Gleichbehandlungsbericht 2012 - RheinEnergie AG
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Bericht<br />
über die Maßnahmen<br />
des Gleichbehandlungsprogramms<br />
im Jahre <strong>2012</strong><br />
vorgelegt von<br />
<strong>RheinEnergie</strong> <strong>AG</strong><br />
Bergische Licht-, Kraft- und Wasserwerke (BELKAW) GmbH<br />
Stadtwerke Leichlingen GmbH<br />
und<br />
Rheinische NETZGesellschaft mbH<br />
1
Einführung<br />
Mit dem vorliegenden Bericht kommen<br />
die <strong>RheinEnergie</strong> <strong>AG</strong>,<br />
die Bergische Licht-, Kraft- und Wasserwerke (BELKAW) GmbH,<br />
die Stadtwerke Leichlingen GmbH (SWL) sowie<br />
die Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG),<br />
nachfolgend gemeinsam auch Unternehmen genannt, ihrer aus § 7 a Abs. 5 S. 3 EnWG folgenden<br />
Verpflichtung nach, jährlich über die zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts<br />
auf Grundlage des Gleichbehandlungsprogramms getroffenen Maßnahmen zu<br />
berichten.<br />
Der Bericht betrifft das Kalenderjahr <strong>2012</strong> und wird vorgelegt von Frau Rechtsanwältin<br />
Isabella Dornhausen-Seemann, der Gleichbehandlungsbeauftragten der Unternehmen, ansässig<br />
bei der <strong>RheinEnergie</strong> <strong>AG</strong>, Parkgürtel 24 in 50823 Köln. Er wird auf den jeweiligen<br />
Internetseiten der Unternehmen als Download veröffentlicht.<br />
Teil A:<br />
Selbstbeschreibung der Unternehmen<br />
Das im Gleichbehandlungsprogramm vom 9. Februar 2009 dargestellte organisatorische<br />
Gesamtkonzept der Unternehmen besteht unverändert fort. Die RNG nimmt seit dem 1. Januar<br />
2006 auf Grundlage des sog. Pachtmodells die Aufgaben eines Netzbetreibers nach<br />
dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wahr. Seit 2009 ist die <strong>RheinEnergie</strong> <strong>AG</strong> alleinige<br />
Gesellschafterin der RNG. Dessen ungeachtet ist die RNG auf Grundlage von entsprechend<br />
angepassten bzw. neuen Pacht- und Dienstleistungsverträgen zudem der Betreiber von<br />
Energieversorgungsnetzen der nachfolgenden Unternehmen der <strong>RheinEnergie</strong>-Gruppe:<br />
AggerEnergie GmbH in Gummersbach,<br />
Bergische Licht-, Kraft- und Wasserwerke (BELKAW) GmbH in Bergisch Gladbach,<br />
Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG,<br />
evd energieversorgung dormagen gmbH,<br />
Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein Erft in Hürth und<br />
Stadtwerke Leichlingen GmbH.<br />
Für Kooperationen mit weiteren Versorgungsunternehmen steht die RNG offen.<br />
Die Zahl der Mitarbeiter der RNG ist im Berichtsjahr auf 70 angestiegen. Diese adäquat qualifizierten<br />
Mitarbeiter verfügen allesamt über eigene Anstellungsverträge mit der RNG und<br />
üben keine Doppelfunktionen im vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen aus.<br />
Im Rahmen von Dienstleistungsverträgen führen überdies weitere Personen vertraglich vereinbarte<br />
operative Tätigkeiten des Netzbetriebs durch.<br />
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten betreffend das organisatorische Gesamtkonzept der Unternehmen<br />
wird ergänzend auf das Gleichbehandlungsprogramm und die in den Vorjahren vorgelegten<br />
Berichte verwiesen.<br />
2
Teil B:<br />
Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts<br />
Die Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts sind Bestanteil des<br />
am 9. Februar 2009 vereinheitlichten Gleichbehandlungsprogramms der Unternehmen.<br />
Nachfolgend stellen die Unternehmen dar, wie diese Maßnahmen im Berichtszeitraum vermittelt,<br />
umgesetzt, überwacht und gegebenenfalls im Einzelnen weiter ausgestaltet worden<br />
sind.<br />
I. Ausgestaltung des Gleichbehandlungsmanagements<br />
1. Gleichbehandlungsprogramm<br />
Das Gleichbehandlungsprogramm ist mit Beschluss der jeweiligen Unternehmensleitung<br />
in Kraft gesetzt und als allgemein gültige und verbindliche Regelung in die entsprechenden<br />
Regelwerke der jeweiligen Unternehmen aufgenommen worden. Die<br />
<strong>RheinEnergie</strong> <strong>AG</strong>, BELKAW, SWL sowie die RNG haben ihre Gleichbehandlungsprogramme<br />
aus dem Jahre 2005 den seither eingetretenen Veränderungen angepasst<br />
und 2009 in einem gemeinsamen Gleichbehandlungsprogramm zusammengefasst.<br />
Dieses kann über das Intranet im Organisationshandbuch aufgerufen werden.<br />
Die Unternehmen machen ihren Mitarbeitern Inhalt und Bedeutung des Gleichbehandlungsprogramms<br />
umfassend bekannt. Alle Mitarbeiter haben eine Verpflichtungserklärung<br />
auf die Einhaltung der Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
zum Umgang mit wirtschaftlich sensiblen bzw. wirtschaftlich vorteilhaften Informationen<br />
abgegeben. Neu eingestellte Mitarbeiter werden ungeachtet des unmittelbaren<br />
Einsatzes bei ihrem Dienstantritt entsprechend eingewiesen und verpflichtet. Die<br />
Verpflichtungserklärungen werden zu den Personalakten genommen.<br />
2. Gleichbehandlungsbeauftragte<br />
Zum 1. Januar 2011 wurde Frau Rechtsanwältin Isabella Dornhausen-Seemann,<br />
<strong>RheinEnergie</strong> <strong>AG</strong>, Hauptabteilung Strategisches Beteiligungsmanagement/Recht,<br />
durch Beschluss des Vorstandes der <strong>RheinEnergie</strong> <strong>AG</strong> und der Geschäftsführungen<br />
der übrigen Unternehmen mit der Funktion der Gleichbehandlungsbeauftragten betraut.<br />
Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist unter folgenden Kontaktdaten zu erreichen:<br />
Isabella Dornhausen-Seemann<br />
Telefon 0221 178-3894<br />
Telefax 0221 178-83894<br />
E-Mail i.dornhausen-seemann@rheinenergie.com<br />
Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist den Mitarbeitern der Unternehmen namentlich<br />
sowie mit örtlicher, telefonischer und elektronischer Erreichbarkeit bekannt. Durch einen<br />
expliziten Hinweis auf dem Formular der zu unterzeichnenden Verpflichtungserklärungen<br />
sind die Mitarbeiter insbesondere auch über ihre Beratungs- und Informationsfunktion<br />
in entflechtungsrelevanten Fragestellungen informiert. Gleiches gilt hinsichtlich<br />
der uneingeschränkten Möglichkeit der Mitarbeiter, die Gleichbehandlungs-<br />
3
eauftragte zu Fragen des diskriminierungsfreien Netzbetriebs zu kontaktieren, so<br />
dass sie bei jeglichen Sachverhalten mit entflechtungsrechtlichem Bezug jederzeit<br />
unmittelbar zu Rate gezogen werden kann. Dies wird seitens der Mitarbeiter aktiv in<br />
Anspruch genommen, wodurch die Gleichbehandlungsbeauftragte regelmäßig an der<br />
Problemlösung und der Ausgestaltung von diskriminierungsfreien Abläufen mitwirkt.<br />
Die im Wege der kontinuierlichen Entflechtungsberatung gewonnenen Einblicke und<br />
Erfahrungen bilden die Grundlage für die stetige Optimierung der Organisationsstrukturen<br />
und Geschäftsabläufe.<br />
Die Stellung der Gleichbehandlungsbeauftragten der Unternehmen entspricht den<br />
gesetzlichen Anforderungen des § 7 a Abs. 5 S. 4 und 5 EnWG. Namentlich ist die<br />
Gleichbehandlungsbeauftragte in ihrer Aufgabenwahrnehmung vollkommen unabhängig<br />
und hat Zugang zu allen Informationen, über die die RNG und die übrigen Unternehmen<br />
verfügen, die zur Erfüllung der ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erforderlich<br />
sind. Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat überdies jederzeit ein direktes<br />
Vortragsrecht bei den Geschäftsleitungen der Unternehmen und nimmt dieses regelmäßig<br />
wahr. Hierbei wird deutlich, dass die Gleichbehandlungsbeauftragte bei der<br />
Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben von den Unternehmensleitungen uneingeschränkt<br />
unterstützt wird. Bei Verdacht eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsprogramm<br />
und für stichprobenartige Kontrollen hat die Gleichbehandlungsbeauftragte<br />
ungehinderten Zugang zu allen relevanten Bereichen der Unternehmen. Sie<br />
kann hierbei Einsicht in diskriminierungsrelevante Prozesse und Unterlagen verlangen<br />
und Mitarbeiter befragen.<br />
Die Gleichbehandlungsbeauftragte gehört dem bei der <strong>RheinEnergie</strong> <strong>AG</strong> eingerichteten<br />
Netzwerk Regulierung an, welches in regelmäßigen Sitzungen unter der Leitung<br />
des fachlich zuständigen Vorstandsmitglieds der <strong>RheinEnergie</strong> <strong>AG</strong> unter Beteiligung<br />
der RNG und der Vertreter der Netzeigentümer unter Beachtung der Vorschriften der<br />
informatorischen Entflechtung übergreifende Fragestellungen rund um die Themen<br />
Entflechtung und Regulierung erörtert. Überdies nimmt die Gleichbehandlungsbeauftragte<br />
regelmäßig an den zwischen der RNG und der <strong>RheinEnergie</strong> <strong>AG</strong> im Rahmen<br />
des rechtlich Zulässigen zu übergeordneten Regulierungsfragen stattfindenden Gesprächen<br />
teil. Im Übrigen erfolgt die Kommunikation, insbesondere mit den jeweiligen<br />
Unternehmensleitungen, grundsätzlich bedarfsorientiert. Zusätzlich hat die Geschäftsführung<br />
der RNG einen direkten Ansprechpartner für die Gleichbehandlungsbeauftragte<br />
benannt, der sie unmittelbar vor Ort bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben<br />
unterstützt. Hierzu stehen die Gleichbehandlungsbeauftragte und der von der<br />
RNG benannte Ansprechpartner in ständigem Kontakt. Die Gleichbehandlungsbeauftragte<br />
nimmt überdies aktiv am regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch<br />
der Gleichbehandlungsbeauftragten der <strong>RheinEnergie</strong>-Gruppe teil. In diesem Kreis<br />
werden vor allem aktuelle gesetzliche und regulatorische Entwicklungen des Entflechtungsrechts<br />
und mögliche Lösungsansätze der Unternehmen diskutiert. Als Mitglied<br />
diverser Verbandsgremien wirkt die Gleichbehandlungsbeauftragte schließlich auch<br />
aktiv an der Diskussion und Erarbeitung grundlegender entflechtungsrechtlicher<br />
Branchenpositionen mit.<br />
Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat im Berichtszeitraum zu Fortbildungszwecken<br />
an folgenden Informationsveranstaltungen des Bundesverbandes der Energie- und<br />
Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) teilgenommen:<br />
„Der <strong>Gleichbehandlungsbericht</strong> über das Jahr 2011“ am 31. Januar <strong>2012</strong><br />
„7. Forum Energie Erfahrungsaustausch für Gleichbehandlungsbeauftragte“<br />
am 12./13. September <strong>2012</strong><br />
4
Darüber hinaus hat die Gleichbehandlungsbeauftragte am 22. Mai <strong>2012</strong> die EUROFO-<br />
RUM-Fachkonferenz „Von der kleinen zur großen Netzgesellschaft?“ besucht, auf welcher<br />
unter anderem auch die Standpunkte der Bundesnetzagentur zu einer entflechtungskonformen<br />
Aufstellung von Netzgesellschaften vorgestellt wurden.<br />
II.<br />
Umsetzung des Gleichbehandlungsprogramms<br />
Die <strong>RheinEnergie</strong> <strong>AG</strong>, BELKAW und SWL haben bereits mit der Ausgliederung des<br />
Netzbetriebs in die RNG die gesellschaftsrechtliche Grundlage für die im Zuge der organisatorischen,<br />
informatorischen und buchhalterischen Entflechtung erforderlichen Maßnahmen<br />
getroffen. Zur Sicherstellung der Vorgaben zur Verwendung von Informationen<br />
wurde zwischenzeitlich auch eine vollständige Systemtrennung bei der<br />
IT-Unterstützung der Unternehmen durchgeführt. Die hierdurch entstandene Aufbauund<br />
Ablauforganisation der Unternehmen wird insbesondere infolge neuer gesetzlicher<br />
und regulatorischer Anforderungen einer kontinuierlichen Überprüfung unterzogen.<br />
Die RNG steht unter eigenständiger Leitung und ist frei von Weisungen hinsichtlich des<br />
laufenden Betriebs der Energieversorgungsnetze sowie einzelner Entscheidungen zu<br />
baulichen Maßnahmen an Energieanlagen, solange sich diese im Rahmen des genehmigten<br />
Wirtschafts- und Finanzplanes halten. Eine diesbezügliche Regelung ist im Gesellschaftsvertrag<br />
der RNG niedergelegt.<br />
Das Leitungspersonal der RNG übt keine Doppelfunktionen aus. Die Anstellungsverträge<br />
der Geschäftsführung und des Leitungspersonals gewährleisten die nach dem<br />
Energiewirtschaftsgesetz geforderte Unabhängigkeit.<br />
Die im Rahmen der Rentabilitätskontrolle an die Gesellschafterin und den Aufsichtsrat<br />
erfolgende Berichterstattung findet unter Beachtung der Anforderungen gemäß § 6 a<br />
EnWG statt.<br />
III. Schulungskonzept<br />
Die Unternehmen haben gemeinsam Leitlinien zur diskriminierungsfreien Ausübung des<br />
Netzgeschäfts formuliert und vermitteln diese den Mitarbeitern durch gezielte Informationsmaßnahmen<br />
und Schulungen.<br />
Den aktuellen Entwicklungen und Erkenntnissen folgend, werden in den relevanten Bereichen<br />
entsprechende Nachschulungen durchgeführt bzw. regelmäßig ergänzende<br />
schriftliche Informationen – etwa mittels spezieller abteilungsbezogener Wissens- und<br />
Informationsmanagementsysteme – nachgereicht. Dies gilt in besonderer Weise für das<br />
als Shared Service Bereich mit getrennten Einheiten agierende Servicecenter. Neu hinzukommende<br />
Mitarbeiter werden entsprechend den in ihrem Einsatzbereich gegebenen<br />
Erfordernissen geschult und erhalten eine Broschüre über die gesetzlichen Verpflichtungen<br />
der Entflechtung. Ein besonderer Schwerpunkt der Schulungen liegt in der Sensibilisierung<br />
der Mitarbeiter bezüglich der Beschaffung und Weitergabe von wirtschaftlich<br />
sensiblen bzw. der Offenlegung von wirtschaftlich vorteilhaften Informationen.<br />
Vor dem Hintergrund der „Gemeinsame(n) Auslegungsgrundsätze III der Regulierungsbehörden<br />
des Bundes und der Länder zu den Anforderungen an die Markenpolitik und<br />
das Kommunikationsverhalten bei Verteilernetzbetreibern (§ 7a Abs. 6 EnWG)“ vom<br />
16.07.<strong>2012</strong> – nachfolgend als Auslegungsgrundsätze III bezeichnet – hat die Gleichbe-<br />
5
handlungsbeauftragte im Berichtsjahr zielgruppenorientiert über die Inhalte und Auswirkungen<br />
dieser behördlichen Orientierungshilfe informiert, etwa im Rahmen eines regelmäßigen<br />
Arbeitskreises der Führungskräfte am 11. Oktober <strong>2012</strong>. Den betroffenen<br />
Fachbereichen wurde zudem eine schriftliche Ausarbeitung zu diesem Thema übermittelt.<br />
Für den kommenden Berichtszeitraum ist die Aktualisierung von entflechtungsrelevanten<br />
Schulungsunterlagen bestimmter Shared Service Bereiche vorgesehen.<br />
IV. Überwachungskonzept<br />
1. Kommunikationsverhalten und Markenpolitik der RNG<br />
Wie bereits im vorangegangenen Berichtszeitraum bildeten die Analyse und die Begleitung<br />
der unternehmensinternen Umsetzung der neuen Anforderungen an das<br />
Kommunikationsverhalten und die Markenpolitik der Verteilernetzbetreiber einen wesentlichen<br />
Schwerpunkt der Tätigkeit der Gleichbehandlungsbeauftragten im Kalenderjahr<br />
<strong>2012</strong>. In diesem Zusammenhang war die Gleichbehandlungsbeauftragte insbesondere<br />
intensiv in die im Zuge der Veröffentlichung der Auslegungsgrundsätze III<br />
erforderliche Überprüfung der diesbezüglichen Gegebenheiten der RNG und der von<br />
ihr beauftragten Dienstleister eingebunden. Diese betraf namentlich die neuen gesetzlichen<br />
und regulatorischen Vorgaben hinsichtlich des Kommunikationsverhaltens<br />
und der Markenpolitik.<br />
Mit Blick auf die in Bezug auf das Kommunikationsverhalten und die Markenpolitik der<br />
RNG bereits bestehende Sachlage wurde diesbezüglich kein Anpassungs- bzw.<br />
Handlungsbedarf identifiziert. In Bezug auf die Markenpolitik sind erneut die neutrale<br />
Namensgebung und das Corporate Design der RNG hervorzuheben. Die bereits seit<br />
Gründung der Gesellschaft im Jahre 2005 bestehende Firmierung als „Rheinische<br />
NETZGesellschaft mbH“ weist keinen Bezug zum vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen<br />
auf. Gleiches gilt für das in seiner Gestaltung gänzlich eigenständige<br />
Logo der RNG, welches keine Ähnlichkeit zu dem des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens<br />
aufweist. Eine namentliche oder bildliche Verwechslung<br />
zwischen dem Verteilernetzbetreiber RNG und den Vertriebsaktivitäten der übrigen<br />
Unternehmen durch den Endkunden ist ausgeschlossen. Die neutrale Unternehmensbezeichnung,<br />
der Schriftzug und das visuelle Signet der Wort-/Bildmarke unterstreichen<br />
vielmehr die Unabhängigkeit der RNG und ihre Marktrolle als unabhängiger<br />
Netzbetreiber. Da die eigene Kennzeichnungskraft der Firma und des Logos der RNG<br />
die geforderte Unterscheidbarkeit zwischen Netzbetrieb und den Vertriebsaktivitäten<br />
gewährleistet, sind diesbezüglich keine Änderungen erforderlich.<br />
Gleiches gilt in Bezug auf das Kommunikationsverhalten der RNG. So verwendet die<br />
RNG im unmittelbaren geschäftlichen Verkehr selbstredend eigenes Geschäftspapier,<br />
was aus Sicht der Regulierungsbehörden einen besonders relevanten Bereich des<br />
Kommunikationsverhaltens darstellt. Die von den Marktteilnehmern mit dem Netzbetreiber<br />
abzuschließenden Verträge sind allesamt als Dokumente der RNG mit ihrem<br />
Logo gekennzeichnet und auf der Homepage des Unternehmens veröffentlicht. Dies<br />
gilt auch für die gültigen Preisblätter der RNG. Die von den Regulierungsbehörden<br />
ebenfalls als besonders relevante Kommunikationsmittel genannten Werbemittel setzt<br />
die RNG bislang nicht ein. Ebenso wenig wird von der RNG eine Kundenzeitschrift<br />
herausgegeben. Allerdings gibt die RNG mit der elektronischen Publikation „RNG direkt“<br />
eine Mitarbeiterzeitschrift heraus, mittels welcher die Mitarbeiter umfassend über<br />
aktuelle Branchen- und Unternehmensthemen informiert werden. Beispielhaft sind<br />
6
hier etwa aktuelle Gesetzgebungsverfahren nebst ihrer Auswirkungen auf die RNG<br />
sowie gegenwärtige Entwicklungen und Aufgaben der verschiedenen Fachbereiche<br />
zu nennen. Die seit 2010 publizierte „RNG direkt“ erscheint bedarfsorientiert in unregelmäßigen<br />
Zeitabständen und ist mit Blick auf den in den Auslegungsgrundsätzen III<br />
herausgestellten „Schutzzweck der Identitätsbildung der Mitarbeiter“ als Instrument<br />
der internen Kommunikation besonders hervorzuheben.<br />
Wie bereits vorstehend erwähnt, ist die RNG mit einer eigenen Homepage im Internet<br />
präsent, ein gemeinsamer Internetauftritt mit dem für die Vertriebsaktivitäten zuständigen<br />
vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen ist nicht gegeben. Die jeweiligen<br />
Internetauftritte des Netzbetreibers und des für die Vertriebsaktivitäten zuständigen<br />
vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind zudem in ihrer<br />
Gestaltung eigenständig und damit hinreichend unterscheidbar. Schließlich ist auf der<br />
Homepage der RNG auch kein Hinweis auf die wettbewerblich tätigen Bereiche des<br />
vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens beinhaltet oder gar eine gemeinsame<br />
Stelle für Kontaktanfragen (E-Mail-Adresse, Kontaktformular) benannt,<br />
womit eine entflechtungswidrige Verwechslung über das Internet insgesamt ausgeschlossen<br />
ist. Überdies sind auch die Verwaltungssitze der RNG und der Vertriebseinheiten<br />
der übrigen Unternehmen an unterschiedlichen Standorten untergebracht,<br />
so dass auch eine auf eine identische Adresse zurückzuführende Verwechslung der<br />
Unternehmen und ihrer Marktrollen ausgeschlossen ist. Die Anschrift sowie die Telefonnummer<br />
der RNG sind im örtlichen Telefonbuch verzeichnet. Die Mitarbeiter der<br />
RNG sind schließlich über eigenständige Telefonnummern und E-Mail-Adressen erreichbar,<br />
die in keinem Zusammenhang zu den Kontaktmöglichkeiten der jeweiligen<br />
Vertriebseinheiten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens stehen.<br />
Die Entflechtungskonformität des Kommunikationsverhaltens der RNG ist schließlich<br />
ebenfalls gewährleistet, wenn der Kundenkontakt im Auftrag des Netzbetreibers von<br />
Dienstleistern übernommen wird. In diesen Fällen ist beim schriftlichen Kundenkontakt<br />
auf dem jeweiligen Schriftstück ein eindeutiger Hinweis auf die grundsätzliche<br />
Zuständigkeit der RNG und das der Tätigkeit des beauftragten Dienstleisters zugrundeliegende<br />
Auftrags- und Vertretungsverhältnis enthalten. Hierdurch wird der Adressat<br />
aufgeklärt, dass die für eine bestimmte Netzbetreiberaufgabe originär zuständige<br />
RNG mit der Erbringung dieser Aufgabe einen Dienstleister beauftragt hat, welcher<br />
die Dienstleistung im Namen und für Rechnung der RNG erbringt. Dies ist etwa bei<br />
der Zählerablesung der Fall, wo auf den Ablesekarten ein entsprechender Hinweis<br />
aufgedruckt ist. Eine solche Offenlegung der Auftrags- und Vertretungsverhältnisse<br />
beugt aktiv einer möglichen Fehlvorstellung des Adressaten über die Zuständigkeit<br />
und die Identität des Netzbetreibers vor. Auf diese Weise ist auf allen Formen des<br />
schriftlichen Kundenkontakts sichergestellt, dass der Kunde eine genaue Zuordnung<br />
der Geschäftsaktivität zur Netzgesellschaft oder zum Vertrieb herstellen kann.<br />
Dies gilt im Ergebnis auch für den telefonischen Kundenkontakt. Dieser wird überwiegend<br />
von dem Shared Service Bereich Servicecenter der <strong>RheinEnergie</strong> <strong>AG</strong> wahrgenommen,<br />
welcher in gesonderte Serviceeinheiten für die RNG und die Vertriebsaktivitäten<br />
des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens untergliedert ist. Dabei<br />
verfügt die für Angelegenheiten des Netzbetreibers zuständige Einheit selbstverständlich<br />
über eine eigene Rufnummer, so dass das Anliegen des Kunden direkt der<br />
RNG zugeordnet und entsprechend abgewickelt werden kann.<br />
7
2. Geschäftsprozessanalyse<br />
Eine detaillierte Überprüfung der besonders relevanten Geschäftsprozesse „Netzentgelte<br />
Strom/Gas kalkulieren und veröffentlichen“ sowie „Last- bzw. Netzsicherheitsmanagement“<br />
ist bereits im Berichtsjahr 2011 erfolgt. Diesbezüglich wird vollumfänglich<br />
auf den vorangegangenen Bericht verwiesen. Eine erneute Überprüfung von diskriminierungsanfälligen<br />
Geschäftsprozessen ist für das kommende Berichtsjahr vorgesehen.<br />
3. Weitere Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen<br />
Einen weiteren Schwerpunkt der Tätigkeit der Gleichbehandlungsbeauftragten im Berichtszeitraum<br />
bildete die Beratung von Shared Service Bereichen hinsichtlich der<br />
Verwendung und Weitergabe von Informationen. Beispielhaft ist etwa die diesbezügliche<br />
Beratung hinsichtlich der entflechtungsrechtlichen Zulässigkeit bestimmter Auskunftsdienste<br />
durch das als Shared Service organisierte Servicecenter zu nennen.<br />
Hierbei konnte wiederholt eine hohe Sensibilität und ein sehr guter Kenntnisstand der<br />
Mitarbeiter für die entflechtungsrechtlichen Fragestellungen festgestellt werden.<br />
Durch die Inanspruchnahme der in den Unternehmen bekannten Beratungs- und Informationsfunktion<br />
der Gleichbehandlungsbeauftragten konnte in verbleibenden Zweifelsfällen<br />
stets ein entflechtungskonformer Umgang mit Informationen gewährleistet<br />
werden.<br />
Überdies sind hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs der Gleichbehandlungsbeauftragten<br />
im Berichtszeitraum exemplarisch Anfragen der Mitarbeiter zu nachfolgenden Themen<br />
zu nennen:<br />
Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,<br />
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 28.10.2011 wegen Änderung<br />
der Festlegungen BK6-06-009 (Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung<br />
mit Elektrizität – GPKE) und BK6-09-034 (Wechselprozesse im Messwesen<br />
– WiM)<br />
Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,<br />
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 29.10.<strong>2012</strong> zur Festlegung<br />
von Marktprozessen für Einspeisestellen (Strom), BK6-12-153<br />
Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität<br />
des Elektrizitätsversorgungsnetzes (Systemstabilitätsverordnung –<br />
SysStabV) vom 20.07.<strong>2012</strong><br />
Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen<br />
Gasversorgungsnetzen, insbesondere die Anpassung des Lieferantenrahmenvertrags<br />
infolge der Änderungsfassung vom 29.06.<strong>2012</strong> zum<br />
01.10.<strong>2012</strong><br />
Zulässigkeit der Anforderung einer Sicherheitsleistung bzw. Vorauszahlung<br />
bei Zahlungsverzug von Lieferanten<br />
Anforderungen an die Abwicklung elektronischer Geschäftsprozesse bei<br />
desintegrierten Netznutzern<br />
8
Überprüfung ausgewählter Formulare<br />
Diverse Fragestellungen zum diskriminierungsfreien Umgang mit Kundenanlagen<br />
4. Ergebnisse der Kontrollen / Sanktionen<br />
Im Zusammenhang mit der Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms hat die<br />
Gleichbehandlungsbeauftragte im Berichtszeitraum keine Auffälligkeiten festgestellt.<br />
Demzufolge sind bislang gegenüber Mitarbeitern der Unternehmen keine Sanktionen<br />
wegen Fehlverhaltens ausgesprochen worden. Im Ergebnis kann somit festgehalten<br />
werden, dass insbesondere die mit Tätigkeiten für den Netzbetrieb betrauten Mitarbeiter<br />
ein ausgeprägtes Bewusstsein für die Vorgaben und Anforderungen der Entflechtung<br />
aufweisen, wodurch eine maßgebliche Voraussetzung für die Einhaltung<br />
des Gleichbehandlungsprogramms und die Verhinderung von Verstößen erfüllt ist.<br />
Im Berichtszeitraum wurden von Marktteilnehmern oder Regulierungsbehörden keine<br />
Beschwerden an die Gleichbehandlungsbeauftragte herangetragen.<br />
5. Ausblick<br />
Nachdem die vor dem Hintergrund der EnWG-Novelle 2011 ursprünglich für das Berichtsjahr<br />
beabsichtigte Anpassung des Gleichbehandlungsprogramms mit Blick auf<br />
die avisierte Veröffentlichung der Auslegungsgrundsätze III verschoben wurde, wird<br />
die erforderliche Angleichung nunmehr im kommenden Berichtsjahr erfolgen. Das<br />
angepasste Gleichbehandlungsprogramm wird nach Fertigstellung den Mitarbeitern<br />
der Unternehmen und der Bundesnetzagentur bekannt gemacht.<br />
Daneben sind weitere Überprüfungen von Geschäftsprozessen und die Unterstützung<br />
von Fachbereichen bei der Erarbeitung von Schulungsunterlagen geplant.<br />
Köln, den 27. März 2013<br />
gez. Isabella Dornhausen-Seemann<br />
Gleichbehandlungsbeauftragte<br />
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