Stadtblatt Nr. 10/2004 - Ribnitz-Damgarten
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<strong>Stadtblatt</strong> <strong>Ribnitz</strong>-<strong>Damgarten</strong> Amtliches Mitteilungsblatt, <strong>Nr</strong>. <strong>10</strong>/<strong>2004</strong> Seite 12<br />
b. sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals<br />
nicht befolgt (§ 5 Abs. l)<br />
c. gegen die Bestimmungen des § 5 verstößt<br />
d. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. l)<br />
e. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11)<br />
f. die Bestimmungen für Grabmale und bauliche Anlagen nicht einhält (§ 21)<br />
g. als Nutzungsberechtigter/Verfügungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale ohne Zustimmung<br />
errichtet oder verändert (§ 22 Abs. l und 3)<br />
h. Grabmale ohne Zustimmung der Stadt <strong>Ribnitz</strong>-<strong>Damgarten</strong> entfernt (§ 26 Abs. l)<br />
i. Grabmale und Grabausstattung nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 24, § 25 Abs. l und 2, § 27<br />
Abs. l)<br />
j. Grabstätten vernachlässigt (§ 30)<br />
k. die Leichenhalle entgegen § 31 Abs. l betritt<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 EUR geahndet werden. Das Gesetz über<br />
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.<br />
§ 36<br />
Gebühren<br />
Für die Benutzung der von der Stadt <strong>Ribnitz</strong>-<strong>Damgarten</strong> verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind<br />
die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.<br />
§ 37<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Ribnitz</strong>-<strong>Damgarten</strong>, 29. Oktober <strong>2004</strong><br />
Borbe<br />
Bürgermeister<br />
Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, kann dies nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung<br />
des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der<br />
Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt,<br />
gegenüber der Stadt <strong>Ribnitz</strong>-<strong>Damgarten</strong> geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften<br />
kann stets geltend gemacht werden.<br />
gez. Borbe<br />
Bürgermeister<br />
Friedhofsgebührensatzung<br />
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni <strong>2004</strong> (GVOBl. M-V S. 205) sowie der §§ 1, 2, und 6 des Kommunalabgabengesetzes<br />
für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KAG) vom 1. Juni 1993 (GVOBl. S. 522) wird<br />
nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung <strong>Ribnitz</strong>-<strong>Damgarten</strong> vom 27. Oktober <strong>2004</strong> folgende<br />
Friedhofsgebührensatzung erlassen:<br />
§ 1<br />
Gegenstand der Gebühren<br />
Die Stadt <strong>Ribnitz</strong>-<strong>Damgarten</strong> erhebt für die Benutzung der städtischen Friedhöfe, deren Einrichtungen und<br />
Leistungen sowie die damit zusammenhängenden Amtshandlungen Gebühren nach der Anlage dieser Satzung.