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Gleichbehandlungsbericht 2012 - RheinEnergie AG

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Bericht<br />

über die Maßnahmen<br />

des Gleichbehandlungsprogramms<br />

im Jahre <strong>2012</strong><br />

vorgelegt von<br />

<strong>RheinEnergie</strong> <strong>AG</strong><br />

Bergische Licht-, Kraft- und Wasserwerke (BELKAW) GmbH<br />

Stadtwerke Leichlingen GmbH<br />

und<br />

Rheinische NETZGesellschaft mbH<br />

1


Einführung<br />

Mit dem vorliegenden Bericht kommen<br />

die <strong>RheinEnergie</strong> <strong>AG</strong>,<br />

die Bergische Licht-, Kraft- und Wasserwerke (BELKAW) GmbH,<br />

die Stadtwerke Leichlingen GmbH (SWL) sowie<br />

die Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG),<br />

nachfolgend gemeinsam auch Unternehmen genannt, ihrer aus § 7 a Abs. 5 S. 3 EnWG folgenden<br />

Verpflichtung nach, jährlich über die zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts<br />

auf Grundlage des Gleichbehandlungsprogramms getroffenen Maßnahmen zu<br />

berichten.<br />

Der Bericht betrifft das Kalenderjahr <strong>2012</strong> und wird vorgelegt von Frau Rechtsanwältin<br />

Isabella Dornhausen-Seemann, der Gleichbehandlungsbeauftragten der Unternehmen, ansässig<br />

bei der <strong>RheinEnergie</strong> <strong>AG</strong>, Parkgürtel 24 in 50823 Köln. Er wird auf den jeweiligen<br />

Internetseiten der Unternehmen als Download veröffentlicht.<br />

Teil A:<br />

Selbstbeschreibung der Unternehmen<br />

Das im Gleichbehandlungsprogramm vom 9. Februar 2009 dargestellte organisatorische<br />

Gesamtkonzept der Unternehmen besteht unverändert fort. Die RNG nimmt seit dem 1. Januar<br />

2006 auf Grundlage des sog. Pachtmodells die Aufgaben eines Netzbetreibers nach<br />

dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wahr. Seit 2009 ist die <strong>RheinEnergie</strong> <strong>AG</strong> alleinige<br />

Gesellschafterin der RNG. Dessen ungeachtet ist die RNG auf Grundlage von entsprechend<br />

angepassten bzw. neuen Pacht- und Dienstleistungsverträgen zudem der Betreiber von<br />

Energieversorgungsnetzen der nachfolgenden Unternehmen der <strong>RheinEnergie</strong>-Gruppe:<br />

AggerEnergie GmbH in Gummersbach,<br />

Bergische Licht-, Kraft- und Wasserwerke (BELKAW) GmbH in Bergisch Gladbach,<br />

Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG,<br />

evd energieversorgung dormagen gmbH,<br />

Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein Erft in Hürth und<br />

Stadtwerke Leichlingen GmbH.<br />

Für Kooperationen mit weiteren Versorgungsunternehmen steht die RNG offen.<br />

Die Zahl der Mitarbeiter der RNG ist im Berichtsjahr auf 70 angestiegen. Diese adäquat qualifizierten<br />

Mitarbeiter verfügen allesamt über eigene Anstellungsverträge mit der RNG und<br />

üben keine Doppelfunktionen im vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen aus.<br />

Im Rahmen von Dienstleistungsverträgen führen überdies weitere Personen vertraglich vereinbarte<br />

operative Tätigkeiten des Netzbetriebs durch.<br />

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten betreffend das organisatorische Gesamtkonzept der Unternehmen<br />

wird ergänzend auf das Gleichbehandlungsprogramm und die in den Vorjahren vorgelegten<br />

Berichte verwiesen.<br />

2


Teil B:<br />

Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts<br />

Die Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts sind Bestanteil des<br />

am 9. Februar 2009 vereinheitlichten Gleichbehandlungsprogramms der Unternehmen.<br />

Nachfolgend stellen die Unternehmen dar, wie diese Maßnahmen im Berichtszeitraum vermittelt,<br />

umgesetzt, überwacht und gegebenenfalls im Einzelnen weiter ausgestaltet worden<br />

sind.<br />

I. Ausgestaltung des Gleichbehandlungsmanagements<br />

1. Gleichbehandlungsprogramm<br />

Das Gleichbehandlungsprogramm ist mit Beschluss der jeweiligen Unternehmensleitung<br />

in Kraft gesetzt und als allgemein gültige und verbindliche Regelung in die entsprechenden<br />

Regelwerke der jeweiligen Unternehmen aufgenommen worden. Die<br />

<strong>RheinEnergie</strong> <strong>AG</strong>, BELKAW, SWL sowie die RNG haben ihre Gleichbehandlungsprogramme<br />

aus dem Jahre 2005 den seither eingetretenen Veränderungen angepasst<br />

und 2009 in einem gemeinsamen Gleichbehandlungsprogramm zusammengefasst.<br />

Dieses kann über das Intranet im Organisationshandbuch aufgerufen werden.<br />

Die Unternehmen machen ihren Mitarbeitern Inhalt und Bedeutung des Gleichbehandlungsprogramms<br />

umfassend bekannt. Alle Mitarbeiter haben eine Verpflichtungserklärung<br />

auf die Einhaltung der Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

zum Umgang mit wirtschaftlich sensiblen bzw. wirtschaftlich vorteilhaften Informationen<br />

abgegeben. Neu eingestellte Mitarbeiter werden ungeachtet des unmittelbaren<br />

Einsatzes bei ihrem Dienstantritt entsprechend eingewiesen und verpflichtet. Die<br />

Verpflichtungserklärungen werden zu den Personalakten genommen.<br />

2. Gleichbehandlungsbeauftragte<br />

Zum 1. Januar 2011 wurde Frau Rechtsanwältin Isabella Dornhausen-Seemann,<br />

<strong>RheinEnergie</strong> <strong>AG</strong>, Hauptabteilung Strategisches Beteiligungsmanagement/Recht,<br />

durch Beschluss des Vorstandes der <strong>RheinEnergie</strong> <strong>AG</strong> und der Geschäftsführungen<br />

der übrigen Unternehmen mit der Funktion der Gleichbehandlungsbeauftragten betraut.<br />

Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist unter folgenden Kontaktdaten zu erreichen:<br />

Isabella Dornhausen-Seemann<br />

Telefon 0221 178-3894<br />

Telefax 0221 178-83894<br />

E-Mail i.dornhausen-seemann@rheinenergie.com<br />

Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist den Mitarbeitern der Unternehmen namentlich<br />

sowie mit örtlicher, telefonischer und elektronischer Erreichbarkeit bekannt. Durch einen<br />

expliziten Hinweis auf dem Formular der zu unterzeichnenden Verpflichtungserklärungen<br />

sind die Mitarbeiter insbesondere auch über ihre Beratungs- und Informationsfunktion<br />

in entflechtungsrelevanten Fragestellungen informiert. Gleiches gilt hinsichtlich<br />

der uneingeschränkten Möglichkeit der Mitarbeiter, die Gleichbehandlungs-<br />

3


eauftragte zu Fragen des diskriminierungsfreien Netzbetriebs zu kontaktieren, so<br />

dass sie bei jeglichen Sachverhalten mit entflechtungsrechtlichem Bezug jederzeit<br />

unmittelbar zu Rate gezogen werden kann. Dies wird seitens der Mitarbeiter aktiv in<br />

Anspruch genommen, wodurch die Gleichbehandlungsbeauftragte regelmäßig an der<br />

Problemlösung und der Ausgestaltung von diskriminierungsfreien Abläufen mitwirkt.<br />

Die im Wege der kontinuierlichen Entflechtungsberatung gewonnenen Einblicke und<br />

Erfahrungen bilden die Grundlage für die stetige Optimierung der Organisationsstrukturen<br />

und Geschäftsabläufe.<br />

Die Stellung der Gleichbehandlungsbeauftragten der Unternehmen entspricht den<br />

gesetzlichen Anforderungen des § 7 a Abs. 5 S. 4 und 5 EnWG. Namentlich ist die<br />

Gleichbehandlungsbeauftragte in ihrer Aufgabenwahrnehmung vollkommen unabhängig<br />

und hat Zugang zu allen Informationen, über die die RNG und die übrigen Unternehmen<br />

verfügen, die zur Erfüllung der ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erforderlich<br />

sind. Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat überdies jederzeit ein direktes<br />

Vortragsrecht bei den Geschäftsleitungen der Unternehmen und nimmt dieses regelmäßig<br />

wahr. Hierbei wird deutlich, dass die Gleichbehandlungsbeauftragte bei der<br />

Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben von den Unternehmensleitungen uneingeschränkt<br />

unterstützt wird. Bei Verdacht eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsprogramm<br />

und für stichprobenartige Kontrollen hat die Gleichbehandlungsbeauftragte<br />

ungehinderten Zugang zu allen relevanten Bereichen der Unternehmen. Sie<br />

kann hierbei Einsicht in diskriminierungsrelevante Prozesse und Unterlagen verlangen<br />

und Mitarbeiter befragen.<br />

Die Gleichbehandlungsbeauftragte gehört dem bei der <strong>RheinEnergie</strong> <strong>AG</strong> eingerichteten<br />

Netzwerk Regulierung an, welches in regelmäßigen Sitzungen unter der Leitung<br />

des fachlich zuständigen Vorstandsmitglieds der <strong>RheinEnergie</strong> <strong>AG</strong> unter Beteiligung<br />

der RNG und der Vertreter der Netzeigentümer unter Beachtung der Vorschriften der<br />

informatorischen Entflechtung übergreifende Fragestellungen rund um die Themen<br />

Entflechtung und Regulierung erörtert. Überdies nimmt die Gleichbehandlungsbeauftragte<br />

regelmäßig an den zwischen der RNG und der <strong>RheinEnergie</strong> <strong>AG</strong> im Rahmen<br />

des rechtlich Zulässigen zu übergeordneten Regulierungsfragen stattfindenden Gesprächen<br />

teil. Im Übrigen erfolgt die Kommunikation, insbesondere mit den jeweiligen<br />

Unternehmensleitungen, grundsätzlich bedarfsorientiert. Zusätzlich hat die Geschäftsführung<br />

der RNG einen direkten Ansprechpartner für die Gleichbehandlungsbeauftragte<br />

benannt, der sie unmittelbar vor Ort bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben<br />

unterstützt. Hierzu stehen die Gleichbehandlungsbeauftragte und der von der<br />

RNG benannte Ansprechpartner in ständigem Kontakt. Die Gleichbehandlungsbeauftragte<br />

nimmt überdies aktiv am regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch<br />

der Gleichbehandlungsbeauftragten der <strong>RheinEnergie</strong>-Gruppe teil. In diesem Kreis<br />

werden vor allem aktuelle gesetzliche und regulatorische Entwicklungen des Entflechtungsrechts<br />

und mögliche Lösungsansätze der Unternehmen diskutiert. Als Mitglied<br />

diverser Verbandsgremien wirkt die Gleichbehandlungsbeauftragte schließlich auch<br />

aktiv an der Diskussion und Erarbeitung grundlegender entflechtungsrechtlicher<br />

Branchenpositionen mit.<br />

Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat im Berichtszeitraum zu Fortbildungszwecken<br />

an folgenden Informationsveranstaltungen des Bundesverbandes der Energie- und<br />

Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) teilgenommen:<br />

„Der <strong>Gleichbehandlungsbericht</strong> über das Jahr 2011“ am 31. Januar <strong>2012</strong><br />

„7. Forum Energie Erfahrungsaustausch für Gleichbehandlungsbeauftragte“<br />

am 12./13. September <strong>2012</strong><br />

4


Darüber hinaus hat die Gleichbehandlungsbeauftragte am 22. Mai <strong>2012</strong> die EUROFO-<br />

RUM-Fachkonferenz „Von der kleinen zur großen Netzgesellschaft?“ besucht, auf welcher<br />

unter anderem auch die Standpunkte der Bundesnetzagentur zu einer entflechtungskonformen<br />

Aufstellung von Netzgesellschaften vorgestellt wurden.<br />

II.<br />

Umsetzung des Gleichbehandlungsprogramms<br />

Die <strong>RheinEnergie</strong> <strong>AG</strong>, BELKAW und SWL haben bereits mit der Ausgliederung des<br />

Netzbetriebs in die RNG die gesellschaftsrechtliche Grundlage für die im Zuge der organisatorischen,<br />

informatorischen und buchhalterischen Entflechtung erforderlichen Maßnahmen<br />

getroffen. Zur Sicherstellung der Vorgaben zur Verwendung von Informationen<br />

wurde zwischenzeitlich auch eine vollständige Systemtrennung bei der<br />

IT-Unterstützung der Unternehmen durchgeführt. Die hierdurch entstandene Aufbauund<br />

Ablauforganisation der Unternehmen wird insbesondere infolge neuer gesetzlicher<br />

und regulatorischer Anforderungen einer kontinuierlichen Überprüfung unterzogen.<br />

Die RNG steht unter eigenständiger Leitung und ist frei von Weisungen hinsichtlich des<br />

laufenden Betriebs der Energieversorgungsnetze sowie einzelner Entscheidungen zu<br />

baulichen Maßnahmen an Energieanlagen, solange sich diese im Rahmen des genehmigten<br />

Wirtschafts- und Finanzplanes halten. Eine diesbezügliche Regelung ist im Gesellschaftsvertrag<br />

der RNG niedergelegt.<br />

Das Leitungspersonal der RNG übt keine Doppelfunktionen aus. Die Anstellungsverträge<br />

der Geschäftsführung und des Leitungspersonals gewährleisten die nach dem<br />

Energiewirtschaftsgesetz geforderte Unabhängigkeit.<br />

Die im Rahmen der Rentabilitätskontrolle an die Gesellschafterin und den Aufsichtsrat<br />

erfolgende Berichterstattung findet unter Beachtung der Anforderungen gemäß § 6 a<br />

EnWG statt.<br />

III. Schulungskonzept<br />

Die Unternehmen haben gemeinsam Leitlinien zur diskriminierungsfreien Ausübung des<br />

Netzgeschäfts formuliert und vermitteln diese den Mitarbeitern durch gezielte Informationsmaßnahmen<br />

und Schulungen.<br />

Den aktuellen Entwicklungen und Erkenntnissen folgend, werden in den relevanten Bereichen<br />

entsprechende Nachschulungen durchgeführt bzw. regelmäßig ergänzende<br />

schriftliche Informationen – etwa mittels spezieller abteilungsbezogener Wissens- und<br />

Informationsmanagementsysteme – nachgereicht. Dies gilt in besonderer Weise für das<br />

als Shared Service Bereich mit getrennten Einheiten agierende Servicecenter. Neu hinzukommende<br />

Mitarbeiter werden entsprechend den in ihrem Einsatzbereich gegebenen<br />

Erfordernissen geschult und erhalten eine Broschüre über die gesetzlichen Verpflichtungen<br />

der Entflechtung. Ein besonderer Schwerpunkt der Schulungen liegt in der Sensibilisierung<br />

der Mitarbeiter bezüglich der Beschaffung und Weitergabe von wirtschaftlich<br />

sensiblen bzw. der Offenlegung von wirtschaftlich vorteilhaften Informationen.<br />

Vor dem Hintergrund der „Gemeinsame(n) Auslegungsgrundsätze III der Regulierungsbehörden<br />

des Bundes und der Länder zu den Anforderungen an die Markenpolitik und<br />

das Kommunikationsverhalten bei Verteilernetzbetreibern (§ 7a Abs. 6 EnWG)“ vom<br />

16.07.<strong>2012</strong> – nachfolgend als Auslegungsgrundsätze III bezeichnet – hat die Gleichbe-<br />

5


handlungsbeauftragte im Berichtsjahr zielgruppenorientiert über die Inhalte und Auswirkungen<br />

dieser behördlichen Orientierungshilfe informiert, etwa im Rahmen eines regelmäßigen<br />

Arbeitskreises der Führungskräfte am 11. Oktober <strong>2012</strong>. Den betroffenen<br />

Fachbereichen wurde zudem eine schriftliche Ausarbeitung zu diesem Thema übermittelt.<br />

Für den kommenden Berichtszeitraum ist die Aktualisierung von entflechtungsrelevanten<br />

Schulungsunterlagen bestimmter Shared Service Bereiche vorgesehen.<br />

IV. Überwachungskonzept<br />

1. Kommunikationsverhalten und Markenpolitik der RNG<br />

Wie bereits im vorangegangenen Berichtszeitraum bildeten die Analyse und die Begleitung<br />

der unternehmensinternen Umsetzung der neuen Anforderungen an das<br />

Kommunikationsverhalten und die Markenpolitik der Verteilernetzbetreiber einen wesentlichen<br />

Schwerpunkt der Tätigkeit der Gleichbehandlungsbeauftragten im Kalenderjahr<br />

<strong>2012</strong>. In diesem Zusammenhang war die Gleichbehandlungsbeauftragte insbesondere<br />

intensiv in die im Zuge der Veröffentlichung der Auslegungsgrundsätze III<br />

erforderliche Überprüfung der diesbezüglichen Gegebenheiten der RNG und der von<br />

ihr beauftragten Dienstleister eingebunden. Diese betraf namentlich die neuen gesetzlichen<br />

und regulatorischen Vorgaben hinsichtlich des Kommunikationsverhaltens<br />

und der Markenpolitik.<br />

Mit Blick auf die in Bezug auf das Kommunikationsverhalten und die Markenpolitik der<br />

RNG bereits bestehende Sachlage wurde diesbezüglich kein Anpassungs- bzw.<br />

Handlungsbedarf identifiziert. In Bezug auf die Markenpolitik sind erneut die neutrale<br />

Namensgebung und das Corporate Design der RNG hervorzuheben. Die bereits seit<br />

Gründung der Gesellschaft im Jahre 2005 bestehende Firmierung als „Rheinische<br />

NETZGesellschaft mbH“ weist keinen Bezug zum vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen<br />

auf. Gleiches gilt für das in seiner Gestaltung gänzlich eigenständige<br />

Logo der RNG, welches keine Ähnlichkeit zu dem des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens<br />

aufweist. Eine namentliche oder bildliche Verwechslung<br />

zwischen dem Verteilernetzbetreiber RNG und den Vertriebsaktivitäten der übrigen<br />

Unternehmen durch den Endkunden ist ausgeschlossen. Die neutrale Unternehmensbezeichnung,<br />

der Schriftzug und das visuelle Signet der Wort-/Bildmarke unterstreichen<br />

vielmehr die Unabhängigkeit der RNG und ihre Marktrolle als unabhängiger<br />

Netzbetreiber. Da die eigene Kennzeichnungskraft der Firma und des Logos der RNG<br />

die geforderte Unterscheidbarkeit zwischen Netzbetrieb und den Vertriebsaktivitäten<br />

gewährleistet, sind diesbezüglich keine Änderungen erforderlich.<br />

Gleiches gilt in Bezug auf das Kommunikationsverhalten der RNG. So verwendet die<br />

RNG im unmittelbaren geschäftlichen Verkehr selbstredend eigenes Geschäftspapier,<br />

was aus Sicht der Regulierungsbehörden einen besonders relevanten Bereich des<br />

Kommunikationsverhaltens darstellt. Die von den Marktteilnehmern mit dem Netzbetreiber<br />

abzuschließenden Verträge sind allesamt als Dokumente der RNG mit ihrem<br />

Logo gekennzeichnet und auf der Homepage des Unternehmens veröffentlicht. Dies<br />

gilt auch für die gültigen Preisblätter der RNG. Die von den Regulierungsbehörden<br />

ebenfalls als besonders relevante Kommunikationsmittel genannten Werbemittel setzt<br />

die RNG bislang nicht ein. Ebenso wenig wird von der RNG eine Kundenzeitschrift<br />

herausgegeben. Allerdings gibt die RNG mit der elektronischen Publikation „RNG direkt“<br />

eine Mitarbeiterzeitschrift heraus, mittels welcher die Mitarbeiter umfassend über<br />

aktuelle Branchen- und Unternehmensthemen informiert werden. Beispielhaft sind<br />

6


hier etwa aktuelle Gesetzgebungsverfahren nebst ihrer Auswirkungen auf die RNG<br />

sowie gegenwärtige Entwicklungen und Aufgaben der verschiedenen Fachbereiche<br />

zu nennen. Die seit 2010 publizierte „RNG direkt“ erscheint bedarfsorientiert in unregelmäßigen<br />

Zeitabständen und ist mit Blick auf den in den Auslegungsgrundsätzen III<br />

herausgestellten „Schutzzweck der Identitätsbildung der Mitarbeiter“ als Instrument<br />

der internen Kommunikation besonders hervorzuheben.<br />

Wie bereits vorstehend erwähnt, ist die RNG mit einer eigenen Homepage im Internet<br />

präsent, ein gemeinsamer Internetauftritt mit dem für die Vertriebsaktivitäten zuständigen<br />

vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen ist nicht gegeben. Die jeweiligen<br />

Internetauftritte des Netzbetreibers und des für die Vertriebsaktivitäten zuständigen<br />

vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind zudem in ihrer<br />

Gestaltung eigenständig und damit hinreichend unterscheidbar. Schließlich ist auf der<br />

Homepage der RNG auch kein Hinweis auf die wettbewerblich tätigen Bereiche des<br />

vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens beinhaltet oder gar eine gemeinsame<br />

Stelle für Kontaktanfragen (E-Mail-Adresse, Kontaktformular) benannt,<br />

womit eine entflechtungswidrige Verwechslung über das Internet insgesamt ausgeschlossen<br />

ist. Überdies sind auch die Verwaltungssitze der RNG und der Vertriebseinheiten<br />

der übrigen Unternehmen an unterschiedlichen Standorten untergebracht,<br />

so dass auch eine auf eine identische Adresse zurückzuführende Verwechslung der<br />

Unternehmen und ihrer Marktrollen ausgeschlossen ist. Die Anschrift sowie die Telefonnummer<br />

der RNG sind im örtlichen Telefonbuch verzeichnet. Die Mitarbeiter der<br />

RNG sind schließlich über eigenständige Telefonnummern und E-Mail-Adressen erreichbar,<br />

die in keinem Zusammenhang zu den Kontaktmöglichkeiten der jeweiligen<br />

Vertriebseinheiten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens stehen.<br />

Die Entflechtungskonformität des Kommunikationsverhaltens der RNG ist schließlich<br />

ebenfalls gewährleistet, wenn der Kundenkontakt im Auftrag des Netzbetreibers von<br />

Dienstleistern übernommen wird. In diesen Fällen ist beim schriftlichen Kundenkontakt<br />

auf dem jeweiligen Schriftstück ein eindeutiger Hinweis auf die grundsätzliche<br />

Zuständigkeit der RNG und das der Tätigkeit des beauftragten Dienstleisters zugrundeliegende<br />

Auftrags- und Vertretungsverhältnis enthalten. Hierdurch wird der Adressat<br />

aufgeklärt, dass die für eine bestimmte Netzbetreiberaufgabe originär zuständige<br />

RNG mit der Erbringung dieser Aufgabe einen Dienstleister beauftragt hat, welcher<br />

die Dienstleistung im Namen und für Rechnung der RNG erbringt. Dies ist etwa bei<br />

der Zählerablesung der Fall, wo auf den Ablesekarten ein entsprechender Hinweis<br />

aufgedruckt ist. Eine solche Offenlegung der Auftrags- und Vertretungsverhältnisse<br />

beugt aktiv einer möglichen Fehlvorstellung des Adressaten über die Zuständigkeit<br />

und die Identität des Netzbetreibers vor. Auf diese Weise ist auf allen Formen des<br />

schriftlichen Kundenkontakts sichergestellt, dass der Kunde eine genaue Zuordnung<br />

der Geschäftsaktivität zur Netzgesellschaft oder zum Vertrieb herstellen kann.<br />

Dies gilt im Ergebnis auch für den telefonischen Kundenkontakt. Dieser wird überwiegend<br />

von dem Shared Service Bereich Servicecenter der <strong>RheinEnergie</strong> <strong>AG</strong> wahrgenommen,<br />

welcher in gesonderte Serviceeinheiten für die RNG und die Vertriebsaktivitäten<br />

des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens untergliedert ist. Dabei<br />

verfügt die für Angelegenheiten des Netzbetreibers zuständige Einheit selbstverständlich<br />

über eine eigene Rufnummer, so dass das Anliegen des Kunden direkt der<br />

RNG zugeordnet und entsprechend abgewickelt werden kann.<br />

7


2. Geschäftsprozessanalyse<br />

Eine detaillierte Überprüfung der besonders relevanten Geschäftsprozesse „Netzentgelte<br />

Strom/Gas kalkulieren und veröffentlichen“ sowie „Last- bzw. Netzsicherheitsmanagement“<br />

ist bereits im Berichtsjahr 2011 erfolgt. Diesbezüglich wird vollumfänglich<br />

auf den vorangegangenen Bericht verwiesen. Eine erneute Überprüfung von diskriminierungsanfälligen<br />

Geschäftsprozessen ist für das kommende Berichtsjahr vorgesehen.<br />

3. Weitere Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen<br />

Einen weiteren Schwerpunkt der Tätigkeit der Gleichbehandlungsbeauftragten im Berichtszeitraum<br />

bildete die Beratung von Shared Service Bereichen hinsichtlich der<br />

Verwendung und Weitergabe von Informationen. Beispielhaft ist etwa die diesbezügliche<br />

Beratung hinsichtlich der entflechtungsrechtlichen Zulässigkeit bestimmter Auskunftsdienste<br />

durch das als Shared Service organisierte Servicecenter zu nennen.<br />

Hierbei konnte wiederholt eine hohe Sensibilität und ein sehr guter Kenntnisstand der<br />

Mitarbeiter für die entflechtungsrechtlichen Fragestellungen festgestellt werden.<br />

Durch die Inanspruchnahme der in den Unternehmen bekannten Beratungs- und Informationsfunktion<br />

der Gleichbehandlungsbeauftragten konnte in verbleibenden Zweifelsfällen<br />

stets ein entflechtungskonformer Umgang mit Informationen gewährleistet<br />

werden.<br />

Überdies sind hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs der Gleichbehandlungsbeauftragten<br />

im Berichtszeitraum exemplarisch Anfragen der Mitarbeiter zu nachfolgenden Themen<br />

zu nennen:<br />

Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,<br />

Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 28.10.2011 wegen Änderung<br />

der Festlegungen BK6-06-009 (Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung<br />

mit Elektrizität – GPKE) und BK6-09-034 (Wechselprozesse im Messwesen<br />

– WiM)<br />

Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,<br />

Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 29.10.<strong>2012</strong> zur Festlegung<br />

von Marktprozessen für Einspeisestellen (Strom), BK6-12-153<br />

Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität<br />

des Elektrizitätsversorgungsnetzes (Systemstabilitätsverordnung –<br />

SysStabV) vom 20.07.<strong>2012</strong><br />

Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen<br />

Gasversorgungsnetzen, insbesondere die Anpassung des Lieferantenrahmenvertrags<br />

infolge der Änderungsfassung vom 29.06.<strong>2012</strong> zum<br />

01.10.<strong>2012</strong><br />

Zulässigkeit der Anforderung einer Sicherheitsleistung bzw. Vorauszahlung<br />

bei Zahlungsverzug von Lieferanten<br />

Anforderungen an die Abwicklung elektronischer Geschäftsprozesse bei<br />

desintegrierten Netznutzern<br />

8


Überprüfung ausgewählter Formulare<br />

Diverse Fragestellungen zum diskriminierungsfreien Umgang mit Kundenanlagen<br />

4. Ergebnisse der Kontrollen / Sanktionen<br />

Im Zusammenhang mit der Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms hat die<br />

Gleichbehandlungsbeauftragte im Berichtszeitraum keine Auffälligkeiten festgestellt.<br />

Demzufolge sind bislang gegenüber Mitarbeitern der Unternehmen keine Sanktionen<br />

wegen Fehlverhaltens ausgesprochen worden. Im Ergebnis kann somit festgehalten<br />

werden, dass insbesondere die mit Tätigkeiten für den Netzbetrieb betrauten Mitarbeiter<br />

ein ausgeprägtes Bewusstsein für die Vorgaben und Anforderungen der Entflechtung<br />

aufweisen, wodurch eine maßgebliche Voraussetzung für die Einhaltung<br />

des Gleichbehandlungsprogramms und die Verhinderung von Verstößen erfüllt ist.<br />

Im Berichtszeitraum wurden von Marktteilnehmern oder Regulierungsbehörden keine<br />

Beschwerden an die Gleichbehandlungsbeauftragte herangetragen.<br />

5. Ausblick<br />

Nachdem die vor dem Hintergrund der EnWG-Novelle 2011 ursprünglich für das Berichtsjahr<br />

beabsichtigte Anpassung des Gleichbehandlungsprogramms mit Blick auf<br />

die avisierte Veröffentlichung der Auslegungsgrundsätze III verschoben wurde, wird<br />

die erforderliche Angleichung nunmehr im kommenden Berichtsjahr erfolgen. Das<br />

angepasste Gleichbehandlungsprogramm wird nach Fertigstellung den Mitarbeitern<br />

der Unternehmen und der Bundesnetzagentur bekannt gemacht.<br />

Daneben sind weitere Überprüfungen von Geschäftsprozessen und die Unterstützung<br />

von Fachbereichen bei der Erarbeitung von Schulungsunterlagen geplant.<br />

Köln, den 27. März 2013<br />

gez. Isabella Dornhausen-Seemann<br />

Gleichbehandlungsbeauftragte<br />

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