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Rating von Immobilien im Bereich von offenen ... - Altmeppen

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 40<br />

Der Täter kann also die terroristische Vereinigung mit legalen Gewinnen finanziell<br />

unterstützen, oder, <strong>im</strong> schl<strong>im</strong>meren Fall, mit illegalen Gewinnen durch Geldwäsche.<br />

Die Möglichkeit, dass ein und derselbe Täter - entweder als einzelne Person oder als<br />

eine Gruppe <strong>von</strong> Personen, die auch als Bande auftreten können - sowohl<br />

Geldwäsche betreibt als auch die aus der Geldwäsche gewonnenen illegalen Gelder<br />

dazu verwendet, eine terroristische Vereinigung mitzufinanzieren, ist durchaus<br />

vorstellbar und in der Vergangenheit bestätigt worden. Aus diesem Grund besteht für<br />

das Kreditinstitut und für die BaFin entweder bei einem begründeten Verdacht auf<br />

Geldwäsche oder auf finanzielle Unterstützung einer Terrorvereinigung unverzügliche<br />

Anzeigepflicht. Der erläuterte automatisierte Abruf <strong>von</strong> Kontoinformationen 85 ist<br />

zusätzlich per Gesetzerlass ermöglicht worden, um Verdachtsfälle frühzeitiger und<br />

effizienter aufzuzeigen, anzuzeigen sowie zu bekämpfen.<br />

In beiden Fällen, Geldwäsche oder Finanzierung <strong>von</strong> Terrorismus kann das Gericht<br />

zusätzlich Führungsaufsicht 86 anordnen, wenn das Gesetz dies besonders fordert,<br />

der Täter bereits mindestens sechs Monate lang Freiheitsstrafe abgebüsst hat, und<br />

wenn die Gefahr einer Wiederholungstat besteht. Für Kapitalanlagegesellschaften<br />

kann dieser Fall eintreten, weil sie, unter dem Dach der BaFin, einer besonderen<br />

Führungsaufsicht unterliegen.<br />

Liegen besondere Gründe vor, die nach dem StGB zugelassen sind, kann das<br />

Gericht das Strafmaß nach seinem Ermessen mildern oder sogar völlig <strong>von</strong> einer<br />

Bestrafung absehen. 87 Zur Erfüllung dieser besonderen Milderungsgründe <strong>im</strong> Sinne<br />

<strong>von</strong> § 261 oder <strong>von</strong> § 129a StGB muss der Täter aus freien Stücken wesentlich dazu<br />

beitragen, dass die ganze Tat, d.h. über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus, oder die<br />

Straftat eines anderen aufgedeckt wird. Im Falle der Milderung kann das Gericht<br />

höchstens bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder<br />

<strong>von</strong> Freiheitsstrafe auf Geldstrafe herabgehen. Völlig straffrei 88 geht eine Person aus,<br />

die ihre Tat freiwillig bei den zuständigen Behörden selbst anzeigt, bevor ein Teil<br />

85 Vgl. Unterkapitel 4.1, S. 23f.<br />

86 Vgl. StGB (1998), § 262, S. 118 i.V.m. § 68 Absatz 1, S. 39.<br />

87 Ebenda, § 261 Absatz 10, S. 118 i.V.m. § 49 Absatz 2, S. 26.<br />

88 Ebenda, § 261 Absatz 9 Nr. 1, S. 118.<br />

Per-Olaf Fründt, Karlstr. 22, 38106 Braunschweig, Tel.: +49 (0)177 5606566

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