04.12.2012 Aufrufe

Rating von Immobilien im Bereich von offenen ... - Altmeppen

Rating von Immobilien im Bereich von offenen ... - Altmeppen

Rating von Immobilien im Bereich von offenen ... - Altmeppen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 46<br />

müssen Grundstücke veräußert werden. Die Belastungen und deren Ablösungen<br />

sind der BaFin unverzüglich anzuzeigen. 112<br />

Die vorgenannte Frist ist in den Besonderungen Vertragsbedingungen der<br />

Kapitalanlagegesellschaft festgelegt, in denen aus Sicht des Anlegers noch weitere<br />

Details wesentlich sind. In diesem Zusammenhang wird an dieser Stelle auf die<br />

nachfolgenden gesetzlichen Novellierungen, die <strong>im</strong> Sinne des Vierten FMFG in das<br />

KAGG zum 1. Juli 2002 eingearbeitet wurden, besonders hingewiesen wird:<br />

1) Die Möglichkeit, für Rechnung <strong>von</strong> Grundstücks-Sondervermögen, 100% der<br />

Grundstücke sowie Erbbaurechte bis zu 20% außerhalb des EWR zu<br />

erwerben. 113<br />

2) Die Obergrenze für das Währungsrisiko <strong>von</strong> Grundstücken außerhalb der Euro-<br />

Region ist auf 30% des Wertes des Grundstücks-Sondervermögen festgelegt<br />

worden. 114<br />

3) Die Tätigkeit eines Sachverständigen <strong>im</strong> Sachverständigenausschuss der<br />

Kapitalanlagegesellschaft ist auf fünf Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit<br />

begrenzt worden. 115<br />

4) Die Einnahmen des Sachverständigen, die aus seiner Tätigkeit als Mitglied des<br />

Sachverständigenausschusses oder aus einer anderen Tätigkeit für die<br />

Kapitalanlagegesellschaft resultieren, dürfen 20% seiner Gesamteinnahmen<br />

nicht übersteigen. Der Sachverständige muss gegenüber der<br />

Kapitalanlagegesellschaft eine entsprechende Erklärung <strong>im</strong> Sinne der<br />

vorgenannten Vorschrift <strong>im</strong> letzten Jahr seiner Tätigkeit abgeben. 116<br />

5) Die Ermittlung des Anteilswertes sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreise hat<br />

nunmehr börsentäglich zu erfolgen. 117<br />

6) Die Kapitalanlagegesellschaft darf keine Grundstücke <strong>von</strong> einem anderen<br />

Sondervermögen erwerben, das <strong>von</strong> derselben Kapitalanlagegesellschaft<br />

verwaltet wird. 118<br />

112 Vgl. KAGG (1998), § 36, S. 346.<br />

113 Ebenda, § 27 Absatz 3, S. 338.<br />

114 Ebenda, § 27 Absatz 4, S. 338.<br />

115 Ebenda, § 32 Absatz 2, S. 343.<br />

116 Ebenda, § 32 Absatz 2 Nr. 1 und 2, S. 344.<br />

117 Ebenda, § 34 Absatz. 3, S. 345.<br />

118 Ebenda, § 27 Absatz 6 Satz 2, S. 338.<br />

Per-Olaf Fründt, Karlstr. 22, 38106 Braunschweig, Tel.: +49 (0)177 5606566

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!