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Erläuterungen zur Landwirtschaft (PDF, 20 KB)

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Verbindliche Auflagen und Zusagen im Planfeststellungsbeschluss<br />

(Auszug)<br />

IV. 7 Auflagen <strong>zur</strong> <strong>Landwirtschaft</strong><br />

2.. ... Bei landwirtschaftlich genutzten Flächen ist eine Bodenüberdeckung von mindestens 1,<strong>20</strong> m einzuhalten.<br />

Auf Flächen, bei denen Abtragungen der Erdoberfläche (erosionsgefährdete Standorte, Hanglagen,<br />

ackerbaulich genutzter Kuppen) erwartet werden müssen, ist die Rohrleitung in jedem Fall mit einer Bodenüberdeckung<br />

von mindestens 1,50 m zu verlegen. Gleiches gilt für landwirtschaftliche Flächen mit Sonderkulturen<br />

(z.B. Hopfen, Spargel, Gemüse) oder auf sonstigen Flächen, bei denen mit besonderer Tiefenbearbeitung<br />

oder mit einem erhöhten Grundwasserdruck zu rechnen ist. .... ausreichender Abstand zu den darüber<br />

befindlichen Drainagen gegeben ist (mindestens 0,5 m)<br />

Rechtzeitig vor Baubeginn ... mit den Bewirtschaftern abzuklären ...die jeweilige ,,, Verlegetiefe auf die<br />

speziellen örtlichen Verhältnisse abzustellen; entsprechende Vereinbarungen sind abzuschließen. ....im<br />

Laufe der Zeit entstehende Minderüberdeckungen ....sind ... auf Kosten der Vorhabensträgerin zu beseitigen.<br />

3. Vor Baubeginn ist eine Beweissicherung <strong>zur</strong> Beschaffenheit landwirtschaftlicher Nutzungsflächen sowie<br />

zu den von der Baumaßnahme betroffenen Wegen und Drainagen .... durchzuführen<br />

4. Die Bauarbeiten sind bodenschonend und, soweit möglich, nach der Ernte/außerhalb der Vegetationszeit<br />

durchzuführen.<br />

5. Aus- und Einbauarbeiten ...sind bei trockener Witterung und ... Konsistenz des Bodens durchzuführen.<br />

Zu Beginn der Baumaßnahme ist der anstehende Oberboden (i.d.R. 30 cm) getrennt vom Unterboden auszuheben<br />

und geeignet für die Wiederverwertung zu lagern, insbesondere gegen Verunkrautung und Vernässung<br />

zu schützen. ....... Verschlämmungen und Verdichtungen und damit Verringerungen der Ertragskraft<br />

der Böden weitestgehend zu vermeiden.<br />

6. Eine ordnungsgemäße Rekultivierung des Arbeitsstreifens mit Tiefenlockerungsmaßnahmen, um<br />

etwaig entstandene Verdichtungen zu beseitigen, hat zu erfolgen. Mit jedem Bewirtschafter erfolgt nach der<br />

Rekultivierung eine dokumentierte Abnahme der Flächen.<br />

7. Die Funktionsfähigkeit der Drainagen ist während der Baumaßnahmen ... zu erhalten ..(und)... dauerhaft<br />

und gleichwertig wieder herzustellen. Vor der Verfüllung des Rohrgrabens erfolgt eine dokumentierte<br />

Abnahme mit den Bewirtschaftern.<br />

8. Durch die Baumaßnahme verloren gegangene Grenzsteine sind nach Abschluss der Baumaßnahme<br />

durch einen von der Vorhabensträgerin beauftragten amtlich anerkannten Vermesser wieder einzusetzen.<br />

9. Für die Wegeführung des Baustellenverkehrs ist ein Wegeplan ...mit den Gemeinden und den betroffenen<br />

Grundstückseigentümern vor Beginn der Bauausführung abzustimmen. Nach Abschluss der Baumaßnahme<br />

sind die Wege wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu bringen.<br />

IV.10 Auflagen zum Bodenschutz<br />

1. Für die Durchführung der Baumaßnahme ist eine ökologische Baubegleitung zu bestellen. Die Fachkraft<br />

muss nachweislich über ausreichend bodenkundlichen Sachverstand verfügen (bodenkundliche Ausbildung<br />

oder Arbeitserfahrung in diesem Bereich). Die Fachkraft ist den unteren Bodenschutzbehörden vor Beginn<br />

der Bodenarbeiten schriftlich zu benennen.<br />

2. Die Fachkraft ist durch die Vorhabensträgerin gegenüber den Bauausführenden mit der notwendigen Weisungsbefugnis<br />

auszustatten, die es ihr erlaubt, unsachgemäß durchgeführte Bodenarbeiten zu unterbinden<br />

und Bauarbeiten bei ungeeigneten Witterungsverhältnissen und/oder nach DIN 19731 Tab. 4 nicht<br />

tolerierbarer Bodenkonsistenz zu unterbrechen.<br />

3. Bei allen Bodenarbeiten ist die DIN 19731 „Verwertung von Bodenmaterial“ (insbesondere DIN 19731 Nr.<br />

7.2 und 7.3) einzuhalten. Von besonderer Bedeutung ist die strikte Einhaltung der Mindestfestigkeit in<br />

Abhängigkeit des Feuchtzustandes.<br />

4. Die Aus- und Einbauarbeiten der Erdmassen sind bei trockener Witterung und entsprechender Konsistenz<br />

des Bodens durchzuführen.<br />

5. Zu Beginn der Baumaßnahme ist der anstehende Oberboden (i.d.R. 30 cm) getrennt vom Unterboden<br />

auszuheben und geeignet für die Wiederverwertung zu lagern, insbesondere gegen Verunkrautung und Vernässung<br />

zu schützen. Beide Lagen sind getrennt im Randbereich des Baufeldes zwischen zu lagern und


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nach der Verlegung der Rohre wieder so einzubauen, dass der ursprüngliche Oberboden dem ehemaligen<br />

Unterboden aufliegt.<br />

6. Der Baubetrieb ist so zu organisieren, dass betriebsbedingte unvermeidliche Bodenbelastungen (z.B.<br />

Verdichtungen) auf das engere Baufeld beschränkt bleiben und sie am Ende der Bauarbeiten beseitigt werden.<br />

7. Baustoffe (z.B. Schotter, Kies) und Bauabfälle sind so zu lagern, dass Stoffeinträge bzw. Vermischungen<br />

mit Bodenmaterial auszuschließen sind. Dies gilt insbesondere für den Oberbodenhorizont landwirtschaftlicher<br />

Flächen.<br />

8. Nach Abschluss der Erdarbeiten bzw. nach Abschluss der Rekultivierung der vom Bau betroffenen Flächen<br />

hat die Vorhabensträgerin gemeinsam mit der ökologischen Baubegleitung die Flächen von der unteren<br />

Bodenschutzbehörde abnehmen zu lassen.<br />

V. 6 Auszug aus den verbindlichen Zusagen der EPS für die <strong>Landwirtschaft</strong><br />

1. Aufgrund der Auswirkungen der Leitungsverlegung auf die landwirtschaftlichen Förderprogramme stellt<br />

die Vorhabensträgerin nach Abschluss der Baumaßnahme in den einzelnen Bauabschnitten jedem betroffenen<br />

Landwirt eine Liste mit folgenden Angaben <strong>zur</strong> Verfügung:<br />

a. Flächengröße (Arbeitsstreifen) aller in Anspruch genommenen Flurstücke und<br />

b. Zeit, in der die Fläche anderweitig genutzt wurde.<br />

2. Die Zwischenlagerung von Bodenmaterial wird im Rahmen des vorgesehenen Arbeitsablaufs so kurzzeitig<br />

wie möglich erfolgen, um Qualitätsverschlechterungen zu vermeiden.<br />

3. Eine Befahrung der Erdmieten durch Baumaschinen, insbesondere durch Radfahrzeuge, wird vermieden...<br />

4. Die Restverfüllung des oberen Rohrgrabenteils erfolgt ohne den Einsatz von Radfahrzeugen.<br />

5. Die Rekultivierung des Baubereiches wird bezüglich der Auffüllhöhe so gestaltet, dass unter Beachtung<br />

der Sackung des verfüllten Bodenmateriales im Laufe der Jahre keine Geländemulde mit Wasserstau entsteht.<br />

Sollten nach der Verlegung der Leitung dennoch nachhaltige Bodenverdichtungen und -vernässungen<br />

aufgrund der Baumaßnahme feststellbar sein, werden diese durch mechanische Lockerungsmaßnahmen<br />

und / oder Bedarfsdrainagen beseitigt.<br />

6. Zur Vermeidung von Erosionen werden in Hanglagen nach Beendigung der Baumaßnahmen Ansaaten<br />

durchgeführt.<br />

7. Leitungsbedingte Flur- und Aufwuchsschäden sowie sonstige eventuell auftretenden (Folge-)<br />

Schäden werden ohne zeitliche Begrenzung auf Kosten der Vorhabensträgerin beseitigt oder in sonstiger<br />

Weise ausgeglichen.<br />

8. Bei landwirtschaftlich genutzten Flächen, die dem ökologischen Anbau dienen und erhöhten Anforderungen<br />

an die Produkte unterliegen, erfolgt durch die ökologische Baubegleitung eine intensivierte<br />

Kontrolle der Bodenarbeiten, um den Erfordernissen des ökologischen Anbaus und der Vermarktung Rechnung<br />

zu tragen. Die Kontrollintensität ist unter Anhörung des Bewirtschafters mit der unteren <strong>Landwirtschaft</strong>sbehörde<br />

(Landratsamt) abzustimmen.<br />

9. Nach Abschluss der Baumaßnahme wird der genaue Trassenverlauf in den Flurneuordnungsgebieten<br />

(Lauchheim-Röttingen, Iggingen, Bopfingen-Kerkingen, Bopfingen-Baldern) aufgemessen und es werden<br />

Leitungskarten auf Papier und digital dem Landratsamt Ostalbkreis -untere Flurneuordnungsbehörde- <strong>zur</strong><br />

Verfügung gestellt.<br />

10. Im Hinblick auf das Flurneuordnungsverfahrens auf der Gemarkung Berglen stimmt sich die Vorhabensträgerin<br />

mit dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis -unteren Flurneuordnungsbehörde- ab.<br />

11. Im Hinblick auf das Flurneuordnungsverfahrens auf den Gemarkungen Horrheim und Gündelbach (km<br />

233-236) stimmt sich die Vorhabensträgerin mit dem Landratsamt Ludwigsburg -unteren Flurneuordnungsbehörde-<br />

ab.

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