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Rating von Immobilien im Bereich von offenen ... - Altmeppen

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 55<br />

Liegenschaften verfügen darf. Die Kapitalanlagegesellschaft ist folglich in den<br />

Grundbüchern als Eigentümer jeder einzelnen Liegenschaft in der jeweiligen ersten<br />

Abteilung eingetragen. Die Dokumentation der rechtlich beschränkten<br />

Verfügungsgewalt und damit der rechtlichen Unselbstständigkeit des<br />

Sondervermögens erfolgt dann mit der Eintragung eines Sperrvermerks, der<br />

Zust<strong>im</strong>mungsverpflichtung der Depotbank, als Belastung in die zweite Abteilung des<br />

Grundbuchs.<br />

Im Falle einer Insolvenz kann der Anleger gemäß der obigen Grafik Ansprüche aus<br />

dem Investmentvertrag gegen die Kapitalanlagegesellschaft geltend machen. Durch<br />

die doppelt treuhänderische Verwaltung des Sondervermögens könnte <strong>im</strong><br />

Umkehrschluss zusätzlich der Depotbankvertrag als ein Vertrag zugunsten Dritter,<br />

also zugunsten des Anlegers, ausgelegt werden, obwohl zwischen dem Anleger und<br />

der Depotbankbank kein direkter Vertrag existiert. Die Juristen sind darüber in der<br />

Praxis unterschiedlicher Auffassung, weil das Gesetz hier nicht eindeutig ist. Der<br />

BGH hat bis heute auch noch kein höchstrichterliches Urteil erlassen, aus dem<br />

hervorginge, dass der Anleger auf Grundlage des Depotbankvertrages Ansprüche<br />

gegen die Depotbank zusätzlich geltend machen könnte. 133 Da bis dato keine<br />

Kapitalanlagegesellschaft eines deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds mit einer<br />

Insolvenz konfrontiert gewesen ist, besteht auch kein offensichtlicher Anlass für eine<br />

Novellierung des Gesetzes. Aus Sicht des Anlegers sollte aber die<br />

Investmentbranche in Zusammenarbeit mit dem Gesetzgeber Klarheit in die<br />

vorgenannte gesetzliche Grauzone bringen, indem beispielsweise der Anleger<br />

sowohl mit der Kapitalanlagegesellschaft als auch mit der Depotbank einen Vertrag<br />

abschließen muss, um an den Vorteilen einer Investition in einen <strong>offenen</strong><br />

<strong>Immobilien</strong>fonds partizipieren zu können, und um eine direkte Anspruchsgrundlage<br />

für den Anleger zu schaffen. Denn schließlich trägt die Depotbank mit ihrer gesetzlich<br />

erforderlichen Zust<strong>im</strong>mungsverpflichtung auch ein Stück zum Erfolg oder Misserfolg<br />

des Anlegers bei. Das Vertrauen der Anleger für ein Investment in einen <strong>offenen</strong><br />

<strong>Immobilien</strong>fonds würde wesentlich gestärkt werden, weil die Treuhänder, also die<br />

Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank, mit dieser Maßnahme ihre<br />

Verantwortung für ein solides Management und Kontrolle unterstreichen würden.<br />

133 Vgl. Aachener Grundvermögen KAG mbH.<br />

Per-Olaf Fründt, Karlstr. 22, 38106 Braunschweig, Tel.: +49 (0)177 5606566

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