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12. August 2013 - Gemeinde Roggwil

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Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern<br />

an öffentlichen Strassen und Wegen<br />

Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten oder<br />

Strasseneinmündungen dürfen Pflanzen höchstens 80cm ab<br />

Strassenhöhe erreichen.<br />

Lebhecken, Sträucher und ähnliche Pflanzen müssen einen<br />

Stockabstand von mindestens 60cm zur Strassen- oder<br />

Weggrenze aufweisen. Sie sind so unter Schnitt zu halten,<br />

dass die maximale Höhe von 1.50m längs gerade verlaufender<br />

Strassen und an der Aussenseite von Kurven nicht<br />

überschritten wird. Für die Innenseite von Kurven ist eine<br />

maximale Höhe von 1.10m einzuhalten.<br />

Äste dürfen nicht in den Lichtraum des öffentlichen <strong>Gemeinde</strong>gebietes hineinragen.<br />

Überragende Äste sind im Fahrbahnbereich der Strassen auf eine lichte Höhe von<br />

4.50m, bei Wegen und Trottoirs auf eine lichte Höhe von 2.50m zu stutzen.<br />

Wir bitten die Grundeigentümer, diesen Bestimmungen des Gesetzes über Strassen und<br />

Wege bis Samstag, 31. <strong>August</strong> <strong>2013</strong> nachzukommen (der darauffolgende Häckseldienst<br />

findet am Dienstag, 3. September <strong>2013</strong>, statt).<br />

Danach werden die nicht vorschriftgemässen Bepflanzungen durch die <strong>Gemeinde</strong> auf<br />

Kosten des Grundeigentümers zurückgeschnitten.<br />

<strong>Gemeinde</strong>kanzlei <strong>Roggwil</strong><br />

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120919N01GA

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