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Stadtblatt Nr. 10/2004 - Ribnitz-Damgarten

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<strong>Stadtblatt</strong> <strong>Ribnitz</strong>-<strong>Damgarten</strong> Amtliches Mitteilungsblatt, <strong>Nr</strong>. <strong>10</strong>/<strong>2004</strong> Seite <strong>10</strong><br />

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen<br />

zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten<br />

nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt<br />

der Stadt <strong>Ribnitz</strong>-<strong>Damgarten</strong>. Sofern Wahlgrabstätten von der Stadt <strong>Ribnitz</strong>-<strong>Damgarten</strong> abgeräumt<br />

werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.<br />

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten<br />

§ 27<br />

Herrichtung und Unterhaltung<br />

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten<br />

werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich<br />

von den Grabstätten zu entfernen.<br />

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des<br />

Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt<br />

werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.<br />

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der<br />

Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des<br />

Nutzungsrechts.<br />

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der<br />

Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte<br />

vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit<br />

einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks<br />

die Herrichtung und die Pflege übernehmen.<br />

(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung,<br />

Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes<br />

hergerichtet werden.<br />

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten<br />

obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.<br />

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht<br />

gestattet.<br />

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik,<br />

insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen<br />

sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen<br />

sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.<br />

§ 28<br />

Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften<br />

In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung<br />

der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 20 und 27 keinen zusätzlichen Anforderungen.<br />

§ 29<br />

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften<br />

(1) Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden.<br />

(2) Unzulässig ist:<br />

a. das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern<br />

b. das Einfassen der Grabstätte mit Metall, Glas oder ähnlichem<br />

c. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen<br />

d. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.<br />

(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 20 und 27 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen<br />

von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 im Einzelfall zulassen.<br />

§ 30<br />

Vernachlässigung der Grabpflege<br />

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat<br />

der Verantwortliche (§ 27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte<br />

innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht<br />

ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung

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