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Rating von Immobilien im Bereich von offenen ... - Altmeppen

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<strong>Rating</strong> <strong>von</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>im</strong> <strong>Bereich</strong> <strong>von</strong> <strong>offenen</strong> <strong>Immobilien</strong>fonds Seite 52<br />

5.2.1 Rechtsstruktur<br />

Der Anleger schließt zuerst mit der Kapitalanlagegesellschaft einen<br />

Investmentvertrag ab. In der Regel besteht der Investmentvertrag aus einem<br />

Kontoeröffnungsantrag, auf dem die erforderlichen Daten zur Identifizierung des<br />

wirtschaftlich berechtigten Kontoinhabers 128 notiert werden. Mit seiner doppelten<br />

Unterschrift bestätigt der Anleger einmal die Eröffnung des Investmentkontos und<br />

zum anderen den Erhalt der dem Kontoeröffnungsantrag zugrundeliegenden<br />

Geschäftsbedingungen sowie Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen<br />

nebst Rechenschaftsbericht und Verkaufprospekt der Kapitalanlagegesellschaft. 129<br />

Das Investmentkonto jedes einzelnen Anlegers wird in der Regel bei der Depotbank,<br />

mit der die Kapitalanlagegesellschaft zusammenarbeitet, unter einem Sammelkonto<br />

mit der Bezeichnung "Sonderkonto KAG" geführt. In dem Kontoeröffnungsantrag<br />

vereinbart der Anleger seinen Bedürfnissen entsprechend einen individuellen<br />

Anlageplan 130 mit der Kapitalanlagegesellschaft und verpflichtet sich damit seine unoder<br />

regelmäßigen Beiträge zu leisten. Die Kapitalanlagegesellschaft auf der<br />

anderen Seite übern<strong>im</strong>mt mit dem Abschluss des Kontoeröffnungsantrags die<br />

Verpflichtung, die auf dem "Sonderkonto KAG" eingezahlten und verfügbaren<br />

Vermögenswerte der Anleger insbesondere gemäß den Vorschriften des KAGG und<br />

den daraus resultierenden Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen<br />

treuhänderisch für und <strong>im</strong> Sinne der Anleger zu verwalten. Der Auftrag für die<br />

Kapitalanlagegesellschaft insofern ist, den Hauptteil 131 der Vermögenswerte in<br />

sichere und renditeorientierte Liegenschaften zu investieren und den Anlegern ihre<br />

daraus resultierende Rendite jährlich zukommen zu lassen.<br />

Der zweite Vertrag, der für das Zustandekommen des "Investment-Dreiecks"<br />

wesentlich ist, ist der zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und der Depotbank<br />

getroffene Depotbankvertrag, durch den die Depotbank sich verpflichtet, das<br />

Grundstücks-Sondervermögen ebenfalls treuhänderisch <strong>im</strong> Sinne der Anleger zu<br />

verwalten, indem sie dessen Liegenschaftsbestand kontrolliert und überwacht.<br />

128<br />

Vgl. Unterkapitel 4.3, S. 33.<br />

129<br />

Vgl. Unterkapitel 4.5, S. 42.<br />

130<br />

Vgl. Unterkapitel 3.4.2.2, S. 16f.<br />

131<br />

Vgl. Unterkapitel 4.5, S. 42f.: Die Liquiditätsquote muss zwischen 5 und 49% des Grundstücks-<br />

Sondervermögen betragen.<br />

Per-Olaf Fründt, Karlstr. 22, 38106 Braunschweig, Tel.: +49 (0)177 5606566

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