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Rating von Immobilien im Bereich von offenen ... - Altmeppen

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 36<br />

Wird Anzeige erstattet, so darf das Kreditinstitut oder die Spielbank keine anderen<br />

als staatliche Stellen hier<strong>von</strong> in Kenntnis setzen, insbesondere nicht den<br />

Auftraggeber der Finanztransaktion. Das gleiche gilt für ein in der Folge eingeleitetes<br />

Ermittlungs-verfahren. Frühestens mit Zust<strong>im</strong>mung der Staatsanwaltschaft oder nach<br />

zwei verstrichenen Werktagen nach der Anzeige, wenn bis zu diesem Zeitpunkt<br />

keine strafprozessuale Untersagung vorliegt, darf die Finanztransaktion durchgeführt<br />

werden. 70 Für die vorgenannten Anzeigen <strong>im</strong> Verdachtsfall wird das Bundeskr<strong>im</strong>inalamt<br />

als zentrale Stelle für Information und Analyse tätig.<br />

Jedes Kreditinstitut muss interne Sicherungsmaßnahmen treffen, damit es nicht zur<br />

Geldwäsche missbraucht werden kann. Zu diesen Vorkehrungen 71 gehören:<br />

� Eine leitende Person ist als Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden <strong>im</strong><br />

Falle <strong>von</strong> Geldwäsche zu best<strong>im</strong>men.<br />

� Interne Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche<br />

sind zu entwickeln.<br />

� Die Beschäftigten müssen zuverlässig sein und sind regelmäßig über die<br />

aktuellen Methoden der Geldwäsche zu unterrichten.<br />

Alle vorgenannten Verpflichtungen sind ebenfalls für die ausländischen Zweigstellen<br />

des Kreditinstituts obligatorisch zu erfüllen. Das Kreditinstitut ist dafür verantwortlich,<br />

dass seine Zweigstellen <strong>im</strong> Ausland rechtzeitig da<strong>von</strong> erfahren. 72<br />

Der vom Kreditinstitut zur Identifizierung verpflichtete Mitarbeiter handelt<br />

ordnungswidrig 73 , wenn er eine Person nicht identifiziert, oder wenn er die bei der<br />

Identifizierung festgestellten Daten nicht, nicht richtig oder unvollständig aufzeichnet,<br />

oder wenn er die Aufzeichnungen nicht fristgemäß aufbewahrt. Die BaFin kann diese<br />

Fälle mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe <strong>von</strong> 100.000 Euro ahnden. Die Geldbuße<br />

halbiert sich auf max<strong>im</strong>al 50.000 Euro in Fällen, in denen der Mitarbeiter sich nicht<br />

nach dem wirtschaftlich Berechtigten erkundigt oder dessen Daten nicht feststellt,<br />

oder wenn er den Auftraggeber der Finanztransaktion <strong>von</strong> einer Anzeige in Kenntnis<br />

70 Vgl. GwG (1993), §§ 11 bis 13, S. 244f.<br />

71 Ebenda, § 14, S. 245f.<br />

72 Ebenda, § 15, S. 246.<br />

73 Ebenda, § 17, S. 246f.<br />

Per-Olaf Fründt, Karlstr. 22, 38106 Braunschweig, Tel.: +49 (0)177 5606566

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