Rating von Immobilien im Bereich von offenen ... - Altmeppen
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 26<br />
� Der Antrag muss ausreichende Angaben und Unterlagen enthalten.<br />
Zur Erfüllung des Anspruchs der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter sind<br />
ausreichend theoretische und praktische Kenntnisse <strong>im</strong> Investmentgeschäft sowie<br />
eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Leiter eines Kreditinstituts oder eines<br />
Instituts <strong>von</strong> vergleichbarer Größe Voraussetzung. Sind die vorgenannten Kriterien<br />
erfüllt, dann liegt kein Grund zur Versagung der Erlaubnis vor, und die Antragsteller<br />
haben einen Rechtsanspruch auf Zulassung. 40 Detailliertere Ausführungen zu diesen<br />
Kriterien sowie weitere Kriterien werden unter 4.5 erläutert.<br />
Die BaFin kann anordnen, die Betriebserlaubnis aufzuheben 41 , insbesondere wenn<br />
eines der vorgenannten Kriterien nicht erfüllt ist, das Kreditinstitut seinen Geschäftsbetrieb<br />
seit über einem halben Jahr nicht mehr ausgeübt hat, die Sicherheit der<br />
Vermögenswerte, die die Anleger dem Kreditinstitut anvertraut haben, gefährdet ist,<br />
oder das Kreditinstitut nachhaltig gegen Best<strong>im</strong>mungen des KWG oder die zu seiner<br />
Durchführung erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat.<br />
Anstatt die Erlaubnis aufzuheben, kann die BaFin alternativ anordnen 42 , die<br />
verantwortlichen Geschäftsleiter abzuberufen und ihnen zusätzlich jede weitere<br />
Tätigkeit bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen.<br />
Sie kann die Abberufung auch dann verlangen, wenn die Geschäftsleiter gegen<br />
Best<strong>im</strong>mungen des KWG, GwG, KAGG, der zugehörigen Verordnungen oder gegen<br />
Anordnungen der BaFin trotz Verwarnung mehrfach vorsätzlich oder leichtfertig<br />
verstoßen haben. Zusätzlich kann sie die Befugnisse der abberufenen<br />
Geschäftsleiter einem geeigneten Sonderbeauftragten übertragen. Die anfallenden<br />
Kosten der Bestellung und Vergütung des Sonderbeauftragten hat das Kreditinstitut<br />
zu tragen.<br />
Droht dem Kreditinstitut die Gefahr einer Insolvenz, besitzt die BaFin das Recht,<br />
weitergehende Maßnahmen 43 zu treffen, um in das Management einzugreifen und<br />
die Insolvenz abzuwenden. Beispiele hierfür sind:<br />
� Ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot wird erlassen.<br />
� Die Schließung für den Verkehr mit der Kundschaft wird angeordnet.<br />
40 Vgl. KWG (1998), § 33 Absatz 4, S. 126.<br />
41 Ebenda, § 35 Absatz 2, S. 127.<br />
42 Ebenda, § 36, S. 127f.<br />
43 Ebenda, § 46a Absatz 1, S. 136.<br />
Per-Olaf Fründt, Karlstr. 22, 38106 Braunschweig, Tel.: +49 (0)177 5606566