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08/13_10. Juli 2013<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

und Informationen<br />

der Stadtverwaltung<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

Amtliche<br />

Bekanntmachungen<br />

Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

über die Erhebung einer Steuer auf<br />

Spielgeräte und auf das Spielen um Geld<br />

oder Sachwerte im Gebiet der<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

(Vergnügungssteuersatzung) vom 12. Jan. 2012<br />

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer<br />

Kommunalordnung, ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), in der<br />

Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt<br />

geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99, 134)<br />

sowie der §§ 1, 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG)<br />

vom 9. August 1991 (GVBl. S. 329) in der Fassung der Neubekanntmachung<br />

vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz<br />

vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale in<br />

seiner Sitzung am 14. Dezember 2011 die folgende Satzung über die Erhebung<br />

einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte beschlossen.<br />

§ 1<br />

Steuererhebung<br />

Die Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale erhebt eine Steuer auf Spiel- und Geschicklichkeitsgeräte<br />

sowie auf das Spielen um Geld und Sachwerte als örtliche Aufwandssteuer<br />

nach Maßgabe des in § 2 aufgeführten Besteuerungstatbestandes.<br />

§ 2<br />

Steuergegenstand, Besteuerungsgrundlage<br />

Der Besteuerung unterliegt der Aufwand für die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten<br />

sowie darüber hinaus von allen Geräten mit oder ohne<br />

Gewinnmöglichkeit soweit die Benutzung der Geräte von der Zahlung eines<br />

Entgeltes abhängig ist:<br />

1. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmungen im Sinne des § 33 i) der<br />

Gewerbeordnung und<br />

2. an allen weiteren Aufstellungsorten (Gaststätten, Kantinen, Bahnhofshallen,<br />

Vereins- und ähnlichen Räumen, Straßen und Plätzen).<br />

Als Spielgeräte gelten insbesondere auch Personalcomputer, die aufgrund ihrer<br />

Ausstattung und/oder ihres Aufstellungsortes überwiegend zum individuellen<br />

Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet<br />

verwendet werden.<br />

§ 3<br />

Steuerfreiheit<br />

(1) Von der Besteuerung ausgenommen sind Spiel- und Geschicklichkeitsgeräte<br />

1. mit und ohne Gewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen<br />

Veranstaltungen,<br />

2. mit Warengewinnmöglichkeit im gesamten Stadtgebiet,<br />

3. ohne Gewinnmöglichkeiten, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung<br />

durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind.<br />

(2) Musikautomaten unterliegen nicht der Vergnügungssteuer.<br />

(3) Personalcomputer, mit denen in erster Linie ein öffentlicher Zugang zum Internet<br />

ermöglicht werden soll und die ausschließlich zur Informationsbeschaffung<br />

oder für die Aus- und Fortbildung eingesetzt werden unterliegen<br />

nicht der Besteuerung.<br />

§ 4<br />

Bemessungsgrundlagen<br />

(1) Bemessungsgrundlage ist<br />

a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit das Einspielergebnis eines jeden Monats<br />

des einzelnen Gerätes. Einspielergebnis ist der Saldo 2 zuzüglich der<br />

Röhrenentnahmen. Der Saldo 2 errechnet sich aus der elektronisch gezählten<br />

Kasse abzüglich der Röhrenauffüllung.<br />

Das negative Einspielergebnis eines Gerätes im Kalendermonat ist mit<br />

dem Wert 0,00 € anzusetzen.<br />

b) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit deren Anzahl pro angefangenen<br />

Kalendermonat.<br />

(2) Das Einspielergebnis ist durch ein manipulationssicheres Zählwerk nachzuweisen.<br />

Als manipulationssicher sind jene Zählwerke zu betrachten, bei<br />

denen eine fortlaufende und lückenlose Ermittlung von Daten, die zur Ermittlung<br />

der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind, gewährleistet<br />

wird.<br />

(3) Verfügt ein Gerät über mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen<br />

als ein Gerät. Geräte mit mehr als einer Spieleinrichtung sind<br />

solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden<br />

können.<br />

§ 5<br />

Steuersätze<br />

(1) Der Steuersatz beträgt je Gerät und angefangenen Kalendermonat<br />

1. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i) Gewerbeordnung,<br />

mit Ausnahme der Geräte nach § 3<br />

– bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit 10 v. H. des Einspielergebnisses<br />

– bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit 40 Euro<br />

2. an anderen Aufstellungsorten im Sinne § 2 Nummer 2, mit Ausnahme<br />

der Geräte nach § 3<br />

– bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit 10 v. H. des Einspielergebnisses<br />

– bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit 25 Euro<br />

3. für Personalcomputer 10 Euro<br />

4. für Geräte mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeit dargestellt<br />

werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges<br />

zum Gegenstand haben<br />

800 Euro<br />

(2) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes im Austausch<br />

ein gleichartiges Gerät, so gilt die Berechnung der Steuer des ersetzten<br />

Spielgerätes als weitergeführt.<br />

§ 6<br />

Steuerschuldner und Haftung<br />

(1) Steuerschuldner ist der Halter der Spiel- und Geschicklichkeitsgeräte. Halter<br />

ist der Eigentümer bzw. derjenige, dem das Spielgeräte vom Eigentümer zur<br />

Nutzung überlassen ist bzw. für dessen Rechnung das Gerät aufgestellt<br />

wird.<br />

(2) Für die Steuerschuld haftet darüber hinaus jeder zur Anzeige nach § 7 Verpflichtete.<br />

(3) Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.<br />

§ 7<br />

Anzeigepflicht<br />

(1) Sowohl der Halter, als auch der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung<br />

des Spiel- und Geschicklichkeitsgerätes genutzten Räumlichkeiten oder<br />

Grundstücke hat die Aufstellung und die endgültige Entfernung eines Spielund<br />

Geschicklichkeitsgerätes innerhalb einer Woche der Stadtverwaltung<br />

schriftlich anzumelden. Die Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit<br />

dieses Gerätes und eines im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen<br />

Gerätes.<br />

(2) In der Anmeldung sind der Aufstellungsort, Anzahl und Art der steuerpflichtigen<br />

Geräte gemäß §§ 4 und 5, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. die Entfernung<br />

des Gerätes und Name und Anschrift des Halters anzugeben.<br />

9


08/13_10. Juli 2013<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

§ 8<br />

Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit<br />

(1) Die Steuerschuld entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungsgegenstandes.<br />

(2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Ergebnisse monatlich zeitnah zu ermitteln<br />

und bis zum 10. Tage nach Ablauf eines Kalendermonats der Steuerabteilung<br />

eine Steuererklärung auf amtlichen Vordruck einzureichen.<br />

Wenn der Steuerschuldner die Frist nicht wahrt, kann gemäß § 15 Abs. 1<br />

ThürKAG i. V. m. § 152 AO ein Verspätungszuschlag erhoben werden.<br />

(3) Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steuererklärungen<br />

nach Abs. 4 Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum<br />

beizufügen, welche alle Informationen enthalten, die für die Steuerberechnung<br />

nach § 4 Abs. 1a) erforderlich sind und diese nachvollziehbar machen.<br />

Darüber hinaus müssen Hersteller, Geräteart/-typ, Gerätenummer, Zulassungsnummer,<br />

die fortlaufende Nummer und Datum des aktuellen und des<br />

letzten Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und der Kasseninhalt<br />

enthalten sein.<br />

Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit)<br />

des Auslesetages des Vormonats anzuschließen.<br />

(4) Die Steuererklärung muss vom Halter oder seinem Vertreter eigenhändig<br />

unterschrieben sein.<br />

(5) Die Steuerfestsetzung erfolgt durch Bescheid der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale zum<br />

jeweiligen Quartalsende auf der Grundlage der Angaben der Anzeigepflichtigen<br />

gemäß § 7 (2). Gibt der Halter die Anmeldung nicht ab, so wird die<br />

Steuer durch Schätzung festgesetzt und wird innerhalb von 14 Tagen nach<br />

Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.<br />

§ 9<br />

Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften<br />

(1) Vertreter der Stadt sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- und<br />

Arbeitszeiten zur Nachprüfung der Anzeigepflichten und zur Feststellung<br />

von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen<br />

einzusehen und die Vorlage aktueller Zählerwerkausdrucke zu<br />

verlangen.<br />

(2) Für die Durchführung der Steueraufsicht und Prüfung wird auf die entsprechenden<br />

Bestimmungen der §§ 90, 93, 97, 99 der Abgabenordnung und §<br />

12 SpielV verwiesen.<br />

§ 10<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Gemäß § 16 ThürKAG wird wegen Abgabehinterziehung mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer<br />

1. einer Stadt über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von<br />

Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht,<br />

2. eine Stadt pflichtwidrig über abgabenrechtlich-erhebliche Tatsachen in<br />

Unkenntnis lässt,<br />

und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte<br />

Abgabevorteile erlangt. § 370 Abs. 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung<br />

in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.<br />

Der Versuch ist strafbar.<br />

(2) Ordnungswidrig handelt gemäß § 17 ThürKAG und kann mit Geldbuße bis<br />

zu 10.000 Euro belegt werden, wer als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung<br />

der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der in Absatz<br />

1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung).<br />

§ 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden<br />

Fassung sind entsprechend anzuwenden.<br />

(3) Ordnungswidrig handelt gemäß § 18 ThürKAG auch und kann mit Geldbuße<br />

bis zu 5.000 Euro belegt werden, wenn die Handlung nicht nach Absatz 2<br />

geahndet werden kann, wer vorsätzlich oder leichtfertig<br />

1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder<br />

2. den Vorschriften zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung,<br />

insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung<br />

von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung<br />

von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt<br />

und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte<br />

Abgabevorteile zu erlangen (Abgabegefährdung).<br />

§ 11<br />

Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben<br />

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Gesetzes<br />

über kommunale Abgaben in der jeweiligen Fassung.<br />

§ 12<br />

Datenverarbeitung<br />

(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Vergnügungssteuer<br />

auf Spiel- und Geschicklichkeitsgeräte im Rahmen dieser Satzung ist<br />

die Erhebung folgender personenbezogener Daten gemäß § 19 Abs. 1 in<br />

Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 1 Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)<br />

durch die Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale zulässig:<br />

a) Name, Vorname(n)<br />

b) Anschrift<br />

c) Bankverbindung<br />

d) Anzahl, Aufstellort, Aufstelldauer, Name und (Zulassungs-)Nummer der<br />

Spielgeräte, Spielhalle oder anderer Ort sowie die Gesamtzahl aller Spiele<br />

und weiterer Angaben, die der Halter im Rahmen der Anmeldung machen<br />

muss und die sich aus den in § 7 genannten Parametern ergeben.<br />

(2) Die Daten dürfen von der datenverarbeiteten Stelle nur zum Zwecke der<br />

Steuererhebung nach dieser Satzung verarbeitet werden.<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt zum 01.04.2012 in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung vom 06.11.2009 außer<br />

Kraft.<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale, 12. Januar 2012<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez.<br />

Matthias Graul<br />

Bürgermeister<br />

Die o. g. Vergnügungssteuersatzung wurde mit Schreiben des Landratsamtes<br />

<strong>Saalfeld</strong>-Rudolstadt vom 9. Januar 2012 nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ThürKAG rechtsaufsichtlich<br />

genehmigt.<br />

Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

für das Stadtarchiv <strong>Saalfeld</strong>,<br />

vom 4. Oktober 2007<br />

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41),<br />

geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446 u.<br />

455) und § 4 Abs. 1 Thüringer Archivgesetz vom 23. April 1992 (ThürArchivG,<br />

GVBl. S. 139) sowie der §§ 1, 2 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />

(ThürKAG) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889),<br />

hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale in der Sitzung vom 18.07.2007 die<br />

folgende Archivsatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese Archivsatzung regelt den Umgang mit Archivgut, archivischem Sammlungsgut<br />

und Büchern bei der Archivierung und Benutzung im Stadtarchiv <strong>Saalfeld</strong>.<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Öffentliches Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen einschließlich<br />

der Hilfsmittel zu ihrer Ordnung, Auswertung und Benutzung, die in der<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong> oder bei deren Rechtsvorgängern oder bei natürlichen oder<br />

juristischen Personen des Privatrechts entstanden sind und zur dauernden<br />

Aufbewahrung an das Stadtarchiv <strong>Saalfeld</strong> übergeben wurden.<br />

(2) Archivwürdig sind Unterlagen, die aufgrund ihres rechtlichen, politischen,<br />

wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Wertes als Quellen für die Erforschung<br />

und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart dienen oder<br />

10


Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

10. Juli 2013_08/13<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

die zur Rechtswahrung sowie aufgrund von Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren<br />

sind.<br />

(3) Unterlagen im Sinne dieser Archivsatzung sind insbesondere Urkunden,<br />

Akten, Schriftstücke, Karten, Pläne sowie Träger von Daten-, Bild-, Film-,<br />

Ton- und sonstigen Aufzeichnungen, Siegel, Petschafts und Stempel einschließlich<br />

der Hilfsmittel zu ihrer Ordnung, Benutzung und Auswertung.<br />

(4) Als öffentliches Archivgut gelten auch archivwürdige Unterlagen oder dokumentarische<br />

Materialien, die vom Stadtarchiv <strong>Saalfeld</strong> zur Ergänzung ihres<br />

Archivgutes angelegt, erworben oder übernommen worden sind.<br />

(5) Die Archivierung schließt die Erfassung, Erschließung, Verwahrung, Erhaltung<br />

und Bereitstellung des übernommenen Archivgutes zur Benutzung ein.<br />

§ 3<br />

Stellung und Aufgaben des Stadtarchivs <strong>Saalfeld</strong><br />

(1) Die Stadt <strong>Saalfeld</strong> unterhält ein Archiv, welches die Fachdienststelle für das<br />

kommunale Archivwesen und die Regional- und Lokalgeschichte ist.<br />

(2) Das Stadtarchiv <strong>Saalfeld</strong> hat die Aufgabe, alle in der Verwaltung der Stadt<br />

<strong>Saalfeld</strong> sowie in den kommunalen Eigenbetrieben anfallenden Unterlagen,<br />

die zur laufenden Aufgabenerledigung nicht mehr benötigt werden, zu archivieren<br />

und für die Benutzung bereitzustellen. Die Bestimmungen dieser<br />

Satzung finden dabei Anwendung, soweit Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen<br />

mit den Registraturbildnern oder Eigentümern nichts anderes bestimmen.<br />

(3) Das Stadtarchiv <strong>Saalfeld</strong> berät und unterstützt die kommunalen Ämter und<br />

Dienststellen im Hinblick auf die Schriftgutverwaltung und spätere Archivierung.<br />

Im Rahmen der Archivpflege können andere Archivträger bei der Sicherung<br />

und Nutzbarmachung ihres Archivgutes beraten und unterstützt<br />

werden.<br />

(4) Kommunen, andere Archivträger, die kein eigenes Archiv unterhalten, und<br />

Privatpersonen können ihr Archivgut auf der Grundlage von Depositalverträgen<br />

im Stadtarchiv <strong>Saalfeld</strong> deponieren.<br />

(5) Das Stadtarchiv fördert die Erforschung der Regional- und Lokalgeschichte.<br />

Es unterhält und erweitert Sammlungen von Dokumentationsmaterialien,<br />

die für die Geschichte und Gegenwart der Region relevant sind und unterhält<br />

eine Archivbibliothek.<br />

§ 4<br />

Recht auf Benutzung<br />

(1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft macht, hat das Recht<br />

auf Benutzung von Archivgut im Stadtarchiv <strong>Saalfeld</strong> nach Maßgabe dieser<br />

Satzung, soweit nicht Schutzfristen,Vereinbarungen zugunsten Dritter oder<br />

Einschränkungen entgegenstehen.<br />

(2) Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn die Benutzung zu amtlichen,<br />

wissenschaftlichen, publizistischen oder Bildungszwecken sowie zur Wahrnehmung<br />

berechtigter Belange begehrt wird und schutzwürdige Belange<br />

betroffener Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden bzw. der<br />

Zweck der Benutzung schutzwürdige Belange erheblich überwiegt.<br />

(3) Ausgenommen von der Benutzung ist Dienstliches Schriftgut der Stadtverwaltung,<br />

welches für die Dauer der vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen<br />

im Archiv hinterlegt wurde. Akteneinsicht durch Dritte bedarf hier einer Zustimmung<br />

der einzelnen Registraturbildner und ist nur in deren Räumlichkeiten<br />

sowie unter Aufsicht gestattet.<br />

§ 5<br />

Möglichkeiten der Benutzung<br />

(1) Die Benutzung erfolgt in der Regel als Direktbenutzung durch Einsichtnahme<br />

in Findhilfsmittel, Archivalien im Original oder in der Reproduktion, in archivisches<br />

Sammelgut oder in Bücher.<br />

(2) Weiterhin ist eine mündliche oder schriftliche Auskunftserteilung möglich,<br />

die eine Vorlage oder Abgabe in Form von Kopien, Abschriften oder anderen<br />

Reproduktionen einschließen kann. Hierbei können Gebühren gemäß § 16<br />

dieser Satzung anfallen.<br />

(3) Die schriftliche oder mündliche Auskunftserteilung kann sich auf Verweis<br />

auf einschlägige Archivalien beschränken.<br />

(4) Über die Art der Benutzung entscheidet das Archiv.<br />

§ 6<br />

Benutzungsantrag<br />

(1) Der Antrag auf Benutzung des Archivs ist bei der Direktbenutzung in Form<br />

des Benutzungsantrages zu stellen, wobei der Gegenstand der Nachforschung<br />

so genau wie möglich anzugeben und der Benutzungszweck nachzuweisen<br />

ist. Bei schriftlichen und fernmündlichen Anfragen ist kein Benutzungsantrag<br />

zu stellen. Der Benutzer ist seitens des Archivs in geeigneter Form auf seine<br />

Pflichten gemäß Archivsatzung hinzuweisen. Falls erforderlich, ist sein Einverständnis<br />

zur Anerkennung der Archivsatzung und der Erklärung zum<br />

Schutz der Urheber- und Persönlichkeitsrechte und anderer berechtigter Interessen<br />

Dritter gemäß § 6 Abs. 2 dieser Archivsatzung schriftlich von ihm<br />

einzuholen.<br />

(2) Bei der Direktbenutzung ist dem Archiv eine schriftliche Erklärung darüber<br />

abzugeben, dass bei der Auswertung gewonnener Erkenntnisse aus Archivalien<br />

Urheber- und Persönlichkeitsrechte und andere berechtigte Interessen<br />

Dritter gewahrt werden sowie die Datenschutzbestimmungen des Landes<br />

Thüringen (Thüringer Datenschutzgesetz) eingehalten werden.<br />

(3) Von mitwirkenden Hilfskräften ist ein eigener Benutzungsantrag zu stellen.<br />

(4) Auf Verlangen sind dem Benutzungsantrag erweiternde Angaben und Unterlagen<br />

beizufügen, wie z. B. bei Hochschularbeiten Stellungnahmen von<br />

Hochschullehrern oder andere Legitimationen für den Benutzer.<br />

(5) Der Benutzer ist zur Einhaltung der Archivsatzung verpflichtet.<br />

(6) Der Benutzer hat sich auf Verlangen auszuweisen und ist zu wahrheitsgemäßen<br />

Angaben verpflichtet.<br />

(7) Die unaufgeforderte und kostenlose Abgabe von Belegexemplaren an das<br />

Archiv regelt sich gemäß § 16 Abs. 4 ThürArchG.<br />

§ 7<br />

Genehmigung des Benutzungsantrages<br />

(1) Über die Genehmigung des Benutzungsantrages entscheidet das Archiv.<br />

(2) Die Genehmigung wird nur für den im Benutzungsantrag bezeichneten<br />

Zweck und nur für das laufende Kalenderjahr erteilt.<br />

(3) Bei Änderung des Benutzungszweckes oder Forschungsgegenstandes ist erneut<br />

ein Benutzungsantrag zu stellen.<br />

§ 8<br />

Einschränkung oder Versagung der Benutzung<br />

(1) Die Genehmigung zur Benutzung von Archivalien kann gemäß § 18 ThürArchivG<br />

eingeschränkt oder versagt bzw. nur unter Auflagen erteilt werden.<br />

Darüber hinaus kann eine Erteilung der Genehmigung unter Auflagen oder<br />

eine Einschränkung oder Versagung der Benutzung erfolgen, wenn:<br />

a) der Benutzer gegen die Archivsatzung verstoßen oder die Auflagen<br />

(z. B. Anonymisierung von personenbezogenen Daten bei Veröffentlichungen<br />

oder die Nichtabgabe von Kopien oder Abschriften an Dritte) nicht<br />

eingehalten hat,<br />

b) der Hauptzweck der Benutzung durch Einsichtnahme in Sekundärquellen<br />

erreicht werden kann,<br />

c) der Erschließungszustand der Archivalien eine Benutzung nicht zulässt,<br />

d) die Archivalien wegen gleichzeitiger dienstlicher oder amtlicher Benutzung<br />

nicht verfügbar sind oder<br />

e) durch die Benutzung ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand<br />

entstehen würde.<br />

(2) Die Genehmigung kann nachträglich widerrufen werden, wenn Gründe bekannt<br />

werden, die zur Versagung der Genehmigung geführt hätten oder<br />

vom Benutzer gegen die Archivsatzung verstoßen worden ist bzw. die<br />

erteilten Auflagen nicht eingehalten worden sind.<br />

§ 9<br />

Schutzfristen und deren Verkürzung<br />

(1) Archivgut wird im Regelfall 30 Jahre nach der Schließung der Unterlagen<br />

für die Benutzung freigegeben. Unbeschadet dieser allgemeinen Schutzfrist<br />

darf Archivgut, das sich auf eine natürliche Person bezieht (personenbezogenes<br />

Archivgut) erst 10 Jahre nach dem Tod der betreffenden Person<br />

benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit hohem Aufwand feststellbar,<br />

endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person.<br />

(2) Die Schutzfrist nach Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für solche Unterlagen, die bereits<br />

bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren.<br />

(3) Die in Absatz 1 festgesetzten Schutzfristen gelten auch für die Benutzung<br />

durch öffentliche Stellen. Die Benutzung von Archivgut durch Stellen, bei<br />

denen es entstanden ist oder die es abgegeben haben, ist auch innerhalb<br />

der Schutzfristen möglich; die Schutzfristen sind jedoch zu beachten, wenn<br />

das Archivgut aufgrund besonderer Vorschriften hätte gesperrt, gelöscht<br />

oder vernichtet werden müssen.<br />

(4) Die Schutzfristen können im Einzelfall auf Antrag verkürzt werden, wenn es<br />

11


08/13_10. Juli 2013<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

im öffentlichen Interesse liegt. Bei personenbezogenem Archivgut ist eine<br />

Verkürzung der Schutzfristen insbesondere zulässig,wenn:<br />

a) die Benutzung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben erforderlich ist<br />

und schutzwürdige Belange der betroffenen Person oder Dritter nicht beeinträchtigt<br />

werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung<br />

des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange erheblich überwiegt.<br />

Soweit es sich nicht um Personen der Zeitgeschichte handelt, sind Forschungsergebnisse<br />

ohne personenbezogene Angaben aus dem Archivgut<br />

zu veröffentlichen.<br />

b) die Benutzung zum Zweck der Strafverfolgung, Rehabilitierung von Betroffenen,<br />

Vermissten und Verstorbenen, zur Wiedergutmachung, Hilfeleistung<br />

nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Schutz des Persönlichkeitsrechtes,<br />

der Aufklärung von Verwaltungsakten oder der Aufklärung des<br />

Schicksals Vermisster und ungeklärter Todesfälle erforderlich ist.<br />

(5) Eine Benutzung personenbezogenen Archivgutes ist unabhängig von den<br />

festgelegten Schutzfristen auch zulässig, wenn es sich um den Betroffenen<br />

selbst handelt oder wenn die Person, auf die sich das Archivgut bezieht,<br />

oder im Falle ihres Todes, ihre Angehörigen zugestimmt haben. Die Einwilligung<br />

ist von dem überlebenden Ehegatten, nach dessen Tod von seinen<br />

Kindern oder, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, von<br />

den Eltern der betroffenen Person durch den Benutzer einzuholen. Die Zustimmung<br />

der Angehörigen setzt die mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen<br />

voraus. Sind überwiegend schutzwürdige Belange Dritter zu wahren,<br />

ist gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürArchivG zu verfahren.<br />

(6) Der weiterführende Umgang mit Schutzfristen regelt sich gemäß § 17 Abs.<br />

3 ThürArchivG.<br />

(7) Plant der Benutzer aus wissenschaftlichen Gründen eine Nichtanonymisierung<br />

personenbezogener Daten, so muss er genau den Personenkreis angeben.<br />

Eine wissenschaftliche Begründung für die Namensnennung obliegt dem<br />

Benutzer, ebenso die Begründung, warum das Forschungsvorhaben sonst<br />

nicht durchgeführt werden könne.<br />

§ 10<br />

Weiterführende Bestimmungen gemäß ThürArchivG<br />

Weiterführende Bestimmungen gemäß ThürArchivG, insbesondere des § 15 bezüglich<br />

Datenschutz, Sicherung und Erschließung, bleiben unberührt.<br />

§ 11<br />

Direktbenutzung<br />

(1) Findhilfsmittel, Archivgut, archivisches Sammlungsgut oder Bücher sind nur<br />

im Benutzerzeitraum zu benutzen.<br />

(2) Die Benutzung des Archivs hat während der festgesetzten Öffnungszeiten<br />

zu erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet das Archiv.<br />

(3) Die Benutzeraufsicht ist beim Ermitteln und Vorlegen der Findhilfsmittel, Archivalien,<br />

Sammlungsstücke oder Bücher behilflich; sie ist nicht zur Unterstützung<br />

beim Lesen oder Übersetzen verpflichtet.<br />

(4) Der Benutzer hat sich im Benutzerraum so zu verhalten, dass kein anderer<br />

behindert oder belästigt wird. Das Rauchen, Essen, Trinken oder Führen<br />

lauter Unterhaltungen ist im Benutzerraum untersagt.<br />

(5) Aus dienstlichen Gründen kann jeweils nur eine begrenzte Anzahl von Archivalien,<br />

Sammlungsstücken oder Büchern vorgelegt werden. Sie ist zum<br />

Ende der Benutzungszeit zurückzugeben und kann für eine begrenzte Zeit<br />

zur weiteren Benutzung bereitgehalten werden.<br />

(6) Die Findhilfsmittel, Archivalien, Sammlungsstücke oder Bücher sind sorgfältig<br />

zu behandeln und in demselben Zustand, wie sie vorgelegt wurden, wieder<br />

zurückzugeben. Das Anbringen von Strichen, Bemerkungen, Radieren, Nachziehen<br />

von verblassten Stellen oder Verwenden als Schreibunterlage ist untersagt.<br />

(7) Zusätzlich festgestellte Mängel im Ordnungs- oder Erhaltungszustand sind<br />

der Benutzeraufsicht mitzuteilen.<br />

(8) Über die Verwendung technischer Hilfsmittel durch den Benutzer im Benutzerraum<br />

entscheidet das Archiv.<br />

(9) Der Benutzer haftet für Verluste oder Beschädigungen, die bei der Benutzung<br />

entstanden sind.<br />

§ 12<br />

Ausleihe und Versendung<br />

(1) Im Ausnahmefall können Archivalien, Sammlungsstücke oder Bücher, soweit<br />

ihr Erhaltungszustand, die Einhaltung von Schutzfristen oder die Beachtung<br />

von schutzwürdigen Belangen Betroffener oder Dritter einschließlich ihrer<br />

Persönlichkeits- oder Urheberrechte dem nicht entgegenstehen, zur wissenschaftlichen<br />

Benutzung oder zu Ausstellungszwecken an hauptamtlich verwaltete<br />

Archive ausgeliehen oder versandt werden. Vorher ist genau zu prüfen,<br />

ob derselbe Zweck nicht durch Übersendung von Reproduktionen erzielt<br />

werden kann. Ein Anspruch auf Ausleihe oder Versendung besteht nicht.<br />

(2) Die Genehmigung zur Ausleihe oder Versendung erteilt das Archiv.<br />

(3) Vom Versand ausgeschlossen sind Urkunden, besonders wertvolle oder<br />

häufig gebrauchte Archivalien, Sammlungsstücke und Bücher.<br />

(4) Eine sachgemäße Behandlung, d. h. wirksamer Schutz vor Verlust, Beschädigung<br />

oder unbefugter Benutzung, ist durch den Leihnehmer zu gewährleisten.<br />

Zu diesem Zwecke ist zwischen Leihgeber und Leihnehmer ein Vertrag<br />

abzuschließen, in dem der Leihgeber Auflagen für die Sicherheit und Erhaltung<br />

der entliehenen Archivalien, Sammlungsstücke oder Bücher erteilen kann.<br />

Im Vertrag ist die Ausleihfrist festzulegen.<br />

(5) Die Versand- und Versicherungskosten trägt der Leihnehmer.<br />

(6) Aus dienstlichen Gründen können versandte Archivalien oder Sammlungsstücke<br />

jederzeit vom Leihnehmer wieder zurückgefordert werden.<br />

(7) Der Versand von Archivalien zur amtlichen Benutzung durch Bundes-, Landes-<br />

oder Kommunalbehörden erfolgt im Rahmen der Amtshilfe.<br />

§ 13<br />

Anfertigen von Reproduktionen<br />

(1) Soweit der Erhaltungszustand der Archivalien, Sammlungsstücke oder Bücher,<br />

die Einhaltung von Schutzfristen oder die Beachtung von schutzwürdigen<br />

Belangen Betroffener oder Dritter einschließlich ihrer Persönlichkeits- oder<br />

Urheberrechte dem nicht entgegenstehen, können auf Kosten des Benutzers<br />

Reproduktionen angefertigt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch<br />

nicht. Die Entscheidung trifft das Archiv.<br />

(2) Reproduktionen dürfen nur mit Zustimmung des Archivs zum angegebenen<br />

Zweck und unter Angabe des Archivs und der festgelegten Signatur und<br />

unter Hinweis auf die dem Archiv zustehenden Veröffentlichungs- und Vervielfältigungsrechte<br />

vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden.<br />

(3) Die Herstellung von Reproduktionen fremder Archivalien bedarf der schriftlichen<br />

Zustimmung des Urhebers, bei Nichtfeststellbarkeit des vermeintlichen<br />

Urhebers bzw. Eigentümers.<br />

Nutzung des gemeinsamen Bildarchivs<br />

von Stadtarchiv und Stadtmuseum<br />

§ 14<br />

Nutzungsgrundsätze<br />

(1) Als Findmittel stehen den Nutzern ein Arbeitsarchiv (Datenbank bzw. Kartei)<br />

sowie ein Diaarchiv zur Verfügung.<br />

(2) Zum Schutz und Erhalt der historischen Fotodokumente werden grundsätzlich<br />

keine Originale ausgeliehen. Ist das gewünschte Fotos digitalisiert, so kann<br />

für den Nutzer eine Reproduktion vor Ort hergestellt werden. Die dabei entstehenden<br />

Sach- sowie Bearbeitungskosten sind vom Nutzer zu tragen. Eine<br />

Weitergabe von Daten erfolgt nur in begründeten Einzelfällen mit Genehmigung<br />

der Archivleitung.<br />

(3) Ist das gewünschte Fotos nicht digitalisiert, so kann eine Digitalisierung vor<br />

Ort vorgenommen bzw. eine Reproduktion bei den vom Stadtarchiv festgelegten<br />

Fotowerkstätten in Auftrag gegeben werden. Die dort entstehenden<br />

Kosten sowie der Bearbeitungsaufwand des Archivs sind vom Nutzer zu tragen.<br />

(4) Die Bereitstellung von Reproduktionen oder Daten (Absatz 2) bzw. die Herstellung<br />

neuer Reproduktionen oder Daten (Absatz 3) werden zwischen<br />

dem Archiv und dem Nutzer auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung<br />

geregelt. Diese Vereinbarung dient zur Klärung der Nutzungsrechte<br />

sowie als Auftrag zur Anfertigung von Reproduktionen.<br />

§ 15<br />

Veröffentlichungen<br />

Bei der Verwertung von Reproduktionen, deren Originale sich im Bestand des<br />

Bildarchivs befinden, gelten die allgemeinen Bestimmungen des Urheberrechts.<br />

Verwertungsrechte (Recht auf öffentliche Wiedergabe) können vom Stadtarchiv<br />

erworben werden.<br />

§ 16<br />

Erheben von Gebühren<br />

Für die Benutzung des Stadtarchivs <strong>Saalfeld</strong>er werden Gebühren nach Maßgabe<br />

der Gebührensatzung für die Benutzung des Stadtarchivs erhoben. Die Gebühren<br />

12


Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

10. Juli 2013_08/13<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

für spezielle Archivtätigkeiten sowie Gebührenbefreiungstatbestände sind dieser<br />

Gebührensatzung zu entnehmen. Auslagen sind zu erstatten.<br />

§ 17<br />

Quellenangabe<br />

Bei Veröffentlichungen unter Verwendung von Archivalien, Sammlungsstücken<br />

oder Büchern des Stadtarchivs ist die Quellenangabe, bei Fotografien auch der<br />

Autor (Name des Fotografen) anzugeben. Die Angabe des Archivs, des Bestandes<br />

und der Signatur ist hierbei zwingend erforderlich, dasselbe gilt für Zitate aus<br />

Archivalien in einem selbstständigen wissenschaftlichen Werk.<br />

§ 18<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Archivsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Archivsatzung vom 5. Januar 1998 außer Kraft.<br />

<strong>Saalfeld</strong>, den 4. Oktober 2007<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez.<br />

Matthias Graul<br />

Bürgermeister<br />

Gebührensatzung<br />

der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

für die Benutzung des Stadtarchivs<br />

vom 4.Oktober 2007<br />

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41),<br />

geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23.Dezember 2005 (GVBl. S. 446 u.<br />

455) und § 4 Abs. 1 Thüringer Archivgesetz vom 23. April 1992 (ThürArchivG,<br />

GVBl. S. 139) sowie der §§ 1, 2 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />

(ThürKAG) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889),<br />

hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale in der Sitzung vom 18.07.2007 die<br />

folgende Archivsatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Gebührenpflicht und Kostenschuldner<br />

(1) Für die erbrachten Leistungen und die Benutzung des Stadtarchivs <strong>Saalfeld</strong><br />

werden Gebühren gemäß dieser Satzung erhoben. Auslagen sind zu erstatten.<br />

(2) Kostenschuldner ist,<br />

a) wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen<br />

wird,<br />

b) wer die Kosten durch eine von der zuständigen Behörde abgegebene<br />

oder mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder<br />

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet.<br />

§ 2<br />

Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld<br />

(1) Die Kostenschuld entsteht mit der Beendigung der gebührenpflichtigen<br />

Amtshandlung und wird mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an<br />

den Kostenschuldner fällig.<br />

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung<br />

des zu erstattenden Betrages.<br />

§ 3<br />

Gebührenbefreiung und -ermäßigung<br />

(1) Gebühren werden nicht erhoben bei Benutzung von Archivgut<br />

a) durch Einrichtungen, die diese abgeliefert haben oder deren Rechtsnachfolger,<br />

b) für nachweislich wissenschaftliche oder heimatkundliche Zwecke,<br />

c) für Auskünfte und Nachforschungen, die den Nachweis eines versorgungsrechtlichen<br />

Anspruchs zum Ziel haben oder<br />

d) für Auskünfte und Nachforschungen zum Zwecke der Rehabilitierung und<br />

Wiedergutmachung von staatlichen Unrecht in der Zeit von 1933 bis<br />

1989.<br />

e) für Auskünfte an Ämter und Einrichtungen der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

(2) Weitergehende Gebührenbefreiungen regeln sich gemäß der §§ 2 und 3<br />

ThürVwKostG.<br />

(3) Gebühren auf das Recht auf Wiedergabe von Archivalien oder Sammlungsstücken<br />

für die einmalige Reproduktion beim Druck können ermäßigt werden,<br />

wenn die entsprechende Publikation im Interesse des Archivträgers angefertigt<br />

wird.<br />

(4) Gemäß § 8 Thüringer Verwaltungsverfahrengesetz (ThürVwVfG) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2005 (GVBl. S. 32) hat die<br />

ersuchende Behörde der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr<br />

zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung<br />

zu erstatten,wenn sie im Einzelfall 25,00 EUR übersteigen. Leisten<br />

Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen<br />

nicht erstattet.<br />

(5) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige<br />

Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten<br />

Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen)<br />

zu.<br />

(6) Eine Behörde im Sinne des ThürVwVfG ist jene Stelle, die Aufgaben der öffentlichen<br />

Verwaltung wahrnimmt. Der Anwendungsbereich des ThürVwVfG<br />

und die Abweichungen vom Anwendungsbereich regeln sich gemäß den §§<br />

1 und 2 desselben Gesetzes.<br />

§ 4<br />

Weitergehende Gebührenregelungen<br />

Weitergehende Gebührenregelungen, insbesondere gemäß dem Sozialgesetzbuch,<br />

dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, dem Thüringer Verwaltungskostengesetz<br />

und dem Thüringer Verwaltungsverfahrengesetz in der<br />

jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.<br />

§ 5<br />

Gebührensätze<br />

1. Gebühren für Dienstleistungen<br />

a) Arbeitsaufwand<br />

Für die Versendung von Archivalien oder archivischen Hilfsmitteln, Erteilung<br />

von schriftlichen Auskünften, die Erstellung von Gutachten oder<br />

für sonstige Tätigkeiten betragen die Gebühren<br />

je angefangene 1/2 Stunde 6,00 €<br />

b) Anfertigen von Abschriften und Auszügen<br />

je angefangene DIN A 4-Seite 3,00 €<br />

Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Registerblätter, Verzeichnisse,<br />

Listen, Rechnungen oder dergleichen sowie schwierige paläographische<br />

Abschriften wird die Gebühr nach dem Arbeitsaufwand gemäß Absatz<br />

a) berechnet.<br />

c) Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien, Auszüge, Zeichnungen,<br />

Pläne, Urkunden u. ä.<br />

je DIN A 4-Seite 1,00 €.<br />

Beglaubigungen für Rentenzwecke und für den städtischen Dienstgebrauch<br />

sind kostenfrei.<br />

2. Gebühren für Nutzer des gemeinsamen Bildarchivs von Stadtmuseum<br />

und Stadtarchiv:<br />

Bearbeitungsentgelte für Fotoaufträge (einschließlich Gänge außer Haus):<br />

Je angefangene 1/2 Stunde: € 6,00<br />

Herstellung von Reproduktionen digitalisierter Fotos:<br />

Ausdruck auf Kopierpapier:<br />

€ 1,00 je DIN A 4-Blatt<br />

Ausdruck auf Fotopapier:<br />

€ 2,50 je DIN A 4-Blatt<br />

Herstellung von Reproduktionen nicht digitalisierter Fotos:<br />

Umlage der entstehenden Kosten bei einer Fachfirma zzgl. Bearbeitungsentgelte<br />

(s. o.)<br />

Recht der öffentlichen Wiedergabe von Archivalien, historischen Fotos<br />

und Exponaten (je Bild):<br />

a) Verwendung in Printmedien:<br />

bei einer Auflage bis zu 500 Exemplaren s/w € 5,00<br />

farbig € 10,00<br />

bei einer Auflage bis zu 1000 Exemplaren s/w € 10,00<br />

13


08/13_10. Juli 2013<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

farbig € 20,00<br />

bei einer Auflage bis zu 5000 Exemplaren s/w € 25,00<br />

farbig € 50,00<br />

bei einer Auflage bis zu 10000 Exemplaren s/w € 30,00<br />

farbig € 60,00<br />

bei einer Auflage bis zu 50000 Exemplaren s/w € 40,00<br />

farbig € 80,00<br />

Für ganzseitige Wiedergaben und Umschlagabbildungen gilt jeweils<br />

der doppelte Preis.<br />

b) Verwendung in Ausstellungen: s/w € 5,00<br />

farbig € 10,00<br />

c) Verwendung in Kalendern, auf Ansichtskarten, Postern und Plakaten:<br />

s/w € 12,50<br />

farbig € 25,00<br />

d) Verwendung für Film, Fernsehen oder elektronische Medien:<br />

je Bild, Seite oder Einstellung € 15,00<br />

3. Anfertigung von Xerokopien:<br />

a) A4-Kopie € 1,00<br />

jede weitere Kopie derselben Vorlage € 0,75<br />

b) A3-Kopie € 1,50<br />

jede weitere Kopie derselben Vorlage € 1,00<br />

§ 6<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Benutzung des Stadtarchivs vom<br />

28. November 2002 außer Kraft.<br />

<strong>Saalfeld</strong>, den 4. Oktober 2007<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez.<br />

Matthias Graul<br />

Bürgermeister<br />

Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

über die Benutzung der<br />

Stadt- und Kreisbibliothek <strong>Saalfeld</strong><br />

(Benutzungsordnung) vom 16. April 2012<br />

Aufgrund der §§ 19, 20, 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />

(Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Neubekanntmachung<br />

vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes<br />

vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531, 532) hat der Stadtrat der Stadt<br />

<strong>Saalfeld</strong> in seiner Sitzung am 15.02.2012 folgende Satzung über die Benutzung<br />

der Stadt- und Kreisbibliothek <strong>Saalfeld</strong> beschlossen:<br />

§ 1 Allgemeines<br />

(1) Die Stadt- und Kreisbibliothek und ihre Zweigbibliotheken sind öffentliche<br />

Einrichtungen der Stadt <strong>Saalfeld</strong>.<br />

(2) Zwischen der Bibliothek und den Benutzern wird ein öffentlich-rechtliches<br />

Benutzungsverhältnis begründet.<br />

(3) Die Kosten für die Benutzung der Bibliothek sind in der „Satzung der Stadt<br />

<strong>Saalfeld</strong> über die Gebühren für die Benutzung der Stadt- und Kreisbibliothek<br />

<strong>Saalfeld</strong>“ (Gebührensatzung) geregelt.<br />

§ 2 Anmeldung, Benutzerausweis<br />

(1) Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines Personalausweises<br />

oder Reisepasses (mit Meldebescheinigung) an und erhält einen Benutzerausweis.<br />

Bei Minderjährigen muss die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters<br />

vorliegen, der sich damit gleichzeitig zur Haftung im Schadensfall<br />

und hinsichtlich anfallender Gebühren zur Begleichung verpflichtet.<br />

(2) Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter bestätigt mit seiner Unterschrift,<br />

die Benutzungsordnung zur Kenntnis genommen zu haben.<br />

(3) Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bibliothek.<br />

Bei Verlust ist die Bibliothek umgehend zu verständigen. Jede Namensänderung<br />

und jeder Wohnungswechsel sind der Bibliothek unter Vorlage des<br />

Personalausweises unverzüglich mitzuteilen. Der Benutzerausweis gilt für<br />

ein Jahr ab dem Tag der Anmeldung und kann jährlich verlängert werden.<br />

(4) Dienststellen, juristische Personen, Institute und Firmen melden sich durch<br />

schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten an und hinterlegen Namen<br />

und Unterschriften von Bevollmächtigten, die die Bibliotheksbenutzung für<br />

den Antragsteller wahrnehmen.<br />

(5) Die Angaben zur Person werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen<br />

Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert. Der Benutzer gibt mit<br />

seiner Unterschrift für die Anmeldung die Zustimmung zur elektronischen<br />

Speicherung.<br />

§ 3 Entleihung, Verlängerung und Vorbestellung<br />

(1) Die Benutzung der Bibliothek ist nur mit einem gültigen Benutzerausweis<br />

zulässig. Für Schaden, der durch Missbrauch des Benutzerausweises entsteht,<br />

haftet der eingetragene Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter.<br />

(2) Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Medien der Bibliothek entsprechend<br />

der gültigen Ausleihfristen ausgeliehen. Die Weitergabe an Dritte<br />

ist nicht gestattet.<br />

(3) Ausgeliehene Medien können gegen Entrichtung einer Bearbeitungspauschale<br />

vorbestellt werden.<br />

(4) Die Leihfrist kann auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vorbestellung<br />

vorliegt. Dabei sind die entliehenen Medien auf Verlangen vorzulegen.<br />

Hieraus entstehende Unkosten gehen zu Lasten des Benutzers.<br />

(5) Sind Medien mehrfach vorbestellt, kann ihre Leihfrist verkürzt werden.<br />

(6) Die Bibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.<br />

§ 4 Auswärtiger Leihverkehr<br />

(1) Im Bestand der Bibliothek nicht vorhandene Bücher oder Zeitschriftenaufsätze<br />

können über den Leihverkehr nach den hierfür geltenden Bestimmungen<br />

beschafft werden. Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliothek<br />

gelten zusätzlich.<br />

(2) Die Fernleihe ist kostenpflichtig.<br />

§ 5 Behandlung der Medien, Haftung<br />

(1) Bücher und andere Medien sind sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigung<br />

und Verlust ist der Benutzer schadenersatzpflichtig.<br />

(2) Vor jeder Ausleihe sind die Medien vom Benutzer auf offensichtliche Mängel<br />

hin zu überprüfen.<br />

(3) Bei Verlust entliehener Medien ist die Bibliothek unverzüglich zu verständigen.<br />

(4) Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen.<br />

(5) Der Schadenersatz bemisst sich in Höhe des Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungswertes.<br />

Bei Wertersatz in Geld wird außerdem eine Bearbeitungsgebühr<br />

erhoben.<br />

(6) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die dem Benutzer durch den Gebrauch<br />

audiovisueller oder elektronischer Medien aus der Stadt- und Kreisbibliothek<br />

<strong>Saalfeld</strong> entstehen.<br />

(7) Bei der Anfertigung von Kopien sowie dem Gebrauch audiovisueller und virtueller<br />

Medien obliegt die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen<br />

dem Benutzer. Die Bibliothek haftet nicht für missbräuchliche Handlungen.<br />

§ 6 Verspätete Rückgabe, Einziehung<br />

(1) Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten,<br />

unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Bei schriftlicher<br />

Mahnung wird zusätzlich eine Bearbeitungspauschale erhoben. Näheres regelt<br />

die Gebührensatzung.<br />

(2) Die Versäumnisgebühren und sonstige Forderungen werden ggf. auf dem<br />

Rechtsweg eingezogen.<br />

§ 7 Verhalten in der Bibliothek, Hausrecht<br />

(1) Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder in<br />

der Bibliotheksbenutzung beeinträchtigt werden.<br />

(2) Rauchen, Essen und Trinken sind nicht gestattet. Davon ausgenommen ist<br />

das Getränkeangebot im Lesecafé. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.<br />

(3) Taschen und andere mitgebrachte Sachen sind in den Taschenschränken<br />

14


Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

10. Juli 2013_08/13<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

einzuschließen.<br />

(4) Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzer<br />

übernimmt die Bibliothek keine Haftung.<br />

(5) Das Hausrecht nimmt der Leiter der Bibliothek oder das von ihm beauftragte<br />

Personal wahr. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.<br />

§ 8 Ausschluss von der Benutzung<br />

Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt<br />

verstoßen, können für dauernd oder begrenzte Zeit von der Benutzung der Bibliothek<br />

ausgeschlossen werden.<br />

§ 9 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig<br />

tritt die Benutzungsordnung der Stadt- und Kreisbibliothek <strong>Saalfeld</strong> vom<br />

02.04.1998, geändert durch 1. Änderungssatzung vom 07.12.1999, 2. Änderungssatzung<br />

vom 21.01.2003, 3. Änderungssatzung vom 04.08.2003 und 4.<br />

Änderungssatzung vom 20. Januar 2004, außer Kraft.<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale, den 16.04.2012<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez.<br />

Matthias Graul<br />

Bürgermeister<br />

Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

über die Gebühren für die Benutzung<br />

der Stadt- und Kreisbibliothek <strong>Saalfeld</strong><br />

vom 16. April 2012<br />

Aufgrund der §§ 19, 20, 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />

(Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Neubekanntmachung<br />

vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes<br />

vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531, 532) und der §§ 1, 2,10, 12 des<br />

Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19.09.2000 (GVBl. S.<br />

301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) hat der<br />

Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong> in seiner Sitzung am 15.02.2012 folgende Satzung<br />

über die Gebühren für die Benutzung der Stadt- und Kreisbibliothek <strong>Saalfeld</strong><br />

beschlossen:<br />

Präambel<br />

Die Stadt- und Kreisbibliothek <strong>Saalfeld</strong> wird als öffentliche Einrichtung der Stadt<br />

<strong>Saalfeld</strong> betrieben. Für die Benutzung dieser Bibliothek haben die Benutzer Gebühren<br />

zu entrichten.<br />

§ 1 Leihfristen<br />

Bücher, Spiele<br />

4 Wochen<br />

CDs, CD-ROMs, Zeitschriften 2 Wochen<br />

DVDs<br />

1 Woche<br />

Die Leihfrist kann maximal 3-mal verlängert werden. Die Leihfrist für DVDs<br />

kann nicht verlängert werden.<br />

Die Höchstzahl der auszuleihenden Medien auf ein Benutzerkonto legt die Bibliothek<br />

fest.<br />

§ 2 Gebühren<br />

Für die Benutzung der Bibliothek entstehen folgende Gebühren:<br />

1. Anmeldegebühr 1,00 €<br />

2. Jahresgebühr pro Benutzerausweis<br />

Erwachsene, juristische Personen 10,00 €<br />

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren 2,50 €<br />

Familienkarte (ab 3 Personen) 15,00 €<br />

Monatskarte 1,50 €<br />

<strong>Saalfeld</strong>passinhaber<br />

frei<br />

Erwachsene Kinder unter<br />

14 Jahren<br />

3. Ersatzausstellung eines Benutzerausweises 3,00 € 1,50 €<br />

4. Versäumnisgebühr für das Überschreiten der Leihfrist<br />

pro Medium<br />

in der 1. Woche 0,50 € 0,25 €<br />

in der 2. Woche 1,00 € 0,50 €<br />

in der 3. Woche 1,50 € 0,75 €<br />

in der 4. Woche 2,50 € 1,25 €<br />

ab der 5. Woche pro Woche um weitere 0,50 € 0,25 €<br />

Jede begonnene Woche zählt als volle Woche.<br />

Pauschale pro Mahnbrief 1,00 € 1,00 €<br />

Erwachsene und<br />

Kinder<br />

5. Bearbeitungsgebühr für die Einarbeitung<br />

eines Ersatzexemplars 3,00 €<br />

6. Abholung von nicht zurückgegebenen<br />

Medien durch Boten 10,00 €<br />

7. Vorbestellung von Medien 1,00 €<br />

8. Ausleihgebühr je Entleihung DVDs,<br />

Konsolenspiele u. ä. 1,50 €<br />

Ausleihgebühr je Entleihung Kinder-DVDs 0,50 €<br />

9. Fernleihe/Bestellgebühr pro Medium 2,00 €<br />

Fernleihe/Verlängerung pro Medium 1,00 €<br />

Fernleihe/anteilige Versandkosten pro Medium 3,00 €<br />

§ 3 Gebührenschuldner<br />

Gebührenschuldner ist der Inhaber des Benutzerausweises, bei Minderjährigen<br />

die/der Erziehungsberechtigte.<br />

§ 4 Entstehen und Fälligkeit<br />

(1) Die Benutzungsgebühr entsteht mit der Ausstellung des Benutzerausweises,<br />

die übrigen Gebühren mit der Verwirklichung des gebührenpflichtigen Tatbestandes.<br />

(2) Die Benutzungsgebühr wird mit der Ausstellung des Benutzerausweises und<br />

Mitteilung der festgesetzten Höhe fällig, die übrigen Gebühren und Auslagen<br />

werden fällig mit Verwirklichung des gebührenpflichtigen Tatbestandes und<br />

Mitteilung der festgesetzten Höhe.<br />

§ 5 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale, den 16.04.2012<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez.<br />

Matthias Graul<br />

Bürgermeister<br />

Satzung<br />

der Freiwilligen Feuerwehr<br />

der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

vom 17. Januar 2008<br />

Aufgrund des § 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer<br />

Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.<br />

Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom<br />

23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Thüringer<br />

Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz<br />

(Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -) vom 21. Dezember<br />

2006 (GVBl. S. 684) hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong> am 28. November 2007<br />

folgende Feuerwehrsatzung beschlossen.<br />

15


08/13_10. Juli 2013<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

§ 1<br />

Organisation, Bezeichnung<br />

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt <strong>Saalfeld</strong> ist als öffentliche Feuerwehr<br />

(§§ 3 Abs. 1 und 9 Abs. 1 und 2 ThürBKG) eine städtische Einrichtung (§ 10<br />

Abs. 3 ThürBKG). Sie führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr <strong>Saalfeld</strong>“.<br />

(2) Sie ist eine selbständige Feuerwehr und setzt sich aus den 5 Stadtteilfeuerwehren<br />

<strong>Saalfeld</strong>, Remschütz, Crösten, Gorndorf und Aue am Berg zusammen.<br />

Sie besteht aus haupt- und ehrenamtlichen Kräften. Leiter der Feuerwehr ist<br />

der Stadtbrandmeister. Er und sein Stellvertreter werden vom Bürgermeister<br />

eingesetzt und sind hauptamtlich bei der Stadtverwaltung <strong>Saalfeld</strong> beschäftigt.<br />

(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen wird<br />

sie von den Feuerwehrvereinen unterstützt.<br />

§ 2<br />

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr<br />

(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den Brandschutz, die<br />

allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im<br />

Sinne der §§ 1 und 9 ThürBKG, ferner die Brandsicherheitswache nach § 22<br />

ThürBKG und die Mitwirkung im Katastrophenschutz. Der Freiwilligen Feuerwehr<br />

werden die Aufgaben des Wasserwehrdienstes lt. § 90 ThürWG übertragen.<br />

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen<br />

nach den geltenden Feuerwehr- Dienstvorschriften und<br />

sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.<br />

§ 3<br />

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr<br />

Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt <strong>Saalfeld</strong> gliedert sich in folgende Abteilungen:<br />

1. Einsatzabteilung, einschließlich der hauptamtlichen Angehörigen<br />

2. Alters- und Ehrenabteilung<br />

3. Jugendabteilung<br />

§ 4<br />

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflicht bei Schäden<br />

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände<br />

pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden<br />

aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder<br />

durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene<br />

Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen.<br />

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandmeister oder den Wehrführern<br />

– im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden<br />

– Verluste oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung<br />

unverzüglich anzuzeigen. Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in<br />

Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 1 die Meldung an<br />

die Stadtverwaltung weiterzuleiten.<br />

§ 5<br />

Die Aufnahme in die Einsatzabteilung<br />

der Freiwilligen Feuerwehr<br />

(1) In der Einsatzabteilung sind die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr<br />

tätig. In diese können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen<br />

zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen<br />

werden.<br />

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen<br />

werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt <strong>Saalfeld</strong> haben oder regelmäßig<br />

für Einsätze in der Stadt <strong>Saalfeld</strong> zur Verfügung stehen. Sie müssen<br />

den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen<br />

sein. Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr müssen Einwohner der Stadt<br />

<strong>Saalfeld</strong> sein. Der ehrenamtliche Dienst in der Einsatzabteilung der Feuerwehr<br />

beginnt frühestens mit dem vollendeten 16. Lebensjahr und endet mit demvollendeten<br />

60. Lebensjahr. Weitere Regelungen nach § 13 Abs. 1 ThürBKG<br />

sind möglich.<br />

(3) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Stadtbrandmeister<br />

oder bei den Wehrführern zu beantragen. Minderjährige haben mit<br />

dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen<br />

Vertreter vorzulegen.<br />

(4) Die Aufnahme erfolgt auf Vorschlag des Stadtbrandmeisters oder auf Vorschlag<br />

des Wehrführers durch den Bürgermeister. Der Bürgermeister verpflichtet<br />

die Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen<br />

Erfüllung ihrer Aufgaben.<br />

§ 6<br />

Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung<br />

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet (mit)<br />

a) dem Übergang zur Alters- und Ehrenabteilung<br />

b) dem Austritt<br />

c) dem Ausschluss<br />

d) aus gesundheitlichen Gründen<br />

e) dem Tod des Kameraden.<br />

(2) Der Austritt muss außer im Falle des Abs. 1 e) schriftlich gegenüber dem<br />

Stadtbrandmeister oder dem Wehrführer erklärt werden.<br />

(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Feuerwehr aus wichtigem<br />

Grund nach Anhörung des Wehrführerausschusses aus der Freiwilligen Feuerwehr<br />

ausschließen. Wichtiger Grund ist insbesondere das dauerhaft unentschuldigte<br />

Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung oder bei angesetzten<br />

Übungen.<br />

§ 7<br />

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung<br />

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl der Wehrführer,<br />

deren Stellvertreter und des Vertreters der Einsatzabteilung.<br />

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben<br />

nach Anweisung des Stadtbrandmeisters oder der zuständigen Vorgesetzten<br />

gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere<br />

a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften,<br />

Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie<br />

Anweisungen des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten<br />

zu befolgen,<br />

b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen<br />

und Vorschriften Folge zu leisten,<br />

c) am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen<br />

teilzunehmen.<br />

(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen<br />

Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken<br />

mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt<br />

werden. Feuerwehrangehörige bis zum 18. Lebensjahr müssen mit ausgebildeten<br />

und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.<br />

(4) Abs. 2 c und 3 gilt nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.<br />

(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Stadtgebietes gelten die<br />

Vorschriften des Thüringer Reisekostenrechtes entsprechend.<br />

(6) Aus den Reihen der Einsatzabteilung kann ein Vertreter gewählt werden,<br />

der die Belange der Einsatzabteilung gegenüber dem Stadtbrandmeister<br />

bzw. der Stadt vertritt. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung<br />

der Stadtteile auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann<br />

nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Saalfeld</strong> angehört.<br />

Die Wahl erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr.<br />

§ 8<br />

Ordnungsmaßnahmen<br />

(1) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann<br />

ihm der Stadtbrandmeister nach Anhörung des Wehrführerausschusses<br />

a) eine Abmahnung<br />

b) einen schriftlichen Verweis<br />

aussprechen.<br />

(2) Die Abmahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist<br />

dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme<br />

zu geben.<br />

§ 9<br />

Alters- und Ehrenabteilung<br />

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung<br />

übernommen, wer wegen Vollendung des 60. Lebensjahres, dauernder<br />

Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen Gründen aus der Einsatzabteilung<br />

ausscheidet.<br />

(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet<br />

16


Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

10. Juli 2013_08/13<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister oder dem<br />

Wehrführer erklärt werden muss<br />

b) durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend)<br />

c) durch Tod des Kameraden.<br />

§ 10<br />

Jugendabteilung<br />

(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Saalfeld</strong> führt den Namen<br />

„Jugendfeuerwehr <strong>Saalfeld</strong>“.<br />

(2) Angehörige der Jugendfeuerwehr müssen das sechste Lebensjahr vollendet<br />

haben. Es gibt die Jugendfeuerwehren in den Stadtteilfeuerwehren <strong>Saalfeld</strong>,<br />

Remschütz, Crösten.<br />

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Saalfeld</strong> untersteht die Jugendfeuerwehr<br />

der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandmeister<br />

und der Wehrführer, die sich dazu eines Jugendfeuerwehrwartes<br />

des jeweiligen Ortsteils bedienen. Es kann ein Stadtjugendfeuerwehrwart<br />

benannt werden. Er übernimmt die Koordination der Jugendarbeit der einzelnen<br />

Jugendfeuerwehren und trägt zur Gestaltung der Jugendarbeit bei.<br />

(4) Die Jugendfeuerwehrwarte werden durch die Wehrführer vorgeschlagen und<br />

durch den Bürgermeister berufen. Der Stadtjugendfeuerwehrwart wird von<br />

den Jugendfeuerwehrwarten der Stadt vorgeschlagen und durch den Bürgermeister<br />

berufen.<br />

§ 11<br />

Wasserwehrdienst<br />

(1) Die Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser, Starkregen<br />

und Eisstau sind Aufgabe des Wasserwehrdienstes.<br />

(2) Der Leiter des Wasserwehrdienstes trifft die erforderlichen personellen, sachlichen<br />

und organisatorischen Maßnahmen zur Abwehr der genannten Gefahren<br />

und nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Stadt am Einsatzort<br />

wahr.<br />

(3) Der Leiter des Wasserwehrdienstes muss Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr<br />

sein, und muss mindestens die Qualifikation eines Verbandsführers besitzen.<br />

Er wird durch den Bürgermeister berufen. Seine Aufgaben und Befugnisse<br />

werden durch Dienstanweisung geregelt. Für den Fall, dass der erforderliche<br />

Lehrgang noch nicht absolviert wurde, wird ein Zeitraum von höchstens 2<br />

Jahren festgelegt, in dem dieser nachzuholen ist. Er darf keine weitere Funktion<br />

in der Freiwilligen Feuerwehr bekleiden.<br />

§ 12<br />

Stadtbrandmeister, Wehrführer, stellvertretender Wehrführer<br />

(1) Der Stadtbrandmeister und sein Stellvertreter, als hauptamtliche feuerwehrtechnische<br />

Bedienstete werden vom Bürgermeister der Stadt <strong>Saalfeld</strong> ernannt.<br />

(2) Zum Stadtbrandmeister und dessen Stellvertreter kann nur ernannt werden,<br />

wer seinen Wohnsitz in <strong>Saalfeld</strong> hat, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr<br />

<strong>Saalfeld</strong> ist und die geforderte Qualifikation besitzt.<br />

(3) Der Stadtbrandmeister ist Vorgesetzter der Wehrführer und des Leiters des<br />

Wasserwehrdienstes. Er und sein Stellvertreter dürfen keine weiteren Funktionen<br />

in der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Saalfeld</strong> bekleiden.<br />

(4) Die Wehrführer führen die Freiwillige Feuerwehr in den jeweiligen Stadtteilen<br />

nach Weisung des Stadtbrandmeisters. Der Wehrführer wird von den Angehörigen<br />

der Einsatzabteilung des Stadtteils auf die Dauer von fünf Jahren<br />

gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung angehört und<br />

die erforderliche Qualifikation besitzt. Die Wahl der Wehrführer erfolgt in<br />

der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 15 Abs. 1<br />

ThürBKG). Für den Fall, dass die erforderliche Qualifikation noch nicht<br />

vorliegt, wird ein Zeitraum von höchstens 2 Jahren festgelegt, in dem diese<br />

nachzuholen ist.<br />

(5) Die stellvertretenden Wehrführer des Stadtteils haben die Wehrführer im<br />

Verhinderungsfalle zu vertreten. Die Regelungen des Absatzes (4) gelten<br />

entsprechend.<br />

§ 13<br />

Wehrführerausschuss<br />

(1) Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandmeister,<br />

seinem Stellvertreter, den Wehrführern, deren Stellvertretern, dem Leiter<br />

Wasserwehrdienst, dem Vertreter der Einsatzabteilung sowie den Jugendfeuerwehrwarten<br />

besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten<br />

der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Saalfeld</strong> zu beraten und entsprechende Festlegungen<br />

vorzuschlagen. In die Beratungen des Wehrführerausschusses können<br />

weitere Personen geladen werden, wenn das zur Regelung der Angelegenheiten<br />

notwendig ist. Die Einladung erfolgt durch den Stadtbrandmeister<br />

auf Vorschlag der Mitglieder mit Nennung der Gründe.<br />

(2) Der Stadtbrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein.<br />

Er hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung zu berufen, wenn dies von<br />

mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe<br />

von Gründen beantragt wird.<br />

(3) Einmal jährlich erfolgt eine Anhörung des Wehrführerausschusses durch den<br />

Bürgermeister oder einen von ihm benannten Vertreter.<br />

§ 14<br />

Jahreshauptversammlung<br />

(1) Unter dem Vorsitz des Stadtbrandmeisters findet jährlich eine Hauptversammlung<br />

der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Saalfeld</strong> statt.<br />

(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandmeister ortsüblich einberufen.<br />

Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.<br />

(3) Eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen,<br />

wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich<br />

unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von<br />

zwei Wochen durchzuführen.<br />

(4) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der<br />

Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein<br />

Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit<br />

ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen,<br />

die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung<br />

beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden<br />

mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.<br />

Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall<br />

darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.<br />

§ 15<br />

Wahlen der Wehrführer, der stellvertretenden<br />

Wehrführer und des Vertreters der Einsatzabteilung<br />

(1) Die nach dem ThürBKG und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden<br />

von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.<br />

(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl ortsüblich zu<br />

verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 14<br />

Abs. 4 entsprechend.<br />

(3) Die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, werden einzeln nach Stimmenmehrheit<br />

gewählt.<br />

(4) Der Vertreter der Einsatzabteilung wird mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.<br />

Bei Stimmengleichheit muss erneut gewählt werden.<br />

(5) Gewählt wird schriftlich und geheim.<br />

(6) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift<br />

über die Wahl der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer sowie<br />

des Vertreters der Einsatzabteilung ist innerhalb einer Woche nach der Wahl<br />

dem Bürgermeister zur Vorlage zu übergeben.<br />

§ 16<br />

Feuerwehrvereinigungen<br />

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen<br />

Vereinigungen oder Verbänden zusammenschließen. Die Stadt wird Vereinigungen<br />

der Feuerwehrangehörigen auf Stadtebene fördern und im Rahmen ihrer<br />

Möglichkeiten finanziell unterstützen.<br />

§ 17<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr vom 31. Juli 2003<br />

außer Kraft.<br />

<strong>Saalfeld</strong>, den 17. Januar 2008<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez.<br />

Matthias Graul<br />

Bürgermeister<br />

17


08/13_10. Juli 2013<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

1. Änderungssatzung<br />

zur Satzung der Freiwilligen Feuerwehr<br />

der Stadt <strong>Saalfeld</strong><br />

vom 17. Januar 2008<br />

Aufgrund des § 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer<br />

Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar<br />

2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom<br />

21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Thüringer<br />

Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz<br />

(Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) zuletzt geändert durch<br />

Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GVBl. S. 415) hat der Stadtrat der<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong> am 30. Mai 2012 folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung<br />

der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt <strong>Saalfeld</strong> vom 17. Januar 2008 beschlossen.<br />

§ 1<br />

§ 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:<br />

Die Freiwillige Feuerwehr <strong>Saalfeld</strong> ist eine selbständige Feuerwehr und setzt<br />

sich aus den 6 Stadtteilfeuerwehren <strong>Saalfeld</strong>, Remschütz, Crösten, Gorndorf,<br />

Aue am Berg und Arnsgereuth zusammen. Sie besteht aus haupt- und ehrenamtlichen<br />

Kräften. Leiter der Feuerwehr ist der Stadtbrandmeister. Er und sein<br />

Stellvertreter werden vom Bürgermeister eingesetzt und sind hauptamtlich bei<br />

der Stadtverwaltung <strong>Saalfeld</strong> beschäftigt.<br />

§ 2<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale, den 9. Juli 2012<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez.<br />

Matthias Graul<br />

Bürgermeister<br />

Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

über die Gewährung von Aufwandsentschädigung<br />

und Verdienstausfall für ehrenamtlich<br />

tätige Personen im Feuerwehrwesen<br />

vom 17. Januar 2008<br />

Entschädigungssatzung der Freiwilligen<br />

Feuerwehr der Stadt <strong>Saalfeld</strong><br />

Auf Grund der §§ 2, 18 und 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />

(Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.03 (GVBl. S. 41), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446),<br />

§ 14 Abs. 4 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 21. Dezember<br />

2006 (GVBl. S. 684) und der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung<br />

vom 21. Dezember 1993 (GVBl. 94, S. 33), zuletzt geändert durch<br />

Artikel 15 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002, S. 92), wird<br />

nachfolgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Wehrführer<br />

Die Aufwandsentschädigung für die Wehrführer und deren Stellvertreter wird<br />

nach der Größe der einzelnen Wehren festgesetzt. Sie betragen:<br />

a) für den Wehrführer <strong>Saalfeld</strong>-Mitte mtl. 70,00 Euro<br />

für dessen ständigen Vertreter<br />

mtl. 35,00 Euro<br />

b) für den Wehrführer Remschütz mtl. 45,00 Euro<br />

für dessen ständigen Vertreter<br />

mtl. 23,00 Euro<br />

c) für den Wehrführer Gorndorf mtl. 40,00 Euro<br />

für dessen ständigen Vertreter<br />

mtl. 20,00 Euro<br />

a) für den Wehrführer Crösten mtl. 45,00 Euro<br />

für dessen ständigen Vertreter<br />

mtl. 23,00 Euro<br />

d) für den Wehrführer Aue am Berg mtl. 40,00 Euro<br />

für dessen ständigen Vertreter<br />

mtl. 20,00 Euro<br />

§ 2<br />

Atemschutzwart, Leiter Wasserwehrdienst,<br />

Jugendfeuerwehrwarte<br />

Der Atemschutzwart, Leiter Wasserwehrdienst und die Jugendfeuerwehrwarte<br />

erhalten eine mtl. Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 Euro.<br />

§ 3<br />

Auslagenersatz und Verdienstausfall<br />

Die Erstattung von Auslagen regelt sich nach den §§ 1 und 5 der<br />

Thüringer Feuerwehr-Entschädigungs-Verordnung (ThürFwEntsch-VO).<br />

Unberührt bleiben Verdienstausfälle, die auf der Heranziehung zu konkreten<br />

Brand- und Hilfeeinsätzen beruhen und vom Arbeitgeber geltend gemacht werden.<br />

§ 4<br />

Entschädigung für die Teilnahme an Lehrgängen<br />

Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die an einem Lehrgang an der Landesfeuerwehrschule<br />

teilnehmen, werden neben den Reisekosten der nachgewiesene<br />

Verdienstausfall und die nachgewiesenen Auslagen erstattet.<br />

§ 5<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong> über die Gewährung von Aufwandsentschädigung<br />

und Verdienstausfall für ehrenamtlich tätige Personen im<br />

Feuerwehrwesen, Entschädigungssatzung FFw, vom 31. Juli 2003 außer Kraft.<br />

<strong>Saalfeld</strong>, den 17. Januar 2008<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez.<br />

Matthias Graul<br />

Bürgermeister<br />

1. Änderungssatzung<br />

zur Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigung<br />

und Verdienstausfall<br />

für ehrenamtlich tätige Personen im Feuerwehrwesen<br />

(Entschädigungssatzung der<br />

Freiwilligen Feuerwehr der Stadt<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale) vom 17. Januar 2008<br />

Aufgrund des § 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer<br />

Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes<br />

vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531) in Verbindung mit § 14 Abs. 4 des<br />

Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz<br />

(Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -<br />

) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22)<br />

zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GVBl. S.<br />

415) und der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 21. Dezember<br />

1993 (GVBl. 94, S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung<br />

vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002, S. 92), hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/<strong>Saalfeld</strong><br />

am 30. Mai 2012 folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung<br />

über die Gewährung von Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall für<br />

ehrenamtlich tätige Personen im Feuerwehrwesen (Entschädigungssatzung<br />

der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/<strong>Saalfeld</strong>) vom 17. Januar 2008<br />

beschlossen.<br />

18


Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

10. Juli 2013_08/13<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

§ 1<br />

Nach § 1 Buchstabe e) wird eingefügt:<br />

f) für den Wehrführer Arnsgereuth mtl. 40,00 Euro<br />

für dessen ständigen Vertreter<br />

mtl. 20,00 Euro<br />

§ 2<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale, den 9. Juli 2012<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez.<br />

Matthias Graul<br />

Bürgermeister<br />

Satzung<br />

über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung<br />

für Hilfe und Dienstleistungen der<br />

Feuerwehr der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

vom 28.Oktober 2009<br />

Präambel<br />

Auf Grund des § 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer<br />

Kommunalordnung -ThürKO-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar<br />

2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2009<br />

(GVBl. S. 345), des § 48 Abs. 1 bis 5 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz,<br />

die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und<br />

Katastrophenschutzgesetz -ThürBKG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom<br />

12. Mai 2009 (GVBl. S. 415) sowie der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />

(ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.<br />

September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch die Entscheidung des<br />

Thüringer Verfassungsgerichtshofes (zu § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 6 und § 21 a Abs.<br />

2 und 4 ThürKAG) vom 22. Mai 2009, verkündet am 11. Juni 2009 (GVBl. S.<br />

421), erlässt die Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale nachfolgende Satzung:<br />

§ 1<br />

Grundsatz<br />

(1) Alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen<br />

Gefahren (Allgemeine Hilfe), im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1<br />

Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 ThürBKG) und die gegenseitige Hilfe nach<br />

§ 4 Abs. 1 ThürBKG sind grundsätzlich unentgeltlich.<br />

Für Hilfe und Dienstleistungen der Feuerwehr erhebt die Stadt <strong>Saalfeld</strong> Kostenersatz<br />

und Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Die Anlage<br />

1 - Verzeichnis der Pauschalsätze für Kostenersatz bei Pflichtleistungen<br />

der Feuerwehr der Stadt <strong>Saalfeld</strong> - und die Anlage 2 - Gebührenverzeichnis<br />

für freiwillige Leistungen der Feuerwehr der Stadt <strong>Saalfeld</strong> - sind Bestandteil<br />

dieser Satzung.<br />

(2) Kostenersatz und Gebühren werden auch dann erhoben, wenn die angeforderten<br />

Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung<br />

der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht<br />

mehr in Tätigkeit treten.<br />

§ 2<br />

Entgeltliche Leistungen<br />

(1) Kostenersatzpflicht besteht für Einsatzmaßnahmen nach § 48 Abs.1 bis 6<br />

ThürBKG.<br />

(2) Gebührenpflicht besteht für alle Einsatzmaßnahmen nach § 22 ThürBKG<br />

(3) Darüber hinaus sind gebührenpflichtig alle Leistungen der Feuerwehr, die<br />

nicht im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ThürBKG erbracht werden und<br />

auf die kein Rechtsanspruch besteht, insbesondere<br />

1. überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, insbesondere<br />

Arbeiten auf der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr,<br />

das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen, außer in den Fällen der §<br />

1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ThürBKG;<br />

2. die vorübergehende Überlassung von Geräten zum Gebrauch;<br />

3. die Benutzung der Atemschutzübungsanlage;<br />

4. die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten;<br />

5. die Erteilung von Unterricht in Kaufhäusern, Krankenanstalten oder bei<br />

sonstigen Institutionen.<br />

§ 3<br />

Schuldner<br />

Kostenersatzpflichtig sind die in § 48 Abs. 1 und 2 ThürBKG genannten Personen<br />

und Unternehmen.<br />

(1) Gebührenschuldner ist, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der<br />

Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse<br />

eines Mieters oder Pächters in Anspruch genommen, so haften diese für die<br />

Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme ihrem wirklichen oder<br />

mutmaßlichen Willen entspricht.<br />

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 4<br />

Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren<br />

(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden nach den bei den Hilfe- und<br />

Dienstleistungen entstehenden Personal- und Sachkosten bemessen.<br />

(2) Maßgebend für die Personalkosten sind die Zahl und die Einsatzdauer der<br />

im notwendigen Umfang eingesetzten Personen. Als Einsatzdauer gilt die<br />

Zeit vom Verlassen des Gerätehauses, in dem die erforderlichen Geräte stationiert<br />

sind, bis zur Rückkehr dorthin. Geht der Einsatz nicht vom Gerätehaus<br />

aus oder endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit berechnet, als wäre<br />

unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse der Einsatz von dort ausgegangen;<br />

dies gilt auch, wenn sich die Rückkehr zum Gerätehaus außergewöhnlich<br />

verzögert. Werden Nachbereitungsarbeiten zur Wiederherstellung<br />

der Einsatzbereitschaft notwendig, so gilt auch die dafür aufgewendete Zeit<br />

als Einsatzdauer. Die Einsatzzeit wird auf volle halbe Stunden aufgerundet.<br />

Sie ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten festzustellen. Zu den Personalkosten<br />

gehören auch die Kosten für die Verpflegung der im notwendigen<br />

Umfang eingesetzten Personen.<br />

(3) Maßgebend für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer der verwendeten<br />

Geräte. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer im Sinne von Absatz 2.<br />

(4) Die Höhe des Kostenersatzes wird nach den Pauschalsätzen der Anlage 1<br />

(Pflichtleistungen), die der Gebühren nach den Pauschalsätzen der Anlage 2<br />

(freiwillige Leistungen) berechnet. Die Höhe von Kostenersatz oder Gebühren<br />

für Leistungen, für die in den Anlagen 1 und 2 keine pauschalierten Sätze<br />

enthalten sind, wird in Anlehnung an die vorhandenen Sätze für vergleichbare<br />

Leistungen ermittelt.<br />

(5) Mit den sich ergebenden Beträgen für die Sachkosten sind alle durch den<br />

Betrieb der Geräte und sonstiger Ausrüstungsgegenstände entstandenen<br />

Kosten, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung<br />

abgegolten.<br />

Zusätzlich sind zu zahlen:<br />

a) für verbrauchtes Material, z. B. Schaummittel, Löschpulver, Kohlensäure<br />

und Ölbindemittel: die Selbstkosten der Stadt zuzüglich eines Zuschlages<br />

von v. H., insbesondere für Lagerhaltung,<br />

b) für bei den Hilfe- und Dienstleistungen beschädigte oder unbrauchbar<br />

gewordene Geräte und Ausrüstungsgegenstände: die Reparatur bzw. Ersatzbeschaffungskosten,<br />

es sei denn, die Beschädigungen oder die Unbrauchbarkeit<br />

sind auf normalen Verschleiß oder grobe Fahrlässigkeit bei<br />

der Bedienung durch Feuerwehrangehörige zurückzuführen,<br />

c) die Ersatzbeschaffungskosten für bei der Ausleihe abhanden gekommene<br />

Geräte und Ausrüstungsgegenstände,<br />

d) notwendige Leistungen durch Dritte.<br />

§ 5<br />

Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit<br />

(1) Der Anspruch Kostenerstatz nach § 48 Abs. 1 bis 6 ThürBKG und Gebühren<br />

nach § 22 ThürBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfe- und Dienstleistung.<br />

(2) Der Anspruch auf Gebühren für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr<br />

entsteht mit der Anforderung der Hilfe oder Dienstleistung. Soweit<br />

Geräte ausgeliehen werden, entsteht der Anspruch mit der Überlassung.<br />

(3) Der Kostenersatz und die Gebührenschuld sind innerhalb von zwei Wochen<br />

nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Die Stadt ist berechtigt,<br />

vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlung<br />

zu fordern.<br />

19


08/13_10. Juli 2013<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

§ 7<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung<br />

für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt <strong>Saalfeld</strong> vom 15. September<br />

2008 außer Kraft.<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale, den 28.Okt. 2009<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez.<br />

Matthias Graul<br />

Bürgermeister<br />

Anlage 1<br />

Verzeichnis der Pauschalsätze<br />

für den Kostenerstatz bei Pflichtleistungen<br />

der Feuerwehr der Stadt <strong>Saalfeld</strong><br />

Der Kostenersatz für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr setzt sich aus<br />

den Personalkosten (1), den Benutzungskosten (2) und den Materialkosten (3)<br />

zusammen.<br />

1. Personalkosten<br />

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum<br />

vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen.<br />

Werden Nachbereitungsarbeiten zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft<br />

notwendig, so ist die dafür aufgewendete Zeit einzurechnen. Für angefangene<br />

Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die<br />

ganzen Stundenkosten erhoben. Die Verpflegungskosten werden in Höhe der<br />

tatsächlich entstandenen Kosten in Ansatz gebracht.<br />

2. Benutzungskosten für Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände<br />

Die Benutzungskosten beziehen sich auf die Benutzungsdauer der eingesetzten<br />

Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände. Dabei gelten die festgelegten<br />

Stundensätze bzw. bei Geräten die Tagessätze, sofern sie festgesetzt sind. Für<br />

angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die<br />

ganzen Stundenkosten erhoben.<br />

Beim Einsatz von Fahrzeugen werden deren Einzelgeräte nicht gesondert berechnet.<br />

Dies gilt nicht, wenn das Gerät nicht zur Feuerwehrtechnischen Beladung<br />

des eingesetzten Fahrzeugs gehört.<br />

3. Materialkosten<br />

Darunter fallen die Kosten für Verbrauchsmaterial und dessen Entsorgung.<br />

Kostenverzeichnis<br />

1. eingesetztes Personal Kosten je Stunde<br />

Kamerad der Freiwilligen Feuerwehr 24,00 €<br />

Benutzungskosten<br />

2.1 Benutzungskosten für Fahrzeuge Kosten je Stunde<br />

Drehleiter (DLK 23-12) 150,00 €<br />

Löschfahrzeug (LF 16) 125,00 €<br />

Löschfahrzeug (LF 10) 75,00 €<br />

Gerätewagen-Atemschutz-Strahlenschutz (GWAS) 340,00 €<br />

Tanklöschfahrzeug (TLF 24/50) 85,00 €<br />

Rüstwagen (RW) 85,00 €<br />

Vorausrüstwagen (VRW) 60,00 €<br />

Tanklöschfahrzeug (TLF 16) 80,00 €<br />

Schlauchwagen/ Abrollbehälter Schlauch<br />

(SW/AB Schlauch) 65,00 €<br />

Führungskraftwagen (FüKW) 85,00 €<br />

Kleinlöschfahrzeug - Thüringen (KlF-Th) 105,00 €<br />

Tragkraftspritzenfahrzeug mit Wasser (TSF-W) 90,00 €<br />

Wechselladefahrzeug (WLF) 115,00 €<br />

Abrollbehälter-Rüst (AB-Rüst) 170,00 €<br />

Abrollbehälter-Mulde (AB-Mulde) 20,00 €<br />

Tagessatz 150,00 €<br />

Abrollbehälter Logistik (AB-Log.) 20,00 €<br />

Tagessatz 160,00 €<br />

Gerätewagen-Nutz (GW-N) 80,00 €<br />

Mannschaftstransportfahrzeug-Laderaum 25,00 €<br />

Rettungsboot/Schlauchboot 35,00 €<br />

Pulvergerät (PG 210) 35,00 €<br />

2.2 Benutzungskosten Geräte Kosten je Stunde<br />

Flüssigkeitssauger 30,00 €<br />

Stromerzeuger 70,00 €<br />

Tragkraftspritze (TS 8) 41,00 €<br />

Tauchpumpe 16,00 €<br />

Tauchpumpe TP 15 40,00 €<br />

Schmutzwasserpumpe 65,00 €<br />

Motorkettensäge 15,00 €<br />

Gasspürgerät 40,00 €<br />

Hochdrucklüfter 50,00 €<br />

Wärmebildkamera 155,00 €<br />

Ex-Ox-Meter 30,00 €<br />

Pressluftatmer 26,00 €<br />

Ökotec-Doppelkammer-Schlauch (Ölsperre) 60,00 €<br />

Für den gesamten Einsatz maximal 2.500,00 €<br />

3. Materialkosten<br />

Die Kosten für verbrauchtes Material z. B. Ölbindemittel, Schaummittel und<br />

Löschpulver regeln sich nach den aktuellen Tagessätzen zuzüglich der landesüblichen<br />

Entsorgungskosten bei der Thüringer Sonderabfallgesellschaft.<br />

Gemäß § 4 Abs. 5 a dieser Satzung werden 10 % Lagerkosten auf das verbrauchte<br />

Material berechnet.<br />

Anlage 2<br />

Gebührenverzeichnis für freiwillige Leistungen<br />

der Feuerwehr der Stadt <strong>Saalfeld</strong><br />

Die Gebühr für freiwillige Leistungen der Feuerwehr setzt sich aus den Personalgebühren<br />

(1), den Benutzungsgebühren (2), und den Materialgebühren (3)<br />

zusammen.<br />

1. Personalgebühren<br />

Personalgebühren werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum<br />

vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken<br />

anzusetzen. Werden Nachbereitungsarbeiten zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft<br />

notwendig, so ist die dafür aufgewendete Zeit einzurechnen. Für<br />

angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die<br />

ganzen Stundengebühren erhoben. Die Verpflegungsgebühren werden in Höhe<br />

der tatsächlich entstandenen Kosten in Ansatz gebracht.<br />

2. Benutzungsgebühren für Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände<br />

Die Benutzungsgebühren beziehen sich auf die Benutzungsdauer der eingesetzten<br />

Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände. Dabei gelten die festgelegten<br />

Stundensätze bzw. bei Geräten die Tagessätze sofern, sie festgesetzt sind. Für<br />

angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die<br />

ganzen Stundengebühren erhoben. Beim Einsatz von Fahrzeugen werden deren<br />

Einzelgeräte nicht gesondert berechnet. Dies gilt nicht, wenn das Gerät nicht zur<br />

Feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört.<br />

2.a Benutzungsgebühren für die Atemschutzübungsanlage<br />

Die Gebühren für die Benutzung der Atemschutzübungsanlagen werden nach<br />

pauschalierten Sätzen für die einmalige Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung<br />

erhoben.<br />

20


Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

10. Juli 2013_08/13<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

3. Materialgebühren<br />

Darunter fallen die Kosten für Verbrauchsmaterial und dessen Entsorgung.<br />

Gebührenverzeichnis<br />

1. eingesetztes Personal Gebühren je Stunde<br />

Kamerad der Freiwilligen Feuerwehr 24,00 €<br />

Sicherheitswachen 9,00 €<br />

Benutzungsgebühren<br />

2.1 Benutzungsgebühren für Fahrzeuge Gebühren je Stunde<br />

Drehleiter (DLK 23-12) 465,00 €<br />

Löschfahrzeug (LF 16) 270,00 €<br />

Löschfahrzeug (LF 10) 215,00 €<br />

Gerätewagen-Atemschutz-Strahlenschutz (GWAS) 735,00 €<br />

Tanklöschfahrzeug (TLF 24/50) 185,00 €<br />

Rüstwagen (RW ) 530,00 €<br />

Vorausrüstwagen (VRW) 50,00 €<br />

Tanklöschfahrzeug (TLF 16) 105,00 €<br />

Schlauchwagen/ Abrollbehälter Schlauch<br />

(SW/ AB Schlauch) 180,00 €<br />

Führungskraftwagen (FüKW) 210,00 €<br />

Kleinlöschfahrzeug - Thüringen (KlF-Th) 135,00 €<br />

Tragkraftspritzenfahrzeug mitWasser (TSF-W) 225,00 €<br />

Wechselladefahrzeug (WLF) 450,00 €<br />

Abrollbehälter-Rüst (AB-Rüst) 790,00 €<br />

Abrollbehälter-Mulde (AB-Mulde) 40,00 €<br />

Abrollbehälter Logistik ( AB-Log.) 375,00 €<br />

Gerätewagen-Nutz (GW-N) 210,00 €<br />

Mannschaftstransportfahrzeug-Laderaum 50,00 €<br />

Rettungsboot/Schlauchboot 70,00 €<br />

Pulvergerät (PG 210) 150,00 €<br />

2.2 Benutzungsgebühren Geräte Gebühren je Stunde<br />

Flüssigkeitssauger 30,00 €<br />

Stromerzeuger 70,00 €<br />

Tragkraftspritze (TS 8) 41,00 €<br />

Tauchpumpe 16,00 €<br />

Tauchpumpe TP 15 40,00 €<br />

Schmutzwasserpumpe 65,00 €<br />

Motorkettensäge 15,00 €<br />

Gasspürgerät 40,00 €<br />

Hochdrucklüfter 50,00 €<br />

Wärmebildkamera 155,00 €<br />

Ex-Ox-Meter 30,00 €<br />

Pressluftatmer 26,00 €<br />

Ökotec-Doppelkammer-Schlauch (Ölsperre) 60,00 €<br />

Für den gesamten Einsatz maximal 2.500,00 €<br />

2.a Atemschutzübungsstrecke Einzelgebühr<br />

Streckendurchgang der Ausbildungsteilnehmer 2,00 €<br />

Füllen einer 6 Liter Pressluftflasche/300 bar 2,81 €<br />

Füllen einer 4 Liter Pressluftflasche/200 bar 2,30 €<br />

Reinigung, Desinfektion und<br />

Prüfung einer Atemschutzmaske 6,65 €<br />

Reinigung,Desinfektion und<br />

Prüfung eines Lungenautomaten 3,32 €<br />

Streckendurchgang mit Benutzung<br />

kreiseigener Atemschutzmaske<br />

und Übungspressluftatemgerät BD96AE<br />

der ASÜ-Anlage/Ausbildung Feuerwehr 13,00 €<br />

Pressluftatemgerät komplettieren 1,02 €<br />

Vor- und Nachbereitungskosten pauschal 11,00 €<br />

Sanitäter und Betreuer<br />

je angefangene halbe Stunde 5,50 €<br />

3. Materialgebühren<br />

Die Gebühren für verbrauchtes Material z. B. Ölbindemittel, Schaummittel und<br />

Löschpulver regeln sich nach den aktuellen Tagessätzen zuzüglich der landesüblichen<br />

Entsorgungsgebühren bei der Thüringer Sonderabfallgesellschaft.<br />

Gemäß § 4 Abs. 5 a dieser Satzung werden 10 % Lagerkosten auf das verbrauchte<br />

Material berechnet.<br />

Satzung<br />

über die Erstreckung des Ortsrechtes der<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/ Saale auf den<br />

Ortsteil Arnsgereuth<br />

(Erstreckungssatzung Arnsgereuth) vom 20.11.2012<br />

Aufgrund der §§ 19, 20, 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />

(Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Neubekanntmachung<br />

vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes<br />

vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531, 532) in Verbindung mit §§ 9, 16<br />

Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger<br />

Gemeinden im Jahr 2011 vom 17. November 2011 (GVBl. S. 293) hat der<br />

Stadtrat in seiner Sitzung am 17. Oktober 2012 folgende Satzung beschlossen:<br />

Präambel<br />

Das Gebiet der Gemeinde Arnsgereuth wurde aufgrund des Thüringer Gesetzes<br />

zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden zum 01.12.2011<br />

in das Gebiet der Stadt <strong>Saalfeld</strong> eingegliedert. Zur Einführung eines gemeinsamen<br />

Ortsrechts wird das in der eingegliederten Gemeinde Arnsgereuth bisher gültige<br />

Ortsrecht mit dieser Satzung angepasst und das Ortsrecht der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

auf das Gebiet der eingegliederten Gemeinde Arnsgereuth erstreckt.<br />

§ 1<br />

Die nachfolgend aufgeführten Satzungen der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale werden aufgrund<br />

der Eingliederung der Gemeinde Arnsgereuth in die Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

mit Inkrafttreten dieser Satzung auch auf den Ortsteil Arnsgereuth erstreckt.<br />

1. Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt <strong>Saalfeld</strong>, ausgefertigt<br />

am 11. Januar 1999 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 20. Januar 1999), einschließlich<br />

der 1. Änderungssatzung, ausgefertigt am 28. November 2000<br />

(veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 6. Dezember 2000).<br />

2. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale für die Erhebung einer Hundesteuer in der<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale (Hundesteuersatzung), ausgefertigt am 14. November<br />

1997 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 26. November 1997), einschließlich der<br />

1. Änderungssatzung, ausgefertigt am 4. Mai 2000 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong><br />

am 24. Mai 2000), einschließlich der 2. Änderungssatzung (Artikelsatzung<br />

der genehmigungspflichtigen Satzungen der Stadt <strong>Saalfeld</strong> zur Anpassung an<br />

die Erfordernisse der Währungsumstellung zum 1. Januar 2002), ausgefertigt<br />

am 30. Juli 2001 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 15. August 2001), einschließlich<br />

der 3. Änderungssatzung, ausgefertigt am 28. November 2001<br />

(veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 19. Dezember 2001), einschließlich der 4. Änderungssatzung,<br />

ausgefertigt am 16. September 2002 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong><br />

am 9. Oktober 2002), in der Fassung der Neubekanntmachung der Satzung,<br />

ausgefertigt am 28. November 2002 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am<br />

18. Dezember 2002), einschließlich der 5. Änderungssatzung, ausgefertigt<br />

am 26. Oktober 2009 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 11. November 2009),<br />

und der 6. Änderungssatzung, ausgefertigt am 2. November 2011 (veröffentlicht<br />

im <strong>Amtsblatt</strong> am 16. November 2011).<br />

3. Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen<br />

um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale (Vergnügungssteuersatzung),<br />

ausgefertigt am 12. Januar 2012 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong><br />

am 25. Januar 2012).<br />

4. Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit von Bürgern anlässlich<br />

von Kommunalwahlen und Bürgerentscheiden (Wahlhelferentschädigungssatzung),<br />

ausgefertigt am 5. Oktober 2007 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong><br />

21


08/13_10. Juli 2013<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

am 17. Oktober 2007).<br />

5. Gebührensatzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale für die Benutzung des Stadtarchivs,<br />

ausgefertigt am 4. Oktober 2007 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 17. Oktober<br />

2007).<br />

6. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale für das Stadtarchiv, ausgefertigt am 4.<br />

Oktober 2007 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 17. Oktober 2007).<br />

7. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über die Gebühren für die Benutzung der<br />

Stadt- und Kreisbibliothek <strong>Saalfeld</strong>, ausgefertigt am 16. April 2012 (veröffentlicht<br />

im <strong>Amtsblatt</strong> am 2. Mai 2012).<br />

8. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über die Benutzung der Horte an Grundschulen<br />

der Stadt <strong>Saalfeld</strong>, ausgefertigt am 31. Juli 2001 (veröffentlicht im<br />

<strong>Amtsblatt</strong> am 15. August 2001).<br />

9. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über die Benutzung der Stadt- und Kreisbibliothek<br />

<strong>Saalfeld</strong>, ausgefertigt am 16. April 2012 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong><br />

am 2. Mai 2012).<br />

10. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über den Erschließungsbeitrag, ausgefertigt<br />

am 6. Januar 1993 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 27. Januar 1993).<br />

11. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über die Ehrungen der Stadt <strong>Saalfeld</strong>, ausgefertigt<br />

am 1. September 1997 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 24. September<br />

1997), einschließlich der 1. Änderungssatzung, ausgefertigt am 16. April 2012<br />

(veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 2. Mai 2012).<br />

12. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über die Erhaltung für das Gebiet „Historische<br />

Altstadt“ in <strong>Saalfeld</strong>, ausgefertigt am 6. Januar 2005 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong><br />

am 26. Januar 2005).<br />

13. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes<br />

„Kernstadt <strong>Saalfeld</strong>“, ausgefertigt am 13. August 1997 (veröffentlicht<br />

im <strong>Amtsblatt</strong> am 27. August 1997).<br />

14. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über Regelung der Fernwärmeversorgung<br />

der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale, ausgefertigt am 21. Juli 1998 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong><br />

am 12. August 1998).<br />

15. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über die Freiwillige Feuerwehr <strong>Saalfeld</strong>, ausgefertigt<br />

am 17. Januar 2008 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 6. Februar<br />

2008), einschließlich der 1. Änderungssatzung, ausgefertigt am 9. Juli 2012<br />

(veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 25. Juli 2012).<br />

16. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über die Gewährung von Aufwandsentschädigung<br />

und Verdienstausfall für ehrenamtlich tätige Personen im Feuerwehrwesen,<br />

ausgefertigt am 17. Januar 2008 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> vom 6.<br />

Februar 2008), einschließlich der 1. Änderungssatzung, ausgefertigt am 9.<br />

Juli 2012 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 25. Juli 2012).<br />

17. Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und<br />

Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale, ausgefertigt am 28.<br />

Oktober 2009 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 11. November 2009).<br />

18. Satzung über die öffentlichen Grünanlagen der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale, ausgefertigt<br />

am 18. August 2008 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> 3. September 2008), in der<br />

Fassung der Ersatzbekanntmachung (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 1. Oktober<br />

2008).<br />

19. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über die Gebühren für die Benutzung der<br />

Horte an Grundschulen in Trägerschaft der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale, ausgefertigt<br />

am 31. Juli 2001 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 15. August 2001), einschließlich<br />

der 1. Änderungssatzung, ausgefertigt am 21. September 2004<br />

(veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 6. Oktober 2004).<br />

20. Satzung über die Kostenbeteiligung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale an der Mittagessenversorgung<br />

in den Grund- und Regelschulen in Trägerschaft der Stadt<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale, ausgefertigt am 22. August 2011 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong><br />

am 7. September 2011).<br />

21. Satzung über die Erhebung von Gebühren im Marktwesen in der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale,<br />

ausgefertigt am 28. Juni 1995 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 26.<br />

Juli 1995), einschließlich der 1. Änderungssatzung, ausgefertigt am 5. März<br />

1999 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 14. April 1999), in der Neubekanntmachung<br />

der Satzung, ausgefertigt am 28. November 2002 (veröffentlicht im<br />

<strong>Amtsblatt</strong> am 18. Dezember 2002).<br />

22. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale zur Regelung des Marktwesens/ Marktordnung<br />

für die Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale, ausgefertigt am 28. Juni 1995 (veröffentlicht im<br />

<strong>Amtsblatt</strong> am 26. Juli 1995), einschließlich der 1. Änderungssatzung, ausgefertigt<br />

am 9. März 2010 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 24. März 2010).<br />

23. Gebührensatzung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale, ausgefertigt am 10. April 1996 (veröffentlicht am 24. April<br />

1996), in der Neubekanntmachung der Satzung, ausgefertigt am 28. November<br />

2002 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 18. Dezember 2002), einschließlich der<br />

1. Änderungssatzung zur Neubekanntmachung, ausgefertigt am 20. Mai<br />

2005 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 1. Juni 2005) und der 2. Änderungssatzung<br />

zur Neubekanntmachung, ausgefertigt am 14. November 2007 (veröffentlicht<br />

im <strong>Amtsblatt</strong> am 28. November 2007).<br />

24. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften<br />

der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale, ausgefertigt am 21. September 2004 (veröffentlicht<br />

im <strong>Amtsblatt</strong> am 6. Oktober 2004), einschließlich der 1. Änderungssatzung,<br />

ausgefertigt am 14. November 2007 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am<br />

28. November 2007).<br />

25. Friedhofssatzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale, ausgefertigt am 27. Mai 2005 (veröffentlicht<br />

im <strong>Amtsblatt</strong> am 15. Juni 2005), einschließlich der 1. Änderungssatzung,<br />

ausgefertigt am 11. August 2008 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am<br />

20. August 2008) und der 2. Änderungssatzung, ausgefertigt am 4. Dezember<br />

2009 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 16. Dezember 2009).<br />

26. Friedhofsgebührensatzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale, ausgefertigt am 27. Mai<br />

2005 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 15. Juni 2005), einschließlich der 1. Änderungssatzung,<br />

ausgefertigt am 11. August 2008 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong><br />

am 20. August 2008), der 2. Änderungssatzung, ausgefertigt am 24. September<br />

2010 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 6. Oktober 2010) und der 3. Änderungssatzung,<br />

ausgefertigt am 02. November 2011 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong><br />

am 16. November 2011).<br />

27. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über das Sanierungsgebiet „Bahnhofsareal“,<br />

ausgefertigt am 3. Mai 2005 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 18. Mai 2005).<br />

28. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong> über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen<br />

an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt <strong>Saalfeld</strong> (Sondernutzungsgebührensatzung),<br />

ausgefertigt am 4. Juli 2005 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong><br />

am 13. Juli 2005), einschließlich der 1. Änderungssatzung, ausgefertigt<br />

am 15. Januar 2009 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 4. Februar 2009).<br />

29. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über Sondernutzungen an öffentlichen Stellen<br />

im Gebiet der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale (Sondernutzungssatzung), ausgefertigt am<br />

4. Juli 2005 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 13. Juli 2005), einschließlich der<br />

1. Änderungssatzung, ausgefertigt am 15. Januar 2009 (veröffentlicht im<br />

<strong>Amtsblatt</strong> am 4. Februar 2009).<br />

30. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über die Verwendung des <strong>Saalfeld</strong>er Stadtwappens,<br />

ausgefertigt am 1. September 1997 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong><br />

am 24. September 1997).<br />

31. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über die Kommunalstatistik der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

(Statistiksatzung), ausgefertigt am 4. Mai 2012 (veröffentlicht im<br />

<strong>Amtsblatt</strong> am 16. Mai 2012).<br />

32. Ablösesatzung für Stellplätze der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale, ausgefertigt am 2. November<br />

1999 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 24. November 1999), in der<br />

Fassung der Neubekanntmachung, ausgefertigt am 28. November 2002 (veröffentlicht<br />

am 18. Dezember 2002).<br />

33. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über Straßennamen und Hausnummern,<br />

ausgefertigt am 15. Mai 1997 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 28. Mai 1997).<br />

34. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über die Verwaltungskosten der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

(Verwaltungskostensatzung), ausgefertigt am 30. März 2006 (veröffentlicht<br />

im <strong>Amtsblatt</strong> am 5. April 2006).<br />

35. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über besondere Anforderungen an Werbeanlagen<br />

in der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale, ausgefertigt am 17. Oktober 2003 (veröffentlicht<br />

im <strong>Amtsblatt</strong> am 5. November 2003).<br />

36. Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale, ausgefertigt am 10.<br />

Februar 2003 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 26. Februar 2003).<br />

37. Sondersatzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong> über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages<br />

für Mischverkehrsflächen in Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigten<br />

Bereichen und sonstigen Fußgängerstraßen, ausgefertigt am 7.<br />

Juni 2000 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 21. Juni 2000).<br />

38. Sondersatzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong> über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags<br />

für kombinierte Rad- und Gehwege, ausgefertigt am 18. November<br />

2003 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 3. Dezember 2003).<br />

39. Artikelsatzung der anzeigepflichtigen Satzungen der Stadt <strong>Saalfeld</strong> zur Anpassung<br />

an die Erfordernisse der Währungsumstellung zum 1. Januar 2002, ausgefertigt<br />

am 28. November 2001 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 19. Dezember 2001).<br />

40. Artikelsatzung der genehmigungspflichtigen Satzungen der Stadt <strong>Saalfeld</strong> zur<br />

Anpassung an die Erfordernisse der Währungsumstellung zum 1. Januar 2002,<br />

ausgefertigt am 30. Juli 2001 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 15. August 2001).<br />

§ 2<br />

Gleichzeitig treten die nachfolgend aufgeführten Satzungen der eingegliederten<br />

Gemeinde Arnsgereuth außer Kraft:<br />

1. Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Arnsgereuth, ausgefertigt<br />

am 25. November 2003,<br />

2. Satzung der Gemeinde Arnsgereuth für die Erhebung einer Hundesteuer in der<br />

22


Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

10. Juli 2013_08/13<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Gemeinde Arnsgereuth (Hundesteuersatzung), ausgefertigt am 25. November<br />

2003,<br />

3. Satzung der Gemeinde Arnsgereuth über die Erhebung einer Vergnügungssteuer<br />

auf Spiel- und Geschicklichkeitsgeräte und für das Spielen um Geld oder Sachwerte<br />

in der Gemeinde Arnsgereuth (Vergnügungssteuersatzung), ausgefertigt<br />

am 25. November 2003,<br />

4. Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit von Bürgern anlässlich<br />

von allgemeinen Wahlen und Bürgerentscheiden (Wahlhelferentschädigungssatzung),<br />

ausgefertigt am 17. Juni 2004.<br />

§ 3<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale, den 20.11.2012<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez.<br />

Matthias Graul<br />

Bürgermeister<br />

Satzung<br />

über die Regelung der Fernwärmeversorgung<br />

der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

Aufgrund der §§ 19, 20, Absatz 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />

(Thüringer Kommunalordnung -ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl.<br />

1993 Nr. 23, Seite 501 ff) beschließt der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong> entsprechend<br />

des Stadtverordnetenbeschlusses, Beschluß-Nr. 254/94 vom 18.05.1994 folgende<br />

Satzung fest:<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

(1) Die Stadt <strong>Saalfeld</strong> betreibt auf ihrem Gebiet die Versorgung mit Fernwärme<br />

nach Maßgabe dieser Satzung.<br />

(2) Die Gebiete, in denen die Versorgung erfolgt, ergeben sich aus der Anlage.<br />

§ 2<br />

Fernwärmeversorgung<br />

(1) Zur Durchführung der Versorgung bedient sich die Stadt <strong>Saalfeld</strong> der WGS-<br />

Wärmegesellschaft mbH.<br />

(2) Über Art und Umfang der Fernwärmeversorgung, den Zeitpunkt ihrer Herstellung,<br />

Erweiterung und Erneuerung sowie Art und Zustand des Wärmeträgers<br />

bestimmt die Stadt <strong>Saalfeld</strong> in Abstimmung mit der WGS-Wärmegesellschaft<br />

mbH <strong>Saalfeld</strong> und den Stadtwerken <strong>Saalfeld</strong> GmbH.<br />

§ 3<br />

Anschluß- und Benutzungsrecht<br />

(1) Jeder Eigentümer eines in der Anlage ausgewiesenen und bebauten Grundstückes<br />

kann verlangen, daß sein Grundstück vorbehaltlich der Einschränkungen<br />

des § 4, an die Fernwärmeversorgung angeschlossen wird.<br />

(2) Nach dem betriebsfertigen Anschluß des Grundstückes an die Fernwärmeversorgung<br />

haben die Anschlußnehmer das Recht, die vertraglich vereinbarten<br />

Wärmemengen aus den Versorgungsanlagen zu entnehmen.<br />

§ 4<br />

Begrenzung des Anschlußrechtes<br />

Ist der Anschluß wegen der besonderen Lage des Grundstückes oder aus<br />

sonstigen technischen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden<br />

und sind dafür besondere Maßnahmen oder Aufwendungen erforderlich, kann<br />

die Stadt <strong>Saalfeld</strong> den Anschluß versagen und den Antragsteller auf andere<br />

Energiequellen verweisen. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller sich bereit<br />

erklärt, den zu vereinbarenden Baukostenzuschuß zu tragen. In diesem Fall<br />

hat er auf Verlangen angemessene Sicherheit zu leisten. Entfallen die Gründe,<br />

die zum Versagen des Anschlusses geführt haben, ist nach den Vorschriften<br />

dieser Satzung zu verfahren.<br />

§ 5<br />

Anschlußzwang<br />

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstückes oder Inhaber eines Erbbaurechts oder<br />

sonstiger Berechtigter (z. B. Pächter, Mieter) an einem Grundstück, das<br />

a) einer neuen Bebauung zugeführt wird oder in einem Sanierungsgebiet<br />

liegt und<br />

b) in einem in der Anlage ausgewiesenen Gebiet liegt,<br />

ist verpflichtet, diese an die Fernwärmeversorgung anzuschließen, wenn auf<br />

dem Grundstück<br />

– Wärmeversorgungsanlagen betrieben werden<br />

– wesentliche Änderungen an den Heizungsanlagen vorgenommen werden<br />

oder<br />

– Gebäude mit Wärmeversorgungsanlagen errichtet werden.<br />

(2) Der Grundstückseigentümer oder der Inhaber eines Erbbaurechtes oder sonstiger<br />

Berechtiger (z. B. Pächter, Mieter) an einem Grundstück hat die Herstellung<br />

des Anschlusses an die Fernwärmeversorgung bei der WGS-Wärmegesellschaft<br />

mbH <strong>Saalfeld</strong> zu beantragen. Bei Neubauten oder bei wesentlichen Änderungen<br />

von bereits bestehenden Heizungsanlagen muß der Antrag gleichzeitig mit<br />

dem Antrag auf Baugenehmigung gestellt werden.<br />

§ 6<br />

Benutzungszwang<br />

In den in der Anlage ausgewiesenen Gebieten ist der gesamte Wärmebedarf<br />

eines Grundstückes aus dem Fernwärmeversorgungsnetz zu entnehmen.<br />

§ 7<br />

Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang<br />

(1) Von der Verpflichtung zum Anschluß an die Fernwärmeversorgung und von<br />

der Benutzung wird befreit, wenn<br />

– ausschließlich emissionsarme Heizungsanlagen vorhanden sind.<br />

Als nicht emissionsarm sind Heizungsanlagen anzusehen mit festen Brennstoffen.<br />

(2) Für Gebäude, die<br />

a) vor Inkrafttreten dieser Satzung fertiggestellt sind und die keine emissionsarme<br />

Heizungsanlage besitzen oder<br />

b) für die vor Inkrafttreten dieser Satzung eine Baugenehmigung erteilt<br />

wurde, für die keine emissionsarme Heizungsanlage eingeplant ist,<br />

wird bis zur notwendigen Erneuerung der eingebauten oder geplanten Heizungsanlage,<br />

jedoch höchstens für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Inkrafttreten<br />

der Satzung, eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang erteilt.<br />

(3) Wird eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz glaubhaft dargelegt,<br />

kann vom Anschluß und Benutzungszwang befreit werden.<br />

(4) Die Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang ist schriftlich bei der<br />

Stadtverwaltung <strong>Saalfeld</strong>, Amt für Wirtschaftsförderung, Markt 1, 07318<br />

<strong>Saalfeld</strong> zu beantragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen<br />

zu begründen.<br />

(5) Emissionsarme Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung, kleiner als<br />

30 kW, werden vom Anschluß- und Benutzungszwang befreit.<br />

§ 8<br />

Ergänzungen<br />

Änderungen der Anlagen zu dieser Satzung und damit des Anwendungsgebietes<br />

erfolgen durch Satzungsänderung.<br />

§ 9<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig handelt, wer gegen die §§ 5 und 6 verstößt. Der Verstoß kann<br />

mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet werden.<br />

§ 10<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im <strong>Amtsblatt</strong> der Stadt<br />

<strong>Saalfeld</strong> in Kraft.<br />

<strong>Saalfeld</strong>, den 21. Juli 1998<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez.<br />

Richard Beetz<br />

Bürgermeister<br />

23


08/13_10. Juli 2013<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

Anlage zu § 1 Absatz 2 der Fernwärmesatzung<br />

24


Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

10. Juli 2013_08/13<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Satzung<br />

über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften<br />

der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

vom 21. September 2004<br />

Auf Grund der §§ 2, 18, 19, 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />

(ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S.<br />

41) und der §§ 4, 5, 27 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse<br />

der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 18. Juni 1993<br />

(GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. S. 247),<br />

hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong> am 25. August 2004 folgende Satzung beschlossen.<br />

§ 1<br />

Gegenstand der Satzung<br />

(1) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen der<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong> bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.<br />

(2) Die stadteigenen Unterkunftsanlagen und die für Unterkunftszwecke angemieteten<br />

Wohnungen sind öffentliche Einrichtungen zur vorübergehenden<br />

Unterbringung Obdachloser oder von drohender Obdachlosigkeit betroffener<br />

Personen der Stadt <strong>Saalfeld</strong>, die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine<br />

Wohnung zu beschaffen oder zu erhalten.<br />

(3) Die Obdachlosenunterkünfte unterstehen der Aufsicht und Verwaltung der<br />

Stadtverwaltung <strong>Saalfeld</strong>, Amt für Soziales.<br />

§ 2<br />

Aufgabenstellung<br />

Die Obdachlosenunterkünfte sollen nach Maßgabe dieser Satzung ein menschenwürdiges<br />

Wohnen ermöglichen. Eine Isolierung gegenüber anderen Mitbürgern<br />

soll vermieden werden. Die Bewohner der Obdachlosenunterkünfte sollen bei der<br />

Eingliederung in normale Wohnverhältnisse über das Amt für Soziales Hilfestellung<br />

erhalten. Hierbei müssen sie nach ihren eigenen Möglichkeiten mithelfen.<br />

§ 3<br />

Aufnahme<br />

(1) Die Aufnahme in eines der Obdachlosenhäuser verfügt die Stadtverwaltung<br />

<strong>Saalfeld</strong>, Amt für Soziales, mittels Verwaltungsakt.<br />

(2) Die Entscheidung, in welche der Obdachlosenunterkünfte der Obdachlose<br />

bzw. die obdachlose Familie eingewiesen wird, trifft die Stadt <strong>Saalfeld</strong>, das<br />

Amt für Soziales. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten<br />

Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht<br />

nicht. Bei dringendem Bedarf sind Umsetzungen möglich.<br />

§ 4<br />

Beginn und Ende der Nutzung<br />

(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Tag, der in der schriftlichen Einweisungsverfügung<br />

bestimmt wird.<br />

(2) Die Beendigung des Nutzungsverhältnisses erfolgt, durch eine schriftliche<br />

Aufhebungsverfügung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>, Amt für Soziales. Sie kann sowohl<br />

von Amts wegen verfügt als auch vom Nutzer beantragt werden.<br />

(3) Die Beendigung des Nutzungsverhältnisses wird von Amts wegen mit sofortiger<br />

Vollziehung verfügt:<br />

a) wenn der Nutzer sieben Tage ohne Nachricht zu hinterlassen die Obdachlosenunterkunft<br />

nicht mehr bewohnt hat,<br />

b) bei tätlichen Übergriffen eines Nutzers gegen die Bediensteten der Stadtverwaltung<br />

oder des Caritasverbandes e.V..<br />

§ 5<br />

Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht<br />

(1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen<br />

Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.<br />

(2) Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume<br />

samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der<br />

durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung in Stand<br />

zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand<br />

herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind.<br />

(3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör<br />

dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadtverwaltung<br />

<strong>Saalfeld</strong> vorgenommen werden. Der Benutzer ist im Übrigen verpflichtet,<br />

die Stadtverwaltung <strong>Saalfeld</strong> unverzüglich von Schäden am Äußeren oder<br />

Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.<br />

(4) Die Stadtverwaltung <strong>Saalfeld</strong> wird im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten<br />

die in § 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen<br />

Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende<br />

Mängel auf Kosten der Stadt <strong>Saalfeld</strong> zu beseitigen.<br />

(5) Die Beauftragten der Stadtverwaltung <strong>Saalfeld</strong> sind berechtigt, die Unterkünfte<br />

nach rechtzeitiger Ankündigung werktags von 6 - 22 Uhr zu betreten.<br />

Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer auf dessen Verlangen auszuweisen.<br />

Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit<br />

betreten werden. Zu diesem Zweck behält die Stadtverwaltung, Amt<br />

für Soziales, einen Wohnungsschlüssel.<br />

§ 6<br />

Instandhaltung der Unterkünfte<br />

(1) Der Benutzer ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende<br />

Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.<br />

(2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung<br />

zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare<br />

Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Stadtverwaltung <strong>Saalfeld</strong>,<br />

Amt für Soziales, unverzüglich mitzuteilen.<br />

(3) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm<br />

obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische<br />

Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß gehandelt, die<br />

überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost<br />

geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von<br />

Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft<br />

aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet,<br />

kann die Stadtverwaltung <strong>Saalfeld</strong> auf Kosten des Benutzers beseitigen<br />

lassen (Ersatzvornahme).<br />

§ 7<br />

Hausordnung<br />

Zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit, zur Wahrung des Hausfriedens<br />

und zur Regelung eines rücksichtsvollen Miteinanders erlässt die Stadtverwaltung<br />

<strong>Saalfeld</strong> Hausordnungen für die verschiedenen Obdachlosenunterkünfte.<br />

Die Hausordnung wird mit der Einweisungsverfügung dem Nutzer zur<br />

Kenntnis gegeben.<br />

§ 8<br />

Rückgabe der Unterkunft<br />

(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft<br />

vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schüssel, auch die vom<br />

Benutzer selbst nachgemachten, sind der Stadt <strong>Saalfeld</strong>, Amt für Soziales zu<br />

übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt <strong>Saalfeld</strong> oder<br />

einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.<br />

(2) Alle vom Benutzer eingebrachten Gegenstände und persönliche Habe sind<br />

zu entfernen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, darf die Stadt <strong>Saalfeld</strong> auf<br />

seine Kosten die Unterkunft räumen und Gegenstände von Wert sicherstellen,<br />

verwahren und nach § 24 OBG verwerten.<br />

§ 9<br />

Haftung und Haftungsausschluss<br />

(1) Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung<br />

für die von ihnen verursachten Schäden.<br />

(2) Die Haftung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber<br />

den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />

beschränkt.<br />

Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher<br />

selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadtverwaltung <strong>Saalfeld</strong> keine<br />

Haftung.<br />

§ 10<br />

Personenmehrheit als Benutzer<br />

(1) Wurde das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet,<br />

so haften diese für alle Verpflichtungen aus diesem als Gesamtschuldner.<br />

(2) Erklärungen, deren Wirkungen eine solche Personenmehrheit berühren, müssen<br />

von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden.<br />

(3) Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines<br />

Haushaltsangehörigen oder einen Dritten, der sich mit seinem Willen in der<br />

25


08/13_10. Juli 2013<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch<br />

begründen, für und gegen sich gelten lassen.<br />

§ 11<br />

Verwaltungszwang<br />

Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige<br />

oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann<br />

die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe der §§ 51, 53 des<br />

ThürVwZVG vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft<br />

nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§<br />

4 Abs. 2 Satz 1).<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten/Außerkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gleichzeitig wird die Satzung für Obdachlosenunterkünfte der Stadt <strong>Saalfeld</strong><br />

vom 25. Sept. 1991 sowie die Änderungssatzung für Obdachlosenunterkünfte<br />

der Stadt <strong>Saalfeld</strong> vom 10. April 1996 außer Kraft gesetzt.<br />

<strong>Saalfeld</strong>, den 21. Sept. 2004<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez.<br />

Richard Beetz<br />

Bürgermeister<br />

§ 1<br />

§ 1 Abs. (3) wird wie folgt geändert:<br />

„Amt für Soziales” wird gestrichen<br />

§ 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:<br />

„Die Stadtverwaltung unterstützt die Bewohner bei der<br />

Bemühung um Wiedereingliederung.”<br />

§ 3 Abs. (1) wird wie folgt geändert:<br />

„Amt für Soziales” wird gestrichen<br />

Abs. (2) Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />

„Amt für Soziales” wird gestrichen<br />

Abs. (2) Satz 3 erhält folgende Fassung:<br />

„Über erforderliche Umsetzungen entscheidet die Stadtverwaltung.”<br />

§ 4 Abs. (2) wird wie folgt geändert:<br />

„Amt für Soziales” wird gestrichen<br />

Abs. (3) Unterpunkt b) erhält folgende Fassung:<br />

„Bei tätlichen Übergriffen eines Nutzers gegen Bedienstete der<br />

Stadtverwaltung oder von dieser beauftragtem Betreuungspersonal.”<br />

Abs. (3) wird wie folgt ergänzt:<br />

„c) bei tätlichen Übergriffen eines Nutzers gegen Mitbewohner<br />

und bei Sachbeschädigung,<br />

d) wenn der Nutzer mehr als 2 Monate mit der Zahlung der Nutzungsentschädigung<br />

im Rückstand ist und dies zu vertreten hat.”<br />

Angefügt wird neu Abs. (4):<br />

„Bei wiederholten Verstößen gegen die Hausordnung kann nach erfolgter<br />

Abmahnung die Beendigung des Nutzungsverhältnisses verfügt werden.”<br />

§ 5 Abs. (2) erhält folgende Fassung:<br />

„Der Benutzer der Unterkunft ist zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung<br />

entsprechend der Gebührensatzung zur Nutzung der Obdachlosenunterkünfte<br />

verpflichtet. Erfolgt die Zahlung der Nutzungsentschädigung durch<br />

Dritte (z. B. Arge), so hat der Obdachlose entsprechend seiner Möglichkeiten<br />

dafür zu sorgen, dass eine ordnungsgemäße Zahlung erfolgen<br />

kann.”<br />

Abs. (2) wird (3)<br />

Abs. (3) wird (4)<br />

Abs. (4) wird (5)<br />

Abs. (5) wird (6) und wie folgt geändert:<br />

„Amt für Soziales” wird gestrichen<br />

§ 6 Abs. (2) wird wie folgt geändert:<br />

„Amt für Soziales” wird gestrichen<br />

§ 8 Abs. (1) Satz 2 wird wie folgt geändert:<br />

„Amt für Soziales” wird gestrichen<br />

§ 2<br />

Die Änderungssatzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in<br />

Kraft.<br />

<strong>Saalfeld</strong>, den 14. Nov. 2007<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez.<br />

Matthias Graul<br />

Bürgermeister<br />

1. Änderungssatzung zur Satzung<br />

über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften<br />

der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

vom 21. September 2004<br />

Auf Grund der §§ 2, 18, 19, 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />

(ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes<br />

vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446 u. 455) und der §§ 4, 5, 27 des<br />

Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden<br />

(Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. S. 247), hat der Stadtrat der<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong> am 24. Oktober 2007 folgende Änderungssatzung beschlossen:<br />

Gebührensatzung<br />

für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte<br />

der Stadt <strong>Saalfeld</strong> vom 10. April 1996<br />

Auf Grund der §§ 2, 18, 19, 20 der Thüringer Kommunalordnung vom 16.<br />

August 1993 (GVBl. S. 501) und der §§ 2, 10 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />

vom 7. August 1991 geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1994<br />

(GVBl. S. 796) hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong> am 21.02.1996 folgende Gebührensatzung<br />

beschlossen.<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Für die Benutzung der in den städtischen Obdachlosenunterkünften zugewiesenen<br />

Räume sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten.<br />

§ 2<br />

Gebührenschuldner<br />

Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht<br />

sind. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Gebührenordnung<br />

(1) Die Gebühren werden in Obdachlosenunterkünften, die zur Familienunterbringung<br />

geeignet sind, nach m² berechnet.<br />

– Für Unterkünfte ohne Zentralheizung 6,40 DM/m² einschl. aller Nebenkosten.<br />

– Für Unterkünfte mit Zentralheizung 8,00 DM/m² einschl. aller Nebenkosten.<br />

(2) Die Gebühren werden in Obdachlosenunterkünften, die als Gemeinschaftseinrichtung<br />

geführt werden, nach Tagessätzen pro Person erhoben:<br />

– 4,00 DM/ Tag und Person bei Mehrpersonenbelegung je Zimmer<br />

– 6,50 DM/ Tag und Person bei Einzelbelegung nach Wunsch je Zimmer.<br />

(3) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung<br />

(§ 4 Abs. 1) der Satzung für Obdachlosenunterkünfte als Nutzungsbeginn<br />

verfügt wird und endet mit dem Tag der Beendigung nach § 4 Abs. 2.<br />

(4) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des<br />

Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats,<br />

so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit<br />

dem Beginn der Gebührenpflicht. Bei Errechnung der Benutzungsgebühren<br />

nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen<br />

Gebühr zu Grunde gelegt.<br />

26


Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

10. Juli 2013_08/13<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

(5) Die Höhe der Benutzungsgebühr ist Bestandteil der Einweisungsverfügung.<br />

Die Benutzungsgebühr ist monatlich im Amt für Soziales der Stadtverwaltung<br />

<strong>Saalfeld</strong> bis spätestens am letzten Werktag des Monats zu entrichten.<br />

(6) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den/die Benutzer<br />

nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend § 13 Abs. 3<br />

der Satzung für Obdachlosenunterkünfte vollständig zu entrichten.<br />

§ 4<br />

Inkrafttreten/Außerkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gleichzeitig wird die Satzung für Obdachlosenunterkünfte vom 25.09.1991<br />

außer Kraft gesetzt.<br />

<strong>Saalfeld</strong>, den 10.04.1996<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez.<br />

Richard Beetz<br />

Bürgermeister<br />

Neubekanntmachung<br />

der Gebührensatzung<br />

für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte<br />

in der Fassung vom 10. April 1996<br />

Auf Grund der §§ 2, 18, 20 der Thüringer Kommunalordnung vom 16. August<br />

1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1998<br />

(GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Thüringer Gesetz zur Übertragung von<br />

Aufgaben auf dem Gebiet des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung<br />

sowie zur Änderung veterinär- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften<br />

vom 1. März 2002 (GVBl. S. 161) und der §§ 2, 10 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />

vom 9. August 1991 (GVBl. S. 329) in der Fassung der Neubekanntmachung<br />

vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) ), zuletzt geändert<br />

durch Thüringer Gesetz zur Umstellung der Geldbeträge von Deutsche Mark in<br />

Euro in Rechtsvorschriften vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265) in der Fassung<br />

der Artikelsatzung der anzeigepflichtigen Satzungen der Stadt <strong>Saalfeld</strong> zur Anpassung<br />

an die Erfordernisse der Währungsumstellung zum 1. Januar 2002<br />

vom 28. November 2001, Art. 13 hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong> den Bürgermeister<br />

ermächtigt, die folgende Satzung neu bekannt zu geben.<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Für die Benutzung der in den städtischen Obdachlosenunterkünften zugewiesenen<br />

Räume sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten<br />

§ 2<br />

Gebührenschuldner<br />

Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht<br />

sind. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Gebührenordnung<br />

(1) Die Gebühren werden in Obdachlosenunterkünften, die zur Familienunterbringung<br />

geeignet sind, nach m² berechnet.<br />

– Für Unterkünfte ohne Zentralheizung 3,00 €/m² einschl. aller Nebenkosten.<br />

– Für Unterkünfte mit Zentralheizung 4,00 €/m² einschl. aller Nebenkosten.<br />

(2) Die Gebühren werden in Obdachlosenunterkünften, die als Gemeinschaftseinrichtungen<br />

geführt werden, nach Tagessätzen pro Person erhoben:<br />

– 2,20 €/ Tag und Person bei Mehrpersonenbelegung je Zimmer<br />

– 3,50 €/ Tag und Person bei Einzelbelegung nach Wunsch je Zimmer.<br />

(3) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung<br />

(§ 4 Abs. 1) der Satzung für Obdachlosenunterkünfte als Nutzungsbeginn<br />

verfügt wird und endet mit dem Tag der Beendigung nach § 4 Abs. 2.<br />

(4) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des<br />

Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats,<br />

so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit<br />

dem Beginn der Gebührenpflicht. Bei Errechnung der Benutzungsgebühren<br />

nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen<br />

Gebühr zu Grunde gelegt.<br />

(5) Die Höhe der Benutzungsgebühr ist Bestandteil der Einweisungsverfügung.<br />

Die Benutzungsgebühr ist monatlich im Amt für Soziales der Stadtverwaltung<br />

<strong>Saalfeld</strong> bis spätestens am letzten Werktag des Monats zu entrichten.<br />

(6) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den/die Benutzer<br />

nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend § 13 Abs. 3<br />

der Satzung für Obdachlosenunterkünfte vollständig zu entrichten.<br />

§ 4<br />

Inkrafttreten/Außerkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gleichzeitig wird die Satzung für Obdachlosenunterkünfte vom 25. September<br />

1991 außer Kraft gesetzt.<br />

<strong>Saalfeld</strong>, den 28. Nov. 2002<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez.<br />

Richard Beetz<br />

Bürgermeister<br />

1. Änderungssatzung<br />

zur Neubekanntmachung der Gebührensatzung<br />

für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte<br />

vom 28. Nov. 2002<br />

Auf Grund der §§ 2, 18, 20 der Thüringer Kommunalordnung vom 16. August<br />

1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar<br />

2003 (GVBl. Nr. 23, S. 501), zuletzt geändert durch das Thüringer Haushaltsstrukturgesetz<br />

vom 10. März 2005, Art. 7 (GVBl. Nr. 3, S. 58) und der §§ 2, 10<br />

des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 9. August 1991 (GVBl. S. 329)<br />

in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S.<br />

301), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />

und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember<br />

2004 (GVBl. S. 889) hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong> in seiner Sitzung am 27.<br />

April 2005 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Der § 3 Abs. 2 der Neubekanntmachung der Gebührensatzung für die Benutzung<br />

der Obdachlosenunterkünfte vom 28. Nov. 2002 wird wie folgt ergänzt:<br />

§ 3 Abs. 2, 3. Anstrich<br />

– 4,00 € pro Aufenthaltstag für Durchreisende<br />

4. Anstrich<br />

– 2,50 € einmalige Benutzungsgebühr für Bettwäsche für Durchreisende<br />

§ 2<br />

Die 1. Änderungssatzung zur Neubekanntmachung der Gebührensatzung für<br />

die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte vom 28. Nov. 2002 tritt am Tag<br />

nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />

<strong>Saalfeld</strong>, den 20. Mai 2005<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez.<br />

Richard Beetz<br />

Bürgermeister<br />

27


08/13_10. Juli 2013<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

2. Änderungssatzung<br />

zur Neubekanntmachung der Gebührensatzung<br />

für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte<br />

vom 28. November 2002<br />

Auf Grund der §§ 2, 18, 19, 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />

(ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes<br />

vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446 u. 455) und der §§ 2, 10 des Thüringer<br />

Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom 19. September<br />

2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember<br />

2004 (GVBl. S. 889), hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong> in seiner Sitzung<br />

am 24. Oktober 2007 folgende Änderungssatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

§ 3 Abs. (2) 1. Anstrich der Neubekanntmachung der Gebührensatzung für die<br />

Benutzung der Obdachlosenunterkünfte vom 28. November 2002 in der Fassung<br />

der 1. Änderungssatzung wird wie folgt geändert:<br />

– 3,00 €/ Tag und Person bei Mehrpersonenbelegung je Zimmer<br />

§ 2<br />

Die 2. Änderungssatzung zur Neubekanntmachung der Gebührensatzung für<br />

die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte vom 28. November 2002 tritt am<br />

01.01.2008 in Kraft.<br />

<strong>Saalfeld</strong>, den 14. Nov. 2007<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez.<br />

Matthias Graul<br />

Bürgermeister<br />

Satzung<br />

über die Kostenbeteiligung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

an der Mittagessenversorgung in<br />

den Grund- und Regelschulen in Trägerschaft<br />

der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

Auf der Grundlage des § 6 Absatz 1 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung<br />

der staatlichen Schulen (ThürSchFG), in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

30. April 2003 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes<br />

vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 530, 534) in Verbindung mit §§ 19 und 21<br />

der Thüringer Kommunalordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

28. Januar 2003 (GVBl. S.41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes<br />

vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113, 114) hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

in seiner Sitzung am 24.05.2011 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese Satzung regelt die Beteiligung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale an den Kosten<br />

des individuellen Schülermittagessens. Sie gilt für alle Schüler in den staatlichen<br />

Grund- und Regelschulen in Trägerschaft der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale, die an dem<br />

in den Räumen der staatlichen Schulen von privaten Anbietern auf Empfehlung<br />

der Schulkonferenz angebotenen Mittagessen an Schultagen teilnehmen.<br />

§ 2<br />

Kostenschuldner<br />

Die Eltern der Schüler tragen die Kosten des Mittagessens einschließlich der<br />

Kosten des für dessen Bereitstellung erforderlichen Personals.<br />

§ 3<br />

Kostenbeteiligung der Stadt <strong>Saalfeld</strong><br />

Auf schriftlichen Antrag gewährt die Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale für Schulkinder in den<br />

Grund- und Regelschulen der Stadt aus Familien, die nicht bereits im Rahmen<br />

des Bildungspakets der Bundesregierung ab 01.01.2011 einen Anspruch auf<br />

einen Zuschuss zur Mittagessenversorgung des Kindes haben, in den Grundund<br />

Regelschulen der Stadt <strong>Saalfeld</strong> einen Zuschuss in Höhe von 0,69 € für die<br />

tägliche Mittagessenportion je schulpflichtigem Kind. Die Verrechnung erfolgt<br />

direkt mit dem zuständigen Essenversorger.<br />

§ 4<br />

Antragstellung<br />

(1) Der Antrag für den Zuschuss nach § 3 kann bei der Stadtverwaltung<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale, im Amt für Kita/Schule/Hort, Markt 6, 07318 <strong>Saalfeld</strong> eingereicht<br />

werden. Die Antragstellung ist grundsätzlich freiwillig. Anträge sind<br />

bei der Stadtverwaltung <strong>Saalfeld</strong> bzw. in den Schulen erhältlich oder können<br />

im Internet unter www.stadt-saalfeld.de, Bereich Bildung/ Städtische Schulen,<br />

heruntergeladen werden.<br />

Der Zuschuss erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt sind und<br />

der Schüler an der täglichen Mittagessenversorgung in der Schule teilnimmt<br />

ab dem Tag der Bewilligung des Antrages durch die Stadt <strong>Saalfeld</strong>.<br />

(2) Bei mehreren schulpflichtigen Kindern einer Familie ist für jedes Kind ein<br />

gesonderter Antrag zu stellen.<br />

(3) Veränderungen, die nach dieser Satzung zum Wegfall des Anspruches führen,<br />

sind umgehend dem Amt für Kita/Schule/Hort der Stadtverwaltung <strong>Saalfeld</strong><br />

mitzuteilen.<br />

(4) Zu Unrecht gewährte Zuschüsse werden zurück gefordert.<br />

§ 5<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt am 22.08.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über<br />

die Kostenbeteiligung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale an der Essenversorgung in den<br />

Grund- und Regelschulen in Trägerschaft der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale vom<br />

14.07.2009 außer Kraft.<br />

<strong>Saalfeld</strong>/ Saale, den 22. August 2011<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

Matthias Graul<br />

Bürgermeister<br />

Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

zur Regelung des Marktwesens/Marktordnung<br />

für die Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

vom 28. Juni 1995<br />

Aufgrund der §§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und<br />

Landkreisverordnung (Thüringer Kommunalordnung, ThürKO) vom 16.08.1993<br />

(GVBl. S. 501) unter Berücksichtigung der nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung<br />

(GewO) ergangenen Thüringer Verordnung zur Anpassung des Wochenmarktes<br />

an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher<br />

(Thür. Wochenmarkt-VO) vom 12.08.1992 (GVBl. S. 435) hat der Stadtrat der<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong> in der Sitzung vom 19.04.1995 die folgende Satzung zur Regelung<br />

des Marktwesens (Marktordnung) beschlossen:<br />

§ 1<br />

Marktbereich<br />

(1) Die Stadt <strong>Saalfeld</strong> betreibt Märkte als öffentliche Einrichtungen.<br />

(2) Wochenmärkte und Jahrmärkte werden auf dem Marktplatz durchgeführt.<br />

(1) Die Wochenmärkte finden statt:<br />

Dienstag, Donnerstag, Samstag<br />

a) mit Beginn der Sommerzeit<br />

Dienstag und Donnerstag<br />

Samstag<br />

b) mit Beginn der Winterzeit<br />

Dienstag und Donnerstag<br />

Samstag<br />

§ 2<br />

Markttage und Verkaufszeiten<br />

7.00 Uhr - 18.00 Uhr<br />

7.00 Uhr - 12.00 Uhr<br />

8.00 Uhr - 18.00 Uhr<br />

8.00 Uhr - 12.00 Uhr.<br />

28


Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

10. Juli 2013_08/13<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann aus besonderen Anlässen die<br />

Marktplätze und die Marktzeiten abweichend festsetzen und den Standort<br />

des Marktes vorübergehend verlegen.<br />

(3) Die Tage und die Verkaufszeiten für die Abhaltung von Jahrmärkten werden<br />

bei Bedarf von der zuständigen Verwaltungsbehörde festgesetzt.<br />

§ 3<br />

Wochenmarktangebot<br />

Auf dem Wochenmarkt – einer regelmäßig wiederkehrenden, zeitlich begrenzten<br />

Veranstaltung – darf eine Vielzahl von Anbietern nur eine oder mehrere der folgenden<br />

Warenarten feilbieten:<br />

– Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes<br />

mit Ausnahme alkoholischer Getränke,<br />

– Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der<br />

Fischerei,<br />

– rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs,<br />

– Wachs- und Paraffinwaren,<br />

– Kränze, Grabgestecke,<br />

– künstliche und getrocknete Blumen,<br />

– eingetopfte Bäume und bewurzelte Bäume, jeweils bis zu 1 m Höhe.<br />

§ 4<br />

Jahrmarktangebot<br />

(1) Auf dem Jahrmarkt – einer im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen<br />

wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Veranstaltung – darf eine<br />

Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbieten.<br />

(2) Auf Jahrmärkten können auch selbständig unterhaltende Tätigkeiten von<br />

Schaustellern oder nach Schaustellerart ausgeübt werden. Allerdings werden<br />

Karusselle, Schaukeln, Fahrgeschäfte, Schieß- und Schaubuden, Verlosungsgeschäfte<br />

und andere der Volksbelustigung dienende Einrichtungen und<br />

Darbietungen und Geschäfte solcher Art nur in beschränktem Umfange zugelassen,<br />

damit der Charakter der Jahrmärkte als Krammärkte erhalten<br />

bleibt.<br />

§ 5<br />

Markthoheit<br />

(1) Der Gemeingebrauch an öffentlichen Wegen und Plätzen ist im Marktbereich<br />

während der Öffnungszeiten des Wochenmarktes sowie während des zum<br />

Auf- und Abbau der Stände benötigten Zeitraumes in dem Maße eingeschränkt,<br />

in dem es für den Marktverkehr erforderlich ist.<br />

(2) Der Marktverkehr geht innerhalb des Marktbereiches während dieser Zeit<br />

den übrigen öffentlichen Verkehrsbelangen vor.<br />

(3) Die Marktverwaltung kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall<br />

den Zutritt zum Marktplatz je nach den Umständen befristet oder räumlich<br />

begrenzt untersagen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere<br />

vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung<br />

ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird.<br />

(4) Die Stadt kann den Markt auf bestimmte Anbietergruppen beschränken,<br />

wenn dies für die Erreichung des Marktzwecks erforderlich ist.<br />

§ 6<br />

Marktaufsicht<br />

Die Marktaufsicht wird von den durch die Stadt <strong>Saalfeld</strong> beauftragten Personen<br />

wahrgenommen, deren Anweisungen zu befolgen sind.<br />

§ 7<br />

Standplätze<br />

(1) Auf dem Platz/in der Straße des Marktes dürfen Waren nur von einem zugewiesenen<br />

Standplatz aus feilgeboten werden.<br />

(2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die<br />

Marktverwaltung. Zur Teilnahme am Markt ist nach Maßgabe der für alle<br />

Antragsteller geltenden Bestimmungen dieser Satzung grundsätzlich jeder<br />

berechtigt, der dem Teilnehmerkreis angehört. Bekannte und bewährte Aussteller<br />

und Anbieter haben Vorrang vor neuen Bewerbern. Allerdings ist im<br />

Grundsatz eine ausreichende Anzahl neuer Anbieter in der gleichen Anbietergruppe<br />

zuzulassen.<br />

(3) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar.<br />

(4) Sie kann von der Marktverwaltung versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter<br />

Grund vorliegt. Ein solcher Grund für die Versagung liegt insbesondere<br />

vor, wenn<br />

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Benutzer die für die Teilnahme<br />

am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder<br />

2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.<br />

(5) Die Erlaubnis kann von der Marktverwaltung widerrufen werden, wenn ein<br />

sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund für den Widerruf<br />

liegt insbesondere vor, wenn<br />

1. der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird,<br />

2. der Platz des Marktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder<br />

andere öffentliche Zwecke benötigt wird,<br />

3. der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Mitarbeiter oder Beauftragte erheblich<br />

oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser<br />

Marktsatzung verstoßen haben,<br />

4. gegen Anordnungen der Marktaufsicht verstoßen wird,<br />

5. ein Standinhaber die nach der Gebührenordnung für Marktgebühren<br />

(Standgelder) der Stadt <strong>Saalfeld</strong> ihrer jeweils gültigen Fassung fälligen<br />

Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt.<br />

(6) Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die Marktverwaltung die sofortige Räumung<br />

des Standplatzes verlangen.<br />

(7) Die Standinhaber erhalten im Rahmen der vorhandenen Plätze jeweils höchstens<br />

einen Stand. Hiervon kann abgewichen werden, wenn der Markt nicht<br />

voll belegt ist.<br />

(8) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten<br />

Standplatzes.<br />

(9) Der Standinhaber darf nur die ihm zugewiesene Fläche benutzen. Es ist<br />

nicht gestattet, den zugewiesenen Platz eigenmächtig zu wechseln oder<br />

anderen Händlern zu überlassen.<br />

§ 8<br />

Verkaufseinrichtungen<br />

(1) Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktplatz sind nur Verkaufswagen, -<br />

anhänger und -stände zugelassen.<br />

(2) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein, Kisten und ähnliche<br />

Gegenstände nicht höher als 1,50 m gestapelt werden.<br />

(3) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche<br />

nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1 m überragen. Sie müssen<br />

mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m, gemessen ab Marktoberfläche,<br />

haben.<br />

(4) Verkaufseinrichtungen und Marktschirme müssen standfest sein und dürfen<br />

nur in der Weise aufgestellt werden, daß die Marktoberfläche nicht beschädigt<br />

wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Marktverwaltung weder an Bäumen<br />

und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprechoder<br />

ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.<br />

(5) Zwischen den einzelnen Verkaufsständen müssen Zwischenräume von nicht<br />

unter 0,50 m Breite vorhanden sein. In den Gängen und Durchfahrten der<br />

Marktanlagen dürfen Waren, Leergut und andere Gegenstände nicht abgestellt<br />

werden. Bei der Auslage der Waren dürfen die Standplatzgrenzen nicht<br />

überschritten werden.<br />

(6) Die Verkaufsstände sowie die feilgebotenen Waren müssen den einschlägigen<br />

lebensmittel- und hygienerechtlichen Vorschriften entsprechen.<br />

(7) Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle<br />

ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen<br />

sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber,<br />

die eine Firma führen, haben ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben.<br />

§ 9<br />

Auf- und Abbau der Verkaufseinrichtungen<br />

(1) Mit dem Aufbau der Verkaufsstände darf frühestens eine Stunde vor Beginn<br />

des Marktes begonnen werden. Der Aufbau muß mit Beginn des Marktes<br />

beendet sein.<br />

(2) Sind die zugewiesenen Plätze nicht rechtzeitig belegt, so ist die Marktaufsicht<br />

berechtigt, über den Platz anderweitig zu verfügen.<br />

(3) Den Auf- und Abbau der Stände haben die Händler selbst zu besorgen bzw.<br />

zu überwachen.<br />

(4) Die zugewiesenen Standplätze müssen eine Stunde nach Marktschluß geräumt<br />

sein.<br />

§ 10<br />

Fahrzeugverkehr<br />

(1) Von Beginn des Marktes bis Marktschluß darf der Marktplatz nicht mit<br />

Kraftfahrzeugen befahren werden.<br />

29


08/13_10. Juli 2013<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

(2) Außer Verkaufswagen und -anhängern dürfen nur mit Genehmigung der<br />

Verwaltung Fahrzeuge während der Marktzeit auf dem Marktplatz abgestellt<br />

werden. Motorräder, Mopeds, Mofas und ähnliche Fahrzeuge sowie Fahrräder<br />

dürfen innerhalb des Marktgeländes nicht mitgeführt werden.<br />

§ 11<br />

Kennzeichnung der Ware, Preisauszeichnung<br />

Alle Waren sind unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

handelsüblich zu kennzeichnen und mit dem Verkaufspreis auszuzeichnen.<br />

§ 12<br />

Lebende Tiere<br />

Lebende Tiere sind in hinreichend geräumigen Behältnissen unterzubringen.<br />

§ 13<br />

Berühren von Lebensmitteln<br />

Den Marktbesuchern ist es nicht gestattet, die zum Verkauf gestellten Lebensmittel<br />

vor dem Ankauf zu berühren. Die Verkäufer dürfen solche Waren vor dem<br />

Verkauf nicht betasten lassen.<br />

§ 14<br />

Verhalten auf dem Wochenmarkt<br />

(1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten des Marktplatzes<br />

die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen der Marktverwaltung<br />

zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere<br />

der Gewerbeordnung, der Preisangabenverordnung, des Eichgesetzes, des<br />

Lebensmittelrechtes und der Lebensmittelhygienebestimmungen sind zu beachten.<br />

(2) Jeder hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen auf dem Marktplatz<br />

so einzurichten, daß Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als nach<br />

den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.<br />

(3) Es ist insbesondere unzulässig:<br />

1. Waren im Umhergehen anzubieten,<br />

2. Werbematerial aller Art und sonstige Gegenstände zu verteilen,<br />

3. nicht mit dem Marktverkehr zusammenhängende gewerbliche Tätigkeiten<br />

jeder Art auszuüben,<br />

4. überlaut Ware anzupreisen und überlaute Vorträge zu halten,<br />

5. Megaphone und sonstige Tonträger zu verwenden,<br />

6. Hunde und andere Tiere auf den Markt mitzubringen, ausgenommen<br />

Blindenhunde sowie Tiere, die aufgrund marktrechtlicher Bestimmungen<br />

zugelassen und zum Verkauf auf dem Wochenmarkt bestimmt sind,<br />

7. sich bettelnd, hausierend oder betrunken während der Marktzeiten auf<br />

dem Marktgelände aufzuhalten.<br />

§ 15<br />

Reinigung und Sauberhaltung des Marktplatzes;<br />

Abtransport der Abfälle<br />

(1) Jede vermeidbare Beschmutzung der Marktanlage ist verboten.<br />

(2) Die Platzinhaber sind für die Reinhaltung des Standes und der davor gelegenen<br />

Gänge und Fahrbahnen verantwortlich.<br />

(3) Es ist untersagt, Abfälle irgendwelcher Art in die Gänge, Straßen oder Verkaufsstände<br />

zu werfen oder von außen in den Marktbereich zu bringen.<br />

(4) Abfälle und Kehricht sind innerhalb des Standplatzes von dem Standinhaber<br />

nach Marktschluß zusammenzufegen. Abfälle, Kehricht, Leergut, Kisten, Kartons<br />

und sonstige Verpackungsmaterialien sind mitzunehmen.<br />

§ 16<br />

Ausschluß vom Marktverkehr<br />

Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Marktordnung kann der Marktbenutzer<br />

für die Dauer des Markttages, bei wiederholten oder besonders schweren Zuwiderhandlungen<br />

für eine befristete Zeit vom Markt ausgeschlossen werden,<br />

wenn dies zur Aufrechterhaltung der Marktordnung, insbesondere zur Vermeidung<br />

weiterer Zuwiderhandlungen gegen die Marktordnung, geboten erscheint.<br />

Im übrigen kann die Erlaubnis gemäß § 7 Abs. 5 widerrufen werden.<br />

§ 17<br />

Gebühren und Auslagen<br />

Für die Benutzung der zugewiesenen Standplätze sind Gebühren nach der<br />

Gebührenordnung für Marktgebühren (Standgelder) der Stadt <strong>Saalfeld</strong> in ihrer<br />

jeweils gültigen Fassung zu entrichten und die der Stadt entstandenen Auslagen<br />

anteilig zu erstatten.<br />

§ 18<br />

Zuwiderhandlungen<br />

(1) Zuwiderhandlungen gegen Ge- und Verbote dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten<br />

im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in<br />

der jeweils gültigen Fassung.<br />

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 6 den Weisungen der Marktaufsicht nicht nachkommt,<br />

2. entgegen § 7 Abs. 1 von einem anderen Platz Waren feilbietet,<br />

3. entgegen § 7 Abs. 9 eine andere als die ihm zugewiesene Fläche benutzt,<br />

den zugewiesenen Platz eigenmächtig wechselt oder anderen Händlern<br />

überläßt,<br />

4. entgegen § 8 Abs. 2 und 3 die für die Verkaufseinrichtungen festgelegten<br />

Maße nicht einhält,<br />

5. entgegen § 8 Abs. 4 Verkaufseinrichtungen nicht standfest aufstellt, die<br />

Marktoberfläche beschädigt, Verkaufseinrichtungen an anderen Einrichtungen<br />

befestigt, Steigen und Kisten für den Unterbau verwendet,<br />

6. entgegen § 8 Abs. 7 die Vorschriften über die Namens- bzw. Firmenanbringung<br />

nicht beachtet,<br />

7. entgegen § 9 Abs. 1 früher als eine Stunde vor Beginn des Marktes mit<br />

dem Aufbau beginnt oder den Aufbau eines Standes nicht beendet hat<br />

und entgegen § 9 Abs. 4 den zugewiesenen Standplatz nach Marktschluß<br />

nicht rechtzeitig räumt,<br />

8. entgegen § 10 Abs. 1 während der Marktzeiten den Marktplatz mit<br />

einem Kraftfahrzeug befährt,<br />

9. entgegen § 10 Abs. 2 während der Marktzeit Fahrzeuge auf dem Marktplatz<br />

abstellt oder Motorräder, Mopeds, Mofas und ähnliche Fahrzeuge<br />

während der Marktzeit innerhalb des Marktgeländes mitführt,<br />

10. entgegen § 12 lebende Tiere anders unterbringt und behandelt,<br />

11. entgegen § 13 Waren vor dem Kauf durch Käufer berühren läßt,<br />

12. entgegen § 14 Abs. 2 aufgrund seines Verhaltens und durch den Zustand<br />

seiner Sachen Dritte beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen<br />

unvermeidbar behindert oder belästigt,<br />

13. entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 1 Waren im Umhergehen anbietet,<br />

14. entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 2 Werbematerial oder sonstige Gegenstände<br />

verteilt,<br />

15. entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 3 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Markt<br />

ausübt,<br />

16. entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 4 überlaut Ware anpreist und überlaute Vorträge<br />

hält,<br />

17. entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 5 Megaphone und sonstige Tonträger verwendet,<br />

18. entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 6 Hunde und andere Tiere auf den Markt mitbringt,<br />

19. entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 7 während der Marktzeiten auf dem Markt<br />

bettelt, hausiert oder sich in betrunkenem Zustand dort aufhält,<br />

20. entgegen § 15 Abs. 1-4 den Vorschriften über die Reinigung und Sauberhaltung<br />

sowie Abtransport der Abfälle zuwiderhandelt.<br />

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 20 Abs. 3 ThürKO mit einer Geldbuße<br />

von mindestens 5 DM und höchstens 10.000 DM, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen<br />

mit einer Geldbuße von höchstens 5.000 DM geahndet werden.<br />

(4) Verstöße gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen werden nach den jeweils<br />

hierfür geltenden Vorschriften geahndet.<br />

§ 19<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt am Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig wird die bisherige Marktordnung der Stadt <strong>Saalfeld</strong> vom<br />

08.08.1990 aufgehoben.<br />

<strong>Saalfeld</strong>, den 28.06.1995<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez.<br />

Beetz<br />

Bürgermeister<br />

30


Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

10. Juli 2013_08/13<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

1. Änderungssatzung<br />

zur Satzung zur Regelung des Marktwesens<br />

(Marktordnung) für die Stadt<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale vom 28. Juni 1995<br />

Auf Grund der §§ 19 Abs.1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />

(ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003<br />

(GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2009 (GVBl. S. 345)<br />

hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale hat in seiner Sitzung am 17.11.2009<br />

folgende 1. Änderungssatzung beschlossen.<br />

§ 1<br />

Der § 3 wird wie folgt geändert:<br />

Auf dem Wochenmarkt – einer regelmäßig wiederkehrenden, zeitlich begrenzten<br />

Veranstaltung – darf eine Vielzahl von Anbietern nur eine oder mehrere der folgenden<br />

Warenarten feilbieten:<br />

– Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes<br />

mit Ausnahme alkoholischer Getränke,<br />

– Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der<br />

Fischerei,<br />

– rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahmen des größeren Viehs.<br />

§ 2<br />

Der § 7 wird wie folgt geändert:<br />

(1) Absatz 2 Satz 3 und 4 erhalten folgende Fassung:<br />

Die Bekanntmachung des Marktes und des Auswahlverfahrens regelt sich<br />

nach Anlage 1 dieser Satzung. Ist ein Bewerberüberschuss mit gleichartigem<br />

Angebot vorhanden, entscheidet das Los innerhalb der jeweiligen Anbietergruppe.<br />

(2) Dem § 7 wird folgender Absatz 10 hinzugefügt:<br />

Für das Verfahren nach Absatz 2 gelten die Bestimmungen des Thüringer<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) über die Genehmigungsfiktion<br />

(§ 42 a ThürVwVfG) und zum Verfahren über die einheitliche Stelle<br />

(§§ 71 a bis e ThürVwVfG).<br />

§ 3<br />

Der § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:<br />

Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 ThürKO mit einer Geldbuße von bis<br />

zu 5.000 € geahndet werden.<br />

§ 4<br />

Folgender Text wird der Satzung als Anlage I hinzugefügt:<br />

Verfahren über die Bekanntmachung des Marktes und der Bewerberauswahl<br />

1. Bekanntmachung des Marktes<br />

Die Veranstaltung von Märkten nach dieser Satzung werden regelmäßig vier<br />

Monate vor Beginn des Marktes ortsüblich und auf der Webseite www.saalfeld.de<br />

bekannt gemacht. Abweichend hiervon werden Wochenmärkte dauernd auf<br />

der Webseite www.saalfeld.de und einmal jährlich im <strong>Amtsblatt</strong> der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

bekannt gemacht.<br />

In der Bekanntmachung ist das Warenangebot des Marktes, unterteilt nach<br />

Warengruppen mit der vorgesehenen Anzahl an Anbietern, dargestellt.<br />

2. Verfahren der Antragstellung<br />

Entsprechend § 7 ist sowohl eine schriftliche als auch eine elektronische Antragstellung<br />

auf Zuteilung eines Standplatzes entweder über die einheitliche<br />

Stelle (www.einheitliche-stelle.thüringen.de) oder direkt bei der Marktverwaltung<br />

(www.saalfeld.de) möglich.<br />

3. Auswahlverfahren<br />

Einen Monat vor Eröffnung des Marktes werden die eingegangenen Anträge<br />

einem Auswahlverfahren unterworfen. Sollte die Zahl der Antragsteller die<br />

Anzahl der verfügbaren Standplätze innerhalb einer Warengruppe übersteigen,<br />

so entscheidet das Los. Falls in einer weiteren Warengruppe zu wenig Bewerber<br />

vorhanden sind und absehbar ist, dass bis zu Beginn des Marktes nicht ausreichend<br />

Anträge eingehen werden, kann die Marktverwaltung diese unbesetzten<br />

Stellplätze einer anderen Warengruppe zuordnen. Im Übrigen werden noch<br />

nicht vergebene Stellplätze nach der zeitlichen Reihenfolge des Antragseingangs<br />

(Windhundprinzip) vergeben.<br />

Soweit bei Wochenmärkten die Antragstellung für einen Zeitraum, welcher nicht<br />

größer als ein Jahr sein sollte, erfolgt, richtet sich das Verfahren nach den oben<br />

beschriebenen Grundsätzen. Bei Antragstellung zu einzelnen Wochenmärkten<br />

erfolgt das Auswahlverfahren ausschließlich nach dem Windhundprinzip in den<br />

jeweiligen Warengruppen.<br />

Der Antragsteller wird rechtzeitig vor Beginn des Marktes auf dem von ihm<br />

durch die Antragstellung gewählten Weg über die Zuteilung des Standplatzes<br />

informiert.<br />

§ 5<br />

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale, den 9. März 2010<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez.<br />

Matthias Graul<br />

Bürgermeister<br />

Satzung<br />

über die Erhebung von Gebühren im<br />

Marktwesen in der Stadt <strong>Saalfeld</strong><br />

Aufgrund der §§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisverordnung<br />

(Thür. Kommunalordnung, Thür. KO) vom 16.08.1993 (GVBl. S.<br />

501) der §§ 1, 2 und 10 ff. des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG)<br />

vom 07.08.1991 (GVBl. S. 285, 329) sowie des § 71 der Gewerbeordnung<br />

(GewO) und § 17 der örtlichen Satzung zur Regelung des Marktwesens vom<br />

19.04.1995 hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong> in der Sitzung vom 19.04.1995<br />

folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Marktwesen beschlossen:<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

Für die Benutzung der Standplätze auf den Wochenmärkten werden entsprechend<br />

der Standgröße monatlich Gebühren erhoben; für Jahrmärkte erfolgt dies für<br />

die jeweilige Veranstaltung.<br />

§ 2<br />

Gebührenschuldner<br />

Gebührenschuldner ist derjenige, dem der Standplatz zugewiesen wurde. Hat<br />

tatsächlich eine andere als die in Satz 1 bezeichnete Person den Standplatz<br />

inne, so haftet diese gemeinsam mit der in Satz 1 bezeichneten Person als Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Höhe der Gebühr<br />

(1) Die zu entrichtende Verkaufsplatzgebühr bemißt sich nach der Frontfläche<br />

des Standes und beträgt 10 DM, bei verkürzten Marktzeiten, wie beispielsweise<br />

an Samstagen und Sonntagen, 7 DM je angefangenen Meter, wobei<br />

der Stand maximal drei Meter tief sein darf. Jeder angegfangene Meter ist<br />

aufzurunden und wird als voller Meter berechnet.<br />

(2) Die Zusatzgebühr pro Kraftfahrzeug/Tag beträgt:<br />

– für Pkw 5 DM<br />

– für Kleintransporter 10 DM<br />

– für Lkw 20 DM,<br />

bei verkürzten Marktzeiten, wie beispielsweise an Samstagen und Sonntagen<br />

– für Pkw 2,50 DM<br />

– für Kleintransporter 5,00 DM<br />

– für Lkw 10,00 DM.<br />

(3) Kleinproduzenten, die Obst, Gemüse, Naturerzeugnisse ausschließlich aus<br />

eigener Produktion feilbieten, entrichten pro Platte (ca. 1,20 m) 5 DM pro<br />

Markttag. Die Zusatzgebühr für Kraftfahrzeuge regelt sich nach Abs. 2.<br />

§ 4<br />

Auslagen<br />

Die der Stadt entstehenden Auslagen, insbesondere die für Strom, Wasser, Platzreinigung<br />

und Abfallbeseitigung, können dem Verursachungsprinzip entsprechend<br />

auf die Standplatzinhaber umgelegt werden. Die Umlegung geschieht pauschaliert<br />

auf Basis einer Schätzung und nach pflichtgemäßem Ermessen durch einen<br />

31


08/13_10. Juli 2013<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

hierzu von der Stadt Bevollmächtigten. Die Auslagenpauschale wird den nachfolgenden<br />

Bestimmungen entsprechend erhoben.<br />

§ 5<br />

Entstehung, Fälligkeit<br />

Die Abgabepflicht entsteht mit der Zuteilung des Standplatzes. Gleichzeitig<br />

damit werden die Gebühren fällig.<br />

§ 6<br />

Auskunftspflicht<br />

Die Gebühren und Auslagenschuldner sind verpflichtet, den zur Festsetzung<br />

und zur Einziehung bevollmächtigten Personen die zur Bemessung der Gebühren<br />

und Auslagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu zählen insbesondere<br />

auch die Größe der Verkaufseinrichtungen und die Anschlußwerte bzw. der Verbrauch<br />

der betriebenen elektrischen Anlagen.<br />

§ 7<br />

Straf- und Bußgeldvorschriften<br />

(1) Gemäß § 16 ThürKAG wird wegen Abgabehinterziehung mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer<br />

1. einer Gemeinde oder Stadt über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung<br />

von Angaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben<br />

macht,<br />

2. eine Gemeinde oder eine Stadt pflichtwidrig über abgaberechtlich erhebliche<br />

Tatsachen in Unkenntnis läßt,<br />

und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte<br />

Abgabenvorteile erlangt.<br />

Der Versuch ist strafbar.<br />

(2) Ordnungswidrig handelt gemäß § 17 ThürKAG, wer als Abgabenpflichtiger<br />

eine der in Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung).<br />

Er kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000 DM belegt werden.<br />

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig<br />

1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder<br />

2. den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung<br />

der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von<br />

Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung<br />

oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und<br />

Abführung von Abgaben zuwiderhandelt<br />

und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte<br />

Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).<br />

Er kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM belegt werden.<br />

§ 8<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gleichzeitig wird die bisherige Gebührenordnung vom 08.08.90 aufgehoben.<br />

<strong>Saalfeld</strong>, den 28.06.1995<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez.<br />

Richard Beetz<br />

Bürgermeister<br />

1. Änderungssatzung<br />

der Satzung über die Erhebung von Gebühren<br />

im Marktwesen in der Stadt <strong>Saalfeld</strong><br />

vom 28. Juni 1995<br />

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />

(ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung<br />

vom 14.04.1998 (GVBl. S. 73), der §§ 1, 2 und 10 ff. des Thüringer<br />

Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07.08.1991 (GVBl. S. 285, 329)<br />

zuletzt geändert durch das 2. Gesetz zur Änderung des ThürKAG vom 23.07.1998<br />

(GVBl. S. 247) und des § 17 der örtlichen Satzung zur Regelung des Marktwesens<br />

(Marktordnung) vom 28.06.1995 sowie § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 1 Abs.<br />

1 Nr. 6 KStG und § 9 UStG i. V. m. § 4 Nr. 12 UStG erlässt der Stadtrat der Stadt<br />

<strong>Saalfeld</strong> folgende 1. Änderungssatzung:<br />

§ 1<br />

Inhalt der Änderung<br />

Im § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Betragsworten „10 DM“ und „7 DM“<br />

die Worte „zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer" ergänzt.<br />

Die (Brutto-) Endpreise betragen somit 11,60 DM bzw. 8,12 DM<br />

Im § 3 Abs. 2 Abschnitt 1 und 2 werden jeweils nach den Gebührenbeträgen<br />

die Worte „zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer" ergänzt.<br />

Die (Brutto-) Endpreise betragen somit 5,80 DM (PKW), 11,60 DM (Transporter),<br />

23,20 DM (LKW) pro KFZ/Tag bzw. 2,90 DM (PKW), 5,80 DM (Transporter)<br />

11,60 DM (LKW) bei verkürzten Marktzeiten.<br />

Im § 3 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Betragsworte „5 DM“ die Worte „zuzüglich<br />

der gesetzlichen Mehrwertsteuer" ergänzt.<br />

Der (Brutto-) Endpreis beträgt somit 5,80 DM.<br />

§ 2<br />

Inkrafttreten<br />

Die 1. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im<br />

Marktwesen in der Stadt <strong>Saalfeld</strong> tritt mit Wirkung zum 19. Januar 1999 in<br />

Kraft.<br />

<strong>Saalfeld</strong>, den 05. März 1999<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez.<br />

Richard Beetz<br />

Bürgermeister<br />

Neubekanntmachung<br />

der Satzung über die Erhebung von Gebühren<br />

im Marktwesen in der Stadt <strong>Saalfeld</strong><br />

Auf Grund der Satzungsänderung vom 5. März 1999 und Artikel 9 der Artikelsatzung<br />

der anzeigepflichtigen Satzungen der Stadt <strong>Saalfeld</strong> zur Anpassung an<br />

die Erfordernisse der Währungsumstellung vom 28. November 2001 sowie die<br />

§§ 18 Absatz 2 und § 19 Absatz 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />

(Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S.<br />

501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S.<br />

73), zuletzt geändert durch Thüringer Gesetz zur Übertragung von Aufgaben<br />

auf dem Gebiet des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung sowie<br />

zur Änderung veterinär- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften vom 1. März<br />

2002 (GVBl. S. 161) ), der §§ 1, 2, 10, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />

(ThürKAG) vom 9. August 1991 (GVBl. S. 329) in der Fassung<br />

der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert<br />

durch Thüringer Gesetz zur Umstellung der Geldbeträge von Deutsche<br />

Mark in Euro in Rechtsvorschriften vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265) sowie<br />

des § 71 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S.202), zuletzt geändert durch Zweites Gesetz<br />

zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 23. Juli 2001 (BGBl. I 2. 1658)<br />

und § 17 der örtlichen Satzung zur Regelung des Marktwesens vom 19. April<br />

1995 wird nachfolgende Satzung neu bekannt gemacht:<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

Für die Benutzung der Standplätze auf den Wochenmärkten werden entsprechend<br />

der Standgröße monatlich Gebühren erhoben; für Jahrmärkte erfolgt dies für<br />

die jeweilige Veranstaltung.<br />

§ 2<br />

Gebührenschuldner<br />

Gebührenschuldner ist derjenige, dem der Standplatz zugewiesen wurde. Hat<br />

tatsächlich eine andere als die in Satz 1 bezeichnete Person den Standplatz<br />

32


Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

10. Juli 2013_08/13<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

inne, so haftet diese gemeinsam mit der in Satz 1 bezeichneten Person als Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Höhe der Gebühr<br />

(1) Die zu entrichtende Verkaufsplatzgebühr bemisst sich nach der Frontfläche<br />

des Standes und beträgt 5 Euro, bei verkürzten Marktzeiten, wie beispielsweise<br />

an Samstagen und Sonntagen, 3,50 Euro je angefangenen Meter,<br />

wobei der Stand maximal drei Meter tief sein darf. Jeder angefangene Meter<br />

ist aufzurunden und wird als voller Meter berechnet.<br />

(2) Die Zusatzgebühr pro Kraftfahrzeug/Tag beträgt:<br />

1. für Pkw 2,50 Euro<br />

2. für Kleintransporter 5,00 Euro<br />

3. für Lkw 10,00 Euro<br />

bei verkürzten Marktzeiten, wie beispielsweise an Samstagen und Sonntagen<br />

4. für Pkw 1,25 Euro<br />

5. für Kleintransporter 2,50 Euro<br />

6. für Lkw 5,00 Euro<br />

Die Gebühren gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.<br />

(3) Kleinproduzenten, die Obst, Gemüse, Naturerzeugnisse ausschließlich aus<br />

eigener Produktion feilbieten, entrichten pro Platte (ca. 1,20 m) 2,50 Euro<br />

pro Markttag. Die Zusatzgebühr für Kraftfahrzeuge regelt sich nach Abs. 2.<br />

§ 4<br />

Auslagen<br />

Die der Stadt entstehenden Auslagen, insbesondere die für Strom, Wasser, Platzreinigung<br />

und Abfallbeseitigung, können dem Verursachungsprinzip entsprechend<br />

auf die Standplatzinhaber umgelegt werden. Die Umlegung geschieht pauschaliert<br />

auf Basis einer Schätzung und nach pflichtgemäßem Ermessen durch einen<br />

hierzu von der Stadt Bevollmächtigten. Die Auslagenpauschale wird den nachfolgenden<br />

Bestimmungen entsprechend erhoben.<br />

§ 5<br />

Entstehung, Fälligkeit<br />

Die Abgabepflicht entsteht mit der Zuteilung des Standplatzes. Gleichzeitig<br />

damit werden die Gebühren fällig.<br />

§ 6<br />

Auskunftspflicht<br />

Die Gebühren und Auslagenschuldner sind verpflichtet, den zur Festsetzung<br />

und zur Einziehung bevollmächtigten Personen die zur Bemessung der Gebühren<br />

und Auslagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu zählen insbesondere<br />

auch die Größe der Verkaufseinrichtungen und die Anschlusswerte bzw. der<br />

Verbrauch der betriebenen elektrischen Anlagen.<br />

§ 7<br />

Straf- und Bußgeldvorschriften<br />

(1) Gemäß § 16 ThürKAG wird wegen Abgabehinterziehung mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer<br />

1. einer Gemeinde oder Stadt über Tatsachen, die für die Erhebung oder<br />

Bemessung von Angaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige<br />

Angaben macht,<br />

2. eine Gemeinde oder eine Stadt pflichtwidrig über abgaberechtlich erhebliche<br />

Tatsachen in Unkenntnis lässt,<br />

und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte<br />

Abgabenvorteile erlangt. Der Versuch ist strafbar.<br />

(2) Ordnungswidrig handelt gemäß § 17 ThürKAG, wer als Abgabenpflichtiger<br />

eine der in Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung).<br />

Er kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro belegt werden.<br />

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig<br />

1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder<br />

2. den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung<br />

der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von<br />

Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung<br />

oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und<br />

Abführung von Abgaben zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, eine<br />

Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen<br />

(Abgabengefährdung).<br />

3. Er kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden.<br />

§ 8<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gleichzeitig wird die bisherige Gebührenordnung vom 08.08.90 aufgehoben.<br />

<strong>Saalfeld</strong>, den 28. Nov. 2002<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez.<br />

Richard Beetz<br />

Bürgermeister<br />

Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

über Straßennamen und Hausnummern<br />

vom 15. Mai 1997<br />

Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)<br />

vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes<br />

vom 08. Juni 1995 (GVBl. S. 200) und des § 126 Abs. 3 des Baugesetzbuches<br />

(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I<br />

S. 2253), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I<br />

S. 1189), hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong> in seiner Sitzung am 18.12.1996,<br />

Beschluß-Nr. 451/96 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Straßennamen und Straßenschilder<br />

(1) Die Stadt <strong>Saalfeld</strong> gibt ihren öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Namen<br />

und stellt entsprechende Namensschilder auf.<br />

(2) Die Benennung erfolgt durch Beschluß des Stadtrates, soweit nicht der Ortschaftsrat<br />

der Ortschaft Beulwitz zuständig ist.<br />

(3) Die Anbringung von Namensschildern obliegt der Stadtverwaltung.<br />

(4) Die Straßenbezeichnung eines Grundstückes richtet sich nach dem Hauptzugang,<br />

den das Grundstück zur Straße hat.<br />

§ 2<br />

Hausnummern<br />

Die Stadt <strong>Saalfeld</strong> erteilt von Amts wegen oder auf Antrag die Hausnummern<br />

(erstmalige Erteilung, Umnumerierung). Die Erteilung erfolgt für rechtmäßig errichtete<br />

und genehmigte Gebäude.<br />

§ 3<br />

Platz der Hausnummernschilder<br />

(1) Die Hausnummer muß in der Regel an der Straßenseite des Gebäudes an<br />

gut sichtbarer Stelle angebracht werden. Befindet sich der Hauseingang an<br />

der Straßenseite, ist sie unmittelbar rechts neben der Eingangstür in Höhe<br />

der Oberkante der Tür anzubringen. Befindet sich die Eingangstür nicht an<br />

der Straßenseite, ist die Hausnummer straßenseitig an der der Eingangstür<br />

nächstliegenden Ecke des Gebäudes anzubringen. Würde die Einfriedung<br />

eine gut Sicht von der Straße aus auf die am Gebäude angebrachte Hausnummer<br />

verhindern, ist sie unmittelbar rechts neben dem Haupteingang<br />

der Einfriedung zur Straße hin anzubringen.<br />

(2) Die Stadt <strong>Saalfeld</strong> kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen,<br />

wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit<br />

der Hausnummer geboten ist.<br />

§ 4<br />

Beschaffenheit der Hausnummernschilder<br />

Die Hausnummern sind so auszuführen, daß die Deutlichkeit der Numerierung<br />

nicht beeinträchtigt wird.<br />

§ 5<br />

Anbringung und Unterhaltung<br />

(1) Die Eigentümer der Grundstücke und Gebäude sind berechtigt und verpflichtet,<br />

die Hausnummernschilder nach Zuteilung selbst anzubringen, zu<br />

unterhalten und zu erneuern.<br />

(2) Kommt der Eigentümer seiner Verpflichtung nach Abs. 1 trotz Aufforderung<br />

nicht nach, so werden die Hausnummernschilder durch die Stadt <strong>Saalfeld</strong><br />

auf Kosten des Eigentümers beschafft, angebracht und erneuert.<br />

33


08/13_10. Juli 2013<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

§ 6<br />

Kosten der Hausnumerierung<br />

(1) Die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Inhaber eines dinglichen<br />

Nutzungsrechtes nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen<br />

Gesetzbuch tragen die Kosten der Anschaffung, Anbringung, Unterhaltung<br />

und Erneuerung der Hausnummernschilder.<br />

(2) Die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Inhaber eines dinglichen<br />

Nutzungsrechtes nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen<br />

Gesetzbuch haben im Falle des § 5 Abs. 2 der Stadt <strong>Saalfeld</strong> sämtliche, im<br />

Zusammenhang mit der Hausnummernanbringung entstandene, Kosten zu<br />

erstatten.<br />

(3) Kosten werden durch Leistungsbescheid erhoben und wie öffentliche Abgaben<br />

beigetrieben.<br />

§ 7<br />

Duldungspflicht<br />

Die Eigentümer von Grundstücken und Baulichkeiten aller Art haben das Anbringen<br />

von Straßenschildern zu dulden. Die Eigentümer sind rechtzeitig zu informieren.<br />

§ 8<br />

Inkrafttreten<br />

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Saalfeld</strong>, 15. Mai 1997<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez.<br />

Richard Beetz<br />

Bürgermeister<br />

Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

über Sondernutzungen an öffentlichen<br />

Straßen im Gebiet der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

(Sondernutzungssatzung)<br />

Aufgrund der §§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />

(Thüringer Kommunalordnung, ThürKO) vom 16. August 1993<br />

(GVBl. S. 501), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003<br />

(GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Thüringer Haushaltsstrukturgesetz Artikel<br />

7 vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58), der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes<br />

(ThürStrG) vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Thüringer<br />

Haushaltsstrukturgesetz Artikel 18 vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58), des<br />

§ 8 Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286) und des § 2 der Thüringer Bundesfernund<br />

Landesstraßen-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Februar 2001 (GVBl. S.<br />

14) hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong> in seiner Sitzung am 23. Februar 2005<br />

folgende Satzung beschlossen<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Gegenstand dieser Satzung sind Sondernutzungen an den Gemeindestraßen,<br />

-wegen und -plätzen der Stadt <strong>Saalfeld</strong> innerhalb und außerhalb der geschlossenen<br />

Ortslage, außerdem an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landesund<br />

Kreisstraßen.<br />

(2) Sonstige Straßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff. 4 Thüringer Straßengesetz<br />

und Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher<br />

Grundstücke dienen (Wirtschaftswege), sind keine öffentlichen Straßen<br />

im Sinne dieser Satzung.<br />

§ 2<br />

Erlaubnisbedürftige Sondernutzung<br />

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf der Gebrauch<br />

der in § 1 genannten Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch<br />

hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Stadt <strong>Saalfeld</strong>.<br />

(2) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür eine Erlaubnis<br />

erteilt ist.<br />

(3) Sondernutzungen im Sinne dieser Bestimmungen sind insbesondere:<br />

1. Aufgrabungen,<br />

2. Verlegung privater Leitungen,<br />

3. Aufstellung von Gerüsten, Masten, Bauzäunen, Bauhütten, Bauwagen,<br />

Baumaschinen und -geräten, Fahnenstangen,<br />

4. Lagerung von Materialien aller Art,<br />

5. Aufstellung von Tischen, Stühlen, Behältnissen, Verkaufsbuden, -ständen,<br />

-tischen und -wagen, Vitrinen, Schaukästen, Warenständer, Warenautomaten,<br />

Werbeausstellungen und Werbewagen,<br />

6. Freitreppen, ausgenommen die in § 5 Abs. 1 Ziff. 10 genannten Fälle,<br />

7. Licht-, Luft- und Einwurfschächte und ähnliche Öffnungen, soweit sie<br />

mehr als 50 cm tief in den Verkehrsraum hineinragen,<br />

8. Werbeanlagen aller Art, z. B. Schilder, Schaukästen, Vitrinen, Plakatsäulen<br />

und -tafeln sowie Warenautomaten die innerhalb einer Höhe von 2,50 m<br />

über dem Erdboden und mehr als 30 cm in den öffentlichen Verkehrsraum<br />

hineinragen.<br />

(4) Wird eine Straße in mehrfacher Weise benutzt, so ist jede Benutzungsart erlaubnispflichtig.<br />

(5) Auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.<br />

(6) Die Übertragung einer Sondernutzungserlaubnis auf einen Dritten ist unzulässig.<br />

§ 3<br />

Erteilung, Widerruf und Erlöschen der Erlaubnis<br />

(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann von Bedingungen<br />

abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden.<br />

(2) Macht die Stadt von dem ihr vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch, hat<br />

der Erlaubnisnehmer gegen die Stadt keinen Ersatz- oder Entschädigungsanspruch.<br />

(3) Die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen usw.,<br />

die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.<br />

§ 4<br />

Verfahren<br />

(1) Die Erlaubnis zu einer Sondernutzung ist schriftlich bei der Stadtverwaltung<br />

zu beantragen.<br />

(2) Der Antrag soll mindestens enthalten<br />

a) den Namen, die Anschrift und die Unterschrift des Antragstellers,<br />

b) Angaben über Ort, örtliche Begrenzung, Größe und Umfang, voraussichtliche<br />

Dauer und den zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteil der Sondernutzung,<br />

letzteres, soweit dies möglich ist,<br />

c) einen Lageplan oder eine Lageskizze mit Maßangaben, wenn dies für die<br />

Bearbeitung des Antrags erforderlich erscheint.<br />

Auf Anforderung sind fehlende Angaben zu ergänzen oder unrichtige Angaben<br />

oder Anlagen zu berichtigen.<br />

(3) Die Sondernutzungserlaubnis wird vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher<br />

Regelungen durch schriftlichen Bescheid erteilt. Soweit die Stadt nicht Träger<br />

der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde<br />

erteilen.<br />

(4) Ändern sich die dem Antrag oder die der Sondernutzungserlaubnis zugrundeliegenden<br />

tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, so hat dies der Antragsteller<br />

oder Erlaubnisnehmer unverzüglich der Stadtverwaltung mitzuteilen.<br />

§ 5<br />

Erlaubnisfreie Sondernutzungen<br />

(1) Bei Ortsdurchfahrten und bei Gemeindestraßen bedürfen einer Erlaubnis<br />

nach dieser Satzung nicht:<br />

1. Im Bebauungsplan oder Baugenehmigung vorgeschriebene Überbauungen<br />

(z. B. Arkaden, Vordächer) sowie bauaufsichtlich genehmigte Gebäudesockel,<br />

Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Sonnenschutzdächer (Markisen),<br />

Vordächer;<br />

2. Licht-, Luft-, Einwurf- und sonstige Schächte, die nicht mehr als 50 cm in<br />

den Gehweg hineinragen;<br />

3. Werbeanlagen, Hinweisschilder, Hinweiszeichen und Warenautomaten,<br />

die an einer an die Straße grenzenden baulichen Anlage angebracht sind<br />

und die innerhalb einer Höhe von 2,50 m nicht mehr als 5 % der Gehwegbreite<br />

einnehmen, jedoch nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen;<br />

34


Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

10. Juli 2013_08/13<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

4. Werbeanlagen über Gehwegen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen<br />

(Aus- und Schlussverkäufe, Oster- und Weihnachtsverkäufe und dergl.)<br />

an der Stätte der Leistung, sofern sie in einer Höhe von über 2,50 m angebracht<br />

sind und einen seitlichen Abstand von mindestens 75 cm zur<br />

Fahrbahn haben sowie sonstige Werbeanlagen in der Oster- und Weihnachtszeit<br />

(Lichterketten, Girlanden, Masten, Märchenbilder und -figuren),<br />

sofern sie den Verkehr auf der Fahrbahn nicht beeinträchtigen;<br />

5. das Aufstellen und Anbringen von Fahnenmasten, Transparenten, Dekorationen,<br />

Lautsprecheranlagen, Tribünen, Altären und dergl. aus Anlass<br />

von Volksfesten, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen,<br />

sofern die öffentliche Verkehrsfläche nicht beschädigt wird;<br />

6. Werbeanlagen während eines Wahlkampfes, sofern sie nicht in den Luftraum<br />

von Fahrbahnen hineinragen;<br />

7. behördlich genehmigte Straßensammlungen sowie der Verkauf von Losen<br />

für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen;<br />

8. bauaufsichtlich genehmigte Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen,<br />

die auf Anordnung der Stadt auf Gehwegen angebracht werden;<br />

9. die Lagerung von Kohle, Holz und Baumaterial auf den Gehwegen, sofern<br />

die Lagerung nicht über 24 Stunden hinausgeht;<br />

10. historische Kellereingänge und Treppenanlagen.<br />

(2) Die vorstehenden erlaubnisfreien Sondernutzungen können ganz oder teilweise<br />

eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs oder des Straßenbaues<br />

dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.<br />

(3) Nach anderen Vorschriften bestehende Erlaubnis- oder Genehmigungspflichten<br />

werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt.<br />

§ 6<br />

Beseitigung von Sondernutzungseinrichtungen<br />

(1) Nach ausdrücklichem oder stillschweigendem Verzicht auf die Sondernutzung<br />

oder nach Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis hat der Erlaubnisnehmer<br />

unaufgefordert und unverzüglich den früheren Zustand der Straße wieder<br />

herzustellen. Er hat für die Reinigung der in Anspruch genommenen Straßenfläche<br />

zu sorgen.<br />

(2) Sondernutzungseinrichtungen sind vom Erlaubnisnehmer oder vom Eigentümer<br />

oder Besitzer der Einrichtung unverzüglich zu beseitigen, wenn infolge<br />

ihres mangelhaften Zustandes oder ihrer schlechten Beschaffenheit Gefahr<br />

für die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr besteht oder durch sie<br />

das Ortsbild beeinträchtigt wird.<br />

§ 7<br />

Sorgfaltspflichten<br />

(1) Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der Stadt dem Träger der Straßenbaulast<br />

alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung entstehen.<br />

(2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen<br />

Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln<br />

der Technik zu errichten und zu erhalten. Er hat sein Verhalten und den Zustand<br />

seiner Sachen so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt<br />

oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt<br />

wird. Er muss die von ihm erstellten Einrichtungen sowie die ihm überlassene<br />

Fläche in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand erhalten.<br />

(3) Der Erlaubnisnehmer hat darauf zu achten, dass ein ungehinderter Zugang<br />

zu allen in den Straßenkörper eingebauten Einrichtungen möglich ist. Soweit<br />

bei dem Aufstellen, Anbringen und Entfernen von Gegenständen ein Aufgraben<br />

der Straße erforderlich wird, muss die Arbeit so vorgenommen<br />

werden, dass jeder nachhaltige Schaden am Straßenkörper und den dort<br />

eingebauten Einrichtungen (insbesondere an den Versorgungs- und Entsorgungsleitungen<br />

sowie den Wasserabzugsrinnen) und eine Änderung ihrer<br />

Lage vermieden wird. Das Tiefbauamt der Stadt ist mindestens fünf Tage vor<br />

Beginn der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen. Die Verpflichtung, andere<br />

beteiligte Behörden oder Stellen zu unterrichten oder deren Genehmigung<br />

einzuholen, bleibt unberührt.<br />

§ 8<br />

Schadenshaftung<br />

(1) Die Stadt haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden, die sich aus dem<br />

Zustand der Straßen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen<br />

für den Erlaubnisnehmer und die von ihm erstellten Anlagen ergeben. Mit<br />

der Einräumung der Sondernutzung übernimmt die Stadt keinerlei Haftung,<br />

insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten<br />

Sachen.<br />

(2) Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Stadt für alle von ihm, seinen<br />

Bediensteten oder mit der Verrichtung von ihm beauftragten Personen verursachten<br />

Schäden durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig<br />

gemeldete Arbeiten. Ihn trifft auch die Haftung der Stadt gegenüber für alle<br />

Schäden, die sich aus der Vernachlässigung seiner Pflichten zur Beaufsichtigung<br />

der von ihm beauftragten Personen ergeben. Er hat die Stadt von<br />

allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritter Seite aus der Art der Benutzung<br />

gegen die Stadt erhoben werden.<br />

(3) Die Stadt kann verlangen, dass der Erlaubnisnehmer zur Deckung sämtlicher<br />

Haftpflichtrisiken vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss<br />

einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und diese Versicherung<br />

für die Dauer der Sondernutzung aufrecht erhält. Auf Verlangen sind Versicherungsschein<br />

und Prämienquittungen vorzulegen.<br />

(4) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 9<br />

Sicherheitsleistung<br />

(1) Die Stadt kann von dem Erlaubnisnehmer eine Sicherheitsleistung verlangen,<br />

wenn Beschädigungen an der Straße oder Straßeneinrichtungen durch die<br />

Sondernutzung zu befürchten sind. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird<br />

nach den Umständen des Einzelfalles bemessen.<br />

(2) Entstehen der Stadt durch die Sondernutzung Kosten zur Instandsetzung<br />

der Straße oder der Straßeneinrichtungen, so können diese von der Sicherheitsleistung<br />

beglichen werden.<br />

(3) Werden nach Beendigung der Sondernutzung keine auf die Sondernutzung<br />

zurückzuführenden Beschädigungen an der Straße oder den Straßeneinrichtungen<br />

festgestellt, wird die Sicherheitsleistung ohne Abzug zurückgezahlt.<br />

§ 10<br />

Ausnahmen<br />

(1) Ausgenommen von den Vorschriften dieser Satzung bleiben<br />

a) Nutzungen nach Bürgerlichem Recht gemäß § 23 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz<br />

und § 8 Abs. 10 Bundesfernstraßengesetz<br />

b) Nutzungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung durch Vertrag vereinbart<br />

worden sind.<br />

(2) Ist für die Benutzung einer öffentlichen Straße die Erlaubnis durch die Straßenverkehrsbehörde<br />

nach den §§ 29, 35 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung<br />

erteilt worden, so bedarf es keiner Erlaubnis nach § 2 dieser Satzung.<br />

(3) Die Stadt kann weitere Ausnahmen zulassen.<br />

§ 11<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

a) entgegen § 2 eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt;<br />

b) den nach § 3 erteilten Auflagen und Bedingungen nicht nachkommt;<br />

c) entgegen § 6 den früheren Zustand nicht ordnungsgemäß wiederherstellt;<br />

d) die Sorgfaltspflichten i. S. d. § 7 nicht erfüllt, insbesondere die Anlagen<br />

nicht nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln<br />

der Technik errichtet oder erhält.<br />

(2) Gemäß § 50 des Thüringer Straßengesetzes sowie § 19 Abs. 2 ThürKO i. V.<br />

m. den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung<br />

vom 19. Februar 1987 (BGBl. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 7<br />

des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen<br />

in der Justiz vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), kann jeder Fall der Zuwiderhandlung<br />

mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gleichzeitig wird die Sondernutzungssatzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong> vom 12. April<br />

1995 außer Kraft gesetzt.<br />

<strong>Saalfeld</strong>, den 4. Juli 2005<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez. i. V. Graul<br />

Richard Beetz<br />

Bürgermeister<br />

35


08/13_10. Juli 2013<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

1. Änderungssatzung<br />

zur Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen<br />

Straßen im Gebiet der Stadt<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale (Sondernutzungssatzung)<br />

vom 4. Juli 2005<br />

Präambel<br />

Aufgrund der §§ 1, 2, 17 und 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />

vom 16. August 1993 (Kommunalordnung - Thür KO) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch<br />

Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 369) sowie des § 8 Bundesfernstraßengesetz<br />

(FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni<br />

2007 (BGBl. I S. 1206) hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale in seiner Sitzung<br />

vom 18. November 2008 folgende Änderungssatzung beschlossen.<br />

§ 1<br />

Der § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Ziffer 6 wird gestrichen.<br />

§ 2<br />

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale, den 15. Januar 2009<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez.<br />

Matthias Graul<br />

Bürgermeister<br />

Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen<br />

an öffentlichen Straßen im<br />

Gebiet der Stadt <strong>Saalfeld</strong> (Sondernutzungsgebührensatzung)<br />

vom 4. Juli 2005<br />

Aufgrund der §§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />

(Thüringer Kommunalordnung, ThürKO) vom 16. August 1993<br />

(GVBl. S. 501), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003<br />

(GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Thüringer Haushaltsstrukturgesetz Artikel<br />

7 vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58), der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />

(ThürKAG) vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285, 329), in der<br />

Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt<br />

geändert durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />

und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl.<br />

S. 889), der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 7. Mai<br />

1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Thüringer Haushaltsstrukturgesetz<br />

Artikel 18 vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58) und des Bundesfernstraßengesetzes<br />

(FStrG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S.<br />

286) hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong> in seiner Sitzung am 23. Februar 2005<br />

folgende Satzung beschlossen<br />

§ 1<br />

Erhebung von Gebühren<br />

(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen im<br />

Sinne des § 1 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen<br />

im Gebiet der Stadt <strong>Saalfeld</strong> vom 4. Juli 2005 werden Gebühren nach Maßgabe<br />

des in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben, das<br />

Bestandteil dieser Satzung ist.<br />

(2) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige<br />

Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.<br />

(3) Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.<br />

(4) Keine Erlaubnisgebühren werden erhoben, wenn die Veranstaltung im erheblichen<br />

öffentlichen Interesse der Stadt <strong>Saalfeld</strong> ist.<br />

(5) Die Erlaubnisgebühren können um 50 % reduziert werden, wenn der/die<br />

Antragsteller neben dem städtischen Interesse durch die Veranstaltung ein<br />

eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgen.<br />

§ 2<br />

Gebührenpflichtige<br />

(1) Gebührenpflichtige sind:<br />

a) der Antragsteller oder<br />

b) der Erlaubnisinhaber oder<br />

c) derjenige, der eine Sondernutzung ausübt.<br />

(2) Sind mehrere Personen Gebührenpflichtige, so haften sie als Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Gebührenberechnung<br />

(1) Soweit das Gebührenverzeichnis einen Gebührenrahmen vorsieht, ist die<br />

Gebühr im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße<br />

und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des<br />

Gebührenschuldners an der Sondernutzung zu bemessen.<br />

(2) Die in dem Gebührenverzeichnis nach Tagen oder Wochen bemessenen Gebühren<br />

werden für jede angefangene Zeiteinheit voll berechnet.<br />

(3) Die Berechnung der Gebührenanteile wird für verkürzte Nutzung bei Monats-<br />

oder Jahresgebühren anteilig vorgenommen.<br />

(4) Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, ist<br />

dieses Verzeichnis sinngemäß anzuwenden.<br />

(5) Ergeben sich bei der Errechnung der Gebühren Centbeträge, so werden<br />

diese auf halbe oder volle €-Beträge abgerundet.<br />

§ 4<br />

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren<br />

(1) Die Sondernutzungsgebühr entsteht im Falle des § 3 Abs. 2 mit dem Beginn<br />

der Zeiteinheit, im Falle des § 3 Abs. 3 mit jedem Tag der Sondernutzung in<br />

Höhe des entsprechenden Anteils der Sondernutzungsgebühr.<br />

(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrichten<br />

bei:<br />

a) auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung<br />

der Erlaubnis,<br />

b) auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der<br />

Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum<br />

31. Dezember des vorhergehenden Jahres,<br />

c) Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis erteilt wurde, seit Beginn der<br />

Sondernutzung.<br />

(3) Die fälligen Gebühren werden bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins im<br />

Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Bei Erfolglosigkeit der Beitreibungsmaßnahmen<br />

kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.<br />

§ 5<br />

Gebührenerstattung<br />

(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung durch den Erlaubnisnehmer<br />

vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der entrichteten<br />

Gebühren.<br />

(2) Im Voraus entrichtete oder kapitalisierte Sondernutzungsgebühren werden<br />

anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus<br />

Gründen widerruft, die nicht von dem Gebührenschuldner zu vertreten sind.<br />

§ 6<br />

Billigkeitsmaßnahmen<br />

Für Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Niederschlagung, Erlass) gelten die §<br />

222, 227 Abs. 1, 234 Abs. 1 und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung entsprechend<br />

(§ 15 Abs. 1 Nr. 5 a, b und Nr. 6 b Thüringer Kommunalabgabengesetz).<br />

§ 7<br />

Erstattung sonstiger Kosten<br />

Neben der Sondernutzungsgebühr hat der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu<br />

tragen, die der Stadt durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.<br />

§ 8<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gleichzeitig wird die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernut-<br />

36


Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

10. Juli 2013_08/13<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

zungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt <strong>Saalfeld</strong> vom<br />

12. April 1995 außer Kraft gesetzt.<br />

<strong>Saalfeld</strong>, den 4. Juli 2005<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez. i. V. Graul<br />

Richard Beetz<br />

Bürgermeister<br />

Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren<br />

Abkürzungen: p/T = pro Tag<br />

p/W = pro Woche<br />

p/qm = pro Quadratmeter<br />

p/M = pro Monat<br />

p/J = pro Jahr<br />

A B C<br />

Gebühren- Benutzungsart/Bezugsgröße für die Zeitraum für die<br />

ziffern Berechnung der Gebühr Erhebung der Sondernutzungsgebühr<br />

in EURO<br />

Gebührengruppe<br />

1<br />

K r e u z u n g e n<br />

1.01 Ober- und unterirdische Leitungen, 5,10 bis 255,70 p/J<br />

die nicht der öffentlichen Versorgung<br />

dienen,<br />

einschl. erforderlicher Masten<br />

Schienen- und Seilbahnen,<br />

1.02 - unbefristet 25,60 bis 511,30 p/J<br />

- höhengleich<br />

1.03 - befristet 10,20 bis 102,30 p/M<br />

- höhenfrei<br />

1.04 - unbefristet 5,10 bis 51,10 p/J<br />

1.05 - befristet 5,10 bis 51,10 p/M<br />

Förderbänder u. a. einschl. Masten, Schächten u. dgl.<br />

1.06 - unbefristet 5,10 bis 102,30 p/J<br />

1.07 - befristet 5,10 bis 51,10 p/M<br />

L ä n g s v e r l e g u n g e n<br />

1.09 Ober- und unterirdische Leitungen, 5,10 bis 51,10 p/J<br />

die nicht der öffentlichen Versorgung<br />

dienen,einschl. erforderlicher<br />

Masten, je angef. 100 m<br />

1.10 Gleise<br />

je angef. 100 m<br />

5,10 bis 51,10 p/J<br />

B a u l i c h e A n l a g e n<br />

einschl. Schildern, Pfosten, Masten u. a.<br />

Schilder und Pfosten, Hinweisschilder<br />

(außer Werbeschildern) bis 0,4 qm<br />

1.11 - unbefristet 25,60 bis 76,70 p/J<br />

1.12 - befristet 2,60 bis 5,10 p/W<br />

- über 0,4 qm<br />

1.13 - unbefristet 25,60 bis 102,30 p/J<br />

1.14 - befristet 5,10 bis 127,80 p/W<br />

Masten außerhalb einer Nutzung gem. Ziffer 1.01 und 1.09<br />

1.15 - unbefristet 5,10 bis 51,10 p/J<br />

1.16 - befristet 2,60 bis 10,20 p/M<br />

Gerüste<br />

1.17 bis zu 10 m Frontlänge 5,10 p/W<br />

und bis zu 1 Monat<br />

1.18 für jeden weiteren Monat 7,70 p/W<br />

1.19 über 10 m Frontlänge 0,50 p/lfd. m/W<br />

und bis zu 1 Monat<br />

1.20 für jeden weiteren Monat 1,00 p/lfd. m/W<br />

Bauzäune und Zäune zur Sicherung von Gefahrenstellen<br />

(maßgebender Basiswert sind 30 qm)<br />

1.21 - im gesamten Stadtgebiet p/qm 20,50 p/M<br />

umzäunte Fläche bis zu 30 qm<br />

1.22 - über 30 qm bis zu 50 qm 41,00 p/M<br />

1.23 - über 50 qm bis zu 100 qm 81,80 p/M<br />

1.24 - für jede weiteren angefallenen 100 qm 51,10 p/M<br />

1.25 bei gleichzeitiger Benutzung der doppelte Gebühr der<br />

Bauzäune zu Werbezwecken Ziffern 1.21 - 1.24<br />

Vorübergehende, befristete Aufstellung von<br />

Werkzeug- oder Bauhütten, Wohnwagen,<br />

Toilettenhütten oder -wagen<br />

1.26 - bis zu 1 Monat einmalig 2,60 bis 25,60<br />

1.27 - für jeden weiteren 5,10 bis 51,10 p/M<br />

angefangenen Monat<br />

1.28 - bis zu 30 qm 7,70 p/W<br />

1.281 - pro Bauschuttcontainer 7,70 p/W<br />

Vorübergehende, befristete Aufstellung von Maschinen,<br />

Containern, Geräten, Fahrzeugen, einschl.<br />

Hilfseinrichtungen, soweit nicht unter den Gemeingebrauch<br />

fallend, p/qm benutzter Fläche<br />

1.29 - über 30 qm bis zu 50 qm 25,60 p/W<br />

1.30 - über 50 qm bis zu 100 qm 30,70 p/W<br />

1.31 - für jede weiteren angef. 100 qm 51,10 p/W<br />

1.32 Lagerung von Material wie Ziffern 1.28 - 1.31<br />

Überfahren von Gehwegen p/qm in<br />

Anspruch genommene Fläche<br />

1.33 - bis zu 10 qm 10,20 p/W<br />

1.34 - über 10 qm bis zu 20 qm 20,50 p/W<br />

1.35 - über 20 qm bis zu 50 qm 51,10 p/W<br />

1.36 - über 50 qm bis zu 100 qm 102,30 p/W<br />

1.37 - über 100 qm 255,70 p/W<br />

Aufgrabungen aller Art (auch im Zusammenhang mit<br />

bürgerlichrechtlichen Nutzungen) pro lfd. m Baugrube<br />

(maßgebender Basiswert ist eine Baugrubenbreite von 1 m)<br />

1.38 - bei einer Baugrubenbreite bis zu 1m 0,50 p/T, mindestens<br />

jedoch 2,60 p/T<br />

1.39 - bei einer Baugrubenbreite über 1 m 1,00 p/T, mindestens<br />

jedoch 5,10 p/T<br />

Gebührengruppe<br />

2<br />

B a u l i c h e A n l a g e n<br />

2.01 Wartehallen mit Verkaufsbetrieb, 51,10 bis 2556,50 p/M<br />

Kioske<br />

2.02 Schaufenster, Schaukästen und 5,10 bis 25,60 p/M<br />

Ausstellungspavillons, soweit sie im<br />

Baugenehmigungsverfahren<br />

errichtet wurden, p/qm überragte Fläche<br />

Werbeanlagen und Warenautomaten (einschließlich<br />

Personenwaagen) mit oder ohne festen Verbund mit dem Boden,<br />

wenn sie mehr als 5% der Gehwegbreite einnehmen<br />

und/oder mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen,<br />

p/qm genutzter Fläche<br />

2.03 - auf Dauer 25,50 bis 255,70 p/J<br />

37


08/13_10. Juli 2013<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

2.04 - vorübergehend 2,60 p/W mindestens<br />

jedoch 5,10 p/W<br />

2.05 Verladestellen, Großwaagen 5,10 bis 51,10 p/J<br />

p/qm genutzter Fläche<br />

Bauaufsichtlich genehmigte Vorhaben,<br />

bei denen wegen ihres Hineinragens in den<br />

öffentlichen Verkehrsraum eine Sondernutzungserlaubnis<br />

nicht als erteilt gelten kann:<br />

2.06 - Gesimse und Fensterbänke innerhalb<br />

einer Höhe von 3,0 m über der<br />

Geländeroberfläche mit einer Ausladung<br />

von über 0.10 m;<br />

2.07 - Bauteile, soweit sie nicht unter die zu Geb.-Ziffern 2.06 bis<br />

Gebührenziffern 2.02 bis 2.05 fallen, 2.09:<br />

innerhalb einer Höhe von 3,0 m über<br />

der Geländeroberfläche, soweit die Die Gebühr beträgt<br />

Gehwegbreite um mehr als 5 % bzw. 6% des Verkehrswertes<br />

mehr als 0,20 m, bei Gebäudesockeln<br />

um mehr als 0,10 m überragt wird;<br />

2.08 - Kellerlichtschächte und Betriebsschächte,<br />

soweit sie mehr als 0,50 m in den öffentlichen<br />

Gehweg hineinragen<br />

2.09 - Arkaden und Unterbauungen<br />

Anm. zu Gebührenziffern 2.06 bis 2.09<br />

Bezugsgröße ist die Fläche, die über die<br />

jeweils angegebenen Maße hinaus<br />

überragt oder unterbaut wird<br />

des begünstigten<br />

Grundstücks,<br />

bezogen auf den<br />

Quadratmeter. Bei<br />

unbefristeter Sondernutzungserlaubnis<br />

Kapitalisierungsmöglichkeit;<br />

bei<br />

99 Jahren Laufzeit und<br />

4%iger Verzinsung,<br />

Mindesgebühr 25,- p/J<br />

Gebührengruppe<br />

3<br />

3.00 Aufstellflächen von Abfall- 40,00 p/qm/J<br />

behältern (DSD)<br />

3.01 Ausstellungswagen 5,10 bis 102,30 p/W<br />

Aufstellung von Tischen und Stühlen zur Bewirtung im<br />

Freien nur in Verbindung mit einer bestehenden konzessionierten<br />

Gastwirtschaft oder Schankwirtschaft p/qm genutzter Fläche<br />

3.02 Verkaufsstände<br />

p/qm genutzter Fläche<br />

5,10 p/W<br />

mindestens 10,20 p/W<br />

3.03 - in den Monaten Mai bis September 1,30 p/M<br />

3.04 - in der übrigen Jahreszeit 0,80 p/M<br />

3.05 Ausstellungsstände und 1,30 p/W<br />

-gegenstände vor Geschäften mind. 2,60 p/W<br />

p/qm genutzter Fläche (Warenständer<br />

„sog. stumme Verkäufer“)<br />

3.06 Sonstige gewerbliche 25,60 bis 511,30 p/T<br />

Veranstaltungen<br />

(unbeschadet Gebührenziffer<br />

3.07 bis 3.08)<br />

Ü b e r m ä ß i g e S t r a ß e n b e n u t z u n g<br />

im Sinne der StVO<br />

3.07 Motorsportliche Veranstaltungen 102,30 bis 222,70 p/T<br />

gem. § 29 Abs. 2 StVO oder<br />

Versuchsfahrten, wenn<br />

Verkehrsbeschränkungen erforderlich<br />

werden, je Veranstaltung<br />

3.08 Betrieb von Lautsprechern, 25,60 p/T<br />

die sich auf den Straßenraum auswirken<br />

sollen, für wirtschaftliche Zwecke<br />

Sonstige vorübergehende, nicht<br />

kommerzielle Sondernutzung<br />

3.09 Aufstellung und Anbringung von 0,80 pro<br />

Plakatträgern mit Ausnahme angefangene Woche<br />

derjenigen Plakatständer, die für<br />

kirchliche, gemeinnützige und kulturelle<br />

Veranstaltungen sowie durch Parteien<br />

zur Wahlkampfwerbung oder für<br />

Veranstaltungen zur politischen<br />

Meinungsbildung aufgestellt werden.<br />

je Plakatständer/Plakatträger<br />

3.10 Informationsstände 2,60 p/T<br />

je Stand<br />

3.11 Fahnenmasten, Transparente u. a. 5,10 bis 15,30 p/W<br />

3.12 Schaukästen, soweit sie über die<br />

Baufluchtlinie hinausragen<br />

25,60 bis 127,80 p/J<br />

3.13 freistehende Schaustelleinrichtungen 2,60 p/W/qm<br />

(Vitrinen usw.)<br />

mindestens 7,70 p/W<br />

3.14 Hinweisschilder von Gewerbe- 10,00 p/Hinweistreibenden<br />

o. ä.<br />

schild/M<br />

1. Änderungssatzung<br />

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren<br />

für Sondernutzungen an öffentlichen<br />

Straßen im Gebiet der Stadt <strong>Saalfeld</strong><br />

(Sondernutzungsgebührensatzung)<br />

vom 4. Juli 2005<br />

Präambel<br />

Aufgrund der §§ 1, 2, 18 und 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und<br />

Landkreisordnung vom 16. August 1993 (Kommunalordnung - ThürKO) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 369), der<br />

§§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889), der §§ 18 und<br />

21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 23),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 2005, GVBl. S. 58) sowie des § 8<br />

Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.<br />

Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale in seiner<br />

Sitzung vom 18. November 2008 folgende Änderungssatzung beschlossen.<br />

§ 1<br />

Der § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung:<br />

(4) Keine Erlaubnisgebühren werden erhoben,<br />

a. wenn die Veranstaltung im erheblichen öffentlichen Interesse der Stadt<br />

<strong>Saalfeld</strong> liegt,<br />

b. bei Werbeanlagen während eines Wahlkampfes, wenn der Werbende zur<br />

Wahl antritt.<br />

§ 2<br />

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale, den 15. Januar 2009<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez.<br />

Matthias Graul<br />

Bürgermeister<br />

38


Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

10. Juli 2013_08/13<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Straßenausbaubeitragssatzung<br />

der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

vom 10. Februar 2003<br />

Aufgrund der §§ 1, 2, 18 und 19 Absatz 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />

vom 16. August 1993 (Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch<br />

das Thüringer Gesetz zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet des Veterinärwesens<br />

und der Lebensmittelüberwachung sowie zur Änderung veterinärund<br />

lebensmittelrechtlicher Vorschriften vom 1. März 2002 (GVBl. S. 161) sowie<br />

der §§ 1, 2 und 7 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (Thür KAG) vom 7.<br />

August 1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000<br />

(GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S.<br />

265), erlässt die Stadt <strong>Saalfeld</strong> folgende Satzung:<br />

§ 1<br />

Erhebung des Beitrages<br />

(1) Zur anteiligen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung,<br />

Verbesserung und Erneuerung von öffentlichen Verkehrsanlagen<br />

bzw. deren Teileinrichtungen erhebt die Stadt <strong>Saalfeld</strong> Beiträge nach Maßgabe<br />

des § 7 ThürKAG und in Verbindung mit den Bestimmungen in dieser Satzung,<br />

soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben<br />

sind.<br />

(2) Erhoben werden die Straßenausbaubeiträge von den nach § 9 Beitragspflichtigen,<br />

denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen<br />

Verkehrsanlagen bzw. deren Teileinrichtungen besondere Vorteile bietet.<br />

(3) Zu den Verkehrsanlagen i.S.d. Abs. 1 gehören auch die aus tatsächlichen<br />

oder rechtlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Wohnwege,<br />

selbständigen Grünanlagen und Kinderspielplätze, sofern diese Anlagen in<br />

der Baulast der Stadt <strong>Saalfeld</strong> stehen. Für Wirtschaftswege und Anlagen,<br />

die dem Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen<br />

i. S. d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) dienen (Immissionsschutzanlagen),<br />

können Beiträge nur aufgrund einer besonderen Satzung<br />

erhoben werden.<br />

(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeiträge<br />

nach § 8a BNatschG zu erheben sind.<br />

(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten<br />

der Erhebung außer Verhältnis zu den einzunehmenden Beiträgen sind. Dies<br />

ist dann der Fall, wenn die auf die beitragspflichtigen Grundstücke im Abrechnungsgebiet<br />

entfallenden Beiträge bei mindestens der Hälfte der beitragspflichtigen<br />

Grundstücke unter 50,00 € liegen.<br />

§ 2<br />

Umfang des beitragsfähigen Aufwandes<br />

(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für<br />

1. den Erwerb und die Freilegung der für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung,<br />

Verbesserung und Erneuerung der Verkehrsanlagen benötigten<br />

Grundflächen (einschließlich der Nebenkosten),<br />

2. den Wert der von der Stadt <strong>Saalfeld</strong> aus ihrem Vermögen bereitgestellten<br />

Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung (zuzüglich der Nebenkosten),<br />

3. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung<br />

der Fahrbahn mit Unterbau und Oberflächenbefestigung sowie Veränderung<br />

des Straßenniveaus,<br />

4. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung<br />

von<br />

a) Rinnen und Bordsteinen,<br />

b) Radwegen,<br />

c) Gehwegen,<br />

d) Beleuchtungseinrichtungen,<br />

e) Entwässerungseinrichtungen der Straße,<br />

f) Böschungen und Schutzmauern,<br />

g) unselbständige Parkflächen und Grünanlagen<br />

h) Anschluss an andere Verkehrsanlagen<br />

(2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen<br />

sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden<br />

freien Strecken.<br />

(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten:<br />

1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der in § 1 genannten<br />

Verkehrsanlagen,<br />

2. für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr<br />

mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für<br />

alle Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen.<br />

§ 3<br />

Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes<br />

(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen<br />

ermittelt.<br />

(2) Fördermittel sind gemäß der Zweckbestimmung des Fördermittelgebers zu<br />

verwenden, d.h. auch anteilsmäßig für den Beitrag des zahlungspflichtigen<br />

Bürgers, es sei denn, der Geber legt die ausschließliche Verwendung für den<br />

städtischen Anteil fest.<br />

§ 4<br />

Anteil der Stadt <strong>Saalfeld</strong> und der Beitragspflichtigen am Aufwand<br />

(1) Die Stadt <strong>Saalfeld</strong> trägt den Teil des Aufwandes, der<br />

a) auf die Inanspruchnahme der Verkehrsanlagen durch die Allgemeinheit<br />

und<br />

b) bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen Grundstücke<br />

entfällt.<br />

Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.<br />

(2) Überschreiten Verkehrsanlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so<br />

trägt die Stadt <strong>Saalfeld</strong> den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand<br />

allein. Bei den Bundes-, Landes - und Kreisstraßen beziehen sich<br />

die anrechenbaren Breiten der Fahrbahnen auf die Breiten, die über die beitragsfreie<br />

Fahrbahnbreite nach § 2 Abs. 2 hinausgeht.<br />

(3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs.1 Satz 2 und die<br />

anrechenbaren Breiten der Verkehrsanlagen werden wie folgt festgesetzt:<br />

1. bei Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder<br />

durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücken dienen<br />

(Anliegerstraßen):<br />

Anrechenbare Breiten Anteil der<br />

Teileinrichtungen I (*) II (*) Beitragspflichtigen<br />

Fahrbahn 8,50 m 5,50 m 45 %<br />

Radweg einschließlich<br />

Sicherheitsstreifen je 1,75 m je 1,75 m 45 %<br />

Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 45 %<br />

Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 45%<br />

Beleuchtung und<br />

Oberflächenentwässerung<br />

./. ./. 45 %<br />

unselbstständige Grünanlagen<br />

bzw.<br />

Straßenbegleitgrün je 2,00 m je 2,00 m 45 %<br />

2. bei Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem<br />

Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach<br />

Ziffer 3 sind (Haupterschließungsstraßen):<br />

Anrechenbare Breiten Anteil der<br />

Teileinrichtungen I (*) II (*) Beitragspflichtigen<br />

Fahrbahn 8,50 m 6,50 m 25 %<br />

Radweg einschl.<br />

Sicherheitsstreifen je 1,75 m je 1,75 m 25 %<br />

Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 35 %<br />

Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 35 %<br />

Beleuchtung und<br />

Oberflächenentwässerung<br />

./. ./. 30%<br />

Unselbstständige Grünanlagen<br />

bzw.<br />

Straßenbegleitgrün je 2,00 m je 2,00 m 35 %<br />

3. bei Straßen, die überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr<br />

oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-,<br />

Landes- und Kreisstraßen (Hauptverkehrsstraßen):<br />

39


08/13_10. Juli 2013<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

Anrechenbare Breiten Anteil der<br />

Teileinrichtungen I (*) II (*) Beitragspflichtigen<br />

Fahrbahn 8,50 m 8,50 m 10 %<br />

Radweg einschl.<br />

Sicherheitsstreifen je 1,75 m je 1,75 m 10 %<br />

Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 35 %<br />

Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 35 %<br />

Beleuchtung und<br />

Oberflächenbewässerung<br />

./. ./. 20 %<br />

unselbstständige Grünanlagen<br />

bzw.<br />

Straßenbegleitgrün je 2,00 m je 2,00 m 35 %<br />

(*) = Die in den Ziffern 1-3 unter „I“ genannten anrechenbaren Breiten gelten<br />

in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten. In den sonstigen Baugebieten gelten<br />

die unter „II“ genannten anrechenbaren Breiten.<br />

Fehlen bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen, erhöht sich die anrechenbare<br />

Breite der Fahrbahn höchstens um je 2,50 m, falls und soweit auf der Straße<br />

eine Parkmöglichkeit geboten wird.<br />

(4) Bei den in Abs. 3 genannten Baugebieten handelt es sich um beplante wie<br />

unbeplante Gebiete. Die in Abs. 3 Ziffern 1 bis 3 angegebenen Breiten sind<br />

Durchschnittsbreiten.<br />

(5) Für Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige<br />

Fußgängerstraßen werden die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen<br />

am Aufwand im Einzelfall durch eine gesonderte Satzung<br />

festgesetzt.<br />

(6) Im Sinne des Absatzes 5 gelten als<br />

1. Fußgängergeschäftsstraßen:<br />

Straßen nach Abs. 3 Ziffer 1 und 2, in denen die Frontlänge der Grundstücke<br />

mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt und die<br />

zugleich in ihrer Gesamtbreite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn<br />

eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anliegerverkehr möglich ist;<br />

2. Verkehrsberuhigte Bereiche:<br />

Als Mischflächen gestaltete Anliegerstraßen, die in ihrer ganzen Breite von<br />

Fußgängern benutzt werden dürfen, jedoch auch mit Kraftfahrzeugen benutzt<br />

werden können;<br />

3. Sonstige Fußgängerstraßen:<br />

Anliegerstraßen, die in ihrer gesamten Breite von Fußgängern benutzt werden<br />

dürfen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen<br />

möglich ist.<br />

(7) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein<br />

Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein<br />

sonstiges Baugebiet und ergeben sich dabei nach Absatz 3 unterschiedliche<br />

anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die größte Breite.<br />

(8) Für Verkehrsanlagen, die in den Absätzen 3 und 6 nicht erfasst sind oder bei<br />

denen die festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen<br />

offensichtlich nicht zutreffen, werden durch eine gesonderte Satzung<br />

im Einzelfall die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen<br />

festgesetzt.<br />

(9) Ist eine Straße nur einseitig bebaubar, gewerblich oder sonstig nutzbar, so<br />

vermindert sich der von den Beitragsschuldnern zu tragende Aufwand für<br />

die Fahrbahn, die Beleuchtung und Oberflächenentwässerung um die Hälfte.<br />

§ 5<br />

Verteilung des umlagefähigen Aufwandes<br />

(1) Der nach den §§ 2 und 4 ermittelte Aufwand wird nach Maßgabe ihrer Flächen<br />

auf die Grundstücke verteilt, denen die Inanspruchnahmemöglichkeit<br />

der Verkehrsanlage besondere Vorteile vermittelt (erschlossene Grundstücke).<br />

Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke<br />

nach Art und Maß durch Vervielfachung der maßgeblichen Grundstücksfläche<br />

mit dem nach den Absätzen 5 bis 8 maßgeblichen Nutzungsfaktor berücksichtigt.<br />

(2) Als Grundstücksfläche i. S. des Absatz 1 gilt grundsätzlich der Flächeninhalt<br />

des Buchgrundstückes, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt.<br />

Soweit Flächen erschlossener Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar<br />

sind, richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach Absatz 6 und 7.<br />

Für die übrigen Flächen – einschließlich der im Außenbereich liegenden Teilflächen<br />

jenseits einer Bebauungsplangrenze, einer Tiefenbegrenzungslinie<br />

oder der Grenze einer Satzung nach § 34 Absatz 4 BauGB – richtet sich die<br />

Ermittlung des Nutzungsfaktors nach Absatz 8.<br />

(3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei erschlossenen Grundstücken<br />

a) die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes<br />

und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils<br />

liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks,<br />

b) die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausreichen,<br />

die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes<br />

c) die im Bereich einer Satzung nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen und bei<br />

Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen,<br />

die Fläche im Satzungsbereich,<br />

d) für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Absatz 4 BauGB<br />

besteht,<br />

aa) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles<br />

(§34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks.<br />

bb) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB)<br />

und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauG) liegen, die Gesamtfläche<br />

des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der Erschließungsanlage<br />

und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand<br />

von 35 m zu ihr verläuft; bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage<br />

angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück<br />

gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der<br />

Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer Linie,<br />

die einem gleichmäßigen Abstand von 35 m verläuft.<br />

e) die über die sich nach Buchstabe b), c) oder Buchstabe d) lit. bb) ergebenden<br />

Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die<br />

Fläche zwischen der Erschließungsanlage bzw. im Fall von Buchstabe<br />

d) lit. bb) der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite<br />

und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft,<br />

der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht.<br />

(4) Bei erschlossenen Grundstücken, die<br />

a) nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar<br />

sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb<br />

des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden,<br />

oder<br />

b) ganz oder teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen<br />

entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer<br />

Weise nutzbar sind (landwirtschaftliche Nutzung)<br />

ist die Gesamtfläche des Grundstücks bzw. die Fläche des Grundstücks zugrunde<br />

zu legen, die von den Regelungen in Absatz 3 nicht erfasst wird.<br />

(5) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die<br />

Fläche von Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind (Absatz<br />

3), vervielfacht mit dem Faktor 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss.<br />

Für jedes weitere Vollgeschoss erhöht sich dieser Faktor um 0,3.<br />

(6) Für Grundstücke, die ganz oder teilweise innerhalb des Geltungsbereiches<br />

eines Bebauungsplanes liegen, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie<br />

folgt:<br />

a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl<br />

der Vollgeschosse.<br />

b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die<br />

Baumassenzahl geteilt durch 3,5 (wobei Bruchzahlen unter 0,5 auf die<br />

vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche ab 0,5 auf die nächstfolgende<br />

volle Zahl aufgerundet werden).<br />

c) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse<br />

die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5 (wobei Bruchzahlen<br />

unter 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche ab<br />

0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden); dies gilt in<br />

gleicher Weise auch für den Fall, dass sowohl die zulässige Gebäudehöhe<br />

als auch gleichzeitig eine Baumassenzahl festgesetzt ist.<br />

d) Dürfen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden, gilt die Zahl von<br />

einem Vollgeschoss je Nutzungsebene.<br />

e) Ist gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt,<br />

gilt die Zahl von einem Vollgeschoss.<br />

f) Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzt Zahl der Vollgeschosse vorhanden<br />

oder zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend,<br />

wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige<br />

Gebäudehöhe überschritten wird.<br />

40


Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

10. Juli 2013_08/13<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

(7) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes<br />

oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse,<br />

die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die<br />

Zahl der Vollgeschosse:<br />

a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen<br />

Vollgeschosse,<br />

b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf<br />

den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen<br />

Vollgeschosse,<br />

c) bei Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder<br />

vorhanden sind, wird je Nutzungsebene ein Vollgeschoss zugrunde gelegt,<br />

d) bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich<br />

oder industriell genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss<br />

zugrunde gelegt;<br />

(8) Für die Flächen nach § 5 Abs. 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken,<br />

die<br />

a) aufgrund entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht<br />

baulich oder gewerblich sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind<br />

(z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb<br />

des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden 0,5<br />

b) im Außenbereich liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem<br />

Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. landwirtschaftliche<br />

Nutzung), wenn<br />

a) sie ohne Bebauung sind, bei<br />

a. Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen 0,0167<br />

b. Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland 0,0333<br />

c. gewerblicher Nutzung (z.B. Bodenabbau pp.) 1,0<br />

b) sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren<br />

Weise genutzt werden (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten,<br />

Campingplätze ohne Bebauung) 0,5<br />

c) auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen oder landwirtschaftliche<br />

Nebengebäude (z.B. Feldscheunen) vorhanden sind, für<br />

eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten<br />

geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 1,0<br />

mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene<br />

Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach Abs. 5, für die Restfläche<br />

gilt lit. a),<br />

d) sie als Campingplatz genutzt werden und eine Bebauung besteht, für<br />

eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten<br />

geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 1,0<br />

mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene<br />

Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach Abs. 5, für die Restfläche<br />

gilt lit. b),<br />

e) sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine Teilfläche, die sich<br />

rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die<br />

Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 1,3<br />

mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene<br />

Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach Abs. 5, für die Restfläche<br />

gilt lit. a),<br />

f) sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35<br />

Abs. 6 BauGB liegen, für die von der Satzung erfassten Teilflächen<br />

aa) mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- oder Gewerbebetrieben<br />

dienen, mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere<br />

tatsächlich vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung<br />

nach Abs. 5, 1,3<br />

bb) mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne Bebauung mit Zuschlägen<br />

für das zweite und jedes weitere tatsächliche vorhandene Vollgeschoss<br />

entsprechend der Staffelung nach Abs. 5, 1,0<br />

für die Restfläche gilt lit. a)<br />

(9) Vollgeschosse sind Geschosse i. S. des § 2 Abs. 5 ThürBO. Abweichend<br />

hiervon zählen bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines<br />

Bebauungsplanes als Vollgeschosse alle Geschosse, deren Deckenoberkante<br />

im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die<br />

über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von 2,00 m<br />

und mehr aufweisen. Satz 2 gilt auch für Grundstücke in Gebieten, in<br />

denen der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach § 5 Abs. 6 Buchstabe<br />

a) bis c) enthält. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit<br />

des Bauwerkes nicht feststellbar, so werden bei gewerblich oder industriell<br />

genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer<br />

Weise baulich genutzten Grundstücken je angefangene 5 m Höhe des<br />

Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss berechnet. Grundstücke, die mit<br />

einer Kirche bebaut sind, werden mit einem Vollgeschoss bewertet.<br />

(10) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in<br />

Abs. 5 festgesetzten Faktoren um 0,3 erhöht.<br />

a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe-<br />

und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart:<br />

Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messen, Ausstellung<br />

und Kongresse;<br />

b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan<br />

eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten<br />

vorhanden oder zulässig ist;<br />

c) bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten<br />

Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise<br />

genutzt werden oder tatsächlich einen erhöhten Ziel- und Quellverkehr<br />

hervorrufen (so z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-,<br />

Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe<br />

der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung<br />

oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte<br />

Fläche als Geschossfläche.<br />

(11) Grundstücke an zwei oder mehreren nach dieser Satzung getrennt abzurechnenden<br />

Verkehrsanlagen werden für jede Anlage mit der Maßgabe<br />

herangezogen, dass bei der Berechnung des Beitrags nach den vorstehenden<br />

Absätzen die sich ergebenden Beträge jeweils um ein Drittel gekürzt<br />

werden, soweit die Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Stadt<br />

<strong>Saalfeld</strong> stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der<br />

Baulast der Stadt <strong>Saalfeld</strong> stehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen<br />

angesetzt.<br />

(12) Die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke (Abs. 11) gilt nicht<br />

für die in Abs. 10 Buchstaben a bis c bezeichneten Grundstücke.<br />

§ 6<br />

Abschnittsbildung, Erschließungseinheit und Abrechnungsgebiet<br />

(1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Verkehrsanlage kann der Aufwand<br />

getrennt ermittelt und abgerechnet werden (Abschnittsbildung). Erstreckt<br />

sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für<br />

die sich nach § 4 Abs. 2 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche<br />

Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte<br />

gesondert abzurechnen.<br />

(2) Für mehrere Verkehrsanlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine<br />

Einheit bilden, kann der Aufwand insgesamt ermittelt werden (Abrechnungseinheit).<br />

(3) Die von einer Verkehrsanlage, einem Abschnitt oder einer Abrechnungseinheit<br />

erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.<br />

(4) Die Abschnittsbildung darf nicht dazu führen, dass für die Anlieger der verschiedenen<br />

Abschnitte einer Straße trotz einer im wesentlichen gleichen<br />

Vorteilssituation eine unterschiedliche Beitragsbelastung entsteht.<br />

§ 7<br />

Kostenspaltung<br />

Der Beitrag kann für<br />

1. die Fahrbahn<br />

2. die Radwege<br />

3. die Gehwege<br />

4. die Parkflächen<br />

5. die Beleuchtung<br />

6. die Oberflächenentwässerung<br />

7. die unselbständigen Grünanlagen<br />

gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.<br />

§ 8<br />

Vorauszahlung und Ablösung<br />

(1) Sobald mit der Durchführung der Baumaßnahme begonnen worden ist,<br />

kann die Stadt <strong>Saalfeld</strong> Vorauszahlungen in Höhe von höchstens ½ der voraussichtlichen<br />

Beitragsschuld erheben.<br />

(2) Der Straßenausbaubeitrag kann vor Entstehung der Beitragspflicht durch<br />

Vertrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen<br />

Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenausbaubeitrages.<br />

41


08/13_10. Juli 2013<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

§ 9<br />

Beitragspflichtige<br />

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides<br />

Eigentümer des Grundstücks, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines<br />

dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes<br />

zum Bürgerlichen Gesetzbuches ist. Mehrere Beitragspflichtige sind<br />

Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs-<br />

und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.<br />

(2) Ist der Eigentümer oder Erbbauberechtigte nicht im Grundbuch eingetragen<br />

oder ist die Eigentums- oder Berechtigungslage in sonstiger Weise ungeklärt,<br />

so ist an seiner Stelle derjenige abgabepflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens<br />

der Abgabepflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei<br />

einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils<br />

am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet.<br />

§ 10<br />

Entstehen und Fälligkeit der Beitragsschuld<br />

(1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Baumaßnahme tatsächlich beendet<br />

ist. Im Falle der Kostenspaltung (§ 7) entsteht die Beitragsschuld mit der<br />

tatsächlichen Beendigung der Teilmaßnahme, bei der Bildung von Abrechnungseinheiten<br />

(§ 6 Abs. 2) mit der Beendigung der Maßnahmen an den<br />

die Abrechnungseinheit bildenden Straßen. Der Beitrag wird einen Monat<br />

nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.<br />

§ 11<br />

Informationspflichten nach § 13 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />

(ThürKAG) und Stadtratsbeschlüsse zu<br />

Straßenausbaumaßnahmen<br />

(1) Der Stadtratsbeschluss für eine beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahme<br />

muss enthalten:<br />

a) Kategorie und Klassifikation der Anlage<br />

b) Kostenanschlag oder Kostenberechnung<br />

c) vorgesehene Bauzeit<br />

d) voraussichtliche Höhe des Beitragssatzes pro m² Ansatzfläche<br />

(2) Sobald der Stadtrat einen entsprechenden vorgenannten Stadtratsbeschluss<br />

gefasst hat, teilt die Stadtverwaltung dies schriftlich unverzüglich den Personen<br />

mit, die als Beitragspflichtige voraussichtlich in Betracht kommen<br />

und weist diese darauf hin, dass sie mit der Zahlung von Beiträgen zu<br />

rechnen haben. Zugleich sind die voraussichtlich Beitragspflichtigen darauf<br />

hinzuweisen, dass sie in die Satzung, sowie in die Planungsunterlagen, die<br />

den Ausschreibungen zugrunde gelegt werden sollen, binnen eines Monats<br />

nach Bekanntmachung Einsicht nehmen können und während der Zeit der<br />

Einsichtnahme Anregungen vorbringen können. Wünsche und Anregungen<br />

sind zu protokollieren.<br />

(3) Die vorgetragenen Anregungen und Wünsche sind vom Bauausschuss zu<br />

prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist den Antragstellern mitzuteilen. Über<br />

eine durchzuführende Anliegerversammlung mit Beladung des Bauausschusses<br />

ist Protokoll zu führen und dieses ist allen voraussichtlichen Beitragspflichtigen<br />

zuzustellen.<br />

(4) Ferner erhalten die Beitragspflichtigen ein Selbstauskunfts- und ein Informationsblatt,<br />

in dem auf die Erhebungsgrundlagen und die Bedeutung<br />

dieser Selbstauskunft hingewiesen wird und in dem das Angebot der<br />

Stadtverwaltung enthalten ist, bei der Selbstauskunft behilflich zu sein,<br />

insbesondere zum Artzuschlag und zur Geschosszahl. Im Zusammenhang<br />

mit der Selbstauskunft der Anlieger vor Erstellung des Beitragsbescheides<br />

sind jedem Bürger die voraussichtlichen Kosten für sein Grundstück mitzuteilen.<br />

(5) Die Beitragspflichtigen sind im Anschreiben zur Selbstauskunft auf die gesetzlichen<br />

Billigkeitsmöglichkeiten (Stundungen nach § 7 Abs. 12 ThürKAG<br />

bzw. Teilerlass oder Erlass i. S. § 227 AO) hinzuweisen.<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gleichzeitig treten die Straßenausbaubeitragssatzung vom 25. April 1995,<br />

die 1. Änderungssatzung zur Straßenausbaubeitragssatzung vom 2. November<br />

1995, die 2. Änderungssatzung zur Straßenausbaubeitragssatzung vom 25.<br />

März 1998, die 3. Änderungssatzung zur Straßenausbaubeitragssatzung vom<br />

15. Juli 1999, die 4. Änderungssatzung zur Straßenausbaubeitragssatzung vom<br />

7. Juni 2000 und die 5. Änderungssatzung in Form von Artikel 15 der Artikelsatzung<br />

der anzeigepflichtigen Satzungen der Stadt <strong>Saalfeld</strong> zur Anpassung an<br />

die Erfordernisse der Währungsumstellung zum 1. Januar 2002 vom 28. November<br />

2001 außer Kraft.<br />

<strong>Saalfeld</strong>, den 10. Februar 2003<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez.<br />

Richard Beetz<br />

Bürgermeister<br />

Sondersatzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong><br />

über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags<br />

für kombinierte Rad- und Gehwege<br />

vom 18. November 2003<br />

Auf Grund der §§ 1, 2, 18 und 19 Absatz 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />

(ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar<br />

2003 (GVBl. S. 41) sowie der §§ 1, 2 und 7 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />

(ThürKAG) vom 7. August 1991 in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Thüringer<br />

Gesetz zur Umstellung der Geldbeträge von Deutsche Mark in Euro in Rechtsvorschriften<br />

vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), erlässt die Stadt <strong>Saalfeld</strong><br />

folgende Satzung<br />

§ 1<br />

Erhebung des Beitrags<br />

(1) Zur anteiligen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung,<br />

Verbesserung und Erneuerung von kombinierten Rad- und Gehwegen,<br />

die vollständig in der Baulast der Stadt <strong>Saalfeld</strong> liegen und Teilanlagen<br />

von im Sinne der jeweiligen Straßenausbaubeitragssatzung als Anlieger-,<br />

Haupterschließungs- oder Hauptverkehrsstraße klassifizierbaren Verkehrsanlagen<br />

sind, erhebt die Stadt <strong>Saalfeld</strong> Beiträge nach Maßgabe des § 7<br />

ThürKAG und der Straßenausbaubeitragssatzung vom 9. November 2002 in<br />

der jeweils gültigen Fassung.<br />

(2) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand und die anrechenbaren<br />

Breiten werden wie folgt festgesetzt.<br />

1. bei Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder<br />

durch private Zuwegung mit ihnen verbundene Grundstücke dienen (Anliegerstraßen)<br />

Teileinrichtung<br />

anrechenbare Anteil der<br />

Breite Beitragspflichtigen<br />

kombinierter Rad- und Gehweg<br />

einschließlich Sicherheitsstreifen je 3,50 m 45 %<br />

2. bei Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem<br />

Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach<br />

Ziffer 3 sind (Haupterschließungsstraßen)<br />

Teileinrichtung<br />

anrechenbare Anteil der<br />

Breite Beitragspflichtigen<br />

kombinierter Rad- und Gehweg<br />

einschließlich Sicherheitsstreifen je 3,50 m 30 %<br />

3. bei Straßen, die überwiegend den durchgehenden innerörtlichen Verkehr<br />

oder den überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-,<br />

Landes- und Kreisstraßen (Hauptverkehrstraßen)<br />

Teileinrichtung<br />

anrechenbare Anteil der<br />

Breite Beitragspflichtigen<br />

kombinierter Rad- und Gehweg<br />

einschließlich Sicherheitsstreifen je 3,50 m 25 %<br />

(3) Im Übrigen gelten für die Erhebung der Straßenausbaubeiträge alle Bestimmungen<br />

der Straßenausbaubeitragssatzung von 19. November 2002 in der<br />

jeweils gültigen Fassung.<br />

42


Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

10. Juli 2013_08/13<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

§ 2<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />

<strong>Saalfeld</strong>, den 18. Nov. 2003<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez.<br />

Richard Beetz<br />

Bürgermeister<br />

§ 2<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />

<strong>Saalfeld</strong>, den 7. Juni 2000<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez.<br />

Richard Beetz<br />

Bürgermeister<br />

Sondersatzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong><br />

über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages<br />

für Mischverkehrsflächen in Fußgängergeschäftsstraßen,<br />

verkehrsberuhigten<br />

Bereichen und sonstigen Fußgängerstraßen<br />

vom 7. Juni 2000<br />

Aufgrund der §§ 1, 2 und 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung vom 16.<br />

August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April<br />

1998 und der §§ 1, 2, 7 und 7 b des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />

(ThürKAG) vom 7. August 1991 zuletzt geändert durch 4. Gesetz zur Änderung<br />

des Thüringer Kommunalabgabengesetz vom 17. Dezember 1999 (GVBl. S. 626)<br />

erlässt die Stadt <strong>Saalfeld</strong> folgende Satzung über die Erhebung einmaliger<br />

Beiträge bei Mischverkehrsflächen in Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigten<br />

Bereichen und sonstigen Fußgängerstraßen für die öffentlichen Verkehrsanlagen.<br />

§ 1<br />

Erhebung des Beitrages<br />

1. Zur anteiligen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung,<br />

Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von öffentlichen Verkehrsanlagen<br />

bei Mischverkehrsflächen in Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigten<br />

Bereichen und sonstigen Fußgängerstraßen erhebt die Stadt <strong>Saalfeld</strong> Beiträge<br />

nach Maßgabe des § 7 ThürKAG und der Straßenausbaubeitragssatzung<br />

der Stadt <strong>Saalfeld</strong> vom 25. April 1995 in der jeweils gültigen Fassung.<br />

2. Aufgrund der unterschiedlichen Verkehrsfunktionen der Teileinrichtungen<br />

Gehweg und Fahrbahn bei Mischverkehrsflächen in Fußgängergeschäftsstraßen,<br />

verkehrsberuhigten Bereichen und sonstigen Fußgängerstraßen<br />

wird entsprechend § 4 Abs. 5 der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt<br />

<strong>Saalfeld</strong> in ihrer jeweils gültigen Fassung der Anteil der Beitragspflichtigen<br />

am beitragsfähigen Aufwand in Ergänzung des § 4 Abs. 1 ff. der StABS<br />

vom 25. April 1995 in der jeweils gültigen Fassung wie folgt festgesetzt:<br />

a) Bei verkehrsberuhigten Wohnstraßen mit Ziel- und Quellverkehr als Mischverkehrsfläche<br />

ausgebaut<br />

Teileinrichtung<br />

Anteil der Beitragspflichtigen<br />

Mischverkehrsfläche 35 v. H.<br />

b) Bei Straßen, ausgebaut als Mischverkehrsfläche mit innerörtlichem Verkehr<br />

Teileinrichtung<br />

Anteil der Beitragspflichtigen<br />

Mischverkehrsfläche 25 v. H.<br />

c) Fußgängergeschäftsstraßen und sonstige Fußgängerstraßen, ausgebaut<br />

als Mischverkehrsfläche, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr<br />

und zur begrenzten Nutzung dem Anliegerverkehr und Lieferverkehr dienen<br />

und bei denen die Frontlängen der Grundstücke mit Ladengeschäften oder<br />

Gaststätten im Erdgeschoss überwiegen<br />

Teileinrichtung<br />

Anteil der Beitragspflichtigen<br />

Mischverkehrsfläche 15 v. H.<br />

3. Im Übrigen gelten für die Erhebung der Straßenausbaubeiträge alle Bestimmungen<br />

der Straßenausbaubeitragssatzung vom 25. April 1995 in der jeweils<br />

gültigen Fassung voll inhaltlich.<br />

Verwaltungskostensatzung<br />

der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale vom 30. März 2006<br />

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41),<br />

geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446 u.<br />

455), der §§ 1, 2 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG)<br />

in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S.301), zuletzt geändert durch<br />

Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889), des Thüringer<br />

Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S.<br />

325), und der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVw-<br />

KostO) vom 03. Dezember 2001 (GVBl. S. 456), zuletzt geändert durch erste<br />

Verordnung vom 10. Juli 2003, hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale in der<br />

Sitzung vom 22. Februar 2006 die folgende Verwaltungskostensatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistung<br />

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten<br />

im eigenen Wirkungskreis, die auf Veranlassung oder überwiegend<br />

im Interesse Einzelner vorgenommen worden sind, erhebt die Stadt<br />

<strong>Saalfeld</strong> Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe dieser<br />

Satzung und der jeweils geltenden Fassung der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung<br />

(ThürAllgVwKostO).<br />

(2) Verwaltungskostenpflicht besteht auch, wenn<br />

1. ein auf Vornahme einer öffentlichen Leistung gerichteter Antrag oder<br />

2. ein Widerspruch<br />

zurückgenommen wird oder sich auf andere Weise erledigt.<br />

(3) Verwaltungskosten, die aufgrund von anderen Gesetzen und anderen –<br />

auch städtischen – Rechtsvorschriften erhoben werden, namentlich Benutzungsgebühren,<br />

bleiben von dieser Satzung unberührt.<br />

(4) Öffentliche Leistungen sind<br />

1. Amtshandlungen; eine Amtshandlung ist jede mit Außenwirkung in Ausübung<br />

hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Handlung; sie liegt auch<br />

dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Genehmigung,<br />

Erlaubnis oder Zustimmung, nach Ablauf einer bestimmten<br />

Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt,<br />

2. Überwachungsmaßnahmen, Prüfungen und Untersuchungen sowie<br />

3. sonstige Leistungen, die im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit<br />

erbracht werden.<br />

(5) Individuell zurechenbar sind insbesondere öffentliche Leistungen,die<br />

1. beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zugunsten des<br />

Leistungsempfängers erbracht werden oder<br />

2. durch einen Tatbestand ausgelöst werden, an den ein Gesetz die Befugnis<br />

zum Tätigwerden der Behörde knüpft und die in einem spezifischen Bezug<br />

zum Tun, Dulden oder Unterlassen einer Person oder zu dem von einer<br />

Person zu vertretenden Zustand einer Sache stehen; bei Überwachungshandlungen,<br />

Prüfungen und Untersuchungen gilt dies nur, wenn die öffentliche<br />

Leistung nicht ausschließlich auf eine allgemeine behördliche<br />

Informationsgewinnung gerichtet ist.<br />

(6) Für Amtshandlungen im übertragenen Wirkungskreis gelten die Vorschriften<br />

des Thüringer Verwaltungskostengesetzes, sofern nicht andere spezialgesetzliche<br />

oder auf Verordnungen beruhende Regelungen anzuwenden<br />

sind.<br />

43


08/13_10. Juli 2013<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

§ 2<br />

Sachliche Verwaltungskostenfreiheit<br />

(1) Verwaltungskostenfrei sind<br />

1. a) Überwachungsmaßnahmen aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde<br />

oder<br />

b) Stichprobenkontrollen, bei denen der zu Überwachende ausschließlich<br />

nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wird, wenn kein Verstoß gegen<br />

eine Rechtsvorschrift festgestellt wird,<br />

2. einfache mündliche oder schriftliche Auskünfte; dies gilt nicht für Auskünfte<br />

aus Registern und Dateien,<br />

3. die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geldforderungen,<br />

4. Entscheidungen über die Stundung, den Erlass, die Niederschlagung<br />

oder die Erstattung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen,<br />

5. Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen<br />

Mitteln,<br />

6. Entscheidungen über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach §<br />

68 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur zweckentsprechenden<br />

Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen,<br />

7. Entscheidungen über Anträge auf Geldleistungen, wie Fördermittel, einschließlich<br />

der Verwendungsnachweisprüfung, Unterstützungen, Beihilfen,<br />

Zuwendungen oder andere Geldleistungen,<br />

8. Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinigungen zur Bewilligung<br />

von Prozesskosten- oder Beratungshilfe,<br />

9. öffentliche Leistungen in Gnadensachen,<br />

10. öffentliche Leistungen im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen<br />

Dienst- oder Amtsverhältnisses einschließlich eines<br />

Widerspruchsverfahrens,<br />

11. Entscheidungen über Gegenvorstellungen und Aufsichtsbeschwerden,<br />

12. öffentliche Leistungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens<br />

und des Volksentscheids.<br />

In den Verwaltungskostenordnungen nach § 21 Abs. 1 ThürVw-KostG<br />

können weitere öffentliche Leistungen bestimmt werden, für die Verwaltungskosten<br />

nicht oder nur zum Teil erhoben werden. Andere gesetzliche<br />

Regelungen, nach denen öffentliche Leistungen verwaltungskostenfrei<br />

sind, bleiben unberührt.<br />

(2) Die Verwaltungskostenfreiheit gilt nicht für<br />

1. den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, sofern der Verwaltungskostenschuldner<br />

dies zu vertreten hat und<br />

2. das Widerspruchsverfahren, soweit in Absatz 1 oder in anderen Rechtsvorschriften<br />

nichts anderes bestimmt ist oder soweit sich nicht der Widerspruch<br />

auf andere Weise erledigt.<br />

§ 3<br />

Persönliche Gebührenfreiheit<br />

(1) Von der Zahlung der Gebühren sind befreit:<br />

1. das Land,<br />

2. die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Länder; dies gilt nur,wenn<br />

die Summe der Verwaltungskosten für eine Angelegenheit den Betrag<br />

von 500 EUR nicht übersteigt,<br />

3. die kommunalen Körperschaften<br />

4. Kirchen sowie andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften<br />

im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die die Rechtsstellung einer Körperschaft<br />

des öffentlichen Rechts haben.<br />

(2) Die persönliche Gebührenfreiheit gilt nicht,wenn<br />

1. die Gebühr Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden kann,<br />

2. die öffentliche Leistung einen Betrieb nach § 26 Abs. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung<br />

in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S.<br />

282) in der jeweils geltenden Fassung oder vergleichbare Betriebe des<br />

Bundes oder der anderen Länder betrifft oder<br />

3. die öffentliche Leistung einen kommunalen Eigenbetrieb nach § 76 der<br />

Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl.<br />

S. 41) in der jeweils geltenden Fassung betrifft, es sei denn, dass der Eigenbetrieb<br />

Leistungen erbringt, zu deren Bereitstellung die kommunalen<br />

Körperschaften gesetzlich verpflichtet sind.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Gebühren<br />

1. für die Entscheidung über<br />

a) die Freistellung von Wohnungen nach § 7 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes<br />

(WoBindG) in der Fassung vom 13. September 2001<br />

(BGBI. I S. 2404) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung<br />

mit § 30 Abs. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) vom 13.<br />

September 2001 (BGBI. I S. 2376) in der jeweils geltenden Fassung<br />

und<br />

b) die Genehmigungen der Zweckentfremdung und der baulichen Veränderung<br />

nach § 7 Abs. 3 WoBindG in Verbindung mit § 27 Abs. 7<br />

WoFG.<br />

(4) Unberührt bleiben Befreiungen und Ermäßigungen, die auf besonderen gesetzlichen<br />

Vorschriften beruhen.<br />

(1) Im Fall<br />

§ 4<br />

Gebühren in besonderen Fällen<br />

1. der Ablehnung eines Antrags,<br />

2. der Zurückweisung eines Widerspruchs,<br />

3. der Rücknahme oder des Widerrufs einer Amtshandlung,<br />

4. der Zurücknahme oder der Erledigung eines Antrags und<br />

5. der Zurücknahme oder der Erledigung eines Widerspruchs, sind die Gebühren<br />

nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu bemessen, soweit in einer<br />

Verwaltungskostenordnung nichts anderes bestimmt ist.<br />

(2) Wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit ganz<br />

oder teilweise abgelehnt, ist eine Gebühr bis zu der Höhe zu erheben, die<br />

für die öffentliche Leistung vorgesehen ist, mindestens jedoch 20 Euro. Wird<br />

der Antrag wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, ist keine Gebühr<br />

zu erheben.<br />

(3) Für die Entscheidung über einen Widerspruch ist, soweit der Widerspruch<br />

erfolglos geblieben ist, eine Gebühr bis zu der für den angefochtenen<br />

Bescheid festgesetzten Höhe zu erheben. War für die angefochtene Amtshandlung<br />

keine Gebühr festgesetzt, war die Amtshandlung gebührenfrei<br />

oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, ist eine Gebühr<br />

bis zu 3.000 Euro zu erheben. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die<br />

Gebühr mindestens 30 Euro. Bei einem allein gegen eine Verwaltungskostenentscheidung<br />

gerichteten Widerspruch beträgt die Gebühr bis zu 25 vom<br />

Hundert des Betrags, dessen Festsetzung mit dem Widerspruch erfolglos<br />

angefochten worden ist, mindestens jedoch 20 Euro.<br />

(4) Hat die Behörde eine Amtshandlung aus Gründen, die der Verwaltungskostenschuldner<br />

zu vertreten hat, zurückgenommen oder widerrufen, ist eine<br />

Gebühr bis zu der Höhe zu erheben, die für die zurückgenommene oder widerrufene<br />

Amtshandlung im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs<br />

vorgesehen ist. Ist für eine solche Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen<br />

oder wäre sie gebührenfrei, ist eine Gebühr bis zu 2.000 Euro zu erheben.<br />

In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Gebühr mindestens 20<br />

Euro. Hatte der Verwaltungskostenschuldner die Rücknahme oder den Widerruf<br />

nicht zu vertreten,werden keine Gebühren erhoben.<br />

(5) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise,<br />

bevor die öffentliche Leistung vollständig erbracht worden ist, sind bis zu<br />

75 vom Hundert der für die öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu<br />

erheben. Erfolgt die Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand, wird der<br />

bis zur Zurücknahme oder Erledigung des Antrags entstandene Zeitaufwand<br />

zugrunde gelegt. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Gebühr mindestens<br />

20 Euro. Hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch<br />

nicht begonnen oder ist die beantragte öffentliche Leistung gebührenfrei,<br />

ist keine Gebühr zu erheben.<br />

(6) Wird ein Widerspruch zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere<br />

Weise, beträgt die Gebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrags nach Absatz<br />

3 Satz 1. Erfolgt die Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand, wird der<br />

bis zur Zurücknahme oder Erledigung des Widerspruchs entstandene Zeitaufwand<br />

zugrunde gelegt. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die<br />

Gebühr mindestens 20 Euro. Richtete sich der Widerspruch allein gegen<br />

eine Kostenentscheidung, ist eine Gebühr von 20 Euro zu erheben. Hatte<br />

die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen, ist keine<br />

Gebühr zu erheben.<br />

(7) Ist eine öffentliche Leistung, für die Verwaltungskosten nicht zu erheben<br />

wären, missbräuchlich veranlasst worden, so wird eine Gebühr bis zu 1.000<br />

Euro erhoben, mindestens jedoch 20 Euro.<br />

(8) Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht<br />

entstanden wären, sind nicht zu erheben.<br />

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Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

10. Juli 2013_08/13<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

§ 5<br />

Verwaltungskostengläubiger<br />

Verwaltungskostengläubiger ist die Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale.<br />

§ 6<br />

Verwaltungskostenschuldner<br />

(1) Zur Zahlung der Verwaltungskosten ist verpflichtet,<br />

1. wem die öffentliche Leistung individuell zuzurechnen ist,<br />

2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene<br />

oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,<br />

3. wer für die Verwaltungskostenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet.<br />

(2) Verwaltungskostenschuldner ist auch,wer als gesetzlicher Vertreter, Vermögensverwalter<br />

oder Verfügungsberechtigter im Sinne der §§ 34 und 35 der<br />

Abgabenordnung infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der<br />

ihm auferlegten Pflichten veranlasst hat, dass Verwaltungskosten nicht, nicht<br />

rechtzeitig oder nur teilweise erhoben werden können. Dies umfasst auch<br />

die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.<br />

(3) Mehrere Verwaltungskostenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

(4) Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen oder durch schuldhaftes<br />

Verhalten entstanden sind, hat derjenige zu tragen, der sie verursacht hat.<br />

§ 7<br />

Entstehen der Verwaltungskostenschuld<br />

(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen<br />

Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit der vollständigen Erbringung<br />

der öffentlichen Leistung. Bei Pauschgebühren entsteht die Gebührenschuld<br />

mit der Genehmigung des Antrags nach § 10.<br />

(2) Die Auslagenschuld entsteht mit der Aufwendung des zu erhebenden Betrags;<br />

in den Fällen des § 11 Abs. 4 mit der vollständigen Erbringung der öffentlichen<br />

Leistung.<br />

§ 8<br />

Gebühren nach festen Sätzen<br />

(1) Gebühren nach festen Sätzen sind Festgebühren, Wertgebühren und Zeitgebühren.<br />

(2) Festgebühren sind die mit einem bestimmten unveränderlichen Betrag vorgesehenen<br />

Gebühren.<br />

(3) Wertgebühren sind nach dem Wert des Gegenstands, auf den sich die öffentliche<br />

Leistung bezieht, zu bemessen. Bei der Festsetzung einer Wertgebühr<br />

ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung zugrunde<br />

zu legen.<br />

(4) Zeitgebühren sind nach dem für die öffentliche Leistung erforderlichen Zeitaufwand<br />

zu bemessen.<br />

§ 9<br />

Rahmengebühren<br />

Rahmengebühren werden durch einen Mindest- und Höchstsatz bestimmt. Bei<br />

der Festsetzung von Rahmen-Gebühren im Einzelfall gilt § 21 Abs. 4 ThürVwKostG<br />

sinngemäß.<br />

§ 10<br />

Pauschgebühren<br />

Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende öffentliche Leistungen kann auf<br />

Antrag für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht für länger als<br />

ein Jahr durch einen Pauschbetrag abgegolten werden. Bei der Bemessung des<br />

Pauschbetrages ist der geringere Umfang der Verwaltungsarbeit zu berücksichtigen.<br />

Die Pauschgebühr ist im Voraus festzusetzen.<br />

§ 11<br />

Auslagen<br />

(1) Folgende Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Leistung<br />

und in den Fällen des § 1 Abs. 2 entstehen,werden als Auslagen gesondert<br />

erhoben:<br />

1. Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer;<br />

stehen diese in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis,<br />

ist das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai<br />

2004 (BGBI. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend<br />

anzuwenden,<br />

2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei<br />

der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigen,<br />

3. Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen<br />

durch die Behörde,<br />

4. Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften<br />

außerhalb der Dienststelle,<br />

5. Beträge, die Behörden, Einrichtungen, natürlichen oder juristischen Personen<br />

zustehen sowie<br />

6. Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien, soweit sie<br />

auf besonderen Antrag hergestellt oder aus vom Verwaltungskostenschuldner<br />

zu vertretenden Gründen notwendig wurden. In einer Verwaltungskostenordnung<br />

nach § 21 Abs.1 ThürVwKostG kann bestimmt sein,<br />

dass entstandene Auslagen mit der Gebühr abgegolten sind.<br />

(2) Die Auslagen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Pauschalierte<br />

Auslagen können in einer Verwaltungskostenordnung nach § 21<br />

ThürVwKostG bestimmt sein.<br />

(3) Wird in anderen Rechtsvorschriften die Erhebung von Auslagen ohne Angabe<br />

ihrer Art bestimmt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.<br />

(4) Auslagen nach Absatz 1 Nr. 5 werden auch dann erhoben, wenn die verwaltungskostenerhebende<br />

Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung<br />

oder aus ähnlichen Gründen an die andere Behörde,<br />

Einrichtung, natürliche oder juristische Person keine Zahlungen leistet.<br />

(5) Auslagen sind außer in den Fällen des § 2 Abs. 1 auch dann zu erheben,<br />

wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei ist.<br />

(6) Auslagen, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, sind<br />

nicht zu erheben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch die Verlegung<br />

eines Termins oder durch die Vertagung einer Verhandlung entstanden sind,<br />

soweit dies nicht dem Auslagenschuldner zuzurechnen ist.<br />

§ 12<br />

Verwaltungskostenentscheidung<br />

(1) Die Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) werden von Amts wegen<br />

festgesetzt. Die Entscheidung über Verwaltungskosten soll, so weit möglich,<br />

zusammen mit der Sachentscheidung ergehen.<br />

(2) Aus der Verwaltungskostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen:<br />

1. die verwaltungskostenerhebende Behörde,<br />

2. der Verwaltungskostenschuldner,<br />

3. die verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistung,<br />

4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge,<br />

5. wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind.<br />

(3) Die Verwaltungskostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf<br />

Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich<br />

bestätigt wird, sind auch die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Kosten<br />

sowie deren Berechnung anzugeben.<br />

(4) Die Verwaltungskostenentscheidung kann vorläufig ergehen, wenn der für<br />

die Ermittlung der Gebühr maßgebende Wert des Gegenstands der öffentlichen<br />

Leistung ungewiss ist. Sie ist zu ändern oder für endgültig zu erklären,<br />

sobald die Ungewissheit beseitigt ist.<br />

(5) Vor der endgültigen Festsetzung der Gebühr kann die Summe der erstattungsfähigen<br />

Auslagen im Sinne des § 11 festgesetzt werden. Gebühren<br />

und Auslagen sind dann jeweils nach Maßgabe des Absatzes 1 getrennt<br />

festzusetzen.<br />

§ 13<br />

Fälligkeit<br />

Verwaltungskosten werden mit der Bekanntgabe der Verwaltungskostenentscheidung<br />

an den Verwaltungskostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde<br />

einen späteren Zeitpunkt bestimmt.<br />

§ 14<br />

Säumniszuschlag<br />

(1) Werden Gebühren oder Auslagen nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages<br />

entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag<br />

von eins vom Hundert des abgerundeten rückständigen Betrags<br />

zu erheben, wenn dieser 50 Euro übersteigt. Ein Säumniszuschlag wird bei<br />

einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet<br />

werden.<br />

(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlags wird der rückständige Betrag auf<br />

den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.<br />

(4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt<br />

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08/13_10. Juli 2013<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die für den Kostenträger<br />

zuständige Kasse der Tag des Eingangs oder<br />

2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der für den Verwaltungskostengläubiger<br />

zuständigen Kasse und bei Einzahlung mit Zahlkarte<br />

oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben<br />

wird.<br />

(5) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem<br />

säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag<br />

zu entrichten als entstanden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem<br />

Gesamtschuldner eingetreten wäre.<br />

§ 15<br />

Kostenvorschuss, Sicherheitsleistung, Zurückbehaltungsrecht<br />

(1) Die Behörde kann bei öffentlichen Leistungen, die auf Antrag vorgenommen<br />

werden, die Zahlung eines Kostenvorschusses und/oder die Leistung einer<br />

Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Verwaltungskosten<br />

verlangen. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde eine öffentliche<br />

Leistung, die auf Antrag vorgenommen wird,davon abhängig machen, dass<br />

der Antragsteller keine Verwaltungskostenrückstände für öffentliche Leistungen<br />

der Stadt <strong>Saalfeld</strong> hat. Satz 2 gilt nicht für das Widerspruchsverfahren.<br />

(2) Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses,<br />

zur Leistung der Sicherheit oder zur Begleichung des Rückstands zu setzen.<br />

Die Behörde kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die<br />

Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des<br />

Vorschusses, der Sicherheitsleistung oder des Rückstands hierauf hingewiesen<br />

worden ist. Satz 2 gilt nicht für das Widerspruchsverfahren.<br />

(3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus<br />

Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur<br />

Bezahlung der angeforderten Verwaltungskosten zurückbehalten werden.<br />

§ 16<br />

Billigkeitsregelungen<br />

Die festsetzende Behörde kann die Verwaltungskosten ermäßigen oder von der<br />

Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

des Verwaltungskostenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten<br />

erscheint oder die Erhebung der Gebühr unbillig erscheint oder dem öffentlichen<br />

Interesse widerspricht.<br />

§ 17<br />

Stundung, Erlass, Niederschlagung und Vollstreckung<br />

(1) Für die Stundung, den Erlass, die Niederschlagung und die Herabsetzung<br />

von Verwaltungskostenforderungen gelten gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4, 5 und<br />

6 ThürKAG die §§ 163 Abs. 1 (abweichende Festsetzung wegen Unbilligkeit),<br />

222 (Stundung), 227 Abs. 1 (Erlass) und 261 (Niederschlagung) der Abgabenordnung<br />

sinngemäß.<br />

(2) Rückständige Verwaltungskosten, die nach dieser Satzung erhoben werden,<br />

unterliegen der Betreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den<br />

Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes<br />

(ThürVwZVG) in der Fassung vom 27. September 1994 (GVBI. S.<br />

1053) in der jeweils geltenden Fassung.<br />

§ 18<br />

Verjährung<br />

(1) Der Anspruch auf Zahlung von Verwaltungskosten verjährt nach drei Jahren.<br />

Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch<br />

fällig geworden ist. Mit Ablauf dieser Frist, spätestens mit Ablauf des vierten<br />

Kalenderjahrs nach der Entstehung, erlischt der Anspruch. Ist die öffentliche<br />

Leistung mit Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung der Verwaltungskostenschuld<br />

nicht beendet, erlischt der Anspruch mit Ablauf eines<br />

Jahres nach vollständiger Erbringung der öffentlichen Leistung.<br />

(2) Die Verjährung wird unterbrochen durch<br />

1. schriftliche Zahlungsaufforderung,<br />

2. Zahlungsaufschub,<br />

3. Stundung,<br />

4. Aussetzen der Vollziehung,<br />

5. Sicherheitsleistung,<br />

6. eine Vollstreckungsmaßnahme,<br />

7. Vollstreckungsaufschub,<br />

8. Anmeldung im Insolvenzverfahren,<br />

9. Ermittlungen des Verwaltungskostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt<br />

des Zahlungspflichtigen,<br />

10. die Aufnahme in einen Insolvenzplan,<br />

11. einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan und<br />

12. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den<br />

Schuldner zum Ziel hat.<br />

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt<br />

eine neue Verjährung.<br />

(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die<br />

Unterbrechungshandlung bezieht.<br />

(5) Wird eine Verwaltungskostenentscheidung angefochten, so erlöschen Ansprüche<br />

aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Verwaltungskostenentscheidung<br />

unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren<br />

sich auf andere Weise erledigt hat.<br />

§ 19<br />

Erstattung<br />

(1) Überbezahlte oder zu Unrecht erhobene Verwaltungskosten sind unverzüglich<br />

zu erstatten, zu Unrecht erhobene Verwaltungskosten jedoch nur, soweit<br />

eine Verwaltungskostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden<br />

ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Verwaltungskosten<br />

nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden.<br />

(2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjährung, wenn er nicht bis zum<br />

Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung<br />

des Anspruchs folgt; die Verjährung beginnt jedoch nicht vor der<br />

Unanfechtbarkeit der Verwaltungskostenentscheidung.<br />

§ 20<br />

Anfechtung der Verwaltungskostenentscheidung<br />

Wird eine Verwaltungskostenentscheidung selbständig angefochten, so ist das<br />

Rechtsbehelfsverfahren verwaltungskostenrechtlich als selbständiges Verfahren<br />

zu behandeln.<br />

§ 21<br />

Gleichstellungsbestimmung<br />

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher<br />

und weiblicher Form.<br />

§ 22<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Verwaltungskostensatzung vom 20. Januar 2004 außer<br />

Kraft.<br />

<strong>Saalfeld</strong>, den 30. März 2006<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez.<br />

Richard Beetz<br />

Bürgermeister<br />

Ordnungsbehördliche Verordnung<br />

über die Abwehr von Gefahren durch unangemessene<br />

und störende Nutzung des<br />

öffentlichen Raums in der Stadt <strong>Saalfeld</strong>.<br />

Aufgrund des § 27 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse<br />

der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 18. Juni 1993<br />

(GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. S. 247),<br />

erlässt die Stadt <strong>Saalfeld</strong> als Ordnungsbehörde folgende Verordnung :<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für den Bereich der Altstadt zwischen<br />

den historischen Stadttoren in den Straßen: Obere Straße, Töpfergasse, Markt,<br />

Brudergasse, Blankenburger Straße, Kirchplatz, Fleischgasse, Darrtorstraße, Saalstraße,<br />

Köditzgasse, Johannisgasse und Judengasse. Darüber hinaus im Dürerpark,<br />

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Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

10. Juli 2013_08/13<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Puschkinpark und sämtlichen öffentlichen Spielplätzen der Stadt <strong>Saalfeld</strong>.<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmung<br />

Öffentlicher Raum im Sinne dieser Verordnung sind alle öffentlichen Straßen<br />

einschließlich der Gehwege, Plätze, Grün- und Erholungsanlagen und sämtliche<br />

öffentliche Spielplätze der Stadt <strong>Saalfeld</strong>.<br />

§ 3<br />

Nutzung des öffentlichen Raums<br />

Im öffentlichen Raum sind untersagt, das Lagern und dauerhafte Verweilen ausschließlich<br />

oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses dessen Auswirkungen<br />

geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen. Diese Regelung findet keine<br />

Anwendung auf Freischankflächen oder Einrichtungen wie Grillstätten u. ä..<br />

§ 4<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt,<br />

wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 im öffentlichen Raum lagert<br />

oder dauerhaft außerhalb von Freischankflächen, Grillplätzen o. ä. verweilt<br />

und dabei Dritte erheblich belästigt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Absatz 1 OBG mit einer Geldbuße<br />

bis zu fünftausend Euro geahndet werden.<br />

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten<br />

– im Sinne von Absatz 1 – ist die Stadt <strong>Saalfeld</strong> (§ 51<br />

Absatz 2 Nr. 3 OBG).<br />

§ 5<br />

Inkrafttreten<br />

Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung<br />

in Kraft und spätestens 20 Jahre danach außer Kraft.<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale, 24. Mai 2004<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong><br />

gez.<br />

Richard Beetz<br />

Bürgermeister<br />

Ordnungsbehördliche Verordnung<br />

über die Abwehr von Gefahren durch Verunreinigungen,<br />

wildes Zelten, Wasser und Eisglätte,<br />

Betreten und Befahren von<br />

Eisflächen, zweckwidrige Nutzung von Abfallbehältern,<br />

Wertstoffcontainern und<br />

Sperrmüll, durch Leitungen, Schneeüberhang<br />

und Eiszapfen, Beeinträchtigung an<br />

Einrichtungen für öffentliche Zwecke, Tierhaltung,<br />

Füttern von Katzen und Tauben,<br />

wildes Plakatieren, ruhestörenden Lärm, offene<br />

Feuer im Freien und Anpflanzungen in<br />

der Stadt <strong>Saalfeld</strong> vom 8. Januar 1999<br />

Aufgrund der §§ 27, 44, 45 und 46 Absatz 1 des Thüringer Gesetzes über die<br />

Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz -<br />

OBG -) vom 18. Juni 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 323) erlässt die<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong> als Ordnungsbehörde folgende Verordnung:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt<br />

<strong>Saalfeld</strong>, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas<br />

anderes geregelt ist.<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse<br />

oder eine öffentlich-rechtliche Widmung - alle befestigten<br />

und unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen<br />

Verkehrs dienenden Flächen, einschließlich der Plätze und Fußgängerzonen.<br />

(2) Zu den Straßen gehören:<br />

a) der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel,<br />

Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen,<br />

Park-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und<br />

Sicherheitsstreifen;<br />

b) der Luftraum über dem Straßenkörper;<br />

c) das Zubehör, wie z. B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -<br />

anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs<br />

oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung.<br />

(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die<br />

Eigentumsverhältnisse - die der Allgemeinheit im Stadtgebiet zugänglichen<br />

a) öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (s. Absatz 4),<br />

b) alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen und<br />

c) die öffentlichen Toiletten<br />

(4) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von Absatz 3 (Buchstabe 3 a)<br />

sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen.<br />

Hierzu gehören:<br />

a) Grün- und Erholungsanlagen, Gedenkplätze<br />

b) Kinderspielplätze<br />

c) Gewässer und deren Ufer<br />

(1) Es ist verboten:<br />

§ 3<br />

Verunreinigung<br />

a) öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen<br />

wie Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Verteilerschränke,<br />

Brunnen, Bäume, Blumenkübel, Papierkörbe, Müllbehälter,<br />

Streumaterialkästen, Fahrgastwartehallen, Hinweistafeln des öffentlichen<br />

Nahverkehrs, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu<br />

beschädigen, zu beschmutzen, zu entfernen, mit Plakaten zu bekleben,<br />

zu bemalen, zu beschreiben, zu besprühen und zu beschmieren.<br />

b) auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art zu waschen<br />

oder abzuspritzen.<br />

c) Abwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebauten und befestigten<br />

Flächen abfließenden Niederschlagswasser sowie Flüssigkeiten, die<br />

kein Abwasser sind ( wie verunreinigende, besonders ölige, teerige, brennbare,<br />

explosive, säure- und laugenhaltige oder andere umwelt- oder<br />

grundwasserschädigende Flüssigkeiten) in die Gosse einzuleiten, einzubringen<br />

oder dieser zuzuleiten. Das trifft auch für Baustoffe, insbesondere<br />

Zement, Mörtel, Beton sowie ähnliche Materialien zu.<br />

(2) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 als Ordnungspflichtiger<br />

verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wiederherzustellen.<br />

§ 4<br />

Wildes Zelten<br />

Innerhalb der bebauten Ortsteile (§§ 30 und 34 des Baugesetzbuches) ist das<br />

Zelten oder Übernachten auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen untersagt.<br />

Ausgenommen davon sind Wohnmobile und Wohnanhänger, die auf dafür vorgesehenen<br />

Plätzen abgestellt werden. Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung<br />

bleiben hiervon unberührt.<br />

§ 5<br />

Wasser und Eisglätte<br />

Wasser darf nur in die Gosse geschüttet werden, wenn es ungehindert abfließen<br />

kann; bei Frostwetter jedoch nur, wenn hierdurch keine Glätte entsteht<br />

§ 6<br />

Betreten und Befahren von Eisflächen<br />

Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten und befahren werden, wenn sie<br />

durch die Stadtverwaltung <strong>Saalfeld</strong> dafür freigegeben worden sind.<br />

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08/13_10. Juli 2013<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

§ 7<br />

Abfallbehälter, Wertcontainer, Sperrmüll<br />

(1) Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen<br />

nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender Art (z. B. Zigarettenschachteln,<br />

Pappbecher und -teller, Obstreste) benutzt werden. Jede<br />

zweckwidrige Benutzung, insbesondere das Einbringen von Hausmüll, ist<br />

verboten.<br />

(2) Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z. B. für Blechdosen, Glas, Textilien,<br />

Altpapier) dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen<br />

oder verstreut werden. Dasselbe gilt auch für Sperrmüll, soweit die Gegenstände<br />

zum Abholen bereitgestellt sind. Sperrmüll ist ferner gefahrlos und<br />

so am Straßenrand abzustellen, dass Schachtdeckel und Abdeckungen von<br />

Versorgungsanlagen usw. nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit und Funktion<br />

beeinträchtigt werden.<br />

§ 8<br />

Leitungen<br />

Straßen und öffentliche Anlagen dürfen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen<br />

Gegenständen nicht überspannt werden. Berechtigungen aufgrund gesetzlicher<br />

oder vertraglicher Regelungen bleiben unberührt.<br />

§ 9<br />

Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden<br />

Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer<br />

auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen gefährdet werden können, müssen<br />

unverzüglich durch den Eigentümer oder andere Berechtigte beseitigt werden.<br />

§ 10<br />

Einrichtungen für öffentliche Zwecke<br />

Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnliche Einrichtungen<br />

für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen,<br />

Schaltschränke, Transformations- und Reglerstationen sowie Einrichtungen wie<br />

Vermessungspunkte, Schilder für die Straßenbezeichnung, Hinweisschilder auf<br />

Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen<br />

dürfen nicht beschädigt, geändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder<br />

für Ihre Zwecke unbrauchbar gemacht werden. Insbesondere ist es verboten,<br />

Hydranten für die Löschwasserentnahme zu verdecken.<br />

§ 11<br />

Tierhaltung<br />

(1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet<br />

oder belästigt wird.<br />

(2) Es ist untersagt, Hunde auf Straßen und in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt<br />

umherlaufen zu lassen, auf Kinderspielplätzen mitzuführen und in<br />

öffentlichen Brunnen oder Planschbecken baden zu lassen.<br />

(3) Auf Wegen von Grün- und Parkanlagen, im Bereich der Fußgängerzone,<br />

einschließlich des gesamten Marktplatzes, in Spielstraßen, auf Märkten, bei<br />

Umzügen, Veranstaltungen und Festen dürfen Hunde nur an der Leine<br />

geführt werden. Bissige Hunde müssen auf Straßen und öffentlichen Anlagen<br />

zum Schutz von Mensch und Tier stets an der Leine geführt werden und<br />

einen bisssicheren Maulkorb tragen.<br />

(4) Durch Kot von Haustieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt<br />

werden. Halter, oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte<br />

sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet.<br />

Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht<br />

berührt.<br />

(5) Das Füttern fremder oder herrenloser streunender Katzen ist verboten. Ausgenommen<br />

davon sind die vom Tierschutzverein festgelegten Futterplätze.<br />

§ 12<br />

Bekämpfung verwilderter Tauben<br />

(1) Verwilderte Tauben dürfen nicht gefüttert werden.<br />

(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Wohnräumen oder<br />

anderen Räumen haben geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Nistplätze<br />

verwilderter Tauben oder zur Erschwerung des Nistens von verwilderten<br />

Tauben zu ergreifen.<br />

§ 13<br />

Wildes Plakatieren<br />

(1) Plakate und andere Werbeanschläge dürfen nur dort angebracht werden,<br />

wo dies ausdrücklich zugelassen ist.<br />

(2) In öffentlichen Anlagen ist es nicht gestattet,<br />

a) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige<br />

Werbeschriften zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemitteln<br />

zu werben;<br />

b) Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anzubieten;<br />

c) Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzustellen oder<br />

anzubringen.<br />

(3) Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheidungen sind<br />

die Werbeträger von den Verantwortlichen innerhalb einer Woche zu entfernen.<br />

(4) Im Übrigen finden die Bestimmungen der Sondernutzungssatzung der Stadt<br />

<strong>Saalfeld</strong> in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.<br />

§ 14<br />

Ruhestörender Lärm<br />

(1) Jeder hat sich außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz 2 so zu verhalten,<br />

dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche<br />

gefährdet oder belästigt werden.<br />

(2) Ruhezeiten sind an Werktagen die Zeiten von:<br />

12.00 Uhr bis 14.00 Uhr (Mittagsruhe)<br />

19.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Abendruhe)<br />

für den Schutz der Nachtruhe (22.00 bis 6.00 Uhr) gilt § 7 der 4. Durchführungsverordnung<br />

zum Landeskulturgesetz.<br />

(3) Während der Mittags- und Abendruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die<br />

die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für folgende<br />

Arbeiten bzw. Tätigkeiten im Freien:<br />

a) Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten (z. B. Sägen, Bohr- und<br />

Schleifmaschinen, Pumpen u. a.);<br />

b) Betrieb motorbetriebener Gartengeräte; für Rasenmäher ist der Betrieb<br />

nach dieser Verordnung nur während der Mittagsruhe untersagt; im Übrigen<br />

gilt für das Betriebsverbot die Rasenmäherlärm-Verordnung - 8.<br />

BImSchV - ;<br />

c) Ausklopfen von Gegenständen (Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen u.<br />

ä.), auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern;<br />

(4) Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher<br />

oder land- und forstwirtschaftlicher Art (z. B. Betrieb von Baumaschinen<br />

und Geräten), wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes<br />

1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen<br />

Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u. a.) Fenster<br />

und Türen geschlossen sind.<br />

(5) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sind zulässig, wenn ein besonderes<br />

öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeit in dieser Zeit gebietet.<br />

(6) Für die von der DSD GmbH bereitgestellten Entsorgungsbehälter -für Altglas,<br />

Blech, Plaste und Papier- gelten die dort aufgebrachten Einwurfzeiten.<br />

(7) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in<br />

solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen<br />

nicht gestört werden.<br />

(8) Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen<br />

gilt das Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. S. 1221)<br />

in der jeweils gültigen Fassung.<br />

§ 15<br />

Offene Feuer im Freien<br />

(1) Das Anlegen und Unterhalten von offenen Feuern im Freien ist mit Ausnahme<br />

des Samstages vor dem Ostersonntag (Osterfeuer) und des 30. April (Walpurgisfeuer)<br />

nicht erlaubt.<br />

(2) Oster- und Walpurgisfeuer sind mindestens eine Woche vor ihrer Durchführung<br />

bei der Stadtverwaltung <strong>Saalfeld</strong>, Ordnungsamt, Markt 1, 07318 <strong>Saalfeld</strong>,<br />

anzuzeigen. Die Erlaubnis des Grundstückseigentümers oder Besitzers ist<br />

vorher einzuholen.<br />

(3) Die Ausnahmegenehmigung nach § 17 ersetzt nicht die notwendige Zustimmung<br />

des Grundstückseigentümers oder Besitzers.<br />

(4) Jedes nach §§ 15 und 17 zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch<br />

eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen<br />

wird, sind Feuer und Glut abzulöschen.<br />

(5) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein<br />

48


Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

10. Juli 2013_08/13<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

• von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 m, vom Dachvorsprung<br />

ab gemessen,<br />

• von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m und<br />

• von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m.<br />

(6) Andere Bestimmungen (wie z. B. das Abfallbeseitigungs- und Naturschutzrecht,<br />

landesrechtliche Vorschriften, wie das Waldgesetz und die Verordnung<br />

über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen), nach denen offene Feuer im<br />

Freien gestattet oder verboten sind, bleiben unberührt.<br />

§ 16<br />

Anpflanzungen<br />

Anpflanzungen, einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen,<br />

Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen,<br />

dürfen die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung<br />

nicht beeinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu<br />

einer Höhe von mindestens 2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe<br />

von mindestens 4,50 m freigehalten werden.<br />

§ 17<br />

Ausnahmen<br />

Auf schriftlichen Antrag kann die Stadtverwaltung <strong>Saalfeld</strong> Ausnahmen von<br />

den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.<br />

§ 18<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt,<br />

wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen<br />

a) § 3 Absatz 1 Buchstabe a öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche<br />

bauliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt, beschmutzt,<br />

entfernt, mit Plakaten beklebt, bemalt, beschreibt, besprüht und beschmiert;<br />

b) § 3 Absatz 1 Buchstabe b auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen<br />

Kraftfahrzeuge aller Art wäscht oder abspritzt;<br />

c) § 3 Absatz 1 Buchstabe c Abwässer und Baustoffe in die Gosse einleitet,<br />

einbringt oder dieser zuleitet;<br />

d) § 4 auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen zeltet oder übernachtet;<br />

e) § 5 Wasser, das nicht ungehindert abfließen kann, oder Wasser bei Frostwetter<br />

in die Gosse schüttet;<br />

f) § 6 nicht freigegebene Eisflächen betritt oder befährt;<br />

g) § 7 Absatz 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt;<br />

h) § 7 Absatz 2 Abfallbehälter durchsucht, Gegenstände daraus entnimmt,<br />

Sperrmüll entnimmt oder verstreut und Sperrmüll nicht gefahrlos zum<br />

Abholen bereitstellt;<br />

i) § 9 Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich beseitigt;<br />

j) § 10 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, verdeckt,<br />

beseitigt, unzugänglich oder unbrauchbar macht;<br />

k) § 11 Absatz 2 Hunde unbeaufsichtigt umherlaufen lässt, mitführt oder<br />

baden lässt;<br />

l) § 11 Absatz 3 Hunde nicht an der Leine führt oder bissige Hunde nicht<br />

angeleint und ohne bisssicherem Maulkorb führt;<br />

m) § 11 Absatz 4 Verunreinigung durch Haustiere nicht sofort beseitigt;<br />

n) § 11 Absatz 5 fremde oder herrenlose streunende Katzen füttert;<br />

o) § 12 Abs. 1 verwilderte Tauben füttert<br />

p) § 13 Absatz 1 Plakate oder andere Werbeanschläge anbringt;<br />

q) § 13 Absatz 2 Werbung betreibt, Waren oder Leistungen anbietet oder<br />

Werbeträger aufstellt oder anbringt;<br />

r) § 14 Absatz 3 während der Mittags- bzw. Abendruhezeit Tätigkeiten<br />

ausübt, die die Ruhe Unbeteiligter stören;<br />

s) § 14 Absatz 6 Papier, Altglas, Blech und Plaste außerhalb der Einwurfzeiten<br />

in die Entsorgungsbehälter füllt;<br />

t) § 14 Absatz 7 Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente<br />

in einer Lautstärke, die unbeteiligte Personen stört, betreibt oder spielt;<br />

u) § 15 Absatz 1 offene Feuer im Freien anlegt und unterhält;<br />

v) § 15 Absatz 2 Oster- bzw. Walpurgisfeuer nicht anzeigt;<br />

w) § 15 Absatz 4 zugelassene Feuer nicht durch eine volljährige Person beaufsichtigt<br />

und nach Verlassen der Feuerstelle ablöscht;<br />

x) § 15 Absatz 5 offene Feuer anlegt, die<br />

• von Gebäuden aus brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m, vom<br />

Dachvorsprung ab gemessen,<br />

• von leicht entzündbaren Stoffen nicht mindestens 100 m oder<br />

• von sonstigen brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m entfernt<br />

sind;<br />

y) § 16 Absatz 1 durch Anpflanzungen, einschließlich Wurzelwerk, die Anlagen<br />

der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung beeinträchtigt,<br />

den Verkehrsraum über Geh- und Radwegen nicht bis zu einer<br />

Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen nicht bis zu einer<br />

Höhe von mindestens 4,50 m freihält.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Absatz 1 OBG mit einer Geldbuße<br />

bis zu Zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.<br />

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten<br />

– im Sinne von Absatz 1 – ist die Stadt <strong>Saalfeld</strong> (§ 51<br />

Absatz 2 Nr. 3 OBG).<br />

§ 19<br />

Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften und Weiterbestand<br />

bereits erlassener ordnungsbehördlicher Verordnungen<br />

(1) Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach der Veröffentlichung<br />

in Kraft und spätestens 20 Jahre danach außer Kraft.<br />

(2) Die ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren durch<br />

Verunreinigung, wildes Zelten, Betreten und Befahren von Eisflächen, zweckwidrige<br />

Nutzung von Abfallbehältern, Wertstoffcontainern und Sperrmüll,<br />

Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, Beeinträchtigung an Einrichtungen<br />

für öffentliche Zwecke, Tierhaltung, Füttern von Katzen und Tauben,<br />

wildes Plakatieren und Anpflanzungen in der Stadt <strong>Saalfeld</strong> vom 20. Juni<br />

1996 wird aufgehoben. Weiterhin wird die Verordnung zum Schutz gegen<br />

Lärm (Beschluß-Nummer: 336/92) aufgehoben.<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale, 8. Januar 1999<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez.<br />

Richard Beetz<br />

Bürgermeister<br />

1. Änderungsverordnung<br />

der Ordnungsbehördlichen Verordnung<br />

vom 8. Januar 1999<br />

über die Abwehr von Gefahren durch Verunreinigungen, wildes Zelten, Wasser<br />

und Eisglätte, Betreten und Befahren von Eisflächen, zweckwidrige Nutzung<br />

von Abfallbehältern, Wertstoffcontainern und Sperrmüll, durch Leitungen, Schneeüberhang<br />

und Eiszapfen, Beeinträchtigung an Einrichtungen für öffentliche<br />

Zwecke, Tierhaltung, Füttern von Katzen und Tauben, wildes Plakatieren, ruhestörenden<br />

Lärm, offene Feuer im Freien und Anpflanzungen in der Stadt <strong>Saalfeld</strong>.<br />

Aufgrund der §§ 27, 36 Abs. 1, 44, 45 und 46 Absatz 1 des Thüringer Gesetzes<br />

über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz<br />

- OBG -) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. S. 247), erlässt die Stadt <strong>Saalfeld</strong> als Ordnungsbehörde<br />

folgende Änderungsverordnung :<br />

§ 1<br />

§ 3 Abs. 1 wird um folgenden Satz ergänzt:<br />

d) öffentliche Verkehrsflächen und Anlagen zu verunreinigen, Abfall jeglicher<br />

Art dort wegzuwerfen oder zurückzulassen.<br />

§ 2<br />

§ 7 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:<br />

Abfallbehälter oder Wertstoffcontainer (z. B. für Blechdosen, Glas, Textilien, Altpapier)<br />

dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen oder<br />

verstreut werden. Dasselbe gilt auch für Sperrmüll, soweit die Gegenstände<br />

zum Abholen bereitgestellt sind. Sperrmüll ist ferner gefahrlos und so am Straßenrand<br />

abzustellen, dass Schachtdeckel und Abdeckungen von Versorgungsanlagen<br />

usw. nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit und Funktion beeinträchtigt<br />

werden. Jede zweckwidrige Benutzung, insbesondere das Abstellen bzw. Hineinwerfen<br />

von Hausmüll oder anderen Abfällen, ist verboten.<br />

49


08/13_10. Juli 2013<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

§ 3<br />

§ 18 Abs. 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:<br />

§ 3 Abs. 1 Buchstaben a; d öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche<br />

bauliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt, beschmutzt, entfernt, mit Plakaten<br />

beklebt, bemalt, beschreibt, besprüht und beschmiert bzw. öffentliche<br />

Verkehrsflächen und Anlagen verunreinigt oder dort Abfall wegwirft bzw. zurücklässt;<br />

§ 18 Abs. 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:<br />

§ 7 Absatz 2 Abfallbehälter oder Wertstoffcontainer zweckwidrig benutzt,<br />

durchsucht, Gegenstände daraus entnimmt, Sperrmüll entnimmt oder verstreut<br />

und Sperrmüll nicht gefahrlos zum Abholen bereit stellt.<br />

§ 4<br />

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Saalfeld</strong>, den 17. Okt. 2003<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

gez.<br />

Richard Beetz<br />

Bürgermeister<br />

Anlage<br />

Verwarnungs- und Bußgeldkatalog als<br />

interne Verwaltungsrichtlinie im Regelfall<br />

Verstoß Tatbestand Verwarngelder und<br />

gegen:<br />

Bußgelder in Euro<br />

§ 3 Abs. 1 kleinere Gegenstände wie 10,00<br />

z. B. Zigarettenkippen und -schachteln,<br />

Pappbecher und -verpackungen,<br />

Papier, Obst- und Essensreste<br />

mehrere kleine Gegenstände 20,00<br />

scharfkantig, schneidende Gegen- 30,00<br />

stände-, wie z. B. Glas, Nägel<br />

kleinere Mengen Sperrmüll 200,00<br />

größere Mengen Sperrmüll 500,00<br />

§ 7 Abs. 1 Zweckwidrige Benutzung 35,00<br />

von Papierkörben<br />

§ 7 Abs. 2 Abfallbehälter oder Wertstoffcontainer 100,00<br />

zweckwidrig nutzt, durchsucht,<br />

Gegenstände daraus entnimmt,<br />

Sperrmüll entnimmt oder verstreut und<br />

Sperrmüll nicht gefahrlos zum Abholen<br />

bereitstellt<br />

§ 11 Abs. 4 Hundekot 25,00<br />

III.<br />

IV.<br />

§ 8 Verhalten auf dem Friedhof<br />

§ 9 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />

Allgemeine Bestattungsvorschriften<br />

§ 10 Anzeigepflicht und Bestattungspflicht<br />

§ 11 Särge/Urnen<br />

§ 12 Ausheben der Gräber<br />

§ 13 Ruhezeit<br />

§ 14 Umbettungen<br />

Gräber<br />

§ 15 Gräberarten<br />

§ 16 Reihengräber<br />

§ 17 Wahlgräber<br />

§ 18 Urnengemeinschaftsanlage<br />

§ 19 Urnengemeinschaftsgräber<br />

§ 20 Sternenkinder<br />

§ 21 Ehrengräber<br />

§ 22 Kriegsgräber<br />

V. Gestaltung der Gräber<br />

§ 23 Wahlmöglichkeiten<br />

§ 24 Gräberfelder mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen<br />

§ 25 Gräberfelder mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen<br />

VI.<br />

Grabmale und bauliche Anlagen<br />

§ 26 Gräberfelder mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen<br />

§ 27 Gräberfelder mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen<br />

§ 28 Grabeinfassungen<br />

§ 29 Genehmigungserfordernis<br />

§ 30 Anlieferung<br />

§ 31 Fundamentierung und Befestigung<br />

§ 32 Unterhaltung<br />

§ 33 Entfernung<br />

VII: Herrichtung und Pflege der Grabstätten<br />

§ 34 Herrichtung und Unterhaltung<br />

§ 35 Gräberfelder mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen<br />

§ 36 Gräberfelder mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen<br />

§ 37 Vernachlässigung der Grabpflege<br />

VIII. Feierhalle und Trauerfeiern<br />

§ 38 Benutzung der Leichenhalle/Feierhalle<br />

§ 39 Trauerfeiern<br />

IX.<br />

Sondervorschriften<br />

§ 40 Sondervorschriften für Ortsteilfriedhöfe<br />

X. Schlussvorschriften<br />

§ 41 Alte Rechte<br />

§ 42 Haftung<br />

§ 43 Gebühren<br />

§ 44 Gleichstellungsklausel<br />

§ 45 Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 46 Inkrafttreten<br />

Anlage: Erläuterung von Begriffen<br />

Friedhofssatzung<br />

der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 2 Friedhofszweck<br />

§ 3 Verwaltung<br />

§ 4 Bestattungsbezirke<br />

§ 5 Umgestaltung/Neubelegung von Friedhofsflächen<br />

§ 6 Schließung und Entwidmung<br />

II. Ordnungsvorschriften<br />

§ 7 Öffnungszeiten<br />

Friedhofssatzung<br />

der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

Der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale hat in der Sitzung am 22. Mai 2013 aufgrund<br />

der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />

(ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S.<br />

41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Novellierung des Thüringer<br />

Gleichstellungsgesetzes und zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung<br />

vom 06. März 2013 (GVBl. S. 49) sowie § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes<br />

(ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBI. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 8. Juli 2009 (GVBL. S. 592) folgende Neufassung der Friedhofssatzung der<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale beschlossen:<br />

50


Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

10. Juli 2013_08/13<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale gelegenen<br />

und von ihr verwalteten Friedhöfe:<br />

1. Hauptfriedhof <strong>Saalfeld</strong><br />

2. Friedhof Gorndorf<br />

3. Friedhof Graba<br />

4. Friedhof Köditz<br />

5. Friedhof Obernitz<br />

§ 2<br />

Friedhofszweck<br />

(1) Die Friedhöfe als öffentliche Einrichtungen der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale dienen<br />

der Bestattung/Beisetzung und dem Andenken an die Verstorbenen.<br />

(2) Gestattet ist die Bestattung/Beisetzung derjenigen Personen, die<br />

1. bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale waren oder<br />

2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte hatten, soweit diese belegbar<br />

ist<br />

3. innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und deren Bestattung nicht<br />

auf einem Friedhof außerhalb der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale sichergestellt<br />

werden kann oder<br />

4. sonstiger Personen, deren Bestattung nach § 25 Abs. 2 des Thüringer Bestattungsgesetzes<br />

zuzulassen sind.<br />

(3) Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils,<br />

in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.<br />

(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der<br />

Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht<br />

nicht.<br />

(5) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine<br />

Erholungsfunktion. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als<br />

Orte der Ruhe und Besinnung, zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechender<br />

Erholung aufzusuchen.<br />

(6) Die Friedhöfe haben durch ihren umfangreichen Bestand an Bäumen und<br />

Sträuchern eine Bedeutung für den Umwelt- und Naturschutz.<br />

§ 3<br />

Verwaltung<br />

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt der Friedhofsverwaltung der Stadt<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale mit dem Sitz auf dem Hauptfriedhof.<br />

§ 4<br />

Bestattungsbezirke<br />

(1) Das Gebiet der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/ Saale wird in folgende Bestattungsbezirke<br />

eingeteilt:<br />

1. Bestattungsgebiet des Hauptfriedhofes: Er umfasst das Gebiet der Stadt<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale mit Ausnahme der unter 2. bis 5. genannten Ortsteile.<br />

2. Bestattungsgebiet des Friedhofs Gorndorf: Er umfasst das Gebiet des<br />

Ortsteils Gorndorf.<br />

3. Bestattungsgebiet des Friedhofs Graba: Er umfasst das Gebiet der Ortsteile<br />

Graba, Remschütz und Beulwitz.<br />

4. Bestattungsgebiet des Friedhofs Köditz: Er umfasst das Gebiet des Ortsteils<br />

Köditz.<br />

5. Bestattungsgebiet des Friedhofs Obernitz: Er umfasst das Gebiet des Ortsteils<br />

Obernitz.<br />

(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet,<br />

in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn:<br />

1. ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen<br />

Friedhof besteht.<br />

2. der Verstorbene in der Urnengemeinschaftsanlage des Hauptfriedhofes<br />

beigesetzt werden soll.<br />

3. der Verstorbene in einem Urnengemeinschaftsgrab auf dem Hauptfriedhof<br />

beigesetzt werden soll.<br />

4. der Verstorbene in einem Gräberfeld mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen<br />

bestattet/beigesetzt werden soll und dieses auf dem jeweiligen<br />

Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht angeboten werden kann.<br />

5. der Verstorbene aus dem Bestattungsbezirk des Hauptfriedhofes auf<br />

einem der Ortsteilfriedhöfe bestattet/beigesetzt werden möchte.<br />

6. Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet<br />

sind.<br />

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.<br />

§ 5<br />

Umgestaltung und Neubelegung von Friedhofsflächen<br />

(1) Die Umgestaltung von Friedhofsflächen erfolgt auf Veranlassung und zu<br />

Lasten der Friedhofsverwaltung.<br />

(2) Bei einer Umgestaltung von Wahlgräbern ist das Einverständnis der Inhaber<br />

der Nutzungsrechte davon betroffener Gräber einzuholen.<br />

§ 6<br />

Schließung und Entwidmung<br />

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund für weitere Bestattungen/Beisetzungen<br />

gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung<br />

zugeführt (Entwidmung) werden.<br />

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen/Beisetzungen<br />

ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere<br />

Bestattungen/Beisetzungen in Wahlgräbern erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten<br />

für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-/Beisetzungsfalles<br />

auf Antrag ein anderes Wahlgrab zur Verfügung<br />

gestellt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden<br />

Entgelte geleistet. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen/<br />

Umbettung von Urnen verlangen, bevor die Nutzungszeit abgelaufen<br />

ist.<br />

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte<br />

der Toten verloren. Die in Reihengräbern Bestatteten/Beigesetzten werden,<br />

falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgräbern<br />

Bestatteten/Beigesetzten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist,<br />

auf Kosten der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale in andere Gräber umgebettet.<br />

(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte<br />

eines Wahlgrabes erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid,<br />

wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu<br />

ermitteln ist.<br />

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.<br />

Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.<br />

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten in<br />

ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen<br />

Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden<br />

Gegenstand des Nutzungsrechtes.<br />

II. Ordnungsvorschriften<br />

§ 7<br />

Öffnungszeiten<br />

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen<br />

Zeiten für den Besuch geöffnet.<br />

(2) Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.<br />

(3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des<br />

Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.<br />

§ 8<br />

Verhalten auf dem Friedhof<br />

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.<br />

Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge<br />

zu leisten. Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener<br />

betreten.<br />

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:<br />

das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere<br />

Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen<br />

und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. Für die Erlaubniserteilung<br />

gilt die Gebührensatzung.<br />

a) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten<br />

auszuführen,<br />

b) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige<br />

bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,<br />

c) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die Rahmen von<br />

Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,<br />

51


08/13_10. Juli 2013<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und<br />

zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise<br />

zu betreten,<br />

e) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze<br />

abzulegen,<br />

f) Tiere mitzubringen, ausgenommen an kurzer Leine geführter Hunde.<br />

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem<br />

Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />

(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende,<br />

Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie<br />

sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.<br />

(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe b gelten die Bestimmungen des<br />

Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über<br />

die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).<br />

§ 9<br />

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende<br />

haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung<br />

vorher anzuzeigen.<br />

(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der<br />

Gewerbetreibende einen für die Ausführung der Tätigkeit ausreichenden<br />

Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.<br />

(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine<br />

Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter<br />

einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und<br />

eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsführenden Friedhofspersonal auf<br />

Verlangen vorzuzeigen.<br />

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung<br />

und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber<br />

haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang<br />

mit Ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.<br />

(5) Gewerbliche Tätigkeiten dürfen nur werktags während der Öffnungszeiten<br />

ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen<br />

Verlängerungen der Arbeitszeit zulassen.<br />

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf<br />

dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten<br />

Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die<br />

Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu<br />

versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall,<br />

Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen<br />

nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt<br />

werden.<br />

(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz<br />

Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei<br />

denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben<br />

sind, auf Zeit oder auf Dauer untersagen. Bei schwerwiegendem Verstoß<br />

ist die Mahnung entbehrlich.<br />

(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen<br />

des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum<br />

Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).<br />

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften<br />

§ 10<br />

Anzeigepflicht und Bestattungspflicht<br />

(1) Jede Bestattung ist unmittelbar nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung<br />

anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen<br />

beizufügen.<br />

(2) Wird eine Bestattung/Beisetzung in einem vorher erworbenen Wahlgrab beantragt,<br />

ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />

(3) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Willensbekundung zur Einäscherung<br />

durch den Bestattungspflichtigen vorzulegen.<br />

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung/Beisetzung im<br />

Benehmen mit den Hinterbliebenen fest. Bestattungen/Beisetzungen werden<br />

Montag bis Samstag vorgenommen.<br />

(5) Die Erdbestattung oder Einäscherung ist innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung<br />

des Todes durchzuführen; die Asche ist innerhalb von sechs Monaten<br />

beizusetzen. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Fristen<br />

nach Satz 1 verlängern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken<br />

nicht entgegenstehen, oder sie aus Gründen der Hygiene verkürzen. Satz 1<br />

gilt nicht für die in § 6 Abs. 4 Thüringer Bestattungsgesetz genannten Todesfälle.<br />

(6) Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen und unter Verwendung eines<br />

Sarges vorgenommen werden.<br />

(7) Handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, so ist nur die Erdbestattung<br />

zulässig (ThürBestG §19).<br />

(8) Soll ein Fehlgeborenes oder eine Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch<br />

bestattet werden, so ist dem Träger des Friedhofes oder dem Betreiber<br />

einer Feuerbestattungsanlage eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen,<br />

aus der sich das Datum sowie Name und Anschrift der Mutter<br />

ergeben.<br />

(9) Für die Bestattung haben neben dem vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragten<br />

die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:<br />

1. der Ehegatte,<br />

2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,<br />

3. die Kinder,<br />

4. die Eltern,<br />

5. die Geschwister,<br />

6. die Enkelkinder,<br />

7. die Großeltern,<br />

8. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.<br />

Kommen für die Bestattungspflicht nach Satz 1 Nr. 1 - 8 mehrere Personen<br />

in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor. Beauftragte<br />

gehen Angehörigen vor.<br />

Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 9 Satz 1 nicht vorhanden<br />

oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst<br />

kein anderer die Bestattung, hat die für den Auffindungsort zuständige Ordnungsbehörde<br />

auf Kosten des Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu<br />

sorgen.<br />

§ 11<br />

Särge/Urnen<br />

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern<br />

von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung<br />

von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B.<br />

Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen<br />

oder sonstige umweltgefährdende Lacke und Zusätze enthalten.<br />

Entsprechend gilt dies für Sargzubehör und Sargausstattung. Die<br />

Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.<br />

Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubaren,<br />

umweltfreundlichem Material bestehen.<br />

(2) Die Särge sollen folgende Maße nicht überschreiten:<br />

1. für Kinder bis 6 Jahre: 1,50 m lang, 0,60 m hoch, 0,50 m breit<br />

2. für Personen ab 6 Jahre: 2,05 m lang, 0,80 m hoch, 0,80 m breit<br />

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies in der Friedhofsverwaltung<br />

bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.<br />

§ 12<br />

Ausheben der Gräber<br />

(1) Die Gräber werden durch die Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder<br />

verfüllt.<br />

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel)<br />

bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der<br />

Urne mindestens 0,50 m.<br />

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30<br />

m starke Erdwände getrennt sein.<br />

(4) Bei einer Bestattung/ Beisetzung in einem vorhandenen Wahlgrab hat der<br />

Nutzungsberechtigte Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim<br />

Ausheben der Gräber Grabzubehör, Fundamente oder Grabmale durch die<br />

Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstandenen<br />

Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.<br />

(5) Werden bei einer Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile,<br />

Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens<br />

0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.<br />

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Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

10. Juli 2013_08/13<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Die Ruhezeit beträgt bei:<br />

§ 13<br />

Ruhezeit<br />

1. Erdbestattungen<br />

a) für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre<br />

b) für Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 30 Jahre<br />

2. Urnenbeisetzungen 15 Jahre<br />

§ 14<br />

Umbettungen<br />

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.<br />

(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger<br />

des Friedhofes vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger<br />

Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen<br />

bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Ausgrabungen<br />

und Umbettungen von Leichen sind bis zu sechs Monaten nach<br />

der Beisetzung unzulässig, sofern sie nicht richterlich angeordnet wurden.<br />

Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab innerhalb<br />

der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale sind nicht zulässig. § 6 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.<br />

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt<br />

ist der verfügungsberechtigte Angehörige mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten<br />

der Grabstätte. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung<br />

zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte<br />

zur Verfügung steht.<br />

(4) Alle Umbettungen werden durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie<br />

bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.<br />

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten<br />

Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller<br />

zu tragen.<br />

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung<br />

nicht unterbrochen oder gehemmt.<br />

IV. Gräber<br />

§ 15<br />

Gräberarten<br />

(1) Die Gräber bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte<br />

nur nach dieser Satzung erworben werden.<br />

(2) Die Gräber werden unterschieden in:<br />

1. Reihengräber<br />

a) Erdbestattungsreihengrab<br />

b) Urnenreihengrab<br />

2. Wahlgräber<br />

a) Erdbestattungswahlgrab<br />

b) Urnenwahlgrab<br />

c) Grüfte (Mauergräber)<br />

3. Urnengemeinschaftsanlage<br />

4. Urnengemeinschaftsgräber<br />

5. Sternenkinder<br />

6. Ehrengräber<br />

7. Kriegsgräber<br />

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einem der<br />

Lage nach bestimmten Wahlgrab oder Unveränderlichkeit der Umgebung.<br />

(4) Die Zuweisung von Reihengräbern sowie die Vergabe von Nutzungsrechten<br />

an Wahlgräbern erfolgt nur bei Eintritt eines Sterbefalles. Dies gilt nicht für<br />

die Zuweisung von vorhandenen Gruftgräbern. Die ehemaligen Gruftgräber<br />

können unter Beachtung der Bausubstanz zur weiteren Nutzung für Bestattungen<br />

zugewiesen werden. Für die Wiederherstellung der Nutzbarkeit wird<br />

eine gesonderte Nutzungsvereinbarung abgeschlossen.<br />

(5) Der Nutzungsberechtigte hat jede Anschriftenänderung umgehend der Friedhofsverwaltung<br />

mitzuteilen. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden,<br />

die sich aus Versäumnissen dieser Mitteilung ergeben.<br />

§ 16<br />

Reihengräber<br />

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen,<br />

die der Reihe nach belegt werden und für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden/Beizusetzenden<br />

zugeteilt werden. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes<br />

wird eine Graburkunde ausgestellt.<br />

(2) Es werden eingerichtet:<br />

1. Erdreihengräber für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr<br />

2. Urnenreihengräber<br />

(3) Die Grabbeetgröße beträgt:<br />

Gräberfeld mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen<br />

Länge x Breite<br />

1. für ein Erdbestattungsreihengrab<br />

für Personen über 5 Jahre<br />

1,90 x 1,00 m<br />

2. für ein Urnenreihengrab 1,00 x 0,80 m<br />

Gräberfeld mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen<br />

3. für ein Erdbestattungsreihengrab<br />

für Personen über 5 Jahre<br />

1,50 x 0,75 m<br />

(4) In einem Reihengrab darf nur eine Leiche/ Urne bestattet/ beigesetzt werden.<br />

Es ist jedoch zulässig, in einem Reihengrab für Erdbestattungen die Leiche<br />

eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen<br />

von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.<br />

(5) In einem Erdbestattungsreihengrab können Urnen beigesetzt werden, wenn<br />

die Ruhezeit der Erdbestattung nicht überschritten wird.<br />

(6) Das Abräumen von Reihengräberfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf<br />

der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild<br />

auf dem betreffenden Gräberfeld bekannt zu machen.<br />

(7) Die Möglichkeit, die in § 13 genannte Nutzungszeit zu verlängern, besteht<br />

nicht.<br />

§ 17<br />

Wahlgräber<br />

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, auf denen auf Antrag ein Nutzungsrecht<br />

für die in § 13 genannte Dauer verliehen wird.<br />

(2) Es werden eingerichtet:<br />

1. Erdwahlgräber Kinder bis zum 5. Lebensjahr<br />

2. Erdwahlgräber ein- und zweistellig<br />

3. Urnenwahlgräber zwei- und vierstellig<br />

(3) Die Grabbeetgröße beträgt:<br />

1. Gräberfeld mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen<br />

Länge x Breite<br />

a) für ein Erdbestattungswahlgrab<br />

Kind bis zum 5.Lebensjahr<br />

1,20 x 0,70 m<br />

b) für ein Erdbestattungswahlgrab<br />

einstellig<br />

1,20 x 2,40 m<br />

c) für ein Erdbestattungswahlgrab<br />

zweistellig<br />

2,40 x 2,70 m<br />

d) für eine Gruft, zweistellig 4,00 x 3,50 m<br />

e) für ein Urnenwahlgrab bis 2 Urnen 1,00 x 1,00 m<br />

f) für ein Urnenwahlgrab bis 4 Urnen 1,20 x 1,20 m<br />

2. Gräberfeld mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen<br />

a) für ein Urnenwahlgrab bis 2 Urnen 1,00 x 1,00 m<br />

b) für ein Urnenwahlgrab bis 4 Urnen 1,20 x 1,20 m<br />

Die Größen der Gräber beziehen sich auf neu angelegte Grabfelder.<br />

Bei Graberwerb in einem mit Gräbern belegten Grabfeld bezieht sich die<br />

Grabgröße entsprechend der Grabart auf die bereits vorhandenen Grabanlagen<br />

und wird diesen angepasst.<br />

(4) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab hat der Erwerber<br />

für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger zu bestimmen und ihm das<br />

Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag zu übertragen. Wird bis zu seinem<br />

Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf<br />

die Angehörigen des Verstorbenen in nachstehender Reihenfolge mit deren<br />

Zustimmung über:<br />

1. auf den überlebenden Ehegatten,<br />

2. auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,<br />

3. auf den Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft,<br />

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08/13_10. Juli 2013<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

4. auf die Kinder,<br />

5. auf die Stiefkinder,<br />

6. auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und<br />

Mütter,<br />

7. auf die Eltern,<br />

8. auf die (vollbürtigen) Geschwister,<br />

9. auf die Stiefgeschwister,<br />

10. auf die nicht unter 1.– 9. fallenden Erben.<br />

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der jeweils Älteste Nutzungsberechtigter.<br />

Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, jeden Inhaber eines<br />

Nutzungsrechtes über alle sich aus der Friedhofssatzung ergebenden Rechte<br />

und Pflichten an der Grabstätte zu informieren.<br />

(5) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb<br />

auf sich umschreiben zu lassen.<br />

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung<br />

und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte<br />

bestattet/beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über<br />

andere Bestattungen/Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und<br />

Pflege der Grabstätte zu entscheiden.<br />

(7) Wird vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet, ist dies schriftlich zu erklären.<br />

Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Geldleistungen besteht<br />

nicht.<br />

(8) Die Nutzungszeit für Erdbestattungswahlgräber beträgt 30 Jahre, für Urnenwahlgräber<br />

bis zu 2 Urnen 20 Jahre, bis zu 4 Urnen 25 Jahre und für<br />

Gruftgräber 60 Jahre. Es wird eine Graburkunde ausgestellt. Eine einmalige<br />

Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern wird gewährt. Weitere<br />

Verlängerungen von Nutzungsrechten im Rahmen der Friedhofsplanung<br />

sind möglich.<br />

(9) Je Stelle können bei einem Erdbestattungswahlgrab, unter Beachtung der<br />

Ruhezeit, bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. §13 bleibt unberührt.<br />

(10) Das Ausmauern von Wahlgräbern und das Neuanlegen von Grüften ist<br />

nicht gestattet.<br />

(11) In einem zweistelligen Urnenwahlgrab können bis zu 2 Urnen und in einem<br />

vierstelligen Urnenwahlgrab bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.<br />

(12) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung/ Beisetzung nur erfolgen,<br />

wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht<br />

mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist.<br />

(13) Auf den Ablauf des Nutzungsvertrages wird der jeweilige Nutzungsberechtigte<br />

2 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder ohne besonderen<br />

Aufwand nicht zu ermitteln ist, durch einen Hinweis auf dem<br />

Grab und öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.<br />

§ 18<br />

Urnengemeinschaftsanlage<br />

(1) Die Urnengemeinschaftsanlage im Hauptfriedhof <strong>Saalfeld</strong>/Saale dient der<br />

Beisetzung von Urnen ohne Kennzeichnung der Beisetzungsstelle. Die Gestaltung<br />

und Pflege der Anlage obliegt dem Friedhof.<br />

(2) Grabschmuck ist ausschließlich an dem dafür vorgesehenen Platz abzulegen.<br />

(3) Umbettungen von Urnen aus der Urnengemeinschaft sind ausgeschlossen.<br />

§ 19<br />

Urnengemeinschaftsgräber<br />

(1) Die Urnengemeinschaftsgräber im Hauptfriedhof dienen der Beisetzung von<br />

Urnen in einer gemeinschaftlichen Grabstätte mit namentlicher Erwähnung<br />

auf einem Gemeinschaftsgrabstein.<br />

(2) Die Gestaltung und Instandhaltung der Gemeinschaftsgrabanlage obliegt<br />

dem Friedhof.<br />

(3) Grabschmuck ist innerhalb eines Gemeinschaftsgrabes an der dafür vorgesehenen<br />

Stelle abzulegen.<br />

§ 20<br />

Sternenkinder<br />

(2) Das Grababteil Sternenkinder dient der anonymen Bestattung von Tot- bzw.<br />

Fehlgeburten, die nicht als Leichnam beurkundet werden.<br />

(2) Die Gestaltung und Instandhaltung des Bestattungsbereiches obliegt dem<br />

Friedhof.<br />

(3) Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht gestattet.<br />

§ 21<br />

Ehrengräber<br />

Ehrengräber werden als Wahlgräber vergeben. Die Entscheidung über die Zuerkennung<br />

und Vergabe obliegt dem Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale.<br />

§ 22<br />

Kriegsgräber<br />

Die Rechte und Pflichten richten sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der<br />

Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 16.01.2012, BGBl I S. 89).<br />

V. Gestaltung der Grabstätten<br />

§ 23<br />

Wahlmöglichkeiten<br />

Gräberfelder mit allgemeinen und zusätzlichen<br />

Gestaltungsanforderungen<br />

(1) Auf den Friedhöfen werden durch die Friedhofsverwaltung Gräberfelder mit<br />

allgemeinen bzw. zusätzlichen Gestaltungsanforderungen eingerichtet.<br />

(2) Es besteht die Möglichkeit, ein Grab in einer Abteilung mit allgemeinen<br />

oder zusätzlichen Gestaltungsanforderungen zu wählen. Die Friedhofsverwaltung<br />

hat auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit<br />

nicht bei der Anmeldung der Bestattung/ Beisetzung Gebrauch<br />

gemacht, erfolgt die Bestattung/ Beisetzung in einer Abteilung mit allgemeinen<br />

Gestaltungsanforderungen.<br />

§ 24<br />

Gräberfelder mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen<br />

Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen<br />

Gestaltungsanforderungen so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen,<br />

dass die Würde des Friedhofes, der Friedhofszweck und der Zweck<br />

dieser Satzung in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt<br />

werden.<br />

§ 25<br />

Gräberfelder mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen<br />

(1) Um auf den Friedhöfen eine würdige Totenehrung in einem gestalteten Freiraum<br />

(Gräberfeld/Teilfeld) zu erhalten und zu gewährleisten, werden durch<br />

die Friedhofsverwaltung Gestaltungsregeln für die Anlage und Ausgestaltung<br />

der Grabstätte sowie die Gestaltung des Grabmals für festgelegte Bereiche<br />

aufgestellt.<br />

(2) Diese Gestaltungsregeln können umfassen:<br />

1. die Anlage der Gräber (Rasengräber, Gräber mit und ohne Einfassungen)<br />

2. das Grabmal (Größe, Form, Material, Bearbeitung, Gestaltung)<br />

3. die sonstigen baulichen Anlagen<br />

(3) Diese Gestaltungsregeln sollen die Entwicklung zum personenbezogenen<br />

und damit individuellen Grab/Grabmal fördern.<br />

VI. Grabmale und bauliche Anlagen<br />

§ 26<br />

Gräberfelder mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen<br />

(1) Auf allen Gräbern können Grabmale errichtet werden. Diese müssen der<br />

Würde des Ortes entsprechen.<br />

(2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt: 0,12 m. Die Grabmalstärke muss<br />

eine sichere Verbindung des Grabmals zum Fundament zulassen.<br />

(3) Schutzhüllen und Verkleidungen an Grabmalen sind nicht gestattet.<br />

(4) Das Bekiesen der Rasenwege in den Gräberreihen ist nicht gestattet. Der<br />

Wegebau obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.<br />

(5) Die Friedhofsverwaltung kann weitere Anforderungen verlangen, wenn dies<br />

aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.<br />

§ 27<br />

Gräberfelder mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen<br />

(1) Durch die Gestaltungsanforderungen soll ein harmonisches, ruheausstrahlendes<br />

Gesamtbild bei dem Grab/ Grabmal eines Gräberfeldes erreicht werden.<br />

(2) Die Gestaltungsanforderungen stellen Rahmenbedingungen für das einzelne<br />

Grabmal dar, die eine personenbezogene individuelle Grabmalgestaltung<br />

zulassen und fördern.<br />

(3) Um dies zu erreichen, werden solche Materialien, Bearbeitungen, Formen<br />

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Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

10. Juli 2013_08/13<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

und Gestaltungen, die keine inhaltliche Begründung besitzen bzw. den Gräberfeldeindruck<br />

gestalterisch beeinträchtigen, nicht zugelassen.<br />

(4) Die Errichtung eines Grabmales ist grundsätzlich nicht erforderlich.<br />

(5) Folgende Vorschriften sind einzuhalten:<br />

1. Asymmetrische Grabmalformen sowie schräg stehende Steine sind nicht<br />

gestattet;<br />

2. Die Grabmale dürfen keinen sichtbaren Sockel haben;<br />

3. Das Setzen von Einfassungen ist nicht gestattet;<br />

4. Abdeckplatten sind nicht gestattet (siehe auch Abs. (6) Punkt 2);<br />

5. Keine Verwendung von tiefschwarzen und grellweißem Gestein;<br />

6. Kein Aufstellen von Findlingen und unbearbeiteten Bruchsteinen;<br />

7. Keine Verwendung von Betonwerkstein;<br />

8 Die Grabmale müssen allseitig handwerklich bearbeitet sein;<br />

9. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für<br />

Schriften, Ornamente und Symbole;<br />

10. Keine Farbanstriche an Holz- und Steingrabmalen, Glas und Emaille nur<br />

als ornamentale Gestaltungselemente;<br />

11. Keine Verwendung von Lichtbildern;<br />

12. Keine Anwendung erhabener Schrift im Kasten;<br />

13. Das Auslegen von Schrift und Symbol mit Gold und Silber ist nicht gestattet;<br />

14. Inschriften für Symbole sind ausreichend tief oder erhaben zu arbeiten,<br />

so dass in der Regel eine farbige Behandlung entfällt, anderenfalls ist<br />

nur eine Tönung im Farbton des Steinmaterials zulässig;<br />

15. Aufgesetzte Metallbuchstaben sind nicht zugelassen.<br />

(6) Es gelten folgende Abmessungen<br />

maximales Mindestdicke größte Breite größte Höhe geringste<br />

Raummaß Mindeststärke = Höhe bei<br />

maximale Breite<br />

stehenden<br />

Grabmalen<br />

m³ m m m m<br />

Steingrabmale<br />

für<br />

Urnengrabstätten 0,08 0,15 0,40 1,00 0,70<br />

Erdreihengräber<br />

(stehend oder<br />

liegend) 0,15 0,18 0,45 1,20 0,80<br />

kreuzförmige =<br />

Grabmale können die maximale<br />

Breite überschreiten, Länge bei<br />

wenn das vorgegebene liegenden<br />

Raummaß eingehalten Grabmalen<br />

wird<br />

1. Die Maßbegrenzungen gelten auch für Holz und Metall, ausgenommen<br />

die Mindeststärke;<br />

2. Liegende Grabmale dürfen in ihrer Größe bei Urnengräbern 1/3 und bei<br />

Erdgräbern 1/4 der Grabfläche nicht überschreiten, die Mindestgröße liegender<br />

Grabmale beträgt 0,40 x 0,40 m, die Mindeststärke 0,10 m;<br />

3. Breit gelagerte Steine sind nicht möglich.<br />

§ 28<br />

Grabeinfassungen<br />

(1) Grabeinfassungen sind nur in Gräberfeldern mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen<br />

zulässig.<br />

(2) Grabeinfassungen dürfen eine sichtbare Höhe von 0,15 m nicht überschreiten.<br />

(3) Grabeinfassungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.<br />

§ 29<br />

Genehmigungserfordernis<br />

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen<br />

bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.<br />

Der Antragsteller hat das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />

(2) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, sind Zeichnungen des Grabmalentwurfes,<br />

der Schrift, der Ornamente und Symbole maßstäblich einzureichen.<br />

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche<br />

Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet oder verändert<br />

worden ist.<br />

(4) Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn die Anlage nicht den<br />

Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht.<br />

(5) Nicht genehmigungspflichtige provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte<br />

Holztafeln oder Holzkreuze zulässig. Derartige Grabmale dürfen nicht<br />

länger als ein Jahr nach der Bestattung/ Beisetzung verwendet werden.<br />

(6) Entsprechen Grabmale oder bauliche Anlagen nicht der erteilten Genehmigung<br />

oder wurden sie ohne Genehmigung aufgestellt (außer § 29 Abs.5),<br />

so werden sie nach befristeter schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung<br />

zu Lasten des Nutzungsberechtigten an der Grabstätte entfernt,<br />

sofern die Genehmigung nicht nachträglich erteilt werden kann.<br />

Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt werden kann,<br />

kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§<br />

383 ff BGB verfahren. Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.<br />

§ 30<br />

Anlieferung<br />

Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der<br />

genehmigte Antrag mitzuführen und auf Verlangen den Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung<br />

vorzuzeigen. Die Grabmale oder sonstige Anlagen für den<br />

Hauptfriedhof sind so zu liefern, dass sie am Gebäude der Friedhofsverwaltung<br />

überprüft werden können.<br />

§ 31<br />

Fundamentierung und Befestigung<br />

Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind entsprechend den anerkannten<br />

Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass<br />

sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht<br />

umstürzen oder sich senken können. Die Errichtung von Grabmalen obliegt<br />

ausschließlich den Steinmetzbetrieben entsprechend den anerkannten Regeln<br />

dieses Handwerks.<br />

(1) Die Friedhofsverwaltung überprüft die Standsicherheit der Grabmale jährlich<br />

nach der Frostperiode durch Druckproben.<br />

(2) Die Vorschriften der §§ 26 und 27 gelten entsprechend.<br />

§ 32<br />

Unterhaltung<br />

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem<br />

und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige<br />

Nutzungsberechtigte.<br />

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen<br />

oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich<br />

Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung<br />

auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen, z.<br />

B. durch Umlegen von Grabmalen.<br />

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung<br />

nicht innerhalb der festgesetzten angemessenen Frist beseitigt,<br />

ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon<br />

auf Kosten des Verantwortlichen entfernen zu lassen (Ersatzvornahme). Die<br />

Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren.<br />

Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen<br />

Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung<br />

und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von 3<br />

Monaten angebracht wird.<br />

(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch das<br />

Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.<br />

(4) Der Nutzungsberechtigte einer Gruft hat bei der Verlängerung der Nutzungszeit<br />

einen statischen Nachweis zur Standsicherheit des Mauerwerkes<br />

und der Deckplatte der Gruft zu erbringen.<br />

(5) Künstlerisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als<br />

besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in<br />

einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Genehmigung<br />

zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit<br />

sind die zuständigen Denkmalschutzbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen<br />

Bestimmungen zu beteiligen.<br />

§ 33<br />

Entfernung<br />

(1) Vor Ablauf der Nutzungs- und Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger<br />

Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.<br />

(2) Nach Ablauf der Nutzungs- und Ruhezeit oder Entzug der Nutzungsrechte<br />

oder nach Abs. 1, sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen ein-<br />

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08/13_10. Juli 2013<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

schließlich der Bepflanzung durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen.<br />

Geschieht dies nicht binnen einer Frist von 3 Monaten, ist die Friedhofsverwaltung<br />

berechtigt, die Grabstätte auf seine Kosten abräumen zu lassen<br />

(Ersatzvornahme § 9 (1) Gebührensatzung). Das Grabmal oder die sonstigen<br />

baulichen Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale über. Es besteht die Möglichkeit die Friedhofsverwaltung mit<br />

dem Abräumen zu beauftragen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit<br />

soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden.<br />

(3) Nicht kompostierbare Gegenstände dürfen nicht auf den Lagerplätzen des<br />

Friedhofes zurückgelassen werden.<br />

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten<br />

§ 34<br />

Herrichtung und Unterhaltung<br />

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet<br />

und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend<br />

für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich<br />

von den Grabstätten zu entfernen.<br />

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der<br />

unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt<br />

werden, dass andere Grabstätten, Wege und öffentliche Anlagen<br />

nicht beeinträchtigt werden.<br />

(3) Unzulässig sind das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern.<br />

(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten, mit Ausnahme<br />

der Grabstätten gemäß §§ 18, 19, 20, 21, 22 ist der Nutzungsberechtigte<br />

verantwortlich. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf der Nutzungszeit.<br />

(5) Urnengräber sind spätestens einen Monat nach Beisetzung der Urne, Erdbestattungsgräber<br />

spätestens 6 Monate nach der Bestattung würdig herzurichten.<br />

(6) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen<br />

oder damit einen Dritten beauftragen.<br />

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen<br />

außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.<br />

(8) Die Verwendung chemischer Unkrautbekämpfungsmittel ist nicht gestattet.<br />

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen<br />

Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken,<br />

im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern,<br />

die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden.<br />

Ausgenommen sind Grabvasen, Grablichter, Markierungszeichen und Gießkannen.<br />

§ 35<br />

Gräberfelder mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen<br />

In Gräberfeldern mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen unterliegt die gärtnerische<br />

Herrichtung und Unterhaltung der Gräber, unbeschadet den Bestimmungen<br />

der §§ 24 und 26 keinen zusätzlichen Anforderungen.<br />

§ 36<br />

Gräberfelder mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen<br />

(1) Die Gräber müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden.<br />

(2) Unzulässig sind:<br />

1. das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern;<br />

2. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen;<br />

3. das Aufstellen von Bänken oder sonstigen Sitzgelegenheiten.<br />

(3) Auf den Grabstätten ist eine Grundbepflanzung zu verwenden.<br />

§ 37<br />

Vernachlässigung der Grabpflege<br />

(1) Wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der<br />

Nutzungsberechtigte/Inhaber der Graburkunde nach schriftlicher Aufforderung<br />

der Friedhofsverwaltung das Grab innerhalb einer angemessenen Frist in<br />

Ordnung zu bringen.<br />

Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand<br />

zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die<br />

Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem erfolgt<br />

durch ein Hinweisschild auf dem Grab eine Aufforderung, sich mit der Friedhofsverwaltung<br />

in Verbindung zu setzen. Bleibt diese Aufforderung 3 Monate<br />

unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung<br />

entziehen und die Gräber beräumen und einebnen.<br />

(2) Gräber mit noch zu gewährender Ruhezeit können eingeebnet und begrünt<br />

werden. Für alle übrigen Gräber kann die Beseitigung der Grabmale und<br />

baulichen Anlagen und eine Neuvergabe der Gräber veranlasst werden.<br />

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird<br />

die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt<br />

oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung<br />

den Grabschmuck entfernen.<br />

VIII. Feierhalle und Trauerfeiern<br />

§ 38<br />

Benutzung der Leichenhalle/Feierhalle<br />

(1) Die Kühlzelle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Benutzung<br />

darf nur nach Anzeige bei der Friedhofsverwaltung erfolgen.<br />

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtsrechtlichen oder sonstigen Bedenken<br />

bestehen, haben die Angehörigen die Möglichkeit unter Einbeziehung des<br />

zuständigen Bestattungsinstitutes und vorheriger Anmeldung bei der<br />

Friedhofsverwaltung, die Verstorbenen zu sehen. Abschiednahme am offenem<br />

Sarg hat grundsätzlich in dem vorgesehenen Abschiedsraum zu erfolgen.<br />

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen<br />

sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der<br />

Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich<br />

der vorherigen Zustimmung durch den Amtsarzt.<br />

§ 39<br />

Trauerfeiern<br />

(1) Die Trauerfeiern können in dafür bestimmten Räumen (Feierhalle, Abschiedsraum),<br />

am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle<br />

stündlich zur vollen Stunde zu den nachfolgend festgesetzten Zeiten abgehalten<br />

werden.<br />

Montag – Donnerstag 09.00 – 15.00 Uhr<br />

Freitag<br />

09.00 – 13.00 Uhr<br />

Samstag<br />

09.00 – 12.00 Uhr<br />

(2) Trauerfeiern an offenen Särgen sind nicht gestattet.<br />

(3) Die Friedhofsverwaltung stellt die Grunddekoration der Feierhalle.<br />

IX. Sondervorschriften<br />

§ 40<br />

Sondervorschriften für Ortsteilfriedhöfe<br />

Für die in § 4 dieser Satzung genannten Bestattungsbezirke Gorndorf, Graba,<br />

Köditz und Obernitz gelten folgende Sondervorschriften:<br />

Die §§ 18, 19, 20, 21 und 22 dieser Satzung finden keine Anwendung.<br />

X. Schlussvorschriften<br />

§ 41<br />

Alte Rechte<br />

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser<br />

Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung<br />

nach den bisherigen Vorschriften.<br />

(2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter<br />

oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach<br />

§ 13 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf<br />

eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt<br />

beigesetzten Leiche oder Asche.<br />

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.<br />

§ 42<br />

Haftung<br />

Die Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße<br />

Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch<br />

dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut-<br />

und Überwachungspflichten.<br />

Im Übrigen haftet die Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.<br />

Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.<br />

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Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

10. Juli 2013_08/13<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

§ 43<br />

Gebühren<br />

Für die Benutzung der von der Friedhofsverwaltung verwalteten Friedhöfe und<br />

ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung<br />

zu entrichten.<br />

§ 44<br />

Gleichstellungsklausel<br />

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in<br />

männlicher als auch in weiblicher Form.<br />

§ 45<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne § 19 Abs. 2 ThürKO handelt, wer vorsätzlich oder<br />

fahrlässig:<br />

1. die Friedhöfe entgegen der Bestimmungen des § 7 betritt;<br />

2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält<br />

oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 8 Abs.<br />

1);<br />

3. entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 3 handelt; und zwar<br />

a) Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,<br />

b) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende<br />

Arbeiten ausführt,<br />

c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert,<br />

d) Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen<br />

von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,<br />

e) Friedhöfe oder ihre Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt<br />

oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,<br />

f) Abraum oder Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,<br />

g) Tiere mitbringt, ausgenommen an kurzer Leine geführter Hunde,<br />

h) entgegen § 8 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung<br />

durchführt.<br />

4. Umbettungen ohne vorherige Genehmigung vornimmt (§ 14);<br />

5. Grabschmuck in den Urnengemeinschaftsanlagen nicht an den vorgesehenen<br />

Plätzen ablegt (§ 18 Abs. 2 , § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3);<br />

6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§§<br />

26 und 27);<br />

7. Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung errichtet<br />

oder verändert (§ 29);<br />

8. Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand<br />

errichtet und erhält (§§ 31 und 32);<br />

9. Grabmale ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 33<br />

Abs. 1);<br />

10. nicht kompostierbare Gegenstände auf dem Friedhof zurücklässt (§ 33<br />

Abs. 3);<br />

11. Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 34 Abs. 8);<br />

12. Grabstätten vernachlässigt (§ 37).<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 ThürKO mit einer Geldbuße<br />

bis 5.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />

(OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. Februar 1987 (BGBl.<br />

S. 602); zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl I, S. 2353)<br />

findet Anwendung.<br />

§ 46<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig<br />

tritt die Friedhofssatzung vom 27. Mai 2005 in Gestalt der 2. Änderungssatzung<br />

vom 4. Dezember 2009 außer Kraft.<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale, den 17. Juni 2013<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

Erläuterung von Begriffen zur Friedhofssatzung<br />

Asche<br />

– Überreste der menschlichen Leiche oder Leichenteile nach<br />

der Feuerbestattung<br />

Beisetzung – Einbringen von Urnen mit der Asche in den Boden<br />

Bestattung – Übergabe der menschlichen Leiche an die Elemente<br />

(Erde, Feuer)<br />

Erdbestattung – Übergabe der menschlichen Leiche oder Leichenteile in<br />

einem Sarg an das Element Erde (Grab)<br />

Feuerbestattung – Übergabe der menschlichen Leiche oder Leichenteile in<br />

einem Sarg an das Element Feuer<br />

Friedhof – für die Bestattung und Beisetzung speziell gestaltete<br />

Grünflächen<br />

Friedhofssatzung – örtliche gesetzliche Festlegung zur Benutzung und<br />

Verwaltung eines Friedhofes<br />

Friedhofs- – vom Friedhofsträger eingesetztes Organ zur<br />

verwaltung Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der<br />

Friedhofssatzung<br />

Grab<br />

– besondere Fläche im Friedhof für Bestattungs- und<br />

Beisetzungszwecke<br />

Grabmal – gestaltetes Mal auf einem Grab<br />

Reihengrab – ist mit keinem Recht ausgestattet, es wird durch den<br />

Friedhofsträger für eine Bestattung (Erdbestattungsreihengrab)<br />

oder eine Beisetzung (Urnenreihengrab)<br />

für die Ruhezeit zugewiesen<br />

Wahlgrab – ist mit einem Recht ausgestattet, die Nutzung ist möglich<br />

für Bestattungen (Erdbestattungswahlgrab) oder<br />

Beisetzungen (Urnenwahlgrab), der Rechtsinhaber<br />

bestimmt über die Nutzung des Grabes, er hat das Recht<br />

auf Verlängerung der Nutzungszeit erworben<br />

Graburkunde – Dokument nach Zuweisung einer Grabstätte<br />

Gruft<br />

– ausgemauertes unterirdisches Bauwerk zur Beisetzung<br />

von Särgen/Urnen<br />

Nutzungsberechtigter – Inhaber eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte<br />

Nutzungszeit – Zeitraum der Nutzung eines Grabes<br />

Nutzungsvertrag – Vereinbarung zur Regelung von Rechten und Pflichten<br />

zwischen dem Friedhofsträger und dem Nutzungsberechtigten<br />

bei der Vergabe eines ehemaligen Gruftgrabes<br />

Ruhezeit – festgesetzter Zeitraum (Mindestzeit) zur Sicherung des<br />

Vergehens der Leichen bei Erdbestattungen, dieser<br />

Zeitraum gilt auch für Urnenbeisetzungen<br />

Umbettungen – Ausgraben eines Sarges oder einer Urne und Wiederbestattung/-beisetzung<br />

auf dem gleichen oder einem<br />

anderen Friedhof<br />

Urne<br />

– Behältnis zur Aufnahme der Asche feuerbestatteter<br />

Leichen<br />

Friedhofsgebührensatzung<br />

der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />

(ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung<br />

vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch<br />

Artikel 2 des Gesetzes zur Novellierung des Thüringer Gleichstellungsgesetzes<br />

und zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung vom 06. März 2013 (GVBl.<br />

S. 49) sowie § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBI.<br />

S. 505 ff.) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2009 (GVBI. S. 592)<br />

sowie §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG)<br />

vom 7. August 1991 (GVBI. S. 285, 329) in der Fassung der Neubekanntmachung<br />

vom 19. September 2000 (GVBI. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

29. März 2011 (GVBI. S. 61) und des § 43 der Friedhofssatzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale in seiner Sitzung am 22.<br />

Mai 2013 die folgende Gebührensatzung beschlossen.<br />

Matthias Graul<br />

Bürgermeister<br />

I. Gebührenpflicht<br />

§ 1<br />

Gebührenerhebung<br />

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08/13_10. Juli 2013<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im<br />

Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale werden Gebühren nach<br />

Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.<br />

§ 2<br />

Gebührenschuldner<br />

1. Für die Bestattung haben neben dem vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragten<br />

die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:<br />

a) bei Erstbestattungen<br />

1. der Ehegatte<br />

2. der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft<br />

3. die Kinder<br />

4. die Eltern<br />

5. die Geschwister<br />

6. die Enkelkinder<br />

7. die Großeltern<br />

8. der Partner einer auf Dauer angelegten<br />

nichtehelichen Lebensgemeinschaft<br />

9. die nicht bereits unter Ziffer 1 - 8 fallenden Erben<br />

b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller<br />

c) für gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof der Antragsteller<br />

Kommen für die Bestattungspflicht nach Satz 1 lit a) Nr. 1 - 9 mehrere Personen<br />

in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor;<br />

Beauftragte gehen Angehörigen vor.<br />

2. Gebührenschuldner ist in jedem Fall auch:<br />

a) der Antragsteller<br />

b) diejenige Person, die sich der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale gegenüber schriftlich<br />

zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.<br />

3. Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit<br />

1. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach<br />

der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.<br />

2. Die Gebühren sind 14 Tage nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides<br />

fällig.<br />

§ 4<br />

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel<br />

1. Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln<br />

sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung<br />

der Neubekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1577) in der jeweils gültigen Fassung.<br />

2. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes gegen die Heranziehung zu Gebühren<br />

nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen<br />

Zahlung nicht aufgehoben.<br />

3. Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen<br />

Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs-<br />

und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 05.02.2009 (GVBl. S. 24), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

14.12.2012 (GVBl. S. 457) in der jeweils gültigen Fassung.<br />

II. Gebühren<br />

§ 5<br />

Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle<br />

1. Für die Benutzung der Kühlzelle werden folgende Gebühren erhoben:<br />

a) Benutzung einer Kühlzelle je Tag 8 €<br />

b) Aufbewahrung einer Urne ab 4. Woche, täglich 0,50 €<br />

2. Für die Benutzung der Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben:<br />

a) Benutzung der Trauerhalle für eine Feier 120 €<br />

b) Benutzung des Abschiedsraumes für Aufbahrung 44 €<br />

c) Benutzung des Abschiedsraumes für Trauerfeier 77 €<br />

d) Benutzung der Orgel 12 €<br />

e) Benutzung der Hifi-Anlage 28 €<br />

f) Blumen zum Grab bringen<br />

1. Hauptfriedhof 21 €<br />

2. Ortsteilfriedhöfe 35 €<br />

§ 6<br />

Bestattungsgebühren<br />

1. Für eine Erdbestattung werden folgende Gebühren erhoben:<br />

a) Öffnen und Schließen eines Grabes<br />

1. für Verstorbene unter 5 Jahren 200 €<br />

2. für Verstorbene ab 5 Jahren 310 €<br />

3. Anlegen des 2. Erdhügels 50 €<br />

b) Trägerleistung pro Sargträger 25 €<br />

2. Für eine Urnenbeisetzung werden folgende Gebühren erhoben:<br />

a) Öffnen und Schließen eines Grabes 41 €<br />

b) Überführung einer Urne zur Grabstätte 13 €<br />

3. Bei Bodenfrost ab 20 cm wird ein Zuschlag von 15 % zu 1a (1. u. 2.) und 2a<br />

erhoben.<br />

§ 7<br />

Gebühren für die Aus- oder Umbettung<br />

1. Für die Aus- oder Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:<br />

a) Ausbettung von Urnen 70 €<br />

b) Umbettung von Urnen 105 €<br />

Die Gebühr für die Ausgrabung und Wiederbeisetzung von Leichen und Gebeinen<br />

wird auf der Grundlage des jeweils gültigen Stundensatzes, einschließlich<br />

sächliche Arbeitsplatzkosten und Verwaltungsgemeinkosten, erhoben.<br />

Bei Ausgrabungen innerhalb der Ruhefrist wird ein Erschwerniszuschlag<br />

von 50 % des gültigen Stundensatzes erhoben.<br />

c) Gebühr für den Urnenversand 26 €<br />

§ 8<br />

Erwerb des Nutzungsrechtes an Grabstätten für Erdbestattungen<br />

1. Für die Überlassung von Grabstätten für Erdbestattungen werden folgende<br />

Gebühren erhoben:<br />

a) Erdwahlgrab, für Verstorbene bis 5 Jahren<br />

Erwerb des Nutzungsrechtes für 20 Jahre 200 €<br />

Verlängerungsgebühr, pro Jahr 10 €<br />

b) Erdreihengrab, für Verstorbene ab 5 Jahren<br />

Erwerb des Nutzungsrechtes für 30 Jahre 602 €<br />

c) Erdwahlgrab, einstellig<br />

Erwerb des Nutzungsrechtes für 30 Jahre 718 €<br />

Verlängerungsgebühr, pro Jahr 23 €<br />

d) Erdwahlgrab, zweistellig<br />

Erwerb des Nutzungsrechtes für 30 Jahre 1.684 €<br />

Verlängerungsgebühr, pro Jahr 56 €<br />

e) ehemaliges Gruftgrab, zweistellig<br />

Erwerb des Nutzungsrechts für 60 Jahre 4.847 €<br />

Verlängerungsgebühr, pro Jahr 80 €<br />

2. Für die Überlassung von Grabstätten für Urnenbeisetzungen werden folgende<br />

Gebühren erhoben:<br />

a) Urnenreihengrab<br />

Erwerb des Nutzungsrechtes für 15 Jahre 170 €<br />

b) Urnenwahlgrab, zweistellig<br />

Erwerb des Nutzungsrechtes für 20 Jahre 288 €<br />

Verlängerungsgebühr, pro Jahr 14 €<br />

c) Urnenwahlgrab, vierstellig<br />

Erwerb des Nutzungsrechtes für 25 Jahre 473 €<br />

Verlängerungsgebühr, pro Jahr 18 €<br />

3. Für die Überlassung eines Begräbnisplatzes in der Urnengemeinschaftsanlage<br />

für die Dauer des Ruherechtes von 15 Jahren wird eine Gebühr in Höhe von<br />

311 € erhoben.<br />

4. Für die Überlassung eines Begräbnisplatzes in einem Urnengemeinschaftsgrab<br />

für die Dauer des Ruherechtes von 15 Jahren wird eine Gebühr in Höhe von<br />

1.379 € erhoben. Diese Gebühr umfasst die Kosten für Grabherstellung,<br />

Grabstein, Namensschild sowie die gärtnerische Instandhaltung für die Dauer<br />

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Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

10. Juli 2013_08/13<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

des Ruherechtes.<br />

5. Für die Überlassung eines Begräbnisplatzes für „Sternenkinder“ für die<br />

Dauer des Ruherechtes von 15 Jahren wird keine Gebühr erhoben.<br />

§ 9<br />

Gebühren für die Grabräumung<br />

1. Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/ Nutzungszeit<br />

oder nach der Entziehung des Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger<br />

werden folgende Gebühren erhoben:<br />

a) Erdreihengrabstätte 97 €<br />

b) Erdwahlgrabstätte, zweistellig 163 €<br />

c) Erdwahlgrabstätte, einstellig 100 €<br />

d) Kindergrabstätten 50 €<br />

e) Urnenreihengrabstätte 62 €<br />

f) Urnenwahlgrabstätte zweistellig * 79 €<br />

g) Urnenwahlgrabstätte vierstellig * 95 €<br />

h) Urnenwahlgrabstätte vierstellig ** 103 €<br />

i) Erdreihengrab zusätzliche Gestaltung * 62 €<br />

j) Urnenwahlgrab 2-St. zusätzliche Gestaltung * 48 €<br />

k) Urnenwahlgrab 4-St. zusätzliche Gestaltung * 64 €<br />

* Grabgröße lt. Friedhofssatzung<br />

** größere Grabfläche, da Gräber aus Altbestand<br />

2. Für die Räumung eines Gruftgrabes wird zwischen dem Grabnutzer und der<br />

Friedhofsverwaltung eine Vereinbarung über Art und Umfang der notwendigen<br />

Leistungen zur Wiederherstellung der weiteren Nutzbarkeit getroffen.<br />

Kosten für Leistungen des Friedhofs, die im Auftrag des Grabnutzers erbracht<br />

werden, entstehen nach Zeitaufwand in Verrechnung mit dem Stundensatz<br />

eines Friedhofsarbeiters. Kosten für Entsorgung von Steinmaterial entstehen<br />

lt. Gewichtsnachweis in Verrechnung mit dem Entsorgungssatz des Entsorgungsfachbetriebes.<br />

3. Bei der Räumung einer Grabstätte vor Ablauf des Ruherechtes wird, neben<br />

der Gebühr nach Abs.1 bzw. der Kosten nach Absatz 2, für die Pflege der<br />

Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bis zum Ablauf der Ruhezeit eine<br />

jährliche Pflegegebühr je m² Grabfläche von 10,00 € erhoben.<br />

§ 10<br />

Gebühren für Einäscherung<br />

Für die Einäscherung im Krematorium <strong>Saalfeld</strong> werden folgenden Gebühren erhoben:<br />

a) Einäscherung, bei Sarglänge bis 1 m 105 €<br />

zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer<br />

b) Einäscherung, bei Sarglänge ab 1 m 210 €<br />

zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer<br />

c) Die Auslagen für die zwingend notwendige 2. Leichenschau im Krematorium<br />

werden zusätzlich zur Einäscherung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer<br />

erhoben. Die Höhe unterliegt den Festlegungen der Ärzte, sie<br />

ist durch die Friedhofsverwaltung nicht beeinflussbar und hat keine Auswirkung<br />

auf das Betriebsergebnis des Krematoriums.<br />

§ 11<br />

Verwaltungsgebühren<br />

1. Für die Prüfung und Genehmigung von Grabmalen, einschließlich der Durchführung<br />

der jährlichen Standsicherheitskontrolle für den gesamten Nutzungszeitraum,<br />

werden folgende Gebühren erhoben:<br />

a) für ein liegendes Grabmal * 17 €<br />

b) für ein stehendes Grabmal auf einer<br />

1. Erdreihengrabstätte * 53 €<br />

2. Erdwahlgrabstätte ein-und zweistellig 53 €<br />

3. Kindergrabstätte 36 €<br />

4. Urnenreihengrabstätte 35 €<br />

5. Urnenwahlgrabstätte, zweistellig * 41 €<br />

6. Urnenwahlgrabstätte, vierstellig * 47 €<br />

*Diese Gebühr gilt für Grabstätten in Grabfeldern mit allgemeiner Gestaltung<br />

sowie in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen.<br />

2. Für die nachstehenden Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren<br />

erhoben:<br />

a) Erwerb, Erneuerung, Verlängerung oder Übertragung<br />

eines Grabnutzungsrechtes, Aus- und Umbettungsanträge 15 €<br />

b) Urnenanforderungen 20 €<br />

c) Historische Recherchen 20 €<br />

d) für gewerbliches Arbeiten<br />

1. für eine einmalige Tätigkeit 12 €<br />

2. für die Dauer von 3 Jahren 47 €<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt<br />

die Friedhofsgebührensatzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale vom 27. Mai 2005, einschließlich<br />

der 1. Änderungssatzung vom 11.08.2008, der 2. Änderungssatzung<br />

vom 24.09.2010 und der 3. Änderungsatzung vom 02.11.2011 außer Kraft.<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale, den 17. Juni 2013<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

Matthias Graul<br />

Bürgermeister<br />

Satzung<br />

über die Benutzung der Horte an<br />

Grundschulen in Trägerschaft der Stadt<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale (Hortbenutzungssatzung –<br />

HortBS-) vom 13. Juni 2013<br />

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und<br />

Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch<br />

Artikel 2 des Gesetzes zur Novellierung des Thüringer Gleichstellungsgesetzes<br />

und zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung vom 6. März 2013 (GVBl.<br />

Nr. 2 S. 49) und der Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Beteiligung<br />

der Eltern an den Kosten für die Hortbetreuung (Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung<br />

- ThürHortkBVO) vom 12. März 2013 (GVBl. vom 28. März<br />

2013, S. 91) sowie des § 10 Abs. 1 ThürSchulG vom 30. April 2003 (GVBl.<br />

S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22) hat<br />

der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale in der Sitzung am 24. April 2013 folgende<br />

Satzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen in Trägerschaft der<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale beschlossen:<br />

§ 1<br />

Träger und Rechtsform<br />

Die Horte an Grundschulen (im folgenden Schulhorte) werden von der Stadt<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme<br />

nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.<br />

§ 2<br />

Öffnungszeiten<br />

(1) Die Öffnungszeiten der Schulhorte werden vom Schulleiter nach Anhörung<br />

der Schulelternvertretung mit Genehmigung des Schulamtes festgelegt. Die<br />

Öffnungszeiten liegen zwischen 06:00 Uhr und 17:00 Uhr. Örtliche Gegebenheiten<br />

sind zu berücksichtigen.<br />

(2) Werden Kinder ohne vorherige Absprache nicht vom Schulhort abgeholt<br />

und ist die Suche nach den Eltern oder den von den Eltern mit der Abholung<br />

beauftragten Personen erfolglos, wird die Polizei informiert, um weitere<br />

Maßnahmen zur Betreuung der Kinder einleiten zu können.<br />

§ 3<br />

An-, Ab- und Ummeldungen<br />

(1) Der Besuch der Schulhorte ist freiwillig. Durch die Eltern ist ein Hortplatz<br />

beim Amt für Kita/Schule/Hort der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale schriftlich zu beantragen.<br />

Es gilt § 1 Abs. 3 ThürSchFG. Für die Anmeldung sind die dafür vorgesehenen<br />

Vordrucke zu verwenden, die im Amt für Kita/Schule/Hort der<br />

59


08/13_10. Juli 2013<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale oder in den Schulhorten erhältlich sind. Die regelmäßige<br />

Betreuungszeit der Kinder im Schulhort (bis zu 10 Stunden oder mehr als 10<br />

Stunden) je Woche im monatlichen Durchschnitt ist auf dem Antrag anzugeben.<br />

• Die Anmeldung erfolgt in der Regel für den Zeitraum eines Schuljahres.<br />

Davon kann in begründeten Fällen abgewichen werden.<br />

• Eine Anmeldung kann durch die Eltern auch ausschließlich für die Zeit in<br />

den Ferien bzw. in Notfällen an Einzeltagen erfolgen. Die Betreuung in<br />

den Ferienzeiten wird in den vom Schulträger in der Ferienzeit geöffneten<br />

Horten gewährleistet.<br />

(2) Abmeldungen sind nur zum Ende eines Kalendermonats möglich. Abmeldungen<br />

sind bis zum 15. des laufenden Monats für den Folgemonat durch<br />

die Eltern dem Amt für Kita/Schule/Hort der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale schriftlich<br />

mitzuteilen. Trifft die schriftliche Abmeldung nicht bis zum 15. des laufenden<br />

Monats (Eingangsstempel) im Amt für Kita/Schule/Hort ein, wird die Abmeldung<br />

erst ab 1. des übernächsten Monats wirksam. Maßgebend für die<br />

Rechtzeitigkeit der schriftlichen Abmeldung ist deren Eingang (Eingangsstempel)<br />

im Amt für Kita/Schule/Hort. Bei Ummeldungen wird die Gebühr<br />

ab dem Kalendermonat neu festgesetzt, zu dessen Beginn die Änderung<br />

vorliegt.<br />

§ 4<br />

Hortausschluss<br />

(1) Aus wichtigem Grund können Kinder vom Besuch des Hortes ganz oder vorübergehend<br />

ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn ein Kind<br />

eine wesentliche Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit der anderen<br />

Kinder darstellt, z. B. bei dem Verdacht oder dem Auftreten ansteckender<br />

Krankheiten laut Infektionsschutzgesetz. Die Entscheidung über den Hortausschluss<br />

trifft nach Anhörung der Eltern der Schulleiter im Benehmen mit<br />

dem Amt für Kita/Schule/Hort der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale.<br />

(2) Werden die Gebühren für drei Monate trotz Aufforderung nicht gezahlt, so<br />

erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz und das Kind<br />

kann aus dem Hort ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den<br />

Hortausschluss trifft das das Amt für Kita/Schule/Hort nach Anhörung der<br />

Eltern im Benehmen mit dem Schulleiter.<br />

(3) Der Ausschluss gilt als Abmeldung.<br />

§ 5<br />

Benutzungsgebühren<br />

Für die Benutzung der Schulhorte wird von den Eltern eine im Voraus zu zahlende<br />

Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu<br />

dieser Satzung erhoben.<br />

§ 6<br />

Personenbezogene Daten<br />

(1) Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in den Schulhort sowie die<br />

Festsetzung und Kassierung der Benutzungsgebühren werden folgende personenbezogene<br />

Daten erhoben und in automatisierten Dateien verarbeitet:<br />

a) Stammdaten:<br />

• Name, Geburtsdatum und Anschrift des anzumeldenden Kindes<br />

• Name und Anschrift, Telefonnummer und Notfallerreichbarkeit der Eltern<br />

(Antragsteller),<br />

• Familienstand der Eltern<br />

b) Daten zur Berechnung der Benutzungsgebühr:<br />

• Höhe des monatlichen Einkommens der Familie<br />

• Einkommenssteuerbescheid (insbesondere für Selbstständige), Jahresverdienstbescheinigungen<br />

oder andere geeignete Nachweise zur Einkommensermittlung,<br />

insbesondere Gehalts-, Lohn- oder Bezügebescheinigungen,<br />

Kapitalerträge, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung<br />

des dem Schuljahr der Hortbetreuung vorangegangenen Kalenderjahres<br />

• Bescheinigungen über den Bezug von Leistungen:<br />

– zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch<br />

– zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und<br />

bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch<br />

– nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder<br />

– nach § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes<br />

• Unterhaltsleistungen, Hinterbliebenenrenten des anzumeldenden Kindes<br />

des dem Schuljahr der Hortbetreuung vorangegangenen Kalenderjahres<br />

• Aufenthaltsdauer im Hort bis oder über 10 Stunden/Monat<br />

• Daten zum tageweisen Aufenthalt im Hort<br />

• Anzahl der Kinder mit Kindergeldberechtigung<br />

• Name des Kindes und Name der Einrichtung, bei jedem weiteren Kind<br />

einer Familie, das gleichzeitig mit dem anzumeldenden Kind den Schulhort<br />

oder eine Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflege nach<br />

§ 1 Abs. 1 und 2 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes besucht<br />

• Angaben zu eventuellen Partnern bzw. deren Kindern<br />

• Bankverbindung der Gebührenschuldner bei Teilnahme am Lastschriftverfahren<br />

(2) Mit der Unterschrift auf der Hortanmeldung stimmen die Eltern der Datenerfassung<br />

und Datenverarbeitung nach Abs. 1 zu.<br />

(3) Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt unverzüglich<br />

nach Abmeldung des Kindes durch die Antragsteller, dem nicht nur<br />

vorübergehenden Ausschluss des Kindes nach § 4, nach Ausscheiden nach<br />

Klasse 4 und der vollständigen Begleichung der Benutzergebühren.<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung<br />

über die Benutzung der Horte an Grundschulen in Trägerschaft der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

vom 31. Juli 2001 außer Kraft.<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale, den 13. Juni 2013<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

Matthias Graul<br />

Bürgermeister<br />

Gebührensatzung<br />

über die Benutzung der Horte an<br />

Grundschulen in Trägerschaft der Stadt<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale (Hortgebührensatzung –<br />

HortGS) vom 13. Juni 2013<br />

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und<br />

Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch<br />

Artikel 2 des Gesetzes zur Novellierung des Thüringer Gleichstellungsgesetzes<br />

und zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung vom 6. März 2013 (GVBl.<br />

Nr. 2 S. 49) ,der §§ 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />

(ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl.<br />

S. 301) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61), des §<br />

2 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen<br />

(ThürSchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. S.<br />

258) zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22), der<br />

Thüringer Verordnung über die Beteiligung der Eltern an den Kosten für die<br />

Hortbetreuung (Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung – ThürHortkBVO)<br />

vom 12. März 2013 (GVBl. vom 28. März 2013, S. 91) sowie der gültigen<br />

Satzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen in Trägerschaft der<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale (HortBS) hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale in der<br />

Sitzung am 24. April 2013 die folgende Gebührensatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese Satzung gilt für alle Horte an Grundschulen (im Folgenden Schulhorte genannt)<br />

in Trägerschaft der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale.<br />

§ 2<br />

Gebührenerhebung<br />

Die Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale erhebt für die Benutzung ihrer Schulhorte Benut-<br />

60


Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

10. Juli 2013_08/13<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

zungsgebühren im Sinne des § 5 der Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung<br />

(ThürHortkBVO) und nach Maßgabe dieser Satzung. Durch diese Benutzungsgebühren<br />

werden die Gebührenpflichtigen in angemessener Weise<br />

an den sonstigen Betriebskosten der Hortbetreuung gemäß § 5 ThürHortkBVO<br />

beteiligt.<br />

§ 3<br />

Gebührenschuldner<br />

(1) Gebührenschuldner für die Beteiligung an den sonstigen Betriebskosten<br />

sind die Eltern der Kinder in Schulhorten; es gilt § 1 Abs. 3 ThürSchFG.<br />

(2) Die Eltern sind Gesamtschuldner.<br />

(3) Leben die Eltern getrennt, ist derjenige Gebührenschuldner, in dessen Haushalt<br />

das Kind überwiegend lebt.<br />

(4) Bei zu gleichen Teilen in den Haushalten der getrennt lebenden Eltern wohnenden<br />

Kindern gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.<br />

§ 4<br />

Entstehen und Ende der Gebührenschuld<br />

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des Monats, in dem das Kind in<br />

den Schulhort aufgenommen wird.<br />

(2) Die Gebührenschuld endet mit Wirksamwerden der Abmeldung oder dem<br />

Ausschluss des Kindes.<br />

(3) Bei nicht fristgerechter Abmeldung ist die Gebühr für einen weiteren Monat<br />

zu zahlen.<br />

§ 5<br />

Fälligkeit und Zahlung<br />

(1) Die Gebühren sind als Monatsbetrag zu entrichten.<br />

(2) Die Gebühren sind zum 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat<br />

fällig und vorzugsweise durch Lastschrifteinzug an die Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

zu entrichten. Sie können jedoch auch auf eines der Konten der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

überwiesen werden. Der Gebührenbescheid kann einen davon<br />

abweichenden Fälligkeitszeitpunkt bestimmen.<br />

(3) Die Tagesgebühren sind in der Regel vor der Benutzung der Einrichtung an<br />

die Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale zu entrichten.<br />

(4) Eine Zahlung der Gebühren direkt im Schulhort ist nicht zulässig.<br />

§ 6<br />

Benutzungsgebühren<br />

(1) Wenn ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung oder medizinischer<br />

Rehabilitationsmaßnahmen bzw. eines vorübergehenden Ausschlusses<br />

nach § 4 Abs. 1 HortBS den Schulhort über einen längeren Zeitraum von<br />

mehr als einem Monat zusammenhängend nicht besuchen kann, wird die<br />

Benutzungsgebühr für diesen Zeitraum erlassen. Voraussetzung dafür ist<br />

die zeitnahe Information durch die Eltern über die Nutzungsunterbrechung<br />

des Hortbesuchs.<br />

(2) Für den Kalendermonat Juli eines jeweiligen Schuljahres wird keine Benutzungsgebühr<br />

erhoben. Dies gilt nicht für Kinder, die den Hort nur in den<br />

Ferien oder zur tageweisen Hortbetreuung während der Schulzeit besuchen.<br />

(3) Beträgt die Anzahl der Schultage in dem Monat, in dem die Schule beginnt,<br />

elf Tage oder weniger, ermäßigt sich bei Schulanfängern die Monatsgebühr<br />

um die Hälfte; bei weniger als fünf Schultagen entfällt die Monatsgebühr.<br />

§ 7<br />

Höhe der Benutzungsgebühren<br />

(1) Die soziale Staffelung der Gebühr erfolgt nach dem Einkommen und der<br />

Anzahl der Kinder einer Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht.<br />

Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare, Lebenspartner oder<br />

Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft<br />

im Sinne des § 20 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)<br />

leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kindern. Ein zu gleichen Teilen<br />

in den Haushalten der getrennt lebenden Eltern lebendes Kind, wird als<br />

Kind in beiden Haushalten berücksichtigt.<br />

(2) Wird das Kind nur für bis zu 10 Stunden je Woche im monatlichen Durchschnitt<br />

angemeldet, so verringert sich die nach Absatz 1 maßgebliche Gebühr<br />

um 40 vom Hundert. Bei der Berechnung der Betreuungszeiten<br />

bleiben Betreuungszeiten, die zwischen dem regelmäßigen Beginn und<br />

dem regelmäßigen Ende des Unterrichts sowie für die Überbrückung unvermeidbarer<br />

Wartezeiten im Rahmen der Schülerbeförderung anfallen,<br />

unberücksichtigt.<br />

(3) Die Höhe der Gebühr ermäßigt sich auf Antrag für jedes den Schulhort besuchende<br />

Kind einer Familie um 25 vom Hundert je weiterem Kind der<br />

Familie, das gleichzeitig den Schulhort oder eine Kindertageseinrichtung<br />

oder die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes<br />

besucht. Bei eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen<br />

Gemeinschaften gilt dies nur, soweit der Gebührenschuldner<br />

ein Elternteil des Kindes ist. Die Anzahl dieser Kinder und der gleichzeitige<br />

Besuch der Einrichtungen nach Satz 1 ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen<br />

nachzuweisen. Bei einer Änderung der Anzahl dieser Kinder gilt § 8 Abs. 6<br />

Satz 3 und 4 entsprechend.<br />

(4) Für jedes Kind, das den Schulhort ausschließlich in den Ferien besucht sowie<br />

bei tageweiser Hortbetreuung während der Schulzeit, haben die Eltern eine<br />

Gebühr je Tag nach § 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 8 zu entrichten.<br />

(5) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Gebührenübersicht<br />

dieser Satzung. Diese Anlage ist Bestandteil der Satzung.<br />

(6) Werden innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Nachweise<br />

zur Einkommensermittlung nicht oder nicht vollständig vorgelegt oder<br />

erklären die Eltern, dass sie keine Nachweise zur Einkommensermittlung<br />

vorlegen werden, erfolgt die Einordnung zur Einkommensgruppe über 2.500<br />

Euro.<br />

§ 8<br />

Einkommensbegriff<br />

(1) Zu dem zu berücksichtigenden Einkommen gehören das Einkommen der Eltern<br />

und das Einkommen des Kindes, für das die Gebühr für die Beteiligung<br />

an den sonstigen Betriebskosten gezahlt wird. Leben die Eltern getrennt, so<br />

gehört abweichend von Satz 1 anstelle des Einkommens der Eltern das Einkommen<br />

des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind überwiegend lebt und<br />

das Einkommen eines mit dem Elternteil zusammenlebenden Ehe- oder Lebenspartners<br />

zu dem zu berücksichtigenden Einkommen. Lebt das Kind zu<br />

gleichen Teilen in den Haushalten der getrennt lebenden Eltern, gilt Satz 1<br />

entsprechend. Die Glaubhaftmachung der getrennten Lebensführung der<br />

Eltern sowie des Lebensmittelpunktes des Kindes, für das die Gebühr für die<br />

Beteiligung an den sonstigen Betriebskosten gezahlt wird, obliegt dem Gebührenschuldner.<br />

(2) Als Einkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz<br />

1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Liegen Einkünfte<br />

nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nicht vor, ist Einkommen die<br />

Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 und Abs.<br />

2 EStG. Ein Ausgleich mit Verlusten zwischen verschiedenen Einkunftsarten,<br />

mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder mit Verlusten aus<br />

anderen Kalenderjahren ist nicht zulässig. Von dem Einkommen sind pauschal<br />

und nach Maßgabe des Abs. 3 abzusetzen:<br />

1. die zu entrichtende Einkommensteuer,<br />

2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,<br />

3. Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge zu öffentlichen oder<br />

privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge<br />

der Höhe nach angemessen sind<br />

sowie in tatsächlicher Höhe Unterhaltsleistungen.<br />

(3) Zur Abgeltung der Absetzungstatbestände nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 bis 3<br />

wird von den einzelnen Einkünften ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze<br />

abgezogen:<br />

1. bei steuer- und sozialversicherungspflichtigen<br />

Einkünften<br />

34 vom Hundert,<br />

2. bei Beamtenbezügen 24 vom Hundert,<br />

3. bei lediglich einkommensteuerpflichtigen Einkünften 50 vom Hundert,<br />

4. bei lediglich sozialversicherungspflichtigen Einkünften 16 vom Hundert,<br />

5. bei weder einkommensteuerpflichtigen noch<br />

sozialversicherungspflichtigen Einkünften<br />

5 vom Hundert.<br />

Liegen beim Gebührenschuldner neben Einkünften nach Satz 1 Nr. 1 oder<br />

2 auch Einkünfte nach Satz 1 Nr. 3 vor, werden von den Einkünften nach<br />

Satz 1 Nr. 3 lediglich 14 vom Hundert abgezogen. Zur Vermeidung einer<br />

unzumutbaren Härte kann auf Antrag und bei Vorlage geeigneter Unterlagen<br />

abweichend von Satz 1 die konkrete Höhe der Absetzungstatbestände<br />

nach Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 bis 3 in Abzug gebracht werden.<br />

(4) Als Einkommen gelten auch, soweit sie nicht schon von Abs. 2 Satz 1 oder<br />

Satz 2 erfasst sind, Geldleistungen, die zur Deckung des Lebensbedarfs<br />

bestimmt sind, einschließlich der Erwerbsersatzeinkommen. Als Einkommen<br />

des Kindes gelten ausschließlich Unterhaltsleistungen und Hinterbliebenenrenten.<br />

Das Kindergeld, das Betreuungsgeld und das Erziehungsgeld<br />

61


08/13_10. Juli 2013<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

werden nicht als Einkommen berücksichtigt. Das Elterngeld bleibt in Höhe<br />

des Mindestbetrages sowie des Erhöhungsbetrages bei Mehrlingsgeburten<br />

anrechnungsfrei.<br />

(5) Maßgebend ist grundsätzlich das durchschnittliche Monatseinkommen des<br />

dem jeweiligen Schuljahr der Hortbetreuung vorangegangenen Kalenderjahrs.<br />

Es wird ermittelt, indem das Einkommen nach den Absätzen 2 bis 4<br />

durch zwölf geteilt wird. Grundlage der Einkommensermittlung sind der<br />

Einkommensteuerbescheid, Jahresverdienstbescheinigungen oder andere<br />

geeignete Unterlagen. Bei Selbstständigen dient als Grundlage der Einkommensermittlung<br />

der Einkommensteuerbescheid sowie andere geeignete<br />

Unterlagen, wie eine bestätigte betriebswirtschaftliche Auswertung oder<br />

eine Einnahme-Überschuss-Rechnung. Liegt ein erforderlicher Einkommensteuerbescheid<br />

zum Zeitpunkt der Einkommensermittlung nicht vor, gilt als<br />

Grundlage für die Festsetzung der Gebühr der letzte Einkommensteuerbescheid.<br />

Das darin ausgewiesene Einkommen ist für jedes zurückliegende<br />

Jahr um 3 vom Hundert zu erhöhen. Sofern zum Zeitpunkt der Einkommensermittlung<br />

die entsprechenden Unterlagen noch nicht vorgelegt werden<br />

können, ist aufgrund der Angaben des Einkommensbeziehers ein vorläufiger<br />

Bescheid zu erstellen. Nach Vorlage der fehlenden Einkommensnachweise<br />

wird die Gebühr endgültig festgesetzt.<br />

(6) Das nach Abs. 1 zu berücksichtigende und nach den Absätzen 2 bis 5 berechnete<br />

durchschnittliche Monatseinkommen ist für das zweite und jedes<br />

weitere kindergeldberechtigte Kind einer Familie um jeweils 220 Euro zu reduzieren;<br />

bei eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften<br />

gilt dies nur, soweit der Gebührenschuldner ein Elternteil des Kindes<br />

ist. Die Anzahl dieser Kinder ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.<br />

Bei Änderungen in der Anzahl der Kinder wird die Gebühr ab<br />

dem Kalendermonat neu festgesetzt, zu dessen Beginn die Änderung vorliegt.<br />

Eine Änderung der Anzahl der Kinder ist dem Schulträger unaufgefordert<br />

und unverzüglich mitzuteilen.<br />

(7) Abweichend von Abs. 5 ist das laufende Monatseinkommen zugrunde zu<br />

legen, wenn das laufende Bruttomonatseinkommen um mindestens 20 vom<br />

Hundert höher oder niedriger ist als das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen<br />

des dem jeweiligen Schuljahr der Hortbetreuung vorangegangenen<br />

Kalenderjahrs und seine voraussichtliche Erzielung für die Dauer des laufenden<br />

Kalenderjahrs glaubhaft gemacht wird. Vermögenseinkommen und jährliche<br />

Sonderzuweisungen, die im laufenden Kalenderjahr anfallen, werden<br />

anteilig hinzugerechnet. Die Gebühr wird zunächst vorläufig festgesetzt;<br />

eine endgültige Festsetzung erfolgt nach Ablauf des laufenden Kalenderjahrs.<br />

Treten Änderungen im Sinne des Satz 1 nachträglich ein, erfolgt eine Neufestsetzung<br />

frühestens ab dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Einkommensänderung<br />

vorliegt. Einkommenssteigerungen in dem in Satz 1 bestimmten<br />

Umfang sind dem Amt für Kita/Schule/Hort unter Vorlage geeigneter<br />

Unterlagen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.<br />

(8) Wer im laufenden Zeitraum der Hortbetreuung Empfänger von Leistungen<br />

1. zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II,<br />

2. zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und<br />

bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII,<br />

3. nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder<br />

4. nach § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes<br />

Anlage zur Satzung: Gebührentabelle<br />

ist, wird auf Antrag und bei Vorlage geeigneter Unterlagen frühestens ab<br />

dem Kalendermonat der Antragstellung für die Dauer des Bezuges dieser<br />

Leistungen von einer Beteiligung an den sonstigen Betriebskosten (Gebühr)<br />

befreit. Das Entfallen dieser Leistungen hat der Gebührenschuldner der<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale (Schulträger) unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.<br />

Die Gebühr für die Beteiligung an den sonstigen Betriebskosten<br />

wird ab dem Kalendermonat neu festgesetzt, zu dessen Beginn die Leistungen<br />

nicht mehr vorliegen. Für ein Kind, für das Hilfe zur Erziehung<br />

nach § 34 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gewährt wird, wird<br />

bei Vorlage geeigneter Unterlagen keine Gebühr für die Beteiligung an<br />

den sonstigen Betriebskosten erhoben; Satz 4 gilt für Hilfe zur Erziehung<br />

nach § 33 SGB VIII entsprechend, sofern den Pflegeeltern nicht das Sorgerecht<br />

für das Pflegekind übertragen wurde.<br />

(9) Die Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale ist berechtigt, die für die Gebühr der Beteiligung<br />

an den sonstigen Betriebskosten zugrunde liegenden persönlichen und<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern zu überprüfen; im Falle falscher<br />

Angaben kann die Gebühr rückwirkend neu festgesetzt werden.<br />

§ 9<br />

Festlegung der Gebühren, Auskunftspflichten<br />

(1) Die Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale erlässt einen Gebührenbescheid, aus dem die Höhe<br />

der Gebühr nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht. Liegen zum Zeitpunkt<br />

der Einkommensermittlung die entsprechenden Unterlagen mit Ausnahme<br />

§ 7 Abs. 6 noch nicht oder nicht vollständig vor, wird der Gebührenbescheid<br />

vorläufig erlassen.<br />

(2) Die Bescheide werden in der Regel jeweils für ein Schuljahr im Voraus<br />

erlassen. Die Fälligkeit der Gebühren nach § 5 bleibt unberührt.<br />

(3) Bei Einkommensänderungen nach § 8 Abs. 7 können die Gebührenbescheide<br />

vorläufig erlassen werden.<br />

(4) Die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder der Familie und die Höhe des<br />

Einkommens sind durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides, der Jahresverdienstbescheinigung<br />

oder anderer geeigneter Unterlagen nachzuweisen.<br />

(5) Zur Erfassung personenbezogener Daten wird auf § 6 der gültigen Satzung<br />

über die Benutzung der Horte an Grundschulen in Trägerschaft der Stadt<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale (Hortbenutzungssatzung – HortBS) verwiesen.<br />

§ 10<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hortgebührensatzung<br />

– HortGS – der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale vom 31. Juli 2001 sowie die<br />

Änderungssatzung vom 21. September 2004 außer Kraft.<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale, den 13. Juni 2013<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

Matthias Graul<br />

Bürgermeister<br />

kein 1 2 3 4<br />

Geschwisterkind Geschwisterkind Geschwisterkinder Geschwisterkinder Geschwisterkinder<br />

in einer Einrichtung in einer Einrichtung in einer Einrichtung in einer Einrichtung in einer Einrichtung<br />

Betreuungszeit über 10 bis 10 über 10 bis 10 über 10 bis 10 über 10 bis 10 über und bis 10<br />

Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden<br />

Einkommen<br />

bis 1.060 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €<br />

über<br />

1.060 € – 1.500 € 18,00 € 10,80 € 13,50 € 8,10 € 9,00 € 5,40 € 4,50 € 2,70 € 0,00 €<br />

über<br />

1.500 € – 2.500 € 36,00 € 21,60 € 27,00 € 16,20 € 18,00 € 10,80 € 9,00 € 5,40 € 0,00 €<br />

über<br />

2.500 € 45,00 € 27,00 € 33,75 € 20,25 € 22,50 € 13,50 € 11,25 € 6,75 € 0,00 €<br />

Ausschließlich für die Ferienbetreuung bzw. an Einzeltagen (§ 7 Abs. 4)<br />

Die Höhe der Gebühr für die Beteiligung an den sonstigen Betriebskosten gemäß § 7 Abs. 4 beträgt je Tag 4,00 €.<br />

62


Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

10. Juli 2013_08/13<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Satzung<br />

über ein besonderes Vorkaufsrecht innerhalb<br />

des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes<br />

Nr. 43 „Wohngebiet Graba II“<br />

Auf Grund der § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert<br />

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) sowie der Thüringer<br />

Kommunalordnung In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar<br />

2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom<br />

6. März 2013 (GVBl. S. 49), erlässt die Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale folgende Satzung:<br />

§ 1<br />

Anordnung eines besonderen Vorkaufsrechtes<br />

Zur Sicherung der Bauleitplanung im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen<br />

Bebauungsplanes Nr. 43 „Wohngebiet Graba II“ wird ein besonderes<br />

Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB als Satzung beschlossen.<br />

§ 2<br />

Geltungsbereich des besonderen Vorkaufsrechtes<br />

Das besondere Vorkaufsrecht umfasst alle Flurstücke im Geltungsbereich des in<br />

Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 43 „Wohngebiet Graba II“.<br />

Diese sind die Flurstücks Nr.:<br />

4454/3, 4456/2, 4458, 4459, 4460, 4461/1, 4461/3, 4461/4, 4462, 4463,<br />

4464, 4465, 4469/9, 4469/10, 4470, 4471/2, 4474/2, 4475/3, 4482/5, 4482/6,<br />

4482/7, 4485/4, 4485/5, 4485/6, 4486/4, 4486/6, 4489/4, 4490/5, 4490/11,<br />

4490/7, 4491/3, 4491/4, 4492/2<br />

§ 3<br />

Inkrafttreten<br />

Die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht tritt am Tag der öffentlichen<br />

Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale, den 27.06.2013<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

Matthias Graul<br />

Bürgermeister<br />

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches<br />

(BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert<br />

durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl I S. 1509), bei der<br />

Aufstellung dieser Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb<br />

eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung<br />

begründen soll, ist darzulegen (§ 215 BauGB).<br />

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die<br />

Entschädigung von durch die Satzung eintretender Vermögensnachteilen sowie<br />

über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche<br />

wird hingewiesen.<br />

Ab sofort kann die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beim Stadtplanungsamt<br />

<strong>Saalfeld</strong>, Markt 6, Raum 1.35, während der Dienstzeiten von jedermann<br />

eingesehen werden.<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale, den 27.06.2013<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

Satzung<br />

über die Veränderungssperre für das Gebiet<br />

des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes<br />

Nr. 43 „Wohngebiet Graba II“<br />

Auf Grund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des<br />

Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) sowie der Thüringer Kommunalordnung<br />

In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41),<br />

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49),<br />

erlässt die Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale folgende Satzung:<br />

§ 1<br />

Anordnung der Veränderungssperre<br />

Zur Sicherung der Bauleitplanung im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen<br />

Bebauungsplanes Nr. 43 „Wohngebiet Graba II“ wird diese Veränderungssperre<br />

als Satzung beschlossen.<br />

§ 2<br />

Geltungsbereich der Veränderungssperre<br />

Die Veränderungssperre umfasst alle Flurstücke im Geltungsbereich des in Aufstellung<br />

befindlichen Bebauungsplanes Nr. 43 „Wohngebiet Graba II“. Diese<br />

sind die Flurstücks Nr.:<br />

4454/3, 4456/2, 4458, 4459, 4460, 4461/1, 4461/3, 4461/4, 4462, 4463,<br />

4464, 4465, 4469/9, 4469/10, 4470, 4471/2, 4474/2, 4475/3, 4482/5, 4482/6,<br />

4482/7, 4485/4, 4485/5, 4485/6, 4486/4, 4486/6, 4489/4, 4490/5, 4490/11,<br />

4490/7, 4491/3, 4491/4, 4492/2<br />

§ 3<br />

Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre<br />

(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen<br />

1. Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen<br />

nicht beseitigt werden,<br />

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken<br />

oder baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-,<br />

zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen<br />

werden,<br />

(2) wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von<br />

der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung<br />

über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit<br />

der Gemeinde.<br />

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich<br />

genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe<br />

des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor<br />

dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen,<br />

sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten<br />

Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.<br />

§ 4<br />

Geltungsdauer<br />

Diese Satzung tritt mit dem rechtsverbindlichen Abschluss der Bauleitplanung,<br />

spätestens nach Ablauf von zwei Jahren gemäß § 17 Abs.1 BauGB, außer Kraft.<br />

Die Stadt <strong>Saalfeld</strong> kann die vorgenannte Frist um ein weiteres Jahr mittels einer<br />

Änderungssatzung verlängern. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann<br />

die Stadt <strong>Saalfeld</strong> durch eine Änderungssatzung dieser Satzung die Frist bis zu<br />

einem weiteren Jahr nochmals verlängern.<br />

§ 5<br />

Inkrafttreten<br />

Die Satzung über die Veränderungssperre tritt am Tag der öffentlichen Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale, den 27.06.2013<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

Matthias Graul<br />

Bürgermeister<br />

Matthias Graul<br />

Bürgermeister<br />

63


08/13_10. Juli 2013<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches<br />

(BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert<br />

durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl I S. 1509), bei der<br />

Aufstellung dieser Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb<br />

eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung<br />

begründen soll, ist darzulegen (§ 215 BauGB).<br />

Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres<br />

Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1<br />

BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile<br />

eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Vorschriften über die<br />

Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sowie § 121 BauGB<br />

gelten entsprechend (§ 18 Abs. 1 BauGB).<br />

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die im<br />

vorstehenden Absatz bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er<br />

kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung<br />

der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (§<br />

18 Abs. 2 BauGB).<br />

Ab sofort kann die Veränderungssperre beim Stadtplanungsamt <strong>Saalfeld</strong>, Markt<br />

6, Raum 1.35, während der Dienstzeiten von jedermann eingesehen werden.<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale, den 27.06.2013<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

2. Die unter Punkt 1. genannten Verkehrsflächen werden nach § 3 ThürStrG als<br />

öffentliche Gemeindestraßen eingestuft.<br />

Widmungsbeschränkungen:<br />

Für die unter Punkt 1 genannten Verkehrsflächen gelten keine Widmungsbeschränkungen:<br />

3. Die Widmungen werden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im<br />

<strong>Amtsblatt</strong>, Teil Stadt <strong>Saalfeld</strong>, wirksam.<br />

4. Der Widmungsbeschluss, seine Begründung und Anlagen können während<br />

der Dienstzeiten am<br />

Montag von 09:00 bis 16:00 Uhr<br />

Dienstag von 09:00 bis 16:00 Uhr<br />

Mittwoch von 09:00 bis 12:00 Uhr<br />

Donnerstag von 09:00 bis 18:00 Uhr<br />

Freitag von 09:00 bis 14:00 Uhr<br />

in der Stadtverwaltung <strong>Saalfeld</strong>, Tiefbauamt, Markt 6, Zi. 1.03 bei Frau Tänzer<br />

eingesehen werden.<br />

5. Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer öffentlichen<br />

Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift während der o. g. Dienstzeiten<br />

bei der Stadtverwaltung <strong>Saalfeld</strong>, Tiefbauamt, Widerspruch erhoben werden.<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale, 20. Juni 2013<br />

Matthias Graul<br />

Bürgermeister<br />

Die nachfolgende Abbildung kennzeichnet in groben Umrissen den Geltungsbereich<br />

der Veränderungssperre. (Karte ist nicht Bestandteil der Satzung)<br />

<br />

Allgemeinverfügung<br />

über die Widmung von Straßen<br />

im Stadtgebiet <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

Gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 Thüringer Straßengesetz<br />

(ThürStrG) vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273) geändert durch Gesetze vom 24. Oktober<br />

2001 (GVBl. S. 265), vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 19), vom 23. September<br />

2003 (GVBl. S.433), vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58) und des Stadtratsbeschlusses<br />

Nr. 112/13 vom 19. Juni 2013 werden folgende Verkehrsflächen in<br />

Ortsteil Arnsgereuth öffentlich gewidmet:<br />

Am Vorderen Fels (Teilfläche FlSt 46/14)<br />

<strong>Saalfeld</strong>er Straße (Teilfläche FlSt 46/14)<br />

Am Bergäcker (Teilfläche FlSt 46/14, Teilfläche 497/3, Teilfläche 482/17, FlSt<br />

489/38, Teilfläche 477/2)<br />

Eybaer Weg (Teilfläche 8/9)<br />

Matthias Graul<br />

Bürgermeister der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

Informationen des Bürgermeisters<br />

zur Stadtratssitzung am 19. Juni 2013<br />

Meine sehr verehrten Damen und Herren Stadträte,<br />

werte Gäste,<br />

einige Informationen zum investiven Geschehen in der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale:<br />

Abbruch Schlachthof: Die Abbruchmaßnahme ist bis auf den Abtransport<br />

der noch vorhandenen Entsorgungsmassen abgeschlossen. Der Abtransport soll<br />

im Juni beendet sein.<br />

Grundschule Reinhardtstraße, Abbruch altes Schulgebäude: Die Firma<br />

Erd- und Tiefbau Ebersbach verlegt aktuell Entwässerungsleitungen für Turnhalle<br />

und Freisportanlage. Die Firma Dohrmann setzt die restlichen Winkelstützelemente<br />

und die integrierte Garage.<br />

Grundschule Reinhardtstraße, Freisportanlage: Es liegt noch kein Antwortschreiben<br />

des Thüringer Landesverwaltungsamtes wegen einer möglichen<br />

Alternativfinanzierung über Städtebaufördermittel vor.<br />

Abbruch Klostergasse 16: Die Abbrucharbeiten sind abgeschlossen. Derzeit<br />

laufen Absprachen zur Giebelsicherung der Gebäude Klostergasse 16a und Am<br />

Blankenburger Tor 9.<br />

Gebäudeabbruch Pößnecker Straße 34, 36, 38 und Anbauten: Die öffentliche<br />

Ausschreibung liegt seit dem 06.06.2013 zur Abholung bereit. Der<br />

Submissionstermin ist am 04.07.2013.<br />

Marktplatz: Die Pflasterarbeiten in den Fahrbahnen werden am 22.06.2013<br />

abgeschlossen. Der Gehweg im Bereich Markt 3 - 5 (vor NKD bzw. bis zur Ecke<br />

Obere Straße) wird bis zum Ende der 26. KW 2013 fertiggestellt. Im Anschluss<br />

wird die Baustelleneinrichtung auf dem Markt zurückgebaut und die Marktinnenfläche<br />

instandgesetzt.<br />

Die Leistungen zur Ausstattung und Begrünung des Marktes wurden öffentlich<br />

ausgeschrieben und an die Firma Landschaftspflege & Service GmbH E. Köhler<br />

aus Probstzella vergeben. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt, wenn Pflanzungen<br />

möglich sind.<br />

Die Verkehrsfreigabe der Straßen um den Marktplatz findet am 20.07.2013<br />

statt. Der Termin wurde mit der bauausführenden Firma insbesondere unter<br />

Gewährleistungsgesichtspunkten abgestimmt. Das Bauvorhaben wird somit 4,5<br />

64


Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

10. Juli 2013_08/13<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Monate vor Vertragstermin fertiggestellt.<br />

Weststraße: Der Ausbau der Fahrbahn, Parkflächen und des Rad-/Gehweges<br />

zwischen Kreisverkehr Rainweg und Eckardtsanger ist erfolgt. Im Bereich der<br />

Brücke über den Siechenbach wird momentan der Fledermauskollisionsschutzzaun<br />

montiert. Weiterhin werden durch die Firma A. Dohrmann im Bereich zwischen<br />

Knoten Eckardtsanger und Wittmannsgereuther Straße Straßen- und<br />

Pflasterbauarbeiten sowie die Montage der Straßenbeleuchtung vorangetrieben.<br />

Am 20.06.2013 findet die Submission zur Begrünung und Ersatzpflanzung<br />

statt.<br />

Langenschader Straße: Der 2. Bauabschnitt (zwischen Mittelweg und Gewerbeblock<br />

30a) sowie der 5. Bauabschnitt (Am Katzensteig bis Ortsausgang)<br />

sind fertiggestellt. Derzeit finden Kabel- und Leitungsverlegungen im Bereich<br />

„Alter Posthof“ statt. Ab 24.06.2013 beginnen die Arbeiten im 4. Bauabschnitt<br />

(An der Heide bis Am Katzensteig).<br />

Kulmstraße 2. Bauabschnitt: Aktuell findet der Einbau des bituminösen<br />

Straßenoberbaus im 2. Teilabschnitt des 1. Bauabschnittes statt. Nach Abschluss<br />

der Arbeiten sind Kanalbauarbeiten des ZWA im 2. Bauabschnitt vorgesehen.<br />

Beulwitzer Straße 1. Bauabschnitt: Am 17.05.2013 erfolgte die Verkehrsfreigabe<br />

des 1. Bauabschnittes. Als Restleistungen sind noch Markierungsarbeiten<br />

durchzuführen.<br />

Beulwitzer Straße 2. Bauabschnitt: Im Abschnitt zwischen Kreisverkehr<br />

Weststraße und Prinz-Louis-Ferdinand-Straße erfolgt der Einbau der Trag-, Binder-<br />

und Deckschicht. Nach Abschluss der Arbeiten wird im Bauabschnitt 3.2<br />

zwischen Straße der Freundschaft und Hans-Gottwald-Straße gearbeitet. Es<br />

sind hier Kabel- und Leitungsverlegungen der Stadtwerke sowie Straßenbauarbeiten<br />

auszuführen.<br />

Stauffenbergstraße: Die Baumaßnahme wurde abgeschlossen.<br />

Instandsetzungsarbeiten des Bauhofes: Derzeit wird an der Beseitigung<br />

der Hochwasserschäden u. a. Bankette Aue am Berg, Radweg Crösten – Aue<br />

am Berg, Wittmannsgereuther Straße gearbeitet. Daneben – hierzu wurde<br />

bereits im Bau- und Wirtschaftsausschuss informiert – erfolgen in der Köditzgasse<br />

seit 17.06.2013 Straßeninstandsetzungsarbeiten; der Asphalteinbau erfolgt ab<br />

15.07.2013.<br />

Matthias Graul<br />

Bürgermeister<br />

Der Stadtrat der<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/ Saale<br />

fasste im öffentlichen Teil der Sitzung<br />

am 19. Juni 2013 folgende Beschlüsse:<br />

Verleihung der Silbernen Bürgermedaille an Herrn Frieder Lippmann,<br />

Mitglied des Stadtrates der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

Beschluss-Nr.: 37/2013<br />

Der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale beschließt die Verleihung der Silbernen<br />

Bürgermedaille an das Mitglied des Stadtrates der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale, Herrn<br />

Frieder Lippmann, gemäß § 2 Abs. 1 Punkt 3 der Satzung über Ehrungen der<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale vom 1. September 1997.<br />

Verleihung der Silbernen Bürgermedaille an Herrn Bernd Lochner,<br />

Mitglied des Stadtrates der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

Beschluss-Nr.: 38/2013<br />

Der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale beschließt die Verleihung der Silbernen<br />

Bürgermedaille an das Mitglied des Stadtrates der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale, Herrn<br />

Bernd Lochner, gemäß § 2 Abs. 1 Punkt 3 der Satzung über Ehrungen der Stadt<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale vom 1. September 1997.<br />

Verleihung der Silbernen Bürgermedaille an Herrn Jürgen Pfeiffer,<br />

Mitglied des Stadtrates der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

Beschluss-Nr.: 39/2013<br />

Der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale beschließt die Verleihung der Silbernen<br />

Bürgermedaille an das Mitglied des Stadtrates der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale, Herrn<br />

Jürgen Pfeiffer, gemäß § 2 Abs. 1 Punkt 3 der Satzung über Ehrungen der Stadt<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale vom 1. September 1997.<br />

Verleihung der Silbernen Bürgermedaille an Frau Renate Rösch, Mitglied<br />

des Stadtrates der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

Beschluss-Nr.: 40/2013<br />

Der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale beschließt die Verleihung der Silbernen<br />

Bürgermedaille an das Mitglied des Stadtrates der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale, Frau<br />

Renate Rösch, gemäß § 2 Abs. 1 Punkt 3 der Satzung über Ehrungen der Stadt<br />

<strong>Saalfeld</strong>/Saale vom 1. September 1997.<br />

Austritt aus dem Fremdenverkehrsverein <strong>Saalfeld</strong> e. V.<br />

Beschluss-Nr.: 103/2013<br />

Der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale beschließt, gemäß § 6 (2) der Satzung des<br />

Fremdenverkehrsvereins <strong>Saalfeld</strong> e. V., die Beendigung der Mitgliedschaft der<br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale bei dem Fremdenverkehrsverein <strong>Saalfeld</strong> e. V. zum<br />

31.12.2013.<br />

Verbandsrat Zweckverbandsversammlung „Thüringer Landestheater<br />

Rudolstadt und Thüringer Symphoniker <strong>Saalfeld</strong>-Rudolstadt“<br />

Beschluss-Nr.: 114/2013<br />

Der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale bestellt gemäß § 6 Abs. 1 und 2 der<br />

Satzung des Zweckverbandes „Thüringer Landestheater Rudolstadt und Thüringer<br />

Symphoniker <strong>Saalfeld</strong>-Rudolstadt“ in der Fassung vom 19. April 2004 Herrn Dr.<br />

Eberhard Köhler (wohnhaft Am Hohen Ufer 1 in <strong>Saalfeld</strong>) als Verbandsrat in die<br />

Verbandsversammlung.<br />

Jahresrechnung 2012 der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

Beschluss-Nr.: 119/2013<br />

Der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale nimmt den Rechenschaftsbericht zur Jahresrechnung<br />

2012 nach § 80 Absatz 2 ThürKO zur Kenntnis.<br />

Soweit noch keine Einzelgenehmigungen gemäß den Stadtratsbeschlüssen Nr.<br />

38/2012 und 184/2012 vorliegen, werden die außer- und überplanmäßigen<br />

Ausgaben sowie die Niederschlagungen und Erlässe genehmigt. Mit der seitherigen<br />

Abdeckung der Mehrausgaben durch Mehreinnahmen bzw. durch Einsparungen<br />

besteht Einverständnis.<br />

Gleichzeitig wird die Bildung der Haushaltseinnahmereste und Haushaltsausgabereste<br />

in dem in der Jahresrechnung enthaltenen Umfang beschlossen.<br />

Widmung von Straßen im Ortsteil Arnsgereuth nach § 6 Thüringer<br />

Straßengesetz<br />

Beschluss-Nr.: 112/2013<br />

Der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale beschließt nach § 6 Thüringer Straßengesetz<br />

(ThürStrG) vom 7. Mai 1993, die im Sachverhalt aufgeführten Verkehrsflächen<br />

im Ortsteil Arnsgereuth als öffentliche Gemeindestraßen zu widmen.<br />

Abbruch des Nebengebäudes (Werkstattgebäude) und der Garagen<br />

auf dem städtischen Grundstück 161/1 - Klostergarten/Klostergasse<br />

27 - in <strong>Saalfeld</strong><br />

Beschluss-Nr.: 115/2013<br />

Der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale beschließt die Durchführung des Abbruchs des<br />

Nebengebäudes (Werkstattgebäude) und der Garagen auf dem städtischen Grundstück<br />

161/1 – Klostergarten/Klostergasse 27 in <strong>Saalfeld</strong> für ca. 50.000,00 €.<br />

Haushaltssatzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale für das Haushaltsjahr 2013<br />

Beschluss-Nr.: 120/2013<br />

Der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale beschließt gemäß §§ 55 und 57 ThürKO<br />

die Haushaltssatzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale für das Haushaltsjahr 2013.<br />

Finanzplan und Investitionsprogramm der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale für<br />

den Zeitraum 2012 - 2016<br />

Beschluss-Nr.: 121/2013<br />

Der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale beschließt gemäß § 62 ThürKO i. V. m. §<br />

24 ThürGemHV den Finanzplan und das dazugehörige Investitionsprogramm<br />

der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale für den Zeitraum 2012 – 2016.<br />

Vorzeitige Verkehrsfreigabe der Straße vor dem Rathaus<br />

Beschluss-Nr.: 135/2013<br />

65


08/13_10. Juli 2013<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

Der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale beschließt die Freigabe der Straße vor<br />

dem Rathaus (der Verkehr fließt von der Oberen Straße in Richtung Köditzgasse)<br />

ca. 14 Tage vor der geplanten Verkehrsfreigabe der Straßen um den Marktplatz<br />

am 20.07.2013 unter der Voraussetzung, dass die Baufirma die Gewährleistungsansprüche<br />

aufrecht erhält.<br />

Öffentliche Beschlüsse<br />

der Sitzung des Bau- und Wirtschaftsausschusses<br />

vom 12. Juni 2013<br />

Der Bau- und Wirtschaftsausschuss nimmt den eingereichten Stellplatznachweis<br />

für das Vorhaben „Nutzungsänderung/Sanierung ehemalige Nähmaschinenfabrik<br />

als Lagerhalle, Auktions- und Ausstellungshalle/Stellplatznachweis, Kulmstraße,<br />

Fl.-Nr. 5396/22, 5396/23 und 5396/27“ in <strong>Saalfeld</strong>, zustimmend zur Kenntnis.<br />

Berichtsvorlage: BV/1/2013<br />

Der Bau- und Wirtschaftsausschuss beschließt die Erteilung des gemeindlichen<br />

Einvernehmens zum beantragten Vorhaben „Bauvoranfrage: Neubau eines Einfamilienhauses,<br />

Klostergasse, Fl.-Nr. 180/3“ in <strong>Saalfeld</strong>.<br />

Beschluss-Nr.: B/57/2013<br />

Der Bau- und Wirtschaftsausschuss beschließt die Erteilung des gemeindlichen<br />

Einvernehmens zum beantragten Vorhaben „Antrag auf Befreiung: Anbau einer<br />

Lagerhalle, Errichtung Vordach, Remschützer Straße, Fl.-Nr. 5336/36“ in <strong>Saalfeld</strong>.<br />

Beschluss-Nr.: B/66/2013<br />

Der Bau- und Wirtschaftsausschuss der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale beschließt die Erteilung<br />

der gemeindlichen Einvernehmen gemäß §§ 36 und 173 BauGB zum<br />

beantragten Vorhaben „Abbruch und Neubau Wohn- und Geschäftshaus - hier:<br />

Toranlage, Saalstraße, Fl.-Nr. 557/2“ in <strong>Saalfeld</strong>.<br />

Beschluss-Nr.: B/67/2013<br />

Der Bau- und Wirtschaftsausschuss beschließt die Erteilung der gemeindlichen<br />

Einvernehmen gemäß §§ 36 und 173 BauGB zum beantragten Vorhaben „Vergrößerung<br />

der vorhandenen Dachgaube, Fleischgasse, Fl.-Nr. 303/2“ in <strong>Saalfeld</strong>.<br />

Beschluss-Nr.: B/68/2013<br />

Der Bau- und Wirtsausschuss beschließt die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens<br />

zum beantragten Vorhaben „Errichtung eines Carports, Adlerstraße,<br />

Fl.-Nr. 2112/149“ in <strong>Saalfeld</strong>/OT Gorndorf.<br />

Beschluss-Nr.: B/69/2013<br />

Der Bau- und Wirtschaftsausschuss beschließt die Erteilung des gemeindlichen<br />

Einvernehmens zum beantragten Vorhaben „Neubau von drei Einfamilienhäuser,<br />

Straße der Freundschaft, Fl.-Nr. 52/3 und 53/5“ in <strong>Saalfeld</strong>/OT Crösten.<br />

Beschluss-Nr.: B/71/2013 – Versagung<br />

Der Bau- und Wirtschaftsausschuss beschließt die Erteilung des gemeindlichen<br />

Einvernehmens zum beantragten Vorhaben „Bau eines Carports, Pößnecker<br />

Straße, Fl.-Nr. 1538/8“ in <strong>Saalfeld</strong>.<br />

Beschluss-Nr.: B/72/2013<br />

Der Bau- und Wirtschaftsausschuss beschließt die Erteilung des gemeindlichen<br />

Einvernehmens zum beantragten Vorhaben „Anbau an Wohnhaus, Fl.-Nr. 27/8“<br />

in <strong>Saalfeld</strong>/OT Wöhlsdorf.<br />

Beschluss-Nr.: B/73/2013<br />

Der Bau- und Wirtschaftsausschuss beschließt die Erteilung des gemeindlichen<br />

Einvernehmens zum beantragten Vorhaben „Abriss vorhandene Gartenlaube, Errichtung<br />

Gewächshaus und Grillkota, Schleifenbach, Fl.-Nr. 3670/6“ in <strong>Saalfeld</strong>.<br />

Beschluss-Nr.: B/74/2013<br />

Der Bau- und Wirtschaftsausschuss beschließt die Erteilung der Befreiung zum<br />

beantragten Vorhaben „Antrag auf Befreiung: Errichtung einer Mauer, Wittmannsgereuther<br />

Straße, Fl.-Nr. 4274/42 und 4750/10“ in <strong>Saalfeld</strong>.<br />

Beschluss-Nr.: B/75/2013<br />

Der Bau- und Wirtschaftsausschuss beschließt die Erteilung des gemeindlichen<br />

Einvernehmens zum beantragten Vorhaben „Aufstockung Wohnhaus, Roter Hügel,<br />

Fl.-Nr. 1830/11 und 1830/12“ in <strong>Saalfeld</strong>.<br />

Beschluss-Nr.: B/76/2013 – Versagung<br />

Der Bau- und Wirtschaftsausschuss beschließt die Erteilung des gemeindlichen<br />

Einvernehmens zum beantragten Vorhaben „Abbruch Nebengebäude, Anbau<br />

Wohnzimmer und Bad an vorhandenes Wohnhaus, Lange Gasse, Fl.-Nr. 1183/2“<br />

in <strong>Saalfeld</strong> gemäß § 36 und § 173 BauGB.<br />

Beschluss-Nr.: B/77/2013<br />

Der Bau- und Wirtschaftsausschuss der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale beschließt die Erteilung<br />

des gemeindlichen Einvernehmens zum beantragten Vorhaben „Anbau<br />

von Balkonanlagen, Rückbau und Neuerrichtung der Kelleraußentreppen, Scheffelstraße,<br />

Fl.-Nr. 5381/8“ in <strong>Saalfeld</strong>.<br />

Beschluss-Nr.: B/78/2013<br />

Der Bau- und Wirtschaftsausschuss beschließt die Erteilung des gemeindlichen<br />

Einvernehmens zum beantragten Vorhaben „Neubau eines Einfamilienhauses<br />

mit Carport, Bertolt-Brecht-Straße, Fl.-Nr. 2939/16“ in <strong>Saalfeld</strong>.<br />

Beschluss-Nr.: B/80/2013<br />

Der Bau- und Wirtschaftsausschuss der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale beschließt die Vergabe<br />

der Bauleistung zur Ausstattung und Bepflanzung auf der Grundlage des<br />

Stadtratsbeschlusses Nr. 27/2010 vom 24.02.2010 an die Firma Landschaftspflege<br />

& Service E. Köhler aus Probstzella.<br />

Beschluss-Nr.: B/86/2013<br />

Zuschuss zur Schülerspeisung<br />

für Schüler in den Grund- und Regelschulen<br />

in Trägerschaft der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

Schuljahr 2013/14<br />

Die Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale gewährt auch im Schuljahr 2013/14 auf Antrag für alle<br />

Schülerinnen und Schüler der städtischen Grund- und Regelschulen einen Zuschuss<br />

zur täglichen Mittagessenversorgung in Höhe von 0,69 Euro.<br />

Die freiwillige Antragstellung erfolgt im Amt für Kita, Schule, Hort und ist unabhängig<br />

vom Einkommen. Die Verrechnung erfolgt direkt mit dem für die Schule<br />

zuständigen Essenanbieter. Anträge können ebenso über das Internet unter<br />

www.saalfeld.de/Bildung heruntergeladen werden.<br />

Wir bitten alle Zuschussberechtigten, uns einen Schulwechsel Ihres Kindes mitzuteilen,<br />

da bei einem Übertritt auf ein staatliches Gymnasium der Zuschuss<br />

entfällt.<br />

Familien bzw. Bedarfsgemeinschaften, welche Einkommen nach § 40 Abs. 1<br />

Satz 2 Nr. 1a SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III (ALGII/Hartz 4), § 2<br />

AsylbLG oder Wohngeld beziehen, haben keinen Anspruch auf diesen Zuschuss,<br />

da sie Leistungen für Bildung und Teilhabe im Landratsamt <strong>Saalfeld</strong>-Rudolstadt<br />

beantragen können.<br />

Stauffenbergstraße ausgebaut<br />

Verkehrsfreigabe erfolgte im Juni 2013<br />

Von Oktober 2012 bis Juni 2013 wurde die Stauffenbergstraße in Gorndorf<br />

durch die Stadt in zwei Bauabschnitten ausgebaut. Gleichzeitig erneuerte der<br />

ZWA den im Straßenkörper befindlichen Mischwasserkanal. Am 14. Juni 2013<br />

wurde die Straße nun wieder für den Verkehr freigegeben.<br />

„In den letzten Jahren wurde immer wieder insbesondere in den Bürgermeister-Stammtischen<br />

auf den schlechten Zustand der Stauffenbergstraße hingewiesen<br />

und ein zeitnaher Ausbau gefordert. Nun konnte die Instandsetzung<br />

realisiert werden.“ erläutert Bürgermeister Matthias Graul die Gründe für den<br />

Ausbau.<br />

Zur gestalterischen Aufwertung der umgebenden denkmalgeschützten Wohnbebauung<br />

wurde zudem mit Städtebaufördermitteln an mehreren Stellen die<br />

Asphaltdeckschicht durch Mosaikpflasterflächen ersetzt.<br />

66


Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

10. Juli 2013_08/13<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Einladung zu einer Informationsveranstaltung<br />

Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gera<br />

zu dem geplanten Flurbereinigungsverfahren Arnsgereuth<br />

in den Gemarkungen Arnsgereuth, Bernsdorf und Witzendorf<br />

Es ist geplant in Teilen der o.g. Gemarkungen ein Flurbereinigungsverfahren nach § 86 Flurbereinigungsgesetz vom 16.03.1976 (BGBl. I, S. 546) in der jeweils<br />

gültigen Fassung einzuleiten.<br />

Das Verfahrensgebiet umfasst ca. 138 ha Fläche in der Gemarkung Arnsgereuth, südwestlich der Ortslage Arnsgereuth, in der Gemarkung Bernsdorf, nördöstlich<br />

der Ortslage Bernsdorf, und in der Gemarkung Witzendorf, südöstlich und nordwestlich der Ortslage Elsterschenke.<br />

Alle voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer sind zu dieser Veranstaltung<br />

am Dienstag, den 06. August 2013<br />

um 19:00 Uhr<br />

im Hotel Goldberg, in Arnsgereuth.<br />

eingeladen.<br />

Sie erhalten Informationen über die Ziele des geplanten Flurbereinigungsverfahrens, die rechtlichen Voraussetzungen, das voraussichtliche Maßnahmenkonzept<br />

und den zeitlichen Ablauf.<br />

Ihre voraussichtliche Beteiligung als Grundstückseigentümer leiten Sie bitte aus der Übersichtskarte Verfahrensgebietsgrenze ab.<br />

gez. Cöster<br />

Stellvertretender Amtsleiter<br />

<strong>Saalfeld</strong>s Straßen werden dunkel<br />

Nachtabschaltung der Straßenbeleuchtung ab 15. Juli<br />

Im Mai 2013 lehnte der <strong>Saalfeld</strong>er Stadtrat die Einführung des System „dial4light<br />

- bei Anruf Licht“ mehrheitlich ab. „Obwohl insbesondere die Bürgerstammtische<br />

verdeutlicht haben, dass dial4light versucht, allen Wünschen gerecht zu werden“,<br />

wie Bürgermeister Matthias Graul damals argumentierte. Da die Haushaltssituation<br />

ein „Alles bleibt beim Alten“ nicht zuließ, beschloss der Stadtrat entgegen dem<br />

Verwaltungsentwurf weitergehend, dass die Laternen vieler Nebenstraßen nun<br />

schlicht ganz ausgeschaltet werden – ohne die Möglichkeit „Bei Anruf Licht“.<br />

Nach der Stadtratsentscheidung wurden in den letzten Wochen 110 Schaltschränke<br />

sukzessive umgerüstet und das Straßensetz in Haupt- und Nebenstraßen<br />

kategorisiert. In den meisten Nebenstraßen wird es ab 15. Juli zwischen 22:30<br />

Uhr und 5 Uhr dunkel, in wenigen anderen zwischen Mitternacht bis 4 Uhr<br />

früh. Nur Hauptverkehrsstraßen bleiben die gesamte Nacht über beleuchtet.<br />

Informationen, welche Straße welcher Kategorie angehört, sind auf<br />

www.saalfeld.de bereitgestellt. Zudem informiert Jenny Tänzer, Mitarbeiterin<br />

des städtischen Tiefbauamtes, interessierte Bürgerinnen und Bürger persönlich,<br />

telefonisch oder per E-Mail (Markt 6, 1. OG, Zi. 1.03 – 03671/598337 –<br />

straßenverwaltung@stadt-saalfeld.de).<br />

Zum Hintergrund: Seit zwei Jahren sucht die Stadtverwaltung intensiv nach Einsparmöglichkeiten<br />

– die nicht gegen geltende DIN-Normen oder Bestandsschutz<br />

verstoßen – um die Kosten für die Straßenbeleuchtung zu senken, die aktuell<br />

mit 400.000 Euro pro Jahr beziffert werden können.<br />

SEPA – Änderungen<br />

im Zahlungsverkehr<br />

Ab dem 01. Februar 2014 gelten für Überweisungen und Lastschriften im nationalen<br />

Zahlungsverkehr die europäischen Normen. Das SEPA-Zahlverfahren<br />

löst die bisherigen Regelungen für Überweisungen und Lastschriften ab.<br />

67


08/13_10. Juli 2013<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

SEPA steht für „Single Euro Payment Area“ und verspricht für den gesamten<br />

Euroraum einen einheitlichen Zahlungsverkehrs-Standard.<br />

Auch die Stadt <strong>Saalfeld</strong> stellt die bisherigen Zahlverfahren zum Dezember 2013<br />

um. Alle existierenden Kontonummern und Bankleitzahlen werden durch IBAN-<br />

Nummern und den BIC ersetzt.<br />

IBAN International Bank Account Number –<br />

internationale Bankkontonummer<br />

BIC Business Identifier Code – internationale Bankleitzahl<br />

IBAN und BIC sind sowohl auf dem Kontoauszug, als auch auf den neueren EC-<br />

Karten ersichtlich. Bisher bekannte Einzugsermächtigungen werden durch das<br />

SEPA-Lastschriftmandat ersetzt.<br />

Über die automatische Umwandlung ergeht eine Information an Sie, mit der<br />

Bitte, um Überprüfung der uns vorliegenden Mandatsdaten auf ihre Richtigkeit.<br />

Bis zur endgültigen Einführung des neuen Zahlungsverkehrs finden Sie das<br />

überarbeitete Formular als Kombimandat unter www.saalfeld.de veröffentlicht.<br />

Für Fragen rund um den städtischen Zahlungsverkehr stehen die Mitarbeiter<br />

der Stadtkasse unter den Telefonnummern 03671/598 256, -257, -258 und -<br />

261 zur Verfügung.<br />

Stasi Ohn(e)Macht –<br />

Bürgerberatung in <strong>Saalfeld</strong><br />

Interesse an Akteneinsicht auch nach 20 Jahren riesig<br />

Am 25. Juli von 10 bis 17 Uhr beraten Mitarbeiter(innen) der Stasi-Unterlagen-<br />

Behörde im Schulungsraum des Bürger- und Behördenhauses nach 2 Jahren erneut<br />

zum Thema Stasiunterlagen.<br />

Sie erläutern aktuelle gesetzliche Regelungen zur Akteneinsicht, informieren<br />

über Rehabilitierungsverfahren, nehmen Wiederholungsanträge entgegen und<br />

beraten Journalisten zu Recherchezwecken.<br />

Außerdem besteht die Möglichkeit, nach Vorlage eines gültigen Lichtbilddokumentes<br />

einen Antrag auf persönliche Akteneinsicht zu stellen. „Mehr als 20<br />

Jahre nach der Öffnung der Stasi-Unterlagen ist das Interesse an einer Akteneinsicht<br />

noch immer groß“, teilt Petra Schell, kommisarische Leiterin der Stasiaußenstelle<br />

Gera mit.<br />

Ebenfalls zu sehen ist die Ausstellung „Stasi Ohn(e)Macht“ - Die Auflösung der<br />

DDR-Geheimpolizei. Die Ausstellung dokumentiert den erfolgreichen Widerstand<br />

der DDR-Bevölkerung gegen das SED-Regime und seine Geheimpolizei anhand<br />

zeitgenössischer Fotos. „Insbesondere über die Ereignisse im Herbst 1989 in<br />

Thüringen liefert die Fotosammlung einen Überblick“, erklärt Schell.<br />

Ende des amtlichen Teils<br />

Termine, Tipps<br />

und Informationen<br />

Jagdgenossenschaftsversammlung<br />

25. Juli 2013, 18 Uhr,<br />

Schulungsraum der FFW Remschütz<br />

Tagesordnung<br />

TOP 1 Begrüßung<br />

TOP 2 Feststellung der Beschlussfähigkeit<br />

TOP 3 Bericht des Jagdvorstehers<br />

TOP 4 Bericht des Kassenverantwortlichen<br />

TOP 5 Bericht der Kassenprüfung<br />

TOP 6 Informationen der Jagdpächter Revier I bis IV<br />

TOP 7 Wahlvorschläge<br />

TOP 8 Wahlhandlung und Auswertung<br />

TOP 9 Sonstiges und Diskussionen<br />

TOP10 Beschlüsse<br />

TOP 11 Schlusswort des Jagdvorstehers<br />

Veranstaltungen und Wanderungen<br />

Wichtig: bitte melden Sie sich bei<br />

allen Wanderungen spätestens bis<br />

zum Vortag beim Naturführer Werner<br />

Preißler, Tel.: 0160 91084933<br />

an! Bei Krankheit oder zu geringer<br />

Teilnehmerzahl können die Veranstaltungen<br />

ausfallen.<br />

13.07.: Entlang der Saale<br />

Bergfriedklinik - Wetzelstein - Reschwitz<br />

- Weischwitz - Fischersdorf<br />

Montagsmarkt<br />

05.08.2013, 9 bis 17 Uhr<br />

<strong>Saalfeld</strong>er Innenstadt<br />

- Gossitzfelsen - Obernitz - Klinik<br />

/ 13.00 Uhr, 4,5 Std., ca. 10 km,<br />

3,00 €/Pers.<br />

27.07.: Der Kulm - Hausberg<br />

der <strong>Saalfeld</strong>er Weidig<br />

Saale - Remschütz - Melktal -<br />

Kulmberghaus - Aussichtsturm -<br />

Dorfkulm - Remschütz – Weidig<br />

/ 13.00 Uhr, 4,5 Std., ca. 10 km,<br />

3,00 €/Pers.<br />

Heinz Günsche<br />

Jagdvorsteher JG <strong>Saalfeld</strong><br />

Öffnungszeiten des Jugend- und<br />

Stadtteilzentrums in den Ferien<br />

Ferienplanung 2013: 15.07.–<br />

19.07.13, 1. Durchgang, Ferienspaßwoche<br />

(noch freie Plätze)<br />

22.07.–26.07.13, 2. Durchgang,<br />

Ferienspaßwoche<br />

Vom 15.07.–02.08.13 bleibt die<br />

Einrichtung geschlossen.<br />

Öffnungszeiten in den Ferien:<br />

05.08.-09.08.13: 13.00-20.00 Uhr<br />

12.08.-16.08.13: 13.00-20.00 Uhr<br />

19.08.-23.08.13: 13.00-20.00 Uhr<br />

Angebote: Ketten und Armbänder<br />

68<br />

aus Perlen herstellen, Gipsformen<br />

bemalen, Encaustik, Beachvolleyball,<br />

Grillen, Waffeln backen, Spiele<br />

im Freien, „Wasserschlacht“, Kino<br />

Als Außenaktivität geplant: (hängt<br />

von der Teilnehmerzahl ab) Freibadbesuche,<br />

Zoo Leipzig, Geocaching,<br />

Zelten auf dem Gelände<br />

Informationen: Facebook Seite<br />

(Jugend- und Stadtteilzentrum<br />

Gorndorf) oder telefonisch unter<br />

03671 67719 (ab 14 Uhr)


Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

10. Juli 2013_08/13<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Projekt Freilaufwiese<br />

„One Place for meeting“<br />

Einladung zur ersten Planungsveranstaltung<br />

Alle interessierten Hundehalter<br />

sind herzlich zur ersten Planungsveranstaltung<br />

Freilaufwiese eingeladen<br />

am 25. Juli 2013, um 18 Uhr,<br />

im großen Saal des Bürger- und<br />

Behördenhauses, Markt 6,<br />

07318 <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

Zuerst Bettenrennen,<br />

dann Feuerwehrfest<br />

Am 2ten Juli-Wochenende findet<br />

das Beulwitzer Sommerfest statt.<br />

Der Feuerwehrverein Beulwitz-<br />

Aue am Berg e.V. lädt am Samstag,<br />

dem 13. Juli 2013, 15 Uhr, zum<br />

Festplatz „Unter den sieben Linden“<br />

ein. Alle Bastler und Tüftler<br />

sind aufgerufen, sich beim Beulwitzer<br />

Bettenrennen zu beteiligen.<br />

„Die Vorrausetzungen für eine<br />

Teilnahme sind ein fahrbarer Untersatz<br />

ohne Motor und natürlich<br />

zuverlässige Bremsen an eurem<br />

Gefährt“ teilt Vorstandsvorsitzender<br />

Armin Biedlingmaier mit.<br />

Der Sonntag lockt mit den Beulwitzer<br />

Feuerwehrspielen. Wer am<br />

14. Juli Kraft, Koordination und<br />

Wissen unter Beweis stellen will,<br />

sollte sich ab 10 Uhr ebenfalls am<br />

Interessierte melden sich<br />

zwecks Planung der Teilnehmerzahl<br />

bitte bis spätestens<br />

19. Juli 2013 unter der Telefonnummer<br />

03671/598 283 oder<br />

per E-Mail jens.kersten@stadtsaalfeld.de<br />

zu dieser Veranstaltung<br />

an.<br />

Festplatz „Unter den sieben Linden“<br />

bereithalten. Mannschaften<br />

müssen folgende Bedingungen<br />

erfüllen: mindestens 5 kräftige,<br />

clevere und sportliche Kameraden/innen<br />

stellen sowie über die<br />

persönliche Schutzausrüstung der<br />

Feuerwehr verfügen. Spaß und<br />

Freude an der Feuerwehr ist vorausgesetzt.<br />

„Zu gewinnen gibt es an beiden<br />

Tagen tolle Pokale und Urkunden<br />

sowie jede Menge Ruhm und<br />

Ehre.“ so der Vorstandsvorsitzende.<br />

Armin Biedlingmaier ruft für beide<br />

Tage zur regen Teilnahme auf.<br />

„Wir bitten um Rückantwort bis<br />

7. Juli 2013, wer sich am Bettenrennen<br />

oder an den Feuerwehrspielen<br />

beteiligen möchte“.<br />

Hulbi gesucht!<br />

Erweckst du die Steinerne Chronik zum Leben?<br />

Anfang des Jahres erschien das<br />

Kinderheft „Mit Hulbi <strong>Saalfeld</strong><br />

entdecken“. Im Buch erklärt Hulbi<br />

u. a. wie der Hohe Schwarm zu<br />

seinem Namen kam oder warum<br />

die Marktapotheke in Brand geriet.<br />

Zahlreiche Ausmalbilder, Bastelanleitungen,<br />

Rezepte und Rätsel<br />

lassen die „Steinerne Chronik“<br />

lebendig werden.<br />

Innerhalb kurzer Zeit ist Hulbi<br />

zum Symbol und Maskottchen<br />

für <strong>Saalfeld</strong>s Beinamen „Steinerne<br />

Chronik Thüringens“ geworden.<br />

Nun soll er zum Leben erweckt<br />

werden. „Die Stadt sucht daher<br />

Freiwillige, die in einem Hulbi-<br />

Kostüm ihre Stadt werben wollen“,<br />

beschreibt Marketingleiter Christopher<br />

Mielke.<br />

Sie sind sportlich, verstehen Spaß<br />

und verkleiden sich gern? Dann<br />

suchen wir genau Sie! Senden<br />

Sie Ihre Kurz-Bewerbungen bitte<br />

an Stadtverwaltung <strong>Saalfeld</strong>/Saale,<br />

Kommunikation und Marketing,<br />

Markt 1, 07318 <strong>Saalfeld</strong>/Saale –<br />

gern auch per E-Mail an<br />

stadtmarketing@stadt-saalfeld.de.<br />

Einsendeschluss: 16. August<br />

2013<br />

Der <strong>Saalfeld</strong>er Hulber steht symbolisch<br />

für <strong>Saalfeld</strong>s Beinamen<br />

„Steinerne Chronik Thüringens“.<br />

Er erinnert beispielhaft an die<br />

1100-jährige Geschichte der Stadt<br />

mit ihren historischen Gebäuden,<br />

Straßen und Gässchen. Der Begriff<br />

„<strong>Saalfeld</strong>er Hulber“ entstand in<br />

Anlehnung an die zahlreichen<br />

Pflastersteine im Stadtgebiet.<br />

<strong>Saalfeld</strong>er Volksfest<br />

vom 13.–22. Juli 2013<br />

Beim diesjährigen <strong>Saalfeld</strong>er<br />

Volksfest stehen an 10 Tagen<br />

Fahrgeschäfte, Versorgungsstände<br />

und Livemusik im Vordergrund.<br />

Über 30 Buden und<br />

Geschäfte laden zum Rummelbummel<br />

ein. Neben Breakdance<br />

und Kettenflieger sind der „Spider“,<br />

„Aqua Velis“, Scooter<br />

„ROUTE 66“ und „Happy Butterfly“<br />

die Highlights in diesem<br />

Jahr.<br />

Auch programmtechnisch hat<br />

das Volksfest einiges zu bieten.<br />

Eröffnet wird der <strong>Saalfeld</strong>er<br />

Rummel am 13. Juli, 17 Uhr<br />

mit dem obligatorischen Festbieranstich<br />

durch Bürgermeister<br />

Matthias Graul. Am Sonntag,<br />

14. Juli startet die 10.<br />

<strong>Saalfeld</strong>er Fisch-Rallye. Die<br />

neunjährige Alina sagt: „Besonders<br />

lustig finde ich immer den<br />

Mann mit dem Fisch auf dem<br />

Öffnungszeiten:<br />

Sonnabend,13.7.2013,<br />

ab 20 Uhr<br />

Sonntag, 14.7.2013<br />

Kopf“. Gemeint ist Hanjörg<br />

Bock, Vorsitzender des <strong>Saalfeld</strong>er<br />

Festring e.V. und Organisator<br />

der Fisch-Rallye.<br />

„Der Familientag am Mittwoch,<br />

17. Juli lockt wie in den vergangenen<br />

Jahren mit ermäßigten<br />

Preisen. In den Abendstunden<br />

des 20. Juli erwartet die Besucher<br />

ein großes Höhenfeuerwerk“<br />

teilt Hanjörg Bock mit.<br />

„Außerdem können die Gäste<br />

fast täglich ab 20 Uhr Livemusik<br />

genießen.“<br />

Montag, der 22. Juli ist der sogenannte<br />

„Kehraus-Tag“. An<br />

diesem letzten Rummeltag dürfen<br />

Besucher noch einmal gespannt<br />

sein. Bocks Ankündigung<br />

einer „Überraschung für<br />

alle Gäste“ wird den einen oder<br />

anderen noch zu einem erneuten<br />

oder spontanen Bummel<br />

über den Rummel bewegen.<br />

Mo, Di, Do, Fr ab 15.00 Uhr<br />

Mi, Sa, So ab 14.00 Uhr<br />

Livemusik im Biergarten<br />

mit „Doc & Friends“<br />

10. <strong>Saalfeld</strong>er Fisch-Rallye<br />

Start Saalebrücke<br />

Abgabe ab 13 Uhr<br />

Start 14 Uhr<br />

Siegerehrung 16 Uhr Biergarten<br />

Dienstag, 16.7.2013 Livemusik im Biergarten<br />

ab 20 Uhr<br />

mit „Linda & Vlado“<br />

Mittwoch, 17.7.2013 Livemusik im Biergarten<br />

ab 20 Uhr<br />

mit „The Fake´z“<br />

Donnerstag, 18.7.2013 Livemusik im Biergarten<br />

ab 20 Uhr<br />

mit „didiplay“<br />

Freitag, 19.7.2013 Livemusik im Biergarten<br />

ab 20 Uhr<br />

mit „Zwei gegen Willi“<br />

Sonnabend, 20.7.2013 Livemusik im Biergarten<br />

ab 20 Uhr<br />

mit „Rock Company“<br />

in den Abendstunden Großes Höhenfeuerwerk<br />

Veranstalter ist der Thüringer Schaustellerfachverband Sitz Arnstadt,<br />

mit Unterstützung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>, des <strong>Saalfeld</strong>er Festring<br />

e.V., dem Schützenverein Beulwitz 1991 e.V. und dem Bürgerlichen<br />

Brauhaus <strong>Saalfeld</strong>.<br />

69


08/13_10. Juli 2013<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

Herzlichen Glückwunsch<br />

allen Jubilarinnen und Jubilaren der<br />

Ortsteile Arnsgereuth, Aue am Berg, Beulwitz,<br />

Crösten und Wöhlsdorf zu ihrem Ehrentag:<br />

01. August Herr Hans Dietzel, Beulwitz zum 80.<br />

01. August Herr Harald Grein, Aue am Berg zum 79.<br />

02. August Frau Renate Bräutigam, Crösten zum 73.<br />

02. August Herr Klaus-Dieter Schölzke, Crösten zum 73.<br />

02. August Herr Dietrich Müller, Arnsgereuth zum 70.<br />

07. August Herr Dietmar Seidel, Wöhlsdorf zum 71.<br />

11. August Herr Rolf Beißig, Beulwitz zum 77.<br />

14. August Herr Dieter Eichhorn, Crösten zum 73.<br />

15. August Herr Christoph Konschak, Wöhlsdorf zum 71.<br />

17. August Herr Gerhard Wiefel, Aue am Berg zum 67.<br />

20. August Herr Dr. Frank Worms, Arnsgereuth zum 70.<br />

20. August Herr Klaus Paschold, Aue am Berg zum 73.<br />

21. August Frau Marianne Dallmann, Aue am B. zum 77.<br />

21. August Herr Klaus Rösch, Crösten zum 70.<br />

22. August Herr Reinhard Koch, Crösten zum 76.<br />

23. August Herr Willi Berk, Wöhlsdorf zum 71.<br />

24. August Frau Renate Arnoldt, Crösten zum 69.<br />

24. August Frau Brunhilde Kühn, Aue am Berg zum 85.<br />

27. August Frau Ilona Schmidt, Beulwitz zum 66.<br />

27. August Frau Jutta Helbig, Arnsgereuth zum 66.<br />

27. August Herr Alwin Tom, Crösten zum 76.<br />

29. August Frau Renate Sorge, Crösten zum 76.<br />

31. August Frau Sophie Adam, Crösten zum 79.<br />

Andreas Korn<br />

Ortsteilbürgermeister<br />

Beulwitz<br />

Sommertheater auf<br />

Thüringer Burgen und Schlössern<br />

Alice im Wunderland mal ganz anders<br />

In altbewährter Weise findet im<br />

August das Sommertheater auf<br />

versichiedenen Burgen und<br />

Schlössern im <strong>Saalfeld</strong>er Umland<br />

statt. In <strong>Saalfeld</strong> gastiert das Theater<br />

am 31. August, 20 Uhr, in der<br />

malerischen Kulisse des Hohen<br />

Schwarms.<br />

Regisseur Stefan Kreißig hat gemeinsam<br />

mit Mia Häfer in diesem<br />

Jahr das Stück „Alice im Wunderland“<br />

ausgewählt. Mit Witz<br />

und einem besonderem Humor<br />

wird die Geschichte auf etwas andere<br />

Weise dargestellt.<br />

Alice befindet sich in einer Lebenskrise,<br />

lässt sich sodann von<br />

einem Kaninchen verführen.<br />

Prompt landet sie im Märchenland.<br />

Hier trifft sie auf allerhand<br />

seltsame Figuren.<br />

Ein psychotisch gewordener Hutmacher,<br />

ein Kaninchenmutant,<br />

Herbert Danz<br />

Ortsteilbürgermeister<br />

Arnsgereuth<br />

der ständig Möhren futtern will<br />

sowie die irren Zwillinge, um nur<br />

ein paar der Kuriositäten zu benennen.<br />

Sie alle umrahmen die<br />

wundersame Welt, in der sich<br />

Alice wiederfindet.<br />

Dann soll Alice enthauptet werden.<br />

Dabei darf genau dies auf keinen<br />

Fall geschehen.<br />

„Es ist ein Theaterabend im Grenzbereich“,<br />

trifft Stefan Kreißig die<br />

Sache auf den Punkt. „Tanz und<br />

Spiel, maskenhafte Zerrbilder und<br />

pure Lust am Absonderlichen,<br />

machen die Inszenierung zu einem<br />

Kinderstück für Erwachsene“.<br />

Weitere Informationen und Tourdaten<br />

unter:<br />

www.reaktionsraum.de.<br />

Ticketbestellung unter reaktionsraum@gmail.com<br />

und per Telefon<br />

unter 0175/7880293<br />

Stadtgeschichte(n) erleben…<br />

mit Führungen in der Villa Bergfried<br />

Interessieren Sie sich für die Geschichte<br />

<strong>Saalfeld</strong>s? Möchten Sie<br />

auf Reisen in die Vergangenheit<br />

gehen? Dann tauchen Sie mit uns<br />

in die Welt von Dr. Ernst Hüther<br />

ein.<br />

In den Jahren 1922 bis 1924 errichtete<br />

der Unternehmer Dr.<br />

Ernst Hüther das als „behaglich<br />

bemessenes Haus“ geplante Ensemble<br />

Villa Bergfried, welches<br />

mit seinen vielen Zimmern, Wintergarten,<br />

Turnsaal und Marmorbad<br />

sowie den angehörigen Wirtschaftsgebäuden,<br />

Gärtnerei und<br />

Torhäusern eher die Vorstellung<br />

eines modernen Schlosses vermittelt.<br />

Nach der Enteignung als Erholungsheim<br />

und Diabetikersanatorium<br />

genutzt, lädt heute der<br />

„Freunde des Bergfriedes“ e. V.<br />

interessierte Besucher zu Führungen<br />

ein. „Besichtigt werden<br />

<strong>Saalfeld</strong>er Darrtor erwartet Besucher<br />

dabei u. a. die damaligen Räume<br />

wie Schlafzimmer, Bäder, große<br />

Halle, Herren-, Damen- und Lesezimmer,<br />

sowie Wintergarten<br />

und Loggia im Erdgeschoss. Zudem<br />

vermitteln die Führer einen<br />

informationsreichen Einblick in<br />

die Welt der Familie-Hüther und<br />

die Geschichte des Hauses“, erläutert<br />

Carla Wühn, Vorstandsmitglied<br />

im Freundesverein.<br />

2013 sind folgende Termine geplant:<br />

06.08. 16.15 Uhr<br />

03.09. 16.15 Uhr<br />

22.09. 14.00 Uhr<br />

Eintritt: 5 Euro, Dauer: ca. 2<br />

Stunden. Vorherige Anmeldung<br />

wegen begrenzter Teilnehmerkapazitäten<br />

notwendig (Yvonne Wittrien,<br />

03671/598271 oder Carla<br />

Wühn, 03671/598270, liegenschaften@stadt-saalfeld.de).<br />

Seit Mitte Mai lädt das <strong>Saalfeld</strong>er<br />

Darrtor Gäste zur Besichtigung<br />

ein. Während der gewöhnlichen<br />

Öffnungszeiten 13 - 17 Uhr erzählen<br />

ehrenamtliche Helfer des<br />

Caritas-Freiwilligenzentrum <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

die Geschichte des Darrtores.<br />

So soll nach einer Überlieferung<br />

die Bezeichnung „Darrtor“<br />

vom slawischen Wort trg abgeleitet<br />

worden sein, was so viel wie<br />

„Markt“ bedeutet. Es wäre demnach<br />

das „Markttor“ und weist<br />

auf die außerhalb gelegene Vorstadt<br />

„Alter Markt“ hin, die erst<br />

1863 nach <strong>Saalfeld</strong> eingemeindet<br />

wurde.<br />

Bei guten Wetter kann ein einzigartiger<br />

Rund-um-Blick über<br />

die historische Innenstadt genossen<br />

werden.<br />

P:S.: Wußten Sie schon? Von 1947<br />

bis 1953 wohnte im Darrtor die<br />

Familie von Reinhard Matthäus.<br />

Er wird zum Tag des offenen<br />

Denkmals am 9. September über<br />

seine Erlebnisse während dieser<br />

Zeit berichten.<br />

70


Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />

10. Juli 2013_08/13<br />

<strong>Amtsblatt</strong><br />

130 Euro für Projekt Sabaki<br />

Kinder- und Jugendausschuss veranstaltete Kuchenbasar<br />

Am 18. Juni übergab Lisa Kaptain,<br />

Vorsitzende des Kinder- und Jugendausschusses,<br />

an Iris Nestler<br />

ein prall gefülltes Spendenschwein.<br />

Iris Nestler ist Lehrerin an der<br />

Marco-Polo-Grundschule sowie<br />

lokale Betreuerin des Sabakiprojektes.<br />

Im Rahmen der Aktion „Tag und<br />

Nacht für Toleranz“ am 16. April<br />

veranstaltete der Kinder- und Jugendausschuss<br />

einen Kuchenbasar.<br />

Eingenommen wurden an diesem<br />

Nachmittag 130 Euro. Diese spendete<br />

der Kinder- und Jugendausschuss<br />

nun für das Projekt Sabaki,<br />

nachdem in der Mai-Sitzung unter<br />

Ferienveranstaltungen<br />

der Bibliothek<br />

„Was reimt sich auf Liebe?“<br />

verknallte Vormittagsrunde für Kinder ab 6 Jahren<br />

25.07.2013, 10 Uhr, Kinderbibliothek, Markt 7<br />

30.07.2013, 10 Uhr, Zweigbibliothek Gorndorf, A.-Schweitzer-Str. 132<br />

„Vorhang zu!“<br />

Vorlesezeit für Kinder bis 7 Jahre<br />

06.08.2013, 16 Uhr, Kinderbibliothek, Markt 7<br />

„Kleine Helden im Wald“<br />

Eine Geschichte über Freundschaft und Zusammenhalt für Kinder<br />

ab 6 Jahren<br />

15.08.2013, 10 Uhr, Kinderbibliothek, Markt 7<br />

It’s Tea Time<br />

Englische Teeparty für Johannesschüler<br />

„Milk, Sugar or Honey belongs in<br />

your tea. And you should say please<br />

and thanks“ erklärt die Englischlehrerin.<br />

21 herausgeputzte Jungen<br />

und Mädchen hören der aus England<br />

stammenden Tanya Harding<br />

aufgeregt zu. Die Jungen fast alle<br />

mit Schlips, die Mädchen im feinen<br />

Dresscode mit Kleid und Sommerhut.<br />

Bevor es richtig losgeht, erfahren<br />

die Schüler erst einmal die Regeln,<br />

nach denen eine englische Tee-<br />

Party stattfindet.<br />

Dann geht es mit Feuereifer und<br />

viel Spaß an die Vorbereitung. Es<br />

werden Sandwiches belegt, Cookies<br />

auf den Tellern verteilt, Obst auf<br />

einer Etagere drapiert und last<br />

but not least der für die Engländer<br />

so wichtige Tee vorbereitet.<br />

Punkt „nine o‘clock“ startet dann<br />

die feine Teeparty. „Ladies first“<br />

weist Tanya Harding die Jungen<br />

und Mädchen in die Benimmregeln<br />

verschiedenen <strong>Saalfeld</strong>er Projekten<br />

und Vereinen ausgewählt wurde.<br />

Sabaki ist ein Kindergewaltpräventionsprojekt.<br />

Kinder sollen<br />

hier lernen, sich frei im alltäglichen<br />

Umgang mit Erwachsenen<br />

zu bewegen, ohne Angst vor (sexuellen)<br />

Übergriffen. Bürgermeister<br />

Matthias Graul hat die regionale<br />

Schirmherrschaft für dieses<br />

Projekt übernommen.<br />

„Ich freue mich sehr, dass der<br />

Kinder- und Jugendausschuss gerade<br />

Sabaki unterstützt“, so Iris<br />

Nestler. „Wir werden das Geld<br />

nutzen, um das Projekt noch bekannter<br />

zu machen.“<br />

ein. Also bewegen sich 11 kleine<br />

Damen elegant zum Buffet. Danach<br />

sind die jungen Herren an der<br />

Reihe. Der Tee wird aus einer silbernen<br />

Kanne kredenzt.<br />

Es entsteht der Eindruck, tatsächlich<br />

mitten in einer englischen<br />

Teeparty gelandet zu sein. Der<br />

Umgangston ist ausgesprochen<br />

höflich, die Tischmanieren fast<br />

schon adelig.<br />

„So macht Englischunterricht<br />

richtig Spaß“, erklärt der zehnjährige<br />

Daniel. Die ebenfalls zehnjährige<br />

Hannah findet es besonders<br />

spannend, „sich mal wie eine feine<br />

Dame zu verkleiden.“ Und Alina<br />

schmecken die Sandwiches besonders<br />

lecker „weil wir sie selbst<br />

mit zubereitet haben.“<br />

Nach knapp zwei Stunden ist der<br />

ganze Spaß vorbei und die kleinen<br />

Damen und Herren werden wieder<br />

zu Schülern und Schülerinnen<br />

der Johannesschule <strong>Saalfeld</strong>.<br />

Sportarten der<br />

<strong>Saalfeld</strong>er Region im Test<br />

<strong>Amtsblatt</strong>-Serie, Teil 5: Yoga<br />

„Schon mal Yoga gemacht?“<br />

frage ich im Gespräch einen Mann<br />

an der Theke meines Fitnessstudios.<br />

„Ja. Es war anstrengend!“<br />

Wenn er das sagt, muss es wohl<br />

stimmen. So setzte ich meine<br />

Sportartentestreihe fort.<br />

Für diesen Zweck suche ich mir<br />

Consuela Barth aus. Sie ist Diplom-Sportwissenschaftlerin<br />

und<br />

Yogalehrerin, die immer donnerstags<br />

Yogastunden in Schwarza<br />

gibt. Dort lerne ich zuerst: Yoga<br />

ist kein Sport. Ich bleibe trotzdem,<br />

immerhin strengt es ja an und<br />

ist damit zumindest „sportähnlich“.<br />

Wenn Yoga kein Sport ist,<br />

was ist es dann?<br />

Consuela (wir duzen uns hier)<br />

beschreibt Yoga als eine Art „Verfahren“,<br />

um ein gesundes und<br />

erfülltes Leben zu genießen. Körper,<br />

Geist und Seele gilt es in<br />

Einklang zu bringen. Ich bin gespannt,<br />

wie das bei mir funktionieren<br />

soll, denn in Gedanken<br />

bin ich schon immer zwei Schritte<br />

weiter. Ich lasse mich auf die indische<br />

philosophische Lehre ein<br />

und lerne, dass Disziplin gefragt<br />

und gleichzeitig doch alles locker<br />

ist. Absolute Ruhe ist angesagt<br />

und wenn ich eine Übung nicht<br />

gut hinbekomme, macht das rein<br />

gar nichts. Oberste Grundregel:<br />

atmen. Richtig atmen und nie<br />

den Atem anhalten. Dafür soll<br />

mir Yoga viel geben: Selbstbewusstsein,<br />

Stärkung des Immunsystems,<br />

der Gleichgewichtssinn<br />

wird trainiert, bewusste Wahrnehmung<br />

des Körpers, Konzentration,<br />

Geduld und Aufmerksamkeit<br />

sollen gefördert werden,<br />

Abbau von Ängsten und Aggressionen<br />

und noch einiges mehr.<br />

Kurzum: eine Verbesserung der<br />

Lebensqualität. „Kein Tag ist wie<br />

der andere“, sagt Consuela und<br />

nimmt den Anfängern die Angst<br />

vor dem „Versagen“, wenn sie<br />

vielleicht doch wackeln oder absetzen<br />

müssen, weil sie die Balance<br />

nicht mehr halten können.<br />

Die meisten Yoga-Stellungen haben<br />

Tier- oder Naturnamen. Die<br />

wohl bekannteste ist der „Baum“,<br />

bei dem ein Bein angewinkelt an<br />

das ausgestreckten Standbein gestellt<br />

wird und die Arme entweder<br />

seitlich ausgestreckt werden oder<br />

über dem Kopf zusammengeführt<br />

werden. Ich kann es gerade so<br />

halten, wackel aber ziemlich und<br />

muss mich immer wieder daran<br />

erinnern lassen weiter zu atmen.<br />

Der gute Mann aus dem Fitnessstudio<br />

hatte Recht. Es ist gar<br />

nicht mal so einfach. Anwinkeln,<br />

Strecken, Dehnen – alles ist im<br />

Programm und ich rechne stark<br />

mit Muskelkater in den Beinen<br />

am darauffolgenden Tag, denn<br />

schon jetzt zieht es ein bisschen,<br />

aber gleichzeitig tritt die von<br />

Consuela versprochene Wärme<br />

ein.<br />

Und zugegeben auch Ruhe. Ich<br />

höre auf meinen Körper, versuche<br />

zu verstehen, wie er reagiert. Bekannt<br />

ist auch die Folge des „Sonnengruß“,<br />

die wir mehrmals<br />

durchgehen und der am Morgen<br />

besonders gut tun soll. Nach den<br />

Übungen wartet eine Tiefenentspannung<br />

auf die Kursteilnehmer,<br />

dann ist es vorbei. In dem stillen<br />

Raum fühle ich mich wohl und<br />

ich überlege jetzt schon, was ich<br />

darüber berichten werde. Langsam<br />

laufe ich mit meiner extra<br />

dafür gekauften Matte zum Auto<br />

und denke dabei: „Die Leute hier<br />

sind aber alle hektisch unterwegs“<br />

und lächle.<br />

Mein Fazit: Das mit der Ruhe<br />

funktioniert auch bei eher unruhigen<br />

Gemütern und es tut gut.<br />

Muskelkater hatte ich übrigens<br />

wider meiner Erwartung nicht<br />

und meine Matte kann jetzt auch<br />

zu Hause zum Einsatz kommen.<br />

Es gibt verschiedene Arten von<br />

Yoga. Probieren Sie es einfach<br />

einmal aus.<br />

In der nächsten Ausgabe:<br />

„Überraschung“<br />

Dominique Lattich<br />

Freie Journalistin<br />

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