Anleitung zur Zweitwohnungssteuererklärung - Stadt Rottenburg am ...
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<strong>Anleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Zweitwohnungssteuererklärung</strong><br />
Diese <strong>Anleitung</strong> soll Sie informieren,<br />
wie Sie den Vordruck richtig ausfüllen,<br />
aber auch über Ihre steuerlichen Pflichten<br />
1. Allgemeines<br />
Nach der Zweitwohnungssteuersatzung muss jeder, der in <strong>Rottenburg</strong> <strong>am</strong> Neckar eine Zweitwohnung<br />
innehat, eine entsprechende Erklärung abgeben. Nicht für jeden, der <strong>zur</strong> Abgabe der Erklärung<br />
verpflichtet ist, entsteht auch eine Zahlungsverpflichtung. Die Angaben in der Erklärung dienen<br />
der Überprüfung, ob eine steuerpflichtige Zweitwohnung im Sinne der Satzung vorliegt.<br />
Die Zweitwohnungssteuer beträgt 10 % der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage<br />
beinhaltet die Jahresrohmiete und die übliche Miete (Nettokaltmiete).<br />
2. Meldestatus<br />
Die Wohnung muss Ihnen als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land<br />
Baden-Württemberg dienen. Bitte prüfen Sie, ob Sie nach Ihren tatsächlichen Wohn- und<br />
Lebensverhältnissen zutreffend gemeldet sind.<br />
Bei einem nicht verheirateten Einwohner ist die vorwiegend benutzte Wohnung als Hauptwohnung<br />
anzumelden. Bei einem verheirateten und nicht dauernd getrennt lebenden Einwohner, ist diejenige<br />
Wohnung als Hauptwohnung anzumelden, die von der F<strong>am</strong>ilie vorwiegend genutzt wird.<br />
Falls Sie Ihren derzeitigen Meldestatus verändern wollen oder Fragen zu den rechtlichen<br />
Voraussetzungen haben, wenden Sie sich bitte an unser Bürgerbüro (Telefonnummer: 07472/165-<br />
444; E-Mail: buergerbuero@rottenburg.de).<br />
3. Wer ist steuerpflichtig?<br />
Nach der Zweitwohnungssteuersatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Rottenburg</strong> <strong>am</strong> Neckar ist derjenige steuerpflichtig,<br />
der eine Zweitwohnung im <strong>Stadt</strong>gebiet innehat.<br />
Gemäß Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.12.1983 ist es ohne Bedeutung, ob sich die<br />
Hauptwohnung innerhalb oder außerhalb des gleichen Gemeindegebiets befindet.<br />
4. Steuerbefreiungen (Nummer 3)<br />
Die Zweitwohnungssteuer wird nicht von Minderjährigen erhoben.<br />
Die Zweitwohnungssteuer wird ebenfalls nicht erhoben für das Innehaben einer ausschließlich aus<br />
beruflichen Gründen, aus Gründen eines Studiums oder aus Gründen einer Ausbildung vorgehaltenen<br />
Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, der seiner Arbeit, seinem Studium<br />
oder seiner Ausbildung nicht vom F<strong>am</strong>ilienwohnsitz aus nachgehen kann. Dies gilt auch für in einer<br />
eingetragenen Partnerschaft lebende Personen (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 11.10.2005).<br />
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5. Ausfüllen des Erklärungsvordruckes<br />
Nummer 1, Ziffern 01 bis 05<br />
Auf jeden Fall sind in der Erklärung die persönlichen Angaben zu machen, auch dann, wenn Ihrer<br />
Meinung nach keine Steuerpflicht vorliegt.<br />
Nummer 1, Ziffer 06<br />
Für Rückfragen geben Sie bitte die Telefonnummer an, unter der Sie tagsüber erreichbar sind.<br />
Nummer 2, Ziffer 01<br />
Wird eine Zweitwohnung an Dritte, unter Vorbehalt einer zeitlichen begrenzten Eigennutzung durch den<br />
Eigentümer, weitervermietet oder –verpachtet, kommt es auf die vertragliche Gestaltung des<br />
Eigennutzungsrechts im Einzelnen an, wer als Wohnungsinhaber anzusehen ist. Keine Eigennutzung liegt<br />
bei einer reinen Kapitalanlage vor (§ 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz).<br />
Nummer 2, Ziffer 02 bis 07<br />
Für den Fall, dass keine bzw. keine angemessene Miete angegeben wird, wird auf der Grundlage dieser<br />
Angaben die ortsübliche Miete ermittelt.<br />
Nummer 2, Ziffer 07<br />
Sanierung: grundlegende Veränderung des Ursprungszustandes<br />
Modernisierung: umfassende Wertverbesserung, neue Sanitäreinrichtungen, zeitgemäße<br />
Elektroinstallationen, Zentral- bzw. Gas-Etagenheizung<br />
Nummer 3<br />
Geeignete Nachweise für die Steuerbefreiung sind:<br />
- Immatrikulationsbescheinigung, Kopie des Studentenausweises<br />
- Schulbescheinigung<br />
- Arbeitsbescheinigung<br />
Nummer 4, Ziffern 01 und 02<br />
Statt des Betrages der Jahresrohmiete gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete für solche<br />
Wohnungen, die eigen genutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind. Die<br />
übliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresrohmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher<br />
Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird (§ 3 Abs. 3 Zweitwohnungssteuersatzung).<br />
Nummer 4.1, Ziffer 03<br />
Bitte fügen sie eine Kopie Ihres Mietvertrages bei. Nutzen Sie die Wohnung nicht allein, sondern<br />
gemeinschaftlich und ergibt sich Ihre anteilige Miete nicht aus einem Mietvertrag, wird die von Ihnen<br />
anteilig bewohnte Fläche für die Aufteilung der Miete herangezogen.<br />
Nummer 4.2<br />
Tragen Sie hier bitte die Wohnfläche und deren Aufteilung ein.<br />
Nummer 4.3<br />
Nach § 3 Abs. 4 Zweitwohnungssteuersatzung ist die Eigennutzungsmöglichkeit im Veranlagungszeitraum<br />
(Kalenderjahr) zeitlich begrenzt, wenn der Steuerschuldner zu Beginn des<br />
Veranlagungszeitraumes nachweist, dass aufgrund vertraglicher Bindung (z. B. Untermietvertrag) nur<br />
eine zeitliche begrenzte Eigennutzungsmöglichkeit besteht.<br />
Nummer 6<br />
Vergessen Sie bitte nicht, die Erklärung zu unterschreiben.<br />
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