15.06.2014 Aufrufe

Satzdatei 2007-cmyk.p65 - Landkreis Neunkirchen

Satzdatei 2007-cmyk.p65 - Landkreis Neunkirchen

Satzdatei 2007-cmyk.p65 - Landkreis Neunkirchen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Leistung, Beratung und Hilfe im <strong>Landkreis</strong> <strong>Neunkirchen</strong><br />

(z. B. Erstausstattung bei Bekleidung und Hausrat). Diese<br />

Leistungen können auch sonstigen einkommensschwachen<br />

Personen gewährt werden, die keine laufende<br />

Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.<br />

Hilfe in besonderen Lebenslagen<br />

Auch wenn Sie üblicherweise in der Lage sind, Ihren<br />

monatlichen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, können<br />

Sie durch bestimmte Umstände wie beispielsweise<br />

durch Krankheit, Behinderung oder Gebrechlichkeit<br />

in eine Notsituation geraten. Für solche Fälle gibt es<br />

die Hilfe in besonderen Lebenslagen.<br />

Die wichtigsten Hilfen hierbei sind:<br />

Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes gem. Kapitel<br />

9 SGB XII<br />

Müssen Sie aus gesundheitlichen Gründen für die Führung<br />

Ihres Haushaltes fremde Hilfe in Anspruch nehmen,<br />

z. B. für die Wohnungsreinigung, Wäscheversorgung<br />

oder zum Einkaufen und ist Ihr Einkommen so<br />

niedrig, dass Sie die anfallenden Kosten hierfür nicht<br />

übernehmen können, so können Sie einen Zuschuss<br />

bzw. die Übernahme der entstehenden Kosten beantragen,<br />

wobei zunächst zu klären ist, ob Leistungen<br />

der Krankenkasse vorrangig zu erbringen sind.<br />

Leistungen nach Kapitel 4 SGB XII – Grundsicherung<br />

im Alter und bei Erwerbsminderung<br />

Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei<br />

dauerhafter Erwerbsminderung können Personen mit<br />

gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 65. Lebensjahr<br />

vollendet haben oder das 18. Lebensjahr erfüllt<br />

haben und voll erwerbsgemindert sind, auf Antrag,<br />

Leistungen nach den Bestimmungen über die<br />

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung<br />

erhalten. Voraussetzung ist, dass sie Ihren Lebensunterhalt<br />

nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen<br />

sicherstellen können. Die Leistungen umfassen die<br />

Regelsätze entsprechend der Sozialhilfe (Hilfe zum<br />

Lebensunterhalt), die angemessenen Aufwendungen<br />

für Unterkunft und Heizung, berücksichtigungsfähige<br />

Mehrbedarfe sowie die Übernahme von Kranken- und<br />

Pflegeversicherungsbeiträgen. Die Bewilligung der Leistungen<br />

ist von einem Antrag abhängig und erfolgt für<br />

die Dauer eines Jahres. Danach ist ein Weiterbewilligungsantrag<br />

notwendig.<br />

Den entsprechenden Antrag stellen Sie bei dem<br />

für Sie zuständigen Kreissozialamt.<br />

Hilfe zur Pflege (häusliche) gem. Kapitel 7 SGB XII<br />

Wenn Sie infolge von Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig<br />

geworden und auf fremde Hilfe und Pflege<br />

angewiesen sind, können Sie, wenn Ihr Einkommen<br />

bestimmte Grenzen nicht übersteigt, Hilfe zur Pflege<br />

nach dem Sozialgesetzbuch erhalten. In der Regel<br />

müssen Sie aber, da die Sozialhilfe grundsätzlich nach-<br />

rangig gegenüber anderen Hilfen ist, vorher bei Ihrer<br />

Pflegekasse die Pflegeleistungen beantragt haben.<br />

Werden die Leistungen von der Pflegekasse abgelehnt<br />

oder reichen sie nicht aus, um den tatsächlich vorhandenen<br />

Hilfebedarf zu decken, so kann eventuell vom<br />

Kreissozialamt nach Prüfung persönlicher und wirtschaftlicher<br />

Verhältnisse sowie nach amtsärztlicher<br />

Begutachtung Hilfe zur Pflege gewährt werden. In<br />

manchen Situationen empfiehlt es sich, da die Sozialhilfe<br />

ebenfalls ab dem Datum der Antragstellung gewährt<br />

wird, zeitgleich beim Kreissozialamt und der Pflegekasse<br />

einen entsprechenden Antrag zu stellen.<br />

Hilfe zur Pflege in Einrichtungen<br />

Diese Hilfeform können Sie beantragen,<br />

wenn Sie Leistungen für vollstationäre Pflege von<br />

Ihrer Pflegekasse erhalten, Ihr Einkommen aber nicht<br />

ausreicht, um die restlichen Kosten (z. B. Unterkunfts-<br />

und Verpflegungskosten des Heimes, Taschengeld)<br />

zu bestreiten<br />

wenn die Pflegekasse das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit<br />

im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes<br />

bei Ihnen zwar verneint hat, die Heimaufnahme<br />

aber aus anderen zwingenden Gründen nicht<br />

zu vermeiden ist<br />

wenn Sie nicht pflegeversichert sind und weder ausreichendes<br />

Einkommen noch Vermögen besitzen<br />

und die Heimaufnahme aufgrund Ihrer Pflegebedürftigkeit<br />

oder aus sonstigen Gründen dringend notwendig<br />

wird.<br />

Das Kreissozialamt gewährt nach Prüfung Ihrer Einkommens-<br />

und Vermögensverhältnisse sowie der Notwendigkeit<br />

der Heimaufnahme die Hilfe zur Pflege in Einrichtungen.<br />

Für Selbstzahler (Personen, die die Pflegekosten sowie<br />

die Kosten für Unterkunft und Verpflegung im<br />

Heim aus eigenen Mitteln und Zuschüssen ihrer<br />

jeweiligen Pflegekasse bestreiten können) besteht<br />

die Möglichkeit, die ungedeckten Investitionskosten<br />

im Rahmen des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses<br />

(„BAZ“) vom zuständigen Kreissozialamt<br />

erstattet zu bekommen. Diese Leistung<br />

wird im allgemeinen Sprachgebrauch als „Pflegewohngeld“<br />

bezeichnet.<br />

Die Hilfe beantragen Sie direkt bei Ihrem zuständigen<br />

Kreissozialamt.<br />

Zur Antragstellung bringen Sie bitte mit:<br />

Rentenbescheid<br />

Mietvertrag bzw. Mietnachweis<br />

Sparbuch<br />

Kontoauszüge (letztes halbes Jahr)<br />

Bescheid von der Pflegekasse<br />

Nachweis über vorhandenes Vermögen<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Neunkirchen</strong><br />

– 10 –

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!