Rating von Immobilien im Bereich von offenen ... - Altmeppen
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 27<br />
� Die Entgegennahme <strong>von</strong> Zahlungen, die nicht zur Schuldentilgung best<strong>im</strong>mt sind,<br />
wird verboten.<br />
Ist eine Insolvenz nicht mehr abzuwenden, kann der Antrag auf Eröffnung des<br />
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditinstituts nur <strong>von</strong> der BaFin<br />
gestellt werden. 44<br />
Im Falle <strong>von</strong> wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei mehreren Kreditinstituten<br />
gleichzeitig, durch die gravierende Gefahren für die gesamte Volkswirtschaft drohen,<br />
insbesondere für einen geordneten Ablauf des allgemeinen Zahlungsverkehrs, ist die<br />
Bundesregierung ermächtigt durch Rechtsverordnungen, geeignete Maßnahmen <strong>im</strong><br />
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank zu treffen. Hierzu gehören<br />
beispielsweise einmal die Anordnung, dass best<strong>im</strong>mte Kreditinstitute und Börsen<br />
vorübergehend geschlossen bleiben, und zum anderen der Erlass <strong>von</strong> Vorschriften,<br />
der die Wiederaufnahme des Zahlungs-, Überweisungs- und Börsenverkehrs regelt.<br />
Die Rechtsverordnungen haben max<strong>im</strong>al drei Monate Gültigkeitsdauer. 45<br />
Im zweiten Abschnitt (§§ 10 bis 31) soll auf zwei novellierte Paragraphen<br />
hingewiesen werden, die die Vorschriften für Kreditinstitute über Liquidität und<br />
besondere Pflichten regeln.<br />
Kreditinstitute müssen ihre zu Verfügung stehenden Mittel so anlegen, dass sie<br />
jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleisten können. Diese<br />
Vorschrift findet auf Grund der Novellierungen des Investmentrechts nach dem<br />
vierten FMFG auf Kapitalanlagegesellschaften keine Anwendung mehr 46 .<br />
Liquiditätsgrundsätze für Kapitalanlagegesellschaften werden seit dem 1. Juli 2002<br />
ausschließlich durch das KAGG 47 geregelt.<br />
Neu ist ebenfalls die Verpflichtung zum 1. April 2003 für alle Kreditinstitute, den<br />
automatisierten Abruf <strong>von</strong> Konto- oder Depotinformationen für die BaFin zu<br />
ermöglichen. 48 Die Kreditinstitute müssen eine umfassende Datei führen, in der alle<br />
Konto- und Depotnummern, der Name des Inhabers und aller weiteren wirtschaftlich<br />
Berechtigten, sowie bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, die Anschrift und<br />
44 Vgl. KWG (1998), § 46b Absatz 1, S. 137.<br />
45 Ebenda, § 47f., S. 138.<br />
46 Ebenda, § 11 Absatz 1 und 3, S. 96.<br />
47 Vgl. Unterkapitel 4.5, S. 41ff.<br />
48 Vgl. KWG (1998), § 24c i.V.m. § 64f Absatz 6, S. 117f und 152.<br />
Per-Olaf Fründt, Karlstr. 22, 38106 Braunschweig, Tel.: +49 (0)177 5606566