Rating von Immobilien im Bereich von offenen ... - Altmeppen
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 46<br />
müssen Grundstücke veräußert werden. Die Belastungen und deren Ablösungen<br />
sind der BaFin unverzüglich anzuzeigen. 112<br />
Die vorgenannte Frist ist in den Besonderungen Vertragsbedingungen der<br />
Kapitalanlagegesellschaft festgelegt, in denen aus Sicht des Anlegers noch weitere<br />
Details wesentlich sind. In diesem Zusammenhang wird an dieser Stelle auf die<br />
nachfolgenden gesetzlichen Novellierungen, die <strong>im</strong> Sinne des Vierten FMFG in das<br />
KAGG zum 1. Juli 2002 eingearbeitet wurden, besonders hingewiesen wird:<br />
1) Die Möglichkeit, für Rechnung <strong>von</strong> Grundstücks-Sondervermögen, 100% der<br />
Grundstücke sowie Erbbaurechte bis zu 20% außerhalb des EWR zu<br />
erwerben. 113<br />
2) Die Obergrenze für das Währungsrisiko <strong>von</strong> Grundstücken außerhalb der Euro-<br />
Region ist auf 30% des Wertes des Grundstücks-Sondervermögen festgelegt<br />
worden. 114<br />
3) Die Tätigkeit eines Sachverständigen <strong>im</strong> Sachverständigenausschuss der<br />
Kapitalanlagegesellschaft ist auf fünf Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit<br />
begrenzt worden. 115<br />
4) Die Einnahmen des Sachverständigen, die aus seiner Tätigkeit als Mitglied des<br />
Sachverständigenausschusses oder aus einer anderen Tätigkeit für die<br />
Kapitalanlagegesellschaft resultieren, dürfen 20% seiner Gesamteinnahmen<br />
nicht übersteigen. Der Sachverständige muss gegenüber der<br />
Kapitalanlagegesellschaft eine entsprechende Erklärung <strong>im</strong> Sinne der<br />
vorgenannten Vorschrift <strong>im</strong> letzten Jahr seiner Tätigkeit abgeben. 116<br />
5) Die Ermittlung des Anteilswertes sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreise hat<br />
nunmehr börsentäglich zu erfolgen. 117<br />
6) Die Kapitalanlagegesellschaft darf keine Grundstücke <strong>von</strong> einem anderen<br />
Sondervermögen erwerben, das <strong>von</strong> derselben Kapitalanlagegesellschaft<br />
verwaltet wird. 118<br />
112 Vgl. KAGG (1998), § 36, S. 346.<br />
113 Ebenda, § 27 Absatz 3, S. 338.<br />
114 Ebenda, § 27 Absatz 4, S. 338.<br />
115 Ebenda, § 32 Absatz 2, S. 343.<br />
116 Ebenda, § 32 Absatz 2 Nr. 1 und 2, S. 344.<br />
117 Ebenda, § 34 Absatz. 3, S. 345.<br />
118 Ebenda, § 27 Absatz 6 Satz 2, S. 338.<br />
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