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Merkblatt Borkenflechte - Saarpfalz-Kreis

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Ihr Gesundheitsamt informiert<br />

B O R K E N F L E C H T E -<br />

I M P E T I G O C O N TA G I O S A<br />

Erreger/Übertragung<br />

Die ansteckende <strong>Borkenflechte</strong> wird durch Streptococcus pyogenes verursacht, Bakterien,<br />

die zu der Gruppe gehören, die auch Scharlach verursacht. Sie werden durch Kontakt- bzw.<br />

Schmierinfektion übertragen. Enges Zusammenleben z.B. in Schulen, Kasernen und<br />

Heimen, begünstigt in jedem Lebensalter die Ausbreitung.<br />

Krankheitserscheinungen<br />

Haut und Weichteilinfektionen durch S. pyogenes können die Haut, das Unterhautgewebe,<br />

Muskeln und Faszien betreffen, bei der <strong>Borkenflechte</strong> die oberflächliche Haut, bevorzugt im<br />

Gesicht um Mund und Nase. Auch Beine und Windelbereich sind häufig betroffen.<br />

Es bilden sich Pusteln, die aufbrechen und zu Verkrustungen führen. Die Kinder machen<br />

keinen kranken Eindruck, haben auch in der Regel kein Fieber, klagen aber manchmal über<br />

Juckreiz an den befallenen Stellen. Selten breitet sich die Infektion in tiefere Hautschichten<br />

aus (Rötung, Schwellung, Schmerzen, dann begleitet von Fieber).<br />

Inkubationszeit:<br />

Sie dauert Tage bis Monate.<br />

Dauer der Ansteckungsfähigkeit<br />

So lange Pusteln, nässende Wunden und Verkrustungen vorhanden sind, muss mit<br />

Ansteckung gerechnet werden.<br />

Vorbeugende Maßnahmen<br />

Wegen der weiten Verbreitung der Streptokokken sind die Möglichkeiten der Prävention<br />

begrenzt. Eine Schutzimpfung existiert nicht. Sauberkeit reduziert das Risiko.<br />

Die Weiterverbreitung der Infektion wird in erster Linie durch deren schnelle und<br />

effektive Behandlung sowie durch Basishygienemaßnahmen (z.B. Händehygiene,<br />

waschen von verunreinigten Textilien bei mindestens 60 °C) verhindert.<br />

Meldepflicht der Gemeinschaftseinrichtung an Gesundheitsamt<br />

Verdacht und Erkrankung sind dem Gesundheitsamt zu melden.<br />

Empfehlungen für die Gemeinschaftseinrichtung mit Hinweisen auf die<br />

Wiederzulassung nach Erkrankung<br />

Ein an <strong>Borkenflechte</strong> erkranktes Kind darf eine Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen.<br />

Bei Erkrankung an ansteckender <strong>Borkenflechte</strong> darf keine Tätigkeit im Lebensmittelbereich<br />

nach §42 des Infektionsschutzgesetzes ausgeübt werden.<br />

In den Einrichtungen und in der Versorgung der Erkrankten sind strenge Hygienestandards<br />

einzuhalten und mit dem Gesundheitsamt abzusprechen.<br />

Eine Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen erfordert wegen der hohen<br />

Ansteckungsgefahr ein ►schriftliches ärztliches Attest.<br />

Ein Ausschluss von Kontaktpersonen aus der Gemeinschaftseinrichtung ist nicht erforderlich.<br />

Stand: 03/2012


Stand: 03/2012

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