Rating von Immobilien im Bereich von offenen ... - Altmeppen
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 41<br />
ihrer Tat bereits entdeckt worden ist oder sie damit rechnen musste, dass ihre Tat in<br />
Kürze entdeckt wird.<br />
4.5 Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften<br />
Offene <strong>Immobilien</strong>fonds wurden 1970 mit in das KAGG einbezogen und erhielten<br />
damit eine gesetzliche Grundlage. 89 Das KAGG bildet seitdem zusammen mit dem<br />
KWG die direkte gesetzliche Grundlage für offene <strong>Immobilien</strong>fonds in Deutschland.<br />
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für offene <strong>Immobilien</strong>fonds legen <strong>im</strong> ersten<br />
Kapitel des KAGG die Regelungen des ersten Abschnitts über allgemeine<br />
Vorschriften (§§ 1 bis 7) sowie des dritten Abschnitts (§§ 8 bis 25) über besondere<br />
Vorschriften für Wertpapier-Sondervermögen und des sechsten Abschnitts (§§ 26 bis<br />
37), der die besonderen Vorschriften für Grundstücks-Sondervermögen enthält, fest.<br />
Im fünften Titel (§§ 44 bis 50) des neunten Abschnitts sind darüber hinaus die<br />
Regelungen für die Besteuerung <strong>von</strong> Grundstücks-Sondervermögen zu finden, die in<br />
dieser Diplomarbeit nicht näher erläutert werden.<br />
Im ersten Abschnitt werden Kapitalanlagegesellschaften als Kreditinstitute definiert,<br />
deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, bei Ihnen eingelegtes Geld <strong>im</strong> eigenem<br />
Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber, also der Anleger, nach<br />
dem Grundsatz der Risikomischung in den zugelassenen Vermögensgegenständen<br />
gemäß des KAGG gesondert vom eigenen Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft<br />
in Form <strong>von</strong> Grundstücks-Sondervermögen anzulegen und über die sich hieraus<br />
ergebenden Rechte der Anteilinhaber Urkunden, also Investmentanteilscheine,<br />
auszustellen. 90 Im Folgenden wird das vorgenannte Gründstücks-Sondervermögen<br />
als Sondervermögen bezeichnet. Das Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft muss<br />
<strong>von</strong> dem Sondervermögen getrennt gehalten werden. Die Kapitalanlagegesellschaft<br />
hat die Möglichkeit, mehrere Sondervermögen aufzulegen, die unterschiedliche<br />
Bezeichnungen haben müssen und <strong>von</strong>einander getrennt zu halten sind. 91 Die<br />
89 Vgl. Baur, Jürgen (1986), S. 8.<br />
90 Vgl. KAGG (1998), § 1 Absatz 1 Satz 1, S. 295.<br />
91 Ebenda, § 6 Absatz 1 und 3, S. 298.<br />
Per-Olaf Fründt, Karlstr. 22, 38106 Braunschweig, Tel.: +49 (0)177 5606566