Rating von Immobilien im Bereich von offenen ... - Altmeppen
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 55<br />
Liegenschaften verfügen darf. Die Kapitalanlagegesellschaft ist folglich in den<br />
Grundbüchern als Eigentümer jeder einzelnen Liegenschaft in der jeweiligen ersten<br />
Abteilung eingetragen. Die Dokumentation der rechtlich beschränkten<br />
Verfügungsgewalt und damit der rechtlichen Unselbstständigkeit des<br />
Sondervermögens erfolgt dann mit der Eintragung eines Sperrvermerks, der<br />
Zust<strong>im</strong>mungsverpflichtung der Depotbank, als Belastung in die zweite Abteilung des<br />
Grundbuchs.<br />
Im Falle einer Insolvenz kann der Anleger gemäß der obigen Grafik Ansprüche aus<br />
dem Investmentvertrag gegen die Kapitalanlagegesellschaft geltend machen. Durch<br />
die doppelt treuhänderische Verwaltung des Sondervermögens könnte <strong>im</strong><br />
Umkehrschluss zusätzlich der Depotbankvertrag als ein Vertrag zugunsten Dritter,<br />
also zugunsten des Anlegers, ausgelegt werden, obwohl zwischen dem Anleger und<br />
der Depotbankbank kein direkter Vertrag existiert. Die Juristen sind darüber in der<br />
Praxis unterschiedlicher Auffassung, weil das Gesetz hier nicht eindeutig ist. Der<br />
BGH hat bis heute auch noch kein höchstrichterliches Urteil erlassen, aus dem<br />
hervorginge, dass der Anleger auf Grundlage des Depotbankvertrages Ansprüche<br />
gegen die Depotbank zusätzlich geltend machen könnte. 133 Da bis dato keine<br />
Kapitalanlagegesellschaft eines deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds mit einer<br />
Insolvenz konfrontiert gewesen ist, besteht auch kein offensichtlicher Anlass für eine<br />
Novellierung des Gesetzes. Aus Sicht des Anlegers sollte aber die<br />
Investmentbranche in Zusammenarbeit mit dem Gesetzgeber Klarheit in die<br />
vorgenannte gesetzliche Grauzone bringen, indem beispielsweise der Anleger<br />
sowohl mit der Kapitalanlagegesellschaft als auch mit der Depotbank einen Vertrag<br />
abschließen muss, um an den Vorteilen einer Investition in einen <strong>offenen</strong><br />
<strong>Immobilien</strong>fonds partizipieren zu können, und um eine direkte Anspruchsgrundlage<br />
für den Anleger zu schaffen. Denn schließlich trägt die Depotbank mit ihrer gesetzlich<br />
erforderlichen Zust<strong>im</strong>mungsverpflichtung auch ein Stück zum Erfolg oder Misserfolg<br />
des Anlegers bei. Das Vertrauen der Anleger für ein Investment in einen <strong>offenen</strong><br />
<strong>Immobilien</strong>fonds würde wesentlich gestärkt werden, weil die Treuhänder, also die<br />
Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank, mit dieser Maßnahme ihre<br />
Verantwortung für ein solides Management und Kontrolle unterstreichen würden.<br />
133 Vgl. Aachener Grundvermögen KAG mbH.<br />
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