Richtlinien Tierhaltung - Qualinova AG
Richtlinien Tierhaltung - Qualinova AG
Richtlinien Tierhaltung - Qualinova AG
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Tierproduktion Januar 2012<br />
IP-SUISSE Seite 1 von 32
Tierproduktion Januar 2012<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1 Gesamtbetriebliche Anforderungen ........................................................... 4<br />
1.1 Einleitung ...................................................................................................................... 4<br />
1.1.1 Ziel und Zweck ............................................................................................................. 4<br />
1.1.2 Aufbau der IP-SUISSE <strong>Richtlinien</strong> ................................................................................ 4<br />
1.2 Geltungsbereich ............................................................................................................. 4<br />
1.2.1 <strong>Richtlinien</strong>anpassungen .............................................................................................. 5<br />
1.3 Administratives .............................................................................................................. 5<br />
1.3.1 Anmeldungs- und Aufnahmeverfahren ...................................................................... 5<br />
1.3.2 Labelanerkennung ....................................................................................................... 5<br />
1.3.3 Zugriff auf Betriebsdaten ............................................................................................ 5<br />
1.3.4 Kontaktadressen ......................................................................................................... 6<br />
1.4 Labelkontrollen .............................................................................................................. 6<br />
1.4.1 Koordination und Organisation ................................................................................... 6<br />
1.4.2 Kontrollintervalle ........................................................................................................ 6<br />
1.4.3 Oberkontrollen ............................................................................................................ 6<br />
1.4.4 Gebäudezutritt / Dateneinblick .................................................................................. 6<br />
1.4.5 Sanktionen .................................................................................................................. 6<br />
1.4.6 Rekurse ........................................................................................................................ 6<br />
1.4.7 Kostenregelung ........................................................................................................... 6<br />
1.5 Gesetzliche Vorgaben ..................................................................................................... 7<br />
1.5.1 Tierschutzgesetz (SR 455) Tierschutzverordnung (SR 455.1) ...................................... 7<br />
1.5.2 Gewässerschutzgesetz (SR 814.20) ............................................................................. 7<br />
1.5.3 Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich<br />
(Arzneibewilligungsverordnung, AMBV): SR 812.212.1 .............................................. 7<br />
1.5.4 Tierarzneimittelverordnung (SR 812.212.27).............................................................. 7<br />
1.5.5 Lebensmittelgesetz (SR 817.0) Lebensmittelverordnung (SR 817.02) ........................ 7<br />
1.5.6 Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN) Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13)<br />
oder Bio-Verordnung (SR 910.18) ............................................................................... 7<br />
1.5.7 Sömmerungsbeitragsverordnung, SöBV; SR 910.133 ................................................. 7<br />
1.5.8 Futtermittelverordnung (SR 916.307) Futtermittelbuchverordnung (SR 916.307.1) . 7<br />
1.5.9 Tierseuchenverordnung (SR 916.401) ......................................................................... 8<br />
1.5.10 Tierverkehrsverordnung SR 916.404 .......................................................................... 8<br />
1.5.11 Verordnung für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP): SR<br />
916.441.22 .................................................................................................................. 8<br />
1.5.12 Verordnung des BLW über die GVO-Futtermittelliste: SR 917.307.11 ....................... 8<br />
1.6 Gesamtbetriebliche Anforderungen ................................................................................ 9<br />
1.6.1 Betriebsformen ........................................................................................................... 9<br />
1.6.2 Schweizer Herkunft ..................................................................................................... 9<br />
1.6.3 Haltungsbedingungen ................................................................................................. 9<br />
1.6.4 Gentechnik / GVO ....................................................................................................... 9<br />
1.6.5 Siedlungsabfälle ........................................................................................................ 10<br />
1.6.6 Aufenthaltsdauer ...................................................................................................... 10<br />
1.6.7 Aufzeichnungen / Stallplan ....................................................................................... 10<br />
2 Labelanforderungen .................................................................................. 11<br />
2.1 Allgemein .................................................................................................................... 11<br />
2.1.1 Boden- und Klimaschutz ........................................................................................... 11<br />
2.1.2 Sicherheit und Schulung ............................................................................................ 11<br />
2.1.3 Soziale Anforderungen .............................................................................................. 11<br />
2.1.4 Biodiversität und Ressourcenschutz ......................................................................... 12<br />
2.1.5 Geltende Anforderungen für sämtliche Tierkategorien ........................................... 13<br />
2.2 Schweinezucht ............................................................................................................. 16<br />
IP-SUISSE Seite 2 von 32
Tierproduktion Januar 2012<br />
2.2.1 Haltung ...................................................................................................................... 16<br />
2.2.2 Tiergesundheit .......................................................................................................... 16<br />
2.3 Schweinemast .............................................................................................................. 18<br />
2.3.1 Haltung ...................................................................................................................... 18<br />
2.3.2 Ferkelzukauf .............................................................................................................. 18<br />
2.3.3 Freilandhaltung ......................................................................................................... 18<br />
2.4 Kälbermast .................................................................................................................. 19<br />
2.4.1 Haltung ...................................................................................................................... 19<br />
2.4.2 Einstreue ................................................................................................................... 19<br />
2.4.3 Zukauf von Tränkekälber........................................................................................... 19<br />
2.4.4 Fütterung................................................................................................................... 20<br />
2.4.5 Tiergesundheit .......................................................................................................... 20<br />
2.5 Grossviehmast (Bankvieh) ............................................................................................ 21<br />
2.5.1 Haltung ...................................................................................................................... 21<br />
2.6 Pure Simmental ........................................................................................................... 21<br />
2.7 Mutterkuhhaltung oder Weidemast ............................................................................. 21<br />
2.8 Schlachtkühe BTS und RAUS ......................................................................................... 21<br />
2.8.1 Haltung ...................................................................................................................... 21<br />
2.9 Schlachtkühe RAUS ...................................................................................................... 21<br />
2.9.1 Haltung ...................................................................................................................... 21<br />
2.10 Lämmerzucht ............................................................................................................... 22<br />
2.10.1 Haltung ...................................................................................................................... 22<br />
2.10.2 Tiergesundheit .......................................................................................................... 22<br />
2.11 Lämmermast ................................................................................................................ 22<br />
2.11.1 Haltung ...................................................................................................................... 22<br />
2.12 Geflügel ....................................................................................................................... 23<br />
2.12.1 Küken......................................................................................................................... 23<br />
2.12.2 Futtermittel / Fütterung ............................................................................................ 23<br />
2.12.3 Hygiene und Sicherheit im Stall ................................................................................ 23<br />
2.12.4 Herkunft der Tiere ..................................................................................................... 23<br />
2.12.5 Verladen von Tieren beim Produzenten und Züchter............................................... 23<br />
2.12.6 Qualitätsorientierte Produktion ................................................................................ 23<br />
2.12.7 Pouletmast BTS und RAUS ........................................................................................ 24<br />
2.12.8 Pouletsmast BTS (exlusive Migros) ........................................................................... 24<br />
2.12.9 Trutenmast ................................................................................................................ 24<br />
2.12.10 Legehennen ............................................................................................................... 25<br />
3 Anhang ...................................................................................................... 26<br />
3.1 Regelung Tiersektoren.................................................................................................. 26<br />
3.2 Anforderungen zur Fütterung von Nutztieren ............................................................... 27<br />
3.2.1 Geltungsbereich ........................................................................................................ 27<br />
3.2.2 Ziele ........................................................................................................................... 27<br />
3.2.3 Anteil Schweizer Getreide ......................................................................................... 27<br />
3.2.4 Allgemeine Anforderungen ....................................................................................... 27<br />
3.2.5 Spezifische Anforderungen an die Futtermittel und Tierarzneimittel ...................... 28<br />
3.3 Masstabellen ............................................................................................................... 29<br />
IP-SUISSE Seite 3 von 32
Labelproduktion<br />
Tierproduktion Januar 2012<br />
1 Gesamtbetriebliche Anforderungen<br />
1.1 Einleitung<br />
1.1.1 Ziel und Zweck<br />
Ziel der IP-SUISSE ist es, den Konsumentinnen und Konsumenten umwelt- und tiergerechte, sowie<br />
qualitativ hoch stehende Produkte anzubieten. Dafür wurden die vorliegenden Vorschriften erarbeitet,<br />
die ein sinnvolles Gleichgewicht zwischen tierfreundlicher Haltung, umweltschonender, nachhaltiger<br />
Bewirtschaftung und ökonomischer Produktion ermöglichen.<br />
1.1.2 Aufbau der IP-SUISSE <strong>Richtlinien</strong><br />
In der nachfolgenden Grafik sind die verschiedenen Anforderungsstufen der IP-SUISSE <strong>Richtlinien</strong><br />
abgebildet. Es existieren zwei <strong>Richtlinien</strong>dokumente:<br />
Gesamtbetriebliche Anforderungen: Die Erfüllung der Gesamtbetrieblichen Anforderungen<br />
ist Voraussetzung für die Labelproduktion.<br />
Labelanforderungen: Es bestehen allgemeingültige Labelanforderungen und spezifische Labelanforderungen<br />
zu Ackerkulturen, Mostobst und Fleisch. Die Einhaltung der allgemeingültigen<br />
Labelanforderungen ist Voraussetzung für die programmspezifische Labelproduktion.<br />
Aufbau der IP-SUISSE <strong>Richtlinien</strong><br />
Anforderungsstufen Inhalt / Beschreibung Auszeichnungen<br />
Programmspezifische<br />
Labelanforderungen<br />
Fleisch Getreide Kartoffeln Raps Mostobst<br />
2. Labelauszeichnung<br />
Programm- und<br />
Sektorspezifische<br />
Labelauszeichnungen<br />
Allgemeine<br />
Labelanforderungen<br />
Biodiversität<br />
Sicherheit und Schulung<br />
Gesamtbetrieblicheanforderungen<br />
Weiterführende gesamtbetriebliche Anforderungen<br />
Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN)<br />
Aktuell gültige Gesetzgebung<br />
1. Auszeichnung<br />
QM-Schweizer Fleisch<br />
/ SUISSE GARANTIE<br />
1.2 Geltungsbereich<br />
Das vorliegende Dokument regelt die Anforderungen an landwirtschaftliche Betriebe, welche für das<br />
IP-SUISSE Label, QM-Schweizer Fleisch und SUISSE GARANTIE produzieren. Die so produzierten Produkte<br />
gelangen in die Verkaufskanäle der Migros (TerraSuisse), Manor, Coop, McDonalds, Hiestand<br />
und Weitere.<br />
IP-SUISSE Seite 4 von 32
Tierproduktion Januar 2012<br />
1.2.1 <strong>Richtlinien</strong>anpassungen<br />
Die vorliegenden <strong>Richtlinien</strong> können jederzeit neuen Erkenntnissen angepasst werden.<br />
1.3 Administratives<br />
1.3.1 Anmeldungs- und Aufnahmeverfahren<br />
Der Produzent bekundet sein Interesse an der Labelproduktion bei der Geschäftsstelle1. Diese stellt<br />
dem Produzenten die notwendigen Anmeldungsunterlagen zu. Der Betriebsleiter reicht sämtliche<br />
erforderlichen Dokumente bei der Geschäftsstelle ein. Diese prüft den Antrag auf Vollständigkeit und<br />
Marktpotenzial. Nach erfolgreicher Prüfung findet auf dem Betrieb eine Abnahmekontrolle statt.<br />
Diese wird durch eine nach ISO 17020 akkreditierte Inspektionsstelle durchgeführt. Sofern die Abnahmekontrolle<br />
erfolgreich bestanden ist, wird der Betrieb ins Labelprogramm aufgenommen und<br />
erhält die Betriebsauszeichnung. Damit ist der Betrieb lieferberechtigt.<br />
Anmeldung<br />
Antragsprüfung<br />
Kontrolle<br />
Label-<br />
Anerkennung<br />
Bei der IP-SUISSE liegt<br />
ein unterzeichneter<br />
Produktionsvertrag<br />
und notwendige<br />
Unterlagen vor.<br />
Der Antrag wird von<br />
der IP-SUISSE auf<br />
Vollständigkeit und<br />
noch freier Absatzkapazität<br />
im entsprechenden<br />
Kanal geprüft.<br />
Es findet auf dem<br />
Betrieb eine Abnahmekontrolle<br />
durch<br />
eine akkreditierte<br />
Inspektionsstelle<br />
statt.<br />
Nach erfolgreich<br />
erfolgter Abnahmekontrolle<br />
wird dem<br />
Produzenten von der<br />
IP-SUISSE die Lieferberechtigung<br />
erteilt..<br />
1.3.2 Labelanerkennung<br />
Mit der Anerkennung des Labels erhält der Produzent von der Geschäftsstelle die entsprechenden<br />
Lieferdokumente. Die Geschäftsstelle vergibt zudem über die dafür notwendigen Systeme (z.B. für<br />
Tierhalter über die Identitas <strong>AG</strong>) dem Produzenten die Lieferberechtigung.<br />
1.3.2.1 Hof- und Feldrandtafeln<br />
Alle anerkannten Labelbetriebe sind berechtigt mittels einer Hof- oder Feldrandtafel ihren Betrieb<br />
auszuzeichnen. Die Tafeln können bei der Geschäftsstelle bestellt werden. Die Hoftafel wird jeweils<br />
jährlich in Form einer Vignette aktualisiert.<br />
1.3.2.2 Produzentenmeldungen<br />
Der Produzent ist verpflichtet jegliche Änderungen, welche die Labelproduktion tangieren umgehend<br />
der Geschäftsstelle zu melden. Zum Beispiel:<br />
Planung innere Aufstockung (Labelfleischproduktion)<br />
Betriebsaufgabe, –übernahmen oder -gemeinschaftsformen<br />
Sorten- oder Flächenänderungen, sowie Änderung der Sammelstelle (Raps, Getreide)<br />
verhängte Sanktion<br />
vorzeitiger Ausstieg aus der Labelproduktion<br />
bauliche Änderungen (Neu- oder Umbau)<br />
1.3.3 Zugriff auf Betriebsdaten<br />
Der Produzent ist einverstanden, dass die Geschäftsstelle Daten betreffend Einhaltung des ÖLN sowie<br />
des Extenso-, RAUS- und BTS-Programms, <strong>AG</strong>IS-Daten, sowie weitere, für die Planung relevanten<br />
Daten bei den vom Bund und Kantonen mit dem Vollzug beauftragten Organisationen/Behörden<br />
sowie Geschäftspartner (z.Bsp. Migros, Bell) einholen kann. Der Produzent ist einverstanden, dass<br />
Betriebsdaten sowie Daten über die Tiere und den Tierverkehr, insbesondere Geburtsmeldung, Zu–<br />
und Abgangsmeldung, Schlachtdatum, -gewicht, -kategorie, Fleischigkeit, Fettgewebe, von der Identi-<br />
1 Für Geflügelproduzenten, welche für den Systemlieferanten Micarna SA produzieren, ist die Micarna SA direkter Ansprechpartner.<br />
Die Micarna SA stellt der Geschäftsstelle den aktuellen Stand der produzierenden Label-<br />
Geflügelmastbetriebe zu.<br />
IP-SUISSE Seite 5 von 32
Tierproduktion Januar 2012<br />
tas <strong>AG</strong> an die Geschäftsstelle übermittelt werden können. Die Geschäftsstelle kann diese Daten für<br />
fachtechnische Auswertungen an anerkannte Zuchtorganisationen weiterleiten.<br />
1.3.4 Kontaktadressen<br />
IP-SUISSE<br />
Rütti<br />
3052 Zollikofen<br />
Tel.: 031 910 60 00<br />
Fax: 031 910 60 49<br />
info@ipsuisse.ch<br />
www.ipsuisse.ch<br />
1.4 Labelkontrollen<br />
IP-SUISSE Lausanne<br />
Av. des Jordils 5<br />
1000 Lausanne 6<br />
Tel.: 021 614 04 72<br />
Fax: 021 614 04 78<br />
romandie@ipsuisse.ch<br />
www.ipsuisse.ch<br />
IP-SUISSE Ticino<br />
Bassetti Paolo<br />
6582 Pianezzo<br />
Tel.: 091 857 30 93<br />
Fax: 091 857 40 39<br />
p.bassetti@bluewin.ch<br />
www.ipsuisse.ch<br />
1.4.1 Koordination und Organisation<br />
Die Geschäftstelle oder durch sie beauftragte Dritte, koordiniert und organisiert die erforderlichen<br />
Betriebskontrollen.<br />
1.4.2 Kontrollintervalle<br />
Die Kontrollen werden in der Regel einmal jährlich durch nach ISO 17020 akkreditierte Inspektionsstellen<br />
durchgeführt. Die jährlich wiederkehrenden Kontrollen können angemeldet oder unangemeldet<br />
erfolgen.<br />
1.4.3 Oberkontrollen<br />
Oberkontrollen können unangemeldet durch die Zertifizierungsstellen, akkreditierte Inspektionsstellen,<br />
Auftraggeber oder die Abnehmer vorgenommen werden.<br />
1.4.4 Gebäudezutritt / Dateneinblick<br />
Der Bewirtschafter gewährt den Kontrolleuren jederzeit Zutritt zu Gebäude, Land und gibt Einblick in<br />
die erforderlichen Daten und Aufzeichnungen. Ausnahmen bilden seuchenpolizeiliche Massnahmen.<br />
1.4.5 Sanktionen<br />
Die Geschäftsstelle sanktioniert gemäss dem aktuellen Sanktionsreglement. Sanktionen können für<br />
den Betriebsleiter kostenwirksam sein. Die Kontrollstelle kann bei Unklarheiten notwendige Informationen<br />
bei zuständigen Stellen einholen. Verstösse können an die zuständigen Stellen weitergeleitet<br />
werden.<br />
1.4.6 Rekurse<br />
Rekurse gegen Kontrollen und Kontrollentscheide können innert 5 Werktagen schriftlich bei der Geschäftsstelle<br />
eingereicht werden. Über die Zusprechung des Labels entscheidet letztinstanzlich die<br />
Rekurskommission.<br />
1.4.7 Kostenregelung<br />
Die Kontrollkosten werden in der Regel von der beauftragten Inspektionsstelle direkt eingezogen<br />
(Inkasso direkt oder Verrechnung via Direktzahlung möglich).<br />
IP-SUISSE Seite 6 von 32
Tierproduktion Januar 2012<br />
1.5 Gesetzliche Vorgaben<br />
Es gelten sämtliche in der Schweiz gültigen Gesetzgebungen. Die Gesetze und Verordnungen können<br />
einfach und schnell über das Internet heruntergeladen werden (www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html)<br />
Einige besonders relevante Gesetzgebungen sind hier aufgeführt:<br />
1.5.1 Tierschutzgesetz (SR 455) Tierschutzverordnung (SR 455.1)<br />
Regelt im Wesentlichen folgende Punkte:<br />
Bauliche Anforderungen an Rindvieh-, Schweine-, Schaf-, Pferde- und Geflügelställe (Abmessungen,<br />
Einzelhaltung, Gruppenhaltung, Stallböden, Liegebereich, Einstreue)<br />
Fütterung und Wasserversorgung<br />
(Qualität, Quantität, Verfügbarkeit, Beschaffenheit)Eingriffe am Tier (Entfernen des Hornansatzes,<br />
Kastration, Nasenringe)<br />
Qualitativer Tierschutz<br />
(Einstreue, Licht, Stallklima, Hygiene)<br />
1.5.2 Gewässerschutzgesetz (SR 814.20)<br />
Regelt im Wesentlichen folgende Punkte:<br />
Hofdünger (Düngerbilanz, Lagerung, Lagerkapazität, Düngerverträge, max. Düngergrossvieheinheiten)<br />
1.5.3 Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (Arzneibewilligungsverordnung,<br />
AMBV): SR 812.212.1<br />
1.5.4 Tierarzneimittelverordnung (SR 812.212.27)<br />
Regelt im Wesentlichen folgende Punkte:<br />
Tierarzneimittelvereinbarung (TAMV)<br />
(Jährliche Tierarztbesuche, Aufzeichnungen, Tiergesundheitszustand)<br />
Medikamente<br />
(Einsatz, Lagerung, Zulassungen, Absetzfristen)<br />
Medizinalfutter<br />
(Rezeptpflicht, Lagerung, Kennzeichnung, Einsatz)<br />
Aufzeichnungspflicht<br />
(Kennzeichnungen, Buchführungspflichten)<br />
1.5.5 Lebensmittelgesetz (SR 817.0) Lebensmittelverordnung (SR 817.02)<br />
Regelt im Wesentlichen folgende Punkte:<br />
Beschaffenheit der Ausgangsprodukte, Hygiene, Pflicht zur Selbstkontrolle<br />
1.5.6 Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN) Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) oder<br />
Bio-Verordnung (SR 910.18)<br />
1.5.7 Sömmerungsbeitragsverordnung, SöBV (SR 910.133)<br />
1.5.8 Futtermittelverordnung (SR 916.307) Futtermittelbuchverordnung (SR 916.307.1)<br />
Regelt im Wesentlichen folgende Punkte:<br />
GVO<br />
(Grenzwerte, Deklarationsvorschriften)<br />
Futtermittel und Hilfsstoffe oder Zusatzstoffe<br />
(Futtermittelliste, Lagerung, Hygiene, Gehaltsanforderungen, Höchstgehalte, Grenzwerte,<br />
verbotene Stoffe, Deklarationsvorschriften)<br />
Bewilligungen<br />
(Selbstmischer, Einzelkomponenten)<br />
IP-SUISSE Seite 7 von 32
Tierproduktion Januar 2012<br />
1.5.9 Tierseuchenverordnung (SR 916.401)<br />
Regelt im Wesentlichen folgende Punkte:<br />
Registrierung und Kennzeichnung<br />
(Meldepflicht bei TVD, Datenumfang, Melde- u. Aufbewahrungsfristen, Ohrmarken, Bestandslisten,<br />
Transport und Begleitdokumente)<br />
Embryotransfer und künstliche Besamungen<br />
(Bewilligungen, Durchführung, Kontrolle)<br />
Meldepflicht<br />
(Umgestandene Tiere, Seuchenausbruch)<br />
Küchen- und Speiseabfälle<br />
(Bewilligungen, Behandlungen, Definition)<br />
1.5.10 Tierverkehrsverordnung SR 916.404<br />
Regelt im Wesentlichen folgende Punkte:<br />
Regelt das Bearbeiten von Daten über den Verkehr von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegenund<br />
Schweinegattung in einer zentralen Datenbank sowie den Betrieb dieser Datenbank.<br />
1.5.11 Verordnung für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP): SR 916.441.22<br />
1.5.12 Verordnung des BLW über die GVO-Futtermittelliste: SR 917.307.11<br />
Regelt im Wesentlichen folgende Punkte:<br />
Anforderungen bezüglich der Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises.<br />
IP-SUISSE Seite 8 von 32
Tierproduktion Januar 2012<br />
1.6 Gesamtbetriebliche Anforderungen<br />
1.6.1 Betriebsformen<br />
Als „gleicher Betrieb“ gelten sowohl geografische Einheiten (=Ställe verschiedener Besitzer auf demselben<br />
Betrieb), als auch juristische Einheiten (=örtlich getrennte Ställe desselben Besitzers bzw. derselben<br />
Betriebsgemeinschaft).<br />
1.6.2 Schweizer Herkunft<br />
Die Produktion und Verarbeitung findet ausschliesslich in der Schweiz statt. Die Produktion und Verarbeitung<br />
ist schweizerischer Herkunft, inbegriffen sind das Fürstentum Liechtenstein, die Freizone<br />
Genf sowie die in der schweizerischen Gesetzgebung bzw. in Staatsverträgen geregelten Grenzzonen.<br />
Die Tiere der Gattungen Rindvieh, Schweine, Schafe und Ziegen sowie Hausgeflügel müssen grundsätzlich<br />
in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein geboren und gehalten worden sein. Aus<br />
dem Ausland eingeführte Tiere werden in der Schweiz geborenen gleichgestellt, wenn deren überwiegende<br />
Gewichtszunahme im schweizerischen Zollgebiet erfolgte oder wenn diese ihr Leben zum<br />
überwiegenden Teil im schweizerischen Zollgebiet verbracht haben. Bei Hausgeflügel gilt diese Regelung<br />
nur für Zuchttiere, alle anderen Tiere müssen zwingend in der Schweiz oder im Fürstentum<br />
Liechtenstein geboren, resp. geschlüpft sein.<br />
1.6.3 Haltungsbedingungen<br />
1.6.3.1 Rindvieh<br />
Tiere der Rindergattung sind frei in Gruppen zu halten oder bei Anbindehaltung während mind. 90<br />
Tagen in der Vegetationszeit und während mind. 30 Tagen im Winter Auslauf (Weide oder Laufhof)<br />
zu gewähren.<br />
1.6.3.2 Schweine<br />
Perforierungen auf der gesamten Bodenfläche (Vollspaltenboden) sind in der Zucht- und Mastschweinehaltung<br />
nicht erlaubt. Mindestens 1/3 der Fläche muss Festboden sein.<br />
1.6.3.3 Geflügel<br />
Bei der Geflügelmast müssen die Ställe mit natürlichem Tageslicht erhellt und für Legehennen mit<br />
Sitzstangen oder Lattenrosten ausgerüstet sein. Für Legehennen ist mind. 20% der begehbaren Stallfläche<br />
eingestreut.<br />
1.6.3.4 Schafe / Ziegen<br />
Schafe und Ziegen sind im Winter frei in Gruppen auf Stroh zu halten. Bei Anbindehaltung (Ziegen)<br />
haben die Tiere regelmässigen Auslauf. Während der Vegetationszeit wird täglich Weidegang gewährt,<br />
sofern es witterungsbedingt möglich ist.<br />
1.6.3.5 Pferde<br />
Pferde sind frei in Boxen oder Gruppen zu halten. Den Pferden wird täglich Weidegang gewährt, sofern<br />
es witterungsbedingt möglich ist.<br />
1.6.4 Gentechnik / GVO<br />
Auf dem Betrieb dürfen keine gentechnisch veränderten Pflanzen angebaut und keine mit gentechnischen<br />
Verfahren gezüchteten Tiere gehalten werden.<br />
Ausgangsprodukte, Einzelfuttermittel und Zusatzstoffe, die gemäss Futtermittelverordnung (SR<br />
916.307) als GVO deklariert werden müssen, sind auf dem ganzen Betrieb verboten.<br />
IP-SUISSE Seite 9 von 32
Tierproduktion Januar 2012<br />
1.6.4.1 Soja aus nachhaltiger Produktion<br />
Ab 2015 sind alle für das IP-SUISSE Label-Programm zugelassenen Futtermittelhersteller verpflichtet,<br />
die für dieses Programm benötigte Menge Sojaschrot nach einem definierten Nachhaltigkeits-<br />
Standard zu beschaffen. Die zugelassenen Standards werden im „Schweizer Netzwerk nachhaltige<br />
Soja“ bestimmt. Der Nachweis bis 2014 erfolgt durch entsprechende Lieferzertifikate auf Stufe Importeure.<br />
1.6.5 Siedlungsabfälle<br />
1.6.5.1 Klärschlamm / Gärgülle<br />
Die Zufuhr jeglicher Form von Klärschlamm auf den Betrieb ist verboten.<br />
Gärgülle darf nur aus Biogasanlagen ausgebracht werden, die nur Rohkomponente gemäss Verordnung<br />
über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22) einsetzen.<br />
1.6.5.2 Kompostpresssaft<br />
Die Zufuhr von Kompostpresssaft ist grundsätzlich erlaubt, wenn:<br />
die gesetzlichen Schadstoffgehalte (Grenz- und Richtwerte gemäss ChemRRV, 814.81) nicht<br />
überschritten werden und der Lieferant dies dem Produzenten mittels Attest (z. Bsp. Auf Lieferschein)<br />
pro Charge bestätigt.<br />
Der Kompostpresssaft mittels Schleppschlauch und nur währende der Vegetationsperiode<br />
ausgebracht wird.<br />
1.6.6 Aufenthaltsdauer<br />
Tiere müssen mindestens während folgenden Fristen ohne Unterbruch auf einem anerkannten QM-<br />
Betrieb gehalten werden:<br />
Kälber, Mastschweine und Mastgeflügel: während der gesamten Mastdauer<br />
Kühe, Bankvieh, Schlachtsauen und Eber: 5 Monate<br />
Schafe und Ziegen: Während 3 Monaten<br />
1.6.7 Aufzeichnungen / Stallplan<br />
Die folgenden Aufzeichnungen sind zu führen: Tierverzeichnis, Begleitdokumente, Inventarliste für<br />
Tierarzneimittel, Behandlungsjournal, Besucherjournal (nur für Schweinehaltung), Lieferdokumente<br />
für Futtermittel und Hilfsmittel, Stallplan (nur für Mastschweine, Mastkälber und Bankvieh). Sämtliche<br />
Aufzeichnungen und Dokumente müssen gemäss den im Gesetz vorgeschriebenen Fristen aufbewahrt<br />
werden.<br />
IP-SUISSE Seite 10 von 32
Tierproduktion Januar 2012<br />
2 Labelanforderungen<br />
2.1 Allgemein<br />
2.1.1 Boden- und Klimaschutz<br />
2.1.1.1 Bodenfruchtbarkeit und Bodenpflege<br />
Ein gesunder Boden bildet die Grundlage eines erfolgreichen Pflanzenbaus. Deshalb ist bei der Bearbeitung<br />
des Bodens auf eine möglichst schonende Vorgehensweise zu achten. Es ist anzustreben,<br />
dass der Boden möglichst lückenlos bedeckt ist um unnötige Nährstoffverluste zu vermeiden.<br />
Eine möglichst extensive Bearbeitung fördert einerseits die Bodenstruktur und vermindert gleichzeitig<br />
unnötigen Energieaufwand.<br />
2.1.1.2 Energie und Klima<br />
Die Produzenten sind angehalten, unnötigen Energieaufwand zu verhindern. So sollen nach Möglichkeit<br />
Maschinen mit sehr geringem Treibstoffverbrauch eingesetzt werden. Bei der Herkunft der Produktionsmittel<br />
muss darauf geachtet werden, dass diese möglichst kurze Transportwege zurücklegen<br />
müssen.<br />
2.1.2 Sicherheit und Schulung<br />
2.1.2.1 Sicherheit Mensch<br />
Es dürfen nur in der Schweiz zugelassene Hilfsstoffe (z.B. Schädlings-, Desinfektions-, Vorratsschutzund<br />
Siliermittel, Pflanzenschutzmittel usw.) verwendet werden. In den Räumlichkeiten, in welchen<br />
diese Hilfsstoffe gelagert werden, sind besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die Hilfsmittel<br />
müssen kühl, trocken, dunkel, vor Verschmutzung geschützt und für Kinder unerreichbar in Originalbehältern<br />
gelagert werden. Der Zutritt ist Unbefugten zu verwehren. Die Türen sind mit allgemeinen<br />
Warnschildern zu versehen. Das Rauchen ist untersagt. Die Ausgänge müssen jederzeit frei begehbar<br />
sein (Fluchtwege). Die Schutzkleidung ist an einem separaten Ort zu lagern. Für Kontaminationsfälle<br />
müssen Notfallapotheken, fliessend Wasser, evtl. ein Augenduschsystem vorhanden und auch zugänglich<br />
sein. Zudem müssen Notfallnummern beim Betriebstelefon aufliegen, ebenso eine schriftliche<br />
Wegbeschreibung zum Betrieb.<br />
2.1.2.2 Ausbildung<br />
Der Umgang mit Agrochemikalien erfordert hohe Sorgfalt. Der Betriebsleiter hat seine Mitarbeiter,<br />
die mit diesen Stoffen arbeiten, bezüglich der Handhabung und Sicherheitsaspekten zu orientieren,<br />
beziehungsweise zu schulen. Dies ist zu dokumentieren.<br />
2.1.2.3 Sicherheit Umwelt<br />
Grundsätzlich: Abfall- und Nebenprodukte sind zu minimieren. Leere Gebinde und Pestizidrückstände<br />
müssen sachgerecht entsorgt werden (öffentliche Verbrennungsanlage, zurück an Lieferant) und<br />
dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Die Aufzeichnungen der Pflanzenschutzmassnahmen,<br />
der Fruchtfolge/Parzellenplan usw. sind gemäss den gesetzlichen Vorgaben aufzubewahren.<br />
2.1.3 Soziale Anforderungen<br />
Betriebsleiter, die Angestellte beschäftigen, sind verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.<br />
Die Kontrolle ist Sache der Kantone. Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten Gesetze<br />
und <strong>Richtlinien</strong> als Wegleitung:<br />
IP-SUISSE Seite 11 von 32
Tierproduktion Januar 2012<br />
2.1.3.1 Arbeitsvertrag / Versicherungen<br />
Grundlagen: Arbeitsgesetz (SR822.11), Kant. Normalarbeitsverträge (NAV), Unfallversicherungsgesetz<br />
UVG (SR 832.20) und Obligationenrecht OR<br />
Versicherungswesen (Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS, Beratungsstelle<br />
für Unfallverhütung: www.bul.ch, und Schweizerischer Bauernverband: ww.sbvversicherungen.ch)<br />
Lohnrichtlinien für familienfremde Arbeit nehmende in der Schweizer Landwirtschaft inklusive<br />
landw. Hauswirtschaft 2008 (www.agroimpuls.ch)<br />
Richtlöhne 2008 (SBV, Schweiz. Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände landwirtschaftlicher<br />
Angestellter: www.abla.ch)<br />
2.1.3.2 Schutz vor Kinder- und Jugendarbeit<br />
Anforderungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei der Arbeit in der Landwirtschaft und im<br />
Gartenbau (gemäss seco: www.agriss.ch)<br />
2.1.4 Biodiversität und Ressourcenschutz<br />
Die IP-SUISSE Produzenten setzen sich für eine nachhaltige Landwirtschaft ein. Im Bereich der Biodiversität<br />
und des Ressourcenschutzes werden die bereits getätigten Massnahmen optimiert und ausgebaut.<br />
2.1.4.1 Ziel und Zweck<br />
Die IP-SUISSE Produzenten fördern auf ihrer Betriebsfläche die Biodiversität und schützen die natürlichen<br />
Ressourcen. Biodiversität bedeutet "biologische Vielfalt" oder "Vielfalt des Lebens": Genetische<br />
Vielfalt, Artenvielfalt, Lebensraumvielfalt und Vielfalt der Nutzungsformen. Tiere, Pflanzen, Ökosysteme<br />
und Landschaften – aber auch wir Menschen gehören dazu.<br />
2.1.4.2 Umsetzung<br />
Der Betriebsleiter fördert und hebt durch die eigene Auswahl von ökologischen Leistungen auf seinem<br />
Betrieb das Niveau der Biodiversität langfristig an und schützt die natürlichen Ressourcen. Insbesondere<br />
werden Schwerpunkte bei der Qualität, der Quantität, der räumlichen Verteilung und der<br />
Strukturvielfalt gelegt. Zudem stehen neue, spezifische Möglichkeiten auf den Produktionsflächen zur<br />
Auswahl. Da es sich um ein langfristiges Vorhaben handelt, wird schrittweise vorgegangen und eine<br />
dementsprechende Umsetzungsphase eingeräumt. Ziel ist es, anhand eines Punktesystems die<br />
Massnahmen zu erfassen, zu bewerten sowie neue Massnahmen zu prüfen und umzusetzen, damit<br />
die Biodiversität und der Schutz der natürlichen Ressourcen langfristig verbessert wird. Als Hilfsmittel<br />
zum Ausfüllen des Punktesystems dient der „Leitfaden für die Anwendung des Punktesystems“.<br />
Nach der Übergangsphase ist bis 2011 ein Zwischenwert von 12 Punkten zu erreichen.<br />
Bis 2013 ist ein Zielwert von 17 Punkten zu erreichen.<br />
Zur Unterstützung bei der Umsetzung der Massnahmen wird eine regionale Beratung angeboten.<br />
Ab 2010 werden die Massnahmen ‚Biodiversität und Ressourcenschutz’ in die periodische Kontrolltätigkeit<br />
eingebettet.<br />
IP-SUISSE Seite 12 von 32
Tierproduktion Januar 2012<br />
2.1.4.3 Flächen im Ausland<br />
Wenn ein Betrieb Flächen im Ausland bewirtschaftet, dann muss er die geforderte Punktzahl im Bereich<br />
der Biodiversität und Ressourcenschutz auf der Schweizer Fläche und der angestammten Fläche<br />
im Ausland erbringen.<br />
2.1.4.4 Landlose Betriebe<br />
Ein Betrieb gilt als landlos, wenn gemäss Suisse Bilanz mehr als 90 % der anfallenden organischen<br />
Nährstoffe (Gülle, Mist, Kompost, vergärtes Material usw.) vom Betrieb weggeführt werden. Landlose<br />
Betriebe können die Biodiversität auch im Rahmen einer ÖLN-Gemeinschaft erfüllen.<br />
ÖLN-Gemeinschaften können die Anforderungen Biodiversität und Ressourcenschutz innerhalb der<br />
Gemeinschaft erbringen, wobei die errechnete Punktzahl für alle Betriebe gilt oder einzelbetrieblich<br />
erfüllen. Wird die Biodiversität einzeln erfüllt, so sind die Flächenangaben der Frühjahreserhebung<br />
massgebend. Die als landlos geltenden Betriebe müssen 100% ihrer organischen Nährstoffe auf IP-<br />
SUISSE Betrieben ausbringen, welche Biodiversität erfüllen.<br />
2.1.5 Geltende Anforderungen für sämtliche Tierkategorien<br />
Die <strong>Richtlinien</strong> <strong>Tierhaltung</strong> umfassen sämtliche Tierkategorien und sind für den Produzenten frei<br />
wählbar.<br />
Die in diesem Kapitel aufgeführten Vorgaben enthalten Anforderungen, welche für sämtliche Tierkategorien<br />
gelten.<br />
2.1.5.1 Regelung der Tiersektoren<br />
Auf dem gleichen Betrieb (siehe Punkt 1.6.1 Gesamtbetriebliche Anforderungen) werden sämtliche<br />
Tiere der gleichen Tierkategorie gemäss den geltenden Labelanforderungen gehalten. Als Tierkategorien<br />
gelten die im Anhang aufgeführten Kategorien.<br />
2.1.5.2 Fütterung / Futtermittelhersteller<br />
Die Vorgaben bezüglich Fütterung und Herstellung von Futtermitteln befinden sich im Anhang. Die<br />
Einhaltung der Weisungen bezüglich Fütterung und Herstellung von Futtermitteln wird durch unabhängige<br />
Kontrollstellen kontrolliert.<br />
2.1.5.3 Tiermarkierung, -meldungen und –herkunft (Identität)<br />
Für Kälber und Tiere aus der Grossviehmast müssen nebst den öffentlich-rechtlichen Meldungen<br />
(Geburts-, Zugangs- und Abgangsmeldungen) auch labelspezifische Meldungen (Einstallungsmeldungen)<br />
über www.labelbase.ch hinterlegt werden.<br />
Für Gruppentiere (Mastschweine und Lämmer) muss eine labelspezifische Meldung (Einstallungsmeldung)<br />
hinterlegt werden. Ferkel und Lämmer müssen mit doppelfarbigen Labelohrmarken –<br />
zu beziehen über die Identitas <strong>AG</strong> – markiert werden.<br />
2.1.5.4 Tierherkunft<br />
Sämtliche Tiere sind in der Schweiz geboren, aufgezogen und ausgemästet worden. Die Überprüfung<br />
erfolgt unter anderem mittels der öffentlich-rechtlichen Daten (Tiergeschichte), welche bei der Identitas<br />
<strong>AG</strong> hinterlegt sind (Tierverkehrsdatenbank).<br />
IP-SUISSE Seite 13 von 32
Tierproduktion Januar 2012<br />
2.1.5.5 Tiergesundheit<br />
Der Produzent und sein Bestandestierarzt zeichnen eine Tierarzneimittelvereinbarung. Von dieser<br />
Regelung sind Geflügelproduzenten befreit. Der Tierarzt des Systemlieferanten ist direkter Ansprechpartner<br />
für den Produzenten. Kranke oder verletzte Tiere - Ausnahme bildet das Geflügel -<br />
müssen von den anderen Tieren isoliert gehalten werden können (leere Bucht oder eine andere Einrichtung).<br />
Kranke oder verletzte Tiere müssen an einem trockenen, windgeschützen Ort mit ausreichend<br />
Einstreue gehalten werden. Schweine und Schafe dürfen nicht fixiert werden.<br />
2.1.5.6 Mindesthaltedauer auf Labelbetrieben<br />
Die minimale Aufenthaltsdauer auf Labelbetrieben (vor der Schlachtung) beträgt:<br />
Tierkategorie<br />
Mastkälber, Ferkel, Mastschweine, Mastlämmer<br />
und sämtliches Geflügel<br />
Tiere aus Grossviehmast (Bankvieh)<br />
Kühe<br />
Ferkel und Mastschweine<br />
Minimale Aufenthaltsdauer<br />
Gesamte Mastdauer<br />
5 Monate<br />
12 Monate<br />
Gesamte Lebensdauer<br />
2.1.5.7 Labelvignetten / Begleitdokumente<br />
Labeltiere müssen mit dem Begleitdokument für Klauentiere des Bundesamtes für Veterinärwesen<br />
(BVET) inkl. den Angaben für Tiere aus Labelprogrammen - versehen mit der Labelvignette - an den<br />
Abnehmer (Schlachtbetrieb, Mastbetrieb) geliefert werden. Geflügel muss mit den Lieferdokumenten<br />
der Systemlieferanten geliefert werden.<br />
2.1.5.8 Vermarktung<br />
Der Verarbeiter hält in seinen Einkaufsbedingungen fest, über welche Absatzkanäle (Viehhandel) und<br />
zu welchen Konditionen schlachtreife Tiere angeliefert werden können. Der Produzent ist frei, Tiere<br />
direkt, oder über die vom Verarbeiter vorgegebenen Absatzkanäle zu vermarkten.<br />
2.1.5.9 Verlad und Transport<br />
Der Tierhalter muss beim Verladen der Tiere anwesend sein.<br />
Die Tiere müssen für den Transport vorgängig bereitgestellt werden.<br />
Die Treibwege und Rampen müssen bei jedem Wetter rutschsicher sein.<br />
Bei Neu- und Umbauten von Schweinemast- und Zuchtbetrieben muss eine Rampe zum Verlad<br />
zur Verfügung stehen, für bestehende Betriebe wird eine Rampe empfohlen.<br />
Für die Masttiere aus Gruppenhaltung müssen Treibwege vorhanden sein, gesichert mit Gattern<br />
(Mindesthöhe von 80 cm bei Schweinen und von 100 cm bei Bankvieh).<br />
Die Tiere müssen bis zum Verladen Wasser zur Verfügung haben.<br />
Das Einsetzen von Elektrotreibern ist untersagt.<br />
Die gewerbsmässigen Transporteure und Tierhalter welche neben ihren eigenen auch Tiere anderer<br />
Tierhalter transportieren müssen bei einer vom BEVET anerkannten Ausbildungsstätte eine fachspezifische,<br />
berufsunabhängige Ausbildung, gemäss Verordnung des EVD über Ausbildung in der <strong>Tierhaltung</strong><br />
und im Umgang mit Tieren, erfolgreich absolviert haben. Das Transportpersonal hat die Bestätigung<br />
jederzeit mitzuführen. Neu eingestellte Chauffeure haben die Anmeldebestätigung für den<br />
nächstmöglichen Kurs bei sich zu führen. Tierhalter, welche ausschliesslich ihre eigenen Tiere transportieren,<br />
wird die Ausbildung empfohlen.<br />
IP-SUISSE Seite 14 von 32
Tierproduktion Januar 2012<br />
2.1.5.10 Produktqualität<br />
Der Labelproduzent kennt die Qualitätsanforderungen des Verarbeiters – ersichtlich in den Einkaufsbedienungen<br />
- und ist entsprechend bestrebt, qualitativ hochwertige Produkte zu produzieren.<br />
2.1.5.11 Kosten<br />
Die Labelabgaben setzen sich aus dem Mitgliederbeitrag (Pauschalbeitrag ist statutarisch festgelegt)<br />
und einem leistungsabhängigen Beitrag je geschlachtetes Tier zusammen.<br />
Verstösse gegen die geltenden <strong>Richtlinien</strong> bei Kontrollen sind gemäss Sanktionsreglement mit Gebühren<br />
behaftet. Bei einer Verwarnung, Ausschluss oder Sperre wird dem fehlbaren Produzent eine<br />
entsprechende Gebühr in Rechnung gestellt.<br />
2.1.5.12 Labeltiere von Alp- oder Sömmerungsbetrieben<br />
Die Alpbetriebe müssen gemäss der Sömmerungsbeitragsverordnung (SR 910.133) bewirtschaftet<br />
werden. Die Vermarktung von Mastkälbern und Mastschweinen ab einem Alpbetrieb in den IP-<br />
SUISSE Labelkanal ist nur möglich, wenn der Alpbetrieb vorgängig kontrolliert und durch die IP-<br />
SUISSE ausgezeichnet wurde (analog Talbetriebe).<br />
IP-SUISSE Seite 15 von 32
Tierproduktion Januar 2012<br />
2.2 Schweinezucht<br />
2.2.1 Haltung<br />
Gemäss der Verordnung des EVD über Ethoprogramme müssen Tiere des Sektors „Schweinezucht“<br />
nach den nachfolgenden Anforderungen gehalten werden:<br />
Kategorie<br />
Anforderungen IP-SUISSE <strong>Tierhaltung</strong><br />
E1 Zuchteber über ½ jährig RAUS-Anforderungen 1<br />
E2 nicht säugende Zuchtsauen über ½ jährig BTS- und RAUS-Anforderungen<br />
E3 säugende Zuchtsauen BTS-Anforderungen<br />
E4 abgesetzte Ferkel BTS-Anforderungen<br />
E5 Remonten bis ½ jährig und Mastschweine BTS- und RAUS-Anforderungen<br />
1<br />
Die Liegefläche des Zuchtebers ist gemäss BTS Verordnung einzustreuen.<br />
Der Liegebereich für sämtliche Kategorien ist ausreichend und regelmässig einzustreuen. Als Grundlage<br />
gilt die Verordnung des EVD über Ethoprogamme (910.132.4) sowie die Verordnung des BVET<br />
über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (455.110.1).<br />
Studien der Forschungsanstalt Tänikon (FAT) zeigen, dass die Gruppenhaltung von Sauen während<br />
der Deckzeit erfolgreich betrieben werden kann. Aus Sicht der IP-SUISSE ist diese Haltungsform zu<br />
empfehlen.<br />
Die hindernisfreie, eingestreute und unperforierte Liegefläche beträgt in jedem Fall mindestens 1.2m<br />
mal 1.9m oder 1m mal 2m. Die hindernisfreie Fläche darf unter den Fresstrog (jedoch nicht unter<br />
dem Abweisbügel) bis zum tiefsten Punkt des Troges gemessen werden, sofern dieser an der tiefsten<br />
Stelle eine Bodenfreiheit von 15 cm aufweist.<br />
Als Leitsysteme in den Abferkelbuchten sind Abweisbügel erlaubt. Diese dürfen maximal 0.20 Meter<br />
in die Bucht ragen.<br />
Bei Neuaufnahmen oder Umbauten gelten für ferkelführende Mutterschweine und Ferkel folgende<br />
Mindestmasse (Angaben je Mutterschwein oder Ferkel):<br />
Buchtengrösse Festboden Eingestreute Liegefläche Eingestreutes Ferkelnest<br />
mindestens 6.5 m 2 4.5 m 2 3.2 m 2 0.1 m 2 /Ferkel<br />
empfohlen 7.0 m 2 4.9 m 2 3.4 m 2 0.1 m 2 /Ferkel<br />
2.2.1.1 Einsatz „künstlicher Ammen“<br />
Für den Einsatz technischer Hilfsmittel, wie sogenannte „Nurseries“, „Rescue Decks“ (künstliche<br />
Ammen) wird keine Betriebsbewilligung erteilt und eine allfällige Anschaffung erfolgt auf eigenes<br />
Risiko. Wird die befristete Betriebsbewilligung vom BVet in eine generelle Betriebsbewilligung umgewandelt,<br />
behält sich die IP-SUISSE eine Neu- respektive Gesamtbeurteilung vor und wird neu entscheiden.<br />
2.2.2 Tiergesundheit<br />
2.2.2.1 Kastration<br />
Für den Produzenten oder den Bestandestierarzt sind ausschliesslich die chirurgische Kastration unter<br />
Narkose und Schmerzausschaltung und - falls der Markt dies verlangt - die Ebermast zugelassen.<br />
Der Produzent muss die chirurgische Kastration unter Narkose und Schmerzausschaltung (Inhalationsmethode)<br />
ab dem 1. Januar 2010 mittels amtlich bewilligter Geräte nach der Absolvierung eines<br />
Kurses vornehmen. Die Kastration hat vor dem 14. Lebenstag der Ferkel zu erfolgen (Ausnahme:<br />
Kastration durch den Bestandestierarzt). Das Kastrationsdatum ist im Stalljournal einzutragen.<br />
IP-SUISSE Seite 16 von 32
Tierproduktion Januar 2012<br />
2.2.2.2 Absetzfristen<br />
Die Säugezeit beträgt mindestens 4 Wochen (28 Tage). Das Absetzdatum ist im Stalljournal oder auf<br />
dem Sauenblatt aufzuführen.<br />
2.2.2.3 Mitgliedschaft (Suisag – SGD)<br />
Jeder Zuchtbetrieb muss dem Schweinegesundheitsdienst (Suisag - SGD) angeschlossen sein und die<br />
Anforderungen des Status A erfüllen.<br />
Zurückgestufte oder gesperrte Betriebe müssen die Geschäftsstelle umgehend informieren. Ein allfälliger<br />
vom SGD ausgearbeiteter Sanierungsvorschlag sowie eine Liste der Mastbetriebe, welche die<br />
Ferkel solcher Betriebe einstallen werden, müssen der Geschäftsstelle unterbreitet werden.<br />
Bei gesundheitlichen Problemen im Stall sind die Kontrolleure vor dem Betreten der Ställe darauf<br />
aufmerksam zu machen (bei Abwesenheit Vermerk an Stalltüre anbringen).<br />
Der Produzent gibt der Geschäftsstelle das Recht, bei der Suisag –SGD, Informationen über den Betriebsstand<br />
einzuholen.<br />
2.2.2.4 Arbeitsteilige Ferkelproduktion (AFP)<br />
Abferkelringe müssen bei der Geschäftsstelle gemeldet sein unter Angabe des Ringverantwortlichen.<br />
Eine allfällige Sanktion eines Mitgliedes eines AFP-Ringes hat die Sanktion des gesamten Ringes zur<br />
Folge.<br />
IP-SUISSE Seite 17 von 32
Tierproduktion Januar 2012<br />
2.3 Schweinemast<br />
2.3.1 Haltung<br />
Gemäss der Verordnung des EVD über Ethoprogramme müssen Tiere des Sektors „Schweinemast“<br />
nach den BTS- und RAUS-Anforderungen gehalten werden. Der Liegebereich ist ausreichend und<br />
regelmässig einzustreuen.<br />
Abmessungen / Flächenmasse<br />
Für die Berechnung der vorgeschriebenen Mindestmasse gilt immer die begehbare Fläche (Mindestflächenangaben<br />
in m 2 / Tier).<br />
Liegebereich<br />
(eingestreut)<br />
Auslauf<br />
Gesamtfläche<br />
Vormast 25 - 60 kg LG 0.25 - 0.40 0.45 0.85*<br />
Ausmast 60 - 110 kg LG 0.40 - 0.60 0.65 1.25*<br />
* Bei Neuaufnahmen oder Umbauten muss die Gesamtfläche in der Vormast 1.1 m 2 , und in der Ausmast<br />
1.6 m 2 betragen.<br />
Ställe mit Schiebewänden<br />
Lebendgewicht Masttage Eingestreute<br />
Liegefläche<br />
Auslauf<br />
Total<br />
bis 25 kg LG 0 0,25 m 2 0,45 m 2 0.70 m 2<br />
25 - 40 kg LG 21 0,32 m 2 0,45 m 2 0.77 m 2<br />
40 - 60 kg LG 50 0,40 m 2 0,45 m 2 0.85 m 2<br />
60 - 80 kg LG 78 0,50 m 2 0,65 m 2 1.15 m 2<br />
80 - 110 kg LG 114 0,60 m 2 0,65 m 2 1.25 m 2<br />
2.3.2 Ferkelzukauf<br />
Ferkelzukäufe erfolgen ausschliesslich von IP-SUISSE Zuchtbetrieben. Dabei sind die Ferkel restlos mit<br />
IP-SUISSE Ohrmarken gekennzeichnet<br />
2.3.3 Freilandhaltung<br />
Den Schweinen stehen Unterstände zur Verfügung, welche eine trockene, eingestreute und windgeschützte<br />
Fläche aufweisen. Sie bieten Schutz vor Kälte (Iglu) und Hitze (Suhlen und Schattenplätze).<br />
Den Mastschweinen wird eine Gesamtfläche von mind. 2.0 Aren pro Tier und Umtrieb zur<br />
Verfügung gestellt.<br />
Bei der Freilandhaltung von Mastschweinen ist dem Boden- und Gewässerschutz Rechnung<br />
zu tragen.<br />
Nasenringe sind bei Schweinen in Freilandhaltung verboten.<br />
IP-SUISSE Seite 18 von 32
Tierproduktion Januar 2012<br />
2.4 Kälbermast<br />
2.4.1 Haltung<br />
Die minimal eingestreute Fläche je Tier beträgt:<br />
o 1.8 m 2 für Tiere von 70 bis 200 kg Lebendgewicht<br />
o 2.0 m 2 für Tiere über 200 kg Lebendgewicht<br />
Pro Bucht muss den Kälbern eine Mindestfläche von 5.4 m2 zur Verfügung stehen. Falls zwischenzeitlich<br />
nur ein einzelnes Kalb im Bestand vorhanden ist, muss dieses in einem für die<br />
Gruppenhaltung bestimmten Ausstallungssystem gehalten werden.<br />
Die Gruppengrösse darf 40 Tiere nicht überschreiten. Laufende Einstallungen betriebsfremder<br />
Tiere sind nur bei Gruppen unter 15 Tieren erlaubt. Ausnahme von dieser Regel bildet die Bestockung<br />
der Gruppe über eine Quarantänebucht. Mastumtriebe mit Gruppengrösse ab 15 Tieren<br />
erfolgen im REIN-RAUS–System, wobei innerhalb von 5 Tagen eingestallt werden muss<br />
(Ausnahme bei eigenen Kälbern).<br />
Erwünscht ist die Erfüllung der RAUS-Verordnung. Wird die RAUS-Verordnung mit permanent<br />
zugänglichem Laufhof erfüllt und den Tieren mindestens 3.5m 2 Gesamtfläche gegeben, kann der<br />
eingestreute Liegebereich auf 1.5m 2 Fläche pro Tier reduziert werden.<br />
Im gleichen Stall dürfen nur Raufutterverzehrer (keine Schweine und Hühner) gehalten werden.<br />
2.4.2 Einstreue<br />
Als Einstreumaterial muss sauberes und staubfreies Getreidestroh (Schnittlänge > 5cm) verwendet<br />
werden. Die Liegefläche darf keine wesentlichen Unebenheiten aufweisen.<br />
2.4.3 Zukauf von Tränkekälber<br />
Bei der Einstallung werden ein Mindestalter von 3 Wochen und ein Maximalalter von 6 Wochen sowie<br />
ein Lebendgewicht zwischen 60 und 80 kg vorgeschrieben.<br />
Die Tränker müssen vom Geburtsbetrieb am gleichen Tag in den Label-Mastbetrieb gelangen, d.h. die<br />
Tränker dürfen nicht zwischengestallt werden. Zwischengestallte Tiere können über die Identitas <strong>AG</strong><br />
nicht als Labeltiere gemeldet und daher nicht im Labelprogramm IP-SUISSE geführt werden.<br />
IP-SUISSE Seite 19 von 32
Tierproduktion Januar 2012<br />
2.4.4 Fütterung<br />
2.4.4.1 Vollmilch<br />
Dem Kalb muss während seiner Lebensphase mindestens 1‘000 Liter Vollmilch (frische Kuhmilch) mit<br />
einer idealen Milchtemperatur von 38 bis 40°C vertränkt werden.<br />
Während den ersten 8 Lebenswochen ist das Kalb ausschliesslich mit Vollmilch zu füttern<br />
Bei zugekauften Masttieren (mind. 8 Wochen alte Tränkekälber) muss während der Mastzeit<br />
mind. 700 Liter Vollmilch je Kalb vertränkt werden<br />
Futtermittelbestimmungen<br />
Der Einsatz standardisierter Vollmilch (gewerbsmässige Zugabe oder Entzug einzelner Milchbestandteile),<br />
sowie Schotten oder Schottenkonzentrate ist nicht gestattet<br />
Der Einsatz reiner Magermilch ist erlaubt<br />
Eine reine Milchpulver / Wasser-Mast ist auch während einer eingeschränkten Zeitdauer untersagt.<br />
Um dem Ziel einer qualitätsorientierten Produktion gerecht zu werden, wird der Einsatz eines dem<br />
Tier angepassten Ergänzungsfutter empfohlen.<br />
2.4.4.2 Lagerung und Milchqualität<br />
Wird Kuhmilch nicht direkt und sofort vertränkt (14 Stunden), müssen zur Lagerung geschlossene<br />
Behälter vorhanden sein. Die Stabilisierung der Milch erfolgt ausschliesslich über Kühlung. Die Behälter<br />
für die Lagerung müssen vor jeder Befüllung gereinigt werden.<br />
Milch, von mit Antibiotika behandelten Kühen (z.B. bei Euterbehandlungen), darf vor Ablauf der Absetzfrist<br />
für Verkehrsmilch keinesfalls den Mastkälbern verfüttert werden.<br />
2.4.4.3 Heu und Wasser<br />
Kälber müssen sauberes, grob strukturiertes Heu (z.B. Ökoheu) als Raufutterzulage vorgelegt erhalten.<br />
Das Heu sollte täglich frisch nach der Tränke angeboten werden. Das Heu muss in einer Raufe<br />
oder eigens dafür vorgesehenen Krippe vorgelegt werden. Belüftungsheu und Emd ist als Raufutterzulage<br />
in der Kälbermast nicht geeignet. Die Heugabe muss örtlich getrennt von der Tränkestelle<br />
(Milch und Wasser) erfolgen.<br />
Kälber müssen jederzeit Zugang zu frischem Wasser haben.<br />
2.4.5 Tiergesundheit<br />
Tiere, welche mehr als 2-mal mit Antibiotika behandelt werden, dürfen nicht als Labeltiere vermarktet<br />
werden.<br />
IP-SUISSE Seite 20 von 32
Tierproduktion Januar 2012<br />
2.5 Grossviehmast (Bankvieh)<br />
2.5.1 Haltung<br />
Gemäss der Verordnung des EVD über Ethoprogramme müssen Tiere des Sektors „Grossviehmast“<br />
nach den BTS- und RAUS-Anforderungen gehalten werden.<br />
Die Haltung von männlichen Tieren in Liegeboxen ist nur auf bewilligten Liegematten (DLG FokusTest<br />
BTS Rindvieh) gestattet. Die Liegefläche ist regelmässig und ausreichend einzustreuen.<br />
2.6 Pure Simmental<br />
Für die Haltung von PURE SIMMENTAL Tieren gelten die Anforderungen der Kategorie Grossviehmast<br />
(Kapitel 8) oder Kühe (Kapitel 9. oder 10.).<br />
Zur Schlachtung bestimmte Jungkühe (Kategorie A2; nach Erstkalbung), müssen während dem letzten<br />
Lebensjahr mindestens gemäss den RAUS-Anforderungen gehalten worden sein.<br />
Für PURE SIMMENTAL sind ausschliesslich reinrassige Simmental Tiere (Code 60) zu gelassen.<br />
2.7 Mutterkuhhaltung oder Weidemast<br />
Für Tiere aus solchen Haltungsformen gelten die Labelanforderungen der entsprechenden Tierkategorien<br />
Grossviehmast (Kapitel 8) oder Kühe (Kapitel 9. oder 10.).<br />
2.8 Schlachtkühe BTS und RAUS<br />
2.8.1 Haltung<br />
Gemäss der Verordnung des EVD über Ethoprogramme müssen Tiere des Sektors „Schlachtkühe<br />
BTS+RAUS“ nach BTS und RAUS gehalten werden.<br />
2.9 Schlachtkühe RAUS<br />
2.9.1 Haltung<br />
Gemäss der Verordnung des EVD über Ethoprogramme müssen Tiere des Sektors „Schlachtkühe<br />
RAUS“ nach den RAUS-Anforderungen gehalten werden.<br />
IP-SUISSE Seite 21 von 32
Tierproduktion Januar 2012<br />
2.10 Lämmerzucht<br />
2.10.1 Haltung<br />
Gemäss der Verordnung des EVD über Ethoprogramme müssen Tiere des Sektors „Lämmermast“<br />
nach den RAUS-Anforderungen gehalten werden.<br />
Die Stallhaltung inkl. täglicher Auslauf ist nur gestattet, sofern die Witterung die Weidehaltung<br />
nicht zulässt.<br />
Für Auen mit Lämmern bis zum Alter von 21 Tagen ist kein täglicher Auslauf notwendig.<br />
Beleuchtung: Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere (Aktivfläche) muss tagsüber mindestens<br />
15 Lux erreichen. Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche, sofern die Tiere permanent einen<br />
anderen, ausreichend hellen Standort aufsuchen können.<br />
2.10.2 Tiergesundheit<br />
Die Durchführung eines Entwurmungsprogrammes (Herdenmanagement) und die regelmässige Klauenpflege<br />
(Klauenbad) sind in Absprache mit dem Bestandestierarzt vorgeschrieben. Es wird empfohlen,<br />
im Sanierungsprogramm für Moderhinke des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer<br />
(BGK) teilzunehmen.<br />
2.11 Lämmermast<br />
2.11.1 Haltung<br />
Gemäss der Verordnung des EVD über Ethoprogramme müssen Tiere des Sektors „Lämmermast“<br />
nach den RAUS-Anforderungen gehalten werden.<br />
Die Stallhaltung inkl. täglichen Auslauf ist nur gestattet, sofern die Witterung die Weidehaltung<br />
nicht zulässt.<br />
Beleuchtung: Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere (Aktivfläche) muss tagsüber mindestens<br />
15 Lux erreichen. Ausgenommen sind Ruhe- und Rückzugsbereiche, sofern die Tiere permanent<br />
einen anderen, ausreichend hellen Standort aufsuchen können.<br />
IP-SUISSE Seite 22 von 32
Tierproduktion Januar 2012<br />
2.12 Geflügel<br />
Die untenstehenden Vorgaben sind für alle IP-SUISSE Geflügelarten verbindlich. Die spezifischen Vorgaben<br />
der entsprechenden Geflügelarten sind in den nachfolgenden Kapiteln beschrieben. Für Geflügelproduzenten,<br />
welche für den Systemlieferanten Micarna SA produzieren, ist die Micarna SA direkter<br />
Ansprechpartner. Die Micarna SA stellt der Geschäftsstelle den aktuellen Stand der produzierenden<br />
Label-Geflügelmastbetriebe zu.<br />
2.12.1 Küken<br />
Die Eintagsküken werden in der Schweiz gebrütet und aufgezogen.<br />
2.12.2 Futtermittel / Fütterung<br />
Das Futter darf keine leistungsfördernden oder pharmakologische aktive antimikrobielle, leistungsfördernde<br />
Substanzen enthalten. Der Gesunderhaltung dienende prophylaktische Wurmbehandlungen<br />
dürfen bei Bedarf eingesetzt werden.<br />
Medizinalfutter darf nur mit tierärztlicher Rezeptur verwendet werden. Nach dem Einsatz rezeptoder<br />
bewilligungspflichtiger Substanzen sind die Absetzfristen strikte einzuhalten. Den Tieren ist<br />
durchgehend frisches Wasser zur Verfügung zu stellen. Die Vorgaben bezüglich Fütterung und Herstellung<br />
von Futtermitteln befinden sich im Anhang. Die Einhaltung der Weisungen bezüglich Fütterung<br />
und Herstellung von Futtermitteln wird durch unabhängige Kontrollstellen kontrolliert.<br />
2.12.3 Hygiene und Sicherheit im Stall<br />
Haltungsform, Stallklima und Stalltemperaturen müssen auf die Legehennen abgestimmt sein. Die<br />
Tiere sind sauber zu halten. Böden und Einrichtungen müssen so gestaltet sein, dass die Tiere nicht<br />
verletzt werden.<br />
Zur Einhaltung der Hygiene ist der Stallvorraum vom Stallinnenraum zu trennen. Im Stallvorraum<br />
befinden sich Wasch- und Desinfektionsgelegenheiten. Es werden stalleigene Überkleider, Stiefel und<br />
Kopfbedeckung benützt. Besuche sind auf das Minimum zu beschränken und in einem entsprechenden<br />
Rapportjournal zu notieren.<br />
2.12.4 Herkunft der Tiere<br />
Sämtliche Legehennen sind in der Schweiz gebrütet und aufgezogen worden. Die Aufzuchtbetriebe<br />
garantieren dafür, dass die Tiere nicht aus dem Ausland stammen.<br />
2.12.5 Verladen von Tieren beim Produzenten und Züchter<br />
Der Tierhalter muss beim Verladen der Tiere anwesend sein. Die Tiere müssen für den Transport<br />
vorgängig bereitgestellt werden.<br />
2.12.6 Qualitätsorientierte Produktion<br />
Der Labelproduzent kennt die Qualitätsanforderungen des Verarbeiters – ersichtlich in den Einkaufsbedienungen<br />
- und ist entsprechend bestrebt, qualitativ hochwertige Produkte zu produzieren.<br />
IP-SUISSE Seite 23 von 32
Tierproduktion Januar 2012<br />
2.12.7 Pouletmast BTS und RAUS<br />
2.12.7.1 Haltung<br />
Gemäss der Verordnung des EVD über Ethoprogramme müssen Tiere des Sektors „Pouletsmast“ nach<br />
den BTS- und RAUS-Anforderungen gehalten werden.<br />
2.12.7.2 Rassen<br />
Es sind nur extensive oder halbextensive Rassen erlaubt (Beispielsweise Hubbard, JA957, JA 657,<br />
Sasso TN44, etc.)<br />
2.12.8 Pouletsmast BTS (exlusive Migros)<br />
2.12.8.1 Haltung<br />
Gemäss der Verordnung des EVD über Ethoprogramme müssen Tiere des Sektors „Pouletsmast“ nach<br />
den BTS-Anforderungen gehalten werden.<br />
2.12.9 Trutenmast<br />
2.12.9.1 Haltung<br />
Gemäss der Verordnung des EVD über Ethoprogramme müssen Tiere des Sektors „Trutenmast“ nach<br />
den BTS- und/oder RAUS-Anforderungen gehalten werden.<br />
IP-SUISSE Seite 24 von 32
Tierproduktion Januar 2012<br />
2.12.10 Legehennen<br />
2.12.10.1 Haltung<br />
Gemäss der Verordnung des EVD über Ethoprogramme müssen Tiere des Sektors „Legehennen“ nach<br />
den BTS- und RAUS-Anforderungen gehalten werden.<br />
Räume, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen durch Tageslicht von mindestens<br />
15 Lux beleuchtet sein. Im Ruhe- oder Rückzugsbereich, in Nestern sowie in Volièrenbereichen,<br />
die dem Tageslicht abgewandt sind, ist eine geringere Beleuchtung zulässig.<br />
Kranke, verletzte und abgedrängte Tiere müssen in einem separaten Stallabteil gehalten -<br />
oder ausgemerzt werden.<br />
Das Coupieren der Schnäbel, das Stutzen der Flügel, das Kürzen der Krallen, sowie das<br />
Schneiden der Kämme sind verboten. Ausnahmen können durch den Tierarzt bewilligt werden.<br />
Das Touchieren der Schnäbel kann durch eine fachkundige Person vorgenommen werden<br />
(analog TSchV)<br />
Der Einsatz von Hühnerbrillen ist verboten.<br />
2.12.10.2 Aussenklimabereich<br />
Ergänzungen zu den BTS-Vorgaben:<br />
Die Tiere müssen jeden Tag tagsüber Zugang zu einem Aussenklimabereich haben.<br />
Als Aussenklimabereich gilt als vollständig gedeckter, eingestreuter Bereich, mindestens eine<br />
Aussenseite ist vollumfänglich offen oder besteht aus einem Draht-, bzw. Kunststoffgeflecht.<br />
Nötigenfalls sind Windschutznetze angebracht. (<strong>Richtlinien</strong> BTS-Haltung).<br />
Im Aussenklimabereich muss ein Sandbad (pro 200 Tiere mind.1m2) vorhanden sein.<br />
Die Mindestfläche des Aussenklimabereiches beträgt 43 m2 pro 1000 durch die Tiere.<br />
Der Zugang zum Aussenklimabereich darf bei starkem Wind, bei schneebedeckter Umgebung<br />
oder sehr tiefen Temperaturen eingeschränkt werden.<br />
Um das Verlegen von Eiern zu verhindern, dürfen Ställe für Zuchthennen, Zuchthähne oder<br />
Legehennen bis 10 Uhr geschlossen bleiben.<br />
Nach dem Einstallen bis zum Ende der 23. Alterswoche darf der Zugang zum Aussenklimabereich<br />
eingeschränkt werden.<br />
2.12.10.3 Weide<br />
Von der 24. Lebenswoche an müssen die Tiere während mindestens 5 Stunden Zugang zu einer<br />
Weide haben. Der Zugang zur Weide muss spätestens um 13.00 Uhr erfolgen. Die Hühner<br />
dürfen frühestens um 16.00 Uhr wieder in den Stall getrieben werden.<br />
Die gesamte begehbare Weidefläche richtet sich nach der Herdengrösse. Pro Tier müssen im<br />
Minimum 2,5 m 2 zur Verfügung stehen.<br />
Wechselausläufe sind gestattet. Es müssen jedoch mindestens 50% der gesamten Weidefläche<br />
permanent zugänglich sein<br />
Bei schlechten Witterungsbedingungen kann der Zugang zur Weide eingeschränkt werden.<br />
Bei starkem Wind, bei schneebedeckter Umgebung oder bei sehr tiefen Temperaturen kann<br />
auch der Zugang zum Aussenklimabereich eingeschränkt werden.<br />
Für die Öffnungen vom Stall zum Aussenklimabereich bzw. zur Weide gelten folgende Vorschriften:<br />
insgesamt 1,5 Laufmeter pro 1000 Tiere bei den Legehennen<br />
jede Öffnung muss mindestens 0,7 m breit sein.<br />
Bezüglich Weideauslaufs müssen die Vorgaben gemäss Verordnung Ethoprogramme eingehalten<br />
werden.<br />
IP-SUISSE Seite 25 von 32
Tierproduktion Januar 2012<br />
3 Anhang<br />
3.1 Regelung Tiersektoren.<br />
Einteilung der Tiersektoren gemäss BTS und RAUS (Etho-Programme) per 1.1.2009:<br />
Tierkategorie<br />
BTS<br />
erfüllt<br />
RAUS<br />
erfüllt<br />
Beschreibung<br />
Labelproduktionssektor<br />
gem. Kapitel<br />
A1 x x Milchkühe Kühe (BTS und RAUS) 2.8<br />
A1 x Milchkühe Kühe (RAUS) 2.9<br />
A2 x x andere Kühe inkl. Galtkühe<br />
und Ausmastkühe<br />
A3 x x weibliche Tiere über 365 Tage<br />
bis zur ersten Abkalbung<br />
A4 x x weibliche Tiere über 120 bis<br />
365 Tage alt<br />
A6 x x männliche Tiere über 730<br />
Tage alt (Zuchtstiere)<br />
A7 x x männliche Tiere über 365 bis<br />
730 Tage alt<br />
A8 x x männliche Tiere über 120 bis<br />
365 Tage alt<br />
A5 / A9 x männliche und weibliche Tiere<br />
bis 120 Tage alt<br />
Kühe (BTS und RAUS) 2.8<br />
Bankvieh 2.5<br />
Bankvieh 2.5<br />
Bankvieh 2.5<br />
Bankvieh 2.5<br />
Bankvieh 2.5<br />
Mastkälber 2.4<br />
E1 x Zuchteber über ½ jährig Zuchtschweine 2.2<br />
E2 x x nicht säugende Zuchtsauen<br />
über ½ jährig<br />
Zuchtschweine 2.2<br />
E3 x säugende Zuchtsauen Zuchtschweine 2.2<br />
E4 x abgesetzte Ferkel Zuchtschweine 2.2<br />
E5 x x Remonten bis ½ jährig und<br />
Mastschweine<br />
Mastschweine 2.3<br />
IP-SUISSE Seite 26 von 32
Tierproduktion Januar 2012<br />
3.2 Anforderungen zur Fütterung von Nutztieren<br />
3.2.1 Geltungsbereich<br />
Die vorliegenden Anforderungen zur Fütterung der Nutztiere gelten für alle Nutztiere des IP-SUISSE<br />
Labelprogramms und ergänzen die <strong>Richtlinien</strong>. Zusätzlich legen sie die Anforderungen an die Futtermittel<br />
und Tierarzneimittel fest. Sie sind integrierender Bestandteil der vertraglich vereinbarten IP-<br />
SUISSE <strong>Richtlinien</strong>. Die Anforderungen können geändert werden, wenn gesetzliche Rahmenbedingungen<br />
und/oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.<br />
Der Vertragspartner (= unterschriftsberechtigter Produzent von Nutztieren) ist verantwortlich für die<br />
Einhaltung folgender Punkte:<br />
Der Vertragspartner setzt für die Fütterung der Nutztiere im Rahmen des IP-SUISSE Labels nur Futtermittel<br />
(Einzelfuttermittel / Ausgangsprodukte, Zusatzstoffe, Vormischungen, Mischfuttermittel)<br />
von Lieferanten ein, welche von der Agroscope Liebefeld-Posieux ALP (kurz: ALP) definitiv oder provisorisch<br />
zugelassen bzw. bei der ALP definitiv oder provisorisch registriert sind. Diese Lieferanten bzw.<br />
Betriebe sind auf der „Liste der registrierten und zugelassenen Betriebe für die Produktion und Inverkehrbringung<br />
von Futtermitteln“ unter www.agroscope.admin.ch/futtermittelkontrolle aufgeführt.<br />
Diese Lieferanten verpflichten sich zudem, die vertraglich vereinbarten spezifischen Fütterungsanforderungen<br />
gemäss Anhang 17.2. der IP-SUISSE <strong>Richtlinien</strong> einzuhalten und ihre Futtermittel<br />
mit IP-SUISSE oder IPS auszuzeichnen. Die Auszeichnung mit IP-SUISSE oder IPS hat auf Produktetiketten,<br />
oder für lose gelieferte Ware auf Lieferscheinen und Rechnungen zu erfolgen.<br />
Über www.ipsuisse.ch sind alle Lieferanten aufgeführt, welche die <strong>Richtlinien</strong> von IP-SUISSE erfüllen.<br />
3.2.2 Ziele<br />
Die Anforderungen zur Fütterung der Nutztiere im Rahmen des IP-SUISSE Labels erstreben<br />
eine artgerechte und gesunde Entwicklung der Tiere<br />
marktkonforme, für den Konsumenten unbedenkliche Schlachtkörper.<br />
3.2.3 Anteil Schweizer Getreide<br />
Der Anteil Schweizer Getreide und Schweizer Ölsaaten muss in den Futtermitteln zusammen mindestens<br />
50 % betragen, (Schweizer Getreide und Schweizer Ölsaaten umfassen Weizen, Mais, Gerste,<br />
Triticale, Hafer, Sonnenblumen, Ackerbohnen, Lupinen, Eiweisserbsen, Raps sowie Müllerei-<br />
Nebenprodukte, sofern das Ursprungsprodukt aus der Schweiz ist). Der Saldo eines Mindestanteils<br />
von 50% Schweizer Getreide und Schweizer Ölsaaten muss über den Zeitraum eines Kalenderjahres<br />
erfüllt werden.<br />
3.2.4 Allgemeine Anforderungen<br />
Die täglichen Futterrationen müssen den gesamten Bedarf an Nährstoffen decken, der die Nutztiere<br />
nach Altersklasse und Leistung durchschnittlich benötigen. Die Höchstgehalte an Vitaminen und Spurenelementen<br />
in der Tagesration dürfen nicht überschritten werden, um eine leistungsfördernde<br />
Wirkung beim Tier zu erzielen. Der Gesamtbedarf an Nährstoffen bezieht sich auf eine tägliche Ration<br />
mit 88 Prozent Trockensubstanzgehalt (des Futters).<br />
IP-SUISSE Seite 27 von 32
Tierproduktion Januar 2012<br />
3.2.5 Spezifische Anforderungen an die Futtermittel und Tierarzneimittel<br />
Es gelten die folgenden spezifischen Vorgaben an Futtermittel und Tierarzneimittel:<br />
Nr. Anforderungen Bezug / Referenz relevant für<br />
1 Keine Ausgangsprodukte, Einzelfuttermittel,<br />
Silierzusätze oder Diätfuttermittel,<br />
welche GVOdeklarationspflichtig<br />
sind.<br />
2 Kein Einsatz von Harnstoff und seinen<br />
Derivaten.<br />
3 Mindestens ein Anteil von 5% an<br />
Mager- oder Vollmilchpulver im Vollmilchaufwerter<br />
(Ergänzungsmilchpulver).<br />
Kein Einsatz von sog. Nullaustauschern.<br />
4 Kein Einsatz von tierischen Nebenprodukten<br />
der Kategorien 1 und 2.<br />
5 Kein Einsatz von Produkten von Landtieren<br />
Davon ausgenommen: Eigelb-Protein<br />
(Nr. 9.2), Hühner-Volleipulver (Nr.<br />
9.2a), Fett (Tier-) (Nr. 9.4), Fett<br />
(Misch-) (Nr. 9.5)<br />
6 Kein Einsatz von Fischen, anderen<br />
Meerestieren, deren Produkten und<br />
Nebenprodukten.<br />
Davon ausgenommen: Dorschlebertran<br />
für Kühe (Antiblähmittel) (Nr.<br />
10.1)<br />
7 Kein Einsatz von Futtersuppen, wenn<br />
darin Fleischsuppe (FMBV Anhang 1,<br />
Nr. 9.10) enthalten ist.<br />
Anmerkung: Betriebe, welche Futtersuppen<br />
gemäss obigen Vorgaben<br />
verfüttern, müssen eine gültige Bewilligung<br />
der kantonalen Veterinärbehörde<br />
besitzen.<br />
8 Kein Einsatz von Formaldehyd (E 240)<br />
bzw. Formalin.<br />
9 Kein Einsatz von synthetisch hergestellten<br />
Stoffen zur Eidotterfärbung.<br />
GVO-Futtermittel-liste<br />
des BLW,<br />
SR 917.307.11<br />
FMBV Anhang 2, 3.<br />
Kat. Gruppe d)<br />
(Nr. 3.5.1 – 3.5.4)<br />
VTNP<br />
SR 916.441.22<br />
FMBV Anhang 1,<br />
Nr. 9.1-9.10<br />
FMBV Anhang 1, Nr.<br />
10.2-10.8<br />
FMBV Anhang 1,<br />
Nr. 12.20<br />
FMBV Anhang 2, Teil<br />
1, 1. Kat. Gruppe a)<br />
FMBV Anhang 2, Teil<br />
1, 2. Kat. Gruppe a)<br />
Kälbermast, Grossviehmast,<br />
Schlachtkühe, Schweinezucht,<br />
Schweinemast, Lämmermast, Geflügel<br />
(Poulet- und<br />
Trutenmast, Legehennen)<br />
Rindergattung, Schafe/Lämmer<br />
Kälbermast, Lämmermast<br />
Kälbermast, Grossviehmast,<br />
Schlachtkühe, Schweinezucht,<br />
Schweinemast, Lämmermast, Geflügel<br />
Kälbermast, Grossviehmast,<br />
Schlachtkühe, Schweinezucht,<br />
Schweinemast, Lämmermast, Geflügel<br />
Kälbermast, Grossviehmast,<br />
(Schlachtkühe), Schweinezucht,<br />
Schweinemast, Lämmermast, Geflügel<br />
Schweinezucht, Schweinemast<br />
Schweinezucht, Schweinemast<br />
Geflügel<br />
IP-SUISSE Seite 28 von 32
Tierproduktion Januar 2012<br />
3.3 Masstabellen<br />
IP-SUISSE Seite 29 von 32
Tierproduktion Januar 2012<br />
IP-SUISSE Seite 30 von 32
Tierproduktion Januar 2012<br />
IP-SUISSE Seite 31 von 32
Tierproduktion Januar 2012<br />
IP-SUISSE Seite 32 von 32
Tierproduktion Januar 2012<br />
IP-SUISSE Seite 33 von 32