Archivmitteilung Nr 8/13 - Private Brauereien
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- 1 -<br />
Bekanntgabe im AIS<br />
An alle Finanzämter in Bayern<br />
mit Bp-Stelle und/oder BNV-Stelle<br />
Datum 06.05.20<strong>13</strong><br />
Aktenzeichen S 1540.2.1-2/37<br />
Bearbeiter/in Frau Schuhegger<br />
Frau Schultheis<br />
Zimmer 2358<br />
2364<br />
Telefon 089 9991-2509<br />
089 9991-2506<br />
Telefax 089 9991-492509<br />
089 9991-492506<br />
E-Mail-Adresse Rosemarie.Schuhegger@lfst.bayern.de<br />
Martina.Schultheis@lfst.bayern.de<br />
Internet<br />
www.lfst.bayern.de<br />
<strong>Archivmitteilung</strong> Nummer 08/20<strong>13</strong><br />
Leitsatz<br />
Bewertung von Biervorräten bei <strong>Brauereien</strong>:<br />
Pauschsätze für die Veranlagungszeiträume 20<strong>13</strong> - 2015<br />
In enger Abstimmung mit dem Bayerischen Brauerbund wurden Pauschsätze für die Bewertung von<br />
Biervorräten festgelegt, welche bei <strong>Brauereien</strong> bis zu einem Jahresausstoß von maximal 100.000 hl<br />
angewandt werden können, soweit nicht abweichend hiervon ein Einzelnachweis erfolgt.<br />
Diese Pauschsätze gelten für die Veranlagungszeiträume 20<strong>13</strong> – 2015.<br />
Werden im Rahmen der Buchführung besondere Kostenrechnungen oder diesen vergleichbare Unterlagen<br />
erstellt, so ist ausnahmslos ihr Ergebnis für die Bewertung zugrunde zu legen. Nur für die<br />
Fälle, in denen solche Einzelberechnungsgrundlagen fehlen und die Werte schätzungsweise ermittelt<br />
werden müssen, bestehen nach den getroffenen Feststellungen keine Bedenken, wenn für die<br />
Bewertung der Biervorräte von den im folgenden angegebenen Fertigungskosten-Pauschsätzen<br />
(Fertigungslöhne und Fertigungsgemeinkosten) ausgegangen wird. Die Materialkosten sind zusätzlich<br />
zu erfassen.<br />
• 9,00 €/hl für sämtliche in der Brauerei lagernden Biervorräte im unfertigen und fertigen Zustand<br />
(ohne Unterscheidung des Fertigungsgrades) einschließlich des abgefüllten Biers (ohne<br />
Unterscheidung nach Biersorten und Stammwürzegehalt)<br />
• 11,00 €/hl für die außerhalb der Brauerei lagernden Biervorräte (Depots, Niederlassungen).<br />
Die Biersteuer ist gesondert zu erfassen.
- 2 -<br />
Bei abgefüllten Biervorräten sind noch die Abfüllkosten hinzuzurechnen. Dafür können folgende<br />
Pauschsätze angesetzt werden:<br />
• Fassabfüllung: 6,00 €/hl<br />
• Flaschenabfüllung: 10,00 €/hl<br />
Nach R 6.3 Abs. 1 EStÄR 2012 sind in die Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes auch Teile<br />
der angemessenen Kosten der allgemeinen Verwaltung, der angemessenen Aufwendungen für<br />
soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung<br />
(vgl. R 6.3 Abs. 3 EStÄR 2012) einzubeziehen.<br />
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 25.03.20<strong>13</strong>, IV C 6 – S 2<strong>13</strong>3/09/10001<br />
eine Übergangsregelung geschaffen. Demnach gilt das handelsrechtliche Bewertungswahlrecht für<br />
die o. g. Kosten auch für die Steuerbilanz bis zur Verifizierung des damit verbundenen Erfüllungsaufwandes,<br />
spätestens aber bis zu einer Neufassung der Einkommensteuerrichtlinien.<br />
Sofern bei der Ermittlung der Herstellungskosten die angemessenen Kosten der allgemeinen Verwaltung,<br />
die angemessenen Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige<br />
soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einzubeziehen sind, ist ein Zuschlag in<br />
Höhe von 0,50 €/hl zu den vorstehenden Fertigungskosten-Pauschsätzen anzusetzen.<br />
Ein Rechtsanspruch auf den Ansatz der Pauschsätze besteht nicht. Das bedeutet, dass im Rahmen<br />
einer Außenprüfung jederzeit auch betriebsindividuell ermittelte Fertigungskosten angesetzt werden<br />
können.