Rating von Immobilien im Bereich von offenen ... - Altmeppen
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Dipl.-Ing. Hermann <strong>Altmeppen</strong><br />
Lehrbeauftragter für Wirtschaftlichkeitsbewertung <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong><br />
an der<br />
Technischen Universität Braunschweig<br />
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger<br />
für die Bewertung <strong>von</strong> unbebauten und bebauten Grundstücken<br />
sowie Mieten und Pachten<br />
Frankfurter Straße 2 [ARTmax]<br />
38122 Braunschweig<br />
<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong><br />
<strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds<br />
Diplomarbeit<br />
Name: Per-Olaf Fründt<br />
Anschrift: Karlstrasse 22<br />
38106 Braunschweig<br />
Telefon: +49 (0)177 5606566<br />
E-Mail: perry@perryfruendt.de<br />
Studiengang: Wirtschaftsingenieurwesen Fachrichtung Bauwesen<br />
Matrikelnummer: 241 20 96<br />
Semester: Sommersemester 2003, 12. Fachsemester
<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite IV<br />
Vorwort<br />
Diese Diplomarbeit entstand <strong>im</strong> Vertiefungsfach "Infrastrukturplanung und -<br />
management" an der Technischen Universität Braunschweig <strong>im</strong> Frühjahr 2003.<br />
Im Vorfeld absolvierte ich ein fünfmonatiges Praktikum (Juli bis November 2002) bei<br />
der Kapitalanlagegesellschaft DEGI Deutsche Gesellschaft für <strong>Immobilien</strong>fonds mbH<br />
<strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> Strategisches Portfoliomanagement <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> Frankfurter Stadtteil<br />
Westend-Süd, um mich in das Thema dieser Diplomarbeit einzuarbeiten und<br />
hinreichende Informationen für dessen Bearbeitung zu gewinnen.<br />
Ausdrücklich bedanken möchte ich mich be<strong>im</strong> <strong>Bereich</strong>sleiter, Herrn Stefan E. Wolff,<br />
für seine offene Bereitschaft, mir bei meinem Praktikum hinreichend Unterstützung<br />
gegeben sowie die erforderlichen Kontakte mit den betreffenden Mitarbeitern in<br />
seinem <strong>Bereich</strong> hergestellt zu haben. Meinen Dank gebührt in gleicher Weise dem<br />
Abteilungsleiter Strategie und Bewertung, Herrn Meinolf Tilly, der mich insbesondere<br />
bei der konkreten Bearbeitung <strong>von</strong> Aufgaben <strong>im</strong> Rahmen meines Praktikums mit<br />
seinem Fachwissen unterstützte.<br />
Die Mitarbeiter der DEGI, die mir bereitwillig ihr Wissen und ihre Zeit zur Verfügung<br />
gestellt haben, waren: Oliver Z<strong>im</strong>per, Referent Akquisition, Frau A. Ziegler, Leiterin<br />
Akquisition, Frau M. Weckber, Juristin, Herr U. Wittmann, Leiter der Rechtsabteilung,<br />
Britta Gorr, Tina Baab, Frank Kienholz und Matthias Müll, Referentinnen und<br />
Referenten Strategie, sowie Nils Warnecke, Referent für Bewertung. Frau Weckber<br />
und Herr Wittmann unterstützten mich in spezifischen Rechtsfragen mit ihren<br />
juristischen Fachkenntnissen. Frau Gorr und Frau Baab möchte ich an dieser Stelle<br />
insbesondere für die angenehme Arbeitsatmosphäre danken, die täglich zu spüren<br />
war, und ihre Bereitschaft, mir jederzeit informationsreiche Unterlagen zukommen zu<br />
lassen und mich an jedem Tag meines Praktikums zu unterstützen.<br />
Bedanken möchte ich mich auch bei den Gesprächspartnern, die bereit waren, mir<br />
telefonisch Auskunft zu geben sowie mir per E-Mail Soft Copys und schriftlich<br />
(Rechenschafts- und Geschäftsberichte, PowerPoint-Präsentationen, Studien)<br />
Per-Olaf Fründt, Karlstr. 22, 38106 Braunschweig, Tel.: +49 (0)177 5606566
<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite V<br />
Informationen zukommen zu lassen: Frau A. Merz, Leadanalystin bei Moody´s<br />
Investors Service in Paris, Herr Dr. M. Cieleback, Referent Market Research bei<br />
MEAG Real Estate GmbH in München, Herr Dr. jur. J. Baur und Herr F. Becker,<br />
Geschäftsführer und Prokurist bei AACHENER GRUNDVERMÖGEN KAG mbH in<br />
Köln, Herr C. Krüger, Referent Presse- und Öffentlichkeitsarbeit be<strong>im</strong> BVI in<br />
Frankfurt.<br />
Mein ganz besonderer Dank gebührt meinem Betreuer und Mentor, Herrn Dipl.-Ing.<br />
Hermann <strong>Altmeppen</strong>, der mir die Chance gegeben hat, dieses Thema zu bearbeiten,<br />
und mir über den Sprecher der Geschäftsführung der DEGI, Herrn M. Jochem, den<br />
Kontakt zu Herrn Wolff ermöglichte. Danken möchte ich Herrn <strong>Altmeppen</strong><br />
insbesondere für die Mühe der Korrektur, die aktuelle Fachliteratur, seinen<br />
fachkundigen Rat sowie die herausragenden Anmerkungen und Hinweise, die er mir<br />
während der gesamten Praktikums- und Bearbeitungszeit gegeben hat, und die über<br />
diese Diplomarbeit hinaus meinen Horizont für Weiteres geöffnet haben.<br />
Ich werde die Zusammenarbeit mit Ihnen und ihr Potential an (Fach-)Wissen, das ich<br />
jederzeit ungehindert nutzen konnte, sehr vermissen.<br />
Braunschweig, <strong>im</strong> Juni 2003 Per-Olaf Fründt<br />
Per-Olaf Fründt, Karlstr. 22, 38106 Braunschweig, Tel.: +49 (0)177 5606566
<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite VI<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Abbildungsverzeichnis ____________________________________________________ VIII<br />
Tabellenverzeichnis ________________________________________________________IX<br />
Abkürzungsverzeichnis ______________________________________________________X<br />
1 Einleitung _____________________________________________________________ 1<br />
2 Problemstellung ________________________________________________________ 2<br />
3 Begriffsdefinitionen _____________________________________________________ 9<br />
3.1 <strong>Immobilien</strong>fonds___________________________________________________________ 9<br />
3.2 Grundstücks-Sondervermögen ______________________________________________ 10<br />
3.3 Arten <strong>von</strong> <strong>Rating</strong> _________________________________________________________ 10<br />
3.3.1 Bonitätsrating _______________________________________________________________ 11<br />
3.3.2 Kreditrating _________________________________________________________________ 11<br />
3.3.3 Aktienrating_________________________________________________________________ 12<br />
3.3.4 <strong>Immobilien</strong>fondsrating ________________________________________________________ 12<br />
3.3.5 <strong>Immobilien</strong>rating_____________________________________________________________ 12<br />
3.4 Investmentfondssparen ____________________________________________________ 13<br />
3.4.1 Produkte der Investment-Gesellschaften___________________________________________ 13<br />
3.4.2 Anlageformen _______________________________________________________________ 15<br />
3.4.2.1 Investmentanteilscheine _____________________________________________________ 15<br />
3.4.2.2 Anlagesysteme ____________________________________________________________ 16<br />
3.4.3 Kosten der Investmentanlage ___________________________________________________ 17<br />
3.5 <strong>Immobilien</strong>fondstypen _____________________________________________________ 18<br />
3.5.1 Der geschlossene <strong>Immobilien</strong>fonds_______________________________________________ 18<br />
3.5.2 Der offene <strong>Immobilien</strong>fonds ____________________________________________________ 19<br />
3.5.3 Der <strong>Immobilien</strong>-Spezialfonds ___________________________________________________ 20<br />
4 Rechtsgrundlagen <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland________________ 22<br />
4.1 Das Kreditwesengesetz_____________________________________________________ 23<br />
4.2 Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz _____________________________________ 29<br />
4.3 Das Geldwäschegesetz _____________________________________________________ 34<br />
4.4 Die Paragraphen 261 und 129a des Strafgesetzbuches ___________________________ 37<br />
4.5 Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften __________________________________ 41<br />
5 Struktur und Organisation <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland_________ 48<br />
5.1 Der BVI _________________________________________________________________ 48<br />
5.1.1 Organe und Ausschüsse _______________________________________________________ 49<br />
5.1.2 BVI-Wohlverhaltensregeln _____________________________________________________ 49<br />
5.2 Die Basisstruktur eines <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds_______________________________ 51<br />
5.2.1 Rechtsstruktur _______________________________________________________________ 52<br />
5.2.2 Wirtschaftsstruktur ___________________________________________________________ 57<br />
5.2.3 Preisberechnung eines Investmentanteilscheins nach der BVI-Methode __________________ 60<br />
5.3 Offene <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland ______________________________________ 61<br />
5.4 Zwei Grundsatzprobleme aus Sicht des Anlegers _______________________________ 65<br />
Per-Olaf Fründt, Karlstr. 22, 38106 Braunschweig, Tel.: +49 (0)177 5606566
<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite VII<br />
6 Das <strong>Rating</strong>-Verfahren für offene <strong>Immobilien</strong>fonds <strong>von</strong> Moody's Investors Service _ 69<br />
6.1 Kurzportrait <strong>von</strong> Moody´s Investors Service __________________________________ 69<br />
6.2 Die aktuellen <strong>Rating</strong>-Ergebnisse <strong>von</strong> Moody´s _________________________________ 69<br />
6.3 Das Management-Qualitäts <strong>Rating</strong> __________________________________________ 71<br />
6.4 Das Investment-Qualitäts <strong>Rating</strong> ____________________________________________ 72<br />
6.5 Das Performance <strong>Rating</strong> ___________________________________________________ 72<br />
6.6 Der <strong>Rating</strong>-Prozess________________________________________________________ 73<br />
6.7 Kosten eines <strong>Rating</strong>s ______________________________________________________ 74<br />
7 <strong>Rating</strong>-Ansatz für <strong>Immobilien</strong> ____________________________________________ 75<br />
7.1 Philosophie und Definition _________________________________________________ 75<br />
7.2 Die Kriterien für ein <strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> __________________________________ 76<br />
7.2.1 Die Kriterien der Gruppen <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> ________________________________________ 76<br />
7.2.1.1 Einteilung der Gruppenstärken________________________________________________ 76<br />
7.2.1.2 Einteilung der Gruppen nach Regionen _________________________________________ 77<br />
7.2.1.3 Einteilung der Gruppen nach Liegenschaftsvolumina ______________________________ 78<br />
7.2.2 Die Kriterien der Klassen <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> _________________________________________ 80<br />
7.2.2.1 Einteilung der Klassen nach der Lage __________________________________________ 80<br />
7.2.2.1.1 Makrostandort ________________________________________________________ 80<br />
7.2.2.1.2 Mikrostandort _________________________________________________________ 81<br />
7.2.2.2 Einteilung der Klassen nach der Bausubstanz ____________________________________ 81<br />
7.2.2.3 Einteilung der Klassen nach der Fungibilität _____________________________________ 82<br />
7.2.3 Der Total Return als Abschlusskriterium __________________________________________ 82<br />
7.3 Das <strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> aus Sicht des Anlegers _____________________________ 83<br />
8 Fazit ________________________________________________________________ 85<br />
Anhang _________________________________________________________________ XII<br />
Literaturverzeichnis ______________________________________________________XXII<br />
Eidesstattliche Erklärung________________________________________________ XXVII<br />
Per-Olaf Fründt, Karlstr. 22, 38106 Braunschweig, Tel.: +49 (0)177 5606566
<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite VIII<br />
Abbildungsverzeichnis<br />
Abbildung 1: Jährliches Nettomittelaufkommen der Publikumsfonds in<br />
Deutschland <strong>von</strong> 1998 bis März 2003, erstellt nach Zahlenmaterial<br />
aus: BVI-Fondsvolumina Gesamtübersicht <strong>von</strong> 01/1998 bis 03/2003,<br />
a.a.O. ________________________________________________ 3<br />
Abbildung 2: Entwicklung des Fondsvermögens der Publikumsfonds in<br />
Deutschland <strong>von</strong> März 1999 bis März 2003, erstellt nach<br />
Zahlenmaterial aus: BVI-Fondsvolumina Gesamtübersicht <strong>von</strong><br />
01/1998 bis 03/2003, a.a.O. _______________________________ 5<br />
Abbildung 3: Rechtsstruktur eines deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds - Die<br />
einzelnen Vertragsbeziehungen zwischen den beteiligten<br />
Gruppen, eigene Erhebung. _____________________________ 54<br />
Abbildung 4: Wirtschaftsstruktur eines deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds -<br />
Die aus der Rechtsstruktur resultierenden einzelnen Cashflows<br />
zwischen den beteiligten Gruppen, eigene Erhebung.________ 58<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite IX<br />
Tabellenverzeichnis<br />
Tabelle 1: Deutsche offene <strong>Immobilien</strong>fonds sowie zugehörige<br />
Kapitalanlagegesellschaften und Depotbanken, erstellt nach<br />
Datenmaterial aus den <strong>von</strong> den Kapitalanlagegesellschaften<br />
herausgegebenen Verkaufsprospekten sowie Rechenschafts- und<br />
Halbjahresberichten zum 31. März, 30. April, 30. Juni, 30. September,<br />
30. Oktober oder 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres 2002<br />
oder 2003._______________________________________________ 63<br />
Tabelle 2: Aktuelle <strong>Rating</strong>-Ergebnisse der 16 größten deutschen <strong>offenen</strong><br />
<strong>Immobilien</strong>fonds, erstellt nach Datenmaterial aus Moody´s Research<br />
Reports über deutsche offene <strong>Immobilien</strong>fonds 2002/2003, a.a.O. ___ 70<br />
Tabelle 3: Gremien der 15 Kapitalanlagegesellschaften <strong>von</strong> <strong>offenen</strong><br />
<strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland, erstellt nach Datenmaterial aus den<br />
Verkaufsprospekten sowie den aktuellsten Rechenschafts- und<br />
Halbjahresberichten zum 30.09.2002 bis einschließlich 31.03.2003.__ XII<br />
Tabelle 4: Die 27 deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in zeitlicher Reihenfolge<br />
ihrer Auflegung einschließlich der effektiven Wertentwicklung<br />
zwischen 31. März 1983 und 31. März 2003, eigene Erhebung und<br />
erstellt nach Zahlenmaterial aus BVI - Wertentwicklung <strong>von</strong> <strong>offenen</strong><br />
<strong>Immobilien</strong>fonds zum 31. März 2003, a.a.O. ____________________ XX<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite X<br />
Abkürzungsverzeichnis<br />
a.a.O. am angegebenen Ort (<strong>im</strong> Literaturverzeichnis)<br />
AGS Aktionäre der Gesellschaft<br />
AR Aufsichtsrat<br />
AS Altersvorsorge-Sondervermögen<br />
AS-SV Altersvorsorge-Sondervermögen<br />
AXA INVESTMENT AXA Investment Managers Deutschland GmbH<br />
BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
BVI BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V.<br />
CGI COMMERZ GRUNDBESITZ-Investmentgesellschaft mbH<br />
CSAM IMMO CREDIT SUISSE ASSET MANAGEMENT <strong>Immobilien</strong><br />
DB Real Estate<br />
Kapitalanlagegesellschaft mbH<br />
DB Real Estate Investment GmbH<br />
DEFO Deutsche Fonds für <strong>Immobilien</strong>vermögen GmbH<br />
DEGI DEGI Deutsche Gesellschaft für <strong>Immobilien</strong>fonds mbH<br />
DEKA Immo Deka <strong>Immobilien</strong> Investment GmbH<br />
DepB Depotbank<br />
DID DID Deutsche <strong>Immobilien</strong>-Datenbank<br />
DIFA DIFA Deutsche <strong>Immobilien</strong> Fonds AG<br />
DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank AG<br />
ECOFIN-Rat Rat der Europäischen Union in Wirtschafts- und Finanzfragen<br />
EK Eigenkapital<br />
EWR Europäischer Wirtschaftsraum<br />
FinDAG Gesetz über die Bundesanstalt für<br />
Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
gesetz - FinDAG)<br />
(Finanzdienstleistungsaufsichts-<br />
FMFG Finanzmarktföderungsgesetz<br />
gegr. gegründet<br />
GF Geschäftsführung<br />
GS Gesellschafter<br />
GwG Gesetz über das Aufspüren <strong>von</strong> Gewinnen aus schweren<br />
Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite XI<br />
HANSAINVEST HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH<br />
iii GmbH Internationales <strong>Immobilien</strong>-Institut GmbH<br />
IS Internetservice<br />
i.V.m. in Verbindung mit<br />
J. Jahr<br />
KAG Kapitalanlagegesellschaft<br />
KAGG Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften<br />
KanAm Grund KanAm Grund Kapitalanlagegesellschaft mbH<br />
KWG Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)<br />
max. max<strong>im</strong>al<br />
MIQR Moody´s Investment Quality <strong>Rating</strong><br />
MMQR Moody´s Management Quality <strong>Rating</strong><br />
MPR Moody´s Performance <strong>Rating</strong><br />
OTC-Handel over-the-counter-Handel / freier, außerbörslicher Handel<br />
o.V. ohne Verfasser<br />
PwC PricewaterhouseCoopers<br />
SEB IMMOINVEST SEB <strong>Immobilien</strong>-Investment GmbH<br />
SKAG Siemens Kapitalanlagegesellschaft mbH<br />
SV Sondervermögen<br />
SVA Sachverständigenausschuss<br />
StGB Strafgesetzbuch<br />
Tel. Telefon<br />
VstM Vorstandsmitglieder<br />
VW Verkehrswert<br />
WESTINVEST WestInvest Gesellschaft für Investmentfonds mbH<br />
WGZ-Bank Westdeutsche Genossenschafts-Zentralbank eG<br />
WP Wirtschaftprüfer<br />
WPG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
WpHG Wertpapierhandelsgesetz<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 1<br />
1 Einleitung<br />
Im Rahmen dieser Diplomarbeit wird ein Ansatz gefunden, der <strong>Immobilien</strong> nach<br />
best<strong>im</strong>mten Kriterien <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds vergleichbar<br />
macht.<br />
Im einführenden zweiten Kapitel wird die Problemstellung <strong>im</strong> Hinblick auf die<br />
Aufgabenstellung konkretisiert. Das dritte Kapitel befasst sich mit der Definition <strong>von</strong><br />
Begriffen, die für diese Arbeit <strong>von</strong> Relevanz sind. Die Bundesgesetze und<br />
Vorschriften, die den rechtlichen Rahmen für die Auflegung <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds<br />
in Deutschland festlegen, werden <strong>im</strong> vierten Kapitel erläutert. Die Organisation<br />
<strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland, deren grundsätzlicher Aufbau sowie<br />
eine aktuelle Übersicht <strong>von</strong> allen in Deutschland aufgelegten und zugelassenen<br />
<strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds wird <strong>im</strong> fünften Kapitel dargestellt. Die Erläuterung des<br />
<strong>Rating</strong>-Verfahrens, das die <strong>Rating</strong>-Agentur Moody´s Investors Service für deutsche<br />
offene <strong>Immobilien</strong>fonds praktiziert, erfolgt <strong>im</strong> sechsten Kapitel. Im siebten Kapitel<br />
wird ein <strong>Rating</strong>-Ansatz vorgestellt, mit dem <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong><br />
<strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland vergleichbar gemacht werden. Die Schwerpunkte<br />
dieser Diplomarbeit sind die Themen der vier vorgenannten Kapitel vier bis sieben,<br />
wobei das Thema des siebten Kapitels den Kern der Schwerpunkte darstellt. Im<br />
achten Kapitel wird ein Fazit gezogen, in dem abschließend die wichtigsten Erkenntnisse<br />
dieser Arbeit hervorgehoben werden, insbesondere <strong>im</strong> Hinblick darauf, was<br />
eine qualitativ bessere Vergleichbarkeit <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> sowohl aus Sicht der Anleger<br />
als auch aus Sicht der Kapitalanlagegesellschaften bedeutet.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 2<br />
2 Problemstellung<br />
Deutsche offene <strong>Immobilien</strong>fonds haben sich als Kapitalanlage bei einem<br />
wachsenden Publikum <strong>von</strong> Anlegern insbesondere seit der Jahrtausendwende einer<br />
<strong>im</strong>mer größeren Beliebtheit erfreut.<br />
Im Jahr 2002 haben die Anleger über 14,9 Mrd. Euro netto an liquiden Mitteln in 22<br />
zugelassene offene <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland, deren Kapitalanlagegesellschaften<br />
sich <strong>im</strong> BVI zusammengeschlossenen haben, investiert. Dieses<br />
Investitionsvolumen innerhalb eines Jahres stellt eine absolute Rekordzahl in<br />
dreierlei Hinsicht dar. Erstens: Seit der Auflegung des ersten <strong>offenen</strong><br />
<strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland <strong>im</strong> Jahre 1959 haben offene <strong>Immobilien</strong>fonds nicht<br />
annährend <strong>von</strong> einem Bargeldzufluss in vergleichbarer Höhe innerhalb eines Jahres<br />
profitieren können. Zweitens: Der zweit- sowie dritthöchste Nettozufluss in Höhe <strong>von</strong><br />
knapp 7,5 Mrd. sowie rund 7,3 Mrd. Euro, die in den Jahren 1999 sowie 2001 erzielt<br />
wurden, machen nicht einmal die Hälfte dieses Betrages aus. Drittens: Das <strong>von</strong> allen<br />
deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds aufsummierte Fondsvermögen ist um 27,38%<br />
<strong>von</strong> rund 55,9 Mrd. auf rund 71,2 Mrd. Euro gestiegen. Im ersten Quartal dieses<br />
Jahres ist der exponentielle Anstieg weiterhin ungebrochen gewesen, weil die<br />
Anleger mit einer Nettoinvestition in Höhe <strong>von</strong> über 7,1 Mrd. Euro diesen Trend<br />
bestätigt haben. Hochgerechnet müssten damit bis zum Jahresende über 28,0 Mrd.<br />
Euro netto den deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds zufließen. Dieses Verdopplungsphänomen<br />
ist umso erstaunlicher angesichts der Tatsachen, dass die <strong>offenen</strong><br />
<strong>Immobilien</strong>fonds <strong>im</strong> Jahr 2000 einen Nettomittelabfluss in Höhe <strong>von</strong> rund 2,8 Mrd.<br />
Euro verbuchten, und in den zwei Jahren davor, der Nettomittelzufluss <strong>im</strong> Jahr 1998<br />
in Höhe <strong>von</strong> knapp 2,4 Mrd. auf rund 7,5 Mrd. Euro <strong>im</strong> Jahr 1999 <strong>von</strong> den Anlegern<br />
mehr als verdreifacht wurde.<br />
Ein Vergleich der vorgenannten Zahlen mit dem Investitionsverhalten der Anleger in<br />
Bezug auf die anderen deutschen Publikumsfonds - Aktien-, Renten-, Geldmarktund<br />
AS-Fonds - zeigt das folgende Diagramm. Der entsprechende Zahlenwert eines<br />
jeden Balkens kann aus dem unter dem Diagramm liegenden Datenblatt best<strong>im</strong>mt<br />
werden.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 3<br />
Mittelzufluss netto<br />
p.a. in Mio. [€]<br />
Nettomittelaufkommen der deutschen Publikumsfonds<br />
70.000<br />
60.000<br />
50.000<br />
40.000<br />
30.000<br />
20.000<br />
10.000<br />
0<br />
-10.000<br />
1998 1999 2000 2001 2002<br />
Jan-Mrz<br />
2003<br />
Aktienfonds 19.500,80 33.249,40 65.782,60 8.293,10 3.972,00 -737,60<br />
Rentenfonds -5.886,50 -3.757,80 -8.805,40 2.134,50 -77,00 4.705,90<br />
Geldmarktfonds 6.237,00 8.228,70 2.458,40 20.524,10 8.841,20 6.908,30<br />
AS- Fonds 384,00 849,10 1.305,40 90,60 -252,70 -96,00<br />
Offene <strong>Immobilien</strong>fonds 2.392,10 7.482,50 -2.821,00 7.311,60 14.903,30 7.102,20<br />
Abbildung 1: Jährliches Nettomittelaufkommen der Publikumsfonds in<br />
Deutschland <strong>von</strong> 1998 bis März 2003, erstellt nach Zahlenmaterial<br />
aus: BVI-Fondsvolumina Gesamtübersicht <strong>von</strong> 01/1998 bis 03/2003,<br />
a.a.O.<br />
Vorab ist zu erwähnen, dass die dargestellten Mittelzuflüsse der Geldmarktfonds<br />
diejenigen <strong>von</strong> gemischten Fonds und sonstigen Wertpapierfonds mit beinhalten. In<br />
der obigen Grafik fällt deutlich ins Auge, dass die Anleger ihre Investitionen in<br />
Aktienfonds <strong>im</strong> Jahr 2001 um 87,39% <strong>von</strong> 65,8 Mrd. auf 8,3 Mrd. Euro verringert<br />
haben, nachdem sie zwischen den Jahren 1998 und 2000 ihre Investitionen <strong>von</strong> 19,5<br />
Mrd. über 33,3 Mrd. auf 65,8 Mrd. Euro jeweils fast verdoppelten. Dieses Phänomen<br />
geht einher mit der Entwicklung des deutschen Performanceindexes DAX 1 , der<br />
täglich 30 deutsche erstklassige Wertpapiere, sogenannte Blue Chips, berechnet.<br />
Der DAX wurde <strong>von</strong> Frank Mella, einem Redakteur der Frankfurter Börsen-Zeitung<br />
erfunden. Am 30. Dezember 1987 wurde dieser Index das erste Mal berechnet und<br />
ist seit seiner offiziellen Einführung zum 1. Januar 1988 <strong>von</strong> 1.000,00 Punkten<br />
kontinuierlich fast jedes Jahr gestiegen. Der DAX stieg allerdings sprungartig <strong>von</strong><br />
1 Vgl. DAX-Historie <strong>von</strong> 1987 bis März 2003.<br />
Per-Olaf Fründt, Karlstr. 22, 38106 Braunschweig, Tel.: +49 (0)177 5606566
<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 4<br />
2.888,69 Punkten zum Jahresende 1996 auf 4224,30 Punkten zum Jahresende 1997<br />
an. Diesen überproportionalen Anstieg setzte der Index bis zum 20. Juli 1998 fort, an<br />
dem er mit 6.171,43 Punkten notierte und seinen vorläufig höchsten Stand erreichte.<br />
Der DAX stürzte danach förmlich - u.a. auf Grund eines zu der Zeit fallenden<br />
Wechselkurses des US-Dollar <strong>von</strong> unter DM 1,60 - in nur innerhalb zweieinhalb<br />
Monaten auf 3.896,88 Punkten zum 8. Oktober desselben Jahres ab. Von diesem<br />
Datum an setzte der DAX aber zu einer Rallye an, die am 7. März 2000 mit 8.064,97<br />
Punkten endete und den bis dato höchsten Stand darstellt. Ein weltweiter Einbruch<br />
<strong>von</strong> Technologieaktien signalisierte das Ende der Börsenhausse, so dass der DAX<br />
bis zum Jahresende auf 6.433,61 Punkten zurückfiel. In Folge des Platzens der New-<br />
Economy-Blase ging die Talfahrt in den beiden darauffolgenden Jahren weiter, in<br />
dem der DAX jeweils zum Jahresende 2001 und 2002 bei einem Punktestand <strong>von</strong><br />
5.160,10 und 2.892,63 notierte. Am 12. März dieses Jahres fiel er mit 2.202,96<br />
Punkten auf den bis dato tiefsten Stand seit der Jahrtausendwende. Zahlreiche<br />
Anleger haben seit Anfang 2000 viel Geld durch die Spekulation mit Aktien an der<br />
Börse verloren und sich aus diesem Grund seitdem verstärkt sichere Anlageformen<br />
gesucht. Die Investition in deutsche offene <strong>Immobilien</strong>fonds bietet den Anlegern eine<br />
sehr sichere Anlageform, weil offene <strong>Immobilien</strong>fonds noch in keinem Jahr seit der<br />
Auflegung des ersten deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds, den iii-Fonds Nr. 1, am<br />
16. Februar 1959 eine negative Rendite erwirtschaftet haben. 2 <strong>Immobilien</strong> werden<br />
darüber hinaus aus Sicht der Anleger als sehr wertbeständig angesehen, weil sie<br />
inflationsbedingte Geldwertverluste ausgleichen können. Nach dem Börsencrash <strong>im</strong><br />
Jahr 2000 haben Anleger aus den vorgenannten Gründen verstärkt in Renten-,<br />
Geldmarkt- und <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds investiert. Die kumulierte Wertentwicklung<br />
<strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland hat in den letzten 20 Jahren zwischen<br />
März 1983 und März 2003 <strong>im</strong> Schnitt 217,3% 3 betragen, was einer effektiven<br />
Nettojahresrendite in Höhe <strong>von</strong> rund sechs Prozent entspricht. Weil dieser Wert über<br />
der Rendite <strong>von</strong> Rentenfonds, die durchschnittlich ca. vier Prozent beträgt, liegt,<br />
haben die <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds einen höheren Mittelzufluss verbuchen können.<br />
Schließlich ist auffallend, dass die Anleger seit dem Jahr 2000 dahin tendieren, mehr<br />
in offene <strong>Immobilien</strong>fonds als in Geldmarktfonds zu investieren. Im ersten Quartal<br />
2 Vgl. BVI - Offene <strong>Immobilien</strong>fonds ohne Wertverluste.<br />
3 Vgl. BVI - Wertentwicklung <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds zum 31. März 2003.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 5<br />
dieses Jahres weisen beide Fondsarten mit 7,1 Mrd. und 6,9 Mrd. Euro jedoch<br />
nahezu paritätische Nettomittelzuflüsse aus, und das Investitionsvolumen in<br />
Rentenfonds ist mit 4,7 Mrd. Euro zusätzlich überproportional gestiegen.<br />
Die gestiegenen Nettomittelzuflüsse der letzten Jahre vermehrten das<br />
Fondsvermögen der <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds insgesamt. In welcher Relation die<br />
Veränderung des Gesamtfondsvolumens <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds zu jener <strong>von</strong><br />
den anderen deutschen Publikumsfonds steht, wird durch die folgende Grafik<br />
verdeutlicht:<br />
250.000,0<br />
200.000,0<br />
150.000,0<br />
Fondsvermögen in<br />
Mio. [€] 100.000,0<br />
50.000,0<br />
Fondsvermögen der deutschen Publikumsfonds<br />
0,0<br />
31. März<br />
1999<br />
31. Dezember<br />
1999<br />
31. Dezember<br />
2000<br />
31. Dezember<br />
2001<br />
Aktienfonds 101.778,4 175.981,8 212.593,2 173.279,1 115.331,5 103.205,1<br />
Rentenfonds 117.273,5 112.347,2 105.742,3 111.122,0 114.378,4 113.658,4<br />
Geldmarktfonds 44.760,4 51.714,1 54.570,0 74.684,3 79.450,1 91.217,1<br />
AS- Fonds 591,5 1.576,2 2.805,3 2.522,4 1.728,5 1.515,1<br />
Offene <strong>Immobilien</strong>fonds 46.070,5 50.402,4 47.919,4 55.868,4 71.165,2 77.444,2<br />
Abbildung 2: Entwicklung des Fondsvermögens der Publikumsfonds in<br />
Deutschland <strong>von</strong> März 1999 bis März 2003, erstellt nach<br />
Zahlenmaterial aus: BVI-Fondsvolumina Gesamtübersicht <strong>von</strong><br />
01/1998 bis 03/2003, a.a.O.<br />
Aus der obigen Grafik ist ersichtlich, dass während der letzten vier Jahre die<br />
Volumina der mittlerweile vier großen Fondsarten - Aktien-, Renten-, Geldmarktsowie<br />
offene <strong>Immobilien</strong>fonds - am dichtesten zum Ende des ersten Quartals dieses<br />
Jahres beieinander liegen. Das jeweilige Fondsvermögen <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>und<br />
Geldmarktfonds betrug Ende März 1999 nicht einmal die Hälfte derer <strong>von</strong> Aktienund<br />
Rentenfonds. Vier Jahre später ist das Fondsvermögen <strong>von</strong> <strong>offenen</strong><br />
<strong>Immobilien</strong>fonds mit 77,4 Mrd. Euro auf rund 75,0% <strong>im</strong> Vergleich mit dem <strong>von</strong><br />
Aktienfonds und rund 68,0% <strong>im</strong> Vergleich mit dem <strong>von</strong> Rentenfonds gewachsen. Das<br />
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31. Dezember<br />
2002<br />
31. März<br />
2003
<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 6<br />
Fondsvermögen der Geldmarktfonds fällt <strong>im</strong> Vergleich mit 88,4% und 80,3% noch<br />
höher aus. Der grafische Verlauf zwischen den Jahren 1999 und 2003 verdeutlicht<br />
den kontinuierlichen Anstieg der Fondsvermögen <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>- und<br />
Geldmarktfonds sowie deren gleichzeitiges Konvergieren an die Fondsvolumina <strong>von</strong><br />
Aktien- und Rentenfonds, die über den selben Zeitraum mit 103,2 Mrd. und 113,6<br />
Mrd. Euro Fondsvermögen fast konstant geblieben sind. Der Vermögensverlauf der<br />
Aktienfonds bestätigt den zuvor dargestellten Sachverhalt mit einem hohen<br />
Kursausschlag <strong>im</strong> Jahr 2000, in dem die Aktienfonds den höchsten Stand ihres<br />
Fondsvermögen mit rund 212,6 Mrd. Euro sowie das höchste Nettomittelaufkommen<br />
in Höhe <strong>von</strong> rund 65,8 Mrd. Euro 4 auswiesen. Das Vermögen der <strong>offenen</strong><br />
<strong>Immobilien</strong>fonds hingegen ist zwischen März 1999 und März 2003 um 40% <strong>von</strong> 46,1<br />
Mrd. auf 77,4 Mrd. Euro angewachsen, was effektiv einer jährlichen Wachstumsrate<br />
<strong>von</strong> 8,8% entspricht. Offene <strong>Immobilien</strong>fonds haben ihren Marktanteil innerhalb des<br />
vorgenannten Zeitraums unter den Publikumsfonds <strong>von</strong> 14,8% auf 20,0% ausbauen<br />
können.<br />
Der positive Trend bei den Mittelzuflüssen und dem Marktanteil wird für deutsche<br />
offene <strong>Immobilien</strong>fonds zusätzlich <strong>von</strong> der gesetzlichen Novellierung des KAGG, die<br />
unter 4.5 näher erläutert wird, zum 1. Juli 2002 durch das Vierte FMFG verstärkt. Die<br />
wichtigste Änderung durch das Vierte FMFG stellt die unbeschränkte Anlagemöglichkeit<br />
des Sondervermögens <strong>im</strong> außereuropäischen Raum dar. 5 Offene<br />
<strong>Immobilien</strong>fonds können demnach ihr Sondervermögen zu 100% in Grundstücken<br />
und Erbaurechten außerhalb <strong>von</strong> Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR<br />
global investieren, wenn best<strong>im</strong>mte Bedingungen erfüllt werden. Dieser geografische<br />
Anlagespielraum war vorher auf 20% des Sondervermögens begrenzt. 6 Die<br />
Möglichkeit für die Fondsmanager der Kapitalanlagegesellschaften, neue Märkte zu<br />
erschließen, um neue offene <strong>Immobilien</strong>fonds mit einem wesentlich stärkeren<br />
international ausgerichteten <strong>Immobilien</strong>portfolio aufzulegen, ist durch diese verbesserten<br />
gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen worden.<br />
4 Vgl. Abbildung 1, S. 3.<br />
5 Vgl. Unterkapital 4.5, S. 46.<br />
6 Vgl. KAGG mit Drittem FMFG (1998), § 27 Absatz 2 Satz 3, S. 314.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 7<br />
Der Anleger kann <strong>von</strong> den <strong>im</strong> Ausland zumeist besseren Renditen sowie günstigeren<br />
Besteuerungsverfahren <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> intensiver profitieren als bisher. Auf der<br />
anderen Seite nehmen Risiken, beispielsweise das Währungsrisiko <strong>im</strong> außereuropäischen<br />
Ausland und zusätzliche Marktrisiken, einen höheren Stellenwert innerhalb<br />
der Anlagestrategien der Fondsmanager als vorher ein. Die Gesetzesnovellen tragen<br />
insofern zu einer erhöhten Komplexität der Struktur <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds bei,<br />
die vom Anleger in der Vergangenheit ohnehin keineswegs leicht zu verstehen war<br />
und in der Zukunft noch weniger transparent erscheinen muss.<br />
Die <strong>im</strong> BVI zusammengeschlossenen Kapitalanlagegesellschaften, die das Sondervermögen<br />
<strong>von</strong> in Deutschland aufgelegten <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds verwalten,<br />
haben sich aus den vorgenannten Gründen - steigender Mittelzufluss, wachsender<br />
Marktanteil und erhöhte Komplexität <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds durch novelliertes<br />
KAGG - Mitte des Jahres 2002 dazu entschlossen, ihre Kundschaft über die<br />
spezifischen Charakteristika <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds, die in ihrer Breite<br />
insgesamt nicht bekannt genug sind, umfassender zu informieren, damit dieses<br />
Kapitalanlageprodukt für die Anleger transparenter gemacht und somit ein deutlich<br />
höheres Vertrauen der Anleger gewonnen wird. Zu dieser Informationskampagne 7<br />
gehören:<br />
1) Die Einrichtung eines virtuellen Presseraums mit Link auf der BVI-Homepage.<br />
2) Die Veranstaltungsreihe "Fonds-Salon".<br />
3) Beauftragung einer Presse-Agentur.<br />
4) Regelmäßige DID-Studie über offene <strong>Immobilien</strong>fonds.<br />
5) Vereinheitlichung der Darstellung der wesentlichen Aspekte eines <strong>Immobilien</strong>-<br />
Portfolios in den Rechenschaftsberichten.<br />
6) <strong>Rating</strong> aller <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland durch die <strong>Rating</strong>-Agentur<br />
Moody´s Investors Service.<br />
Der virtuelle Presseraum läuft unter der Bezeichnung "Presseforum: Offene<br />
<strong>Immobilien</strong>fonds" auf der Homepage des BVI, auf der Anleger grundsätzlich<br />
Wissenswertes sowie aktuelle Pressemitteilungen über offene <strong>Immobilien</strong>fonds<br />
geboten bekommen. Der "Fonds-Salon" ist eine <strong>von</strong> den Mitgliedern des BVI-<br />
7 Vgl. BVI - Presseabteilung.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 8<br />
Arbeitskreises "Forum: Offene <strong>Immobilien</strong>fonds" 8 ins Leben gerufene Dialog-<br />
Plattform, auf der die Mitglieder zusammen mit Experten des <strong>Immobilien</strong>marktes,<br />
Journalisten und Gästen über aktuelle Themen und Entwicklungen <strong>von</strong> <strong>offenen</strong><br />
<strong>Immobilien</strong>fonds in vertrauter Atmosphäre diskutieren. Der "Fonds-Salon" findet ca.<br />
alle drei Monate jeweils in einer anderen deutschen Großstadt regelmäßig statt. Im<br />
Vordergrund der Gespräche stehen dementsprechend der Veranstaltungsort und<br />
seine dazugehörende Region. Seit Oktober 2000 hat der BVI eine Presse-Agentur<br />
damit beauftragt worden, informative Beiträge über offene <strong>Immobilien</strong>fonds in<br />
bundesweit bekannte und weitverbreitete Publikumsprintmedien - ausgenommen<br />
da<strong>von</strong> sind Tageszeitungen - gezielt zu lancieren, um den Informations- und<br />
Bekanntheitsgrad allgemein bei einer breiten Bevölkerungsschicht zu steigern. Mit<br />
der Übermittlung detaillierter Daten an die DID wird regelmäßig eine DID-Studie<br />
herausgebracht, die das Investitionsverhalten <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds mit dem<br />
<strong>von</strong> anderen institutionellen Investoren wie beispielsweise Versicherungen und<br />
Pensionskassen vergleicht, um so die Markttransparenz weiter zu erhöhen. In den<br />
<strong>von</strong> den Kapitalanlagegesellschaften herausgegebenen Rechenschaftsberichten soll<br />
dem Anleger zu den Ergebniskomponenten der Fondsrendite des abgelaufenen<br />
Geschäftsjahres, der Entwicklung des Fondsvermögens, der regionalen Verteilung<br />
sowie der Altersstruktur des <strong>Immobilien</strong>vermögens, der Nutzungsarten der<br />
Liegenschaften nach Flächen und Nettosollmietertrag, der Dauer der laufenden<br />
Mietverträge und des nach Größenklassen eingeteilten <strong>Immobilien</strong>vermögens<br />
zusätzlich einheitlich neu über die Verkehrswerte 9 wesentlicher Fondsobjekte<br />
einschließlich der Mietbeträge und das Investitionsvolumen <strong>von</strong> Neuerwerbungen ab<br />
einer best<strong>im</strong>mter Größenordnung berichtet werden. Die Anbieter <strong>von</strong> <strong>offenen</strong><br />
<strong>Immobilien</strong>fonds, die Mitglied <strong>im</strong> BVI sind, haben sich darüber hinaus erstmals darauf<br />
geeinigt, ein einheitliches <strong>Rating</strong> <strong>von</strong> allen deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds durch<br />
die weltweit bekannte und anerkannte <strong>Rating</strong>-Agentur Moody´s Investors Service<br />
durchführen zu lassen, insbesondere um der Forderung der Anleger und der<br />
Fachpresse nach höherer Transparenz zu entsprechen. Innerhalb eines gesamten<br />
<strong>Rating</strong>s <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds beschäftigt sich diese Diplomarbeit speziell mit<br />
dem Teil des <strong>Rating</strong>s, der sich ausschließlich auf die Immobilie bezieht.<br />
8 Vgl. Unterkapitel 5.1.1, S. 48.<br />
9 Vgl. Rechenschaftsbericht DB Real Estate (2002), S. 11ff.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 9<br />
3 Begriffsdefinitionen<br />
Die wichtigsten Begriffe, die <strong>im</strong> Rahmen dieser Arbeit verwendet werden, werden<br />
zum besseren Verständnis vorab erläutert. Im den ersten zwei Unterkapiteln werden<br />
der Begriff <strong>Immobilien</strong>fonds sowie verschiedene Arten <strong>von</strong> <strong>Rating</strong>, die in der Praxis<br />
häufig zum Einsatz kommen, kurz definiert. Im Anschluss daran erfolgt die Definition<br />
der existierenden Investmentfonds in Deutschland einschließlich deren Anlageprodukte<br />
und den mit der Anlage verbunden Kosten. Die drei typischen deutschen<br />
<strong>Immobilien</strong>fonds werden <strong>im</strong> letzten Unterkapitel definert.<br />
3.1 <strong>Immobilien</strong>fonds<br />
Der in die deutsche Sprache übernommene Ausdruck "Fonds" taucht das erste Mal<br />
<strong>im</strong> 12. Jahrhundert auf und ist aus dem Altfranzösischen abgeleitet, in der die beiden<br />
Schreibweisen "le fonz" oder "le fons" verwendet wurden, und aus denen später das<br />
Wort "le fond" gebildet wurde. Der heute verwendete Ausdruck "le fonds" hat drei<br />
Bedeutungen: 10<br />
1) Grund und Boden � "le fonds de terre", "le sol".<br />
2) Kapital � "le capital".<br />
3) Geistiger Grundstock, auf den nach Bedarf zurückgegriffen werden kann � "la<br />
ressource propre à quelque chose", "le fonds mental".<br />
Angesichts der vorgenannten zweiten Bedeutung werden in wirtschaftlicher Hinsicht<br />
unter "Fonds" die Begriffe Geldmittel oder Vermögenswerte verstanden, die für<br />
best<strong>im</strong>mte Zwecke gehalten werden und unter einer besonderen Verwaltung stehen<br />
können. <strong>Immobilien</strong>fonds sind insofern Geldmittel, die in regelmäßigen oder unregelmäßigen<br />
Abständen <strong>von</strong> einen best<strong>im</strong>mten Kreis <strong>von</strong> Anlegern in <strong>Immobilien</strong><br />
investiert und auf Grund ihrer speziellen Zweckgebundenheit <strong>im</strong> besonderen Maße<br />
verwaltet werden.<br />
10 Vgl. LE NOUVEAU PETIT ROBERT (1993), S. 945f.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 10<br />
3.2 Grundstücks-Sondervermögen<br />
Sondervermögen sind Teile eines Vermögens, die einer best<strong>im</strong>mten Person<br />
zustehen und wegen deren Bindung an besondere Zwecke besonderen gesetzlichen<br />
Best<strong>im</strong>mungen unterliegen, durch welche die freie Verfügungsgewalt des<br />
Vermögensträgers eingeschränkt ist. 11 Typische Beispiele für Sondervermögen sind:<br />
� Der Nachlass in der Hand eines Vorerben, der zwar Eigentümer des Nachlasses<br />
ist, sich jedoch mit Rücksicht auf den Nacherben an best<strong>im</strong>mte Beschränkungen<br />
halten muss.<br />
� Die Vermögen auf den Anderkonten eines Notars, der die ihm übertragenen<br />
Vermögenswerte treuhänderisch für seinen Mandanten verwaltet.<br />
� Das Vermögen der Mitglieder einer Gesamthandsgemeinschaft, beispielsweise<br />
der ehelichen Gütergemeinschaft.<br />
� Das <strong>von</strong> einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Vermögen eines<br />
Investmentfonds.<br />
Ein Grundstücks-Sondervermögen, das sowohl <strong>von</strong> der Kapitalanlagegesellschaft<br />
eines <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds als auch <strong>von</strong> der dazugehörigen Depotbank 12<br />
verwaltet wird, wird unter 4.5 näher erläutert.<br />
3.3 Arten <strong>von</strong> <strong>Rating</strong><br />
Der Ursprung des Begriffs <strong>Rating</strong> ist <strong>im</strong> angloamerikanischen Sprachraum zu finden<br />
und trat Mitte des 19. Jahrhundert in den USA <strong>im</strong> Zusammenhang mit der<br />
Bonitätseinstufung <strong>von</strong> Schuldnern auf. Unter dem Begriff <strong>Rating</strong> wird allgemein das<br />
Ergebnis eines Bewertungsprozesses verstanden. Die <strong>Rating</strong>objekte, die bewertet<br />
werden sollen, können beispielsweise ganze Unternehmen, Teile <strong>von</strong> Unternehmen,<br />
festverzinsliche Wertpapiere, Aktien, Branchen oder Länder sein. In diesem Kapitel<br />
11<br />
Vgl. Brockhaus Enzyklopädie (1993), S. 456.<br />
12<br />
Vgl. Unterkapitel 5.2.1, S. 51ff.: Die rechtlichen Beziehungen zwischen GS-SV, Kapitalanlagegesellschaft<br />
und Depotbank.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 11<br />
werden in kurzer Form mehrere Arten <strong>von</strong> <strong>Rating</strong> 13 definiert, die in der Praxis häufig<br />
angewandt werden.<br />
3.3.1 Bonitätsrating<br />
Bonitätsratings werden sowohl <strong>von</strong> unabhängigen Agenturen, die auf<br />
Bonitätsprüfungen spezialisiert sind, vorgenommen als auch <strong>von</strong> Kreditinstituten <strong>im</strong><br />
Rahmen ihrer Kreditwürdigkeitsprüfungen. Das Kreditinstitut benutzt sein intern<br />
durchgeführtes <strong>Rating</strong> als ein Instrument, mit dem es die Bonität und die<br />
Kapitaldienstfähigkeit eines Kreditnehmers beurteilen kann. Mit dem <strong>Rating</strong> kann das<br />
Kreditinstitut die Wahrscheinlichkeit einschätzen, inwiefern ein potentieller Schuldner<br />
seinen Zins- und Tilgungsverpflichtungen über einen best<strong>im</strong>mten Zeitraum<br />
zeitgerecht und vollständig nachkommen kann. Ein bankinternes <strong>Rating</strong> kann für<br />
wenige Tage und bis zu 30 Jahren gelten. Unterschieden wird zwischen der<br />
Eintrittswahrscheinlichkeit <strong>von</strong> Zahlungsstörungen und dem wahrscheinlichen<br />
Umfang eines möglichen Zahlungsausfalls. Die Kombination der wahrscheinlichen<br />
Zahlungsstörung mit dem möglichen Zahlungsausfall wird als "expected loss" 14 - also<br />
der Verlust, der zu erwarten ist - bezeichnet. Für die Bank kann der Zustand <strong>von</strong><br />
einem Zahlungsausfall schon dann eingetreten sein, wenn der Schuldner seine Zinsund<br />
Tilgungsverpflichtungen nur unter zeitlichen Verzögerungen, beispielsweise 90<br />
Tage, begleicht.<br />
3.3.2 Kreditrating<br />
Ein Kreditrating <strong>im</strong>pliziert das <strong>Rating</strong> für eine einzelne Kreditfazilität oder ein<br />
Kreditengagement mit einem Kreditnehmer. Durch das Kreditrating wird das<br />
Bonitätsrating eines Unternehmens mit den speziellen Kriterien des Kreditengagements<br />
verbunden, d.h. die individuellen Parameter des Kreditvertrags wie beispiels-<br />
13 Vgl. Keiner, Thomas (2001), S. 15ff.<br />
14 Derselbe, S. 17.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 12<br />
weise die Laufzeit, die vereinbarten Sicherheiten und Mitverpflichtungen fließen mit<br />
in die Bewertung ein.<br />
3.3.3 Aktienrating<br />
Ein Aktienrating unterscheidet sich <strong>im</strong> Vergleich mit einem bankinternen <strong>Rating</strong> <strong>im</strong><br />
Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung insbesondere hinsichtlich der Messung <strong>von</strong><br />
Rendite und Risiko. Die Rendite des Fremdkapitalgläubigers ist bei bankinternen<br />
<strong>Rating</strong>s durch eine feste Zinsvereinbarung vorgegeben. Bei einem Aktienrating<br />
werden nicht nur die Parameter der Risiken, die ein Ausfall des investierten Kapitals<br />
bewirken könnten, mit bewertet, sondern vielmehr auch die Chancen für eine positive<br />
Entwicklung der Rendite, gerade weil die Erwartungen des Anlegers hinsichtlich des<br />
Ertrags bei einer Investition in Aktien eine bedeutende Rolle spielen.<br />
3.3.4 <strong>Immobilien</strong>fondsrating<br />
Deutsche offene <strong>Immobilien</strong>fonds werden seit Herbst 2002 einem <strong>Rating</strong> durch die<br />
international bekannte und anerkannte <strong>Rating</strong>-Agentur Moody´s Investors Service<br />
unterzogen. 15 Das <strong>Rating</strong>verfahren <strong>von</strong> Moody´s Investors Service <strong>im</strong> Hinblick auf<br />
offene <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland ist einer der Schwerpunkte dieser<br />
Diplomarbeit und wird <strong>im</strong> sechsten Kapitel eingehend erläutert.<br />
3.3.5 <strong>Immobilien</strong>rating<br />
Die Definition eines <strong>Rating</strong>s <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> gehört mit zum Kern der Schwerpunkte<br />
dieser Diplomarbeit und wird dementsprechend am Anfang des siebten Kapitels<br />
erfolgen, um dem Thema dieser Diplomarbeit gerecht zu werden.<br />
15 Vgl. Kapitel 2, S. 7f.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 13<br />
3.4 Investmentfondssparen<br />
Der Typ <strong>von</strong> Investmentfonds, der kraft Gesetzes die <strong>von</strong> ihm ausgegebenen<br />
Anteilscheine zum jeweils täglich berechneten Anteilspreis <strong>von</strong> den Anlegern<br />
zurückn<strong>im</strong>mt, ist nach dem Prinzip "open end" 16 konstruiert. Die Anzahl der<br />
Anteilscheine, die <strong>von</strong> der Investmentgesellschaft an jede natürliche und nicht<br />
natürliche Person ausgegeben werden können, ist demnach grundsätzlich<br />
unbegrenzt. Die Investmentgesellschaft kann insofern jederzeit neue Anteilscheine<br />
an die Anleger emittieren. Dieser Typ <strong>von</strong> Investmentfonds wurde erstmals Anfang<br />
der dreißiger Jahre in Großbritannien aufgelegt. Die Rechtsgrundlagen aller in<br />
Deutschland aufgelegten Investmentfonds werden heutzutage durch das KWG und<br />
das KAGG geschaffen, deren Best<strong>im</strong>mungen den Anleger schützen sollen.<br />
Umfangreiche gesetzliche Novellierungen dieser beiden Bundesgesetze in den<br />
letzten Jahren haben diesen Typ <strong>von</strong> Investmentfonds für einen Großteil der<br />
Bevölkerung zu einer standardisierten Form der Vermögensverwaltung gemacht,<br />
über die die Anleger die Möglichkeit bekommen, sich in einfacher Art und Weise<br />
kostengünstig an allen Märkten des In- und Auslands zu beteiligen. Die Investition in<br />
diesen Typ <strong>von</strong> Investmentfonds schafft Chancengleichheit und somit ein Mehr an<br />
Gerechtigkeit zwischen dem gesamten deutschen Sparerpublikum und insbesondere<br />
den institutionellen Anlegern, die in der Regel über mehr Kapitalkraft und finanziellem<br />
Know-how verfügen. In diesem Unterkapitel wird die in Deutschland existierende<br />
Palette der Investmentfonds, die einem unbegrenzten Anlegerkreis zur Verfügung<br />
steht, in kurzer Form vorgestellt sowie die bestehenden Möglichkeiten für die<br />
Anleger, ihr Kapital zu investieren, einschließlich der damit verbundenen Kosten,<br />
dargestellt.<br />
3.4.1 Produkte der Investment-Gesellschaften<br />
Die Investment-Gesellschaften besitzen die Möglichkeit, über einen Investmentfonds<br />
die folgenden sieben Arten <strong>von</strong> Sondervermögen aufzulegen:<br />
16 Vgl. BVI - Grundsatzartikel (2001), S. 6.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 14<br />
1) Wertpapier-SV.<br />
� Wertpapier-SV können aus Wertpapieren, Aktien, Bezugsrechten,<br />
Schuldscheindarlehen, Bankguthaben, Einlagenzertifikaten, unverzinslichen<br />
Schatzanweisungen und -wechsel und Anteilen an inländischen und vertriebsberechtigten<br />
ausländischen Wertpapier- und Geldmarktfonds sowie derivativen<br />
Finanzinstrumenten, beispielsweise Optionsrechte, Finanzterminkontrakte und<br />
Swaps, bestehen. Unterschieden werden vor allem Aktien-, Renten- und<br />
gemischte Fonds, deren Laufzeit auch begrenzt werden kann, sowie<br />
Aktienindexfonds.<br />
2) Grundstücks-SV.<br />
� Das Grundstücks-SV ist eines der wesentlichen Merkmale eines <strong>offenen</strong><br />
<strong>Immobilien</strong>fonds 17 und wird unter 4.5 näher erläutert.<br />
3) Beteiligungs-SV.<br />
� Dieser Investmentfonds investiert in Wertpapiere sowie Bankguthaben und kann<br />
bis zu 30 p.c. des Sondervermögens in stillen Beteiligungen an nicht börsennotierten<br />
Unternehmen anlegen, die ihren Sitz und Geschäftsleitung in<br />
Deutschland haben.<br />
4) Geldmarkt-SV.<br />
� Geldmarkt-SV bestehen ausschließlich aus Bankguthaben sowie Wertpapieren<br />
und Schuldscheindarlehen mit einer Restlaufzeit <strong>von</strong> längstens zwölf Monaten<br />
oder einer marktgerechten Anpassung der Verzinsung innerhalb eines jeden<br />
Jahres.<br />
5) Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-SV.<br />
� Wertpapiere, Schuldscheindarlehen, Grundstücke, Erbbaurechte und Beteiligungen<br />
an Grundstücksgesellschaften können gemischte Wertpapier- und<br />
Grundstücks-SV bilden.<br />
6) AS-SV.<br />
� AS-SV bestehen aus Wertpapieren, Schuldscheindarlehen, Grundstücken,<br />
Beteiligungen an Grundstücksgesellschaften sowie stillen Beteiligungen. Das Ziel<br />
der AS-Fonds ist, ein angemessenes Niveau der Vorsorge für den Ruhestand zu<br />
17 Vgl. Unterkapitel 5.2, S. 50ff.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 15<br />
erreichen. Die Erträge der AS-Fonds müssen thesauriert und können nicht<br />
ausgeschüttet werden.<br />
7) Investmentfondsanteil-SV.<br />
� Das Investmentfondsanteil-SV gehört zu einem Dachfonds und kann sich aus<br />
Anteilen an den vorgenannten anderen Sondervermögen zusammensetzen.<br />
Die Auflegung <strong>von</strong> gemischten Wertpapier- und Grundstücks-SV, AS-SV und<br />
Investmentfondsanteil-SV ist mit dem Inkrafttreten des Dritten Finanzmarktföderungsgesetzes<br />
am 1. April 1998 zusätzlich zu den anderen vier bestehenden<br />
Investmentfondsarten ermöglicht worden. 18 Die Wertpapiere eines Sondervermögens<br />
dürfen nicht <strong>im</strong> OTC-Handel erworben, sondern müssen grundsätzlich an<br />
anerkannten Börsen des In- und Auslands gehandelt werden.<br />
3.4.2 Anlageformen<br />
In diesem Unterkapitel werden die Möglichkeiten beschrieben, die den Anlegern für<br />
die Entscheidung, ihr Kapital in einen Investmentfonds anzulegen, alternativ zur<br />
Verfügung stehen.<br />
3.4.2.1 Investmentanteilscheine<br />
Investmentanteilscheine werden auch Zertifikate genannt und sind Wertpapiere, die<br />
bei allen deutschen Kreditinstituten erworben werden können und darüber hinaus<br />
über Außendienste <strong>von</strong> verschiedenen Versicherungen und über andere<br />
Vertriebsorganisationen verkauft werden. Der Investor wird mit dem Erwerb des<br />
Investmentanteilscheins anteilig Eigentümer an dem Grundstücks-Sondervermögen.<br />
Der Anleger besitzt die Möglichkeit, sich die Investmentanteilscheine <strong>im</strong> Gegenwert<br />
der Summe seiner getätigten Investition ausliefern zu lassen und sie selbst zu<br />
18 Vgl. BVI - Grundsatzartikel (2001), S. 3.<br />
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verwahren. Der Investmentanteilschein ist ein Wertpapier mit einer eigenen<br />
Wertpapierkennnummer, durch das die Rechte des Investors gegen die<br />
Kapitalanlagegesellschaft verbrieft werden. Ein Anteilschein besteht aus dem Mantel,<br />
der die eigentliche Urkunde darstellt, und aus dem Bogen. Im Bogen befinden sich<br />
Ertragsscheine und ein Erneuerungsschein. Dem Anleger wird die jährliche<br />
Ertragsausschüttung ausgezahlt, sobald er die Ertragsscheine bei der<br />
Investmentgesellschaft oder der Depotbank vorlegt. Bei einem thesaurierenden<br />
Fonds, wo die Erträge automatisch wieder angelegt werden, besteht der Anteilschein<br />
ausschließlich aus dem Mantel. Die zweite und wesentlich häufiger angewandte<br />
sowie sicherere und praktikablere Lösung für den Anleger ist, die Zertifikate in einem<br />
Wertpapierdepot eines deutschen Kreditinstituts oder bei der jeweiligen<br />
Investmentgesellschaft aufbewahren zu lassen.<br />
3.4.2.2 Anlagesysteme<br />
Neben dem Erwerb <strong>von</strong> Investmentanteilscheinen stehen dem Anleger die zwei<br />
folgenden Alternativen zusätzlich zur Verfügung:<br />
a) Anlagepläne.<br />
b) Auszahlpläne.<br />
Entscheidet sich der Anleger für einen Anlageplan, kann er gemäß seinen<br />
finanziellen Verhältnissen sowohl regelmäßig als auch unregelmäßig Geldbeträge in<br />
best<strong>im</strong>mter Höhe auf ein Investmentkonto eines Kreditinstituts einzahlen. Im Falle<br />
regelmäßiger Einzahlungen <strong>von</strong> Geldbeträgen in gleicher Höhe kann der Anleger<br />
vom "cost-average-Effekt" 19 , d.h. <strong>von</strong> Ausgabepreisen, die <strong>im</strong> Durchschnitt günstig<br />
sind, profitieren. Liegt der Ausgabepreis für einen Anteilschein niedrig, erhält der<br />
Anleger demnach für den konstanten Geldbetrag mehr Zertifikate und umgekehrt.<br />
Der Anleger kann darüber hinaus vom "Kumulativ-Effekt" 20 profitieren, wenn er die<br />
19 BVI - Grundsatzartikel (2001), S. 7.<br />
20 Ebenda, S. 7.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 17<br />
ausgeschütteten Erträge wieder anlegt, um sich den Ausgabeaufschlag 21 zu<br />
ersparen und somit zusätzliche Zinseszinsen zu erwirtschaften.<br />
Hat der Anleger durch regelmäßige oder unregelmäßige Einzahlungen <strong>von</strong><br />
Geldbeträgen einen größeren Betrag auf seinem Investmentkonto angespart, kann er<br />
sich für einen Auszahlplan entscheiden. Er vereinbart mit der Investmentgesellschaft,<br />
dass ihm best<strong>im</strong>mte Geldbeträge, die er selbst innerhalb seines Verfügungsrahmens<br />
festlegen kann, regelmäßig ausbezahlt werden. Der Anleger kann dabei frei<br />
entscheiden, ob sein angespartes Kapital aufgrund der regelmäßigen Auszahlungen<br />
gleich bleibt, oder ob ein allmählicher Kapitalverzehr, d.h. die Anzahl seiner<br />
Investmentanteilscheine geht mit der Zeit gegen null, mit den Auszahlungen<br />
stattfindet. Letzterer Fall bietet sich insbesondere für Rentenzahlungen an.<br />
Unabhängig da<strong>von</strong>, ob der Anleger mit der Investmentgesellschaft best<strong>im</strong>mte<br />
Einzahlungs- und Auszahlungsmodalitäten vereinbart hat, kann er börsentäglich über<br />
seinen Anteilbestand auf seinem Investmentkonto uneingeschränkt verfügen.<br />
3.4.3 Kosten der Investmentanlage<br />
Die Kosten, die für den Anleger mit der Investition in einen Investmentfonds anfallen,<br />
sind folgende:<br />
a) Ausgabeaufschlag.<br />
b) Verwaltungsvergütung für die Investmentgesellschaft.<br />
c) Verwaltungsvergütung für die Depotbank.<br />
d) Rücknahmeabschlag.<br />
Je nach Fondstyp differieren diese jährlich anfallenden Kosten in Prozentsätzen vom<br />
bis zum Ende des Geschäftsjahres festgestellten Wertes des verwalteten Sondervermögens.<br />
Der Ausgabeaufschlag wird auch das Agio genannt und bezeichnet das<br />
Aufgeld, um den der Preis eines Wertpapiers über dem Nennwert liegt. Der<br />
Ausgabeaufschlag dienst insbesondere dazu, um die Vertriebskosten abzudecken<br />
und beträgt zwischen null und sechs Prozent. Eine Ausnahme bilden die<br />
21 Vgl. Unterkapitel 3.2.3, S. 16.<br />
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Geldmarktfonds, bei denen aufgrund ihres kurzfristig ausgelegten Anlagecharakters<br />
in der Regel kein Agio anfällt. Für die treuhändische Verwaltung des Sondervermögens<br />
erhebt die Investmentgesellschaft eine Vergütung in Höhe <strong>von</strong> zwischen<br />
0,3 und 1,5 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den<br />
Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird. Die Depotbank erhält eine<br />
Vergütung in Höhe eines einstelligen Promillesatzes. Die Rücknahme <strong>von</strong><br />
Zertifikaten ist für den Anleger kostenlos, wenn er die Rückgabe bei seiner Depotbank<br />
oder bei den Kreditinstituten, die mit der jeweiligen Investmentgesellschaft<br />
zusammenarbeiten, vorn<strong>im</strong>mt. Für neue erst kürzlich aufgelegte offene <strong>Immobilien</strong>fonds,<br />
die in ein hauptsächlich international ausgerichtetes Portfolio investieren, kann<br />
für den Anleger zusätzlich ein Rücknahmeabschlag 22 in Höhe <strong>von</strong> rund fünf Prozent<br />
anfallen.<br />
3.5 <strong>Immobilien</strong>fondstypen<br />
In den drei folgenden Unterkapiteln werden der geschlossene und der offene<br />
<strong>Immobilien</strong>fonds sowie der <strong>Immobilien</strong>-Spezialfonds kurz erläutert und deren<br />
Unterschiede dargestellt.<br />
3.5.1 Der geschlossene <strong>Immobilien</strong>fonds<br />
Ein geschlossener <strong>Immobilien</strong>fonds bezieht sich konkret auf ein best<strong>im</strong>mtes Objekt,<br />
das über die Auflegung des geschlossenen <strong>Immobilien</strong>fonds finanziert werden soll.<br />
Die gesamte Investitionssumme ist <strong>im</strong> Vorfeld vom Betrag her eindeutig festgelegt.<br />
Sobald der vorgenannte Betrag über die Ausgabe <strong>von</strong> Anteilscheinen an die Anleger<br />
erreicht wird, wird die Ausgabe <strong>von</strong> weiteren Anteilscheinen eingestellt - der Fonds<br />
wird also geschlossen -, so dass ab diesem Zeitpunkt kein weiterer Anleger an dem<br />
geschlossenen <strong>Immobilien</strong>fonds zusätzlich partizipieren kann. Das zweite Merkmal<br />
22 Vgl. Halbjahresbericht zum 31.03.2003 Deka-<strong>Immobilien</strong>Global, S. 14.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 19<br />
eines geschlossenen <strong>Immobilien</strong>fonds ist, dass die Investoren sich auf eine<br />
best<strong>im</strong>mte Laufzeit am Anfang ihres Engagement festlegen müssen und ihre<br />
erworbenen Anteilscheine nicht vor Ende der Laufzeit zurückgeben können. Der<br />
Investor hat aber eventuell die Möglichkeit unter best<strong>im</strong>mten Bedingungen, die<br />
vertraglich vereinbart sein müssen, seine Anteilscheine einem anderen interessierten<br />
Investor zu übertragen, indem er sie an ihn verkauft. Geschlossene <strong>Immobilien</strong>fonds<br />
werden sind also nach dem Prinzip "close end" konstruiert. Das dritte Merkmal ist,<br />
das für geschlossene <strong>Immobilien</strong>fonds nicht in dem strengen Maße und Umfang<br />
Bundesgesetze und andere gesetzliche Vorschriften gelten wie sie <strong>im</strong> Vergleich für<br />
offene <strong>Immobilien</strong>fonds gelten. Die Anzahl <strong>von</strong> geschlossenen <strong>Immobilien</strong>fonds in<br />
Deutschland ist aus diesem Grund ebenso um ein Vielfaches höher wie die<br />
vielfältigen Beispiele. Beispiel für einen geschlossenen <strong>Immobilien</strong>fonds in<br />
Deutschland sind Einkaufszentren und Bürohäuser.<br />
3.5.2 Der offene <strong>Immobilien</strong>fonds<br />
Der offene <strong>Immobilien</strong>fonds wird <strong>von</strong> einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet, die<br />
gegen Ausgabe <strong>von</strong> Investmentanteilscheinen an die Anleger ein Sondervermögen<br />
bildet, das zum Großteil in einen <strong>von</strong> der Höhe und Menge nach unbest<strong>im</strong>mten<br />
Bestand <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> investiert wird. Die Anzahl der ausgegebenen<br />
Investmentanteilscheine ist der Höhe nach gesetzlich nicht begrenzt, so dass der<br />
<strong>Immobilien</strong>fonds nach dem Prinzip "open end" konstruiert ist und als offen bezeichnet<br />
wird. Mit der Investition in offene <strong>Immobilien</strong>fonds werden insbesondere drei Ziele 23<br />
verfolgt.<br />
Erstens: Mit der Investition in einen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds wird dem Anleger die<br />
Möglichkeit eröffnet, mit einem geringen Einsatz seines Kapital an den Vorteilen<br />
einer gleichzeitigen Investition in mehrere <strong>Immobilien</strong> zu partizipieren, was er alleine<br />
auf Grund seines beschränkten finanziellen Spielraums nicht realisieren könnte. Weil<br />
das finanzielle Risiko auf mehrere <strong>Immobilien</strong> verteilt bzw. diversifiziert wird, können<br />
wirtschaftliche Verluste <strong>von</strong> einigen wenigen <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> Portfolio anteilig<br />
23 Vgl. King, Rudolf C. (1999), S. 83f.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 20<br />
aufgefangen werden. Auf Grund des verhältnismäßig geringen Anteils des<br />
Einzelanlegers an dem gesamten Fondsvermögen sowie der komplexen Struktur und<br />
den Vorgänge innerhalb eines <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds, gelten umfangreiche<br />
gesetzliche Vorschriften 24 , um die Sicherheit der Vermögenswerte des Anlegers zu<br />
gewährleisten, insbesondere die regelmäßige Information des Anlegers hinsichtlich<br />
Vermögensverschiebungen durch und zugunsten der geschäftsführenden<br />
Fondsmanager.<br />
Zweitens: Durch die Ausschaltung der Besteuerung auf doppelter Ebene wird dem<br />
Anleger ein zusätzlicher Reiz zur Investition in einen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds<br />
geboten. Die Erträge des Anlegers werden demnach nicht auf der Ebene des Fonds<br />
und zusätzlich ein zweites Mal auf der persönlichen Ebene besteuert. Der Anleger<br />
wird insofern gemäß dem "Transparenzprinzip" 25 dem Direktanleger gleichgestellt.<br />
Drittens: Die lange Bindungsdauer, die der Direkterwerb <strong>von</strong> einzelnen <strong>Immobilien</strong> in<br />
der Praxis mit sich bringt, wird für den Anleger mit der Ausgabe <strong>von</strong> handelbaren<br />
Investmentanteilscheinen wesentlich verkürzt, die allerdings wenigstens zwölf<br />
Monate betragen sollte, da ansonsten Spekulationssteuer anfällt.<br />
Ein weiteres wesentliches Merkmal <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds ist die Transparenz<br />
der Wertentwicklung der Verkehrswerte der <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> Portfolio durch die<br />
Gutachten der Grundstückssachverständigen, die dem Sachverständigenausschuss<br />
der Kapitalanlagegesellschaft angehören.<br />
3.5.3 Der <strong>Immobilien</strong>-Spezialfonds<br />
Spezialfonds gemäß dem KAGG sind Sondervermögen, deren Investmentanteilscheine<br />
auf Grund schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft<br />
jeweils <strong>von</strong> nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die nicht natürliche Personen sind,<br />
gehalten werden. 26 Mit nicht natürlichen Personen sind institutionelle Anleger<br />
gemeint, insbesondere kirchliche Verbände, Pensionskassen, Stiftungen oder<br />
Versicherungen.<br />
24 Vgl. insbesondere Unterkapitel 4.5, S 41ff.<br />
25 Vgl. King, Rudolf C. (1999), S. 84.<br />
26 Vgl. KAGG (1998), § 1 Absatz 2 Satz 1, S. 295.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 21<br />
Das Sondervermögen <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong>-Spezialfonds bezieht sich in diesem<br />
Zusammenhang ausschließlich auf Grundstücks-Sondervermögen. <strong>Immobilien</strong>-<br />
Spezialfonds können wegen der Unterschiede in den Anforderungen seitens der<br />
Investoren sehr verschiedene Profile aufweisen. Eine enge Abst<strong>im</strong>mung zwischen<br />
den Investoren und der Kapitalanlagegesellschaft, die ihre Anlagestrategie speziell<br />
auf deren besondere Bedürfnisse zuschneidet, ist aus diesem Grunde erforderlich<br />
und auf Grund der geringeren Anzahl der Anteilinhaber leicht durchzuführen.<br />
<strong>Immobilien</strong>-Spezialfonds sind darüber hinaus in der Regel durch eine günstigere<br />
Kostenstruktur <strong>im</strong> Vergleich zu <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in zweierlei Hinsicht<br />
gekennzeichnet: 27 Erstens kommen Anteilrückflüsse kaum vor. Zweitens entsteht auf<br />
Grund der geringen Anzahl der Investoren kein so großer Aufwand, der mit der<br />
regelmäßigen Veröffentlichung der Verkaufsprospekte sowie Rechenschafts- und<br />
Halbjahresberichte anfällt, die ohnehin für Spezialfonds keine Pflicht ist.<br />
27 Vgl. Baur, Jürgen (1986), S. 9.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 22<br />
4 Rechtsgrundlagen <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland<br />
In Deutschland regeln die beiden nachfolgenden Gesetze sowohl die Investition <strong>von</strong><br />
Kapital in <strong>Immobilien</strong>fonds als auch die Verwaltung des vorgenannten investierten<br />
Kapitals:<br />
a) Das KWG vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert<br />
durch Art. 3 Mineralölsteueränderungsgesetz vom 23. 7. 2002 (BGBl. I S.<br />
2778). 28<br />
b) Das KAGG vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert<br />
durch Art. 3 Viertes Finanzmarktföderungsgesetz vom 21. 6. 2002 (BGBl.<br />
S. 2010). 29<br />
Das KWG und das KAGG sind die direkten Rechtsgrundlagen für offene<br />
<strong>Immobilien</strong>fonds. Der allgemeine rechtliche Rahmen wird durch das KWG festgelegt.<br />
Das KAGG spezifiert diesen Rahmen <strong>im</strong> Hinblick darauf, welche Rechte und<br />
Pflichten Kapitalanlagegesellschaften bei der Verwaltung <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds<br />
besitzen, und wie sie diese umsetzen dürfen oder müssen.<br />
Unter der Fragestellung, wie in Deutschland die wirtschaftsrechtliche Aufsicht über<br />
die ordnungsgemäße Verwaltung eines <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds funktioniert, bilden<br />
die nachfolgenden Gesetzesvorschriften <strong>im</strong> erweiterten Sinne die Grundlage.<br />
c) Das FinDAG vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), geändert durch Art. 2<br />
Mineralölsteueränderungsgesetz vom 23. 7. 2002 (BGBl. I S. 2778). 30<br />
d) Das GwG vom 25. Oktober 1993, zuletzt geändert durch Art. 18 FinDAG<br />
vom 22. April 2002. 31<br />
e) Der Paragraph 261 des StGB vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. 12. 2001 (BGBl. I S. 3983). 32<br />
28 Vgl. KWG (1998), S. 63-152.<br />
29 Vgl. KAGG (1998), S. 291-372.<br />
30 Vgl. FinDAG (2002), S. 687-695.<br />
31 Vgl. GwG (1993), S. 241-247.<br />
32 Vgl. StGB (2002), S. 116ff.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 23<br />
In den folgenden fünf Unterkapiteln werden die Regelungen der wesentlichen<br />
Paragraphen dieser Gesetzesvorschriften <strong>im</strong> Hinblick auf offene <strong>Immobilien</strong>fonds<br />
erläutert, insbesondere wird auf Gesetzesnovellen durch das vierte FMFG<br />
hingewiesen. Den Schwerpunkt in dieser Erläuterung bilden das KWG und das<br />
KAGG.<br />
4.1 Das Kreditwesengesetz<br />
Als Reaktion auf die Weltwirtschaftskrise <strong>im</strong> Jahre 1931, in deren Verlauf auch<br />
deutsche Großbanken zusammengebrochen sind, ist das KWG 1934 <strong>von</strong> der<br />
deutschen Bankenaufsicht geschaffen worden, insbesondere um drohende<br />
Insolvenzen der Banken in der Zukunft frühzeitiger zu begegnen und somit den<br />
Kunden erhöhten Schutz für seine eingelegten Vermögenswerte zu gewährleisten.<br />
Das KWG ist das Gesetz, das den rechtlichen Rahmen für alle Kredit- und<br />
Finanzdienstleistungsinstitute festlegt, die ihre Geschäfte in Deutschland tätigen.<br />
Neben diesem für Banken und Sparkassen jeglicher Art allgemeingültigen Gesetz<br />
bestehen zusätzlich bankspezifische Bundesgesetze für beispielsweise<br />
Hypothekenbanken, Bausparkassen, Depotbanken oder Kapitalanlagegesellschaften.<br />
Letztere werden unter 4.5 eingehend erläutert. Im Folgenden wird der<br />
Begriff des Kreditinstituts verwendet, der dem deutschen Prinzip <strong>von</strong> Universalbanken,<br />
die gleichermaßen wie Finanzdienstleistungsinstitute mit Wertpapieren und<br />
Derivaten handeln, entspricht.<br />
Das KWG beinhaltet 64 Paragraphen, die in sechs Abschnitte untergliedert sind. Der<br />
erste Abschnitt (§§ 1 bis 9) handelt <strong>von</strong> allgemeinen Vorschriften über<br />
Begriffsbest<strong>im</strong>mungen und zulässige Rechtsformen <strong>von</strong> Kreditinstituten sowie die<br />
Aufgaben der BaFin, die <strong>im</strong> nächsten Kapitel erläutert werden.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 24<br />
Kreditinstitute sind in § 1 Absatz 1 KWG wie folgt definiert:<br />
"Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem<br />
Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten<br />
Geschäftsbetrieb erfordert." 33<br />
Zu unterscheiden sind die beiden Kriterien des gewerbsmäßigen und des<br />
kaufmännischen Geschäftsbetrieb, <strong>von</strong> denen eines erfüllt sein muss. Geschäfte<br />
werden gewerbsmäßig betrieben, wenn der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt<br />
ist und der Betreiber sie mit der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt.<br />
Das Merkmal eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs ist, dass die Geschäfte einen<br />
derartigen Umfang haben, dass objektiv eine kaufmännische Organisation<br />
erforderlich ist. Unter Bankgeschäften 34 wird, <strong>im</strong> Hinblick auf offene <strong>Immobilien</strong>fonds,<br />
die Verwahrung und Verwaltung <strong>von</strong> Wertpapieren durch Depotbanken sowie das<br />
<strong>von</strong> Kapitalanlagegesellschaften betriebene Investmentgeschäft bezeichnet. Insofern<br />
sind Kapitalanlagegesellschaften und Depotbanken Kreditinstitute.<br />
In Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften des KWG unterliegt oder<br />
nicht, wird <strong>von</strong> der BaFin entschieden. Diese Entscheidung ist für die zuständigen<br />
Verwaltungsbehörden bindend. 35 Die Aufsicht über die Kreditinstitute wird <strong>von</strong> der<br />
BaFin gemäß den Vorschriften des KWG ausgeübt. Im Vordergrund stehen als Ziele<br />
die Sicherheit der Vermögenswerte, die die Anleger bei dem Kreditinstitut<br />
eingebracht haben, und die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte und<br />
Finanzdienstleistungen, um den volkswirtschaftlichen Wohl Rechnung zu tragen. Die<br />
BaFin ist ermächtigt, Eingriffe vorzunehmen, indem sie unter best<strong>im</strong>mten<br />
Voraussetzungen Anordnungen 36 gegenüber dem Kreditinstitut und ihren<br />
Geschäftsleitern trifft, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Best<strong>im</strong>mungen und<br />
Missstände <strong>im</strong> Institut zu unterbinden, gegen sie vorzugehen oder zu beseitigen. Die<br />
gravierendsten Anordnungen werden in den folgenden Absätzen erläutert.<br />
33<br />
KWG (1998), § 1 Absatz 1 Satz 1, S. 66.<br />
34<br />
Vgl. KWG (1998), § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 und 6, S. 66.<br />
35<br />
Ebenda, § 4, S. 78.<br />
36<br />
Ebenda, § 6 Absatz 3, S. 78.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 25<br />
Der Paragraph über die Pflicht zur Verschwiegenheit der Beschäftigten und<br />
Angestellten der BaFin ist durch das vierte FMFG erweitert worden. Ausgenommen<br />
<strong>von</strong> dieser Pflicht sind bisher beispielsweise Wertpapier-, Terminbörsen oder<br />
Strafverfolgungsbehörden und zukünftig auch die Zentralnotenbanken. 37 Der<br />
Anlegerschutz wird mit dieser Novelle gestärkt.<br />
Im dritten Abschnitt (§§ 32 bis 51) befinden sich die Vorschriften zur Beaufsichtigung<br />
der Kreditinstitute, insbesondere hinsichtlich Betriebserlaubnis sowie Maßnahmen<br />
bei drohender oder schon bestehender Insolvenz oder wirtschaftlichen<br />
Schwierigkeiten <strong>von</strong> mehreren Kreditinstituten gleichzeitig. Das Kreditinstitut darf<br />
nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns existieren, weil für den<br />
Geschäftsbetrieb die schriftliche Erlaubnis der BaFin über einen geeigneten Antrag<br />
eingeholt werden muss. 38 Die weiteren wesentlichen, durch den Antrag<br />
nachzuweisenden Kriterien 39 , die zur Erteilung der Erlaubnis durch die BaFin für das<br />
Betreiben <strong>von</strong> Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen erforderlich sind, lauten:<br />
� Für das Anfangskapital hat das Kreditinstitut als Einlagenkreditinstitut einen<br />
Mindestbetrag in Höhe <strong>von</strong> fünf Mio. Euro zu Verfügung zu stellen.<br />
� Die persönliche Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter ist nachzuweisen.<br />
� Die Geschäftsleiter haben die fachliche Eignung mitzubringen.<br />
� Wenigstens zwei hauptamtliche Geschäftsleiter sind erforderlich, insbesondere<br />
um das Vier-Augen-Prinzip zu erfüllen.<br />
� Die Hauptverwaltung des Kreditinstituts muss sich in Deutschland befinden.<br />
� Das Kreditinstitut zeigt <strong>im</strong> Vorfeld die Bereitschaft und die Fähigkeit, den<br />
organisatorischen Geschäftsbetrieb hinreichend zu gewährleisten.<br />
� Wenn das Kreditinstitut ein Tochterunternehmen eines ausländischen<br />
Kreditinstituts ist, dann muss die zuständige Aufsichtsbehörde <strong>im</strong> Ausland der<br />
Gründung dieses Tochterunternehmens zugest<strong>im</strong>mt haben.<br />
� Mangelnde wirtschaftliche Transparenz, geltende Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />
oder mangelnde Bereitschaft zur Zusammenarbeit <strong>von</strong> Seiten eines<br />
Drittstaats dürfen eine wirksame Aufsicht nicht beeinträchtigen.<br />
37 Vgl. KWG (1998) , § 9, S. 81.<br />
38 Ebenda, § 2a Absatz 1 i.V.m. § 32 Absatz 1, S. 74.<br />
39 Ebenda, § 33 , S. 124f.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 26<br />
� Der Antrag muss ausreichende Angaben und Unterlagen enthalten.<br />
Zur Erfüllung des Anspruchs der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter sind<br />
ausreichend theoretische und praktische Kenntnisse <strong>im</strong> Investmentgeschäft sowie<br />
eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Leiter eines Kreditinstituts oder eines<br />
Instituts <strong>von</strong> vergleichbarer Größe Voraussetzung. Sind die vorgenannten Kriterien<br />
erfüllt, dann liegt kein Grund zur Versagung der Erlaubnis vor, und die Antragsteller<br />
haben einen Rechtsanspruch auf Zulassung. 40 Detailliertere Ausführungen zu diesen<br />
Kriterien sowie weitere Kriterien werden unter 4.5 erläutert.<br />
Die BaFin kann anordnen, die Betriebserlaubnis aufzuheben 41 , insbesondere wenn<br />
eines der vorgenannten Kriterien nicht erfüllt ist, das Kreditinstitut seinen Geschäftsbetrieb<br />
seit über einem halben Jahr nicht mehr ausgeübt hat, die Sicherheit der<br />
Vermögenswerte, die die Anleger dem Kreditinstitut anvertraut haben, gefährdet ist,<br />
oder das Kreditinstitut nachhaltig gegen Best<strong>im</strong>mungen des KWG oder die zu seiner<br />
Durchführung erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat.<br />
Anstatt die Erlaubnis aufzuheben, kann die BaFin alternativ anordnen 42 , die<br />
verantwortlichen Geschäftsleiter abzuberufen und ihnen zusätzlich jede weitere<br />
Tätigkeit bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen.<br />
Sie kann die Abberufung auch dann verlangen, wenn die Geschäftsleiter gegen<br />
Best<strong>im</strong>mungen des KWG, GwG, KAGG, der zugehörigen Verordnungen oder gegen<br />
Anordnungen der BaFin trotz Verwarnung mehrfach vorsätzlich oder leichtfertig<br />
verstoßen haben. Zusätzlich kann sie die Befugnisse der abberufenen<br />
Geschäftsleiter einem geeigneten Sonderbeauftragten übertragen. Die anfallenden<br />
Kosten der Bestellung und Vergütung des Sonderbeauftragten hat das Kreditinstitut<br />
zu tragen.<br />
Droht dem Kreditinstitut die Gefahr einer Insolvenz, besitzt die BaFin das Recht,<br />
weitergehende Maßnahmen 43 zu treffen, um in das Management einzugreifen und<br />
die Insolvenz abzuwenden. Beispiele hierfür sind:<br />
� Ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot wird erlassen.<br />
� Die Schließung für den Verkehr mit der Kundschaft wird angeordnet.<br />
40 Vgl. KWG (1998), § 33 Absatz 4, S. 126.<br />
41 Ebenda, § 35 Absatz 2, S. 127.<br />
42 Ebenda, § 36, S. 127f.<br />
43 Ebenda, § 46a Absatz 1, S. 136.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 27<br />
� Die Entgegennahme <strong>von</strong> Zahlungen, die nicht zur Schuldentilgung best<strong>im</strong>mt sind,<br />
wird verboten.<br />
Ist eine Insolvenz nicht mehr abzuwenden, kann der Antrag auf Eröffnung des<br />
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditinstituts nur <strong>von</strong> der BaFin<br />
gestellt werden. 44<br />
Im Falle <strong>von</strong> wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei mehreren Kreditinstituten<br />
gleichzeitig, durch die gravierende Gefahren für die gesamte Volkswirtschaft drohen,<br />
insbesondere für einen geordneten Ablauf des allgemeinen Zahlungsverkehrs, ist die<br />
Bundesregierung ermächtigt durch Rechtsverordnungen, geeignete Maßnahmen <strong>im</strong><br />
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank zu treffen. Hierzu gehören<br />
beispielsweise einmal die Anordnung, dass best<strong>im</strong>mte Kreditinstitute und Börsen<br />
vorübergehend geschlossen bleiben, und zum anderen der Erlass <strong>von</strong> Vorschriften,<br />
der die Wiederaufnahme des Zahlungs-, Überweisungs- und Börsenverkehrs regelt.<br />
Die Rechtsverordnungen haben max<strong>im</strong>al drei Monate Gültigkeitsdauer. 45<br />
Im zweiten Abschnitt (§§ 10 bis 31) soll auf zwei novellierte Paragraphen<br />
hingewiesen werden, die die Vorschriften für Kreditinstitute über Liquidität und<br />
besondere Pflichten regeln.<br />
Kreditinstitute müssen ihre zu Verfügung stehenden Mittel so anlegen, dass sie<br />
jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleisten können. Diese<br />
Vorschrift findet auf Grund der Novellierungen des Investmentrechts nach dem<br />
vierten FMFG auf Kapitalanlagegesellschaften keine Anwendung mehr 46 .<br />
Liquiditätsgrundsätze für Kapitalanlagegesellschaften werden seit dem 1. Juli 2002<br />
ausschließlich durch das KAGG 47 geregelt.<br />
Neu ist ebenfalls die Verpflichtung zum 1. April 2003 für alle Kreditinstitute, den<br />
automatisierten Abruf <strong>von</strong> Konto- oder Depotinformationen für die BaFin zu<br />
ermöglichen. 48 Die Kreditinstitute müssen eine umfassende Datei führen, in der alle<br />
Konto- und Depotnummern, der Name des Inhabers und aller weiteren wirtschaftlich<br />
Berechtigten, sowie bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, die Anschrift und<br />
44 Vgl. KWG (1998), § 46b Absatz 1, S. 137.<br />
45 Ebenda, § 47f., S. 138.<br />
46 Ebenda, § 11 Absatz 1 und 3, S. 96.<br />
47 Vgl. Unterkapitel 4.5, S. 41ff.<br />
48 Vgl. KWG (1998), § 24c i.V.m. § 64f Absatz 6, S. 117f und 152.<br />
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der Tag der Errichtung sowie der Auflösung gespeichert sind. Für jede Änderung<br />
einer Angabe ist unverzüglich ein neuer Datensatz anzulegen. Die Daten eines<br />
aufgelösten Kontos oder Depots dürfen nach Ablauf <strong>von</strong> drei Jahren gelöscht<br />
werden. Die BaFin kann zur Erfüllung ihrer Funktion als führendes Aufsichtsamt<br />
gemäß dem KWG und dem GwG jederzeit auf die Datei zugreifen, um einzelne<br />
Daten <strong>im</strong> automatisierten Verfahren abzurufen und sie an die ersuchende Stelle<br />
weiterzuleiten. Für die Zulässigkeit der Datenübermittlung ist die ersuchende Stelle<br />
verantwortlich. Die ersuchenden Stellen sind:<br />
1) Aufsichtsbehörden und die <strong>von</strong> diesen beauftragten Personen, die kraft<br />
Gesetzes mit der Überwachung <strong>von</strong> Kreditinstituten beauftragt sind.<br />
2) Gerichte und Strafverfolgungsbehörden. Ausgenommen hier<strong>von</strong> sind<br />
Steuerstraftaten. 49<br />
3) Ausländische Stellen.<br />
Die BaFin protokolliert jeden Datenabruf und muss die Protokolle mindestens 18<br />
Monate aufbewahren. Die Kreditinstitute haben zusammen mit der BaFin und dem<br />
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dem Stand der Technik<br />
entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um den Datenschutz und die Unversehrtheit<br />
der übermittelten Daten zu gewährleisten.<br />
Die vorgenannte Gesetzesnovelle ist der Inbegriff für die Schaffung einer<br />
Voraussetzung zur effizienteren Aufsicht über Kreditinstitute, um Geldwäsche und<br />
die Finanzierung des Terrorismus in der Zukunft weltweit wirksamer zu bekämpfen. 50<br />
Mit ihr ist insbesondere auf den Terroranschlag auf das World Trade Center in New<br />
York, USA, der am 11. September 2001 ausgeübt wurde, reagiert worden. In diesem<br />
Zusammenhang ist auch auf die Identifizierungspflichten <strong>im</strong> Verdachtsfall hinzuweisen,<br />
die <strong>im</strong> GwG geregelt sind und unter 4.3 näher erläutert werden.<br />
Eine weitere Novelle, die durch das vierte FMFG geschaffen wurde, befindet sich am<br />
Ende des fünften Abschnitts (§§ 54 bis 60a), in dem Strafen und Bußgelder geregelt<br />
sind. Im Falle <strong>von</strong> Strafverfahren gegen Geschäftsleiter <strong>von</strong> Kreditinstituten müssen<br />
Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden an die BaFin die<br />
49 Vgl. KWG (1998), § 9 Absatz 2 Satz 2, S. 82.<br />
50 Vgl. Novellierung des Investmentrechts (2002), S. 19.<br />
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entsprechenden Anklageschriften, Anträge auf Erlass eines Strafbefehls sowie die<br />
Verfahren abschließenden Entscheidungen einschließlich Begründungen und<br />
eventuelle gegen die Entscheidungen eingelegten Rechtsmittel übermitteln.<br />
Tatsachen, die in anderen Strafverfahren bekannt werden und die auf Missstände in<br />
Kreditinstituten hinweisen, sind ebenfalls zu übermitteln, sofern nicht die<br />
schutzwürdigen Interessen der Geschäftsleiter überwiegen. Mit Rücksicht auf diese<br />
Interessen ist die BaFin neuerdings berechtigt, auf Antrag Einsicht in die Akten 51 zu<br />
bekommen.<br />
4.2 Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz<br />
Die Paragraphen des FinDAG (§§ 1 bis 22) sind, wie das KWG, ebenfalls in sechs<br />
Abschnitte eingeteilt. Zum 1. Mai 2002 sind durch das FinDAG <strong>im</strong> Geschäftsbereich<br />
des Bundesministeriums der Finanzen die drei Bundesaufsichtsämter für das<br />
Kreditwesen, das Versicherungswesen und den Wertpapierhandel unter dem Dach<br />
der neuerrichteten BaFin zusammengelegt worden. 52 Die drei vorgenannten<br />
Bundesaufsichtsämter stellen die drei Hauptsäulen der BaFin dar, die <strong>von</strong><br />
verschiedenen Querschnittsabteilungen zusätzlich unterstützend ergänzt werden.<br />
Die BaFin übern<strong>im</strong>mt durch die Zusammenlegung automatisch die Beamten,<br />
Angestellten und Auszubildenden der drei vorgenannten Ämter und tritt in deren<br />
Arbeits- und Ausbildungsverträge ein. Alle anderen Rechte und Pflichten, die die drei<br />
Bundesaufsichtsämter bis dato begründet haben, werden gleichfalls übernommen. 53<br />
Die BaFin ist eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts<br />
mit rund 1.300 Mitarbeitern. Das Bundesministerium der Finanzen besitzt die Rechtsund<br />
Fachaufsicht über die BaFin und kontrolliert damit sowohl ob, als auch die Art<br />
und Weise, wie sie ihre Aufgaben wahrn<strong>im</strong>mt. Die BaFin n<strong>im</strong>mt ihre Aufsichtsaufgaben<br />
gemäß dem KWG, dem Versicherungsaufsichtsgesetz und dem WpHG wahr.<br />
Sie stellt insofern direkt die führende aufsichtsrechtliche Behörde für Kapitalan-<br />
51 Vgl. KWG (1998), § 60a Absatz 3, S. 148.<br />
52 Vgl. FinDAG (2002), § 1 Absatz 1, S. 688.<br />
53 Ebenda, §§ 19 und 21, S. 694f.<br />
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lagegesellschaften in Deutschland dar. Sie berät darüber hinaus ausländische<br />
Stellen be<strong>im</strong> Aufbau ihrer Aufsichtsstellen.<br />
Der Grund für die Bündelung der drei vorgenannten Aufsichtskompetenzen unter<br />
dem Dach der BaFin ist, dass in der Vergangenheit <strong>im</strong> zunehmenden Maße<br />
Unternehmen aus verschiedenen Branchen - entweder durch Merger oder<br />
Übernahme - zu einem sektorübergreifenden Konzern verschmolzen sind, beispielsweise<br />
die Übernahme der Dresdner Bank durch den Versicherungskonzern Allianz<br />
<strong>im</strong> Juli 2002, und wodurch das Kredit- vom Versicherungsgeschäft nur unschwer zu<br />
trennen ist. Für den Präsidenten der BaFin, Jochen Sanio, sind die in zunehmenden<br />
Maße identischen Risiken bei Banken und Versicherungen eine Bestätigung für die<br />
Gründung der Allfinanzaufsicht. Die Aufsichtsregeln für beide Branchen müssten<br />
insofern stetig aneinander angepasst werden, was in der Zukunft durch eine bis Mitte<br />
2006 vom EU-Parlament und EU-Rat genehmigte Rahmen-Richtlinie zu den<br />
Solvabilitätsanforderungen für Versicherungsunternehmen, die "Solvency II" heißt<br />
und das Pendant zu dem für Banken geltende "Basel II" darstellt, stattfinden wird 54 .<br />
Umfassende Allfinanzstrategien aus der Hand eines sektorübergreifenden Konzerns<br />
sind durch eine umfassende Aufsichtsbehörde wie die BaFin wesentlich besser zu<br />
kontrollieren, was letztendlich auch zu einer Erhöhung des Anlegerschutzes beiträgt.<br />
Der strukturelle Aufbau der BaFin wird durch die nachfolgenden Gruppen<br />
charakterisiert:<br />
1) Das Forum für Finanzmarktaufsicht.<br />
2) Die Organe der BaFin:<br />
a) Der Präsident und sein ständiger Vizepräsident.<br />
� Die drei Ersten Direktoren.<br />
� Beamte und Angestellte.<br />
b) Ein 21-köpfiger Verwaltungsrat.<br />
3) Ein 24-köpfiger Fachbeirat.<br />
Zusammen mit der Deutschen Bundesbank bildet die BaFin ein Forum für<br />
Finanzmarktaufsicht, das die gemeinsame Zusammenarbeit bei der Aufsicht,<br />
insbesondere auch bei der Beratung in Fragen der Allfinanzaufsicht zur<br />
Stabilisierung des deutschen Finanzsystems stärken soll. Das Bundesfinanz-<br />
54 Vgl. Lansch, Rita (2003).<br />
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ministerium kann an den Sitzungen teilnehmen. Sitze der BaFin sind die deutschen<br />
Städte Bonn und Frankfurt am Main, wobei letztere als Behördensitz für Klagen<br />
gegen die BaFin gilt. Ihre Aufgaben und Befugnisse n<strong>im</strong>mt die BaFin nur <strong>im</strong><br />
öffentlichen Interesse wahr. 55 Leistungs- und Schadensersatzklagen Dritter,<br />
beispielsweise Bankkunden, gegen Maßnahmen der BaFin sind aus diesem Grund<br />
ausgeschlossen. Die betroffene Kapitalanlagegesellschaft kann aber gegen<br />
Verwaltungsakte der BaFin rechtlich vorgehen.<br />
Der zweite Abschnitt (§§ 5 bis 8) regelt die Organisation der BaFin. Der Präsident<br />
und ein 21-köpfiger Verwaltungsrat sind die Organe der BaFin, die <strong>von</strong> dem<br />
vorgenannten Forum und einem zusätzlichen Fachbeirat unterstützt werden. Ihre<br />
Aufgaben und Befugnisse werden durch eine Satzung best<strong>im</strong>mt, die vom<br />
Bundesfinanzministerium durch Rechtsverordnung erlassen wird. Die Satzung der<br />
BaFin regelt, neben Aufbau, Organisation, Rechte und Pflichten, insbesondere<br />
Details zur Bestellung und Abberufung des Verwaltungsrates und des Fachbeirates<br />
sowie das Recht der Kredit- und Versicherungswirtschaft Kandidaten für den<br />
Verwaltungsrat vorzuschlagen.<br />
Der Präsident ist der Leiter der BaFin, vertritt die BaFin gerichtlich als auch<br />
außergerichtlich und hat einen Vizepräsidenten als ständigen Vertreter. Beide<br />
Präsidenten werden auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten<br />
ernannt. Die innere Organisation regelt der Präsident durch eine Geschäftsordnung,<br />
die das Bundesfinanzministerium genehmigen muss. Über seine Geschäftsführung<br />
muss der Präsident dem Verwaltungsrat regelmäßig unterrichten. Die drei <strong>Bereich</strong>e<br />
Banken, Versicherungen und Wertpapierhandel innerhalb der BaFin werden jeweils<br />
<strong>von</strong> einem Ersten Direktor geleitet. 56 Das Bundesfinanzministerium stellt für beide<br />
Präsidenten und die drei Ersten Direktoren die oberste Dienstbehörde 57 dar. Für alle<br />
weiteren Beamten der BaFin, die vom Präsidenten oder Bundespräsidenten ernannt<br />
werden, ist der Präsident die oberste Dienstbehörde.<br />
Der Verwaltungsrat ist zum einen das Kontrollorgan und überwacht die<br />
Geschäftsführung der BaFin, zum anderen unterstützt er die BaFin bei ihrer<br />
55 Vgl. FinDAG (2002), §§ 1 bis 4, S. 688.<br />
56 Ebenda, §§ 5 bis 7, S. 688f.<br />
57 Ebenda, § 9, S. 690.<br />
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Aufgabenerfüllung. Er stellt eine Geschäftsordnung auf, über die seine Sitzungen<br />
und Beschlüsse geregelt werden.<br />
Beschlüsse werden auf einer gewählten einfachen Mehrheit getroffen, wobei die<br />
St<strong>im</strong>me des Vorsitzenden einen möglichen Patt entscheidet. Die Zusammensetzung<br />
des Verwaltungsrates ist streng reglementiert. 58 Von den 21 Mitgliedern stellt das<br />
Bundesfinanzministerium den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und zwei weitere<br />
Vertreter. Fünf Mitglieder kommen einmal vom Deutschen Bundestag und einmal <strong>von</strong><br />
den Kreditinstituten. Die Versicherungsunternehmen entsenden weitere vier<br />
Vertreter. Jeweils ein Vertreter gehört einen <strong>von</strong> den beiden Bundesministerien für<br />
Wirtschaft und Technologie sowie Justiz an.<br />
Die Kapitalanlagegesellschaften dürfen einen Vertreter stellen. Aus dieser<br />
Zusammensetzung wird ersichtlich, dass die Kapitalanlagegesellschaften mit knapp<br />
fünf Prozent den geringsten St<strong>im</strong>manteil haben, vorausgesetzt dass nicht ein<br />
weiterer oder mehrere der fünf Vertreter der Kreditinstitute Geschäftsleiter einer<br />
Kapitalanlagegesellschaft sind. Die Aufsicht über die Kapitalanlagegesellschaften<br />
macht folglich nur einen relativ kleinen Teil der Aufsichtsarbeit der BaFin aus. Um in<br />
den Verwaltungsrat berufen zu werden, müssen die Kandidaten die gleichen<br />
Voraussetzungen - auf die an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden soll, um<br />
dem Thema dieser Diplomarbeit gerecht zu werden - erfüllen, die für Kandidaten<br />
gelten, die in den Deutschen Bundestag gewählt werden.<br />
Eine Wiederberufung ist möglich. Für jedes Mitglied wird für den Fall der<br />
Abwesenheit ein Stellvertreter best<strong>im</strong>mt. Die Bestellung aller Mitglieder erfolgt durch<br />
das Bundesfinanzministerium. 59<br />
Neben den beiden vorgenannten Organen wird zusätzlich ein 24-köpfiger Fachbeirat<br />
vom Bundesfinanzministerium bestellt. Seine Mitglieder sind adäquat aus Vertretern<br />
der Finanzwissenschaft, der Kredit- und Versicherungswirtschaft, der Deutschen<br />
Bundesbank und den Verbraucherschutzvereinigungen auszuwählen. Die Aufgabe<br />
des Fachbeirates besteht darin, die BaFin bei ihren Aufgaben zu beraten, auch um<br />
Empfehlungen zur Verbesserung der Aufsicht in der Praxis abzugeben. Die<br />
58 Vgl. FinDAG (2002), § 7 Absatz 3, S. 689.<br />
59 Ebenda, § 7 Absatz 5 bis 7, S. 690.<br />
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Mitglieder des Fachbeirates wählen einen <strong>von</strong> ihnen selber zum Vorsitzenden und<br />
geben sich eine Geschäftsordnung. 60<br />
Im vierten (§§ 12 bis 13) und fünften Abschnitt (§§ 14 bis 17) wird geregelt, wie sich<br />
die BaFin finanziert. Die BaFin hat ihre Kosten grundsätzlich aus eigenen Einnahmen<br />
zu decken. Mögliche Liquiditätsengpässe können durch festverzinsliche Darlehen<br />
des Bundes überbrückt werden, allerdings mit der Vorgabe, dass sie spätestens zum<br />
Ende des Haushaltsjahres zurückgezahlt werden. 61 Einnahmen realisiert die BaFin<br />
über Gebühren für Amtshandlungen, die sie <strong>im</strong> Rahmen ihres zugewiesenen<br />
Aufgabenbereiches vorn<strong>im</strong>mt und bis zu einer Höhe <strong>von</strong> einer halben Million Euro<br />
erheben kann.<br />
Sollten die Gebühren nicht die anfallenden Kosten decken, sind diese einschließlich<br />
der Fehlbeträge des Vorjahres über einen geeigneten Verteilungsschlüssel anteilig<br />
auf die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen,<br />
Kursmakler und andere Unternehmen, die an einer deutschen Börse Wertpapiere<br />
handeln dürfen, sowie Emittenten, deren Wertpapiere an einer deutschen Börse für<br />
den Handel zugelassen sind, umzulegen. Einzelheiten dieses Umlageverfahrens,<br />
insbesondere den Verteilungsschlüssel, best<strong>im</strong>mt das Bundesfinanzministerium<br />
durch Rechtsverordnung. Eine andere Einnahmequelle sind Zwangsgelder, die die<br />
BaFin bis zu einem Betrag in Höhe <strong>von</strong> einer viertel Million Euro gegen Kreditinstitute<br />
und auch juristische Personen des öffentlichen Rechts festsetzen kann.<br />
Zwangsgelder werden <strong>von</strong> der BaFin angeordnet, wenn Verfügungen, die sie<br />
innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft, nicht befolgt werden. Zwangsgelder<br />
werden nicht zur Kostendeckung verwendet. Die BaFin hat sowohl die vorgenannten<br />
umgelegten Kosten als auch die Zwangsgelder nach dem Verwaltungs-<br />
Vollstreckungsgesetzes beizutreiben. 62<br />
60 Vgl. FinDAG (2002), § 8, S. 690.<br />
61 Ebenda, § 13, S. 691f.<br />
62 Ebenda, §§ 14, 16 und 17, S. 692f.<br />
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4.3 Das Geldwäschegesetz<br />
Das Gesetz über das Aufspüren <strong>von</strong> Gewinnen aus schweren Straftaten, kurz GwG<br />
genannt, besteht aus ausschließlich einem Abschnitt mit 17 Paragraphen.<br />
Das GwG bekämpft die Überführung dieser illegalen Gewinne in den legalen<br />
Geldkreislauf sowie die Finanzierung des internationalen Terrorismus. Die Behörde,<br />
die für die Durchführung dieses Gesetzes in Bezug auf Kreditinstituten zuständig ist,<br />
ist die BaFin. Die Anwendung betrifft alle Kreditinstitute mit Ausnahme der<br />
Deutschen Bundesbank und den Finanzdienstleistungsinstituten. 63 Für Kapitalanlagegesellschaften<br />
sind die Best<strong>im</strong>mungen <strong>im</strong> GwG über die allgemeine<br />
Identifizierungspflicht einschließlich Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, die<br />
Identifizierung <strong>im</strong> Verdachtsfall, interne Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche<br />
sowie Bußgelder <strong>von</strong> besonderer Relevanz.<br />
Die allgemeine Identifizierungspflicht <strong>im</strong>pliziert die Pflicht für jedes Kreditinstitut, jede<br />
Person zu identifizieren, die eine Finanztransaktion mit entweder Bargeld,<br />
Wertpapieren oder Edelmetallen <strong>im</strong> Wert <strong>von</strong> 15.000 Euro oder mehr bei ihr<br />
persönlich vorn<strong>im</strong>mt. Unter Bargeld wird auch elektronisches Geld 64 verstanden, das<br />
beispielsweise auf einem elektronischen Datenträger wie einer Eurocheque- oder<br />
Geldkarte gespeichert ist und <strong>von</strong> Dritten als Zahlungsmittel angenommen wird, ohne<br />
jedoch gesetzliches Zahlungsmittel zu sein. Als Finanztransaktion gilt in diesem<br />
Sinne jede Handlung, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung<br />
bewirkt oder bezweckt. Hinreichend identifiziert hat das Kreditinstitut<br />
die ihr gegenüber tretende Person nur dann, wenn sie durch Vorlage des<br />
Personalausweises oder Reisepasses ihren Namen, Geburtsdatum, Anschrift soweit<br />
darin enthalten sowie Art, Nummer und ausstellende Behörde des amtlichen<br />
Ausweises festgestellt hat. Diese Feststellungen müssen, möglichst durch Kopie der<br />
vorgelegten Dokumente, aufgezeichnet werden. Diese Verpflichtung gilt auch für<br />
mehrere durchgeführte Finanztransaktionen, zwischen denen augenscheinlich eine<br />
Verbindung besteht und dessen aufsummierte Beträge mindestens 15.000 Euro<br />
63 Vgl. GwG (1993), § 16, S. 246.<br />
64 Vgl. KWG (1998), § 1 Absatz 14, S. 71.<br />
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ausmachen. 65 Auf dem Kontoeröffnungsantrag, den der Anleger mit der<br />
Investmentgesellschaft abschließt, wird zusätzlich noch das Ausstellungsdatum des<br />
amtlichen Ausweises und der Geburtsort des Anlegers notiert. 66<br />
Der vom Kreditinstitut zur Identifizierung Verpflichtete muss sich be<strong>im</strong> zu<br />
Identifizierenden des weiteren erkundigen, ob dieser für eigene Rechnung handelt<br />
oder nicht. Handelt er für fremde Rechnung, so ist, in vorgenannter Weise, die<br />
Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten aufzuzeichnen, für dessen Rechnung<br />
er handelt. Die vorgenannten Pflichten gelten nicht für Kreditinstitute, zwischen<br />
denen eine Finanztransaktion getätigt wird. Von einer Identifizierung kann ebenfalls<br />
abgesehen werden, wenn die zu identifizierende Person dem Kreditinstitut<br />
gegenüber persönlich bekannt oder schon bei früherer Gelegenheit identifiziert<br />
worden ist oder für ein gewerbliches Geldbeförderungsunternehmen auftritt. Die<br />
Aufzeichnungen und Kopien sind vom Kreditinstitut mindestens sechs Jahre<br />
aufzubewahren. 67<br />
Sind für ein Kreditinstitut oder für eine Spielbank ausreichend Anhaltspunkte oder<br />
Tatsachen offensichtlich, dass eine Finanztransaktion einer Geldwäsche nach § 261<br />
StGB dient oder dienen würde, so besteht die Pflicht zur Identifizierung in jedem Fall,<br />
d.h. auch für einen Betrag <strong>von</strong> weniger als 15.000 Euro. 68 Diese Pflicht besteht<br />
ebenso, wenn die Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a StGB<br />
in Erwägung gezogen wird. 69 Beide vorgenannten Paragraphen werden unter 2.1.4<br />
näher erläutert.<br />
Das Kreditinstitut oder die Spielbank muss diesen begründeten Verdachtsfall<br />
unverzüglich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden mündlich durch<br />
persönliches Erscheinen, fernmündlich über Telefon, als Hard Copy per Fax oder<br />
Einschreiben oder als Soft Copy durch elektronische Datenübermittlung wie SMS<br />
oder E-Mail melden. Eine mündliche Anzeige ist schriftlich zu bestätigen. Diese<br />
Anzeigepflicht gilt ebenso für die BaFin, wenn sie einen begründeten Verdachtsfall<br />
feststellt. Die vorgenannten Aufzeichnungen und Kopien dürfen ausschließlich für<br />
diesen Fall der Verfolgung einer Geldwäsche übermittelt werden.<br />
65 Vgl. GwG (1993), §§ 1f., S. 241f.<br />
66 Vgl. Unterkapitel 5.2.1.<br />
67 Vgl. GwG (1993), §§ 7 bis 9, S. 243f.<br />
68 Ebenda, § 6, S. 243.<br />
69 Vgl. Häuser, Franz (2002), S. XXI.<br />
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Wird Anzeige erstattet, so darf das Kreditinstitut oder die Spielbank keine anderen<br />
als staatliche Stellen hier<strong>von</strong> in Kenntnis setzen, insbesondere nicht den<br />
Auftraggeber der Finanztransaktion. Das gleiche gilt für ein in der Folge eingeleitetes<br />
Ermittlungs-verfahren. Frühestens mit Zust<strong>im</strong>mung der Staatsanwaltschaft oder nach<br />
zwei verstrichenen Werktagen nach der Anzeige, wenn bis zu diesem Zeitpunkt<br />
keine strafprozessuale Untersagung vorliegt, darf die Finanztransaktion durchgeführt<br />
werden. 70 Für die vorgenannten Anzeigen <strong>im</strong> Verdachtsfall wird das Bundeskr<strong>im</strong>inalamt<br />
als zentrale Stelle für Information und Analyse tätig.<br />
Jedes Kreditinstitut muss interne Sicherungsmaßnahmen treffen, damit es nicht zur<br />
Geldwäsche missbraucht werden kann. Zu diesen Vorkehrungen 71 gehören:<br />
� Eine leitende Person ist als Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden <strong>im</strong><br />
Falle <strong>von</strong> Geldwäsche zu best<strong>im</strong>men.<br />
� Interne Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche<br />
sind zu entwickeln.<br />
� Die Beschäftigten müssen zuverlässig sein und sind regelmäßig über die<br />
aktuellen Methoden der Geldwäsche zu unterrichten.<br />
Alle vorgenannten Verpflichtungen sind ebenfalls für die ausländischen Zweigstellen<br />
des Kreditinstituts obligatorisch zu erfüllen. Das Kreditinstitut ist dafür verantwortlich,<br />
dass seine Zweigstellen <strong>im</strong> Ausland rechtzeitig da<strong>von</strong> erfahren. 72<br />
Der vom Kreditinstitut zur Identifizierung verpflichtete Mitarbeiter handelt<br />
ordnungswidrig 73 , wenn er eine Person nicht identifiziert, oder wenn er die bei der<br />
Identifizierung festgestellten Daten nicht, nicht richtig oder unvollständig aufzeichnet,<br />
oder wenn er die Aufzeichnungen nicht fristgemäß aufbewahrt. Die BaFin kann diese<br />
Fälle mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe <strong>von</strong> 100.000 Euro ahnden. Die Geldbuße<br />
halbiert sich auf max<strong>im</strong>al 50.000 Euro in Fällen, in denen der Mitarbeiter sich nicht<br />
nach dem wirtschaftlich Berechtigten erkundigt oder dessen Daten nicht feststellt,<br />
oder wenn er den Auftraggeber der Finanztransaktion <strong>von</strong> einer Anzeige in Kenntnis<br />
70 Vgl. GwG (1993), §§ 11 bis 13, S. 244f.<br />
71 Ebenda, § 14, S. 245f.<br />
72 Ebenda, § 15, S. 246.<br />
73 Ebenda, § 17, S. 246f.<br />
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setzt, oder wenn das Kreditinstitut seine Zweigstellen <strong>im</strong> Ausland nicht rechtzeitig<br />
unterrichtet.<br />
Geldwäsche fällt unter die Rubrik Wirtschaftskr<strong>im</strong>inalität. Laut einer <strong>von</strong> der<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG durchgeführten Umfrage aus dem Jahr<br />
1999 74 sind rund 60% der befragten 1.000 größten Unternehmen Deutschlands in<br />
den vorangegangenen fünf Jahren Opfer <strong>von</strong> Wirtschaftskr<strong>im</strong>inalität geworden, und<br />
dies mit steigender Tendenz. In 60% der Fälle waren Mitarbeiter, die häufig mit<br />
Externen zusammenarbeiteten, beteiligt, und in knapp 30% der Fälle ist die<br />
Managementebene mit involviert gewesen. Eine Ende 2002 <strong>von</strong> der<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young durchgeführte Umfrage 75 unter rund<br />
200 Unternehmen bestätigt diesen Trend: In rund zwei Dritteln der aufgedeckten<br />
Fälle waren interne Mitarbeiter und auf der Ebene des Topmanagements stellten fünf<br />
Prozent der Geschäftsleiter die Täter. Bewährt hat sich für die Geldwäsche der PC<br />
als Tatwerkzeug und die Zusammenarbeit zwischen den beiden Abteilungen<br />
Buchhaltung und EDV. Banken und Versicherungen sind in diesem Zusammenhang<br />
besonders gefährdet.<br />
Angesichts der Ergebnisse der beiden vorgenannten Umfragen trägt der<br />
automatische Abruf <strong>von</strong> Kontoinformationen wesentlich zu einem erhöhten Schutz<br />
des Anlegers bei. Im nachfolgenden Unterkapitel werden die Straftatbestände der<br />
Geldwäsche und der damit verbundenen Finanzierung des weltweiten Terrorismus<br />
näher erläutert, weil Geldwäsche auf Grund der vorgenannten Gründe eine<br />
zunehmend bedeutsamere Rolle aus Sicht des Anlegers einn<strong>im</strong>mt.<br />
4.4 Die Paragraphen 261 und 129a des Strafgesetzbuches<br />
Die beiden vorgenannten Paragraphen sind <strong>im</strong> besonderen Teil des StGB (§§ 80 bis<br />
358) aufgeführt. Die Best<strong>im</strong>mungen über Begünstigung, Hehlerei und Geldwäsche<br />
werden <strong>im</strong> 21. Abschnitt (§§ 257 bis 262) geregelt. Durch § 261 Absatz 1 StGB wird<br />
der Begriff der Geldwäsche wie folgt definiert:<br />
74 Vgl. Wiebe, Frank (2003).<br />
75 Derselbe.<br />
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"Wer einen Gegenstand, der aus einer [...] rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt,<br />
dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den<br />
Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt<br />
oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe <strong>von</strong> drei Monaten bis zu fünf Jahren<br />
bestraft." 76<br />
Eine rechtswidrige Tat 77 ist eine Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes<br />
verwirklicht, und die entweder als Vergehen oder als Verbrechen spezifiziert wird.<br />
Von einem Vergehen wird gesprochen, wenn die rechtswidrige Tat mit Geldstrafe<br />
oder mit Freiheitsstrafe <strong>von</strong> max<strong>im</strong>al einem Jahr bedroht ist. Ein Verbrechen ist<br />
schl<strong>im</strong>mer und wird ausschließlich mit Freiheitsstrafe <strong>von</strong> einem Jahr oder darüber<br />
bedroht. Grundvoraussetzung 78 für die Strafbarkeit einer Tat ist, dass die Person mit<br />
Vorsatz handelt. Darüber hinaus ist fahrlässiges Handeln mit Strafe bedroht, wenn<br />
das Gesetz dies ausdrücklich vorschreibt. Für den Fall der Geldwäsche erfüllen<br />
folgende, typische Beispiele den Tatbestand eines Vergehens:<br />
� Vorwurf der Bestechung, in deren Fall jemand einem Amtsträger oder einem<br />
Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, damit dieser eine<br />
verbotene Diensthandlung künftig vorn<strong>im</strong>mt.<br />
� Das Pendant dazu ist der Vorwurf der Bestechlichkeit, bei dem ein Amtsträger<br />
oder einer für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter ein Vorteil für sich<br />
oder einen Dritten fordert, damit er eine best<strong>im</strong>mte Diensthandlung vorn<strong>im</strong>mt.<br />
� Ein drittes Beispiel stellt der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige<br />
Schmuggel 79 dar.<br />
In diesem Fall hinterzieht beispielsweise jemand gewerbsmäßig als Mitglied einer<br />
Bande Ein- oder Ausfuhrabgaben und führt gleichzeitig während der Tatdurchführung<br />
eine Schusswaffe mit sich. Schmuggelt jemand entgegen Monopolvorschriften, dann<br />
liegt Bannbruch vor.<br />
Allein der Versuch, Geldwäsche zu betreiben, ist strafbar. Der Versuch 80 einer<br />
Straftat ist dann gegeben, sobald der Täter, gemäß seiner Vorstellung <strong>von</strong> der Tat,<br />
76 StGB (1998), § 261, S. 116f.<br />
77 Vgl. StGB (1998), §§ 11f., S. 17f.<br />
78 Ebenda, § 15, S. 19.<br />
79 Vgl. AO (1977), § 373, S. 147f.<br />
80 Vgl. StGB (1998), § 22, S. 20.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 39<br />
unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt. Das Gesetz sieht generell<br />
vor, dass der Versuch einer Straftat grundsätzlich milder bestraft werden kann als die<br />
vollendete Tat. 81 Ein besonders schwerer Fall <strong>von</strong> Geldwäsche, der mit einer<br />
erhöhten Freiheitsstrafe <strong>von</strong> sechs bis zu zehn Jahren geahndet wird, liegt vor, wenn<br />
der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande Geldwäsche betreibt, die ihre<br />
Verbrechen regelmäßig begeht.<br />
Geldwäsche kann, außer der reinen <strong>Bereich</strong>erung, mit dem Ziel betrieben werden,<br />
die illegalen Gewinne Vereinigungen zukommen zu lassen, deren Aktivitäten dem<br />
Terrorismus dienen. Der siebte Abschnitt des StGB (§§ 123 bis 145d) enthält<br />
Best<strong>im</strong>mungen über Straftaten, die gegen die öffentliche Ordnung gerichtet sind. Die<br />
Bildung einer terroristischen Vereinigung wird in diesem Abschnitt durch § 129a<br />
Absatz 1 StGB definiert:<br />
"Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet<br />
sind,<br />
1. Mord, Totschlag oder Völkermord [...],<br />
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit [...] oder<br />
3. Straftaten [...] oder gemeingefährliche Straftaten [...]<br />
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird<br />
mit Freiheitsstrafe <strong>von</strong> einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft." 82<br />
Die Rädels- und Anführer werden mit mindestens drei Jahren Gefängnis bestraft. Zu<br />
den Straftaten 83 unter 3. gehört insbesondere die rechtswidrige, ganze oder teilweise<br />
Zerstörung eines Kfz der Polizei oder Bundeswehr, die der Sachbeschädigung<br />
entspricht. Brandstiftung, vor allem mit Todesfolge, das Herbeiführen <strong>von</strong><br />
Explosionen durch Kernenergie oder Sprengstoff sowie die Vergiftung <strong>von</strong><br />
Trinkwasser und Lebensmitteln, die öffentlich zum Verzehr verkauft werden, zählen<br />
u.a. zu den gemeingefährliche Straftaten. Der dritte Absatz des § 129a bezieht sich<br />
dann auf die Finanzierung einer terroristischen Vereinigung:<br />
"Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung unterstützt, oder für sie wirbt, wird mit<br />
Freiheitsstrafe <strong>von</strong> sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." 84<br />
81 Vgl. StGB (1998), § 23 Absatz 2, S. 20.<br />
82 StGB (1998), § 129a Absatz 1, S. 74f.<br />
83 Vgl. StGB (1998), § 305aff., S. 133ff.<br />
84 StGB (1998), § 129a Absatz 3, S. 75.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 40<br />
Der Täter kann also die terroristische Vereinigung mit legalen Gewinnen finanziell<br />
unterstützen, oder, <strong>im</strong> schl<strong>im</strong>meren Fall, mit illegalen Gewinnen durch Geldwäsche.<br />
Die Möglichkeit, dass ein und derselbe Täter - entweder als einzelne Person oder als<br />
eine Gruppe <strong>von</strong> Personen, die auch als Bande auftreten können - sowohl<br />
Geldwäsche betreibt als auch die aus der Geldwäsche gewonnenen illegalen Gelder<br />
dazu verwendet, eine terroristische Vereinigung mitzufinanzieren, ist durchaus<br />
vorstellbar und in der Vergangenheit bestätigt worden. Aus diesem Grund besteht für<br />
das Kreditinstitut und für die BaFin entweder bei einem begründeten Verdacht auf<br />
Geldwäsche oder auf finanzielle Unterstützung einer Terrorvereinigung unverzügliche<br />
Anzeigepflicht. Der erläuterte automatisierte Abruf <strong>von</strong> Kontoinformationen 85 ist<br />
zusätzlich per Gesetzerlass ermöglicht worden, um Verdachtsfälle frühzeitiger und<br />
effizienter aufzuzeigen, anzuzeigen sowie zu bekämpfen.<br />
In beiden Fällen, Geldwäsche oder Finanzierung <strong>von</strong> Terrorismus kann das Gericht<br />
zusätzlich Führungsaufsicht 86 anordnen, wenn das Gesetz dies besonders fordert,<br />
der Täter bereits mindestens sechs Monate lang Freiheitsstrafe abgebüsst hat, und<br />
wenn die Gefahr einer Wiederholungstat besteht. Für Kapitalanlagegesellschaften<br />
kann dieser Fall eintreten, weil sie, unter dem Dach der BaFin, einer besonderen<br />
Führungsaufsicht unterliegen.<br />
Liegen besondere Gründe vor, die nach dem StGB zugelassen sind, kann das<br />
Gericht das Strafmaß nach seinem Ermessen mildern oder sogar völlig <strong>von</strong> einer<br />
Bestrafung absehen. 87 Zur Erfüllung dieser besonderen Milderungsgründe <strong>im</strong> Sinne<br />
<strong>von</strong> § 261 oder <strong>von</strong> § 129a StGB muss der Täter aus freien Stücken wesentlich dazu<br />
beitragen, dass die ganze Tat, d.h. über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus, oder die<br />
Straftat eines anderen aufgedeckt wird. Im Falle der Milderung kann das Gericht<br />
höchstens bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder<br />
<strong>von</strong> Freiheitsstrafe auf Geldstrafe herabgehen. Völlig straffrei 88 geht eine Person aus,<br />
die ihre Tat freiwillig bei den zuständigen Behörden selbst anzeigt, bevor ein Teil<br />
85 Vgl. Unterkapitel 4.1, S. 23f.<br />
86 Vgl. StGB (1998), § 262, S. 118 i.V.m. § 68 Absatz 1, S. 39.<br />
87 Ebenda, § 261 Absatz 10, S. 118 i.V.m. § 49 Absatz 2, S. 26.<br />
88 Ebenda, § 261 Absatz 9 Nr. 1, S. 118.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 41<br />
ihrer Tat bereits entdeckt worden ist oder sie damit rechnen musste, dass ihre Tat in<br />
Kürze entdeckt wird.<br />
4.5 Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften<br />
Offene <strong>Immobilien</strong>fonds wurden 1970 mit in das KAGG einbezogen und erhielten<br />
damit eine gesetzliche Grundlage. 89 Das KAGG bildet seitdem zusammen mit dem<br />
KWG die direkte gesetzliche Grundlage für offene <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland.<br />
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für offene <strong>Immobilien</strong>fonds legen <strong>im</strong> ersten<br />
Kapitel des KAGG die Regelungen des ersten Abschnitts über allgemeine<br />
Vorschriften (§§ 1 bis 7) sowie des dritten Abschnitts (§§ 8 bis 25) über besondere<br />
Vorschriften für Wertpapier-Sondervermögen und des sechsten Abschnitts (§§ 26 bis<br />
37), der die besonderen Vorschriften für Grundstücks-Sondervermögen enthält, fest.<br />
Im fünften Titel (§§ 44 bis 50) des neunten Abschnitts sind darüber hinaus die<br />
Regelungen für die Besteuerung <strong>von</strong> Grundstücks-Sondervermögen zu finden, die in<br />
dieser Diplomarbeit nicht näher erläutert werden.<br />
Im ersten Abschnitt werden Kapitalanlagegesellschaften als Kreditinstitute definiert,<br />
deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, bei Ihnen eingelegtes Geld <strong>im</strong> eigenem<br />
Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber, also der Anleger, nach<br />
dem Grundsatz der Risikomischung in den zugelassenen Vermögensgegenständen<br />
gemäß des KAGG gesondert vom eigenen Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft<br />
in Form <strong>von</strong> Grundstücks-Sondervermögen anzulegen und über die sich hieraus<br />
ergebenden Rechte der Anteilinhaber Urkunden, also Investmentanteilscheine,<br />
auszustellen. 90 Im Folgenden wird das vorgenannte Gründstücks-Sondervermögen<br />
als Sondervermögen bezeichnet. Das Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft muss<br />
<strong>von</strong> dem Sondervermögen getrennt gehalten werden. Die Kapitalanlagegesellschaft<br />
hat die Möglichkeit, mehrere Sondervermögen aufzulegen, die unterschiedliche<br />
Bezeichnungen haben müssen und <strong>von</strong>einander getrennt zu halten sind. 91 Die<br />
89 Vgl. Baur, Jürgen (1986), S. 8.<br />
90 Vgl. KAGG (1998), § 1 Absatz 1 Satz 1, S. 295.<br />
91 Ebenda, § 6 Absatz 1 und 3, S. 298.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 42<br />
Kapitalanlagegesellschaft darf ausschließlich in der Rechtsform der<br />
Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben<br />
werden. 92 In der Form der GmbH ist die Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet, einen<br />
Aufsichtsrat zu bilden. Die Kapitalanlagegesellschaft darf als Zusatz zu ihrer Firma<br />
die Begriffe "Kapitalanlagegesellschaft", "Investmentgesellschaft", "Investmentfonds",<br />
oder eine ähnliche Bezeichnung führen, in der diese Begriffe zusammengesetzt<br />
vorkommen. Andere Unternehmen dürfen die Begriffe "Kapitalanlage" oder<br />
"Investment" in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn eindeutig<br />
erkennbar ist, dass ihr Geschäftsbetrieb nicht auf die kollektive Anlage <strong>von</strong><br />
Geldvermögen in Vermögensgegenstände gerichtet ist. 93<br />
Die Kapitalanlagegesellschaft hat mindestens EUR 2,5 Mio. als Nennkapital einzuzahlen<br />
und gibt sich einen Gesellschaftervertrag, der den Rahmen ihrer<br />
Geschäftstätigkeit festlegt und <strong>von</strong> der BaFin genehmigt werden muss. 94<br />
Die Kapitalanlagegesellschaft hat jedem Erwerber <strong>von</strong> Anteilscheinen ihren<br />
detaillierten Verkaufsprospekt kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dem<br />
Verkaufsprospekt sind die <strong>von</strong> der BaFin genehmigten Verkaufsbedingungen für den<br />
<strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds, die sich aus den Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen<br />
zusammensetzen, und der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht<br />
mit dem anschließenden Halbjahresbericht, sofern dieser veröffentlicht ist,<br />
beizufügen. 95<br />
Der Verkaufsprospekt muss für den Anleger alle wesentlichen Angaben <strong>im</strong> Zeitpunkt<br />
seines Erwerbs <strong>von</strong> Anteilscheinen enthalten, insbesondere sind, detailliert<br />
aufzuführen. 96 Einige wesentliche Details sind:<br />
� Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme der Investmentanteilscheine.<br />
� Belehrung des Käufers über sein Recht zum Widerruf gemäß § 23.<br />
� Methode zur Berechnung der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile. 97<br />
� Bezeichnung und Zeitpunkt der Auflegung des Sondervermögens.<br />
� Alle Gremien und Organe, die an einem <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds beteiligt sind. 98<br />
92 Vgl. KAGG (1998), § 2, S. 295.<br />
93 Ebenda, § 7, Absatz 1 und 3, S. 298.<br />
94 Ebenda, § 2 Absatz 2, S. 297.<br />
95 Ebenda, § 19 Absatz 1, S. 322.<br />
96 Ebenda, § 19 Absatz 2, S. 322ff.<br />
97 Vgl. Unterkapitel 5.2.3, S. 59f.<br />
98 Vgl. Unterkapitel 5.2.1, S. 53: Die beteiligten Gruppen eines deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 43<br />
� Die Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge.<br />
� Weitere Sondervermögen, die die Kapitalanlagegesellschaft verwaltet.<br />
� Voraussetzungen für die Auflösung des Sondervermögens.<br />
Für die Zusammensetzung ihres Portfolios darf die Kapitalanlagegesellschaft die<br />
folgenden Grundstücke erwerben: 99<br />
1) Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke sowie gemischt genutzte<br />
Grundstücke.<br />
2) Grundstücke <strong>im</strong> Zustand der Bebauung, wenn in absehbarer Zeit mit dem<br />
Abschluss der Bebauung zu rechnen ist, und wenn die Anschaffungskosten<br />
zusammen mit anderen Aufwendungen für die bereits <strong>im</strong> Portfolio befindlichen<br />
Grundstücken <strong>im</strong> Zustand der Bebauung nicht mehr als 20% des<br />
Sondervermögens ausmachen.<br />
3) Unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige Bebauung best<strong>im</strong>mt sind und<br />
deren Anschaffungskosten zusammen mit den Aufwendungen der bereits <strong>im</strong><br />
Portfolio befindlichen unbebauten Grundstücke ebenfalls nicht mehr als 20% des<br />
Sondervermögens betragen.<br />
4) Erbbaurechte unter den gleichen Voraussetzungen wie die drei vorgenannten<br />
Grundstücksarten.<br />
5) Rechte in Form <strong>von</strong> Teil- und Wohnungseigentum sowie Teilerbbau- und<br />
Wohnungserbbaurechte bis zu 15% des Sondervermögens, wenn die<br />
Vertragsbedingungen dies vorsehen und ein dauerhafter Ertrag zu erwarten<br />
ist. 100<br />
Der Verkehrswert des erworbenen Grundstücks zum Zeitpunkt des Erwerbs darf<br />
höchstens 15% des Wertes des Sondervermögens betragen und die Summe der<br />
Grundstücke, deren einzelner Verkehrswert 10% des Wertes des Sondervermögens<br />
übersteigt, darf bis zu 50% des Wertes des Sondervermögens betragen. Ein<br />
Grundstück kann <strong>im</strong> diesem Zusammenhang aus mehreren Grundstücken bestehen,<br />
wenn diese zusammen eine wirtschaftliche Einheit darstellen. 101 Für die Einhaltung<br />
99 Vgl. KAGG (1998), § 27, Absatz 1, S. 337.<br />
100 Ebenda, § 27 Absatz 2, S. 337.<br />
101 Ebenda, § 28, S. 341f.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 44<br />
der vorgenannten Grenzwerte hat die Kapitalanlagegesellschaft ab dem Zeitpunkt<br />
der Auflegung des Sondervermögens vier Jahre Zeit. 102<br />
Die Kapitalanlagegesellschaft hat einen Sachverständigenausschuss zu bestellen,<br />
dem mindestens drei unabhängige, zuverlässige sowie fachlich geeignete<br />
Persönlichkeiten, die auf besondere Erfahrungen bei Ermittlung der Verkehrswerte<br />
zurückgreifen können, angehören müssen. Die Kapitalanlagegesellschaft kann<br />
mehrere Sachverständigenausschüsse bestellen. Der Sachverständigenausschuss<br />
ist für die Bewertung der <strong>im</strong> Portfolio befindlichen Vermögensgegenstände<br />
zuständig. 103 Die Grundstückssachverständigen müssen vor Erwerb eines<br />
Grundstücksstücks diese bewerten, und das Grundstück darf nur erworben werden,<br />
wenn die tatsächlichen Anschaffungskosten den ermittelten Verkehrswert nicht oder<br />
nur unwesentlich übersteigen. Die gleichen Regelungen gelten bei Vereinbarungen<br />
über die Bemessung des Erbbauzinses. 104 Ansonsten ist die Aufgabe der<br />
Sachverständigen die Grundstücke vor Erwerb und danach mindestens einmal<br />
jährlich zu bewerten. 105 Bei Veräußerung eines Grundstücks wird eine Bewertung nur<br />
vorgenommen, wenn das laufende Gutachten nicht mehr herangezogen werden<br />
kann. Die Grundstückssachverständigen bewerten die Liegenschaften marktgerecht<br />
<strong>im</strong> Sinne des Anlegers. 106 Von der Bewertung durch den<br />
Sachverständigenausschuss kann abgesehen werden, wenn Teile des<br />
Grundstücksvermögens auf behördliches Verlangen für öffentliche Zwecke oder <strong>im</strong><br />
Rahmen eines Umlegungsverfahrens getauscht sowie Grundstücke zwecks<br />
Abrundung des eigenen Grundbesitzes hinzuerworben werden. 107<br />
Die Kapitalanlagegesellschaft hat mindestens fünf Prozent und nicht mehr als 49%<br />
des Sondervermögens in Guthaben mit täglicher Verfügbarkeit bei der Depotbank<br />
oder in Anteilen an Geldmarkt-Sondervermögen vorzuhalten. 108 Bei der Berechnung<br />
der vorgenannten Grenzwerte - für deren Einhaltung die Kapitalanlagegesellschaft<br />
wie bei den Anschaffungskosten für ein Grundstück ebenfalls vier Jahre ab<br />
102<br />
Vgl. KAGG (1998), § 29, S. 342.<br />
103<br />
Ebenda, § 32, Absatz 1, S. 343.<br />
104<br />
Ebenda, § 27 Absatz 5, S. 338.<br />
105<br />
Ebenda, § 27c Absatz 2, S. 341.<br />
106<br />
Vgl. Unterkapital 5.2.1, S. 51: Die Verkehrswerte sind für die Berechnung des Inventarwertes<br />
verbindlich.<br />
107<br />
Vgl. KAGG (1998), § 37 Absatz 2, S. 346.<br />
108<br />
Ebenda, § 35 Absatz 1f., S. 345.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 45<br />
Auflegungsdatum Zeit hat - sind folgende Mittel, die an das Sondervermögen<br />
gebunden sind, abzuziehen:<br />
1) Die Mittel, die für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden<br />
Bewirtschaftung erforderlich sind.<br />
2) Die Mittel, die für die nächste Ausschüttung an die Anleger vorgesehen sind.<br />
3) Die Mittel, die erforderlich sind, um die Verbindlichkeiten aus rechtswirksam<br />
geschlossenen Grundstückskaufverträgen, Darlehensverträgen für best<strong>im</strong>mte<br />
Baumaßnahmen und Bauverträgen zu erfüllen, wenn die Verbindlichkeiten in den<br />
zwei darauffolgenden Jahren fällig werden.<br />
Die Kapitalanlagegesellschaft muss eine Depotbank damit beauftragen, den<br />
Liegenschaftsbestand zu kontrollieren sowie die Verwahrung der zum<br />
Sondervermögen gehörenden Geldbeträge und Wertpapiere einschließlich die<br />
Ausgabe und Rücknahme der Anteilscheine vorzunehmen. 109 Die Kontrolle <strong>von</strong><br />
Seiten der Depotbank erfolgt über eine <strong>von</strong> der Kapitalanlagegesellschaft<br />
herbeigeführten eingetragenen Verfügungsbeschränkung in der zweiten Abteilung<br />
des Grundbuchs. Die Depotbank ist also grundsätzlich verpflichtet, jedem Verkauf<br />
eines Grundstücks zuzust<strong>im</strong>men. 110<br />
Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Möglichkeit, die Grundstücke bis zu 50% des<br />
Verkehrswertes des Sondervermögens zu belasten, wenn die Vertragsbedingungen<br />
dies vorsehen und die Depotbank zust<strong>im</strong>mt, weil sie die Bedingungen, unter denen<br />
diese Maßnahmen erfolgen sollen, für marktüblich erachtet. 111<br />
Wenn der Anleger die Auszahlung seines Anteils am Sondervermögen gegen<br />
Rückgabe seiner Anteilscheine verlangt, kann die Kapitalanlagegesellschaft die<br />
Rückzahlung gemäß den Vertragsbedingungen, jedoch höchstens bis zu einem Jahr<br />
lang verweigern, wenn der vorgehaltene Liquiditätsanteil nicht ausreicht. Diese Frist<br />
kann in den Vertragsbedingungen auf max<strong>im</strong>al zwei Jahre verlängert werden. Nach<br />
Ablauf dieser Frist darf die Kapitalanlegegesellschaft Grundstücke beleihen, um dem<br />
Anleger seinen Anteil auszubezahlen. Zur Ablösung der vorgenannten Beleihungen<br />
109 Vgl. KAGG (1998), § 31 Absatz 1, S. 342.<br />
110 Ebenda, § 31 Absatz 2 bis 4, S. 342.<br />
111 Ebenda, § 37 Absatz 3, S. 346f.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 46<br />
müssen Grundstücke veräußert werden. Die Belastungen und deren Ablösungen<br />
sind der BaFin unverzüglich anzuzeigen. 112<br />
Die vorgenannte Frist ist in den Besonderungen Vertragsbedingungen der<br />
Kapitalanlagegesellschaft festgelegt, in denen aus Sicht des Anlegers noch weitere<br />
Details wesentlich sind. In diesem Zusammenhang wird an dieser Stelle auf die<br />
nachfolgenden gesetzlichen Novellierungen, die <strong>im</strong> Sinne des Vierten FMFG in das<br />
KAGG zum 1. Juli 2002 eingearbeitet wurden, besonders hingewiesen wird:<br />
1) Die Möglichkeit, für Rechnung <strong>von</strong> Grundstücks-Sondervermögen, 100% der<br />
Grundstücke sowie Erbbaurechte bis zu 20% außerhalb des EWR zu<br />
erwerben. 113<br />
2) Die Obergrenze für das Währungsrisiko <strong>von</strong> Grundstücken außerhalb der Euro-<br />
Region ist auf 30% des Wertes des Grundstücks-Sondervermögen festgelegt<br />
worden. 114<br />
3) Die Tätigkeit eines Sachverständigen <strong>im</strong> Sachverständigenausschuss der<br />
Kapitalanlagegesellschaft ist auf fünf Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit<br />
begrenzt worden. 115<br />
4) Die Einnahmen des Sachverständigen, die aus seiner Tätigkeit als Mitglied des<br />
Sachverständigenausschusses oder aus einer anderen Tätigkeit für die<br />
Kapitalanlagegesellschaft resultieren, dürfen 20% seiner Gesamteinnahmen<br />
nicht übersteigen. Der Sachverständige muss gegenüber der<br />
Kapitalanlagegesellschaft eine entsprechende Erklärung <strong>im</strong> Sinne der<br />
vorgenannten Vorschrift <strong>im</strong> letzten Jahr seiner Tätigkeit abgeben. 116<br />
5) Die Ermittlung des Anteilswertes sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreise hat<br />
nunmehr börsentäglich zu erfolgen. 117<br />
6) Die Kapitalanlagegesellschaft darf keine Grundstücke <strong>von</strong> einem anderen<br />
Sondervermögen erwerben, das <strong>von</strong> derselben Kapitalanlagegesellschaft<br />
verwaltet wird. 118<br />
112 Vgl. KAGG (1998), § 36, S. 346.<br />
113 Ebenda, § 27 Absatz 3, S. 338.<br />
114 Ebenda, § 27 Absatz 4, S. 338.<br />
115 Ebenda, § 32 Absatz 2, S. 343.<br />
116 Ebenda, § 32 Absatz 2 Nr. 1 und 2, S. 344.<br />
117 Ebenda, § 34 Absatz. 3, S. 345.<br />
118 Ebenda, § 27 Absatz 6 Satz 2, S. 338.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 47<br />
Der vorgenannte sechste Punkt hat aus Sicht des Anlegerschutzes eine ganz<br />
besondere Relevanz. Im Sommer des Jahres 2002 sind Grundstücke an sieben<br />
Standorten aus dem Sondervermögen des iii-Fonds Nr. 1 119 an den iii-Fonds Nr. 2<br />
verkauft worden. 120 Beide offene <strong>Immobilien</strong>fonds werden <strong>von</strong> derselben<br />
Kapitalanlagegesellschaft verwaltet. Wenn die Kapitalanlagegesellschaft die<br />
vorgenannte Möglichkeit weiterhin hätte, Grundstücke kurzfristig zwischen den<br />
Sondervermögen, die <strong>von</strong> ihr verwaltet werden, hin und her zu schieben -<br />
beispielsweise um die Liquiditätsquote eines Fonds zu erhöhen - verändert sich<br />
zwangsläufig auch der Total Return 121 , der für den Anleger entscheidend ist. Die<br />
vorgenannte Regelung gilt zwischen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds. Die Kapitalanlagegesellschaft<br />
kann insofern ein Grundstück aus dem Sondervermögen eines<br />
<strong>Immobilien</strong>-Spezialfonds, den sie auch verwaltet, erwerben. 122<br />
119<br />
Vgl. Unterkapitel 5.3, S. 62: Die Aufstellung über offene <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland.<br />
120<br />
Vgl. St<strong>im</strong>pel, Roland (2002), S. 121.<br />
121<br />
Vgl. Unterkapital 7.2.3, S. 80.<br />
122<br />
Vgl. KAGG (1998), § 27 Absatz 6 Satz 4, S. 338.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 48<br />
5 Struktur und Organisation <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in<br />
Deutschland<br />
Im folgenden Unterkapitel wird dargestellt, wie sich die Branche der deutschen<br />
Investment-Gesellschaften in Deutschland organisiert. Das Hauptaugenmerk liegt bei<br />
den drei darauffolgenden Unterkapiteln, in denen der grundsätzliche Aufbau eines<br />
deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in sowohl in rechtlicher als auch wirtschaftlicher<br />
Hinsicht betrachtet wird, eine aktuelle Übersicht aller in Deutschland zugelassenen<br />
<strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds dargestellt und dabei aus Sicht des Anlegers sich<br />
herauskristallisierende Probleme erläutert werden.<br />
5.1 Der BVI<br />
Der BVI wurde am 25. März 1970 <strong>von</strong> sieben Gesellschaften unter der Firmierung<br />
BVI Bundesverband Deutscher Investment-Gesellschaften e.V. gegründet und wurde<br />
zum 26. Juli 2001 auf Grund einer Erweiterung des potentiellen Mitgliederkreises um<br />
Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in Deutschland, Holding-<br />
Gesellschaften und Verbände in BVI Deutscher Investment- und Vermögensverwaltungs-Gesellschaften<br />
e.V. umbenannt. Am 31. Oktober 2002 verständigten<br />
sich die Mitglieder des BVI auf der Mitgliederversammlung auf den Namen BVI<br />
Bundesverband Investment und Asset Management e.V., um <strong>im</strong> Zuge der<br />
zunehmenden Globalisierung den internationalen Aspekten Rechnung zu tragen. Im<br />
BVI haben sich bis dato 74 Kapitalanlagegesellschaften zusammengeschlossen, die<br />
bis Ende März 2003 in der Summe knapp EUR 900,00 Mio. 123 verwalten.<br />
123 Vgl. BVI - Fondsvolumina Gesamtübersicht <strong>von</strong> 01/1998 bis 03/2003.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 49<br />
5.1.1 Organe und Ausschüsse<br />
Der BVI ist derzeit durch die nachfolgenden Organe und Ausschüsse strukturiert: 124<br />
� Vorstand mit sieben Mitliedern.<br />
� Zwei hauptamtliche Geschäftsführer.<br />
� Mitgliederversammlung.<br />
� Drei Hauptausschüsse � Berufung <strong>von</strong> Arbeitskreisen.<br />
� Fünf Fachausschüsse.<br />
Die Kapitalanlagegesellschaften, die <strong>Immobilien</strong>-, Spezial- und Wertpapierfonds<br />
auflegen und verwalten, bilden je einen Hauptausschuss, die die Aufgabe haben, die<br />
Kapitalanlagegesellschaften innerhalb ihres Aufgabenbereiches zu beraten, ggf.<br />
Empfehlungen an den Vorstand abzugeben sowie Arbeitskreise zu bilden und zu<br />
besetzen, die ihrerseits wiederum Foren berufen können. Die fünf Fachausschüsse,<br />
die ebenfalls Arbeitskreise berufen können, behandeln derzeit internationale<br />
Angelegenheiten, Fragen der Öffentlichkeitsarbeit, der Spar- und Vermögensbildung<br />
sowie Rechts- und Steuerfragenkönnen.<br />
5.1.2 BVI-Wohlverhaltensregeln<br />
Die BVI-Wohlverhaltensregeln wurden am 31. Oktober 2002 auf der<br />
Mitgliederversammlung mit großer Mehrheit beschlossen und sind ein <strong>von</strong> der<br />
deutschen Investmentbranche selbst ernannter Verhaltenskodex, der am 1. Januar<br />
2003 in Kraft getreten ist und einen Standard des guten und vertrauensvollen<br />
Umgangs mit dem Kapital und den Rechten der Anleger formuliert. Sie bestehen aus<br />
sieben Grundsätzen, aus denen 47 konkretisierende Verhaltensregeln für potenzielle<br />
Konfliktfälle der Fondsverwaltung resultieren. Die BVI-Wohlverhaltensregeln legen<br />
insofern fest, wie die Kapitalanlagegesellschaften ihren Verpflichtungen gegenüber<br />
ihren Anlegern nachkommen, und wie deren Interessen gegenüber Dritten vertreten,<br />
beispielsweise soll die Kapitalanlagegesellschaft Vorkehrungen gegen den<br />
124 Vgl. BVI - Organe und Ausschüsse.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 50<br />
Missbrauch <strong>von</strong> Geldwäsche 125 treffen. Grundlage für die Umsetzung der BVI-<br />
Wohlverhaltensregeln sind die Ergänzungsrichtlinien zur Investment-Richtlinie <strong>von</strong><br />
1985, die der ECOFIN-Rat am 4. Dezember 2001 in der vom Europäischen<br />
Parlament verabschiedeten Fassung angenommen hat, und die die zwei<br />
nachfolgenden Richtlinienvorschläge berücksichtigen. 126<br />
1. Richtlinie: Das Produkt Investmentfonds <strong>im</strong> Hinblick auf seine Anlagemöglichkeiten.<br />
2. Richtlinie: Regelungen, die die Tätigkeit der Investmentgesellschaft sowie die<br />
Vereinfachung des Verkaufprospektes betreffen.<br />
Hintergrund für die Entwicklung der BVI-Wohlverhaltensregeln sind die<br />
Verhaltenskodexe in der Investmentbranche in Österreich, der Schweiz und<br />
Frankreich sowie vergleichbare Regelungen in Großbritannien und den USA.<br />
Die BVI-Wohlverhaltensregeln sind auf nationaler Ebene das Pendant zu den<br />
deutschen Regelungen der Wohlverhaltensregeln des Wertpapierhandelsgesetzes<br />
und sollen einmal jährlich <strong>im</strong> Hinblick auf nationalen und internationalen<br />
Entwicklungen angepasst werden. Die BVI-Wohlverhaltensregeln können die<br />
Kapitalanlagegesellschaften auf freiwilliger Basis umsetzen. Eine <strong>von</strong> der<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC anonym durchgeführte Umfrage 127 unter 44<br />
Mitgliedsgesellschaften des BVI <strong>von</strong> Anfang dieses Jahres kommt zu dem Ergebnis,<br />
dass 66% der Befragten die BVI-Wohlverhaltensregeln bereits zum 1. Januar 2003<br />
für sich verbindlich anerkannt haben und weitere elf Prozent zum 31.03.2003 die<br />
Einhaltung planen. Die verbleibenden 23% wollen die BVI-Wohlverhaltensregeln<br />
sukzessiv bis zum Ende des Jahres 2003 einführen. Das positive Ergebnis dieser<br />
Umfrage unterstreicht aus Sicht des Anlegers den hohen Willen der Branche, mehr<br />
Transparenz und Schutz für den Anleger zu schaffen.<br />
125 Vgl. BVI - Wohlverhaltensregeln (2002), S. 11.<br />
126 Vgl. BVI - Jahresbericht (2002), S. 27f.<br />
127 Vgl. PwC-Studie über BVI-Wohlverhaltensregeln (2002), S. 7.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 51<br />
5.2 Die Basisstruktur eines <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds<br />
Die Basisstruktur eines <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds ist, auf der Grundlage des unter 4.5<br />
erläuterten KAGG, durch die drei folgenden Gruppen <strong>im</strong> wesentlichen charakterisiert:<br />
1) Das Grundstücks-Sondervermögen.<br />
2) Die Kapitalanlagegesellschaft.<br />
3) Die Depotbank.<br />
Die drei vorgenannten Gruppen und ihre Beziehungen untereinander werden<br />
innerhalb der Branche als "Investment-Dreieck" des <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds<br />
bezeichnet. Das "Investment-Dreieck" wird ferner <strong>von</strong> vier Instanzen umgeben, die<br />
Überwachungs- und Kontrollfunktionen übernehmen. Die vier Instanzen sind:<br />
4) Der Aufsichtsrat der Kapitalanlagegesellschaft.<br />
5) Der Sachverständigenausschuss der Kapitalanlagegesellschaft.<br />
6) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.<br />
7) Die BaFin.<br />
Eine weitere Gruppe, die beteiligt ist, vervollständigt nicht nur die Basisstruktur eines<br />
<strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds, sondern sie bildet deren wichtigstes Komplement, weil<br />
ohne diese Gruppe ein offener <strong>Immobilien</strong>fonds nicht existieren kann. Diese Gruppe<br />
bilden die Anleger, die mit der Investition ihres Kapitals das Funktionieren der<br />
Basisstruktur eines <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds komplett finanzieren, d.h. das<br />
"Investment-Dreieck" einschließlich ihrer vier Kontrollinstanzen. In den beiden<br />
folgenden Unterkapiteln wird die Basisstruktur eines <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds einmal<br />
in seiner Rechtsstruktur und zum anderen in seiner Wirtschaftsstruktur dargestellt.<br />
Diese Aufteilung verdeutlicht den komplexen Aufbau eines <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds<br />
und macht gleichzeitig die Beziehungen, in welchen die vorgenannten acht<br />
beteiligten Gruppen zueinander stehen, besser erkennbar und damit aus Sicht des<br />
Anlegers verständlicher und insgesamt transparenter.<br />
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5.2.1 Rechtsstruktur<br />
Der Anleger schließt zuerst mit der Kapitalanlagegesellschaft einen<br />
Investmentvertrag ab. In der Regel besteht der Investmentvertrag aus einem<br />
Kontoeröffnungsantrag, auf dem die erforderlichen Daten zur Identifizierung des<br />
wirtschaftlich berechtigten Kontoinhabers 128 notiert werden. Mit seiner doppelten<br />
Unterschrift bestätigt der Anleger einmal die Eröffnung des Investmentkontos und<br />
zum anderen den Erhalt der dem Kontoeröffnungsantrag zugrundeliegenden<br />
Geschäftsbedingungen sowie Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen<br />
nebst Rechenschaftsbericht und Verkaufprospekt der Kapitalanlagegesellschaft. 129<br />
Das Investmentkonto jedes einzelnen Anlegers wird in der Regel bei der Depotbank,<br />
mit der die Kapitalanlagegesellschaft zusammenarbeitet, unter einem Sammelkonto<br />
mit der Bezeichnung "Sonderkonto KAG" geführt. In dem Kontoeröffnungsantrag<br />
vereinbart der Anleger seinen Bedürfnissen entsprechend einen individuellen<br />
Anlageplan 130 mit der Kapitalanlagegesellschaft und verpflichtet sich damit seine unoder<br />
regelmäßigen Beiträge zu leisten. Die Kapitalanlagegesellschaft auf der<br />
anderen Seite übern<strong>im</strong>mt mit dem Abschluss des Kontoeröffnungsantrags die<br />
Verpflichtung, die auf dem "Sonderkonto KAG" eingezahlten und verfügbaren<br />
Vermögenswerte der Anleger insbesondere gemäß den Vorschriften des KAGG und<br />
den daraus resultierenden Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen<br />
treuhänderisch für und <strong>im</strong> Sinne der Anleger zu verwalten. Der Auftrag für die<br />
Kapitalanlagegesellschaft insofern ist, den Hauptteil 131 der Vermögenswerte in<br />
sichere und renditeorientierte Liegenschaften zu investieren und den Anlegern ihre<br />
daraus resultierende Rendite jährlich zukommen zu lassen.<br />
Der zweite Vertrag, der für das Zustandekommen des "Investment-Dreiecks"<br />
wesentlich ist, ist der zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und der Depotbank<br />
getroffene Depotbankvertrag, durch den die Depotbank sich verpflichtet, das<br />
Grundstücks-Sondervermögen ebenfalls treuhänderisch <strong>im</strong> Sinne der Anleger zu<br />
verwalten, indem sie dessen Liegenschaftsbestand kontrolliert und überwacht.<br />
128<br />
Vgl. Unterkapitel 4.3, S. 33.<br />
129<br />
Vgl. Unterkapitel 4.5, S. 42.<br />
130<br />
Vgl. Unterkapitel 3.4.2.2, S. 16f.<br />
131<br />
Vgl. Unterkapitel 4.5, S. 42f.: Die Liquiditätsquote muss zwischen 5 und 49% des Grundstücks-<br />
Sondervermögen betragen.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 53<br />
Hauptaufgabe 132 der Depotbank hinsichtlich der Kontrolle ist, der Kapitalanlagegesellschaft<br />
bei jeder Veräußerung oder Belastung einer Liegenschaft aus dem<br />
Grundstücks-Sondervermögen ihre notariell beglaubigte Zust<strong>im</strong>mung zu erteilen.<br />
Das wesentliche Merkmal der Rechtsstruktur des "Investment-Dreiecks" ist also die<br />
aus den vorgenannten Investment- und Depotbankvertrag resultierende doppelte<br />
Treuhand für das Grundstücks-Sondervermögen, die durch die nachfolgende<br />
Abbildung verdeutlicht wird:<br />
132 Vgl. Unterkapitel 4.5, S. 43: Weitere Funktionen der Depotbank sind, die Verwahrung der nicht<br />
gegenständlichen Vermögenswerte, Investmentanteilscheine und Bankguthaben der Anleger sowie<br />
die Ausgabe und Rücknahme der Anteilscheine einschließlich ihrer täglichen Anteilspreisberechnung<br />
und die ordnungsgemäße Ausschüttung der Erträge an die Anleger.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 54<br />
Wahl und Beauftragung<br />
KAG<br />
Anleger<br />
Investmentvertrag<br />
WPG<br />
AR-<br />
Vertrag<br />
SVA<br />
Einzelbewertung der Liegenschaften,<br />
� Verkehrswerte sind bindend für den<br />
Inventarwert des Sondervermögens!<br />
Grundstücks-<br />
Sondervermögen<br />
"rechtlich unselbstständiges SV"<br />
DOPPELTREUHAND<br />
Depotbankvertrag<br />
"Vertrag zugunsten Dritter"<br />
WP-Vertrag Bundesaufsicht<br />
BaFin<br />
Abbildung 3: Rechtsstruktur eines deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds - Die<br />
einzelnen Vertragsbeziehungen zwischen den beteiligten<br />
Gruppen, eigene Erhebung.<br />
Das System der Doppeltreuhand hat zur Folge, dass das Grundstücks-<br />
Sondervermögen ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen ist, eben weil die<br />
Kapitalanlagegesellschaft nur mit Zust<strong>im</strong>mung der Depotbank über die einzelnen<br />
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Depotbank
<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 55<br />
Liegenschaften verfügen darf. Die Kapitalanlagegesellschaft ist folglich in den<br />
Grundbüchern als Eigentümer jeder einzelnen Liegenschaft in der jeweiligen ersten<br />
Abteilung eingetragen. Die Dokumentation der rechtlich beschränkten<br />
Verfügungsgewalt und damit der rechtlichen Unselbstständigkeit des<br />
Sondervermögens erfolgt dann mit der Eintragung eines Sperrvermerks, der<br />
Zust<strong>im</strong>mungsverpflichtung der Depotbank, als Belastung in die zweite Abteilung des<br />
Grundbuchs.<br />
Im Falle einer Insolvenz kann der Anleger gemäß der obigen Grafik Ansprüche aus<br />
dem Investmentvertrag gegen die Kapitalanlagegesellschaft geltend machen. Durch<br />
die doppelt treuhänderische Verwaltung des Sondervermögens könnte <strong>im</strong><br />
Umkehrschluss zusätzlich der Depotbankvertrag als ein Vertrag zugunsten Dritter,<br />
also zugunsten des Anlegers, ausgelegt werden, obwohl zwischen dem Anleger und<br />
der Depotbankbank kein direkter Vertrag existiert. Die Juristen sind darüber in der<br />
Praxis unterschiedlicher Auffassung, weil das Gesetz hier nicht eindeutig ist. Der<br />
BGH hat bis heute auch noch kein höchstrichterliches Urteil erlassen, aus dem<br />
hervorginge, dass der Anleger auf Grundlage des Depotbankvertrages Ansprüche<br />
gegen die Depotbank zusätzlich geltend machen könnte. 133 Da bis dato keine<br />
Kapitalanlagegesellschaft eines deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds mit einer<br />
Insolvenz konfrontiert gewesen ist, besteht auch kein offensichtlicher Anlass für eine<br />
Novellierung des Gesetzes. Aus Sicht des Anlegers sollte aber die<br />
Investmentbranche in Zusammenarbeit mit dem Gesetzgeber Klarheit in die<br />
vorgenannte gesetzliche Grauzone bringen, indem beispielsweise der Anleger<br />
sowohl mit der Kapitalanlagegesellschaft als auch mit der Depotbank einen Vertrag<br />
abschließen muss, um an den Vorteilen einer Investition in einen <strong>offenen</strong><br />
<strong>Immobilien</strong>fonds partizipieren zu können, und um eine direkte Anspruchsgrundlage<br />
für den Anleger zu schaffen. Denn schließlich trägt die Depotbank mit ihrer gesetzlich<br />
erforderlichen Zust<strong>im</strong>mungsverpflichtung auch ein Stück zum Erfolg oder Misserfolg<br />
des Anlegers bei. Das Vertrauen der Anleger für ein Investment in einen <strong>offenen</strong><br />
<strong>Immobilien</strong>fonds würde wesentlich gestärkt werden, weil die Treuhänder, also die<br />
Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank, mit dieser Maßnahme ihre<br />
Verantwortung für ein solides Management und Kontrolle unterstreichen würden.<br />
133 Vgl. Aachener Grundvermögen KAG mbH.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 56<br />
Die Grundstückssachverständigen werden <strong>von</strong> den geschäftsführenden Fondsmanagern<br />
mit Zust<strong>im</strong>mung des Aufsichtsrates in den Sachverständigenausschuss<br />
der Kapitalanlagegesellschaft gewählt und damit beauftragt die Verkehrswerte zu<br />
berechnen. Die Bestellung der Grundstückssachverständigen wird schließlich mit der<br />
Unbedenklichkeitsbescheinigung der BaFin, die die erforderliche Zuverlässigkeit,<br />
Fachkompetenz sowie Erfahrung zusätzlich kontrolliert, offiziell bestätigt. Die<br />
Beauftragung der Grundstückssachverständigen ist für die Rechtsstruktur eines<br />
deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds ein ganz wesentliches Element, weil die <strong>von</strong> den<br />
<strong>im</strong> Ausschuss der Kapitalanlagegesellschaft sitzenden Grundstückssachverständigen<br />
ermittelten Verkehrswerte der Liegenschaften für den Inventarwert des<br />
Sondervermögens verbindlich sind. Der Inventarwert wiederum ist erforderlich für die<br />
Berechnung des Preises eines Investmentanteilscheins. Da die Wertentwicklung des<br />
Anteilspreises entscheidend ist für den Investmenterfolg des Anlegers, hat für die<br />
Grundstückssachverständigen höchste Priorität, die Liegenschaften marktgerecht <strong>im</strong><br />
Sinne des Anlegers zu bewerten. Die Kapitalanlagegesellschaft ist auf Grund der<br />
Novellierung des KAGG durch das Vierte FMFG verpflichtet in der Zukunft nur die<br />
Grundstückssachverständigen in den Sachverständigenausschuss zu wählen, die<br />
höchstens 20% ihres jährlichen Einkommens durch die Arbeit <strong>im</strong> Sachverständigenausschuss<br />
erwirtschaften. Hintergrund dieser Gesetzesnovelle ist, dass<br />
durch die extremen Mittelzuflüsse der letzten Jahre in offene <strong>Immobilien</strong>fonds die<br />
Auftragsvolumina der Grundstücks-sachverständigen seitens der Kapitalanlagegesellschaften<br />
zugenommen haben und somit eine gewisse wirtschaftliche<br />
Abhängigkeit entstanden ist.<br />
Neben der Doppeltreuhand und dem Sachverständigenvertrag muss die<br />
Kapitalanlagegesellschaft mit ihrem Aufsichtsrat und einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
einen Vertrag abschließen. Der Aufsichtsrat kontrolliert <strong>im</strong><br />
Innenverhältnis die generellen Anlagestrategien der geschäftsführenden Fondsmanager,<br />
insbesondere entscheiden die Aufsichtsratsmitglieder mit darüber, in<br />
welchen Regionen - best<strong>im</strong>mte Länder oder Kontinente - die Kapitalanlagegesellschaft<br />
Liegenschaften erwerben darf. Dieser Aufgabe des Aufsichtsrats kommt<br />
vor dem Hintergrund der gesetzlichen Novellierung des KAGG, unbeschränkt<br />
außerhalb des EWR Liegenschaften erwerben zu können, eine wesentlich höhere<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 57<br />
Bedeutung zu als bisher. 134 Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat die Aufgabe,<br />
jedes Jahr die ordnungsgemäße Führung der Geschäftsbücher der Kapitalanlagegesellschaft<br />
zu kontrollieren sowie die Richtigkeit der Übereinst<strong>im</strong>mung der Daten <strong>im</strong><br />
veröffentlichten Rechenschafts- und Halbjahresbericht mit den Daten der<br />
Geschäftsbücher zu überprüfen.<br />
Die Verträge der BaFin mit der Kapitalanlagegesellschaft und der Depotbank sind<br />
insofern keine Verträge auf Gegenseitigkeit, weil die BaFin best<strong>im</strong>mt und auch per<br />
Gesetz dazu verpflichtet ist, wann sie Amtshandlungen gegenüber den beiden<br />
Kreditinstituten vorn<strong>im</strong>mt. 135 Die freie Wahl des Vertragspartners, wie sie der<br />
Kapitalanlagegesellschaft beispielsweise bei der Depotbank, den Grundstückssachverständigen<br />
oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu Verfügung steht, ist in<br />
diesem Zusammenhang ausgeschlossen.<br />
Auf die Mietverträge, die die Kapitalanlagegesellschaft mit den einzelnen<br />
Mietvertragsparteien abschließt und die <strong>im</strong> weiteren Sinne mit zur Rechtsstruktur<br />
eines <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds gehören, wird an dieser Stelle nicht eingegangen,<br />
weil aus diesen Vertragsbeziehungen für den Anleger kein Rechtsanspruch<br />
abgeleitet werden kann und das Thema dieser Diplomarbeit aus Sicht des Anlegers<br />
bearbeitet wird.<br />
5.2.2 Wirtschaftsstruktur<br />
Aus den <strong>im</strong> vorigen Unterkapitel genannten Verträgen zwischen den an einem<br />
deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds beteiligten Gruppen geht nicht nur die<br />
Rechtsstruktur hervor, sondern resultieren auch die gegenseitigen wirtschaftlichen<br />
Beziehungen. Die folgende Abbildung zeigt die Cashflows, also die Geldströme, die<br />
zwischen den einzelnen beteiligten Gruppen, resultierend aus den rechtlichen<br />
Vertragsbeziehungen, fließen:<br />
134 Vgl. Kapital 2, S. 6 sowie Unterkapital 4.5, S. 41f.<br />
135 Vgl. Unterkapitel 4.2, S. 33.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 58<br />
Vergütung pro einzelne VW-Berechnung<br />
SVA<br />
WPG<br />
Grundstücks-<br />
Sondervermögen<br />
"<strong>Immobilien</strong>fonds"<br />
KAG<br />
Anlagestrategien<br />
Vergütung<br />
AR<br />
Erwerb <strong>von</strong> Liegenschaften<br />
BaFin<br />
Mieteinnahmen<br />
Anleger<br />
"Gewinn"<br />
Verwaltungsvergütung<br />
Gebühren<br />
Gebühren<br />
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Einzahlung auf Investmentkonto<br />
zum Ausgabeanteilspreis<br />
Depotbank<br />
Verwaltungsvergütung<br />
"Sonderkonto<br />
KAG"<br />
Abbildung 4: Wirtschaftsstruktur eines deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds -<br />
Die aus der Rechtsstruktur resultierenden einzelnen Cashflows<br />
zwischen den beteiligten Gruppen, eigene Erhebung.<br />
Der Anleger erwirbt durch Einzahlungen auf sein Investmentkonto bei der Depotbank<br />
Investmentanteilscheine des <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds zum Ausgabepreis. Die täglich<br />
berechneten Ausgabe- und Rücknahmepreise <strong>von</strong> Investmentanteilscheinen offener<br />
<strong>Immobilien</strong>fonds werden <strong>im</strong> Börsenteil zahlreicher Tageszeitungen, <strong>im</strong> Videotext <strong>von</strong><br />
Fernsehsendern sowie auf zahlreichen Internetseiten einzelner Gesellschaften und<br />
Ausschüttung ⇔ Nettojahrescashflowrendite
<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 59<br />
Finanzdienstleistungsunternehmen angegeben. Im Anhang dieser Arbeit sind einige<br />
dieser Informationsquellen detailliert aufgeführt. 136<br />
Von den <strong>von</strong> den Anlegern auf dem "Sonderkonto KAG" eingezahlten Beträge,<br />
erwirbt die Kapitalanlagegesellschaft treuhänderisch <strong>im</strong> Sinne ihrer festgelegten<br />
Anlagestrategien die Liegenschaften, die den eigentlichen <strong>Immobilien</strong>fonds bilden.<br />
Für diese Tätigkeit erhält die Kapitalanlagegesellschaft eine Verwaltungsvergütung<br />
sowie eine bei jedem Erwerb, Veräußerung, Bebauung oder Umbau <strong>von</strong><br />
Liegenschaften einmalig anfallende Kauf- und Bauvergütung - vorausgesetzt die<br />
Kapitalanlagegesellschaft betreibt selber Projektentwicklung -, die beispielsweise die<br />
Baukosten mit abdeckt. Ferner gehen zu Lasten des Grundstücks-Sondervermögens<br />
die Kosten für die <strong>von</strong> der Kapitalanlagegesellschaft beauftragten Grundstückssachverständigen<br />
und Wirtschaftsprüfer sowie die Gebühren, die die BaFin für ihre<br />
erbrachten Amtshandlungen 137 erhebt. Die Grundsstücksachverständigen werden für<br />
jedes einzelne Verkehrswertgutachten gemäß der Gebührenordnung für<br />
Sachverständige des jeweiligen Fonds der Kapitalanlagegesellschaft bezahlt. Die<br />
Erstellung jedes dieser Gutachten muss für kleinere Objekte durch einen Haupt- und<br />
wenigstens einen Nebengutachter erfolgen. Bei größeren Objekten ist für die<br />
Erstellung des Gutachtens ein zweiter Nebengutachter zusätzlich erforderlich. In<br />
einigen Fällen schreibt die Geschäftsordnung der Kapitalanlagegesellschaft vor, dass<br />
der gesamte Sachverständigenausschuss zust<strong>im</strong>men muss. Die Depotbank erhält für<br />
ihre treuhänderische Arbeit ebenfalls eine Verwaltungsvergütung. Neben den<br />
vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zusätzlich zu Lasten<br />
des Grundstücks-Sondervermögens:<br />
� Nebenkosten einschließlich Steuern, die bei Erwerb, Veräußerung, Bebauung<br />
oder Belastung <strong>von</strong> Liegenschaften entstehen.<br />
� Fremdkapital- und Bewirtschaftungskosten wie Verwaltungs-, Betriebs-,<br />
Instandhaltungs- und Rechtsverfolgungskosten, die durch die Verwaltung der<br />
Liegenschaften entstehen.<br />
� Kosten, die durch den Erwerb und der Veräußerung <strong>von</strong> sonstigen<br />
Vermögensgegenständen entstehen.<br />
� Gebühren der Depotbank.<br />
136 Vgl. Anhang, S. XIX.<br />
137 Vgl. Unterkapitel 4.2, S. 33.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 60<br />
� Kosten, die durch den Druck der Rechenschafts- und Halbjahresberichte sowie<br />
durch deren Versand an die Anleger entstehen.<br />
� Kosten für die Veröffentlichung der Rechenschafts- und Halbjahresberichte, der<br />
Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie der Ausschüttungen.<br />
� Steuern, die <strong>im</strong> Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwahrung<br />
anfallen können.<br />
Die aus der in der Regel hauptsächlich gewerblichen Vermietung der Liegenschaften<br />
erzielten Mieteinnahmen fließen auf das "Sonderkonto KAG" zurück. Der daraus<br />
resultierende erwirtschaftete Gewinn wird für Rücklagen und zur Ausschüttung an die<br />
Anleger verwendet, mit dem sich der Kreislauf der Cashflows schließt.<br />
5.2.3 Preisberechnung eines Investmentanteilscheins nach der BVI-Methode<br />
Die Berechnung des Preises für einen Investmentanteilschein erfolgt mit der<br />
nachfolgenden Formel 138 gemäß der vom BVI entwickelten Methode für die<br />
Wertentwicklungsberechnung:<br />
Ausschüttungsbetrag<br />
in Euro<br />
AWvorAAA = AWaktuell<br />
* [ 1 + (<br />
)]<br />
AW in Euro am Ausschüttungstag<br />
In dieser Formel bedeuten: AW vorAAA = Anteilwert in Euro vor Abzug des<br />
Ausgabeaufschlags<br />
AW aktuell = Aktueller Anteilwert in Euro<br />
Der Ausschüttungsbetrag wird am Tag der Ausschüttung stets als zum Anteilwert<br />
wieder angelegt betrachtet, weil dieser Vorgang bei Investmentkonten in der Regel<br />
üblich ist, und weil ansonsten ein ausschüttender nicht mit einem thesaurierenden<br />
<strong>Immobilien</strong>fonds verglichen werden kann. Die Wiederanlage erfolgt dabei kostenlos.<br />
Ist <strong>im</strong> laufenden Geschäftsjahr noch keine Ausschüttung an den Anleger durch die<br />
Kapitalanlagegesellschaft erfolgt, so entspricht der Anteilwert gleich dem aktuellen<br />
138 Vgl. BVI - Die Wertentwicklungsberechnung eines Anteilscheins.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 61<br />
Anteilwert. Der mit der obigen Formel berechnete Anteilwert AW vorAAA berücksichtigt<br />
nicht den tatsächlichen Erfolg des Anlegers, weil er noch nicht hinsichtlich der<br />
Erwerbskosten, die dem Ausgabeaufschlag entsprechen, bereinigt ist. Der<br />
Anteilwert, der sich für den Anleger nach Abzug des <strong>von</strong> der Kapitalanlagegesellschaft<br />
individuell erhobenen Ausgabeaufschlags ergibt, erfolgt mit dem oben<br />
berechneten Anteilwert AW vorAAA und der nachfolgenden Formel 139 :<br />
AW<br />
nachAAA<br />
=<br />
AWvorAAA<br />
individuell<br />
erhobener AA in<br />
1 + (<br />
100<br />
In dieser Formel bedeuten: AW nachAAA = Anteilwert in Euro nach Abzug des<br />
%<br />
)<br />
Ausgabeaufschlags<br />
AA = Ausgabeaufschlag<br />
Der Anleger kann mit dem Anteilwert AW nachAAA seinen Anlageerfolg innerhalb eines<br />
best<strong>im</strong>mten Berechnungszeitraums individuell ausrechnen, indem er <strong>von</strong> dem<br />
Anteilwert AW nachAAA , der dem Rückgabepreis am Ende des Berechnungszeitraums<br />
entspricht, den Ausgabepreis, zu dem er den Investmentanteilschein am Anfang des<br />
Berechnungszeitraums erworben hat, abzieht. Der individuelle Anlageerfolg hängt<br />
darüber hinaus <strong>von</strong> dem individuell unterschiedlichen persönlichen Einkommenssteuersatz<br />
eines jeden Anlegers ab.<br />
5.3 Offene <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland<br />
Im Folgenden wird über die existierenden <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds, die in<br />
Deutschland zugelassen sind, einschließlich ihrer zugehörigen Kapitalanlagegesellschaften<br />
und Depotbanken, eine aktuelle Übersicht in tabellarischer Form<br />
dargestellt.<br />
139 Vgl. BVI - Die Wertentwicklungsberechnung eines Anteilscheins.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 62<br />
Die Zuordnung der Fonds erfolgt dabei zuerst nach den Städten <strong>von</strong> Norden nach<br />
Süden Deutschlands, in denen die Kapitalanlagegesellschaften ihren Sitz haben. Die<br />
Kapitalanlagegesellschaften werden danach innerhalb einer Stadt in alphabetischer<br />
Reihenfolge aufgeführt und die Fonds werden schließlich ihrer Kapitalanlagegesellschaft<br />
alphabetisch zugeordnet. Der Name jeder Kapitalanlagegesellschaft und<br />
jeder Depotbank ist in der typischen Kurzbezeichnung 140 angegeben, die <strong>im</strong><br />
Fachjargon der Bankkaufleute sowie in der Fachliteratur üblicherweise verwendet<br />
wird. Die vollständigen Bezeichnungen jeder Kapitalanlagegesellschaft mit ihrer<br />
zugehörigen Depotbank inklusive Anschriften, Service-Nummern, Geschäftsführer,<br />
Gesellschafter, Mitgliederanzahl des Aufsichtsrats und des Sachverständigenausschusses<br />
sowie die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind in der Reihenfolge der<br />
vorgenannten Aufzählung <strong>im</strong> Anhang nachzulesen.<br />
140 Vgl. FondsGuide Deutschland 2003 (2003), S. 410.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 63<br />
Unter jeder Kapitalanlagegesellschaft ist die entsprechende Depotbank in Klammern<br />
und kursiver Schrift gelistet.<br />
KAG-Sitz KAG-Name und Depotbank Fonds-Name<br />
I. DIFA<br />
(DZ BANK AG)<br />
1) DIFA-Fonds Nr. 1<br />
2) DIFA-GRUND<br />
3) DIFA-Fonds Nr. 3<br />
Hamburg<br />
II. HANSAINVEST<br />
(Vereins- u. Westbank AG)<br />
4) HANSA<strong>im</strong>mobilia<br />
III. WESTINVEST<br />
5) WestInvest 1<br />
Düsseldorf (WestLB AG)<br />
6) WestInvest InterSelect<br />
7) WestInvest ImmoValue<br />
IV. AACHENER GRUND 8) Aachener Grund-Fonds<br />
Köln<br />
V.<br />
(Aareal Bank AG)<br />
AXA INVESTMENT<br />
(Sal. Oppenhe<strong>im</strong> jr. & Cie.)<br />
Nr. 1<br />
9) AXA Immoselect<br />
VI. CSAM IMMO<br />
10) CS Euroreal<br />
(Deutsche Bank AG) 11) CS-WV Immofonds<br />
VII. DB Real Estate<br />
12) grundbesitz-global<br />
(Deutsche Bank AG) 13) grundbesitz-invest<br />
VIII. DEFO<br />
14) DEFO-<strong>Immobilien</strong>fonds 1<br />
(DZ BANK AG)<br />
15) DEFO-<strong>Immobilien</strong>fonds 2<br />
Frankfurt IX. DEGI<br />
16) GRUNDWERT-FONDS<br />
(Dresdner Bank AG) 17) DEGI INTERNATIONAL<br />
X. DEKA Immo<br />
18) Deka-<strong>Immobilien</strong>Europa<br />
(DekaBank Deutsche 19) Deka-<strong>Immobilien</strong>Fonds<br />
Girozentrale)<br />
20) Deka-<strong>Immobilien</strong>Global<br />
XI. KanAm Grund<br />
21) KanAm grundinvest Fonds<br />
(M.M. Warburg & Co. KGaA)<br />
XII. SEB IMMOINVEST<br />
Wiesbaden<br />
(SEB AG)<br />
22) SEB ImmoInvest<br />
XIII. CGI<br />
(Commerzbank AG)<br />
23) HAUS-INVEST<br />
München XIV. iii GmbH<br />
24) iii-Fonds Nr. 1<br />
(Bayerische Hypo- und 25) iii-Fonds Nr. 2<br />
Vereinsbank AG)<br />
26) iii-Fonds Nr. 3<br />
XV. SKAG<br />
(Hypo Vereinsbank AG)<br />
27) SKAG Euroinvest <strong>Immobilien</strong><br />
Tabelle 1: Deutsche offene <strong>Immobilien</strong>fonds sowie zugehörige<br />
Kapitalanlagegesellschaften und Depotbanken, erstellt nach<br />
Datenmaterial aus den <strong>von</strong> den Kapitalanlagegesellschaften<br />
herausgegebenen Verkaufsprospekten sowie Rechenschafts- und<br />
Halbjahresberichten zum 31. März, 30. April, 30. Juni, 30. September,<br />
30. Oktober oder 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres 2002<br />
oder 2003.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 64<br />
Aus der obigen Tabelle ist ersichtlich, dass die 27 momentan existierenden <strong>offenen</strong><br />
<strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland <strong>von</strong> 15 Kapitalanlagegesellschaften und 14<br />
verschiedene dazugehörige Depotbanken treuhänderisch verwaltet werden.<br />
Angesichts der hohen Mittelzuflüsse 141 und der durch die Novellierung des KAGG auf<br />
Basis des Vierten FMFG geschaffenen vollständigen Anlagemöglichkeit <strong>im</strong><br />
außereuropäischen Raum sind die geschäftsführenden Fondsmanager der<br />
vorgenannten Kapitalanlagegesellschaften in ständiger Planung, weitere offene<br />
<strong>Immobilien</strong>fonds in diesem oder nächsten Jahr kurzfristig aufzulegen 142 , wie das<br />
beispielsweise mit dem DEGI INTERNATIONAL oder WestInvest ImmoValue<br />
geschehen ist.<br />
Die sieben Depotbanken, die in kursiver Fettschrift unter der jeweiligen<br />
Kapitalanlagegesellschaft stehen, mit der ein Depotbankvertrag existiert, sind keine<br />
Muttergesellschaften <strong>von</strong> dieser jeweiligen Kapitalanlagegesellschaft. Die anderen<br />
acht Kapitalanlagegesellschaften sind die direkten Töchter der Depotbanken.<br />
Zwei ebenfalls in kursiver Fettschrift geschriebene offene <strong>Immobilien</strong>fonds sind keine<br />
typischen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds nach dem Prinzip "open end", die einem<br />
unbeschränkten Anlegerkreis <strong>von</strong> natürlichen Personen zu Verfügung stehen. Der<br />
Aachener Grund-Fonds Nr. 1 und der DEFO <strong>Immobilien</strong>fonds 1 sind offene <strong>Immobilien</strong>-Spezialfonds,<br />
<strong>von</strong> denen Investmentanteilscheine ausschließlich über institutionelle<br />
Anleger erworben werden können. Be<strong>im</strong> Aachener Grund-Fonds Nr. 1, der<br />
1974 als erster offener <strong>Immobilien</strong>-Spezialfonds aufgelegt wurde, sind die<br />
vorgenannten Institutionen die Vermögensträger <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> der katholischen Kirche,<br />
unter denen Kirchengemeinden und die <strong>von</strong> ihnen verwalteten Stiftungen, Bistümer,<br />
selbstständige Vermögen der Diözesen, kirchliche Vereine, Verbände, Stiftungen<br />
sowie Ordensgemeinschaften oder deren Rechtsträger fallen. Die Anleger des DEFO<br />
<strong>Immobilien</strong>fonds 1, dessen Auflegung drei Jähre später <strong>im</strong> Jahre 1977 folgte, sind<br />
vorwiegend Versorgungskassen aus dem evangelisch-kirchlichen <strong>Bereich</strong>. Der BVI<br />
führt den Aachener Grund-Fonds Nr.1 bei Veröffentlichungen anonym mit auf, um bei<br />
dem Anleger nicht den Eindruck zu erwecken, dass dessen Fondsanteile auch <strong>von</strong><br />
jeder natürlichen Person erworben werden können.<br />
141 Vgl. Kapital 2, S. 2f.<br />
142 Eine Tabelle der 27 <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in Reihenfolge ihres Auflagedatums sowie mit effektiv<br />
erzielten Nettorenditen innerhalb der letzten zwanzig Jahre ist <strong>im</strong> Anhang zu finden, S. XX.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 65<br />
Die Rechtsstruktur <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>-Spezialfonds, auf die in dieser Arbeit<br />
nicht näher eingegangen wird, unterscheidet sich kaum <strong>von</strong> der der <strong>offenen</strong><br />
<strong>Immobilien</strong>fonds. 143 Die beiden vorgenannten Fonds sind insofern als beschränkt<br />
offene <strong>Immobilien</strong>fonds zu bezeichnen, also eine Mischung aus einem typischen<br />
<strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds und einem reinen <strong>Immobilien</strong>-Spezialfonds, weil mehr als<br />
zehn institutionelle Anleger mit involviert sind, unter ihnen auch natürliche Personen,<br />
die allerdings Mitglied in der katholischen bzw. evangelischen Kirche sein müssen,<br />
um Investmentanteilscheine in unbeschränkter Anzahl erwerben zu können. Der<br />
DIFA-Fonds Nr. 3 ist ebenfalls ein <strong>im</strong> Oktober 1989 aufgelegter offener <strong>Immobilien</strong>-<br />
Spezialfonds wie der DEFO-<strong>Immobilien</strong>fonds Nr. 2. Anfang April dieses Jahres ist<br />
der fünfte fettgeschriebene Fonds WestInvest ImmoValue aufgelegt worden, der in<br />
rechtlicher Hinsicht zwar ein rein offener <strong>Immobilien</strong>fonds ist, in dem bis dato 14<br />
ausschließlich institutionelle Anleger aus dem <strong>Bereich</strong> der deutschen Sparkassen<br />
investiert haben. Einen weiteren Sonderfall stellt der offene <strong>Immobilien</strong>fonds SKAG<br />
Euroinvest <strong>Immobilien</strong> dar, der als offener <strong>Immobilien</strong>-Spezialfonds <strong>im</strong> September<br />
1999 aufgelegt wurde, und in den neben den typischen institutionellen Investoren wie<br />
Pensionskassen und Versicherungen neuerdings auch Privatiers, allerdings mit einer<br />
Mindestanlagesumme <strong>von</strong> EUR 350.000, investieren können. Mit dem vorgenannten<br />
Fonds <strong>von</strong> der SKAG stehen dem Anleger, also jeder natürlichen Person, momentan<br />
22 offene <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland als Kapitalanlage zu Verfügung.<br />
5.4 Zwei Grundsatzprobleme aus Sicht des Anlegers<br />
Aus Sicht des Anlegers ergeben sich grundsätzlich die beiden nachfolgenden<br />
Probleme, die an dieser Stelle deutlich gemacht und hervorgehoben werden sollen:<br />
1) Die komplexe Rechtsstruktur <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds führt zu einer für den<br />
Anleger nachteiligen Informationsverteilung.<br />
2) Die weitaus größere Anzahl <strong>von</strong> Depotbanken, die einen Depotbankvertrag mit<br />
ihrer jeweiligen Kapitalanlagegesellschaft abgeschlossen haben, sind die Mütter<br />
dieser Kapitalanlagegesellschaften.<br />
143 Vgl. Baur, Jürgen (1986), S. 8f.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 66<br />
Die unter 5.2.1 skizzierte komplexe Rechtsstruktur eines deutschen <strong>offenen</strong><br />
<strong>Immobilien</strong>fonds stellt den Anleger vor das Problem, dass er nur unter einem<br />
erheblichen Zeitaufwand versuchen kann, sich Informationen über die <strong>von</strong> den<br />
geschäftsführenden Fondsmanagern verfolgten Anlagestrategien sowie den daraus<br />
resultierenden Erwerbsentscheidungen für die <strong>im</strong> Portfolio befindlichen<br />
Liegenschaften zu beschaffen. Der Anleger hat die Möglichkeit die <strong>von</strong> der<br />
Kapitalanlagegesellschaft regelmäßig veröffentlichten Verkaufsprospekte sowie<br />
Rechenschafts- und Halbjahresbericht intensiv zu analysieren, um an die<br />
vorgenannten erforderlichen Informationen zu gelangen. Die entscheidende Frage,<br />
die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist, ob der Anleger in der Lage ist, mit<br />
diesen Informationen eine fundierte Beurteilung <strong>von</strong> seinen vom ihm bevorzugten<br />
<strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds vorzunehmen; und die daraus resultierende zweite<br />
entscheidende Frage ist, ob der Anleger in der Lage ist, das Ergebnis seiner<br />
fundierten Beurteilung - vorausgesetzt die erste Frage kann positiv beantwortet<br />
werden - dazu zu verwenden, dieses mit dem Ergebnis eines anderen <strong>offenen</strong><br />
<strong>Immobilien</strong>fonds zu vergleichen, um sich schließlich auf der Grundlage dieses<br />
Vergleichs für die Investition in einen best<strong>im</strong>mten <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds zu<br />
entscheiden. Die Voraussetzungen für die fundierten Beurteilungen und den<br />
nachfolgenden Vergleichen sind:<br />
1) Der vorgenannte erhebliche Zeitaufwand für die Beschaffung und die Analyse<br />
sämtlicher Verkaufprospekte sowie Rechenschafts- und Halbjahresberichte.<br />
2) Ein umfangreiches Know-how für die Analysen.<br />
3) Ein erheblicher finanzieller Aufwand.<br />
Ein weiteres Problem ist, dass das KAGG nicht ganz eindeutig festlegt, wie der<br />
Aufbau der Rechenschafts- und Halbjahresberichte einheitlich strukturiert sein soll,<br />
und welche Informationen darin enthalten sein müssen, und drittens in welcher Form<br />
diese Informationen dargestellt werden sollen. Eine ganz eindeutige Festlegung ist<br />
jedoch unbedingte Voraussetzung für den Anleger, um fundierte Beurteilungen und<br />
Vergleiche durchführen zu können. Ein aktuelles, konkretes Beispiel stellt die<br />
Veröffentlichung der Verkehrswerte in den Rechenschaftsberichten 144 dar, die auch<br />
für fundierte Beurteilungen absolut erforderlich ist, jedoch nicht <strong>von</strong> allen<br />
144 Vgl. Kapitel 2, S. 8.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 67<br />
Kapitalanlagegesellschaften gutgeheißen wird. Dem Anleger stehen in der Praxis<br />
also keine opt<strong>im</strong>alen Voraussetzungen zur Informationsbeschaffung und -analyse zu<br />
Verfügung, und er wird mit einer asymmetrischen Verteilung der Informationen 145<br />
konfrontiert. Die Lösung für den Anleger ist ein transparentes <strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong><br />
<strong>Immobilien</strong>fonds, das er verständlich nachvollziehen und zu seinem Vorteil nutzen<br />
kann. Mit der Forderung des Anlegers nach einem transparenten <strong>Rating</strong> ist <strong>im</strong><br />
Umkehrschluss automatisch die Forderung der Kapitalanlagegesellschaften<br />
verbunden, den Anleger an den Kosten für dieses transparente <strong>Rating</strong> zu beteiligen.<br />
Ein weiteres Problem aus Sicht des Anlegers ist, dass der größere Anteil der<br />
Kapitalanlagegesellschaften Töchter der Depotbanken sind, mit deren diese einen<br />
Depotbankvertrag abgeschlossen haben. Die Unabhängigkeit der Kontrolle seitens<br />
der Depotbank, dass die Kapitalanlagegesellschaft das Sondervermögen der Anleger<br />
gemäß der gesetzlichen Vorschriften des KAGG investiert und verwaltet, ist in dieser<br />
Rechtskonstellation nur bedingt gegeben, obwohl die Depotbank ihre Aufgaben<br />
unabhängig <strong>von</strong> der Kapitalanlagegesellschaft und ausschließlich <strong>im</strong> Interesse der<br />
Anleger 146 wahrnehmen soll. Das KAGG legt lediglich fest, dass die Geschäftsführer,<br />
Prokuristen und die zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten<br />
der Depotbank nicht gleichzeitig Angestellte der Kapitalanlagegesellschaft<br />
sein dürfen und umgekehrt. 147 Auf der anderen Seite ist durch die<br />
Bundesaufsicht der BaFin grundsätzlich eine unabhängige Kontrolle <strong>im</strong> Sinne der<br />
Anleger gewährleistet. Die Überwachungsfunktion der BaFin erfolgt jedoch durch<br />
eine externe Kontrolle außerhalb des "Investment-Dreiecks" eines <strong>offenen</strong><br />
<strong>Immobilien</strong>fonds und richtet sich allgemein auf alle Kreditinstitute in Deutschland. Die<br />
interne Kontrolle der Kapitalanlagegesellschaft durch ihre Depotbank innerhalb des<br />
"Investment-Dreiecks" sollte vollkommen unabhängig erfolgen. Insofern sollten aus<br />
Sicht des Anlegers alle Kapitalanlagegesellschaften, die offene <strong>Immobilien</strong>fonds in<br />
Deutschland auflegen und verwalten, rechtlich klar getrennt <strong>von</strong> ihren Depotbanken<br />
sein. Die Investmentbranche sollte sich dazu entschließen, in naher Zukunft in<br />
Zusammenarbeit mit dem Gesetzgeber in dieser Angelegenheit genauso eine<br />
rechtliche Eindeutigkeit herbeiführen wie bei der unter 5.2.1 erläuterten rechtlichen<br />
145 Vgl. Cieleback, Marcus (2002), S. 6ff.<br />
146 Vgl. KAGG (1998), § 12, Abs. 2 Satz 1, S. 316.<br />
147 Ebenda, § 12, Abs. 1 Satz 6, S. 316.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 68<br />
Unklarheit 148 hinsichtlich der Anspruchsgrundlage des Anlegers be<strong>im</strong><br />
Depotbankvertrag.<br />
148 Vgl. Unterkapitel 5.2.1, S. 53.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 69<br />
6 Das <strong>Rating</strong>-Verfahren für offene <strong>Immobilien</strong>fonds <strong>von</strong> Moody's<br />
Investors Service<br />
Die <strong>Rating</strong>s, die <strong>von</strong> Moody´s Investors Service für offene deutsche <strong>Immobilien</strong>fonds<br />
durchgeführt werden, bewerten die drei nachfolgenden <strong>Bereich</strong>e: 149<br />
1) Die Qualität des Fondsmanagements.<br />
2) Die Diversifikation und Qualität des Investment-Portfolios.<br />
3) Die Performance.<br />
Die drei vorgenannten <strong>Bereich</strong>e werden in den folgenden Unterkapiteln näher<br />
erläutert.<br />
6.1 Kurzportrait <strong>von</strong> Moody´s Investors Service<br />
Das Unternehmen Moody´s Investors Service, das <strong>im</strong> Folgenden mit Moody´s<br />
bezeichnet wird, ist neben Standard & Poors die weltweit führende Kreditrating- und<br />
Risiko-Analyse-Agentur. Moody´s beschäftigt mehr als 800 Analysten und mehr als<br />
1.500 Angestellte in 15 Büros rund um die Welt. Moody´s führt <strong>Rating</strong>s und Analysen<br />
<strong>von</strong> staatlichen und gewerblichen Unternehmen, Strukturen und Fonds in mehr als<br />
100 Ländern durch. Die Fonds-<strong>Rating</strong>s <strong>von</strong> Moody´s sind in der Fondsindustrie als<br />
Industriestandard anerkannt. Die Fondsmanager der <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in<br />
Deutschland haben Mitte 2002 Moody´s als einzige <strong>Rating</strong>-Agentur damit beauftragt,<br />
alle deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds zu bewerten.<br />
6.2 Die aktuellen <strong>Rating</strong>-Ergebnisse <strong>von</strong> Moody´s<br />
Die nachfolgende Tabelle zeigt die <strong>von</strong> Moody´s durchgeführten aktuellsten <strong>Rating</strong>s<br />
der 16 größten deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds, die <strong>von</strong> insgesamt zehn<br />
deutschen Kapitalanlagegesellschaften treuhänderisch verwaltet werden. Die <strong>offenen</strong><br />
149 Vgl. Moody´s - <strong>Rating</strong>s für offene <strong>Immobilien</strong>fonds (2002), S. 2.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 70<br />
<strong>Immobilien</strong>fonds sind in der zeitlichen Reihenfolge gelistet, in der ihre <strong>Rating</strong> Reports<br />
<strong>im</strong> Internet bei Moody´s zur Verfügung gestellt wurden, beginnend mit dem<br />
aktuellsten <strong>Rating</strong> Report <strong>von</strong> der DIFA.<br />
Offene <strong>Immobilien</strong>fonds<br />
Veröffentlichung<br />
<strong>im</strong> Internet<br />
MMQR MIQR MPR<br />
1) DIFA-Fonds Nr. 1<br />
2) DIFA-GRUND<br />
23. Mai 2003<br />
Aa1<br />
Aa1<br />
Aa3<br />
Aa3<br />
* *<br />
* * *<br />
3) Grundbesitz-invest<br />
4) Grundbesitz-global<br />
19. Mai 2003<br />
A1<br />
A1<br />
A1<br />
A1<br />
* *<br />
* * *<br />
5) GRUNDWERT-FONDS 07. Mai 2003 Baa1 Baa1 *<br />
6) WestInvest 1<br />
7) WestInvest InterSelect<br />
10. April 2003<br />
A2<br />
A2<br />
A1<br />
Aa2<br />
* * *<br />
* * * * *<br />
8) HAUS-INVEST 14. Februar 2003 Aaa Aaa * * * * *<br />
9) SEB ImmoInvest 10. Februar 2003 Aa2 Aa1 * * * * *<br />
10) CS Euroreal 07. Februar 2003 A3 Aa2 * * * * *<br />
11) HANSA<strong>im</strong>mobilia 30. Januar 2003 A2 A1 * *<br />
12) iii-Fonds Nr. 1<br />
Baa3 Baa2 *<br />
13) iii-Fonds Nr. 2<br />
21. Januar 2003 Baa3 Ba1 *<br />
14) iii-Fonds Nr. 3<br />
Baa3 Aa2 * * * * *<br />
15) Deka-<strong>Immobilien</strong>Fonds 27. November Aaa Aa2 * *<br />
16) Deka-<strong>Immobilien</strong>Europa<br />
2002 Aaa Aa1 * * * * *<br />
Tabelle 2: Aktuelle <strong>Rating</strong>-Ergebnisse der 16 größten deutschen <strong>offenen</strong><br />
<strong>Immobilien</strong>fonds, erstellt nach Datenmaterial aus Moody´s Research<br />
Reports über deutsche offene <strong>Immobilien</strong>fonds 2002/2003, a.a.O.<br />
Vorab ist zu erwähnen, dass Moody´s die Ergebnisse eines <strong>Rating</strong>s <strong>von</strong> deutschen<br />
<strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds, das Moody´s <strong>im</strong> Jahr 2002 das erste Mal durchgeführt hat,<br />
<strong>im</strong> Oktober 2002 150 veröffentlicht hat. Die Ergebnisse des vorgenannten ersten<br />
<strong>Rating</strong>s unterscheiden sich nicht <strong>von</strong> den Ergebnissen in der vorstehenden Tabelle.<br />
Moody´s hat also in diesem zweiten durchgeführten <strong>Rating</strong>, in dem die gleichen 16<br />
<strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds bewertet wurden, keine Auf- oder Abwertung in einer<br />
Kategorie vorgenommen. Die alphabetischen Kurzschriften der Management- und<br />
Investment-Qualitäts <strong>Rating</strong>s bestehen aus großen und kleinen Lettern und werden<br />
durch die Kennziffern 1, 2 oder 3 differenziert, um die <strong>Rating</strong>s in ihren Kategorien zu<br />
positionieren. Die Skala geht dabei in sechs Kategorien <strong>von</strong> einem "Aaa" als beste<br />
Bewertung bis zu einem einfachen "B" als schlechteste Bewertung.<br />
150 Vgl. Moody´s bewertet die Qualität <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds (2002), S. 21.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 71<br />
Die Bewertung mit "Aaa" steht bei den Management-Qualitäts <strong>Rating</strong>s für einen<br />
Fonds, den die Fondsmanager in außergewöhnlicher Art verwalten, so dass das<br />
<strong>Rating</strong> für ein sehr solides Management und Kontrollwesen steht. Die Bewertung mit<br />
einem "B" steht demnach folglich für einen Fonds, den die Fondsmanager in<br />
ungenügender Art und Weise verwalten, so dass das <strong>Rating</strong> für ein schwaches<br />
Management und Kontrollwesen steht. Die anderen vier Bewertungen "Aa", "A",<br />
"Baa" und "Ba" liegen dazwischen und stufen die Verwaltung des Fondsmanagements<br />
<strong>von</strong> oben nach unten ab.<br />
Die Bewertung eines Investment-Qualitäts <strong>Rating</strong>s folgt in analoger Art und Weise.<br />
Die Bewertung mit "Aaa" steht für einen <strong>Immobilien</strong>fonds, der in exzellenter Art und<br />
Weise den Diversifikations- und Investmentkriterien <strong>von</strong> Moody´s entspricht. Die<br />
Bewertung mit "B" steht demnach für einen <strong>Immobilien</strong>fonds, der in ungenügender<br />
Art und Weise den vorgenannten Kriterien entspricht. Die anderen vier Bewertungen<br />
stufen die Kriterien zwischen diesen beiden Extremen ab.<br />
Das Performance <strong>Rating</strong> differenziert <strong>von</strong> einem Stern bis zu fünf Sternen, wobei fünf<br />
Sterne für exzellente Performance- und Konsistenzresultate stehen und ein Stern<br />
schwachen Performance- und Konsistenzresultaten entspricht.<br />
6.3 Das Management-Qualitäts <strong>Rating</strong><br />
Das Management-Qualitäts <strong>Rating</strong> wird mittels einer "top-down" Analyse<br />
durchgeführt, die zuerst die Chancen und Risiken <strong>im</strong> Umfeld herausarbeitet und<br />
danach die innerhalb der Fondsmanagement-Gruppe <strong>im</strong>manenten Stärken und<br />
Schwächen aufzeigt. Die Analyse berücksichtigt dabei qualitative Bewertungen in<br />
acht folgende <strong>Bereich</strong>en der Kapitalanlagegesellschaft:<br />
1) Risiko-Management und Kontrollwesen<br />
2) Organisationsstruktur und Ablauf<br />
3) Kundenservice<br />
4) Operationelles Kontrollwesen und -verfahren<br />
5) Respekt der gesetzlichen und branchenüblichen Vorschriften<br />
6) Bestellung des Sachverständigenausschuss<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 72<br />
7) Qualität des Managements, der Geschäftsführung und der Ausstattung<br />
8) Finanzielles Profil<br />
Management-Qualitäts <strong>Rating</strong>s beziehen sich nicht auf die Kreditqualität eines<br />
Wertpapiers oder eines Fonds, geben keine Auskunft über die zukünftige<br />
Performance eines Wertpapiers oder eines Fonds sowie über die Wahrscheinlichkeit<br />
einer Rückzahlung finanzieller Obligationen oder vertraglicher Rechte.<br />
6.4 Das Investment-Qualitäts <strong>Rating</strong><br />
Das Investment-Qualitäts <strong>Rating</strong> beinhaltet zu je 40% eine Portfolio- und<br />
<strong>Immobilien</strong>analyse sowie zu 20% eine Analyse über das mikro- und makroökonomische<br />
Umfeld.<br />
Im Falle der zuletzt genannten Analyse wird zuerst die länderspezifische Makro-<br />
Ökonomie betrachtet und danach unter Berücksichtigung <strong>von</strong> Angebot und<br />
Nachfrage auf dem <strong>Immobilien</strong>markt eine Individualanalyse durchgeführt. Die<br />
<strong>Immobilien</strong>analyse berücksichtigt gemäß der "top down" Analyse Wert, Grösse, Alter,<br />
Einnahmen und Kosten, Leerstände sowie Mieterprofil der <strong>Immobilien</strong>. Die<br />
Portfolioanalyse bezieht sich auf die Diversifikation des <strong>Immobilien</strong>portfolios und der<br />
Nutzungsarten sowie des Liquiditätsmanagements.<br />
6.5 Das Performance <strong>Rating</strong><br />
Moody´s geht bei der Performance Analyse da<strong>von</strong> aus, dass die Performance eines<br />
Fonds nur unter Berücksichtigung des wahren Investmentziels des<br />
Fondsmanagements verstehen werden kann. Aus diesem Grund untersucht und<br />
erfasst Moody´s statistisch <strong>im</strong> Vorfeld das gesamte Spektrum <strong>von</strong><br />
Investmentphilosophien <strong>im</strong> betr<strong>offenen</strong> Markt. Danach versucht Moody´s anhand der<br />
gefundenen Philosophien die Investmentstrategie eines best<strong>im</strong>mten Fonds zu<br />
entschlüsseln, um <strong>im</strong> dritten Schritt die gefundene Investmentstrategie als die<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 73<br />
Benchmark des jeweiligen Fonds einzusetzen. Moody´s definiert die Benchmark, die<br />
der Fonds verfolgt, als die spezifische Kombination <strong>von</strong> Investment-Philosophien.<br />
Jeder Fonds hat insofern seine eigene, maßgeschneiderte Benchmark, so dass die<br />
Fonds nicht gegen die gleiche Benchmark gemessen werden können. Ist die<br />
Benchmark best<strong>im</strong>mt, kann die Performance des vorgenannten Fonds abschließend<br />
akkurat bemessen werden.<br />
6.6 Der <strong>Rating</strong>-Prozess<br />
Im Vorfeld eines <strong>Rating</strong>s vereinbart Moody´s Vorabgespräche, wenn die<br />
Fondsmanager ein <strong>Rating</strong> in Erwägung ziehen. Nach Erhalt eines formellen <strong>Rating</strong>-<br />
Antrags führt Moody´s eine quantitative und qualitative Bewertung durch Gespräche<br />
mit der Geschäftsführung und dem Sachverständigenausschuss. Darüber hinaus<br />
vereinbart Moody´s Treffen mit verantwortlichen Angestellten <strong>im</strong> Fondsmanagement<br />
und bewertet die Fondsbestandteile <strong>im</strong> Sinne der vorgenannten Erläuterungen. Das<br />
<strong>Rating</strong> Komitee <strong>von</strong> Moody´s ermittelt das endgültige <strong>Rating</strong>-Ergebnis, das in einem<br />
Bericht dokumentiert wird. Den <strong>Rating</strong>-Bericht aktualisiert Moody´s regelmäßig und<br />
macht ihn <strong>im</strong> Internet auf der Homepage für jedermann zugänglich. 151 In einem in der<br />
Presse regelmäßig publizierten Quartalsbericht gibt Moody´s die Fonds bekannt, die<br />
auf die oder <strong>von</strong> der "Watch List" 152 gesetzt wurden, die <strong>Rating</strong> Downgrades und<br />
Upgrades sowie die ausgegebenen neuen <strong>Rating</strong>s. Die qualitative Bewertung des<br />
Fondsmanagements wird <strong>von</strong> Moody´s einmal <strong>im</strong> Jahr durchgeführt, während<br />
hingegen das quantitative Monitoring jedes Quartal vollzogen wird, um die Fonds zu<br />
identifizieren, die eventuell für die "Watch List" sowie für Down- oder Upgrades in<br />
Frage kommen.<br />
Außergewöhnliche Ereignisse wie beispielsweise Merger oder neue Portfoliomanager<br />
führen vorübergehend dazu, dass Fonds auf die "Watch List" gesetzt<br />
werden, bis die Bewertung auf den laufenden Stand gebracht wird.<br />
151 Moody´s Link <strong>im</strong> Internet für die aktuellen <strong>Rating</strong>-Berichte, S. XX.<br />
152 Vgl. Moody´s - <strong>Rating</strong>s für offene <strong>Immobilien</strong>fonds (2002), S. 46.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 74<br />
6.7 Kosten eines <strong>Rating</strong>s<br />
Moody´s verlangt für eine <strong>Rating</strong> <strong>von</strong> deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds ein<br />
jährliche Grundgebühr <strong>von</strong> EUR 25.000. Neben dieser Fixkostengebühr fällt eine<br />
weitere Gebühr an, die bis zu EUR 60.000 p.a. betragen kann, und deren Höhe sich<br />
nach der Anzahl der zum Grundstücks-Sondervermögen gehörenden Liegenschaften,<br />
die die Kapitalanlagegesellschaft treuhänderisch für die Anleger erwirbt<br />
und verwaltet, richtet. 153 Für die Kapitalanlagegesellschaft können also Kosten in<br />
Höhe <strong>von</strong> bis zu max. EUR 85.000 entstehen.<br />
153 Vgl. Moody´s bewertet die Qualität <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds (2002), S. 25.<br />
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7 <strong>Rating</strong>-Ansatz für <strong>Immobilien</strong><br />
Der <strong>Rating</strong>-Ansatz <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> beruht auf einer Philosophie, die vorab <strong>im</strong> ersten<br />
Unterkapitel definiert wird. In den darauffolgenden Unterkapiteln erfolgt die Einteilung<br />
der Gruppen und Klassen <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong>. Im abschließenden Unterkapitel wird das<br />
<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> aus Sicht des Anlegers erläutert.<br />
7.1 Philosophie und Definition<br />
Die Philosophie für ein <strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> lautet: Gleiches mit gleichem<br />
vergleichen. Die Entwicklung des <strong>Rating</strong>-Ansatz beginnt damit, <strong>Immobilien</strong> in<br />
best<strong>im</strong>mte Gruppen einzuteilen.<br />
Die Konstruktion der Gruppen erfolgt dabei in der Art und Weise, um diese<br />
konstruierten Gruppen miteinander vergleichbar zu machen. Die Gruppen werden in<br />
der Folge durch best<strong>im</strong>mte Parameter charakterisiert, so dass schließlich qualifizierte<br />
Klassen <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> generiert werden. Die qualifizierten <strong>Immobilien</strong>klassen<br />
ermöglichen ein <strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong>, bezogen auf die Bestände der einzelnen<br />
<strong>Immobilien</strong>portfolios <strong>von</strong> deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds, das den Anleger in die<br />
vorteilhafte Lage versetzt, den Prozess sowie das Ergebnis eines <strong>Rating</strong>s <strong>von</strong><br />
<strong>Immobilien</strong> verständlich nachzuvollziehen.<br />
Zwei grundsätzliche Charakteristika <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> sind vorab zu berücksichtigen.<br />
Erstens: <strong>Immobilien</strong> sind während ihrer gesamten wirtschaftlichen Nutzungsdauer,<br />
<strong>von</strong> ihrer Konstruktion bis zu ihrem Abbruch, <strong>im</strong>mer an einen Standort gebunden.<br />
<strong>Immobilien</strong> sind <strong>von</strong> ihrem Wesen her starr, unverschieblich und nicht austauschbar.<br />
Zweitens: Die Projektierung <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> - Planung, Entwicklung, Entwurf, Baugenehmigung,<br />
Finanzierung, Konstruktion und Fertigstellung - ist grundsätzlich<br />
zeitintensiv. Ein Unternehmen aus der Auto- oder Chipindustrie ist <strong>im</strong> Vergleich dazu<br />
in der vorteilhaften Lage, eine neue Serie <strong>von</strong> Fahrzeugen oder Chips in wesentlich<br />
kürzerer Zeit herzustellen, ihre Produkte, unabhängig vom globalen Standort, überall<br />
auf den Markt bringen zu können sowie in einem zeitlich absehbaren Rahmen Ersatz<br />
zur Verfügung zu stellen.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 76<br />
7.2 Die Kriterien für ein <strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong><br />
<strong>Immobilien</strong> werden in diesem Unterkapitel zuerst nach best<strong>im</strong>mten Kriterien in<br />
best<strong>im</strong>mte Gruppen eingeteilt, die in der Folge durch weitere Kriterien klassifiziert<br />
werden, so dass aus den Gruppen schließlich qualifizierte Klassen <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong><br />
generiert werden.<br />
7.2.1 Die Kriterien der Gruppen <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong><br />
Eine Gruppe <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> wird durch die drei Kriterien Stärke, Region und<br />
Liegenschaftsvolumen charakterisiert, die <strong>im</strong> Folgenden näher erläutert werden.<br />
Jedes der drei vorgenannten Kriterien kann aus Sicht des Anlegers sowohl<br />
best<strong>im</strong>mte Chancen als auch best<strong>im</strong>mte Risiken aufweisen, die <strong>im</strong> Einzelnen erklärt<br />
werden.<br />
7.2.1.1 Einteilung der Gruppenstärken<br />
Eine Vergleichbarkeit der Gruppen <strong>von</strong> best<strong>im</strong>mten Liegenschaften ist nur dann<br />
sinnvoll, wenn jede einzelne Gruppe aus wenigstens zwanzig Liegenschaften<br />
besteht, weil mit zwanzig oder mehr Liegenschaften eine statistisch vernünftige und<br />
damit aussagekräftige Verteilung zu erreichen ist. Die min<strong>im</strong>ale Stärke einer Gruppe<br />
wird also mit zwanzig Liegenschaften festgelegt und ist eine Grundvoraussetzung,<br />
um ein qualifiziertes <strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> zu ermöglichen.<br />
Wenn nicht genügend Gruppen mit einer Stärke <strong>von</strong> zwanzig Liegenschaften<br />
generiert werden können, um einen Vergleich durchführen zu können, sollten<br />
Gruppen mit einer jeweiligen Anzahl zwischen zehn und zwanzig Liegenschaften<br />
gebildet werden. Mit dieser Gruppenstärke wird die Qualität eines <strong>Rating</strong>s <strong>von</strong><br />
<strong>Immobilien</strong> zwar eingeschränkt; ein qualifiziertes <strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> ist jedoch<br />
<strong>im</strong>mer noch möglich. Die Anzahl der Gruppen, die zwischen zehn und zwanzig<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 77<br />
Liegenschaften aufweisen, sind aus dem vorgenannten Grund so gering wie möglich<br />
zu halten.<br />
Gruppen mit unter zehn Liegenschaften sollen nicht für ein <strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong><br />
berücksichtigt werden, weil mit dieser Anzahl keine statistisch vernünftige Verteilung<br />
zu erzielen ist. Ein <strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> mit der vorgenannten Gruppenstärke weist<br />
nicht die Qualität auf, die erforderlich ist, damit der Anleger eine<br />
Investitionsentscheidung treffen kann, die statistisch sinnvoll untermauert ist. Ein<br />
<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> mit Gruppen, die jeweils weniger als zehn Liegenschaften<br />
aufweisen, ist insofern gefährlich.<br />
7.2.1.2 Einteilung der Gruppen nach Regionen<br />
Nachdem die erforderliche Gruppenstärke <strong>von</strong> mindestens zwanzig Liegenschaften<br />
festgelegt ist, werden die Gruppen weiter nach best<strong>im</strong>mten Regionen eingeteilt, die<br />
für die Differenzierung der Gruppen sinnvoll ist. Die vorgenannten Regionen sind:<br />
1) Deutschland.<br />
2) Euro-Region.<br />
3) Außerhalb der Euro-Region.<br />
Hintergrund dieser Aufteilung der Regionen ist, dass eine deutsche Immobilie nicht<br />
mit einer Immobilie <strong>im</strong> Ausland verglichen werden soll. Im Ausland fällt bei der<br />
Veräußerung einer Liegenschaft Capital Gain Tax an, eine Steuer, die auf den<br />
erzielten Verkaufserlös anfällt, und die in einigen Ländern bis zu 30% betragen kann.<br />
Verkauft die Kapitalanlagegesellschaft eine Immobilie aus ihrem Portfolio in<br />
Deutschland fällt keine Spekulationssteuer an. <strong>Immobilien</strong>, die außerhalb der Euro-<br />
Region liegen, sind darüber hinaus einem Währungsrisiko ausgesetzt, da zu dem<br />
Zeitpunkt der Anschaffung der Immobilie der Devisenkurs des Euro in der<br />
ausländischen Währung höher oder niedriger sein kann als zum Zeitpunkt der<br />
Veräußerung. Dieses Risiko muss <strong>von</strong> der Kapitalanlagegesellschaft gemäß dem<br />
KAGG mindestens zu 70% kursgesichert werden, wodurch zusätzlich Transaktionskosten<br />
anfallen. Die einfachste Art für die Kapitalanlagegesellschaft das<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 78<br />
Devisenkursrisiko zu umgehen wäre, dass sie keine Fakturierungen in fremder<br />
Währung auf dem <strong>Immobilien</strong>markt akzeptiert. Voraussetzung dafür ist eine sehr<br />
starke Verhandlungsposition, die schnell wieder kippen kann, wenn Konkurrenten<br />
bereit sind, das Währungsrisiko zu übernehmen. Insofern ist hier<strong>von</strong> abzuraten,<br />
insbesondere auch <strong>im</strong> Interesse der Kapitalanlagegesellschaft dauerhafte<br />
Geschäftsbeziehungen zu pflegen. Das klassische Instrument zur Devisenkurssicherung<br />
ist die internationale Kreditaufnahme, bei der ein Kredit betrags- und<br />
fristenkongruent beispielsweise in US-Dollar am Euro-Kreditmarkt aufgenommen<br />
wird und sofort am Devisenkassamarkt in Euro konvertiert wird, um den Betrag<br />
möglichst schnell gewinnbringend anzulegen. Die Tilgung des Kredits in US-Dollar<br />
inklusive der Zinszahlungen erfolgt dann zu einem späteren Zeitpunkt durch das<br />
Glattstellen der originären Währungsrisikoposition, wenn der Käufer der Immobilie<br />
die fällige Summe in US-Dollar leistet. Der Kapitalanlagegesellschaft stehen für die<br />
Devisenkurssicherung alternativ derivative Finanzinstrumente wie Currency Futures<br />
und Forwards, Options oder Swaps zu Verfügung. Deutsche <strong>Immobilien</strong> sollen auf<br />
Grund der unterschiedlichen Besteuerung und eventuell anfallenden Devisenkurssicherungskosten<br />
nicht mit ausländischen <strong>Immobilien</strong> verglichen werden. Im<br />
Folgenden wird der Fokus für die Entwicklung des <strong>Rating</strong>-Ansatzes ausschließlich<br />
auf die Region Deutschland gerichtet. Ein entsprechender <strong>Rating</strong>-Ansatz für die<br />
ausländischen Regionen kann bei Bedarf aus diesem <strong>Rating</strong>-Ansatz abgeleitet<br />
werden.<br />
7.2.1.3 Einteilung der Gruppen nach Liegenschaftsvolumina<br />
Die Gruppen <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> sollen drittens nach der Höhe der <strong>von</strong> den<br />
Grundstückssachverständigen ermittelten Verkehrswerte differenziert werden. Jede<br />
einzelne Liegenschaften innerhalb einer Gruppe wird gemäß dem nachfolgenden<br />
Clustering eingeteilt:<br />
1) Bis 25 Mio. Euro<br />
2) 25 bis 50 Mio. Euro<br />
3) 50 bis 100 Mio. Euro<br />
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4) 100 bis 200 Mio. Euro<br />
5) Über 200 Mio. Euro<br />
Die Kapitalanlagegesellschaft investiert vorrangig in die Liegenschaften, die zu der<br />
Struktur ihres Portfolios am besten passen. Die Kapitalanlagegesellschaft ist insofern<br />
bestrebt, eine angemessene Rendite aus jeder einzelnen Liegenschaft <strong>im</strong> Verhältnis<br />
zu den jeweils anfallenden Verwaltungskosten zu erzielen. Die Kapitalanlagegesellschaften,<br />
die die <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds mit den größeren Fondsvolumina<br />
verwalten, bevorzugen wohl am ehesten die vorgenannte zweite Gruppe in der<br />
Größenordnung <strong>von</strong> 25 bis 50 Mio. Euro und danach die dritte Gruppe. Für die<br />
<strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds mit kleineren Volumina bieten sich eher Liegenschaften mit<br />
einem Investitionsvolumen bis zu 25 Mio. Euro an, weil sie eine andere Struktur<br />
aufweisen als die großen Fonds. Eine weitere Differenzierung innerhalb der Gruppe<br />
<strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> bis zu 25 Mio. Euro wäre für die kleineren Fonds sinnvoll,<br />
beispielsweise eine Gruppe bis zu 10 Mio. Euro und eine weitere <strong>von</strong> 10 bis 25 Mio.<br />
Euro. Erfolgt die vorgenannte Gruppeneinteilung für die Liegenschaften eines<br />
kleineren Fonds, so kann dieser kleinere Fonds nur mit einem anderen kleineren<br />
Fonds verglichen werden, dessen Liegenschaften ebenfalls in Gruppen mit den<br />
gleichen Volumina eingeteilt worden sind. Dieselbe Überlegung gilt für die größeren<br />
Fonds. Ab der vierten Gruppe, den Liegenschaften mit einem Verkehrswert in Höhe<br />
<strong>von</strong> über 100 Mio. Euro angehören, ist zweierlei zu berücksichtigen.<br />
Erstens: Für Liegenschaften mit einem Investitionsvolumen in dieser Größenordnung<br />
liegen kaum ausreichend vergleichende Kauffälle vor.<br />
Zweitens: Im Falle des Wiederverkaufs der erworbenen Liegenschaften mit<br />
Investitionsvolumina <strong>von</strong> über 100 Mio. Euro muss die Kapitalanlagegesellschaft<br />
damit rechnen, einem exorbitant eingeschränkten Käuferkreis gegenüberzustehen,<br />
der sich lediglich aus Versicherungen und Banken zusammensetzen dürfte, weil<br />
ausschließlich diese Institutionen in der Lage sind, Investitionen in dieser<br />
Größenordnung zu finanzieren. Im Vergleich dazu kommen einige wenige deutsche<br />
Privatiers bis zur zweiten Gruppe, also bis 50 Mio. Euro, als Kaufinteressenten in<br />
Frage.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 80<br />
7.2.2 Die Kriterien der Klassen <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong><br />
Nach der Best<strong>im</strong>mung der Gruppen <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> werden diese Gruppen durch<br />
weitere Kriterien klassifiziert. Jede Gruppe <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> zeichnet sich auf Grund<br />
der Klassifizierung durch best<strong>im</strong>mte qualitative Merkmale aus. Die Kriterien für die<br />
Klassifizierung sind die auf die Immobilie bezogenen Kriterien Lage, Bausubstanz<br />
und Fungibilität, die in den nächsten drei Unterkapiteln erläutert werden.<br />
7.2.2.1 Einteilung der Klassen nach der Lage<br />
Das Kriterium der Lage ist das Kriterium, das in der Praxis bei der Entscheidung für<br />
die Investition in eine Immobilie am meisten Berücksichtigung erfährt. Für eine erste<br />
Klassifizierung der Gruppen <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> soll die Lage einmal nach dem<br />
Makrostandort und dem Mikrostandort aufgeteilt werden.<br />
7.2.2.1.1 Makrostandort<br />
Für die <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland sollen die sieben Großstädte<br />
Hamburg, München, Berlin, Frankfurt am Main, Düsseldorf, Köln und Stuttgart für die<br />
Einteilung der Gruppen als erstes Klassenkriterium herangezogen werden, weil in<br />
diesen Städten die höchsten Mieten zu erzielen sind - wobei Frankfurt am Main<br />
momentan vor München den ersten Platz belegt - und die deutschen <strong>offenen</strong><br />
<strong>Immobilien</strong>fonds den Hauptteil ihres Portfolios an diesen Standorten platziert haben.<br />
Andere kleinere Städte bieten sich insbesondere für die kleineren Fonds zusätzlich<br />
an, weil in den kleineren Städten die Mieten wesentlich geringer sind und somit auch<br />
die Investitionsvolumina der Liegenschaften, die für die Struktur der kleineren Fonds<br />
interessant sind.<br />
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7.2.2.1.2 Mikrostandort<br />
Innerhalb eines jeden Makrostandorts soll die Lage zusätzlich zwischen den sehr<br />
guten und den guten Lagen differenziert werden. Eine sehr gute Lage zeichnet sich<br />
durch hohe Verkehrswerte der Liegenschaften, hohe erzielbare Mieten und einen<br />
geringeren Liegenschaftszins, der die Solidität des Investments unterstreicht, aus.<br />
Die sehr gute Lage soll <strong>im</strong> Folgenden weiter unterteilt werden, so dass innerhalb der<br />
sehr guten Lage eine weitere Abstufung erfolgt.<br />
Die gute Lage soll nicht weiter unterteilt werden, so dass sich folgende Lagen für<br />
einen Mikrostandort ergeben:<br />
� 1a-Lage<br />
� 1b-Lage<br />
� 2-Lage<br />
Die Klassifizierung der Gruppen <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> nach dem Mikrostandort ist<br />
deswegen wichtig, weil innerhalb der Großstädte und anderen kleineren Städten alle<br />
vorgenannten Lagen und noch weitere weniger gute Lagen darüber hinaus<br />
existieren, die aber für diesen <strong>Rating</strong>-Ansatz nicht relevant sind.<br />
7.2.2.2 Einteilung der Klassen nach der Bausubstanz<br />
Das zweite Klassenkriterium berücksichtigt den baulichen Zustand, in dem sich die<br />
Immobilie aktuell befindet. Das Alter der Immobilie spielt in diesem Zusammenhang<br />
eine untergeordnete Rolle, weil die zuletzt durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen<br />
für die Bausubstanz der Immobilie ausschlaggebend sind. Die<br />
bauphysikalischen Eigenschaften der Immobilie beinhalten die Wärme- und<br />
Schalldämmung einschließlich Trittschalldämmung und sind neben den Modernisierungsmaßnahmen<br />
für die Bewertung des baulichen Zustands und damit für die<br />
Klasseneinteilung der <strong>Immobilien</strong> wesentlich.<br />
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7.2.2.3 Einteilung der Klassen nach der Fungibilität<br />
Die Fungibilität berücksichtigt die unterschiedlichen Möglichkeiten der Einsetzbarkeit<br />
<strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong>, die bei der Einteilung in die Klassen hinsichtlich der nachfolgenden<br />
Nutzungsarten unterschieden werden sollen:<br />
1) Büro<br />
2) Einzelhandel<br />
3) Logistik<br />
4) Spezial<strong>im</strong>mobilien wie beispielsweise Hotels, Kinos, Altenhe<strong>im</strong>e<br />
Da die Portfolios der <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds sich hauptsächlich aus Bürohäuser<br />
zusammensetzen, sollen die Klassen <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> in Bezug auf die Nutzungsart<br />
Büro sowohl in die sehr guten Lagen als auch in die guten Lagen eingeteilt werden.<br />
Die Nutzungsart Einzelhandel soll für alle Standorte, also Makro- und Mikrostandort<br />
zusammen, gelten, weil ansonsten nicht genügend Klassen mit jeweils mindestens<br />
20 Liegenschaften generiert werden, die ein qualifiziertes <strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong><br />
erforderlich sind. Bei der dritten und vierten Nutzungsart sollen jeweils Klassen <strong>von</strong><br />
zehn bis zwanzig Liegenschaften gebildet werden, mit denen zumindest ein<br />
qualifiziertes <strong>Rating</strong> eingeschränkt möglich ist.<br />
7.2.3 Der Total Return als Abschlusskriterium<br />
Der Total Return, der auch als <strong>Immobilien</strong>gesamtrendite bezeichnet wird, wird als<br />
Prozentzahl dargestellt und gibt an, welche Rendite die Kapitalanlagegesellschaft mit<br />
der Verwaltung der <strong>Immobilien</strong> erzielt hat. Er setzt sich zusammen aus der<br />
Nettocashflowrendite und der Wertänderungsrendite. Die Nettocashflowrendite einer<br />
einzelnen Immobilie errechnet sich aus der jeweiligen Bruttomiete abzüglich der<br />
Bewirtschaftungskosten, bezogen auf den Verkehrswert der Immobilie. Die<br />
Bewirtschaftungskosten wiederum setzen sich aus den Instandhaltungskosten, den<br />
Verwaltungskosten, den nicht umlegbaren Betriebskosten und den sonstigen nicht<br />
umlegbaren Bewirtschaftungskosten der Immobilie zusammen. Die<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 83<br />
Nettocashflowrendite aller <strong>Immobilien</strong> eines Portfolios wird nach der folgenden<br />
Formal berechnet:<br />
Nettocashf lowrendite<br />
=<br />
∑ Bruttomieten<br />
− ∑<br />
∑<br />
Bewirtschaftungskosten<br />
Verkehrswerte<br />
Die zweite Komponente des Total Returns ist die Wertänderungsrendite, die die<br />
Veränderung der Verkehrswerte aller Liegenschaften eines Portfolios ab dem<br />
Zeitpunkt des Ablaufs des vorherigen Geschäftsjahres zum Zeitpunkt des Ablaufs<br />
des laufenden Geschäftsjahres angibt. Die Wertänderungsrendite wird auch<br />
Bewertungsrendite genannt und berechnet sich wie folgt:<br />
Wertänderu ngsrendite<br />
=<br />
(<br />
∑VW + ∑VE − ∑ AS)<br />
− ∑<br />
∑VWn−1<br />
Darin bedeuten: VWn-1 = Verkehrswerte<br />
Geschäftsjahres<br />
zum Ende des vorherigen<br />
VWn = Verkehrswerte<br />
Geschäftsjahres<br />
zum Ablauf des laufenden<br />
VE = Erlöse durch die Veräußerung <strong>von</strong> Liegenschaften<br />
<strong>im</strong> laufenden Geschäftsjahr<br />
AS = Ankaufsummen <strong>von</strong> Liegenschaften <strong>im</strong> laufenden<br />
Geschäftsjahr<br />
Der Total Return soll das abschließende Kriterium für die generierten qualifizierten<br />
Klassen <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> sein.<br />
VW<br />
7.3 Das <strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> aus Sicht des Anlegers<br />
Der Anleger muss darüber informiert werden, wie die <strong>Immobilien</strong>portfolios <strong>von</strong><br />
<strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland strukturiert sind. Dazu muss er wissen, wie<br />
viele best<strong>im</strong>mt genutzte <strong>Immobilien</strong>, in der Höhe eines best<strong>im</strong>mten Investitionsvolumens<br />
und <strong>von</strong> einer best<strong>im</strong>mten Qualität, an welchen Standorten welche<br />
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n−1
<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 84<br />
Renditen erzielen. Das in den vorstehenden Unterkapiteln erläuterte Verfahren teilt<br />
die einzelnen <strong>Immobilien</strong>portfolios der <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland in<br />
qualifizierte Klassen <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> in der Art und Weise ein, dass der Anleger die<br />
qualifizierten Klassen eines <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds mit den qualifizierten Klassen<br />
<strong>von</strong> anderen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds vergleichen kann. Für den Anleger sind die<br />
einzelnen qualifizierten Klassen transparent, weil sie auf der Basis <strong>von</strong> best<strong>im</strong>mten<br />
Kriterien, die der Anleger nachvollziehen kann, entwickelt werden. Weil die<br />
generierten qualifizierten Klassen eines <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds mit denen <strong>von</strong><br />
anderen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds vergleichbar sind, kann der Anleger den Total<br />
Return <strong>von</strong> einer qualifizierten Klasse den Total Return einer anderen qualifizierten<br />
Klassen gegenüberstellen und bekommt somit ein Ergebnis, das für ihn erstens<br />
nachvollziehbar ist, und das er zweitens konkret für seine Schlussfolgerungen be<strong>im</strong><br />
dem Vergleich der einzelnen qualifizierten Klassen verwenden kann.<br />
Die Einteilung der qualifizierten Klassen sollte mit qualifizierten Klassen <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong><br />
Büros für die einzelnen Mikrostandorte, sowie mit qualifizierten Klassen <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong><br />
Einzelhandel für alle Mikrostandorte gemeinsam, beginnen. Die Einteilung der<br />
qualifizierten Klassen sollte jedoch nicht <strong>von</strong> den Kapitalanlagegesellschaften selber<br />
vorgenommen werden, sondern <strong>von</strong> einer unabhängigen Institution. Für diese<br />
Einteilung der qualifizierten Klassen bietet sich insbesondere der am 19. März 2002<br />
in Frankfurt am Main gegründete Bundesverband der <strong>Immobilien</strong>-Investment-<br />
Sachverständigen 154 an, weil in diesem Verband die Grundstückssachverständigen<br />
der <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland organisiert sind, die die spezifischen<br />
Charakteristika der <strong>Immobilien</strong> in den einzelnen Portfolios der <strong>offenen</strong><br />
<strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland am besten kennen.<br />
154 Der BIIS-Kontakt, S. XXI.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 85<br />
8 Fazit<br />
Der Anleger hat ein Recht darauf, das Zustandekommen des <strong>Rating</strong>-Ergebnisses,<br />
also das Verfahren oder das Prozedere des <strong>Rating</strong>s, nachvollziehen zu können, weil<br />
die Anbieter <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland sich <strong>im</strong> Sommer 2002 dazu<br />
entschlossen haben, dem Anleger ihr Kapitalanlageprodukt "Offener <strong>Immobilien</strong>fonds"<br />
durch ein <strong>Rating</strong> transparenter zu präsentieren, und weil der Anleger an den<br />
Kosten für diese <strong>Rating</strong>s 155 mit beteiligt werden soll. Diese Forderung ist die<br />
notwendige Voraussetzung dafür, dass der Anleger die Aussage des Ergebnisses<br />
eines <strong>Rating</strong>s erst richtig verstehen kann. Für den Anleger ist insofern ein <strong>Rating</strong> erst<br />
plausibel, wenn er weiß, was inhaltlich hinter dem Ergebnis steht, bzw. wenn er weiß,<br />
wie er das Ergebnis eines <strong>Rating</strong>s mit Inhalt füllen kann. Ist der Anleger <strong>im</strong>stande,<br />
das Ergebnis eines <strong>Rating</strong>s plausibel zu begreifen, kann er <strong>im</strong> zweiten Schritt das<br />
Ergebnis eines <strong>Rating</strong>s dazu verwenden, dieses mit einem anderen <strong>Rating</strong>-Ergebnis<br />
zu vergleichen, um sich schließlich für die Investition in einen best<strong>im</strong>mten - gemäß<br />
seinen Präferenzen entsprechend - <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds zu entscheiden.<br />
Sinnvoll miteinander vergleichen kann der Anleger die <strong>Rating</strong>-Ergebnisse dann,<br />
wenn die einzelnen <strong>Rating</strong>s in einem standardisierten Verfahren zustande kommen.<br />
Die beiden vorgenannten Forderungen der Nachvollziehbarkeit und der damit<br />
verbundenen Verwendbarkeit eines <strong>Rating</strong>-Ergebnisses machen ein <strong>Rating</strong> <strong>von</strong><br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds zu einem<br />
transparenten und damit qualifizierten <strong>Rating</strong> für den Anleger. Der <strong>im</strong> siebten Kapitel<br />
dieser Diplomarbeit vorgestellte <strong>Rating</strong>-Ansatz liefert eine Vorlage für ein<br />
qualifiziertes <strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong>.<br />
Weil die Anleger die Financiers <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland sind,<br />
müssen aus ihrer Sicht die Fondsmanager das Ziel haben, sich auf ein<br />
unabhängiges, neutrales sowie standardisiertes <strong>Rating</strong>-Verfahren zu einigen, mit<br />
dem der Anleger in die vorteilhafte Lage versetzt wird, die einzelnen <strong>Rating</strong>-<br />
Ergebnisse verständlich nachzuvollziehen und zu seinem Nutzen zu verwenden. Ein<br />
transparenter Start der Investmentbranche in naher Zukunft für das vorgenannte<br />
<strong>Rating</strong>-Verfahren ist das beste Signal, um dem Anleger zu zeigen, dass die Manager<br />
155 Vgl. Unterkapitel 6.7, S. 71.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 86<br />
<strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland ihr Kapitalanlageprodukt "Offener<br />
<strong>Immobilien</strong>fonds" <strong>im</strong> Rahmen ihrer Informationskampagne 156 dem Anleger ernsthaft<br />
transparenter machen und ihm ein wirklich verständliches und faires und damit<br />
wertvolles Entscheidungsinstrument für sein Investment in <strong>Immobilien</strong> zu Verfügung<br />
stellen wollen. Die Manager aller <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland tragen auf<br />
diese Weise dem wachsendem Informationsbedürfnis des Anlegers, das <strong>von</strong> den in<br />
jüngster Vergangenheit überproportional gestiegenen Mittelzuflüssen, <strong>von</strong> denen bis<br />
dato kein Ende in Sicht ist, bestätigt wird, Rechnung und werden <strong>im</strong> eigenen<br />
Interesse <strong>im</strong> Gegenzug für diesen transparenten Start mit einem deutlich höheren<br />
Vertrauen des Anlegers honoriert werden.<br />
156 Vgl. Kapitel 2, S. 7.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 87<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite XII<br />
Anhang<br />
Tabelle 3: Gremien der 15 Kapitalanlagegesellschaften <strong>von</strong> <strong>offenen</strong><br />
<strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland, erstellt nach Datenmaterial aus den<br />
Verkaufsprospekten sowie den aktuellsten Rechenschafts- und<br />
Halbjahresberichten zum 30.09.2002 bis einschließlich 31.03.2003.<br />
KAG DIFA Deutsche <strong>Immobilien</strong> Fonds AG, gegr. 17.12.1965<br />
Stand: 31.03.2003<br />
Caffamacherreihe 8, D-20355 Hamburg<br />
Tel.: (040) 34919-0, Fax: (040) 34919-191<br />
EUR 10.225.837,62 gezeichnetes und eingezahltes Kapital<br />
EUR 47.981.638,10 haftendes EK per 31.03.2002<br />
IS www.difa.de, zentrale@difa.de<br />
VstM Dr. Dieter Brunner, Jürgen Ehrlich, Dr. Reinhard Kutscher<br />
AGS<br />
DZ BANK AG 157 , Frankfurt am Main<br />
Union Asset Management Holding AG, Frankfurt am Main<br />
WGZ-Bank,<br />
DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank; Am Platz der<br />
Republik, D-60325 Frankfurt am Main<br />
DepB<br />
EUR 2.674,318 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital<br />
EUR 10.122,061 Mio. haftendes EK per 31.03.2002<br />
AR Neun Mitglieder<br />
SVA Fünf Mitglieder<br />
WPG PwC Deutsche Revision AG, WPG, New-York-Ring 13, D-22297 Hamburg<br />
KAG HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH, gegr. 2. April 1969<br />
Stand: 30.04.2002<br />
Postfach 102923, D-20020 HH, Schauenburgerstr. 35, D-20095 Hamburg<br />
Tel.: (040) 30057-0, Fax: (040) 30057-114<br />
EUR 10,50 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital<br />
EUR 10,494 Mio. haftendes EK per 31.12.2001<br />
IS www.hansainvest.de, www.hansainvest.com, info@hansainvest.de<br />
GF Gerhard Gminder, Uwe Hagge, Gerhard Lenschow<br />
GS<br />
NOVA Allgemeine Versicherung AG, Hamburg<br />
IDUNA Vereinigte Lebensversicherung AG für Handwerk, Handel und<br />
Gewerbe, Hamburg<br />
VEREINS- UND WESTBANK AG, Alter Wall 22, D-22047 Hamburg<br />
DepB EUR 174,462 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital<br />
EUR 1.452,096 Mio. haftendes EK per 30.04.2002<br />
AR Sieben Mitglieder<br />
SVA Sechs Mitglieder<br />
WPG KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG, WPG, Hamburg<br />
157<br />
Durch Verschmelzung der bisherigen Aktionäre DG Bank und GZ-Bank AG in Frankfurt/Stuttgart<br />
zum 18.09.2001 entstanden.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite XIII<br />
KAG WestInvest Gesellschaft für Investmentfonds mbH, gegr. am<br />
11.04.1989 158<br />
Stand: 31.03.2003<br />
Hans-Böckler-Str. 33, D-40476 Düsseldorf<br />
Tel.: (0211) 88288-500, Fax: (0211) 88288-999<br />
EUR 5.112.918,18 gezeichnetes und eingezahltes Kapital sowie haftendes<br />
EK per 31.12.2002<br />
Amtsgericht Düsseldorf, HRB 24304<br />
IS www.westinvest.de, direkt@westinvest.de<br />
GF Rolf Weert Meinders, Bernd Weiffen, Matthias Drüppel<br />
GS<br />
Westdeutsche <strong>Immobilien</strong>bank, Mainz (50%)<br />
DekaBank Deutsche Girozentrale, Frankfurt am Main (40%)<br />
Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale (10%)<br />
WestLB AG Düsseldorf/Münster, Herzogstr. 15, D-40217 Düsseldorf<br />
DepB EUR 950,00 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital<br />
EUR 9.984,20 Mio. haftendes EK per 30.09.2002<br />
AR Zwölf Mitglieder<br />
SVA Fünf Mitglieder<br />
WPG PwC Deutsche Revision AG, WPG, Düsseldorf<br />
KAG AACHENER GRUNDVERMÖGEN KAG mbH, gegr. am 12.03.1973<br />
Stand: 31.03.2003<br />
Wörthstr. 32, D-50668 Köln<br />
Tel.: (0221) 77204-16/20, Fax: (0221) 77204-43<br />
EUR 4,98 Mio. haftendes EK per 31.12.2002<br />
IS www.aachener-grund.de<br />
GF Dr. jur Jürgen Baur, Dr. jur Frank Wenzel.<br />
Katholische Erz-/Bistümer:<br />
GS<br />
Aachen, Dresden-Meißen, Essen, Köln, Münster, Paderborn und Trier.<br />
Aareal Bank AG, Paulinenstr. 15, D-65189 Wiesbaden<br />
DepB<br />
EUR 1.023,00 Mio. haftendes EK per 31.12.2002<br />
AR Neun Mitglieder<br />
SVA Sechs Mitglieder<br />
WPG Deutsche Baurevision AG, WPG, Düsseldorf<br />
158 Gegr. als Rheinisch-Westfälische Grundstücks-Investment GmbH wurde die Firmierung <strong>im</strong> Jahre<br />
1995 in WestInvest Westdeutsche Grundstücks-Investment GmbH geändert. Seit Anfang des<br />
Jahres 1999 firmiert die KAG als WestInvest Gesellschaft für Investmentfonds mbH.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite XIV<br />
KAG AXA Investment Managers Deutschland GmbH, gegr. am 19.07.1971 159<br />
Stand: Juni 2002<br />
Management:<br />
Stiftstr. 30, D-60313 Frankfurt<br />
Service-Hotline: (0800) 6002600<br />
Buchhaltung:<br />
Kattenbug 1, D-50470 Köln<br />
Tel.: (0221) 148-15800, Fax: (0221) 148-24224<br />
EUR 5,14 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital sowie haftendes EK<br />
per 31.12.2001<br />
IS www.axa-<strong>im</strong>.de<br />
Günther P. Skrzypek, Stephan Bönning, Dietmar Riemenschneider, Ach<strong>im</strong><br />
GF<br />
GS<br />
Stranz, Stephan <strong>von</strong> Bismarck<br />
AXA Investment Managers S.A., Paris<br />
Bankhaus Sal. Oppenhe<strong>im</strong> jr. & Cie. KGaA, Köln<br />
Westdeutsche Landesbank, Düsseldorf<br />
Sal. Oppenhe<strong>im</strong> jr. & Cie. KGaA, Unter Sachsenhausen 4, D-50667 Köln<br />
DepB EUR 200,00 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital<br />
EUR 636,953 Mio. haftendes EK per 31.12.2001<br />
AR Sechs Mitglieder<br />
SVA Fünf Mitglieder<br />
WPG PwC Deutsche Revision AG, WPG, Moskauer Str. 19, D-40227 Düsseldorf<br />
KAG CREDIT SUISSE ASSET MANGEMENT <strong>Immobilien</strong> KAG mbH, gegr.<br />
29.04.1991, Stand: 31.03.2003<br />
Messeturm, D-60308 Frankfurt am Main<br />
Tel.: (069) 7538-1200, Fax: (069) 7538-1203<br />
Client Servicing Team:<br />
Tel.. (069) 7538-1111, Fax: (069) 7538-1796<br />
EUR 6,10 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital sowie haftendes EK<br />
per 31.12.2002<br />
IS www.csam-europe.com, info.csam@csam.de<br />
GF Dr. Werner Bals, Karl-Heinz Heuß<br />
GS CSAM Deutschland GmbH, Frankfurt am Main<br />
Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main<br />
DepB<br />
EUR 22.267,40 Mio. haftendes EK per 31.12.2002<br />
AR Fünf Mitglieder<br />
SVA Vier Mitglieder<br />
WPG<br />
KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG, WPG, Marie-Curie-Str. 30, D-<br />
60439 Frankfurt am Main<br />
159 Erster Antrag wurde <strong>von</strong> der AEGIS GmbH gestellt und <strong>im</strong> Laufe des Jahres 1971 <strong>von</strong> der<br />
Rheinischen KAG mbH übernommen und am 31. März 1998 in AXA Colonia KAG mbH<br />
umbenannt. Seit dem 31. Juli 2000 firmiert sie unter AXA Investment Managers Deutschland<br />
GmbH. Seit September 1999 dürfen Grundstücks-Sondervermögen aufgelegt werden.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite XV<br />
KAG DB Real Estate Investment GmbH, gegr. am 05.05 1972 160<br />
Stand: 30.09.2002<br />
Mergenthalerallee. 73-75, D-65760 Eschborn<br />
Tel. (069) 71704-04, Fax. (069) 71704-959<br />
EUR 6,00 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital<br />
EUR 14.622.947,00 haftendes EK<br />
Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 25668<br />
IS<br />
www.db-real-estate.de,<br />
www.grundbesitz-invest.de, www.grundbesitz-global.de<br />
GF Walter Klug, Hellmut Ullrich, Werner Welter<br />
GS<br />
DB Real Estate Management GmbH,<br />
Bestra Gesellschaft für Vermögensverwaltung mbH<br />
Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main<br />
DepB<br />
EUR 22.907,00 Mio. haftendes EK per 30.09.2002<br />
AR Sechs Mitglieder<br />
SVA Sieben Mitglieder<br />
WPG KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG, WPG, Frankfurt am Main<br />
KAG DEFO - Deutsche Fonds für <strong>Immobilien</strong>vermögen GmbH, gegr. am<br />
10.11.1976, Stand: 28.06.2002<br />
Kaiserstr. 73, D-60329 Frankfurt am Main<br />
Tel.: (069) 274009-0, Fax: (069) 274009-10<br />
EUR 6,20 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital<br />
EUR 7,30 Mio. haftendes EK per 31.12.2001<br />
Amtsgerichts Frankfurt am Main, HRB 16383<br />
IS www.defo.com, defo@defo.com<br />
GF Niels Fischer, Wolfgang Kessler<br />
Union Asset Management Holding AG, Frankfurt am Main<br />
GS<br />
R+V Lebensversicherung a.G., Eltville am Rhein<br />
DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank; Am Platz der<br />
Republik, D-60325 Frankfurt am Main<br />
DepB<br />
EUR 2.674,30 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital<br />
EUR 10.108,40 Mio. haftendes EK per 31.12.2001<br />
AR Neun Mitglieder<br />
SVA Fünf Mitglieder<br />
WPG PwC Deutsche Revision AG, WPG, Frankfurt am Main<br />
160<br />
Gegr. als Deutsche Grundbesitz-Investmentgesellschaft mbH firmiert sie seit dem 7. August 2002<br />
unter DB Real Estate Investment GmbH.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite XVI<br />
KAG DEGI Deutsche Gesellschaft für <strong>Immobilien</strong>fonds mbH, gegr. am<br />
23.10.1972, Stand: 01.01.2003<br />
Bettinastr. 53-55, D-60325 Frankfurt am Main<br />
Tel. (069) 263-12000, Fax (069) 263-12025<br />
EUR 10,30 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital<br />
EUR 327.547.971,96 haftendes EK per 31.12.2001<br />
IS www.degi.de, info@degi.de<br />
GF Wolfgang Bender, Martin Jochem, Werner Oellers<br />
GS Dresdner Bank AG (94%), R+V Versicherung AG (6%)<br />
Dresdner Bank AG, Jürgen-Ponto-Platz 1, D-60329 Frankfurt<br />
DepB EUR 1.495.866.177,00 gezeichnetes und eingezahltes Kapital<br />
EUR 19.038,00 Mio. haftendes EK per 31.12.2001<br />
AR Sechs Mitglieder<br />
SVA Acht Mitglieder<br />
WPG PwC Deutsche Revision AG, WPG, Frankfurt am Main<br />
KAG Deka <strong>Immobilien</strong>-Investment GmbH, gegr. 29.11.1966 161<br />
Stand: 31.03.2003<br />
Mainzer Landstr. 16, D-60325 Frankfurt am Main<br />
Tel.: (069)<br />
EUR 10,20 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital sowie haftendes EK<br />
per 31.03.2003<br />
IS www.deka-<strong>im</strong>mobilien.de<br />
GF<br />
Prof. Dr.-Ing. Willi Alda, Andreas Schreurs<br />
Jochen Ackermann, Michael A. Koch<br />
GS DekaBank Deutsche Girozentrale, Frankfurt am Main<br />
DekaBank Deutsche Girozentrale, Mainzer Landstr. 16, D-60325 Frankfurt<br />
am Main<br />
DepB<br />
EUR 1.087,80 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital<br />
EUR 2.811,10 Mio. haftendes EK per 31.03.2003<br />
AR Zwanzig Mitglieder<br />
SVA Acht Mitglieder<br />
WPG<br />
PwC Deutsche Revision AG, WPG, Olof-Palme-Str. 35, D-60439 Frankfurt<br />
am Main<br />
161 Gegr. als Despa Deutsche-Sparkassen-<strong>Immobilien</strong>-Anlage-Gesellschaft mbH firmiert sie seit dem<br />
27. März 2001 unter Deka <strong>Immobilien</strong>-Investment GmbH.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite XVII<br />
KAG KanAm Grund Kapitalanlagegesellschaft mbH, gegr. am 06.10.2000<br />
Stand: 31.12.2002<br />
MesseTurm, D-60308 Frankfurt am Main<br />
Tel.: (069) 719138-0, Fax: (069) 719138-10<br />
EUR 5,20 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital<br />
Handelsregister Frankfurt am Main, HRB 52360<br />
IS www.kanam-grund.de<br />
GF Hans-Joach<strong>im</strong> Kleinert, Matti Kreutzer<br />
GS KanAm KG, München<br />
M.M. Warburg & Co. KgaA, Hamburg<br />
DepB<br />
EUR 384.429.403,96 haftendes EK per 30.06.2002<br />
AR Sechs Mitglieder<br />
SVA Vier Mitglieder<br />
WPG Deutsche Baurevision, München<br />
KAG SEB <strong>Immobilien</strong>-Investment GmbH, gegr. 30.09.1988<br />
Stand: 01.04.2002<br />
Stützeläckerweg 14, D-60489 Frankfurt am Main<br />
Postfach 940273, D-60460 Frankfurt am Main<br />
Tel.: (069) 780701-0, Fax: (069) 780701-920<br />
Kundenhotline: (01801) 777999<br />
EUR 5,113 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital<br />
EUR 5,651 Mio. haftendes EK per 31.12.2001<br />
IS www.SEB<strong>im</strong>moinvest.de<br />
GF Barbara A. Knoflach, Hartwig Just, Dr. Kurt Müller<br />
GS SEB AG, Frankfurt am Main<br />
DepB SEB AG, Mainzer Landstr. 16, D-60325 Frankfurt<br />
AR Drei Mitglieder<br />
SVA Fünf Mitglieder<br />
WPG PwC Deutsche Revision AG, WPG, Frankfurt am Main<br />
Per-Olaf Fründt, Karlstr. 22, 38106 Braunschweig, Tel.: +49 (0)177 5606566
<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite XVIII<br />
KAG COMMERZ GRUNDBESITZ-Investmentgesellschaft mbH,<br />
gegr. 25.03.1992, 162 Stand: 30.09.2002<br />
Kreuzberger Ring 56, D-65205 Wiesbaden<br />
Postfach 1969, D-65009 Wiesbaden<br />
Tel.: (0611) 7105-0, Fax: (0611) 7105-289<br />
Hotline: (0611) 7105-285<br />
EUR 5,20 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital<br />
EUR 15,30 Mio. haftendes EK per 31.12.2001<br />
Amtsgericht Wiesbaden, HRB 8440<br />
IS www.haus-invest.de, Info@cgi-gmbh.de<br />
GF Dr. Rolf-Dieter Chenu, Arnold L. de Haan, Bärbel Schomberg<br />
GS<br />
Commerzbank AG (75%),<br />
Datafin Direkt Marketing Service AG (25%), gehört zu 100% zu DBV-<br />
Winthertur Holding AG<br />
Commerzbank AG, Frankfurt am Main, HRB 32000<br />
DepB<br />
EUR 15.587,00 Mio. haftendes EK per 30.06.2002<br />
AR Sechs Mitglieder<br />
SVA Neun Mitglieder<br />
WPG PwC Deutsche Revision AG, WPG, Frankfurt am Main<br />
KAG Internationales <strong>Immobilien</strong>-Institut GmbH, gegr. 26.11.1958<br />
Stand: 31.03.2003<br />
Albrechtstr. 14, D-80636 München<br />
Postfach 190562, D-80605 MÜnchen<br />
Tel.: (089) 12173-0, Fax: (089) 12173-119<br />
EUR 5,50 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital<br />
EUR 8,10 Mio. haftendes EK per 31.12.2002<br />
Amtsgericht-Registergericht München, HRB 95098<br />
IS www.iii-fonds.de<br />
GF Günther Hackeneis, Axel Kraus<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, Müchen<br />
GS<br />
Victoria Lebensversicherung AG, Düsseldorf<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, Müchen<br />
DepB EUR 1.608,866 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital<br />
EUR 25.439,996 Mio. haftendes EK per 31.12.2002<br />
AR Sechs Mitgieder<br />
SVA Sechs Mitglieder<br />
WPG Deutsche Baurevision AG, WPG, München<br />
162 Der HAUS-INVEST wurde ab seiner Auflegung am 7. April 1972 <strong>von</strong> der DGI, einer gemeinsamen<br />
Gesellschaft der Deutsche Bank AG und der Commerzbank AG verwaltet. Seit 25. März 1992 hat<br />
die CGI die Verwaltung übernommen.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite XIX<br />
KAG Siemens Kapitalanlagegesellschaft mbH, gegr. 22.10.1992<br />
Stand: 31.05.2002<br />
Seidlstr. 24a, D-80335 München<br />
Tel.: (089) 636-32500, Fax: (089) 636-33600<br />
Postanschrift: D-80312 München<br />
SKAG Kunden Betreuungs-Center<br />
Tel.: (089) 6363522-2, Fax: (089) 6363522-4<br />
EUR 7,50 Mio. gezeichnetes und eingezahltes Kapital<br />
EUR 8,00 Mio. haftendes EK per 30.09.2001<br />
IS www.skag.siemens.de<br />
GF Wolfgang Forst, Dr. Andreas Kneip, Wolfgang Nagengast<br />
GS Siemens AG Berlin und München (100%)<br />
DepB Hypo Vereinsbank AG, München<br />
AR Drei Mitglieder<br />
SVA Sechs Mitglieder<br />
WPG KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG,WPG, München<br />
� Informationsquellen für die täglichen Ausgabe- und Rücknahmepreise <strong>von</strong><br />
Investmentanteilscheinen offener <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland<br />
� Tageszeitung "Handelsblatt" <strong>im</strong> Teil "Anlegerzeitung".<br />
� Im Videotext der folgenden Fernsehsender:<br />
a) ARD, S. 760 bis 779.<br />
b) Phoenix, S. 200 bis 269.<br />
c) ZDF, S. 700 bis 769. Angaben erfolgen mit 15-minütiger Verspätung.<br />
� Vwd gibt zuverlässige Informationen für Anleger über nahezu alle deutschen<br />
Publikumsfonds.<br />
Anschrift: vwd Vereinigte Wirtschaftdienste GmbH<br />
Postfach 6105<br />
65735 Eschborn<br />
Service: Tel. (06196)-405-309, Fax (06196)-405-303<br />
Internet: www.vwd.de<br />
DMoritz@vwd.de<br />
Per-Olaf Fründt, Karlstr. 22, 38106 Braunschweig, Tel.: +49 (0)177 5606566
<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite XX<br />
Fonds-Name<br />
Datum der<br />
Gründung<br />
Effektive Wertentwicklung p.a. [%]<br />
zwischen 31.03.1983 und 31.03.2003<br />
1 J. 5 J. 10 J. 15 J. 20 J.<br />
1) iii-Fonds Nr. 1 16.02.1959 2,9 3,0 4,0 5,3 5,4<br />
2) iii-Fonds Nr. 2 01.05.1965 2,5 3,7 4,5 5,6 5,6<br />
3) DIFA-Fonds Nr. 1 01.07.1966 4,1 4,6 5,2 6,0 6,2<br />
4) Deka-<strong>Immobilien</strong>Fonds 03.11.1967 3,3 4,2 5,0 6,0 6,2<br />
5) grundbesitz-invest 27.10.1970 5,4 4,4 4,9 5,9 6,0<br />
6) HAUS-INVEST 07.04.1972 4,9 5,5 5,6 6,2 6,2<br />
7) GRUNDWERT-FONDS 07.11.1972 4,0 3,9 4,8 5,9 6,1<br />
8) Aachener Grund-Fond Nr. 1 28.05.1974 3,9 4,6 5,5<br />
9) DEFO-<strong>Immobilien</strong>fonds 1 01.07.1977<br />
10) DIFA-GRUND 01.04.1985 5,1 4,8 5,4 5,8<br />
11) HANSA<strong>im</strong>mobilia 04.01.1988 4,4 4,5 5,3 6,2<br />
12) SEB ImmoInvest 02.05.1989 5,7 5,6 5,9<br />
13) WestInvest 1 02.08.1989 4,6 4,7 5,2<br />
14) DIFA-Fonds Nr. 3 10.10.1989<br />
15) CS Euroreal 06.04.1992 5,1 5,4 5,7<br />
16) DEFO-<strong>Immobilien</strong>fonds 2 01.07.1994<br />
17) CS-WV Immofonds 20.12.1994 4,0 4,2<br />
18) Deka-<strong>Immobilien</strong>Europa 20.01.1997 4,1 4,9<br />
19) iii-Fonds Nr. 3 18.03.1998 4,4 5,2<br />
20) SKAG Euroinvest <strong>Immobilien</strong> 28.09.1999 5,9<br />
21) grundbesitz-global 25.07.2000 4,0<br />
22) WestInvest InterSelect 02.10.2000 6,0<br />
23) KanAm grundinvest Fonds 15.11.2001 8,8<br />
24) AXA Immoselect 03.06.2002<br />
25) Deka-<strong>Immobilien</strong>Global 28.10.2002<br />
26) DEGI INTERNATIONAL 17.02.2003<br />
27) WestInvest ImmoValue 01.04.2003<br />
Tabelle 4: Die 27 deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds in zeitlicher Reihenfolge<br />
ihrer Auflegung einschließlich der effektiven Wertentwicklung<br />
zwischen 31. März 1983 und 31. März 2003, eigene Erhebung und<br />
erstellt nach Zahlenmaterial aus BVI - Wertentwicklung <strong>von</strong> <strong>offenen</strong><br />
<strong>Immobilien</strong>fonds zum 31. März 2003, a.a.O.<br />
� Moody´s Link <strong>im</strong> Internet zum Download der aktuellsten <strong>Rating</strong>-Berichte als<br />
pdf-Datei<br />
www.moodys.com � Managed Funds<br />
� Fixed Income Funds<br />
� Research<br />
� Special Reports<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite XXI<br />
� BIIS - Bundesverband der <strong>Immobilien</strong>-Investment-Sachverstängen<br />
Anschrift: An der Hauptwache 11<br />
60313 Frankfurt am Main<br />
Service: Tel.: (069) 20107, Fax: (069) 291426<br />
Internet: www.biis.info<br />
verband@biis.info<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite XXII<br />
Literaturverzeichnis<br />
Aachener Grundvermögen KAG mbH: Telefonat vom 23. Mai 2003 mit Herrn Dr.<br />
jur. J. Baur, Sprecher der Geschäftsführung, Tel. (0221) 77204-20.<br />
Aktuelle Steuertexte (2002): Aktuelle Steuertexte, o.V., München 2002.<br />
AO (1977): Abgabenordnung (AO 1977), o.V., in: Aktuelle Steuertexte 2002,<br />
München 2002, S. 1 bis 160.<br />
Bankrecht (2000): Bankrecht, o.V., 29. Aufl., München 2000.<br />
Bankrecht (2002): Bankrecht, o.V., 30. Aufl., München 2002.<br />
Baur, Jürgen (1986): Aachener Grund-Fonds: ein offener <strong>Immobilien</strong>-Spezialfonds<br />
für Vermögensträger der katholischen Kirche, in: Der Langfristige Kredit,<br />
38.Jg., Heft 12, Frankfurt am Main, S. 8 bis 12.<br />
Brockhaus Enzyklopädie (1993): BROCKHAUS ENZYKLOPÄDIE in 24 Bänden,<br />
Bd. 20. Sci - Sq, 19., völlig neu bearb. Aufl., o.V., Mannhe<strong>im</strong> 1993, S. 456.<br />
BVI - Organe und Ausschüsse:<br />
http://www.bvi.de/fsSEKM-4MYMAD.html<br />
Zugriff: 14. Mai 2003.<br />
BVI - Die Wertentwicklungsberechnung eines Anteilscheins:<br />
http://www.bvi.de/downloads/MDOL-4NUHKGwertentw2003.pdf, S. 2ff.<br />
Zugriff: 7. Mai 2003.<br />
BVI - Fondsvolumina Gesamtübersicht <strong>von</strong> 01/1998 bis 03/2003:<br />
http://www.bvi.de/downloads/INTR-5LWE6Zub0303.pdf, S. 1f.<br />
http://www.bvi.de/downloads/INTR-5J8GLXub0212.pdf. S. 1f.<br />
Zugriff: 7. Mai 2003.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite XXIII<br />
BVI - Grundsatzartikel (2001): Investmentsparen in Deutschland, o.V., BVI (Hrsg.),<br />
Frankfurt 2001.<br />
http://www.bvi.de/downloads/INTR-55ZKT3br_invsp_0112.pdf<br />
Zugriff: 14. Mai 2003.<br />
BVI - Jahresbericht (2002): Investment 2002 Daten, Fakten, Entwicklungen, o.V.,<br />
BVI (Hrsg.), Frankfurt am Main 2002.<br />
BVI - Offene <strong>Immobilien</strong>fonds ohne Wertverluste:<br />
www.bvi.de,<br />
http://213.95.22.58/engine.php?/de/home.htm<br />
Zugriff: 15. Mai 2003.<br />
BVI - Presseabteilung: Telefonat vom 15. Mai 2003 mit Herrn C. Krüger, Referent<br />
BVI - Abteilung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Tel.: (069) 154090-298.<br />
BVI - Wertentwicklung <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds zum 31. März 2003:<br />
http://www.bvi.de/downloads/INTR-5M4FZP<strong>im</strong>0303.xls<br />
Zugriff: 14. Mai 2003.<br />
BVI - Wohlverhaltensregeln (2002):<br />
http://www.bvi.de/downloads/INTR-5FGCK7wvr311202.pdf<br />
Zugriff: 14. Mai 2003.<br />
Cieleback, Marcus (2002): Offene <strong>Immobilien</strong>fonds - <strong>Rating</strong> als Lösung der<br />
Informationsprobleme bei der Anlageentscheidung: http://www.unibayreuth.de/departments/rw/lehrstuehle/vwl1/ehemalige/cieleback/<strong>im</strong>mofond<br />
s.pdf, S. 1 bis 20.<br />
Zugriff: 11. Juni 2003.<br />
DAX-Historie <strong>von</strong> 1998 bis März 2003:<br />
www.boerse.de,<br />
http://snapshot.boerse.de/high_low_kurse.php3?WKN=846900&schablone=0<br />
Zugriff: 11. Mai 2003.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite XXIV<br />
FinDAG (2002): Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
(Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG) (2002), o.V., in: Bankrecht,<br />
30. Aufl., München 2002, S. 687 bis 695.<br />
FondsGuide Deutschland 2003 (2003): FondsGuide Deutschland 2003...: Ratgeber<br />
Investmentfonds, o.V., FERI Trust GmbH (Hrsg.) (2003), Stuttgart 2003.<br />
GwG (1993): Gesetz über das Aufspüren <strong>von</strong> Gewinnen aus schweren Straftaten<br />
(1993), o.V., in: Bankrecht, 30. Aufl., München 2002, S. 241 bis 247.<br />
Halbjahresbericht zum 31.03.2003 Deka-<strong>Immobilien</strong>Global: Halbjahresbericht<br />
zum 31.03.2003 Deka-<strong>Immobilien</strong>Global, o.V., Deka <strong>Immobilien</strong> Investment<br />
GmbH (Hrsg.), Frankfurt am Main 2003.<br />
Häuser, Franz (2002): Einführung, in: Bankrecht, 30. Aufl., München 2002, S. IX bis<br />
LX.<br />
KAGG (1998): Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) (1998), o.V., in:<br />
Bankrecht, 30. Aufl., München 2002, S. 291 bis 372.<br />
KAGG mit Drittem FMFG (1998): Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG)<br />
(1998), in: Bankrecht, 29. Aufl., München 2000, S. 273 bis 346.<br />
Keiner, Thomas (2001): <strong>Rating</strong> für den Mittelstand - Wie Unternehmen ihre Bonität<br />
unter Beweis stellen und sich günstige Kredite sichern, Frankfurt am Main /<br />
New York 2001.<br />
King, Rudolf C. (1999): Real Estate Investment Trusts, Deutsche offene und<br />
geschlossene <strong>Immobilien</strong>fonds, Diss. jur., Max<strong>im</strong>ilian-Universität, Max-<br />
Planck-Institut für Internationales und Europäisches Privatrecht in<br />
Zusammenarbeit mit der University of Chicago, München 1999.<br />
KWG (1998): Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) (1998),<br />
o.V., in: Bankrecht, 30. Aufl., München 2002, S. 63 bis 152.<br />
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite XXV<br />
Lansch, Rita (2003): Versicherer und Banken leiden gemeinsam - Chefaufseher<br />
Jochen Sanio zu Kapitalerfordernissen und Verschiebebahnhöfen zwischen<br />
beiden Branchen, in: Handelsblatt vom 10. Juni 2003, Nr. 109/24,<br />
Düsseldorf, S. 23.<br />
LE NOUVEAU PETIT ROBERT (1993): LE NOUVEAU PETIT ROBERT dictionnaire<br />
alphabétique et analogique de la langue française, Paris 1993.<br />
Moody´s bewertet die Qualität <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds (2002): Moody´s<br />
bewertet die Qualität <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds - Neues <strong>Rating</strong>modell soll<br />
Anlegern Entscheidungshilfe bieten / Kritik an anbieterfreundliche Methodik,<br />
sfu, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25. Okt. 2002, Nr. 248/43, S. 25.<br />
Moody´s - <strong>Rating</strong>s für offene <strong>Immobilien</strong>fonds (2002): Moody´s-<strong>Rating</strong>s für offene<br />
<strong>Immobilien</strong>fonds, PowerPoint-Vorlage für Vortrag am 9. April 2002 in<br />
Frankfurt, Francesco Faiola, Frankfurt 2002.<br />
Moody´s Research Reports über deutsche offene <strong>Immobilien</strong>fonds 2002/2003:<br />
http://www.moodys.com/moodys/cust/qcksearch/qckSearch_research.asp?s<br />
earchQuery=special%20reports&startKey=0&frameOfRef=Special%20Report<br />
s&typeSearch=1&busLineId=24<br />
Zugriff: 13. Juni 2003<br />
Novellierung des Investmentrechts (2002): Die Novellierung des Investmentrechts<br />
nach dem Vierten Finanzmarktföderungsgesetz, o.V., PwC Deutsche<br />
Revision AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Hrsg.), Frankfurt 2002.<br />
PwC-Studie über BVI-Wohlverhaltensregeln (2002): Die Umsetzung der<br />
Wohlverhaltensregeln in der deutschen Investmentbranche, o.V., PwC<br />
Deutsche Revision (Hrsg.), Frankfurt am Main 2002.<br />
St<strong>im</strong>pel; Roland (2002): Betonblase, in: DM EURO - Das Magazin für Geld und<br />
Wirtschaft, Nr. 10/2002, Frankfurt 2002, S. 118 bis 121.<br />
Per-Olaf Fründt, Karlstr. 22, 38106 Braunschweig, Tel.: +49 (0)177 5606566
<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite XXVI<br />
Rechenschaftsbericht DB Real Estate (2002): grundbesitz-invest,<br />
Rechenschaftsbericht zum 30. September der DB Real Estate Investment<br />
GmbH, Verkaufsprospekt mit Vertragsbedingungen, o.V., Eschborn 2002.<br />
Wiebe, Frank (2003): Wenn der Kollege klaut - Bei Betrügereien in Unternehmen<br />
sind häufig sogar die eigenen Top-Manager beteiligt, in: Handelsblatt vom<br />
6./7. Juni 2003, Nr. 108/23, Karriere & Management, Düsseldorf, S. 1.<br />
Per-Olaf Fründt, Karlstr. 22, 38106 Braunschweig, Tel.: +49 (0)177 5606566
<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite XXVII<br />
Eidesstattliche Erklärung<br />
Ich erkläre hiermit an Eides statt, dass ich die vorstehende Diplomarbeit<br />
selbstständig angefertigt und die verwendeten Hilfsmittel sowie die befragten<br />
Personen und Institutionen vollständig angegeben habe.<br />
Braunschweig, den 17. Juni 2003<br />
___________________________<br />
Per-Olaf Fründt<br />
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