Rating von Immobilien im Bereich von offenen ... - Altmeppen
Rating von Immobilien im Bereich von offenen ... - Altmeppen
Rating von Immobilien im Bereich von offenen ... - Altmeppen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 24<br />
Kreditinstitute sind in § 1 Absatz 1 KWG wie folgt definiert:<br />
"Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem<br />
Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten<br />
Geschäftsbetrieb erfordert." 33<br />
Zu unterscheiden sind die beiden Kriterien des gewerbsmäßigen und des<br />
kaufmännischen Geschäftsbetrieb, <strong>von</strong> denen eines erfüllt sein muss. Geschäfte<br />
werden gewerbsmäßig betrieben, wenn der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt<br />
ist und der Betreiber sie mit der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt.<br />
Das Merkmal eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs ist, dass die Geschäfte einen<br />
derartigen Umfang haben, dass objektiv eine kaufmännische Organisation<br />
erforderlich ist. Unter Bankgeschäften 34 wird, <strong>im</strong> Hinblick auf offene <strong>Immobilien</strong>fonds,<br />
die Verwahrung und Verwaltung <strong>von</strong> Wertpapieren durch Depotbanken sowie das<br />
<strong>von</strong> Kapitalanlagegesellschaften betriebene Investmentgeschäft bezeichnet. Insofern<br />
sind Kapitalanlagegesellschaften und Depotbanken Kreditinstitute.<br />
In Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften des KWG unterliegt oder<br />
nicht, wird <strong>von</strong> der BaFin entschieden. Diese Entscheidung ist für die zuständigen<br />
Verwaltungsbehörden bindend. 35 Die Aufsicht über die Kreditinstitute wird <strong>von</strong> der<br />
BaFin gemäß den Vorschriften des KWG ausgeübt. Im Vordergrund stehen als Ziele<br />
die Sicherheit der Vermögenswerte, die die Anleger bei dem Kreditinstitut<br />
eingebracht haben, und die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte und<br />
Finanzdienstleistungen, um den volkswirtschaftlichen Wohl Rechnung zu tragen. Die<br />
BaFin ist ermächtigt, Eingriffe vorzunehmen, indem sie unter best<strong>im</strong>mten<br />
Voraussetzungen Anordnungen 36 gegenüber dem Kreditinstitut und ihren<br />
Geschäftsleitern trifft, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Best<strong>im</strong>mungen und<br />
Missstände <strong>im</strong> Institut zu unterbinden, gegen sie vorzugehen oder zu beseitigen. Die<br />
gravierendsten Anordnungen werden in den folgenden Absätzen erläutert.<br />
33<br />
KWG (1998), § 1 Absatz 1 Satz 1, S. 66.<br />
34<br />
Vgl. KWG (1998), § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 und 6, S. 66.<br />
35<br />
Ebenda, § 4, S. 78.<br />
36<br />
Ebenda, § 6 Absatz 3, S. 78.<br />
Per-Olaf Fründt, Karlstr. 22, 38106 Braunschweig, Tel.: +49 (0)177 5606566