Rating von Immobilien im Bereich von offenen ... - Altmeppen
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 49<br />
5.1.1 Organe und Ausschüsse<br />
Der BVI ist derzeit durch die nachfolgenden Organe und Ausschüsse strukturiert: 124<br />
� Vorstand mit sieben Mitliedern.<br />
� Zwei hauptamtliche Geschäftsführer.<br />
� Mitgliederversammlung.<br />
� Drei Hauptausschüsse � Berufung <strong>von</strong> Arbeitskreisen.<br />
� Fünf Fachausschüsse.<br />
Die Kapitalanlagegesellschaften, die <strong>Immobilien</strong>-, Spezial- und Wertpapierfonds<br />
auflegen und verwalten, bilden je einen Hauptausschuss, die die Aufgabe haben, die<br />
Kapitalanlagegesellschaften innerhalb ihres Aufgabenbereiches zu beraten, ggf.<br />
Empfehlungen an den Vorstand abzugeben sowie Arbeitskreise zu bilden und zu<br />
besetzen, die ihrerseits wiederum Foren berufen können. Die fünf Fachausschüsse,<br />
die ebenfalls Arbeitskreise berufen können, behandeln derzeit internationale<br />
Angelegenheiten, Fragen der Öffentlichkeitsarbeit, der Spar- und Vermögensbildung<br />
sowie Rechts- und Steuerfragenkönnen.<br />
5.1.2 BVI-Wohlverhaltensregeln<br />
Die BVI-Wohlverhaltensregeln wurden am 31. Oktober 2002 auf der<br />
Mitgliederversammlung mit großer Mehrheit beschlossen und sind ein <strong>von</strong> der<br />
deutschen Investmentbranche selbst ernannter Verhaltenskodex, der am 1. Januar<br />
2003 in Kraft getreten ist und einen Standard des guten und vertrauensvollen<br />
Umgangs mit dem Kapital und den Rechten der Anleger formuliert. Sie bestehen aus<br />
sieben Grundsätzen, aus denen 47 konkretisierende Verhaltensregeln für potenzielle<br />
Konfliktfälle der Fondsverwaltung resultieren. Die BVI-Wohlverhaltensregeln legen<br />
insofern fest, wie die Kapitalanlagegesellschaften ihren Verpflichtungen gegenüber<br />
ihren Anlegern nachkommen, und wie deren Interessen gegenüber Dritten vertreten,<br />
beispielsweise soll die Kapitalanlagegesellschaft Vorkehrungen gegen den<br />
124 Vgl. BVI - Organe und Ausschüsse.<br />
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