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Stadtblatt Nr. 10/2004 - Ribnitz-Damgarten

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<strong>Stadtblatt</strong> <strong>Ribnitz</strong>-<strong>Damgarten</strong> Amtliches Mitteilungsblatt, <strong>Nr</strong>. <strong>10</strong>/<strong>2004</strong> Seite 12<br />

b. sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals<br />

nicht befolgt (§ 5 Abs. l)<br />

c. gegen die Bestimmungen des § 5 verstößt<br />

d. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. l)<br />

e. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11)<br />

f. die Bestimmungen für Grabmale und bauliche Anlagen nicht einhält (§ 21)<br />

g. als Nutzungsberechtigter/Verfügungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale ohne Zustimmung<br />

errichtet oder verändert (§ 22 Abs. l und 3)<br />

h. Grabmale ohne Zustimmung der Stadt <strong>Ribnitz</strong>-<strong>Damgarten</strong> entfernt (§ 26 Abs. l)<br />

i. Grabmale und Grabausstattung nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 24, § 25 Abs. l und 2, § 27<br />

Abs. l)<br />

j. Grabstätten vernachlässigt (§ 30)<br />

k. die Leichenhalle entgegen § 31 Abs. l betritt<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 EUR geahndet werden. Das Gesetz über<br />

Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.<br />

§ 36<br />

Gebühren<br />

Für die Benutzung der von der Stadt <strong>Ribnitz</strong>-<strong>Damgarten</strong> verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind<br />

die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.<br />

§ 37<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Ribnitz</strong>-<strong>Damgarten</strong>, 29. Oktober <strong>2004</strong><br />

Borbe<br />

Bürgermeister<br />

Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, kann dies nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung<br />

des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der<br />

Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt,<br />

gegenüber der Stadt <strong>Ribnitz</strong>-<strong>Damgarten</strong> geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften<br />

kann stets geltend gemacht werden.<br />

gez. Borbe<br />

Bürgermeister<br />

Friedhofsgebührensatzung<br />

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni <strong>2004</strong> (GVOBl. M-V S. 205) sowie der §§ 1, 2, und 6 des Kommunalabgabengesetzes<br />

für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KAG) vom 1. Juni 1993 (GVOBl. S. 522) wird<br />

nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung <strong>Ribnitz</strong>-<strong>Damgarten</strong> vom 27. Oktober <strong>2004</strong> folgende<br />

Friedhofsgebührensatzung erlassen:<br />

§ 1<br />

Gegenstand der Gebühren<br />

Die Stadt <strong>Ribnitz</strong>-<strong>Damgarten</strong> erhebt für die Benutzung der städtischen Friedhöfe, deren Einrichtungen und<br />

Leistungen sowie die damit zusammenhängenden Amtshandlungen Gebühren nach der Anlage dieser Satzung.

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