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Rating von Immobilien im Bereich von offenen ... - Altmeppen

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 24<br />

Kreditinstitute sind in § 1 Absatz 1 KWG wie folgt definiert:<br />

"Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem<br />

Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten<br />

Geschäftsbetrieb erfordert." 33<br />

Zu unterscheiden sind die beiden Kriterien des gewerbsmäßigen und des<br />

kaufmännischen Geschäftsbetrieb, <strong>von</strong> denen eines erfüllt sein muss. Geschäfte<br />

werden gewerbsmäßig betrieben, wenn der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt<br />

ist und der Betreiber sie mit der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt.<br />

Das Merkmal eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs ist, dass die Geschäfte einen<br />

derartigen Umfang haben, dass objektiv eine kaufmännische Organisation<br />

erforderlich ist. Unter Bankgeschäften 34 wird, <strong>im</strong> Hinblick auf offene <strong>Immobilien</strong>fonds,<br />

die Verwahrung und Verwaltung <strong>von</strong> Wertpapieren durch Depotbanken sowie das<br />

<strong>von</strong> Kapitalanlagegesellschaften betriebene Investmentgeschäft bezeichnet. Insofern<br />

sind Kapitalanlagegesellschaften und Depotbanken Kreditinstitute.<br />

In Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften des KWG unterliegt oder<br />

nicht, wird <strong>von</strong> der BaFin entschieden. Diese Entscheidung ist für die zuständigen<br />

Verwaltungsbehörden bindend. 35 Die Aufsicht über die Kreditinstitute wird <strong>von</strong> der<br />

BaFin gemäß den Vorschriften des KWG ausgeübt. Im Vordergrund stehen als Ziele<br />

die Sicherheit der Vermögenswerte, die die Anleger bei dem Kreditinstitut<br />

eingebracht haben, und die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte und<br />

Finanzdienstleistungen, um den volkswirtschaftlichen Wohl Rechnung zu tragen. Die<br />

BaFin ist ermächtigt, Eingriffe vorzunehmen, indem sie unter best<strong>im</strong>mten<br />

Voraussetzungen Anordnungen 36 gegenüber dem Kreditinstitut und ihren<br />

Geschäftsleitern trifft, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Best<strong>im</strong>mungen und<br />

Missstände <strong>im</strong> Institut zu unterbinden, gegen sie vorzugehen oder zu beseitigen. Die<br />

gravierendsten Anordnungen werden in den folgenden Absätzen erläutert.<br />

33<br />

KWG (1998), § 1 Absatz 1 Satz 1, S. 66.<br />

34<br />

Vgl. KWG (1998), § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 und 6, S. 66.<br />

35<br />

Ebenda, § 4, S. 78.<br />

36<br />

Ebenda, § 6 Absatz 3, S. 78.<br />

Per-Olaf Fründt, Karlstr. 22, 38106 Braunschweig, Tel.: +49 (0)177 5606566

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