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Rating von Immobilien im Bereich von offenen ... - Altmeppen

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 45<br />

Auflegungsdatum Zeit hat - sind folgende Mittel, die an das Sondervermögen<br />

gebunden sind, abzuziehen:<br />

1) Die Mittel, die für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden<br />

Bewirtschaftung erforderlich sind.<br />

2) Die Mittel, die für die nächste Ausschüttung an die Anleger vorgesehen sind.<br />

3) Die Mittel, die erforderlich sind, um die Verbindlichkeiten aus rechtswirksam<br />

geschlossenen Grundstückskaufverträgen, Darlehensverträgen für best<strong>im</strong>mte<br />

Baumaßnahmen und Bauverträgen zu erfüllen, wenn die Verbindlichkeiten in den<br />

zwei darauffolgenden Jahren fällig werden.<br />

Die Kapitalanlagegesellschaft muss eine Depotbank damit beauftragen, den<br />

Liegenschaftsbestand zu kontrollieren sowie die Verwahrung der zum<br />

Sondervermögen gehörenden Geldbeträge und Wertpapiere einschließlich die<br />

Ausgabe und Rücknahme der Anteilscheine vorzunehmen. 109 Die Kontrolle <strong>von</strong><br />

Seiten der Depotbank erfolgt über eine <strong>von</strong> der Kapitalanlagegesellschaft<br />

herbeigeführten eingetragenen Verfügungsbeschränkung in der zweiten Abteilung<br />

des Grundbuchs. Die Depotbank ist also grundsätzlich verpflichtet, jedem Verkauf<br />

eines Grundstücks zuzust<strong>im</strong>men. 110<br />

Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Möglichkeit, die Grundstücke bis zu 50% des<br />

Verkehrswertes des Sondervermögens zu belasten, wenn die Vertragsbedingungen<br />

dies vorsehen und die Depotbank zust<strong>im</strong>mt, weil sie die Bedingungen, unter denen<br />

diese Maßnahmen erfolgen sollen, für marktüblich erachtet. 111<br />

Wenn der Anleger die Auszahlung seines Anteils am Sondervermögen gegen<br />

Rückgabe seiner Anteilscheine verlangt, kann die Kapitalanlagegesellschaft die<br />

Rückzahlung gemäß den Vertragsbedingungen, jedoch höchstens bis zu einem Jahr<br />

lang verweigern, wenn der vorgehaltene Liquiditätsanteil nicht ausreicht. Diese Frist<br />

kann in den Vertragsbedingungen auf max<strong>im</strong>al zwei Jahre verlängert werden. Nach<br />

Ablauf dieser Frist darf die Kapitalanlegegesellschaft Grundstücke beleihen, um dem<br />

Anleger seinen Anteil auszubezahlen. Zur Ablösung der vorgenannten Beleihungen<br />

109 Vgl. KAGG (1998), § 31 Absatz 1, S. 342.<br />

110 Ebenda, § 31 Absatz 2 bis 4, S. 342.<br />

111 Ebenda, § 37 Absatz 3, S. 346f.<br />

Per-Olaf Fründt, Karlstr. 22, 38106 Braunschweig, Tel.: +49 (0)177 5606566

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