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Rating von Immobilien im Bereich von offenen ... - Altmeppen

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Dipl.-Ing. Hermann <strong>Altmeppen</strong><br />

Lehrbeauftragter für Wirtschaftlichkeitsbewertung <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong><br />

an der<br />

Technischen Universität Braunschweig<br />

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger<br />

für die Bewertung <strong>von</strong> unbebauten und bebauten Grundstücken<br />

sowie Mieten und Pachten<br />

Frankfurter Straße 2 [ARTmax]<br />

38122 Braunschweig<br />

<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong><br />

<strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds<br />

Diplomarbeit<br />

Name: Per-Olaf Fründt<br />

Anschrift: Karlstrasse 22<br />

38106 Braunschweig<br />

Telefon: +49 (0)177 5606566<br />

E-Mail: perry@perryfruendt.de<br />

Studiengang: Wirtschaftsingenieurwesen Fachrichtung Bauwesen<br />

Matrikelnummer: 241 20 96<br />

Semester: Sommersemester 2003, 12. Fachsemester


<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite IV<br />

Vorwort<br />

Diese Diplomarbeit entstand <strong>im</strong> Vertiefungsfach "Infrastrukturplanung und -<br />

management" an der Technischen Universität Braunschweig <strong>im</strong> Frühjahr 2003.<br />

Im Vorfeld absolvierte ich ein fünfmonatiges Praktikum (Juli bis November 2002) bei<br />

der Kapitalanlagegesellschaft DEGI Deutsche Gesellschaft für <strong>Immobilien</strong>fonds mbH<br />

<strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> Strategisches Portfoliomanagement <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> Frankfurter Stadtteil<br />

Westend-Süd, um mich in das Thema dieser Diplomarbeit einzuarbeiten und<br />

hinreichende Informationen für dessen Bearbeitung zu gewinnen.<br />

Ausdrücklich bedanken möchte ich mich be<strong>im</strong> <strong>Bereich</strong>sleiter, Herrn Stefan E. Wolff,<br />

für seine offene Bereitschaft, mir bei meinem Praktikum hinreichend Unterstützung<br />

gegeben sowie die erforderlichen Kontakte mit den betreffenden Mitarbeitern in<br />

seinem <strong>Bereich</strong> hergestellt zu haben. Meinen Dank gebührt in gleicher Weise dem<br />

Abteilungsleiter Strategie und Bewertung, Herrn Meinolf Tilly, der mich insbesondere<br />

bei der konkreten Bearbeitung <strong>von</strong> Aufgaben <strong>im</strong> Rahmen meines Praktikums mit<br />

seinem Fachwissen unterstützte.<br />

Die Mitarbeiter der DEGI, die mir bereitwillig ihr Wissen und ihre Zeit zur Verfügung<br />

gestellt haben, waren: Oliver Z<strong>im</strong>per, Referent Akquisition, Frau A. Ziegler, Leiterin<br />

Akquisition, Frau M. Weckber, Juristin, Herr U. Wittmann, Leiter der Rechtsabteilung,<br />

Britta Gorr, Tina Baab, Frank Kienholz und Matthias Müll, Referentinnen und<br />

Referenten Strategie, sowie Nils Warnecke, Referent für Bewertung. Frau Weckber<br />

und Herr Wittmann unterstützten mich in spezifischen Rechtsfragen mit ihren<br />

juristischen Fachkenntnissen. Frau Gorr und Frau Baab möchte ich an dieser Stelle<br />

insbesondere für die angenehme Arbeitsatmosphäre danken, die täglich zu spüren<br />

war, und ihre Bereitschaft, mir jederzeit informationsreiche Unterlagen zukommen zu<br />

lassen und mich an jedem Tag meines Praktikums zu unterstützen.<br />

Bedanken möchte ich mich auch bei den Gesprächspartnern, die bereit waren, mir<br />

telefonisch Auskunft zu geben sowie mir per E-Mail Soft Copys und schriftlich<br />

(Rechenschafts- und Geschäftsberichte, PowerPoint-Präsentationen, Studien)<br />

Per-Olaf Fründt, Karlstr. 22, 38106 Braunschweig, Tel.: +49 (0)177 5606566


<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite V<br />

Informationen zukommen zu lassen: Frau A. Merz, Leadanalystin bei Moody´s<br />

Investors Service in Paris, Herr Dr. M. Cieleback, Referent Market Research bei<br />

MEAG Real Estate GmbH in München, Herr Dr. jur. J. Baur und Herr F. Becker,<br />

Geschäftsführer und Prokurist bei AACHENER GRUNDVERMÖGEN KAG mbH in<br />

Köln, Herr C. Krüger, Referent Presse- und Öffentlichkeitsarbeit be<strong>im</strong> BVI in<br />

Frankfurt.<br />

Mein ganz besonderer Dank gebührt meinem Betreuer und Mentor, Herrn Dipl.-Ing.<br />

Hermann <strong>Altmeppen</strong>, der mir die Chance gegeben hat, dieses Thema zu bearbeiten,<br />

und mir über den Sprecher der Geschäftsführung der DEGI, Herrn M. Jochem, den<br />

Kontakt zu Herrn Wolff ermöglichte. Danken möchte ich Herrn <strong>Altmeppen</strong><br />

insbesondere für die Mühe der Korrektur, die aktuelle Fachliteratur, seinen<br />

fachkundigen Rat sowie die herausragenden Anmerkungen und Hinweise, die er mir<br />

während der gesamten Praktikums- und Bearbeitungszeit gegeben hat, und die über<br />

diese Diplomarbeit hinaus meinen Horizont für Weiteres geöffnet haben.<br />

Ich werde die Zusammenarbeit mit Ihnen und ihr Potential an (Fach-)Wissen, das ich<br />

jederzeit ungehindert nutzen konnte, sehr vermissen.<br />

Braunschweig, <strong>im</strong> Juni 2003 Per-Olaf Fründt<br />

Per-Olaf Fründt, Karlstr. 22, 38106 Braunschweig, Tel.: +49 (0)177 5606566


<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite VI<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Abbildungsverzeichnis ____________________________________________________ VIII<br />

Tabellenverzeichnis ________________________________________________________IX<br />

Abkürzungsverzeichnis ______________________________________________________X<br />

1 Einleitung _____________________________________________________________ 1<br />

2 Problemstellung ________________________________________________________ 2<br />

3 Begriffsdefinitionen _____________________________________________________ 9<br />

3.1 <strong>Immobilien</strong>fonds___________________________________________________________ 9<br />

3.2 Grundstücks-Sondervermögen ______________________________________________ 10<br />

3.3 Arten <strong>von</strong> <strong>Rating</strong> _________________________________________________________ 10<br />

3.3.1 Bonitätsrating _______________________________________________________________ 11<br />

3.3.2 Kreditrating _________________________________________________________________ 11<br />

3.3.3 Aktienrating_________________________________________________________________ 12<br />

3.3.4 <strong>Immobilien</strong>fondsrating ________________________________________________________ 12<br />

3.3.5 <strong>Immobilien</strong>rating_____________________________________________________________ 12<br />

3.4 Investmentfondssparen ____________________________________________________ 13<br />

3.4.1 Produkte der Investment-Gesellschaften___________________________________________ 13<br />

3.4.2 Anlageformen _______________________________________________________________ 15<br />

3.4.2.1 Investmentanteilscheine _____________________________________________________ 15<br />

3.4.2.2 Anlagesysteme ____________________________________________________________ 16<br />

3.4.3 Kosten der Investmentanlage ___________________________________________________ 17<br />

3.5 <strong>Immobilien</strong>fondstypen _____________________________________________________ 18<br />

3.5.1 Der geschlossene <strong>Immobilien</strong>fonds_______________________________________________ 18<br />

3.5.2 Der offene <strong>Immobilien</strong>fonds ____________________________________________________ 19<br />

3.5.3 Der <strong>Immobilien</strong>-Spezialfonds ___________________________________________________ 20<br />

4 Rechtsgrundlagen <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland________________ 22<br />

4.1 Das Kreditwesengesetz_____________________________________________________ 23<br />

4.2 Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz _____________________________________ 29<br />

4.3 Das Geldwäschegesetz _____________________________________________________ 34<br />

4.4 Die Paragraphen 261 und 129a des Strafgesetzbuches ___________________________ 37<br />

4.5 Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften __________________________________ 41<br />

5 Struktur und Organisation <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland_________ 48<br />

5.1 Der BVI _________________________________________________________________ 48<br />

5.1.1 Organe und Ausschüsse _______________________________________________________ 49<br />

5.1.2 BVI-Wohlverhaltensregeln _____________________________________________________ 49<br />

5.2 Die Basisstruktur eines <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds_______________________________ 51<br />

5.2.1 Rechtsstruktur _______________________________________________________________ 52<br />

5.2.2 Wirtschaftsstruktur ___________________________________________________________ 57<br />

5.2.3 Preisberechnung eines Investmentanteilscheins nach der BVI-Methode __________________ 60<br />

5.3 Offene <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland ______________________________________ 61<br />

5.4 Zwei Grundsatzprobleme aus Sicht des Anlegers _______________________________ 65<br />

Per-Olaf Fründt, Karlstr. 22, 38106 Braunschweig, Tel.: +49 (0)177 5606566


<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite VII<br />

6 Das <strong>Rating</strong>-Verfahren für offene <strong>Immobilien</strong>fonds <strong>von</strong> Moody's Investors Service _ 69<br />

6.1 Kurzportrait <strong>von</strong> Moody´s Investors Service __________________________________ 69<br />

6.2 Die aktuellen <strong>Rating</strong>-Ergebnisse <strong>von</strong> Moody´s _________________________________ 69<br />

6.3 Das Management-Qualitäts <strong>Rating</strong> __________________________________________ 71<br />

6.4 Das Investment-Qualitäts <strong>Rating</strong> ____________________________________________ 72<br />

6.5 Das Performance <strong>Rating</strong> ___________________________________________________ 72<br />

6.6 Der <strong>Rating</strong>-Prozess________________________________________________________ 73<br />

6.7 Kosten eines <strong>Rating</strong>s ______________________________________________________ 74<br />

7 <strong>Rating</strong>-Ansatz für <strong>Immobilien</strong> ____________________________________________ 75<br />

7.1 Philosophie und Definition _________________________________________________ 75<br />

7.2 Die Kriterien für ein <strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> __________________________________ 76<br />

7.2.1 Die Kriterien der Gruppen <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> ________________________________________ 76<br />

7.2.1.1 Einteilung der Gruppenstärken________________________________________________ 76<br />

7.2.1.2 Einteilung der Gruppen nach Regionen _________________________________________ 77<br />

7.2.1.3 Einteilung der Gruppen nach Liegenschaftsvolumina ______________________________ 78<br />

7.2.2 Die Kriterien der Klassen <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> _________________________________________ 80<br />

7.2.2.1 Einteilung der Klassen nach der Lage __________________________________________ 80<br />

7.2.2.1.1 Makrostandort ________________________________________________________ 80<br />

7.2.2.1.2 Mikrostandort _________________________________________________________ 81<br />

7.2.2.2 Einteilung der Klassen nach der Bausubstanz ____________________________________ 81<br />

7.2.2.3 Einteilung der Klassen nach der Fungibilität _____________________________________ 82<br />

7.2.3 Der Total Return als Abschlusskriterium __________________________________________ 82<br />

7.3 Das <strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> aus Sicht des Anlegers _____________________________ 83<br />

8 Fazit ________________________________________________________________ 85<br />

Anhang _________________________________________________________________ XII<br />

Literaturverzeichnis ______________________________________________________XXII<br />

Eidesstattliche Erklärung________________________________________________ XXVII<br />

Per-Olaf Fründt, Karlstr. 22, 38106 Braunschweig, Tel.: +49 (0)177 5606566


<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite VIII<br />

Abbildungsverzeichnis<br />

Abbildung 1: Jährliches Nettomittelaufkommen der Publikumsfonds in<br />

Deutschland <strong>von</strong> 1998 bis März 2003, erstellt nach Zahlenmaterial<br />

aus: BVI-Fondsvolumina Gesamtübersicht <strong>von</strong> 01/1998 bis 03/2003,<br />

a.a.O. ________________________________________________ 3<br />

Abbildung 2: Entwicklung des Fondsvermögens der Publikumsfonds in<br />

Deutschland <strong>von</strong> März 1999 bis März 2003, erstellt nach<br />

Zahlenmaterial aus: BVI-Fondsvolumina Gesamtübersicht <strong>von</strong><br />

01/1998 bis 03/2003, a.a.O. _______________________________ 5<br />

Abbildung 3: Rechtsstruktur eines deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds - Die<br />

einzelnen Vertragsbeziehungen zwischen den beteiligten<br />

Gruppen, eigene Erhebung. _____________________________ 54<br />

Abbildung 4: Wirtschaftsstruktur eines deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds -<br />

Die aus der Rechtsstruktur resultierenden einzelnen Cashflows<br />

zwischen den beteiligten Gruppen, eigene Erhebung.________ 58<br />

Per-Olaf Fründt, Karlstr. 22, 38106 Braunschweig, Tel.: +49 (0)177 5606566


<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite IX<br />

Tabellenverzeichnis<br />

Tabelle 1: Deutsche offene <strong>Immobilien</strong>fonds sowie zugehörige<br />

Kapitalanlagegesellschaften und Depotbanken, erstellt nach<br />

Datenmaterial aus den <strong>von</strong> den Kapitalanlagegesellschaften<br />

herausgegebenen Verkaufsprospekten sowie Rechenschafts- und<br />

Halbjahresberichten zum 31. März, 30. April, 30. Juni, 30. September,<br />

30. Oktober oder 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres 2002<br />

oder 2003._______________________________________________ 63<br />

Tabelle 2: Aktuelle <strong>Rating</strong>-Ergebnisse der 16 größten deutschen <strong>offenen</strong><br />

<strong>Immobilien</strong>fonds, erstellt nach Datenmaterial aus Moody´s Research<br />

Reports über deutsche offene <strong>Immobilien</strong>fonds 2002/2003, a.a.O. ___ 70<br />

Tabelle 3: Gremien der 15 Kapitalanlagegesellschaften <strong>von</strong> <strong>offenen</strong><br />

<strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland, erstellt nach Datenmaterial aus den<br />

Verkaufsprospekten sowie den aktuellsten Rechenschafts- und<br />

Halbjahresberichten zum 30.09.2002 bis einschließlich 31.03.2003.__ XII<br />

Tabelle 4: Die 27 deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in zeitlicher Reihenfolge<br />

ihrer Auflegung einschließlich der effektiven Wertentwicklung<br />

zwischen 31. März 1983 und 31. März 2003, eigene Erhebung und<br />

erstellt nach Zahlenmaterial aus BVI - Wertentwicklung <strong>von</strong> <strong>offenen</strong><br />

<strong>Immobilien</strong>fonds zum 31. März 2003, a.a.O. ____________________ XX<br />

Per-Olaf Fründt, Karlstr. 22, 38106 Braunschweig, Tel.: +49 (0)177 5606566


<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite X<br />

Abkürzungsverzeichnis<br />

a.a.O. am angegebenen Ort (<strong>im</strong> Literaturverzeichnis)<br />

AGS Aktionäre der Gesellschaft<br />

AR Aufsichtsrat<br />

AS Altersvorsorge-Sondervermögen<br />

AS-SV Altersvorsorge-Sondervermögen<br />

AXA INVESTMENT AXA Investment Managers Deutschland GmbH<br />

BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

BVI BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V.<br />

CGI COMMERZ GRUNDBESITZ-Investmentgesellschaft mbH<br />

CSAM IMMO CREDIT SUISSE ASSET MANAGEMENT <strong>Immobilien</strong><br />

DB Real Estate<br />

Kapitalanlagegesellschaft mbH<br />

DB Real Estate Investment GmbH<br />

DEFO Deutsche Fonds für <strong>Immobilien</strong>vermögen GmbH<br />

DEGI DEGI Deutsche Gesellschaft für <strong>Immobilien</strong>fonds mbH<br />

DEKA Immo Deka <strong>Immobilien</strong> Investment GmbH<br />

DepB Depotbank<br />

DID DID Deutsche <strong>Immobilien</strong>-Datenbank<br />

DIFA DIFA Deutsche <strong>Immobilien</strong> Fonds AG<br />

DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank AG<br />

ECOFIN-Rat Rat der Europäischen Union in Wirtschafts- und Finanzfragen<br />

EK Eigenkapital<br />

EWR Europäischer Wirtschaftsraum<br />

FinDAG Gesetz über die Bundesanstalt für<br />

Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

gesetz - FinDAG)<br />

(Finanzdienstleistungsaufsichts-<br />

FMFG Finanzmarktföderungsgesetz<br />

gegr. gegründet<br />

GF Geschäftsführung<br />

GS Gesellschafter<br />

GwG Gesetz über das Aufspüren <strong>von</strong> Gewinnen aus schweren<br />

Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)<br />

Per-Olaf Fründt, Karlstr. 22, 38106 Braunschweig, Tel.: +49 (0)177 5606566


<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite XI<br />

HANSAINVEST HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH<br />

iii GmbH Internationales <strong>Immobilien</strong>-Institut GmbH<br />

IS Internetservice<br />

i.V.m. in Verbindung mit<br />

J. Jahr<br />

KAG Kapitalanlagegesellschaft<br />

KAGG Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften<br />

KanAm Grund KanAm Grund Kapitalanlagegesellschaft mbH<br />

KWG Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)<br />

max. max<strong>im</strong>al<br />

MIQR Moody´s Investment Quality <strong>Rating</strong><br />

MMQR Moody´s Management Quality <strong>Rating</strong><br />

MPR Moody´s Performance <strong>Rating</strong><br />

OTC-Handel over-the-counter-Handel / freier, außerbörslicher Handel<br />

o.V. ohne Verfasser<br />

PwC PricewaterhouseCoopers<br />

SEB IMMOINVEST SEB <strong>Immobilien</strong>-Investment GmbH<br />

SKAG Siemens Kapitalanlagegesellschaft mbH<br />

SV Sondervermögen<br />

SVA Sachverständigenausschuss<br />

StGB Strafgesetzbuch<br />

Tel. Telefon<br />

VstM Vorstandsmitglieder<br />

VW Verkehrswert<br />

WESTINVEST WestInvest Gesellschaft für Investmentfonds mbH<br />

WGZ-Bank Westdeutsche Genossenschafts-Zentralbank eG<br />

WP Wirtschaftprüfer<br />

WPG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

WpHG Wertpapierhandelsgesetz<br />

Per-Olaf Fründt, Karlstr. 22, 38106 Braunschweig, Tel.: +49 (0)177 5606566


<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 1<br />

1 Einleitung<br />

Im Rahmen dieser Diplomarbeit wird ein Ansatz gefunden, der <strong>Immobilien</strong> nach<br />

best<strong>im</strong>mten Kriterien <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds vergleichbar<br />

macht.<br />

Im einführenden zweiten Kapitel wird die Problemstellung <strong>im</strong> Hinblick auf die<br />

Aufgabenstellung konkretisiert. Das dritte Kapitel befasst sich mit der Definition <strong>von</strong><br />

Begriffen, die für diese Arbeit <strong>von</strong> Relevanz sind. Die Bundesgesetze und<br />

Vorschriften, die den rechtlichen Rahmen für die Auflegung <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds<br />

in Deutschland festlegen, werden <strong>im</strong> vierten Kapitel erläutert. Die Organisation<br />

<strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland, deren grundsätzlicher Aufbau sowie<br />

eine aktuelle Übersicht <strong>von</strong> allen in Deutschland aufgelegten und zugelassenen<br />

<strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds wird <strong>im</strong> fünften Kapitel dargestellt. Die Erläuterung des<br />

<strong>Rating</strong>-Verfahrens, das die <strong>Rating</strong>-Agentur Moody´s Investors Service für deutsche<br />

offene <strong>Immobilien</strong>fonds praktiziert, erfolgt <strong>im</strong> sechsten Kapitel. Im siebten Kapitel<br />

wird ein <strong>Rating</strong>-Ansatz vorgestellt, mit dem <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong><br />

<strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland vergleichbar gemacht werden. Die Schwerpunkte<br />

dieser Diplomarbeit sind die Themen der vier vorgenannten Kapitel vier bis sieben,<br />

wobei das Thema des siebten Kapitels den Kern der Schwerpunkte darstellt. Im<br />

achten Kapitel wird ein Fazit gezogen, in dem abschließend die wichtigsten Erkenntnisse<br />

dieser Arbeit hervorgehoben werden, insbesondere <strong>im</strong> Hinblick darauf, was<br />

eine qualitativ bessere Vergleichbarkeit <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> sowohl aus Sicht der Anleger<br />

als auch aus Sicht der Kapitalanlagegesellschaften bedeutet.<br />

Per-Olaf Fründt, Karlstr. 22, 38106 Braunschweig, Tel.: +49 (0)177 5606566


<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 2<br />

2 Problemstellung<br />

Deutsche offene <strong>Immobilien</strong>fonds haben sich als Kapitalanlage bei einem<br />

wachsenden Publikum <strong>von</strong> Anlegern insbesondere seit der Jahrtausendwende einer<br />

<strong>im</strong>mer größeren Beliebtheit erfreut.<br />

Im Jahr 2002 haben die Anleger über 14,9 Mrd. Euro netto an liquiden Mitteln in 22<br />

zugelassene offene <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland, deren Kapitalanlagegesellschaften<br />

sich <strong>im</strong> BVI zusammengeschlossenen haben, investiert. Dieses<br />

Investitionsvolumen innerhalb eines Jahres stellt eine absolute Rekordzahl in<br />

dreierlei Hinsicht dar. Erstens: Seit der Auflegung des ersten <strong>offenen</strong><br />

<strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland <strong>im</strong> Jahre 1959 haben offene <strong>Immobilien</strong>fonds nicht<br />

annährend <strong>von</strong> einem Bargeldzufluss in vergleichbarer Höhe innerhalb eines Jahres<br />

profitieren können. Zweitens: Der zweit- sowie dritthöchste Nettozufluss in Höhe <strong>von</strong><br />

knapp 7,5 Mrd. sowie rund 7,3 Mrd. Euro, die in den Jahren 1999 sowie 2001 erzielt<br />

wurden, machen nicht einmal die Hälfte dieses Betrages aus. Drittens: Das <strong>von</strong> allen<br />

deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds aufsummierte Fondsvermögen ist um 27,38%<br />

<strong>von</strong> rund 55,9 Mrd. auf rund 71,2 Mrd. Euro gestiegen. Im ersten Quartal dieses<br />

Jahres ist der exponentielle Anstieg weiterhin ungebrochen gewesen, weil die<br />

Anleger mit einer Nettoinvestition in Höhe <strong>von</strong> über 7,1 Mrd. Euro diesen Trend<br />

bestätigt haben. Hochgerechnet müssten damit bis zum Jahresende über 28,0 Mrd.<br />

Euro netto den deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds zufließen. Dieses Verdopplungsphänomen<br />

ist umso erstaunlicher angesichts der Tatsachen, dass die <strong>offenen</strong><br />

<strong>Immobilien</strong>fonds <strong>im</strong> Jahr 2000 einen Nettomittelabfluss in Höhe <strong>von</strong> rund 2,8 Mrd.<br />

Euro verbuchten, und in den zwei Jahren davor, der Nettomittelzufluss <strong>im</strong> Jahr 1998<br />

in Höhe <strong>von</strong> knapp 2,4 Mrd. auf rund 7,5 Mrd. Euro <strong>im</strong> Jahr 1999 <strong>von</strong> den Anlegern<br />

mehr als verdreifacht wurde.<br />

Ein Vergleich der vorgenannten Zahlen mit dem Investitionsverhalten der Anleger in<br />

Bezug auf die anderen deutschen Publikumsfonds - Aktien-, Renten-, Geldmarktund<br />

AS-Fonds - zeigt das folgende Diagramm. Der entsprechende Zahlenwert eines<br />

jeden Balkens kann aus dem unter dem Diagramm liegenden Datenblatt best<strong>im</strong>mt<br />

werden.<br />

Per-Olaf Fründt, Karlstr. 22, 38106 Braunschweig, Tel.: +49 (0)177 5606566


<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 3<br />

Mittelzufluss netto<br />

p.a. in Mio. [€]<br />

Nettomittelaufkommen der deutschen Publikumsfonds<br />

70.000<br />

60.000<br />

50.000<br />

40.000<br />

30.000<br />

20.000<br />

10.000<br />

0<br />

-10.000<br />

1998 1999 2000 2001 2002<br />

Jan-Mrz<br />

2003<br />

Aktienfonds 19.500,80 33.249,40 65.782,60 8.293,10 3.972,00 -737,60<br />

Rentenfonds -5.886,50 -3.757,80 -8.805,40 2.134,50 -77,00 4.705,90<br />

Geldmarktfonds 6.237,00 8.228,70 2.458,40 20.524,10 8.841,20 6.908,30<br />

AS- Fonds 384,00 849,10 1.305,40 90,60 -252,70 -96,00<br />

Offene <strong>Immobilien</strong>fonds 2.392,10 7.482,50 -2.821,00 7.311,60 14.903,30 7.102,20<br />

Abbildung 1: Jährliches Nettomittelaufkommen der Publikumsfonds in<br />

Deutschland <strong>von</strong> 1998 bis März 2003, erstellt nach Zahlenmaterial<br />

aus: BVI-Fondsvolumina Gesamtübersicht <strong>von</strong> 01/1998 bis 03/2003,<br />

a.a.O.<br />

Vorab ist zu erwähnen, dass die dargestellten Mittelzuflüsse der Geldmarktfonds<br />

diejenigen <strong>von</strong> gemischten Fonds und sonstigen Wertpapierfonds mit beinhalten. In<br />

der obigen Grafik fällt deutlich ins Auge, dass die Anleger ihre Investitionen in<br />

Aktienfonds <strong>im</strong> Jahr 2001 um 87,39% <strong>von</strong> 65,8 Mrd. auf 8,3 Mrd. Euro verringert<br />

haben, nachdem sie zwischen den Jahren 1998 und 2000 ihre Investitionen <strong>von</strong> 19,5<br />

Mrd. über 33,3 Mrd. auf 65,8 Mrd. Euro jeweils fast verdoppelten. Dieses Phänomen<br />

geht einher mit der Entwicklung des deutschen Performanceindexes DAX 1 , der<br />

täglich 30 deutsche erstklassige Wertpapiere, sogenannte Blue Chips, berechnet.<br />

Der DAX wurde <strong>von</strong> Frank Mella, einem Redakteur der Frankfurter Börsen-Zeitung<br />

erfunden. Am 30. Dezember 1987 wurde dieser Index das erste Mal berechnet und<br />

ist seit seiner offiziellen Einführung zum 1. Januar 1988 <strong>von</strong> 1.000,00 Punkten<br />

kontinuierlich fast jedes Jahr gestiegen. Der DAX stieg allerdings sprungartig <strong>von</strong><br />

1 Vgl. DAX-Historie <strong>von</strong> 1987 bis März 2003.<br />

Per-Olaf Fründt, Karlstr. 22, 38106 Braunschweig, Tel.: +49 (0)177 5606566


<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 4<br />

2.888,69 Punkten zum Jahresende 1996 auf 4224,30 Punkten zum Jahresende 1997<br />

an. Diesen überproportionalen Anstieg setzte der Index bis zum 20. Juli 1998 fort, an<br />

dem er mit 6.171,43 Punkten notierte und seinen vorläufig höchsten Stand erreichte.<br />

Der DAX stürzte danach förmlich - u.a. auf Grund eines zu der Zeit fallenden<br />

Wechselkurses des US-Dollar <strong>von</strong> unter DM 1,60 - in nur innerhalb zweieinhalb<br />

Monaten auf 3.896,88 Punkten zum 8. Oktober desselben Jahres ab. Von diesem<br />

Datum an setzte der DAX aber zu einer Rallye an, die am 7. März 2000 mit 8.064,97<br />

Punkten endete und den bis dato höchsten Stand darstellt. Ein weltweiter Einbruch<br />

<strong>von</strong> Technologieaktien signalisierte das Ende der Börsenhausse, so dass der DAX<br />

bis zum Jahresende auf 6.433,61 Punkten zurückfiel. In Folge des Platzens der New-<br />

Economy-Blase ging die Talfahrt in den beiden darauffolgenden Jahren weiter, in<br />

dem der DAX jeweils zum Jahresende 2001 und 2002 bei einem Punktestand <strong>von</strong><br />

5.160,10 und 2.892,63 notierte. Am 12. März dieses Jahres fiel er mit 2.202,96<br />

Punkten auf den bis dato tiefsten Stand seit der Jahrtausendwende. Zahlreiche<br />

Anleger haben seit Anfang 2000 viel Geld durch die Spekulation mit Aktien an der<br />

Börse verloren und sich aus diesem Grund seitdem verstärkt sichere Anlageformen<br />

gesucht. Die Investition in deutsche offene <strong>Immobilien</strong>fonds bietet den Anlegern eine<br />

sehr sichere Anlageform, weil offene <strong>Immobilien</strong>fonds noch in keinem Jahr seit der<br />

Auflegung des ersten deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds, den iii-Fonds Nr. 1, am<br />

16. Februar 1959 eine negative Rendite erwirtschaftet haben. 2 <strong>Immobilien</strong> werden<br />

darüber hinaus aus Sicht der Anleger als sehr wertbeständig angesehen, weil sie<br />

inflationsbedingte Geldwertverluste ausgleichen können. Nach dem Börsencrash <strong>im</strong><br />

Jahr 2000 haben Anleger aus den vorgenannten Gründen verstärkt in Renten-,<br />

Geldmarkt- und <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds investiert. Die kumulierte Wertentwicklung<br />

<strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland hat in den letzten 20 Jahren zwischen<br />

März 1983 und März 2003 <strong>im</strong> Schnitt 217,3% 3 betragen, was einer effektiven<br />

Nettojahresrendite in Höhe <strong>von</strong> rund sechs Prozent entspricht. Weil dieser Wert über<br />

der Rendite <strong>von</strong> Rentenfonds, die durchschnittlich ca. vier Prozent beträgt, liegt,<br />

haben die <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds einen höheren Mittelzufluss verbuchen können.<br />

Schließlich ist auffallend, dass die Anleger seit dem Jahr 2000 dahin tendieren, mehr<br />

in offene <strong>Immobilien</strong>fonds als in Geldmarktfonds zu investieren. Im ersten Quartal<br />

2 Vgl. BVI - Offene <strong>Immobilien</strong>fonds ohne Wertverluste.<br />

3 Vgl. BVI - Wertentwicklung <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds zum 31. März 2003.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 5<br />

dieses Jahres weisen beide Fondsarten mit 7,1 Mrd. und 6,9 Mrd. Euro jedoch<br />

nahezu paritätische Nettomittelzuflüsse aus, und das Investitionsvolumen in<br />

Rentenfonds ist mit 4,7 Mrd. Euro zusätzlich überproportional gestiegen.<br />

Die gestiegenen Nettomittelzuflüsse der letzten Jahre vermehrten das<br />

Fondsvermögen der <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds insgesamt. In welcher Relation die<br />

Veränderung des Gesamtfondsvolumens <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds zu jener <strong>von</strong><br />

den anderen deutschen Publikumsfonds steht, wird durch die folgende Grafik<br />

verdeutlicht:<br />

250.000,0<br />

200.000,0<br />

150.000,0<br />

Fondsvermögen in<br />

Mio. [€] 100.000,0<br />

50.000,0<br />

Fondsvermögen der deutschen Publikumsfonds<br />

0,0<br />

31. März<br />

1999<br />

31. Dezember<br />

1999<br />

31. Dezember<br />

2000<br />

31. Dezember<br />

2001<br />

Aktienfonds 101.778,4 175.981,8 212.593,2 173.279,1 115.331,5 103.205,1<br />

Rentenfonds 117.273,5 112.347,2 105.742,3 111.122,0 114.378,4 113.658,4<br />

Geldmarktfonds 44.760,4 51.714,1 54.570,0 74.684,3 79.450,1 91.217,1<br />

AS- Fonds 591,5 1.576,2 2.805,3 2.522,4 1.728,5 1.515,1<br />

Offene <strong>Immobilien</strong>fonds 46.070,5 50.402,4 47.919,4 55.868,4 71.165,2 77.444,2<br />

Abbildung 2: Entwicklung des Fondsvermögens der Publikumsfonds in<br />

Deutschland <strong>von</strong> März 1999 bis März 2003, erstellt nach<br />

Zahlenmaterial aus: BVI-Fondsvolumina Gesamtübersicht <strong>von</strong><br />

01/1998 bis 03/2003, a.a.O.<br />

Aus der obigen Grafik ist ersichtlich, dass während der letzten vier Jahre die<br />

Volumina der mittlerweile vier großen Fondsarten - Aktien-, Renten-, Geldmarktsowie<br />

offene <strong>Immobilien</strong>fonds - am dichtesten zum Ende des ersten Quartals dieses<br />

Jahres beieinander liegen. Das jeweilige Fondsvermögen <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>und<br />

Geldmarktfonds betrug Ende März 1999 nicht einmal die Hälfte derer <strong>von</strong> Aktienund<br />

Rentenfonds. Vier Jahre später ist das Fondsvermögen <strong>von</strong> <strong>offenen</strong><br />

<strong>Immobilien</strong>fonds mit 77,4 Mrd. Euro auf rund 75,0% <strong>im</strong> Vergleich mit dem <strong>von</strong><br />

Aktienfonds und rund 68,0% <strong>im</strong> Vergleich mit dem <strong>von</strong> Rentenfonds gewachsen. Das<br />

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31. Dezember<br />

2002<br />

31. März<br />

2003


<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 6<br />

Fondsvermögen der Geldmarktfonds fällt <strong>im</strong> Vergleich mit 88,4% und 80,3% noch<br />

höher aus. Der grafische Verlauf zwischen den Jahren 1999 und 2003 verdeutlicht<br />

den kontinuierlichen Anstieg der Fondsvermögen <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>- und<br />

Geldmarktfonds sowie deren gleichzeitiges Konvergieren an die Fondsvolumina <strong>von</strong><br />

Aktien- und Rentenfonds, die über den selben Zeitraum mit 103,2 Mrd. und 113,6<br />

Mrd. Euro Fondsvermögen fast konstant geblieben sind. Der Vermögensverlauf der<br />

Aktienfonds bestätigt den zuvor dargestellten Sachverhalt mit einem hohen<br />

Kursausschlag <strong>im</strong> Jahr 2000, in dem die Aktienfonds den höchsten Stand ihres<br />

Fondsvermögen mit rund 212,6 Mrd. Euro sowie das höchste Nettomittelaufkommen<br />

in Höhe <strong>von</strong> rund 65,8 Mrd. Euro 4 auswiesen. Das Vermögen der <strong>offenen</strong><br />

<strong>Immobilien</strong>fonds hingegen ist zwischen März 1999 und März 2003 um 40% <strong>von</strong> 46,1<br />

Mrd. auf 77,4 Mrd. Euro angewachsen, was effektiv einer jährlichen Wachstumsrate<br />

<strong>von</strong> 8,8% entspricht. Offene <strong>Immobilien</strong>fonds haben ihren Marktanteil innerhalb des<br />

vorgenannten Zeitraums unter den Publikumsfonds <strong>von</strong> 14,8% auf 20,0% ausbauen<br />

können.<br />

Der positive Trend bei den Mittelzuflüssen und dem Marktanteil wird für deutsche<br />

offene <strong>Immobilien</strong>fonds zusätzlich <strong>von</strong> der gesetzlichen Novellierung des KAGG, die<br />

unter 4.5 näher erläutert wird, zum 1. Juli 2002 durch das Vierte FMFG verstärkt. Die<br />

wichtigste Änderung durch das Vierte FMFG stellt die unbeschränkte Anlagemöglichkeit<br />

des Sondervermögens <strong>im</strong> außereuropäischen Raum dar. 5 Offene<br />

<strong>Immobilien</strong>fonds können demnach ihr Sondervermögen zu 100% in Grundstücken<br />

und Erbaurechten außerhalb <strong>von</strong> Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR<br />

global investieren, wenn best<strong>im</strong>mte Bedingungen erfüllt werden. Dieser geografische<br />

Anlagespielraum war vorher auf 20% des Sondervermögens begrenzt. 6 Die<br />

Möglichkeit für die Fondsmanager der Kapitalanlagegesellschaften, neue Märkte zu<br />

erschließen, um neue offene <strong>Immobilien</strong>fonds mit einem wesentlich stärkeren<br />

international ausgerichteten <strong>Immobilien</strong>portfolio aufzulegen, ist durch diese verbesserten<br />

gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen worden.<br />

4 Vgl. Abbildung 1, S. 3.<br />

5 Vgl. Unterkapital 4.5, S. 46.<br />

6 Vgl. KAGG mit Drittem FMFG (1998), § 27 Absatz 2 Satz 3, S. 314.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 7<br />

Der Anleger kann <strong>von</strong> den <strong>im</strong> Ausland zumeist besseren Renditen sowie günstigeren<br />

Besteuerungsverfahren <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> intensiver profitieren als bisher. Auf der<br />

anderen Seite nehmen Risiken, beispielsweise das Währungsrisiko <strong>im</strong> außereuropäischen<br />

Ausland und zusätzliche Marktrisiken, einen höheren Stellenwert innerhalb<br />

der Anlagestrategien der Fondsmanager als vorher ein. Die Gesetzesnovellen tragen<br />

insofern zu einer erhöhten Komplexität der Struktur <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds bei,<br />

die vom Anleger in der Vergangenheit ohnehin keineswegs leicht zu verstehen war<br />

und in der Zukunft noch weniger transparent erscheinen muss.<br />

Die <strong>im</strong> BVI zusammengeschlossenen Kapitalanlagegesellschaften, die das Sondervermögen<br />

<strong>von</strong> in Deutschland aufgelegten <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds verwalten,<br />

haben sich aus den vorgenannten Gründen - steigender Mittelzufluss, wachsender<br />

Marktanteil und erhöhte Komplexität <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds durch novelliertes<br />

KAGG - Mitte des Jahres 2002 dazu entschlossen, ihre Kundschaft über die<br />

spezifischen Charakteristika <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds, die in ihrer Breite<br />

insgesamt nicht bekannt genug sind, umfassender zu informieren, damit dieses<br />

Kapitalanlageprodukt für die Anleger transparenter gemacht und somit ein deutlich<br />

höheres Vertrauen der Anleger gewonnen wird. Zu dieser Informationskampagne 7<br />

gehören:<br />

1) Die Einrichtung eines virtuellen Presseraums mit Link auf der BVI-Homepage.<br />

2) Die Veranstaltungsreihe "Fonds-Salon".<br />

3) Beauftragung einer Presse-Agentur.<br />

4) Regelmäßige DID-Studie über offene <strong>Immobilien</strong>fonds.<br />

5) Vereinheitlichung der Darstellung der wesentlichen Aspekte eines <strong>Immobilien</strong>-<br />

Portfolios in den Rechenschaftsberichten.<br />

6) <strong>Rating</strong> aller <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland durch die <strong>Rating</strong>-Agentur<br />

Moody´s Investors Service.<br />

Der virtuelle Presseraum läuft unter der Bezeichnung "Presseforum: Offene<br />

<strong>Immobilien</strong>fonds" auf der Homepage des BVI, auf der Anleger grundsätzlich<br />

Wissenswertes sowie aktuelle Pressemitteilungen über offene <strong>Immobilien</strong>fonds<br />

geboten bekommen. Der "Fonds-Salon" ist eine <strong>von</strong> den Mitgliedern des BVI-<br />

7 Vgl. BVI - Presseabteilung.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 8<br />

Arbeitskreises "Forum: Offene <strong>Immobilien</strong>fonds" 8 ins Leben gerufene Dialog-<br />

Plattform, auf der die Mitglieder zusammen mit Experten des <strong>Immobilien</strong>marktes,<br />

Journalisten und Gästen über aktuelle Themen und Entwicklungen <strong>von</strong> <strong>offenen</strong><br />

<strong>Immobilien</strong>fonds in vertrauter Atmosphäre diskutieren. Der "Fonds-Salon" findet ca.<br />

alle drei Monate jeweils in einer anderen deutschen Großstadt regelmäßig statt. Im<br />

Vordergrund der Gespräche stehen dementsprechend der Veranstaltungsort und<br />

seine dazugehörende Region. Seit Oktober 2000 hat der BVI eine Presse-Agentur<br />

damit beauftragt worden, informative Beiträge über offene <strong>Immobilien</strong>fonds in<br />

bundesweit bekannte und weitverbreitete Publikumsprintmedien - ausgenommen<br />

da<strong>von</strong> sind Tageszeitungen - gezielt zu lancieren, um den Informations- und<br />

Bekanntheitsgrad allgemein bei einer breiten Bevölkerungsschicht zu steigern. Mit<br />

der Übermittlung detaillierter Daten an die DID wird regelmäßig eine DID-Studie<br />

herausgebracht, die das Investitionsverhalten <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds mit dem<br />

<strong>von</strong> anderen institutionellen Investoren wie beispielsweise Versicherungen und<br />

Pensionskassen vergleicht, um so die Markttransparenz weiter zu erhöhen. In den<br />

<strong>von</strong> den Kapitalanlagegesellschaften herausgegebenen Rechenschaftsberichten soll<br />

dem Anleger zu den Ergebniskomponenten der Fondsrendite des abgelaufenen<br />

Geschäftsjahres, der Entwicklung des Fondsvermögens, der regionalen Verteilung<br />

sowie der Altersstruktur des <strong>Immobilien</strong>vermögens, der Nutzungsarten der<br />

Liegenschaften nach Flächen und Nettosollmietertrag, der Dauer der laufenden<br />

Mietverträge und des nach Größenklassen eingeteilten <strong>Immobilien</strong>vermögens<br />

zusätzlich einheitlich neu über die Verkehrswerte 9 wesentlicher Fondsobjekte<br />

einschließlich der Mietbeträge und das Investitionsvolumen <strong>von</strong> Neuerwerbungen ab<br />

einer best<strong>im</strong>mter Größenordnung berichtet werden. Die Anbieter <strong>von</strong> <strong>offenen</strong><br />

<strong>Immobilien</strong>fonds, die Mitglied <strong>im</strong> BVI sind, haben sich darüber hinaus erstmals darauf<br />

geeinigt, ein einheitliches <strong>Rating</strong> <strong>von</strong> allen deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds durch<br />

die weltweit bekannte und anerkannte <strong>Rating</strong>-Agentur Moody´s Investors Service<br />

durchführen zu lassen, insbesondere um der Forderung der Anleger und der<br />

Fachpresse nach höherer Transparenz zu entsprechen. Innerhalb eines gesamten<br />

<strong>Rating</strong>s <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds beschäftigt sich diese Diplomarbeit speziell mit<br />

dem Teil des <strong>Rating</strong>s, der sich ausschließlich auf die Immobilie bezieht.<br />

8 Vgl. Unterkapitel 5.1.1, S. 48.<br />

9 Vgl. Rechenschaftsbericht DB Real Estate (2002), S. 11ff.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 9<br />

3 Begriffsdefinitionen<br />

Die wichtigsten Begriffe, die <strong>im</strong> Rahmen dieser Arbeit verwendet werden, werden<br />

zum besseren Verständnis vorab erläutert. Im den ersten zwei Unterkapiteln werden<br />

der Begriff <strong>Immobilien</strong>fonds sowie verschiedene Arten <strong>von</strong> <strong>Rating</strong>, die in der Praxis<br />

häufig zum Einsatz kommen, kurz definiert. Im Anschluss daran erfolgt die Definition<br />

der existierenden Investmentfonds in Deutschland einschließlich deren Anlageprodukte<br />

und den mit der Anlage verbunden Kosten. Die drei typischen deutschen<br />

<strong>Immobilien</strong>fonds werden <strong>im</strong> letzten Unterkapitel definert.<br />

3.1 <strong>Immobilien</strong>fonds<br />

Der in die deutsche Sprache übernommene Ausdruck "Fonds" taucht das erste Mal<br />

<strong>im</strong> 12. Jahrhundert auf und ist aus dem Altfranzösischen abgeleitet, in der die beiden<br />

Schreibweisen "le fonz" oder "le fons" verwendet wurden, und aus denen später das<br />

Wort "le fond" gebildet wurde. Der heute verwendete Ausdruck "le fonds" hat drei<br />

Bedeutungen: 10<br />

1) Grund und Boden � "le fonds de terre", "le sol".<br />

2) Kapital � "le capital".<br />

3) Geistiger Grundstock, auf den nach Bedarf zurückgegriffen werden kann � "la<br />

ressource propre à quelque chose", "le fonds mental".<br />

Angesichts der vorgenannten zweiten Bedeutung werden in wirtschaftlicher Hinsicht<br />

unter "Fonds" die Begriffe Geldmittel oder Vermögenswerte verstanden, die für<br />

best<strong>im</strong>mte Zwecke gehalten werden und unter einer besonderen Verwaltung stehen<br />

können. <strong>Immobilien</strong>fonds sind insofern Geldmittel, die in regelmäßigen oder unregelmäßigen<br />

Abständen <strong>von</strong> einen best<strong>im</strong>mten Kreis <strong>von</strong> Anlegern in <strong>Immobilien</strong><br />

investiert und auf Grund ihrer speziellen Zweckgebundenheit <strong>im</strong> besonderen Maße<br />

verwaltet werden.<br />

10 Vgl. LE NOUVEAU PETIT ROBERT (1993), S. 945f.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 10<br />

3.2 Grundstücks-Sondervermögen<br />

Sondervermögen sind Teile eines Vermögens, die einer best<strong>im</strong>mten Person<br />

zustehen und wegen deren Bindung an besondere Zwecke besonderen gesetzlichen<br />

Best<strong>im</strong>mungen unterliegen, durch welche die freie Verfügungsgewalt des<br />

Vermögensträgers eingeschränkt ist. 11 Typische Beispiele für Sondervermögen sind:<br />

� Der Nachlass in der Hand eines Vorerben, der zwar Eigentümer des Nachlasses<br />

ist, sich jedoch mit Rücksicht auf den Nacherben an best<strong>im</strong>mte Beschränkungen<br />

halten muss.<br />

� Die Vermögen auf den Anderkonten eines Notars, der die ihm übertragenen<br />

Vermögenswerte treuhänderisch für seinen Mandanten verwaltet.<br />

� Das Vermögen der Mitglieder einer Gesamthandsgemeinschaft, beispielsweise<br />

der ehelichen Gütergemeinschaft.<br />

� Das <strong>von</strong> einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Vermögen eines<br />

Investmentfonds.<br />

Ein Grundstücks-Sondervermögen, das sowohl <strong>von</strong> der Kapitalanlagegesellschaft<br />

eines <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds als auch <strong>von</strong> der dazugehörigen Depotbank 12<br />

verwaltet wird, wird unter 4.5 näher erläutert.<br />

3.3 Arten <strong>von</strong> <strong>Rating</strong><br />

Der Ursprung des Begriffs <strong>Rating</strong> ist <strong>im</strong> angloamerikanischen Sprachraum zu finden<br />

und trat Mitte des 19. Jahrhundert in den USA <strong>im</strong> Zusammenhang mit der<br />

Bonitätseinstufung <strong>von</strong> Schuldnern auf. Unter dem Begriff <strong>Rating</strong> wird allgemein das<br />

Ergebnis eines Bewertungsprozesses verstanden. Die <strong>Rating</strong>objekte, die bewertet<br />

werden sollen, können beispielsweise ganze Unternehmen, Teile <strong>von</strong> Unternehmen,<br />

festverzinsliche Wertpapiere, Aktien, Branchen oder Länder sein. In diesem Kapitel<br />

11<br />

Vgl. Brockhaus Enzyklopädie (1993), S. 456.<br />

12<br />

Vgl. Unterkapitel 5.2.1, S. 51ff.: Die rechtlichen Beziehungen zwischen GS-SV, Kapitalanlagegesellschaft<br />

und Depotbank.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 11<br />

werden in kurzer Form mehrere Arten <strong>von</strong> <strong>Rating</strong> 13 definiert, die in der Praxis häufig<br />

angewandt werden.<br />

3.3.1 Bonitätsrating<br />

Bonitätsratings werden sowohl <strong>von</strong> unabhängigen Agenturen, die auf<br />

Bonitätsprüfungen spezialisiert sind, vorgenommen als auch <strong>von</strong> Kreditinstituten <strong>im</strong><br />

Rahmen ihrer Kreditwürdigkeitsprüfungen. Das Kreditinstitut benutzt sein intern<br />

durchgeführtes <strong>Rating</strong> als ein Instrument, mit dem es die Bonität und die<br />

Kapitaldienstfähigkeit eines Kreditnehmers beurteilen kann. Mit dem <strong>Rating</strong> kann das<br />

Kreditinstitut die Wahrscheinlichkeit einschätzen, inwiefern ein potentieller Schuldner<br />

seinen Zins- und Tilgungsverpflichtungen über einen best<strong>im</strong>mten Zeitraum<br />

zeitgerecht und vollständig nachkommen kann. Ein bankinternes <strong>Rating</strong> kann für<br />

wenige Tage und bis zu 30 Jahren gelten. Unterschieden wird zwischen der<br />

Eintrittswahrscheinlichkeit <strong>von</strong> Zahlungsstörungen und dem wahrscheinlichen<br />

Umfang eines möglichen Zahlungsausfalls. Die Kombination der wahrscheinlichen<br />

Zahlungsstörung mit dem möglichen Zahlungsausfall wird als "expected loss" 14 - also<br />

der Verlust, der zu erwarten ist - bezeichnet. Für die Bank kann der Zustand <strong>von</strong><br />

einem Zahlungsausfall schon dann eingetreten sein, wenn der Schuldner seine Zinsund<br />

Tilgungsverpflichtungen nur unter zeitlichen Verzögerungen, beispielsweise 90<br />

Tage, begleicht.<br />

3.3.2 Kreditrating<br />

Ein Kreditrating <strong>im</strong>pliziert das <strong>Rating</strong> für eine einzelne Kreditfazilität oder ein<br />

Kreditengagement mit einem Kreditnehmer. Durch das Kreditrating wird das<br />

Bonitätsrating eines Unternehmens mit den speziellen Kriterien des Kreditengagements<br />

verbunden, d.h. die individuellen Parameter des Kreditvertrags wie beispiels-<br />

13 Vgl. Keiner, Thomas (2001), S. 15ff.<br />

14 Derselbe, S. 17.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 12<br />

weise die Laufzeit, die vereinbarten Sicherheiten und Mitverpflichtungen fließen mit<br />

in die Bewertung ein.<br />

3.3.3 Aktienrating<br />

Ein Aktienrating unterscheidet sich <strong>im</strong> Vergleich mit einem bankinternen <strong>Rating</strong> <strong>im</strong><br />

Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung insbesondere hinsichtlich der Messung <strong>von</strong><br />

Rendite und Risiko. Die Rendite des Fremdkapitalgläubigers ist bei bankinternen<br />

<strong>Rating</strong>s durch eine feste Zinsvereinbarung vorgegeben. Bei einem Aktienrating<br />

werden nicht nur die Parameter der Risiken, die ein Ausfall des investierten Kapitals<br />

bewirken könnten, mit bewertet, sondern vielmehr auch die Chancen für eine positive<br />

Entwicklung der Rendite, gerade weil die Erwartungen des Anlegers hinsichtlich des<br />

Ertrags bei einer Investition in Aktien eine bedeutende Rolle spielen.<br />

3.3.4 <strong>Immobilien</strong>fondsrating<br />

Deutsche offene <strong>Immobilien</strong>fonds werden seit Herbst 2002 einem <strong>Rating</strong> durch die<br />

international bekannte und anerkannte <strong>Rating</strong>-Agentur Moody´s Investors Service<br />

unterzogen. 15 Das <strong>Rating</strong>verfahren <strong>von</strong> Moody´s Investors Service <strong>im</strong> Hinblick auf<br />

offene <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland ist einer der Schwerpunkte dieser<br />

Diplomarbeit und wird <strong>im</strong> sechsten Kapitel eingehend erläutert.<br />

3.3.5 <strong>Immobilien</strong>rating<br />

Die Definition eines <strong>Rating</strong>s <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> gehört mit zum Kern der Schwerpunkte<br />

dieser Diplomarbeit und wird dementsprechend am Anfang des siebten Kapitels<br />

erfolgen, um dem Thema dieser Diplomarbeit gerecht zu werden.<br />

15 Vgl. Kapitel 2, S. 7f.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 13<br />

3.4 Investmentfondssparen<br />

Der Typ <strong>von</strong> Investmentfonds, der kraft Gesetzes die <strong>von</strong> ihm ausgegebenen<br />

Anteilscheine zum jeweils täglich berechneten Anteilspreis <strong>von</strong> den Anlegern<br />

zurückn<strong>im</strong>mt, ist nach dem Prinzip "open end" 16 konstruiert. Die Anzahl der<br />

Anteilscheine, die <strong>von</strong> der Investmentgesellschaft an jede natürliche und nicht<br />

natürliche Person ausgegeben werden können, ist demnach grundsätzlich<br />

unbegrenzt. Die Investmentgesellschaft kann insofern jederzeit neue Anteilscheine<br />

an die Anleger emittieren. Dieser Typ <strong>von</strong> Investmentfonds wurde erstmals Anfang<br />

der dreißiger Jahre in Großbritannien aufgelegt. Die Rechtsgrundlagen aller in<br />

Deutschland aufgelegten Investmentfonds werden heutzutage durch das KWG und<br />

das KAGG geschaffen, deren Best<strong>im</strong>mungen den Anleger schützen sollen.<br />

Umfangreiche gesetzliche Novellierungen dieser beiden Bundesgesetze in den<br />

letzten Jahren haben diesen Typ <strong>von</strong> Investmentfonds für einen Großteil der<br />

Bevölkerung zu einer standardisierten Form der Vermögensverwaltung gemacht,<br />

über die die Anleger die Möglichkeit bekommen, sich in einfacher Art und Weise<br />

kostengünstig an allen Märkten des In- und Auslands zu beteiligen. Die Investition in<br />

diesen Typ <strong>von</strong> Investmentfonds schafft Chancengleichheit und somit ein Mehr an<br />

Gerechtigkeit zwischen dem gesamten deutschen Sparerpublikum und insbesondere<br />

den institutionellen Anlegern, die in der Regel über mehr Kapitalkraft und finanziellem<br />

Know-how verfügen. In diesem Unterkapitel wird die in Deutschland existierende<br />

Palette der Investmentfonds, die einem unbegrenzten Anlegerkreis zur Verfügung<br />

steht, in kurzer Form vorgestellt sowie die bestehenden Möglichkeiten für die<br />

Anleger, ihr Kapital zu investieren, einschließlich der damit verbundenen Kosten,<br />

dargestellt.<br />

3.4.1 Produkte der Investment-Gesellschaften<br />

Die Investment-Gesellschaften besitzen die Möglichkeit, über einen Investmentfonds<br />

die folgenden sieben Arten <strong>von</strong> Sondervermögen aufzulegen:<br />

16 Vgl. BVI - Grundsatzartikel (2001), S. 6.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 14<br />

1) Wertpapier-SV.<br />

� Wertpapier-SV können aus Wertpapieren, Aktien, Bezugsrechten,<br />

Schuldscheindarlehen, Bankguthaben, Einlagenzertifikaten, unverzinslichen<br />

Schatzanweisungen und -wechsel und Anteilen an inländischen und vertriebsberechtigten<br />

ausländischen Wertpapier- und Geldmarktfonds sowie derivativen<br />

Finanzinstrumenten, beispielsweise Optionsrechte, Finanzterminkontrakte und<br />

Swaps, bestehen. Unterschieden werden vor allem Aktien-, Renten- und<br />

gemischte Fonds, deren Laufzeit auch begrenzt werden kann, sowie<br />

Aktienindexfonds.<br />

2) Grundstücks-SV.<br />

� Das Grundstücks-SV ist eines der wesentlichen Merkmale eines <strong>offenen</strong><br />

<strong>Immobilien</strong>fonds 17 und wird unter 4.5 näher erläutert.<br />

3) Beteiligungs-SV.<br />

� Dieser Investmentfonds investiert in Wertpapiere sowie Bankguthaben und kann<br />

bis zu 30 p.c. des Sondervermögens in stillen Beteiligungen an nicht börsennotierten<br />

Unternehmen anlegen, die ihren Sitz und Geschäftsleitung in<br />

Deutschland haben.<br />

4) Geldmarkt-SV.<br />

� Geldmarkt-SV bestehen ausschließlich aus Bankguthaben sowie Wertpapieren<br />

und Schuldscheindarlehen mit einer Restlaufzeit <strong>von</strong> längstens zwölf Monaten<br />

oder einer marktgerechten Anpassung der Verzinsung innerhalb eines jeden<br />

Jahres.<br />

5) Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-SV.<br />

� Wertpapiere, Schuldscheindarlehen, Grundstücke, Erbbaurechte und Beteiligungen<br />

an Grundstücksgesellschaften können gemischte Wertpapier- und<br />

Grundstücks-SV bilden.<br />

6) AS-SV.<br />

� AS-SV bestehen aus Wertpapieren, Schuldscheindarlehen, Grundstücken,<br />

Beteiligungen an Grundstücksgesellschaften sowie stillen Beteiligungen. Das Ziel<br />

der AS-Fonds ist, ein angemessenes Niveau der Vorsorge für den Ruhestand zu<br />

17 Vgl. Unterkapitel 5.2, S. 50ff.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 15<br />

erreichen. Die Erträge der AS-Fonds müssen thesauriert und können nicht<br />

ausgeschüttet werden.<br />

7) Investmentfondsanteil-SV.<br />

� Das Investmentfondsanteil-SV gehört zu einem Dachfonds und kann sich aus<br />

Anteilen an den vorgenannten anderen Sondervermögen zusammensetzen.<br />

Die Auflegung <strong>von</strong> gemischten Wertpapier- und Grundstücks-SV, AS-SV und<br />

Investmentfondsanteil-SV ist mit dem Inkrafttreten des Dritten Finanzmarktföderungsgesetzes<br />

am 1. April 1998 zusätzlich zu den anderen vier bestehenden<br />

Investmentfondsarten ermöglicht worden. 18 Die Wertpapiere eines Sondervermögens<br />

dürfen nicht <strong>im</strong> OTC-Handel erworben, sondern müssen grundsätzlich an<br />

anerkannten Börsen des In- und Auslands gehandelt werden.<br />

3.4.2 Anlageformen<br />

In diesem Unterkapitel werden die Möglichkeiten beschrieben, die den Anlegern für<br />

die Entscheidung, ihr Kapital in einen Investmentfonds anzulegen, alternativ zur<br />

Verfügung stehen.<br />

3.4.2.1 Investmentanteilscheine<br />

Investmentanteilscheine werden auch Zertifikate genannt und sind Wertpapiere, die<br />

bei allen deutschen Kreditinstituten erworben werden können und darüber hinaus<br />

über Außendienste <strong>von</strong> verschiedenen Versicherungen und über andere<br />

Vertriebsorganisationen verkauft werden. Der Investor wird mit dem Erwerb des<br />

Investmentanteilscheins anteilig Eigentümer an dem Grundstücks-Sondervermögen.<br />

Der Anleger besitzt die Möglichkeit, sich die Investmentanteilscheine <strong>im</strong> Gegenwert<br />

der Summe seiner getätigten Investition ausliefern zu lassen und sie selbst zu<br />

18 Vgl. BVI - Grundsatzartikel (2001), S. 3.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 16<br />

verwahren. Der Investmentanteilschein ist ein Wertpapier mit einer eigenen<br />

Wertpapierkennnummer, durch das die Rechte des Investors gegen die<br />

Kapitalanlagegesellschaft verbrieft werden. Ein Anteilschein besteht aus dem Mantel,<br />

der die eigentliche Urkunde darstellt, und aus dem Bogen. Im Bogen befinden sich<br />

Ertragsscheine und ein Erneuerungsschein. Dem Anleger wird die jährliche<br />

Ertragsausschüttung ausgezahlt, sobald er die Ertragsscheine bei der<br />

Investmentgesellschaft oder der Depotbank vorlegt. Bei einem thesaurierenden<br />

Fonds, wo die Erträge automatisch wieder angelegt werden, besteht der Anteilschein<br />

ausschließlich aus dem Mantel. Die zweite und wesentlich häufiger angewandte<br />

sowie sicherere und praktikablere Lösung für den Anleger ist, die Zertifikate in einem<br />

Wertpapierdepot eines deutschen Kreditinstituts oder bei der jeweiligen<br />

Investmentgesellschaft aufbewahren zu lassen.<br />

3.4.2.2 Anlagesysteme<br />

Neben dem Erwerb <strong>von</strong> Investmentanteilscheinen stehen dem Anleger die zwei<br />

folgenden Alternativen zusätzlich zur Verfügung:<br />

a) Anlagepläne.<br />

b) Auszahlpläne.<br />

Entscheidet sich der Anleger für einen Anlageplan, kann er gemäß seinen<br />

finanziellen Verhältnissen sowohl regelmäßig als auch unregelmäßig Geldbeträge in<br />

best<strong>im</strong>mter Höhe auf ein Investmentkonto eines Kreditinstituts einzahlen. Im Falle<br />

regelmäßiger Einzahlungen <strong>von</strong> Geldbeträgen in gleicher Höhe kann der Anleger<br />

vom "cost-average-Effekt" 19 , d.h. <strong>von</strong> Ausgabepreisen, die <strong>im</strong> Durchschnitt günstig<br />

sind, profitieren. Liegt der Ausgabepreis für einen Anteilschein niedrig, erhält der<br />

Anleger demnach für den konstanten Geldbetrag mehr Zertifikate und umgekehrt.<br />

Der Anleger kann darüber hinaus vom "Kumulativ-Effekt" 20 profitieren, wenn er die<br />

19 BVI - Grundsatzartikel (2001), S. 7.<br />

20 Ebenda, S. 7.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 17<br />

ausgeschütteten Erträge wieder anlegt, um sich den Ausgabeaufschlag 21 zu<br />

ersparen und somit zusätzliche Zinseszinsen zu erwirtschaften.<br />

Hat der Anleger durch regelmäßige oder unregelmäßige Einzahlungen <strong>von</strong><br />

Geldbeträgen einen größeren Betrag auf seinem Investmentkonto angespart, kann er<br />

sich für einen Auszahlplan entscheiden. Er vereinbart mit der Investmentgesellschaft,<br />

dass ihm best<strong>im</strong>mte Geldbeträge, die er selbst innerhalb seines Verfügungsrahmens<br />

festlegen kann, regelmäßig ausbezahlt werden. Der Anleger kann dabei frei<br />

entscheiden, ob sein angespartes Kapital aufgrund der regelmäßigen Auszahlungen<br />

gleich bleibt, oder ob ein allmählicher Kapitalverzehr, d.h. die Anzahl seiner<br />

Investmentanteilscheine geht mit der Zeit gegen null, mit den Auszahlungen<br />

stattfindet. Letzterer Fall bietet sich insbesondere für Rentenzahlungen an.<br />

Unabhängig da<strong>von</strong>, ob der Anleger mit der Investmentgesellschaft best<strong>im</strong>mte<br />

Einzahlungs- und Auszahlungsmodalitäten vereinbart hat, kann er börsentäglich über<br />

seinen Anteilbestand auf seinem Investmentkonto uneingeschränkt verfügen.<br />

3.4.3 Kosten der Investmentanlage<br />

Die Kosten, die für den Anleger mit der Investition in einen Investmentfonds anfallen,<br />

sind folgende:<br />

a) Ausgabeaufschlag.<br />

b) Verwaltungsvergütung für die Investmentgesellschaft.<br />

c) Verwaltungsvergütung für die Depotbank.<br />

d) Rücknahmeabschlag.<br />

Je nach Fondstyp differieren diese jährlich anfallenden Kosten in Prozentsätzen vom<br />

bis zum Ende des Geschäftsjahres festgestellten Wertes des verwalteten Sondervermögens.<br />

Der Ausgabeaufschlag wird auch das Agio genannt und bezeichnet das<br />

Aufgeld, um den der Preis eines Wertpapiers über dem Nennwert liegt. Der<br />

Ausgabeaufschlag dienst insbesondere dazu, um die Vertriebskosten abzudecken<br />

und beträgt zwischen null und sechs Prozent. Eine Ausnahme bilden die<br />

21 Vgl. Unterkapitel 3.2.3, S. 16.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 18<br />

Geldmarktfonds, bei denen aufgrund ihres kurzfristig ausgelegten Anlagecharakters<br />

in der Regel kein Agio anfällt. Für die treuhändische Verwaltung des Sondervermögens<br />

erhebt die Investmentgesellschaft eine Vergütung in Höhe <strong>von</strong> zwischen<br />

0,3 und 1,5 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den<br />

Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird. Die Depotbank erhält eine<br />

Vergütung in Höhe eines einstelligen Promillesatzes. Die Rücknahme <strong>von</strong><br />

Zertifikaten ist für den Anleger kostenlos, wenn er die Rückgabe bei seiner Depotbank<br />

oder bei den Kreditinstituten, die mit der jeweiligen Investmentgesellschaft<br />

zusammenarbeiten, vorn<strong>im</strong>mt. Für neue erst kürzlich aufgelegte offene <strong>Immobilien</strong>fonds,<br />

die in ein hauptsächlich international ausgerichtetes Portfolio investieren, kann<br />

für den Anleger zusätzlich ein Rücknahmeabschlag 22 in Höhe <strong>von</strong> rund fünf Prozent<br />

anfallen.<br />

3.5 <strong>Immobilien</strong>fondstypen<br />

In den drei folgenden Unterkapiteln werden der geschlossene und der offene<br />

<strong>Immobilien</strong>fonds sowie der <strong>Immobilien</strong>-Spezialfonds kurz erläutert und deren<br />

Unterschiede dargestellt.<br />

3.5.1 Der geschlossene <strong>Immobilien</strong>fonds<br />

Ein geschlossener <strong>Immobilien</strong>fonds bezieht sich konkret auf ein best<strong>im</strong>mtes Objekt,<br />

das über die Auflegung des geschlossenen <strong>Immobilien</strong>fonds finanziert werden soll.<br />

Die gesamte Investitionssumme ist <strong>im</strong> Vorfeld vom Betrag her eindeutig festgelegt.<br />

Sobald der vorgenannte Betrag über die Ausgabe <strong>von</strong> Anteilscheinen an die Anleger<br />

erreicht wird, wird die Ausgabe <strong>von</strong> weiteren Anteilscheinen eingestellt - der Fonds<br />

wird also geschlossen -, so dass ab diesem Zeitpunkt kein weiterer Anleger an dem<br />

geschlossenen <strong>Immobilien</strong>fonds zusätzlich partizipieren kann. Das zweite Merkmal<br />

22 Vgl. Halbjahresbericht zum 31.03.2003 Deka-<strong>Immobilien</strong>Global, S. 14.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 19<br />

eines geschlossenen <strong>Immobilien</strong>fonds ist, dass die Investoren sich auf eine<br />

best<strong>im</strong>mte Laufzeit am Anfang ihres Engagement festlegen müssen und ihre<br />

erworbenen Anteilscheine nicht vor Ende der Laufzeit zurückgeben können. Der<br />

Investor hat aber eventuell die Möglichkeit unter best<strong>im</strong>mten Bedingungen, die<br />

vertraglich vereinbart sein müssen, seine Anteilscheine einem anderen interessierten<br />

Investor zu übertragen, indem er sie an ihn verkauft. Geschlossene <strong>Immobilien</strong>fonds<br />

werden sind also nach dem Prinzip "close end" konstruiert. Das dritte Merkmal ist,<br />

das für geschlossene <strong>Immobilien</strong>fonds nicht in dem strengen Maße und Umfang<br />

Bundesgesetze und andere gesetzliche Vorschriften gelten wie sie <strong>im</strong> Vergleich für<br />

offene <strong>Immobilien</strong>fonds gelten. Die Anzahl <strong>von</strong> geschlossenen <strong>Immobilien</strong>fonds in<br />

Deutschland ist aus diesem Grund ebenso um ein Vielfaches höher wie die<br />

vielfältigen Beispiele. Beispiel für einen geschlossenen <strong>Immobilien</strong>fonds in<br />

Deutschland sind Einkaufszentren und Bürohäuser.<br />

3.5.2 Der offene <strong>Immobilien</strong>fonds<br />

Der offene <strong>Immobilien</strong>fonds wird <strong>von</strong> einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet, die<br />

gegen Ausgabe <strong>von</strong> Investmentanteilscheinen an die Anleger ein Sondervermögen<br />

bildet, das zum Großteil in einen <strong>von</strong> der Höhe und Menge nach unbest<strong>im</strong>mten<br />

Bestand <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> investiert wird. Die Anzahl der ausgegebenen<br />

Investmentanteilscheine ist der Höhe nach gesetzlich nicht begrenzt, so dass der<br />

<strong>Immobilien</strong>fonds nach dem Prinzip "open end" konstruiert ist und als offen bezeichnet<br />

wird. Mit der Investition in offene <strong>Immobilien</strong>fonds werden insbesondere drei Ziele 23<br />

verfolgt.<br />

Erstens: Mit der Investition in einen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds wird dem Anleger die<br />

Möglichkeit eröffnet, mit einem geringen Einsatz seines Kapital an den Vorteilen<br />

einer gleichzeitigen Investition in mehrere <strong>Immobilien</strong> zu partizipieren, was er alleine<br />

auf Grund seines beschränkten finanziellen Spielraums nicht realisieren könnte. Weil<br />

das finanzielle Risiko auf mehrere <strong>Immobilien</strong> verteilt bzw. diversifiziert wird, können<br />

wirtschaftliche Verluste <strong>von</strong> einigen wenigen <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> Portfolio anteilig<br />

23 Vgl. King, Rudolf C. (1999), S. 83f.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 20<br />

aufgefangen werden. Auf Grund des verhältnismäßig geringen Anteils des<br />

Einzelanlegers an dem gesamten Fondsvermögen sowie der komplexen Struktur und<br />

den Vorgänge innerhalb eines <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds, gelten umfangreiche<br />

gesetzliche Vorschriften 24 , um die Sicherheit der Vermögenswerte des Anlegers zu<br />

gewährleisten, insbesondere die regelmäßige Information des Anlegers hinsichtlich<br />

Vermögensverschiebungen durch und zugunsten der geschäftsführenden<br />

Fondsmanager.<br />

Zweitens: Durch die Ausschaltung der Besteuerung auf doppelter Ebene wird dem<br />

Anleger ein zusätzlicher Reiz zur Investition in einen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds<br />

geboten. Die Erträge des Anlegers werden demnach nicht auf der Ebene des Fonds<br />

und zusätzlich ein zweites Mal auf der persönlichen Ebene besteuert. Der Anleger<br />

wird insofern gemäß dem "Transparenzprinzip" 25 dem Direktanleger gleichgestellt.<br />

Drittens: Die lange Bindungsdauer, die der Direkterwerb <strong>von</strong> einzelnen <strong>Immobilien</strong> in<br />

der Praxis mit sich bringt, wird für den Anleger mit der Ausgabe <strong>von</strong> handelbaren<br />

Investmentanteilscheinen wesentlich verkürzt, die allerdings wenigstens zwölf<br />

Monate betragen sollte, da ansonsten Spekulationssteuer anfällt.<br />

Ein weiteres wesentliches Merkmal <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds ist die Transparenz<br />

der Wertentwicklung der Verkehrswerte der <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> Portfolio durch die<br />

Gutachten der Grundstückssachverständigen, die dem Sachverständigenausschuss<br />

der Kapitalanlagegesellschaft angehören.<br />

3.5.3 Der <strong>Immobilien</strong>-Spezialfonds<br />

Spezialfonds gemäß dem KAGG sind Sondervermögen, deren Investmentanteilscheine<br />

auf Grund schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft<br />

jeweils <strong>von</strong> nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die nicht natürliche Personen sind,<br />

gehalten werden. 26 Mit nicht natürlichen Personen sind institutionelle Anleger<br />

gemeint, insbesondere kirchliche Verbände, Pensionskassen, Stiftungen oder<br />

Versicherungen.<br />

24 Vgl. insbesondere Unterkapitel 4.5, S 41ff.<br />

25 Vgl. King, Rudolf C. (1999), S. 84.<br />

26 Vgl. KAGG (1998), § 1 Absatz 2 Satz 1, S. 295.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 21<br />

Das Sondervermögen <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong>-Spezialfonds bezieht sich in diesem<br />

Zusammenhang ausschließlich auf Grundstücks-Sondervermögen. <strong>Immobilien</strong>-<br />

Spezialfonds können wegen der Unterschiede in den Anforderungen seitens der<br />

Investoren sehr verschiedene Profile aufweisen. Eine enge Abst<strong>im</strong>mung zwischen<br />

den Investoren und der Kapitalanlagegesellschaft, die ihre Anlagestrategie speziell<br />

auf deren besondere Bedürfnisse zuschneidet, ist aus diesem Grunde erforderlich<br />

und auf Grund der geringeren Anzahl der Anteilinhaber leicht durchzuführen.<br />

<strong>Immobilien</strong>-Spezialfonds sind darüber hinaus in der Regel durch eine günstigere<br />

Kostenstruktur <strong>im</strong> Vergleich zu <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in zweierlei Hinsicht<br />

gekennzeichnet: 27 Erstens kommen Anteilrückflüsse kaum vor. Zweitens entsteht auf<br />

Grund der geringen Anzahl der Investoren kein so großer Aufwand, der mit der<br />

regelmäßigen Veröffentlichung der Verkaufsprospekte sowie Rechenschafts- und<br />

Halbjahresberichte anfällt, die ohnehin für Spezialfonds keine Pflicht ist.<br />

27 Vgl. Baur, Jürgen (1986), S. 9.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 22<br />

4 Rechtsgrundlagen <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland<br />

In Deutschland regeln die beiden nachfolgenden Gesetze sowohl die Investition <strong>von</strong><br />

Kapital in <strong>Immobilien</strong>fonds als auch die Verwaltung des vorgenannten investierten<br />

Kapitals:<br />

a) Das KWG vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert<br />

durch Art. 3 Mineralölsteueränderungsgesetz vom 23. 7. 2002 (BGBl. I S.<br />

2778). 28<br />

b) Das KAGG vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert<br />

durch Art. 3 Viertes Finanzmarktföderungsgesetz vom 21. 6. 2002 (BGBl.<br />

S. 2010). 29<br />

Das KWG und das KAGG sind die direkten Rechtsgrundlagen für offene<br />

<strong>Immobilien</strong>fonds. Der allgemeine rechtliche Rahmen wird durch das KWG festgelegt.<br />

Das KAGG spezifiert diesen Rahmen <strong>im</strong> Hinblick darauf, welche Rechte und<br />

Pflichten Kapitalanlagegesellschaften bei der Verwaltung <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds<br />

besitzen, und wie sie diese umsetzen dürfen oder müssen.<br />

Unter der Fragestellung, wie in Deutschland die wirtschaftsrechtliche Aufsicht über<br />

die ordnungsgemäße Verwaltung eines <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds funktioniert, bilden<br />

die nachfolgenden Gesetzesvorschriften <strong>im</strong> erweiterten Sinne die Grundlage.<br />

c) Das FinDAG vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), geändert durch Art. 2<br />

Mineralölsteueränderungsgesetz vom 23. 7. 2002 (BGBl. I S. 2778). 30<br />

d) Das GwG vom 25. Oktober 1993, zuletzt geändert durch Art. 18 FinDAG<br />

vom 22. April 2002. 31<br />

e) Der Paragraph 261 des StGB vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. 12. 2001 (BGBl. I S. 3983). 32<br />

28 Vgl. KWG (1998), S. 63-152.<br />

29 Vgl. KAGG (1998), S. 291-372.<br />

30 Vgl. FinDAG (2002), S. 687-695.<br />

31 Vgl. GwG (1993), S. 241-247.<br />

32 Vgl. StGB (2002), S. 116ff.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 23<br />

In den folgenden fünf Unterkapiteln werden die Regelungen der wesentlichen<br />

Paragraphen dieser Gesetzesvorschriften <strong>im</strong> Hinblick auf offene <strong>Immobilien</strong>fonds<br />

erläutert, insbesondere wird auf Gesetzesnovellen durch das vierte FMFG<br />

hingewiesen. Den Schwerpunkt in dieser Erläuterung bilden das KWG und das<br />

KAGG.<br />

4.1 Das Kreditwesengesetz<br />

Als Reaktion auf die Weltwirtschaftskrise <strong>im</strong> Jahre 1931, in deren Verlauf auch<br />

deutsche Großbanken zusammengebrochen sind, ist das KWG 1934 <strong>von</strong> der<br />

deutschen Bankenaufsicht geschaffen worden, insbesondere um drohende<br />

Insolvenzen der Banken in der Zukunft frühzeitiger zu begegnen und somit den<br />

Kunden erhöhten Schutz für seine eingelegten Vermögenswerte zu gewährleisten.<br />

Das KWG ist das Gesetz, das den rechtlichen Rahmen für alle Kredit- und<br />

Finanzdienstleistungsinstitute festlegt, die ihre Geschäfte in Deutschland tätigen.<br />

Neben diesem für Banken und Sparkassen jeglicher Art allgemeingültigen Gesetz<br />

bestehen zusätzlich bankspezifische Bundesgesetze für beispielsweise<br />

Hypothekenbanken, Bausparkassen, Depotbanken oder Kapitalanlagegesellschaften.<br />

Letztere werden unter 4.5 eingehend erläutert. Im Folgenden wird der<br />

Begriff des Kreditinstituts verwendet, der dem deutschen Prinzip <strong>von</strong> Universalbanken,<br />

die gleichermaßen wie Finanzdienstleistungsinstitute mit Wertpapieren und<br />

Derivaten handeln, entspricht.<br />

Das KWG beinhaltet 64 Paragraphen, die in sechs Abschnitte untergliedert sind. Der<br />

erste Abschnitt (§§ 1 bis 9) handelt <strong>von</strong> allgemeinen Vorschriften über<br />

Begriffsbest<strong>im</strong>mungen und zulässige Rechtsformen <strong>von</strong> Kreditinstituten sowie die<br />

Aufgaben der BaFin, die <strong>im</strong> nächsten Kapitel erläutert werden.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 24<br />

Kreditinstitute sind in § 1 Absatz 1 KWG wie folgt definiert:<br />

"Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem<br />

Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten<br />

Geschäftsbetrieb erfordert." 33<br />

Zu unterscheiden sind die beiden Kriterien des gewerbsmäßigen und des<br />

kaufmännischen Geschäftsbetrieb, <strong>von</strong> denen eines erfüllt sein muss. Geschäfte<br />

werden gewerbsmäßig betrieben, wenn der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt<br />

ist und der Betreiber sie mit der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt.<br />

Das Merkmal eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs ist, dass die Geschäfte einen<br />

derartigen Umfang haben, dass objektiv eine kaufmännische Organisation<br />

erforderlich ist. Unter Bankgeschäften 34 wird, <strong>im</strong> Hinblick auf offene <strong>Immobilien</strong>fonds,<br />

die Verwahrung und Verwaltung <strong>von</strong> Wertpapieren durch Depotbanken sowie das<br />

<strong>von</strong> Kapitalanlagegesellschaften betriebene Investmentgeschäft bezeichnet. Insofern<br />

sind Kapitalanlagegesellschaften und Depotbanken Kreditinstitute.<br />

In Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften des KWG unterliegt oder<br />

nicht, wird <strong>von</strong> der BaFin entschieden. Diese Entscheidung ist für die zuständigen<br />

Verwaltungsbehörden bindend. 35 Die Aufsicht über die Kreditinstitute wird <strong>von</strong> der<br />

BaFin gemäß den Vorschriften des KWG ausgeübt. Im Vordergrund stehen als Ziele<br />

die Sicherheit der Vermögenswerte, die die Anleger bei dem Kreditinstitut<br />

eingebracht haben, und die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte und<br />

Finanzdienstleistungen, um den volkswirtschaftlichen Wohl Rechnung zu tragen. Die<br />

BaFin ist ermächtigt, Eingriffe vorzunehmen, indem sie unter best<strong>im</strong>mten<br />

Voraussetzungen Anordnungen 36 gegenüber dem Kreditinstitut und ihren<br />

Geschäftsleitern trifft, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Best<strong>im</strong>mungen und<br />

Missstände <strong>im</strong> Institut zu unterbinden, gegen sie vorzugehen oder zu beseitigen. Die<br />

gravierendsten Anordnungen werden in den folgenden Absätzen erläutert.<br />

33<br />

KWG (1998), § 1 Absatz 1 Satz 1, S. 66.<br />

34<br />

Vgl. KWG (1998), § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 und 6, S. 66.<br />

35<br />

Ebenda, § 4, S. 78.<br />

36<br />

Ebenda, § 6 Absatz 3, S. 78.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 25<br />

Der Paragraph über die Pflicht zur Verschwiegenheit der Beschäftigten und<br />

Angestellten der BaFin ist durch das vierte FMFG erweitert worden. Ausgenommen<br />

<strong>von</strong> dieser Pflicht sind bisher beispielsweise Wertpapier-, Terminbörsen oder<br />

Strafverfolgungsbehörden und zukünftig auch die Zentralnotenbanken. 37 Der<br />

Anlegerschutz wird mit dieser Novelle gestärkt.<br />

Im dritten Abschnitt (§§ 32 bis 51) befinden sich die Vorschriften zur Beaufsichtigung<br />

der Kreditinstitute, insbesondere hinsichtlich Betriebserlaubnis sowie Maßnahmen<br />

bei drohender oder schon bestehender Insolvenz oder wirtschaftlichen<br />

Schwierigkeiten <strong>von</strong> mehreren Kreditinstituten gleichzeitig. Das Kreditinstitut darf<br />

nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns existieren, weil für den<br />

Geschäftsbetrieb die schriftliche Erlaubnis der BaFin über einen geeigneten Antrag<br />

eingeholt werden muss. 38 Die weiteren wesentlichen, durch den Antrag<br />

nachzuweisenden Kriterien 39 , die zur Erteilung der Erlaubnis durch die BaFin für das<br />

Betreiben <strong>von</strong> Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen erforderlich sind, lauten:<br />

� Für das Anfangskapital hat das Kreditinstitut als Einlagenkreditinstitut einen<br />

Mindestbetrag in Höhe <strong>von</strong> fünf Mio. Euro zu Verfügung zu stellen.<br />

� Die persönliche Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter ist nachzuweisen.<br />

� Die Geschäftsleiter haben die fachliche Eignung mitzubringen.<br />

� Wenigstens zwei hauptamtliche Geschäftsleiter sind erforderlich, insbesondere<br />

um das Vier-Augen-Prinzip zu erfüllen.<br />

� Die Hauptverwaltung des Kreditinstituts muss sich in Deutschland befinden.<br />

� Das Kreditinstitut zeigt <strong>im</strong> Vorfeld die Bereitschaft und die Fähigkeit, den<br />

organisatorischen Geschäftsbetrieb hinreichend zu gewährleisten.<br />

� Wenn das Kreditinstitut ein Tochterunternehmen eines ausländischen<br />

Kreditinstituts ist, dann muss die zuständige Aufsichtsbehörde <strong>im</strong> Ausland der<br />

Gründung dieses Tochterunternehmens zugest<strong>im</strong>mt haben.<br />

� Mangelnde wirtschaftliche Transparenz, geltende Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

oder mangelnde Bereitschaft zur Zusammenarbeit <strong>von</strong> Seiten eines<br />

Drittstaats dürfen eine wirksame Aufsicht nicht beeinträchtigen.<br />

37 Vgl. KWG (1998) , § 9, S. 81.<br />

38 Ebenda, § 2a Absatz 1 i.V.m. § 32 Absatz 1, S. 74.<br />

39 Ebenda, § 33 , S. 124f.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 26<br />

� Der Antrag muss ausreichende Angaben und Unterlagen enthalten.<br />

Zur Erfüllung des Anspruchs der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter sind<br />

ausreichend theoretische und praktische Kenntnisse <strong>im</strong> Investmentgeschäft sowie<br />

eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Leiter eines Kreditinstituts oder eines<br />

Instituts <strong>von</strong> vergleichbarer Größe Voraussetzung. Sind die vorgenannten Kriterien<br />

erfüllt, dann liegt kein Grund zur Versagung der Erlaubnis vor, und die Antragsteller<br />

haben einen Rechtsanspruch auf Zulassung. 40 Detailliertere Ausführungen zu diesen<br />

Kriterien sowie weitere Kriterien werden unter 4.5 erläutert.<br />

Die BaFin kann anordnen, die Betriebserlaubnis aufzuheben 41 , insbesondere wenn<br />

eines der vorgenannten Kriterien nicht erfüllt ist, das Kreditinstitut seinen Geschäftsbetrieb<br />

seit über einem halben Jahr nicht mehr ausgeübt hat, die Sicherheit der<br />

Vermögenswerte, die die Anleger dem Kreditinstitut anvertraut haben, gefährdet ist,<br />

oder das Kreditinstitut nachhaltig gegen Best<strong>im</strong>mungen des KWG oder die zu seiner<br />

Durchführung erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat.<br />

Anstatt die Erlaubnis aufzuheben, kann die BaFin alternativ anordnen 42 , die<br />

verantwortlichen Geschäftsleiter abzuberufen und ihnen zusätzlich jede weitere<br />

Tätigkeit bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen.<br />

Sie kann die Abberufung auch dann verlangen, wenn die Geschäftsleiter gegen<br />

Best<strong>im</strong>mungen des KWG, GwG, KAGG, der zugehörigen Verordnungen oder gegen<br />

Anordnungen der BaFin trotz Verwarnung mehrfach vorsätzlich oder leichtfertig<br />

verstoßen haben. Zusätzlich kann sie die Befugnisse der abberufenen<br />

Geschäftsleiter einem geeigneten Sonderbeauftragten übertragen. Die anfallenden<br />

Kosten der Bestellung und Vergütung des Sonderbeauftragten hat das Kreditinstitut<br />

zu tragen.<br />

Droht dem Kreditinstitut die Gefahr einer Insolvenz, besitzt die BaFin das Recht,<br />

weitergehende Maßnahmen 43 zu treffen, um in das Management einzugreifen und<br />

die Insolvenz abzuwenden. Beispiele hierfür sind:<br />

� Ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot wird erlassen.<br />

� Die Schließung für den Verkehr mit der Kundschaft wird angeordnet.<br />

40 Vgl. KWG (1998), § 33 Absatz 4, S. 126.<br />

41 Ebenda, § 35 Absatz 2, S. 127.<br />

42 Ebenda, § 36, S. 127f.<br />

43 Ebenda, § 46a Absatz 1, S. 136.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 27<br />

� Die Entgegennahme <strong>von</strong> Zahlungen, die nicht zur Schuldentilgung best<strong>im</strong>mt sind,<br />

wird verboten.<br />

Ist eine Insolvenz nicht mehr abzuwenden, kann der Antrag auf Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditinstituts nur <strong>von</strong> der BaFin<br />

gestellt werden. 44<br />

Im Falle <strong>von</strong> wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei mehreren Kreditinstituten<br />

gleichzeitig, durch die gravierende Gefahren für die gesamte Volkswirtschaft drohen,<br />

insbesondere für einen geordneten Ablauf des allgemeinen Zahlungsverkehrs, ist die<br />

Bundesregierung ermächtigt durch Rechtsverordnungen, geeignete Maßnahmen <strong>im</strong><br />

Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank zu treffen. Hierzu gehören<br />

beispielsweise einmal die Anordnung, dass best<strong>im</strong>mte Kreditinstitute und Börsen<br />

vorübergehend geschlossen bleiben, und zum anderen der Erlass <strong>von</strong> Vorschriften,<br />

der die Wiederaufnahme des Zahlungs-, Überweisungs- und Börsenverkehrs regelt.<br />

Die Rechtsverordnungen haben max<strong>im</strong>al drei Monate Gültigkeitsdauer. 45<br />

Im zweiten Abschnitt (§§ 10 bis 31) soll auf zwei novellierte Paragraphen<br />

hingewiesen werden, die die Vorschriften für Kreditinstitute über Liquidität und<br />

besondere Pflichten regeln.<br />

Kreditinstitute müssen ihre zu Verfügung stehenden Mittel so anlegen, dass sie<br />

jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleisten können. Diese<br />

Vorschrift findet auf Grund der Novellierungen des Investmentrechts nach dem<br />

vierten FMFG auf Kapitalanlagegesellschaften keine Anwendung mehr 46 .<br />

Liquiditätsgrundsätze für Kapitalanlagegesellschaften werden seit dem 1. Juli 2002<br />

ausschließlich durch das KAGG 47 geregelt.<br />

Neu ist ebenfalls die Verpflichtung zum 1. April 2003 für alle Kreditinstitute, den<br />

automatisierten Abruf <strong>von</strong> Konto- oder Depotinformationen für die BaFin zu<br />

ermöglichen. 48 Die Kreditinstitute müssen eine umfassende Datei führen, in der alle<br />

Konto- und Depotnummern, der Name des Inhabers und aller weiteren wirtschaftlich<br />

Berechtigten, sowie bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, die Anschrift und<br />

44 Vgl. KWG (1998), § 46b Absatz 1, S. 137.<br />

45 Ebenda, § 47f., S. 138.<br />

46 Ebenda, § 11 Absatz 1 und 3, S. 96.<br />

47 Vgl. Unterkapitel 4.5, S. 41ff.<br />

48 Vgl. KWG (1998), § 24c i.V.m. § 64f Absatz 6, S. 117f und 152.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 28<br />

der Tag der Errichtung sowie der Auflösung gespeichert sind. Für jede Änderung<br />

einer Angabe ist unverzüglich ein neuer Datensatz anzulegen. Die Daten eines<br />

aufgelösten Kontos oder Depots dürfen nach Ablauf <strong>von</strong> drei Jahren gelöscht<br />

werden. Die BaFin kann zur Erfüllung ihrer Funktion als führendes Aufsichtsamt<br />

gemäß dem KWG und dem GwG jederzeit auf die Datei zugreifen, um einzelne<br />

Daten <strong>im</strong> automatisierten Verfahren abzurufen und sie an die ersuchende Stelle<br />

weiterzuleiten. Für die Zulässigkeit der Datenübermittlung ist die ersuchende Stelle<br />

verantwortlich. Die ersuchenden Stellen sind:<br />

1) Aufsichtsbehörden und die <strong>von</strong> diesen beauftragten Personen, die kraft<br />

Gesetzes mit der Überwachung <strong>von</strong> Kreditinstituten beauftragt sind.<br />

2) Gerichte und Strafverfolgungsbehörden. Ausgenommen hier<strong>von</strong> sind<br />

Steuerstraftaten. 49<br />

3) Ausländische Stellen.<br />

Die BaFin protokolliert jeden Datenabruf und muss die Protokolle mindestens 18<br />

Monate aufbewahren. Die Kreditinstitute haben zusammen mit der BaFin und dem<br />

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dem Stand der Technik<br />

entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um den Datenschutz und die Unversehrtheit<br />

der übermittelten Daten zu gewährleisten.<br />

Die vorgenannte Gesetzesnovelle ist der Inbegriff für die Schaffung einer<br />

Voraussetzung zur effizienteren Aufsicht über Kreditinstitute, um Geldwäsche und<br />

die Finanzierung des Terrorismus in der Zukunft weltweit wirksamer zu bekämpfen. 50<br />

Mit ihr ist insbesondere auf den Terroranschlag auf das World Trade Center in New<br />

York, USA, der am 11. September 2001 ausgeübt wurde, reagiert worden. In diesem<br />

Zusammenhang ist auch auf die Identifizierungspflichten <strong>im</strong> Verdachtsfall hinzuweisen,<br />

die <strong>im</strong> GwG geregelt sind und unter 4.3 näher erläutert werden.<br />

Eine weitere Novelle, die durch das vierte FMFG geschaffen wurde, befindet sich am<br />

Ende des fünften Abschnitts (§§ 54 bis 60a), in dem Strafen und Bußgelder geregelt<br />

sind. Im Falle <strong>von</strong> Strafverfahren gegen Geschäftsleiter <strong>von</strong> Kreditinstituten müssen<br />

Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden an die BaFin die<br />

49 Vgl. KWG (1998), § 9 Absatz 2 Satz 2, S. 82.<br />

50 Vgl. Novellierung des Investmentrechts (2002), S. 19.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 29<br />

entsprechenden Anklageschriften, Anträge auf Erlass eines Strafbefehls sowie die<br />

Verfahren abschließenden Entscheidungen einschließlich Begründungen und<br />

eventuelle gegen die Entscheidungen eingelegten Rechtsmittel übermitteln.<br />

Tatsachen, die in anderen Strafverfahren bekannt werden und die auf Missstände in<br />

Kreditinstituten hinweisen, sind ebenfalls zu übermitteln, sofern nicht die<br />

schutzwürdigen Interessen der Geschäftsleiter überwiegen. Mit Rücksicht auf diese<br />

Interessen ist die BaFin neuerdings berechtigt, auf Antrag Einsicht in die Akten 51 zu<br />

bekommen.<br />

4.2 Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz<br />

Die Paragraphen des FinDAG (§§ 1 bis 22) sind, wie das KWG, ebenfalls in sechs<br />

Abschnitte eingeteilt. Zum 1. Mai 2002 sind durch das FinDAG <strong>im</strong> Geschäftsbereich<br />

des Bundesministeriums der Finanzen die drei Bundesaufsichtsämter für das<br />

Kreditwesen, das Versicherungswesen und den Wertpapierhandel unter dem Dach<br />

der neuerrichteten BaFin zusammengelegt worden. 52 Die drei vorgenannten<br />

Bundesaufsichtsämter stellen die drei Hauptsäulen der BaFin dar, die <strong>von</strong><br />

verschiedenen Querschnittsabteilungen zusätzlich unterstützend ergänzt werden.<br />

Die BaFin übern<strong>im</strong>mt durch die Zusammenlegung automatisch die Beamten,<br />

Angestellten und Auszubildenden der drei vorgenannten Ämter und tritt in deren<br />

Arbeits- und Ausbildungsverträge ein. Alle anderen Rechte und Pflichten, die die drei<br />

Bundesaufsichtsämter bis dato begründet haben, werden gleichfalls übernommen. 53<br />

Die BaFin ist eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts<br />

mit rund 1.300 Mitarbeitern. Das Bundesministerium der Finanzen besitzt die Rechtsund<br />

Fachaufsicht über die BaFin und kontrolliert damit sowohl ob, als auch die Art<br />

und Weise, wie sie ihre Aufgaben wahrn<strong>im</strong>mt. Die BaFin n<strong>im</strong>mt ihre Aufsichtsaufgaben<br />

gemäß dem KWG, dem Versicherungsaufsichtsgesetz und dem WpHG wahr.<br />

Sie stellt insofern direkt die führende aufsichtsrechtliche Behörde für Kapitalan-<br />

51 Vgl. KWG (1998), § 60a Absatz 3, S. 148.<br />

52 Vgl. FinDAG (2002), § 1 Absatz 1, S. 688.<br />

53 Ebenda, §§ 19 und 21, S. 694f.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 30<br />

lagegesellschaften in Deutschland dar. Sie berät darüber hinaus ausländische<br />

Stellen be<strong>im</strong> Aufbau ihrer Aufsichtsstellen.<br />

Der Grund für die Bündelung der drei vorgenannten Aufsichtskompetenzen unter<br />

dem Dach der BaFin ist, dass in der Vergangenheit <strong>im</strong> zunehmenden Maße<br />

Unternehmen aus verschiedenen Branchen - entweder durch Merger oder<br />

Übernahme - zu einem sektorübergreifenden Konzern verschmolzen sind, beispielsweise<br />

die Übernahme der Dresdner Bank durch den Versicherungskonzern Allianz<br />

<strong>im</strong> Juli 2002, und wodurch das Kredit- vom Versicherungsgeschäft nur unschwer zu<br />

trennen ist. Für den Präsidenten der BaFin, Jochen Sanio, sind die in zunehmenden<br />

Maße identischen Risiken bei Banken und Versicherungen eine Bestätigung für die<br />

Gründung der Allfinanzaufsicht. Die Aufsichtsregeln für beide Branchen müssten<br />

insofern stetig aneinander angepasst werden, was in der Zukunft durch eine bis Mitte<br />

2006 vom EU-Parlament und EU-Rat genehmigte Rahmen-Richtlinie zu den<br />

Solvabilitätsanforderungen für Versicherungsunternehmen, die "Solvency II" heißt<br />

und das Pendant zu dem für Banken geltende "Basel II" darstellt, stattfinden wird 54 .<br />

Umfassende Allfinanzstrategien aus der Hand eines sektorübergreifenden Konzerns<br />

sind durch eine umfassende Aufsichtsbehörde wie die BaFin wesentlich besser zu<br />

kontrollieren, was letztendlich auch zu einer Erhöhung des Anlegerschutzes beiträgt.<br />

Der strukturelle Aufbau der BaFin wird durch die nachfolgenden Gruppen<br />

charakterisiert:<br />

1) Das Forum für Finanzmarktaufsicht.<br />

2) Die Organe der BaFin:<br />

a) Der Präsident und sein ständiger Vizepräsident.<br />

� Die drei Ersten Direktoren.<br />

� Beamte und Angestellte.<br />

b) Ein 21-köpfiger Verwaltungsrat.<br />

3) Ein 24-köpfiger Fachbeirat.<br />

Zusammen mit der Deutschen Bundesbank bildet die BaFin ein Forum für<br />

Finanzmarktaufsicht, das die gemeinsame Zusammenarbeit bei der Aufsicht,<br />

insbesondere auch bei der Beratung in Fragen der Allfinanzaufsicht zur<br />

Stabilisierung des deutschen Finanzsystems stärken soll. Das Bundesfinanz-<br />

54 Vgl. Lansch, Rita (2003).<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 31<br />

ministerium kann an den Sitzungen teilnehmen. Sitze der BaFin sind die deutschen<br />

Städte Bonn und Frankfurt am Main, wobei letztere als Behördensitz für Klagen<br />

gegen die BaFin gilt. Ihre Aufgaben und Befugnisse n<strong>im</strong>mt die BaFin nur <strong>im</strong><br />

öffentlichen Interesse wahr. 55 Leistungs- und Schadensersatzklagen Dritter,<br />

beispielsweise Bankkunden, gegen Maßnahmen der BaFin sind aus diesem Grund<br />

ausgeschlossen. Die betroffene Kapitalanlagegesellschaft kann aber gegen<br />

Verwaltungsakte der BaFin rechtlich vorgehen.<br />

Der zweite Abschnitt (§§ 5 bis 8) regelt die Organisation der BaFin. Der Präsident<br />

und ein 21-köpfiger Verwaltungsrat sind die Organe der BaFin, die <strong>von</strong> dem<br />

vorgenannten Forum und einem zusätzlichen Fachbeirat unterstützt werden. Ihre<br />

Aufgaben und Befugnisse werden durch eine Satzung best<strong>im</strong>mt, die vom<br />

Bundesfinanzministerium durch Rechtsverordnung erlassen wird. Die Satzung der<br />

BaFin regelt, neben Aufbau, Organisation, Rechte und Pflichten, insbesondere<br />

Details zur Bestellung und Abberufung des Verwaltungsrates und des Fachbeirates<br />

sowie das Recht der Kredit- und Versicherungswirtschaft Kandidaten für den<br />

Verwaltungsrat vorzuschlagen.<br />

Der Präsident ist der Leiter der BaFin, vertritt die BaFin gerichtlich als auch<br />

außergerichtlich und hat einen Vizepräsidenten als ständigen Vertreter. Beide<br />

Präsidenten werden auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten<br />

ernannt. Die innere Organisation regelt der Präsident durch eine Geschäftsordnung,<br />

die das Bundesfinanzministerium genehmigen muss. Über seine Geschäftsführung<br />

muss der Präsident dem Verwaltungsrat regelmäßig unterrichten. Die drei <strong>Bereich</strong>e<br />

Banken, Versicherungen und Wertpapierhandel innerhalb der BaFin werden jeweils<br />

<strong>von</strong> einem Ersten Direktor geleitet. 56 Das Bundesfinanzministerium stellt für beide<br />

Präsidenten und die drei Ersten Direktoren die oberste Dienstbehörde 57 dar. Für alle<br />

weiteren Beamten der BaFin, die vom Präsidenten oder Bundespräsidenten ernannt<br />

werden, ist der Präsident die oberste Dienstbehörde.<br />

Der Verwaltungsrat ist zum einen das Kontrollorgan und überwacht die<br />

Geschäftsführung der BaFin, zum anderen unterstützt er die BaFin bei ihrer<br />

55 Vgl. FinDAG (2002), §§ 1 bis 4, S. 688.<br />

56 Ebenda, §§ 5 bis 7, S. 688f.<br />

57 Ebenda, § 9, S. 690.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 32<br />

Aufgabenerfüllung. Er stellt eine Geschäftsordnung auf, über die seine Sitzungen<br />

und Beschlüsse geregelt werden.<br />

Beschlüsse werden auf einer gewählten einfachen Mehrheit getroffen, wobei die<br />

St<strong>im</strong>me des Vorsitzenden einen möglichen Patt entscheidet. Die Zusammensetzung<br />

des Verwaltungsrates ist streng reglementiert. 58 Von den 21 Mitgliedern stellt das<br />

Bundesfinanzministerium den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und zwei weitere<br />

Vertreter. Fünf Mitglieder kommen einmal vom Deutschen Bundestag und einmal <strong>von</strong><br />

den Kreditinstituten. Die Versicherungsunternehmen entsenden weitere vier<br />

Vertreter. Jeweils ein Vertreter gehört einen <strong>von</strong> den beiden Bundesministerien für<br />

Wirtschaft und Technologie sowie Justiz an.<br />

Die Kapitalanlagegesellschaften dürfen einen Vertreter stellen. Aus dieser<br />

Zusammensetzung wird ersichtlich, dass die Kapitalanlagegesellschaften mit knapp<br />

fünf Prozent den geringsten St<strong>im</strong>manteil haben, vorausgesetzt dass nicht ein<br />

weiterer oder mehrere der fünf Vertreter der Kreditinstitute Geschäftsleiter einer<br />

Kapitalanlagegesellschaft sind. Die Aufsicht über die Kapitalanlagegesellschaften<br />

macht folglich nur einen relativ kleinen Teil der Aufsichtsarbeit der BaFin aus. Um in<br />

den Verwaltungsrat berufen zu werden, müssen die Kandidaten die gleichen<br />

Voraussetzungen - auf die an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden soll, um<br />

dem Thema dieser Diplomarbeit gerecht zu werden - erfüllen, die für Kandidaten<br />

gelten, die in den Deutschen Bundestag gewählt werden.<br />

Eine Wiederberufung ist möglich. Für jedes Mitglied wird für den Fall der<br />

Abwesenheit ein Stellvertreter best<strong>im</strong>mt. Die Bestellung aller Mitglieder erfolgt durch<br />

das Bundesfinanzministerium. 59<br />

Neben den beiden vorgenannten Organen wird zusätzlich ein 24-köpfiger Fachbeirat<br />

vom Bundesfinanzministerium bestellt. Seine Mitglieder sind adäquat aus Vertretern<br />

der Finanzwissenschaft, der Kredit- und Versicherungswirtschaft, der Deutschen<br />

Bundesbank und den Verbraucherschutzvereinigungen auszuwählen. Die Aufgabe<br />

des Fachbeirates besteht darin, die BaFin bei ihren Aufgaben zu beraten, auch um<br />

Empfehlungen zur Verbesserung der Aufsicht in der Praxis abzugeben. Die<br />

58 Vgl. FinDAG (2002), § 7 Absatz 3, S. 689.<br />

59 Ebenda, § 7 Absatz 5 bis 7, S. 690.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 33<br />

Mitglieder des Fachbeirates wählen einen <strong>von</strong> ihnen selber zum Vorsitzenden und<br />

geben sich eine Geschäftsordnung. 60<br />

Im vierten (§§ 12 bis 13) und fünften Abschnitt (§§ 14 bis 17) wird geregelt, wie sich<br />

die BaFin finanziert. Die BaFin hat ihre Kosten grundsätzlich aus eigenen Einnahmen<br />

zu decken. Mögliche Liquiditätsengpässe können durch festverzinsliche Darlehen<br />

des Bundes überbrückt werden, allerdings mit der Vorgabe, dass sie spätestens zum<br />

Ende des Haushaltsjahres zurückgezahlt werden. 61 Einnahmen realisiert die BaFin<br />

über Gebühren für Amtshandlungen, die sie <strong>im</strong> Rahmen ihres zugewiesenen<br />

Aufgabenbereiches vorn<strong>im</strong>mt und bis zu einer Höhe <strong>von</strong> einer halben Million Euro<br />

erheben kann.<br />

Sollten die Gebühren nicht die anfallenden Kosten decken, sind diese einschließlich<br />

der Fehlbeträge des Vorjahres über einen geeigneten Verteilungsschlüssel anteilig<br />

auf die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen,<br />

Kursmakler und andere Unternehmen, die an einer deutschen Börse Wertpapiere<br />

handeln dürfen, sowie Emittenten, deren Wertpapiere an einer deutschen Börse für<br />

den Handel zugelassen sind, umzulegen. Einzelheiten dieses Umlageverfahrens,<br />

insbesondere den Verteilungsschlüssel, best<strong>im</strong>mt das Bundesfinanzministerium<br />

durch Rechtsverordnung. Eine andere Einnahmequelle sind Zwangsgelder, die die<br />

BaFin bis zu einem Betrag in Höhe <strong>von</strong> einer viertel Million Euro gegen Kreditinstitute<br />

und auch juristische Personen des öffentlichen Rechts festsetzen kann.<br />

Zwangsgelder werden <strong>von</strong> der BaFin angeordnet, wenn Verfügungen, die sie<br />

innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft, nicht befolgt werden. Zwangsgelder<br />

werden nicht zur Kostendeckung verwendet. Die BaFin hat sowohl die vorgenannten<br />

umgelegten Kosten als auch die Zwangsgelder nach dem Verwaltungs-<br />

Vollstreckungsgesetzes beizutreiben. 62<br />

60 Vgl. FinDAG (2002), § 8, S. 690.<br />

61 Ebenda, § 13, S. 691f.<br />

62 Ebenda, §§ 14, 16 und 17, S. 692f.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 34<br />

4.3 Das Geldwäschegesetz<br />

Das Gesetz über das Aufspüren <strong>von</strong> Gewinnen aus schweren Straftaten, kurz GwG<br />

genannt, besteht aus ausschließlich einem Abschnitt mit 17 Paragraphen.<br />

Das GwG bekämpft die Überführung dieser illegalen Gewinne in den legalen<br />

Geldkreislauf sowie die Finanzierung des internationalen Terrorismus. Die Behörde,<br />

die für die Durchführung dieses Gesetzes in Bezug auf Kreditinstituten zuständig ist,<br />

ist die BaFin. Die Anwendung betrifft alle Kreditinstitute mit Ausnahme der<br />

Deutschen Bundesbank und den Finanzdienstleistungsinstituten. 63 Für Kapitalanlagegesellschaften<br />

sind die Best<strong>im</strong>mungen <strong>im</strong> GwG über die allgemeine<br />

Identifizierungspflicht einschließlich Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, die<br />

Identifizierung <strong>im</strong> Verdachtsfall, interne Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche<br />

sowie Bußgelder <strong>von</strong> besonderer Relevanz.<br />

Die allgemeine Identifizierungspflicht <strong>im</strong>pliziert die Pflicht für jedes Kreditinstitut, jede<br />

Person zu identifizieren, die eine Finanztransaktion mit entweder Bargeld,<br />

Wertpapieren oder Edelmetallen <strong>im</strong> Wert <strong>von</strong> 15.000 Euro oder mehr bei ihr<br />

persönlich vorn<strong>im</strong>mt. Unter Bargeld wird auch elektronisches Geld 64 verstanden, das<br />

beispielsweise auf einem elektronischen Datenträger wie einer Eurocheque- oder<br />

Geldkarte gespeichert ist und <strong>von</strong> Dritten als Zahlungsmittel angenommen wird, ohne<br />

jedoch gesetzliches Zahlungsmittel zu sein. Als Finanztransaktion gilt in diesem<br />

Sinne jede Handlung, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung<br />

bewirkt oder bezweckt. Hinreichend identifiziert hat das Kreditinstitut<br />

die ihr gegenüber tretende Person nur dann, wenn sie durch Vorlage des<br />

Personalausweises oder Reisepasses ihren Namen, Geburtsdatum, Anschrift soweit<br />

darin enthalten sowie Art, Nummer und ausstellende Behörde des amtlichen<br />

Ausweises festgestellt hat. Diese Feststellungen müssen, möglichst durch Kopie der<br />

vorgelegten Dokumente, aufgezeichnet werden. Diese Verpflichtung gilt auch für<br />

mehrere durchgeführte Finanztransaktionen, zwischen denen augenscheinlich eine<br />

Verbindung besteht und dessen aufsummierte Beträge mindestens 15.000 Euro<br />

63 Vgl. GwG (1993), § 16, S. 246.<br />

64 Vgl. KWG (1998), § 1 Absatz 14, S. 71.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 35<br />

ausmachen. 65 Auf dem Kontoeröffnungsantrag, den der Anleger mit der<br />

Investmentgesellschaft abschließt, wird zusätzlich noch das Ausstellungsdatum des<br />

amtlichen Ausweises und der Geburtsort des Anlegers notiert. 66<br />

Der vom Kreditinstitut zur Identifizierung Verpflichtete muss sich be<strong>im</strong> zu<br />

Identifizierenden des weiteren erkundigen, ob dieser für eigene Rechnung handelt<br />

oder nicht. Handelt er für fremde Rechnung, so ist, in vorgenannter Weise, die<br />

Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten aufzuzeichnen, für dessen Rechnung<br />

er handelt. Die vorgenannten Pflichten gelten nicht für Kreditinstitute, zwischen<br />

denen eine Finanztransaktion getätigt wird. Von einer Identifizierung kann ebenfalls<br />

abgesehen werden, wenn die zu identifizierende Person dem Kreditinstitut<br />

gegenüber persönlich bekannt oder schon bei früherer Gelegenheit identifiziert<br />

worden ist oder für ein gewerbliches Geldbeförderungsunternehmen auftritt. Die<br />

Aufzeichnungen und Kopien sind vom Kreditinstitut mindestens sechs Jahre<br />

aufzubewahren. 67<br />

Sind für ein Kreditinstitut oder für eine Spielbank ausreichend Anhaltspunkte oder<br />

Tatsachen offensichtlich, dass eine Finanztransaktion einer Geldwäsche nach § 261<br />

StGB dient oder dienen würde, so besteht die Pflicht zur Identifizierung in jedem Fall,<br />

d.h. auch für einen Betrag <strong>von</strong> weniger als 15.000 Euro. 68 Diese Pflicht besteht<br />

ebenso, wenn die Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a StGB<br />

in Erwägung gezogen wird. 69 Beide vorgenannten Paragraphen werden unter 2.1.4<br />

näher erläutert.<br />

Das Kreditinstitut oder die Spielbank muss diesen begründeten Verdachtsfall<br />

unverzüglich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden mündlich durch<br />

persönliches Erscheinen, fernmündlich über Telefon, als Hard Copy per Fax oder<br />

Einschreiben oder als Soft Copy durch elektronische Datenübermittlung wie SMS<br />

oder E-Mail melden. Eine mündliche Anzeige ist schriftlich zu bestätigen. Diese<br />

Anzeigepflicht gilt ebenso für die BaFin, wenn sie einen begründeten Verdachtsfall<br />

feststellt. Die vorgenannten Aufzeichnungen und Kopien dürfen ausschließlich für<br />

diesen Fall der Verfolgung einer Geldwäsche übermittelt werden.<br />

65 Vgl. GwG (1993), §§ 1f., S. 241f.<br />

66 Vgl. Unterkapitel 5.2.1.<br />

67 Vgl. GwG (1993), §§ 7 bis 9, S. 243f.<br />

68 Ebenda, § 6, S. 243.<br />

69 Vgl. Häuser, Franz (2002), S. XXI.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 36<br />

Wird Anzeige erstattet, so darf das Kreditinstitut oder die Spielbank keine anderen<br />

als staatliche Stellen hier<strong>von</strong> in Kenntnis setzen, insbesondere nicht den<br />

Auftraggeber der Finanztransaktion. Das gleiche gilt für ein in der Folge eingeleitetes<br />

Ermittlungs-verfahren. Frühestens mit Zust<strong>im</strong>mung der Staatsanwaltschaft oder nach<br />

zwei verstrichenen Werktagen nach der Anzeige, wenn bis zu diesem Zeitpunkt<br />

keine strafprozessuale Untersagung vorliegt, darf die Finanztransaktion durchgeführt<br />

werden. 70 Für die vorgenannten Anzeigen <strong>im</strong> Verdachtsfall wird das Bundeskr<strong>im</strong>inalamt<br />

als zentrale Stelle für Information und Analyse tätig.<br />

Jedes Kreditinstitut muss interne Sicherungsmaßnahmen treffen, damit es nicht zur<br />

Geldwäsche missbraucht werden kann. Zu diesen Vorkehrungen 71 gehören:<br />

� Eine leitende Person ist als Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden <strong>im</strong><br />

Falle <strong>von</strong> Geldwäsche zu best<strong>im</strong>men.<br />

� Interne Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche<br />

sind zu entwickeln.<br />

� Die Beschäftigten müssen zuverlässig sein und sind regelmäßig über die<br />

aktuellen Methoden der Geldwäsche zu unterrichten.<br />

Alle vorgenannten Verpflichtungen sind ebenfalls für die ausländischen Zweigstellen<br />

des Kreditinstituts obligatorisch zu erfüllen. Das Kreditinstitut ist dafür verantwortlich,<br />

dass seine Zweigstellen <strong>im</strong> Ausland rechtzeitig da<strong>von</strong> erfahren. 72<br />

Der vom Kreditinstitut zur Identifizierung verpflichtete Mitarbeiter handelt<br />

ordnungswidrig 73 , wenn er eine Person nicht identifiziert, oder wenn er die bei der<br />

Identifizierung festgestellten Daten nicht, nicht richtig oder unvollständig aufzeichnet,<br />

oder wenn er die Aufzeichnungen nicht fristgemäß aufbewahrt. Die BaFin kann diese<br />

Fälle mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe <strong>von</strong> 100.000 Euro ahnden. Die Geldbuße<br />

halbiert sich auf max<strong>im</strong>al 50.000 Euro in Fällen, in denen der Mitarbeiter sich nicht<br />

nach dem wirtschaftlich Berechtigten erkundigt oder dessen Daten nicht feststellt,<br />

oder wenn er den Auftraggeber der Finanztransaktion <strong>von</strong> einer Anzeige in Kenntnis<br />

70 Vgl. GwG (1993), §§ 11 bis 13, S. 244f.<br />

71 Ebenda, § 14, S. 245f.<br />

72 Ebenda, § 15, S. 246.<br />

73 Ebenda, § 17, S. 246f.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 37<br />

setzt, oder wenn das Kreditinstitut seine Zweigstellen <strong>im</strong> Ausland nicht rechtzeitig<br />

unterrichtet.<br />

Geldwäsche fällt unter die Rubrik Wirtschaftskr<strong>im</strong>inalität. Laut einer <strong>von</strong> der<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG durchgeführten Umfrage aus dem Jahr<br />

1999 74 sind rund 60% der befragten 1.000 größten Unternehmen Deutschlands in<br />

den vorangegangenen fünf Jahren Opfer <strong>von</strong> Wirtschaftskr<strong>im</strong>inalität geworden, und<br />

dies mit steigender Tendenz. In 60% der Fälle waren Mitarbeiter, die häufig mit<br />

Externen zusammenarbeiteten, beteiligt, und in knapp 30% der Fälle ist die<br />

Managementebene mit involviert gewesen. Eine Ende 2002 <strong>von</strong> der<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young durchgeführte Umfrage 75 unter rund<br />

200 Unternehmen bestätigt diesen Trend: In rund zwei Dritteln der aufgedeckten<br />

Fälle waren interne Mitarbeiter und auf der Ebene des Topmanagements stellten fünf<br />

Prozent der Geschäftsleiter die Täter. Bewährt hat sich für die Geldwäsche der PC<br />

als Tatwerkzeug und die Zusammenarbeit zwischen den beiden Abteilungen<br />

Buchhaltung und EDV. Banken und Versicherungen sind in diesem Zusammenhang<br />

besonders gefährdet.<br />

Angesichts der Ergebnisse der beiden vorgenannten Umfragen trägt der<br />

automatische Abruf <strong>von</strong> Kontoinformationen wesentlich zu einem erhöhten Schutz<br />

des Anlegers bei. Im nachfolgenden Unterkapitel werden die Straftatbestände der<br />

Geldwäsche und der damit verbundenen Finanzierung des weltweiten Terrorismus<br />

näher erläutert, weil Geldwäsche auf Grund der vorgenannten Gründe eine<br />

zunehmend bedeutsamere Rolle aus Sicht des Anlegers einn<strong>im</strong>mt.<br />

4.4 Die Paragraphen 261 und 129a des Strafgesetzbuches<br />

Die beiden vorgenannten Paragraphen sind <strong>im</strong> besonderen Teil des StGB (§§ 80 bis<br />

358) aufgeführt. Die Best<strong>im</strong>mungen über Begünstigung, Hehlerei und Geldwäsche<br />

werden <strong>im</strong> 21. Abschnitt (§§ 257 bis 262) geregelt. Durch § 261 Absatz 1 StGB wird<br />

der Begriff der Geldwäsche wie folgt definiert:<br />

74 Vgl. Wiebe, Frank (2003).<br />

75 Derselbe.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 38<br />

"Wer einen Gegenstand, der aus einer [...] rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt,<br />

dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den<br />

Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt<br />

oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe <strong>von</strong> drei Monaten bis zu fünf Jahren<br />

bestraft." 76<br />

Eine rechtswidrige Tat 77 ist eine Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes<br />

verwirklicht, und die entweder als Vergehen oder als Verbrechen spezifiziert wird.<br />

Von einem Vergehen wird gesprochen, wenn die rechtswidrige Tat mit Geldstrafe<br />

oder mit Freiheitsstrafe <strong>von</strong> max<strong>im</strong>al einem Jahr bedroht ist. Ein Verbrechen ist<br />

schl<strong>im</strong>mer und wird ausschließlich mit Freiheitsstrafe <strong>von</strong> einem Jahr oder darüber<br />

bedroht. Grundvoraussetzung 78 für die Strafbarkeit einer Tat ist, dass die Person mit<br />

Vorsatz handelt. Darüber hinaus ist fahrlässiges Handeln mit Strafe bedroht, wenn<br />

das Gesetz dies ausdrücklich vorschreibt. Für den Fall der Geldwäsche erfüllen<br />

folgende, typische Beispiele den Tatbestand eines Vergehens:<br />

� Vorwurf der Bestechung, in deren Fall jemand einem Amtsträger oder einem<br />

Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, damit dieser eine<br />

verbotene Diensthandlung künftig vorn<strong>im</strong>mt.<br />

� Das Pendant dazu ist der Vorwurf der Bestechlichkeit, bei dem ein Amtsträger<br />

oder einer für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter ein Vorteil für sich<br />

oder einen Dritten fordert, damit er eine best<strong>im</strong>mte Diensthandlung vorn<strong>im</strong>mt.<br />

� Ein drittes Beispiel stellt der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige<br />

Schmuggel 79 dar.<br />

In diesem Fall hinterzieht beispielsweise jemand gewerbsmäßig als Mitglied einer<br />

Bande Ein- oder Ausfuhrabgaben und führt gleichzeitig während der Tatdurchführung<br />

eine Schusswaffe mit sich. Schmuggelt jemand entgegen Monopolvorschriften, dann<br />

liegt Bannbruch vor.<br />

Allein der Versuch, Geldwäsche zu betreiben, ist strafbar. Der Versuch 80 einer<br />

Straftat ist dann gegeben, sobald der Täter, gemäß seiner Vorstellung <strong>von</strong> der Tat,<br />

76 StGB (1998), § 261, S. 116f.<br />

77 Vgl. StGB (1998), §§ 11f., S. 17f.<br />

78 Ebenda, § 15, S. 19.<br />

79 Vgl. AO (1977), § 373, S. 147f.<br />

80 Vgl. StGB (1998), § 22, S. 20.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 39<br />

unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt. Das Gesetz sieht generell<br />

vor, dass der Versuch einer Straftat grundsätzlich milder bestraft werden kann als die<br />

vollendete Tat. 81 Ein besonders schwerer Fall <strong>von</strong> Geldwäsche, der mit einer<br />

erhöhten Freiheitsstrafe <strong>von</strong> sechs bis zu zehn Jahren geahndet wird, liegt vor, wenn<br />

der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande Geldwäsche betreibt, die ihre<br />

Verbrechen regelmäßig begeht.<br />

Geldwäsche kann, außer der reinen <strong>Bereich</strong>erung, mit dem Ziel betrieben werden,<br />

die illegalen Gewinne Vereinigungen zukommen zu lassen, deren Aktivitäten dem<br />

Terrorismus dienen. Der siebte Abschnitt des StGB (§§ 123 bis 145d) enthält<br />

Best<strong>im</strong>mungen über Straftaten, die gegen die öffentliche Ordnung gerichtet sind. Die<br />

Bildung einer terroristischen Vereinigung wird in diesem Abschnitt durch § 129a<br />

Absatz 1 StGB definiert:<br />

"Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet<br />

sind,<br />

1. Mord, Totschlag oder Völkermord [...],<br />

2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit [...] oder<br />

3. Straftaten [...] oder gemeingefährliche Straftaten [...]<br />

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird<br />

mit Freiheitsstrafe <strong>von</strong> einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft." 82<br />

Die Rädels- und Anführer werden mit mindestens drei Jahren Gefängnis bestraft. Zu<br />

den Straftaten 83 unter 3. gehört insbesondere die rechtswidrige, ganze oder teilweise<br />

Zerstörung eines Kfz der Polizei oder Bundeswehr, die der Sachbeschädigung<br />

entspricht. Brandstiftung, vor allem mit Todesfolge, das Herbeiführen <strong>von</strong><br />

Explosionen durch Kernenergie oder Sprengstoff sowie die Vergiftung <strong>von</strong><br />

Trinkwasser und Lebensmitteln, die öffentlich zum Verzehr verkauft werden, zählen<br />

u.a. zu den gemeingefährliche Straftaten. Der dritte Absatz des § 129a bezieht sich<br />

dann auf die Finanzierung einer terroristischen Vereinigung:<br />

"Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung unterstützt, oder für sie wirbt, wird mit<br />

Freiheitsstrafe <strong>von</strong> sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." 84<br />

81 Vgl. StGB (1998), § 23 Absatz 2, S. 20.<br />

82 StGB (1998), § 129a Absatz 1, S. 74f.<br />

83 Vgl. StGB (1998), § 305aff., S. 133ff.<br />

84 StGB (1998), § 129a Absatz 3, S. 75.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 40<br />

Der Täter kann also die terroristische Vereinigung mit legalen Gewinnen finanziell<br />

unterstützen, oder, <strong>im</strong> schl<strong>im</strong>meren Fall, mit illegalen Gewinnen durch Geldwäsche.<br />

Die Möglichkeit, dass ein und derselbe Täter - entweder als einzelne Person oder als<br />

eine Gruppe <strong>von</strong> Personen, die auch als Bande auftreten können - sowohl<br />

Geldwäsche betreibt als auch die aus der Geldwäsche gewonnenen illegalen Gelder<br />

dazu verwendet, eine terroristische Vereinigung mitzufinanzieren, ist durchaus<br />

vorstellbar und in der Vergangenheit bestätigt worden. Aus diesem Grund besteht für<br />

das Kreditinstitut und für die BaFin entweder bei einem begründeten Verdacht auf<br />

Geldwäsche oder auf finanzielle Unterstützung einer Terrorvereinigung unverzügliche<br />

Anzeigepflicht. Der erläuterte automatisierte Abruf <strong>von</strong> Kontoinformationen 85 ist<br />

zusätzlich per Gesetzerlass ermöglicht worden, um Verdachtsfälle frühzeitiger und<br />

effizienter aufzuzeigen, anzuzeigen sowie zu bekämpfen.<br />

In beiden Fällen, Geldwäsche oder Finanzierung <strong>von</strong> Terrorismus kann das Gericht<br />

zusätzlich Führungsaufsicht 86 anordnen, wenn das Gesetz dies besonders fordert,<br />

der Täter bereits mindestens sechs Monate lang Freiheitsstrafe abgebüsst hat, und<br />

wenn die Gefahr einer Wiederholungstat besteht. Für Kapitalanlagegesellschaften<br />

kann dieser Fall eintreten, weil sie, unter dem Dach der BaFin, einer besonderen<br />

Führungsaufsicht unterliegen.<br />

Liegen besondere Gründe vor, die nach dem StGB zugelassen sind, kann das<br />

Gericht das Strafmaß nach seinem Ermessen mildern oder sogar völlig <strong>von</strong> einer<br />

Bestrafung absehen. 87 Zur Erfüllung dieser besonderen Milderungsgründe <strong>im</strong> Sinne<br />

<strong>von</strong> § 261 oder <strong>von</strong> § 129a StGB muss der Täter aus freien Stücken wesentlich dazu<br />

beitragen, dass die ganze Tat, d.h. über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus, oder die<br />

Straftat eines anderen aufgedeckt wird. Im Falle der Milderung kann das Gericht<br />

höchstens bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder<br />

<strong>von</strong> Freiheitsstrafe auf Geldstrafe herabgehen. Völlig straffrei 88 geht eine Person aus,<br />

die ihre Tat freiwillig bei den zuständigen Behörden selbst anzeigt, bevor ein Teil<br />

85 Vgl. Unterkapitel 4.1, S. 23f.<br />

86 Vgl. StGB (1998), § 262, S. 118 i.V.m. § 68 Absatz 1, S. 39.<br />

87 Ebenda, § 261 Absatz 10, S. 118 i.V.m. § 49 Absatz 2, S. 26.<br />

88 Ebenda, § 261 Absatz 9 Nr. 1, S. 118.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 41<br />

ihrer Tat bereits entdeckt worden ist oder sie damit rechnen musste, dass ihre Tat in<br />

Kürze entdeckt wird.<br />

4.5 Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften<br />

Offene <strong>Immobilien</strong>fonds wurden 1970 mit in das KAGG einbezogen und erhielten<br />

damit eine gesetzliche Grundlage. 89 Das KAGG bildet seitdem zusammen mit dem<br />

KWG die direkte gesetzliche Grundlage für offene <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland.<br />

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für offene <strong>Immobilien</strong>fonds legen <strong>im</strong> ersten<br />

Kapitel des KAGG die Regelungen des ersten Abschnitts über allgemeine<br />

Vorschriften (§§ 1 bis 7) sowie des dritten Abschnitts (§§ 8 bis 25) über besondere<br />

Vorschriften für Wertpapier-Sondervermögen und des sechsten Abschnitts (§§ 26 bis<br />

37), der die besonderen Vorschriften für Grundstücks-Sondervermögen enthält, fest.<br />

Im fünften Titel (§§ 44 bis 50) des neunten Abschnitts sind darüber hinaus die<br />

Regelungen für die Besteuerung <strong>von</strong> Grundstücks-Sondervermögen zu finden, die in<br />

dieser Diplomarbeit nicht näher erläutert werden.<br />

Im ersten Abschnitt werden Kapitalanlagegesellschaften als Kreditinstitute definiert,<br />

deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, bei Ihnen eingelegtes Geld <strong>im</strong> eigenem<br />

Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber, also der Anleger, nach<br />

dem Grundsatz der Risikomischung in den zugelassenen Vermögensgegenständen<br />

gemäß des KAGG gesondert vom eigenen Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft<br />

in Form <strong>von</strong> Grundstücks-Sondervermögen anzulegen und über die sich hieraus<br />

ergebenden Rechte der Anteilinhaber Urkunden, also Investmentanteilscheine,<br />

auszustellen. 90 Im Folgenden wird das vorgenannte Gründstücks-Sondervermögen<br />

als Sondervermögen bezeichnet. Das Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft muss<br />

<strong>von</strong> dem Sondervermögen getrennt gehalten werden. Die Kapitalanlagegesellschaft<br />

hat die Möglichkeit, mehrere Sondervermögen aufzulegen, die unterschiedliche<br />

Bezeichnungen haben müssen und <strong>von</strong>einander getrennt zu halten sind. 91 Die<br />

89 Vgl. Baur, Jürgen (1986), S. 8.<br />

90 Vgl. KAGG (1998), § 1 Absatz 1 Satz 1, S. 295.<br />

91 Ebenda, § 6 Absatz 1 und 3, S. 298.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 42<br />

Kapitalanlagegesellschaft darf ausschließlich in der Rechtsform der<br />

Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben<br />

werden. 92 In der Form der GmbH ist die Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet, einen<br />

Aufsichtsrat zu bilden. Die Kapitalanlagegesellschaft darf als Zusatz zu ihrer Firma<br />

die Begriffe "Kapitalanlagegesellschaft", "Investmentgesellschaft", "Investmentfonds",<br />

oder eine ähnliche Bezeichnung führen, in der diese Begriffe zusammengesetzt<br />

vorkommen. Andere Unternehmen dürfen die Begriffe "Kapitalanlage" oder<br />

"Investment" in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn eindeutig<br />

erkennbar ist, dass ihr Geschäftsbetrieb nicht auf die kollektive Anlage <strong>von</strong><br />

Geldvermögen in Vermögensgegenstände gerichtet ist. 93<br />

Die Kapitalanlagegesellschaft hat mindestens EUR 2,5 Mio. als Nennkapital einzuzahlen<br />

und gibt sich einen Gesellschaftervertrag, der den Rahmen ihrer<br />

Geschäftstätigkeit festlegt und <strong>von</strong> der BaFin genehmigt werden muss. 94<br />

Die Kapitalanlagegesellschaft hat jedem Erwerber <strong>von</strong> Anteilscheinen ihren<br />

detaillierten Verkaufsprospekt kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dem<br />

Verkaufsprospekt sind die <strong>von</strong> der BaFin genehmigten Verkaufsbedingungen für den<br />

<strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds, die sich aus den Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen<br />

zusammensetzen, und der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht<br />

mit dem anschließenden Halbjahresbericht, sofern dieser veröffentlicht ist,<br />

beizufügen. 95<br />

Der Verkaufsprospekt muss für den Anleger alle wesentlichen Angaben <strong>im</strong> Zeitpunkt<br />

seines Erwerbs <strong>von</strong> Anteilscheinen enthalten, insbesondere sind, detailliert<br />

aufzuführen. 96 Einige wesentliche Details sind:<br />

� Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme der Investmentanteilscheine.<br />

� Belehrung des Käufers über sein Recht zum Widerruf gemäß § 23.<br />

� Methode zur Berechnung der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile. 97<br />

� Bezeichnung und Zeitpunkt der Auflegung des Sondervermögens.<br />

� Alle Gremien und Organe, die an einem <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds beteiligt sind. 98<br />

92 Vgl. KAGG (1998), § 2, S. 295.<br />

93 Ebenda, § 7, Absatz 1 und 3, S. 298.<br />

94 Ebenda, § 2 Absatz 2, S. 297.<br />

95 Ebenda, § 19 Absatz 1, S. 322.<br />

96 Ebenda, § 19 Absatz 2, S. 322ff.<br />

97 Vgl. Unterkapitel 5.2.3, S. 59f.<br />

98 Vgl. Unterkapitel 5.2.1, S. 53: Die beteiligten Gruppen eines deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 43<br />

� Die Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge.<br />

� Weitere Sondervermögen, die die Kapitalanlagegesellschaft verwaltet.<br />

� Voraussetzungen für die Auflösung des Sondervermögens.<br />

Für die Zusammensetzung ihres Portfolios darf die Kapitalanlagegesellschaft die<br />

folgenden Grundstücke erwerben: 99<br />

1) Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke sowie gemischt genutzte<br />

Grundstücke.<br />

2) Grundstücke <strong>im</strong> Zustand der Bebauung, wenn in absehbarer Zeit mit dem<br />

Abschluss der Bebauung zu rechnen ist, und wenn die Anschaffungskosten<br />

zusammen mit anderen Aufwendungen für die bereits <strong>im</strong> Portfolio befindlichen<br />

Grundstücken <strong>im</strong> Zustand der Bebauung nicht mehr als 20% des<br />

Sondervermögens ausmachen.<br />

3) Unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige Bebauung best<strong>im</strong>mt sind und<br />

deren Anschaffungskosten zusammen mit den Aufwendungen der bereits <strong>im</strong><br />

Portfolio befindlichen unbebauten Grundstücke ebenfalls nicht mehr als 20% des<br />

Sondervermögens betragen.<br />

4) Erbbaurechte unter den gleichen Voraussetzungen wie die drei vorgenannten<br />

Grundstücksarten.<br />

5) Rechte in Form <strong>von</strong> Teil- und Wohnungseigentum sowie Teilerbbau- und<br />

Wohnungserbbaurechte bis zu 15% des Sondervermögens, wenn die<br />

Vertragsbedingungen dies vorsehen und ein dauerhafter Ertrag zu erwarten<br />

ist. 100<br />

Der Verkehrswert des erworbenen Grundstücks zum Zeitpunkt des Erwerbs darf<br />

höchstens 15% des Wertes des Sondervermögens betragen und die Summe der<br />

Grundstücke, deren einzelner Verkehrswert 10% des Wertes des Sondervermögens<br />

übersteigt, darf bis zu 50% des Wertes des Sondervermögens betragen. Ein<br />

Grundstück kann <strong>im</strong> diesem Zusammenhang aus mehreren Grundstücken bestehen,<br />

wenn diese zusammen eine wirtschaftliche Einheit darstellen. 101 Für die Einhaltung<br />

99 Vgl. KAGG (1998), § 27, Absatz 1, S. 337.<br />

100 Ebenda, § 27 Absatz 2, S. 337.<br />

101 Ebenda, § 28, S. 341f.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 44<br />

der vorgenannten Grenzwerte hat die Kapitalanlagegesellschaft ab dem Zeitpunkt<br />

der Auflegung des Sondervermögens vier Jahre Zeit. 102<br />

Die Kapitalanlagegesellschaft hat einen Sachverständigenausschuss zu bestellen,<br />

dem mindestens drei unabhängige, zuverlässige sowie fachlich geeignete<br />

Persönlichkeiten, die auf besondere Erfahrungen bei Ermittlung der Verkehrswerte<br />

zurückgreifen können, angehören müssen. Die Kapitalanlagegesellschaft kann<br />

mehrere Sachverständigenausschüsse bestellen. Der Sachverständigenausschuss<br />

ist für die Bewertung der <strong>im</strong> Portfolio befindlichen Vermögensgegenstände<br />

zuständig. 103 Die Grundstückssachverständigen müssen vor Erwerb eines<br />

Grundstücksstücks diese bewerten, und das Grundstück darf nur erworben werden,<br />

wenn die tatsächlichen Anschaffungskosten den ermittelten Verkehrswert nicht oder<br />

nur unwesentlich übersteigen. Die gleichen Regelungen gelten bei Vereinbarungen<br />

über die Bemessung des Erbbauzinses. 104 Ansonsten ist die Aufgabe der<br />

Sachverständigen die Grundstücke vor Erwerb und danach mindestens einmal<br />

jährlich zu bewerten. 105 Bei Veräußerung eines Grundstücks wird eine Bewertung nur<br />

vorgenommen, wenn das laufende Gutachten nicht mehr herangezogen werden<br />

kann. Die Grundstückssachverständigen bewerten die Liegenschaften marktgerecht<br />

<strong>im</strong> Sinne des Anlegers. 106 Von der Bewertung durch den<br />

Sachverständigenausschuss kann abgesehen werden, wenn Teile des<br />

Grundstücksvermögens auf behördliches Verlangen für öffentliche Zwecke oder <strong>im</strong><br />

Rahmen eines Umlegungsverfahrens getauscht sowie Grundstücke zwecks<br />

Abrundung des eigenen Grundbesitzes hinzuerworben werden. 107<br />

Die Kapitalanlagegesellschaft hat mindestens fünf Prozent und nicht mehr als 49%<br />

des Sondervermögens in Guthaben mit täglicher Verfügbarkeit bei der Depotbank<br />

oder in Anteilen an Geldmarkt-Sondervermögen vorzuhalten. 108 Bei der Berechnung<br />

der vorgenannten Grenzwerte - für deren Einhaltung die Kapitalanlagegesellschaft<br />

wie bei den Anschaffungskosten für ein Grundstück ebenfalls vier Jahre ab<br />

102<br />

Vgl. KAGG (1998), § 29, S. 342.<br />

103<br />

Ebenda, § 32, Absatz 1, S. 343.<br />

104<br />

Ebenda, § 27 Absatz 5, S. 338.<br />

105<br />

Ebenda, § 27c Absatz 2, S. 341.<br />

106<br />

Vgl. Unterkapital 5.2.1, S. 51: Die Verkehrswerte sind für die Berechnung des Inventarwertes<br />

verbindlich.<br />

107<br />

Vgl. KAGG (1998), § 37 Absatz 2, S. 346.<br />

108<br />

Ebenda, § 35 Absatz 1f., S. 345.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 45<br />

Auflegungsdatum Zeit hat - sind folgende Mittel, die an das Sondervermögen<br />

gebunden sind, abzuziehen:<br />

1) Die Mittel, die für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden<br />

Bewirtschaftung erforderlich sind.<br />

2) Die Mittel, die für die nächste Ausschüttung an die Anleger vorgesehen sind.<br />

3) Die Mittel, die erforderlich sind, um die Verbindlichkeiten aus rechtswirksam<br />

geschlossenen Grundstückskaufverträgen, Darlehensverträgen für best<strong>im</strong>mte<br />

Baumaßnahmen und Bauverträgen zu erfüllen, wenn die Verbindlichkeiten in den<br />

zwei darauffolgenden Jahren fällig werden.<br />

Die Kapitalanlagegesellschaft muss eine Depotbank damit beauftragen, den<br />

Liegenschaftsbestand zu kontrollieren sowie die Verwahrung der zum<br />

Sondervermögen gehörenden Geldbeträge und Wertpapiere einschließlich die<br />

Ausgabe und Rücknahme der Anteilscheine vorzunehmen. 109 Die Kontrolle <strong>von</strong><br />

Seiten der Depotbank erfolgt über eine <strong>von</strong> der Kapitalanlagegesellschaft<br />

herbeigeführten eingetragenen Verfügungsbeschränkung in der zweiten Abteilung<br />

des Grundbuchs. Die Depotbank ist also grundsätzlich verpflichtet, jedem Verkauf<br />

eines Grundstücks zuzust<strong>im</strong>men. 110<br />

Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Möglichkeit, die Grundstücke bis zu 50% des<br />

Verkehrswertes des Sondervermögens zu belasten, wenn die Vertragsbedingungen<br />

dies vorsehen und die Depotbank zust<strong>im</strong>mt, weil sie die Bedingungen, unter denen<br />

diese Maßnahmen erfolgen sollen, für marktüblich erachtet. 111<br />

Wenn der Anleger die Auszahlung seines Anteils am Sondervermögen gegen<br />

Rückgabe seiner Anteilscheine verlangt, kann die Kapitalanlagegesellschaft die<br />

Rückzahlung gemäß den Vertragsbedingungen, jedoch höchstens bis zu einem Jahr<br />

lang verweigern, wenn der vorgehaltene Liquiditätsanteil nicht ausreicht. Diese Frist<br />

kann in den Vertragsbedingungen auf max<strong>im</strong>al zwei Jahre verlängert werden. Nach<br />

Ablauf dieser Frist darf die Kapitalanlegegesellschaft Grundstücke beleihen, um dem<br />

Anleger seinen Anteil auszubezahlen. Zur Ablösung der vorgenannten Beleihungen<br />

109 Vgl. KAGG (1998), § 31 Absatz 1, S. 342.<br />

110 Ebenda, § 31 Absatz 2 bis 4, S. 342.<br />

111 Ebenda, § 37 Absatz 3, S. 346f.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 46<br />

müssen Grundstücke veräußert werden. Die Belastungen und deren Ablösungen<br />

sind der BaFin unverzüglich anzuzeigen. 112<br />

Die vorgenannte Frist ist in den Besonderungen Vertragsbedingungen der<br />

Kapitalanlagegesellschaft festgelegt, in denen aus Sicht des Anlegers noch weitere<br />

Details wesentlich sind. In diesem Zusammenhang wird an dieser Stelle auf die<br />

nachfolgenden gesetzlichen Novellierungen, die <strong>im</strong> Sinne des Vierten FMFG in das<br />

KAGG zum 1. Juli 2002 eingearbeitet wurden, besonders hingewiesen wird:<br />

1) Die Möglichkeit, für Rechnung <strong>von</strong> Grundstücks-Sondervermögen, 100% der<br />

Grundstücke sowie Erbbaurechte bis zu 20% außerhalb des EWR zu<br />

erwerben. 113<br />

2) Die Obergrenze für das Währungsrisiko <strong>von</strong> Grundstücken außerhalb der Euro-<br />

Region ist auf 30% des Wertes des Grundstücks-Sondervermögen festgelegt<br />

worden. 114<br />

3) Die Tätigkeit eines Sachverständigen <strong>im</strong> Sachverständigenausschuss der<br />

Kapitalanlagegesellschaft ist auf fünf Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit<br />

begrenzt worden. 115<br />

4) Die Einnahmen des Sachverständigen, die aus seiner Tätigkeit als Mitglied des<br />

Sachverständigenausschusses oder aus einer anderen Tätigkeit für die<br />

Kapitalanlagegesellschaft resultieren, dürfen 20% seiner Gesamteinnahmen<br />

nicht übersteigen. Der Sachverständige muss gegenüber der<br />

Kapitalanlagegesellschaft eine entsprechende Erklärung <strong>im</strong> Sinne der<br />

vorgenannten Vorschrift <strong>im</strong> letzten Jahr seiner Tätigkeit abgeben. 116<br />

5) Die Ermittlung des Anteilswertes sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreise hat<br />

nunmehr börsentäglich zu erfolgen. 117<br />

6) Die Kapitalanlagegesellschaft darf keine Grundstücke <strong>von</strong> einem anderen<br />

Sondervermögen erwerben, das <strong>von</strong> derselben Kapitalanlagegesellschaft<br />

verwaltet wird. 118<br />

112 Vgl. KAGG (1998), § 36, S. 346.<br />

113 Ebenda, § 27 Absatz 3, S. 338.<br />

114 Ebenda, § 27 Absatz 4, S. 338.<br />

115 Ebenda, § 32 Absatz 2, S. 343.<br />

116 Ebenda, § 32 Absatz 2 Nr. 1 und 2, S. 344.<br />

117 Ebenda, § 34 Absatz. 3, S. 345.<br />

118 Ebenda, § 27 Absatz 6 Satz 2, S. 338.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 47<br />

Der vorgenannte sechste Punkt hat aus Sicht des Anlegerschutzes eine ganz<br />

besondere Relevanz. Im Sommer des Jahres 2002 sind Grundstücke an sieben<br />

Standorten aus dem Sondervermögen des iii-Fonds Nr. 1 119 an den iii-Fonds Nr. 2<br />

verkauft worden. 120 Beide offene <strong>Immobilien</strong>fonds werden <strong>von</strong> derselben<br />

Kapitalanlagegesellschaft verwaltet. Wenn die Kapitalanlagegesellschaft die<br />

vorgenannte Möglichkeit weiterhin hätte, Grundstücke kurzfristig zwischen den<br />

Sondervermögen, die <strong>von</strong> ihr verwaltet werden, hin und her zu schieben -<br />

beispielsweise um die Liquiditätsquote eines Fonds zu erhöhen - verändert sich<br />

zwangsläufig auch der Total Return 121 , der für den Anleger entscheidend ist. Die<br />

vorgenannte Regelung gilt zwischen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds. Die Kapitalanlagegesellschaft<br />

kann insofern ein Grundstück aus dem Sondervermögen eines<br />

<strong>Immobilien</strong>-Spezialfonds, den sie auch verwaltet, erwerben. 122<br />

119<br />

Vgl. Unterkapitel 5.3, S. 62: Die Aufstellung über offene <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland.<br />

120<br />

Vgl. St<strong>im</strong>pel, Roland (2002), S. 121.<br />

121<br />

Vgl. Unterkapital 7.2.3, S. 80.<br />

122<br />

Vgl. KAGG (1998), § 27 Absatz 6 Satz 4, S. 338.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 48<br />

5 Struktur und Organisation <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in<br />

Deutschland<br />

Im folgenden Unterkapitel wird dargestellt, wie sich die Branche der deutschen<br />

Investment-Gesellschaften in Deutschland organisiert. Das Hauptaugenmerk liegt bei<br />

den drei darauffolgenden Unterkapiteln, in denen der grundsätzliche Aufbau eines<br />

deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in sowohl in rechtlicher als auch wirtschaftlicher<br />

Hinsicht betrachtet wird, eine aktuelle Übersicht aller in Deutschland zugelassenen<br />

<strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds dargestellt und dabei aus Sicht des Anlegers sich<br />

herauskristallisierende Probleme erläutert werden.<br />

5.1 Der BVI<br />

Der BVI wurde am 25. März 1970 <strong>von</strong> sieben Gesellschaften unter der Firmierung<br />

BVI Bundesverband Deutscher Investment-Gesellschaften e.V. gegründet und wurde<br />

zum 26. Juli 2001 auf Grund einer Erweiterung des potentiellen Mitgliederkreises um<br />

Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in Deutschland, Holding-<br />

Gesellschaften und Verbände in BVI Deutscher Investment- und Vermögensverwaltungs-Gesellschaften<br />

e.V. umbenannt. Am 31. Oktober 2002 verständigten<br />

sich die Mitglieder des BVI auf der Mitgliederversammlung auf den Namen BVI<br />

Bundesverband Investment und Asset Management e.V., um <strong>im</strong> Zuge der<br />

zunehmenden Globalisierung den internationalen Aspekten Rechnung zu tragen. Im<br />

BVI haben sich bis dato 74 Kapitalanlagegesellschaften zusammengeschlossen, die<br />

bis Ende März 2003 in der Summe knapp EUR 900,00 Mio. 123 verwalten.<br />

123 Vgl. BVI - Fondsvolumina Gesamtübersicht <strong>von</strong> 01/1998 bis 03/2003.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 49<br />

5.1.1 Organe und Ausschüsse<br />

Der BVI ist derzeit durch die nachfolgenden Organe und Ausschüsse strukturiert: 124<br />

� Vorstand mit sieben Mitliedern.<br />

� Zwei hauptamtliche Geschäftsführer.<br />

� Mitgliederversammlung.<br />

� Drei Hauptausschüsse � Berufung <strong>von</strong> Arbeitskreisen.<br />

� Fünf Fachausschüsse.<br />

Die Kapitalanlagegesellschaften, die <strong>Immobilien</strong>-, Spezial- und Wertpapierfonds<br />

auflegen und verwalten, bilden je einen Hauptausschuss, die die Aufgabe haben, die<br />

Kapitalanlagegesellschaften innerhalb ihres Aufgabenbereiches zu beraten, ggf.<br />

Empfehlungen an den Vorstand abzugeben sowie Arbeitskreise zu bilden und zu<br />

besetzen, die ihrerseits wiederum Foren berufen können. Die fünf Fachausschüsse,<br />

die ebenfalls Arbeitskreise berufen können, behandeln derzeit internationale<br />

Angelegenheiten, Fragen der Öffentlichkeitsarbeit, der Spar- und Vermögensbildung<br />

sowie Rechts- und Steuerfragenkönnen.<br />

5.1.2 BVI-Wohlverhaltensregeln<br />

Die BVI-Wohlverhaltensregeln wurden am 31. Oktober 2002 auf der<br />

Mitgliederversammlung mit großer Mehrheit beschlossen und sind ein <strong>von</strong> der<br />

deutschen Investmentbranche selbst ernannter Verhaltenskodex, der am 1. Januar<br />

2003 in Kraft getreten ist und einen Standard des guten und vertrauensvollen<br />

Umgangs mit dem Kapital und den Rechten der Anleger formuliert. Sie bestehen aus<br />

sieben Grundsätzen, aus denen 47 konkretisierende Verhaltensregeln für potenzielle<br />

Konfliktfälle der Fondsverwaltung resultieren. Die BVI-Wohlverhaltensregeln legen<br />

insofern fest, wie die Kapitalanlagegesellschaften ihren Verpflichtungen gegenüber<br />

ihren Anlegern nachkommen, und wie deren Interessen gegenüber Dritten vertreten,<br />

beispielsweise soll die Kapitalanlagegesellschaft Vorkehrungen gegen den<br />

124 Vgl. BVI - Organe und Ausschüsse.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 50<br />

Missbrauch <strong>von</strong> Geldwäsche 125 treffen. Grundlage für die Umsetzung der BVI-<br />

Wohlverhaltensregeln sind die Ergänzungsrichtlinien zur Investment-Richtlinie <strong>von</strong><br />

1985, die der ECOFIN-Rat am 4. Dezember 2001 in der vom Europäischen<br />

Parlament verabschiedeten Fassung angenommen hat, und die die zwei<br />

nachfolgenden Richtlinienvorschläge berücksichtigen. 126<br />

1. Richtlinie: Das Produkt Investmentfonds <strong>im</strong> Hinblick auf seine Anlagemöglichkeiten.<br />

2. Richtlinie: Regelungen, die die Tätigkeit der Investmentgesellschaft sowie die<br />

Vereinfachung des Verkaufprospektes betreffen.<br />

Hintergrund für die Entwicklung der BVI-Wohlverhaltensregeln sind die<br />

Verhaltenskodexe in der Investmentbranche in Österreich, der Schweiz und<br />

Frankreich sowie vergleichbare Regelungen in Großbritannien und den USA.<br />

Die BVI-Wohlverhaltensregeln sind auf nationaler Ebene das Pendant zu den<br />

deutschen Regelungen der Wohlverhaltensregeln des Wertpapierhandelsgesetzes<br />

und sollen einmal jährlich <strong>im</strong> Hinblick auf nationalen und internationalen<br />

Entwicklungen angepasst werden. Die BVI-Wohlverhaltensregeln können die<br />

Kapitalanlagegesellschaften auf freiwilliger Basis umsetzen. Eine <strong>von</strong> der<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC anonym durchgeführte Umfrage 127 unter 44<br />

Mitgliedsgesellschaften des BVI <strong>von</strong> Anfang dieses Jahres kommt zu dem Ergebnis,<br />

dass 66% der Befragten die BVI-Wohlverhaltensregeln bereits zum 1. Januar 2003<br />

für sich verbindlich anerkannt haben und weitere elf Prozent zum 31.03.2003 die<br />

Einhaltung planen. Die verbleibenden 23% wollen die BVI-Wohlverhaltensregeln<br />

sukzessiv bis zum Ende des Jahres 2003 einführen. Das positive Ergebnis dieser<br />

Umfrage unterstreicht aus Sicht des Anlegers den hohen Willen der Branche, mehr<br />

Transparenz und Schutz für den Anleger zu schaffen.<br />

125 Vgl. BVI - Wohlverhaltensregeln (2002), S. 11.<br />

126 Vgl. BVI - Jahresbericht (2002), S. 27f.<br />

127 Vgl. PwC-Studie über BVI-Wohlverhaltensregeln (2002), S. 7.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 51<br />

5.2 Die Basisstruktur eines <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds<br />

Die Basisstruktur eines <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds ist, auf der Grundlage des unter 4.5<br />

erläuterten KAGG, durch die drei folgenden Gruppen <strong>im</strong> wesentlichen charakterisiert:<br />

1) Das Grundstücks-Sondervermögen.<br />

2) Die Kapitalanlagegesellschaft.<br />

3) Die Depotbank.<br />

Die drei vorgenannten Gruppen und ihre Beziehungen untereinander werden<br />

innerhalb der Branche als "Investment-Dreieck" des <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds<br />

bezeichnet. Das "Investment-Dreieck" wird ferner <strong>von</strong> vier Instanzen umgeben, die<br />

Überwachungs- und Kontrollfunktionen übernehmen. Die vier Instanzen sind:<br />

4) Der Aufsichtsrat der Kapitalanlagegesellschaft.<br />

5) Der Sachverständigenausschuss der Kapitalanlagegesellschaft.<br />

6) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.<br />

7) Die BaFin.<br />

Eine weitere Gruppe, die beteiligt ist, vervollständigt nicht nur die Basisstruktur eines<br />

<strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds, sondern sie bildet deren wichtigstes Komplement, weil<br />

ohne diese Gruppe ein offener <strong>Immobilien</strong>fonds nicht existieren kann. Diese Gruppe<br />

bilden die Anleger, die mit der Investition ihres Kapitals das Funktionieren der<br />

Basisstruktur eines <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds komplett finanzieren, d.h. das<br />

"Investment-Dreieck" einschließlich ihrer vier Kontrollinstanzen. In den beiden<br />

folgenden Unterkapiteln wird die Basisstruktur eines <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds einmal<br />

in seiner Rechtsstruktur und zum anderen in seiner Wirtschaftsstruktur dargestellt.<br />

Diese Aufteilung verdeutlicht den komplexen Aufbau eines <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds<br />

und macht gleichzeitig die Beziehungen, in welchen die vorgenannten acht<br />

beteiligten Gruppen zueinander stehen, besser erkennbar und damit aus Sicht des<br />

Anlegers verständlicher und insgesamt transparenter.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 52<br />

5.2.1 Rechtsstruktur<br />

Der Anleger schließt zuerst mit der Kapitalanlagegesellschaft einen<br />

Investmentvertrag ab. In der Regel besteht der Investmentvertrag aus einem<br />

Kontoeröffnungsantrag, auf dem die erforderlichen Daten zur Identifizierung des<br />

wirtschaftlich berechtigten Kontoinhabers 128 notiert werden. Mit seiner doppelten<br />

Unterschrift bestätigt der Anleger einmal die Eröffnung des Investmentkontos und<br />

zum anderen den Erhalt der dem Kontoeröffnungsantrag zugrundeliegenden<br />

Geschäftsbedingungen sowie Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen<br />

nebst Rechenschaftsbericht und Verkaufprospekt der Kapitalanlagegesellschaft. 129<br />

Das Investmentkonto jedes einzelnen Anlegers wird in der Regel bei der Depotbank,<br />

mit der die Kapitalanlagegesellschaft zusammenarbeitet, unter einem Sammelkonto<br />

mit der Bezeichnung "Sonderkonto KAG" geführt. In dem Kontoeröffnungsantrag<br />

vereinbart der Anleger seinen Bedürfnissen entsprechend einen individuellen<br />

Anlageplan 130 mit der Kapitalanlagegesellschaft und verpflichtet sich damit seine unoder<br />

regelmäßigen Beiträge zu leisten. Die Kapitalanlagegesellschaft auf der<br />

anderen Seite übern<strong>im</strong>mt mit dem Abschluss des Kontoeröffnungsantrags die<br />

Verpflichtung, die auf dem "Sonderkonto KAG" eingezahlten und verfügbaren<br />

Vermögenswerte der Anleger insbesondere gemäß den Vorschriften des KAGG und<br />

den daraus resultierenden Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen<br />

treuhänderisch für und <strong>im</strong> Sinne der Anleger zu verwalten. Der Auftrag für die<br />

Kapitalanlagegesellschaft insofern ist, den Hauptteil 131 der Vermögenswerte in<br />

sichere und renditeorientierte Liegenschaften zu investieren und den Anlegern ihre<br />

daraus resultierende Rendite jährlich zukommen zu lassen.<br />

Der zweite Vertrag, der für das Zustandekommen des "Investment-Dreiecks"<br />

wesentlich ist, ist der zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und der Depotbank<br />

getroffene Depotbankvertrag, durch den die Depotbank sich verpflichtet, das<br />

Grundstücks-Sondervermögen ebenfalls treuhänderisch <strong>im</strong> Sinne der Anleger zu<br />

verwalten, indem sie dessen Liegenschaftsbestand kontrolliert und überwacht.<br />

128<br />

Vgl. Unterkapitel 4.3, S. 33.<br />

129<br />

Vgl. Unterkapitel 4.5, S. 42.<br />

130<br />

Vgl. Unterkapitel 3.4.2.2, S. 16f.<br />

131<br />

Vgl. Unterkapitel 4.5, S. 42f.: Die Liquiditätsquote muss zwischen 5 und 49% des Grundstücks-<br />

Sondervermögen betragen.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 53<br />

Hauptaufgabe 132 der Depotbank hinsichtlich der Kontrolle ist, der Kapitalanlagegesellschaft<br />

bei jeder Veräußerung oder Belastung einer Liegenschaft aus dem<br />

Grundstücks-Sondervermögen ihre notariell beglaubigte Zust<strong>im</strong>mung zu erteilen.<br />

Das wesentliche Merkmal der Rechtsstruktur des "Investment-Dreiecks" ist also die<br />

aus den vorgenannten Investment- und Depotbankvertrag resultierende doppelte<br />

Treuhand für das Grundstücks-Sondervermögen, die durch die nachfolgende<br />

Abbildung verdeutlicht wird:<br />

132 Vgl. Unterkapitel 4.5, S. 43: Weitere Funktionen der Depotbank sind, die Verwahrung der nicht<br />

gegenständlichen Vermögenswerte, Investmentanteilscheine und Bankguthaben der Anleger sowie<br />

die Ausgabe und Rücknahme der Anteilscheine einschließlich ihrer täglichen Anteilspreisberechnung<br />

und die ordnungsgemäße Ausschüttung der Erträge an die Anleger.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 54<br />

Wahl und Beauftragung<br />

KAG<br />

Anleger<br />

Investmentvertrag<br />

WPG<br />

AR-<br />

Vertrag<br />

SVA<br />

Einzelbewertung der Liegenschaften,<br />

� Verkehrswerte sind bindend für den<br />

Inventarwert des Sondervermögens!<br />

Grundstücks-<br />

Sondervermögen<br />

"rechtlich unselbstständiges SV"<br />

DOPPELTREUHAND<br />

Depotbankvertrag<br />

"Vertrag zugunsten Dritter"<br />

WP-Vertrag Bundesaufsicht<br />

BaFin<br />

Abbildung 3: Rechtsstruktur eines deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds - Die<br />

einzelnen Vertragsbeziehungen zwischen den beteiligten<br />

Gruppen, eigene Erhebung.<br />

Das System der Doppeltreuhand hat zur Folge, dass das Grundstücks-<br />

Sondervermögen ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen ist, eben weil die<br />

Kapitalanlagegesellschaft nur mit Zust<strong>im</strong>mung der Depotbank über die einzelnen<br />

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Depotbank


<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 55<br />

Liegenschaften verfügen darf. Die Kapitalanlagegesellschaft ist folglich in den<br />

Grundbüchern als Eigentümer jeder einzelnen Liegenschaft in der jeweiligen ersten<br />

Abteilung eingetragen. Die Dokumentation der rechtlich beschränkten<br />

Verfügungsgewalt und damit der rechtlichen Unselbstständigkeit des<br />

Sondervermögens erfolgt dann mit der Eintragung eines Sperrvermerks, der<br />

Zust<strong>im</strong>mungsverpflichtung der Depotbank, als Belastung in die zweite Abteilung des<br />

Grundbuchs.<br />

Im Falle einer Insolvenz kann der Anleger gemäß der obigen Grafik Ansprüche aus<br />

dem Investmentvertrag gegen die Kapitalanlagegesellschaft geltend machen. Durch<br />

die doppelt treuhänderische Verwaltung des Sondervermögens könnte <strong>im</strong><br />

Umkehrschluss zusätzlich der Depotbankvertrag als ein Vertrag zugunsten Dritter,<br />

also zugunsten des Anlegers, ausgelegt werden, obwohl zwischen dem Anleger und<br />

der Depotbankbank kein direkter Vertrag existiert. Die Juristen sind darüber in der<br />

Praxis unterschiedlicher Auffassung, weil das Gesetz hier nicht eindeutig ist. Der<br />

BGH hat bis heute auch noch kein höchstrichterliches Urteil erlassen, aus dem<br />

hervorginge, dass der Anleger auf Grundlage des Depotbankvertrages Ansprüche<br />

gegen die Depotbank zusätzlich geltend machen könnte. 133 Da bis dato keine<br />

Kapitalanlagegesellschaft eines deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds mit einer<br />

Insolvenz konfrontiert gewesen ist, besteht auch kein offensichtlicher Anlass für eine<br />

Novellierung des Gesetzes. Aus Sicht des Anlegers sollte aber die<br />

Investmentbranche in Zusammenarbeit mit dem Gesetzgeber Klarheit in die<br />

vorgenannte gesetzliche Grauzone bringen, indem beispielsweise der Anleger<br />

sowohl mit der Kapitalanlagegesellschaft als auch mit der Depotbank einen Vertrag<br />

abschließen muss, um an den Vorteilen einer Investition in einen <strong>offenen</strong><br />

<strong>Immobilien</strong>fonds partizipieren zu können, und um eine direkte Anspruchsgrundlage<br />

für den Anleger zu schaffen. Denn schließlich trägt die Depotbank mit ihrer gesetzlich<br />

erforderlichen Zust<strong>im</strong>mungsverpflichtung auch ein Stück zum Erfolg oder Misserfolg<br />

des Anlegers bei. Das Vertrauen der Anleger für ein Investment in einen <strong>offenen</strong><br />

<strong>Immobilien</strong>fonds würde wesentlich gestärkt werden, weil die Treuhänder, also die<br />

Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank, mit dieser Maßnahme ihre<br />

Verantwortung für ein solides Management und Kontrolle unterstreichen würden.<br />

133 Vgl. Aachener Grundvermögen KAG mbH.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 56<br />

Die Grundstückssachverständigen werden <strong>von</strong> den geschäftsführenden Fondsmanagern<br />

mit Zust<strong>im</strong>mung des Aufsichtsrates in den Sachverständigenausschuss<br />

der Kapitalanlagegesellschaft gewählt und damit beauftragt die Verkehrswerte zu<br />

berechnen. Die Bestellung der Grundstückssachverständigen wird schließlich mit der<br />

Unbedenklichkeitsbescheinigung der BaFin, die die erforderliche Zuverlässigkeit,<br />

Fachkompetenz sowie Erfahrung zusätzlich kontrolliert, offiziell bestätigt. Die<br />

Beauftragung der Grundstückssachverständigen ist für die Rechtsstruktur eines<br />

deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds ein ganz wesentliches Element, weil die <strong>von</strong> den<br />

<strong>im</strong> Ausschuss der Kapitalanlagegesellschaft sitzenden Grundstückssachverständigen<br />

ermittelten Verkehrswerte der Liegenschaften für den Inventarwert des<br />

Sondervermögens verbindlich sind. Der Inventarwert wiederum ist erforderlich für die<br />

Berechnung des Preises eines Investmentanteilscheins. Da die Wertentwicklung des<br />

Anteilspreises entscheidend ist für den Investmenterfolg des Anlegers, hat für die<br />

Grundstückssachverständigen höchste Priorität, die Liegenschaften marktgerecht <strong>im</strong><br />

Sinne des Anlegers zu bewerten. Die Kapitalanlagegesellschaft ist auf Grund der<br />

Novellierung des KAGG durch das Vierte FMFG verpflichtet in der Zukunft nur die<br />

Grundstückssachverständigen in den Sachverständigenausschuss zu wählen, die<br />

höchstens 20% ihres jährlichen Einkommens durch die Arbeit <strong>im</strong> Sachverständigenausschuss<br />

erwirtschaften. Hintergrund dieser Gesetzesnovelle ist, dass<br />

durch die extremen Mittelzuflüsse der letzten Jahre in offene <strong>Immobilien</strong>fonds die<br />

Auftragsvolumina der Grundstücks-sachverständigen seitens der Kapitalanlagegesellschaften<br />

zugenommen haben und somit eine gewisse wirtschaftliche<br />

Abhängigkeit entstanden ist.<br />

Neben der Doppeltreuhand und dem Sachverständigenvertrag muss die<br />

Kapitalanlagegesellschaft mit ihrem Aufsichtsrat und einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

einen Vertrag abschließen. Der Aufsichtsrat kontrolliert <strong>im</strong><br />

Innenverhältnis die generellen Anlagestrategien der geschäftsführenden Fondsmanager,<br />

insbesondere entscheiden die Aufsichtsratsmitglieder mit darüber, in<br />

welchen Regionen - best<strong>im</strong>mte Länder oder Kontinente - die Kapitalanlagegesellschaft<br />

Liegenschaften erwerben darf. Dieser Aufgabe des Aufsichtsrats kommt<br />

vor dem Hintergrund der gesetzlichen Novellierung des KAGG, unbeschränkt<br />

außerhalb des EWR Liegenschaften erwerben zu können, eine wesentlich höhere<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 57<br />

Bedeutung zu als bisher. 134 Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat die Aufgabe,<br />

jedes Jahr die ordnungsgemäße Führung der Geschäftsbücher der Kapitalanlagegesellschaft<br />

zu kontrollieren sowie die Richtigkeit der Übereinst<strong>im</strong>mung der Daten <strong>im</strong><br />

veröffentlichten Rechenschafts- und Halbjahresbericht mit den Daten der<br />

Geschäftsbücher zu überprüfen.<br />

Die Verträge der BaFin mit der Kapitalanlagegesellschaft und der Depotbank sind<br />

insofern keine Verträge auf Gegenseitigkeit, weil die BaFin best<strong>im</strong>mt und auch per<br />

Gesetz dazu verpflichtet ist, wann sie Amtshandlungen gegenüber den beiden<br />

Kreditinstituten vorn<strong>im</strong>mt. 135 Die freie Wahl des Vertragspartners, wie sie der<br />

Kapitalanlagegesellschaft beispielsweise bei der Depotbank, den Grundstückssachverständigen<br />

oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu Verfügung steht, ist in<br />

diesem Zusammenhang ausgeschlossen.<br />

Auf die Mietverträge, die die Kapitalanlagegesellschaft mit den einzelnen<br />

Mietvertragsparteien abschließt und die <strong>im</strong> weiteren Sinne mit zur Rechtsstruktur<br />

eines <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds gehören, wird an dieser Stelle nicht eingegangen,<br />

weil aus diesen Vertragsbeziehungen für den Anleger kein Rechtsanspruch<br />

abgeleitet werden kann und das Thema dieser Diplomarbeit aus Sicht des Anlegers<br />

bearbeitet wird.<br />

5.2.2 Wirtschaftsstruktur<br />

Aus den <strong>im</strong> vorigen Unterkapitel genannten Verträgen zwischen den an einem<br />

deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds beteiligten Gruppen geht nicht nur die<br />

Rechtsstruktur hervor, sondern resultieren auch die gegenseitigen wirtschaftlichen<br />

Beziehungen. Die folgende Abbildung zeigt die Cashflows, also die Geldströme, die<br />

zwischen den einzelnen beteiligten Gruppen, resultierend aus den rechtlichen<br />

Vertragsbeziehungen, fließen:<br />

134 Vgl. Kapital 2, S. 6 sowie Unterkapital 4.5, S. 41f.<br />

135 Vgl. Unterkapitel 4.2, S. 33.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 58<br />

Vergütung pro einzelne VW-Berechnung<br />

SVA<br />

WPG<br />

Grundstücks-<br />

Sondervermögen<br />

"<strong>Immobilien</strong>fonds"<br />

KAG<br />

Anlagestrategien<br />

Vergütung<br />

AR<br />

Erwerb <strong>von</strong> Liegenschaften<br />

BaFin<br />

Mieteinnahmen<br />

Anleger<br />

"Gewinn"<br />

Verwaltungsvergütung<br />

Gebühren<br />

Gebühren<br />

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Einzahlung auf Investmentkonto<br />

zum Ausgabeanteilspreis<br />

Depotbank<br />

Verwaltungsvergütung<br />

"Sonderkonto<br />

KAG"<br />

Abbildung 4: Wirtschaftsstruktur eines deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds -<br />

Die aus der Rechtsstruktur resultierenden einzelnen Cashflows<br />

zwischen den beteiligten Gruppen, eigene Erhebung.<br />

Der Anleger erwirbt durch Einzahlungen auf sein Investmentkonto bei der Depotbank<br />

Investmentanteilscheine des <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds zum Ausgabepreis. Die täglich<br />

berechneten Ausgabe- und Rücknahmepreise <strong>von</strong> Investmentanteilscheinen offener<br />

<strong>Immobilien</strong>fonds werden <strong>im</strong> Börsenteil zahlreicher Tageszeitungen, <strong>im</strong> Videotext <strong>von</strong><br />

Fernsehsendern sowie auf zahlreichen Internetseiten einzelner Gesellschaften und<br />

Ausschüttung ⇔ Nettojahrescashflowrendite


<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 59<br />

Finanzdienstleistungsunternehmen angegeben. Im Anhang dieser Arbeit sind einige<br />

dieser Informationsquellen detailliert aufgeführt. 136<br />

Von den <strong>von</strong> den Anlegern auf dem "Sonderkonto KAG" eingezahlten Beträge,<br />

erwirbt die Kapitalanlagegesellschaft treuhänderisch <strong>im</strong> Sinne ihrer festgelegten<br />

Anlagestrategien die Liegenschaften, die den eigentlichen <strong>Immobilien</strong>fonds bilden.<br />

Für diese Tätigkeit erhält die Kapitalanlagegesellschaft eine Verwaltungsvergütung<br />

sowie eine bei jedem Erwerb, Veräußerung, Bebauung oder Umbau <strong>von</strong><br />

Liegenschaften einmalig anfallende Kauf- und Bauvergütung - vorausgesetzt die<br />

Kapitalanlagegesellschaft betreibt selber Projektentwicklung -, die beispielsweise die<br />

Baukosten mit abdeckt. Ferner gehen zu Lasten des Grundstücks-Sondervermögens<br />

die Kosten für die <strong>von</strong> der Kapitalanlagegesellschaft beauftragten Grundstückssachverständigen<br />

und Wirtschaftsprüfer sowie die Gebühren, die die BaFin für ihre<br />

erbrachten Amtshandlungen 137 erhebt. Die Grundsstücksachverständigen werden für<br />

jedes einzelne Verkehrswertgutachten gemäß der Gebührenordnung für<br />

Sachverständige des jeweiligen Fonds der Kapitalanlagegesellschaft bezahlt. Die<br />

Erstellung jedes dieser Gutachten muss für kleinere Objekte durch einen Haupt- und<br />

wenigstens einen Nebengutachter erfolgen. Bei größeren Objekten ist für die<br />

Erstellung des Gutachtens ein zweiter Nebengutachter zusätzlich erforderlich. In<br />

einigen Fällen schreibt die Geschäftsordnung der Kapitalanlagegesellschaft vor, dass<br />

der gesamte Sachverständigenausschuss zust<strong>im</strong>men muss. Die Depotbank erhält für<br />

ihre treuhänderische Arbeit ebenfalls eine Verwaltungsvergütung. Neben den<br />

vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zusätzlich zu Lasten<br />

des Grundstücks-Sondervermögens:<br />

� Nebenkosten einschließlich Steuern, die bei Erwerb, Veräußerung, Bebauung<br />

oder Belastung <strong>von</strong> Liegenschaften entstehen.<br />

� Fremdkapital- und Bewirtschaftungskosten wie Verwaltungs-, Betriebs-,<br />

Instandhaltungs- und Rechtsverfolgungskosten, die durch die Verwaltung der<br />

Liegenschaften entstehen.<br />

� Kosten, die durch den Erwerb und der Veräußerung <strong>von</strong> sonstigen<br />

Vermögensgegenständen entstehen.<br />

� Gebühren der Depotbank.<br />

136 Vgl. Anhang, S. XIX.<br />

137 Vgl. Unterkapitel 4.2, S. 33.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 60<br />

� Kosten, die durch den Druck der Rechenschafts- und Halbjahresberichte sowie<br />

durch deren Versand an die Anleger entstehen.<br />

� Kosten für die Veröffentlichung der Rechenschafts- und Halbjahresberichte, der<br />

Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie der Ausschüttungen.<br />

� Steuern, die <strong>im</strong> Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung<br />

anfallen können.<br />

Die aus der in der Regel hauptsächlich gewerblichen Vermietung der Liegenschaften<br />

erzielten Mieteinnahmen fließen auf das "Sonderkonto KAG" zurück. Der daraus<br />

resultierende erwirtschaftete Gewinn wird für Rücklagen und zur Ausschüttung an die<br />

Anleger verwendet, mit dem sich der Kreislauf der Cashflows schließt.<br />

5.2.3 Preisberechnung eines Investmentanteilscheins nach der BVI-Methode<br />

Die Berechnung des Preises für einen Investmentanteilschein erfolgt mit der<br />

nachfolgenden Formel 138 gemäß der vom BVI entwickelten Methode für die<br />

Wertentwicklungsberechnung:<br />

Ausschüttungsbetrag<br />

in Euro<br />

AWvorAAA = AWaktuell<br />

* [ 1 + (<br />

)]<br />

AW in Euro am Ausschüttungstag<br />

In dieser Formel bedeuten: AW vorAAA = Anteilwert in Euro vor Abzug des<br />

Ausgabeaufschlags<br />

AW aktuell = Aktueller Anteilwert in Euro<br />

Der Ausschüttungsbetrag wird am Tag der Ausschüttung stets als zum Anteilwert<br />

wieder angelegt betrachtet, weil dieser Vorgang bei Investmentkonten in der Regel<br />

üblich ist, und weil ansonsten ein ausschüttender nicht mit einem thesaurierenden<br />

<strong>Immobilien</strong>fonds verglichen werden kann. Die Wiederanlage erfolgt dabei kostenlos.<br />

Ist <strong>im</strong> laufenden Geschäftsjahr noch keine Ausschüttung an den Anleger durch die<br />

Kapitalanlagegesellschaft erfolgt, so entspricht der Anteilwert gleich dem aktuellen<br />

138 Vgl. BVI - Die Wertentwicklungsberechnung eines Anteilscheins.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 61<br />

Anteilwert. Der mit der obigen Formel berechnete Anteilwert AW vorAAA berücksichtigt<br />

nicht den tatsächlichen Erfolg des Anlegers, weil er noch nicht hinsichtlich der<br />

Erwerbskosten, die dem Ausgabeaufschlag entsprechen, bereinigt ist. Der<br />

Anteilwert, der sich für den Anleger nach Abzug des <strong>von</strong> der Kapitalanlagegesellschaft<br />

individuell erhobenen Ausgabeaufschlags ergibt, erfolgt mit dem oben<br />

berechneten Anteilwert AW vorAAA und der nachfolgenden Formel 139 :<br />

AW<br />

nachAAA<br />

=<br />

AWvorAAA<br />

individuell<br />

erhobener AA in<br />

1 + (<br />

100<br />

In dieser Formel bedeuten: AW nachAAA = Anteilwert in Euro nach Abzug des<br />

%<br />

)<br />

Ausgabeaufschlags<br />

AA = Ausgabeaufschlag<br />

Der Anleger kann mit dem Anteilwert AW nachAAA seinen Anlageerfolg innerhalb eines<br />

best<strong>im</strong>mten Berechnungszeitraums individuell ausrechnen, indem er <strong>von</strong> dem<br />

Anteilwert AW nachAAA , der dem Rückgabepreis am Ende des Berechnungszeitraums<br />

entspricht, den Ausgabepreis, zu dem er den Investmentanteilschein am Anfang des<br />

Berechnungszeitraums erworben hat, abzieht. Der individuelle Anlageerfolg hängt<br />

darüber hinaus <strong>von</strong> dem individuell unterschiedlichen persönlichen Einkommenssteuersatz<br />

eines jeden Anlegers ab.<br />

5.3 Offene <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland<br />

Im Folgenden wird über die existierenden <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds, die in<br />

Deutschland zugelassen sind, einschließlich ihrer zugehörigen Kapitalanlagegesellschaften<br />

und Depotbanken, eine aktuelle Übersicht in tabellarischer Form<br />

dargestellt.<br />

139 Vgl. BVI - Die Wertentwicklungsberechnung eines Anteilscheins.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 62<br />

Die Zuordnung der Fonds erfolgt dabei zuerst nach den Städten <strong>von</strong> Norden nach<br />

Süden Deutschlands, in denen die Kapitalanlagegesellschaften ihren Sitz haben. Die<br />

Kapitalanlagegesellschaften werden danach innerhalb einer Stadt in alphabetischer<br />

Reihenfolge aufgeführt und die Fonds werden schließlich ihrer Kapitalanlagegesellschaft<br />

alphabetisch zugeordnet. Der Name jeder Kapitalanlagegesellschaft und<br />

jeder Depotbank ist in der typischen Kurzbezeichnung 140 angegeben, die <strong>im</strong><br />

Fachjargon der Bankkaufleute sowie in der Fachliteratur üblicherweise verwendet<br />

wird. Die vollständigen Bezeichnungen jeder Kapitalanlagegesellschaft mit ihrer<br />

zugehörigen Depotbank inklusive Anschriften, Service-Nummern, Geschäftsführer,<br />

Gesellschafter, Mitgliederanzahl des Aufsichtsrats und des Sachverständigenausschusses<br />

sowie die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind in der Reihenfolge der<br />

vorgenannten Aufzählung <strong>im</strong> Anhang nachzulesen.<br />

140 Vgl. FondsGuide Deutschland 2003 (2003), S. 410.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 63<br />

Unter jeder Kapitalanlagegesellschaft ist die entsprechende Depotbank in Klammern<br />

und kursiver Schrift gelistet.<br />

KAG-Sitz KAG-Name und Depotbank Fonds-Name<br />

I. DIFA<br />

(DZ BANK AG)<br />

1) DIFA-Fonds Nr. 1<br />

2) DIFA-GRUND<br />

3) DIFA-Fonds Nr. 3<br />

Hamburg<br />

II. HANSAINVEST<br />

(Vereins- u. Westbank AG)<br />

4) HANSA<strong>im</strong>mobilia<br />

III. WESTINVEST<br />

5) WestInvest 1<br />

Düsseldorf (WestLB AG)<br />

6) WestInvest InterSelect<br />

7) WestInvest ImmoValue<br />

IV. AACHENER GRUND 8) Aachener Grund-Fonds<br />

Köln<br />

V.<br />

(Aareal Bank AG)<br />

AXA INVESTMENT<br />

(Sal. Oppenhe<strong>im</strong> jr. & Cie.)<br />

Nr. 1<br />

9) AXA Immoselect<br />

VI. CSAM IMMO<br />

10) CS Euroreal<br />

(Deutsche Bank AG) 11) CS-WV Immofonds<br />

VII. DB Real Estate<br />

12) grundbesitz-global<br />

(Deutsche Bank AG) 13) grundbesitz-invest<br />

VIII. DEFO<br />

14) DEFO-<strong>Immobilien</strong>fonds 1<br />

(DZ BANK AG)<br />

15) DEFO-<strong>Immobilien</strong>fonds 2<br />

Frankfurt IX. DEGI<br />

16) GRUNDWERT-FONDS<br />

(Dresdner Bank AG) 17) DEGI INTERNATIONAL<br />

X. DEKA Immo<br />

18) Deka-<strong>Immobilien</strong>Europa<br />

(DekaBank Deutsche 19) Deka-<strong>Immobilien</strong>Fonds<br />

Girozentrale)<br />

20) Deka-<strong>Immobilien</strong>Global<br />

XI. KanAm Grund<br />

21) KanAm grundinvest Fonds<br />

(M.M. Warburg & Co. KGaA)<br />

XII. SEB IMMOINVEST<br />

Wiesbaden<br />

(SEB AG)<br />

22) SEB ImmoInvest<br />

XIII. CGI<br />

(Commerzbank AG)<br />

23) HAUS-INVEST<br />

München XIV. iii GmbH<br />

24) iii-Fonds Nr. 1<br />

(Bayerische Hypo- und 25) iii-Fonds Nr. 2<br />

Vereinsbank AG)<br />

26) iii-Fonds Nr. 3<br />

XV. SKAG<br />

(Hypo Vereinsbank AG)<br />

27) SKAG Euroinvest <strong>Immobilien</strong><br />

Tabelle 1: Deutsche offene <strong>Immobilien</strong>fonds sowie zugehörige<br />

Kapitalanlagegesellschaften und Depotbanken, erstellt nach<br />

Datenmaterial aus den <strong>von</strong> den Kapitalanlagegesellschaften<br />

herausgegebenen Verkaufsprospekten sowie Rechenschafts- und<br />

Halbjahresberichten zum 31. März, 30. April, 30. Juni, 30. September,<br />

30. Oktober oder 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres 2002<br />

oder 2003.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 64<br />

Aus der obigen Tabelle ist ersichtlich, dass die 27 momentan existierenden <strong>offenen</strong><br />

<strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland <strong>von</strong> 15 Kapitalanlagegesellschaften und 14<br />

verschiedene dazugehörige Depotbanken treuhänderisch verwaltet werden.<br />

Angesichts der hohen Mittelzuflüsse 141 und der durch die Novellierung des KAGG auf<br />

Basis des Vierten FMFG geschaffenen vollständigen Anlagemöglichkeit <strong>im</strong><br />

außereuropäischen Raum sind die geschäftsführenden Fondsmanager der<br />

vorgenannten Kapitalanlagegesellschaften in ständiger Planung, weitere offene<br />

<strong>Immobilien</strong>fonds in diesem oder nächsten Jahr kurzfristig aufzulegen 142 , wie das<br />

beispielsweise mit dem DEGI INTERNATIONAL oder WestInvest ImmoValue<br />

geschehen ist.<br />

Die sieben Depotbanken, die in kursiver Fettschrift unter der jeweiligen<br />

Kapitalanlagegesellschaft stehen, mit der ein Depotbankvertrag existiert, sind keine<br />

Muttergesellschaften <strong>von</strong> dieser jeweiligen Kapitalanlagegesellschaft. Die anderen<br />

acht Kapitalanlagegesellschaften sind die direkten Töchter der Depotbanken.<br />

Zwei ebenfalls in kursiver Fettschrift geschriebene offene <strong>Immobilien</strong>fonds sind keine<br />

typischen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds nach dem Prinzip "open end", die einem<br />

unbeschränkten Anlegerkreis <strong>von</strong> natürlichen Personen zu Verfügung stehen. Der<br />

Aachener Grund-Fonds Nr. 1 und der DEFO <strong>Immobilien</strong>fonds 1 sind offene <strong>Immobilien</strong>-Spezialfonds,<br />

<strong>von</strong> denen Investmentanteilscheine ausschließlich über institutionelle<br />

Anleger erworben werden können. Be<strong>im</strong> Aachener Grund-Fonds Nr. 1, der<br />

1974 als erster offener <strong>Immobilien</strong>-Spezialfonds aufgelegt wurde, sind die<br />

vorgenannten Institutionen die Vermögensträger <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> der katholischen Kirche,<br />

unter denen Kirchengemeinden und die <strong>von</strong> ihnen verwalteten Stiftungen, Bistümer,<br />

selbstständige Vermögen der Diözesen, kirchliche Vereine, Verbände, Stiftungen<br />

sowie Ordensgemeinschaften oder deren Rechtsträger fallen. Die Anleger des DEFO<br />

<strong>Immobilien</strong>fonds 1, dessen Auflegung drei Jähre später <strong>im</strong> Jahre 1977 folgte, sind<br />

vorwiegend Versorgungskassen aus dem evangelisch-kirchlichen <strong>Bereich</strong>. Der BVI<br />

führt den Aachener Grund-Fonds Nr.1 bei Veröffentlichungen anonym mit auf, um bei<br />

dem Anleger nicht den Eindruck zu erwecken, dass dessen Fondsanteile auch <strong>von</strong><br />

jeder natürlichen Person erworben werden können.<br />

141 Vgl. Kapital 2, S. 2f.<br />

142 Eine Tabelle der 27 <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in Reihenfolge ihres Auflagedatums sowie mit effektiv<br />

erzielten Nettorenditen innerhalb der letzten zwanzig Jahre ist <strong>im</strong> Anhang zu finden, S. XX.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 65<br />

Die Rechtsstruktur <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>-Spezialfonds, auf die in dieser Arbeit<br />

nicht näher eingegangen wird, unterscheidet sich kaum <strong>von</strong> der der <strong>offenen</strong><br />

<strong>Immobilien</strong>fonds. 143 Die beiden vorgenannten Fonds sind insofern als beschränkt<br />

offene <strong>Immobilien</strong>fonds zu bezeichnen, also eine Mischung aus einem typischen<br />

<strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds und einem reinen <strong>Immobilien</strong>-Spezialfonds, weil mehr als<br />

zehn institutionelle Anleger mit involviert sind, unter ihnen auch natürliche Personen,<br />

die allerdings Mitglied in der katholischen bzw. evangelischen Kirche sein müssen,<br />

um Investmentanteilscheine in unbeschränkter Anzahl erwerben zu können. Der<br />

DIFA-Fonds Nr. 3 ist ebenfalls ein <strong>im</strong> Oktober 1989 aufgelegter offener <strong>Immobilien</strong>-<br />

Spezialfonds wie der DEFO-<strong>Immobilien</strong>fonds Nr. 2. Anfang April dieses Jahres ist<br />

der fünfte fettgeschriebene Fonds WestInvest ImmoValue aufgelegt worden, der in<br />

rechtlicher Hinsicht zwar ein rein offener <strong>Immobilien</strong>fonds ist, in dem bis dato 14<br />

ausschließlich institutionelle Anleger aus dem <strong>Bereich</strong> der deutschen Sparkassen<br />

investiert haben. Einen weiteren Sonderfall stellt der offene <strong>Immobilien</strong>fonds SKAG<br />

Euroinvest <strong>Immobilien</strong> dar, der als offener <strong>Immobilien</strong>-Spezialfonds <strong>im</strong> September<br />

1999 aufgelegt wurde, und in den neben den typischen institutionellen Investoren wie<br />

Pensionskassen und Versicherungen neuerdings auch Privatiers, allerdings mit einer<br />

Mindestanlagesumme <strong>von</strong> EUR 350.000, investieren können. Mit dem vorgenannten<br />

Fonds <strong>von</strong> der SKAG stehen dem Anleger, also jeder natürlichen Person, momentan<br />

22 offene <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland als Kapitalanlage zu Verfügung.<br />

5.4 Zwei Grundsatzprobleme aus Sicht des Anlegers<br />

Aus Sicht des Anlegers ergeben sich grundsätzlich die beiden nachfolgenden<br />

Probleme, die an dieser Stelle deutlich gemacht und hervorgehoben werden sollen:<br />

1) Die komplexe Rechtsstruktur <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds führt zu einer für den<br />

Anleger nachteiligen Informationsverteilung.<br />

2) Die weitaus größere Anzahl <strong>von</strong> Depotbanken, die einen Depotbankvertrag mit<br />

ihrer jeweiligen Kapitalanlagegesellschaft abgeschlossen haben, sind die Mütter<br />

dieser Kapitalanlagegesellschaften.<br />

143 Vgl. Baur, Jürgen (1986), S. 8f.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 66<br />

Die unter 5.2.1 skizzierte komplexe Rechtsstruktur eines deutschen <strong>offenen</strong><br />

<strong>Immobilien</strong>fonds stellt den Anleger vor das Problem, dass er nur unter einem<br />

erheblichen Zeitaufwand versuchen kann, sich Informationen über die <strong>von</strong> den<br />

geschäftsführenden Fondsmanagern verfolgten Anlagestrategien sowie den daraus<br />

resultierenden Erwerbsentscheidungen für die <strong>im</strong> Portfolio befindlichen<br />

Liegenschaften zu beschaffen. Der Anleger hat die Möglichkeit die <strong>von</strong> der<br />

Kapitalanlagegesellschaft regelmäßig veröffentlichten Verkaufsprospekte sowie<br />

Rechenschafts- und Halbjahresbericht intensiv zu analysieren, um an die<br />

vorgenannten erforderlichen Informationen zu gelangen. Die entscheidende Frage,<br />

die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist, ob der Anleger in der Lage ist, mit<br />

diesen Informationen eine fundierte Beurteilung <strong>von</strong> seinen vom ihm bevorzugten<br />

<strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds vorzunehmen; und die daraus resultierende zweite<br />

entscheidende Frage ist, ob der Anleger in der Lage ist, das Ergebnis seiner<br />

fundierten Beurteilung - vorausgesetzt die erste Frage kann positiv beantwortet<br />

werden - dazu zu verwenden, dieses mit dem Ergebnis eines anderen <strong>offenen</strong><br />

<strong>Immobilien</strong>fonds zu vergleichen, um sich schließlich auf der Grundlage dieses<br />

Vergleichs für die Investition in einen best<strong>im</strong>mten <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds zu<br />

entscheiden. Die Voraussetzungen für die fundierten Beurteilungen und den<br />

nachfolgenden Vergleichen sind:<br />

1) Der vorgenannte erhebliche Zeitaufwand für die Beschaffung und die Analyse<br />

sämtlicher Verkaufprospekte sowie Rechenschafts- und Halbjahresberichte.<br />

2) Ein umfangreiches Know-how für die Analysen.<br />

3) Ein erheblicher finanzieller Aufwand.<br />

Ein weiteres Problem ist, dass das KAGG nicht ganz eindeutig festlegt, wie der<br />

Aufbau der Rechenschafts- und Halbjahresberichte einheitlich strukturiert sein soll,<br />

und welche Informationen darin enthalten sein müssen, und drittens in welcher Form<br />

diese Informationen dargestellt werden sollen. Eine ganz eindeutige Festlegung ist<br />

jedoch unbedingte Voraussetzung für den Anleger, um fundierte Beurteilungen und<br />

Vergleiche durchführen zu können. Ein aktuelles, konkretes Beispiel stellt die<br />

Veröffentlichung der Verkehrswerte in den Rechenschaftsberichten 144 dar, die auch<br />

für fundierte Beurteilungen absolut erforderlich ist, jedoch nicht <strong>von</strong> allen<br />

144 Vgl. Kapitel 2, S. 8.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 67<br />

Kapitalanlagegesellschaften gutgeheißen wird. Dem Anleger stehen in der Praxis<br />

also keine opt<strong>im</strong>alen Voraussetzungen zur Informationsbeschaffung und -analyse zu<br />

Verfügung, und er wird mit einer asymmetrischen Verteilung der Informationen 145<br />

konfrontiert. Die Lösung für den Anleger ist ein transparentes <strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong><br />

<strong>Immobilien</strong>fonds, das er verständlich nachvollziehen und zu seinem Vorteil nutzen<br />

kann. Mit der Forderung des Anlegers nach einem transparenten <strong>Rating</strong> ist <strong>im</strong><br />

Umkehrschluss automatisch die Forderung der Kapitalanlagegesellschaften<br />

verbunden, den Anleger an den Kosten für dieses transparente <strong>Rating</strong> zu beteiligen.<br />

Ein weiteres Problem aus Sicht des Anlegers ist, dass der größere Anteil der<br />

Kapitalanlagegesellschaften Töchter der Depotbanken sind, mit deren diese einen<br />

Depotbankvertrag abgeschlossen haben. Die Unabhängigkeit der Kontrolle seitens<br />

der Depotbank, dass die Kapitalanlagegesellschaft das Sondervermögen der Anleger<br />

gemäß der gesetzlichen Vorschriften des KAGG investiert und verwaltet, ist in dieser<br />

Rechtskonstellation nur bedingt gegeben, obwohl die Depotbank ihre Aufgaben<br />

unabhängig <strong>von</strong> der Kapitalanlagegesellschaft und ausschließlich <strong>im</strong> Interesse der<br />

Anleger 146 wahrnehmen soll. Das KAGG legt lediglich fest, dass die Geschäftsführer,<br />

Prokuristen und die zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten<br />

der Depotbank nicht gleichzeitig Angestellte der Kapitalanlagegesellschaft<br />

sein dürfen und umgekehrt. 147 Auf der anderen Seite ist durch die<br />

Bundesaufsicht der BaFin grundsätzlich eine unabhängige Kontrolle <strong>im</strong> Sinne der<br />

Anleger gewährleistet. Die Überwachungsfunktion der BaFin erfolgt jedoch durch<br />

eine externe Kontrolle außerhalb des "Investment-Dreiecks" eines <strong>offenen</strong><br />

<strong>Immobilien</strong>fonds und richtet sich allgemein auf alle Kreditinstitute in Deutschland. Die<br />

interne Kontrolle der Kapitalanlagegesellschaft durch ihre Depotbank innerhalb des<br />

"Investment-Dreiecks" sollte vollkommen unabhängig erfolgen. Insofern sollten aus<br />

Sicht des Anlegers alle Kapitalanlagegesellschaften, die offene <strong>Immobilien</strong>fonds in<br />

Deutschland auflegen und verwalten, rechtlich klar getrennt <strong>von</strong> ihren Depotbanken<br />

sein. Die Investmentbranche sollte sich dazu entschließen, in naher Zukunft in<br />

Zusammenarbeit mit dem Gesetzgeber in dieser Angelegenheit genauso eine<br />

rechtliche Eindeutigkeit herbeiführen wie bei der unter 5.2.1 erläuterten rechtlichen<br />

145 Vgl. Cieleback, Marcus (2002), S. 6ff.<br />

146 Vgl. KAGG (1998), § 12, Abs. 2 Satz 1, S. 316.<br />

147 Ebenda, § 12, Abs. 1 Satz 6, S. 316.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 68<br />

Unklarheit 148 hinsichtlich der Anspruchsgrundlage des Anlegers be<strong>im</strong><br />

Depotbankvertrag.<br />

148 Vgl. Unterkapitel 5.2.1, S. 53.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 69<br />

6 Das <strong>Rating</strong>-Verfahren für offene <strong>Immobilien</strong>fonds <strong>von</strong> Moody's<br />

Investors Service<br />

Die <strong>Rating</strong>s, die <strong>von</strong> Moody´s Investors Service für offene deutsche <strong>Immobilien</strong>fonds<br />

durchgeführt werden, bewerten die drei nachfolgenden <strong>Bereich</strong>e: 149<br />

1) Die Qualität des Fondsmanagements.<br />

2) Die Diversifikation und Qualität des Investment-Portfolios.<br />

3) Die Performance.<br />

Die drei vorgenannten <strong>Bereich</strong>e werden in den folgenden Unterkapiteln näher<br />

erläutert.<br />

6.1 Kurzportrait <strong>von</strong> Moody´s Investors Service<br />

Das Unternehmen Moody´s Investors Service, das <strong>im</strong> Folgenden mit Moody´s<br />

bezeichnet wird, ist neben Standard & Poors die weltweit führende Kreditrating- und<br />

Risiko-Analyse-Agentur. Moody´s beschäftigt mehr als 800 Analysten und mehr als<br />

1.500 Angestellte in 15 Büros rund um die Welt. Moody´s führt <strong>Rating</strong>s und Analysen<br />

<strong>von</strong> staatlichen und gewerblichen Unternehmen, Strukturen und Fonds in mehr als<br />

100 Ländern durch. Die Fonds-<strong>Rating</strong>s <strong>von</strong> Moody´s sind in der Fondsindustrie als<br />

Industriestandard anerkannt. Die Fondsmanager der <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in<br />

Deutschland haben Mitte 2002 Moody´s als einzige <strong>Rating</strong>-Agentur damit beauftragt,<br />

alle deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds zu bewerten.<br />

6.2 Die aktuellen <strong>Rating</strong>-Ergebnisse <strong>von</strong> Moody´s<br />

Die nachfolgende Tabelle zeigt die <strong>von</strong> Moody´s durchgeführten aktuellsten <strong>Rating</strong>s<br />

der 16 größten deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds, die <strong>von</strong> insgesamt zehn<br />

deutschen Kapitalanlagegesellschaften treuhänderisch verwaltet werden. Die <strong>offenen</strong><br />

149 Vgl. Moody´s - <strong>Rating</strong>s für offene <strong>Immobilien</strong>fonds (2002), S. 2.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 70<br />

<strong>Immobilien</strong>fonds sind in der zeitlichen Reihenfolge gelistet, in der ihre <strong>Rating</strong> Reports<br />

<strong>im</strong> Internet bei Moody´s zur Verfügung gestellt wurden, beginnend mit dem<br />

aktuellsten <strong>Rating</strong> Report <strong>von</strong> der DIFA.<br />

Offene <strong>Immobilien</strong>fonds<br />

Veröffentlichung<br />

<strong>im</strong> Internet<br />

MMQR MIQR MPR<br />

1) DIFA-Fonds Nr. 1<br />

2) DIFA-GRUND<br />

23. Mai 2003<br />

Aa1<br />

Aa1<br />

Aa3<br />

Aa3<br />

* *<br />

* * *<br />

3) Grundbesitz-invest<br />

4) Grundbesitz-global<br />

19. Mai 2003<br />

A1<br />

A1<br />

A1<br />

A1<br />

* *<br />

* * *<br />

5) GRUNDWERT-FONDS 07. Mai 2003 Baa1 Baa1 *<br />

6) WestInvest 1<br />

7) WestInvest InterSelect<br />

10. April 2003<br />

A2<br />

A2<br />

A1<br />

Aa2<br />

* * *<br />

* * * * *<br />

8) HAUS-INVEST 14. Februar 2003 Aaa Aaa * * * * *<br />

9) SEB ImmoInvest 10. Februar 2003 Aa2 Aa1 * * * * *<br />

10) CS Euroreal 07. Februar 2003 A3 Aa2 * * * * *<br />

11) HANSA<strong>im</strong>mobilia 30. Januar 2003 A2 A1 * *<br />

12) iii-Fonds Nr. 1<br />

Baa3 Baa2 *<br />

13) iii-Fonds Nr. 2<br />

21. Januar 2003 Baa3 Ba1 *<br />

14) iii-Fonds Nr. 3<br />

Baa3 Aa2 * * * * *<br />

15) Deka-<strong>Immobilien</strong>Fonds 27. November Aaa Aa2 * *<br />

16) Deka-<strong>Immobilien</strong>Europa<br />

2002 Aaa Aa1 * * * * *<br />

Tabelle 2: Aktuelle <strong>Rating</strong>-Ergebnisse der 16 größten deutschen <strong>offenen</strong><br />

<strong>Immobilien</strong>fonds, erstellt nach Datenmaterial aus Moody´s Research<br />

Reports über deutsche offene <strong>Immobilien</strong>fonds 2002/2003, a.a.O.<br />

Vorab ist zu erwähnen, dass Moody´s die Ergebnisse eines <strong>Rating</strong>s <strong>von</strong> deutschen<br />

<strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds, das Moody´s <strong>im</strong> Jahr 2002 das erste Mal durchgeführt hat,<br />

<strong>im</strong> Oktober 2002 150 veröffentlicht hat. Die Ergebnisse des vorgenannten ersten<br />

<strong>Rating</strong>s unterscheiden sich nicht <strong>von</strong> den Ergebnissen in der vorstehenden Tabelle.<br />

Moody´s hat also in diesem zweiten durchgeführten <strong>Rating</strong>, in dem die gleichen 16<br />

<strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds bewertet wurden, keine Auf- oder Abwertung in einer<br />

Kategorie vorgenommen. Die alphabetischen Kurzschriften der Management- und<br />

Investment-Qualitäts <strong>Rating</strong>s bestehen aus großen und kleinen Lettern und werden<br />

durch die Kennziffern 1, 2 oder 3 differenziert, um die <strong>Rating</strong>s in ihren Kategorien zu<br />

positionieren. Die Skala geht dabei in sechs Kategorien <strong>von</strong> einem "Aaa" als beste<br />

Bewertung bis zu einem einfachen "B" als schlechteste Bewertung.<br />

150 Vgl. Moody´s bewertet die Qualität <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds (2002), S. 21.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 71<br />

Die Bewertung mit "Aaa" steht bei den Management-Qualitäts <strong>Rating</strong>s für einen<br />

Fonds, den die Fondsmanager in außergewöhnlicher Art verwalten, so dass das<br />

<strong>Rating</strong> für ein sehr solides Management und Kontrollwesen steht. Die Bewertung mit<br />

einem "B" steht demnach folglich für einen Fonds, den die Fondsmanager in<br />

ungenügender Art und Weise verwalten, so dass das <strong>Rating</strong> für ein schwaches<br />

Management und Kontrollwesen steht. Die anderen vier Bewertungen "Aa", "A",<br />

"Baa" und "Ba" liegen dazwischen und stufen die Verwaltung des Fondsmanagements<br />

<strong>von</strong> oben nach unten ab.<br />

Die Bewertung eines Investment-Qualitäts <strong>Rating</strong>s folgt in analoger Art und Weise.<br />

Die Bewertung mit "Aaa" steht für einen <strong>Immobilien</strong>fonds, der in exzellenter Art und<br />

Weise den Diversifikations- und Investmentkriterien <strong>von</strong> Moody´s entspricht. Die<br />

Bewertung mit "B" steht demnach für einen <strong>Immobilien</strong>fonds, der in ungenügender<br />

Art und Weise den vorgenannten Kriterien entspricht. Die anderen vier Bewertungen<br />

stufen die Kriterien zwischen diesen beiden Extremen ab.<br />

Das Performance <strong>Rating</strong> differenziert <strong>von</strong> einem Stern bis zu fünf Sternen, wobei fünf<br />

Sterne für exzellente Performance- und Konsistenzresultate stehen und ein Stern<br />

schwachen Performance- und Konsistenzresultaten entspricht.<br />

6.3 Das Management-Qualitäts <strong>Rating</strong><br />

Das Management-Qualitäts <strong>Rating</strong> wird mittels einer "top-down" Analyse<br />

durchgeführt, die zuerst die Chancen und Risiken <strong>im</strong> Umfeld herausarbeitet und<br />

danach die innerhalb der Fondsmanagement-Gruppe <strong>im</strong>manenten Stärken und<br />

Schwächen aufzeigt. Die Analyse berücksichtigt dabei qualitative Bewertungen in<br />

acht folgende <strong>Bereich</strong>en der Kapitalanlagegesellschaft:<br />

1) Risiko-Management und Kontrollwesen<br />

2) Organisationsstruktur und Ablauf<br />

3) Kundenservice<br />

4) Operationelles Kontrollwesen und -verfahren<br />

5) Respekt der gesetzlichen und branchenüblichen Vorschriften<br />

6) Bestellung des Sachverständigenausschuss<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 72<br />

7) Qualität des Managements, der Geschäftsführung und der Ausstattung<br />

8) Finanzielles Profil<br />

Management-Qualitäts <strong>Rating</strong>s beziehen sich nicht auf die Kreditqualität eines<br />

Wertpapiers oder eines Fonds, geben keine Auskunft über die zukünftige<br />

Performance eines Wertpapiers oder eines Fonds sowie über die Wahrscheinlichkeit<br />

einer Rückzahlung finanzieller Obligationen oder vertraglicher Rechte.<br />

6.4 Das Investment-Qualitäts <strong>Rating</strong><br />

Das Investment-Qualitäts <strong>Rating</strong> beinhaltet zu je 40% eine Portfolio- und<br />

<strong>Immobilien</strong>analyse sowie zu 20% eine Analyse über das mikro- und makroökonomische<br />

Umfeld.<br />

Im Falle der zuletzt genannten Analyse wird zuerst die länderspezifische Makro-<br />

Ökonomie betrachtet und danach unter Berücksichtigung <strong>von</strong> Angebot und<br />

Nachfrage auf dem <strong>Immobilien</strong>markt eine Individualanalyse durchgeführt. Die<br />

<strong>Immobilien</strong>analyse berücksichtigt gemäß der "top down" Analyse Wert, Grösse, Alter,<br />

Einnahmen und Kosten, Leerstände sowie Mieterprofil der <strong>Immobilien</strong>. Die<br />

Portfolioanalyse bezieht sich auf die Diversifikation des <strong>Immobilien</strong>portfolios und der<br />

Nutzungsarten sowie des Liquiditätsmanagements.<br />

6.5 Das Performance <strong>Rating</strong><br />

Moody´s geht bei der Performance Analyse da<strong>von</strong> aus, dass die Performance eines<br />

Fonds nur unter Berücksichtigung des wahren Investmentziels des<br />

Fondsmanagements verstehen werden kann. Aus diesem Grund untersucht und<br />

erfasst Moody´s statistisch <strong>im</strong> Vorfeld das gesamte Spektrum <strong>von</strong><br />

Investmentphilosophien <strong>im</strong> betr<strong>offenen</strong> Markt. Danach versucht Moody´s anhand der<br />

gefundenen Philosophien die Investmentstrategie eines best<strong>im</strong>mten Fonds zu<br />

entschlüsseln, um <strong>im</strong> dritten Schritt die gefundene Investmentstrategie als die<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 73<br />

Benchmark des jeweiligen Fonds einzusetzen. Moody´s definiert die Benchmark, die<br />

der Fonds verfolgt, als die spezifische Kombination <strong>von</strong> Investment-Philosophien.<br />

Jeder Fonds hat insofern seine eigene, maßgeschneiderte Benchmark, so dass die<br />

Fonds nicht gegen die gleiche Benchmark gemessen werden können. Ist die<br />

Benchmark best<strong>im</strong>mt, kann die Performance des vorgenannten Fonds abschließend<br />

akkurat bemessen werden.<br />

6.6 Der <strong>Rating</strong>-Prozess<br />

Im Vorfeld eines <strong>Rating</strong>s vereinbart Moody´s Vorabgespräche, wenn die<br />

Fondsmanager ein <strong>Rating</strong> in Erwägung ziehen. Nach Erhalt eines formellen <strong>Rating</strong>-<br />

Antrags führt Moody´s eine quantitative und qualitative Bewertung durch Gespräche<br />

mit der Geschäftsführung und dem Sachverständigenausschuss. Darüber hinaus<br />

vereinbart Moody´s Treffen mit verantwortlichen Angestellten <strong>im</strong> Fondsmanagement<br />

und bewertet die Fondsbestandteile <strong>im</strong> Sinne der vorgenannten Erläuterungen. Das<br />

<strong>Rating</strong> Komitee <strong>von</strong> Moody´s ermittelt das endgültige <strong>Rating</strong>-Ergebnis, das in einem<br />

Bericht dokumentiert wird. Den <strong>Rating</strong>-Bericht aktualisiert Moody´s regelmäßig und<br />

macht ihn <strong>im</strong> Internet auf der Homepage für jedermann zugänglich. 151 In einem in der<br />

Presse regelmäßig publizierten Quartalsbericht gibt Moody´s die Fonds bekannt, die<br />

auf die oder <strong>von</strong> der "Watch List" 152 gesetzt wurden, die <strong>Rating</strong> Downgrades und<br />

Upgrades sowie die ausgegebenen neuen <strong>Rating</strong>s. Die qualitative Bewertung des<br />

Fondsmanagements wird <strong>von</strong> Moody´s einmal <strong>im</strong> Jahr durchgeführt, während<br />

hingegen das quantitative Monitoring jedes Quartal vollzogen wird, um die Fonds zu<br />

identifizieren, die eventuell für die "Watch List" sowie für Down- oder Upgrades in<br />

Frage kommen.<br />

Außergewöhnliche Ereignisse wie beispielsweise Merger oder neue Portfoliomanager<br />

führen vorübergehend dazu, dass Fonds auf die "Watch List" gesetzt<br />

werden, bis die Bewertung auf den laufenden Stand gebracht wird.<br />

151 Moody´s Link <strong>im</strong> Internet für die aktuellen <strong>Rating</strong>-Berichte, S. XX.<br />

152 Vgl. Moody´s - <strong>Rating</strong>s für offene <strong>Immobilien</strong>fonds (2002), S. 46.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 74<br />

6.7 Kosten eines <strong>Rating</strong>s<br />

Moody´s verlangt für eine <strong>Rating</strong> <strong>von</strong> deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds ein<br />

jährliche Grundgebühr <strong>von</strong> EUR 25.000. Neben dieser Fixkostengebühr fällt eine<br />

weitere Gebühr an, die bis zu EUR 60.000 p.a. betragen kann, und deren Höhe sich<br />

nach der Anzahl der zum Grundstücks-Sondervermögen gehörenden Liegenschaften,<br />

die die Kapitalanlagegesellschaft treuhänderisch für die Anleger erwirbt<br />

und verwaltet, richtet. 153 Für die Kapitalanlagegesellschaft können also Kosten in<br />

Höhe <strong>von</strong> bis zu max. EUR 85.000 entstehen.<br />

153 Vgl. Moody´s bewertet die Qualität <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds (2002), S. 25.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 75<br />

7 <strong>Rating</strong>-Ansatz für <strong>Immobilien</strong><br />

Der <strong>Rating</strong>-Ansatz <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> beruht auf einer Philosophie, die vorab <strong>im</strong> ersten<br />

Unterkapitel definiert wird. In den darauffolgenden Unterkapiteln erfolgt die Einteilung<br />

der Gruppen und Klassen <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong>. Im abschließenden Unterkapitel wird das<br />

<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> aus Sicht des Anlegers erläutert.<br />

7.1 Philosophie und Definition<br />

Die Philosophie für ein <strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> lautet: Gleiches mit gleichem<br />

vergleichen. Die Entwicklung des <strong>Rating</strong>-Ansatz beginnt damit, <strong>Immobilien</strong> in<br />

best<strong>im</strong>mte Gruppen einzuteilen.<br />

Die Konstruktion der Gruppen erfolgt dabei in der Art und Weise, um diese<br />

konstruierten Gruppen miteinander vergleichbar zu machen. Die Gruppen werden in<br />

der Folge durch best<strong>im</strong>mte Parameter charakterisiert, so dass schließlich qualifizierte<br />

Klassen <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> generiert werden. Die qualifizierten <strong>Immobilien</strong>klassen<br />

ermöglichen ein <strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong>, bezogen auf die Bestände der einzelnen<br />

<strong>Immobilien</strong>portfolios <strong>von</strong> deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds, das den Anleger in die<br />

vorteilhafte Lage versetzt, den Prozess sowie das Ergebnis eines <strong>Rating</strong>s <strong>von</strong><br />

<strong>Immobilien</strong> verständlich nachzuvollziehen.<br />

Zwei grundsätzliche Charakteristika <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> sind vorab zu berücksichtigen.<br />

Erstens: <strong>Immobilien</strong> sind während ihrer gesamten wirtschaftlichen Nutzungsdauer,<br />

<strong>von</strong> ihrer Konstruktion bis zu ihrem Abbruch, <strong>im</strong>mer an einen Standort gebunden.<br />

<strong>Immobilien</strong> sind <strong>von</strong> ihrem Wesen her starr, unverschieblich und nicht austauschbar.<br />

Zweitens: Die Projektierung <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> - Planung, Entwicklung, Entwurf, Baugenehmigung,<br />

Finanzierung, Konstruktion und Fertigstellung - ist grundsätzlich<br />

zeitintensiv. Ein Unternehmen aus der Auto- oder Chipindustrie ist <strong>im</strong> Vergleich dazu<br />

in der vorteilhaften Lage, eine neue Serie <strong>von</strong> Fahrzeugen oder Chips in wesentlich<br />

kürzerer Zeit herzustellen, ihre Produkte, unabhängig vom globalen Standort, überall<br />

auf den Markt bringen zu können sowie in einem zeitlich absehbaren Rahmen Ersatz<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 76<br />

7.2 Die Kriterien für ein <strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong><br />

<strong>Immobilien</strong> werden in diesem Unterkapitel zuerst nach best<strong>im</strong>mten Kriterien in<br />

best<strong>im</strong>mte Gruppen eingeteilt, die in der Folge durch weitere Kriterien klassifiziert<br />

werden, so dass aus den Gruppen schließlich qualifizierte Klassen <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong><br />

generiert werden.<br />

7.2.1 Die Kriterien der Gruppen <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong><br />

Eine Gruppe <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> wird durch die drei Kriterien Stärke, Region und<br />

Liegenschaftsvolumen charakterisiert, die <strong>im</strong> Folgenden näher erläutert werden.<br />

Jedes der drei vorgenannten Kriterien kann aus Sicht des Anlegers sowohl<br />

best<strong>im</strong>mte Chancen als auch best<strong>im</strong>mte Risiken aufweisen, die <strong>im</strong> Einzelnen erklärt<br />

werden.<br />

7.2.1.1 Einteilung der Gruppenstärken<br />

Eine Vergleichbarkeit der Gruppen <strong>von</strong> best<strong>im</strong>mten Liegenschaften ist nur dann<br />

sinnvoll, wenn jede einzelne Gruppe aus wenigstens zwanzig Liegenschaften<br />

besteht, weil mit zwanzig oder mehr Liegenschaften eine statistisch vernünftige und<br />

damit aussagekräftige Verteilung zu erreichen ist. Die min<strong>im</strong>ale Stärke einer Gruppe<br />

wird also mit zwanzig Liegenschaften festgelegt und ist eine Grundvoraussetzung,<br />

um ein qualifiziertes <strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> zu ermöglichen.<br />

Wenn nicht genügend Gruppen mit einer Stärke <strong>von</strong> zwanzig Liegenschaften<br />

generiert werden können, um einen Vergleich durchführen zu können, sollten<br />

Gruppen mit einer jeweiligen Anzahl zwischen zehn und zwanzig Liegenschaften<br />

gebildet werden. Mit dieser Gruppenstärke wird die Qualität eines <strong>Rating</strong>s <strong>von</strong><br />

<strong>Immobilien</strong> zwar eingeschränkt; ein qualifiziertes <strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> ist jedoch<br />

<strong>im</strong>mer noch möglich. Die Anzahl der Gruppen, die zwischen zehn und zwanzig<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 77<br />

Liegenschaften aufweisen, sind aus dem vorgenannten Grund so gering wie möglich<br />

zu halten.<br />

Gruppen mit unter zehn Liegenschaften sollen nicht für ein <strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong><br />

berücksichtigt werden, weil mit dieser Anzahl keine statistisch vernünftige Verteilung<br />

zu erzielen ist. Ein <strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> mit der vorgenannten Gruppenstärke weist<br />

nicht die Qualität auf, die erforderlich ist, damit der Anleger eine<br />

Investitionsentscheidung treffen kann, die statistisch sinnvoll untermauert ist. Ein<br />

<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> mit Gruppen, die jeweils weniger als zehn Liegenschaften<br />

aufweisen, ist insofern gefährlich.<br />

7.2.1.2 Einteilung der Gruppen nach Regionen<br />

Nachdem die erforderliche Gruppenstärke <strong>von</strong> mindestens zwanzig Liegenschaften<br />

festgelegt ist, werden die Gruppen weiter nach best<strong>im</strong>mten Regionen eingeteilt, die<br />

für die Differenzierung der Gruppen sinnvoll ist. Die vorgenannten Regionen sind:<br />

1) Deutschland.<br />

2) Euro-Region.<br />

3) Außerhalb der Euro-Region.<br />

Hintergrund dieser Aufteilung der Regionen ist, dass eine deutsche Immobilie nicht<br />

mit einer Immobilie <strong>im</strong> Ausland verglichen werden soll. Im Ausland fällt bei der<br />

Veräußerung einer Liegenschaft Capital Gain Tax an, eine Steuer, die auf den<br />

erzielten Verkaufserlös anfällt, und die in einigen Ländern bis zu 30% betragen kann.<br />

Verkauft die Kapitalanlagegesellschaft eine Immobilie aus ihrem Portfolio in<br />

Deutschland fällt keine Spekulationssteuer an. <strong>Immobilien</strong>, die außerhalb der Euro-<br />

Region liegen, sind darüber hinaus einem Währungsrisiko ausgesetzt, da zu dem<br />

Zeitpunkt der Anschaffung der Immobilie der Devisenkurs des Euro in der<br />

ausländischen Währung höher oder niedriger sein kann als zum Zeitpunkt der<br />

Veräußerung. Dieses Risiko muss <strong>von</strong> der Kapitalanlagegesellschaft gemäß dem<br />

KAGG mindestens zu 70% kursgesichert werden, wodurch zusätzlich Transaktionskosten<br />

anfallen. Die einfachste Art für die Kapitalanlagegesellschaft das<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 78<br />

Devisenkursrisiko zu umgehen wäre, dass sie keine Fakturierungen in fremder<br />

Währung auf dem <strong>Immobilien</strong>markt akzeptiert. Voraussetzung dafür ist eine sehr<br />

starke Verhandlungsposition, die schnell wieder kippen kann, wenn Konkurrenten<br />

bereit sind, das Währungsrisiko zu übernehmen. Insofern ist hier<strong>von</strong> abzuraten,<br />

insbesondere auch <strong>im</strong> Interesse der Kapitalanlagegesellschaft dauerhafte<br />

Geschäftsbeziehungen zu pflegen. Das klassische Instrument zur Devisenkurssicherung<br />

ist die internationale Kreditaufnahme, bei der ein Kredit betrags- und<br />

fristenkongruent beispielsweise in US-Dollar am Euro-Kreditmarkt aufgenommen<br />

wird und sofort am Devisenkassamarkt in Euro konvertiert wird, um den Betrag<br />

möglichst schnell gewinnbringend anzulegen. Die Tilgung des Kredits in US-Dollar<br />

inklusive der Zinszahlungen erfolgt dann zu einem späteren Zeitpunkt durch das<br />

Glattstellen der originären Währungsrisikoposition, wenn der Käufer der Immobilie<br />

die fällige Summe in US-Dollar leistet. Der Kapitalanlagegesellschaft stehen für die<br />

Devisenkurssicherung alternativ derivative Finanzinstrumente wie Currency Futures<br />

und Forwards, Options oder Swaps zu Verfügung. Deutsche <strong>Immobilien</strong> sollen auf<br />

Grund der unterschiedlichen Besteuerung und eventuell anfallenden Devisenkurssicherungskosten<br />

nicht mit ausländischen <strong>Immobilien</strong> verglichen werden. Im<br />

Folgenden wird der Fokus für die Entwicklung des <strong>Rating</strong>-Ansatzes ausschließlich<br />

auf die Region Deutschland gerichtet. Ein entsprechender <strong>Rating</strong>-Ansatz für die<br />

ausländischen Regionen kann bei Bedarf aus diesem <strong>Rating</strong>-Ansatz abgeleitet<br />

werden.<br />

7.2.1.3 Einteilung der Gruppen nach Liegenschaftsvolumina<br />

Die Gruppen <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> sollen drittens nach der Höhe der <strong>von</strong> den<br />

Grundstückssachverständigen ermittelten Verkehrswerte differenziert werden. Jede<br />

einzelne Liegenschaften innerhalb einer Gruppe wird gemäß dem nachfolgenden<br />

Clustering eingeteilt:<br />

1) Bis 25 Mio. Euro<br />

2) 25 bis 50 Mio. Euro<br />

3) 50 bis 100 Mio. Euro<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 79<br />

4) 100 bis 200 Mio. Euro<br />

5) Über 200 Mio. Euro<br />

Die Kapitalanlagegesellschaft investiert vorrangig in die Liegenschaften, die zu der<br />

Struktur ihres Portfolios am besten passen. Die Kapitalanlagegesellschaft ist insofern<br />

bestrebt, eine angemessene Rendite aus jeder einzelnen Liegenschaft <strong>im</strong> Verhältnis<br />

zu den jeweils anfallenden Verwaltungskosten zu erzielen. Die Kapitalanlagegesellschaften,<br />

die die <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds mit den größeren Fondsvolumina<br />

verwalten, bevorzugen wohl am ehesten die vorgenannte zweite Gruppe in der<br />

Größenordnung <strong>von</strong> 25 bis 50 Mio. Euro und danach die dritte Gruppe. Für die<br />

<strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds mit kleineren Volumina bieten sich eher Liegenschaften mit<br />

einem Investitionsvolumen bis zu 25 Mio. Euro an, weil sie eine andere Struktur<br />

aufweisen als die großen Fonds. Eine weitere Differenzierung innerhalb der Gruppe<br />

<strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> bis zu 25 Mio. Euro wäre für die kleineren Fonds sinnvoll,<br />

beispielsweise eine Gruppe bis zu 10 Mio. Euro und eine weitere <strong>von</strong> 10 bis 25 Mio.<br />

Euro. Erfolgt die vorgenannte Gruppeneinteilung für die Liegenschaften eines<br />

kleineren Fonds, so kann dieser kleinere Fonds nur mit einem anderen kleineren<br />

Fonds verglichen werden, dessen Liegenschaften ebenfalls in Gruppen mit den<br />

gleichen Volumina eingeteilt worden sind. Dieselbe Überlegung gilt für die größeren<br />

Fonds. Ab der vierten Gruppe, den Liegenschaften mit einem Verkehrswert in Höhe<br />

<strong>von</strong> über 100 Mio. Euro angehören, ist zweierlei zu berücksichtigen.<br />

Erstens: Für Liegenschaften mit einem Investitionsvolumen in dieser Größenordnung<br />

liegen kaum ausreichend vergleichende Kauffälle vor.<br />

Zweitens: Im Falle des Wiederverkaufs der erworbenen Liegenschaften mit<br />

Investitionsvolumina <strong>von</strong> über 100 Mio. Euro muss die Kapitalanlagegesellschaft<br />

damit rechnen, einem exorbitant eingeschränkten Käuferkreis gegenüberzustehen,<br />

der sich lediglich aus Versicherungen und Banken zusammensetzen dürfte, weil<br />

ausschließlich diese Institutionen in der Lage sind, Investitionen in dieser<br />

Größenordnung zu finanzieren. Im Vergleich dazu kommen einige wenige deutsche<br />

Privatiers bis zur zweiten Gruppe, also bis 50 Mio. Euro, als Kaufinteressenten in<br />

Frage.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 80<br />

7.2.2 Die Kriterien der Klassen <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong><br />

Nach der Best<strong>im</strong>mung der Gruppen <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> werden diese Gruppen durch<br />

weitere Kriterien klassifiziert. Jede Gruppe <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> zeichnet sich auf Grund<br />

der Klassifizierung durch best<strong>im</strong>mte qualitative Merkmale aus. Die Kriterien für die<br />

Klassifizierung sind die auf die Immobilie bezogenen Kriterien Lage, Bausubstanz<br />

und Fungibilität, die in den nächsten drei Unterkapiteln erläutert werden.<br />

7.2.2.1 Einteilung der Klassen nach der Lage<br />

Das Kriterium der Lage ist das Kriterium, das in der Praxis bei der Entscheidung für<br />

die Investition in eine Immobilie am meisten Berücksichtigung erfährt. Für eine erste<br />

Klassifizierung der Gruppen <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> soll die Lage einmal nach dem<br />

Makrostandort und dem Mikrostandort aufgeteilt werden.<br />

7.2.2.1.1 Makrostandort<br />

Für die <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland sollen die sieben Großstädte<br />

Hamburg, München, Berlin, Frankfurt am Main, Düsseldorf, Köln und Stuttgart für die<br />

Einteilung der Gruppen als erstes Klassenkriterium herangezogen werden, weil in<br />

diesen Städten die höchsten Mieten zu erzielen sind - wobei Frankfurt am Main<br />

momentan vor München den ersten Platz belegt - und die deutschen <strong>offenen</strong><br />

<strong>Immobilien</strong>fonds den Hauptteil ihres Portfolios an diesen Standorten platziert haben.<br />

Andere kleinere Städte bieten sich insbesondere für die kleineren Fonds zusätzlich<br />

an, weil in den kleineren Städten die Mieten wesentlich geringer sind und somit auch<br />

die Investitionsvolumina der Liegenschaften, die für die Struktur der kleineren Fonds<br />

interessant sind.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 81<br />

7.2.2.1.2 Mikrostandort<br />

Innerhalb eines jeden Makrostandorts soll die Lage zusätzlich zwischen den sehr<br />

guten und den guten Lagen differenziert werden. Eine sehr gute Lage zeichnet sich<br />

durch hohe Verkehrswerte der Liegenschaften, hohe erzielbare Mieten und einen<br />

geringeren Liegenschaftszins, der die Solidität des Investments unterstreicht, aus.<br />

Die sehr gute Lage soll <strong>im</strong> Folgenden weiter unterteilt werden, so dass innerhalb der<br />

sehr guten Lage eine weitere Abstufung erfolgt.<br />

Die gute Lage soll nicht weiter unterteilt werden, so dass sich folgende Lagen für<br />

einen Mikrostandort ergeben:<br />

� 1a-Lage<br />

� 1b-Lage<br />

� 2-Lage<br />

Die Klassifizierung der Gruppen <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> nach dem Mikrostandort ist<br />

deswegen wichtig, weil innerhalb der Großstädte und anderen kleineren Städten alle<br />

vorgenannten Lagen und noch weitere weniger gute Lagen darüber hinaus<br />

existieren, die aber für diesen <strong>Rating</strong>-Ansatz nicht relevant sind.<br />

7.2.2.2 Einteilung der Klassen nach der Bausubstanz<br />

Das zweite Klassenkriterium berücksichtigt den baulichen Zustand, in dem sich die<br />

Immobilie aktuell befindet. Das Alter der Immobilie spielt in diesem Zusammenhang<br />

eine untergeordnete Rolle, weil die zuletzt durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen<br />

für die Bausubstanz der Immobilie ausschlaggebend sind. Die<br />

bauphysikalischen Eigenschaften der Immobilie beinhalten die Wärme- und<br />

Schalldämmung einschließlich Trittschalldämmung und sind neben den Modernisierungsmaßnahmen<br />

für die Bewertung des baulichen Zustands und damit für die<br />

Klasseneinteilung der <strong>Immobilien</strong> wesentlich.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 82<br />

7.2.2.3 Einteilung der Klassen nach der Fungibilität<br />

Die Fungibilität berücksichtigt die unterschiedlichen Möglichkeiten der Einsetzbarkeit<br />

<strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong>, die bei der Einteilung in die Klassen hinsichtlich der nachfolgenden<br />

Nutzungsarten unterschieden werden sollen:<br />

1) Büro<br />

2) Einzelhandel<br />

3) Logistik<br />

4) Spezial<strong>im</strong>mobilien wie beispielsweise Hotels, Kinos, Altenhe<strong>im</strong>e<br />

Da die Portfolios der <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds sich hauptsächlich aus Bürohäuser<br />

zusammensetzen, sollen die Klassen <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> in Bezug auf die Nutzungsart<br />

Büro sowohl in die sehr guten Lagen als auch in die guten Lagen eingeteilt werden.<br />

Die Nutzungsart Einzelhandel soll für alle Standorte, also Makro- und Mikrostandort<br />

zusammen, gelten, weil ansonsten nicht genügend Klassen mit jeweils mindestens<br />

20 Liegenschaften generiert werden, die ein qualifiziertes <strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong><br />

erforderlich sind. Bei der dritten und vierten Nutzungsart sollen jeweils Klassen <strong>von</strong><br />

zehn bis zwanzig Liegenschaften gebildet werden, mit denen zumindest ein<br />

qualifiziertes <strong>Rating</strong> eingeschränkt möglich ist.<br />

7.2.3 Der Total Return als Abschlusskriterium<br />

Der Total Return, der auch als <strong>Immobilien</strong>gesamtrendite bezeichnet wird, wird als<br />

Prozentzahl dargestellt und gibt an, welche Rendite die Kapitalanlagegesellschaft mit<br />

der Verwaltung der <strong>Immobilien</strong> erzielt hat. Er setzt sich zusammen aus der<br />

Nettocashflowrendite und der Wertänderungsrendite. Die Nettocashflowrendite einer<br />

einzelnen Immobilie errechnet sich aus der jeweiligen Bruttomiete abzüglich der<br />

Bewirtschaftungskosten, bezogen auf den Verkehrswert der Immobilie. Die<br />

Bewirtschaftungskosten wiederum setzen sich aus den Instandhaltungskosten, den<br />

Verwaltungskosten, den nicht umlegbaren Betriebskosten und den sonstigen nicht<br />

umlegbaren Bewirtschaftungskosten der Immobilie zusammen. Die<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 83<br />

Nettocashflowrendite aller <strong>Immobilien</strong> eines Portfolios wird nach der folgenden<br />

Formal berechnet:<br />

Nettocashf lowrendite<br />

=<br />

∑ Bruttomieten<br />

− ∑<br />

∑<br />

Bewirtschaftungskosten<br />

Verkehrswerte<br />

Die zweite Komponente des Total Returns ist die Wertänderungsrendite, die die<br />

Veränderung der Verkehrswerte aller Liegenschaften eines Portfolios ab dem<br />

Zeitpunkt des Ablaufs des vorherigen Geschäftsjahres zum Zeitpunkt des Ablaufs<br />

des laufenden Geschäftsjahres angibt. Die Wertänderungsrendite wird auch<br />

Bewertungsrendite genannt und berechnet sich wie folgt:<br />

Wertänderu ngsrendite<br />

=<br />

(<br />

∑VW + ∑VE − ∑ AS)<br />

− ∑<br />

∑VWn−1<br />

Darin bedeuten: VWn-1 = Verkehrswerte<br />

Geschäftsjahres<br />

zum Ende des vorherigen<br />

VWn = Verkehrswerte<br />

Geschäftsjahres<br />

zum Ablauf des laufenden<br />

VE = Erlöse durch die Veräußerung <strong>von</strong> Liegenschaften<br />

<strong>im</strong> laufenden Geschäftsjahr<br />

AS = Ankaufsummen <strong>von</strong> Liegenschaften <strong>im</strong> laufenden<br />

Geschäftsjahr<br />

Der Total Return soll das abschließende Kriterium für die generierten qualifizierten<br />

Klassen <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> sein.<br />

VW<br />

7.3 Das <strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> aus Sicht des Anlegers<br />

Der Anleger muss darüber informiert werden, wie die <strong>Immobilien</strong>portfolios <strong>von</strong><br />

<strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland strukturiert sind. Dazu muss er wissen, wie<br />

viele best<strong>im</strong>mt genutzte <strong>Immobilien</strong>, in der Höhe eines best<strong>im</strong>mten Investitionsvolumens<br />

und <strong>von</strong> einer best<strong>im</strong>mten Qualität, an welchen Standorten welche<br />

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n−1


<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 84<br />

Renditen erzielen. Das in den vorstehenden Unterkapiteln erläuterte Verfahren teilt<br />

die einzelnen <strong>Immobilien</strong>portfolios der <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland in<br />

qualifizierte Klassen <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> in der Art und Weise ein, dass der Anleger die<br />

qualifizierten Klassen eines <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds mit den qualifizierten Klassen<br />

<strong>von</strong> anderen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds vergleichen kann. Für den Anleger sind die<br />

einzelnen qualifizierten Klassen transparent, weil sie auf der Basis <strong>von</strong> best<strong>im</strong>mten<br />

Kriterien, die der Anleger nachvollziehen kann, entwickelt werden. Weil die<br />

generierten qualifizierten Klassen eines <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds mit denen <strong>von</strong><br />

anderen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds vergleichbar sind, kann der Anleger den Total<br />

Return <strong>von</strong> einer qualifizierten Klasse den Total Return einer anderen qualifizierten<br />

Klassen gegenüberstellen und bekommt somit ein Ergebnis, das für ihn erstens<br />

nachvollziehbar ist, und das er zweitens konkret für seine Schlussfolgerungen be<strong>im</strong><br />

dem Vergleich der einzelnen qualifizierten Klassen verwenden kann.<br />

Die Einteilung der qualifizierten Klassen sollte mit qualifizierten Klassen <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong><br />

Büros für die einzelnen Mikrostandorte, sowie mit qualifizierten Klassen <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong><br />

Einzelhandel für alle Mikrostandorte gemeinsam, beginnen. Die Einteilung der<br />

qualifizierten Klassen sollte jedoch nicht <strong>von</strong> den Kapitalanlagegesellschaften selber<br />

vorgenommen werden, sondern <strong>von</strong> einer unabhängigen Institution. Für diese<br />

Einteilung der qualifizierten Klassen bietet sich insbesondere der am 19. März 2002<br />

in Frankfurt am Main gegründete Bundesverband der <strong>Immobilien</strong>-Investment-<br />

Sachverständigen 154 an, weil in diesem Verband die Grundstückssachverständigen<br />

der <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland organisiert sind, die die spezifischen<br />

Charakteristika der <strong>Immobilien</strong> in den einzelnen Portfolios der <strong>offenen</strong><br />

<strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland am besten kennen.<br />

154 Der BIIS-Kontakt, S. XXI.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 85<br />

8 Fazit<br />

Der Anleger hat ein Recht darauf, das Zustandekommen des <strong>Rating</strong>-Ergebnisses,<br />

also das Verfahren oder das Prozedere des <strong>Rating</strong>s, nachvollziehen zu können, weil<br />

die Anbieter <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland sich <strong>im</strong> Sommer 2002 dazu<br />

entschlossen haben, dem Anleger ihr Kapitalanlageprodukt "Offener <strong>Immobilien</strong>fonds"<br />

durch ein <strong>Rating</strong> transparenter zu präsentieren, und weil der Anleger an den<br />

Kosten für diese <strong>Rating</strong>s 155 mit beteiligt werden soll. Diese Forderung ist die<br />

notwendige Voraussetzung dafür, dass der Anleger die Aussage des Ergebnisses<br />

eines <strong>Rating</strong>s erst richtig verstehen kann. Für den Anleger ist insofern ein <strong>Rating</strong> erst<br />

plausibel, wenn er weiß, was inhaltlich hinter dem Ergebnis steht, bzw. wenn er weiß,<br />

wie er das Ergebnis eines <strong>Rating</strong>s mit Inhalt füllen kann. Ist der Anleger <strong>im</strong>stande,<br />

das Ergebnis eines <strong>Rating</strong>s plausibel zu begreifen, kann er <strong>im</strong> zweiten Schritt das<br />

Ergebnis eines <strong>Rating</strong>s dazu verwenden, dieses mit einem anderen <strong>Rating</strong>-Ergebnis<br />

zu vergleichen, um sich schließlich für die Investition in einen best<strong>im</strong>mten - gemäß<br />

seinen Präferenzen entsprechend - <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds zu entscheiden.<br />

Sinnvoll miteinander vergleichen kann der Anleger die <strong>Rating</strong>-Ergebnisse dann,<br />

wenn die einzelnen <strong>Rating</strong>s in einem standardisierten Verfahren zustande kommen.<br />

Die beiden vorgenannten Forderungen der Nachvollziehbarkeit und der damit<br />

verbundenen Verwendbarkeit eines <strong>Rating</strong>-Ergebnisses machen ein <strong>Rating</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds zu einem<br />

transparenten und damit qualifizierten <strong>Rating</strong> für den Anleger. Der <strong>im</strong> siebten Kapitel<br />

dieser Diplomarbeit vorgestellte <strong>Rating</strong>-Ansatz liefert eine Vorlage für ein<br />

qualifiziertes <strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong>.<br />

Weil die Anleger die Financiers <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland sind,<br />

müssen aus ihrer Sicht die Fondsmanager das Ziel haben, sich auf ein<br />

unabhängiges, neutrales sowie standardisiertes <strong>Rating</strong>-Verfahren zu einigen, mit<br />

dem der Anleger in die vorteilhafte Lage versetzt wird, die einzelnen <strong>Rating</strong>-<br />

Ergebnisse verständlich nachzuvollziehen und zu seinem Nutzen zu verwenden. Ein<br />

transparenter Start der Investmentbranche in naher Zukunft für das vorgenannte<br />

<strong>Rating</strong>-Verfahren ist das beste Signal, um dem Anleger zu zeigen, dass die Manager<br />

155 Vgl. Unterkapitel 6.7, S. 71.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 86<br />

<strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland ihr Kapitalanlageprodukt "Offener<br />

<strong>Immobilien</strong>fonds" <strong>im</strong> Rahmen ihrer Informationskampagne 156 dem Anleger ernsthaft<br />

transparenter machen und ihm ein wirklich verständliches und faires und damit<br />

wertvolles Entscheidungsinstrument für sein Investment in <strong>Immobilien</strong> zu Verfügung<br />

stellen wollen. Die Manager aller <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland tragen auf<br />

diese Weise dem wachsendem Informationsbedürfnis des Anlegers, das <strong>von</strong> den in<br />

jüngster Vergangenheit überproportional gestiegenen Mittelzuflüssen, <strong>von</strong> denen bis<br />

dato kein Ende in Sicht ist, bestätigt wird, Rechnung und werden <strong>im</strong> eigenen<br />

Interesse <strong>im</strong> Gegenzug für diesen transparenten Start mit einem deutlich höheren<br />

Vertrauen des Anlegers honoriert werden.<br />

156 Vgl. Kapitel 2, S. 7.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 87<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite XII<br />

Anhang<br />

Tabelle 3: Gremien der 15 Kapitalanlagegesellschaften <strong>von</strong> <strong>offenen</strong><br />

<strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland, erstellt nach Datenmaterial aus den<br />

Verkaufsprospekten sowie den aktuellsten Rechenschafts- und<br />

Halbjahresberichten zum 30.09.2002 bis einschließlich 31.03.2003.<br />

KAG DIFA Deutsche <strong>Immobilien</strong> Fonds AG, gegr. 17.12.1965<br />

Stand: 31.03.2003<br />

Caffamacherreihe 8, D-20355 Hamburg<br />

Tel.: (040) 34919-0, Fax: (040) 34919-191<br />

EUR 10.225.837,62 gezeichnetes und eingezahltes Kapital<br />

EUR 47.981.638,10 haftendes EK per 31.03.2002<br />

IS www.difa.de, zentrale@difa.de<br />

VstM Dr. Dieter Brunner, Jürgen Ehrlich, Dr. Reinhard Kutscher<br />

AGS<br />

DZ BANK AG 157 , Frankfurt am Main<br />

Union Asset Management Holding AG, Frankfurt am Main<br />

WGZ-Bank,<br />

DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank; Am Platz der<br />

Republik, D-60325 Frankfurt am Main<br />

DepB<br />

EUR 2.674,318 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital<br />

EUR 10.122,061 Mio. haftendes EK per 31.03.2002<br />

AR Neun Mitglieder<br />

SVA Fünf Mitglieder<br />

WPG PwC Deutsche Revision AG, WPG, New-York-Ring 13, D-22297 Hamburg<br />

KAG HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH, gegr. 2. April 1969<br />

Stand: 30.04.2002<br />

Postfach 102923, D-20020 HH, Schauenburgerstr. 35, D-20095 Hamburg<br />

Tel.: (040) 30057-0, Fax: (040) 30057-114<br />

EUR 10,50 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital<br />

EUR 10,494 Mio. haftendes EK per 31.12.2001<br />

IS www.hansainvest.de, www.hansainvest.com, info@hansainvest.de<br />

GF Gerhard Gminder, Uwe Hagge, Gerhard Lenschow<br />

GS<br />

NOVA Allgemeine Versicherung AG, Hamburg<br />

IDUNA Vereinigte Lebensversicherung AG für Handwerk, Handel und<br />

Gewerbe, Hamburg<br />

VEREINS- UND WESTBANK AG, Alter Wall 22, D-22047 Hamburg<br />

DepB EUR 174,462 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital<br />

EUR 1.452,096 Mio. haftendes EK per 30.04.2002<br />

AR Sieben Mitglieder<br />

SVA Sechs Mitglieder<br />

WPG KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG, WPG, Hamburg<br />

157<br />

Durch Verschmelzung der bisherigen Aktionäre DG Bank und GZ-Bank AG in Frankfurt/Stuttgart<br />

zum 18.09.2001 entstanden.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite XIII<br />

KAG WestInvest Gesellschaft für Investmentfonds mbH, gegr. am<br />

11.04.1989 158<br />

Stand: 31.03.2003<br />

Hans-Böckler-Str. 33, D-40476 Düsseldorf<br />

Tel.: (0211) 88288-500, Fax: (0211) 88288-999<br />

EUR 5.112.918,18 gezeichnetes und eingezahltes Kapital sowie haftendes<br />

EK per 31.12.2002<br />

Amtsgericht Düsseldorf, HRB 24304<br />

IS www.westinvest.de, direkt@westinvest.de<br />

GF Rolf Weert Meinders, Bernd Weiffen, Matthias Drüppel<br />

GS<br />

Westdeutsche <strong>Immobilien</strong>bank, Mainz (50%)<br />

DekaBank Deutsche Girozentrale, Frankfurt am Main (40%)<br />

Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale (10%)<br />

WestLB AG Düsseldorf/Münster, Herzogstr. 15, D-40217 Düsseldorf<br />

DepB EUR 950,00 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital<br />

EUR 9.984,20 Mio. haftendes EK per 30.09.2002<br />

AR Zwölf Mitglieder<br />

SVA Fünf Mitglieder<br />

WPG PwC Deutsche Revision AG, WPG, Düsseldorf<br />

KAG AACHENER GRUNDVERMÖGEN KAG mbH, gegr. am 12.03.1973<br />

Stand: 31.03.2003<br />

Wörthstr. 32, D-50668 Köln<br />

Tel.: (0221) 77204-16/20, Fax: (0221) 77204-43<br />

EUR 4,98 Mio. haftendes EK per 31.12.2002<br />

IS www.aachener-grund.de<br />

GF Dr. jur Jürgen Baur, Dr. jur Frank Wenzel.<br />

Katholische Erz-/Bistümer:<br />

GS<br />

Aachen, Dresden-Meißen, Essen, Köln, Münster, Paderborn und Trier.<br />

Aareal Bank AG, Paulinenstr. 15, D-65189 Wiesbaden<br />

DepB<br />

EUR 1.023,00 Mio. haftendes EK per 31.12.2002<br />

AR Neun Mitglieder<br />

SVA Sechs Mitglieder<br />

WPG Deutsche Baurevision AG, WPG, Düsseldorf<br />

158 Gegr. als Rheinisch-Westfälische Grundstücks-Investment GmbH wurde die Firmierung <strong>im</strong> Jahre<br />

1995 in WestInvest Westdeutsche Grundstücks-Investment GmbH geändert. Seit Anfang des<br />

Jahres 1999 firmiert die KAG als WestInvest Gesellschaft für Investmentfonds mbH.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite XIV<br />

KAG AXA Investment Managers Deutschland GmbH, gegr. am 19.07.1971 159<br />

Stand: Juni 2002<br />

Management:<br />

Stiftstr. 30, D-60313 Frankfurt<br />

Service-Hotline: (0800) 6002600<br />

Buchhaltung:<br />

Kattenbug 1, D-50470 Köln<br />

Tel.: (0221) 148-15800, Fax: (0221) 148-24224<br />

EUR 5,14 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital sowie haftendes EK<br />

per 31.12.2001<br />

IS www.axa-<strong>im</strong>.de<br />

Günther P. Skrzypek, Stephan Bönning, Dietmar Riemenschneider, Ach<strong>im</strong><br />

GF<br />

GS<br />

Stranz, Stephan <strong>von</strong> Bismarck<br />

AXA Investment Managers S.A., Paris<br />

Bankhaus Sal. Oppenhe<strong>im</strong> jr. & Cie. KGaA, Köln<br />

Westdeutsche Landesbank, Düsseldorf<br />

Sal. Oppenhe<strong>im</strong> jr. & Cie. KGaA, Unter Sachsenhausen 4, D-50667 Köln<br />

DepB EUR 200,00 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital<br />

EUR 636,953 Mio. haftendes EK per 31.12.2001<br />

AR Sechs Mitglieder<br />

SVA Fünf Mitglieder<br />

WPG PwC Deutsche Revision AG, WPG, Moskauer Str. 19, D-40227 Düsseldorf<br />

KAG CREDIT SUISSE ASSET MANGEMENT <strong>Immobilien</strong> KAG mbH, gegr.<br />

29.04.1991, Stand: 31.03.2003<br />

Messeturm, D-60308 Frankfurt am Main<br />

Tel.: (069) 7538-1200, Fax: (069) 7538-1203<br />

Client Servicing Team:<br />

Tel.. (069) 7538-1111, Fax: (069) 7538-1796<br />

EUR 6,10 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital sowie haftendes EK<br />

per 31.12.2002<br />

IS www.csam-europe.com, info.csam@csam.de<br />

GF Dr. Werner Bals, Karl-Heinz Heuß<br />

GS CSAM Deutschland GmbH, Frankfurt am Main<br />

Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main<br />

DepB<br />

EUR 22.267,40 Mio. haftendes EK per 31.12.2002<br />

AR Fünf Mitglieder<br />

SVA Vier Mitglieder<br />

WPG<br />

KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG, WPG, Marie-Curie-Str. 30, D-<br />

60439 Frankfurt am Main<br />

159 Erster Antrag wurde <strong>von</strong> der AEGIS GmbH gestellt und <strong>im</strong> Laufe des Jahres 1971 <strong>von</strong> der<br />

Rheinischen KAG mbH übernommen und am 31. März 1998 in AXA Colonia KAG mbH<br />

umbenannt. Seit dem 31. Juli 2000 firmiert sie unter AXA Investment Managers Deutschland<br />

GmbH. Seit September 1999 dürfen Grundstücks-Sondervermögen aufgelegt werden.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite XV<br />

KAG DB Real Estate Investment GmbH, gegr. am 05.05 1972 160<br />

Stand: 30.09.2002<br />

Mergenthalerallee. 73-75, D-65760 Eschborn<br />

Tel. (069) 71704-04, Fax. (069) 71704-959<br />

EUR 6,00 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital<br />

EUR 14.622.947,00 haftendes EK<br />

Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 25668<br />

IS<br />

www.db-real-estate.de,<br />

www.grundbesitz-invest.de, www.grundbesitz-global.de<br />

GF Walter Klug, Hellmut Ullrich, Werner Welter<br />

GS<br />

DB Real Estate Management GmbH,<br />

Bestra Gesellschaft für Vermögensverwaltung mbH<br />

Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main<br />

DepB<br />

EUR 22.907,00 Mio. haftendes EK per 30.09.2002<br />

AR Sechs Mitglieder<br />

SVA Sieben Mitglieder<br />

WPG KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG, WPG, Frankfurt am Main<br />

KAG DEFO - Deutsche Fonds für <strong>Immobilien</strong>vermögen GmbH, gegr. am<br />

10.11.1976, Stand: 28.06.2002<br />

Kaiserstr. 73, D-60329 Frankfurt am Main<br />

Tel.: (069) 274009-0, Fax: (069) 274009-10<br />

EUR 6,20 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital<br />

EUR 7,30 Mio. haftendes EK per 31.12.2001<br />

Amtsgerichts Frankfurt am Main, HRB 16383<br />

IS www.defo.com, defo@defo.com<br />

GF Niels Fischer, Wolfgang Kessler<br />

Union Asset Management Holding AG, Frankfurt am Main<br />

GS<br />

R+V Lebensversicherung a.G., Eltville am Rhein<br />

DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank; Am Platz der<br />

Republik, D-60325 Frankfurt am Main<br />

DepB<br />

EUR 2.674,30 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital<br />

EUR 10.108,40 Mio. haftendes EK per 31.12.2001<br />

AR Neun Mitglieder<br />

SVA Fünf Mitglieder<br />

WPG PwC Deutsche Revision AG, WPG, Frankfurt am Main<br />

160<br />

Gegr. als Deutsche Grundbesitz-Investmentgesellschaft mbH firmiert sie seit dem 7. August 2002<br />

unter DB Real Estate Investment GmbH.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite XVI<br />

KAG DEGI Deutsche Gesellschaft für <strong>Immobilien</strong>fonds mbH, gegr. am<br />

23.10.1972, Stand: 01.01.2003<br />

Bettinastr. 53-55, D-60325 Frankfurt am Main<br />

Tel. (069) 263-12000, Fax (069) 263-12025<br />

EUR 10,30 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital<br />

EUR 327.547.971,96 haftendes EK per 31.12.2001<br />

IS www.degi.de, info@degi.de<br />

GF Wolfgang Bender, Martin Jochem, Werner Oellers<br />

GS Dresdner Bank AG (94%), R+V Versicherung AG (6%)<br />

Dresdner Bank AG, Jürgen-Ponto-Platz 1, D-60329 Frankfurt<br />

DepB EUR 1.495.866.177,00 gezeichnetes und eingezahltes Kapital<br />

EUR 19.038,00 Mio. haftendes EK per 31.12.2001<br />

AR Sechs Mitglieder<br />

SVA Acht Mitglieder<br />

WPG PwC Deutsche Revision AG, WPG, Frankfurt am Main<br />

KAG Deka <strong>Immobilien</strong>-Investment GmbH, gegr. 29.11.1966 161<br />

Stand: 31.03.2003<br />

Mainzer Landstr. 16, D-60325 Frankfurt am Main<br />

Tel.: (069)<br />

EUR 10,20 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital sowie haftendes EK<br />

per 31.03.2003<br />

IS www.deka-<strong>im</strong>mobilien.de<br />

GF<br />

Prof. Dr.-Ing. Willi Alda, Andreas Schreurs<br />

Jochen Ackermann, Michael A. Koch<br />

GS DekaBank Deutsche Girozentrale, Frankfurt am Main<br />

DekaBank Deutsche Girozentrale, Mainzer Landstr. 16, D-60325 Frankfurt<br />

am Main<br />

DepB<br />

EUR 1.087,80 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital<br />

EUR 2.811,10 Mio. haftendes EK per 31.03.2003<br />

AR Zwanzig Mitglieder<br />

SVA Acht Mitglieder<br />

WPG<br />

PwC Deutsche Revision AG, WPG, Olof-Palme-Str. 35, D-60439 Frankfurt<br />

am Main<br />

161 Gegr. als Despa Deutsche-Sparkassen-<strong>Immobilien</strong>-Anlage-Gesellschaft mbH firmiert sie seit dem<br />

27. März 2001 unter Deka <strong>Immobilien</strong>-Investment GmbH.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite XVII<br />

KAG KanAm Grund Kapitalanlagegesellschaft mbH, gegr. am 06.10.2000<br />

Stand: 31.12.2002<br />

MesseTurm, D-60308 Frankfurt am Main<br />

Tel.: (069) 719138-0, Fax: (069) 719138-10<br />

EUR 5,20 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital<br />

Handelsregister Frankfurt am Main, HRB 52360<br />

IS www.kanam-grund.de<br />

GF Hans-Joach<strong>im</strong> Kleinert, Matti Kreutzer<br />

GS KanAm KG, München<br />

M.M. Warburg & Co. KgaA, Hamburg<br />

DepB<br />

EUR 384.429.403,96 haftendes EK per 30.06.2002<br />

AR Sechs Mitglieder<br />

SVA Vier Mitglieder<br />

WPG Deutsche Baurevision, München<br />

KAG SEB <strong>Immobilien</strong>-Investment GmbH, gegr. 30.09.1988<br />

Stand: 01.04.2002<br />

Stützeläckerweg 14, D-60489 Frankfurt am Main<br />

Postfach 940273, D-60460 Frankfurt am Main<br />

Tel.: (069) 780701-0, Fax: (069) 780701-920<br />

Kundenhotline: (01801) 777999<br />

EUR 5,113 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital<br />

EUR 5,651 Mio. haftendes EK per 31.12.2001<br />

IS www.SEB<strong>im</strong>moinvest.de<br />

GF Barbara A. Knoflach, Hartwig Just, Dr. Kurt Müller<br />

GS SEB AG, Frankfurt am Main<br />

DepB SEB AG, Mainzer Landstr. 16, D-60325 Frankfurt<br />

AR Drei Mitglieder<br />

SVA Fünf Mitglieder<br />

WPG PwC Deutsche Revision AG, WPG, Frankfurt am Main<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite XVIII<br />

KAG COMMERZ GRUNDBESITZ-Investmentgesellschaft mbH,<br />

gegr. 25.03.1992, 162 Stand: 30.09.2002<br />

Kreuzberger Ring 56, D-65205 Wiesbaden<br />

Postfach 1969, D-65009 Wiesbaden<br />

Tel.: (0611) 7105-0, Fax: (0611) 7105-289<br />

Hotline: (0611) 7105-285<br />

EUR 5,20 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital<br />

EUR 15,30 Mio. haftendes EK per 31.12.2001<br />

Amtsgericht Wiesbaden, HRB 8440<br />

IS www.haus-invest.de, Info@cgi-gmbh.de<br />

GF Dr. Rolf-Dieter Chenu, Arnold L. de Haan, Bärbel Schomberg<br />

GS<br />

Commerzbank AG (75%),<br />

Datafin Direkt Marketing Service AG (25%), gehört zu 100% zu DBV-<br />

Winthertur Holding AG<br />

Commerzbank AG, Frankfurt am Main, HRB 32000<br />

DepB<br />

EUR 15.587,00 Mio. haftendes EK per 30.06.2002<br />

AR Sechs Mitglieder<br />

SVA Neun Mitglieder<br />

WPG PwC Deutsche Revision AG, WPG, Frankfurt am Main<br />

KAG Internationales <strong>Immobilien</strong>-Institut GmbH, gegr. 26.11.1958<br />

Stand: 31.03.2003<br />

Albrechtstr. 14, D-80636 München<br />

Postfach 190562, D-80605 MÜnchen<br />

Tel.: (089) 12173-0, Fax: (089) 12173-119<br />

EUR 5,50 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital<br />

EUR 8,10 Mio. haftendes EK per 31.12.2002<br />

Amtsgericht-Registergericht München, HRB 95098<br />

IS www.iii-fonds.de<br />

GF Günther Hackeneis, Axel Kraus<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, Müchen<br />

GS<br />

Victoria Lebensversicherung AG, Düsseldorf<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, Müchen<br />

DepB EUR 1.608,866 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital<br />

EUR 25.439,996 Mio. haftendes EK per 31.12.2002<br />

AR Sechs Mitgieder<br />

SVA Sechs Mitglieder<br />

WPG Deutsche Baurevision AG, WPG, München<br />

162 Der HAUS-INVEST wurde ab seiner Auflegung am 7. April 1972 <strong>von</strong> der DGI, einer gemeinsamen<br />

Gesellschaft der Deutsche Bank AG und der Commerzbank AG verwaltet. Seit 25. März 1992 hat<br />

die CGI die Verwaltung übernommen.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite XIX<br />

KAG Siemens Kapitalanlagegesellschaft mbH, gegr. 22.10.1992<br />

Stand: 31.05.2002<br />

Seidlstr. 24a, D-80335 München<br />

Tel.: (089) 636-32500, Fax: (089) 636-33600<br />

Postanschrift: D-80312 München<br />

SKAG Kunden Betreuungs-Center<br />

Tel.: (089) 6363522-2, Fax: (089) 6363522-4<br />

EUR 7,50 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital<br />

EUR 8,00 Mio. haftendes EK per 30.09.2001<br />

IS www.skag.siemens.de<br />

GF Wolfgang Forst, Dr. Andreas Kneip, Wolfgang Nagengast<br />

GS Siemens AG Berlin und München (100%)<br />

DepB Hypo Vereinsbank AG, München<br />

AR Drei Mitglieder<br />

SVA Sechs Mitglieder<br />

WPG KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG,WPG, München<br />

� Informationsquellen für die täglichen Ausgabe- und Rücknahmepreise <strong>von</strong><br />

Investmentanteilscheinen offener <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland<br />

� Tageszeitung "Handelsblatt" <strong>im</strong> Teil "Anlegerzeitung".<br />

� Im Videotext der folgenden Fernsehsender:<br />

a) ARD, S. 760 bis 779.<br />

b) Phoenix, S. 200 bis 269.<br />

c) ZDF, S. 700 bis 769. Angaben erfolgen mit 15-minütiger Verspätung.<br />

� Vwd gibt zuverlässige Informationen für Anleger über nahezu alle deutschen<br />

Publikumsfonds.<br />

Anschrift: vwd Vereinigte Wirtschaftdienste GmbH<br />

Postfach 6105<br />

65735 Eschborn<br />

Service: Tel. (06196)-405-309, Fax (06196)-405-303<br />

Internet: www.vwd.de<br />

DMoritz@vwd.de<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite XX<br />

Fonds-Name<br />

Datum der<br />

Gründung<br />

Effektive Wertentwicklung p.a. [%]<br />

zwischen 31.03.1983 und 31.03.2003<br />

1 J. 5 J. 10 J. 15 J. 20 J.<br />

1) iii-Fonds Nr. 1 16.02.1959 2,9 3,0 4,0 5,3 5,4<br />

2) iii-Fonds Nr. 2 01.05.1965 2,5 3,7 4,5 5,6 5,6<br />

3) DIFA-Fonds Nr. 1 01.07.1966 4,1 4,6 5,2 6,0 6,2<br />

4) Deka-<strong>Immobilien</strong>Fonds 03.11.1967 3,3 4,2 5,0 6,0 6,2<br />

5) grundbesitz-invest 27.10.1970 5,4 4,4 4,9 5,9 6,0<br />

6) HAUS-INVEST 07.04.1972 4,9 5,5 5,6 6,2 6,2<br />

7) GRUNDWERT-FONDS 07.11.1972 4,0 3,9 4,8 5,9 6,1<br />

8) Aachener Grund-Fond Nr. 1 28.05.1974 3,9 4,6 5,5<br />

9) DEFO-<strong>Immobilien</strong>fonds 1 01.07.1977<br />

10) DIFA-GRUND 01.04.1985 5,1 4,8 5,4 5,8<br />

11) HANSA<strong>im</strong>mobilia 04.01.1988 4,4 4,5 5,3 6,2<br />

12) SEB ImmoInvest 02.05.1989 5,7 5,6 5,9<br />

13) WestInvest 1 02.08.1989 4,6 4,7 5,2<br />

14) DIFA-Fonds Nr. 3 10.10.1989<br />

15) CS Euroreal 06.04.1992 5,1 5,4 5,7<br />

16) DEFO-<strong>Immobilien</strong>fonds 2 01.07.1994<br />

17) CS-WV Immofonds 20.12.1994 4,0 4,2<br />

18) Deka-<strong>Immobilien</strong>Europa 20.01.1997 4,1 4,9<br />

19) iii-Fonds Nr. 3 18.03.1998 4,4 5,2<br />

20) SKAG Euroinvest <strong>Immobilien</strong> 28.09.1999 5,9<br />

21) grundbesitz-global 25.07.2000 4,0<br />

22) WestInvest InterSelect 02.10.2000 6,0<br />

23) KanAm grundinvest Fonds 15.11.2001 8,8<br />

24) AXA Immoselect 03.06.2002<br />

25) Deka-<strong>Immobilien</strong>Global 28.10.2002<br />

26) DEGI INTERNATIONAL 17.02.2003<br />

27) WestInvest ImmoValue 01.04.2003<br />

Tabelle 4: Die 27 deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in zeitlicher Reihenfolge<br />

ihrer Auflegung einschließlich der effektiven Wertentwicklung<br />

zwischen 31. März 1983 und 31. März 2003, eigene Erhebung und<br />

erstellt nach Zahlenmaterial aus BVI - Wertentwicklung <strong>von</strong> <strong>offenen</strong><br />

<strong>Immobilien</strong>fonds zum 31. März 2003, a.a.O.<br />

� Moody´s Link <strong>im</strong> Internet zum Download der aktuellsten <strong>Rating</strong>-Berichte als<br />

pdf-Datei<br />

www.moodys.com � Managed Funds<br />

� Fixed Income Funds<br />

� Research<br />

� Special Reports<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite XXI<br />

� BIIS - Bundesverband der <strong>Immobilien</strong>-Investment-Sachverstängen<br />

Anschrift: An der Hauptwache 11<br />

60313 Frankfurt am Main<br />

Service: Tel.: (069) 20107, Fax: (069) 291426<br />

Internet: www.biis.info<br />

verband@biis.info<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite XXII<br />

Literaturverzeichnis<br />

Aachener Grundvermögen KAG mbH: Telefonat vom 23. Mai 2003 mit Herrn Dr.<br />

jur. J. Baur, Sprecher der Geschäftsführung, Tel. (0221) 77204-20.<br />

Aktuelle Steuertexte (2002): Aktuelle Steuertexte, o.V., München 2002.<br />

AO (1977): Abgabenordnung (AO 1977), o.V., in: Aktuelle Steuertexte 2002,<br />

München 2002, S. 1 bis 160.<br />

Bankrecht (2000): Bankrecht, o.V., 29. Aufl., München 2000.<br />

Bankrecht (2002): Bankrecht, o.V., 30. Aufl., München 2002.<br />

Baur, Jürgen (1986): Aachener Grund-Fonds: ein offener <strong>Immobilien</strong>-Spezialfonds<br />

für Vermögensträger der katholischen Kirche, in: Der Langfristige Kredit,<br />

38.Jg., Heft 12, Frankfurt am Main, S. 8 bis 12.<br />

Brockhaus Enzyklopädie (1993): BROCKHAUS ENZYKLOPÄDIE in 24 Bänden,<br />

Bd. 20. Sci - Sq, 19., völlig neu bearb. Aufl., o.V., Mannhe<strong>im</strong> 1993, S. 456.<br />

BVI - Organe und Ausschüsse:<br />

http://www.bvi.de/fsSEKM-4MYMAD.html<br />

Zugriff: 14. Mai 2003.<br />

BVI - Die Wertentwicklungsberechnung eines Anteilscheins:<br />

http://www.bvi.de/downloads/MDOL-4NUHKGwertentw2003.pdf, S. 2ff.<br />

Zugriff: 7. Mai 2003.<br />

BVI - Fondsvolumina Gesamtübersicht <strong>von</strong> 01/1998 bis 03/2003:<br />

http://www.bvi.de/downloads/INTR-5LWE6Zub0303.pdf, S. 1f.<br />

http://www.bvi.de/downloads/INTR-5J8GLXub0212.pdf. S. 1f.<br />

Zugriff: 7. Mai 2003.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite XXIII<br />

BVI - Grundsatzartikel (2001): Investmentsparen in Deutschland, o.V., BVI (Hrsg.),<br />

Frankfurt 2001.<br />

http://www.bvi.de/downloads/INTR-55ZKT3br_invsp_0112.pdf<br />

Zugriff: 14. Mai 2003.<br />

BVI - Jahresbericht (2002): Investment 2002 Daten, Fakten, Entwicklungen, o.V.,<br />

BVI (Hrsg.), Frankfurt am Main 2002.<br />

BVI - Offene <strong>Immobilien</strong>fonds ohne Wertverluste:<br />

www.bvi.de,<br />

http://213.95.22.58/engine.php?/de/home.htm<br />

Zugriff: 15. Mai 2003.<br />

BVI - Presseabteilung: Telefonat vom 15. Mai 2003 mit Herrn C. Krüger, Referent<br />

BVI - Abteilung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Tel.: (069) 154090-298.<br />

BVI - Wertentwicklung <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds zum 31. März 2003:<br />

http://www.bvi.de/downloads/INTR-5M4FZP<strong>im</strong>0303.xls<br />

Zugriff: 14. Mai 2003.<br />

BVI - Wohlverhaltensregeln (2002):<br />

http://www.bvi.de/downloads/INTR-5FGCK7wvr311202.pdf<br />

Zugriff: 14. Mai 2003.<br />

Cieleback, Marcus (2002): Offene <strong>Immobilien</strong>fonds - <strong>Rating</strong> als Lösung der<br />

Informationsprobleme bei der Anlageentscheidung: http://www.unibayreuth.de/departments/rw/lehrstuehle/vwl1/ehemalige/cieleback/<strong>im</strong>mofond<br />

s.pdf, S. 1 bis 20.<br />

Zugriff: 11. Juni 2003.<br />

DAX-Historie <strong>von</strong> 1998 bis März 2003:<br />

www.boerse.de,<br />

http://snapshot.boerse.de/high_low_kurse.php3?WKN=846900&schablone=0<br />

Zugriff: 11. Mai 2003.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite XXIV<br />

FinDAG (2002): Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

(Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG) (2002), o.V., in: Bankrecht,<br />

30. Aufl., München 2002, S. 687 bis 695.<br />

FondsGuide Deutschland 2003 (2003): FondsGuide Deutschland 2003...: Ratgeber<br />

Investmentfonds, o.V., FERI Trust GmbH (Hrsg.) (2003), Stuttgart 2003.<br />

GwG (1993): Gesetz über das Aufspüren <strong>von</strong> Gewinnen aus schweren Straftaten<br />

(1993), o.V., in: Bankrecht, 30. Aufl., München 2002, S. 241 bis 247.<br />

Halbjahresbericht zum 31.03.2003 Deka-<strong>Immobilien</strong>Global: Halbjahresbericht<br />

zum 31.03.2003 Deka-<strong>Immobilien</strong>Global, o.V., Deka <strong>Immobilien</strong> Investment<br />

GmbH (Hrsg.), Frankfurt am Main 2003.<br />

Häuser, Franz (2002): Einführung, in: Bankrecht, 30. Aufl., München 2002, S. IX bis<br />

LX.<br />

KAGG (1998): Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) (1998), o.V., in:<br />

Bankrecht, 30. Aufl., München 2002, S. 291 bis 372.<br />

KAGG mit Drittem FMFG (1998): Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG)<br />

(1998), in: Bankrecht, 29. Aufl., München 2000, S. 273 bis 346.<br />

Keiner, Thomas (2001): <strong>Rating</strong> für den Mittelstand - Wie Unternehmen ihre Bonität<br />

unter Beweis stellen und sich günstige Kredite sichern, Frankfurt am Main /<br />

New York 2001.<br />

King, Rudolf C. (1999): Real Estate Investment Trusts, Deutsche offene und<br />

geschlossene <strong>Immobilien</strong>fonds, Diss. jur., Max<strong>im</strong>ilian-Universität, Max-<br />

Planck-Institut für Internationales und Europäisches Privatrecht in<br />

Zusammenarbeit mit der University of Chicago, München 1999.<br />

KWG (1998): Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) (1998),<br />

o.V., in: Bankrecht, 30. Aufl., München 2002, S. 63 bis 152.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite XXV<br />

Lansch, Rita (2003): Versicherer und Banken leiden gemeinsam - Chefaufseher<br />

Jochen Sanio zu Kapitalerfordernissen und Verschiebebahnhöfen zwischen<br />

beiden Branchen, in: Handelsblatt vom 10. Juni 2003, Nr. 109/24,<br />

Düsseldorf, S. 23.<br />

LE NOUVEAU PETIT ROBERT (1993): LE NOUVEAU PETIT ROBERT dictionnaire<br />

alphabétique et analogique de la langue française, Paris 1993.<br />

Moody´s bewertet die Qualität <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds (2002): Moody´s<br />

bewertet die Qualität <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds - Neues <strong>Rating</strong>modell soll<br />

Anlegern Entscheidungshilfe bieten / Kritik an anbieterfreundliche Methodik,<br />

sfu, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25. Okt. 2002, Nr. 248/43, S. 25.<br />

Moody´s - <strong>Rating</strong>s für offene <strong>Immobilien</strong>fonds (2002): Moody´s-<strong>Rating</strong>s für offene<br />

<strong>Immobilien</strong>fonds, PowerPoint-Vorlage für Vortrag am 9. April 2002 in<br />

Frankfurt, Francesco Faiola, Frankfurt 2002.<br />

Moody´s Research Reports über deutsche offene <strong>Immobilien</strong>fonds 2002/2003:<br />

http://www.moodys.com/moodys/cust/qcksearch/qckSearch_research.asp?s<br />

earchQuery=special%20reports&startKey=0&frameOfRef=Special%20Report<br />

s&typeSearch=1&busLineId=24<br />

Zugriff: 13. Juni 2003<br />

Novellierung des Investmentrechts (2002): Die Novellierung des Investmentrechts<br />

nach dem Vierten Finanzmarktföderungsgesetz, o.V., PwC Deutsche<br />

Revision AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Hrsg.), Frankfurt 2002.<br />

PwC-Studie über BVI-Wohlverhaltensregeln (2002): Die Umsetzung der<br />

Wohlverhaltensregeln in der deutschen Investmentbranche, o.V., PwC<br />

Deutsche Revision (Hrsg.), Frankfurt am Main 2002.<br />

St<strong>im</strong>pel; Roland (2002): Betonblase, in: DM EURO - Das Magazin für Geld und<br />

Wirtschaft, Nr. 10/2002, Frankfurt 2002, S. 118 bis 121.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite XXVI<br />

Rechenschaftsbericht DB Real Estate (2002): grundbesitz-invest,<br />

Rechenschaftsbericht zum 30. September der DB Real Estate Investment<br />

GmbH, Verkaufsprospekt mit Vertragsbedingungen, o.V., Eschborn 2002.<br />

Wiebe, Frank (2003): Wenn der Kollege klaut - Bei Betrügereien in Unternehmen<br />

sind häufig sogar die eigenen Top-Manager beteiligt, in: Handelsblatt vom<br />

6./7. Juni 2003, Nr. 108/23, Karriere & Management, Düsseldorf, S. 1.<br />

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite XXVII<br />

Eidesstattliche Erklärung<br />

Ich erkläre hiermit an Eides statt, dass ich die vorstehende Diplomarbeit<br />

selbstständig angefertigt und die verwendeten Hilfsmittel sowie die befragten<br />

Personen und Institutionen vollständig angegeben habe.<br />

Braunschweig, den 17. Juni 2003<br />

___________________________<br />

Per-Olaf Fründt<br />

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