Satzdatei 2007-cmyk.p65 - Landkreis Neunkirchen
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Leistung, Beratung und Hilfe im <strong>Landkreis</strong> <strong>Neunkirchen</strong><br />
(z. B. Erstausstattung bei Bekleidung und Hausrat). Diese<br />
Leistungen können auch sonstigen einkommensschwachen<br />
Personen gewährt werden, die keine laufende<br />
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.<br />
Hilfe in besonderen Lebenslagen<br />
Auch wenn Sie üblicherweise in der Lage sind, Ihren<br />
monatlichen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, können<br />
Sie durch bestimmte Umstände wie beispielsweise<br />
durch Krankheit, Behinderung oder Gebrechlichkeit<br />
in eine Notsituation geraten. Für solche Fälle gibt es<br />
die Hilfe in besonderen Lebenslagen.<br />
Die wichtigsten Hilfen hierbei sind:<br />
Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes gem. Kapitel<br />
9 SGB XII<br />
Müssen Sie aus gesundheitlichen Gründen für die Führung<br />
Ihres Haushaltes fremde Hilfe in Anspruch nehmen,<br />
z. B. für die Wohnungsreinigung, Wäscheversorgung<br />
oder zum Einkaufen und ist Ihr Einkommen so<br />
niedrig, dass Sie die anfallenden Kosten hierfür nicht<br />
übernehmen können, so können Sie einen Zuschuss<br />
bzw. die Übernahme der entstehenden Kosten beantragen,<br />
wobei zunächst zu klären ist, ob Leistungen<br />
der Krankenkasse vorrangig zu erbringen sind.<br />
Leistungen nach Kapitel 4 SGB XII – Grundsicherung<br />
im Alter und bei Erwerbsminderung<br />
Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei<br />
dauerhafter Erwerbsminderung können Personen mit<br />
gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 65. Lebensjahr<br />
vollendet haben oder das 18. Lebensjahr erfüllt<br />
haben und voll erwerbsgemindert sind, auf Antrag,<br />
Leistungen nach den Bestimmungen über die<br />
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung<br />
erhalten. Voraussetzung ist, dass sie Ihren Lebensunterhalt<br />
nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen<br />
sicherstellen können. Die Leistungen umfassen die<br />
Regelsätze entsprechend der Sozialhilfe (Hilfe zum<br />
Lebensunterhalt), die angemessenen Aufwendungen<br />
für Unterkunft und Heizung, berücksichtigungsfähige<br />
Mehrbedarfe sowie die Übernahme von Kranken- und<br />
Pflegeversicherungsbeiträgen. Die Bewilligung der Leistungen<br />
ist von einem Antrag abhängig und erfolgt für<br />
die Dauer eines Jahres. Danach ist ein Weiterbewilligungsantrag<br />
notwendig.<br />
Den entsprechenden Antrag stellen Sie bei dem<br />
für Sie zuständigen Kreissozialamt.<br />
Hilfe zur Pflege (häusliche) gem. Kapitel 7 SGB XII<br />
Wenn Sie infolge von Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig<br />
geworden und auf fremde Hilfe und Pflege<br />
angewiesen sind, können Sie, wenn Ihr Einkommen<br />
bestimmte Grenzen nicht übersteigt, Hilfe zur Pflege<br />
nach dem Sozialgesetzbuch erhalten. In der Regel<br />
müssen Sie aber, da die Sozialhilfe grundsätzlich nach-<br />
rangig gegenüber anderen Hilfen ist, vorher bei Ihrer<br />
Pflegekasse die Pflegeleistungen beantragt haben.<br />
Werden die Leistungen von der Pflegekasse abgelehnt<br />
oder reichen sie nicht aus, um den tatsächlich vorhandenen<br />
Hilfebedarf zu decken, so kann eventuell vom<br />
Kreissozialamt nach Prüfung persönlicher und wirtschaftlicher<br />
Verhältnisse sowie nach amtsärztlicher<br />
Begutachtung Hilfe zur Pflege gewährt werden. In<br />
manchen Situationen empfiehlt es sich, da die Sozialhilfe<br />
ebenfalls ab dem Datum der Antragstellung gewährt<br />
wird, zeitgleich beim Kreissozialamt und der Pflegekasse<br />
einen entsprechenden Antrag zu stellen.<br />
Hilfe zur Pflege in Einrichtungen<br />
Diese Hilfeform können Sie beantragen,<br />
wenn Sie Leistungen für vollstationäre Pflege von<br />
Ihrer Pflegekasse erhalten, Ihr Einkommen aber nicht<br />
ausreicht, um die restlichen Kosten (z. B. Unterkunfts-<br />
und Verpflegungskosten des Heimes, Taschengeld)<br />
zu bestreiten<br />
wenn die Pflegekasse das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit<br />
im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes<br />
bei Ihnen zwar verneint hat, die Heimaufnahme<br />
aber aus anderen zwingenden Gründen nicht<br />
zu vermeiden ist<br />
wenn Sie nicht pflegeversichert sind und weder ausreichendes<br />
Einkommen noch Vermögen besitzen<br />
und die Heimaufnahme aufgrund Ihrer Pflegebedürftigkeit<br />
oder aus sonstigen Gründen dringend notwendig<br />
wird.<br />
Das Kreissozialamt gewährt nach Prüfung Ihrer Einkommens-<br />
und Vermögensverhältnisse sowie der Notwendigkeit<br />
der Heimaufnahme die Hilfe zur Pflege in Einrichtungen.<br />
Für Selbstzahler (Personen, die die Pflegekosten sowie<br />
die Kosten für Unterkunft und Verpflegung im<br />
Heim aus eigenen Mitteln und Zuschüssen ihrer<br />
jeweiligen Pflegekasse bestreiten können) besteht<br />
die Möglichkeit, die ungedeckten Investitionskosten<br />
im Rahmen des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses<br />
(„BAZ“) vom zuständigen Kreissozialamt<br />
erstattet zu bekommen. Diese Leistung<br />
wird im allgemeinen Sprachgebrauch als „Pflegewohngeld“<br />
bezeichnet.<br />
Die Hilfe beantragen Sie direkt bei Ihrem zuständigen<br />
Kreissozialamt.<br />
Zur Antragstellung bringen Sie bitte mit:<br />
Rentenbescheid<br />
Mietvertrag bzw. Mietnachweis<br />
Sparbuch<br />
Kontoauszüge (letztes halbes Jahr)<br />
Bescheid von der Pflegekasse<br />
Nachweis über vorhandenes Vermögen<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Neunkirchen</strong><br />
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