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Archivmitteilung Nr 8/13 - Private Brauereien

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- 1 -<br />

Bekanntgabe im AIS<br />

An alle Finanzämter in Bayern<br />

mit Bp-Stelle und/oder BNV-Stelle<br />

Datum 06.05.20<strong>13</strong><br />

Aktenzeichen S 1540.2.1-2/37<br />

Bearbeiter/in Frau Schuhegger<br />

Frau Schultheis<br />

Zimmer 2358<br />

2364<br />

Telefon 089 9991-2509<br />

089 9991-2506<br />

Telefax 089 9991-492509<br />

089 9991-492506<br />

E-Mail-Adresse Rosemarie.Schuhegger@lfst.bayern.de<br />

Martina.Schultheis@lfst.bayern.de<br />

Internet<br />

www.lfst.bayern.de<br />

<strong>Archivmitteilung</strong> Nummer 08/20<strong>13</strong><br />

Leitsatz<br />

Bewertung von Biervorräten bei <strong>Brauereien</strong>:<br />

Pauschsätze für die Veranlagungszeiträume 20<strong>13</strong> - 2015<br />

In enger Abstimmung mit dem Bayerischen Brauerbund wurden Pauschsätze für die Bewertung von<br />

Biervorräten festgelegt, welche bei <strong>Brauereien</strong> bis zu einem Jahresausstoß von maximal 100.000 hl<br />

angewandt werden können, soweit nicht abweichend hiervon ein Einzelnachweis erfolgt.<br />

Diese Pauschsätze gelten für die Veranlagungszeiträume 20<strong>13</strong> – 2015.<br />

Werden im Rahmen der Buchführung besondere Kostenrechnungen oder diesen vergleichbare Unterlagen<br />

erstellt, so ist ausnahmslos ihr Ergebnis für die Bewertung zugrunde zu legen. Nur für die<br />

Fälle, in denen solche Einzelberechnungsgrundlagen fehlen und die Werte schätzungsweise ermittelt<br />

werden müssen, bestehen nach den getroffenen Feststellungen keine Bedenken, wenn für die<br />

Bewertung der Biervorräte von den im folgenden angegebenen Fertigungskosten-Pauschsätzen<br />

(Fertigungslöhne und Fertigungsgemeinkosten) ausgegangen wird. Die Materialkosten sind zusätzlich<br />

zu erfassen.<br />

• 9,00 €/hl für sämtliche in der Brauerei lagernden Biervorräte im unfertigen und fertigen Zustand<br />

(ohne Unterscheidung des Fertigungsgrades) einschließlich des abgefüllten Biers (ohne<br />

Unterscheidung nach Biersorten und Stammwürzegehalt)<br />

• 11,00 €/hl für die außerhalb der Brauerei lagernden Biervorräte (Depots, Niederlassungen).<br />

Die Biersteuer ist gesondert zu erfassen.


- 2 -<br />

Bei abgefüllten Biervorräten sind noch die Abfüllkosten hinzuzurechnen. Dafür können folgende<br />

Pauschsätze angesetzt werden:<br />

• Fassabfüllung: 6,00 €/hl<br />

• Flaschenabfüllung: 10,00 €/hl<br />

Nach R 6.3 Abs. 1 EStÄR 2012 sind in die Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes auch Teile<br />

der angemessenen Kosten der allgemeinen Verwaltung, der angemessenen Aufwendungen für<br />

soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung<br />

(vgl. R 6.3 Abs. 3 EStÄR 2012) einzubeziehen.<br />

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 25.03.20<strong>13</strong>, IV C 6 – S 2<strong>13</strong>3/09/10001<br />

eine Übergangsregelung geschaffen. Demnach gilt das handelsrechtliche Bewertungswahlrecht für<br />

die o. g. Kosten auch für die Steuerbilanz bis zur Verifizierung des damit verbundenen Erfüllungsaufwandes,<br />

spätestens aber bis zu einer Neufassung der Einkommensteuerrichtlinien.<br />

Sofern bei der Ermittlung der Herstellungskosten die angemessenen Kosten der allgemeinen Verwaltung,<br />

die angemessenen Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige<br />

soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einzubeziehen sind, ist ein Zuschlag in<br />

Höhe von 0,50 €/hl zu den vorstehenden Fertigungskosten-Pauschsätzen anzusetzen.<br />

Ein Rechtsanspruch auf den Ansatz der Pauschsätze besteht nicht. Das bedeutet, dass im Rahmen<br />

einer Außenprüfung jederzeit auch betriebsindividuell ermittelte Fertigungskosten angesetzt werden<br />

können.

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