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Rating von Immobilien im Bereich von offenen ... - Altmeppen

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 43<br />

� Die Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge.<br />

� Weitere Sondervermögen, die die Kapitalanlagegesellschaft verwaltet.<br />

� Voraussetzungen für die Auflösung des Sondervermögens.<br />

Für die Zusammensetzung ihres Portfolios darf die Kapitalanlagegesellschaft die<br />

folgenden Grundstücke erwerben: 99<br />

1) Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke sowie gemischt genutzte<br />

Grundstücke.<br />

2) Grundstücke <strong>im</strong> Zustand der Bebauung, wenn in absehbarer Zeit mit dem<br />

Abschluss der Bebauung zu rechnen ist, und wenn die Anschaffungskosten<br />

zusammen mit anderen Aufwendungen für die bereits <strong>im</strong> Portfolio befindlichen<br />

Grundstücken <strong>im</strong> Zustand der Bebauung nicht mehr als 20% des<br />

Sondervermögens ausmachen.<br />

3) Unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige Bebauung best<strong>im</strong>mt sind und<br />

deren Anschaffungskosten zusammen mit den Aufwendungen der bereits <strong>im</strong><br />

Portfolio befindlichen unbebauten Grundstücke ebenfalls nicht mehr als 20% des<br />

Sondervermögens betragen.<br />

4) Erbbaurechte unter den gleichen Voraussetzungen wie die drei vorgenannten<br />

Grundstücksarten.<br />

5) Rechte in Form <strong>von</strong> Teil- und Wohnungseigentum sowie Teilerbbau- und<br />

Wohnungserbbaurechte bis zu 15% des Sondervermögens, wenn die<br />

Vertragsbedingungen dies vorsehen und ein dauerhafter Ertrag zu erwarten<br />

ist. 100<br />

Der Verkehrswert des erworbenen Grundstücks zum Zeitpunkt des Erwerbs darf<br />

höchstens 15% des Wertes des Sondervermögens betragen und die Summe der<br />

Grundstücke, deren einzelner Verkehrswert 10% des Wertes des Sondervermögens<br />

übersteigt, darf bis zu 50% des Wertes des Sondervermögens betragen. Ein<br />

Grundstück kann <strong>im</strong> diesem Zusammenhang aus mehreren Grundstücken bestehen,<br />

wenn diese zusammen eine wirtschaftliche Einheit darstellen. 101 Für die Einhaltung<br />

99 Vgl. KAGG (1998), § 27, Absatz 1, S. 337.<br />

100 Ebenda, § 27 Absatz 2, S. 337.<br />

101 Ebenda, § 28, S. 341f.<br />

Per-Olaf Fründt, Karlstr. 22, 38106 Braunschweig, Tel.: +49 (0)177 5606566

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