Rating von Immobilien im Bereich von offenen ... - Altmeppen
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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 52<br />
5.2.1 Rechtsstruktur<br />
Der Anleger schließt zuerst mit der Kapitalanlagegesellschaft einen<br />
Investmentvertrag ab. In der Regel besteht der Investmentvertrag aus einem<br />
Kontoeröffnungsantrag, auf dem die erforderlichen Daten zur Identifizierung des<br />
wirtschaftlich berechtigten Kontoinhabers 128 notiert werden. Mit seiner doppelten<br />
Unterschrift bestätigt der Anleger einmal die Eröffnung des Investmentkontos und<br />
zum anderen den Erhalt der dem Kontoeröffnungsantrag zugrundeliegenden<br />
Geschäftsbedingungen sowie Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen<br />
nebst Rechenschaftsbericht und Verkaufprospekt der Kapitalanlagegesellschaft. 129<br />
Das Investmentkonto jedes einzelnen Anlegers wird in der Regel bei der Depotbank,<br />
mit der die Kapitalanlagegesellschaft zusammenarbeitet, unter einem Sammelkonto<br />
mit der Bezeichnung "Sonderkonto KAG" geführt. In dem Kontoeröffnungsantrag<br />
vereinbart der Anleger seinen Bedürfnissen entsprechend einen individuellen<br />
Anlageplan 130 mit der Kapitalanlagegesellschaft und verpflichtet sich damit seine unoder<br />
regelmäßigen Beiträge zu leisten. Die Kapitalanlagegesellschaft auf der<br />
anderen Seite übern<strong>im</strong>mt mit dem Abschluss des Kontoeröffnungsantrags die<br />
Verpflichtung, die auf dem "Sonderkonto KAG" eingezahlten und verfügbaren<br />
Vermögenswerte der Anleger insbesondere gemäß den Vorschriften des KAGG und<br />
den daraus resultierenden Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen<br />
treuhänderisch für und <strong>im</strong> Sinne der Anleger zu verwalten. Der Auftrag für die<br />
Kapitalanlagegesellschaft insofern ist, den Hauptteil 131 der Vermögenswerte in<br />
sichere und renditeorientierte Liegenschaften zu investieren und den Anlegern ihre<br />
daraus resultierende Rendite jährlich zukommen zu lassen.<br />
Der zweite Vertrag, der für das Zustandekommen des "Investment-Dreiecks"<br />
wesentlich ist, ist der zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und der Depotbank<br />
getroffene Depotbankvertrag, durch den die Depotbank sich verpflichtet, das<br />
Grundstücks-Sondervermögen ebenfalls treuhänderisch <strong>im</strong> Sinne der Anleger zu<br />
verwalten, indem sie dessen Liegenschaftsbestand kontrolliert und überwacht.<br />
128<br />
Vgl. Unterkapitel 4.3, S. 33.<br />
129<br />
Vgl. Unterkapitel 4.5, S. 42.<br />
130<br />
Vgl. Unterkapitel 3.4.2.2, S. 16f.<br />
131<br />
Vgl. Unterkapitel 4.5, S. 42f.: Die Liquiditätsquote muss zwischen 5 und 49% des Grundstücks-<br />
Sondervermögen betragen.<br />
Per-Olaf Fründt, Karlstr. 22, 38106 Braunschweig, Tel.: +49 (0)177 5606566