Merkblatt Borkenflechte - Saarpfalz-Kreis
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Ihr Gesundheitsamt informiert<br />
B O R K E N F L E C H T E -<br />
I M P E T I G O C O N TA G I O S A<br />
Erreger/Übertragung<br />
Die ansteckende <strong>Borkenflechte</strong> wird durch Streptococcus pyogenes verursacht, Bakterien,<br />
die zu der Gruppe gehören, die auch Scharlach verursacht. Sie werden durch Kontakt- bzw.<br />
Schmierinfektion übertragen. Enges Zusammenleben z.B. in Schulen, Kasernen und<br />
Heimen, begünstigt in jedem Lebensalter die Ausbreitung.<br />
Krankheitserscheinungen<br />
Haut und Weichteilinfektionen durch S. pyogenes können die Haut, das Unterhautgewebe,<br />
Muskeln und Faszien betreffen, bei der <strong>Borkenflechte</strong> die oberflächliche Haut, bevorzugt im<br />
Gesicht um Mund und Nase. Auch Beine und Windelbereich sind häufig betroffen.<br />
Es bilden sich Pusteln, die aufbrechen und zu Verkrustungen führen. Die Kinder machen<br />
keinen kranken Eindruck, haben auch in der Regel kein Fieber, klagen aber manchmal über<br />
Juckreiz an den befallenen Stellen. Selten breitet sich die Infektion in tiefere Hautschichten<br />
aus (Rötung, Schwellung, Schmerzen, dann begleitet von Fieber).<br />
Inkubationszeit:<br />
Sie dauert Tage bis Monate.<br />
Dauer der Ansteckungsfähigkeit<br />
So lange Pusteln, nässende Wunden und Verkrustungen vorhanden sind, muss mit<br />
Ansteckung gerechnet werden.<br />
Vorbeugende Maßnahmen<br />
Wegen der weiten Verbreitung der Streptokokken sind die Möglichkeiten der Prävention<br />
begrenzt. Eine Schutzimpfung existiert nicht. Sauberkeit reduziert das Risiko.<br />
Die Weiterverbreitung der Infektion wird in erster Linie durch deren schnelle und<br />
effektive Behandlung sowie durch Basishygienemaßnahmen (z.B. Händehygiene,<br />
waschen von verunreinigten Textilien bei mindestens 60 °C) verhindert.<br />
Meldepflicht der Gemeinschaftseinrichtung an Gesundheitsamt<br />
Verdacht und Erkrankung sind dem Gesundheitsamt zu melden.<br />
Empfehlungen für die Gemeinschaftseinrichtung mit Hinweisen auf die<br />
Wiederzulassung nach Erkrankung<br />
Ein an <strong>Borkenflechte</strong> erkranktes Kind darf eine Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen.<br />
Bei Erkrankung an ansteckender <strong>Borkenflechte</strong> darf keine Tätigkeit im Lebensmittelbereich<br />
nach §42 des Infektionsschutzgesetzes ausgeübt werden.<br />
In den Einrichtungen und in der Versorgung der Erkrankten sind strenge Hygienestandards<br />
einzuhalten und mit dem Gesundheitsamt abzusprechen.<br />
Eine Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen erfordert wegen der hohen<br />
Ansteckungsgefahr ein ►schriftliches ärztliches Attest.<br />
Ein Ausschluss von Kontaktpersonen aus der Gemeinschaftseinrichtung ist nicht erforderlich.<br />
Stand: 03/2012
Stand: 03/2012