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Werdende Mütter in der Druckindustrie - Regierungspräsidium ...

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Wenn die Luftbefeuchtung <strong>in</strong> Druckereien über Luftbefeuchter mit Restwasser o<strong>der</strong><br />

Klimaanlagen mit Befeuchtung (z. B. Wäscher) erfolgt, kann e<strong>in</strong>e Luftbelastung mit<br />

Mikroorganismen <strong>der</strong> Risikogruppe 1 und 2 <strong>in</strong> <strong>der</strong> Luft am Arbeitsplatz möglich se<strong>in</strong>.<br />

TEMPOABHÄNGIGE ARBEITEN<br />

Akkordarbeit, Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo sowie sonstige Arbeiten,<br />

bei denen durch e<strong>in</strong> gesteigertes Arbeitstempo e<strong>in</strong> höheres Entgelt erzielt werden<br />

kann, s<strong>in</strong>d für werdende <strong>Mütter</strong> verboten.<br />

MEHRARBEIT / NACHTRUHE<br />

Mit Mehrarbeit über 8,5 Stunden/Tag sowie <strong>in</strong> <strong>der</strong> Nacht zwischen 20:00 Uhr und<br />

06:00 Uhr dürfen werdende und stillende <strong>Mütter</strong> nicht beschäftigt werden (§ 8 Abs. 1<br />

MuSchG).<br />

LIEGEMÖGLICHKEIT<br />

<strong>Werdende</strong>n und stillenden <strong>Mütter</strong>n ist während <strong>der</strong> Pausen und, soweit es aus gesundheitlichen<br />

Gründen erfor<strong>der</strong>lich ist, auch während <strong>der</strong> Arbeitszeit zu ermöglichen,<br />

sich auf e<strong>in</strong>er Liege <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em geeigneten Raum h<strong>in</strong>zulegen und auszuruhen (siehe<br />

Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A 4.2 Nr. 6).<br />

ARBEITSPLATZWECHSEL / FREISTELLUNG<br />

Ist die Umgestaltung <strong>der</strong> Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen o<strong>der</strong> ggf. <strong>der</strong> Arbeitszeiten unter Berücksichtigung<br />

des Standes von Technik, Arbeitsmediz<strong>in</strong> und Hygiene sowie sonstiger<br />

gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse nicht möglich o<strong>der</strong> wegen des<br />

nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, so muss <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

die erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen für e<strong>in</strong>en Arbeitsplatzwechsel treffen. Ist e<strong>in</strong><br />

Arbeitsplatzwechsel nicht möglich o<strong>der</strong> nicht zumutbar, dürfen werdende o<strong>der</strong> stillende<br />

<strong>Mütter</strong> so lange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutze ihrer Sicherheit<br />

und Gesundheit erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Auch <strong>der</strong> Wunsch <strong>der</strong> werdenden Mutter, die bisher ausgeübte Tätigkeit fortzusetzen,<br />

entb<strong>in</strong>det den Arbeitgeber nicht von <strong>der</strong> Pflicht zur Beachtung <strong>der</strong> Beschäftigungsverbote.<br />

Nach § 11 Mutterschutzgesetz ist <strong>der</strong> schwangeren Arbeitnehmer<strong>in</strong> im Falle e<strong>in</strong>es<br />

Beschäftigungsverbotes vom Arbeitgeber m<strong>in</strong>destens <strong>der</strong> Durchschnittsverdienst <strong>der</strong><br />

letzten dreizehn Wochen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> letzten drei Monate vor Beg<strong>in</strong>n des Monats, <strong>in</strong> dem<br />

die Schwangerschaft e<strong>in</strong>getreten ist, weiter zu gewähren, wenn die Schwangere wegen<br />

e<strong>in</strong>es Beschäftigungsverbotes teilweise o<strong>der</strong> völlig mit <strong>der</strong> Arbeit aussetzen<br />

muss.<br />

Auf die Erstattungsbed<strong>in</strong>gungen im Umlageverfahren <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenkassen<br />

(U2-Verfahren) wird h<strong>in</strong>gewiesen. Zur Erstattung ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel die Krankenkasse<br />

verpflichtet, bei <strong>der</strong> die Arbeitnehmer<strong>in</strong> versichert ist.<br />

Bei Fragen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter/<strong>in</strong>nen des<br />

<strong>Regierungspräsidium</strong>s gerne zur Verfügung.<br />

Stand 8/2013

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