Amtsblatt - Saalfeld
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08/13_10. Juli 2013<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
und Informationen<br />
der Stadtverwaltung<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
Amtliche<br />
Bekanntmachungen<br />
Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
über die Erhebung einer Steuer auf<br />
Spielgeräte und auf das Spielen um Geld<br />
oder Sachwerte im Gebiet der<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
(Vergnügungssteuersatzung) vom 12. Jan. 2012<br />
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer<br />
Kommunalordnung, ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), in der<br />
Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt<br />
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99, 134)<br />
sowie der §§ 1, 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG)<br />
vom 9. August 1991 (GVBl. S. 329) in der Fassung der Neubekanntmachung<br />
vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz<br />
vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale in<br />
seiner Sitzung am 14. Dezember 2011 die folgende Satzung über die Erhebung<br />
einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte beschlossen.<br />
§ 1<br />
Steuererhebung<br />
Die Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale erhebt eine Steuer auf Spiel- und Geschicklichkeitsgeräte<br />
sowie auf das Spielen um Geld und Sachwerte als örtliche Aufwandssteuer<br />
nach Maßgabe des in § 2 aufgeführten Besteuerungstatbestandes.<br />
§ 2<br />
Steuergegenstand, Besteuerungsgrundlage<br />
Der Besteuerung unterliegt der Aufwand für die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten<br />
sowie darüber hinaus von allen Geräten mit oder ohne<br />
Gewinnmöglichkeit soweit die Benutzung der Geräte von der Zahlung eines<br />
Entgeltes abhängig ist:<br />
1. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmungen im Sinne des § 33 i) der<br />
Gewerbeordnung und<br />
2. an allen weiteren Aufstellungsorten (Gaststätten, Kantinen, Bahnhofshallen,<br />
Vereins- und ähnlichen Räumen, Straßen und Plätzen).<br />
Als Spielgeräte gelten insbesondere auch Personalcomputer, die aufgrund ihrer<br />
Ausstattung und/oder ihres Aufstellungsortes überwiegend zum individuellen<br />
Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet<br />
verwendet werden.<br />
§ 3<br />
Steuerfreiheit<br />
(1) Von der Besteuerung ausgenommen sind Spiel- und Geschicklichkeitsgeräte<br />
1. mit und ohne Gewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen<br />
Veranstaltungen,<br />
2. mit Warengewinnmöglichkeit im gesamten Stadtgebiet,<br />
3. ohne Gewinnmöglichkeiten, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung<br />
durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind.<br />
(2) Musikautomaten unterliegen nicht der Vergnügungssteuer.<br />
(3) Personalcomputer, mit denen in erster Linie ein öffentlicher Zugang zum Internet<br />
ermöglicht werden soll und die ausschließlich zur Informationsbeschaffung<br />
oder für die Aus- und Fortbildung eingesetzt werden unterliegen<br />
nicht der Besteuerung.<br />
§ 4<br />
Bemessungsgrundlagen<br />
(1) Bemessungsgrundlage ist<br />
a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit das Einspielergebnis eines jeden Monats<br />
des einzelnen Gerätes. Einspielergebnis ist der Saldo 2 zuzüglich der<br />
Röhrenentnahmen. Der Saldo 2 errechnet sich aus der elektronisch gezählten<br />
Kasse abzüglich der Röhrenauffüllung.<br />
Das negative Einspielergebnis eines Gerätes im Kalendermonat ist mit<br />
dem Wert 0,00 € anzusetzen.<br />
b) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit deren Anzahl pro angefangenen<br />
Kalendermonat.<br />
(2) Das Einspielergebnis ist durch ein manipulationssicheres Zählwerk nachzuweisen.<br />
Als manipulationssicher sind jene Zählwerke zu betrachten, bei<br />
denen eine fortlaufende und lückenlose Ermittlung von Daten, die zur Ermittlung<br />
der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind, gewährleistet<br />
wird.<br />
(3) Verfügt ein Gerät über mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen<br />
als ein Gerät. Geräte mit mehr als einer Spieleinrichtung sind<br />
solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden<br />
können.<br />
§ 5<br />
Steuersätze<br />
(1) Der Steuersatz beträgt je Gerät und angefangenen Kalendermonat<br />
1. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i) Gewerbeordnung,<br />
mit Ausnahme der Geräte nach § 3<br />
– bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit 10 v. H. des Einspielergebnisses<br />
– bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit 40 Euro<br />
2. an anderen Aufstellungsorten im Sinne § 2 Nummer 2, mit Ausnahme<br />
der Geräte nach § 3<br />
– bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit 10 v. H. des Einspielergebnisses<br />
– bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit 25 Euro<br />
3. für Personalcomputer 10 Euro<br />
4. für Geräte mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeit dargestellt<br />
werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges<br />
zum Gegenstand haben<br />
800 Euro<br />
(2) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes im Austausch<br />
ein gleichartiges Gerät, so gilt die Berechnung der Steuer des ersetzten<br />
Spielgerätes als weitergeführt.<br />
§ 6<br />
Steuerschuldner und Haftung<br />
(1) Steuerschuldner ist der Halter der Spiel- und Geschicklichkeitsgeräte. Halter<br />
ist der Eigentümer bzw. derjenige, dem das Spielgeräte vom Eigentümer zur<br />
Nutzung überlassen ist bzw. für dessen Rechnung das Gerät aufgestellt<br />
wird.<br />
(2) Für die Steuerschuld haftet darüber hinaus jeder zur Anzeige nach § 7 Verpflichtete.<br />
(3) Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.<br />
§ 7<br />
Anzeigepflicht<br />
(1) Sowohl der Halter, als auch der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung<br />
des Spiel- und Geschicklichkeitsgerätes genutzten Räumlichkeiten oder<br />
Grundstücke hat die Aufstellung und die endgültige Entfernung eines Spielund<br />
Geschicklichkeitsgerätes innerhalb einer Woche der Stadtverwaltung<br />
schriftlich anzumelden. Die Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit<br />
dieses Gerätes und eines im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen<br />
Gerätes.<br />
(2) In der Anmeldung sind der Aufstellungsort, Anzahl und Art der steuerpflichtigen<br />
Geräte gemäß §§ 4 und 5, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. die Entfernung<br />
des Gerätes und Name und Anschrift des Halters anzugeben.<br />
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<strong>Amtsblatt</strong><br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
§ 8<br />
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit<br />
(1) Die Steuerschuld entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungsgegenstandes.<br />
(2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Ergebnisse monatlich zeitnah zu ermitteln<br />
und bis zum 10. Tage nach Ablauf eines Kalendermonats der Steuerabteilung<br />
eine Steuererklärung auf amtlichen Vordruck einzureichen.<br />
Wenn der Steuerschuldner die Frist nicht wahrt, kann gemäß § 15 Abs. 1<br />
ThürKAG i. V. m. § 152 AO ein Verspätungszuschlag erhoben werden.<br />
(3) Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steuererklärungen<br />
nach Abs. 4 Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum<br />
beizufügen, welche alle Informationen enthalten, die für die Steuerberechnung<br />
nach § 4 Abs. 1a) erforderlich sind und diese nachvollziehbar machen.<br />
Darüber hinaus müssen Hersteller, Geräteart/-typ, Gerätenummer, Zulassungsnummer,<br />
die fortlaufende Nummer und Datum des aktuellen und des<br />
letzten Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und der Kasseninhalt<br />
enthalten sein.<br />
Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit)<br />
des Auslesetages des Vormonats anzuschließen.<br />
(4) Die Steuererklärung muss vom Halter oder seinem Vertreter eigenhändig<br />
unterschrieben sein.<br />
(5) Die Steuerfestsetzung erfolgt durch Bescheid der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale zum<br />
jeweiligen Quartalsende auf der Grundlage der Angaben der Anzeigepflichtigen<br />
gemäß § 7 (2). Gibt der Halter die Anmeldung nicht ab, so wird die<br />
Steuer durch Schätzung festgesetzt und wird innerhalb von 14 Tagen nach<br />
Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.<br />
§ 9<br />
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften<br />
(1) Vertreter der Stadt sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- und<br />
Arbeitszeiten zur Nachprüfung der Anzeigepflichten und zur Feststellung<br />
von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen<br />
einzusehen und die Vorlage aktueller Zählerwerkausdrucke zu<br />
verlangen.<br />
(2) Für die Durchführung der Steueraufsicht und Prüfung wird auf die entsprechenden<br />
Bestimmungen der §§ 90, 93, 97, 99 der Abgabenordnung und §<br />
12 SpielV verwiesen.<br />
§ 10<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Gemäß § 16 ThürKAG wird wegen Abgabehinterziehung mit Freiheitsstrafe<br />
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer<br />
1. einer Stadt über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von<br />
Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht,<br />
2. eine Stadt pflichtwidrig über abgabenrechtlich-erhebliche Tatsachen in<br />
Unkenntnis lässt,<br />
und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte<br />
Abgabevorteile erlangt. § 370 Abs. 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung<br />
in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.<br />
Der Versuch ist strafbar.<br />
(2) Ordnungswidrig handelt gemäß § 17 ThürKAG und kann mit Geldbuße bis<br />
zu 10.000 Euro belegt werden, wer als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung<br />
der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der in Absatz<br />
1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung).<br />
§ 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden<br />
Fassung sind entsprechend anzuwenden.<br />
(3) Ordnungswidrig handelt gemäß § 18 ThürKAG auch und kann mit Geldbuße<br />
bis zu 5.000 Euro belegt werden, wenn die Handlung nicht nach Absatz 2<br />
geahndet werden kann, wer vorsätzlich oder leichtfertig<br />
1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder<br />
2. den Vorschriften zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung,<br />
insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung<br />
von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung<br />
von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt<br />
und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte<br />
Abgabevorteile zu erlangen (Abgabegefährdung).<br />
§ 11<br />
Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben<br />
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Gesetzes<br />
über kommunale Abgaben in der jeweiligen Fassung.<br />
§ 12<br />
Datenverarbeitung<br />
(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Vergnügungssteuer<br />
auf Spiel- und Geschicklichkeitsgeräte im Rahmen dieser Satzung ist<br />
die Erhebung folgender personenbezogener Daten gemäß § 19 Abs. 1 in<br />
Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 1 Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)<br />
durch die Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale zulässig:<br />
a) Name, Vorname(n)<br />
b) Anschrift<br />
c) Bankverbindung<br />
d) Anzahl, Aufstellort, Aufstelldauer, Name und (Zulassungs-)Nummer der<br />
Spielgeräte, Spielhalle oder anderer Ort sowie die Gesamtzahl aller Spiele<br />
und weiterer Angaben, die der Halter im Rahmen der Anmeldung machen<br />
muss und die sich aus den in § 7 genannten Parametern ergeben.<br />
(2) Die Daten dürfen von der datenverarbeiteten Stelle nur zum Zwecke der<br />
Steuererhebung nach dieser Satzung verarbeitet werden.<br />
§ 13<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt zum 01.04.2012 in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung vom 06.11.2009 außer<br />
Kraft.<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale, 12. Januar 2012<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
gez.<br />
Matthias Graul<br />
Bürgermeister<br />
Die o. g. Vergnügungssteuersatzung wurde mit Schreiben des Landratsamtes<br />
<strong>Saalfeld</strong>-Rudolstadt vom 9. Januar 2012 nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ThürKAG rechtsaufsichtlich<br />
genehmigt.<br />
Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
für das Stadtarchiv <strong>Saalfeld</strong>,<br />
vom 4. Oktober 2007<br />
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41),<br />
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446 u.<br />
455) und § 4 Abs. 1 Thüringer Archivgesetz vom 23. April 1992 (ThürArchivG,<br />
GVBl. S. 139) sowie der §§ 1, 2 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />
(ThürKAG) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889),<br />
hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale in der Sitzung vom 18.07.2007 die<br />
folgende Archivsatzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Diese Archivsatzung regelt den Umgang mit Archivgut, archivischem Sammlungsgut<br />
und Büchern bei der Archivierung und Benutzung im Stadtarchiv <strong>Saalfeld</strong>.<br />
§ 2<br />
Begriffsbestimmungen<br />
(1) Öffentliches Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen einschließlich<br />
der Hilfsmittel zu ihrer Ordnung, Auswertung und Benutzung, die in der<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong> oder bei deren Rechtsvorgängern oder bei natürlichen oder<br />
juristischen Personen des Privatrechts entstanden sind und zur dauernden<br />
Aufbewahrung an das Stadtarchiv <strong>Saalfeld</strong> übergeben wurden.<br />
(2) Archivwürdig sind Unterlagen, die aufgrund ihres rechtlichen, politischen,<br />
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Wertes als Quellen für die Erforschung<br />
und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart dienen oder<br />
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Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
10. Juli 2013_08/13<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
die zur Rechtswahrung sowie aufgrund von Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren<br />
sind.<br />
(3) Unterlagen im Sinne dieser Archivsatzung sind insbesondere Urkunden,<br />
Akten, Schriftstücke, Karten, Pläne sowie Träger von Daten-, Bild-, Film-,<br />
Ton- und sonstigen Aufzeichnungen, Siegel, Petschafts und Stempel einschließlich<br />
der Hilfsmittel zu ihrer Ordnung, Benutzung und Auswertung.<br />
(4) Als öffentliches Archivgut gelten auch archivwürdige Unterlagen oder dokumentarische<br />
Materialien, die vom Stadtarchiv <strong>Saalfeld</strong> zur Ergänzung ihres<br />
Archivgutes angelegt, erworben oder übernommen worden sind.<br />
(5) Die Archivierung schließt die Erfassung, Erschließung, Verwahrung, Erhaltung<br />
und Bereitstellung des übernommenen Archivgutes zur Benutzung ein.<br />
§ 3<br />
Stellung und Aufgaben des Stadtarchivs <strong>Saalfeld</strong><br />
(1) Die Stadt <strong>Saalfeld</strong> unterhält ein Archiv, welches die Fachdienststelle für das<br />
kommunale Archivwesen und die Regional- und Lokalgeschichte ist.<br />
(2) Das Stadtarchiv <strong>Saalfeld</strong> hat die Aufgabe, alle in der Verwaltung der Stadt<br />
<strong>Saalfeld</strong> sowie in den kommunalen Eigenbetrieben anfallenden Unterlagen,<br />
die zur laufenden Aufgabenerledigung nicht mehr benötigt werden, zu archivieren<br />
und für die Benutzung bereitzustellen. Die Bestimmungen dieser<br />
Satzung finden dabei Anwendung, soweit Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen<br />
mit den Registraturbildnern oder Eigentümern nichts anderes bestimmen.<br />
(3) Das Stadtarchiv <strong>Saalfeld</strong> berät und unterstützt die kommunalen Ämter und<br />
Dienststellen im Hinblick auf die Schriftgutverwaltung und spätere Archivierung.<br />
Im Rahmen der Archivpflege können andere Archivträger bei der Sicherung<br />
und Nutzbarmachung ihres Archivgutes beraten und unterstützt<br />
werden.<br />
(4) Kommunen, andere Archivträger, die kein eigenes Archiv unterhalten, und<br />
Privatpersonen können ihr Archivgut auf der Grundlage von Depositalverträgen<br />
im Stadtarchiv <strong>Saalfeld</strong> deponieren.<br />
(5) Das Stadtarchiv fördert die Erforschung der Regional- und Lokalgeschichte.<br />
Es unterhält und erweitert Sammlungen von Dokumentationsmaterialien,<br />
die für die Geschichte und Gegenwart der Region relevant sind und unterhält<br />
eine Archivbibliothek.<br />
§ 4<br />
Recht auf Benutzung<br />
(1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft macht, hat das Recht<br />
auf Benutzung von Archivgut im Stadtarchiv <strong>Saalfeld</strong> nach Maßgabe dieser<br />
Satzung, soweit nicht Schutzfristen,Vereinbarungen zugunsten Dritter oder<br />
Einschränkungen entgegenstehen.<br />
(2) Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn die Benutzung zu amtlichen,<br />
wissenschaftlichen, publizistischen oder Bildungszwecken sowie zur Wahrnehmung<br />
berechtigter Belange begehrt wird und schutzwürdige Belange<br />
betroffener Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden bzw. der<br />
Zweck der Benutzung schutzwürdige Belange erheblich überwiegt.<br />
(3) Ausgenommen von der Benutzung ist Dienstliches Schriftgut der Stadtverwaltung,<br />
welches für die Dauer der vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen<br />
im Archiv hinterlegt wurde. Akteneinsicht durch Dritte bedarf hier einer Zustimmung<br />
der einzelnen Registraturbildner und ist nur in deren Räumlichkeiten<br />
sowie unter Aufsicht gestattet.<br />
§ 5<br />
Möglichkeiten der Benutzung<br />
(1) Die Benutzung erfolgt in der Regel als Direktbenutzung durch Einsichtnahme<br />
in Findhilfsmittel, Archivalien im Original oder in der Reproduktion, in archivisches<br />
Sammelgut oder in Bücher.<br />
(2) Weiterhin ist eine mündliche oder schriftliche Auskunftserteilung möglich,<br />
die eine Vorlage oder Abgabe in Form von Kopien, Abschriften oder anderen<br />
Reproduktionen einschließen kann. Hierbei können Gebühren gemäß § 16<br />
dieser Satzung anfallen.<br />
(3) Die schriftliche oder mündliche Auskunftserteilung kann sich auf Verweis<br />
auf einschlägige Archivalien beschränken.<br />
(4) Über die Art der Benutzung entscheidet das Archiv.<br />
§ 6<br />
Benutzungsantrag<br />
(1) Der Antrag auf Benutzung des Archivs ist bei der Direktbenutzung in Form<br />
des Benutzungsantrages zu stellen, wobei der Gegenstand der Nachforschung<br />
so genau wie möglich anzugeben und der Benutzungszweck nachzuweisen<br />
ist. Bei schriftlichen und fernmündlichen Anfragen ist kein Benutzungsantrag<br />
zu stellen. Der Benutzer ist seitens des Archivs in geeigneter Form auf seine<br />
Pflichten gemäß Archivsatzung hinzuweisen. Falls erforderlich, ist sein Einverständnis<br />
zur Anerkennung der Archivsatzung und der Erklärung zum<br />
Schutz der Urheber- und Persönlichkeitsrechte und anderer berechtigter Interessen<br />
Dritter gemäß § 6 Abs. 2 dieser Archivsatzung schriftlich von ihm<br />
einzuholen.<br />
(2) Bei der Direktbenutzung ist dem Archiv eine schriftliche Erklärung darüber<br />
abzugeben, dass bei der Auswertung gewonnener Erkenntnisse aus Archivalien<br />
Urheber- und Persönlichkeitsrechte und andere berechtigte Interessen<br />
Dritter gewahrt werden sowie die Datenschutzbestimmungen des Landes<br />
Thüringen (Thüringer Datenschutzgesetz) eingehalten werden.<br />
(3) Von mitwirkenden Hilfskräften ist ein eigener Benutzungsantrag zu stellen.<br />
(4) Auf Verlangen sind dem Benutzungsantrag erweiternde Angaben und Unterlagen<br />
beizufügen, wie z. B. bei Hochschularbeiten Stellungnahmen von<br />
Hochschullehrern oder andere Legitimationen für den Benutzer.<br />
(5) Der Benutzer ist zur Einhaltung der Archivsatzung verpflichtet.<br />
(6) Der Benutzer hat sich auf Verlangen auszuweisen und ist zu wahrheitsgemäßen<br />
Angaben verpflichtet.<br />
(7) Die unaufgeforderte und kostenlose Abgabe von Belegexemplaren an das<br />
Archiv regelt sich gemäß § 16 Abs. 4 ThürArchG.<br />
§ 7<br />
Genehmigung des Benutzungsantrages<br />
(1) Über die Genehmigung des Benutzungsantrages entscheidet das Archiv.<br />
(2) Die Genehmigung wird nur für den im Benutzungsantrag bezeichneten<br />
Zweck und nur für das laufende Kalenderjahr erteilt.<br />
(3) Bei Änderung des Benutzungszweckes oder Forschungsgegenstandes ist erneut<br />
ein Benutzungsantrag zu stellen.<br />
§ 8<br />
Einschränkung oder Versagung der Benutzung<br />
(1) Die Genehmigung zur Benutzung von Archivalien kann gemäß § 18 ThürArchivG<br />
eingeschränkt oder versagt bzw. nur unter Auflagen erteilt werden.<br />
Darüber hinaus kann eine Erteilung der Genehmigung unter Auflagen oder<br />
eine Einschränkung oder Versagung der Benutzung erfolgen, wenn:<br />
a) der Benutzer gegen die Archivsatzung verstoßen oder die Auflagen<br />
(z. B. Anonymisierung von personenbezogenen Daten bei Veröffentlichungen<br />
oder die Nichtabgabe von Kopien oder Abschriften an Dritte) nicht<br />
eingehalten hat,<br />
b) der Hauptzweck der Benutzung durch Einsichtnahme in Sekundärquellen<br />
erreicht werden kann,<br />
c) der Erschließungszustand der Archivalien eine Benutzung nicht zulässt,<br />
d) die Archivalien wegen gleichzeitiger dienstlicher oder amtlicher Benutzung<br />
nicht verfügbar sind oder<br />
e) durch die Benutzung ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand<br />
entstehen würde.<br />
(2) Die Genehmigung kann nachträglich widerrufen werden, wenn Gründe bekannt<br />
werden, die zur Versagung der Genehmigung geführt hätten oder<br />
vom Benutzer gegen die Archivsatzung verstoßen worden ist bzw. die<br />
erteilten Auflagen nicht eingehalten worden sind.<br />
§ 9<br />
Schutzfristen und deren Verkürzung<br />
(1) Archivgut wird im Regelfall 30 Jahre nach der Schließung der Unterlagen<br />
für die Benutzung freigegeben. Unbeschadet dieser allgemeinen Schutzfrist<br />
darf Archivgut, das sich auf eine natürliche Person bezieht (personenbezogenes<br />
Archivgut) erst 10 Jahre nach dem Tod der betreffenden Person<br />
benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit hohem Aufwand feststellbar,<br />
endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person.<br />
(2) Die Schutzfrist nach Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für solche Unterlagen, die bereits<br />
bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren.<br />
(3) Die in Absatz 1 festgesetzten Schutzfristen gelten auch für die Benutzung<br />
durch öffentliche Stellen. Die Benutzung von Archivgut durch Stellen, bei<br />
denen es entstanden ist oder die es abgegeben haben, ist auch innerhalb<br />
der Schutzfristen möglich; die Schutzfristen sind jedoch zu beachten, wenn<br />
das Archivgut aufgrund besonderer Vorschriften hätte gesperrt, gelöscht<br />
oder vernichtet werden müssen.<br />
(4) Die Schutzfristen können im Einzelfall auf Antrag verkürzt werden, wenn es<br />
11
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<strong>Amtsblatt</strong><br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
im öffentlichen Interesse liegt. Bei personenbezogenem Archivgut ist eine<br />
Verkürzung der Schutzfristen insbesondere zulässig,wenn:<br />
a) die Benutzung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben erforderlich ist<br />
und schutzwürdige Belange der betroffenen Person oder Dritter nicht beeinträchtigt<br />
werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung<br />
des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange erheblich überwiegt.<br />
Soweit es sich nicht um Personen der Zeitgeschichte handelt, sind Forschungsergebnisse<br />
ohne personenbezogene Angaben aus dem Archivgut<br />
zu veröffentlichen.<br />
b) die Benutzung zum Zweck der Strafverfolgung, Rehabilitierung von Betroffenen,<br />
Vermissten und Verstorbenen, zur Wiedergutmachung, Hilfeleistung<br />
nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Schutz des Persönlichkeitsrechtes,<br />
der Aufklärung von Verwaltungsakten oder der Aufklärung des<br />
Schicksals Vermisster und ungeklärter Todesfälle erforderlich ist.<br />
(5) Eine Benutzung personenbezogenen Archivgutes ist unabhängig von den<br />
festgelegten Schutzfristen auch zulässig, wenn es sich um den Betroffenen<br />
selbst handelt oder wenn die Person, auf die sich das Archivgut bezieht,<br />
oder im Falle ihres Todes, ihre Angehörigen zugestimmt haben. Die Einwilligung<br />
ist von dem überlebenden Ehegatten, nach dessen Tod von seinen<br />
Kindern oder, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, von<br />
den Eltern der betroffenen Person durch den Benutzer einzuholen. Die Zustimmung<br />
der Angehörigen setzt die mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen<br />
voraus. Sind überwiegend schutzwürdige Belange Dritter zu wahren,<br />
ist gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürArchivG zu verfahren.<br />
(6) Der weiterführende Umgang mit Schutzfristen regelt sich gemäß § 17 Abs.<br />
3 ThürArchivG.<br />
(7) Plant der Benutzer aus wissenschaftlichen Gründen eine Nichtanonymisierung<br />
personenbezogener Daten, so muss er genau den Personenkreis angeben.<br />
Eine wissenschaftliche Begründung für die Namensnennung obliegt dem<br />
Benutzer, ebenso die Begründung, warum das Forschungsvorhaben sonst<br />
nicht durchgeführt werden könne.<br />
§ 10<br />
Weiterführende Bestimmungen gemäß ThürArchivG<br />
Weiterführende Bestimmungen gemäß ThürArchivG, insbesondere des § 15 bezüglich<br />
Datenschutz, Sicherung und Erschließung, bleiben unberührt.<br />
§ 11<br />
Direktbenutzung<br />
(1) Findhilfsmittel, Archivgut, archivisches Sammlungsgut oder Bücher sind nur<br />
im Benutzerzeitraum zu benutzen.<br />
(2) Die Benutzung des Archivs hat während der festgesetzten Öffnungszeiten<br />
zu erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet das Archiv.<br />
(3) Die Benutzeraufsicht ist beim Ermitteln und Vorlegen der Findhilfsmittel, Archivalien,<br />
Sammlungsstücke oder Bücher behilflich; sie ist nicht zur Unterstützung<br />
beim Lesen oder Übersetzen verpflichtet.<br />
(4) Der Benutzer hat sich im Benutzerraum so zu verhalten, dass kein anderer<br />
behindert oder belästigt wird. Das Rauchen, Essen, Trinken oder Führen<br />
lauter Unterhaltungen ist im Benutzerraum untersagt.<br />
(5) Aus dienstlichen Gründen kann jeweils nur eine begrenzte Anzahl von Archivalien,<br />
Sammlungsstücken oder Büchern vorgelegt werden. Sie ist zum<br />
Ende der Benutzungszeit zurückzugeben und kann für eine begrenzte Zeit<br />
zur weiteren Benutzung bereitgehalten werden.<br />
(6) Die Findhilfsmittel, Archivalien, Sammlungsstücke oder Bücher sind sorgfältig<br />
zu behandeln und in demselben Zustand, wie sie vorgelegt wurden, wieder<br />
zurückzugeben. Das Anbringen von Strichen, Bemerkungen, Radieren, Nachziehen<br />
von verblassten Stellen oder Verwenden als Schreibunterlage ist untersagt.<br />
(7) Zusätzlich festgestellte Mängel im Ordnungs- oder Erhaltungszustand sind<br />
der Benutzeraufsicht mitzuteilen.<br />
(8) Über die Verwendung technischer Hilfsmittel durch den Benutzer im Benutzerraum<br />
entscheidet das Archiv.<br />
(9) Der Benutzer haftet für Verluste oder Beschädigungen, die bei der Benutzung<br />
entstanden sind.<br />
§ 12<br />
Ausleihe und Versendung<br />
(1) Im Ausnahmefall können Archivalien, Sammlungsstücke oder Bücher, soweit<br />
ihr Erhaltungszustand, die Einhaltung von Schutzfristen oder die Beachtung<br />
von schutzwürdigen Belangen Betroffener oder Dritter einschließlich ihrer<br />
Persönlichkeits- oder Urheberrechte dem nicht entgegenstehen, zur wissenschaftlichen<br />
Benutzung oder zu Ausstellungszwecken an hauptamtlich verwaltete<br />
Archive ausgeliehen oder versandt werden. Vorher ist genau zu prüfen,<br />
ob derselbe Zweck nicht durch Übersendung von Reproduktionen erzielt<br />
werden kann. Ein Anspruch auf Ausleihe oder Versendung besteht nicht.<br />
(2) Die Genehmigung zur Ausleihe oder Versendung erteilt das Archiv.<br />
(3) Vom Versand ausgeschlossen sind Urkunden, besonders wertvolle oder<br />
häufig gebrauchte Archivalien, Sammlungsstücke und Bücher.<br />
(4) Eine sachgemäße Behandlung, d. h. wirksamer Schutz vor Verlust, Beschädigung<br />
oder unbefugter Benutzung, ist durch den Leihnehmer zu gewährleisten.<br />
Zu diesem Zwecke ist zwischen Leihgeber und Leihnehmer ein Vertrag<br />
abzuschließen, in dem der Leihgeber Auflagen für die Sicherheit und Erhaltung<br />
der entliehenen Archivalien, Sammlungsstücke oder Bücher erteilen kann.<br />
Im Vertrag ist die Ausleihfrist festzulegen.<br />
(5) Die Versand- und Versicherungskosten trägt der Leihnehmer.<br />
(6) Aus dienstlichen Gründen können versandte Archivalien oder Sammlungsstücke<br />
jederzeit vom Leihnehmer wieder zurückgefordert werden.<br />
(7) Der Versand von Archivalien zur amtlichen Benutzung durch Bundes-, Landes-<br />
oder Kommunalbehörden erfolgt im Rahmen der Amtshilfe.<br />
§ 13<br />
Anfertigen von Reproduktionen<br />
(1) Soweit der Erhaltungszustand der Archivalien, Sammlungsstücke oder Bücher,<br />
die Einhaltung von Schutzfristen oder die Beachtung von schutzwürdigen<br />
Belangen Betroffener oder Dritter einschließlich ihrer Persönlichkeits- oder<br />
Urheberrechte dem nicht entgegenstehen, können auf Kosten des Benutzers<br />
Reproduktionen angefertigt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch<br />
nicht. Die Entscheidung trifft das Archiv.<br />
(2) Reproduktionen dürfen nur mit Zustimmung des Archivs zum angegebenen<br />
Zweck und unter Angabe des Archivs und der festgelegten Signatur und<br />
unter Hinweis auf die dem Archiv zustehenden Veröffentlichungs- und Vervielfältigungsrechte<br />
vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden.<br />
(3) Die Herstellung von Reproduktionen fremder Archivalien bedarf der schriftlichen<br />
Zustimmung des Urhebers, bei Nichtfeststellbarkeit des vermeintlichen<br />
Urhebers bzw. Eigentümers.<br />
Nutzung des gemeinsamen Bildarchivs<br />
von Stadtarchiv und Stadtmuseum<br />
§ 14<br />
Nutzungsgrundsätze<br />
(1) Als Findmittel stehen den Nutzern ein Arbeitsarchiv (Datenbank bzw. Kartei)<br />
sowie ein Diaarchiv zur Verfügung.<br />
(2) Zum Schutz und Erhalt der historischen Fotodokumente werden grundsätzlich<br />
keine Originale ausgeliehen. Ist das gewünschte Fotos digitalisiert, so kann<br />
für den Nutzer eine Reproduktion vor Ort hergestellt werden. Die dabei entstehenden<br />
Sach- sowie Bearbeitungskosten sind vom Nutzer zu tragen. Eine<br />
Weitergabe von Daten erfolgt nur in begründeten Einzelfällen mit Genehmigung<br />
der Archivleitung.<br />
(3) Ist das gewünschte Fotos nicht digitalisiert, so kann eine Digitalisierung vor<br />
Ort vorgenommen bzw. eine Reproduktion bei den vom Stadtarchiv festgelegten<br />
Fotowerkstätten in Auftrag gegeben werden. Die dort entstehenden<br />
Kosten sowie der Bearbeitungsaufwand des Archivs sind vom Nutzer zu tragen.<br />
(4) Die Bereitstellung von Reproduktionen oder Daten (Absatz 2) bzw. die Herstellung<br />
neuer Reproduktionen oder Daten (Absatz 3) werden zwischen<br />
dem Archiv und dem Nutzer auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung<br />
geregelt. Diese Vereinbarung dient zur Klärung der Nutzungsrechte<br />
sowie als Auftrag zur Anfertigung von Reproduktionen.<br />
§ 15<br />
Veröffentlichungen<br />
Bei der Verwertung von Reproduktionen, deren Originale sich im Bestand des<br />
Bildarchivs befinden, gelten die allgemeinen Bestimmungen des Urheberrechts.<br />
Verwertungsrechte (Recht auf öffentliche Wiedergabe) können vom Stadtarchiv<br />
erworben werden.<br />
§ 16<br />
Erheben von Gebühren<br />
Für die Benutzung des Stadtarchivs <strong>Saalfeld</strong>er werden Gebühren nach Maßgabe<br />
der Gebührensatzung für die Benutzung des Stadtarchivs erhoben. Die Gebühren<br />
12
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
10. Juli 2013_08/13<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
für spezielle Archivtätigkeiten sowie Gebührenbefreiungstatbestände sind dieser<br />
Gebührensatzung zu entnehmen. Auslagen sind zu erstatten.<br />
§ 17<br />
Quellenangabe<br />
Bei Veröffentlichungen unter Verwendung von Archivalien, Sammlungsstücken<br />
oder Büchern des Stadtarchivs ist die Quellenangabe, bei Fotografien auch der<br />
Autor (Name des Fotografen) anzugeben. Die Angabe des Archivs, des Bestandes<br />
und der Signatur ist hierbei zwingend erforderlich, dasselbe gilt für Zitate aus<br />
Archivalien in einem selbstständigen wissenschaftlichen Werk.<br />
§ 18<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Archivsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Archivsatzung vom 5. Januar 1998 außer Kraft.<br />
<strong>Saalfeld</strong>, den 4. Oktober 2007<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
gez.<br />
Matthias Graul<br />
Bürgermeister<br />
Gebührensatzung<br />
der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
für die Benutzung des Stadtarchivs<br />
vom 4.Oktober 2007<br />
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41),<br />
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23.Dezember 2005 (GVBl. S. 446 u.<br />
455) und § 4 Abs. 1 Thüringer Archivgesetz vom 23. April 1992 (ThürArchivG,<br />
GVBl. S. 139) sowie der §§ 1, 2 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />
(ThürKAG) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889),<br />
hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale in der Sitzung vom 18.07.2007 die<br />
folgende Archivsatzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Gebührenpflicht und Kostenschuldner<br />
(1) Für die erbrachten Leistungen und die Benutzung des Stadtarchivs <strong>Saalfeld</strong><br />
werden Gebühren gemäß dieser Satzung erhoben. Auslagen sind zu erstatten.<br />
(2) Kostenschuldner ist,<br />
a) wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen<br />
wird,<br />
b) wer die Kosten durch eine von der zuständigen Behörde abgegebene<br />
oder mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder<br />
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet.<br />
§ 2<br />
Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld<br />
(1) Die Kostenschuld entsteht mit der Beendigung der gebührenpflichtigen<br />
Amtshandlung und wird mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an<br />
den Kostenschuldner fällig.<br />
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung<br />
des zu erstattenden Betrages.<br />
§ 3<br />
Gebührenbefreiung und -ermäßigung<br />
(1) Gebühren werden nicht erhoben bei Benutzung von Archivgut<br />
a) durch Einrichtungen, die diese abgeliefert haben oder deren Rechtsnachfolger,<br />
b) für nachweislich wissenschaftliche oder heimatkundliche Zwecke,<br />
c) für Auskünfte und Nachforschungen, die den Nachweis eines versorgungsrechtlichen<br />
Anspruchs zum Ziel haben oder<br />
d) für Auskünfte und Nachforschungen zum Zwecke der Rehabilitierung und<br />
Wiedergutmachung von staatlichen Unrecht in der Zeit von 1933 bis<br />
1989.<br />
e) für Auskünfte an Ämter und Einrichtungen der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
(2) Weitergehende Gebührenbefreiungen regeln sich gemäß der §§ 2 und 3<br />
ThürVwKostG.<br />
(3) Gebühren auf das Recht auf Wiedergabe von Archivalien oder Sammlungsstücken<br />
für die einmalige Reproduktion beim Druck können ermäßigt werden,<br />
wenn die entsprechende Publikation im Interesse des Archivträgers angefertigt<br />
wird.<br />
(4) Gemäß § 8 Thüringer Verwaltungsverfahrengesetz (ThürVwVfG) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2005 (GVBl. S. 32) hat die<br />
ersuchende Behörde der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr<br />
zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung<br />
zu erstatten,wenn sie im Einzelfall 25,00 EUR übersteigen. Leisten<br />
Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen<br />
nicht erstattet.<br />
(5) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige<br />
Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten<br />
Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen)<br />
zu.<br />
(6) Eine Behörde im Sinne des ThürVwVfG ist jene Stelle, die Aufgaben der öffentlichen<br />
Verwaltung wahrnimmt. Der Anwendungsbereich des ThürVwVfG<br />
und die Abweichungen vom Anwendungsbereich regeln sich gemäß den §§<br />
1 und 2 desselben Gesetzes.<br />
§ 4<br />
Weitergehende Gebührenregelungen<br />
Weitergehende Gebührenregelungen, insbesondere gemäß dem Sozialgesetzbuch,<br />
dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, dem Thüringer Verwaltungskostengesetz<br />
und dem Thüringer Verwaltungsverfahrengesetz in der<br />
jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.<br />
§ 5<br />
Gebührensätze<br />
1. Gebühren für Dienstleistungen<br />
a) Arbeitsaufwand<br />
Für die Versendung von Archivalien oder archivischen Hilfsmitteln, Erteilung<br />
von schriftlichen Auskünften, die Erstellung von Gutachten oder<br />
für sonstige Tätigkeiten betragen die Gebühren<br />
je angefangene 1/2 Stunde 6,00 €<br />
b) Anfertigen von Abschriften und Auszügen<br />
je angefangene DIN A 4-Seite 3,00 €<br />
Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Registerblätter, Verzeichnisse,<br />
Listen, Rechnungen oder dergleichen sowie schwierige paläographische<br />
Abschriften wird die Gebühr nach dem Arbeitsaufwand gemäß Absatz<br />
a) berechnet.<br />
c) Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien, Auszüge, Zeichnungen,<br />
Pläne, Urkunden u. ä.<br />
je DIN A 4-Seite 1,00 €.<br />
Beglaubigungen für Rentenzwecke und für den städtischen Dienstgebrauch<br />
sind kostenfrei.<br />
2. Gebühren für Nutzer des gemeinsamen Bildarchivs von Stadtmuseum<br />
und Stadtarchiv:<br />
Bearbeitungsentgelte für Fotoaufträge (einschließlich Gänge außer Haus):<br />
Je angefangene 1/2 Stunde: € 6,00<br />
Herstellung von Reproduktionen digitalisierter Fotos:<br />
Ausdruck auf Kopierpapier:<br />
€ 1,00 je DIN A 4-Blatt<br />
Ausdruck auf Fotopapier:<br />
€ 2,50 je DIN A 4-Blatt<br />
Herstellung von Reproduktionen nicht digitalisierter Fotos:<br />
Umlage der entstehenden Kosten bei einer Fachfirma zzgl. Bearbeitungsentgelte<br />
(s. o.)<br />
Recht der öffentlichen Wiedergabe von Archivalien, historischen Fotos<br />
und Exponaten (je Bild):<br />
a) Verwendung in Printmedien:<br />
bei einer Auflage bis zu 500 Exemplaren s/w € 5,00<br />
farbig € 10,00<br />
bei einer Auflage bis zu 1000 Exemplaren s/w € 10,00<br />
13
08/13_10. Juli 2013<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
farbig € 20,00<br />
bei einer Auflage bis zu 5000 Exemplaren s/w € 25,00<br />
farbig € 50,00<br />
bei einer Auflage bis zu 10000 Exemplaren s/w € 30,00<br />
farbig € 60,00<br />
bei einer Auflage bis zu 50000 Exemplaren s/w € 40,00<br />
farbig € 80,00<br />
Für ganzseitige Wiedergaben und Umschlagabbildungen gilt jeweils<br />
der doppelte Preis.<br />
b) Verwendung in Ausstellungen: s/w € 5,00<br />
farbig € 10,00<br />
c) Verwendung in Kalendern, auf Ansichtskarten, Postern und Plakaten:<br />
s/w € 12,50<br />
farbig € 25,00<br />
d) Verwendung für Film, Fernsehen oder elektronische Medien:<br />
je Bild, Seite oder Einstellung € 15,00<br />
3. Anfertigung von Xerokopien:<br />
a) A4-Kopie € 1,00<br />
jede weitere Kopie derselben Vorlage € 0,75<br />
b) A3-Kopie € 1,50<br />
jede weitere Kopie derselben Vorlage € 1,00<br />
§ 6<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Benutzung des Stadtarchivs vom<br />
28. November 2002 außer Kraft.<br />
<strong>Saalfeld</strong>, den 4. Oktober 2007<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
gez.<br />
Matthias Graul<br />
Bürgermeister<br />
Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
über die Benutzung der<br />
Stadt- und Kreisbibliothek <strong>Saalfeld</strong><br />
(Benutzungsordnung) vom 16. April 2012<br />
Aufgrund der §§ 19, 20, 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Neubekanntmachung<br />
vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes<br />
vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531, 532) hat der Stadtrat der Stadt<br />
<strong>Saalfeld</strong> in seiner Sitzung am 15.02.2012 folgende Satzung über die Benutzung<br />
der Stadt- und Kreisbibliothek <strong>Saalfeld</strong> beschlossen:<br />
§ 1 Allgemeines<br />
(1) Die Stadt- und Kreisbibliothek und ihre Zweigbibliotheken sind öffentliche<br />
Einrichtungen der Stadt <strong>Saalfeld</strong>.<br />
(2) Zwischen der Bibliothek und den Benutzern wird ein öffentlich-rechtliches<br />
Benutzungsverhältnis begründet.<br />
(3) Die Kosten für die Benutzung der Bibliothek sind in der „Satzung der Stadt<br />
<strong>Saalfeld</strong> über die Gebühren für die Benutzung der Stadt- und Kreisbibliothek<br />
<strong>Saalfeld</strong>“ (Gebührensatzung) geregelt.<br />
§ 2 Anmeldung, Benutzerausweis<br />
(1) Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines Personalausweises<br />
oder Reisepasses (mit Meldebescheinigung) an und erhält einen Benutzerausweis.<br />
Bei Minderjährigen muss die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters<br />
vorliegen, der sich damit gleichzeitig zur Haftung im Schadensfall<br />
und hinsichtlich anfallender Gebühren zur Begleichung verpflichtet.<br />
(2) Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter bestätigt mit seiner Unterschrift,<br />
die Benutzungsordnung zur Kenntnis genommen zu haben.<br />
(3) Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bibliothek.<br />
Bei Verlust ist die Bibliothek umgehend zu verständigen. Jede Namensänderung<br />
und jeder Wohnungswechsel sind der Bibliothek unter Vorlage des<br />
Personalausweises unverzüglich mitzuteilen. Der Benutzerausweis gilt für<br />
ein Jahr ab dem Tag der Anmeldung und kann jährlich verlängert werden.<br />
(4) Dienststellen, juristische Personen, Institute und Firmen melden sich durch<br />
schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten an und hinterlegen Namen<br />
und Unterschriften von Bevollmächtigten, die die Bibliotheksbenutzung für<br />
den Antragsteller wahrnehmen.<br />
(5) Die Angaben zur Person werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen<br />
Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert. Der Benutzer gibt mit<br />
seiner Unterschrift für die Anmeldung die Zustimmung zur elektronischen<br />
Speicherung.<br />
§ 3 Entleihung, Verlängerung und Vorbestellung<br />
(1) Die Benutzung der Bibliothek ist nur mit einem gültigen Benutzerausweis<br />
zulässig. Für Schaden, der durch Missbrauch des Benutzerausweises entsteht,<br />
haftet der eingetragene Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter.<br />
(2) Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Medien der Bibliothek entsprechend<br />
der gültigen Ausleihfristen ausgeliehen. Die Weitergabe an Dritte<br />
ist nicht gestattet.<br />
(3) Ausgeliehene Medien können gegen Entrichtung einer Bearbeitungspauschale<br />
vorbestellt werden.<br />
(4) Die Leihfrist kann auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vorbestellung<br />
vorliegt. Dabei sind die entliehenen Medien auf Verlangen vorzulegen.<br />
Hieraus entstehende Unkosten gehen zu Lasten des Benutzers.<br />
(5) Sind Medien mehrfach vorbestellt, kann ihre Leihfrist verkürzt werden.<br />
(6) Die Bibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.<br />
§ 4 Auswärtiger Leihverkehr<br />
(1) Im Bestand der Bibliothek nicht vorhandene Bücher oder Zeitschriftenaufsätze<br />
können über den Leihverkehr nach den hierfür geltenden Bestimmungen<br />
beschafft werden. Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliothek<br />
gelten zusätzlich.<br />
(2) Die Fernleihe ist kostenpflichtig.<br />
§ 5 Behandlung der Medien, Haftung<br />
(1) Bücher und andere Medien sind sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigung<br />
und Verlust ist der Benutzer schadenersatzpflichtig.<br />
(2) Vor jeder Ausleihe sind die Medien vom Benutzer auf offensichtliche Mängel<br />
hin zu überprüfen.<br />
(3) Bei Verlust entliehener Medien ist die Bibliothek unverzüglich zu verständigen.<br />
(4) Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen.<br />
(5) Der Schadenersatz bemisst sich in Höhe des Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungswertes.<br />
Bei Wertersatz in Geld wird außerdem eine Bearbeitungsgebühr<br />
erhoben.<br />
(6) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die dem Benutzer durch den Gebrauch<br />
audiovisueller oder elektronischer Medien aus der Stadt- und Kreisbibliothek<br />
<strong>Saalfeld</strong> entstehen.<br />
(7) Bei der Anfertigung von Kopien sowie dem Gebrauch audiovisueller und virtueller<br />
Medien obliegt die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen<br />
dem Benutzer. Die Bibliothek haftet nicht für missbräuchliche Handlungen.<br />
§ 6 Verspätete Rückgabe, Einziehung<br />
(1) Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten,<br />
unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Bei schriftlicher<br />
Mahnung wird zusätzlich eine Bearbeitungspauschale erhoben. Näheres regelt<br />
die Gebührensatzung.<br />
(2) Die Versäumnisgebühren und sonstige Forderungen werden ggf. auf dem<br />
Rechtsweg eingezogen.<br />
§ 7 Verhalten in der Bibliothek, Hausrecht<br />
(1) Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder in<br />
der Bibliotheksbenutzung beeinträchtigt werden.<br />
(2) Rauchen, Essen und Trinken sind nicht gestattet. Davon ausgenommen ist<br />
das Getränkeangebot im Lesecafé. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.<br />
(3) Taschen und andere mitgebrachte Sachen sind in den Taschenschränken<br />
14
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
10. Juli 2013_08/13<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
einzuschließen.<br />
(4) Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzer<br />
übernimmt die Bibliothek keine Haftung.<br />
(5) Das Hausrecht nimmt der Leiter der Bibliothek oder das von ihm beauftragte<br />
Personal wahr. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.<br />
§ 8 Ausschluss von der Benutzung<br />
Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt<br />
verstoßen, können für dauernd oder begrenzte Zeit von der Benutzung der Bibliothek<br />
ausgeschlossen werden.<br />
§ 9 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig<br />
tritt die Benutzungsordnung der Stadt- und Kreisbibliothek <strong>Saalfeld</strong> vom<br />
02.04.1998, geändert durch 1. Änderungssatzung vom 07.12.1999, 2. Änderungssatzung<br />
vom 21.01.2003, 3. Änderungssatzung vom 04.08.2003 und 4.<br />
Änderungssatzung vom 20. Januar 2004, außer Kraft.<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale, den 16.04.2012<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
gez.<br />
Matthias Graul<br />
Bürgermeister<br />
Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
über die Gebühren für die Benutzung<br />
der Stadt- und Kreisbibliothek <strong>Saalfeld</strong><br />
vom 16. April 2012<br />
Aufgrund der §§ 19, 20, 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Neubekanntmachung<br />
vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes<br />
vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531, 532) und der §§ 1, 2,10, 12 des<br />
Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19.09.2000 (GVBl. S.<br />
301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) hat der<br />
Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong> in seiner Sitzung am 15.02.2012 folgende Satzung<br />
über die Gebühren für die Benutzung der Stadt- und Kreisbibliothek <strong>Saalfeld</strong><br />
beschlossen:<br />
Präambel<br />
Die Stadt- und Kreisbibliothek <strong>Saalfeld</strong> wird als öffentliche Einrichtung der Stadt<br />
<strong>Saalfeld</strong> betrieben. Für die Benutzung dieser Bibliothek haben die Benutzer Gebühren<br />
zu entrichten.<br />
§ 1 Leihfristen<br />
Bücher, Spiele<br />
4 Wochen<br />
CDs, CD-ROMs, Zeitschriften 2 Wochen<br />
DVDs<br />
1 Woche<br />
Die Leihfrist kann maximal 3-mal verlängert werden. Die Leihfrist für DVDs<br />
kann nicht verlängert werden.<br />
Die Höchstzahl der auszuleihenden Medien auf ein Benutzerkonto legt die Bibliothek<br />
fest.<br />
§ 2 Gebühren<br />
Für die Benutzung der Bibliothek entstehen folgende Gebühren:<br />
1. Anmeldegebühr 1,00 €<br />
2. Jahresgebühr pro Benutzerausweis<br />
Erwachsene, juristische Personen 10,00 €<br />
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren 2,50 €<br />
Familienkarte (ab 3 Personen) 15,00 €<br />
Monatskarte 1,50 €<br />
<strong>Saalfeld</strong>passinhaber<br />
frei<br />
Erwachsene Kinder unter<br />
14 Jahren<br />
3. Ersatzausstellung eines Benutzerausweises 3,00 € 1,50 €<br />
4. Versäumnisgebühr für das Überschreiten der Leihfrist<br />
pro Medium<br />
in der 1. Woche 0,50 € 0,25 €<br />
in der 2. Woche 1,00 € 0,50 €<br />
in der 3. Woche 1,50 € 0,75 €<br />
in der 4. Woche 2,50 € 1,25 €<br />
ab der 5. Woche pro Woche um weitere 0,50 € 0,25 €<br />
Jede begonnene Woche zählt als volle Woche.<br />
Pauschale pro Mahnbrief 1,00 € 1,00 €<br />
Erwachsene und<br />
Kinder<br />
5. Bearbeitungsgebühr für die Einarbeitung<br />
eines Ersatzexemplars 3,00 €<br />
6. Abholung von nicht zurückgegebenen<br />
Medien durch Boten 10,00 €<br />
7. Vorbestellung von Medien 1,00 €<br />
8. Ausleihgebühr je Entleihung DVDs,<br />
Konsolenspiele u. ä. 1,50 €<br />
Ausleihgebühr je Entleihung Kinder-DVDs 0,50 €<br />
9. Fernleihe/Bestellgebühr pro Medium 2,00 €<br />
Fernleihe/Verlängerung pro Medium 1,00 €<br />
Fernleihe/anteilige Versandkosten pro Medium 3,00 €<br />
§ 3 Gebührenschuldner<br />
Gebührenschuldner ist der Inhaber des Benutzerausweises, bei Minderjährigen<br />
die/der Erziehungsberechtigte.<br />
§ 4 Entstehen und Fälligkeit<br />
(1) Die Benutzungsgebühr entsteht mit der Ausstellung des Benutzerausweises,<br />
die übrigen Gebühren mit der Verwirklichung des gebührenpflichtigen Tatbestandes.<br />
(2) Die Benutzungsgebühr wird mit der Ausstellung des Benutzerausweises und<br />
Mitteilung der festgesetzten Höhe fällig, die übrigen Gebühren und Auslagen<br />
werden fällig mit Verwirklichung des gebührenpflichtigen Tatbestandes und<br />
Mitteilung der festgesetzten Höhe.<br />
§ 5 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale, den 16.04.2012<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
gez.<br />
Matthias Graul<br />
Bürgermeister<br />
Satzung<br />
der Freiwilligen Feuerwehr<br />
der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
vom 17. Januar 2008<br />
Aufgrund des § 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer<br />
Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.<br />
Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom<br />
23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Thüringer<br />
Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz<br />
(Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -) vom 21. Dezember<br />
2006 (GVBl. S. 684) hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong> am 28. November 2007<br />
folgende Feuerwehrsatzung beschlossen.<br />
15
08/13_10. Juli 2013<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
§ 1<br />
Organisation, Bezeichnung<br />
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt <strong>Saalfeld</strong> ist als öffentliche Feuerwehr<br />
(§§ 3 Abs. 1 und 9 Abs. 1 und 2 ThürBKG) eine städtische Einrichtung (§ 10<br />
Abs. 3 ThürBKG). Sie führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr <strong>Saalfeld</strong>“.<br />
(2) Sie ist eine selbständige Feuerwehr und setzt sich aus den 5 Stadtteilfeuerwehren<br />
<strong>Saalfeld</strong>, Remschütz, Crösten, Gorndorf und Aue am Berg zusammen.<br />
Sie besteht aus haupt- und ehrenamtlichen Kräften. Leiter der Feuerwehr ist<br />
der Stadtbrandmeister. Er und sein Stellvertreter werden vom Bürgermeister<br />
eingesetzt und sind hauptamtlich bei der Stadtverwaltung <strong>Saalfeld</strong> beschäftigt.<br />
(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen wird<br />
sie von den Feuerwehrvereinen unterstützt.<br />
§ 2<br />
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr<br />
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den Brandschutz, die<br />
allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im<br />
Sinne der §§ 1 und 9 ThürBKG, ferner die Brandsicherheitswache nach § 22<br />
ThürBKG und die Mitwirkung im Katastrophenschutz. Der Freiwilligen Feuerwehr<br />
werden die Aufgaben des Wasserwehrdienstes lt. § 90 ThürWG übertragen.<br />
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen<br />
nach den geltenden Feuerwehr- Dienstvorschriften und<br />
sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.<br />
§ 3<br />
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr<br />
Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt <strong>Saalfeld</strong> gliedert sich in folgende Abteilungen:<br />
1. Einsatzabteilung, einschließlich der hauptamtlichen Angehörigen<br />
2. Alters- und Ehrenabteilung<br />
3. Jugendabteilung<br />
§ 4<br />
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflicht bei Schäden<br />
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände<br />
pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden<br />
aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder<br />
durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene<br />
Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen.<br />
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandmeister oder den Wehrführern<br />
– im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden<br />
– Verluste oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung<br />
unverzüglich anzuzeigen. Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in<br />
Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 1 die Meldung an<br />
die Stadtverwaltung weiterzuleiten.<br />
§ 5<br />
Die Aufnahme in die Einsatzabteilung<br />
der Freiwilligen Feuerwehr<br />
(1) In der Einsatzabteilung sind die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr<br />
tätig. In diese können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen<br />
zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen<br />
werden.<br />
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen<br />
werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt <strong>Saalfeld</strong> haben oder regelmäßig<br />
für Einsätze in der Stadt <strong>Saalfeld</strong> zur Verfügung stehen. Sie müssen<br />
den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen<br />
sein. Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr müssen Einwohner der Stadt<br />
<strong>Saalfeld</strong> sein. Der ehrenamtliche Dienst in der Einsatzabteilung der Feuerwehr<br />
beginnt frühestens mit dem vollendeten 16. Lebensjahr und endet mit demvollendeten<br />
60. Lebensjahr. Weitere Regelungen nach § 13 Abs. 1 ThürBKG<br />
sind möglich.<br />
(3) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Stadtbrandmeister<br />
oder bei den Wehrführern zu beantragen. Minderjährige haben mit<br />
dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen<br />
Vertreter vorzulegen.<br />
(4) Die Aufnahme erfolgt auf Vorschlag des Stadtbrandmeisters oder auf Vorschlag<br />
des Wehrführers durch den Bürgermeister. Der Bürgermeister verpflichtet<br />
die Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen<br />
Erfüllung ihrer Aufgaben.<br />
§ 6<br />
Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung<br />
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet (mit)<br />
a) dem Übergang zur Alters- und Ehrenabteilung<br />
b) dem Austritt<br />
c) dem Ausschluss<br />
d) aus gesundheitlichen Gründen<br />
e) dem Tod des Kameraden.<br />
(2) Der Austritt muss außer im Falle des Abs. 1 e) schriftlich gegenüber dem<br />
Stadtbrandmeister oder dem Wehrführer erklärt werden.<br />
(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Feuerwehr aus wichtigem<br />
Grund nach Anhörung des Wehrführerausschusses aus der Freiwilligen Feuerwehr<br />
ausschließen. Wichtiger Grund ist insbesondere das dauerhaft unentschuldigte<br />
Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung oder bei angesetzten<br />
Übungen.<br />
§ 7<br />
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung<br />
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl der Wehrführer,<br />
deren Stellvertreter und des Vertreters der Einsatzabteilung.<br />
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben<br />
nach Anweisung des Stadtbrandmeisters oder der zuständigen Vorgesetzten<br />
gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere<br />
a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften,<br />
Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie<br />
Anweisungen des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten<br />
zu befolgen,<br />
b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen<br />
und Vorschriften Folge zu leisten,<br />
c) am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen<br />
teilzunehmen.<br />
(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen<br />
Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken<br />
mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt<br />
werden. Feuerwehrangehörige bis zum 18. Lebensjahr müssen mit ausgebildeten<br />
und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.<br />
(4) Abs. 2 c und 3 gilt nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.<br />
(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Stadtgebietes gelten die<br />
Vorschriften des Thüringer Reisekostenrechtes entsprechend.<br />
(6) Aus den Reihen der Einsatzabteilung kann ein Vertreter gewählt werden,<br />
der die Belange der Einsatzabteilung gegenüber dem Stadtbrandmeister<br />
bzw. der Stadt vertritt. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung<br />
der Stadtteile auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann<br />
nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Saalfeld</strong> angehört.<br />
Die Wahl erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr.<br />
§ 8<br />
Ordnungsmaßnahmen<br />
(1) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann<br />
ihm der Stadtbrandmeister nach Anhörung des Wehrführerausschusses<br />
a) eine Abmahnung<br />
b) einen schriftlichen Verweis<br />
aussprechen.<br />
(2) Die Abmahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist<br />
dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme<br />
zu geben.<br />
§ 9<br />
Alters- und Ehrenabteilung<br />
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung<br />
übernommen, wer wegen Vollendung des 60. Lebensjahres, dauernder<br />
Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen Gründen aus der Einsatzabteilung<br />
ausscheidet.<br />
(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet<br />
16
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
10. Juli 2013_08/13<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister oder dem<br />
Wehrführer erklärt werden muss<br />
b) durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend)<br />
c) durch Tod des Kameraden.<br />
§ 10<br />
Jugendabteilung<br />
(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Saalfeld</strong> führt den Namen<br />
„Jugendfeuerwehr <strong>Saalfeld</strong>“.<br />
(2) Angehörige der Jugendfeuerwehr müssen das sechste Lebensjahr vollendet<br />
haben. Es gibt die Jugendfeuerwehren in den Stadtteilfeuerwehren <strong>Saalfeld</strong>,<br />
Remschütz, Crösten.<br />
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Saalfeld</strong> untersteht die Jugendfeuerwehr<br />
der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandmeister<br />
und der Wehrführer, die sich dazu eines Jugendfeuerwehrwartes<br />
des jeweiligen Ortsteils bedienen. Es kann ein Stadtjugendfeuerwehrwart<br />
benannt werden. Er übernimmt die Koordination der Jugendarbeit der einzelnen<br />
Jugendfeuerwehren und trägt zur Gestaltung der Jugendarbeit bei.<br />
(4) Die Jugendfeuerwehrwarte werden durch die Wehrführer vorgeschlagen und<br />
durch den Bürgermeister berufen. Der Stadtjugendfeuerwehrwart wird von<br />
den Jugendfeuerwehrwarten der Stadt vorgeschlagen und durch den Bürgermeister<br />
berufen.<br />
§ 11<br />
Wasserwehrdienst<br />
(1) Die Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser, Starkregen<br />
und Eisstau sind Aufgabe des Wasserwehrdienstes.<br />
(2) Der Leiter des Wasserwehrdienstes trifft die erforderlichen personellen, sachlichen<br />
und organisatorischen Maßnahmen zur Abwehr der genannten Gefahren<br />
und nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Stadt am Einsatzort<br />
wahr.<br />
(3) Der Leiter des Wasserwehrdienstes muss Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr<br />
sein, und muss mindestens die Qualifikation eines Verbandsführers besitzen.<br />
Er wird durch den Bürgermeister berufen. Seine Aufgaben und Befugnisse<br />
werden durch Dienstanweisung geregelt. Für den Fall, dass der erforderliche<br />
Lehrgang noch nicht absolviert wurde, wird ein Zeitraum von höchstens 2<br />
Jahren festgelegt, in dem dieser nachzuholen ist. Er darf keine weitere Funktion<br />
in der Freiwilligen Feuerwehr bekleiden.<br />
§ 12<br />
Stadtbrandmeister, Wehrführer, stellvertretender Wehrführer<br />
(1) Der Stadtbrandmeister und sein Stellvertreter, als hauptamtliche feuerwehrtechnische<br />
Bedienstete werden vom Bürgermeister der Stadt <strong>Saalfeld</strong> ernannt.<br />
(2) Zum Stadtbrandmeister und dessen Stellvertreter kann nur ernannt werden,<br />
wer seinen Wohnsitz in <strong>Saalfeld</strong> hat, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr<br />
<strong>Saalfeld</strong> ist und die geforderte Qualifikation besitzt.<br />
(3) Der Stadtbrandmeister ist Vorgesetzter der Wehrführer und des Leiters des<br />
Wasserwehrdienstes. Er und sein Stellvertreter dürfen keine weiteren Funktionen<br />
in der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Saalfeld</strong> bekleiden.<br />
(4) Die Wehrführer führen die Freiwillige Feuerwehr in den jeweiligen Stadtteilen<br />
nach Weisung des Stadtbrandmeisters. Der Wehrführer wird von den Angehörigen<br />
der Einsatzabteilung des Stadtteils auf die Dauer von fünf Jahren<br />
gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung angehört und<br />
die erforderliche Qualifikation besitzt. Die Wahl der Wehrführer erfolgt in<br />
der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 15 Abs. 1<br />
ThürBKG). Für den Fall, dass die erforderliche Qualifikation noch nicht<br />
vorliegt, wird ein Zeitraum von höchstens 2 Jahren festgelegt, in dem diese<br />
nachzuholen ist.<br />
(5) Die stellvertretenden Wehrführer des Stadtteils haben die Wehrführer im<br />
Verhinderungsfalle zu vertreten. Die Regelungen des Absatzes (4) gelten<br />
entsprechend.<br />
§ 13<br />
Wehrführerausschuss<br />
(1) Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandmeister,<br />
seinem Stellvertreter, den Wehrführern, deren Stellvertretern, dem Leiter<br />
Wasserwehrdienst, dem Vertreter der Einsatzabteilung sowie den Jugendfeuerwehrwarten<br />
besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten<br />
der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Saalfeld</strong> zu beraten und entsprechende Festlegungen<br />
vorzuschlagen. In die Beratungen des Wehrführerausschusses können<br />
weitere Personen geladen werden, wenn das zur Regelung der Angelegenheiten<br />
notwendig ist. Die Einladung erfolgt durch den Stadtbrandmeister<br />
auf Vorschlag der Mitglieder mit Nennung der Gründe.<br />
(2) Der Stadtbrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein.<br />
Er hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung zu berufen, wenn dies von<br />
mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe<br />
von Gründen beantragt wird.<br />
(3) Einmal jährlich erfolgt eine Anhörung des Wehrführerausschusses durch den<br />
Bürgermeister oder einen von ihm benannten Vertreter.<br />
§ 14<br />
Jahreshauptversammlung<br />
(1) Unter dem Vorsitz des Stadtbrandmeisters findet jährlich eine Hauptversammlung<br />
der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Saalfeld</strong> statt.<br />
(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandmeister ortsüblich einberufen.<br />
Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.<br />
(3) Eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen,<br />
wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich<br />
unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von<br />
zwei Wochen durchzuführen.<br />
(4) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der<br />
Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein<br />
Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit<br />
ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen,<br />
die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung<br />
beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden<br />
mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.<br />
Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall<br />
darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.<br />
§ 15<br />
Wahlen der Wehrführer, der stellvertretenden<br />
Wehrführer und des Vertreters der Einsatzabteilung<br />
(1) Die nach dem ThürBKG und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden<br />
von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.<br />
(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl ortsüblich zu<br />
verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 14<br />
Abs. 4 entsprechend.<br />
(3) Die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, werden einzeln nach Stimmenmehrheit<br />
gewählt.<br />
(4) Der Vertreter der Einsatzabteilung wird mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.<br />
Bei Stimmengleichheit muss erneut gewählt werden.<br />
(5) Gewählt wird schriftlich und geheim.<br />
(6) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift<br />
über die Wahl der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer sowie<br />
des Vertreters der Einsatzabteilung ist innerhalb einer Woche nach der Wahl<br />
dem Bürgermeister zur Vorlage zu übergeben.<br />
§ 16<br />
Feuerwehrvereinigungen<br />
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen<br />
Vereinigungen oder Verbänden zusammenschließen. Die Stadt wird Vereinigungen<br />
der Feuerwehrangehörigen auf Stadtebene fördern und im Rahmen ihrer<br />
Möglichkeiten finanziell unterstützen.<br />
§ 17<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr vom 31. Juli 2003<br />
außer Kraft.<br />
<strong>Saalfeld</strong>, den 17. Januar 2008<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
gez.<br />
Matthias Graul<br />
Bürgermeister<br />
17
08/13_10. Juli 2013<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
1. Änderungssatzung<br />
zur Satzung der Freiwilligen Feuerwehr<br />
der Stadt <strong>Saalfeld</strong><br />
vom 17. Januar 2008<br />
Aufgrund des § 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer<br />
Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar<br />
2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom<br />
21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Thüringer<br />
Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz<br />
(Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) zuletzt geändert durch<br />
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GVBl. S. 415) hat der Stadtrat der<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong> am 30. Mai 2012 folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung<br />
der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt <strong>Saalfeld</strong> vom 17. Januar 2008 beschlossen.<br />
§ 1<br />
§ 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:<br />
Die Freiwillige Feuerwehr <strong>Saalfeld</strong> ist eine selbständige Feuerwehr und setzt<br />
sich aus den 6 Stadtteilfeuerwehren <strong>Saalfeld</strong>, Remschütz, Crösten, Gorndorf,<br />
Aue am Berg und Arnsgereuth zusammen. Sie besteht aus haupt- und ehrenamtlichen<br />
Kräften. Leiter der Feuerwehr ist der Stadtbrandmeister. Er und sein<br />
Stellvertreter werden vom Bürgermeister eingesetzt und sind hauptamtlich bei<br />
der Stadtverwaltung <strong>Saalfeld</strong> beschäftigt.<br />
§ 2<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale, den 9. Juli 2012<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
gez.<br />
Matthias Graul<br />
Bürgermeister<br />
Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
über die Gewährung von Aufwandsentschädigung<br />
und Verdienstausfall für ehrenamtlich<br />
tätige Personen im Feuerwehrwesen<br />
vom 17. Januar 2008<br />
Entschädigungssatzung der Freiwilligen<br />
Feuerwehr der Stadt <strong>Saalfeld</strong><br />
Auf Grund der §§ 2, 18 und 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501)<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.03 (GVBl. S. 41), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446),<br />
§ 14 Abs. 4 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 21. Dezember<br />
2006 (GVBl. S. 684) und der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung<br />
vom 21. Dezember 1993 (GVBl. 94, S. 33), zuletzt geändert durch<br />
Artikel 15 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002, S. 92), wird<br />
nachfolgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Wehrführer<br />
Die Aufwandsentschädigung für die Wehrführer und deren Stellvertreter wird<br />
nach der Größe der einzelnen Wehren festgesetzt. Sie betragen:<br />
a) für den Wehrführer <strong>Saalfeld</strong>-Mitte mtl. 70,00 Euro<br />
für dessen ständigen Vertreter<br />
mtl. 35,00 Euro<br />
b) für den Wehrführer Remschütz mtl. 45,00 Euro<br />
für dessen ständigen Vertreter<br />
mtl. 23,00 Euro<br />
c) für den Wehrführer Gorndorf mtl. 40,00 Euro<br />
für dessen ständigen Vertreter<br />
mtl. 20,00 Euro<br />
a) für den Wehrführer Crösten mtl. 45,00 Euro<br />
für dessen ständigen Vertreter<br />
mtl. 23,00 Euro<br />
d) für den Wehrführer Aue am Berg mtl. 40,00 Euro<br />
für dessen ständigen Vertreter<br />
mtl. 20,00 Euro<br />
§ 2<br />
Atemschutzwart, Leiter Wasserwehrdienst,<br />
Jugendfeuerwehrwarte<br />
Der Atemschutzwart, Leiter Wasserwehrdienst und die Jugendfeuerwehrwarte<br />
erhalten eine mtl. Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 Euro.<br />
§ 3<br />
Auslagenersatz und Verdienstausfall<br />
Die Erstattung von Auslagen regelt sich nach den §§ 1 und 5 der<br />
Thüringer Feuerwehr-Entschädigungs-Verordnung (ThürFwEntsch-VO).<br />
Unberührt bleiben Verdienstausfälle, die auf der Heranziehung zu konkreten<br />
Brand- und Hilfeeinsätzen beruhen und vom Arbeitgeber geltend gemacht werden.<br />
§ 4<br />
Entschädigung für die Teilnahme an Lehrgängen<br />
Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die an einem Lehrgang an der Landesfeuerwehrschule<br />
teilnehmen, werden neben den Reisekosten der nachgewiesene<br />
Verdienstausfall und die nachgewiesenen Auslagen erstattet.<br />
§ 5<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong> über die Gewährung von Aufwandsentschädigung<br />
und Verdienstausfall für ehrenamtlich tätige Personen im<br />
Feuerwehrwesen, Entschädigungssatzung FFw, vom 31. Juli 2003 außer Kraft.<br />
<strong>Saalfeld</strong>, den 17. Januar 2008<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
gez.<br />
Matthias Graul<br />
Bürgermeister<br />
1. Änderungssatzung<br />
zur Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigung<br />
und Verdienstausfall<br />
für ehrenamtlich tätige Personen im Feuerwehrwesen<br />
(Entschädigungssatzung der<br />
Freiwilligen Feuerwehr der Stadt<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale) vom 17. Januar 2008<br />
Aufgrund des § 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer<br />
Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes<br />
vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531) in Verbindung mit § 14 Abs. 4 des<br />
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz<br />
(Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -<br />
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22)<br />
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GVBl. S.<br />
415) und der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 21. Dezember<br />
1993 (GVBl. 94, S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung<br />
vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002, S. 92), hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/<strong>Saalfeld</strong><br />
am 30. Mai 2012 folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung<br />
über die Gewährung von Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall für<br />
ehrenamtlich tätige Personen im Feuerwehrwesen (Entschädigungssatzung<br />
der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/<strong>Saalfeld</strong>) vom 17. Januar 2008<br />
beschlossen.<br />
18
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
10. Juli 2013_08/13<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
§ 1<br />
Nach § 1 Buchstabe e) wird eingefügt:<br />
f) für den Wehrführer Arnsgereuth mtl. 40,00 Euro<br />
für dessen ständigen Vertreter<br />
mtl. 20,00 Euro<br />
§ 2<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale, den 9. Juli 2012<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
gez.<br />
Matthias Graul<br />
Bürgermeister<br />
Satzung<br />
über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung<br />
für Hilfe und Dienstleistungen der<br />
Feuerwehr der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
vom 28.Oktober 2009<br />
Präambel<br />
Auf Grund des § 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer<br />
Kommunalordnung -ThürKO-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar<br />
2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2009<br />
(GVBl. S. 345), des § 48 Abs. 1 bis 5 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz,<br />
die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und<br />
Katastrophenschutzgesetz -ThürBKG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom<br />
12. Mai 2009 (GVBl. S. 415) sowie der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />
(ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.<br />
September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch die Entscheidung des<br />
Thüringer Verfassungsgerichtshofes (zu § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 6 und § 21 a Abs.<br />
2 und 4 ThürKAG) vom 22. Mai 2009, verkündet am 11. Juni 2009 (GVBl. S.<br />
421), erlässt die Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale nachfolgende Satzung:<br />
§ 1<br />
Grundsatz<br />
(1) Alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen<br />
Gefahren (Allgemeine Hilfe), im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1<br />
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 ThürBKG) und die gegenseitige Hilfe nach<br />
§ 4 Abs. 1 ThürBKG sind grundsätzlich unentgeltlich.<br />
Für Hilfe und Dienstleistungen der Feuerwehr erhebt die Stadt <strong>Saalfeld</strong> Kostenersatz<br />
und Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Die Anlage<br />
1 - Verzeichnis der Pauschalsätze für Kostenersatz bei Pflichtleistungen<br />
der Feuerwehr der Stadt <strong>Saalfeld</strong> - und die Anlage 2 - Gebührenverzeichnis<br />
für freiwillige Leistungen der Feuerwehr der Stadt <strong>Saalfeld</strong> - sind Bestandteil<br />
dieser Satzung.<br />
(2) Kostenersatz und Gebühren werden auch dann erhoben, wenn die angeforderten<br />
Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung<br />
der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht<br />
mehr in Tätigkeit treten.<br />
§ 2<br />
Entgeltliche Leistungen<br />
(1) Kostenersatzpflicht besteht für Einsatzmaßnahmen nach § 48 Abs.1 bis 6<br />
ThürBKG.<br />
(2) Gebührenpflicht besteht für alle Einsatzmaßnahmen nach § 22 ThürBKG<br />
(3) Darüber hinaus sind gebührenpflichtig alle Leistungen der Feuerwehr, die<br />
nicht im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ThürBKG erbracht werden und<br />
auf die kein Rechtsanspruch besteht, insbesondere<br />
1. überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, insbesondere<br />
Arbeiten auf der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr,<br />
das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen, außer in den Fällen der §<br />
1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ThürBKG;<br />
2. die vorübergehende Überlassung von Geräten zum Gebrauch;<br />
3. die Benutzung der Atemschutzübungsanlage;<br />
4. die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten;<br />
5. die Erteilung von Unterricht in Kaufhäusern, Krankenanstalten oder bei<br />
sonstigen Institutionen.<br />
§ 3<br />
Schuldner<br />
Kostenersatzpflichtig sind die in § 48 Abs. 1 und 2 ThürBKG genannten Personen<br />
und Unternehmen.<br />
(1) Gebührenschuldner ist, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der<br />
Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse<br />
eines Mieters oder Pächters in Anspruch genommen, so haften diese für die<br />
Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme ihrem wirklichen oder<br />
mutmaßlichen Willen entspricht.<br />
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 4<br />
Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren<br />
(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden nach den bei den Hilfe- und<br />
Dienstleistungen entstehenden Personal- und Sachkosten bemessen.<br />
(2) Maßgebend für die Personalkosten sind die Zahl und die Einsatzdauer der<br />
im notwendigen Umfang eingesetzten Personen. Als Einsatzdauer gilt die<br />
Zeit vom Verlassen des Gerätehauses, in dem die erforderlichen Geräte stationiert<br />
sind, bis zur Rückkehr dorthin. Geht der Einsatz nicht vom Gerätehaus<br />
aus oder endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit berechnet, als wäre<br />
unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse der Einsatz von dort ausgegangen;<br />
dies gilt auch, wenn sich die Rückkehr zum Gerätehaus außergewöhnlich<br />
verzögert. Werden Nachbereitungsarbeiten zur Wiederherstellung<br />
der Einsatzbereitschaft notwendig, so gilt auch die dafür aufgewendete Zeit<br />
als Einsatzdauer. Die Einsatzzeit wird auf volle halbe Stunden aufgerundet.<br />
Sie ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten festzustellen. Zu den Personalkosten<br />
gehören auch die Kosten für die Verpflegung der im notwendigen<br />
Umfang eingesetzten Personen.<br />
(3) Maßgebend für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer der verwendeten<br />
Geräte. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer im Sinne von Absatz 2.<br />
(4) Die Höhe des Kostenersatzes wird nach den Pauschalsätzen der Anlage 1<br />
(Pflichtleistungen), die der Gebühren nach den Pauschalsätzen der Anlage 2<br />
(freiwillige Leistungen) berechnet. Die Höhe von Kostenersatz oder Gebühren<br />
für Leistungen, für die in den Anlagen 1 und 2 keine pauschalierten Sätze<br />
enthalten sind, wird in Anlehnung an die vorhandenen Sätze für vergleichbare<br />
Leistungen ermittelt.<br />
(5) Mit den sich ergebenden Beträgen für die Sachkosten sind alle durch den<br />
Betrieb der Geräte und sonstiger Ausrüstungsgegenstände entstandenen<br />
Kosten, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung<br />
abgegolten.<br />
Zusätzlich sind zu zahlen:<br />
a) für verbrauchtes Material, z. B. Schaummittel, Löschpulver, Kohlensäure<br />
und Ölbindemittel: die Selbstkosten der Stadt zuzüglich eines Zuschlages<br />
von v. H., insbesondere für Lagerhaltung,<br />
b) für bei den Hilfe- und Dienstleistungen beschädigte oder unbrauchbar<br />
gewordene Geräte und Ausrüstungsgegenstände: die Reparatur bzw. Ersatzbeschaffungskosten,<br />
es sei denn, die Beschädigungen oder die Unbrauchbarkeit<br />
sind auf normalen Verschleiß oder grobe Fahrlässigkeit bei<br />
der Bedienung durch Feuerwehrangehörige zurückzuführen,<br />
c) die Ersatzbeschaffungskosten für bei der Ausleihe abhanden gekommene<br />
Geräte und Ausrüstungsgegenstände,<br />
d) notwendige Leistungen durch Dritte.<br />
§ 5<br />
Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit<br />
(1) Der Anspruch Kostenerstatz nach § 48 Abs. 1 bis 6 ThürBKG und Gebühren<br />
nach § 22 ThürBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfe- und Dienstleistung.<br />
(2) Der Anspruch auf Gebühren für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr<br />
entsteht mit der Anforderung der Hilfe oder Dienstleistung. Soweit<br />
Geräte ausgeliehen werden, entsteht der Anspruch mit der Überlassung.<br />
(3) Der Kostenersatz und die Gebührenschuld sind innerhalb von zwei Wochen<br />
nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Die Stadt ist berechtigt,<br />
vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlung<br />
zu fordern.<br />
19
08/13_10. Juli 2013<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
§ 7<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung<br />
für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt <strong>Saalfeld</strong> vom 15. September<br />
2008 außer Kraft.<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale, den 28.Okt. 2009<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
gez.<br />
Matthias Graul<br />
Bürgermeister<br />
Anlage 1<br />
Verzeichnis der Pauschalsätze<br />
für den Kostenerstatz bei Pflichtleistungen<br />
der Feuerwehr der Stadt <strong>Saalfeld</strong><br />
Der Kostenersatz für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr setzt sich aus<br />
den Personalkosten (1), den Benutzungskosten (2) und den Materialkosten (3)<br />
zusammen.<br />
1. Personalkosten<br />
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum<br />
vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen.<br />
Werden Nachbereitungsarbeiten zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft<br />
notwendig, so ist die dafür aufgewendete Zeit einzurechnen. Für angefangene<br />
Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die<br />
ganzen Stundenkosten erhoben. Die Verpflegungskosten werden in Höhe der<br />
tatsächlich entstandenen Kosten in Ansatz gebracht.<br />
2. Benutzungskosten für Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände<br />
Die Benutzungskosten beziehen sich auf die Benutzungsdauer der eingesetzten<br />
Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände. Dabei gelten die festgelegten<br />
Stundensätze bzw. bei Geräten die Tagessätze, sofern sie festgesetzt sind. Für<br />
angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die<br />
ganzen Stundenkosten erhoben.<br />
Beim Einsatz von Fahrzeugen werden deren Einzelgeräte nicht gesondert berechnet.<br />
Dies gilt nicht, wenn das Gerät nicht zur Feuerwehrtechnischen Beladung<br />
des eingesetzten Fahrzeugs gehört.<br />
3. Materialkosten<br />
Darunter fallen die Kosten für Verbrauchsmaterial und dessen Entsorgung.<br />
Kostenverzeichnis<br />
1. eingesetztes Personal Kosten je Stunde<br />
Kamerad der Freiwilligen Feuerwehr 24,00 €<br />
Benutzungskosten<br />
2.1 Benutzungskosten für Fahrzeuge Kosten je Stunde<br />
Drehleiter (DLK 23-12) 150,00 €<br />
Löschfahrzeug (LF 16) 125,00 €<br />
Löschfahrzeug (LF 10) 75,00 €<br />
Gerätewagen-Atemschutz-Strahlenschutz (GWAS) 340,00 €<br />
Tanklöschfahrzeug (TLF 24/50) 85,00 €<br />
Rüstwagen (RW) 85,00 €<br />
Vorausrüstwagen (VRW) 60,00 €<br />
Tanklöschfahrzeug (TLF 16) 80,00 €<br />
Schlauchwagen/ Abrollbehälter Schlauch<br />
(SW/AB Schlauch) 65,00 €<br />
Führungskraftwagen (FüKW) 85,00 €<br />
Kleinlöschfahrzeug - Thüringen (KlF-Th) 105,00 €<br />
Tragkraftspritzenfahrzeug mit Wasser (TSF-W) 90,00 €<br />
Wechselladefahrzeug (WLF) 115,00 €<br />
Abrollbehälter-Rüst (AB-Rüst) 170,00 €<br />
Abrollbehälter-Mulde (AB-Mulde) 20,00 €<br />
Tagessatz 150,00 €<br />
Abrollbehälter Logistik (AB-Log.) 20,00 €<br />
Tagessatz 160,00 €<br />
Gerätewagen-Nutz (GW-N) 80,00 €<br />
Mannschaftstransportfahrzeug-Laderaum 25,00 €<br />
Rettungsboot/Schlauchboot 35,00 €<br />
Pulvergerät (PG 210) 35,00 €<br />
2.2 Benutzungskosten Geräte Kosten je Stunde<br />
Flüssigkeitssauger 30,00 €<br />
Stromerzeuger 70,00 €<br />
Tragkraftspritze (TS 8) 41,00 €<br />
Tauchpumpe 16,00 €<br />
Tauchpumpe TP 15 40,00 €<br />
Schmutzwasserpumpe 65,00 €<br />
Motorkettensäge 15,00 €<br />
Gasspürgerät 40,00 €<br />
Hochdrucklüfter 50,00 €<br />
Wärmebildkamera 155,00 €<br />
Ex-Ox-Meter 30,00 €<br />
Pressluftatmer 26,00 €<br />
Ökotec-Doppelkammer-Schlauch (Ölsperre) 60,00 €<br />
Für den gesamten Einsatz maximal 2.500,00 €<br />
3. Materialkosten<br />
Die Kosten für verbrauchtes Material z. B. Ölbindemittel, Schaummittel und<br />
Löschpulver regeln sich nach den aktuellen Tagessätzen zuzüglich der landesüblichen<br />
Entsorgungskosten bei der Thüringer Sonderabfallgesellschaft.<br />
Gemäß § 4 Abs. 5 a dieser Satzung werden 10 % Lagerkosten auf das verbrauchte<br />
Material berechnet.<br />
Anlage 2<br />
Gebührenverzeichnis für freiwillige Leistungen<br />
der Feuerwehr der Stadt <strong>Saalfeld</strong><br />
Die Gebühr für freiwillige Leistungen der Feuerwehr setzt sich aus den Personalgebühren<br />
(1), den Benutzungsgebühren (2), und den Materialgebühren (3)<br />
zusammen.<br />
1. Personalgebühren<br />
Personalgebühren werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum<br />
vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken<br />
anzusetzen. Werden Nachbereitungsarbeiten zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft<br />
notwendig, so ist die dafür aufgewendete Zeit einzurechnen. Für<br />
angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die<br />
ganzen Stundengebühren erhoben. Die Verpflegungsgebühren werden in Höhe<br />
der tatsächlich entstandenen Kosten in Ansatz gebracht.<br />
2. Benutzungsgebühren für Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände<br />
Die Benutzungsgebühren beziehen sich auf die Benutzungsdauer der eingesetzten<br />
Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände. Dabei gelten die festgelegten<br />
Stundensätze bzw. bei Geräten die Tagessätze sofern, sie festgesetzt sind. Für<br />
angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die<br />
ganzen Stundengebühren erhoben. Beim Einsatz von Fahrzeugen werden deren<br />
Einzelgeräte nicht gesondert berechnet. Dies gilt nicht, wenn das Gerät nicht zur<br />
Feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört.<br />
2.a Benutzungsgebühren für die Atemschutzübungsanlage<br />
Die Gebühren für die Benutzung der Atemschutzübungsanlagen werden nach<br />
pauschalierten Sätzen für die einmalige Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung<br />
erhoben.<br />
20
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
10. Juli 2013_08/13<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
3. Materialgebühren<br />
Darunter fallen die Kosten für Verbrauchsmaterial und dessen Entsorgung.<br />
Gebührenverzeichnis<br />
1. eingesetztes Personal Gebühren je Stunde<br />
Kamerad der Freiwilligen Feuerwehr 24,00 €<br />
Sicherheitswachen 9,00 €<br />
Benutzungsgebühren<br />
2.1 Benutzungsgebühren für Fahrzeuge Gebühren je Stunde<br />
Drehleiter (DLK 23-12) 465,00 €<br />
Löschfahrzeug (LF 16) 270,00 €<br />
Löschfahrzeug (LF 10) 215,00 €<br />
Gerätewagen-Atemschutz-Strahlenschutz (GWAS) 735,00 €<br />
Tanklöschfahrzeug (TLF 24/50) 185,00 €<br />
Rüstwagen (RW ) 530,00 €<br />
Vorausrüstwagen (VRW) 50,00 €<br />
Tanklöschfahrzeug (TLF 16) 105,00 €<br />
Schlauchwagen/ Abrollbehälter Schlauch<br />
(SW/ AB Schlauch) 180,00 €<br />
Führungskraftwagen (FüKW) 210,00 €<br />
Kleinlöschfahrzeug - Thüringen (KlF-Th) 135,00 €<br />
Tragkraftspritzenfahrzeug mitWasser (TSF-W) 225,00 €<br />
Wechselladefahrzeug (WLF) 450,00 €<br />
Abrollbehälter-Rüst (AB-Rüst) 790,00 €<br />
Abrollbehälter-Mulde (AB-Mulde) 40,00 €<br />
Abrollbehälter Logistik ( AB-Log.) 375,00 €<br />
Gerätewagen-Nutz (GW-N) 210,00 €<br />
Mannschaftstransportfahrzeug-Laderaum 50,00 €<br />
Rettungsboot/Schlauchboot 70,00 €<br />
Pulvergerät (PG 210) 150,00 €<br />
2.2 Benutzungsgebühren Geräte Gebühren je Stunde<br />
Flüssigkeitssauger 30,00 €<br />
Stromerzeuger 70,00 €<br />
Tragkraftspritze (TS 8) 41,00 €<br />
Tauchpumpe 16,00 €<br />
Tauchpumpe TP 15 40,00 €<br />
Schmutzwasserpumpe 65,00 €<br />
Motorkettensäge 15,00 €<br />
Gasspürgerät 40,00 €<br />
Hochdrucklüfter 50,00 €<br />
Wärmebildkamera 155,00 €<br />
Ex-Ox-Meter 30,00 €<br />
Pressluftatmer 26,00 €<br />
Ökotec-Doppelkammer-Schlauch (Ölsperre) 60,00 €<br />
Für den gesamten Einsatz maximal 2.500,00 €<br />
2.a Atemschutzübungsstrecke Einzelgebühr<br />
Streckendurchgang der Ausbildungsteilnehmer 2,00 €<br />
Füllen einer 6 Liter Pressluftflasche/300 bar 2,81 €<br />
Füllen einer 4 Liter Pressluftflasche/200 bar 2,30 €<br />
Reinigung, Desinfektion und<br />
Prüfung einer Atemschutzmaske 6,65 €<br />
Reinigung,Desinfektion und<br />
Prüfung eines Lungenautomaten 3,32 €<br />
Streckendurchgang mit Benutzung<br />
kreiseigener Atemschutzmaske<br />
und Übungspressluftatemgerät BD96AE<br />
der ASÜ-Anlage/Ausbildung Feuerwehr 13,00 €<br />
Pressluftatemgerät komplettieren 1,02 €<br />
Vor- und Nachbereitungskosten pauschal 11,00 €<br />
Sanitäter und Betreuer<br />
je angefangene halbe Stunde 5,50 €<br />
3. Materialgebühren<br />
Die Gebühren für verbrauchtes Material z. B. Ölbindemittel, Schaummittel und<br />
Löschpulver regeln sich nach den aktuellen Tagessätzen zuzüglich der landesüblichen<br />
Entsorgungsgebühren bei der Thüringer Sonderabfallgesellschaft.<br />
Gemäß § 4 Abs. 5 a dieser Satzung werden 10 % Lagerkosten auf das verbrauchte<br />
Material berechnet.<br />
Satzung<br />
über die Erstreckung des Ortsrechtes der<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/ Saale auf den<br />
Ortsteil Arnsgereuth<br />
(Erstreckungssatzung Arnsgereuth) vom 20.11.2012<br />
Aufgrund der §§ 19, 20, 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Neubekanntmachung<br />
vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes<br />
vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531, 532) in Verbindung mit §§ 9, 16<br />
Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger<br />
Gemeinden im Jahr 2011 vom 17. November 2011 (GVBl. S. 293) hat der<br />
Stadtrat in seiner Sitzung am 17. Oktober 2012 folgende Satzung beschlossen:<br />
Präambel<br />
Das Gebiet der Gemeinde Arnsgereuth wurde aufgrund des Thüringer Gesetzes<br />
zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden zum 01.12.2011<br />
in das Gebiet der Stadt <strong>Saalfeld</strong> eingegliedert. Zur Einführung eines gemeinsamen<br />
Ortsrechts wird das in der eingegliederten Gemeinde Arnsgereuth bisher gültige<br />
Ortsrecht mit dieser Satzung angepasst und das Ortsrecht der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
auf das Gebiet der eingegliederten Gemeinde Arnsgereuth erstreckt.<br />
§ 1<br />
Die nachfolgend aufgeführten Satzungen der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale werden aufgrund<br />
der Eingliederung der Gemeinde Arnsgereuth in die Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
mit Inkrafttreten dieser Satzung auch auf den Ortsteil Arnsgereuth erstreckt.<br />
1. Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt <strong>Saalfeld</strong>, ausgefertigt<br />
am 11. Januar 1999 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 20. Januar 1999), einschließlich<br />
der 1. Änderungssatzung, ausgefertigt am 28. November 2000<br />
(veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 6. Dezember 2000).<br />
2. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale für die Erhebung einer Hundesteuer in der<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale (Hundesteuersatzung), ausgefertigt am 14. November<br />
1997 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 26. November 1997), einschließlich der<br />
1. Änderungssatzung, ausgefertigt am 4. Mai 2000 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong><br />
am 24. Mai 2000), einschließlich der 2. Änderungssatzung (Artikelsatzung<br />
der genehmigungspflichtigen Satzungen der Stadt <strong>Saalfeld</strong> zur Anpassung an<br />
die Erfordernisse der Währungsumstellung zum 1. Januar 2002), ausgefertigt<br />
am 30. Juli 2001 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 15. August 2001), einschließlich<br />
der 3. Änderungssatzung, ausgefertigt am 28. November 2001<br />
(veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 19. Dezember 2001), einschließlich der 4. Änderungssatzung,<br />
ausgefertigt am 16. September 2002 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong><br />
am 9. Oktober 2002), in der Fassung der Neubekanntmachung der Satzung,<br />
ausgefertigt am 28. November 2002 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am<br />
18. Dezember 2002), einschließlich der 5. Änderungssatzung, ausgefertigt<br />
am 26. Oktober 2009 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 11. November 2009),<br />
und der 6. Änderungssatzung, ausgefertigt am 2. November 2011 (veröffentlicht<br />
im <strong>Amtsblatt</strong> am 16. November 2011).<br />
3. Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen<br />
um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale (Vergnügungssteuersatzung),<br />
ausgefertigt am 12. Januar 2012 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong><br />
am 25. Januar 2012).<br />
4. Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit von Bürgern anlässlich<br />
von Kommunalwahlen und Bürgerentscheiden (Wahlhelferentschädigungssatzung),<br />
ausgefertigt am 5. Oktober 2007 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong><br />
21
08/13_10. Juli 2013<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
am 17. Oktober 2007).<br />
5. Gebührensatzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale für die Benutzung des Stadtarchivs,<br />
ausgefertigt am 4. Oktober 2007 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 17. Oktober<br />
2007).<br />
6. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale für das Stadtarchiv, ausgefertigt am 4.<br />
Oktober 2007 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 17. Oktober 2007).<br />
7. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über die Gebühren für die Benutzung der<br />
Stadt- und Kreisbibliothek <strong>Saalfeld</strong>, ausgefertigt am 16. April 2012 (veröffentlicht<br />
im <strong>Amtsblatt</strong> am 2. Mai 2012).<br />
8. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über die Benutzung der Horte an Grundschulen<br />
der Stadt <strong>Saalfeld</strong>, ausgefertigt am 31. Juli 2001 (veröffentlicht im<br />
<strong>Amtsblatt</strong> am 15. August 2001).<br />
9. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über die Benutzung der Stadt- und Kreisbibliothek<br />
<strong>Saalfeld</strong>, ausgefertigt am 16. April 2012 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong><br />
am 2. Mai 2012).<br />
10. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über den Erschließungsbeitrag, ausgefertigt<br />
am 6. Januar 1993 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 27. Januar 1993).<br />
11. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über die Ehrungen der Stadt <strong>Saalfeld</strong>, ausgefertigt<br />
am 1. September 1997 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 24. September<br />
1997), einschließlich der 1. Änderungssatzung, ausgefertigt am 16. April 2012<br />
(veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 2. Mai 2012).<br />
12. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über die Erhaltung für das Gebiet „Historische<br />
Altstadt“ in <strong>Saalfeld</strong>, ausgefertigt am 6. Januar 2005 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong><br />
am 26. Januar 2005).<br />
13. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes<br />
„Kernstadt <strong>Saalfeld</strong>“, ausgefertigt am 13. August 1997 (veröffentlicht<br />
im <strong>Amtsblatt</strong> am 27. August 1997).<br />
14. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über Regelung der Fernwärmeversorgung<br />
der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale, ausgefertigt am 21. Juli 1998 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong><br />
am 12. August 1998).<br />
15. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über die Freiwillige Feuerwehr <strong>Saalfeld</strong>, ausgefertigt<br />
am 17. Januar 2008 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 6. Februar<br />
2008), einschließlich der 1. Änderungssatzung, ausgefertigt am 9. Juli 2012<br />
(veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 25. Juli 2012).<br />
16. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über die Gewährung von Aufwandsentschädigung<br />
und Verdienstausfall für ehrenamtlich tätige Personen im Feuerwehrwesen,<br />
ausgefertigt am 17. Januar 2008 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> vom 6.<br />
Februar 2008), einschließlich der 1. Änderungssatzung, ausgefertigt am 9.<br />
Juli 2012 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 25. Juli 2012).<br />
17. Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und<br />
Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale, ausgefertigt am 28.<br />
Oktober 2009 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 11. November 2009).<br />
18. Satzung über die öffentlichen Grünanlagen der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale, ausgefertigt<br />
am 18. August 2008 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> 3. September 2008), in der<br />
Fassung der Ersatzbekanntmachung (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 1. Oktober<br />
2008).<br />
19. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über die Gebühren für die Benutzung der<br />
Horte an Grundschulen in Trägerschaft der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale, ausgefertigt<br />
am 31. Juli 2001 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 15. August 2001), einschließlich<br />
der 1. Änderungssatzung, ausgefertigt am 21. September 2004<br />
(veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 6. Oktober 2004).<br />
20. Satzung über die Kostenbeteiligung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale an der Mittagessenversorgung<br />
in den Grund- und Regelschulen in Trägerschaft der Stadt<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale, ausgefertigt am 22. August 2011 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong><br />
am 7. September 2011).<br />
21. Satzung über die Erhebung von Gebühren im Marktwesen in der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale,<br />
ausgefertigt am 28. Juni 1995 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 26.<br />
Juli 1995), einschließlich der 1. Änderungssatzung, ausgefertigt am 5. März<br />
1999 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 14. April 1999), in der Neubekanntmachung<br />
der Satzung, ausgefertigt am 28. November 2002 (veröffentlicht im<br />
<strong>Amtsblatt</strong> am 18. Dezember 2002).<br />
22. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale zur Regelung des Marktwesens/ Marktordnung<br />
für die Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale, ausgefertigt am 28. Juni 1995 (veröffentlicht im<br />
<strong>Amtsblatt</strong> am 26. Juli 1995), einschließlich der 1. Änderungssatzung, ausgefertigt<br />
am 9. März 2010 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 24. März 2010).<br />
23. Gebührensatzung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale, ausgefertigt am 10. April 1996 (veröffentlicht am 24. April<br />
1996), in der Neubekanntmachung der Satzung, ausgefertigt am 28. November<br />
2002 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 18. Dezember 2002), einschließlich der<br />
1. Änderungssatzung zur Neubekanntmachung, ausgefertigt am 20. Mai<br />
2005 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 1. Juni 2005) und der 2. Änderungssatzung<br />
zur Neubekanntmachung, ausgefertigt am 14. November 2007 (veröffentlicht<br />
im <strong>Amtsblatt</strong> am 28. November 2007).<br />
24. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften<br />
der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale, ausgefertigt am 21. September 2004 (veröffentlicht<br />
im <strong>Amtsblatt</strong> am 6. Oktober 2004), einschließlich der 1. Änderungssatzung,<br />
ausgefertigt am 14. November 2007 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am<br />
28. November 2007).<br />
25. Friedhofssatzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale, ausgefertigt am 27. Mai 2005 (veröffentlicht<br />
im <strong>Amtsblatt</strong> am 15. Juni 2005), einschließlich der 1. Änderungssatzung,<br />
ausgefertigt am 11. August 2008 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am<br />
20. August 2008) und der 2. Änderungssatzung, ausgefertigt am 4. Dezember<br />
2009 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 16. Dezember 2009).<br />
26. Friedhofsgebührensatzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale, ausgefertigt am 27. Mai<br />
2005 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 15. Juni 2005), einschließlich der 1. Änderungssatzung,<br />
ausgefertigt am 11. August 2008 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong><br />
am 20. August 2008), der 2. Änderungssatzung, ausgefertigt am 24. September<br />
2010 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 6. Oktober 2010) und der 3. Änderungssatzung,<br />
ausgefertigt am 02. November 2011 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong><br />
am 16. November 2011).<br />
27. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über das Sanierungsgebiet „Bahnhofsareal“,<br />
ausgefertigt am 3. Mai 2005 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 18. Mai 2005).<br />
28. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong> über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen<br />
an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt <strong>Saalfeld</strong> (Sondernutzungsgebührensatzung),<br />
ausgefertigt am 4. Juli 2005 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong><br />
am 13. Juli 2005), einschließlich der 1. Änderungssatzung, ausgefertigt<br />
am 15. Januar 2009 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 4. Februar 2009).<br />
29. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über Sondernutzungen an öffentlichen Stellen<br />
im Gebiet der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale (Sondernutzungssatzung), ausgefertigt am<br />
4. Juli 2005 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 13. Juli 2005), einschließlich der<br />
1. Änderungssatzung, ausgefertigt am 15. Januar 2009 (veröffentlicht im<br />
<strong>Amtsblatt</strong> am 4. Februar 2009).<br />
30. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über die Verwendung des <strong>Saalfeld</strong>er Stadtwappens,<br />
ausgefertigt am 1. September 1997 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong><br />
am 24. September 1997).<br />
31. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über die Kommunalstatistik der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
(Statistiksatzung), ausgefertigt am 4. Mai 2012 (veröffentlicht im<br />
<strong>Amtsblatt</strong> am 16. Mai 2012).<br />
32. Ablösesatzung für Stellplätze der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale, ausgefertigt am 2. November<br />
1999 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 24. November 1999), in der<br />
Fassung der Neubekanntmachung, ausgefertigt am 28. November 2002 (veröffentlicht<br />
am 18. Dezember 2002).<br />
33. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über Straßennamen und Hausnummern,<br />
ausgefertigt am 15. Mai 1997 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 28. Mai 1997).<br />
34. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über die Verwaltungskosten der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
(Verwaltungskostensatzung), ausgefertigt am 30. März 2006 (veröffentlicht<br />
im <strong>Amtsblatt</strong> am 5. April 2006).<br />
35. Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale über besondere Anforderungen an Werbeanlagen<br />
in der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale, ausgefertigt am 17. Oktober 2003 (veröffentlicht<br />
im <strong>Amtsblatt</strong> am 5. November 2003).<br />
36. Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale, ausgefertigt am 10.<br />
Februar 2003 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 26. Februar 2003).<br />
37. Sondersatzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong> über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages<br />
für Mischverkehrsflächen in Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigten<br />
Bereichen und sonstigen Fußgängerstraßen, ausgefertigt am 7.<br />
Juni 2000 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 21. Juni 2000).<br />
38. Sondersatzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong> über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags<br />
für kombinierte Rad- und Gehwege, ausgefertigt am 18. November<br />
2003 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 3. Dezember 2003).<br />
39. Artikelsatzung der anzeigepflichtigen Satzungen der Stadt <strong>Saalfeld</strong> zur Anpassung<br />
an die Erfordernisse der Währungsumstellung zum 1. Januar 2002, ausgefertigt<br />
am 28. November 2001 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 19. Dezember 2001).<br />
40. Artikelsatzung der genehmigungspflichtigen Satzungen der Stadt <strong>Saalfeld</strong> zur<br />
Anpassung an die Erfordernisse der Währungsumstellung zum 1. Januar 2002,<br />
ausgefertigt am 30. Juli 2001 (veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> am 15. August 2001).<br />
§ 2<br />
Gleichzeitig treten die nachfolgend aufgeführten Satzungen der eingegliederten<br />
Gemeinde Arnsgereuth außer Kraft:<br />
1. Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Arnsgereuth, ausgefertigt<br />
am 25. November 2003,<br />
2. Satzung der Gemeinde Arnsgereuth für die Erhebung einer Hundesteuer in der<br />
22
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
10. Juli 2013_08/13<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Gemeinde Arnsgereuth (Hundesteuersatzung), ausgefertigt am 25. November<br />
2003,<br />
3. Satzung der Gemeinde Arnsgereuth über die Erhebung einer Vergnügungssteuer<br />
auf Spiel- und Geschicklichkeitsgeräte und für das Spielen um Geld oder Sachwerte<br />
in der Gemeinde Arnsgereuth (Vergnügungssteuersatzung), ausgefertigt<br />
am 25. November 2003,<br />
4. Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit von Bürgern anlässlich<br />
von allgemeinen Wahlen und Bürgerentscheiden (Wahlhelferentschädigungssatzung),<br />
ausgefertigt am 17. Juni 2004.<br />
§ 3<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale, den 20.11.2012<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
gez.<br />
Matthias Graul<br />
Bürgermeister<br />
Satzung<br />
über die Regelung der Fernwärmeversorgung<br />
der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
Aufgrund der §§ 19, 20, Absatz 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(Thüringer Kommunalordnung -ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl.<br />
1993 Nr. 23, Seite 501 ff) beschließt der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong> entsprechend<br />
des Stadtverordnetenbeschlusses, Beschluß-Nr. 254/94 vom 18.05.1994 folgende<br />
Satzung fest:<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
(1) Die Stadt <strong>Saalfeld</strong> betreibt auf ihrem Gebiet die Versorgung mit Fernwärme<br />
nach Maßgabe dieser Satzung.<br />
(2) Die Gebiete, in denen die Versorgung erfolgt, ergeben sich aus der Anlage.<br />
§ 2<br />
Fernwärmeversorgung<br />
(1) Zur Durchführung der Versorgung bedient sich die Stadt <strong>Saalfeld</strong> der WGS-<br />
Wärmegesellschaft mbH.<br />
(2) Über Art und Umfang der Fernwärmeversorgung, den Zeitpunkt ihrer Herstellung,<br />
Erweiterung und Erneuerung sowie Art und Zustand des Wärmeträgers<br />
bestimmt die Stadt <strong>Saalfeld</strong> in Abstimmung mit der WGS-Wärmegesellschaft<br />
mbH <strong>Saalfeld</strong> und den Stadtwerken <strong>Saalfeld</strong> GmbH.<br />
§ 3<br />
Anschluß- und Benutzungsrecht<br />
(1) Jeder Eigentümer eines in der Anlage ausgewiesenen und bebauten Grundstückes<br />
kann verlangen, daß sein Grundstück vorbehaltlich der Einschränkungen<br />
des § 4, an die Fernwärmeversorgung angeschlossen wird.<br />
(2) Nach dem betriebsfertigen Anschluß des Grundstückes an die Fernwärmeversorgung<br />
haben die Anschlußnehmer das Recht, die vertraglich vereinbarten<br />
Wärmemengen aus den Versorgungsanlagen zu entnehmen.<br />
§ 4<br />
Begrenzung des Anschlußrechtes<br />
Ist der Anschluß wegen der besonderen Lage des Grundstückes oder aus<br />
sonstigen technischen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden<br />
und sind dafür besondere Maßnahmen oder Aufwendungen erforderlich, kann<br />
die Stadt <strong>Saalfeld</strong> den Anschluß versagen und den Antragsteller auf andere<br />
Energiequellen verweisen. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller sich bereit<br />
erklärt, den zu vereinbarenden Baukostenzuschuß zu tragen. In diesem Fall<br />
hat er auf Verlangen angemessene Sicherheit zu leisten. Entfallen die Gründe,<br />
die zum Versagen des Anschlusses geführt haben, ist nach den Vorschriften<br />
dieser Satzung zu verfahren.<br />
§ 5<br />
Anschlußzwang<br />
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstückes oder Inhaber eines Erbbaurechts oder<br />
sonstiger Berechtigter (z. B. Pächter, Mieter) an einem Grundstück, das<br />
a) einer neuen Bebauung zugeführt wird oder in einem Sanierungsgebiet<br />
liegt und<br />
b) in einem in der Anlage ausgewiesenen Gebiet liegt,<br />
ist verpflichtet, diese an die Fernwärmeversorgung anzuschließen, wenn auf<br />
dem Grundstück<br />
– Wärmeversorgungsanlagen betrieben werden<br />
– wesentliche Änderungen an den Heizungsanlagen vorgenommen werden<br />
oder<br />
– Gebäude mit Wärmeversorgungsanlagen errichtet werden.<br />
(2) Der Grundstückseigentümer oder der Inhaber eines Erbbaurechtes oder sonstiger<br />
Berechtiger (z. B. Pächter, Mieter) an einem Grundstück hat die Herstellung<br />
des Anschlusses an die Fernwärmeversorgung bei der WGS-Wärmegesellschaft<br />
mbH <strong>Saalfeld</strong> zu beantragen. Bei Neubauten oder bei wesentlichen Änderungen<br />
von bereits bestehenden Heizungsanlagen muß der Antrag gleichzeitig mit<br />
dem Antrag auf Baugenehmigung gestellt werden.<br />
§ 6<br />
Benutzungszwang<br />
In den in der Anlage ausgewiesenen Gebieten ist der gesamte Wärmebedarf<br />
eines Grundstückes aus dem Fernwärmeversorgungsnetz zu entnehmen.<br />
§ 7<br />
Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang<br />
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluß an die Fernwärmeversorgung und von<br />
der Benutzung wird befreit, wenn<br />
– ausschließlich emissionsarme Heizungsanlagen vorhanden sind.<br />
Als nicht emissionsarm sind Heizungsanlagen anzusehen mit festen Brennstoffen.<br />
(2) Für Gebäude, die<br />
a) vor Inkrafttreten dieser Satzung fertiggestellt sind und die keine emissionsarme<br />
Heizungsanlage besitzen oder<br />
b) für die vor Inkrafttreten dieser Satzung eine Baugenehmigung erteilt<br />
wurde, für die keine emissionsarme Heizungsanlage eingeplant ist,<br />
wird bis zur notwendigen Erneuerung der eingebauten oder geplanten Heizungsanlage,<br />
jedoch höchstens für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Inkrafttreten<br />
der Satzung, eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang erteilt.<br />
(3) Wird eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz glaubhaft dargelegt,<br />
kann vom Anschluß und Benutzungszwang befreit werden.<br />
(4) Die Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang ist schriftlich bei der<br />
Stadtverwaltung <strong>Saalfeld</strong>, Amt für Wirtschaftsförderung, Markt 1, 07318<br />
<strong>Saalfeld</strong> zu beantragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen<br />
zu begründen.<br />
(5) Emissionsarme Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung, kleiner als<br />
30 kW, werden vom Anschluß- und Benutzungszwang befreit.<br />
§ 8<br />
Ergänzungen<br />
Änderungen der Anlagen zu dieser Satzung und damit des Anwendungsgebietes<br />
erfolgen durch Satzungsänderung.<br />
§ 9<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrig handelt, wer gegen die §§ 5 und 6 verstößt. Der Verstoß kann<br />
mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet werden.<br />
§ 10<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im <strong>Amtsblatt</strong> der Stadt<br />
<strong>Saalfeld</strong> in Kraft.<br />
<strong>Saalfeld</strong>, den 21. Juli 1998<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
gez.<br />
Richard Beetz<br />
Bürgermeister<br />
23
08/13_10. Juli 2013<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
Anlage zu § 1 Absatz 2 der Fernwärmesatzung<br />
24
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
10. Juli 2013_08/13<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Satzung<br />
über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften<br />
der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
vom 21. September 2004<br />
Auf Grund der §§ 2, 18, 19, 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S.<br />
41) und der §§ 4, 5, 27 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse<br />
der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 18. Juni 1993<br />
(GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. S. 247),<br />
hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong> am 25. August 2004 folgende Satzung beschlossen.<br />
§ 1<br />
Gegenstand der Satzung<br />
(1) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen der<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong> bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.<br />
(2) Die stadteigenen Unterkunftsanlagen und die für Unterkunftszwecke angemieteten<br />
Wohnungen sind öffentliche Einrichtungen zur vorübergehenden<br />
Unterbringung Obdachloser oder von drohender Obdachlosigkeit betroffener<br />
Personen der Stadt <strong>Saalfeld</strong>, die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine<br />
Wohnung zu beschaffen oder zu erhalten.<br />
(3) Die Obdachlosenunterkünfte unterstehen der Aufsicht und Verwaltung der<br />
Stadtverwaltung <strong>Saalfeld</strong>, Amt für Soziales.<br />
§ 2<br />
Aufgabenstellung<br />
Die Obdachlosenunterkünfte sollen nach Maßgabe dieser Satzung ein menschenwürdiges<br />
Wohnen ermöglichen. Eine Isolierung gegenüber anderen Mitbürgern<br />
soll vermieden werden. Die Bewohner der Obdachlosenunterkünfte sollen bei der<br />
Eingliederung in normale Wohnverhältnisse über das Amt für Soziales Hilfestellung<br />
erhalten. Hierbei müssen sie nach ihren eigenen Möglichkeiten mithelfen.<br />
§ 3<br />
Aufnahme<br />
(1) Die Aufnahme in eines der Obdachlosenhäuser verfügt die Stadtverwaltung<br />
<strong>Saalfeld</strong>, Amt für Soziales, mittels Verwaltungsakt.<br />
(2) Die Entscheidung, in welche der Obdachlosenunterkünfte der Obdachlose<br />
bzw. die obdachlose Familie eingewiesen wird, trifft die Stadt <strong>Saalfeld</strong>, das<br />
Amt für Soziales. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten<br />
Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht<br />
nicht. Bei dringendem Bedarf sind Umsetzungen möglich.<br />
§ 4<br />
Beginn und Ende der Nutzung<br />
(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Tag, der in der schriftlichen Einweisungsverfügung<br />
bestimmt wird.<br />
(2) Die Beendigung des Nutzungsverhältnisses erfolgt, durch eine schriftliche<br />
Aufhebungsverfügung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>, Amt für Soziales. Sie kann sowohl<br />
von Amts wegen verfügt als auch vom Nutzer beantragt werden.<br />
(3) Die Beendigung des Nutzungsverhältnisses wird von Amts wegen mit sofortiger<br />
Vollziehung verfügt:<br />
a) wenn der Nutzer sieben Tage ohne Nachricht zu hinterlassen die Obdachlosenunterkunft<br />
nicht mehr bewohnt hat,<br />
b) bei tätlichen Übergriffen eines Nutzers gegen die Bediensteten der Stadtverwaltung<br />
oder des Caritasverbandes e.V..<br />
§ 5<br />
Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht<br />
(1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen<br />
Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.<br />
(2) Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume<br />
samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der<br />
durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung in Stand<br />
zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand<br />
herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind.<br />
(3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör<br />
dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadtverwaltung<br />
<strong>Saalfeld</strong> vorgenommen werden. Der Benutzer ist im Übrigen verpflichtet,<br />
die Stadtverwaltung <strong>Saalfeld</strong> unverzüglich von Schäden am Äußeren oder<br />
Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.<br />
(4) Die Stadtverwaltung <strong>Saalfeld</strong> wird im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten<br />
die in § 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen<br />
Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende<br />
Mängel auf Kosten der Stadt <strong>Saalfeld</strong> zu beseitigen.<br />
(5) Die Beauftragten der Stadtverwaltung <strong>Saalfeld</strong> sind berechtigt, die Unterkünfte<br />
nach rechtzeitiger Ankündigung werktags von 6 - 22 Uhr zu betreten.<br />
Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer auf dessen Verlangen auszuweisen.<br />
Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit<br />
betreten werden. Zu diesem Zweck behält die Stadtverwaltung, Amt<br />
für Soziales, einen Wohnungsschlüssel.<br />
§ 6<br />
Instandhaltung der Unterkünfte<br />
(1) Der Benutzer ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende<br />
Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.<br />
(2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung<br />
zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare<br />
Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Stadtverwaltung <strong>Saalfeld</strong>,<br />
Amt für Soziales, unverzüglich mitzuteilen.<br />
(3) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm<br />
obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische<br />
Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß gehandelt, die<br />
überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost<br />
geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von<br />
Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft<br />
aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet,<br />
kann die Stadtverwaltung <strong>Saalfeld</strong> auf Kosten des Benutzers beseitigen<br />
lassen (Ersatzvornahme).<br />
§ 7<br />
Hausordnung<br />
Zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit, zur Wahrung des Hausfriedens<br />
und zur Regelung eines rücksichtsvollen Miteinanders erlässt die Stadtverwaltung<br />
<strong>Saalfeld</strong> Hausordnungen für die verschiedenen Obdachlosenunterkünfte.<br />
Die Hausordnung wird mit der Einweisungsverfügung dem Nutzer zur<br />
Kenntnis gegeben.<br />
§ 8<br />
Rückgabe der Unterkunft<br />
(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft<br />
vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schüssel, auch die vom<br />
Benutzer selbst nachgemachten, sind der Stadt <strong>Saalfeld</strong>, Amt für Soziales zu<br />
übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt <strong>Saalfeld</strong> oder<br />
einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.<br />
(2) Alle vom Benutzer eingebrachten Gegenstände und persönliche Habe sind<br />
zu entfernen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, darf die Stadt <strong>Saalfeld</strong> auf<br />
seine Kosten die Unterkunft räumen und Gegenstände von Wert sicherstellen,<br />
verwahren und nach § 24 OBG verwerten.<br />
§ 9<br />
Haftung und Haftungsausschluss<br />
(1) Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung<br />
für die von ihnen verursachten Schäden.<br />
(2) Die Haftung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber<br />
den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />
beschränkt.<br />
Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher<br />
selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadtverwaltung <strong>Saalfeld</strong> keine<br />
Haftung.<br />
§ 10<br />
Personenmehrheit als Benutzer<br />
(1) Wurde das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet,<br />
so haften diese für alle Verpflichtungen aus diesem als Gesamtschuldner.<br />
(2) Erklärungen, deren Wirkungen eine solche Personenmehrheit berühren, müssen<br />
von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden.<br />
(3) Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines<br />
Haushaltsangehörigen oder einen Dritten, der sich mit seinem Willen in der<br />
25
08/13_10. Juli 2013<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch<br />
begründen, für und gegen sich gelten lassen.<br />
§ 11<br />
Verwaltungszwang<br />
Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige<br />
oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann<br />
die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe der §§ 51, 53 des<br />
ThürVwZVG vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft<br />
nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§<br />
4 Abs. 2 Satz 1).<br />
§ 12<br />
Inkrafttreten/Außerkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
Gleichzeitig wird die Satzung für Obdachlosenunterkünfte der Stadt <strong>Saalfeld</strong><br />
vom 25. Sept. 1991 sowie die Änderungssatzung für Obdachlosenunterkünfte<br />
der Stadt <strong>Saalfeld</strong> vom 10. April 1996 außer Kraft gesetzt.<br />
<strong>Saalfeld</strong>, den 21. Sept. 2004<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
gez.<br />
Richard Beetz<br />
Bürgermeister<br />
§ 1<br />
§ 1 Abs. (3) wird wie folgt geändert:<br />
„Amt für Soziales” wird gestrichen<br />
§ 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:<br />
„Die Stadtverwaltung unterstützt die Bewohner bei der<br />
Bemühung um Wiedereingliederung.”<br />
§ 3 Abs. (1) wird wie folgt geändert:<br />
„Amt für Soziales” wird gestrichen<br />
Abs. (2) Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />
„Amt für Soziales” wird gestrichen<br />
Abs. (2) Satz 3 erhält folgende Fassung:<br />
„Über erforderliche Umsetzungen entscheidet die Stadtverwaltung.”<br />
§ 4 Abs. (2) wird wie folgt geändert:<br />
„Amt für Soziales” wird gestrichen<br />
Abs. (3) Unterpunkt b) erhält folgende Fassung:<br />
„Bei tätlichen Übergriffen eines Nutzers gegen Bedienstete der<br />
Stadtverwaltung oder von dieser beauftragtem Betreuungspersonal.”<br />
Abs. (3) wird wie folgt ergänzt:<br />
„c) bei tätlichen Übergriffen eines Nutzers gegen Mitbewohner<br />
und bei Sachbeschädigung,<br />
d) wenn der Nutzer mehr als 2 Monate mit der Zahlung der Nutzungsentschädigung<br />
im Rückstand ist und dies zu vertreten hat.”<br />
Angefügt wird neu Abs. (4):<br />
„Bei wiederholten Verstößen gegen die Hausordnung kann nach erfolgter<br />
Abmahnung die Beendigung des Nutzungsverhältnisses verfügt werden.”<br />
§ 5 Abs. (2) erhält folgende Fassung:<br />
„Der Benutzer der Unterkunft ist zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung<br />
entsprechend der Gebührensatzung zur Nutzung der Obdachlosenunterkünfte<br />
verpflichtet. Erfolgt die Zahlung der Nutzungsentschädigung durch<br />
Dritte (z. B. Arge), so hat der Obdachlose entsprechend seiner Möglichkeiten<br />
dafür zu sorgen, dass eine ordnungsgemäße Zahlung erfolgen<br />
kann.”<br />
Abs. (2) wird (3)<br />
Abs. (3) wird (4)<br />
Abs. (4) wird (5)<br />
Abs. (5) wird (6) und wie folgt geändert:<br />
„Amt für Soziales” wird gestrichen<br />
§ 6 Abs. (2) wird wie folgt geändert:<br />
„Amt für Soziales” wird gestrichen<br />
§ 8 Abs. (1) Satz 2 wird wie folgt geändert:<br />
„Amt für Soziales” wird gestrichen<br />
§ 2<br />
Die Änderungssatzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in<br />
Kraft.<br />
<strong>Saalfeld</strong>, den 14. Nov. 2007<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
gez.<br />
Matthias Graul<br />
Bürgermeister<br />
1. Änderungssatzung zur Satzung<br />
über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften<br />
der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
vom 21. September 2004<br />
Auf Grund der §§ 2, 18, 19, 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes<br />
vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446 u. 455) und der §§ 4, 5, 27 des<br />
Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden<br />
(Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. S. 247), hat der Stadtrat der<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong> am 24. Oktober 2007 folgende Änderungssatzung beschlossen:<br />
Gebührensatzung<br />
für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte<br />
der Stadt <strong>Saalfeld</strong> vom 10. April 1996<br />
Auf Grund der §§ 2, 18, 19, 20 der Thüringer Kommunalordnung vom 16.<br />
August 1993 (GVBl. S. 501) und der §§ 2, 10 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />
vom 7. August 1991 geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1994<br />
(GVBl. S. 796) hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong> am 21.02.1996 folgende Gebührensatzung<br />
beschlossen.<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Für die Benutzung der in den städtischen Obdachlosenunterkünften zugewiesenen<br />
Räume sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten.<br />
§ 2<br />
Gebührenschuldner<br />
Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht<br />
sind. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner.<br />
§ 3<br />
Gebührenordnung<br />
(1) Die Gebühren werden in Obdachlosenunterkünften, die zur Familienunterbringung<br />
geeignet sind, nach m² berechnet.<br />
– Für Unterkünfte ohne Zentralheizung 6,40 DM/m² einschl. aller Nebenkosten.<br />
– Für Unterkünfte mit Zentralheizung 8,00 DM/m² einschl. aller Nebenkosten.<br />
(2) Die Gebühren werden in Obdachlosenunterkünften, die als Gemeinschaftseinrichtung<br />
geführt werden, nach Tagessätzen pro Person erhoben:<br />
– 4,00 DM/ Tag und Person bei Mehrpersonenbelegung je Zimmer<br />
– 6,50 DM/ Tag und Person bei Einzelbelegung nach Wunsch je Zimmer.<br />
(3) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung<br />
(§ 4 Abs. 1) der Satzung für Obdachlosenunterkünfte als Nutzungsbeginn<br />
verfügt wird und endet mit dem Tag der Beendigung nach § 4 Abs. 2.<br />
(4) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des<br />
Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats,<br />
so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit<br />
dem Beginn der Gebührenpflicht. Bei Errechnung der Benutzungsgebühren<br />
nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen<br />
Gebühr zu Grunde gelegt.<br />
26
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
10. Juli 2013_08/13<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
(5) Die Höhe der Benutzungsgebühr ist Bestandteil der Einweisungsverfügung.<br />
Die Benutzungsgebühr ist monatlich im Amt für Soziales der Stadtverwaltung<br />
<strong>Saalfeld</strong> bis spätestens am letzten Werktag des Monats zu entrichten.<br />
(6) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den/die Benutzer<br />
nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend § 13 Abs. 3<br />
der Satzung für Obdachlosenunterkünfte vollständig zu entrichten.<br />
§ 4<br />
Inkrafttreten/Außerkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
Gleichzeitig wird die Satzung für Obdachlosenunterkünfte vom 25.09.1991<br />
außer Kraft gesetzt.<br />
<strong>Saalfeld</strong>, den 10.04.1996<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
gez.<br />
Richard Beetz<br />
Bürgermeister<br />
Neubekanntmachung<br />
der Gebührensatzung<br />
für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte<br />
in der Fassung vom 10. April 1996<br />
Auf Grund der §§ 2, 18, 20 der Thüringer Kommunalordnung vom 16. August<br />
1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1998<br />
(GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Thüringer Gesetz zur Übertragung von<br />
Aufgaben auf dem Gebiet des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung<br />
sowie zur Änderung veterinär- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften<br />
vom 1. März 2002 (GVBl. S. 161) und der §§ 2, 10 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />
vom 9. August 1991 (GVBl. S. 329) in der Fassung der Neubekanntmachung<br />
vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) ), zuletzt geändert<br />
durch Thüringer Gesetz zur Umstellung der Geldbeträge von Deutsche Mark in<br />
Euro in Rechtsvorschriften vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265) in der Fassung<br />
der Artikelsatzung der anzeigepflichtigen Satzungen der Stadt <strong>Saalfeld</strong> zur Anpassung<br />
an die Erfordernisse der Währungsumstellung zum 1. Januar 2002<br />
vom 28. November 2001, Art. 13 hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong> den Bürgermeister<br />
ermächtigt, die folgende Satzung neu bekannt zu geben.<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Für die Benutzung der in den städtischen Obdachlosenunterkünften zugewiesenen<br />
Räume sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten<br />
§ 2<br />
Gebührenschuldner<br />
Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht<br />
sind. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner.<br />
§ 3<br />
Gebührenordnung<br />
(1) Die Gebühren werden in Obdachlosenunterkünften, die zur Familienunterbringung<br />
geeignet sind, nach m² berechnet.<br />
– Für Unterkünfte ohne Zentralheizung 3,00 €/m² einschl. aller Nebenkosten.<br />
– Für Unterkünfte mit Zentralheizung 4,00 €/m² einschl. aller Nebenkosten.<br />
(2) Die Gebühren werden in Obdachlosenunterkünften, die als Gemeinschaftseinrichtungen<br />
geführt werden, nach Tagessätzen pro Person erhoben:<br />
– 2,20 €/ Tag und Person bei Mehrpersonenbelegung je Zimmer<br />
– 3,50 €/ Tag und Person bei Einzelbelegung nach Wunsch je Zimmer.<br />
(3) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung<br />
(§ 4 Abs. 1) der Satzung für Obdachlosenunterkünfte als Nutzungsbeginn<br />
verfügt wird und endet mit dem Tag der Beendigung nach § 4 Abs. 2.<br />
(4) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des<br />
Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats,<br />
so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit<br />
dem Beginn der Gebührenpflicht. Bei Errechnung der Benutzungsgebühren<br />
nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen<br />
Gebühr zu Grunde gelegt.<br />
(5) Die Höhe der Benutzungsgebühr ist Bestandteil der Einweisungsverfügung.<br />
Die Benutzungsgebühr ist monatlich im Amt für Soziales der Stadtverwaltung<br />
<strong>Saalfeld</strong> bis spätestens am letzten Werktag des Monats zu entrichten.<br />
(6) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den/die Benutzer<br />
nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend § 13 Abs. 3<br />
der Satzung für Obdachlosenunterkünfte vollständig zu entrichten.<br />
§ 4<br />
Inkrafttreten/Außerkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
Gleichzeitig wird die Satzung für Obdachlosenunterkünfte vom 25. September<br />
1991 außer Kraft gesetzt.<br />
<strong>Saalfeld</strong>, den 28. Nov. 2002<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
gez.<br />
Richard Beetz<br />
Bürgermeister<br />
1. Änderungssatzung<br />
zur Neubekanntmachung der Gebührensatzung<br />
für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte<br />
vom 28. Nov. 2002<br />
Auf Grund der §§ 2, 18, 20 der Thüringer Kommunalordnung vom 16. August<br />
1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar<br />
2003 (GVBl. Nr. 23, S. 501), zuletzt geändert durch das Thüringer Haushaltsstrukturgesetz<br />
vom 10. März 2005, Art. 7 (GVBl. Nr. 3, S. 58) und der §§ 2, 10<br />
des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 9. August 1991 (GVBl. S. 329)<br />
in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S.<br />
301), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />
und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember<br />
2004 (GVBl. S. 889) hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong> in seiner Sitzung am 27.<br />
April 2005 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Der § 3 Abs. 2 der Neubekanntmachung der Gebührensatzung für die Benutzung<br />
der Obdachlosenunterkünfte vom 28. Nov. 2002 wird wie folgt ergänzt:<br />
§ 3 Abs. 2, 3. Anstrich<br />
– 4,00 € pro Aufenthaltstag für Durchreisende<br />
4. Anstrich<br />
– 2,50 € einmalige Benutzungsgebühr für Bettwäsche für Durchreisende<br />
§ 2<br />
Die 1. Änderungssatzung zur Neubekanntmachung der Gebührensatzung für<br />
die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte vom 28. Nov. 2002 tritt am Tag<br />
nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />
<strong>Saalfeld</strong>, den 20. Mai 2005<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
gez.<br />
Richard Beetz<br />
Bürgermeister<br />
27
08/13_10. Juli 2013<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
2. Änderungssatzung<br />
zur Neubekanntmachung der Gebührensatzung<br />
für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte<br />
vom 28. November 2002<br />
Auf Grund der §§ 2, 18, 19, 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes<br />
vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446 u. 455) und der §§ 2, 10 des Thüringer<br />
Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom 19. September<br />
2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember<br />
2004 (GVBl. S. 889), hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong> in seiner Sitzung<br />
am 24. Oktober 2007 folgende Änderungssatzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
§ 3 Abs. (2) 1. Anstrich der Neubekanntmachung der Gebührensatzung für die<br />
Benutzung der Obdachlosenunterkünfte vom 28. November 2002 in der Fassung<br />
der 1. Änderungssatzung wird wie folgt geändert:<br />
– 3,00 €/ Tag und Person bei Mehrpersonenbelegung je Zimmer<br />
§ 2<br />
Die 2. Änderungssatzung zur Neubekanntmachung der Gebührensatzung für<br />
die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte vom 28. November 2002 tritt am<br />
01.01.2008 in Kraft.<br />
<strong>Saalfeld</strong>, den 14. Nov. 2007<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
gez.<br />
Matthias Graul<br />
Bürgermeister<br />
Satzung<br />
über die Kostenbeteiligung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
an der Mittagessenversorgung in<br />
den Grund- und Regelschulen in Trägerschaft<br />
der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
Auf der Grundlage des § 6 Absatz 1 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung<br />
der staatlichen Schulen (ThürSchFG), in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
30. April 2003 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes<br />
vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 530, 534) in Verbindung mit §§ 19 und 21<br />
der Thüringer Kommunalordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
28. Januar 2003 (GVBl. S.41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes<br />
vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113, 114) hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
in seiner Sitzung am 24.05.2011 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Diese Satzung regelt die Beteiligung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale an den Kosten<br />
des individuellen Schülermittagessens. Sie gilt für alle Schüler in den staatlichen<br />
Grund- und Regelschulen in Trägerschaft der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale, die an dem<br />
in den Räumen der staatlichen Schulen von privaten Anbietern auf Empfehlung<br />
der Schulkonferenz angebotenen Mittagessen an Schultagen teilnehmen.<br />
§ 2<br />
Kostenschuldner<br />
Die Eltern der Schüler tragen die Kosten des Mittagessens einschließlich der<br />
Kosten des für dessen Bereitstellung erforderlichen Personals.<br />
§ 3<br />
Kostenbeteiligung der Stadt <strong>Saalfeld</strong><br />
Auf schriftlichen Antrag gewährt die Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale für Schulkinder in den<br />
Grund- und Regelschulen der Stadt aus Familien, die nicht bereits im Rahmen<br />
des Bildungspakets der Bundesregierung ab 01.01.2011 einen Anspruch auf<br />
einen Zuschuss zur Mittagessenversorgung des Kindes haben, in den Grundund<br />
Regelschulen der Stadt <strong>Saalfeld</strong> einen Zuschuss in Höhe von 0,69 € für die<br />
tägliche Mittagessenportion je schulpflichtigem Kind. Die Verrechnung erfolgt<br />
direkt mit dem zuständigen Essenversorger.<br />
§ 4<br />
Antragstellung<br />
(1) Der Antrag für den Zuschuss nach § 3 kann bei der Stadtverwaltung<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale, im Amt für Kita/Schule/Hort, Markt 6, 07318 <strong>Saalfeld</strong> eingereicht<br />
werden. Die Antragstellung ist grundsätzlich freiwillig. Anträge sind<br />
bei der Stadtverwaltung <strong>Saalfeld</strong> bzw. in den Schulen erhältlich oder können<br />
im Internet unter www.stadt-saalfeld.de, Bereich Bildung/ Städtische Schulen,<br />
heruntergeladen werden.<br />
Der Zuschuss erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt sind und<br />
der Schüler an der täglichen Mittagessenversorgung in der Schule teilnimmt<br />
ab dem Tag der Bewilligung des Antrages durch die Stadt <strong>Saalfeld</strong>.<br />
(2) Bei mehreren schulpflichtigen Kindern einer Familie ist für jedes Kind ein<br />
gesonderter Antrag zu stellen.<br />
(3) Veränderungen, die nach dieser Satzung zum Wegfall des Anspruches führen,<br />
sind umgehend dem Amt für Kita/Schule/Hort der Stadtverwaltung <strong>Saalfeld</strong><br />
mitzuteilen.<br />
(4) Zu Unrecht gewährte Zuschüsse werden zurück gefordert.<br />
§ 5<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt am 22.08.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über<br />
die Kostenbeteiligung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale an der Essenversorgung in den<br />
Grund- und Regelschulen in Trägerschaft der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale vom<br />
14.07.2009 außer Kraft.<br />
<strong>Saalfeld</strong>/ Saale, den 22. August 2011<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
Matthias Graul<br />
Bürgermeister<br />
Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
zur Regelung des Marktwesens/Marktordnung<br />
für die Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
vom 28. Juni 1995<br />
Aufgrund der §§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und<br />
Landkreisverordnung (Thüringer Kommunalordnung, ThürKO) vom 16.08.1993<br />
(GVBl. S. 501) unter Berücksichtigung der nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung<br />
(GewO) ergangenen Thüringer Verordnung zur Anpassung des Wochenmarktes<br />
an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher<br />
(Thür. Wochenmarkt-VO) vom 12.08.1992 (GVBl. S. 435) hat der Stadtrat der<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong> in der Sitzung vom 19.04.1995 die folgende Satzung zur Regelung<br />
des Marktwesens (Marktordnung) beschlossen:<br />
§ 1<br />
Marktbereich<br />
(1) Die Stadt <strong>Saalfeld</strong> betreibt Märkte als öffentliche Einrichtungen.<br />
(2) Wochenmärkte und Jahrmärkte werden auf dem Marktplatz durchgeführt.<br />
(1) Die Wochenmärkte finden statt:<br />
Dienstag, Donnerstag, Samstag<br />
a) mit Beginn der Sommerzeit<br />
Dienstag und Donnerstag<br />
Samstag<br />
b) mit Beginn der Winterzeit<br />
Dienstag und Donnerstag<br />
Samstag<br />
§ 2<br />
Markttage und Verkaufszeiten<br />
7.00 Uhr - 18.00 Uhr<br />
7.00 Uhr - 12.00 Uhr<br />
8.00 Uhr - 18.00 Uhr<br />
8.00 Uhr - 12.00 Uhr.<br />
28
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
10. Juli 2013_08/13<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann aus besonderen Anlässen die<br />
Marktplätze und die Marktzeiten abweichend festsetzen und den Standort<br />
des Marktes vorübergehend verlegen.<br />
(3) Die Tage und die Verkaufszeiten für die Abhaltung von Jahrmärkten werden<br />
bei Bedarf von der zuständigen Verwaltungsbehörde festgesetzt.<br />
§ 3<br />
Wochenmarktangebot<br />
Auf dem Wochenmarkt – einer regelmäßig wiederkehrenden, zeitlich begrenzten<br />
Veranstaltung – darf eine Vielzahl von Anbietern nur eine oder mehrere der folgenden<br />
Warenarten feilbieten:<br />
– Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes<br />
mit Ausnahme alkoholischer Getränke,<br />
– Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der<br />
Fischerei,<br />
– rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs,<br />
– Wachs- und Paraffinwaren,<br />
– Kränze, Grabgestecke,<br />
– künstliche und getrocknete Blumen,<br />
– eingetopfte Bäume und bewurzelte Bäume, jeweils bis zu 1 m Höhe.<br />
§ 4<br />
Jahrmarktangebot<br />
(1) Auf dem Jahrmarkt – einer im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen<br />
wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Veranstaltung – darf eine<br />
Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbieten.<br />
(2) Auf Jahrmärkten können auch selbständig unterhaltende Tätigkeiten von<br />
Schaustellern oder nach Schaustellerart ausgeübt werden. Allerdings werden<br />
Karusselle, Schaukeln, Fahrgeschäfte, Schieß- und Schaubuden, Verlosungsgeschäfte<br />
und andere der Volksbelustigung dienende Einrichtungen und<br />
Darbietungen und Geschäfte solcher Art nur in beschränktem Umfange zugelassen,<br />
damit der Charakter der Jahrmärkte als Krammärkte erhalten<br />
bleibt.<br />
§ 5<br />
Markthoheit<br />
(1) Der Gemeingebrauch an öffentlichen Wegen und Plätzen ist im Marktbereich<br />
während der Öffnungszeiten des Wochenmarktes sowie während des zum<br />
Auf- und Abbau der Stände benötigten Zeitraumes in dem Maße eingeschränkt,<br />
in dem es für den Marktverkehr erforderlich ist.<br />
(2) Der Marktverkehr geht innerhalb des Marktbereiches während dieser Zeit<br />
den übrigen öffentlichen Verkehrsbelangen vor.<br />
(3) Die Marktverwaltung kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall<br />
den Zutritt zum Marktplatz je nach den Umständen befristet oder räumlich<br />
begrenzt untersagen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere<br />
vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung<br />
ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird.<br />
(4) Die Stadt kann den Markt auf bestimmte Anbietergruppen beschränken,<br />
wenn dies für die Erreichung des Marktzwecks erforderlich ist.<br />
§ 6<br />
Marktaufsicht<br />
Die Marktaufsicht wird von den durch die Stadt <strong>Saalfeld</strong> beauftragten Personen<br />
wahrgenommen, deren Anweisungen zu befolgen sind.<br />
§ 7<br />
Standplätze<br />
(1) Auf dem Platz/in der Straße des Marktes dürfen Waren nur von einem zugewiesenen<br />
Standplatz aus feilgeboten werden.<br />
(2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die<br />
Marktverwaltung. Zur Teilnahme am Markt ist nach Maßgabe der für alle<br />
Antragsteller geltenden Bestimmungen dieser Satzung grundsätzlich jeder<br />
berechtigt, der dem Teilnehmerkreis angehört. Bekannte und bewährte Aussteller<br />
und Anbieter haben Vorrang vor neuen Bewerbern. Allerdings ist im<br />
Grundsatz eine ausreichende Anzahl neuer Anbieter in der gleichen Anbietergruppe<br />
zuzulassen.<br />
(3) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar.<br />
(4) Sie kann von der Marktverwaltung versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter<br />
Grund vorliegt. Ein solcher Grund für die Versagung liegt insbesondere<br />
vor, wenn<br />
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Benutzer die für die Teilnahme<br />
am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder<br />
2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.<br />
(5) Die Erlaubnis kann von der Marktverwaltung widerrufen werden, wenn ein<br />
sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund für den Widerruf<br />
liegt insbesondere vor, wenn<br />
1. der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird,<br />
2. der Platz des Marktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder<br />
andere öffentliche Zwecke benötigt wird,<br />
3. der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Mitarbeiter oder Beauftragte erheblich<br />
oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser<br />
Marktsatzung verstoßen haben,<br />
4. gegen Anordnungen der Marktaufsicht verstoßen wird,<br />
5. ein Standinhaber die nach der Gebührenordnung für Marktgebühren<br />
(Standgelder) der Stadt <strong>Saalfeld</strong> ihrer jeweils gültigen Fassung fälligen<br />
Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt.<br />
(6) Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die Marktverwaltung die sofortige Räumung<br />
des Standplatzes verlangen.<br />
(7) Die Standinhaber erhalten im Rahmen der vorhandenen Plätze jeweils höchstens<br />
einen Stand. Hiervon kann abgewichen werden, wenn der Markt nicht<br />
voll belegt ist.<br />
(8) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten<br />
Standplatzes.<br />
(9) Der Standinhaber darf nur die ihm zugewiesene Fläche benutzen. Es ist<br />
nicht gestattet, den zugewiesenen Platz eigenmächtig zu wechseln oder<br />
anderen Händlern zu überlassen.<br />
§ 8<br />
Verkaufseinrichtungen<br />
(1) Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktplatz sind nur Verkaufswagen, -<br />
anhänger und -stände zugelassen.<br />
(2) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein, Kisten und ähnliche<br />
Gegenstände nicht höher als 1,50 m gestapelt werden.<br />
(3) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche<br />
nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1 m überragen. Sie müssen<br />
mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m, gemessen ab Marktoberfläche,<br />
haben.<br />
(4) Verkaufseinrichtungen und Marktschirme müssen standfest sein und dürfen<br />
nur in der Weise aufgestellt werden, daß die Marktoberfläche nicht beschädigt<br />
wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Marktverwaltung weder an Bäumen<br />
und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprechoder<br />
ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.<br />
(5) Zwischen den einzelnen Verkaufsständen müssen Zwischenräume von nicht<br />
unter 0,50 m Breite vorhanden sein. In den Gängen und Durchfahrten der<br />
Marktanlagen dürfen Waren, Leergut und andere Gegenstände nicht abgestellt<br />
werden. Bei der Auslage der Waren dürfen die Standplatzgrenzen nicht<br />
überschritten werden.<br />
(6) Die Verkaufsstände sowie die feilgebotenen Waren müssen den einschlägigen<br />
lebensmittel- und hygienerechtlichen Vorschriften entsprechen.<br />
(7) Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle<br />
ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen<br />
sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber,<br />
die eine Firma führen, haben ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben.<br />
§ 9<br />
Auf- und Abbau der Verkaufseinrichtungen<br />
(1) Mit dem Aufbau der Verkaufsstände darf frühestens eine Stunde vor Beginn<br />
des Marktes begonnen werden. Der Aufbau muß mit Beginn des Marktes<br />
beendet sein.<br />
(2) Sind die zugewiesenen Plätze nicht rechtzeitig belegt, so ist die Marktaufsicht<br />
berechtigt, über den Platz anderweitig zu verfügen.<br />
(3) Den Auf- und Abbau der Stände haben die Händler selbst zu besorgen bzw.<br />
zu überwachen.<br />
(4) Die zugewiesenen Standplätze müssen eine Stunde nach Marktschluß geräumt<br />
sein.<br />
§ 10<br />
Fahrzeugverkehr<br />
(1) Von Beginn des Marktes bis Marktschluß darf der Marktplatz nicht mit<br />
Kraftfahrzeugen befahren werden.<br />
29
08/13_10. Juli 2013<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
(2) Außer Verkaufswagen und -anhängern dürfen nur mit Genehmigung der<br />
Verwaltung Fahrzeuge während der Marktzeit auf dem Marktplatz abgestellt<br />
werden. Motorräder, Mopeds, Mofas und ähnliche Fahrzeuge sowie Fahrräder<br />
dürfen innerhalb des Marktgeländes nicht mitgeführt werden.<br />
§ 11<br />
Kennzeichnung der Ware, Preisauszeichnung<br />
Alle Waren sind unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen<br />
handelsüblich zu kennzeichnen und mit dem Verkaufspreis auszuzeichnen.<br />
§ 12<br />
Lebende Tiere<br />
Lebende Tiere sind in hinreichend geräumigen Behältnissen unterzubringen.<br />
§ 13<br />
Berühren von Lebensmitteln<br />
Den Marktbesuchern ist es nicht gestattet, die zum Verkauf gestellten Lebensmittel<br />
vor dem Ankauf zu berühren. Die Verkäufer dürfen solche Waren vor dem<br />
Verkauf nicht betasten lassen.<br />
§ 14<br />
Verhalten auf dem Wochenmarkt<br />
(1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten des Marktplatzes<br />
die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen der Marktverwaltung<br />
zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere<br />
der Gewerbeordnung, der Preisangabenverordnung, des Eichgesetzes, des<br />
Lebensmittelrechtes und der Lebensmittelhygienebestimmungen sind zu beachten.<br />
(2) Jeder hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen auf dem Marktplatz<br />
so einzurichten, daß Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als nach<br />
den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.<br />
(3) Es ist insbesondere unzulässig:<br />
1. Waren im Umhergehen anzubieten,<br />
2. Werbematerial aller Art und sonstige Gegenstände zu verteilen,<br />
3. nicht mit dem Marktverkehr zusammenhängende gewerbliche Tätigkeiten<br />
jeder Art auszuüben,<br />
4. überlaut Ware anzupreisen und überlaute Vorträge zu halten,<br />
5. Megaphone und sonstige Tonträger zu verwenden,<br />
6. Hunde und andere Tiere auf den Markt mitzubringen, ausgenommen<br />
Blindenhunde sowie Tiere, die aufgrund marktrechtlicher Bestimmungen<br />
zugelassen und zum Verkauf auf dem Wochenmarkt bestimmt sind,<br />
7. sich bettelnd, hausierend oder betrunken während der Marktzeiten auf<br />
dem Marktgelände aufzuhalten.<br />
§ 15<br />
Reinigung und Sauberhaltung des Marktplatzes;<br />
Abtransport der Abfälle<br />
(1) Jede vermeidbare Beschmutzung der Marktanlage ist verboten.<br />
(2) Die Platzinhaber sind für die Reinhaltung des Standes und der davor gelegenen<br />
Gänge und Fahrbahnen verantwortlich.<br />
(3) Es ist untersagt, Abfälle irgendwelcher Art in die Gänge, Straßen oder Verkaufsstände<br />
zu werfen oder von außen in den Marktbereich zu bringen.<br />
(4) Abfälle und Kehricht sind innerhalb des Standplatzes von dem Standinhaber<br />
nach Marktschluß zusammenzufegen. Abfälle, Kehricht, Leergut, Kisten, Kartons<br />
und sonstige Verpackungsmaterialien sind mitzunehmen.<br />
§ 16<br />
Ausschluß vom Marktverkehr<br />
Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Marktordnung kann der Marktbenutzer<br />
für die Dauer des Markttages, bei wiederholten oder besonders schweren Zuwiderhandlungen<br />
für eine befristete Zeit vom Markt ausgeschlossen werden,<br />
wenn dies zur Aufrechterhaltung der Marktordnung, insbesondere zur Vermeidung<br />
weiterer Zuwiderhandlungen gegen die Marktordnung, geboten erscheint.<br />
Im übrigen kann die Erlaubnis gemäß § 7 Abs. 5 widerrufen werden.<br />
§ 17<br />
Gebühren und Auslagen<br />
Für die Benutzung der zugewiesenen Standplätze sind Gebühren nach der<br />
Gebührenordnung für Marktgebühren (Standgelder) der Stadt <strong>Saalfeld</strong> in ihrer<br />
jeweils gültigen Fassung zu entrichten und die der Stadt entstandenen Auslagen<br />
anteilig zu erstatten.<br />
§ 18<br />
Zuwiderhandlungen<br />
(1) Zuwiderhandlungen gegen Ge- und Verbote dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten<br />
im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in<br />
der jeweils gültigen Fassung.<br />
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. entgegen § 6 den Weisungen der Marktaufsicht nicht nachkommt,<br />
2. entgegen § 7 Abs. 1 von einem anderen Platz Waren feilbietet,<br />
3. entgegen § 7 Abs. 9 eine andere als die ihm zugewiesene Fläche benutzt,<br />
den zugewiesenen Platz eigenmächtig wechselt oder anderen Händlern<br />
überläßt,<br />
4. entgegen § 8 Abs. 2 und 3 die für die Verkaufseinrichtungen festgelegten<br />
Maße nicht einhält,<br />
5. entgegen § 8 Abs. 4 Verkaufseinrichtungen nicht standfest aufstellt, die<br />
Marktoberfläche beschädigt, Verkaufseinrichtungen an anderen Einrichtungen<br />
befestigt, Steigen und Kisten für den Unterbau verwendet,<br />
6. entgegen § 8 Abs. 7 die Vorschriften über die Namens- bzw. Firmenanbringung<br />
nicht beachtet,<br />
7. entgegen § 9 Abs. 1 früher als eine Stunde vor Beginn des Marktes mit<br />
dem Aufbau beginnt oder den Aufbau eines Standes nicht beendet hat<br />
und entgegen § 9 Abs. 4 den zugewiesenen Standplatz nach Marktschluß<br />
nicht rechtzeitig räumt,<br />
8. entgegen § 10 Abs. 1 während der Marktzeiten den Marktplatz mit<br />
einem Kraftfahrzeug befährt,<br />
9. entgegen § 10 Abs. 2 während der Marktzeit Fahrzeuge auf dem Marktplatz<br />
abstellt oder Motorräder, Mopeds, Mofas und ähnliche Fahrzeuge<br />
während der Marktzeit innerhalb des Marktgeländes mitführt,<br />
10. entgegen § 12 lebende Tiere anders unterbringt und behandelt,<br />
11. entgegen § 13 Waren vor dem Kauf durch Käufer berühren läßt,<br />
12. entgegen § 14 Abs. 2 aufgrund seines Verhaltens und durch den Zustand<br />
seiner Sachen Dritte beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen<br />
unvermeidbar behindert oder belästigt,<br />
13. entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 1 Waren im Umhergehen anbietet,<br />
14. entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 2 Werbematerial oder sonstige Gegenstände<br />
verteilt,<br />
15. entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 3 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Markt<br />
ausübt,<br />
16. entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 4 überlaut Ware anpreist und überlaute Vorträge<br />
hält,<br />
17. entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 5 Megaphone und sonstige Tonträger verwendet,<br />
18. entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 6 Hunde und andere Tiere auf den Markt mitbringt,<br />
19. entgegen § 14 Abs. 3 Ziff. 7 während der Marktzeiten auf dem Markt<br />
bettelt, hausiert oder sich in betrunkenem Zustand dort aufhält,<br />
20. entgegen § 15 Abs. 1-4 den Vorschriften über die Reinigung und Sauberhaltung<br />
sowie Abtransport der Abfälle zuwiderhandelt.<br />
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 20 Abs. 3 ThürKO mit einer Geldbuße<br />
von mindestens 5 DM und höchstens 10.000 DM, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen<br />
mit einer Geldbuße von höchstens 5.000 DM geahndet werden.<br />
(4) Verstöße gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen werden nach den jeweils<br />
hierfür geltenden Vorschriften geahndet.<br />
§ 19<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt am Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig wird die bisherige Marktordnung der Stadt <strong>Saalfeld</strong> vom<br />
08.08.1990 aufgehoben.<br />
<strong>Saalfeld</strong>, den 28.06.1995<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
gez.<br />
Beetz<br />
Bürgermeister<br />
30
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
10. Juli 2013_08/13<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
1. Änderungssatzung<br />
zur Satzung zur Regelung des Marktwesens<br />
(Marktordnung) für die Stadt<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale vom 28. Juni 1995<br />
Auf Grund der §§ 19 Abs.1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003<br />
(GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2009 (GVBl. S. 345)<br />
hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale hat in seiner Sitzung am 17.11.2009<br />
folgende 1. Änderungssatzung beschlossen.<br />
§ 1<br />
Der § 3 wird wie folgt geändert:<br />
Auf dem Wochenmarkt – einer regelmäßig wiederkehrenden, zeitlich begrenzten<br />
Veranstaltung – darf eine Vielzahl von Anbietern nur eine oder mehrere der folgenden<br />
Warenarten feilbieten:<br />
– Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes<br />
mit Ausnahme alkoholischer Getränke,<br />
– Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der<br />
Fischerei,<br />
– rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahmen des größeren Viehs.<br />
§ 2<br />
Der § 7 wird wie folgt geändert:<br />
(1) Absatz 2 Satz 3 und 4 erhalten folgende Fassung:<br />
Die Bekanntmachung des Marktes und des Auswahlverfahrens regelt sich<br />
nach Anlage 1 dieser Satzung. Ist ein Bewerberüberschuss mit gleichartigem<br />
Angebot vorhanden, entscheidet das Los innerhalb der jeweiligen Anbietergruppe.<br />
(2) Dem § 7 wird folgender Absatz 10 hinzugefügt:<br />
Für das Verfahren nach Absatz 2 gelten die Bestimmungen des Thüringer<br />
Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) über die Genehmigungsfiktion<br />
(§ 42 a ThürVwVfG) und zum Verfahren über die einheitliche Stelle<br />
(§§ 71 a bis e ThürVwVfG).<br />
§ 3<br />
Der § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:<br />
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 ThürKO mit einer Geldbuße von bis<br />
zu 5.000 € geahndet werden.<br />
§ 4<br />
Folgender Text wird der Satzung als Anlage I hinzugefügt:<br />
Verfahren über die Bekanntmachung des Marktes und der Bewerberauswahl<br />
1. Bekanntmachung des Marktes<br />
Die Veranstaltung von Märkten nach dieser Satzung werden regelmäßig vier<br />
Monate vor Beginn des Marktes ortsüblich und auf der Webseite www.saalfeld.de<br />
bekannt gemacht. Abweichend hiervon werden Wochenmärkte dauernd auf<br />
der Webseite www.saalfeld.de und einmal jährlich im <strong>Amtsblatt</strong> der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
bekannt gemacht.<br />
In der Bekanntmachung ist das Warenangebot des Marktes, unterteilt nach<br />
Warengruppen mit der vorgesehenen Anzahl an Anbietern, dargestellt.<br />
2. Verfahren der Antragstellung<br />
Entsprechend § 7 ist sowohl eine schriftliche als auch eine elektronische Antragstellung<br />
auf Zuteilung eines Standplatzes entweder über die einheitliche<br />
Stelle (www.einheitliche-stelle.thüringen.de) oder direkt bei der Marktverwaltung<br />
(www.saalfeld.de) möglich.<br />
3. Auswahlverfahren<br />
Einen Monat vor Eröffnung des Marktes werden die eingegangenen Anträge<br />
einem Auswahlverfahren unterworfen. Sollte die Zahl der Antragsteller die<br />
Anzahl der verfügbaren Standplätze innerhalb einer Warengruppe übersteigen,<br />
so entscheidet das Los. Falls in einer weiteren Warengruppe zu wenig Bewerber<br />
vorhanden sind und absehbar ist, dass bis zu Beginn des Marktes nicht ausreichend<br />
Anträge eingehen werden, kann die Marktverwaltung diese unbesetzten<br />
Stellplätze einer anderen Warengruppe zuordnen. Im Übrigen werden noch<br />
nicht vergebene Stellplätze nach der zeitlichen Reihenfolge des Antragseingangs<br />
(Windhundprinzip) vergeben.<br />
Soweit bei Wochenmärkten die Antragstellung für einen Zeitraum, welcher nicht<br />
größer als ein Jahr sein sollte, erfolgt, richtet sich das Verfahren nach den oben<br />
beschriebenen Grundsätzen. Bei Antragstellung zu einzelnen Wochenmärkten<br />
erfolgt das Auswahlverfahren ausschließlich nach dem Windhundprinzip in den<br />
jeweiligen Warengruppen.<br />
Der Antragsteller wird rechtzeitig vor Beginn des Marktes auf dem von ihm<br />
durch die Antragstellung gewählten Weg über die Zuteilung des Standplatzes<br />
informiert.<br />
§ 5<br />
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale, den 9. März 2010<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
gez.<br />
Matthias Graul<br />
Bürgermeister<br />
Satzung<br />
über die Erhebung von Gebühren im<br />
Marktwesen in der Stadt <strong>Saalfeld</strong><br />
Aufgrund der §§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisverordnung<br />
(Thür. Kommunalordnung, Thür. KO) vom 16.08.1993 (GVBl. S.<br />
501) der §§ 1, 2 und 10 ff. des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG)<br />
vom 07.08.1991 (GVBl. S. 285, 329) sowie des § 71 der Gewerbeordnung<br />
(GewO) und § 17 der örtlichen Satzung zur Regelung des Marktwesens vom<br />
19.04.1995 hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong> in der Sitzung vom 19.04.1995<br />
folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Marktwesen beschlossen:<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
Für die Benutzung der Standplätze auf den Wochenmärkten werden entsprechend<br />
der Standgröße monatlich Gebühren erhoben; für Jahrmärkte erfolgt dies für<br />
die jeweilige Veranstaltung.<br />
§ 2<br />
Gebührenschuldner<br />
Gebührenschuldner ist derjenige, dem der Standplatz zugewiesen wurde. Hat<br />
tatsächlich eine andere als die in Satz 1 bezeichnete Person den Standplatz<br />
inne, so haftet diese gemeinsam mit der in Satz 1 bezeichneten Person als Gesamtschuldner.<br />
§ 3<br />
Höhe der Gebühr<br />
(1) Die zu entrichtende Verkaufsplatzgebühr bemißt sich nach der Frontfläche<br />
des Standes und beträgt 10 DM, bei verkürzten Marktzeiten, wie beispielsweise<br />
an Samstagen und Sonntagen, 7 DM je angefangenen Meter, wobei<br />
der Stand maximal drei Meter tief sein darf. Jeder angegfangene Meter ist<br />
aufzurunden und wird als voller Meter berechnet.<br />
(2) Die Zusatzgebühr pro Kraftfahrzeug/Tag beträgt:<br />
– für Pkw 5 DM<br />
– für Kleintransporter 10 DM<br />
– für Lkw 20 DM,<br />
bei verkürzten Marktzeiten, wie beispielsweise an Samstagen und Sonntagen<br />
– für Pkw 2,50 DM<br />
– für Kleintransporter 5,00 DM<br />
– für Lkw 10,00 DM.<br />
(3) Kleinproduzenten, die Obst, Gemüse, Naturerzeugnisse ausschließlich aus<br />
eigener Produktion feilbieten, entrichten pro Platte (ca. 1,20 m) 5 DM pro<br />
Markttag. Die Zusatzgebühr für Kraftfahrzeuge regelt sich nach Abs. 2.<br />
§ 4<br />
Auslagen<br />
Die der Stadt entstehenden Auslagen, insbesondere die für Strom, Wasser, Platzreinigung<br />
und Abfallbeseitigung, können dem Verursachungsprinzip entsprechend<br />
auf die Standplatzinhaber umgelegt werden. Die Umlegung geschieht pauschaliert<br />
auf Basis einer Schätzung und nach pflichtgemäßem Ermessen durch einen<br />
31
08/13_10. Juli 2013<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
hierzu von der Stadt Bevollmächtigten. Die Auslagenpauschale wird den nachfolgenden<br />
Bestimmungen entsprechend erhoben.<br />
§ 5<br />
Entstehung, Fälligkeit<br />
Die Abgabepflicht entsteht mit der Zuteilung des Standplatzes. Gleichzeitig<br />
damit werden die Gebühren fällig.<br />
§ 6<br />
Auskunftspflicht<br />
Die Gebühren und Auslagenschuldner sind verpflichtet, den zur Festsetzung<br />
und zur Einziehung bevollmächtigten Personen die zur Bemessung der Gebühren<br />
und Auslagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu zählen insbesondere<br />
auch die Größe der Verkaufseinrichtungen und die Anschlußwerte bzw. der Verbrauch<br />
der betriebenen elektrischen Anlagen.<br />
§ 7<br />
Straf- und Bußgeldvorschriften<br />
(1) Gemäß § 16 ThürKAG wird wegen Abgabehinterziehung mit Freiheitsstrafe<br />
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer<br />
1. einer Gemeinde oder Stadt über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung<br />
von Angaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben<br />
macht,<br />
2. eine Gemeinde oder eine Stadt pflichtwidrig über abgaberechtlich erhebliche<br />
Tatsachen in Unkenntnis läßt,<br />
und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte<br />
Abgabenvorteile erlangt.<br />
Der Versuch ist strafbar.<br />
(2) Ordnungswidrig handelt gemäß § 17 ThürKAG, wer als Abgabenpflichtiger<br />
eine der in Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung).<br />
Er kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000 DM belegt werden.<br />
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig<br />
1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder<br />
2. den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung<br />
der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von<br />
Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung<br />
oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und<br />
Abführung von Abgaben zuwiderhandelt<br />
und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte<br />
Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).<br />
Er kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM belegt werden.<br />
§ 8<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
Gleichzeitig wird die bisherige Gebührenordnung vom 08.08.90 aufgehoben.<br />
<strong>Saalfeld</strong>, den 28.06.1995<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
gez.<br />
Richard Beetz<br />
Bürgermeister<br />
1. Änderungssatzung<br />
der Satzung über die Erhebung von Gebühren<br />
im Marktwesen in der Stadt <strong>Saalfeld</strong><br />
vom 28. Juni 1995<br />
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung<br />
vom 14.04.1998 (GVBl. S. 73), der §§ 1, 2 und 10 ff. des Thüringer<br />
Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07.08.1991 (GVBl. S. 285, 329)<br />
zuletzt geändert durch das 2. Gesetz zur Änderung des ThürKAG vom 23.07.1998<br />
(GVBl. S. 247) und des § 17 der örtlichen Satzung zur Regelung des Marktwesens<br />
(Marktordnung) vom 28.06.1995 sowie § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 1 Abs.<br />
1 Nr. 6 KStG und § 9 UStG i. V. m. § 4 Nr. 12 UStG erlässt der Stadtrat der Stadt<br />
<strong>Saalfeld</strong> folgende 1. Änderungssatzung:<br />
§ 1<br />
Inhalt der Änderung<br />
Im § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Betragsworten „10 DM“ und „7 DM“<br />
die Worte „zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer" ergänzt.<br />
Die (Brutto-) Endpreise betragen somit 11,60 DM bzw. 8,12 DM<br />
Im § 3 Abs. 2 Abschnitt 1 und 2 werden jeweils nach den Gebührenbeträgen<br />
die Worte „zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer" ergänzt.<br />
Die (Brutto-) Endpreise betragen somit 5,80 DM (PKW), 11,60 DM (Transporter),<br />
23,20 DM (LKW) pro KFZ/Tag bzw. 2,90 DM (PKW), 5,80 DM (Transporter)<br />
11,60 DM (LKW) bei verkürzten Marktzeiten.<br />
Im § 3 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Betragsworte „5 DM“ die Worte „zuzüglich<br />
der gesetzlichen Mehrwertsteuer" ergänzt.<br />
Der (Brutto-) Endpreis beträgt somit 5,80 DM.<br />
§ 2<br />
Inkrafttreten<br />
Die 1. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im<br />
Marktwesen in der Stadt <strong>Saalfeld</strong> tritt mit Wirkung zum 19. Januar 1999 in<br />
Kraft.<br />
<strong>Saalfeld</strong>, den 05. März 1999<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
gez.<br />
Richard Beetz<br />
Bürgermeister<br />
Neubekanntmachung<br />
der Satzung über die Erhebung von Gebühren<br />
im Marktwesen in der Stadt <strong>Saalfeld</strong><br />
Auf Grund der Satzungsänderung vom 5. März 1999 und Artikel 9 der Artikelsatzung<br />
der anzeigepflichtigen Satzungen der Stadt <strong>Saalfeld</strong> zur Anpassung an<br />
die Erfordernisse der Währungsumstellung vom 28. November 2001 sowie die<br />
§§ 18 Absatz 2 und § 19 Absatz 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S.<br />
501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S.<br />
73), zuletzt geändert durch Thüringer Gesetz zur Übertragung von Aufgaben<br />
auf dem Gebiet des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung sowie<br />
zur Änderung veterinär- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften vom 1. März<br />
2002 (GVBl. S. 161) ), der §§ 1, 2, 10, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />
(ThürKAG) vom 9. August 1991 (GVBl. S. 329) in der Fassung<br />
der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert<br />
durch Thüringer Gesetz zur Umstellung der Geldbeträge von Deutsche<br />
Mark in Euro in Rechtsvorschriften vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265) sowie<br />
des § 71 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S.202), zuletzt geändert durch Zweites Gesetz<br />
zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 23. Juli 2001 (BGBl. I 2. 1658)<br />
und § 17 der örtlichen Satzung zur Regelung des Marktwesens vom 19. April<br />
1995 wird nachfolgende Satzung neu bekannt gemacht:<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
Für die Benutzung der Standplätze auf den Wochenmärkten werden entsprechend<br />
der Standgröße monatlich Gebühren erhoben; für Jahrmärkte erfolgt dies für<br />
die jeweilige Veranstaltung.<br />
§ 2<br />
Gebührenschuldner<br />
Gebührenschuldner ist derjenige, dem der Standplatz zugewiesen wurde. Hat<br />
tatsächlich eine andere als die in Satz 1 bezeichnete Person den Standplatz<br />
32
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
10. Juli 2013_08/13<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
inne, so haftet diese gemeinsam mit der in Satz 1 bezeichneten Person als Gesamtschuldner.<br />
§ 3<br />
Höhe der Gebühr<br />
(1) Die zu entrichtende Verkaufsplatzgebühr bemisst sich nach der Frontfläche<br />
des Standes und beträgt 5 Euro, bei verkürzten Marktzeiten, wie beispielsweise<br />
an Samstagen und Sonntagen, 3,50 Euro je angefangenen Meter,<br />
wobei der Stand maximal drei Meter tief sein darf. Jeder angefangene Meter<br />
ist aufzurunden und wird als voller Meter berechnet.<br />
(2) Die Zusatzgebühr pro Kraftfahrzeug/Tag beträgt:<br />
1. für Pkw 2,50 Euro<br />
2. für Kleintransporter 5,00 Euro<br />
3. für Lkw 10,00 Euro<br />
bei verkürzten Marktzeiten, wie beispielsweise an Samstagen und Sonntagen<br />
4. für Pkw 1,25 Euro<br />
5. für Kleintransporter 2,50 Euro<br />
6. für Lkw 5,00 Euro<br />
Die Gebühren gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.<br />
(3) Kleinproduzenten, die Obst, Gemüse, Naturerzeugnisse ausschließlich aus<br />
eigener Produktion feilbieten, entrichten pro Platte (ca. 1,20 m) 2,50 Euro<br />
pro Markttag. Die Zusatzgebühr für Kraftfahrzeuge regelt sich nach Abs. 2.<br />
§ 4<br />
Auslagen<br />
Die der Stadt entstehenden Auslagen, insbesondere die für Strom, Wasser, Platzreinigung<br />
und Abfallbeseitigung, können dem Verursachungsprinzip entsprechend<br />
auf die Standplatzinhaber umgelegt werden. Die Umlegung geschieht pauschaliert<br />
auf Basis einer Schätzung und nach pflichtgemäßem Ermessen durch einen<br />
hierzu von der Stadt Bevollmächtigten. Die Auslagenpauschale wird den nachfolgenden<br />
Bestimmungen entsprechend erhoben.<br />
§ 5<br />
Entstehung, Fälligkeit<br />
Die Abgabepflicht entsteht mit der Zuteilung des Standplatzes. Gleichzeitig<br />
damit werden die Gebühren fällig.<br />
§ 6<br />
Auskunftspflicht<br />
Die Gebühren und Auslagenschuldner sind verpflichtet, den zur Festsetzung<br />
und zur Einziehung bevollmächtigten Personen die zur Bemessung der Gebühren<br />
und Auslagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu zählen insbesondere<br />
auch die Größe der Verkaufseinrichtungen und die Anschlusswerte bzw. der<br />
Verbrauch der betriebenen elektrischen Anlagen.<br />
§ 7<br />
Straf- und Bußgeldvorschriften<br />
(1) Gemäß § 16 ThürKAG wird wegen Abgabehinterziehung mit Freiheitsstrafe<br />
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer<br />
1. einer Gemeinde oder Stadt über Tatsachen, die für die Erhebung oder<br />
Bemessung von Angaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige<br />
Angaben macht,<br />
2. eine Gemeinde oder eine Stadt pflichtwidrig über abgaberechtlich erhebliche<br />
Tatsachen in Unkenntnis lässt,<br />
und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte<br />
Abgabenvorteile erlangt. Der Versuch ist strafbar.<br />
(2) Ordnungswidrig handelt gemäß § 17 ThürKAG, wer als Abgabenpflichtiger<br />
eine der in Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung).<br />
Er kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro belegt werden.<br />
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig<br />
1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder<br />
2. den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung<br />
der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von<br />
Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung<br />
oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und<br />
Abführung von Abgaben zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, eine<br />
Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen<br />
(Abgabengefährdung).<br />
3. Er kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden.<br />
§ 8<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
Gleichzeitig wird die bisherige Gebührenordnung vom 08.08.90 aufgehoben.<br />
<strong>Saalfeld</strong>, den 28. Nov. 2002<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
gez.<br />
Richard Beetz<br />
Bürgermeister<br />
Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
über Straßennamen und Hausnummern<br />
vom 15. Mai 1997<br />
Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)<br />
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes<br />
vom 08. Juni 1995 (GVBl. S. 200) und des § 126 Abs. 3 des Baugesetzbuches<br />
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I<br />
S. 2253), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I<br />
S. 1189), hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong> in seiner Sitzung am 18.12.1996,<br />
Beschluß-Nr. 451/96 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Straßennamen und Straßenschilder<br />
(1) Die Stadt <strong>Saalfeld</strong> gibt ihren öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Namen<br />
und stellt entsprechende Namensschilder auf.<br />
(2) Die Benennung erfolgt durch Beschluß des Stadtrates, soweit nicht der Ortschaftsrat<br />
der Ortschaft Beulwitz zuständig ist.<br />
(3) Die Anbringung von Namensschildern obliegt der Stadtverwaltung.<br />
(4) Die Straßenbezeichnung eines Grundstückes richtet sich nach dem Hauptzugang,<br />
den das Grundstück zur Straße hat.<br />
§ 2<br />
Hausnummern<br />
Die Stadt <strong>Saalfeld</strong> erteilt von Amts wegen oder auf Antrag die Hausnummern<br />
(erstmalige Erteilung, Umnumerierung). Die Erteilung erfolgt für rechtmäßig errichtete<br />
und genehmigte Gebäude.<br />
§ 3<br />
Platz der Hausnummernschilder<br />
(1) Die Hausnummer muß in der Regel an der Straßenseite des Gebäudes an<br />
gut sichtbarer Stelle angebracht werden. Befindet sich der Hauseingang an<br />
der Straßenseite, ist sie unmittelbar rechts neben der Eingangstür in Höhe<br />
der Oberkante der Tür anzubringen. Befindet sich die Eingangstür nicht an<br />
der Straßenseite, ist die Hausnummer straßenseitig an der der Eingangstür<br />
nächstliegenden Ecke des Gebäudes anzubringen. Würde die Einfriedung<br />
eine gut Sicht von der Straße aus auf die am Gebäude angebrachte Hausnummer<br />
verhindern, ist sie unmittelbar rechts neben dem Haupteingang<br />
der Einfriedung zur Straße hin anzubringen.<br />
(2) Die Stadt <strong>Saalfeld</strong> kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen,<br />
wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit<br />
der Hausnummer geboten ist.<br />
§ 4<br />
Beschaffenheit der Hausnummernschilder<br />
Die Hausnummern sind so auszuführen, daß die Deutlichkeit der Numerierung<br />
nicht beeinträchtigt wird.<br />
§ 5<br />
Anbringung und Unterhaltung<br />
(1) Die Eigentümer der Grundstücke und Gebäude sind berechtigt und verpflichtet,<br />
die Hausnummernschilder nach Zuteilung selbst anzubringen, zu<br />
unterhalten und zu erneuern.<br />
(2) Kommt der Eigentümer seiner Verpflichtung nach Abs. 1 trotz Aufforderung<br />
nicht nach, so werden die Hausnummernschilder durch die Stadt <strong>Saalfeld</strong><br />
auf Kosten des Eigentümers beschafft, angebracht und erneuert.<br />
33
08/13_10. Juli 2013<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
§ 6<br />
Kosten der Hausnumerierung<br />
(1) Die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Inhaber eines dinglichen<br />
Nutzungsrechtes nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen<br />
Gesetzbuch tragen die Kosten der Anschaffung, Anbringung, Unterhaltung<br />
und Erneuerung der Hausnummernschilder.<br />
(2) Die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Inhaber eines dinglichen<br />
Nutzungsrechtes nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen<br />
Gesetzbuch haben im Falle des § 5 Abs. 2 der Stadt <strong>Saalfeld</strong> sämtliche, im<br />
Zusammenhang mit der Hausnummernanbringung entstandene, Kosten zu<br />
erstatten.<br />
(3) Kosten werden durch Leistungsbescheid erhoben und wie öffentliche Abgaben<br />
beigetrieben.<br />
§ 7<br />
Duldungspflicht<br />
Die Eigentümer von Grundstücken und Baulichkeiten aller Art haben das Anbringen<br />
von Straßenschildern zu dulden. Die Eigentümer sind rechtzeitig zu informieren.<br />
§ 8<br />
Inkrafttreten<br />
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Saalfeld</strong>, 15. Mai 1997<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
gez.<br />
Richard Beetz<br />
Bürgermeister<br />
Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
über Sondernutzungen an öffentlichen<br />
Straßen im Gebiet der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
(Sondernutzungssatzung)<br />
Aufgrund der §§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(Thüringer Kommunalordnung, ThürKO) vom 16. August 1993<br />
(GVBl. S. 501), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003<br />
(GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Thüringer Haushaltsstrukturgesetz Artikel<br />
7 vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58), der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes<br />
(ThürStrG) vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Thüringer<br />
Haushaltsstrukturgesetz Artikel 18 vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58), des<br />
§ 8 Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286) und des § 2 der Thüringer Bundesfernund<br />
Landesstraßen-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Februar 2001 (GVBl. S.<br />
14) hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong> in seiner Sitzung am 23. Februar 2005<br />
folgende Satzung beschlossen<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
(1) Gegenstand dieser Satzung sind Sondernutzungen an den Gemeindestraßen,<br />
-wegen und -plätzen der Stadt <strong>Saalfeld</strong> innerhalb und außerhalb der geschlossenen<br />
Ortslage, außerdem an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landesund<br />
Kreisstraßen.<br />
(2) Sonstige Straßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff. 4 Thüringer Straßengesetz<br />
und Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher<br />
Grundstücke dienen (Wirtschaftswege), sind keine öffentlichen Straßen<br />
im Sinne dieser Satzung.<br />
§ 2<br />
Erlaubnisbedürftige Sondernutzung<br />
(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf der Gebrauch<br />
der in § 1 genannten Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch<br />
hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Stadt <strong>Saalfeld</strong>.<br />
(2) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür eine Erlaubnis<br />
erteilt ist.<br />
(3) Sondernutzungen im Sinne dieser Bestimmungen sind insbesondere:<br />
1. Aufgrabungen,<br />
2. Verlegung privater Leitungen,<br />
3. Aufstellung von Gerüsten, Masten, Bauzäunen, Bauhütten, Bauwagen,<br />
Baumaschinen und -geräten, Fahnenstangen,<br />
4. Lagerung von Materialien aller Art,<br />
5. Aufstellung von Tischen, Stühlen, Behältnissen, Verkaufsbuden, -ständen,<br />
-tischen und -wagen, Vitrinen, Schaukästen, Warenständer, Warenautomaten,<br />
Werbeausstellungen und Werbewagen,<br />
6. Freitreppen, ausgenommen die in § 5 Abs. 1 Ziff. 10 genannten Fälle,<br />
7. Licht-, Luft- und Einwurfschächte und ähnliche Öffnungen, soweit sie<br />
mehr als 50 cm tief in den Verkehrsraum hineinragen,<br />
8. Werbeanlagen aller Art, z. B. Schilder, Schaukästen, Vitrinen, Plakatsäulen<br />
und -tafeln sowie Warenautomaten die innerhalb einer Höhe von 2,50 m<br />
über dem Erdboden und mehr als 30 cm in den öffentlichen Verkehrsraum<br />
hineinragen.<br />
(4) Wird eine Straße in mehrfacher Weise benutzt, so ist jede Benutzungsart erlaubnispflichtig.<br />
(5) Auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.<br />
(6) Die Übertragung einer Sondernutzungserlaubnis auf einen Dritten ist unzulässig.<br />
§ 3<br />
Erteilung, Widerruf und Erlöschen der Erlaubnis<br />
(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann von Bedingungen<br />
abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden.<br />
(2) Macht die Stadt von dem ihr vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch, hat<br />
der Erlaubnisnehmer gegen die Stadt keinen Ersatz- oder Entschädigungsanspruch.<br />
(3) Die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen usw.,<br />
die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.<br />
§ 4<br />
Verfahren<br />
(1) Die Erlaubnis zu einer Sondernutzung ist schriftlich bei der Stadtverwaltung<br />
zu beantragen.<br />
(2) Der Antrag soll mindestens enthalten<br />
a) den Namen, die Anschrift und die Unterschrift des Antragstellers,<br />
b) Angaben über Ort, örtliche Begrenzung, Größe und Umfang, voraussichtliche<br />
Dauer und den zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteil der Sondernutzung,<br />
letzteres, soweit dies möglich ist,<br />
c) einen Lageplan oder eine Lageskizze mit Maßangaben, wenn dies für die<br />
Bearbeitung des Antrags erforderlich erscheint.<br />
Auf Anforderung sind fehlende Angaben zu ergänzen oder unrichtige Angaben<br />
oder Anlagen zu berichtigen.<br />
(3) Die Sondernutzungserlaubnis wird vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher<br />
Regelungen durch schriftlichen Bescheid erteilt. Soweit die Stadt nicht Träger<br />
der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde<br />
erteilen.<br />
(4) Ändern sich die dem Antrag oder die der Sondernutzungserlaubnis zugrundeliegenden<br />
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, so hat dies der Antragsteller<br />
oder Erlaubnisnehmer unverzüglich der Stadtverwaltung mitzuteilen.<br />
§ 5<br />
Erlaubnisfreie Sondernutzungen<br />
(1) Bei Ortsdurchfahrten und bei Gemeindestraßen bedürfen einer Erlaubnis<br />
nach dieser Satzung nicht:<br />
1. Im Bebauungsplan oder Baugenehmigung vorgeschriebene Überbauungen<br />
(z. B. Arkaden, Vordächer) sowie bauaufsichtlich genehmigte Gebäudesockel,<br />
Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Sonnenschutzdächer (Markisen),<br />
Vordächer;<br />
2. Licht-, Luft-, Einwurf- und sonstige Schächte, die nicht mehr als 50 cm in<br />
den Gehweg hineinragen;<br />
3. Werbeanlagen, Hinweisschilder, Hinweiszeichen und Warenautomaten,<br />
die an einer an die Straße grenzenden baulichen Anlage angebracht sind<br />
und die innerhalb einer Höhe von 2,50 m nicht mehr als 5 % der Gehwegbreite<br />
einnehmen, jedoch nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen;<br />
34
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
10. Juli 2013_08/13<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
4. Werbeanlagen über Gehwegen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen<br />
(Aus- und Schlussverkäufe, Oster- und Weihnachtsverkäufe und dergl.)<br />
an der Stätte der Leistung, sofern sie in einer Höhe von über 2,50 m angebracht<br />
sind und einen seitlichen Abstand von mindestens 75 cm zur<br />
Fahrbahn haben sowie sonstige Werbeanlagen in der Oster- und Weihnachtszeit<br />
(Lichterketten, Girlanden, Masten, Märchenbilder und -figuren),<br />
sofern sie den Verkehr auf der Fahrbahn nicht beeinträchtigen;<br />
5. das Aufstellen und Anbringen von Fahnenmasten, Transparenten, Dekorationen,<br />
Lautsprecheranlagen, Tribünen, Altären und dergl. aus Anlass<br />
von Volksfesten, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen,<br />
sofern die öffentliche Verkehrsfläche nicht beschädigt wird;<br />
6. Werbeanlagen während eines Wahlkampfes, sofern sie nicht in den Luftraum<br />
von Fahrbahnen hineinragen;<br />
7. behördlich genehmigte Straßensammlungen sowie der Verkauf von Losen<br />
für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen;<br />
8. bauaufsichtlich genehmigte Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen,<br />
die auf Anordnung der Stadt auf Gehwegen angebracht werden;<br />
9. die Lagerung von Kohle, Holz und Baumaterial auf den Gehwegen, sofern<br />
die Lagerung nicht über 24 Stunden hinausgeht;<br />
10. historische Kellereingänge und Treppenanlagen.<br />
(2) Die vorstehenden erlaubnisfreien Sondernutzungen können ganz oder teilweise<br />
eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs oder des Straßenbaues<br />
dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.<br />
(3) Nach anderen Vorschriften bestehende Erlaubnis- oder Genehmigungspflichten<br />
werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt.<br />
§ 6<br />
Beseitigung von Sondernutzungseinrichtungen<br />
(1) Nach ausdrücklichem oder stillschweigendem Verzicht auf die Sondernutzung<br />
oder nach Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis hat der Erlaubnisnehmer<br />
unaufgefordert und unverzüglich den früheren Zustand der Straße wieder<br />
herzustellen. Er hat für die Reinigung der in Anspruch genommenen Straßenfläche<br />
zu sorgen.<br />
(2) Sondernutzungseinrichtungen sind vom Erlaubnisnehmer oder vom Eigentümer<br />
oder Besitzer der Einrichtung unverzüglich zu beseitigen, wenn infolge<br />
ihres mangelhaften Zustandes oder ihrer schlechten Beschaffenheit Gefahr<br />
für die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr besteht oder durch sie<br />
das Ortsbild beeinträchtigt wird.<br />
§ 7<br />
Sorgfaltspflichten<br />
(1) Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der Stadt dem Träger der Straßenbaulast<br />
alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung entstehen.<br />
(2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen<br />
Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln<br />
der Technik zu errichten und zu erhalten. Er hat sein Verhalten und den Zustand<br />
seiner Sachen so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt<br />
oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt<br />
wird. Er muss die von ihm erstellten Einrichtungen sowie die ihm überlassene<br />
Fläche in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand erhalten.<br />
(3) Der Erlaubnisnehmer hat darauf zu achten, dass ein ungehinderter Zugang<br />
zu allen in den Straßenkörper eingebauten Einrichtungen möglich ist. Soweit<br />
bei dem Aufstellen, Anbringen und Entfernen von Gegenständen ein Aufgraben<br />
der Straße erforderlich wird, muss die Arbeit so vorgenommen<br />
werden, dass jeder nachhaltige Schaden am Straßenkörper und den dort<br />
eingebauten Einrichtungen (insbesondere an den Versorgungs- und Entsorgungsleitungen<br />
sowie den Wasserabzugsrinnen) und eine Änderung ihrer<br />
Lage vermieden wird. Das Tiefbauamt der Stadt ist mindestens fünf Tage vor<br />
Beginn der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen. Die Verpflichtung, andere<br />
beteiligte Behörden oder Stellen zu unterrichten oder deren Genehmigung<br />
einzuholen, bleibt unberührt.<br />
§ 8<br />
Schadenshaftung<br />
(1) Die Stadt haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden, die sich aus dem<br />
Zustand der Straßen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen<br />
für den Erlaubnisnehmer und die von ihm erstellten Anlagen ergeben. Mit<br />
der Einräumung der Sondernutzung übernimmt die Stadt keinerlei Haftung,<br />
insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten<br />
Sachen.<br />
(2) Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Stadt für alle von ihm, seinen<br />
Bediensteten oder mit der Verrichtung von ihm beauftragten Personen verursachten<br />
Schäden durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig<br />
gemeldete Arbeiten. Ihn trifft auch die Haftung der Stadt gegenüber für alle<br />
Schäden, die sich aus der Vernachlässigung seiner Pflichten zur Beaufsichtigung<br />
der von ihm beauftragten Personen ergeben. Er hat die Stadt von<br />
allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritter Seite aus der Art der Benutzung<br />
gegen die Stadt erhoben werden.<br />
(3) Die Stadt kann verlangen, dass der Erlaubnisnehmer zur Deckung sämtlicher<br />
Haftpflichtrisiken vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss<br />
einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und diese Versicherung<br />
für die Dauer der Sondernutzung aufrecht erhält. Auf Verlangen sind Versicherungsschein<br />
und Prämienquittungen vorzulegen.<br />
(4) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 9<br />
Sicherheitsleistung<br />
(1) Die Stadt kann von dem Erlaubnisnehmer eine Sicherheitsleistung verlangen,<br />
wenn Beschädigungen an der Straße oder Straßeneinrichtungen durch die<br />
Sondernutzung zu befürchten sind. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird<br />
nach den Umständen des Einzelfalles bemessen.<br />
(2) Entstehen der Stadt durch die Sondernutzung Kosten zur Instandsetzung<br />
der Straße oder der Straßeneinrichtungen, so können diese von der Sicherheitsleistung<br />
beglichen werden.<br />
(3) Werden nach Beendigung der Sondernutzung keine auf die Sondernutzung<br />
zurückzuführenden Beschädigungen an der Straße oder den Straßeneinrichtungen<br />
festgestellt, wird die Sicherheitsleistung ohne Abzug zurückgezahlt.<br />
§ 10<br />
Ausnahmen<br />
(1) Ausgenommen von den Vorschriften dieser Satzung bleiben<br />
a) Nutzungen nach Bürgerlichem Recht gemäß § 23 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz<br />
und § 8 Abs. 10 Bundesfernstraßengesetz<br />
b) Nutzungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung durch Vertrag vereinbart<br />
worden sind.<br />
(2) Ist für die Benutzung einer öffentlichen Straße die Erlaubnis durch die Straßenverkehrsbehörde<br />
nach den §§ 29, 35 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung<br />
erteilt worden, so bedarf es keiner Erlaubnis nach § 2 dieser Satzung.<br />
(3) Die Stadt kann weitere Ausnahmen zulassen.<br />
§ 11<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
a) entgegen § 2 eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt;<br />
b) den nach § 3 erteilten Auflagen und Bedingungen nicht nachkommt;<br />
c) entgegen § 6 den früheren Zustand nicht ordnungsgemäß wiederherstellt;<br />
d) die Sorgfaltspflichten i. S. d. § 7 nicht erfüllt, insbesondere die Anlagen<br />
nicht nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln<br />
der Technik errichtet oder erhält.<br />
(2) Gemäß § 50 des Thüringer Straßengesetzes sowie § 19 Abs. 2 ThürKO i. V.<br />
m. den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung<br />
vom 19. Februar 1987 (BGBl. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 7<br />
des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen<br />
in der Justiz vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), kann jeder Fall der Zuwiderhandlung<br />
mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.<br />
§ 12<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
Gleichzeitig wird die Sondernutzungssatzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong> vom 12. April<br />
1995 außer Kraft gesetzt.<br />
<strong>Saalfeld</strong>, den 4. Juli 2005<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
gez. i. V. Graul<br />
Richard Beetz<br />
Bürgermeister<br />
35
08/13_10. Juli 2013<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
1. Änderungssatzung<br />
zur Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen<br />
Straßen im Gebiet der Stadt<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale (Sondernutzungssatzung)<br />
vom 4. Juli 2005<br />
Präambel<br />
Aufgrund der §§ 1, 2, 17 und 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
vom 16. August 1993 (Kommunalordnung - Thür KO) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch<br />
Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 369) sowie des § 8 Bundesfernstraßengesetz<br />
(FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni<br />
2007 (BGBl. I S. 1206) hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale in seiner Sitzung<br />
vom 18. November 2008 folgende Änderungssatzung beschlossen.<br />
§ 1<br />
Der § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Ziffer 6 wird gestrichen.<br />
§ 2<br />
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale, den 15. Januar 2009<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
gez.<br />
Matthias Graul<br />
Bürgermeister<br />
Satzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen<br />
an öffentlichen Straßen im<br />
Gebiet der Stadt <strong>Saalfeld</strong> (Sondernutzungsgebührensatzung)<br />
vom 4. Juli 2005<br />
Aufgrund der §§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(Thüringer Kommunalordnung, ThürKO) vom 16. August 1993<br />
(GVBl. S. 501), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003<br />
(GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Thüringer Haushaltsstrukturgesetz Artikel<br />
7 vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58), der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />
(ThürKAG) vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285, 329), in der<br />
Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt<br />
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />
und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl.<br />
S. 889), der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 7. Mai<br />
1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Thüringer Haushaltsstrukturgesetz<br />
Artikel 18 vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58) und des Bundesfernstraßengesetzes<br />
(FStrG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S.<br />
286) hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong> in seiner Sitzung am 23. Februar 2005<br />
folgende Satzung beschlossen<br />
§ 1<br />
Erhebung von Gebühren<br />
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen im<br />
Sinne des § 1 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen<br />
im Gebiet der Stadt <strong>Saalfeld</strong> vom 4. Juli 2005 werden Gebühren nach Maßgabe<br />
des in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben, das<br />
Bestandteil dieser Satzung ist.<br />
(2) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige<br />
Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.<br />
(3) Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.<br />
(4) Keine Erlaubnisgebühren werden erhoben, wenn die Veranstaltung im erheblichen<br />
öffentlichen Interesse der Stadt <strong>Saalfeld</strong> ist.<br />
(5) Die Erlaubnisgebühren können um 50 % reduziert werden, wenn der/die<br />
Antragsteller neben dem städtischen Interesse durch die Veranstaltung ein<br />
eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgen.<br />
§ 2<br />
Gebührenpflichtige<br />
(1) Gebührenpflichtige sind:<br />
a) der Antragsteller oder<br />
b) der Erlaubnisinhaber oder<br />
c) derjenige, der eine Sondernutzung ausübt.<br />
(2) Sind mehrere Personen Gebührenpflichtige, so haften sie als Gesamtschuldner.<br />
§ 3<br />
Gebührenberechnung<br />
(1) Soweit das Gebührenverzeichnis einen Gebührenrahmen vorsieht, ist die<br />
Gebühr im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße<br />
und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des<br />
Gebührenschuldners an der Sondernutzung zu bemessen.<br />
(2) Die in dem Gebührenverzeichnis nach Tagen oder Wochen bemessenen Gebühren<br />
werden für jede angefangene Zeiteinheit voll berechnet.<br />
(3) Die Berechnung der Gebührenanteile wird für verkürzte Nutzung bei Monats-<br />
oder Jahresgebühren anteilig vorgenommen.<br />
(4) Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, ist<br />
dieses Verzeichnis sinngemäß anzuwenden.<br />
(5) Ergeben sich bei der Errechnung der Gebühren Centbeträge, so werden<br />
diese auf halbe oder volle €-Beträge abgerundet.<br />
§ 4<br />
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren<br />
(1) Die Sondernutzungsgebühr entsteht im Falle des § 3 Abs. 2 mit dem Beginn<br />
der Zeiteinheit, im Falle des § 3 Abs. 3 mit jedem Tag der Sondernutzung in<br />
Höhe des entsprechenden Anteils der Sondernutzungsgebühr.<br />
(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrichten<br />
bei:<br />
a) auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung<br />
der Erlaubnis,<br />
b) auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der<br />
Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum<br />
31. Dezember des vorhergehenden Jahres,<br />
c) Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis erteilt wurde, seit Beginn der<br />
Sondernutzung.<br />
(3) Die fälligen Gebühren werden bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins im<br />
Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Bei Erfolglosigkeit der Beitreibungsmaßnahmen<br />
kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.<br />
§ 5<br />
Gebührenerstattung<br />
(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung durch den Erlaubnisnehmer<br />
vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der entrichteten<br />
Gebühren.<br />
(2) Im Voraus entrichtete oder kapitalisierte Sondernutzungsgebühren werden<br />
anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus<br />
Gründen widerruft, die nicht von dem Gebührenschuldner zu vertreten sind.<br />
§ 6<br />
Billigkeitsmaßnahmen<br />
Für Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Niederschlagung, Erlass) gelten die §<br />
222, 227 Abs. 1, 234 Abs. 1 und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung entsprechend<br />
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5 a, b und Nr. 6 b Thüringer Kommunalabgabengesetz).<br />
§ 7<br />
Erstattung sonstiger Kosten<br />
Neben der Sondernutzungsgebühr hat der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu<br />
tragen, die der Stadt durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.<br />
§ 8<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
Gleichzeitig wird die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernut-<br />
36
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
10. Juli 2013_08/13<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
zungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt <strong>Saalfeld</strong> vom<br />
12. April 1995 außer Kraft gesetzt.<br />
<strong>Saalfeld</strong>, den 4. Juli 2005<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
gez. i. V. Graul<br />
Richard Beetz<br />
Bürgermeister<br />
Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren<br />
Abkürzungen: p/T = pro Tag<br />
p/W = pro Woche<br />
p/qm = pro Quadratmeter<br />
p/M = pro Monat<br />
p/J = pro Jahr<br />
A B C<br />
Gebühren- Benutzungsart/Bezugsgröße für die Zeitraum für die<br />
ziffern Berechnung der Gebühr Erhebung der Sondernutzungsgebühr<br />
in EURO<br />
Gebührengruppe<br />
1<br />
K r e u z u n g e n<br />
1.01 Ober- und unterirdische Leitungen, 5,10 bis 255,70 p/J<br />
die nicht der öffentlichen Versorgung<br />
dienen,<br />
einschl. erforderlicher Masten<br />
Schienen- und Seilbahnen,<br />
1.02 - unbefristet 25,60 bis 511,30 p/J<br />
- höhengleich<br />
1.03 - befristet 10,20 bis 102,30 p/M<br />
- höhenfrei<br />
1.04 - unbefristet 5,10 bis 51,10 p/J<br />
1.05 - befristet 5,10 bis 51,10 p/M<br />
Förderbänder u. a. einschl. Masten, Schächten u. dgl.<br />
1.06 - unbefristet 5,10 bis 102,30 p/J<br />
1.07 - befristet 5,10 bis 51,10 p/M<br />
L ä n g s v e r l e g u n g e n<br />
1.09 Ober- und unterirdische Leitungen, 5,10 bis 51,10 p/J<br />
die nicht der öffentlichen Versorgung<br />
dienen,einschl. erforderlicher<br />
Masten, je angef. 100 m<br />
1.10 Gleise<br />
je angef. 100 m<br />
5,10 bis 51,10 p/J<br />
B a u l i c h e A n l a g e n<br />
einschl. Schildern, Pfosten, Masten u. a.<br />
Schilder und Pfosten, Hinweisschilder<br />
(außer Werbeschildern) bis 0,4 qm<br />
1.11 - unbefristet 25,60 bis 76,70 p/J<br />
1.12 - befristet 2,60 bis 5,10 p/W<br />
- über 0,4 qm<br />
1.13 - unbefristet 25,60 bis 102,30 p/J<br />
1.14 - befristet 5,10 bis 127,80 p/W<br />
Masten außerhalb einer Nutzung gem. Ziffer 1.01 und 1.09<br />
1.15 - unbefristet 5,10 bis 51,10 p/J<br />
1.16 - befristet 2,60 bis 10,20 p/M<br />
Gerüste<br />
1.17 bis zu 10 m Frontlänge 5,10 p/W<br />
und bis zu 1 Monat<br />
1.18 für jeden weiteren Monat 7,70 p/W<br />
1.19 über 10 m Frontlänge 0,50 p/lfd. m/W<br />
und bis zu 1 Monat<br />
1.20 für jeden weiteren Monat 1,00 p/lfd. m/W<br />
Bauzäune und Zäune zur Sicherung von Gefahrenstellen<br />
(maßgebender Basiswert sind 30 qm)<br />
1.21 - im gesamten Stadtgebiet p/qm 20,50 p/M<br />
umzäunte Fläche bis zu 30 qm<br />
1.22 - über 30 qm bis zu 50 qm 41,00 p/M<br />
1.23 - über 50 qm bis zu 100 qm 81,80 p/M<br />
1.24 - für jede weiteren angefallenen 100 qm 51,10 p/M<br />
1.25 bei gleichzeitiger Benutzung der doppelte Gebühr der<br />
Bauzäune zu Werbezwecken Ziffern 1.21 - 1.24<br />
Vorübergehende, befristete Aufstellung von<br />
Werkzeug- oder Bauhütten, Wohnwagen,<br />
Toilettenhütten oder -wagen<br />
1.26 - bis zu 1 Monat einmalig 2,60 bis 25,60<br />
1.27 - für jeden weiteren 5,10 bis 51,10 p/M<br />
angefangenen Monat<br />
1.28 - bis zu 30 qm 7,70 p/W<br />
1.281 - pro Bauschuttcontainer 7,70 p/W<br />
Vorübergehende, befristete Aufstellung von Maschinen,<br />
Containern, Geräten, Fahrzeugen, einschl.<br />
Hilfseinrichtungen, soweit nicht unter den Gemeingebrauch<br />
fallend, p/qm benutzter Fläche<br />
1.29 - über 30 qm bis zu 50 qm 25,60 p/W<br />
1.30 - über 50 qm bis zu 100 qm 30,70 p/W<br />
1.31 - für jede weiteren angef. 100 qm 51,10 p/W<br />
1.32 Lagerung von Material wie Ziffern 1.28 - 1.31<br />
Überfahren von Gehwegen p/qm in<br />
Anspruch genommene Fläche<br />
1.33 - bis zu 10 qm 10,20 p/W<br />
1.34 - über 10 qm bis zu 20 qm 20,50 p/W<br />
1.35 - über 20 qm bis zu 50 qm 51,10 p/W<br />
1.36 - über 50 qm bis zu 100 qm 102,30 p/W<br />
1.37 - über 100 qm 255,70 p/W<br />
Aufgrabungen aller Art (auch im Zusammenhang mit<br />
bürgerlichrechtlichen Nutzungen) pro lfd. m Baugrube<br />
(maßgebender Basiswert ist eine Baugrubenbreite von 1 m)<br />
1.38 - bei einer Baugrubenbreite bis zu 1m 0,50 p/T, mindestens<br />
jedoch 2,60 p/T<br />
1.39 - bei einer Baugrubenbreite über 1 m 1,00 p/T, mindestens<br />
jedoch 5,10 p/T<br />
Gebührengruppe<br />
2<br />
B a u l i c h e A n l a g e n<br />
2.01 Wartehallen mit Verkaufsbetrieb, 51,10 bis 2556,50 p/M<br />
Kioske<br />
2.02 Schaufenster, Schaukästen und 5,10 bis 25,60 p/M<br />
Ausstellungspavillons, soweit sie im<br />
Baugenehmigungsverfahren<br />
errichtet wurden, p/qm überragte Fläche<br />
Werbeanlagen und Warenautomaten (einschließlich<br />
Personenwaagen) mit oder ohne festen Verbund mit dem Boden,<br />
wenn sie mehr als 5% der Gehwegbreite einnehmen<br />
und/oder mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen,<br />
p/qm genutzter Fläche<br />
2.03 - auf Dauer 25,50 bis 255,70 p/J<br />
37
08/13_10. Juli 2013<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
2.04 - vorübergehend 2,60 p/W mindestens<br />
jedoch 5,10 p/W<br />
2.05 Verladestellen, Großwaagen 5,10 bis 51,10 p/J<br />
p/qm genutzter Fläche<br />
Bauaufsichtlich genehmigte Vorhaben,<br />
bei denen wegen ihres Hineinragens in den<br />
öffentlichen Verkehrsraum eine Sondernutzungserlaubnis<br />
nicht als erteilt gelten kann:<br />
2.06 - Gesimse und Fensterbänke innerhalb<br />
einer Höhe von 3,0 m über der<br />
Geländeroberfläche mit einer Ausladung<br />
von über 0.10 m;<br />
2.07 - Bauteile, soweit sie nicht unter die zu Geb.-Ziffern 2.06 bis<br />
Gebührenziffern 2.02 bis 2.05 fallen, 2.09:<br />
innerhalb einer Höhe von 3,0 m über<br />
der Geländeroberfläche, soweit die Die Gebühr beträgt<br />
Gehwegbreite um mehr als 5 % bzw. 6% des Verkehrswertes<br />
mehr als 0,20 m, bei Gebäudesockeln<br />
um mehr als 0,10 m überragt wird;<br />
2.08 - Kellerlichtschächte und Betriebsschächte,<br />
soweit sie mehr als 0,50 m in den öffentlichen<br />
Gehweg hineinragen<br />
2.09 - Arkaden und Unterbauungen<br />
Anm. zu Gebührenziffern 2.06 bis 2.09<br />
Bezugsgröße ist die Fläche, die über die<br />
jeweils angegebenen Maße hinaus<br />
überragt oder unterbaut wird<br />
des begünstigten<br />
Grundstücks,<br />
bezogen auf den<br />
Quadratmeter. Bei<br />
unbefristeter Sondernutzungserlaubnis<br />
Kapitalisierungsmöglichkeit;<br />
bei<br />
99 Jahren Laufzeit und<br />
4%iger Verzinsung,<br />
Mindesgebühr 25,- p/J<br />
Gebührengruppe<br />
3<br />
3.00 Aufstellflächen von Abfall- 40,00 p/qm/J<br />
behältern (DSD)<br />
3.01 Ausstellungswagen 5,10 bis 102,30 p/W<br />
Aufstellung von Tischen und Stühlen zur Bewirtung im<br />
Freien nur in Verbindung mit einer bestehenden konzessionierten<br />
Gastwirtschaft oder Schankwirtschaft p/qm genutzter Fläche<br />
3.02 Verkaufsstände<br />
p/qm genutzter Fläche<br />
5,10 p/W<br />
mindestens 10,20 p/W<br />
3.03 - in den Monaten Mai bis September 1,30 p/M<br />
3.04 - in der übrigen Jahreszeit 0,80 p/M<br />
3.05 Ausstellungsstände und 1,30 p/W<br />
-gegenstände vor Geschäften mind. 2,60 p/W<br />
p/qm genutzter Fläche (Warenständer<br />
„sog. stumme Verkäufer“)<br />
3.06 Sonstige gewerbliche 25,60 bis 511,30 p/T<br />
Veranstaltungen<br />
(unbeschadet Gebührenziffer<br />
3.07 bis 3.08)<br />
Ü b e r m ä ß i g e S t r a ß e n b e n u t z u n g<br />
im Sinne der StVO<br />
3.07 Motorsportliche Veranstaltungen 102,30 bis 222,70 p/T<br />
gem. § 29 Abs. 2 StVO oder<br />
Versuchsfahrten, wenn<br />
Verkehrsbeschränkungen erforderlich<br />
werden, je Veranstaltung<br />
3.08 Betrieb von Lautsprechern, 25,60 p/T<br />
die sich auf den Straßenraum auswirken<br />
sollen, für wirtschaftliche Zwecke<br />
Sonstige vorübergehende, nicht<br />
kommerzielle Sondernutzung<br />
3.09 Aufstellung und Anbringung von 0,80 pro<br />
Plakatträgern mit Ausnahme angefangene Woche<br />
derjenigen Plakatständer, die für<br />
kirchliche, gemeinnützige und kulturelle<br />
Veranstaltungen sowie durch Parteien<br />
zur Wahlkampfwerbung oder für<br />
Veranstaltungen zur politischen<br />
Meinungsbildung aufgestellt werden.<br />
je Plakatständer/Plakatträger<br />
3.10 Informationsstände 2,60 p/T<br />
je Stand<br />
3.11 Fahnenmasten, Transparente u. a. 5,10 bis 15,30 p/W<br />
3.12 Schaukästen, soweit sie über die<br />
Baufluchtlinie hinausragen<br />
25,60 bis 127,80 p/J<br />
3.13 freistehende Schaustelleinrichtungen 2,60 p/W/qm<br />
(Vitrinen usw.)<br />
mindestens 7,70 p/W<br />
3.14 Hinweisschilder von Gewerbe- 10,00 p/Hinweistreibenden<br />
o. ä.<br />
schild/M<br />
1. Änderungssatzung<br />
zur Satzung über die Erhebung von Gebühren<br />
für Sondernutzungen an öffentlichen<br />
Straßen im Gebiet der Stadt <strong>Saalfeld</strong><br />
(Sondernutzungsgebührensatzung)<br />
vom 4. Juli 2005<br />
Präambel<br />
Aufgrund der §§ 1, 2, 18 und 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und<br />
Landkreisordnung vom 16. August 1993 (Kommunalordnung - ThürKO) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 369), der<br />
§§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889), der §§ 18 und<br />
21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 23),<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 2005, GVBl. S. 58) sowie des § 8<br />
Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.<br />
Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale in seiner<br />
Sitzung vom 18. November 2008 folgende Änderungssatzung beschlossen.<br />
§ 1<br />
Der § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung:<br />
(4) Keine Erlaubnisgebühren werden erhoben,<br />
a. wenn die Veranstaltung im erheblichen öffentlichen Interesse der Stadt<br />
<strong>Saalfeld</strong> liegt,<br />
b. bei Werbeanlagen während eines Wahlkampfes, wenn der Werbende zur<br />
Wahl antritt.<br />
§ 2<br />
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale, den 15. Januar 2009<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
gez.<br />
Matthias Graul<br />
Bürgermeister<br />
38
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
10. Juli 2013_08/13<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Straßenausbaubeitragssatzung<br />
der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
vom 10. Februar 2003<br />
Aufgrund der §§ 1, 2, 18 und 19 Absatz 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
vom 16. August 1993 (Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch<br />
das Thüringer Gesetz zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet des Veterinärwesens<br />
und der Lebensmittelüberwachung sowie zur Änderung veterinärund<br />
lebensmittelrechtlicher Vorschriften vom 1. März 2002 (GVBl. S. 161) sowie<br />
der §§ 1, 2 und 7 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (Thür KAG) vom 7.<br />
August 1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000<br />
(GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S.<br />
265), erlässt die Stadt <strong>Saalfeld</strong> folgende Satzung:<br />
§ 1<br />
Erhebung des Beitrages<br />
(1) Zur anteiligen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung,<br />
Verbesserung und Erneuerung von öffentlichen Verkehrsanlagen<br />
bzw. deren Teileinrichtungen erhebt die Stadt <strong>Saalfeld</strong> Beiträge nach Maßgabe<br />
des § 7 ThürKAG und in Verbindung mit den Bestimmungen in dieser Satzung,<br />
soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben<br />
sind.<br />
(2) Erhoben werden die Straßenausbaubeiträge von den nach § 9 Beitragspflichtigen,<br />
denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen<br />
Verkehrsanlagen bzw. deren Teileinrichtungen besondere Vorteile bietet.<br />
(3) Zu den Verkehrsanlagen i.S.d. Abs. 1 gehören auch die aus tatsächlichen<br />
oder rechtlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Wohnwege,<br />
selbständigen Grünanlagen und Kinderspielplätze, sofern diese Anlagen in<br />
der Baulast der Stadt <strong>Saalfeld</strong> stehen. Für Wirtschaftswege und Anlagen,<br />
die dem Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen<br />
i. S. d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) dienen (Immissionsschutzanlagen),<br />
können Beiträge nur aufgrund einer besonderen Satzung<br />
erhoben werden.<br />
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeiträge<br />
nach § 8a BNatschG zu erheben sind.<br />
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten<br />
der Erhebung außer Verhältnis zu den einzunehmenden Beiträgen sind. Dies<br />
ist dann der Fall, wenn die auf die beitragspflichtigen Grundstücke im Abrechnungsgebiet<br />
entfallenden Beiträge bei mindestens der Hälfte der beitragspflichtigen<br />
Grundstücke unter 50,00 € liegen.<br />
§ 2<br />
Umfang des beitragsfähigen Aufwandes<br />
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für<br />
1. den Erwerb und die Freilegung der für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung,<br />
Verbesserung und Erneuerung der Verkehrsanlagen benötigten<br />
Grundflächen (einschließlich der Nebenkosten),<br />
2. den Wert der von der Stadt <strong>Saalfeld</strong> aus ihrem Vermögen bereitgestellten<br />
Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung (zuzüglich der Nebenkosten),<br />
3. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung<br />
der Fahrbahn mit Unterbau und Oberflächenbefestigung sowie Veränderung<br />
des Straßenniveaus,<br />
4. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung<br />
von<br />
a) Rinnen und Bordsteinen,<br />
b) Radwegen,<br />
c) Gehwegen,<br />
d) Beleuchtungseinrichtungen,<br />
e) Entwässerungseinrichtungen der Straße,<br />
f) Böschungen und Schutzmauern,<br />
g) unselbständige Parkflächen und Grünanlagen<br />
h) Anschluss an andere Verkehrsanlagen<br />
(2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen<br />
sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden<br />
freien Strecken.<br />
(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten:<br />
1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der in § 1 genannten<br />
Verkehrsanlagen,<br />
2. für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr<br />
mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für<br />
alle Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen.<br />
§ 3<br />
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes<br />
(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen<br />
ermittelt.<br />
(2) Fördermittel sind gemäß der Zweckbestimmung des Fördermittelgebers zu<br />
verwenden, d.h. auch anteilsmäßig für den Beitrag des zahlungspflichtigen<br />
Bürgers, es sei denn, der Geber legt die ausschließliche Verwendung für den<br />
städtischen Anteil fest.<br />
§ 4<br />
Anteil der Stadt <strong>Saalfeld</strong> und der Beitragspflichtigen am Aufwand<br />
(1) Die Stadt <strong>Saalfeld</strong> trägt den Teil des Aufwandes, der<br />
a) auf die Inanspruchnahme der Verkehrsanlagen durch die Allgemeinheit<br />
und<br />
b) bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen Grundstücke<br />
entfällt.<br />
Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.<br />
(2) Überschreiten Verkehrsanlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so<br />
trägt die Stadt <strong>Saalfeld</strong> den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand<br />
allein. Bei den Bundes-, Landes - und Kreisstraßen beziehen sich<br />
die anrechenbaren Breiten der Fahrbahnen auf die Breiten, die über die beitragsfreie<br />
Fahrbahnbreite nach § 2 Abs. 2 hinausgeht.<br />
(3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs.1 Satz 2 und die<br />
anrechenbaren Breiten der Verkehrsanlagen werden wie folgt festgesetzt:<br />
1. bei Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder<br />
durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücken dienen<br />
(Anliegerstraßen):<br />
Anrechenbare Breiten Anteil der<br />
Teileinrichtungen I (*) II (*) Beitragspflichtigen<br />
Fahrbahn 8,50 m 5,50 m 45 %<br />
Radweg einschließlich<br />
Sicherheitsstreifen je 1,75 m je 1,75 m 45 %<br />
Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 45 %<br />
Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 45%<br />
Beleuchtung und<br />
Oberflächenentwässerung<br />
./. ./. 45 %<br />
unselbstständige Grünanlagen<br />
bzw.<br />
Straßenbegleitgrün je 2,00 m je 2,00 m 45 %<br />
2. bei Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem<br />
Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach<br />
Ziffer 3 sind (Haupterschließungsstraßen):<br />
Anrechenbare Breiten Anteil der<br />
Teileinrichtungen I (*) II (*) Beitragspflichtigen<br />
Fahrbahn 8,50 m 6,50 m 25 %<br />
Radweg einschl.<br />
Sicherheitsstreifen je 1,75 m je 1,75 m 25 %<br />
Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 35 %<br />
Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 35 %<br />
Beleuchtung und<br />
Oberflächenentwässerung<br />
./. ./. 30%<br />
Unselbstständige Grünanlagen<br />
bzw.<br />
Straßenbegleitgrün je 2,00 m je 2,00 m 35 %<br />
3. bei Straßen, die überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr<br />
oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-,<br />
Landes- und Kreisstraßen (Hauptverkehrsstraßen):<br />
39
08/13_10. Juli 2013<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
Anrechenbare Breiten Anteil der<br />
Teileinrichtungen I (*) II (*) Beitragspflichtigen<br />
Fahrbahn 8,50 m 8,50 m 10 %<br />
Radweg einschl.<br />
Sicherheitsstreifen je 1,75 m je 1,75 m 10 %<br />
Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 35 %<br />
Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 35 %<br />
Beleuchtung und<br />
Oberflächenbewässerung<br />
./. ./. 20 %<br />
unselbstständige Grünanlagen<br />
bzw.<br />
Straßenbegleitgrün je 2,00 m je 2,00 m 35 %<br />
(*) = Die in den Ziffern 1-3 unter „I“ genannten anrechenbaren Breiten gelten<br />
in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten. In den sonstigen Baugebieten gelten<br />
die unter „II“ genannten anrechenbaren Breiten.<br />
Fehlen bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen, erhöht sich die anrechenbare<br />
Breite der Fahrbahn höchstens um je 2,50 m, falls und soweit auf der Straße<br />
eine Parkmöglichkeit geboten wird.<br />
(4) Bei den in Abs. 3 genannten Baugebieten handelt es sich um beplante wie<br />
unbeplante Gebiete. Die in Abs. 3 Ziffern 1 bis 3 angegebenen Breiten sind<br />
Durchschnittsbreiten.<br />
(5) Für Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige<br />
Fußgängerstraßen werden die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen<br />
am Aufwand im Einzelfall durch eine gesonderte Satzung<br />
festgesetzt.<br />
(6) Im Sinne des Absatzes 5 gelten als<br />
1. Fußgängergeschäftsstraßen:<br />
Straßen nach Abs. 3 Ziffer 1 und 2, in denen die Frontlänge der Grundstücke<br />
mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt und die<br />
zugleich in ihrer Gesamtbreite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn<br />
eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anliegerverkehr möglich ist;<br />
2. Verkehrsberuhigte Bereiche:<br />
Als Mischflächen gestaltete Anliegerstraßen, die in ihrer ganzen Breite von<br />
Fußgängern benutzt werden dürfen, jedoch auch mit Kraftfahrzeugen benutzt<br />
werden können;<br />
3. Sonstige Fußgängerstraßen:<br />
Anliegerstraßen, die in ihrer gesamten Breite von Fußgängern benutzt werden<br />
dürfen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen<br />
möglich ist.<br />
(7) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein<br />
Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein<br />
sonstiges Baugebiet und ergeben sich dabei nach Absatz 3 unterschiedliche<br />
anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die größte Breite.<br />
(8) Für Verkehrsanlagen, die in den Absätzen 3 und 6 nicht erfasst sind oder bei<br />
denen die festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen<br />
offensichtlich nicht zutreffen, werden durch eine gesonderte Satzung<br />
im Einzelfall die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen<br />
festgesetzt.<br />
(9) Ist eine Straße nur einseitig bebaubar, gewerblich oder sonstig nutzbar, so<br />
vermindert sich der von den Beitragsschuldnern zu tragende Aufwand für<br />
die Fahrbahn, die Beleuchtung und Oberflächenentwässerung um die Hälfte.<br />
§ 5<br />
Verteilung des umlagefähigen Aufwandes<br />
(1) Der nach den §§ 2 und 4 ermittelte Aufwand wird nach Maßgabe ihrer Flächen<br />
auf die Grundstücke verteilt, denen die Inanspruchnahmemöglichkeit<br />
der Verkehrsanlage besondere Vorteile vermittelt (erschlossene Grundstücke).<br />
Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke<br />
nach Art und Maß durch Vervielfachung der maßgeblichen Grundstücksfläche<br />
mit dem nach den Absätzen 5 bis 8 maßgeblichen Nutzungsfaktor berücksichtigt.<br />
(2) Als Grundstücksfläche i. S. des Absatz 1 gilt grundsätzlich der Flächeninhalt<br />
des Buchgrundstückes, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt.<br />
Soweit Flächen erschlossener Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar<br />
sind, richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach Absatz 6 und 7.<br />
Für die übrigen Flächen – einschließlich der im Außenbereich liegenden Teilflächen<br />
jenseits einer Bebauungsplangrenze, einer Tiefenbegrenzungslinie<br />
oder der Grenze einer Satzung nach § 34 Absatz 4 BauGB – richtet sich die<br />
Ermittlung des Nutzungsfaktors nach Absatz 8.<br />
(3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei erschlossenen Grundstücken<br />
a) die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes<br />
und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils<br />
liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks,<br />
b) die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausreichen,<br />
die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes<br />
c) die im Bereich einer Satzung nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen und bei<br />
Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen,<br />
die Fläche im Satzungsbereich,<br />
d) für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Absatz 4 BauGB<br />
besteht,<br />
aa) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles<br />
(§34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks.<br />
bb) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB)<br />
und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauG) liegen, die Gesamtfläche<br />
des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der Erschließungsanlage<br />
und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand<br />
von 35 m zu ihr verläuft; bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage<br />
angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück<br />
gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der<br />
Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer Linie,<br />
die einem gleichmäßigen Abstand von 35 m verläuft.<br />
e) die über die sich nach Buchstabe b), c) oder Buchstabe d) lit. bb) ergebenden<br />
Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die<br />
Fläche zwischen der Erschließungsanlage bzw. im Fall von Buchstabe<br />
d) lit. bb) der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite<br />
und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft,<br />
der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht.<br />
(4) Bei erschlossenen Grundstücken, die<br />
a) nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar<br />
sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb<br />
des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden,<br />
oder<br />
b) ganz oder teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen<br />
entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer<br />
Weise nutzbar sind (landwirtschaftliche Nutzung)<br />
ist die Gesamtfläche des Grundstücks bzw. die Fläche des Grundstücks zugrunde<br />
zu legen, die von den Regelungen in Absatz 3 nicht erfasst wird.<br />
(5) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die<br />
Fläche von Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind (Absatz<br />
3), vervielfacht mit dem Faktor 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss.<br />
Für jedes weitere Vollgeschoss erhöht sich dieser Faktor um 0,3.<br />
(6) Für Grundstücke, die ganz oder teilweise innerhalb des Geltungsbereiches<br />
eines Bebauungsplanes liegen, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie<br />
folgt:<br />
a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl<br />
der Vollgeschosse.<br />
b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die<br />
Baumassenzahl geteilt durch 3,5 (wobei Bruchzahlen unter 0,5 auf die<br />
vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche ab 0,5 auf die nächstfolgende<br />
volle Zahl aufgerundet werden).<br />
c) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse<br />
die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5 (wobei Bruchzahlen<br />
unter 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche ab<br />
0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden); dies gilt in<br />
gleicher Weise auch für den Fall, dass sowohl die zulässige Gebäudehöhe<br />
als auch gleichzeitig eine Baumassenzahl festgesetzt ist.<br />
d) Dürfen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden, gilt die Zahl von<br />
einem Vollgeschoss je Nutzungsebene.<br />
e) Ist gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt,<br />
gilt die Zahl von einem Vollgeschoss.<br />
f) Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzt Zahl der Vollgeschosse vorhanden<br />
oder zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend,<br />
wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige<br />
Gebäudehöhe überschritten wird.<br />
40
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
10. Juli 2013_08/13<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
(7) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes<br />
oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse,<br />
die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die<br />
Zahl der Vollgeschosse:<br />
a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen<br />
Vollgeschosse,<br />
b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf<br />
den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen<br />
Vollgeschosse,<br />
c) bei Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder<br />
vorhanden sind, wird je Nutzungsebene ein Vollgeschoss zugrunde gelegt,<br />
d) bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich<br />
oder industriell genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss<br />
zugrunde gelegt;<br />
(8) Für die Flächen nach § 5 Abs. 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken,<br />
die<br />
a) aufgrund entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht<br />
baulich oder gewerblich sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind<br />
(z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb<br />
des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden 0,5<br />
b) im Außenbereich liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem<br />
Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. landwirtschaftliche<br />
Nutzung), wenn<br />
a) sie ohne Bebauung sind, bei<br />
a. Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen 0,0167<br />
b. Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland 0,0333<br />
c. gewerblicher Nutzung (z.B. Bodenabbau pp.) 1,0<br />
b) sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren<br />
Weise genutzt werden (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten,<br />
Campingplätze ohne Bebauung) 0,5<br />
c) auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen oder landwirtschaftliche<br />
Nebengebäude (z.B. Feldscheunen) vorhanden sind, für<br />
eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten<br />
geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 1,0<br />
mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene<br />
Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach Abs. 5, für die Restfläche<br />
gilt lit. a),<br />
d) sie als Campingplatz genutzt werden und eine Bebauung besteht, für<br />
eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten<br />
geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 1,0<br />
mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene<br />
Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach Abs. 5, für die Restfläche<br />
gilt lit. b),<br />
e) sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine Teilfläche, die sich<br />
rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die<br />
Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 1,3<br />
mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene<br />
Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach Abs. 5, für die Restfläche<br />
gilt lit. a),<br />
f) sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35<br />
Abs. 6 BauGB liegen, für die von der Satzung erfassten Teilflächen<br />
aa) mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- oder Gewerbebetrieben<br />
dienen, mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere<br />
tatsächlich vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung<br />
nach Abs. 5, 1,3<br />
bb) mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne Bebauung mit Zuschlägen<br />
für das zweite und jedes weitere tatsächliche vorhandene Vollgeschoss<br />
entsprechend der Staffelung nach Abs. 5, 1,0<br />
für die Restfläche gilt lit. a)<br />
(9) Vollgeschosse sind Geschosse i. S. des § 2 Abs. 5 ThürBO. Abweichend<br />
hiervon zählen bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines<br />
Bebauungsplanes als Vollgeschosse alle Geschosse, deren Deckenoberkante<br />
im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die<br />
über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von 2,00 m<br />
und mehr aufweisen. Satz 2 gilt auch für Grundstücke in Gebieten, in<br />
denen der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach § 5 Abs. 6 Buchstabe<br />
a) bis c) enthält. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit<br />
des Bauwerkes nicht feststellbar, so werden bei gewerblich oder industriell<br />
genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer<br />
Weise baulich genutzten Grundstücken je angefangene 5 m Höhe des<br />
Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss berechnet. Grundstücke, die mit<br />
einer Kirche bebaut sind, werden mit einem Vollgeschoss bewertet.<br />
(10) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in<br />
Abs. 5 festgesetzten Faktoren um 0,3 erhöht.<br />
a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe-<br />
und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart:<br />
Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messen, Ausstellung<br />
und Kongresse;<br />
b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan<br />
eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten<br />
vorhanden oder zulässig ist;<br />
c) bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten<br />
Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise<br />
genutzt werden oder tatsächlich einen erhöhten Ziel- und Quellverkehr<br />
hervorrufen (so z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-,<br />
Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe<br />
der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung<br />
oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte<br />
Fläche als Geschossfläche.<br />
(11) Grundstücke an zwei oder mehreren nach dieser Satzung getrennt abzurechnenden<br />
Verkehrsanlagen werden für jede Anlage mit der Maßgabe<br />
herangezogen, dass bei der Berechnung des Beitrags nach den vorstehenden<br />
Absätzen die sich ergebenden Beträge jeweils um ein Drittel gekürzt<br />
werden, soweit die Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Stadt<br />
<strong>Saalfeld</strong> stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der<br />
Baulast der Stadt <strong>Saalfeld</strong> stehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen<br />
angesetzt.<br />
(12) Die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke (Abs. 11) gilt nicht<br />
für die in Abs. 10 Buchstaben a bis c bezeichneten Grundstücke.<br />
§ 6<br />
Abschnittsbildung, Erschließungseinheit und Abrechnungsgebiet<br />
(1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Verkehrsanlage kann der Aufwand<br />
getrennt ermittelt und abgerechnet werden (Abschnittsbildung). Erstreckt<br />
sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für<br />
die sich nach § 4 Abs. 2 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche<br />
Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte<br />
gesondert abzurechnen.<br />
(2) Für mehrere Verkehrsanlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine<br />
Einheit bilden, kann der Aufwand insgesamt ermittelt werden (Abrechnungseinheit).<br />
(3) Die von einer Verkehrsanlage, einem Abschnitt oder einer Abrechnungseinheit<br />
erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.<br />
(4) Die Abschnittsbildung darf nicht dazu führen, dass für die Anlieger der verschiedenen<br />
Abschnitte einer Straße trotz einer im wesentlichen gleichen<br />
Vorteilssituation eine unterschiedliche Beitragsbelastung entsteht.<br />
§ 7<br />
Kostenspaltung<br />
Der Beitrag kann für<br />
1. die Fahrbahn<br />
2. die Radwege<br />
3. die Gehwege<br />
4. die Parkflächen<br />
5. die Beleuchtung<br />
6. die Oberflächenentwässerung<br />
7. die unselbständigen Grünanlagen<br />
gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.<br />
§ 8<br />
Vorauszahlung und Ablösung<br />
(1) Sobald mit der Durchführung der Baumaßnahme begonnen worden ist,<br />
kann die Stadt <strong>Saalfeld</strong> Vorauszahlungen in Höhe von höchstens ½ der voraussichtlichen<br />
Beitragsschuld erheben.<br />
(2) Der Straßenausbaubeitrag kann vor Entstehung der Beitragspflicht durch<br />
Vertrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen<br />
Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenausbaubeitrages.<br />
41
08/13_10. Juli 2013<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
§ 9<br />
Beitragspflichtige<br />
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides<br />
Eigentümer des Grundstücks, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines<br />
dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes<br />
zum Bürgerlichen Gesetzbuches ist. Mehrere Beitragspflichtige sind<br />
Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs-<br />
und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.<br />
(2) Ist der Eigentümer oder Erbbauberechtigte nicht im Grundbuch eingetragen<br />
oder ist die Eigentums- oder Berechtigungslage in sonstiger Weise ungeklärt,<br />
so ist an seiner Stelle derjenige abgabepflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens<br />
der Abgabepflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei<br />
einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils<br />
am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet.<br />
§ 10<br />
Entstehen und Fälligkeit der Beitragsschuld<br />
(1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Baumaßnahme tatsächlich beendet<br />
ist. Im Falle der Kostenspaltung (§ 7) entsteht die Beitragsschuld mit der<br />
tatsächlichen Beendigung der Teilmaßnahme, bei der Bildung von Abrechnungseinheiten<br />
(§ 6 Abs. 2) mit der Beendigung der Maßnahmen an den<br />
die Abrechnungseinheit bildenden Straßen. Der Beitrag wird einen Monat<br />
nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.<br />
§ 11<br />
Informationspflichten nach § 13 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />
(ThürKAG) und Stadtratsbeschlüsse zu<br />
Straßenausbaumaßnahmen<br />
(1) Der Stadtratsbeschluss für eine beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahme<br />
muss enthalten:<br />
a) Kategorie und Klassifikation der Anlage<br />
b) Kostenanschlag oder Kostenberechnung<br />
c) vorgesehene Bauzeit<br />
d) voraussichtliche Höhe des Beitragssatzes pro m² Ansatzfläche<br />
(2) Sobald der Stadtrat einen entsprechenden vorgenannten Stadtratsbeschluss<br />
gefasst hat, teilt die Stadtverwaltung dies schriftlich unverzüglich den Personen<br />
mit, die als Beitragspflichtige voraussichtlich in Betracht kommen<br />
und weist diese darauf hin, dass sie mit der Zahlung von Beiträgen zu<br />
rechnen haben. Zugleich sind die voraussichtlich Beitragspflichtigen darauf<br />
hinzuweisen, dass sie in die Satzung, sowie in die Planungsunterlagen, die<br />
den Ausschreibungen zugrunde gelegt werden sollen, binnen eines Monats<br />
nach Bekanntmachung Einsicht nehmen können und während der Zeit der<br />
Einsichtnahme Anregungen vorbringen können. Wünsche und Anregungen<br />
sind zu protokollieren.<br />
(3) Die vorgetragenen Anregungen und Wünsche sind vom Bauausschuss zu<br />
prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist den Antragstellern mitzuteilen. Über<br />
eine durchzuführende Anliegerversammlung mit Beladung des Bauausschusses<br />
ist Protokoll zu führen und dieses ist allen voraussichtlichen Beitragspflichtigen<br />
zuzustellen.<br />
(4) Ferner erhalten die Beitragspflichtigen ein Selbstauskunfts- und ein Informationsblatt,<br />
in dem auf die Erhebungsgrundlagen und die Bedeutung<br />
dieser Selbstauskunft hingewiesen wird und in dem das Angebot der<br />
Stadtverwaltung enthalten ist, bei der Selbstauskunft behilflich zu sein,<br />
insbesondere zum Artzuschlag und zur Geschosszahl. Im Zusammenhang<br />
mit der Selbstauskunft der Anlieger vor Erstellung des Beitragsbescheides<br />
sind jedem Bürger die voraussichtlichen Kosten für sein Grundstück mitzuteilen.<br />
(5) Die Beitragspflichtigen sind im Anschreiben zur Selbstauskunft auf die gesetzlichen<br />
Billigkeitsmöglichkeiten (Stundungen nach § 7 Abs. 12 ThürKAG<br />
bzw. Teilerlass oder Erlass i. S. § 227 AO) hinzuweisen.<br />
§ 12<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
Gleichzeitig treten die Straßenausbaubeitragssatzung vom 25. April 1995,<br />
die 1. Änderungssatzung zur Straßenausbaubeitragssatzung vom 2. November<br />
1995, die 2. Änderungssatzung zur Straßenausbaubeitragssatzung vom 25.<br />
März 1998, die 3. Änderungssatzung zur Straßenausbaubeitragssatzung vom<br />
15. Juli 1999, die 4. Änderungssatzung zur Straßenausbaubeitragssatzung vom<br />
7. Juni 2000 und die 5. Änderungssatzung in Form von Artikel 15 der Artikelsatzung<br />
der anzeigepflichtigen Satzungen der Stadt <strong>Saalfeld</strong> zur Anpassung an<br />
die Erfordernisse der Währungsumstellung zum 1. Januar 2002 vom 28. November<br />
2001 außer Kraft.<br />
<strong>Saalfeld</strong>, den 10. Februar 2003<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
gez.<br />
Richard Beetz<br />
Bürgermeister<br />
Sondersatzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong><br />
über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags<br />
für kombinierte Rad- und Gehwege<br />
vom 18. November 2003<br />
Auf Grund der §§ 1, 2, 18 und 19 Absatz 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar<br />
2003 (GVBl. S. 41) sowie der §§ 1, 2 und 7 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />
(ThürKAG) vom 7. August 1991 in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Thüringer<br />
Gesetz zur Umstellung der Geldbeträge von Deutsche Mark in Euro in Rechtsvorschriften<br />
vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), erlässt die Stadt <strong>Saalfeld</strong><br />
folgende Satzung<br />
§ 1<br />
Erhebung des Beitrags<br />
(1) Zur anteiligen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung,<br />
Verbesserung und Erneuerung von kombinierten Rad- und Gehwegen,<br />
die vollständig in der Baulast der Stadt <strong>Saalfeld</strong> liegen und Teilanlagen<br />
von im Sinne der jeweiligen Straßenausbaubeitragssatzung als Anlieger-,<br />
Haupterschließungs- oder Hauptverkehrsstraße klassifizierbaren Verkehrsanlagen<br />
sind, erhebt die Stadt <strong>Saalfeld</strong> Beiträge nach Maßgabe des § 7<br />
ThürKAG und der Straßenausbaubeitragssatzung vom 9. November 2002 in<br />
der jeweils gültigen Fassung.<br />
(2) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand und die anrechenbaren<br />
Breiten werden wie folgt festgesetzt.<br />
1. bei Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder<br />
durch private Zuwegung mit ihnen verbundene Grundstücke dienen (Anliegerstraßen)<br />
Teileinrichtung<br />
anrechenbare Anteil der<br />
Breite Beitragspflichtigen<br />
kombinierter Rad- und Gehweg<br />
einschließlich Sicherheitsstreifen je 3,50 m 45 %<br />
2. bei Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem<br />
Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach<br />
Ziffer 3 sind (Haupterschließungsstraßen)<br />
Teileinrichtung<br />
anrechenbare Anteil der<br />
Breite Beitragspflichtigen<br />
kombinierter Rad- und Gehweg<br />
einschließlich Sicherheitsstreifen je 3,50 m 30 %<br />
3. bei Straßen, die überwiegend den durchgehenden innerörtlichen Verkehr<br />
oder den überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-,<br />
Landes- und Kreisstraßen (Hauptverkehrstraßen)<br />
Teileinrichtung<br />
anrechenbare Anteil der<br />
Breite Beitragspflichtigen<br />
kombinierter Rad- und Gehweg<br />
einschließlich Sicherheitsstreifen je 3,50 m 25 %<br />
(3) Im Übrigen gelten für die Erhebung der Straßenausbaubeiträge alle Bestimmungen<br />
der Straßenausbaubeitragssatzung von 19. November 2002 in der<br />
jeweils gültigen Fassung.<br />
42
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
10. Juli 2013_08/13<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
§ 2<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />
<strong>Saalfeld</strong>, den 18. Nov. 2003<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
gez.<br />
Richard Beetz<br />
Bürgermeister<br />
§ 2<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />
<strong>Saalfeld</strong>, den 7. Juni 2000<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
gez.<br />
Richard Beetz<br />
Bürgermeister<br />
Sondersatzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong><br />
über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages<br />
für Mischverkehrsflächen in Fußgängergeschäftsstraßen,<br />
verkehrsberuhigten<br />
Bereichen und sonstigen Fußgängerstraßen<br />
vom 7. Juni 2000<br />
Aufgrund der §§ 1, 2 und 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung vom 16.<br />
August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April<br />
1998 und der §§ 1, 2, 7 und 7 b des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />
(ThürKAG) vom 7. August 1991 zuletzt geändert durch 4. Gesetz zur Änderung<br />
des Thüringer Kommunalabgabengesetz vom 17. Dezember 1999 (GVBl. S. 626)<br />
erlässt die Stadt <strong>Saalfeld</strong> folgende Satzung über die Erhebung einmaliger<br />
Beiträge bei Mischverkehrsflächen in Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigten<br />
Bereichen und sonstigen Fußgängerstraßen für die öffentlichen Verkehrsanlagen.<br />
§ 1<br />
Erhebung des Beitrages<br />
1. Zur anteiligen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung,<br />
Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von öffentlichen Verkehrsanlagen<br />
bei Mischverkehrsflächen in Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigten<br />
Bereichen und sonstigen Fußgängerstraßen erhebt die Stadt <strong>Saalfeld</strong> Beiträge<br />
nach Maßgabe des § 7 ThürKAG und der Straßenausbaubeitragssatzung<br />
der Stadt <strong>Saalfeld</strong> vom 25. April 1995 in der jeweils gültigen Fassung.<br />
2. Aufgrund der unterschiedlichen Verkehrsfunktionen der Teileinrichtungen<br />
Gehweg und Fahrbahn bei Mischverkehrsflächen in Fußgängergeschäftsstraßen,<br />
verkehrsberuhigten Bereichen und sonstigen Fußgängerstraßen<br />
wird entsprechend § 4 Abs. 5 der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt<br />
<strong>Saalfeld</strong> in ihrer jeweils gültigen Fassung der Anteil der Beitragspflichtigen<br />
am beitragsfähigen Aufwand in Ergänzung des § 4 Abs. 1 ff. der StABS<br />
vom 25. April 1995 in der jeweils gültigen Fassung wie folgt festgesetzt:<br />
a) Bei verkehrsberuhigten Wohnstraßen mit Ziel- und Quellverkehr als Mischverkehrsfläche<br />
ausgebaut<br />
Teileinrichtung<br />
Anteil der Beitragspflichtigen<br />
Mischverkehrsfläche 35 v. H.<br />
b) Bei Straßen, ausgebaut als Mischverkehrsfläche mit innerörtlichem Verkehr<br />
Teileinrichtung<br />
Anteil der Beitragspflichtigen<br />
Mischverkehrsfläche 25 v. H.<br />
c) Fußgängergeschäftsstraßen und sonstige Fußgängerstraßen, ausgebaut<br />
als Mischverkehrsfläche, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr<br />
und zur begrenzten Nutzung dem Anliegerverkehr und Lieferverkehr dienen<br />
und bei denen die Frontlängen der Grundstücke mit Ladengeschäften oder<br />
Gaststätten im Erdgeschoss überwiegen<br />
Teileinrichtung<br />
Anteil der Beitragspflichtigen<br />
Mischverkehrsfläche 15 v. H.<br />
3. Im Übrigen gelten für die Erhebung der Straßenausbaubeiträge alle Bestimmungen<br />
der Straßenausbaubeitragssatzung vom 25. April 1995 in der jeweils<br />
gültigen Fassung voll inhaltlich.<br />
Verwaltungskostensatzung<br />
der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale vom 30. März 2006<br />
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41),<br />
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446 u.<br />
455), der §§ 1, 2 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG)<br />
in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S.301), zuletzt geändert durch<br />
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889), des Thüringer<br />
Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S.<br />
325), und der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVw-<br />
KostO) vom 03. Dezember 2001 (GVBl. S. 456), zuletzt geändert durch erste<br />
Verordnung vom 10. Juli 2003, hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale in der<br />
Sitzung vom 22. Februar 2006 die folgende Verwaltungskostensatzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistung<br />
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten<br />
im eigenen Wirkungskreis, die auf Veranlassung oder überwiegend<br />
im Interesse Einzelner vorgenommen worden sind, erhebt die Stadt<br />
<strong>Saalfeld</strong> Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe dieser<br />
Satzung und der jeweils geltenden Fassung der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung<br />
(ThürAllgVwKostO).<br />
(2) Verwaltungskostenpflicht besteht auch, wenn<br />
1. ein auf Vornahme einer öffentlichen Leistung gerichteter Antrag oder<br />
2. ein Widerspruch<br />
zurückgenommen wird oder sich auf andere Weise erledigt.<br />
(3) Verwaltungskosten, die aufgrund von anderen Gesetzen und anderen –<br />
auch städtischen – Rechtsvorschriften erhoben werden, namentlich Benutzungsgebühren,<br />
bleiben von dieser Satzung unberührt.<br />
(4) Öffentliche Leistungen sind<br />
1. Amtshandlungen; eine Amtshandlung ist jede mit Außenwirkung in Ausübung<br />
hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Handlung; sie liegt auch<br />
dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Genehmigung,<br />
Erlaubnis oder Zustimmung, nach Ablauf einer bestimmten<br />
Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt,<br />
2. Überwachungsmaßnahmen, Prüfungen und Untersuchungen sowie<br />
3. sonstige Leistungen, die im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit<br />
erbracht werden.<br />
(5) Individuell zurechenbar sind insbesondere öffentliche Leistungen,die<br />
1. beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zugunsten des<br />
Leistungsempfängers erbracht werden oder<br />
2. durch einen Tatbestand ausgelöst werden, an den ein Gesetz die Befugnis<br />
zum Tätigwerden der Behörde knüpft und die in einem spezifischen Bezug<br />
zum Tun, Dulden oder Unterlassen einer Person oder zu dem von einer<br />
Person zu vertretenden Zustand einer Sache stehen; bei Überwachungshandlungen,<br />
Prüfungen und Untersuchungen gilt dies nur, wenn die öffentliche<br />
Leistung nicht ausschließlich auf eine allgemeine behördliche<br />
Informationsgewinnung gerichtet ist.<br />
(6) Für Amtshandlungen im übertragenen Wirkungskreis gelten die Vorschriften<br />
des Thüringer Verwaltungskostengesetzes, sofern nicht andere spezialgesetzliche<br />
oder auf Verordnungen beruhende Regelungen anzuwenden<br />
sind.<br />
43
08/13_10. Juli 2013<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
§ 2<br />
Sachliche Verwaltungskostenfreiheit<br />
(1) Verwaltungskostenfrei sind<br />
1. a) Überwachungsmaßnahmen aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde<br />
oder<br />
b) Stichprobenkontrollen, bei denen der zu Überwachende ausschließlich<br />
nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wird, wenn kein Verstoß gegen<br />
eine Rechtsvorschrift festgestellt wird,<br />
2. einfache mündliche oder schriftliche Auskünfte; dies gilt nicht für Auskünfte<br />
aus Registern und Dateien,<br />
3. die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geldforderungen,<br />
4. Entscheidungen über die Stundung, den Erlass, die Niederschlagung<br />
oder die Erstattung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen,<br />
5. Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen<br />
Mitteln,<br />
6. Entscheidungen über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach §<br />
68 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur zweckentsprechenden<br />
Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen,<br />
7. Entscheidungen über Anträge auf Geldleistungen, wie Fördermittel, einschließlich<br />
der Verwendungsnachweisprüfung, Unterstützungen, Beihilfen,<br />
Zuwendungen oder andere Geldleistungen,<br />
8. Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinigungen zur Bewilligung<br />
von Prozesskosten- oder Beratungshilfe,<br />
9. öffentliche Leistungen in Gnadensachen,<br />
10. öffentliche Leistungen im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen<br />
Dienst- oder Amtsverhältnisses einschließlich eines<br />
Widerspruchsverfahrens,<br />
11. Entscheidungen über Gegenvorstellungen und Aufsichtsbeschwerden,<br />
12. öffentliche Leistungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens<br />
und des Volksentscheids.<br />
In den Verwaltungskostenordnungen nach § 21 Abs. 1 ThürVw-KostG<br />
können weitere öffentliche Leistungen bestimmt werden, für die Verwaltungskosten<br />
nicht oder nur zum Teil erhoben werden. Andere gesetzliche<br />
Regelungen, nach denen öffentliche Leistungen verwaltungskostenfrei<br />
sind, bleiben unberührt.<br />
(2) Die Verwaltungskostenfreiheit gilt nicht für<br />
1. den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, sofern der Verwaltungskostenschuldner<br />
dies zu vertreten hat und<br />
2. das Widerspruchsverfahren, soweit in Absatz 1 oder in anderen Rechtsvorschriften<br />
nichts anderes bestimmt ist oder soweit sich nicht der Widerspruch<br />
auf andere Weise erledigt.<br />
§ 3<br />
Persönliche Gebührenfreiheit<br />
(1) Von der Zahlung der Gebühren sind befreit:<br />
1. das Land,<br />
2. die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Länder; dies gilt nur,wenn<br />
die Summe der Verwaltungskosten für eine Angelegenheit den Betrag<br />
von 500 EUR nicht übersteigt,<br />
3. die kommunalen Körperschaften<br />
4. Kirchen sowie andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften<br />
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die die Rechtsstellung einer Körperschaft<br />
des öffentlichen Rechts haben.<br />
(2) Die persönliche Gebührenfreiheit gilt nicht,wenn<br />
1. die Gebühr Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden kann,<br />
2. die öffentliche Leistung einen Betrieb nach § 26 Abs. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung<br />
in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S.<br />
282) in der jeweils geltenden Fassung oder vergleichbare Betriebe des<br />
Bundes oder der anderen Länder betrifft oder<br />
3. die öffentliche Leistung einen kommunalen Eigenbetrieb nach § 76 der<br />
Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl.<br />
S. 41) in der jeweils geltenden Fassung betrifft, es sei denn, dass der Eigenbetrieb<br />
Leistungen erbringt, zu deren Bereitstellung die kommunalen<br />
Körperschaften gesetzlich verpflichtet sind.<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Gebühren<br />
1. für die Entscheidung über<br />
a) die Freistellung von Wohnungen nach § 7 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes<br />
(WoBindG) in der Fassung vom 13. September 2001<br />
(BGBI. I S. 2404) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung<br />
mit § 30 Abs. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) vom 13.<br />
September 2001 (BGBI. I S. 2376) in der jeweils geltenden Fassung<br />
und<br />
b) die Genehmigungen der Zweckentfremdung und der baulichen Veränderung<br />
nach § 7 Abs. 3 WoBindG in Verbindung mit § 27 Abs. 7<br />
WoFG.<br />
(4) Unberührt bleiben Befreiungen und Ermäßigungen, die auf besonderen gesetzlichen<br />
Vorschriften beruhen.<br />
(1) Im Fall<br />
§ 4<br />
Gebühren in besonderen Fällen<br />
1. der Ablehnung eines Antrags,<br />
2. der Zurückweisung eines Widerspruchs,<br />
3. der Rücknahme oder des Widerrufs einer Amtshandlung,<br />
4. der Zurücknahme oder der Erledigung eines Antrags und<br />
5. der Zurücknahme oder der Erledigung eines Widerspruchs, sind die Gebühren<br />
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu bemessen, soweit in einer<br />
Verwaltungskostenordnung nichts anderes bestimmt ist.<br />
(2) Wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit ganz<br />
oder teilweise abgelehnt, ist eine Gebühr bis zu der Höhe zu erheben, die<br />
für die öffentliche Leistung vorgesehen ist, mindestens jedoch 20 Euro. Wird<br />
der Antrag wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, ist keine Gebühr<br />
zu erheben.<br />
(3) Für die Entscheidung über einen Widerspruch ist, soweit der Widerspruch<br />
erfolglos geblieben ist, eine Gebühr bis zu der für den angefochtenen<br />
Bescheid festgesetzten Höhe zu erheben. War für die angefochtene Amtshandlung<br />
keine Gebühr festgesetzt, war die Amtshandlung gebührenfrei<br />
oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, ist eine Gebühr<br />
bis zu 3.000 Euro zu erheben. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die<br />
Gebühr mindestens 30 Euro. Bei einem allein gegen eine Verwaltungskostenentscheidung<br />
gerichteten Widerspruch beträgt die Gebühr bis zu 25 vom<br />
Hundert des Betrags, dessen Festsetzung mit dem Widerspruch erfolglos<br />
angefochten worden ist, mindestens jedoch 20 Euro.<br />
(4) Hat die Behörde eine Amtshandlung aus Gründen, die der Verwaltungskostenschuldner<br />
zu vertreten hat, zurückgenommen oder widerrufen, ist eine<br />
Gebühr bis zu der Höhe zu erheben, die für die zurückgenommene oder widerrufene<br />
Amtshandlung im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs<br />
vorgesehen ist. Ist für eine solche Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen<br />
oder wäre sie gebührenfrei, ist eine Gebühr bis zu 2.000 Euro zu erheben.<br />
In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Gebühr mindestens 20<br />
Euro. Hatte der Verwaltungskostenschuldner die Rücknahme oder den Widerruf<br />
nicht zu vertreten,werden keine Gebühren erhoben.<br />
(5) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise,<br />
bevor die öffentliche Leistung vollständig erbracht worden ist, sind bis zu<br />
75 vom Hundert der für die öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu<br />
erheben. Erfolgt die Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand, wird der<br />
bis zur Zurücknahme oder Erledigung des Antrags entstandene Zeitaufwand<br />
zugrunde gelegt. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Gebühr mindestens<br />
20 Euro. Hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch<br />
nicht begonnen oder ist die beantragte öffentliche Leistung gebührenfrei,<br />
ist keine Gebühr zu erheben.<br />
(6) Wird ein Widerspruch zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere<br />
Weise, beträgt die Gebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrags nach Absatz<br />
3 Satz 1. Erfolgt die Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand, wird der<br />
bis zur Zurücknahme oder Erledigung des Widerspruchs entstandene Zeitaufwand<br />
zugrunde gelegt. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die<br />
Gebühr mindestens 20 Euro. Richtete sich der Widerspruch allein gegen<br />
eine Kostenentscheidung, ist eine Gebühr von 20 Euro zu erheben. Hatte<br />
die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen, ist keine<br />
Gebühr zu erheben.<br />
(7) Ist eine öffentliche Leistung, für die Verwaltungskosten nicht zu erheben<br />
wären, missbräuchlich veranlasst worden, so wird eine Gebühr bis zu 1.000<br />
Euro erhoben, mindestens jedoch 20 Euro.<br />
(8) Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht<br />
entstanden wären, sind nicht zu erheben.<br />
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Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
10. Juli 2013_08/13<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
§ 5<br />
Verwaltungskostengläubiger<br />
Verwaltungskostengläubiger ist die Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale.<br />
§ 6<br />
Verwaltungskostenschuldner<br />
(1) Zur Zahlung der Verwaltungskosten ist verpflichtet,<br />
1. wem die öffentliche Leistung individuell zuzurechnen ist,<br />
2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene<br />
oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,<br />
3. wer für die Verwaltungskostenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet.<br />
(2) Verwaltungskostenschuldner ist auch,wer als gesetzlicher Vertreter, Vermögensverwalter<br />
oder Verfügungsberechtigter im Sinne der §§ 34 und 35 der<br />
Abgabenordnung infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der<br />
ihm auferlegten Pflichten veranlasst hat, dass Verwaltungskosten nicht, nicht<br />
rechtzeitig oder nur teilweise erhoben werden können. Dies umfasst auch<br />
die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.<br />
(3) Mehrere Verwaltungskostenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
(4) Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen oder durch schuldhaftes<br />
Verhalten entstanden sind, hat derjenige zu tragen, der sie verursacht hat.<br />
§ 7<br />
Entstehen der Verwaltungskostenschuld<br />
(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen<br />
Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit der vollständigen Erbringung<br />
der öffentlichen Leistung. Bei Pauschgebühren entsteht die Gebührenschuld<br />
mit der Genehmigung des Antrags nach § 10.<br />
(2) Die Auslagenschuld entsteht mit der Aufwendung des zu erhebenden Betrags;<br />
in den Fällen des § 11 Abs. 4 mit der vollständigen Erbringung der öffentlichen<br />
Leistung.<br />
§ 8<br />
Gebühren nach festen Sätzen<br />
(1) Gebühren nach festen Sätzen sind Festgebühren, Wertgebühren und Zeitgebühren.<br />
(2) Festgebühren sind die mit einem bestimmten unveränderlichen Betrag vorgesehenen<br />
Gebühren.<br />
(3) Wertgebühren sind nach dem Wert des Gegenstands, auf den sich die öffentliche<br />
Leistung bezieht, zu bemessen. Bei der Festsetzung einer Wertgebühr<br />
ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung zugrunde<br />
zu legen.<br />
(4) Zeitgebühren sind nach dem für die öffentliche Leistung erforderlichen Zeitaufwand<br />
zu bemessen.<br />
§ 9<br />
Rahmengebühren<br />
Rahmengebühren werden durch einen Mindest- und Höchstsatz bestimmt. Bei<br />
der Festsetzung von Rahmen-Gebühren im Einzelfall gilt § 21 Abs. 4 ThürVwKostG<br />
sinngemäß.<br />
§ 10<br />
Pauschgebühren<br />
Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende öffentliche Leistungen kann auf<br />
Antrag für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht für länger als<br />
ein Jahr durch einen Pauschbetrag abgegolten werden. Bei der Bemessung des<br />
Pauschbetrages ist der geringere Umfang der Verwaltungsarbeit zu berücksichtigen.<br />
Die Pauschgebühr ist im Voraus festzusetzen.<br />
§ 11<br />
Auslagen<br />
(1) Folgende Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Leistung<br />
und in den Fällen des § 1 Abs. 2 entstehen,werden als Auslagen gesondert<br />
erhoben:<br />
1. Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer;<br />
stehen diese in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis,<br />
ist das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai<br />
2004 (BGBI. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend<br />
anzuwenden,<br />
2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei<br />
der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigen,<br />
3. Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen<br />
durch die Behörde,<br />
4. Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften<br />
außerhalb der Dienststelle,<br />
5. Beträge, die Behörden, Einrichtungen, natürlichen oder juristischen Personen<br />
zustehen sowie<br />
6. Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien, soweit sie<br />
auf besonderen Antrag hergestellt oder aus vom Verwaltungskostenschuldner<br />
zu vertretenden Gründen notwendig wurden. In einer Verwaltungskostenordnung<br />
nach § 21 Abs.1 ThürVwKostG kann bestimmt sein,<br />
dass entstandene Auslagen mit der Gebühr abgegolten sind.<br />
(2) Die Auslagen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Pauschalierte<br />
Auslagen können in einer Verwaltungskostenordnung nach § 21<br />
ThürVwKostG bestimmt sein.<br />
(3) Wird in anderen Rechtsvorschriften die Erhebung von Auslagen ohne Angabe<br />
ihrer Art bestimmt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.<br />
(4) Auslagen nach Absatz 1 Nr. 5 werden auch dann erhoben, wenn die verwaltungskostenerhebende<br />
Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung<br />
oder aus ähnlichen Gründen an die andere Behörde,<br />
Einrichtung, natürliche oder juristische Person keine Zahlungen leistet.<br />
(5) Auslagen sind außer in den Fällen des § 2 Abs. 1 auch dann zu erheben,<br />
wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei ist.<br />
(6) Auslagen, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, sind<br />
nicht zu erheben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch die Verlegung<br />
eines Termins oder durch die Vertagung einer Verhandlung entstanden sind,<br />
soweit dies nicht dem Auslagenschuldner zuzurechnen ist.<br />
§ 12<br />
Verwaltungskostenentscheidung<br />
(1) Die Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) werden von Amts wegen<br />
festgesetzt. Die Entscheidung über Verwaltungskosten soll, so weit möglich,<br />
zusammen mit der Sachentscheidung ergehen.<br />
(2) Aus der Verwaltungskostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen:<br />
1. die verwaltungskostenerhebende Behörde,<br />
2. der Verwaltungskostenschuldner,<br />
3. die verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistung,<br />
4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge,<br />
5. wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind.<br />
(3) Die Verwaltungskostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf<br />
Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich<br />
bestätigt wird, sind auch die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Kosten<br />
sowie deren Berechnung anzugeben.<br />
(4) Die Verwaltungskostenentscheidung kann vorläufig ergehen, wenn der für<br />
die Ermittlung der Gebühr maßgebende Wert des Gegenstands der öffentlichen<br />
Leistung ungewiss ist. Sie ist zu ändern oder für endgültig zu erklären,<br />
sobald die Ungewissheit beseitigt ist.<br />
(5) Vor der endgültigen Festsetzung der Gebühr kann die Summe der erstattungsfähigen<br />
Auslagen im Sinne des § 11 festgesetzt werden. Gebühren<br />
und Auslagen sind dann jeweils nach Maßgabe des Absatzes 1 getrennt<br />
festzusetzen.<br />
§ 13<br />
Fälligkeit<br />
Verwaltungskosten werden mit der Bekanntgabe der Verwaltungskostenentscheidung<br />
an den Verwaltungskostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde<br />
einen späteren Zeitpunkt bestimmt.<br />
§ 14<br />
Säumniszuschlag<br />
(1) Werden Gebühren oder Auslagen nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages<br />
entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag<br />
von eins vom Hundert des abgerundeten rückständigen Betrags<br />
zu erheben, wenn dieser 50 Euro übersteigt. Ein Säumniszuschlag wird bei<br />
einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben.<br />
(2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet<br />
werden.<br />
(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlags wird der rückständige Betrag auf<br />
den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.<br />
(4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt<br />
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08/13_10. Juli 2013<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die für den Kostenträger<br />
zuständige Kasse der Tag des Eingangs oder<br />
2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der für den Verwaltungskostengläubiger<br />
zuständigen Kasse und bei Einzahlung mit Zahlkarte<br />
oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben<br />
wird.<br />
(5) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem<br />
säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag<br />
zu entrichten als entstanden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem<br />
Gesamtschuldner eingetreten wäre.<br />
§ 15<br />
Kostenvorschuss, Sicherheitsleistung, Zurückbehaltungsrecht<br />
(1) Die Behörde kann bei öffentlichen Leistungen, die auf Antrag vorgenommen<br />
werden, die Zahlung eines Kostenvorschusses und/oder die Leistung einer<br />
Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Verwaltungskosten<br />
verlangen. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde eine öffentliche<br />
Leistung, die auf Antrag vorgenommen wird,davon abhängig machen, dass<br />
der Antragsteller keine Verwaltungskostenrückstände für öffentliche Leistungen<br />
der Stadt <strong>Saalfeld</strong> hat. Satz 2 gilt nicht für das Widerspruchsverfahren.<br />
(2) Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses,<br />
zur Leistung der Sicherheit oder zur Begleichung des Rückstands zu setzen.<br />
Die Behörde kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die<br />
Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des<br />
Vorschusses, der Sicherheitsleistung oder des Rückstands hierauf hingewiesen<br />
worden ist. Satz 2 gilt nicht für das Widerspruchsverfahren.<br />
(3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus<br />
Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur<br />
Bezahlung der angeforderten Verwaltungskosten zurückbehalten werden.<br />
§ 16<br />
Billigkeitsregelungen<br />
Die festsetzende Behörde kann die Verwaltungskosten ermäßigen oder von der<br />
Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
des Verwaltungskostenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten<br />
erscheint oder die Erhebung der Gebühr unbillig erscheint oder dem öffentlichen<br />
Interesse widerspricht.<br />
§ 17<br />
Stundung, Erlass, Niederschlagung und Vollstreckung<br />
(1) Für die Stundung, den Erlass, die Niederschlagung und die Herabsetzung<br />
von Verwaltungskostenforderungen gelten gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4, 5 und<br />
6 ThürKAG die §§ 163 Abs. 1 (abweichende Festsetzung wegen Unbilligkeit),<br />
222 (Stundung), 227 Abs. 1 (Erlass) und 261 (Niederschlagung) der Abgabenordnung<br />
sinngemäß.<br />
(2) Rückständige Verwaltungskosten, die nach dieser Satzung erhoben werden,<br />
unterliegen der Betreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den<br />
Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes<br />
(ThürVwZVG) in der Fassung vom 27. September 1994 (GVBI. S.<br />
1053) in der jeweils geltenden Fassung.<br />
§ 18<br />
Verjährung<br />
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Verwaltungskosten verjährt nach drei Jahren.<br />
Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch<br />
fällig geworden ist. Mit Ablauf dieser Frist, spätestens mit Ablauf des vierten<br />
Kalenderjahrs nach der Entstehung, erlischt der Anspruch. Ist die öffentliche<br />
Leistung mit Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung der Verwaltungskostenschuld<br />
nicht beendet, erlischt der Anspruch mit Ablauf eines<br />
Jahres nach vollständiger Erbringung der öffentlichen Leistung.<br />
(2) Die Verjährung wird unterbrochen durch<br />
1. schriftliche Zahlungsaufforderung,<br />
2. Zahlungsaufschub,<br />
3. Stundung,<br />
4. Aussetzen der Vollziehung,<br />
5. Sicherheitsleistung,<br />
6. eine Vollstreckungsmaßnahme,<br />
7. Vollstreckungsaufschub,<br />
8. Anmeldung im Insolvenzverfahren,<br />
9. Ermittlungen des Verwaltungskostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt<br />
des Zahlungspflichtigen,<br />
10. die Aufnahme in einen Insolvenzplan,<br />
11. einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan und<br />
12. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den<br />
Schuldner zum Ziel hat.<br />
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt<br />
eine neue Verjährung.<br />
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die<br />
Unterbrechungshandlung bezieht.<br />
(5) Wird eine Verwaltungskostenentscheidung angefochten, so erlöschen Ansprüche<br />
aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Verwaltungskostenentscheidung<br />
unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren<br />
sich auf andere Weise erledigt hat.<br />
§ 19<br />
Erstattung<br />
(1) Überbezahlte oder zu Unrecht erhobene Verwaltungskosten sind unverzüglich<br />
zu erstatten, zu Unrecht erhobene Verwaltungskosten jedoch nur, soweit<br />
eine Verwaltungskostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden<br />
ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Verwaltungskosten<br />
nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden.<br />
(2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjährung, wenn er nicht bis zum<br />
Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung<br />
des Anspruchs folgt; die Verjährung beginnt jedoch nicht vor der<br />
Unanfechtbarkeit der Verwaltungskostenentscheidung.<br />
§ 20<br />
Anfechtung der Verwaltungskostenentscheidung<br />
Wird eine Verwaltungskostenentscheidung selbständig angefochten, so ist das<br />
Rechtsbehelfsverfahren verwaltungskostenrechtlich als selbständiges Verfahren<br />
zu behandeln.<br />
§ 21<br />
Gleichstellungsbestimmung<br />
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher<br />
und weiblicher Form.<br />
§ 22<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Verwaltungskostensatzung vom 20. Januar 2004 außer<br />
Kraft.<br />
<strong>Saalfeld</strong>, den 30. März 2006<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
gez.<br />
Richard Beetz<br />
Bürgermeister<br />
Ordnungsbehördliche Verordnung<br />
über die Abwehr von Gefahren durch unangemessene<br />
und störende Nutzung des<br />
öffentlichen Raums in der Stadt <strong>Saalfeld</strong>.<br />
Aufgrund des § 27 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse<br />
der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 18. Juni 1993<br />
(GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. S. 247),<br />
erlässt die Stadt <strong>Saalfeld</strong> als Ordnungsbehörde folgende Verordnung :<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für den Bereich der Altstadt zwischen<br />
den historischen Stadttoren in den Straßen: Obere Straße, Töpfergasse, Markt,<br />
Brudergasse, Blankenburger Straße, Kirchplatz, Fleischgasse, Darrtorstraße, Saalstraße,<br />
Köditzgasse, Johannisgasse und Judengasse. Darüber hinaus im Dürerpark,<br />
46
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
10. Juli 2013_08/13<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Puschkinpark und sämtlichen öffentlichen Spielplätzen der Stadt <strong>Saalfeld</strong>.<br />
§ 2<br />
Begriffsbestimmung<br />
Öffentlicher Raum im Sinne dieser Verordnung sind alle öffentlichen Straßen<br />
einschließlich der Gehwege, Plätze, Grün- und Erholungsanlagen und sämtliche<br />
öffentliche Spielplätze der Stadt <strong>Saalfeld</strong>.<br />
§ 3<br />
Nutzung des öffentlichen Raums<br />
Im öffentlichen Raum sind untersagt, das Lagern und dauerhafte Verweilen ausschließlich<br />
oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses dessen Auswirkungen<br />
geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen. Diese Regelung findet keine<br />
Anwendung auf Freischankflächen oder Einrichtungen wie Grillstätten u. ä..<br />
§ 4<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt,<br />
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 im öffentlichen Raum lagert<br />
oder dauerhaft außerhalb von Freischankflächen, Grillplätzen o. ä. verweilt<br />
und dabei Dritte erheblich belästigt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Absatz 1 OBG mit einer Geldbuße<br />
bis zu fünftausend Euro geahndet werden.<br />
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten<br />
– im Sinne von Absatz 1 – ist die Stadt <strong>Saalfeld</strong> (§ 51<br />
Absatz 2 Nr. 3 OBG).<br />
§ 5<br />
Inkrafttreten<br />
Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung<br />
in Kraft und spätestens 20 Jahre danach außer Kraft.<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale, 24. Mai 2004<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong><br />
gez.<br />
Richard Beetz<br />
Bürgermeister<br />
Ordnungsbehördliche Verordnung<br />
über die Abwehr von Gefahren durch Verunreinigungen,<br />
wildes Zelten, Wasser und Eisglätte,<br />
Betreten und Befahren von<br />
Eisflächen, zweckwidrige Nutzung von Abfallbehältern,<br />
Wertstoffcontainern und<br />
Sperrmüll, durch Leitungen, Schneeüberhang<br />
und Eiszapfen, Beeinträchtigung an<br />
Einrichtungen für öffentliche Zwecke, Tierhaltung,<br />
Füttern von Katzen und Tauben,<br />
wildes Plakatieren, ruhestörenden Lärm, offene<br />
Feuer im Freien und Anpflanzungen in<br />
der Stadt <strong>Saalfeld</strong> vom 8. Januar 1999<br />
Aufgrund der §§ 27, 44, 45 und 46 Absatz 1 des Thüringer Gesetzes über die<br />
Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz -<br />
OBG -) vom 18. Juni 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 323) erlässt die<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong> als Ordnungsbehörde folgende Verordnung:<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt<br />
<strong>Saalfeld</strong>, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas<br />
anderes geregelt ist.<br />
§ 2<br />
Begriffsbestimmungen<br />
(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse<br />
oder eine öffentlich-rechtliche Widmung - alle befestigten<br />
und unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen<br />
Verkehrs dienenden Flächen, einschließlich der Plätze und Fußgängerzonen.<br />
(2) Zu den Straßen gehören:<br />
a) der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel,<br />
Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen,<br />
Park-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und<br />
Sicherheitsstreifen;<br />
b) der Luftraum über dem Straßenkörper;<br />
c) das Zubehör, wie z. B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -<br />
anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs<br />
oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung.<br />
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die<br />
Eigentumsverhältnisse - die der Allgemeinheit im Stadtgebiet zugänglichen<br />
a) öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (s. Absatz 4),<br />
b) alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen und<br />
c) die öffentlichen Toiletten<br />
(4) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von Absatz 3 (Buchstabe 3 a)<br />
sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen.<br />
Hierzu gehören:<br />
a) Grün- und Erholungsanlagen, Gedenkplätze<br />
b) Kinderspielplätze<br />
c) Gewässer und deren Ufer<br />
(1) Es ist verboten:<br />
§ 3<br />
Verunreinigung<br />
a) öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen<br />
wie Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Verteilerschränke,<br />
Brunnen, Bäume, Blumenkübel, Papierkörbe, Müllbehälter,<br />
Streumaterialkästen, Fahrgastwartehallen, Hinweistafeln des öffentlichen<br />
Nahverkehrs, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu<br />
beschädigen, zu beschmutzen, zu entfernen, mit Plakaten zu bekleben,<br />
zu bemalen, zu beschreiben, zu besprühen und zu beschmieren.<br />
b) auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art zu waschen<br />
oder abzuspritzen.<br />
c) Abwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebauten und befestigten<br />
Flächen abfließenden Niederschlagswasser sowie Flüssigkeiten, die<br />
kein Abwasser sind ( wie verunreinigende, besonders ölige, teerige, brennbare,<br />
explosive, säure- und laugenhaltige oder andere umwelt- oder<br />
grundwasserschädigende Flüssigkeiten) in die Gosse einzuleiten, einzubringen<br />
oder dieser zuzuleiten. Das trifft auch für Baustoffe, insbesondere<br />
Zement, Mörtel, Beton sowie ähnliche Materialien zu.<br />
(2) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 als Ordnungspflichtiger<br />
verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wiederherzustellen.<br />
§ 4<br />
Wildes Zelten<br />
Innerhalb der bebauten Ortsteile (§§ 30 und 34 des Baugesetzbuches) ist das<br />
Zelten oder Übernachten auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen untersagt.<br />
Ausgenommen davon sind Wohnmobile und Wohnanhänger, die auf dafür vorgesehenen<br />
Plätzen abgestellt werden. Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung<br />
bleiben hiervon unberührt.<br />
§ 5<br />
Wasser und Eisglätte<br />
Wasser darf nur in die Gosse geschüttet werden, wenn es ungehindert abfließen<br />
kann; bei Frostwetter jedoch nur, wenn hierdurch keine Glätte entsteht<br />
§ 6<br />
Betreten und Befahren von Eisflächen<br />
Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten und befahren werden, wenn sie<br />
durch die Stadtverwaltung <strong>Saalfeld</strong> dafür freigegeben worden sind.<br />
47
08/13_10. Juli 2013<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
§ 7<br />
Abfallbehälter, Wertcontainer, Sperrmüll<br />
(1) Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen<br />
nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender Art (z. B. Zigarettenschachteln,<br />
Pappbecher und -teller, Obstreste) benutzt werden. Jede<br />
zweckwidrige Benutzung, insbesondere das Einbringen von Hausmüll, ist<br />
verboten.<br />
(2) Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z. B. für Blechdosen, Glas, Textilien,<br />
Altpapier) dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen<br />
oder verstreut werden. Dasselbe gilt auch für Sperrmüll, soweit die Gegenstände<br />
zum Abholen bereitgestellt sind. Sperrmüll ist ferner gefahrlos und<br />
so am Straßenrand abzustellen, dass Schachtdeckel und Abdeckungen von<br />
Versorgungsanlagen usw. nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit und Funktion<br />
beeinträchtigt werden.<br />
§ 8<br />
Leitungen<br />
Straßen und öffentliche Anlagen dürfen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen<br />
Gegenständen nicht überspannt werden. Berechtigungen aufgrund gesetzlicher<br />
oder vertraglicher Regelungen bleiben unberührt.<br />
§ 9<br />
Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden<br />
Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer<br />
auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen gefährdet werden können, müssen<br />
unverzüglich durch den Eigentümer oder andere Berechtigte beseitigt werden.<br />
§ 10<br />
Einrichtungen für öffentliche Zwecke<br />
Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnliche Einrichtungen<br />
für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen,<br />
Schaltschränke, Transformations- und Reglerstationen sowie Einrichtungen wie<br />
Vermessungspunkte, Schilder für die Straßenbezeichnung, Hinweisschilder auf<br />
Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen<br />
dürfen nicht beschädigt, geändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder<br />
für Ihre Zwecke unbrauchbar gemacht werden. Insbesondere ist es verboten,<br />
Hydranten für die Löschwasserentnahme zu verdecken.<br />
§ 11<br />
Tierhaltung<br />
(1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet<br />
oder belästigt wird.<br />
(2) Es ist untersagt, Hunde auf Straßen und in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt<br />
umherlaufen zu lassen, auf Kinderspielplätzen mitzuführen und in<br />
öffentlichen Brunnen oder Planschbecken baden zu lassen.<br />
(3) Auf Wegen von Grün- und Parkanlagen, im Bereich der Fußgängerzone,<br />
einschließlich des gesamten Marktplatzes, in Spielstraßen, auf Märkten, bei<br />
Umzügen, Veranstaltungen und Festen dürfen Hunde nur an der Leine<br />
geführt werden. Bissige Hunde müssen auf Straßen und öffentlichen Anlagen<br />
zum Schutz von Mensch und Tier stets an der Leine geführt werden und<br />
einen bisssicheren Maulkorb tragen.<br />
(4) Durch Kot von Haustieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt<br />
werden. Halter, oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte<br />
sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet.<br />
Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht<br />
berührt.<br />
(5) Das Füttern fremder oder herrenloser streunender Katzen ist verboten. Ausgenommen<br />
davon sind die vom Tierschutzverein festgelegten Futterplätze.<br />
§ 12<br />
Bekämpfung verwilderter Tauben<br />
(1) Verwilderte Tauben dürfen nicht gefüttert werden.<br />
(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Wohnräumen oder<br />
anderen Räumen haben geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Nistplätze<br />
verwilderter Tauben oder zur Erschwerung des Nistens von verwilderten<br />
Tauben zu ergreifen.<br />
§ 13<br />
Wildes Plakatieren<br />
(1) Plakate und andere Werbeanschläge dürfen nur dort angebracht werden,<br />
wo dies ausdrücklich zugelassen ist.<br />
(2) In öffentlichen Anlagen ist es nicht gestattet,<br />
a) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige<br />
Werbeschriften zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemitteln<br />
zu werben;<br />
b) Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anzubieten;<br />
c) Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzustellen oder<br />
anzubringen.<br />
(3) Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheidungen sind<br />
die Werbeträger von den Verantwortlichen innerhalb einer Woche zu entfernen.<br />
(4) Im Übrigen finden die Bestimmungen der Sondernutzungssatzung der Stadt<br />
<strong>Saalfeld</strong> in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.<br />
§ 14<br />
Ruhestörender Lärm<br />
(1) Jeder hat sich außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz 2 so zu verhalten,<br />
dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche<br />
gefährdet oder belästigt werden.<br />
(2) Ruhezeiten sind an Werktagen die Zeiten von:<br />
12.00 Uhr bis 14.00 Uhr (Mittagsruhe)<br />
19.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Abendruhe)<br />
für den Schutz der Nachtruhe (22.00 bis 6.00 Uhr) gilt § 7 der 4. Durchführungsverordnung<br />
zum Landeskulturgesetz.<br />
(3) Während der Mittags- und Abendruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die<br />
die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für folgende<br />
Arbeiten bzw. Tätigkeiten im Freien:<br />
a) Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten (z. B. Sägen, Bohr- und<br />
Schleifmaschinen, Pumpen u. a.);<br />
b) Betrieb motorbetriebener Gartengeräte; für Rasenmäher ist der Betrieb<br />
nach dieser Verordnung nur während der Mittagsruhe untersagt; im Übrigen<br />
gilt für das Betriebsverbot die Rasenmäherlärm-Verordnung - 8.<br />
BImSchV - ;<br />
c) Ausklopfen von Gegenständen (Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen u.<br />
ä.), auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern;<br />
(4) Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher<br />
oder land- und forstwirtschaftlicher Art (z. B. Betrieb von Baumaschinen<br />
und Geräten), wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes<br />
1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen<br />
Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u. a.) Fenster<br />
und Türen geschlossen sind.<br />
(5) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sind zulässig, wenn ein besonderes<br />
öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeit in dieser Zeit gebietet.<br />
(6) Für die von der DSD GmbH bereitgestellten Entsorgungsbehälter -für Altglas,<br />
Blech, Plaste und Papier- gelten die dort aufgebrachten Einwurfzeiten.<br />
(7) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in<br />
solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen<br />
nicht gestört werden.<br />
(8) Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen<br />
gilt das Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. S. 1221)<br />
in der jeweils gültigen Fassung.<br />
§ 15<br />
Offene Feuer im Freien<br />
(1) Das Anlegen und Unterhalten von offenen Feuern im Freien ist mit Ausnahme<br />
des Samstages vor dem Ostersonntag (Osterfeuer) und des 30. April (Walpurgisfeuer)<br />
nicht erlaubt.<br />
(2) Oster- und Walpurgisfeuer sind mindestens eine Woche vor ihrer Durchführung<br />
bei der Stadtverwaltung <strong>Saalfeld</strong>, Ordnungsamt, Markt 1, 07318 <strong>Saalfeld</strong>,<br />
anzuzeigen. Die Erlaubnis des Grundstückseigentümers oder Besitzers ist<br />
vorher einzuholen.<br />
(3) Die Ausnahmegenehmigung nach § 17 ersetzt nicht die notwendige Zustimmung<br />
des Grundstückseigentümers oder Besitzers.<br />
(4) Jedes nach §§ 15 und 17 zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch<br />
eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen<br />
wird, sind Feuer und Glut abzulöschen.<br />
(5) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein<br />
48
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
10. Juli 2013_08/13<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
• von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 m, vom Dachvorsprung<br />
ab gemessen,<br />
• von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m und<br />
• von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m.<br />
(6) Andere Bestimmungen (wie z. B. das Abfallbeseitigungs- und Naturschutzrecht,<br />
landesrechtliche Vorschriften, wie das Waldgesetz und die Verordnung<br />
über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen), nach denen offene Feuer im<br />
Freien gestattet oder verboten sind, bleiben unberührt.<br />
§ 16<br />
Anpflanzungen<br />
Anpflanzungen, einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen,<br />
Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen,<br />
dürfen die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung<br />
nicht beeinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu<br />
einer Höhe von mindestens 2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe<br />
von mindestens 4,50 m freigehalten werden.<br />
§ 17<br />
Ausnahmen<br />
Auf schriftlichen Antrag kann die Stadtverwaltung <strong>Saalfeld</strong> Ausnahmen von<br />
den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.<br />
§ 18<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt,<br />
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen<br />
a) § 3 Absatz 1 Buchstabe a öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche<br />
bauliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt, beschmutzt,<br />
entfernt, mit Plakaten beklebt, bemalt, beschreibt, besprüht und beschmiert;<br />
b) § 3 Absatz 1 Buchstabe b auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen<br />
Kraftfahrzeuge aller Art wäscht oder abspritzt;<br />
c) § 3 Absatz 1 Buchstabe c Abwässer und Baustoffe in die Gosse einleitet,<br />
einbringt oder dieser zuleitet;<br />
d) § 4 auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen zeltet oder übernachtet;<br />
e) § 5 Wasser, das nicht ungehindert abfließen kann, oder Wasser bei Frostwetter<br />
in die Gosse schüttet;<br />
f) § 6 nicht freigegebene Eisflächen betritt oder befährt;<br />
g) § 7 Absatz 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt;<br />
h) § 7 Absatz 2 Abfallbehälter durchsucht, Gegenstände daraus entnimmt,<br />
Sperrmüll entnimmt oder verstreut und Sperrmüll nicht gefahrlos zum<br />
Abholen bereitstellt;<br />
i) § 9 Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich beseitigt;<br />
j) § 10 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, verdeckt,<br />
beseitigt, unzugänglich oder unbrauchbar macht;<br />
k) § 11 Absatz 2 Hunde unbeaufsichtigt umherlaufen lässt, mitführt oder<br />
baden lässt;<br />
l) § 11 Absatz 3 Hunde nicht an der Leine führt oder bissige Hunde nicht<br />
angeleint und ohne bisssicherem Maulkorb führt;<br />
m) § 11 Absatz 4 Verunreinigung durch Haustiere nicht sofort beseitigt;<br />
n) § 11 Absatz 5 fremde oder herrenlose streunende Katzen füttert;<br />
o) § 12 Abs. 1 verwilderte Tauben füttert<br />
p) § 13 Absatz 1 Plakate oder andere Werbeanschläge anbringt;<br />
q) § 13 Absatz 2 Werbung betreibt, Waren oder Leistungen anbietet oder<br />
Werbeträger aufstellt oder anbringt;<br />
r) § 14 Absatz 3 während der Mittags- bzw. Abendruhezeit Tätigkeiten<br />
ausübt, die die Ruhe Unbeteiligter stören;<br />
s) § 14 Absatz 6 Papier, Altglas, Blech und Plaste außerhalb der Einwurfzeiten<br />
in die Entsorgungsbehälter füllt;<br />
t) § 14 Absatz 7 Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente<br />
in einer Lautstärke, die unbeteiligte Personen stört, betreibt oder spielt;<br />
u) § 15 Absatz 1 offene Feuer im Freien anlegt und unterhält;<br />
v) § 15 Absatz 2 Oster- bzw. Walpurgisfeuer nicht anzeigt;<br />
w) § 15 Absatz 4 zugelassene Feuer nicht durch eine volljährige Person beaufsichtigt<br />
und nach Verlassen der Feuerstelle ablöscht;<br />
x) § 15 Absatz 5 offene Feuer anlegt, die<br />
• von Gebäuden aus brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m, vom<br />
Dachvorsprung ab gemessen,<br />
• von leicht entzündbaren Stoffen nicht mindestens 100 m oder<br />
• von sonstigen brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m entfernt<br />
sind;<br />
y) § 16 Absatz 1 durch Anpflanzungen, einschließlich Wurzelwerk, die Anlagen<br />
der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung beeinträchtigt,<br />
den Verkehrsraum über Geh- und Radwegen nicht bis zu einer<br />
Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen nicht bis zu einer<br />
Höhe von mindestens 4,50 m freihält.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Absatz 1 OBG mit einer Geldbuße<br />
bis zu Zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.<br />
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten<br />
– im Sinne von Absatz 1 – ist die Stadt <strong>Saalfeld</strong> (§ 51<br />
Absatz 2 Nr. 3 OBG).<br />
§ 19<br />
Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften und Weiterbestand<br />
bereits erlassener ordnungsbehördlicher Verordnungen<br />
(1) Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach der Veröffentlichung<br />
in Kraft und spätestens 20 Jahre danach außer Kraft.<br />
(2) Die ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren durch<br />
Verunreinigung, wildes Zelten, Betreten und Befahren von Eisflächen, zweckwidrige<br />
Nutzung von Abfallbehältern, Wertstoffcontainern und Sperrmüll,<br />
Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, Beeinträchtigung an Einrichtungen<br />
für öffentliche Zwecke, Tierhaltung, Füttern von Katzen und Tauben,<br />
wildes Plakatieren und Anpflanzungen in der Stadt <strong>Saalfeld</strong> vom 20. Juni<br />
1996 wird aufgehoben. Weiterhin wird die Verordnung zum Schutz gegen<br />
Lärm (Beschluß-Nummer: 336/92) aufgehoben.<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale, 8. Januar 1999<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
gez.<br />
Richard Beetz<br />
Bürgermeister<br />
1. Änderungsverordnung<br />
der Ordnungsbehördlichen Verordnung<br />
vom 8. Januar 1999<br />
über die Abwehr von Gefahren durch Verunreinigungen, wildes Zelten, Wasser<br />
und Eisglätte, Betreten und Befahren von Eisflächen, zweckwidrige Nutzung<br />
von Abfallbehältern, Wertstoffcontainern und Sperrmüll, durch Leitungen, Schneeüberhang<br />
und Eiszapfen, Beeinträchtigung an Einrichtungen für öffentliche<br />
Zwecke, Tierhaltung, Füttern von Katzen und Tauben, wildes Plakatieren, ruhestörenden<br />
Lärm, offene Feuer im Freien und Anpflanzungen in der Stadt <strong>Saalfeld</strong>.<br />
Aufgrund der §§ 27, 36 Abs. 1, 44, 45 und 46 Absatz 1 des Thüringer Gesetzes<br />
über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz<br />
- OBG -) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch<br />
Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. S. 247), erlässt die Stadt <strong>Saalfeld</strong> als Ordnungsbehörde<br />
folgende Änderungsverordnung :<br />
§ 1<br />
§ 3 Abs. 1 wird um folgenden Satz ergänzt:<br />
d) öffentliche Verkehrsflächen und Anlagen zu verunreinigen, Abfall jeglicher<br />
Art dort wegzuwerfen oder zurückzulassen.<br />
§ 2<br />
§ 7 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:<br />
Abfallbehälter oder Wertstoffcontainer (z. B. für Blechdosen, Glas, Textilien, Altpapier)<br />
dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen oder<br />
verstreut werden. Dasselbe gilt auch für Sperrmüll, soweit die Gegenstände<br />
zum Abholen bereitgestellt sind. Sperrmüll ist ferner gefahrlos und so am Straßenrand<br />
abzustellen, dass Schachtdeckel und Abdeckungen von Versorgungsanlagen<br />
usw. nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit und Funktion beeinträchtigt<br />
werden. Jede zweckwidrige Benutzung, insbesondere das Abstellen bzw. Hineinwerfen<br />
von Hausmüll oder anderen Abfällen, ist verboten.<br />
49
08/13_10. Juli 2013<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
§ 3<br />
§ 18 Abs. 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:<br />
§ 3 Abs. 1 Buchstaben a; d öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche<br />
bauliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt, beschmutzt, entfernt, mit Plakaten<br />
beklebt, bemalt, beschreibt, besprüht und beschmiert bzw. öffentliche<br />
Verkehrsflächen und Anlagen verunreinigt oder dort Abfall wegwirft bzw. zurücklässt;<br />
§ 18 Abs. 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:<br />
§ 7 Absatz 2 Abfallbehälter oder Wertstoffcontainer zweckwidrig benutzt,<br />
durchsucht, Gegenstände daraus entnimmt, Sperrmüll entnimmt oder verstreut<br />
und Sperrmüll nicht gefahrlos zum Abholen bereit stellt.<br />
§ 4<br />
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Saalfeld</strong>, den 17. Okt. 2003<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
gez.<br />
Richard Beetz<br />
Bürgermeister<br />
Anlage<br />
Verwarnungs- und Bußgeldkatalog als<br />
interne Verwaltungsrichtlinie im Regelfall<br />
Verstoß Tatbestand Verwarngelder und<br />
gegen:<br />
Bußgelder in Euro<br />
§ 3 Abs. 1 kleinere Gegenstände wie 10,00<br />
z. B. Zigarettenkippen und -schachteln,<br />
Pappbecher und -verpackungen,<br />
Papier, Obst- und Essensreste<br />
mehrere kleine Gegenstände 20,00<br />
scharfkantig, schneidende Gegen- 30,00<br />
stände-, wie z. B. Glas, Nägel<br />
kleinere Mengen Sperrmüll 200,00<br />
größere Mengen Sperrmüll 500,00<br />
§ 7 Abs. 1 Zweckwidrige Benutzung 35,00<br />
von Papierkörben<br />
§ 7 Abs. 2 Abfallbehälter oder Wertstoffcontainer 100,00<br />
zweckwidrig nutzt, durchsucht,<br />
Gegenstände daraus entnimmt,<br />
Sperrmüll entnimmt oder verstreut und<br />
Sperrmüll nicht gefahrlos zum Abholen<br />
bereitstellt<br />
§ 11 Abs. 4 Hundekot 25,00<br />
III.<br />
IV.<br />
§ 8 Verhalten auf dem Friedhof<br />
§ 9 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />
Allgemeine Bestattungsvorschriften<br />
§ 10 Anzeigepflicht und Bestattungspflicht<br />
§ 11 Särge/Urnen<br />
§ 12 Ausheben der Gräber<br />
§ 13 Ruhezeit<br />
§ 14 Umbettungen<br />
Gräber<br />
§ 15 Gräberarten<br />
§ 16 Reihengräber<br />
§ 17 Wahlgräber<br />
§ 18 Urnengemeinschaftsanlage<br />
§ 19 Urnengemeinschaftsgräber<br />
§ 20 Sternenkinder<br />
§ 21 Ehrengräber<br />
§ 22 Kriegsgräber<br />
V. Gestaltung der Gräber<br />
§ 23 Wahlmöglichkeiten<br />
§ 24 Gräberfelder mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen<br />
§ 25 Gräberfelder mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen<br />
VI.<br />
Grabmale und bauliche Anlagen<br />
§ 26 Gräberfelder mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen<br />
§ 27 Gräberfelder mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen<br />
§ 28 Grabeinfassungen<br />
§ 29 Genehmigungserfordernis<br />
§ 30 Anlieferung<br />
§ 31 Fundamentierung und Befestigung<br />
§ 32 Unterhaltung<br />
§ 33 Entfernung<br />
VII: Herrichtung und Pflege der Grabstätten<br />
§ 34 Herrichtung und Unterhaltung<br />
§ 35 Gräberfelder mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen<br />
§ 36 Gräberfelder mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen<br />
§ 37 Vernachlässigung der Grabpflege<br />
VIII. Feierhalle und Trauerfeiern<br />
§ 38 Benutzung der Leichenhalle/Feierhalle<br />
§ 39 Trauerfeiern<br />
IX.<br />
Sondervorschriften<br />
§ 40 Sondervorschriften für Ortsteilfriedhöfe<br />
X. Schlussvorschriften<br />
§ 41 Alte Rechte<br />
§ 42 Haftung<br />
§ 43 Gebühren<br />
§ 44 Gleichstellungsklausel<br />
§ 45 Ordnungswidrigkeiten<br />
§ 46 Inkrafttreten<br />
Anlage: Erläuterung von Begriffen<br />
Friedhofssatzung<br />
der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
§ 2 Friedhofszweck<br />
§ 3 Verwaltung<br />
§ 4 Bestattungsbezirke<br />
§ 5 Umgestaltung/Neubelegung von Friedhofsflächen<br />
§ 6 Schließung und Entwidmung<br />
II. Ordnungsvorschriften<br />
§ 7 Öffnungszeiten<br />
Friedhofssatzung<br />
der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
Der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale hat in der Sitzung am 22. Mai 2013 aufgrund<br />
der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S.<br />
41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Novellierung des Thüringer<br />
Gleichstellungsgesetzes und zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung<br />
vom 06. März 2013 (GVBl. S. 49) sowie § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes<br />
(ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBI. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 8. Juli 2009 (GVBL. S. 592) folgende Neufassung der Friedhofssatzung der<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale beschlossen:<br />
50
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
10. Juli 2013_08/13<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale gelegenen<br />
und von ihr verwalteten Friedhöfe:<br />
1. Hauptfriedhof <strong>Saalfeld</strong><br />
2. Friedhof Gorndorf<br />
3. Friedhof Graba<br />
4. Friedhof Köditz<br />
5. Friedhof Obernitz<br />
§ 2<br />
Friedhofszweck<br />
(1) Die Friedhöfe als öffentliche Einrichtungen der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale dienen<br />
der Bestattung/Beisetzung und dem Andenken an die Verstorbenen.<br />
(2) Gestattet ist die Bestattung/Beisetzung derjenigen Personen, die<br />
1. bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale waren oder<br />
2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte hatten, soweit diese belegbar<br />
ist<br />
3. innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und deren Bestattung nicht<br />
auf einem Friedhof außerhalb der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale sichergestellt<br />
werden kann oder<br />
4. sonstiger Personen, deren Bestattung nach § 25 Abs. 2 des Thüringer Bestattungsgesetzes<br />
zuzulassen sind.<br />
(3) Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils,<br />
in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.<br />
(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der<br />
Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht<br />
nicht.<br />
(5) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine<br />
Erholungsfunktion. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als<br />
Orte der Ruhe und Besinnung, zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechender<br />
Erholung aufzusuchen.<br />
(6) Die Friedhöfe haben durch ihren umfangreichen Bestand an Bäumen und<br />
Sträuchern eine Bedeutung für den Umwelt- und Naturschutz.<br />
§ 3<br />
Verwaltung<br />
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt der Friedhofsverwaltung der Stadt<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale mit dem Sitz auf dem Hauptfriedhof.<br />
§ 4<br />
Bestattungsbezirke<br />
(1) Das Gebiet der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/ Saale wird in folgende Bestattungsbezirke<br />
eingeteilt:<br />
1. Bestattungsgebiet des Hauptfriedhofes: Er umfasst das Gebiet der Stadt<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale mit Ausnahme der unter 2. bis 5. genannten Ortsteile.<br />
2. Bestattungsgebiet des Friedhofs Gorndorf: Er umfasst das Gebiet des<br />
Ortsteils Gorndorf.<br />
3. Bestattungsgebiet des Friedhofs Graba: Er umfasst das Gebiet der Ortsteile<br />
Graba, Remschütz und Beulwitz.<br />
4. Bestattungsgebiet des Friedhofs Köditz: Er umfasst das Gebiet des Ortsteils<br />
Köditz.<br />
5. Bestattungsgebiet des Friedhofs Obernitz: Er umfasst das Gebiet des Ortsteils<br />
Obernitz.<br />
(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet,<br />
in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn:<br />
1. ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen<br />
Friedhof besteht.<br />
2. der Verstorbene in der Urnengemeinschaftsanlage des Hauptfriedhofes<br />
beigesetzt werden soll.<br />
3. der Verstorbene in einem Urnengemeinschaftsgrab auf dem Hauptfriedhof<br />
beigesetzt werden soll.<br />
4. der Verstorbene in einem Gräberfeld mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen<br />
bestattet/beigesetzt werden soll und dieses auf dem jeweiligen<br />
Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht angeboten werden kann.<br />
5. der Verstorbene aus dem Bestattungsbezirk des Hauptfriedhofes auf<br />
einem der Ortsteilfriedhöfe bestattet/beigesetzt werden möchte.<br />
6. Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet<br />
sind.<br />
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.<br />
§ 5<br />
Umgestaltung und Neubelegung von Friedhofsflächen<br />
(1) Die Umgestaltung von Friedhofsflächen erfolgt auf Veranlassung und zu<br />
Lasten der Friedhofsverwaltung.<br />
(2) Bei einer Umgestaltung von Wahlgräbern ist das Einverständnis der Inhaber<br />
der Nutzungsrechte davon betroffener Gräber einzuholen.<br />
§ 6<br />
Schließung und Entwidmung<br />
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund für weitere Bestattungen/Beisetzungen<br />
gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung<br />
zugeführt (Entwidmung) werden.<br />
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen/Beisetzungen<br />
ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere<br />
Bestattungen/Beisetzungen in Wahlgräbern erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten<br />
für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-/Beisetzungsfalles<br />
auf Antrag ein anderes Wahlgrab zur Verfügung<br />
gestellt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden<br />
Entgelte geleistet. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen/<br />
Umbettung von Urnen verlangen, bevor die Nutzungszeit abgelaufen<br />
ist.<br />
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte<br />
der Toten verloren. Die in Reihengräbern Bestatteten/Beigesetzten werden,<br />
falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgräbern<br />
Bestatteten/Beigesetzten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist,<br />
auf Kosten der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale in andere Gräber umgebettet.<br />
(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte<br />
eines Wahlgrabes erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid,<br />
wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu<br />
ermitteln ist.<br />
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.<br />
Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.<br />
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten in<br />
ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen<br />
Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden<br />
Gegenstand des Nutzungsrechtes.<br />
II. Ordnungsvorschriften<br />
§ 7<br />
Öffnungszeiten<br />
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen<br />
Zeiten für den Besuch geöffnet.<br />
(2) Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.<br />
(3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des<br />
Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.<br />
§ 8<br />
Verhalten auf dem Friedhof<br />
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.<br />
Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge<br />
zu leisten. Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener<br />
betreten.<br />
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:<br />
das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere<br />
Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen<br />
und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. Für die Erlaubniserteilung<br />
gilt die Gebührensatzung.<br />
a) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten<br />
auszuführen,<br />
b) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige<br />
bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,<br />
c) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die Rahmen von<br />
Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,<br />
51
08/13_10. Juli 2013<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und<br />
zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise<br />
zu betreten,<br />
e) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze<br />
abzulegen,<br />
f) Tiere mitzubringen, ausgenommen an kurzer Leine geführter Hunde.<br />
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem<br />
Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende,<br />
Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie<br />
sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.<br />
(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe b gelten die Bestimmungen des<br />
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über<br />
die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).<br />
§ 9<br />
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende<br />
haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung<br />
vorher anzuzeigen.<br />
(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der<br />
Gewerbetreibende einen für die Ausführung der Tätigkeit ausreichenden<br />
Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.<br />
(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine<br />
Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter<br />
einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und<br />
eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsführenden Friedhofspersonal auf<br />
Verlangen vorzuzeigen.<br />
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung<br />
und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber<br />
haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang<br />
mit Ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.<br />
(5) Gewerbliche Tätigkeiten dürfen nur werktags während der Öffnungszeiten<br />
ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen<br />
Verlängerungen der Arbeitszeit zulassen.<br />
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf<br />
dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten<br />
Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die<br />
Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu<br />
versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall,<br />
Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen<br />
nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt<br />
werden.<br />
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz<br />
Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei<br />
denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben<br />
sind, auf Zeit oder auf Dauer untersagen. Bei schwerwiegendem Verstoß<br />
ist die Mahnung entbehrlich.<br />
(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen<br />
des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum<br />
Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).<br />
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften<br />
§ 10<br />
Anzeigepflicht und Bestattungspflicht<br />
(1) Jede Bestattung ist unmittelbar nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung<br />
anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen<br />
beizufügen.<br />
(2) Wird eine Bestattung/Beisetzung in einem vorher erworbenen Wahlgrab beantragt,<br />
ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />
(3) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Willensbekundung zur Einäscherung<br />
durch den Bestattungspflichtigen vorzulegen.<br />
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung/Beisetzung im<br />
Benehmen mit den Hinterbliebenen fest. Bestattungen/Beisetzungen werden<br />
Montag bis Samstag vorgenommen.<br />
(5) Die Erdbestattung oder Einäscherung ist innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung<br />
des Todes durchzuführen; die Asche ist innerhalb von sechs Monaten<br />
beizusetzen. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Fristen<br />
nach Satz 1 verlängern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken<br />
nicht entgegenstehen, oder sie aus Gründen der Hygiene verkürzen. Satz 1<br />
gilt nicht für die in § 6 Abs. 4 Thüringer Bestattungsgesetz genannten Todesfälle.<br />
(6) Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen und unter Verwendung eines<br />
Sarges vorgenommen werden.<br />
(7) Handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, so ist nur die Erdbestattung<br />
zulässig (ThürBestG §19).<br />
(8) Soll ein Fehlgeborenes oder eine Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch<br />
bestattet werden, so ist dem Träger des Friedhofes oder dem Betreiber<br />
einer Feuerbestattungsanlage eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen,<br />
aus der sich das Datum sowie Name und Anschrift der Mutter<br />
ergeben.<br />
(9) Für die Bestattung haben neben dem vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragten<br />
die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:<br />
1. der Ehegatte,<br />
2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,<br />
3. die Kinder,<br />
4. die Eltern,<br />
5. die Geschwister,<br />
6. die Enkelkinder,<br />
7. die Großeltern,<br />
8. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.<br />
Kommen für die Bestattungspflicht nach Satz 1 Nr. 1 - 8 mehrere Personen<br />
in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor. Beauftragte<br />
gehen Angehörigen vor.<br />
Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 9 Satz 1 nicht vorhanden<br />
oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst<br />
kein anderer die Bestattung, hat die für den Auffindungsort zuständige Ordnungsbehörde<br />
auf Kosten des Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu<br />
sorgen.<br />
§ 11<br />
Särge/Urnen<br />
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern<br />
von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung<br />
von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B.<br />
Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen<br />
oder sonstige umweltgefährdende Lacke und Zusätze enthalten.<br />
Entsprechend gilt dies für Sargzubehör und Sargausstattung. Die<br />
Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.<br />
Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubaren,<br />
umweltfreundlichem Material bestehen.<br />
(2) Die Särge sollen folgende Maße nicht überschreiten:<br />
1. für Kinder bis 6 Jahre: 1,50 m lang, 0,60 m hoch, 0,50 m breit<br />
2. für Personen ab 6 Jahre: 2,05 m lang, 0,80 m hoch, 0,80 m breit<br />
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies in der Friedhofsverwaltung<br />
bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.<br />
§ 12<br />
Ausheben der Gräber<br />
(1) Die Gräber werden durch die Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder<br />
verfüllt.<br />
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel)<br />
bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der<br />
Urne mindestens 0,50 m.<br />
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30<br />
m starke Erdwände getrennt sein.<br />
(4) Bei einer Bestattung/ Beisetzung in einem vorhandenen Wahlgrab hat der<br />
Nutzungsberechtigte Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim<br />
Ausheben der Gräber Grabzubehör, Fundamente oder Grabmale durch die<br />
Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstandenen<br />
Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.<br />
(5) Werden bei einer Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile,<br />
Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens<br />
0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.<br />
52
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
10. Juli 2013_08/13<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Die Ruhezeit beträgt bei:<br />
§ 13<br />
Ruhezeit<br />
1. Erdbestattungen<br />
a) für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre<br />
b) für Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 30 Jahre<br />
2. Urnenbeisetzungen 15 Jahre<br />
§ 14<br />
Umbettungen<br />
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.<br />
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger<br />
des Friedhofes vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger<br />
Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen<br />
bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Ausgrabungen<br />
und Umbettungen von Leichen sind bis zu sechs Monaten nach<br />
der Beisetzung unzulässig, sofern sie nicht richterlich angeordnet wurden.<br />
Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab innerhalb<br />
der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale sind nicht zulässig. § 6 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.<br />
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt<br />
ist der verfügungsberechtigte Angehörige mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten<br />
der Grabstätte. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung<br />
zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte<br />
zur Verfügung steht.<br />
(4) Alle Umbettungen werden durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie<br />
bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.<br />
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten<br />
Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller<br />
zu tragen.<br />
(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung<br />
nicht unterbrochen oder gehemmt.<br />
IV. Gräber<br />
§ 15<br />
Gräberarten<br />
(1) Die Gräber bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte<br />
nur nach dieser Satzung erworben werden.<br />
(2) Die Gräber werden unterschieden in:<br />
1. Reihengräber<br />
a) Erdbestattungsreihengrab<br />
b) Urnenreihengrab<br />
2. Wahlgräber<br />
a) Erdbestattungswahlgrab<br />
b) Urnenwahlgrab<br />
c) Grüfte (Mauergräber)<br />
3. Urnengemeinschaftsanlage<br />
4. Urnengemeinschaftsgräber<br />
5. Sternenkinder<br />
6. Ehrengräber<br />
7. Kriegsgräber<br />
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einem der<br />
Lage nach bestimmten Wahlgrab oder Unveränderlichkeit der Umgebung.<br />
(4) Die Zuweisung von Reihengräbern sowie die Vergabe von Nutzungsrechten<br />
an Wahlgräbern erfolgt nur bei Eintritt eines Sterbefalles. Dies gilt nicht für<br />
die Zuweisung von vorhandenen Gruftgräbern. Die ehemaligen Gruftgräber<br />
können unter Beachtung der Bausubstanz zur weiteren Nutzung für Bestattungen<br />
zugewiesen werden. Für die Wiederherstellung der Nutzbarkeit wird<br />
eine gesonderte Nutzungsvereinbarung abgeschlossen.<br />
(5) Der Nutzungsberechtigte hat jede Anschriftenänderung umgehend der Friedhofsverwaltung<br />
mitzuteilen. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden,<br />
die sich aus Versäumnissen dieser Mitteilung ergeben.<br />
§ 16<br />
Reihengräber<br />
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen,<br />
die der Reihe nach belegt werden und für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden/Beizusetzenden<br />
zugeteilt werden. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes<br />
wird eine Graburkunde ausgestellt.<br />
(2) Es werden eingerichtet:<br />
1. Erdreihengräber für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr<br />
2. Urnenreihengräber<br />
(3) Die Grabbeetgröße beträgt:<br />
Gräberfeld mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen<br />
Länge x Breite<br />
1. für ein Erdbestattungsreihengrab<br />
für Personen über 5 Jahre<br />
1,90 x 1,00 m<br />
2. für ein Urnenreihengrab 1,00 x 0,80 m<br />
Gräberfeld mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen<br />
3. für ein Erdbestattungsreihengrab<br />
für Personen über 5 Jahre<br />
1,50 x 0,75 m<br />
(4) In einem Reihengrab darf nur eine Leiche/ Urne bestattet/ beigesetzt werden.<br />
Es ist jedoch zulässig, in einem Reihengrab für Erdbestattungen die Leiche<br />
eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen<br />
von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.<br />
(5) In einem Erdbestattungsreihengrab können Urnen beigesetzt werden, wenn<br />
die Ruhezeit der Erdbestattung nicht überschritten wird.<br />
(6) Das Abräumen von Reihengräberfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf<br />
der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild<br />
auf dem betreffenden Gräberfeld bekannt zu machen.<br />
(7) Die Möglichkeit, die in § 13 genannte Nutzungszeit zu verlängern, besteht<br />
nicht.<br />
§ 17<br />
Wahlgräber<br />
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, auf denen auf Antrag ein Nutzungsrecht<br />
für die in § 13 genannte Dauer verliehen wird.<br />
(2) Es werden eingerichtet:<br />
1. Erdwahlgräber Kinder bis zum 5. Lebensjahr<br />
2. Erdwahlgräber ein- und zweistellig<br />
3. Urnenwahlgräber zwei- und vierstellig<br />
(3) Die Grabbeetgröße beträgt:<br />
1. Gräberfeld mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen<br />
Länge x Breite<br />
a) für ein Erdbestattungswahlgrab<br />
Kind bis zum 5.Lebensjahr<br />
1,20 x 0,70 m<br />
b) für ein Erdbestattungswahlgrab<br />
einstellig<br />
1,20 x 2,40 m<br />
c) für ein Erdbestattungswahlgrab<br />
zweistellig<br />
2,40 x 2,70 m<br />
d) für eine Gruft, zweistellig 4,00 x 3,50 m<br />
e) für ein Urnenwahlgrab bis 2 Urnen 1,00 x 1,00 m<br />
f) für ein Urnenwahlgrab bis 4 Urnen 1,20 x 1,20 m<br />
2. Gräberfeld mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen<br />
a) für ein Urnenwahlgrab bis 2 Urnen 1,00 x 1,00 m<br />
b) für ein Urnenwahlgrab bis 4 Urnen 1,20 x 1,20 m<br />
Die Größen der Gräber beziehen sich auf neu angelegte Grabfelder.<br />
Bei Graberwerb in einem mit Gräbern belegten Grabfeld bezieht sich die<br />
Grabgröße entsprechend der Grabart auf die bereits vorhandenen Grabanlagen<br />
und wird diesen angepasst.<br />
(4) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab hat der Erwerber<br />
für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger zu bestimmen und ihm das<br />
Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag zu übertragen. Wird bis zu seinem<br />
Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf<br />
die Angehörigen des Verstorbenen in nachstehender Reihenfolge mit deren<br />
Zustimmung über:<br />
1. auf den überlebenden Ehegatten,<br />
2. auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,<br />
3. auf den Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft,<br />
53
08/13_10. Juli 2013<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
4. auf die Kinder,<br />
5. auf die Stiefkinder,<br />
6. auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und<br />
Mütter,<br />
7. auf die Eltern,<br />
8. auf die (vollbürtigen) Geschwister,<br />
9. auf die Stiefgeschwister,<br />
10. auf die nicht unter 1.– 9. fallenden Erben.<br />
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der jeweils Älteste Nutzungsberechtigter.<br />
Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, jeden Inhaber eines<br />
Nutzungsrechtes über alle sich aus der Friedhofssatzung ergebenden Rechte<br />
und Pflichten an der Grabstätte zu informieren.<br />
(5) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb<br />
auf sich umschreiben zu lassen.<br />
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung<br />
und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte<br />
bestattet/beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über<br />
andere Bestattungen/Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und<br />
Pflege der Grabstätte zu entscheiden.<br />
(7) Wird vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet, ist dies schriftlich zu erklären.<br />
Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Geldleistungen besteht<br />
nicht.<br />
(8) Die Nutzungszeit für Erdbestattungswahlgräber beträgt 30 Jahre, für Urnenwahlgräber<br />
bis zu 2 Urnen 20 Jahre, bis zu 4 Urnen 25 Jahre und für<br />
Gruftgräber 60 Jahre. Es wird eine Graburkunde ausgestellt. Eine einmalige<br />
Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern wird gewährt. Weitere<br />
Verlängerungen von Nutzungsrechten im Rahmen der Friedhofsplanung<br />
sind möglich.<br />
(9) Je Stelle können bei einem Erdbestattungswahlgrab, unter Beachtung der<br />
Ruhezeit, bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. §13 bleibt unberührt.<br />
(10) Das Ausmauern von Wahlgräbern und das Neuanlegen von Grüften ist<br />
nicht gestattet.<br />
(11) In einem zweistelligen Urnenwahlgrab können bis zu 2 Urnen und in einem<br />
vierstelligen Urnenwahlgrab bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.<br />
(12) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung/ Beisetzung nur erfolgen,<br />
wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht<br />
mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist.<br />
(13) Auf den Ablauf des Nutzungsvertrages wird der jeweilige Nutzungsberechtigte<br />
2 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder ohne besonderen<br />
Aufwand nicht zu ermitteln ist, durch einen Hinweis auf dem<br />
Grab und öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.<br />
§ 18<br />
Urnengemeinschaftsanlage<br />
(1) Die Urnengemeinschaftsanlage im Hauptfriedhof <strong>Saalfeld</strong>/Saale dient der<br />
Beisetzung von Urnen ohne Kennzeichnung der Beisetzungsstelle. Die Gestaltung<br />
und Pflege der Anlage obliegt dem Friedhof.<br />
(2) Grabschmuck ist ausschließlich an dem dafür vorgesehenen Platz abzulegen.<br />
(3) Umbettungen von Urnen aus der Urnengemeinschaft sind ausgeschlossen.<br />
§ 19<br />
Urnengemeinschaftsgräber<br />
(1) Die Urnengemeinschaftsgräber im Hauptfriedhof dienen der Beisetzung von<br />
Urnen in einer gemeinschaftlichen Grabstätte mit namentlicher Erwähnung<br />
auf einem Gemeinschaftsgrabstein.<br />
(2) Die Gestaltung und Instandhaltung der Gemeinschaftsgrabanlage obliegt<br />
dem Friedhof.<br />
(3) Grabschmuck ist innerhalb eines Gemeinschaftsgrabes an der dafür vorgesehenen<br />
Stelle abzulegen.<br />
§ 20<br />
Sternenkinder<br />
(2) Das Grababteil Sternenkinder dient der anonymen Bestattung von Tot- bzw.<br />
Fehlgeburten, die nicht als Leichnam beurkundet werden.<br />
(2) Die Gestaltung und Instandhaltung des Bestattungsbereiches obliegt dem<br />
Friedhof.<br />
(3) Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht gestattet.<br />
§ 21<br />
Ehrengräber<br />
Ehrengräber werden als Wahlgräber vergeben. Die Entscheidung über die Zuerkennung<br />
und Vergabe obliegt dem Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale.<br />
§ 22<br />
Kriegsgräber<br />
Die Rechte und Pflichten richten sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der<br />
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 16.01.2012, BGBl I S. 89).<br />
V. Gestaltung der Grabstätten<br />
§ 23<br />
Wahlmöglichkeiten<br />
Gräberfelder mit allgemeinen und zusätzlichen<br />
Gestaltungsanforderungen<br />
(1) Auf den Friedhöfen werden durch die Friedhofsverwaltung Gräberfelder mit<br />
allgemeinen bzw. zusätzlichen Gestaltungsanforderungen eingerichtet.<br />
(2) Es besteht die Möglichkeit, ein Grab in einer Abteilung mit allgemeinen<br />
oder zusätzlichen Gestaltungsanforderungen zu wählen. Die Friedhofsverwaltung<br />
hat auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit<br />
nicht bei der Anmeldung der Bestattung/ Beisetzung Gebrauch<br />
gemacht, erfolgt die Bestattung/ Beisetzung in einer Abteilung mit allgemeinen<br />
Gestaltungsanforderungen.<br />
§ 24<br />
Gräberfelder mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen<br />
Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen<br />
Gestaltungsanforderungen so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen,<br />
dass die Würde des Friedhofes, der Friedhofszweck und der Zweck<br />
dieser Satzung in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt<br />
werden.<br />
§ 25<br />
Gräberfelder mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen<br />
(1) Um auf den Friedhöfen eine würdige Totenehrung in einem gestalteten Freiraum<br />
(Gräberfeld/Teilfeld) zu erhalten und zu gewährleisten, werden durch<br />
die Friedhofsverwaltung Gestaltungsregeln für die Anlage und Ausgestaltung<br />
der Grabstätte sowie die Gestaltung des Grabmals für festgelegte Bereiche<br />
aufgestellt.<br />
(2) Diese Gestaltungsregeln können umfassen:<br />
1. die Anlage der Gräber (Rasengräber, Gräber mit und ohne Einfassungen)<br />
2. das Grabmal (Größe, Form, Material, Bearbeitung, Gestaltung)<br />
3. die sonstigen baulichen Anlagen<br />
(3) Diese Gestaltungsregeln sollen die Entwicklung zum personenbezogenen<br />
und damit individuellen Grab/Grabmal fördern.<br />
VI. Grabmale und bauliche Anlagen<br />
§ 26<br />
Gräberfelder mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen<br />
(1) Auf allen Gräbern können Grabmale errichtet werden. Diese müssen der<br />
Würde des Ortes entsprechen.<br />
(2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt: 0,12 m. Die Grabmalstärke muss<br />
eine sichere Verbindung des Grabmals zum Fundament zulassen.<br />
(3) Schutzhüllen und Verkleidungen an Grabmalen sind nicht gestattet.<br />
(4) Das Bekiesen der Rasenwege in den Gräberreihen ist nicht gestattet. Der<br />
Wegebau obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.<br />
(5) Die Friedhofsverwaltung kann weitere Anforderungen verlangen, wenn dies<br />
aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.<br />
§ 27<br />
Gräberfelder mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen<br />
(1) Durch die Gestaltungsanforderungen soll ein harmonisches, ruheausstrahlendes<br />
Gesamtbild bei dem Grab/ Grabmal eines Gräberfeldes erreicht werden.<br />
(2) Die Gestaltungsanforderungen stellen Rahmenbedingungen für das einzelne<br />
Grabmal dar, die eine personenbezogene individuelle Grabmalgestaltung<br />
zulassen und fördern.<br />
(3) Um dies zu erreichen, werden solche Materialien, Bearbeitungen, Formen<br />
54
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
10. Juli 2013_08/13<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
und Gestaltungen, die keine inhaltliche Begründung besitzen bzw. den Gräberfeldeindruck<br />
gestalterisch beeinträchtigen, nicht zugelassen.<br />
(4) Die Errichtung eines Grabmales ist grundsätzlich nicht erforderlich.<br />
(5) Folgende Vorschriften sind einzuhalten:<br />
1. Asymmetrische Grabmalformen sowie schräg stehende Steine sind nicht<br />
gestattet;<br />
2. Die Grabmale dürfen keinen sichtbaren Sockel haben;<br />
3. Das Setzen von Einfassungen ist nicht gestattet;<br />
4. Abdeckplatten sind nicht gestattet (siehe auch Abs. (6) Punkt 2);<br />
5. Keine Verwendung von tiefschwarzen und grellweißem Gestein;<br />
6. Kein Aufstellen von Findlingen und unbearbeiteten Bruchsteinen;<br />
7. Keine Verwendung von Betonwerkstein;<br />
8 Die Grabmale müssen allseitig handwerklich bearbeitet sein;<br />
9. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für<br />
Schriften, Ornamente und Symbole;<br />
10. Keine Farbanstriche an Holz- und Steingrabmalen, Glas und Emaille nur<br />
als ornamentale Gestaltungselemente;<br />
11. Keine Verwendung von Lichtbildern;<br />
12. Keine Anwendung erhabener Schrift im Kasten;<br />
13. Das Auslegen von Schrift und Symbol mit Gold und Silber ist nicht gestattet;<br />
14. Inschriften für Symbole sind ausreichend tief oder erhaben zu arbeiten,<br />
so dass in der Regel eine farbige Behandlung entfällt, anderenfalls ist<br />
nur eine Tönung im Farbton des Steinmaterials zulässig;<br />
15. Aufgesetzte Metallbuchstaben sind nicht zugelassen.<br />
(6) Es gelten folgende Abmessungen<br />
maximales Mindestdicke größte Breite größte Höhe geringste<br />
Raummaß Mindeststärke = Höhe bei<br />
maximale Breite<br />
stehenden<br />
Grabmalen<br />
m³ m m m m<br />
Steingrabmale<br />
für<br />
Urnengrabstätten 0,08 0,15 0,40 1,00 0,70<br />
Erdreihengräber<br />
(stehend oder<br />
liegend) 0,15 0,18 0,45 1,20 0,80<br />
kreuzförmige =<br />
Grabmale können die maximale<br />
Breite überschreiten, Länge bei<br />
wenn das vorgegebene liegenden<br />
Raummaß eingehalten Grabmalen<br />
wird<br />
1. Die Maßbegrenzungen gelten auch für Holz und Metall, ausgenommen<br />
die Mindeststärke;<br />
2. Liegende Grabmale dürfen in ihrer Größe bei Urnengräbern 1/3 und bei<br />
Erdgräbern 1/4 der Grabfläche nicht überschreiten, die Mindestgröße liegender<br />
Grabmale beträgt 0,40 x 0,40 m, die Mindeststärke 0,10 m;<br />
3. Breit gelagerte Steine sind nicht möglich.<br />
§ 28<br />
Grabeinfassungen<br />
(1) Grabeinfassungen sind nur in Gräberfeldern mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen<br />
zulässig.<br />
(2) Grabeinfassungen dürfen eine sichtbare Höhe von 0,15 m nicht überschreiten.<br />
(3) Grabeinfassungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.<br />
§ 29<br />
Genehmigungserfordernis<br />
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen<br />
bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.<br />
Der Antragsteller hat das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />
(2) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, sind Zeichnungen des Grabmalentwurfes,<br />
der Schrift, der Ornamente und Symbole maßstäblich einzureichen.<br />
(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche<br />
Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet oder verändert<br />
worden ist.<br />
(4) Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn die Anlage nicht den<br />
Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht.<br />
(5) Nicht genehmigungspflichtige provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte<br />
Holztafeln oder Holzkreuze zulässig. Derartige Grabmale dürfen nicht<br />
länger als ein Jahr nach der Bestattung/ Beisetzung verwendet werden.<br />
(6) Entsprechen Grabmale oder bauliche Anlagen nicht der erteilten Genehmigung<br />
oder wurden sie ohne Genehmigung aufgestellt (außer § 29 Abs.5),<br />
so werden sie nach befristeter schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung<br />
zu Lasten des Nutzungsberechtigten an der Grabstätte entfernt,<br />
sofern die Genehmigung nicht nachträglich erteilt werden kann.<br />
Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt werden kann,<br />
kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§<br />
383 ff BGB verfahren. Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.<br />
§ 30<br />
Anlieferung<br />
Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der<br />
genehmigte Antrag mitzuführen und auf Verlangen den Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung<br />
vorzuzeigen. Die Grabmale oder sonstige Anlagen für den<br />
Hauptfriedhof sind so zu liefern, dass sie am Gebäude der Friedhofsverwaltung<br />
überprüft werden können.<br />
§ 31<br />
Fundamentierung und Befestigung<br />
Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind entsprechend den anerkannten<br />
Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass<br />
sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht<br />
umstürzen oder sich senken können. Die Errichtung von Grabmalen obliegt<br />
ausschließlich den Steinmetzbetrieben entsprechend den anerkannten Regeln<br />
dieses Handwerks.<br />
(1) Die Friedhofsverwaltung überprüft die Standsicherheit der Grabmale jährlich<br />
nach der Frostperiode durch Druckproben.<br />
(2) Die Vorschriften der §§ 26 und 27 gelten entsprechend.<br />
§ 32<br />
Unterhaltung<br />
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem<br />
und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige<br />
Nutzungsberechtigte.<br />
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen<br />
oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich<br />
Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung<br />
auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen, z.<br />
B. durch Umlegen von Grabmalen.<br />
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung<br />
nicht innerhalb der festgesetzten angemessenen Frist beseitigt,<br />
ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon<br />
auf Kosten des Verantwortlichen entfernen zu lassen (Ersatzvornahme). Die<br />
Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren.<br />
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen<br />
Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung<br />
und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von 3<br />
Monaten angebracht wird.<br />
(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch das<br />
Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.<br />
(4) Der Nutzungsberechtigte einer Gruft hat bei der Verlängerung der Nutzungszeit<br />
einen statischen Nachweis zur Standsicherheit des Mauerwerkes<br />
und der Deckplatte der Gruft zu erbringen.<br />
(5) Künstlerisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als<br />
besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in<br />
einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Genehmigung<br />
zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit<br />
sind die zuständigen Denkmalschutzbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen<br />
Bestimmungen zu beteiligen.<br />
§ 33<br />
Entfernung<br />
(1) Vor Ablauf der Nutzungs- und Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger<br />
Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.<br />
(2) Nach Ablauf der Nutzungs- und Ruhezeit oder Entzug der Nutzungsrechte<br />
oder nach Abs. 1, sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen ein-<br />
55
08/13_10. Juli 2013<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
schließlich der Bepflanzung durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen.<br />
Geschieht dies nicht binnen einer Frist von 3 Monaten, ist die Friedhofsverwaltung<br />
berechtigt, die Grabstätte auf seine Kosten abräumen zu lassen<br />
(Ersatzvornahme § 9 (1) Gebührensatzung). Das Grabmal oder die sonstigen<br />
baulichen Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale über. Es besteht die Möglichkeit die Friedhofsverwaltung mit<br />
dem Abräumen zu beauftragen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit<br />
soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden.<br />
(3) Nicht kompostierbare Gegenstände dürfen nicht auf den Lagerplätzen des<br />
Friedhofes zurückgelassen werden.<br />
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten<br />
§ 34<br />
Herrichtung und Unterhaltung<br />
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet<br />
und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend<br />
für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich<br />
von den Grabstätten zu entfernen.<br />
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der<br />
unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt<br />
werden, dass andere Grabstätten, Wege und öffentliche Anlagen<br />
nicht beeinträchtigt werden.<br />
(3) Unzulässig sind das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern.<br />
(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten, mit Ausnahme<br />
der Grabstätten gemäß §§ 18, 19, 20, 21, 22 ist der Nutzungsberechtigte<br />
verantwortlich. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf der Nutzungszeit.<br />
(5) Urnengräber sind spätestens einen Monat nach Beisetzung der Urne, Erdbestattungsgräber<br />
spätestens 6 Monate nach der Bestattung würdig herzurichten.<br />
(6) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen<br />
oder damit einen Dritten beauftragen.<br />
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen<br />
außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.<br />
(8) Die Verwendung chemischer Unkrautbekämpfungsmittel ist nicht gestattet.<br />
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen<br />
Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken,<br />
im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern,<br />
die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden.<br />
Ausgenommen sind Grabvasen, Grablichter, Markierungszeichen und Gießkannen.<br />
§ 35<br />
Gräberfelder mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen<br />
In Gräberfeldern mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen unterliegt die gärtnerische<br />
Herrichtung und Unterhaltung der Gräber, unbeschadet den Bestimmungen<br />
der §§ 24 und 26 keinen zusätzlichen Anforderungen.<br />
§ 36<br />
Gräberfelder mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen<br />
(1) Die Gräber müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden.<br />
(2) Unzulässig sind:<br />
1. das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern;<br />
2. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen;<br />
3. das Aufstellen von Bänken oder sonstigen Sitzgelegenheiten.<br />
(3) Auf den Grabstätten ist eine Grundbepflanzung zu verwenden.<br />
§ 37<br />
Vernachlässigung der Grabpflege<br />
(1) Wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der<br />
Nutzungsberechtigte/Inhaber der Graburkunde nach schriftlicher Aufforderung<br />
der Friedhofsverwaltung das Grab innerhalb einer angemessenen Frist in<br />
Ordnung zu bringen.<br />
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand<br />
zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die<br />
Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem erfolgt<br />
durch ein Hinweisschild auf dem Grab eine Aufforderung, sich mit der Friedhofsverwaltung<br />
in Verbindung zu setzen. Bleibt diese Aufforderung 3 Monate<br />
unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung<br />
entziehen und die Gräber beräumen und einebnen.<br />
(2) Gräber mit noch zu gewährender Ruhezeit können eingeebnet und begrünt<br />
werden. Für alle übrigen Gräber kann die Beseitigung der Grabmale und<br />
baulichen Anlagen und eine Neuvergabe der Gräber veranlasst werden.<br />
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird<br />
die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt<br />
oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung<br />
den Grabschmuck entfernen.<br />
VIII. Feierhalle und Trauerfeiern<br />
§ 38<br />
Benutzung der Leichenhalle/Feierhalle<br />
(1) Die Kühlzelle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Benutzung<br />
darf nur nach Anzeige bei der Friedhofsverwaltung erfolgen.<br />
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtsrechtlichen oder sonstigen Bedenken<br />
bestehen, haben die Angehörigen die Möglichkeit unter Einbeziehung des<br />
zuständigen Bestattungsinstitutes und vorheriger Anmeldung bei der<br />
Friedhofsverwaltung, die Verstorbenen zu sehen. Abschiednahme am offenem<br />
Sarg hat grundsätzlich in dem vorgesehenen Abschiedsraum zu erfolgen.<br />
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen<br />
sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der<br />
Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich<br />
der vorherigen Zustimmung durch den Amtsarzt.<br />
§ 39<br />
Trauerfeiern<br />
(1) Die Trauerfeiern können in dafür bestimmten Räumen (Feierhalle, Abschiedsraum),<br />
am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle<br />
stündlich zur vollen Stunde zu den nachfolgend festgesetzten Zeiten abgehalten<br />
werden.<br />
Montag – Donnerstag 09.00 – 15.00 Uhr<br />
Freitag<br />
09.00 – 13.00 Uhr<br />
Samstag<br />
09.00 – 12.00 Uhr<br />
(2) Trauerfeiern an offenen Särgen sind nicht gestattet.<br />
(3) Die Friedhofsverwaltung stellt die Grunddekoration der Feierhalle.<br />
IX. Sondervorschriften<br />
§ 40<br />
Sondervorschriften für Ortsteilfriedhöfe<br />
Für die in § 4 dieser Satzung genannten Bestattungsbezirke Gorndorf, Graba,<br />
Köditz und Obernitz gelten folgende Sondervorschriften:<br />
Die §§ 18, 19, 20, 21 und 22 dieser Satzung finden keine Anwendung.<br />
X. Schlussvorschriften<br />
§ 41<br />
Alte Rechte<br />
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser<br />
Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung<br />
nach den bisherigen Vorschriften.<br />
(2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter<br />
oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach<br />
§ 13 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf<br />
eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt<br />
beigesetzten Leiche oder Asche.<br />
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.<br />
§ 42<br />
Haftung<br />
Die Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße<br />
Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch<br />
dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut-<br />
und Überwachungspflichten.<br />
Im Übrigen haftet die Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.<br />
Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.<br />
56
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
10. Juli 2013_08/13<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
§ 43<br />
Gebühren<br />
Für die Benutzung der von der Friedhofsverwaltung verwalteten Friedhöfe und<br />
ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung<br />
zu entrichten.<br />
§ 44<br />
Gleichstellungsklausel<br />
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in<br />
männlicher als auch in weiblicher Form.<br />
§ 45<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne § 19 Abs. 2 ThürKO handelt, wer vorsätzlich oder<br />
fahrlässig:<br />
1. die Friedhöfe entgegen der Bestimmungen des § 7 betritt;<br />
2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält<br />
oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 8 Abs.<br />
1);<br />
3. entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 3 handelt; und zwar<br />
a) Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,<br />
b) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende<br />
Arbeiten ausführt,<br />
c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert,<br />
d) Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen<br />
von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,<br />
e) Friedhöfe oder ihre Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt<br />
oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,<br />
f) Abraum oder Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,<br />
g) Tiere mitbringt, ausgenommen an kurzer Leine geführter Hunde,<br />
h) entgegen § 8 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung<br />
durchführt.<br />
4. Umbettungen ohne vorherige Genehmigung vornimmt (§ 14);<br />
5. Grabschmuck in den Urnengemeinschaftsanlagen nicht an den vorgesehenen<br />
Plätzen ablegt (§ 18 Abs. 2 , § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3);<br />
6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§§<br />
26 und 27);<br />
7. Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung errichtet<br />
oder verändert (§ 29);<br />
8. Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand<br />
errichtet und erhält (§§ 31 und 32);<br />
9. Grabmale ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 33<br />
Abs. 1);<br />
10. nicht kompostierbare Gegenstände auf dem Friedhof zurücklässt (§ 33<br />
Abs. 3);<br />
11. Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 34 Abs. 8);<br />
12. Grabstätten vernachlässigt (§ 37).<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 ThürKO mit einer Geldbuße<br />
bis 5.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />
(OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. Februar 1987 (BGBl.<br />
S. 602); zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl I, S. 2353)<br />
findet Anwendung.<br />
§ 46<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig<br />
tritt die Friedhofssatzung vom 27. Mai 2005 in Gestalt der 2. Änderungssatzung<br />
vom 4. Dezember 2009 außer Kraft.<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale, den 17. Juni 2013<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
Erläuterung von Begriffen zur Friedhofssatzung<br />
Asche<br />
– Überreste der menschlichen Leiche oder Leichenteile nach<br />
der Feuerbestattung<br />
Beisetzung – Einbringen von Urnen mit der Asche in den Boden<br />
Bestattung – Übergabe der menschlichen Leiche an die Elemente<br />
(Erde, Feuer)<br />
Erdbestattung – Übergabe der menschlichen Leiche oder Leichenteile in<br />
einem Sarg an das Element Erde (Grab)<br />
Feuerbestattung – Übergabe der menschlichen Leiche oder Leichenteile in<br />
einem Sarg an das Element Feuer<br />
Friedhof – für die Bestattung und Beisetzung speziell gestaltete<br />
Grünflächen<br />
Friedhofssatzung – örtliche gesetzliche Festlegung zur Benutzung und<br />
Verwaltung eines Friedhofes<br />
Friedhofs- – vom Friedhofsträger eingesetztes Organ zur<br />
verwaltung Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der<br />
Friedhofssatzung<br />
Grab<br />
– besondere Fläche im Friedhof für Bestattungs- und<br />
Beisetzungszwecke<br />
Grabmal – gestaltetes Mal auf einem Grab<br />
Reihengrab – ist mit keinem Recht ausgestattet, es wird durch den<br />
Friedhofsträger für eine Bestattung (Erdbestattungsreihengrab)<br />
oder eine Beisetzung (Urnenreihengrab)<br />
für die Ruhezeit zugewiesen<br />
Wahlgrab – ist mit einem Recht ausgestattet, die Nutzung ist möglich<br />
für Bestattungen (Erdbestattungswahlgrab) oder<br />
Beisetzungen (Urnenwahlgrab), der Rechtsinhaber<br />
bestimmt über die Nutzung des Grabes, er hat das Recht<br />
auf Verlängerung der Nutzungszeit erworben<br />
Graburkunde – Dokument nach Zuweisung einer Grabstätte<br />
Gruft<br />
– ausgemauertes unterirdisches Bauwerk zur Beisetzung<br />
von Särgen/Urnen<br />
Nutzungsberechtigter – Inhaber eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte<br />
Nutzungszeit – Zeitraum der Nutzung eines Grabes<br />
Nutzungsvertrag – Vereinbarung zur Regelung von Rechten und Pflichten<br />
zwischen dem Friedhofsträger und dem Nutzungsberechtigten<br />
bei der Vergabe eines ehemaligen Gruftgrabes<br />
Ruhezeit – festgesetzter Zeitraum (Mindestzeit) zur Sicherung des<br />
Vergehens der Leichen bei Erdbestattungen, dieser<br />
Zeitraum gilt auch für Urnenbeisetzungen<br />
Umbettungen – Ausgraben eines Sarges oder einer Urne und Wiederbestattung/-beisetzung<br />
auf dem gleichen oder einem<br />
anderen Friedhof<br />
Urne<br />
– Behältnis zur Aufnahme der Asche feuerbestatteter<br />
Leichen<br />
Friedhofsgebührensatzung<br />
der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung<br />
vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch<br />
Artikel 2 des Gesetzes zur Novellierung des Thüringer Gleichstellungsgesetzes<br />
und zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung vom 06. März 2013 (GVBl.<br />
S. 49) sowie § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBI.<br />
S. 505 ff.) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2009 (GVBI. S. 592)<br />
sowie §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG)<br />
vom 7. August 1991 (GVBI. S. 285, 329) in der Fassung der Neubekanntmachung<br />
vom 19. September 2000 (GVBI. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
29. März 2011 (GVBI. S. 61) und des § 43 der Friedhofssatzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale in seiner Sitzung am 22.<br />
Mai 2013 die folgende Gebührensatzung beschlossen.<br />
Matthias Graul<br />
Bürgermeister<br />
I. Gebührenpflicht<br />
§ 1<br />
Gebührenerhebung<br />
57
08/13_10. Juli 2013<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im<br />
Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale werden Gebühren nach<br />
Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.<br />
§ 2<br />
Gebührenschuldner<br />
1. Für die Bestattung haben neben dem vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragten<br />
die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:<br />
a) bei Erstbestattungen<br />
1. der Ehegatte<br />
2. der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft<br />
3. die Kinder<br />
4. die Eltern<br />
5. die Geschwister<br />
6. die Enkelkinder<br />
7. die Großeltern<br />
8. der Partner einer auf Dauer angelegten<br />
nichtehelichen Lebensgemeinschaft<br />
9. die nicht bereits unter Ziffer 1 - 8 fallenden Erben<br />
b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller<br />
c) für gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof der Antragsteller<br />
Kommen für die Bestattungspflicht nach Satz 1 lit a) Nr. 1 - 9 mehrere Personen<br />
in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor;<br />
Beauftragte gehen Angehörigen vor.<br />
2. Gebührenschuldner ist in jedem Fall auch:<br />
a) der Antragsteller<br />
b) diejenige Person, die sich der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale gegenüber schriftlich<br />
zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.<br />
3. Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner.<br />
§ 3<br />
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit<br />
1. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach<br />
der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.<br />
2. Die Gebühren sind 14 Tage nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides<br />
fällig.<br />
§ 4<br />
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel<br />
1. Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln<br />
sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung<br />
der Neubekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1577) in der jeweils gültigen Fassung.<br />
2. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes gegen die Heranziehung zu Gebühren<br />
nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen<br />
Zahlung nicht aufgehoben.<br />
3. Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen<br />
Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs-<br />
und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 05.02.2009 (GVBl. S. 24), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
14.12.2012 (GVBl. S. 457) in der jeweils gültigen Fassung.<br />
II. Gebühren<br />
§ 5<br />
Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle<br />
1. Für die Benutzung der Kühlzelle werden folgende Gebühren erhoben:<br />
a) Benutzung einer Kühlzelle je Tag 8 €<br />
b) Aufbewahrung einer Urne ab 4. Woche, täglich 0,50 €<br />
2. Für die Benutzung der Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben:<br />
a) Benutzung der Trauerhalle für eine Feier 120 €<br />
b) Benutzung des Abschiedsraumes für Aufbahrung 44 €<br />
c) Benutzung des Abschiedsraumes für Trauerfeier 77 €<br />
d) Benutzung der Orgel 12 €<br />
e) Benutzung der Hifi-Anlage 28 €<br />
f) Blumen zum Grab bringen<br />
1. Hauptfriedhof 21 €<br />
2. Ortsteilfriedhöfe 35 €<br />
§ 6<br />
Bestattungsgebühren<br />
1. Für eine Erdbestattung werden folgende Gebühren erhoben:<br />
a) Öffnen und Schließen eines Grabes<br />
1. für Verstorbene unter 5 Jahren 200 €<br />
2. für Verstorbene ab 5 Jahren 310 €<br />
3. Anlegen des 2. Erdhügels 50 €<br />
b) Trägerleistung pro Sargträger 25 €<br />
2. Für eine Urnenbeisetzung werden folgende Gebühren erhoben:<br />
a) Öffnen und Schließen eines Grabes 41 €<br />
b) Überführung einer Urne zur Grabstätte 13 €<br />
3. Bei Bodenfrost ab 20 cm wird ein Zuschlag von 15 % zu 1a (1. u. 2.) und 2a<br />
erhoben.<br />
§ 7<br />
Gebühren für die Aus- oder Umbettung<br />
1. Für die Aus- oder Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:<br />
a) Ausbettung von Urnen 70 €<br />
b) Umbettung von Urnen 105 €<br />
Die Gebühr für die Ausgrabung und Wiederbeisetzung von Leichen und Gebeinen<br />
wird auf der Grundlage des jeweils gültigen Stundensatzes, einschließlich<br />
sächliche Arbeitsplatzkosten und Verwaltungsgemeinkosten, erhoben.<br />
Bei Ausgrabungen innerhalb der Ruhefrist wird ein Erschwerniszuschlag<br />
von 50 % des gültigen Stundensatzes erhoben.<br />
c) Gebühr für den Urnenversand 26 €<br />
§ 8<br />
Erwerb des Nutzungsrechtes an Grabstätten für Erdbestattungen<br />
1. Für die Überlassung von Grabstätten für Erdbestattungen werden folgende<br />
Gebühren erhoben:<br />
a) Erdwahlgrab, für Verstorbene bis 5 Jahren<br />
Erwerb des Nutzungsrechtes für 20 Jahre 200 €<br />
Verlängerungsgebühr, pro Jahr 10 €<br />
b) Erdreihengrab, für Verstorbene ab 5 Jahren<br />
Erwerb des Nutzungsrechtes für 30 Jahre 602 €<br />
c) Erdwahlgrab, einstellig<br />
Erwerb des Nutzungsrechtes für 30 Jahre 718 €<br />
Verlängerungsgebühr, pro Jahr 23 €<br />
d) Erdwahlgrab, zweistellig<br />
Erwerb des Nutzungsrechtes für 30 Jahre 1.684 €<br />
Verlängerungsgebühr, pro Jahr 56 €<br />
e) ehemaliges Gruftgrab, zweistellig<br />
Erwerb des Nutzungsrechts für 60 Jahre 4.847 €<br />
Verlängerungsgebühr, pro Jahr 80 €<br />
2. Für die Überlassung von Grabstätten für Urnenbeisetzungen werden folgende<br />
Gebühren erhoben:<br />
a) Urnenreihengrab<br />
Erwerb des Nutzungsrechtes für 15 Jahre 170 €<br />
b) Urnenwahlgrab, zweistellig<br />
Erwerb des Nutzungsrechtes für 20 Jahre 288 €<br />
Verlängerungsgebühr, pro Jahr 14 €<br />
c) Urnenwahlgrab, vierstellig<br />
Erwerb des Nutzungsrechtes für 25 Jahre 473 €<br />
Verlängerungsgebühr, pro Jahr 18 €<br />
3. Für die Überlassung eines Begräbnisplatzes in der Urnengemeinschaftsanlage<br />
für die Dauer des Ruherechtes von 15 Jahren wird eine Gebühr in Höhe von<br />
311 € erhoben.<br />
4. Für die Überlassung eines Begräbnisplatzes in einem Urnengemeinschaftsgrab<br />
für die Dauer des Ruherechtes von 15 Jahren wird eine Gebühr in Höhe von<br />
1.379 € erhoben. Diese Gebühr umfasst die Kosten für Grabherstellung,<br />
Grabstein, Namensschild sowie die gärtnerische Instandhaltung für die Dauer<br />
58
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
10. Juli 2013_08/13<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
des Ruherechtes.<br />
5. Für die Überlassung eines Begräbnisplatzes für „Sternenkinder“ für die<br />
Dauer des Ruherechtes von 15 Jahren wird keine Gebühr erhoben.<br />
§ 9<br />
Gebühren für die Grabräumung<br />
1. Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/ Nutzungszeit<br />
oder nach der Entziehung des Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger<br />
werden folgende Gebühren erhoben:<br />
a) Erdreihengrabstätte 97 €<br />
b) Erdwahlgrabstätte, zweistellig 163 €<br />
c) Erdwahlgrabstätte, einstellig 100 €<br />
d) Kindergrabstätten 50 €<br />
e) Urnenreihengrabstätte 62 €<br />
f) Urnenwahlgrabstätte zweistellig * 79 €<br />
g) Urnenwahlgrabstätte vierstellig * 95 €<br />
h) Urnenwahlgrabstätte vierstellig ** 103 €<br />
i) Erdreihengrab zusätzliche Gestaltung * 62 €<br />
j) Urnenwahlgrab 2-St. zusätzliche Gestaltung * 48 €<br />
k) Urnenwahlgrab 4-St. zusätzliche Gestaltung * 64 €<br />
* Grabgröße lt. Friedhofssatzung<br />
** größere Grabfläche, da Gräber aus Altbestand<br />
2. Für die Räumung eines Gruftgrabes wird zwischen dem Grabnutzer und der<br />
Friedhofsverwaltung eine Vereinbarung über Art und Umfang der notwendigen<br />
Leistungen zur Wiederherstellung der weiteren Nutzbarkeit getroffen.<br />
Kosten für Leistungen des Friedhofs, die im Auftrag des Grabnutzers erbracht<br />
werden, entstehen nach Zeitaufwand in Verrechnung mit dem Stundensatz<br />
eines Friedhofsarbeiters. Kosten für Entsorgung von Steinmaterial entstehen<br />
lt. Gewichtsnachweis in Verrechnung mit dem Entsorgungssatz des Entsorgungsfachbetriebes.<br />
3. Bei der Räumung einer Grabstätte vor Ablauf des Ruherechtes wird, neben<br />
der Gebühr nach Abs.1 bzw. der Kosten nach Absatz 2, für die Pflege der<br />
Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bis zum Ablauf der Ruhezeit eine<br />
jährliche Pflegegebühr je m² Grabfläche von 10,00 € erhoben.<br />
§ 10<br />
Gebühren für Einäscherung<br />
Für die Einäscherung im Krematorium <strong>Saalfeld</strong> werden folgenden Gebühren erhoben:<br />
a) Einäscherung, bei Sarglänge bis 1 m 105 €<br />
zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer<br />
b) Einäscherung, bei Sarglänge ab 1 m 210 €<br />
zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer<br />
c) Die Auslagen für die zwingend notwendige 2. Leichenschau im Krematorium<br />
werden zusätzlich zur Einäscherung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer<br />
erhoben. Die Höhe unterliegt den Festlegungen der Ärzte, sie<br />
ist durch die Friedhofsverwaltung nicht beeinflussbar und hat keine Auswirkung<br />
auf das Betriebsergebnis des Krematoriums.<br />
§ 11<br />
Verwaltungsgebühren<br />
1. Für die Prüfung und Genehmigung von Grabmalen, einschließlich der Durchführung<br />
der jährlichen Standsicherheitskontrolle für den gesamten Nutzungszeitraum,<br />
werden folgende Gebühren erhoben:<br />
a) für ein liegendes Grabmal * 17 €<br />
b) für ein stehendes Grabmal auf einer<br />
1. Erdreihengrabstätte * 53 €<br />
2. Erdwahlgrabstätte ein-und zweistellig 53 €<br />
3. Kindergrabstätte 36 €<br />
4. Urnenreihengrabstätte 35 €<br />
5. Urnenwahlgrabstätte, zweistellig * 41 €<br />
6. Urnenwahlgrabstätte, vierstellig * 47 €<br />
*Diese Gebühr gilt für Grabstätten in Grabfeldern mit allgemeiner Gestaltung<br />
sowie in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen.<br />
2. Für die nachstehenden Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren<br />
erhoben:<br />
a) Erwerb, Erneuerung, Verlängerung oder Übertragung<br />
eines Grabnutzungsrechtes, Aus- und Umbettungsanträge 15 €<br />
b) Urnenanforderungen 20 €<br />
c) Historische Recherchen 20 €<br />
d) für gewerbliches Arbeiten<br />
1. für eine einmalige Tätigkeit 12 €<br />
2. für die Dauer von 3 Jahren 47 €<br />
§ 12<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt<br />
die Friedhofsgebührensatzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale vom 27. Mai 2005, einschließlich<br />
der 1. Änderungssatzung vom 11.08.2008, der 2. Änderungssatzung<br />
vom 24.09.2010 und der 3. Änderungsatzung vom 02.11.2011 außer Kraft.<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale, den 17. Juni 2013<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
Matthias Graul<br />
Bürgermeister<br />
Satzung<br />
über die Benutzung der Horte an<br />
Grundschulen in Trägerschaft der Stadt<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale (Hortbenutzungssatzung –<br />
HortBS-) vom 13. Juni 2013<br />
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und<br />
Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch<br />
Artikel 2 des Gesetzes zur Novellierung des Thüringer Gleichstellungsgesetzes<br />
und zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung vom 6. März 2013 (GVBl.<br />
Nr. 2 S. 49) und der Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Beteiligung<br />
der Eltern an den Kosten für die Hortbetreuung (Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung<br />
- ThürHortkBVO) vom 12. März 2013 (GVBl. vom 28. März<br />
2013, S. 91) sowie des § 10 Abs. 1 ThürSchulG vom 30. April 2003 (GVBl.<br />
S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22) hat<br />
der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale in der Sitzung am 24. April 2013 folgende<br />
Satzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen in Trägerschaft der<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale beschlossen:<br />
§ 1<br />
Träger und Rechtsform<br />
Die Horte an Grundschulen (im folgenden Schulhorte) werden von der Stadt<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme<br />
nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.<br />
§ 2<br />
Öffnungszeiten<br />
(1) Die Öffnungszeiten der Schulhorte werden vom Schulleiter nach Anhörung<br />
der Schulelternvertretung mit Genehmigung des Schulamtes festgelegt. Die<br />
Öffnungszeiten liegen zwischen 06:00 Uhr und 17:00 Uhr. Örtliche Gegebenheiten<br />
sind zu berücksichtigen.<br />
(2) Werden Kinder ohne vorherige Absprache nicht vom Schulhort abgeholt<br />
und ist die Suche nach den Eltern oder den von den Eltern mit der Abholung<br />
beauftragten Personen erfolglos, wird die Polizei informiert, um weitere<br />
Maßnahmen zur Betreuung der Kinder einleiten zu können.<br />
§ 3<br />
An-, Ab- und Ummeldungen<br />
(1) Der Besuch der Schulhorte ist freiwillig. Durch die Eltern ist ein Hortplatz<br />
beim Amt für Kita/Schule/Hort der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale schriftlich zu beantragen.<br />
Es gilt § 1 Abs. 3 ThürSchFG. Für die Anmeldung sind die dafür vorgesehenen<br />
Vordrucke zu verwenden, die im Amt für Kita/Schule/Hort der<br />
59
08/13_10. Juli 2013<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale oder in den Schulhorten erhältlich sind. Die regelmäßige<br />
Betreuungszeit der Kinder im Schulhort (bis zu 10 Stunden oder mehr als 10<br />
Stunden) je Woche im monatlichen Durchschnitt ist auf dem Antrag anzugeben.<br />
• Die Anmeldung erfolgt in der Regel für den Zeitraum eines Schuljahres.<br />
Davon kann in begründeten Fällen abgewichen werden.<br />
• Eine Anmeldung kann durch die Eltern auch ausschließlich für die Zeit in<br />
den Ferien bzw. in Notfällen an Einzeltagen erfolgen. Die Betreuung in<br />
den Ferienzeiten wird in den vom Schulträger in der Ferienzeit geöffneten<br />
Horten gewährleistet.<br />
(2) Abmeldungen sind nur zum Ende eines Kalendermonats möglich. Abmeldungen<br />
sind bis zum 15. des laufenden Monats für den Folgemonat durch<br />
die Eltern dem Amt für Kita/Schule/Hort der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale schriftlich<br />
mitzuteilen. Trifft die schriftliche Abmeldung nicht bis zum 15. des laufenden<br />
Monats (Eingangsstempel) im Amt für Kita/Schule/Hort ein, wird die Abmeldung<br />
erst ab 1. des übernächsten Monats wirksam. Maßgebend für die<br />
Rechtzeitigkeit der schriftlichen Abmeldung ist deren Eingang (Eingangsstempel)<br />
im Amt für Kita/Schule/Hort. Bei Ummeldungen wird die Gebühr<br />
ab dem Kalendermonat neu festgesetzt, zu dessen Beginn die Änderung<br />
vorliegt.<br />
§ 4<br />
Hortausschluss<br />
(1) Aus wichtigem Grund können Kinder vom Besuch des Hortes ganz oder vorübergehend<br />
ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn ein Kind<br />
eine wesentliche Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit der anderen<br />
Kinder darstellt, z. B. bei dem Verdacht oder dem Auftreten ansteckender<br />
Krankheiten laut Infektionsschutzgesetz. Die Entscheidung über den Hortausschluss<br />
trifft nach Anhörung der Eltern der Schulleiter im Benehmen mit<br />
dem Amt für Kita/Schule/Hort der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale.<br />
(2) Werden die Gebühren für drei Monate trotz Aufforderung nicht gezahlt, so<br />
erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz und das Kind<br />
kann aus dem Hort ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den<br />
Hortausschluss trifft das das Amt für Kita/Schule/Hort nach Anhörung der<br />
Eltern im Benehmen mit dem Schulleiter.<br />
(3) Der Ausschluss gilt als Abmeldung.<br />
§ 5<br />
Benutzungsgebühren<br />
Für die Benutzung der Schulhorte wird von den Eltern eine im Voraus zu zahlende<br />
Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu<br />
dieser Satzung erhoben.<br />
§ 6<br />
Personenbezogene Daten<br />
(1) Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in den Schulhort sowie die<br />
Festsetzung und Kassierung der Benutzungsgebühren werden folgende personenbezogene<br />
Daten erhoben und in automatisierten Dateien verarbeitet:<br />
a) Stammdaten:<br />
• Name, Geburtsdatum und Anschrift des anzumeldenden Kindes<br />
• Name und Anschrift, Telefonnummer und Notfallerreichbarkeit der Eltern<br />
(Antragsteller),<br />
• Familienstand der Eltern<br />
b) Daten zur Berechnung der Benutzungsgebühr:<br />
• Höhe des monatlichen Einkommens der Familie<br />
• Einkommenssteuerbescheid (insbesondere für Selbstständige), Jahresverdienstbescheinigungen<br />
oder andere geeignete Nachweise zur Einkommensermittlung,<br />
insbesondere Gehalts-, Lohn- oder Bezügebescheinigungen,<br />
Kapitalerträge, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung<br />
des dem Schuljahr der Hortbetreuung vorangegangenen Kalenderjahres<br />
• Bescheinigungen über den Bezug von Leistungen:<br />
– zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch<br />
– zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und<br />
bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch<br />
– nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder<br />
– nach § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes<br />
• Unterhaltsleistungen, Hinterbliebenenrenten des anzumeldenden Kindes<br />
des dem Schuljahr der Hortbetreuung vorangegangenen Kalenderjahres<br />
• Aufenthaltsdauer im Hort bis oder über 10 Stunden/Monat<br />
• Daten zum tageweisen Aufenthalt im Hort<br />
• Anzahl der Kinder mit Kindergeldberechtigung<br />
• Name des Kindes und Name der Einrichtung, bei jedem weiteren Kind<br />
einer Familie, das gleichzeitig mit dem anzumeldenden Kind den Schulhort<br />
oder eine Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflege nach<br />
§ 1 Abs. 1 und 2 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes besucht<br />
• Angaben zu eventuellen Partnern bzw. deren Kindern<br />
• Bankverbindung der Gebührenschuldner bei Teilnahme am Lastschriftverfahren<br />
(2) Mit der Unterschrift auf der Hortanmeldung stimmen die Eltern der Datenerfassung<br />
und Datenverarbeitung nach Abs. 1 zu.<br />
(3) Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt unverzüglich<br />
nach Abmeldung des Kindes durch die Antragsteller, dem nicht nur<br />
vorübergehenden Ausschluss des Kindes nach § 4, nach Ausscheiden nach<br />
Klasse 4 und der vollständigen Begleichung der Benutzergebühren.<br />
§ 7<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung<br />
über die Benutzung der Horte an Grundschulen in Trägerschaft der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
vom 31. Juli 2001 außer Kraft.<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale, den 13. Juni 2013<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
Matthias Graul<br />
Bürgermeister<br />
Gebührensatzung<br />
über die Benutzung der Horte an<br />
Grundschulen in Trägerschaft der Stadt<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale (Hortgebührensatzung –<br />
HortGS) vom 13. Juni 2013<br />
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und<br />
Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch<br />
Artikel 2 des Gesetzes zur Novellierung des Thüringer Gleichstellungsgesetzes<br />
und zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung vom 6. März 2013 (GVBl.<br />
Nr. 2 S. 49) ,der §§ 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />
(ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl.<br />
S. 301) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61), des §<br />
2 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen<br />
(ThürSchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. S.<br />
258) zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22), der<br />
Thüringer Verordnung über die Beteiligung der Eltern an den Kosten für die<br />
Hortbetreuung (Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung – ThürHortkBVO)<br />
vom 12. März 2013 (GVBl. vom 28. März 2013, S. 91) sowie der gültigen<br />
Satzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen in Trägerschaft der<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale (HortBS) hat der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale in der<br />
Sitzung am 24. April 2013 die folgende Gebührensatzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Diese Satzung gilt für alle Horte an Grundschulen (im Folgenden Schulhorte genannt)<br />
in Trägerschaft der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale.<br />
§ 2<br />
Gebührenerhebung<br />
Die Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale erhebt für die Benutzung ihrer Schulhorte Benut-<br />
60
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
10. Juli 2013_08/13<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
zungsgebühren im Sinne des § 5 der Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung<br />
(ThürHortkBVO) und nach Maßgabe dieser Satzung. Durch diese Benutzungsgebühren<br />
werden die Gebührenpflichtigen in angemessener Weise<br />
an den sonstigen Betriebskosten der Hortbetreuung gemäß § 5 ThürHortkBVO<br />
beteiligt.<br />
§ 3<br />
Gebührenschuldner<br />
(1) Gebührenschuldner für die Beteiligung an den sonstigen Betriebskosten<br />
sind die Eltern der Kinder in Schulhorten; es gilt § 1 Abs. 3 ThürSchFG.<br />
(2) Die Eltern sind Gesamtschuldner.<br />
(3) Leben die Eltern getrennt, ist derjenige Gebührenschuldner, in dessen Haushalt<br />
das Kind überwiegend lebt.<br />
(4) Bei zu gleichen Teilen in den Haushalten der getrennt lebenden Eltern wohnenden<br />
Kindern gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.<br />
§ 4<br />
Entstehen und Ende der Gebührenschuld<br />
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des Monats, in dem das Kind in<br />
den Schulhort aufgenommen wird.<br />
(2) Die Gebührenschuld endet mit Wirksamwerden der Abmeldung oder dem<br />
Ausschluss des Kindes.<br />
(3) Bei nicht fristgerechter Abmeldung ist die Gebühr für einen weiteren Monat<br />
zu zahlen.<br />
§ 5<br />
Fälligkeit und Zahlung<br />
(1) Die Gebühren sind als Monatsbetrag zu entrichten.<br />
(2) Die Gebühren sind zum 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat<br />
fällig und vorzugsweise durch Lastschrifteinzug an die Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
zu entrichten. Sie können jedoch auch auf eines der Konten der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
überwiesen werden. Der Gebührenbescheid kann einen davon<br />
abweichenden Fälligkeitszeitpunkt bestimmen.<br />
(3) Die Tagesgebühren sind in der Regel vor der Benutzung der Einrichtung an<br />
die Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale zu entrichten.<br />
(4) Eine Zahlung der Gebühren direkt im Schulhort ist nicht zulässig.<br />
§ 6<br />
Benutzungsgebühren<br />
(1) Wenn ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung oder medizinischer<br />
Rehabilitationsmaßnahmen bzw. eines vorübergehenden Ausschlusses<br />
nach § 4 Abs. 1 HortBS den Schulhort über einen längeren Zeitraum von<br />
mehr als einem Monat zusammenhängend nicht besuchen kann, wird die<br />
Benutzungsgebühr für diesen Zeitraum erlassen. Voraussetzung dafür ist<br />
die zeitnahe Information durch die Eltern über die Nutzungsunterbrechung<br />
des Hortbesuchs.<br />
(2) Für den Kalendermonat Juli eines jeweiligen Schuljahres wird keine Benutzungsgebühr<br />
erhoben. Dies gilt nicht für Kinder, die den Hort nur in den<br />
Ferien oder zur tageweisen Hortbetreuung während der Schulzeit besuchen.<br />
(3) Beträgt die Anzahl der Schultage in dem Monat, in dem die Schule beginnt,<br />
elf Tage oder weniger, ermäßigt sich bei Schulanfängern die Monatsgebühr<br />
um die Hälfte; bei weniger als fünf Schultagen entfällt die Monatsgebühr.<br />
§ 7<br />
Höhe der Benutzungsgebühren<br />
(1) Die soziale Staffelung der Gebühr erfolgt nach dem Einkommen und der<br />
Anzahl der Kinder einer Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht.<br />
Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare, Lebenspartner oder<br />
Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft<br />
im Sinne des § 20 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)<br />
leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kindern. Ein zu gleichen Teilen<br />
in den Haushalten der getrennt lebenden Eltern lebendes Kind, wird als<br />
Kind in beiden Haushalten berücksichtigt.<br />
(2) Wird das Kind nur für bis zu 10 Stunden je Woche im monatlichen Durchschnitt<br />
angemeldet, so verringert sich die nach Absatz 1 maßgebliche Gebühr<br />
um 40 vom Hundert. Bei der Berechnung der Betreuungszeiten<br />
bleiben Betreuungszeiten, die zwischen dem regelmäßigen Beginn und<br />
dem regelmäßigen Ende des Unterrichts sowie für die Überbrückung unvermeidbarer<br />
Wartezeiten im Rahmen der Schülerbeförderung anfallen,<br />
unberücksichtigt.<br />
(3) Die Höhe der Gebühr ermäßigt sich auf Antrag für jedes den Schulhort besuchende<br />
Kind einer Familie um 25 vom Hundert je weiterem Kind der<br />
Familie, das gleichzeitig den Schulhort oder eine Kindertageseinrichtung<br />
oder die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes<br />
besucht. Bei eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen<br />
Gemeinschaften gilt dies nur, soweit der Gebührenschuldner<br />
ein Elternteil des Kindes ist. Die Anzahl dieser Kinder und der gleichzeitige<br />
Besuch der Einrichtungen nach Satz 1 ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen<br />
nachzuweisen. Bei einer Änderung der Anzahl dieser Kinder gilt § 8 Abs. 6<br />
Satz 3 und 4 entsprechend.<br />
(4) Für jedes Kind, das den Schulhort ausschließlich in den Ferien besucht sowie<br />
bei tageweiser Hortbetreuung während der Schulzeit, haben die Eltern eine<br />
Gebühr je Tag nach § 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 8 zu entrichten.<br />
(5) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Gebührenübersicht<br />
dieser Satzung. Diese Anlage ist Bestandteil der Satzung.<br />
(6) Werden innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Nachweise<br />
zur Einkommensermittlung nicht oder nicht vollständig vorgelegt oder<br />
erklären die Eltern, dass sie keine Nachweise zur Einkommensermittlung<br />
vorlegen werden, erfolgt die Einordnung zur Einkommensgruppe über 2.500<br />
Euro.<br />
§ 8<br />
Einkommensbegriff<br />
(1) Zu dem zu berücksichtigenden Einkommen gehören das Einkommen der Eltern<br />
und das Einkommen des Kindes, für das die Gebühr für die Beteiligung<br />
an den sonstigen Betriebskosten gezahlt wird. Leben die Eltern getrennt, so<br />
gehört abweichend von Satz 1 anstelle des Einkommens der Eltern das Einkommen<br />
des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind überwiegend lebt und<br />
das Einkommen eines mit dem Elternteil zusammenlebenden Ehe- oder Lebenspartners<br />
zu dem zu berücksichtigenden Einkommen. Lebt das Kind zu<br />
gleichen Teilen in den Haushalten der getrennt lebenden Eltern, gilt Satz 1<br />
entsprechend. Die Glaubhaftmachung der getrennten Lebensführung der<br />
Eltern sowie des Lebensmittelpunktes des Kindes, für das die Gebühr für die<br />
Beteiligung an den sonstigen Betriebskosten gezahlt wird, obliegt dem Gebührenschuldner.<br />
(2) Als Einkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz<br />
1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Liegen Einkünfte<br />
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nicht vor, ist Einkommen die<br />
Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 und Abs.<br />
2 EStG. Ein Ausgleich mit Verlusten zwischen verschiedenen Einkunftsarten,<br />
mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder mit Verlusten aus<br />
anderen Kalenderjahren ist nicht zulässig. Von dem Einkommen sind pauschal<br />
und nach Maßgabe des Abs. 3 abzusetzen:<br />
1. die zu entrichtende Einkommensteuer,<br />
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,<br />
3. Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge zu öffentlichen oder<br />
privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge<br />
der Höhe nach angemessen sind<br />
sowie in tatsächlicher Höhe Unterhaltsleistungen.<br />
(3) Zur Abgeltung der Absetzungstatbestände nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 bis 3<br />
wird von den einzelnen Einkünften ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze<br />
abgezogen:<br />
1. bei steuer- und sozialversicherungspflichtigen<br />
Einkünften<br />
34 vom Hundert,<br />
2. bei Beamtenbezügen 24 vom Hundert,<br />
3. bei lediglich einkommensteuerpflichtigen Einkünften 50 vom Hundert,<br />
4. bei lediglich sozialversicherungspflichtigen Einkünften 16 vom Hundert,<br />
5. bei weder einkommensteuerpflichtigen noch<br />
sozialversicherungspflichtigen Einkünften<br />
5 vom Hundert.<br />
Liegen beim Gebührenschuldner neben Einkünften nach Satz 1 Nr. 1 oder<br />
2 auch Einkünfte nach Satz 1 Nr. 3 vor, werden von den Einkünften nach<br />
Satz 1 Nr. 3 lediglich 14 vom Hundert abgezogen. Zur Vermeidung einer<br />
unzumutbaren Härte kann auf Antrag und bei Vorlage geeigneter Unterlagen<br />
abweichend von Satz 1 die konkrete Höhe der Absetzungstatbestände<br />
nach Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 bis 3 in Abzug gebracht werden.<br />
(4) Als Einkommen gelten auch, soweit sie nicht schon von Abs. 2 Satz 1 oder<br />
Satz 2 erfasst sind, Geldleistungen, die zur Deckung des Lebensbedarfs<br />
bestimmt sind, einschließlich der Erwerbsersatzeinkommen. Als Einkommen<br />
des Kindes gelten ausschließlich Unterhaltsleistungen und Hinterbliebenenrenten.<br />
Das Kindergeld, das Betreuungsgeld und das Erziehungsgeld<br />
61
08/13_10. Juli 2013<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
werden nicht als Einkommen berücksichtigt. Das Elterngeld bleibt in Höhe<br />
des Mindestbetrages sowie des Erhöhungsbetrages bei Mehrlingsgeburten<br />
anrechnungsfrei.<br />
(5) Maßgebend ist grundsätzlich das durchschnittliche Monatseinkommen des<br />
dem jeweiligen Schuljahr der Hortbetreuung vorangegangenen Kalenderjahrs.<br />
Es wird ermittelt, indem das Einkommen nach den Absätzen 2 bis 4<br />
durch zwölf geteilt wird. Grundlage der Einkommensermittlung sind der<br />
Einkommensteuerbescheid, Jahresverdienstbescheinigungen oder andere<br />
geeignete Unterlagen. Bei Selbstständigen dient als Grundlage der Einkommensermittlung<br />
der Einkommensteuerbescheid sowie andere geeignete<br />
Unterlagen, wie eine bestätigte betriebswirtschaftliche Auswertung oder<br />
eine Einnahme-Überschuss-Rechnung. Liegt ein erforderlicher Einkommensteuerbescheid<br />
zum Zeitpunkt der Einkommensermittlung nicht vor, gilt als<br />
Grundlage für die Festsetzung der Gebühr der letzte Einkommensteuerbescheid.<br />
Das darin ausgewiesene Einkommen ist für jedes zurückliegende<br />
Jahr um 3 vom Hundert zu erhöhen. Sofern zum Zeitpunkt der Einkommensermittlung<br />
die entsprechenden Unterlagen noch nicht vorgelegt werden<br />
können, ist aufgrund der Angaben des Einkommensbeziehers ein vorläufiger<br />
Bescheid zu erstellen. Nach Vorlage der fehlenden Einkommensnachweise<br />
wird die Gebühr endgültig festgesetzt.<br />
(6) Das nach Abs. 1 zu berücksichtigende und nach den Absätzen 2 bis 5 berechnete<br />
durchschnittliche Monatseinkommen ist für das zweite und jedes<br />
weitere kindergeldberechtigte Kind einer Familie um jeweils 220 Euro zu reduzieren;<br />
bei eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften<br />
gilt dies nur, soweit der Gebührenschuldner ein Elternteil des Kindes<br />
ist. Die Anzahl dieser Kinder ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.<br />
Bei Änderungen in der Anzahl der Kinder wird die Gebühr ab<br />
dem Kalendermonat neu festgesetzt, zu dessen Beginn die Änderung vorliegt.<br />
Eine Änderung der Anzahl der Kinder ist dem Schulträger unaufgefordert<br />
und unverzüglich mitzuteilen.<br />
(7) Abweichend von Abs. 5 ist das laufende Monatseinkommen zugrunde zu<br />
legen, wenn das laufende Bruttomonatseinkommen um mindestens 20 vom<br />
Hundert höher oder niedriger ist als das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen<br />
des dem jeweiligen Schuljahr der Hortbetreuung vorangegangenen<br />
Kalenderjahrs und seine voraussichtliche Erzielung für die Dauer des laufenden<br />
Kalenderjahrs glaubhaft gemacht wird. Vermögenseinkommen und jährliche<br />
Sonderzuweisungen, die im laufenden Kalenderjahr anfallen, werden<br />
anteilig hinzugerechnet. Die Gebühr wird zunächst vorläufig festgesetzt;<br />
eine endgültige Festsetzung erfolgt nach Ablauf des laufenden Kalenderjahrs.<br />
Treten Änderungen im Sinne des Satz 1 nachträglich ein, erfolgt eine Neufestsetzung<br />
frühestens ab dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Einkommensänderung<br />
vorliegt. Einkommenssteigerungen in dem in Satz 1 bestimmten<br />
Umfang sind dem Amt für Kita/Schule/Hort unter Vorlage geeigneter<br />
Unterlagen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.<br />
(8) Wer im laufenden Zeitraum der Hortbetreuung Empfänger von Leistungen<br />
1. zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II,<br />
2. zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und<br />
bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII,<br />
3. nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder<br />
4. nach § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes<br />
Anlage zur Satzung: Gebührentabelle<br />
ist, wird auf Antrag und bei Vorlage geeigneter Unterlagen frühestens ab<br />
dem Kalendermonat der Antragstellung für die Dauer des Bezuges dieser<br />
Leistungen von einer Beteiligung an den sonstigen Betriebskosten (Gebühr)<br />
befreit. Das Entfallen dieser Leistungen hat der Gebührenschuldner der<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale (Schulträger) unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.<br />
Die Gebühr für die Beteiligung an den sonstigen Betriebskosten<br />
wird ab dem Kalendermonat neu festgesetzt, zu dessen Beginn die Leistungen<br />
nicht mehr vorliegen. Für ein Kind, für das Hilfe zur Erziehung<br />
nach § 34 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gewährt wird, wird<br />
bei Vorlage geeigneter Unterlagen keine Gebühr für die Beteiligung an<br />
den sonstigen Betriebskosten erhoben; Satz 4 gilt für Hilfe zur Erziehung<br />
nach § 33 SGB VIII entsprechend, sofern den Pflegeeltern nicht das Sorgerecht<br />
für das Pflegekind übertragen wurde.<br />
(9) Die Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale ist berechtigt, die für die Gebühr der Beteiligung<br />
an den sonstigen Betriebskosten zugrunde liegenden persönlichen und<br />
wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern zu überprüfen; im Falle falscher<br />
Angaben kann die Gebühr rückwirkend neu festgesetzt werden.<br />
§ 9<br />
Festlegung der Gebühren, Auskunftspflichten<br />
(1) Die Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale erlässt einen Gebührenbescheid, aus dem die Höhe<br />
der Gebühr nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht. Liegen zum Zeitpunkt<br />
der Einkommensermittlung die entsprechenden Unterlagen mit Ausnahme<br />
§ 7 Abs. 6 noch nicht oder nicht vollständig vor, wird der Gebührenbescheid<br />
vorläufig erlassen.<br />
(2) Die Bescheide werden in der Regel jeweils für ein Schuljahr im Voraus<br />
erlassen. Die Fälligkeit der Gebühren nach § 5 bleibt unberührt.<br />
(3) Bei Einkommensänderungen nach § 8 Abs. 7 können die Gebührenbescheide<br />
vorläufig erlassen werden.<br />
(4) Die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder der Familie und die Höhe des<br />
Einkommens sind durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides, der Jahresverdienstbescheinigung<br />
oder anderer geeigneter Unterlagen nachzuweisen.<br />
(5) Zur Erfassung personenbezogener Daten wird auf § 6 der gültigen Satzung<br />
über die Benutzung der Horte an Grundschulen in Trägerschaft der Stadt<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale (Hortbenutzungssatzung – HortBS) verwiesen.<br />
§ 10<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hortgebührensatzung<br />
– HortGS – der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale vom 31. Juli 2001 sowie die<br />
Änderungssatzung vom 21. September 2004 außer Kraft.<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale, den 13. Juni 2013<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
Matthias Graul<br />
Bürgermeister<br />
kein 1 2 3 4<br />
Geschwisterkind Geschwisterkind Geschwisterkinder Geschwisterkinder Geschwisterkinder<br />
in einer Einrichtung in einer Einrichtung in einer Einrichtung in einer Einrichtung in einer Einrichtung<br />
Betreuungszeit über 10 bis 10 über 10 bis 10 über 10 bis 10 über 10 bis 10 über und bis 10<br />
Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden<br />
Einkommen<br />
bis 1.060 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €<br />
über<br />
1.060 € – 1.500 € 18,00 € 10,80 € 13,50 € 8,10 € 9,00 € 5,40 € 4,50 € 2,70 € 0,00 €<br />
über<br />
1.500 € – 2.500 € 36,00 € 21,60 € 27,00 € 16,20 € 18,00 € 10,80 € 9,00 € 5,40 € 0,00 €<br />
über<br />
2.500 € 45,00 € 27,00 € 33,75 € 20,25 € 22,50 € 13,50 € 11,25 € 6,75 € 0,00 €<br />
Ausschließlich für die Ferienbetreuung bzw. an Einzeltagen (§ 7 Abs. 4)<br />
Die Höhe der Gebühr für die Beteiligung an den sonstigen Betriebskosten gemäß § 7 Abs. 4 beträgt je Tag 4,00 €.<br />
62
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
10. Juli 2013_08/13<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Satzung<br />
über ein besonderes Vorkaufsrecht innerhalb<br />
des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes<br />
Nr. 43 „Wohngebiet Graba II“<br />
Auf Grund der § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert<br />
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) sowie der Thüringer<br />
Kommunalordnung In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar<br />
2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom<br />
6. März 2013 (GVBl. S. 49), erlässt die Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale folgende Satzung:<br />
§ 1<br />
Anordnung eines besonderen Vorkaufsrechtes<br />
Zur Sicherung der Bauleitplanung im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen<br />
Bebauungsplanes Nr. 43 „Wohngebiet Graba II“ wird ein besonderes<br />
Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB als Satzung beschlossen.<br />
§ 2<br />
Geltungsbereich des besonderen Vorkaufsrechtes<br />
Das besondere Vorkaufsrecht umfasst alle Flurstücke im Geltungsbereich des in<br />
Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 43 „Wohngebiet Graba II“.<br />
Diese sind die Flurstücks Nr.:<br />
4454/3, 4456/2, 4458, 4459, 4460, 4461/1, 4461/3, 4461/4, 4462, 4463,<br />
4464, 4465, 4469/9, 4469/10, 4470, 4471/2, 4474/2, 4475/3, 4482/5, 4482/6,<br />
4482/7, 4485/4, 4485/5, 4485/6, 4486/4, 4486/6, 4489/4, 4490/5, 4490/11,<br />
4490/7, 4491/3, 4491/4, 4492/2<br />
§ 3<br />
Inkrafttreten<br />
Die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht tritt am Tag der öffentlichen<br />
Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale, den 27.06.2013<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
Matthias Graul<br />
Bürgermeister<br />
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches<br />
(BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert<br />
durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl I S. 1509), bei der<br />
Aufstellung dieser Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb<br />
eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung<br />
begründen soll, ist darzulegen (§ 215 BauGB).<br />
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die<br />
Entschädigung von durch die Satzung eintretender Vermögensnachteilen sowie<br />
über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche<br />
wird hingewiesen.<br />
Ab sofort kann die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beim Stadtplanungsamt<br />
<strong>Saalfeld</strong>, Markt 6, Raum 1.35, während der Dienstzeiten von jedermann<br />
eingesehen werden.<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale, den 27.06.2013<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
Satzung<br />
über die Veränderungssperre für das Gebiet<br />
des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes<br />
Nr. 43 „Wohngebiet Graba II“<br />
Auf Grund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des<br />
Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) sowie der Thüringer Kommunalordnung<br />
In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41),<br />
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49),<br />
erlässt die Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale folgende Satzung:<br />
§ 1<br />
Anordnung der Veränderungssperre<br />
Zur Sicherung der Bauleitplanung im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen<br />
Bebauungsplanes Nr. 43 „Wohngebiet Graba II“ wird diese Veränderungssperre<br />
als Satzung beschlossen.<br />
§ 2<br />
Geltungsbereich der Veränderungssperre<br />
Die Veränderungssperre umfasst alle Flurstücke im Geltungsbereich des in Aufstellung<br />
befindlichen Bebauungsplanes Nr. 43 „Wohngebiet Graba II“. Diese<br />
sind die Flurstücks Nr.:<br />
4454/3, 4456/2, 4458, 4459, 4460, 4461/1, 4461/3, 4461/4, 4462, 4463,<br />
4464, 4465, 4469/9, 4469/10, 4470, 4471/2, 4474/2, 4475/3, 4482/5, 4482/6,<br />
4482/7, 4485/4, 4485/5, 4485/6, 4486/4, 4486/6, 4489/4, 4490/5, 4490/11,<br />
4490/7, 4491/3, 4491/4, 4492/2<br />
§ 3<br />
Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre<br />
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen<br />
1. Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen<br />
nicht beseitigt werden,<br />
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken<br />
oder baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-,<br />
zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen<br />
werden,<br />
(2) wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von<br />
der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung<br />
über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit<br />
der Gemeinde.<br />
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich<br />
genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe<br />
des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor<br />
dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen,<br />
sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten<br />
Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.<br />
§ 4<br />
Geltungsdauer<br />
Diese Satzung tritt mit dem rechtsverbindlichen Abschluss der Bauleitplanung,<br />
spätestens nach Ablauf von zwei Jahren gemäß § 17 Abs.1 BauGB, außer Kraft.<br />
Die Stadt <strong>Saalfeld</strong> kann die vorgenannte Frist um ein weiteres Jahr mittels einer<br />
Änderungssatzung verlängern. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann<br />
die Stadt <strong>Saalfeld</strong> durch eine Änderungssatzung dieser Satzung die Frist bis zu<br />
einem weiteren Jahr nochmals verlängern.<br />
§ 5<br />
Inkrafttreten<br />
Die Satzung über die Veränderungssperre tritt am Tag der öffentlichen Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale, den 27.06.2013<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
Matthias Graul<br />
Bürgermeister<br />
Matthias Graul<br />
Bürgermeister<br />
63
08/13_10. Juli 2013<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches<br />
(BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert<br />
durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl I S. 1509), bei der<br />
Aufstellung dieser Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb<br />
eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung<br />
begründen soll, ist darzulegen (§ 215 BauGB).<br />
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres<br />
Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1<br />
BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile<br />
eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Vorschriften über die<br />
Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sowie § 121 BauGB<br />
gelten entsprechend (§ 18 Abs. 1 BauGB).<br />
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die im<br />
vorstehenden Absatz bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er<br />
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung<br />
der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (§<br />
18 Abs. 2 BauGB).<br />
Ab sofort kann die Veränderungssperre beim Stadtplanungsamt <strong>Saalfeld</strong>, Markt<br />
6, Raum 1.35, während der Dienstzeiten von jedermann eingesehen werden.<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale, den 27.06.2013<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
2. Die unter Punkt 1. genannten Verkehrsflächen werden nach § 3 ThürStrG als<br />
öffentliche Gemeindestraßen eingestuft.<br />
Widmungsbeschränkungen:<br />
Für die unter Punkt 1 genannten Verkehrsflächen gelten keine Widmungsbeschränkungen:<br />
3. Die Widmungen werden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im<br />
<strong>Amtsblatt</strong>, Teil Stadt <strong>Saalfeld</strong>, wirksam.<br />
4. Der Widmungsbeschluss, seine Begründung und Anlagen können während<br />
der Dienstzeiten am<br />
Montag von 09:00 bis 16:00 Uhr<br />
Dienstag von 09:00 bis 16:00 Uhr<br />
Mittwoch von 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
Donnerstag von 09:00 bis 18:00 Uhr<br />
Freitag von 09:00 bis 14:00 Uhr<br />
in der Stadtverwaltung <strong>Saalfeld</strong>, Tiefbauamt, Markt 6, Zi. 1.03 bei Frau Tänzer<br />
eingesehen werden.<br />
5. Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer öffentlichen<br />
Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift während der o. g. Dienstzeiten<br />
bei der Stadtverwaltung <strong>Saalfeld</strong>, Tiefbauamt, Widerspruch erhoben werden.<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale, 20. Juni 2013<br />
Matthias Graul<br />
Bürgermeister<br />
Die nachfolgende Abbildung kennzeichnet in groben Umrissen den Geltungsbereich<br />
der Veränderungssperre. (Karte ist nicht Bestandteil der Satzung)<br />
<br />
Allgemeinverfügung<br />
über die Widmung von Straßen<br />
im Stadtgebiet <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
Gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 Thüringer Straßengesetz<br />
(ThürStrG) vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273) geändert durch Gesetze vom 24. Oktober<br />
2001 (GVBl. S. 265), vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 19), vom 23. September<br />
2003 (GVBl. S.433), vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58) und des Stadtratsbeschlusses<br />
Nr. 112/13 vom 19. Juni 2013 werden folgende Verkehrsflächen in<br />
Ortsteil Arnsgereuth öffentlich gewidmet:<br />
Am Vorderen Fels (Teilfläche FlSt 46/14)<br />
<strong>Saalfeld</strong>er Straße (Teilfläche FlSt 46/14)<br />
Am Bergäcker (Teilfläche FlSt 46/14, Teilfläche 497/3, Teilfläche 482/17, FlSt<br />
489/38, Teilfläche 477/2)<br />
Eybaer Weg (Teilfläche 8/9)<br />
Matthias Graul<br />
Bürgermeister der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
Informationen des Bürgermeisters<br />
zur Stadtratssitzung am 19. Juni 2013<br />
Meine sehr verehrten Damen und Herren Stadträte,<br />
werte Gäste,<br />
einige Informationen zum investiven Geschehen in der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale:<br />
Abbruch Schlachthof: Die Abbruchmaßnahme ist bis auf den Abtransport<br />
der noch vorhandenen Entsorgungsmassen abgeschlossen. Der Abtransport soll<br />
im Juni beendet sein.<br />
Grundschule Reinhardtstraße, Abbruch altes Schulgebäude: Die Firma<br />
Erd- und Tiefbau Ebersbach verlegt aktuell Entwässerungsleitungen für Turnhalle<br />
und Freisportanlage. Die Firma Dohrmann setzt die restlichen Winkelstützelemente<br />
und die integrierte Garage.<br />
Grundschule Reinhardtstraße, Freisportanlage: Es liegt noch kein Antwortschreiben<br />
des Thüringer Landesverwaltungsamtes wegen einer möglichen<br />
Alternativfinanzierung über Städtebaufördermittel vor.<br />
Abbruch Klostergasse 16: Die Abbrucharbeiten sind abgeschlossen. Derzeit<br />
laufen Absprachen zur Giebelsicherung der Gebäude Klostergasse 16a und Am<br />
Blankenburger Tor 9.<br />
Gebäudeabbruch Pößnecker Straße 34, 36, 38 und Anbauten: Die öffentliche<br />
Ausschreibung liegt seit dem 06.06.2013 zur Abholung bereit. Der<br />
Submissionstermin ist am 04.07.2013.<br />
Marktplatz: Die Pflasterarbeiten in den Fahrbahnen werden am 22.06.2013<br />
abgeschlossen. Der Gehweg im Bereich Markt 3 - 5 (vor NKD bzw. bis zur Ecke<br />
Obere Straße) wird bis zum Ende der 26. KW 2013 fertiggestellt. Im Anschluss<br />
wird die Baustelleneinrichtung auf dem Markt zurückgebaut und die Marktinnenfläche<br />
instandgesetzt.<br />
Die Leistungen zur Ausstattung und Begrünung des Marktes wurden öffentlich<br />
ausgeschrieben und an die Firma Landschaftspflege & Service GmbH E. Köhler<br />
aus Probstzella vergeben. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt, wenn Pflanzungen<br />
möglich sind.<br />
Die Verkehrsfreigabe der Straßen um den Marktplatz findet am 20.07.2013<br />
statt. Der Termin wurde mit der bauausführenden Firma insbesondere unter<br />
Gewährleistungsgesichtspunkten abgestimmt. Das Bauvorhaben wird somit 4,5<br />
64
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
10. Juli 2013_08/13<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Monate vor Vertragstermin fertiggestellt.<br />
Weststraße: Der Ausbau der Fahrbahn, Parkflächen und des Rad-/Gehweges<br />
zwischen Kreisverkehr Rainweg und Eckardtsanger ist erfolgt. Im Bereich der<br />
Brücke über den Siechenbach wird momentan der Fledermauskollisionsschutzzaun<br />
montiert. Weiterhin werden durch die Firma A. Dohrmann im Bereich zwischen<br />
Knoten Eckardtsanger und Wittmannsgereuther Straße Straßen- und<br />
Pflasterbauarbeiten sowie die Montage der Straßenbeleuchtung vorangetrieben.<br />
Am 20.06.2013 findet die Submission zur Begrünung und Ersatzpflanzung<br />
statt.<br />
Langenschader Straße: Der 2. Bauabschnitt (zwischen Mittelweg und Gewerbeblock<br />
30a) sowie der 5. Bauabschnitt (Am Katzensteig bis Ortsausgang)<br />
sind fertiggestellt. Derzeit finden Kabel- und Leitungsverlegungen im Bereich<br />
„Alter Posthof“ statt. Ab 24.06.2013 beginnen die Arbeiten im 4. Bauabschnitt<br />
(An der Heide bis Am Katzensteig).<br />
Kulmstraße 2. Bauabschnitt: Aktuell findet der Einbau des bituminösen<br />
Straßenoberbaus im 2. Teilabschnitt des 1. Bauabschnittes statt. Nach Abschluss<br />
der Arbeiten sind Kanalbauarbeiten des ZWA im 2. Bauabschnitt vorgesehen.<br />
Beulwitzer Straße 1. Bauabschnitt: Am 17.05.2013 erfolgte die Verkehrsfreigabe<br />
des 1. Bauabschnittes. Als Restleistungen sind noch Markierungsarbeiten<br />
durchzuführen.<br />
Beulwitzer Straße 2. Bauabschnitt: Im Abschnitt zwischen Kreisverkehr<br />
Weststraße und Prinz-Louis-Ferdinand-Straße erfolgt der Einbau der Trag-, Binder-<br />
und Deckschicht. Nach Abschluss der Arbeiten wird im Bauabschnitt 3.2<br />
zwischen Straße der Freundschaft und Hans-Gottwald-Straße gearbeitet. Es<br />
sind hier Kabel- und Leitungsverlegungen der Stadtwerke sowie Straßenbauarbeiten<br />
auszuführen.<br />
Stauffenbergstraße: Die Baumaßnahme wurde abgeschlossen.<br />
Instandsetzungsarbeiten des Bauhofes: Derzeit wird an der Beseitigung<br />
der Hochwasserschäden u. a. Bankette Aue am Berg, Radweg Crösten – Aue<br />
am Berg, Wittmannsgereuther Straße gearbeitet. Daneben – hierzu wurde<br />
bereits im Bau- und Wirtschaftsausschuss informiert – erfolgen in der Köditzgasse<br />
seit 17.06.2013 Straßeninstandsetzungsarbeiten; der Asphalteinbau erfolgt ab<br />
15.07.2013.<br />
Matthias Graul<br />
Bürgermeister<br />
Der Stadtrat der<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/ Saale<br />
fasste im öffentlichen Teil der Sitzung<br />
am 19. Juni 2013 folgende Beschlüsse:<br />
Verleihung der Silbernen Bürgermedaille an Herrn Frieder Lippmann,<br />
Mitglied des Stadtrates der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
Beschluss-Nr.: 37/2013<br />
Der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale beschließt die Verleihung der Silbernen<br />
Bürgermedaille an das Mitglied des Stadtrates der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale, Herrn<br />
Frieder Lippmann, gemäß § 2 Abs. 1 Punkt 3 der Satzung über Ehrungen der<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale vom 1. September 1997.<br />
Verleihung der Silbernen Bürgermedaille an Herrn Bernd Lochner,<br />
Mitglied des Stadtrates der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
Beschluss-Nr.: 38/2013<br />
Der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale beschließt die Verleihung der Silbernen<br />
Bürgermedaille an das Mitglied des Stadtrates der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale, Herrn<br />
Bernd Lochner, gemäß § 2 Abs. 1 Punkt 3 der Satzung über Ehrungen der Stadt<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale vom 1. September 1997.<br />
Verleihung der Silbernen Bürgermedaille an Herrn Jürgen Pfeiffer,<br />
Mitglied des Stadtrates der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
Beschluss-Nr.: 39/2013<br />
Der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale beschließt die Verleihung der Silbernen<br />
Bürgermedaille an das Mitglied des Stadtrates der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale, Herrn<br />
Jürgen Pfeiffer, gemäß § 2 Abs. 1 Punkt 3 der Satzung über Ehrungen der Stadt<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale vom 1. September 1997.<br />
Verleihung der Silbernen Bürgermedaille an Frau Renate Rösch, Mitglied<br />
des Stadtrates der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
Beschluss-Nr.: 40/2013<br />
Der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale beschließt die Verleihung der Silbernen<br />
Bürgermedaille an das Mitglied des Stadtrates der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale, Frau<br />
Renate Rösch, gemäß § 2 Abs. 1 Punkt 3 der Satzung über Ehrungen der Stadt<br />
<strong>Saalfeld</strong>/Saale vom 1. September 1997.<br />
Austritt aus dem Fremdenverkehrsverein <strong>Saalfeld</strong> e. V.<br />
Beschluss-Nr.: 103/2013<br />
Der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale beschließt, gemäß § 6 (2) der Satzung des<br />
Fremdenverkehrsvereins <strong>Saalfeld</strong> e. V., die Beendigung der Mitgliedschaft der<br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale bei dem Fremdenverkehrsverein <strong>Saalfeld</strong> e. V. zum<br />
31.12.2013.<br />
Verbandsrat Zweckverbandsversammlung „Thüringer Landestheater<br />
Rudolstadt und Thüringer Symphoniker <strong>Saalfeld</strong>-Rudolstadt“<br />
Beschluss-Nr.: 114/2013<br />
Der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale bestellt gemäß § 6 Abs. 1 und 2 der<br />
Satzung des Zweckverbandes „Thüringer Landestheater Rudolstadt und Thüringer<br />
Symphoniker <strong>Saalfeld</strong>-Rudolstadt“ in der Fassung vom 19. April 2004 Herrn Dr.<br />
Eberhard Köhler (wohnhaft Am Hohen Ufer 1 in <strong>Saalfeld</strong>) als Verbandsrat in die<br />
Verbandsversammlung.<br />
Jahresrechnung 2012 der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
Beschluss-Nr.: 119/2013<br />
Der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale nimmt den Rechenschaftsbericht zur Jahresrechnung<br />
2012 nach § 80 Absatz 2 ThürKO zur Kenntnis.<br />
Soweit noch keine Einzelgenehmigungen gemäß den Stadtratsbeschlüssen Nr.<br />
38/2012 und 184/2012 vorliegen, werden die außer- und überplanmäßigen<br />
Ausgaben sowie die Niederschlagungen und Erlässe genehmigt. Mit der seitherigen<br />
Abdeckung der Mehrausgaben durch Mehreinnahmen bzw. durch Einsparungen<br />
besteht Einverständnis.<br />
Gleichzeitig wird die Bildung der Haushaltseinnahmereste und Haushaltsausgabereste<br />
in dem in der Jahresrechnung enthaltenen Umfang beschlossen.<br />
Widmung von Straßen im Ortsteil Arnsgereuth nach § 6 Thüringer<br />
Straßengesetz<br />
Beschluss-Nr.: 112/2013<br />
Der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale beschließt nach § 6 Thüringer Straßengesetz<br />
(ThürStrG) vom 7. Mai 1993, die im Sachverhalt aufgeführten Verkehrsflächen<br />
im Ortsteil Arnsgereuth als öffentliche Gemeindestraßen zu widmen.<br />
Abbruch des Nebengebäudes (Werkstattgebäude) und der Garagen<br />
auf dem städtischen Grundstück 161/1 - Klostergarten/Klostergasse<br />
27 - in <strong>Saalfeld</strong><br />
Beschluss-Nr.: 115/2013<br />
Der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale beschließt die Durchführung des Abbruchs des<br />
Nebengebäudes (Werkstattgebäude) und der Garagen auf dem städtischen Grundstück<br />
161/1 – Klostergarten/Klostergasse 27 in <strong>Saalfeld</strong> für ca. 50.000,00 €.<br />
Haushaltssatzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale für das Haushaltsjahr 2013<br />
Beschluss-Nr.: 120/2013<br />
Der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale beschließt gemäß §§ 55 und 57 ThürKO<br />
die Haushaltssatzung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale für das Haushaltsjahr 2013.<br />
Finanzplan und Investitionsprogramm der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale für<br />
den Zeitraum 2012 - 2016<br />
Beschluss-Nr.: 121/2013<br />
Der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale beschließt gemäß § 62 ThürKO i. V. m. §<br />
24 ThürGemHV den Finanzplan und das dazugehörige Investitionsprogramm<br />
der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale für den Zeitraum 2012 – 2016.<br />
Vorzeitige Verkehrsfreigabe der Straße vor dem Rathaus<br />
Beschluss-Nr.: 135/2013<br />
65
08/13_10. Juli 2013<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
Der Stadtrat der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale beschließt die Freigabe der Straße vor<br />
dem Rathaus (der Verkehr fließt von der Oberen Straße in Richtung Köditzgasse)<br />
ca. 14 Tage vor der geplanten Verkehrsfreigabe der Straßen um den Marktplatz<br />
am 20.07.2013 unter der Voraussetzung, dass die Baufirma die Gewährleistungsansprüche<br />
aufrecht erhält.<br />
Öffentliche Beschlüsse<br />
der Sitzung des Bau- und Wirtschaftsausschusses<br />
vom 12. Juni 2013<br />
Der Bau- und Wirtschaftsausschuss nimmt den eingereichten Stellplatznachweis<br />
für das Vorhaben „Nutzungsänderung/Sanierung ehemalige Nähmaschinenfabrik<br />
als Lagerhalle, Auktions- und Ausstellungshalle/Stellplatznachweis, Kulmstraße,<br />
Fl.-Nr. 5396/22, 5396/23 und 5396/27“ in <strong>Saalfeld</strong>, zustimmend zur Kenntnis.<br />
Berichtsvorlage: BV/1/2013<br />
Der Bau- und Wirtschaftsausschuss beschließt die Erteilung des gemeindlichen<br />
Einvernehmens zum beantragten Vorhaben „Bauvoranfrage: Neubau eines Einfamilienhauses,<br />
Klostergasse, Fl.-Nr. 180/3“ in <strong>Saalfeld</strong>.<br />
Beschluss-Nr.: B/57/2013<br />
Der Bau- und Wirtschaftsausschuss beschließt die Erteilung des gemeindlichen<br />
Einvernehmens zum beantragten Vorhaben „Antrag auf Befreiung: Anbau einer<br />
Lagerhalle, Errichtung Vordach, Remschützer Straße, Fl.-Nr. 5336/36“ in <strong>Saalfeld</strong>.<br />
Beschluss-Nr.: B/66/2013<br />
Der Bau- und Wirtschaftsausschuss der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale beschließt die Erteilung<br />
der gemeindlichen Einvernehmen gemäß §§ 36 und 173 BauGB zum<br />
beantragten Vorhaben „Abbruch und Neubau Wohn- und Geschäftshaus - hier:<br />
Toranlage, Saalstraße, Fl.-Nr. 557/2“ in <strong>Saalfeld</strong>.<br />
Beschluss-Nr.: B/67/2013<br />
Der Bau- und Wirtschaftsausschuss beschließt die Erteilung der gemeindlichen<br />
Einvernehmen gemäß §§ 36 und 173 BauGB zum beantragten Vorhaben „Vergrößerung<br />
der vorhandenen Dachgaube, Fleischgasse, Fl.-Nr. 303/2“ in <strong>Saalfeld</strong>.<br />
Beschluss-Nr.: B/68/2013<br />
Der Bau- und Wirtsausschuss beschließt die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens<br />
zum beantragten Vorhaben „Errichtung eines Carports, Adlerstraße,<br />
Fl.-Nr. 2112/149“ in <strong>Saalfeld</strong>/OT Gorndorf.<br />
Beschluss-Nr.: B/69/2013<br />
Der Bau- und Wirtschaftsausschuss beschließt die Erteilung des gemeindlichen<br />
Einvernehmens zum beantragten Vorhaben „Neubau von drei Einfamilienhäuser,<br />
Straße der Freundschaft, Fl.-Nr. 52/3 und 53/5“ in <strong>Saalfeld</strong>/OT Crösten.<br />
Beschluss-Nr.: B/71/2013 – Versagung<br />
Der Bau- und Wirtschaftsausschuss beschließt die Erteilung des gemeindlichen<br />
Einvernehmens zum beantragten Vorhaben „Bau eines Carports, Pößnecker<br />
Straße, Fl.-Nr. 1538/8“ in <strong>Saalfeld</strong>.<br />
Beschluss-Nr.: B/72/2013<br />
Der Bau- und Wirtschaftsausschuss beschließt die Erteilung des gemeindlichen<br />
Einvernehmens zum beantragten Vorhaben „Anbau an Wohnhaus, Fl.-Nr. 27/8“<br />
in <strong>Saalfeld</strong>/OT Wöhlsdorf.<br />
Beschluss-Nr.: B/73/2013<br />
Der Bau- und Wirtschaftsausschuss beschließt die Erteilung des gemeindlichen<br />
Einvernehmens zum beantragten Vorhaben „Abriss vorhandene Gartenlaube, Errichtung<br />
Gewächshaus und Grillkota, Schleifenbach, Fl.-Nr. 3670/6“ in <strong>Saalfeld</strong>.<br />
Beschluss-Nr.: B/74/2013<br />
Der Bau- und Wirtschaftsausschuss beschließt die Erteilung der Befreiung zum<br />
beantragten Vorhaben „Antrag auf Befreiung: Errichtung einer Mauer, Wittmannsgereuther<br />
Straße, Fl.-Nr. 4274/42 und 4750/10“ in <strong>Saalfeld</strong>.<br />
Beschluss-Nr.: B/75/2013<br />
Der Bau- und Wirtschaftsausschuss beschließt die Erteilung des gemeindlichen<br />
Einvernehmens zum beantragten Vorhaben „Aufstockung Wohnhaus, Roter Hügel,<br />
Fl.-Nr. 1830/11 und 1830/12“ in <strong>Saalfeld</strong>.<br />
Beschluss-Nr.: B/76/2013 – Versagung<br />
Der Bau- und Wirtschaftsausschuss beschließt die Erteilung des gemeindlichen<br />
Einvernehmens zum beantragten Vorhaben „Abbruch Nebengebäude, Anbau<br />
Wohnzimmer und Bad an vorhandenes Wohnhaus, Lange Gasse, Fl.-Nr. 1183/2“<br />
in <strong>Saalfeld</strong> gemäß § 36 und § 173 BauGB.<br />
Beschluss-Nr.: B/77/2013<br />
Der Bau- und Wirtschaftsausschuss der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale beschließt die Erteilung<br />
des gemeindlichen Einvernehmens zum beantragten Vorhaben „Anbau<br />
von Balkonanlagen, Rückbau und Neuerrichtung der Kelleraußentreppen, Scheffelstraße,<br />
Fl.-Nr. 5381/8“ in <strong>Saalfeld</strong>.<br />
Beschluss-Nr.: B/78/2013<br />
Der Bau- und Wirtschaftsausschuss beschließt die Erteilung des gemeindlichen<br />
Einvernehmens zum beantragten Vorhaben „Neubau eines Einfamilienhauses<br />
mit Carport, Bertolt-Brecht-Straße, Fl.-Nr. 2939/16“ in <strong>Saalfeld</strong>.<br />
Beschluss-Nr.: B/80/2013<br />
Der Bau- und Wirtschaftsausschuss der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale beschließt die Vergabe<br />
der Bauleistung zur Ausstattung und Bepflanzung auf der Grundlage des<br />
Stadtratsbeschlusses Nr. 27/2010 vom 24.02.2010 an die Firma Landschaftspflege<br />
& Service E. Köhler aus Probstzella.<br />
Beschluss-Nr.: B/86/2013<br />
Zuschuss zur Schülerspeisung<br />
für Schüler in den Grund- und Regelschulen<br />
in Trägerschaft der Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
Schuljahr 2013/14<br />
Die Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale gewährt auch im Schuljahr 2013/14 auf Antrag für alle<br />
Schülerinnen und Schüler der städtischen Grund- und Regelschulen einen Zuschuss<br />
zur täglichen Mittagessenversorgung in Höhe von 0,69 Euro.<br />
Die freiwillige Antragstellung erfolgt im Amt für Kita, Schule, Hort und ist unabhängig<br />
vom Einkommen. Die Verrechnung erfolgt direkt mit dem für die Schule<br />
zuständigen Essenanbieter. Anträge können ebenso über das Internet unter<br />
www.saalfeld.de/Bildung heruntergeladen werden.<br />
Wir bitten alle Zuschussberechtigten, uns einen Schulwechsel Ihres Kindes mitzuteilen,<br />
da bei einem Übertritt auf ein staatliches Gymnasium der Zuschuss<br />
entfällt.<br />
Familien bzw. Bedarfsgemeinschaften, welche Einkommen nach § 40 Abs. 1<br />
Satz 2 Nr. 1a SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III (ALGII/Hartz 4), § 2<br />
AsylbLG oder Wohngeld beziehen, haben keinen Anspruch auf diesen Zuschuss,<br />
da sie Leistungen für Bildung und Teilhabe im Landratsamt <strong>Saalfeld</strong>-Rudolstadt<br />
beantragen können.<br />
Stauffenbergstraße ausgebaut<br />
Verkehrsfreigabe erfolgte im Juni 2013<br />
Von Oktober 2012 bis Juni 2013 wurde die Stauffenbergstraße in Gorndorf<br />
durch die Stadt in zwei Bauabschnitten ausgebaut. Gleichzeitig erneuerte der<br />
ZWA den im Straßenkörper befindlichen Mischwasserkanal. Am 14. Juni 2013<br />
wurde die Straße nun wieder für den Verkehr freigegeben.<br />
„In den letzten Jahren wurde immer wieder insbesondere in den Bürgermeister-Stammtischen<br />
auf den schlechten Zustand der Stauffenbergstraße hingewiesen<br />
und ein zeitnaher Ausbau gefordert. Nun konnte die Instandsetzung<br />
realisiert werden.“ erläutert Bürgermeister Matthias Graul die Gründe für den<br />
Ausbau.<br />
Zur gestalterischen Aufwertung der umgebenden denkmalgeschützten Wohnbebauung<br />
wurde zudem mit Städtebaufördermitteln an mehreren Stellen die<br />
Asphaltdeckschicht durch Mosaikpflasterflächen ersetzt.<br />
66
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
10. Juli 2013_08/13<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Einladung zu einer Informationsveranstaltung<br />
Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gera<br />
zu dem geplanten Flurbereinigungsverfahren Arnsgereuth<br />
in den Gemarkungen Arnsgereuth, Bernsdorf und Witzendorf<br />
Es ist geplant in Teilen der o.g. Gemarkungen ein Flurbereinigungsverfahren nach § 86 Flurbereinigungsgesetz vom 16.03.1976 (BGBl. I, S. 546) in der jeweils<br />
gültigen Fassung einzuleiten.<br />
Das Verfahrensgebiet umfasst ca. 138 ha Fläche in der Gemarkung Arnsgereuth, südwestlich der Ortslage Arnsgereuth, in der Gemarkung Bernsdorf, nördöstlich<br />
der Ortslage Bernsdorf, und in der Gemarkung Witzendorf, südöstlich und nordwestlich der Ortslage Elsterschenke.<br />
Alle voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer sind zu dieser Veranstaltung<br />
am Dienstag, den 06. August 2013<br />
um 19:00 Uhr<br />
im Hotel Goldberg, in Arnsgereuth.<br />
eingeladen.<br />
Sie erhalten Informationen über die Ziele des geplanten Flurbereinigungsverfahrens, die rechtlichen Voraussetzungen, das voraussichtliche Maßnahmenkonzept<br />
und den zeitlichen Ablauf.<br />
Ihre voraussichtliche Beteiligung als Grundstückseigentümer leiten Sie bitte aus der Übersichtskarte Verfahrensgebietsgrenze ab.<br />
gez. Cöster<br />
Stellvertretender Amtsleiter<br />
<strong>Saalfeld</strong>s Straßen werden dunkel<br />
Nachtabschaltung der Straßenbeleuchtung ab 15. Juli<br />
Im Mai 2013 lehnte der <strong>Saalfeld</strong>er Stadtrat die Einführung des System „dial4light<br />
- bei Anruf Licht“ mehrheitlich ab. „Obwohl insbesondere die Bürgerstammtische<br />
verdeutlicht haben, dass dial4light versucht, allen Wünschen gerecht zu werden“,<br />
wie Bürgermeister Matthias Graul damals argumentierte. Da die Haushaltssituation<br />
ein „Alles bleibt beim Alten“ nicht zuließ, beschloss der Stadtrat entgegen dem<br />
Verwaltungsentwurf weitergehend, dass die Laternen vieler Nebenstraßen nun<br />
schlicht ganz ausgeschaltet werden – ohne die Möglichkeit „Bei Anruf Licht“.<br />
Nach der Stadtratsentscheidung wurden in den letzten Wochen 110 Schaltschränke<br />
sukzessive umgerüstet und das Straßensetz in Haupt- und Nebenstraßen<br />
kategorisiert. In den meisten Nebenstraßen wird es ab 15. Juli zwischen 22:30<br />
Uhr und 5 Uhr dunkel, in wenigen anderen zwischen Mitternacht bis 4 Uhr<br />
früh. Nur Hauptverkehrsstraßen bleiben die gesamte Nacht über beleuchtet.<br />
Informationen, welche Straße welcher Kategorie angehört, sind auf<br />
www.saalfeld.de bereitgestellt. Zudem informiert Jenny Tänzer, Mitarbeiterin<br />
des städtischen Tiefbauamtes, interessierte Bürgerinnen und Bürger persönlich,<br />
telefonisch oder per E-Mail (Markt 6, 1. OG, Zi. 1.03 – 03671/598337 –<br />
straßenverwaltung@stadt-saalfeld.de).<br />
Zum Hintergrund: Seit zwei Jahren sucht die Stadtverwaltung intensiv nach Einsparmöglichkeiten<br />
– die nicht gegen geltende DIN-Normen oder Bestandsschutz<br />
verstoßen – um die Kosten für die Straßenbeleuchtung zu senken, die aktuell<br />
mit 400.000 Euro pro Jahr beziffert werden können.<br />
SEPA – Änderungen<br />
im Zahlungsverkehr<br />
Ab dem 01. Februar 2014 gelten für Überweisungen und Lastschriften im nationalen<br />
Zahlungsverkehr die europäischen Normen. Das SEPA-Zahlverfahren<br />
löst die bisherigen Regelungen für Überweisungen und Lastschriften ab.<br />
67
08/13_10. Juli 2013<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
SEPA steht für „Single Euro Payment Area“ und verspricht für den gesamten<br />
Euroraum einen einheitlichen Zahlungsverkehrs-Standard.<br />
Auch die Stadt <strong>Saalfeld</strong> stellt die bisherigen Zahlverfahren zum Dezember 2013<br />
um. Alle existierenden Kontonummern und Bankleitzahlen werden durch IBAN-<br />
Nummern und den BIC ersetzt.<br />
IBAN International Bank Account Number –<br />
internationale Bankkontonummer<br />
BIC Business Identifier Code – internationale Bankleitzahl<br />
IBAN und BIC sind sowohl auf dem Kontoauszug, als auch auf den neueren EC-<br />
Karten ersichtlich. Bisher bekannte Einzugsermächtigungen werden durch das<br />
SEPA-Lastschriftmandat ersetzt.<br />
Über die automatische Umwandlung ergeht eine Information an Sie, mit der<br />
Bitte, um Überprüfung der uns vorliegenden Mandatsdaten auf ihre Richtigkeit.<br />
Bis zur endgültigen Einführung des neuen Zahlungsverkehrs finden Sie das<br />
überarbeitete Formular als Kombimandat unter www.saalfeld.de veröffentlicht.<br />
Für Fragen rund um den städtischen Zahlungsverkehr stehen die Mitarbeiter<br />
der Stadtkasse unter den Telefonnummern 03671/598 256, -257, -258 und -<br />
261 zur Verfügung.<br />
Stasi Ohn(e)Macht –<br />
Bürgerberatung in <strong>Saalfeld</strong><br />
Interesse an Akteneinsicht auch nach 20 Jahren riesig<br />
Am 25. Juli von 10 bis 17 Uhr beraten Mitarbeiter(innen) der Stasi-Unterlagen-<br />
Behörde im Schulungsraum des Bürger- und Behördenhauses nach 2 Jahren erneut<br />
zum Thema Stasiunterlagen.<br />
Sie erläutern aktuelle gesetzliche Regelungen zur Akteneinsicht, informieren<br />
über Rehabilitierungsverfahren, nehmen Wiederholungsanträge entgegen und<br />
beraten Journalisten zu Recherchezwecken.<br />
Außerdem besteht die Möglichkeit, nach Vorlage eines gültigen Lichtbilddokumentes<br />
einen Antrag auf persönliche Akteneinsicht zu stellen. „Mehr als 20<br />
Jahre nach der Öffnung der Stasi-Unterlagen ist das Interesse an einer Akteneinsicht<br />
noch immer groß“, teilt Petra Schell, kommisarische Leiterin der Stasiaußenstelle<br />
Gera mit.<br />
Ebenfalls zu sehen ist die Ausstellung „Stasi Ohn(e)Macht“ - Die Auflösung der<br />
DDR-Geheimpolizei. Die Ausstellung dokumentiert den erfolgreichen Widerstand<br />
der DDR-Bevölkerung gegen das SED-Regime und seine Geheimpolizei anhand<br />
zeitgenössischer Fotos. „Insbesondere über die Ereignisse im Herbst 1989 in<br />
Thüringen liefert die Fotosammlung einen Überblick“, erklärt Schell.<br />
Ende des amtlichen Teils<br />
Termine, Tipps<br />
und Informationen<br />
Jagdgenossenschaftsversammlung<br />
25. Juli 2013, 18 Uhr,<br />
Schulungsraum der FFW Remschütz<br />
Tagesordnung<br />
TOP 1 Begrüßung<br />
TOP 2 Feststellung der Beschlussfähigkeit<br />
TOP 3 Bericht des Jagdvorstehers<br />
TOP 4 Bericht des Kassenverantwortlichen<br />
TOP 5 Bericht der Kassenprüfung<br />
TOP 6 Informationen der Jagdpächter Revier I bis IV<br />
TOP 7 Wahlvorschläge<br />
TOP 8 Wahlhandlung und Auswertung<br />
TOP 9 Sonstiges und Diskussionen<br />
TOP10 Beschlüsse<br />
TOP 11 Schlusswort des Jagdvorstehers<br />
Veranstaltungen und Wanderungen<br />
Wichtig: bitte melden Sie sich bei<br />
allen Wanderungen spätestens bis<br />
zum Vortag beim Naturführer Werner<br />
Preißler, Tel.: 0160 91084933<br />
an! Bei Krankheit oder zu geringer<br />
Teilnehmerzahl können die Veranstaltungen<br />
ausfallen.<br />
13.07.: Entlang der Saale<br />
Bergfriedklinik - Wetzelstein - Reschwitz<br />
- Weischwitz - Fischersdorf<br />
Montagsmarkt<br />
05.08.2013, 9 bis 17 Uhr<br />
<strong>Saalfeld</strong>er Innenstadt<br />
- Gossitzfelsen - Obernitz - Klinik<br />
/ 13.00 Uhr, 4,5 Std., ca. 10 km,<br />
3,00 €/Pers.<br />
27.07.: Der Kulm - Hausberg<br />
der <strong>Saalfeld</strong>er Weidig<br />
Saale - Remschütz - Melktal -<br />
Kulmberghaus - Aussichtsturm -<br />
Dorfkulm - Remschütz – Weidig<br />
/ 13.00 Uhr, 4,5 Std., ca. 10 km,<br />
3,00 €/Pers.<br />
Heinz Günsche<br />
Jagdvorsteher JG <strong>Saalfeld</strong><br />
Öffnungszeiten des Jugend- und<br />
Stadtteilzentrums in den Ferien<br />
Ferienplanung 2013: 15.07.–<br />
19.07.13, 1. Durchgang, Ferienspaßwoche<br />
(noch freie Plätze)<br />
22.07.–26.07.13, 2. Durchgang,<br />
Ferienspaßwoche<br />
Vom 15.07.–02.08.13 bleibt die<br />
Einrichtung geschlossen.<br />
Öffnungszeiten in den Ferien:<br />
05.08.-09.08.13: 13.00-20.00 Uhr<br />
12.08.-16.08.13: 13.00-20.00 Uhr<br />
19.08.-23.08.13: 13.00-20.00 Uhr<br />
Angebote: Ketten und Armbänder<br />
68<br />
aus Perlen herstellen, Gipsformen<br />
bemalen, Encaustik, Beachvolleyball,<br />
Grillen, Waffeln backen, Spiele<br />
im Freien, „Wasserschlacht“, Kino<br />
Als Außenaktivität geplant: (hängt<br />
von der Teilnehmerzahl ab) Freibadbesuche,<br />
Zoo Leipzig, Geocaching,<br />
Zelten auf dem Gelände<br />
Informationen: Facebook Seite<br />
(Jugend- und Stadtteilzentrum<br />
Gorndorf) oder telefonisch unter<br />
03671 67719 (ab 14 Uhr)
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
10. Juli 2013_08/13<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Projekt Freilaufwiese<br />
„One Place for meeting“<br />
Einladung zur ersten Planungsveranstaltung<br />
Alle interessierten Hundehalter<br />
sind herzlich zur ersten Planungsveranstaltung<br />
Freilaufwiese eingeladen<br />
am 25. Juli 2013, um 18 Uhr,<br />
im großen Saal des Bürger- und<br />
Behördenhauses, Markt 6,<br />
07318 <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
Zuerst Bettenrennen,<br />
dann Feuerwehrfest<br />
Am 2ten Juli-Wochenende findet<br />
das Beulwitzer Sommerfest statt.<br />
Der Feuerwehrverein Beulwitz-<br />
Aue am Berg e.V. lädt am Samstag,<br />
dem 13. Juli 2013, 15 Uhr, zum<br />
Festplatz „Unter den sieben Linden“<br />
ein. Alle Bastler und Tüftler<br />
sind aufgerufen, sich beim Beulwitzer<br />
Bettenrennen zu beteiligen.<br />
„Die Vorrausetzungen für eine<br />
Teilnahme sind ein fahrbarer Untersatz<br />
ohne Motor und natürlich<br />
zuverlässige Bremsen an eurem<br />
Gefährt“ teilt Vorstandsvorsitzender<br />
Armin Biedlingmaier mit.<br />
Der Sonntag lockt mit den Beulwitzer<br />
Feuerwehrspielen. Wer am<br />
14. Juli Kraft, Koordination und<br />
Wissen unter Beweis stellen will,<br />
sollte sich ab 10 Uhr ebenfalls am<br />
Interessierte melden sich<br />
zwecks Planung der Teilnehmerzahl<br />
bitte bis spätestens<br />
19. Juli 2013 unter der Telefonnummer<br />
03671/598 283 oder<br />
per E-Mail jens.kersten@stadtsaalfeld.de<br />
zu dieser Veranstaltung<br />
an.<br />
Festplatz „Unter den sieben Linden“<br />
bereithalten. Mannschaften<br />
müssen folgende Bedingungen<br />
erfüllen: mindestens 5 kräftige,<br />
clevere und sportliche Kameraden/innen<br />
stellen sowie über die<br />
persönliche Schutzausrüstung der<br />
Feuerwehr verfügen. Spaß und<br />
Freude an der Feuerwehr ist vorausgesetzt.<br />
„Zu gewinnen gibt es an beiden<br />
Tagen tolle Pokale und Urkunden<br />
sowie jede Menge Ruhm und<br />
Ehre.“ so der Vorstandsvorsitzende.<br />
Armin Biedlingmaier ruft für beide<br />
Tage zur regen Teilnahme auf.<br />
„Wir bitten um Rückantwort bis<br />
7. Juli 2013, wer sich am Bettenrennen<br />
oder an den Feuerwehrspielen<br />
beteiligen möchte“.<br />
Hulbi gesucht!<br />
Erweckst du die Steinerne Chronik zum Leben?<br />
Anfang des Jahres erschien das<br />
Kinderheft „Mit Hulbi <strong>Saalfeld</strong><br />
entdecken“. Im Buch erklärt Hulbi<br />
u. a. wie der Hohe Schwarm zu<br />
seinem Namen kam oder warum<br />
die Marktapotheke in Brand geriet.<br />
Zahlreiche Ausmalbilder, Bastelanleitungen,<br />
Rezepte und Rätsel<br />
lassen die „Steinerne Chronik“<br />
lebendig werden.<br />
Innerhalb kurzer Zeit ist Hulbi<br />
zum Symbol und Maskottchen<br />
für <strong>Saalfeld</strong>s Beinamen „Steinerne<br />
Chronik Thüringens“ geworden.<br />
Nun soll er zum Leben erweckt<br />
werden. „Die Stadt sucht daher<br />
Freiwillige, die in einem Hulbi-<br />
Kostüm ihre Stadt werben wollen“,<br />
beschreibt Marketingleiter Christopher<br />
Mielke.<br />
Sie sind sportlich, verstehen Spaß<br />
und verkleiden sich gern? Dann<br />
suchen wir genau Sie! Senden<br />
Sie Ihre Kurz-Bewerbungen bitte<br />
an Stadtverwaltung <strong>Saalfeld</strong>/Saale,<br />
Kommunikation und Marketing,<br />
Markt 1, 07318 <strong>Saalfeld</strong>/Saale –<br />
gern auch per E-Mail an<br />
stadtmarketing@stadt-saalfeld.de.<br />
Einsendeschluss: 16. August<br />
2013<br />
Der <strong>Saalfeld</strong>er Hulber steht symbolisch<br />
für <strong>Saalfeld</strong>s Beinamen<br />
„Steinerne Chronik Thüringens“.<br />
Er erinnert beispielhaft an die<br />
1100-jährige Geschichte der Stadt<br />
mit ihren historischen Gebäuden,<br />
Straßen und Gässchen. Der Begriff<br />
„<strong>Saalfeld</strong>er Hulber“ entstand in<br />
Anlehnung an die zahlreichen<br />
Pflastersteine im Stadtgebiet.<br />
<strong>Saalfeld</strong>er Volksfest<br />
vom 13.–22. Juli 2013<br />
Beim diesjährigen <strong>Saalfeld</strong>er<br />
Volksfest stehen an 10 Tagen<br />
Fahrgeschäfte, Versorgungsstände<br />
und Livemusik im Vordergrund.<br />
Über 30 Buden und<br />
Geschäfte laden zum Rummelbummel<br />
ein. Neben Breakdance<br />
und Kettenflieger sind der „Spider“,<br />
„Aqua Velis“, Scooter<br />
„ROUTE 66“ und „Happy Butterfly“<br />
die Highlights in diesem<br />
Jahr.<br />
Auch programmtechnisch hat<br />
das Volksfest einiges zu bieten.<br />
Eröffnet wird der <strong>Saalfeld</strong>er<br />
Rummel am 13. Juli, 17 Uhr<br />
mit dem obligatorischen Festbieranstich<br />
durch Bürgermeister<br />
Matthias Graul. Am Sonntag,<br />
14. Juli startet die 10.<br />
<strong>Saalfeld</strong>er Fisch-Rallye. Die<br />
neunjährige Alina sagt: „Besonders<br />
lustig finde ich immer den<br />
Mann mit dem Fisch auf dem<br />
Öffnungszeiten:<br />
Sonnabend,13.7.2013,<br />
ab 20 Uhr<br />
Sonntag, 14.7.2013<br />
Kopf“. Gemeint ist Hanjörg<br />
Bock, Vorsitzender des <strong>Saalfeld</strong>er<br />
Festring e.V. und Organisator<br />
der Fisch-Rallye.<br />
„Der Familientag am Mittwoch,<br />
17. Juli lockt wie in den vergangenen<br />
Jahren mit ermäßigten<br />
Preisen. In den Abendstunden<br />
des 20. Juli erwartet die Besucher<br />
ein großes Höhenfeuerwerk“<br />
teilt Hanjörg Bock mit.<br />
„Außerdem können die Gäste<br />
fast täglich ab 20 Uhr Livemusik<br />
genießen.“<br />
Montag, der 22. Juli ist der sogenannte<br />
„Kehraus-Tag“. An<br />
diesem letzten Rummeltag dürfen<br />
Besucher noch einmal gespannt<br />
sein. Bocks Ankündigung<br />
einer „Überraschung für<br />
alle Gäste“ wird den einen oder<br />
anderen noch zu einem erneuten<br />
oder spontanen Bummel<br />
über den Rummel bewegen.<br />
Mo, Di, Do, Fr ab 15.00 Uhr<br />
Mi, Sa, So ab 14.00 Uhr<br />
Livemusik im Biergarten<br />
mit „Doc & Friends“<br />
10. <strong>Saalfeld</strong>er Fisch-Rallye<br />
Start Saalebrücke<br />
Abgabe ab 13 Uhr<br />
Start 14 Uhr<br />
Siegerehrung 16 Uhr Biergarten<br />
Dienstag, 16.7.2013 Livemusik im Biergarten<br />
ab 20 Uhr<br />
mit „Linda & Vlado“<br />
Mittwoch, 17.7.2013 Livemusik im Biergarten<br />
ab 20 Uhr<br />
mit „The Fake´z“<br />
Donnerstag, 18.7.2013 Livemusik im Biergarten<br />
ab 20 Uhr<br />
mit „didiplay“<br />
Freitag, 19.7.2013 Livemusik im Biergarten<br />
ab 20 Uhr<br />
mit „Zwei gegen Willi“<br />
Sonnabend, 20.7.2013 Livemusik im Biergarten<br />
ab 20 Uhr<br />
mit „Rock Company“<br />
in den Abendstunden Großes Höhenfeuerwerk<br />
Veranstalter ist der Thüringer Schaustellerfachverband Sitz Arnstadt,<br />
mit Unterstützung der Stadt <strong>Saalfeld</strong>, des <strong>Saalfeld</strong>er Festring<br />
e.V., dem Schützenverein Beulwitz 1991 e.V. und dem Bürgerlichen<br />
Brauhaus <strong>Saalfeld</strong>.<br />
69
08/13_10. Juli 2013<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
Herzlichen Glückwunsch<br />
allen Jubilarinnen und Jubilaren der<br />
Ortsteile Arnsgereuth, Aue am Berg, Beulwitz,<br />
Crösten und Wöhlsdorf zu ihrem Ehrentag:<br />
01. August Herr Hans Dietzel, Beulwitz zum 80.<br />
01. August Herr Harald Grein, Aue am Berg zum 79.<br />
02. August Frau Renate Bräutigam, Crösten zum 73.<br />
02. August Herr Klaus-Dieter Schölzke, Crösten zum 73.<br />
02. August Herr Dietrich Müller, Arnsgereuth zum 70.<br />
07. August Herr Dietmar Seidel, Wöhlsdorf zum 71.<br />
11. August Herr Rolf Beißig, Beulwitz zum 77.<br />
14. August Herr Dieter Eichhorn, Crösten zum 73.<br />
15. August Herr Christoph Konschak, Wöhlsdorf zum 71.<br />
17. August Herr Gerhard Wiefel, Aue am Berg zum 67.<br />
20. August Herr Dr. Frank Worms, Arnsgereuth zum 70.<br />
20. August Herr Klaus Paschold, Aue am Berg zum 73.<br />
21. August Frau Marianne Dallmann, Aue am B. zum 77.<br />
21. August Herr Klaus Rösch, Crösten zum 70.<br />
22. August Herr Reinhard Koch, Crösten zum 76.<br />
23. August Herr Willi Berk, Wöhlsdorf zum 71.<br />
24. August Frau Renate Arnoldt, Crösten zum 69.<br />
24. August Frau Brunhilde Kühn, Aue am Berg zum 85.<br />
27. August Frau Ilona Schmidt, Beulwitz zum 66.<br />
27. August Frau Jutta Helbig, Arnsgereuth zum 66.<br />
27. August Herr Alwin Tom, Crösten zum 76.<br />
29. August Frau Renate Sorge, Crösten zum 76.<br />
31. August Frau Sophie Adam, Crösten zum 79.<br />
Andreas Korn<br />
Ortsteilbürgermeister<br />
Beulwitz<br />
Sommertheater auf<br />
Thüringer Burgen und Schlössern<br />
Alice im Wunderland mal ganz anders<br />
In altbewährter Weise findet im<br />
August das Sommertheater auf<br />
versichiedenen Burgen und<br />
Schlössern im <strong>Saalfeld</strong>er Umland<br />
statt. In <strong>Saalfeld</strong> gastiert das Theater<br />
am 31. August, 20 Uhr, in der<br />
malerischen Kulisse des Hohen<br />
Schwarms.<br />
Regisseur Stefan Kreißig hat gemeinsam<br />
mit Mia Häfer in diesem<br />
Jahr das Stück „Alice im Wunderland“<br />
ausgewählt. Mit Witz<br />
und einem besonderem Humor<br />
wird die Geschichte auf etwas andere<br />
Weise dargestellt.<br />
Alice befindet sich in einer Lebenskrise,<br />
lässt sich sodann von<br />
einem Kaninchen verführen.<br />
Prompt landet sie im Märchenland.<br />
Hier trifft sie auf allerhand<br />
seltsame Figuren.<br />
Ein psychotisch gewordener Hutmacher,<br />
ein Kaninchenmutant,<br />
Herbert Danz<br />
Ortsteilbürgermeister<br />
Arnsgereuth<br />
der ständig Möhren futtern will<br />
sowie die irren Zwillinge, um nur<br />
ein paar der Kuriositäten zu benennen.<br />
Sie alle umrahmen die<br />
wundersame Welt, in der sich<br />
Alice wiederfindet.<br />
Dann soll Alice enthauptet werden.<br />
Dabei darf genau dies auf keinen<br />
Fall geschehen.<br />
„Es ist ein Theaterabend im Grenzbereich“,<br />
trifft Stefan Kreißig die<br />
Sache auf den Punkt. „Tanz und<br />
Spiel, maskenhafte Zerrbilder und<br />
pure Lust am Absonderlichen,<br />
machen die Inszenierung zu einem<br />
Kinderstück für Erwachsene“.<br />
Weitere Informationen und Tourdaten<br />
unter:<br />
www.reaktionsraum.de.<br />
Ticketbestellung unter reaktionsraum@gmail.com<br />
und per Telefon<br />
unter 0175/7880293<br />
Stadtgeschichte(n) erleben…<br />
mit Führungen in der Villa Bergfried<br />
Interessieren Sie sich für die Geschichte<br />
<strong>Saalfeld</strong>s? Möchten Sie<br />
auf Reisen in die Vergangenheit<br />
gehen? Dann tauchen Sie mit uns<br />
in die Welt von Dr. Ernst Hüther<br />
ein.<br />
In den Jahren 1922 bis 1924 errichtete<br />
der Unternehmer Dr.<br />
Ernst Hüther das als „behaglich<br />
bemessenes Haus“ geplante Ensemble<br />
Villa Bergfried, welches<br />
mit seinen vielen Zimmern, Wintergarten,<br />
Turnsaal und Marmorbad<br />
sowie den angehörigen Wirtschaftsgebäuden,<br />
Gärtnerei und<br />
Torhäusern eher die Vorstellung<br />
eines modernen Schlosses vermittelt.<br />
Nach der Enteignung als Erholungsheim<br />
und Diabetikersanatorium<br />
genutzt, lädt heute der<br />
„Freunde des Bergfriedes“ e. V.<br />
interessierte Besucher zu Führungen<br />
ein. „Besichtigt werden<br />
<strong>Saalfeld</strong>er Darrtor erwartet Besucher<br />
dabei u. a. die damaligen Räume<br />
wie Schlafzimmer, Bäder, große<br />
Halle, Herren-, Damen- und Lesezimmer,<br />
sowie Wintergarten<br />
und Loggia im Erdgeschoss. Zudem<br />
vermitteln die Führer einen<br />
informationsreichen Einblick in<br />
die Welt der Familie-Hüther und<br />
die Geschichte des Hauses“, erläutert<br />
Carla Wühn, Vorstandsmitglied<br />
im Freundesverein.<br />
2013 sind folgende Termine geplant:<br />
06.08. 16.15 Uhr<br />
03.09. 16.15 Uhr<br />
22.09. 14.00 Uhr<br />
Eintritt: 5 Euro, Dauer: ca. 2<br />
Stunden. Vorherige Anmeldung<br />
wegen begrenzter Teilnehmerkapazitäten<br />
notwendig (Yvonne Wittrien,<br />
03671/598271 oder Carla<br />
Wühn, 03671/598270, liegenschaften@stadt-saalfeld.de).<br />
Seit Mitte Mai lädt das <strong>Saalfeld</strong>er<br />
Darrtor Gäste zur Besichtigung<br />
ein. Während der gewöhnlichen<br />
Öffnungszeiten 13 - 17 Uhr erzählen<br />
ehrenamtliche Helfer des<br />
Caritas-Freiwilligenzentrum <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
die Geschichte des Darrtores.<br />
So soll nach einer Überlieferung<br />
die Bezeichnung „Darrtor“<br />
vom slawischen Wort trg abgeleitet<br />
worden sein, was so viel wie<br />
„Markt“ bedeutet. Es wäre demnach<br />
das „Markttor“ und weist<br />
auf die außerhalb gelegene Vorstadt<br />
„Alter Markt“ hin, die erst<br />
1863 nach <strong>Saalfeld</strong> eingemeindet<br />
wurde.<br />
Bei guten Wetter kann ein einzigartiger<br />
Rund-um-Blick über<br />
die historische Innenstadt genossen<br />
werden.<br />
P:S.: Wußten Sie schon? Von 1947<br />
bis 1953 wohnte im Darrtor die<br />
Familie von Reinhard Matthäus.<br />
Er wird zum Tag des offenen<br />
Denkmals am 9. September über<br />
seine Erlebnisse während dieser<br />
Zeit berichten.<br />
70
Stadt <strong>Saalfeld</strong>/Saale<br />
10. Juli 2013_08/13<br />
<strong>Amtsblatt</strong><br />
130 Euro für Projekt Sabaki<br />
Kinder- und Jugendausschuss veranstaltete Kuchenbasar<br />
Am 18. Juni übergab Lisa Kaptain,<br />
Vorsitzende des Kinder- und Jugendausschusses,<br />
an Iris Nestler<br />
ein prall gefülltes Spendenschwein.<br />
Iris Nestler ist Lehrerin an der<br />
Marco-Polo-Grundschule sowie<br />
lokale Betreuerin des Sabakiprojektes.<br />
Im Rahmen der Aktion „Tag und<br />
Nacht für Toleranz“ am 16. April<br />
veranstaltete der Kinder- und Jugendausschuss<br />
einen Kuchenbasar.<br />
Eingenommen wurden an diesem<br />
Nachmittag 130 Euro. Diese spendete<br />
der Kinder- und Jugendausschuss<br />
nun für das Projekt Sabaki,<br />
nachdem in der Mai-Sitzung unter<br />
Ferienveranstaltungen<br />
der Bibliothek<br />
„Was reimt sich auf Liebe?“<br />
verknallte Vormittagsrunde für Kinder ab 6 Jahren<br />
25.07.2013, 10 Uhr, Kinderbibliothek, Markt 7<br />
30.07.2013, 10 Uhr, Zweigbibliothek Gorndorf, A.-Schweitzer-Str. 132<br />
„Vorhang zu!“<br />
Vorlesezeit für Kinder bis 7 Jahre<br />
06.08.2013, 16 Uhr, Kinderbibliothek, Markt 7<br />
„Kleine Helden im Wald“<br />
Eine Geschichte über Freundschaft und Zusammenhalt für Kinder<br />
ab 6 Jahren<br />
15.08.2013, 10 Uhr, Kinderbibliothek, Markt 7<br />
It’s Tea Time<br />
Englische Teeparty für Johannesschüler<br />
„Milk, Sugar or Honey belongs in<br />
your tea. And you should say please<br />
and thanks“ erklärt die Englischlehrerin.<br />
21 herausgeputzte Jungen<br />
und Mädchen hören der aus England<br />
stammenden Tanya Harding<br />
aufgeregt zu. Die Jungen fast alle<br />
mit Schlips, die Mädchen im feinen<br />
Dresscode mit Kleid und Sommerhut.<br />
Bevor es richtig losgeht, erfahren<br />
die Schüler erst einmal die Regeln,<br />
nach denen eine englische Tee-<br />
Party stattfindet.<br />
Dann geht es mit Feuereifer und<br />
viel Spaß an die Vorbereitung. Es<br />
werden Sandwiches belegt, Cookies<br />
auf den Tellern verteilt, Obst auf<br />
einer Etagere drapiert und last<br />
but not least der für die Engländer<br />
so wichtige Tee vorbereitet.<br />
Punkt „nine o‘clock“ startet dann<br />
die feine Teeparty. „Ladies first“<br />
weist Tanya Harding die Jungen<br />
und Mädchen in die Benimmregeln<br />
verschiedenen <strong>Saalfeld</strong>er Projekten<br />
und Vereinen ausgewählt wurde.<br />
Sabaki ist ein Kindergewaltpräventionsprojekt.<br />
Kinder sollen<br />
hier lernen, sich frei im alltäglichen<br />
Umgang mit Erwachsenen<br />
zu bewegen, ohne Angst vor (sexuellen)<br />
Übergriffen. Bürgermeister<br />
Matthias Graul hat die regionale<br />
Schirmherrschaft für dieses<br />
Projekt übernommen.<br />
„Ich freue mich sehr, dass der<br />
Kinder- und Jugendausschuss gerade<br />
Sabaki unterstützt“, so Iris<br />
Nestler. „Wir werden das Geld<br />
nutzen, um das Projekt noch bekannter<br />
zu machen.“<br />
ein. Also bewegen sich 11 kleine<br />
Damen elegant zum Buffet. Danach<br />
sind die jungen Herren an der<br />
Reihe. Der Tee wird aus einer silbernen<br />
Kanne kredenzt.<br />
Es entsteht der Eindruck, tatsächlich<br />
mitten in einer englischen<br />
Teeparty gelandet zu sein. Der<br />
Umgangston ist ausgesprochen<br />
höflich, die Tischmanieren fast<br />
schon adelig.<br />
„So macht Englischunterricht<br />
richtig Spaß“, erklärt der zehnjährige<br />
Daniel. Die ebenfalls zehnjährige<br />
Hannah findet es besonders<br />
spannend, „sich mal wie eine feine<br />
Dame zu verkleiden.“ Und Alina<br />
schmecken die Sandwiches besonders<br />
lecker „weil wir sie selbst<br />
mit zubereitet haben.“<br />
Nach knapp zwei Stunden ist der<br />
ganze Spaß vorbei und die kleinen<br />
Damen und Herren werden wieder<br />
zu Schülern und Schülerinnen<br />
der Johannesschule <strong>Saalfeld</strong>.<br />
Sportarten der<br />
<strong>Saalfeld</strong>er Region im Test<br />
<strong>Amtsblatt</strong>-Serie, Teil 5: Yoga<br />
„Schon mal Yoga gemacht?“<br />
frage ich im Gespräch einen Mann<br />
an der Theke meines Fitnessstudios.<br />
„Ja. Es war anstrengend!“<br />
Wenn er das sagt, muss es wohl<br />
stimmen. So setzte ich meine<br />
Sportartentestreihe fort.<br />
Für diesen Zweck suche ich mir<br />
Consuela Barth aus. Sie ist Diplom-Sportwissenschaftlerin<br />
und<br />
Yogalehrerin, die immer donnerstags<br />
Yogastunden in Schwarza<br />
gibt. Dort lerne ich zuerst: Yoga<br />
ist kein Sport. Ich bleibe trotzdem,<br />
immerhin strengt es ja an und<br />
ist damit zumindest „sportähnlich“.<br />
Wenn Yoga kein Sport ist,<br />
was ist es dann?<br />
Consuela (wir duzen uns hier)<br />
beschreibt Yoga als eine Art „Verfahren“,<br />
um ein gesundes und<br />
erfülltes Leben zu genießen. Körper,<br />
Geist und Seele gilt es in<br />
Einklang zu bringen. Ich bin gespannt,<br />
wie das bei mir funktionieren<br />
soll, denn in Gedanken<br />
bin ich schon immer zwei Schritte<br />
weiter. Ich lasse mich auf die indische<br />
philosophische Lehre ein<br />
und lerne, dass Disziplin gefragt<br />
und gleichzeitig doch alles locker<br />
ist. Absolute Ruhe ist angesagt<br />
und wenn ich eine Übung nicht<br />
gut hinbekomme, macht das rein<br />
gar nichts. Oberste Grundregel:<br />
atmen. Richtig atmen und nie<br />
den Atem anhalten. Dafür soll<br />
mir Yoga viel geben: Selbstbewusstsein,<br />
Stärkung des Immunsystems,<br />
der Gleichgewichtssinn<br />
wird trainiert, bewusste Wahrnehmung<br />
des Körpers, Konzentration,<br />
Geduld und Aufmerksamkeit<br />
sollen gefördert werden,<br />
Abbau von Ängsten und Aggressionen<br />
und noch einiges mehr.<br />
Kurzum: eine Verbesserung der<br />
Lebensqualität. „Kein Tag ist wie<br />
der andere“, sagt Consuela und<br />
nimmt den Anfängern die Angst<br />
vor dem „Versagen“, wenn sie<br />
vielleicht doch wackeln oder absetzen<br />
müssen, weil sie die Balance<br />
nicht mehr halten können.<br />
Die meisten Yoga-Stellungen haben<br />
Tier- oder Naturnamen. Die<br />
wohl bekannteste ist der „Baum“,<br />
bei dem ein Bein angewinkelt an<br />
das ausgestreckten Standbein gestellt<br />
wird und die Arme entweder<br />
seitlich ausgestreckt werden oder<br />
über dem Kopf zusammengeführt<br />
werden. Ich kann es gerade so<br />
halten, wackel aber ziemlich und<br />
muss mich immer wieder daran<br />
erinnern lassen weiter zu atmen.<br />
Der gute Mann aus dem Fitnessstudio<br />
hatte Recht. Es ist gar<br />
nicht mal so einfach. Anwinkeln,<br />
Strecken, Dehnen – alles ist im<br />
Programm und ich rechne stark<br />
mit Muskelkater in den Beinen<br />
am darauffolgenden Tag, denn<br />
schon jetzt zieht es ein bisschen,<br />
aber gleichzeitig tritt die von<br />
Consuela versprochene Wärme<br />
ein.<br />
Und zugegeben auch Ruhe. Ich<br />
höre auf meinen Körper, versuche<br />
zu verstehen, wie er reagiert. Bekannt<br />
ist auch die Folge des „Sonnengruß“,<br />
die wir mehrmals<br />
durchgehen und der am Morgen<br />
besonders gut tun soll. Nach den<br />
Übungen wartet eine Tiefenentspannung<br />
auf die Kursteilnehmer,<br />
dann ist es vorbei. In dem stillen<br />
Raum fühle ich mich wohl und<br />
ich überlege jetzt schon, was ich<br />
darüber berichten werde. Langsam<br />
laufe ich mit meiner extra<br />
dafür gekauften Matte zum Auto<br />
und denke dabei: „Die Leute hier<br />
sind aber alle hektisch unterwegs“<br />
und lächle.<br />
Mein Fazit: Das mit der Ruhe<br />
funktioniert auch bei eher unruhigen<br />
Gemütern und es tut gut.<br />
Muskelkater hatte ich übrigens<br />
wider meiner Erwartung nicht<br />
und meine Matte kann jetzt auch<br />
zu Hause zum Einsatz kommen.<br />
Es gibt verschiedene Arten von<br />
Yoga. Probieren Sie es einfach<br />
einmal aus.<br />
In der nächsten Ausgabe:<br />
„Überraschung“<br />
Dominique Lattich<br />
Freie Journalistin<br />
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