Rating von Immobilien im Bereich von offenen ... - Altmeppen
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 43<br />
� Die Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge.<br />
� Weitere Sondervermögen, die die Kapitalanlagegesellschaft verwaltet.<br />
� Voraussetzungen für die Auflösung des Sondervermögens.<br />
Für die Zusammensetzung ihres Portfolios darf die Kapitalanlagegesellschaft die<br />
folgenden Grundstücke erwerben: 99<br />
1) Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke sowie gemischt genutzte<br />
Grundstücke.<br />
2) Grundstücke <strong>im</strong> Zustand der Bebauung, wenn in absehbarer Zeit mit dem<br />
Abschluss der Bebauung zu rechnen ist, und wenn die Anschaffungskosten<br />
zusammen mit anderen Aufwendungen für die bereits <strong>im</strong> Portfolio befindlichen<br />
Grundstücken <strong>im</strong> Zustand der Bebauung nicht mehr als 20% des<br />
Sondervermögens ausmachen.<br />
3) Unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige Bebauung best<strong>im</strong>mt sind und<br />
deren Anschaffungskosten zusammen mit den Aufwendungen der bereits <strong>im</strong><br />
Portfolio befindlichen unbebauten Grundstücke ebenfalls nicht mehr als 20% des<br />
Sondervermögens betragen.<br />
4) Erbbaurechte unter den gleichen Voraussetzungen wie die drei vorgenannten<br />
Grundstücksarten.<br />
5) Rechte in Form <strong>von</strong> Teil- und Wohnungseigentum sowie Teilerbbau- und<br />
Wohnungserbbaurechte bis zu 15% des Sondervermögens, wenn die<br />
Vertragsbedingungen dies vorsehen und ein dauerhafter Ertrag zu erwarten<br />
ist. 100<br />
Der Verkehrswert des erworbenen Grundstücks zum Zeitpunkt des Erwerbs darf<br />
höchstens 15% des Wertes des Sondervermögens betragen und die Summe der<br />
Grundstücke, deren einzelner Verkehrswert 10% des Wertes des Sondervermögens<br />
übersteigt, darf bis zu 50% des Wertes des Sondervermögens betragen. Ein<br />
Grundstück kann <strong>im</strong> diesem Zusammenhang aus mehreren Grundstücken bestehen,<br />
wenn diese zusammen eine wirtschaftliche Einheit darstellen. 101 Für die Einhaltung<br />
99 Vgl. KAGG (1998), § 27, Absatz 1, S. 337.<br />
100 Ebenda, § 27 Absatz 2, S. 337.<br />
101 Ebenda, § 28, S. 341f.<br />
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