Rating von Immobilien im Bereich von offenen ... - Altmeppen
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 42<br />
Kapitalanlagegesellschaft darf ausschließlich in der Rechtsform der<br />
Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben<br />
werden. 92 In der Form der GmbH ist die Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet, einen<br />
Aufsichtsrat zu bilden. Die Kapitalanlagegesellschaft darf als Zusatz zu ihrer Firma<br />
die Begriffe "Kapitalanlagegesellschaft", "Investmentgesellschaft", "Investmentfonds",<br />
oder eine ähnliche Bezeichnung führen, in der diese Begriffe zusammengesetzt<br />
vorkommen. Andere Unternehmen dürfen die Begriffe "Kapitalanlage" oder<br />
"Investment" in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn eindeutig<br />
erkennbar ist, dass ihr Geschäftsbetrieb nicht auf die kollektive Anlage <strong>von</strong><br />
Geldvermögen in Vermögensgegenstände gerichtet ist. 93<br />
Die Kapitalanlagegesellschaft hat mindestens EUR 2,5 Mio. als Nennkapital einzuzahlen<br />
und gibt sich einen Gesellschaftervertrag, der den Rahmen ihrer<br />
Geschäftstätigkeit festlegt und <strong>von</strong> der BaFin genehmigt werden muss. 94<br />
Die Kapitalanlagegesellschaft hat jedem Erwerber <strong>von</strong> Anteilscheinen ihren<br />
detaillierten Verkaufsprospekt kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dem<br />
Verkaufsprospekt sind die <strong>von</strong> der BaFin genehmigten Verkaufsbedingungen für den<br />
<strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds, die sich aus den Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen<br />
zusammensetzen, und der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht<br />
mit dem anschließenden Halbjahresbericht, sofern dieser veröffentlicht ist,<br />
beizufügen. 95<br />
Der Verkaufsprospekt muss für den Anleger alle wesentlichen Angaben <strong>im</strong> Zeitpunkt<br />
seines Erwerbs <strong>von</strong> Anteilscheinen enthalten, insbesondere sind, detailliert<br />
aufzuführen. 96 Einige wesentliche Details sind:<br />
� Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme der Investmentanteilscheine.<br />
� Belehrung des Käufers über sein Recht zum Widerruf gemäß § 23.<br />
� Methode zur Berechnung der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile. 97<br />
� Bezeichnung und Zeitpunkt der Auflegung des Sondervermögens.<br />
� Alle Gremien und Organe, die an einem <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds beteiligt sind. 98<br />
92 Vgl. KAGG (1998), § 2, S. 295.<br />
93 Ebenda, § 7, Absatz 1 und 3, S. 298.<br />
94 Ebenda, § 2 Absatz 2, S. 297.<br />
95 Ebenda, § 19 Absatz 1, S. 322.<br />
96 Ebenda, § 19 Absatz 2, S. 322ff.<br />
97 Vgl. Unterkapitel 5.2.3, S. 59f.<br />
98 Vgl. Unterkapitel 5.2.1, S. 53: Die beteiligten Gruppen eines deutschen <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds.<br />
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