Rating von Immobilien im Bereich von offenen ... - Altmeppen
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 67<br />
Kapitalanlagegesellschaften gutgeheißen wird. Dem Anleger stehen in der Praxis<br />
also keine opt<strong>im</strong>alen Voraussetzungen zur Informationsbeschaffung und -analyse zu<br />
Verfügung, und er wird mit einer asymmetrischen Verteilung der Informationen 145<br />
konfrontiert. Die Lösung für den Anleger ist ein transparentes <strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong><br />
<strong>Immobilien</strong>fonds, das er verständlich nachvollziehen und zu seinem Vorteil nutzen<br />
kann. Mit der Forderung des Anlegers nach einem transparenten <strong>Rating</strong> ist <strong>im</strong><br />
Umkehrschluss automatisch die Forderung der Kapitalanlagegesellschaften<br />
verbunden, den Anleger an den Kosten für dieses transparente <strong>Rating</strong> zu beteiligen.<br />
Ein weiteres Problem aus Sicht des Anlegers ist, dass der größere Anteil der<br />
Kapitalanlagegesellschaften Töchter der Depotbanken sind, mit deren diese einen<br />
Depotbankvertrag abgeschlossen haben. Die Unabhängigkeit der Kontrolle seitens<br />
der Depotbank, dass die Kapitalanlagegesellschaft das Sondervermögen der Anleger<br />
gemäß der gesetzlichen Vorschriften des KAGG investiert und verwaltet, ist in dieser<br />
Rechtskonstellation nur bedingt gegeben, obwohl die Depotbank ihre Aufgaben<br />
unabhängig <strong>von</strong> der Kapitalanlagegesellschaft und ausschließlich <strong>im</strong> Interesse der<br />
Anleger 146 wahrnehmen soll. Das KAGG legt lediglich fest, dass die Geschäftsführer,<br />
Prokuristen und die zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten<br />
der Depotbank nicht gleichzeitig Angestellte der Kapitalanlagegesellschaft<br />
sein dürfen und umgekehrt. 147 Auf der anderen Seite ist durch die<br />
Bundesaufsicht der BaFin grundsätzlich eine unabhängige Kontrolle <strong>im</strong> Sinne der<br />
Anleger gewährleistet. Die Überwachungsfunktion der BaFin erfolgt jedoch durch<br />
eine externe Kontrolle außerhalb des "Investment-Dreiecks" eines <strong>offenen</strong><br />
<strong>Immobilien</strong>fonds und richtet sich allgemein auf alle Kreditinstitute in Deutschland. Die<br />
interne Kontrolle der Kapitalanlagegesellschaft durch ihre Depotbank innerhalb des<br />
"Investment-Dreiecks" sollte vollkommen unabhängig erfolgen. Insofern sollten aus<br />
Sicht des Anlegers alle Kapitalanlagegesellschaften, die offene <strong>Immobilien</strong>fonds in<br />
Deutschland auflegen und verwalten, rechtlich klar getrennt <strong>von</strong> ihren Depotbanken<br />
sein. Die Investmentbranche sollte sich dazu entschließen, in naher Zukunft in<br />
Zusammenarbeit mit dem Gesetzgeber in dieser Angelegenheit genauso eine<br />
rechtliche Eindeutigkeit herbeiführen wie bei der unter 5.2.1 erläuterten rechtlichen<br />
145 Vgl. Cieleback, Marcus (2002), S. 6ff.<br />
146 Vgl. KAGG (1998), § 12, Abs. 2 Satz 1, S. 316.<br />
147 Ebenda, § 12, Abs. 1 Satz 6, S. 316.<br />
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