Tarif - Saarbahn GmbH
Tarif - Saarbahn GmbH
Tarif - Saarbahn GmbH
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Beförderungsbedingungen der Verkehrsunternehmen im saarVV<br />
Für die Ausgabe der Fahrkarten gilt Folgendes:<br />
1. Der Verkauf von Fahrkarten erfolgt über Fahrkartenautomaten,<br />
Verkaufsstellen, in Fahrzeugen und über<br />
Abonnementverträge.<br />
2. An Bahnhöfen und Schienenhaltepunkten der Deutschen<br />
Bahn AG und der <strong>Saarbahn</strong> <strong>GmbH</strong> werden Ver bundfahrkarten<br />
grundsätzlich an Fahrkartenautomaten ausgegeben.<br />
Der Fahrkartenverkauf in den Fahrzeugen ist dort<br />
ausgeschlossen.<br />
3. Abweichungen von den Regelungen wie unter 1. und 2.<br />
sind möglich, sie werden ört lich bekannt gegeben.<br />
4. Für Fahrkarten zu tariflichen Sonderregelungen werden<br />
die Verkaufsbedingungen von Fall zu Fall besonders geregelt.<br />
(3) Benutzt der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs eine<br />
Fahrkarte, die zu entwerten ist, hat er diese dem Personal<br />
unverzüglich und unaufgefordert zur Entwertung auszuhändigen;<br />
in Fahrzeugen und auf Bahnhöfen mit Entwertergeräten<br />
hat der Fahrgast die Fahr karte unverzüglich zu entwerten<br />
und sich von der Entwertung zu überzeugen.<br />
(4) Der Fahrgast hat die Fahrkarte bis zur Beendigung der<br />
Fahrt, im Eisenbahnbetrieb bis zum Verlassen des Bahnhofs,<br />
aufzubewahren und sie dem Personal auf Verlangen unverzüglich<br />
zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen.<br />
(5) Kommt der Fahrgast seiner Pflicht nach den Absätzen (2)<br />
bis (4) trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung<br />
ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines<br />
erhöhten Beförderungsentgeltes nach § 9 bleibt unberührt.<br />
(6) Beanstandungen der Fahrkarte sind unverzüglich vorzubringen.<br />
Spätere Beanstandungen bleiben unberücksichtigt.<br />
(7) Das Bearbeitungsentgelt für eine schriftliche Fahrpreisauskunft<br />
kann vom jeweiligen Ver kehrsunternehmen festgesetzt<br />
und erhoben werden.<br />
§ 7 Zahlungsmittel<br />
(1) Das Verkehrsunternehmen kann verlangen, dass das Fahrgeld<br />
abgezählt gezahlt wird.<br />
(2) Das Fahrpersonal ist nicht ver pflichtet, Geldbeträge über<br />
10,00 Euro zu wechseln und Cent-Stücke im Betrag von mehr<br />
als 10 Cent sowie erheblich beschä digte Geldscheine und<br />
Münzen anzunehmen.<br />
(3) Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 10,00 Euro<br />
nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung oder ein<br />
Überzahlungsgutschein über den zurückbehaltenen Betrag<br />
auszustellen. Es ist Sa che des Fahrgastes, das Wechselgeld<br />
unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung bzw. dem<br />
Kunden center des Unter nehmens abzuholen. Ist der Fahrgast<br />
mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt<br />
abzubrechen.<br />
46