Rating von Immobilien im Bereich von offenen ... - Altmeppen
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 20<br />
aufgefangen werden. Auf Grund des verhältnismäßig geringen Anteils des<br />
Einzelanlegers an dem gesamten Fondsvermögen sowie der komplexen Struktur und<br />
den Vorgänge innerhalb eines <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds, gelten umfangreiche<br />
gesetzliche Vorschriften 24 , um die Sicherheit der Vermögenswerte des Anlegers zu<br />
gewährleisten, insbesondere die regelmäßige Information des Anlegers hinsichtlich<br />
Vermögensverschiebungen durch und zugunsten der geschäftsführenden<br />
Fondsmanager.<br />
Zweitens: Durch die Ausschaltung der Besteuerung auf doppelter Ebene wird dem<br />
Anleger ein zusätzlicher Reiz zur Investition in einen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds<br />
geboten. Die Erträge des Anlegers werden demnach nicht auf der Ebene des Fonds<br />
und zusätzlich ein zweites Mal auf der persönlichen Ebene besteuert. Der Anleger<br />
wird insofern gemäß dem "Transparenzprinzip" 25 dem Direktanleger gleichgestellt.<br />
Drittens: Die lange Bindungsdauer, die der Direkterwerb <strong>von</strong> einzelnen <strong>Immobilien</strong> in<br />
der Praxis mit sich bringt, wird für den Anleger mit der Ausgabe <strong>von</strong> handelbaren<br />
Investmentanteilscheinen wesentlich verkürzt, die allerdings wenigstens zwölf<br />
Monate betragen sollte, da ansonsten Spekulationssteuer anfällt.<br />
Ein weiteres wesentliches Merkmal <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds ist die Transparenz<br />
der Wertentwicklung der Verkehrswerte der <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> Portfolio durch die<br />
Gutachten der Grundstückssachverständigen, die dem Sachverständigenausschuss<br />
der Kapitalanlagegesellschaft angehören.<br />
3.5.3 Der <strong>Immobilien</strong>-Spezialfonds<br />
Spezialfonds gemäß dem KAGG sind Sondervermögen, deren Investmentanteilscheine<br />
auf Grund schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft<br />
jeweils <strong>von</strong> nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die nicht natürliche Personen sind,<br />
gehalten werden. 26 Mit nicht natürlichen Personen sind institutionelle Anleger<br />
gemeint, insbesondere kirchliche Verbände, Pensionskassen, Stiftungen oder<br />
Versicherungen.<br />
24 Vgl. insbesondere Unterkapitel 4.5, S 41ff.<br />
25 Vgl. King, Rudolf C. (1999), S. 84.<br />
26 Vgl. KAGG (1998), § 1 Absatz 2 Satz 1, S. 295.<br />
Per-Olaf Fründt, Karlstr. 22, 38106 Braunschweig, Tel.: +49 (0)177 5606566