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Tarif - Saarbahn GmbH

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Beförderungsbedingungen der Verkehrsunternehmen im saarVV<br />

Für die Ausgabe der Fahrkarten gilt Folgendes:<br />

1. Der Verkauf von Fahrkarten erfolgt über Fahrkartenautomaten,<br />

Verkaufsstellen, in Fahrzeugen und über<br />

Abonnementverträge.<br />

2. An Bahnhöfen und Schienenhaltepunkten der Deutschen<br />

Bahn AG und der <strong>Saarbahn</strong> <strong>GmbH</strong> werden Ver bundfahrkarten<br />

grundsätzlich an Fahrkartenautomaten ausgegeben.<br />

Der Fahrkartenverkauf in den Fahrzeugen ist dort<br />

ausgeschlossen.<br />

3. Abweichungen von den Regelungen wie unter 1. und 2.<br />

sind möglich, sie werden ört lich bekannt gegeben.<br />

4. Für Fahrkarten zu tariflichen Sonderregelungen werden<br />

die Verkaufsbedingungen von Fall zu Fall besonders geregelt.<br />

(3) Benutzt der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs eine<br />

Fahrkarte, die zu entwerten ist, hat er diese dem Personal<br />

unverzüglich und unaufgefordert zur Entwertung auszuhändigen;<br />

in Fahrzeugen und auf Bahnhöfen mit Entwertergeräten<br />

hat der Fahrgast die Fahr karte unverzüglich zu entwerten<br />

und sich von der Entwertung zu überzeugen.<br />

(4) Der Fahrgast hat die Fahrkarte bis zur Beendigung der<br />

Fahrt, im Eisenbahnbetrieb bis zum Verlassen des Bahnhofs,<br />

aufzubewahren und sie dem Personal auf Verlangen unverzüglich<br />

zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen.<br />

(5) Kommt der Fahrgast seiner Pflicht nach den Absätzen (2)<br />

bis (4) trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung<br />

ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines<br />

erhöhten Beförderungsentgeltes nach § 9 bleibt unberührt.<br />

(6) Beanstandungen der Fahrkarte sind unverzüglich vorzubringen.<br />

Spätere Beanstandungen bleiben unberücksichtigt.<br />

(7) Das Bearbeitungsentgelt für eine schriftliche Fahrpreisauskunft<br />

kann vom jeweiligen Ver kehrsunternehmen festgesetzt<br />

und erhoben werden.<br />

§ 7 Zahlungsmittel<br />

(1) Das Verkehrsunternehmen kann verlangen, dass das Fahrgeld<br />

abgezählt gezahlt wird.<br />

(2) Das Fahrpersonal ist nicht ver pflichtet, Geldbeträge über<br />

10,00 Euro zu wechseln und Cent-Stücke im Betrag von mehr<br />

als 10 Cent sowie erheblich beschä digte Geldscheine und<br />

Münzen anzunehmen.<br />

(3) Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 10,00 Euro<br />

nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung oder ein<br />

Überzahlungsgutschein über den zurückbehaltenen Betrag<br />

auszustellen. Es ist Sa che des Fahrgastes, das Wechselgeld<br />

unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung bzw. dem<br />

Kunden center des Unter nehmens abzuholen. Ist der Fahrgast<br />

mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt<br />

abzubrechen.<br />

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