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Stadtanzeiger Nr. 05/2002 - Sassnitz

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<strong>Nr</strong>. <strong>05</strong>/<strong>2002</strong> - 9. Jahrgang 15. Mai <strong>2002</strong> kostenlose Ausgabe<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

! Kurabgabesatzung der Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />

! Fremdenverkehrsabgabe der Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />

! Aufhebungssatzung zur Hafenabgabensatzung<br />

- Stadthafen<br />

! Beschlüsse der Stadtvertretung<br />

! !!<br />

Satzung<br />

über die Erhebung einer Kurabgabe<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai <strong>2002</strong><br />

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 1998,<br />

GVOBl. M-V <strong>Nr</strong>. 20, Seite 634), der §§ 1, 2, 11 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 01. Juni<br />

1993, und der staatlichen Anerkennung als Erholungsort durch das Sozialministerium des Landes M-V vom<br />

10. September 1998 sowie nach Beschlussfassung am 21. Februar 2000 durch die Stadtvertreter folgende<br />

Satzung erlassen:<br />

geändert durch:<br />

1. Änderungssatzung vom 25. Juli 2000 (Beschluss <strong>Nr</strong>. 77-<strong>05</strong>/00 STV)<br />

2. Änderungssatzung vom 27. Dezember 2001 (Beschluss <strong>Nr</strong>. 117-10/01 STV)<br />

(1) Die Stadt <strong>Sassnitz</strong> ist als Erholungsort anerkannt.<br />

§ 1<br />

Zweck der Kurabgabenerhebung<br />

(2) Die Kurabgabe ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe.<br />

(3) Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung,<br />

Verwaltung und Unterhaltung der zur Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen<br />

Einrichtungen wird eine Kurabgabe erhoben. Über das aktuelle Leistungsangebot, wie z.B.<br />

Ermäßigungen bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Parkplätzen, Ausflugsfahrten und<br />

Veranstaltungen, informieren die Kurkarte und die Aushänge der Stadt <strong>Sassnitz</strong>.<br />

(4) Die Kurabgabe ist zu zahlen unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen und<br />

Angebote genutzt bzw. in Anspruch genommen werden.<br />

- 1 -


§ 2<br />

Erhebungsgebiet/ Geltungsbereich<br />

Entstehen der Abgabepflicht<br />

(1) Erhebungsgebiet für die Kurabgabe ist das gesamte Stadtgebiet der Stadt <strong>Sassnitz</strong>.<br />

§ 3<br />

Kurabgabepflichtiger Personenkreis<br />

(1) Kurabgabepflichtig sind alle Personen, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten ohne dort ihren<br />

gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd, d.h. Unterkunft nehmen) und die Möglichkeit zur Benutzung<br />

bzw. Inanspruchnahme der Einrichtungen erhalten.<br />

(2) Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer eines Wochenendhauses<br />

oder einer Ferienwohnung ist, wenn und soweit er die Wohnungseinheit überwiegend zu Erholungszwecken<br />

nutzt.<br />

(3) Als ortsfremd gilt nicht, wer in der Stadt <strong>Sassnitz</strong> in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht bzw.<br />

an Eides statt seinen Lebensschwerpunkt als in der Stadt <strong>Sassnitz</strong> befindlich erklärt.<br />

Von der Kurabgabe sind freigestellt:<br />

§ 4<br />

Befreiung von der Kurabgabe<br />

(1) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Begleitung eines erziehungsberechtigten<br />

Kurabgabepflichtigen.<br />

(2) Nahe Verwandte von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Erhebungsgebiet haben, wenn sie<br />

ohne Vergütung in deren Hausgemeinschaft aufgenommen sind.<br />

(3) Reisende, Handelsvertreter und andere tätige Personen in Ausübung ihres Berufes, wenn sie ihre<br />

Tätigkeit in der Stadt <strong>Sassnitz</strong> nachweisen und die öffentlichen Kur- und Erholungseinrichtungen nicht in<br />

Anspruch nehmen. Diese Befreiung gilt nur bis zu einer Dauer von 4 Tagen und hat keine Gültigkeit an<br />

Feiertagen, Samstagen und Sonntagen.<br />

(4) Teilnehmer an den von der Stadt <strong>Sassnitz</strong> anerkannten Tagungen, Kongressen und Lehrgängen.<br />

(1) Die Kurabgabe beträgt pro Tag und Person<br />

(An- und Abreisetag gelten als 1 Tag)<br />

§ 5<br />

Höhe der Kurabgabe<br />

a) in der Hauptsaison (01.06. bis 31.08.) sowie 1,00 €<br />

Pfingsten, Ostern Weihnachten/Silvester (24.12. bis 03.01.)<br />

b) in der Vor- und Nachsaison 0,80 €<br />

(01.<strong>05</strong>. bis 31.<strong>05</strong>. und 01.09. bis 31.10.)<br />

c) in der übrigen Zeit 0,50 €<br />

(01.11. bis 23.12. und 04.01. bis 30.04.)<br />

(2) Die Jahresabgabe beträgt für eine Einzelperson<br />

nach dem vollendeten 18. Lebensjahr: 52,00 €<br />

§ 6<br />

Vergünstigungen und Sonderregelungen<br />

(1) Den Trägern der Sozialhilfe, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und den Kirchen und Religionsgemeinschaften<br />

des öffentlichen Rechts wird auf Antrag für die von ihnen verschickten Personen<br />

eine Vergünstigung von 20 % gewährt.<br />

- 2 -


(2) Schwerbehinderte ab 80 % erhalten, soweit sie die Kosten der Kur und des Aufenthaltes in voller Höhe<br />

selber tragen, gegen Vorlage amtlicher Unterlagen eine Ermäßigung in Höhe von 20 %. Die Begleitperson<br />

eines Schwerbehinderten, der laut Ausweis auf ständige Begleitung angewiesen ist, ist von der<br />

Kurabgabe befreit.<br />

(3) Die Jahreskarte berechtigt zum Aufenthalt während des laufenden Jahres. Der Aufenthalt braucht nicht<br />

zusammenhängend genommen werden.<br />

(4) Für verloren gegangene Kurkarten, deren Meldeschein vorliegt, können ausschließlich von der Stadt<br />

<strong>Sassnitz</strong> gegen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1,53 € je Kurkarte entsprechende Ersatzdokumente<br />

ausgestellt werden.<br />

§ 7<br />

Fälligkeit/ Erhebungsform und Abrechnung der Kurabgabe<br />

(1) Die Kurabgabe entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und wird gleichzeitig mit dem Meldevorgang<br />

gem. § 26 Abs. 2 des Landesmeldegesetzes fällig. Die Jahreskurabgabepflicht entsteht am 01.<br />

Januar des jeweiligen Kalenderjahres, im Fall des Abs. 8 mit Beginn des auf den Wechsel folgenden<br />

Kalendervierteljahres.<br />

(2) Jeder Beherberger, wie auch dessen Bevollmächtigter, ist verpflichtet, die Kurabgabe im Auftrag der<br />

Stadt <strong>Sassnitz</strong> im Voraus vom Gast zu kassieren und innerhalb von 3 Tagen abzurechnen. Eine<br />

verlängerte Abrechnungsfrist bis höchstens 14 Tagen ist mit der Stadt <strong>Sassnitz</strong> schriftlich zu vereinbaren.<br />

(3) Nach ordnungsgemäß-vollständiger Abrechnung für den Zeitraum des jeweiligen Kalenderjahres erhält<br />

der Beherberger eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 3 % der von ihm eingezahlten Kurabgabe.<br />

(4) Bei Kassierung der Kurabgabe gibt der Beherberger eine auf den Namen des Gastes lautende Kurkarte<br />

aus. Für Gesellschaftsreisen, Sammelreisen, Betriebsausflüge und dergleichen wird eine Kursammelkarte<br />

ausgestellt.<br />

(5) Kurkarten werden erst nach dem Quittungsvermerk durch die Stadt <strong>Sassnitz</strong> gültig. Sie sind nicht übertragbar.<br />

Bei missbräuchlicher Benutzung werden sie eingezogen.<br />

(6) Eigentümer oder Besitzer von Wochenendhäusern bzw. Ferienwohnungen sind verpflichtet, bei Vermietung<br />

die Kurabgabe selbst bei der Stadt <strong>Sassnitz</strong> abzurechnen oder eine beauftragte Person zu benennen,<br />

die diese Pflicht erfüllt.<br />

(7) Eigentümer oder Besitzer von Wochenendhäusern bzw. Ferienwohnungen, die ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt nicht im Erhebungsgebiet haben sind verpflichtet,<br />

a) für sich und ihren Ehegatten unabhängig von der Aufenthaltsdauer den Satz der Jahreskurabgabe zu<br />

zahlen, der bis spätestens zum 30. April des Jahres fällig wird. Zur Verwaltungsvereinfachung kann bei<br />

Zweitwohnungsbesitzern die Jahresabgabe durch einen Veranlagungsbescheid erhoben werden,<br />

b) von allen anderen beherbergten Personen, einschließlich der Familienangehörigen, gemäß der<br />

vorgenannten Regelungen dieser Satzung die Kurabgabe einzuziehen und bei der Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />

abzurechnen.<br />

(8) Wechselt das Eigentum oder der Besitz an einem Wochenendhaus, zahlt der bisherige Eigentümer bzw.<br />

Besitzer nur den in Vierteln ausgedrückten Anteil des Betrages der Jahreskurabgabe bis zum Ende des<br />

Kalendervierteljahres, in das der Eigentums- oder Besitzerwechsel fällt. Der Nachfolger zahlt den Anteil<br />

der Jahreskurabgabe mit Beginn des auf den Wechsel folgenden Kalendervierteljahres.<br />

§ 8<br />

Rückzahlung der Kurabgabe<br />

Bei vorzeitiger Abreise des Gastes können auf Antrag in begründeten Fällen 50 % der zuviel gezahlten<br />

Kurabgabe erstattet werden. Die Rückzahlung erfolgt nur an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der<br />

Kurkarte, auf deren Rückseite der Wohnungsgeber die Abreise des Kurgastes bescheinigt hat.<br />

Auf Jahreskurkarten werden keine Rückzahlungen vorgenommen. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt<br />

14 Tage nach Abreise.<br />

- 3 -


§ 9<br />

Meldepflicht und Haftung der Beherberger<br />

(1) Der Beherberger haftet für die Abgabeschuld seiner Kurgäste.<br />

(2) Der Beherberger bzw. ein von ihm Bevollmächtigter erhält von der Stadt <strong>Sassnitz</strong> kombinierte<br />

Meldeschein-/Kurkartenvordrucke, deren Empfang er mit Unterschrift bestätigt. Diese registrierte Anzahl<br />

der Formulare ist in jedem Fall, entweder genutzt oder ungenutzt, zurückzugeben. Für jedes fehlende<br />

Exemplar kann der Beherberger gegenüber der Stadt <strong>Sassnitz</strong> mit 51,00 € haftbar gemacht werden.<br />

(3) Der Beherberger oder sein ortsansässiger Bevollmächtigter bzw. Beauftragter sind verpflichtet,<br />

Meldescheine bereitzuhalten und den Gast darauf hinzuweisen, dass dieser seinen Verpflichtungen<br />

gemäß Meldegesetz nachkommt und den Meldeschein am Tage der Ankunft ausfüllt und unterschreibt.<br />

(4) Auf den von der Stadt <strong>Sassnitz</strong> herausgegebenen Meldevordrucken sind gemäß § 27 Abs. 2 und 3 des<br />

Landesmeldegesetzes (LMG) Name, Vorname, Heimatanschrift, Berherbergeranschrift in <strong>Sassnitz</strong>,<br />

<strong>Sassnitz</strong>-Mukran, sowie An- und Abreisetag der aufgenommenen Personen anzunehmen, was im evtl.<br />

Streitfall die Rechtssicherheit des Beherbergers gegenüber dem Gast erheblich erhöht.<br />

(5) Die gleiche Verpflichtung obliegt auch den ortsfremden Personen gemäß § 3 dieser Satzung , die sich<br />

vorübergehend in eigenen Wohneinheiten aufhalten, soweit sie noch keine Jahreskarte gelöst haben,<br />

sowohl hinsichtlich ihrer eigenen Person als auch hinsichtlich der Personen, denen sie Unterkunft<br />

gewähren. Die Eigentümer und Besitzer von Wohneinheiten haften für die rechtzeitige und vollständige<br />

Einziehung und Abführung der Kurabgabe.<br />

(6) Entsprechend § 27 Abs. 4 LMG haben der Beherberger, dessen ortsansässiger Bevollmächtigter bzw.<br />

Beauftragter die Meldescheine bis zum Ablauf des auf den Tag der Ankunft folgenden Kalenderjahres<br />

aufzubewahren und den Beauftragten der Stadt <strong>Sassnitz</strong> bei Kontrollen bzw. auf deren schriftliches Verlangen<br />

hin zur Einsichtnahme vorzulegen und über alle Fragen, die die Entrichtung der Kurabgabe<br />

betreffen, Auskunft zu erteilen.<br />

(7) Die Beherberger, sowie deren Bevollmächtigte, die ihrer Meldepflicht nicht genügen oder hinsichtlich der<br />

Aufenthaltsdauer falsche Angaben machen, haften der Stadt <strong>Sassnitz</strong> gegenüber für die dadurch entstandenen<br />

Schäden.<br />

(8) Die Beherberger, deren ortsansässige Bevollmächtigte bzw. Beauftragte sind verpflichtet, diese Kurabgabesatzung<br />

in den Unterkünften kurabgabepflichtiger Personen an deutlich sichtbarer Stelle auszulegen.<br />

(9) Die Beherberger- und Gästedaten werden bei der Stadt <strong>Sassnitz</strong> elektronisch gespeichert, ausschließlich<br />

zur betriebsinternen Abgabenüberwachung genutzt und nach Ablauf von 2 Jahren gelöscht.<br />

Eine Datenübermittlung an andere Stellen ist ausgeschlossen, soweit nicht die Einwilligung der Betroffenen<br />

vorliegt.<br />

§ 10<br />

Zwangsbetreibung<br />

Die Kurabgabe unterliegt der Betreibung auf dem Verwaltungswege nach Maßgabe der Vorschrift des<br />

Bundesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG).<br />

§ 11<br />

Ordnungswidrigkeit<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer nicht gerechtfertigte Kurabgabevorteile erschleicht oder vorsätzlich oder<br />

leichtfertig als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheit eines Abgabepflichtigen<br />

bewirkt, dass Kurabgaben verkürzt oder Kurabgabevorteile zu Unrecht gewährt oder belassen werden.<br />

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig Belege ausstellt, die in tatsächlicher<br />

Hinsicht unrichtig sind und dadurch ermöglicht, dass Kurabgaben verkürzt werden.<br />

(3) Ordnungswidrig nach § 17 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2 des Kommunalabgabengesetz M-V handelt, wer entgegen den<br />

§§ 7 und 9 dieser Satzung<br />

a) der Meldepflicht nicht nachkommt,<br />

- 4 -


) der Einziehungs- und Abführungspflicht der Kurabgabe seiner Familienmitglieder nicht nachkommt,<br />

c) die Meldescheine nicht vorlegt,<br />

d) Auskünfte verweigert,<br />

e) die Kurabgabesatzung nicht auslegt.<br />

(4) Gemäß § 17 Abs. 3 KAG M-V können Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu<br />

1.500,00 €, Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet<br />

werden.<br />

Die Satzung tritt am 1. März 2000 in Kraft.<br />

<strong>Sassnitz</strong>, 22. Februar 2000<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

D. Holtz<br />

Bürgermeister<br />

! ! !<br />

Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />

- Staatlich anerkannter Erholungsort -<br />

Satzung über die Erhebung einer Abgabe<br />

zur Förderung des Fremdenverkehrs<br />

(Fremdenverkehrsabgabesatzung – FVAS - )<br />

In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai <strong>2002</strong><br />

Auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 1998, GVOBL. M-V <strong>Nr</strong>.<br />

20, Seite 634) und der §§ 1, 2, 11 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 01. Juni 1993 hat die<br />

Stadtvertretung der Stadt <strong>Sassnitz</strong> am 06. November 2000 folgende Satzung beschlossen:<br />

geändert durch:<br />

1. Änderungssatzung vom 27. Dezember 2001 (Beschluss <strong>Nr</strong>. 118-10/01 STV)<br />

§ 1<br />

Abgabegegenstand und Abgabezweck<br />

(1) Die Stadt <strong>Sassnitz</strong> ist als Erholungsort staatlich anerkannt.<br />

(2) Die Fremdenverkehrsabgabe dient zur Deckung der Kosten der Fremdenverkehrswerbung, insbesondere<br />

für die Herstellung, Bearbeitung und Versand von Werbedrucksachen, die Medienwerbung,<br />

die Beteiligung an Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen werbender Art, für die Beiträge an<br />

Werbe- und Fremdenverkehrsgemeinschaften soweit der Aufwand nicht aus dem Kurabgabeaufkommen<br />

oder auf andere Weise gedeckt wird.<br />

§ 2<br />

Abgabepflicht, Haftung<br />

(1) Von allen natürlichen und juristischen Personen, denen in der Stadt <strong>Sassnitz</strong> aus dem Fremdenverkehr<br />

unmittelbare Vorteile erwachsen, wird eine Abgabe (Fremdenverkehrsabgabe) erhoben,<br />

soweit sie nicht nach § 4 dieser Satzung von der Abgabepflicht befreit sind.<br />

(2) Die Abgabepflichtigen sind im § 5 Abs. 4 Spalte 1 festgelegt.<br />

- 5 -


(3) Abgabepflichtig sind auch solche Personen und Unternehmen, die, ohne in der Stadt ihren Wohnsitz<br />

oder Betriebssitz zu haben, vorübergehend in der Stadt erwerbstätig sind.<br />

(4) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so haften sie als Gesamtschuldner.<br />

(5) Wird der Betrieb für Rechung einer juristischen Person von einem Vertreter oder Beauftragten<br />

ausgeübt, so ist dieser neben dem Betriebsinhaber Gesamtschuldner.<br />

(6) Der Verpächter und Vermieter eines Betriebes haftet für die Abgabe.<br />

Dies gilt auch bei Unterverpachtungen oder Untervermietungen für den Unterpächter oder Untermieter.<br />

§ 3<br />

Entstehung der Abgabepflicht<br />

Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Haushaltsjahres (Kalenderjahr), für das die Abgabe erhoben wird,<br />

frühestens mit Aufnahme der abgabepflichtigen Erwerbstätigkeit.<br />

§ 4<br />

Befreiung<br />

Von der Abgabe befreit sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Stiftungen, Anstalten,<br />

Einrichtungen und Unternehmen, die nach ihrer Satzung oder nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung<br />

ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind, es sei<br />

denn, dass sie mit Privatbetrieben im Wettbewerb stehen.<br />

§ 5<br />

Abgabepflichtiger Personenkreis, Bemessung und Höhe der Abgabe<br />

(1) Die Maßstäbe, nach denen sich die Vorteile bemessen, sind im Abs. 4 Spalte 2 bestimmt.<br />

(2) Die für die einzelnen Abgabepflichtigen maßgebenden Abgabesätze sind Abs. 4 Spalte 3 bestimmt.<br />

(3) Die Abgabe ist einmal im Jahr zu entrichten.<br />

(4) Die nach § 2 Abgabepflichtigen werden entsprechend folgender Übersicht eingeordnet:<br />

Abgabepflichtige Personen Maßstäbe Beitragssatz pro Jahr<br />

1. Alle natürlichen und juristischen Per- Nach Anzahl der a)Kleinvermieter mit<br />

sonen, die Betten, Zimmer, Wohnungen vorhandenen Frem- bis zu 8 Betten<br />

und sonstige Schlafgelegenheiten an Per- denbetten und Auf- 3,58 € je Bett<br />

sonen vermieten, bzw. gegen sonstigen<br />

bettungen<br />

Entgeltausgleich überlassen, Patienten<br />

b)Vermieter mit<br />

aufnehmen oder an Dritte zur Weiterver-<br />

mehr als 8 Betten<br />

mietung an Kurgäste vermieten<br />

5,11 € je Bett<br />

2. Betreiber von Campingplätzen Nach Anzahl der ge- 3,58 € je Stellplatz<br />

nehmigten Stellplätzen<br />

für das Aufstellen von<br />

Zelten und Wohnwagen<br />

3. Betreiber von gewerblich geführten Nach Anzahl der Ein- 1,28 € je Einstell-<br />

Parkplätzen stellplätze platz<br />

4. Inhaber von Restaurants (auch in Hotels) Nach der Anzahl a) 5,11 € je Platz<br />

Schank-, Gast- und Speisewirtschaften,<br />

Konditoreien, Eisdielen, Milchbars, Cafes,<br />

Imbissstuben, Tanzdielen, Bars, Clubs,<br />

Diskotheken u.ä.<br />

a) Gastplätze innen<br />

b) Gastplätze außen<br />

der Sitzplätze<br />

b) 2,56 € je Platz<br />

5. Inhaber von Ladengeschäften, Lebens- Nach der Größe der 0,51 € je qm<br />

mittelgeschäfte (Lebensmittelvollsortiment), Verkaufs- und Ausalle<br />

anderen offene Ladengeschäfte und<br />

stellungsfläche, auch<br />

- 6 -


alle sonstigen zu Verkaufszwecken unter- der als solcher gehaltenen<br />

ständigen Ausstellungen<br />

nutzten Straßenfläche<br />

6. Inhaber von Kiosken und mobilen Ver- Nach der Größe der 1,28 € je qm<br />

kaufs- und Imbisswagen sowie Verkaufs-<br />

Verkaufs- und Ausstände<br />

(außer festgesetzte Märkte)<br />

stellungsfläche, einschließlich<br />

der Bestuhlungsfläche<br />

je Verkaufsstand<br />

nach qm Grundfläche<br />

des Standes und<br />

mind. 1 m lfd. Breite<br />

der Verkaufsfront<br />

7. Inhaber von Tankstellen Nach Anzahl der 17,90 €<br />

Zapfstellen<br />

je Zapfstelle<br />

8. Kohlen- und Heizölhändler Nach Anzahl der 10,23 €<br />

beschäftigten<br />

je Inhaber<br />

Personen<br />

5,11 € je<br />

beschäftigte<br />

Person<br />

9. Aufsteller von Warenautomaten, Nach Anzahl der 10,23 €<br />

sofern die Geräte sich nicht in Automaten je Automat<br />

oder an der Betriebsstätte des<br />

Aufstellers befinden<br />

10. Inhaber von Reisebüros, Reisever- Nach Anzahl der 20,45 €<br />

anstalter, Reiseleiter, Quartierver- beschäftigten je Inhaber<br />

mittler, u.ä. Personen 5,11 € je<br />

beschäftigte<br />

Person<br />

11. Inhaber von Versicherungsver- Nach Anzahl der 10,23 €<br />

tretungen und –agenturen beschäftigten je Inhaber<br />

Personen<br />

5,11 € je<br />

beschäftigte<br />

Person<br />

12. Makler, Verkäufer und Vermittler Nach Anzahl der 51,13 €<br />

von Immobilien einschließlich beschäftigten je Inhaber<br />

Finanzierungen Personen 25,56 € je<br />

beschäftigte<br />

Person<br />

13. Hausverwalter nach dem WEG, Nach Anzahl der in 1,02 € je<br />

Hausbetreuer <strong>Sassnitz</strong> verwalteten Einheit<br />

bzw. betreuten Einheiten<br />

(Ferienhäuser,<br />

Wohnungen, gewerbliche<br />

Räume)<br />

14. Inhaber von Kleinstbetrieben, Nach Anzahl der 10,23 €<br />

z.B. Dekorateure, Graphiker, beschäftigten je Inhaber<br />

freischaffende Künstler, Fahr- Personen 5,11 € je<br />

lehrer, Hundesalons, Wartungs-<br />

beschäftigte<br />

und Kundendienste<br />

Person<br />

15. Inhaber von Reparaturwerkstätten Nach Anzahl der 10,23 €<br />

beschäftigten<br />

je Inhaber<br />

Personen<br />

5,11 € je<br />

beschäftigte<br />

Person<br />

- 7 -


16. Inhaber von Wäschereien, Reini- Nach Anzahl der 10,23 €<br />

gungen und dergleichen beschäftigten je Inhaber<br />

Personen<br />

5,11 € je<br />

beschäftigte<br />

Person<br />

17. Inhaber von Bäckereien, Kondito- Nach Anzahl der 10,23 €<br />

reien und Fleischereien beschäftigten je Inhaber<br />

Personen<br />

5,11 € je<br />

beschäftigte<br />

Person<br />

18. Inhaber von Friseurbetrieben Nach Anzahl der 10,23 €<br />

beschäftigten<br />

je Inhaber<br />

Personen<br />

5,11 € je<br />

beschäftigte<br />

Person<br />

19. Inhaber von Druckereien Nach Anzahl der 10,23 €<br />

beschäftigten<br />

je Inhaber<br />

Personen<br />

5,11 € je<br />

beschäftigte<br />

Person<br />

20. Inhaber von Handwerksbetrieben, Nach Anzahl der 10,23 €<br />

soweit nicht besonders aufgeführt beschäftigten je Inhaber<br />

Personen<br />

5,11 € je<br />

beschäftigte<br />

Person<br />

21. Inhaber von Bau- und Industrie- Nach Anzahl der 10,23 €<br />

betrieben beschäftigten je Inhaber<br />

Personen<br />

5,11 € je<br />

beschäftigte<br />

Person<br />

22. Strandkorbvermieter, Vermieter Nach Anzahl der 1,02 € je<br />

von Strandliegen aufgestellten Strand- Korb und<br />

körbe und –liegen<br />

Liege<br />

23. Inhaber von Transport- und Nach Anzahl der 10,23 €<br />

Speditionsunternehmen, Dienst- beschäftigten je Inhaber<br />

männer Personen 5,11 € je<br />

beschäftigte<br />

Person<br />

24. Inhaber von Taxiunternehmen, Nach Anzahl der 15,34 €<br />

Fahrschulen, (Ferienfahrschulen) zugelassenen Taxen je zugeund<br />

Fahrschulwagen lassene Taxe<br />

5,11 € je<br />

zugelassener<br />

Fahrschulwagen<br />

25. Gewerbsmäßiger Vermieter von Nach Anzahl der 15,34 €<br />

Kraftfahrzeugen zugelassene Fahrzeuge, je Auto,<br />

soweit die Unternehmen welches im<br />

ihre Fz. nicht ständig in Monat Juli<br />

<strong>Sassnitz</strong> stationiert haben, zur Verfügist<br />

die Anzahl der Fz. ung steht<br />

- 8 -


maßgebend, die durch- 10,23 € je<br />

schnittlich im Monat<br />

Motorrad<br />

Juli zur Vermietung zur<br />

Verfügung standen<br />

26. Autoverkäufer Nach Anzahl der 25,56 €<br />

beschäftigten<br />

je Inhaber<br />

Personen<br />

5,11 € je<br />

beschäftigte<br />

Person<br />

27. Inhaber von Verkehrsbetrieben, Nach Anzahl der in 0,51 € je<br />

Bus und Schifffahrt den Verkehrsmitteln Sitzplatz<br />

vorhandenen Fahrgastsitzplätzen<br />

28. Verleiher von Fahrrädern, Mofas, Nach Anzahl der 0,51 € je<br />

Mopeds und Sportgeräte vorhandenen Fahr- Fahr- und<br />

und Sportgeräte<br />

Sportgerät<br />

29. Verleiher von Booten, Wasser- Nach Anzahl der 10,23 €<br />

sportfahrzeugen u.ä. vorhandenen Boote je Boot und<br />

und Wassersport-<br />

Wassersportfahrzeuge<br />

fahrzeug<br />

30. Betreiber von gewerblichen Nach Anzahl der 10,23 €<br />

Wassersportverkehr beschäftigten je Inhaber<br />

Personen<br />

5,11 € je<br />

beschäftigte<br />

Person<br />

31. Inhaber von Fahr- und Reitinstituten Nach Anzahl der 10,23 €<br />

zur Verfügung<br />

je Reit- und<br />

stehenden Reit-<br />

Zugpferd<br />

und Zugtiere<br />

32. Tennis- Sport- und Reitlehrer, Nach Anzahl der 10,23 €<br />

Segel- und Surfschulen beschäftigten je Inhaber<br />

Personen<br />

5,11 € je<br />

beschäftigte<br />

Person<br />

33. Inhaber von Tennisplätzen, Kegel- Nach Anzahl der 10,23 € je<br />

und Bowlingbahnen, Squashhallen, vorhandenen Bahnen, Bahn, Stand,<br />

Schießstände, Sportzentren und Stände, Spielfelder Spielfeld<br />

dergleichen<br />

34. Inhaber von Minigolfplätzen Nach Anzahl der 5,11 € je<br />

vorhandenen Spiel-<br />

Spielbahn<br />

bahnen<br />

35. Inhaber von Spielhallen, Aufsteller Nach Anzahl der 10,23 €<br />

von Spiel- und Musikautomaten vorhandenen Geräte je Gerät<br />

36. Geld- und Kreditinstitute Nach Anzahl der 20,45 € je<br />

beschäftigten<br />

beschäftigte<br />

Personen<br />

Person<br />

37. Inhaber von Lichtspieltheatern, Nach Anzahl der 0,51 € je<br />

Varietes u.ä. vorhandenen Sitzplätze Sitzplatz<br />

38. Badeärzte Nach Anzahl der 51,13 €<br />

beschäftigten<br />

je Arzt<br />

- 9 -


Personen 10,23 € je<br />

beschäftigte<br />

Person<br />

39. Ärzte Nach Anzahl der 51,13 €<br />

beschäftigten<br />

je Arzt<br />

Personen<br />

10,23 € je<br />

beschäftigte<br />

Person<br />

40. Zahnärzte Nach Anzahl der 51,13 €<br />

beschäftigten<br />

je Arzt<br />

Personen<br />

10,23 € je<br />

beschäftigte<br />

Person<br />

41. Tierärzte Nach Anzahl der 51,13 €<br />

beschäftigten<br />

je Arzt<br />

Personen<br />

10,23 € je<br />

beschäftigte<br />

Person<br />

42. Heilpraktiker Nach Anzahl der 51,13 €<br />

beschäftigten<br />

je Arzt<br />

Personen<br />

10,23 € je<br />

beschäftigte<br />

Person<br />

43. Masseure, Krankengymnasten, Nach Anzahl der 25,56 €<br />

Physio- und Psychotherapeuten beschäftigten je Inhaber<br />

Personen<br />

10,23 € je<br />

beschäftigte<br />

Person<br />

44. Kurmitteleinrichtung, Fitnessstudios Nach Anzahl der 51,13 €<br />

beschäftigten<br />

je Inhaber<br />

Personen<br />

10,23 € je<br />

beschäftigte<br />

Person<br />

45. Kosmetiker, Fußpflege u.ä. Nach Anzahl der 10,23<br />

beschäftigten<br />

je Inhaber<br />

Personen<br />

5,11 € je<br />

beschäftigte<br />

Person<br />

46. Inhaber von Saunabetrieben Nach Anzahl der 25,56 €<br />

beschäftigten<br />

je Inhaber<br />

Personen<br />

5,11 € je<br />

beschäftigte<br />

Person<br />

47. Inhaber von Solarien und Nach Anzahl der 25,56 €<br />

dergleichen beschäftigten je Inhaber<br />

Personen<br />

5,11 € je<br />

beschäftigte<br />

Person<br />

48. Rechtsanwälte uns Notare Nach Anzahl der 92,03 €<br />

beschäftigten<br />

je be-<br />

Personen<br />

schäftigtem<br />

Anwalt<br />

10,23 € je<br />

- 10 -


eschäftigte<br />

Person<br />

49. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Nach Anzahl der 92,03<br />

und Steuerbevollmächtigte beschäftigten je beschäf-<br />

Personen<br />

tigtem Anwalt<br />

o. Notar<br />

10,23 € je<br />

beschäftigte<br />

Person<br />

50. Gewerbliche Architekten, Bauträger, Nach Anzahl der 51,13 €<br />

Unternehmer zur Einrichtung von beschäftigten für 1. Person<br />

Ferienhäusern, -wohnungen, und Personen 10,23 €<br />

Gewerbeflächen zum gewerblichen<br />

je weitere<br />

Verkauf<br />

Person<br />

51. Freiberufliche Architekten, Ingenieure, Nach Anzahl der 51,13 €<br />

Bauführer in Bauregiebetrieben beschäftigten für 1. Person<br />

Personen 10,23 €<br />

je weitere<br />

Beschäftigte<br />

52. Nebenberufliche Architekten Nach Anzahl der 20,45 €<br />

beschäftigten<br />

je Architekt<br />

Personen 10,23 €<br />

je weitere<br />

beschäftigte<br />

Person<br />

53. Musiker, Alleinunterhalter und Nach Anzahl der 20,45 €<br />

Diskotheker beschäftigten je Leiter<br />

Personen<br />

10,23 € je<br />

beschäftigte<br />

Person<br />

54. Inhaber von Apotheken Nach Anzahl der 51,13 € je<br />

beschäftigten<br />

beschäftigtem<br />

Personen<br />

Apotheker<br />

10,23 € je<br />

beschäftigte<br />

Person<br />

55. Inhaber von Brauereien, Bier- Nach Anzahl der 51,13 €<br />

und Getränkegroßhandel beschäftigten je Inhaber<br />

Personen<br />

10,23 € je<br />

beschäftigte<br />

Person<br />

56. Energie-, Wasserversorgungs- Nach Anzahl der 10,23 € je<br />

und Entsorgungsunternehmen beschäftigten beschäftigte<br />

Personen<br />

Person<br />

57. Sonstige natürliche und juris- Nach Anzahl der 10,23 € je<br />

tische Personen, die durch den beschäftigten beschäftigte<br />

Fremdenverkehr der Stadt <strong>Sassnitz</strong> Personen Person<br />

erhöhte Verdienstmöglichkeiten<br />

erhalten, sofern diese nicht in<br />

Gruppe 1 – 56 einzuordnen sind.<br />

(5) Als Beschäftigte gelten auch tätige Betriebsinhaber und Geschäftsführer, mitarbeitende Familienangehörige,<br />

die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und die freiberuflich Tätigen.<br />

- 11 -


Nichtarbeitnehmer im Sinne dieser Satzung sind Personen, die sich in Ausbildung befinden.<br />

Bei der Einstufung werden teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die einzeln weniger als die Hälfte der<br />

wöchentlichen tariflichen oder betriebsüblichen Arbeitszeit ableisten, als ½ Beschäftigte gezählt.<br />

Unternehmen mit mehr als 10 beschäftigten Personen zahlen für jede weiter darüber hinaus<br />

beschäftigte Person den jeweils zutreffenden hälftigen Beitragssatz.<br />

(6) Zieht ein Abgabepflichtiger aus mehreren Betrieben oder Tätigkeiten Vorteile, so ist die Abgabe für<br />

jeden Betrieb oder jede Tätigkeit gesondert zu veranlagen.<br />

(7) Merkmale der Einstufung (Bettenzahl, Fläche, Sitzplätze, Zahl der Beschäftigten usw.) werden nach<br />

den Verhältnissen am 15. Juli des Jahres ermittelt.<br />

Bei Neubeginn eines Betriebes oder einer Tätigkeit nach dem 15. Juli ist der Tag des Beginns<br />

maßgebend.<br />

Für die Betriebe oder Tätigkeiten, die nach dem 30. September beginnen, entfällt die Abgabe für<br />

das laufende Jahr.<br />

§ 6<br />

Heranziehung zur Abgabe<br />

(1) Der Abgabepflichtige hat der Stadt <strong>Sassnitz</strong> bis zum 25. Juli des Jahres unaufgefordert die<br />

erforderlichen Angaben zur Berechung der Abgabe mitzuteilen.<br />

(2) Werden keine Angaben gemacht, so können die Bemessungsgrundlagen geschätzt werden.<br />

(3) Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Stadt <strong>Sassnitz</strong>.<br />

(4) Stellt die Erhebung der Fremdenverkehrsabgabe im Einzelfall eine unzumutbare Härte dar, so kann<br />

die Stadt <strong>Sassnitz</strong> entsprechend der „Satzung über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von<br />

Ansprüchen“ der Abgabe gewähren.<br />

§ 7<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Zuwiderhandlungen gegen den § 6 Abs. 1 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten gemäß § 17 Abs. 2 Ziffer<br />

2 KAG M-V vom 01.06.1993 und können gemäß § 17 Abs. 3 KAG M-V mit einer Geldbuße bis zu 5.112,92 €<br />

geahndet werden.<br />

§ 8<br />

Fälligkeit der Abgabe<br />

Die Abgabe ist einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.<br />

Die Satzung tritt am 01. Januar 2001 in Kraft.<br />

§ 9<br />

Inkrafttreten<br />

<strong>Sassnitz</strong>, 28. Dezember 2000<br />

D. Holtz<br />

Bürgermeister<br />

! ! !<br />

- 12 -


Aufhebungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Benutzung des Stadthafens<br />

<strong>Sassnitz</strong> vom 7. Februar 1996, zuletzt<br />

geändert durch die Artikelsatzung vom 18. Januar <strong>2002</strong><br />

Präambel<br />

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung KV M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar<br />

1998 wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung am 8. April <strong>2002</strong> folgende Aufhebungssatzung<br />

erlassen:<br />

Artikel 1<br />

Aufhebung der Hafenabgabensatzung<br />

Die Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Benutzung des Stadthafens – Hafenabgabensatzung –<br />

der Stadt <strong>Sassnitz</strong> vom 7. Februar 1996, zuletzt geändert durch die Artikelsatzung vom 18. Januar <strong>2002</strong>,<br />

wird aufgehoben.<br />

Artikel 2<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Aufhebungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Sassnitz</strong>, 3. Mai <strong>2002</strong><br />

D. Holtz<br />

Bürgermeister<br />

! ! !<br />

Der Hauptausschuss der Stadt <strong>Sassnitz</strong> fasste<br />

in seiner 3. Sitzung am 25. März <strong>2002</strong> folgenden<br />

Beschluss:<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 35-03/02 HA „Genehmigung<br />

für die Verwendung des <strong>Sassnitz</strong>er Stadtwappens<br />

– Stubnitzhaus <strong>Sassnitz</strong> gGmbH“<br />

Der Hauptausschuss stimmt einer Genehmigung zu.<br />

Im öffentlichen Teil der 3. Sitzung am 8. April<br />

<strong>2002</strong> fasste die Stadtvertretung folgende<br />

Beschlüsse:<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 30-03/02 STV „Vergabeordnung<br />

der Stadt <strong>Sassnitz</strong> – Rechtliche Anpassung<br />

nach dem Wertgrenzenerlass“<br />

Der rechtlichen Anpassung nach dem Wertgrenzenerlass<br />

wird zugestimmt.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 34-03/02 STV „Beschluss<br />

über die außerplanmäßige Ausgabe zur Bergung<br />

und Montage des Steges zum Findling ‚Klein Helgoland’<br />

in Höhe von 20 T€“<br />

Auf der Grundlage der vorliegenden Angebote werden<br />

für die Bergung des Brückenbauwerkes 4.800 €<br />

als außerplanmäßige Ausgabe bestätigt.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 36-03/02 STV „Beschluss<br />

über die Abwägung der vorgebrachten Anregungen,<br />

Satzungsbeschluss B-Plan <strong>Nr</strong>. 14 ‚Stadtmitte’,<br />

1. Änderung“<br />

Die Stadtvertretung beschließt die Anregungen und<br />

Hinweise entsprechend Abwägungsvorschlag, ergänzt<br />

den Text bezüglich der Geländehöhen-Bezugspunkte<br />

und fasst den Satzungsbeschluss. Eine<br />

Genehmigung oder Anzeige ist aufgrund § 5 AG-<br />

BauGB M-V i.V.m. AnzVO vom <strong>05</strong>.02.1998 nicht erforderlich.<br />

Die rechtskräftige Satzung ist der Unteren<br />

Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 37-03/02 STV „Zustimmung<br />

des Schulträgers zur Errichtung einer vollen<br />

Halbtagsschule und zur Bildung von Diagnoseförderklassen<br />

an der Grundschule ‚Ostseeblick’“<br />

Entsprechend des Schulgesetzes für das Land M-V §<br />

39 (3) ist die Entwicklung einer vollen Halbtagsschule<br />

an der Grundschule möglich. Diese hat feste Öffnungszeiten<br />

und ergänzend zum Unterricht werden<br />

freies Arbeiten, Wochenplanarbeit, Freizeitgestaltung<br />

und Hausaufgabenhilfe angeboten.<br />

Die Bildung von Diagnoseförderklassen ist im § 14<br />

(2) des Schulgesetzes für M-V verankert. Diese Klassen<br />

gewähren eine individuelle Förderung für schulpflichtige<br />

Kinder, die in ihrer allgemeinen Entwicklung<br />

stark verzögert sind.<br />

- 13 -


Sowohl die Gestaltung der vollen Halbtagsschule als<br />

auch die Entwicklung von Diagnoseförderklassen<br />

zum Schuljahr 2003/2004 haben bei den Eltern<br />

große Zustimmung gefunden.<br />

Die Stadt als Schulträger befürwortet ebenfalls diese<br />

Vorhaben als wichtige ergänzende pädagogische<br />

Maßnahmen.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 40-03/02 STV „Beschluss<br />

der Stadtvertreterversammlung zur Kenntnisnahme<br />

der Jahresrechnung 2001 und Weiterleitung<br />

an den Rechnungsprüfungsausschuss“<br />

Die Stadtvertretung nimmt den vorliegenden Entwurf<br />

der Jahresrechnung 2001 zur Kenntnis und beauftragt<br />

den Rechnungsprüfungsausschuss mit der Prüfung<br />

der Unterlagen.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 41-03/02 STV „Ermächtigung<br />

der Stadtvertreter Herr Thomas, Herr<br />

Grunau, Herr Schier nach § 72 KV M-V – Umschuldung<br />

von 950,0 T€ - HBEG mbH“<br />

Die Mitglieder des Aufsichtrates, Herr Thomas, Herr<br />

Grunau, Herr Schier, werden ermächtigt, der Kreditaufnahme<br />

zur Umschuldung zuzustimmen.<br />

Der Abtretung der Grundschuldeintragung von der<br />

Sparkasse Rügen auf die DKB wird zugestimmt.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 42-03/02 STV „Ermächtigung<br />

der Stadtvertreter Herr Thomas, Herr Grunau,<br />

Herr Schier nach § 72 KV M-V – Aufnahme<br />

einer Bankbürgschaft in Höhe von 152,0 T€ -<br />

HBEG mbH“<br />

Die Mitglieder des Aufsichtsrates, Herr Thomas, Herr<br />

Grunau, Herr Schier, werden ermächtigt, der Aufnahme<br />

einer Bankbürgschaft zuzustimmen.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 43-03/02 STV „Abberufung<br />

von Herrn Wolfgang Riede aus dem Aufsichtrat<br />

der Wärmeversorgung Rügen GmbH“<br />

Herr Wolfgang Riede wird aus dem Aufsichtsrat der<br />

Wärmeversorgung Rügen GmbH abberufen.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 44-03/02 STV „Aufhebungssatzung<br />

zur Satzung über die Erhebung von Abgaben<br />

für die Benutzung des Stadthafens <strong>Sassnitz</strong><br />

– Hafenabgabensatzung“<br />

Der Wortlaut der Aufhebungssatzung wird im <strong>Stadtanzeiger</strong><br />

<strong>05</strong>/<strong>2002</strong> S. 13 bekannt gemacht.<br />

Im nichtöffentlichen Teil der 3. Sitzung am 8.<br />

April <strong>2002</strong> fasste die Stadtvertretung folgende<br />

Beschlüsse:<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 26-03/02 STV „Einsatz von<br />

Städtebaufördermitteln für das Objekt ‚Bergstraße<br />

21’“<br />

Zur Modernisierung und Instandsetzung des<br />

Gebäudes Bergstr. 21 werden Städtebaufördermittel<br />

in Höhe von 398.807,67 € bewilligt.<br />

Die Finanzierung des Zuschusses erfolgt auf der<br />

Grundlage des Städtebauförderungsprogramms und<br />

des von der Stadtvertretung beschlossenen Maßnah-<br />

meprogramms.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 28-03/02 STV „Niederschlagung<br />

der festgesetzten Grundsteuer B und Strareinigungsgebühr<br />

von 1998 bis <strong>2002</strong> für die <strong>Sassnitz</strong>er<br />

Heilquellen GmbH“<br />

Die Stadtvertretung stimmt der Niederschlagung der<br />

Grundsteuer B und Straßenreinigungsgebühr für die<br />

<strong>Sassnitz</strong>er Heilquellen GmbH (SHQ) in Höhe von<br />

22.739,58 € zu.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 29-03/02 STV „Veräußerung<br />

der Grundstücke ‚Bergstraße 7’ und ‚Rosenstraße<br />

16’“<br />

Die Grundstücke „Bergstraße 7“ und „Rosenstraße<br />

16“ werden zur Lückenbebauung verkauft.<br />

Darüber hinaus wird auch das angrenzende Flurstück<br />

146/1 mit 20 m² verkauft.<br />

Der Verkehrswert ist entsprechend anzupassen bzw.<br />

neu festzustellen. Evtl. anfallende Kosten sind vom<br />

Käufer zu tragen.<br />

Die bauliche Umsetzung eines einzureichenden, vom<br />

Bauausschuss zu bestätigenden Baukonzeptes ist<br />

Voraussetzung für den Verkauf.<br />

Der treuhänderische Sanierungsträger der Stadt wird<br />

beauftragt, die Vertragsverhandlungen zu führen und<br />

den Verkauf vorzunehmen.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 38-03/02 STV „Beschluss<br />

über die öffentliche Ausschreibung des Grundstückes<br />

‚Rosenstraße 15’“<br />

Für das bebaute Grundstück „Rosenstraße 15“ wird<br />

ein Gutachten über den Verkehrswert erstellt.<br />

Anschließend wird es zum Verkauf ausgeschrieben.<br />

Prioritäten: 1. Mieter kaufen selbst<br />

2. Kauf durch die WoGeSa mbH<br />

3. Verkauf durch Ausschreibung<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 31-03/02 STV „Verkauf<br />

einer Teilfläche von ca. 130 m² des Grundstückes<br />

‚Weddingstraße 41 a’“<br />

Die Stadtvertretung stimmt dem Verkauf von ca. 130<br />

m² des Grundstücks Gemarkung <strong>Sassnitz</strong>, Flur 2,<br />

Flurstück 20/5, zu.<br />

Der Kaufpreis ist der aktuelle Verkehrswert, der<br />

durch Gutachten festzustellen ist.<br />

Der Käufer hat neben dem Kaufpreis alle in Vorbereitung<br />

und Durchführung des Vertrages anfallenden<br />

Kosten und Gebühren zu tragen.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 32-03/02 STV „Verkauf des<br />

Grundstücks ‚Karl-Liebknecht-Ring 1 a’“<br />

Die Stadtvertretung stimmt dem Verkauf des Grundstücks<br />

„K.-Liebknecht-Ring 1 a“ zu.<br />

Als Kaufpreis ist der durch Gutachten festzustellende<br />

aktuelle Verkehrswert zu vereinbaren.<br />

Sämtliche in Vorbereitung und Durchführung des<br />

Kaufvertrages anfallenden Kosten sind von den Käufern<br />

zu tragen.<br />

Die GSOM als treuhänderischer Sanierungsträger<br />

der Stadt wird beauftragt, den Kaufvertrag abzuschließen.<br />

- 14 -


Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 33-03/02 STV „Verkauf des<br />

Grundstücks ‚Dorfstraße 15’“<br />

Das Grundstück „Dorfstraße 15“ (Gemarkung Lancken,<br />

Flur 4, Flurstück 12 mit 1.740 m²) wird verkauft.<br />

Kaufpreis ist der durch Gutachten zu belegende aktuelle<br />

Verkehrswert.<br />

Sämtliche Erwerbsnebenkosten sind vom Käufer zu<br />

tragen.<br />

Der Bürgermeister wird beauftragt, den Kaufvertrag<br />

abzuschließen.<br />

In der Fortsetzung des nichtöffentlichen<br />

Teils der STV-Sitzung vom 8. April <strong>2002</strong> fasste<br />

die Stadtvertretung am 06. Mai <strong>2002</strong> folgenden<br />

Beschluss:<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 71-07/01 STV NEU „Bereitstellung<br />

eines unverzinslichen Darlehns in Höhe<br />

von ca. 72,4 TDM (37,1 T€) für den Einzelunternehmer<br />

Thomas Kaul“<br />

1. Die Stadtvertretung der Stadt <strong>Sassnitz</strong> beschließt,<br />

entsprechend den Wohnungsbauförderungsrichtlinien<br />

(WoBauRI M-V) der Personengesellschaft Thomas<br />

Kaul ein Mitfinanzierungsdarlehen in Höhe von<br />

72,4 TDM zu gewähren.<br />

2. Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Darlehensvertrag<br />

abzuschließen und der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde<br />

entsprechend § 58 KV M-V zur Genehmigung<br />

vorzulegen.<br />

Der Beschlussvorschlag wird nach namentlicher<br />

Abstimmung mehrheitlich abgelehnt.<br />

Im öffentlichen Teil der 4. Sitzung am 6. Mai<br />

<strong>2002</strong> fasste die Stadtvertretung folgende Beschlüsse:<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 46-04/02 STV „Stadtumbau<br />

Ost – Antrag auf Gewährung von Finanzhilfen<br />

aus dem Programmteil ‚Aufwertung von Stadtgebieten’<br />

<strong>2002</strong> für die Stadtumbaumaßnahme<br />

‚Stadthafen’“<br />

Zur Vorbereitung und Umsetzung des Stadtumbaukonzeptes<br />

für den Teilbereich „Stadthafen“ wird ein<br />

Förderungsantrag über 200 T€ beim Ministerium für<br />

Arbeit und Bau M-V gestellt.<br />

Die erforderlichen Eigenanteile sind in die jeweiligen<br />

Haushaltspläne <strong>2002</strong> bis 2006 aufzunehmen.<br />

bühr entsprechend der Gebührennummer 264 des<br />

Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr<br />

(GebTSt) wird der bisherigen Parkgebühr angeglichen.<br />

2. Die Punkte 2.5 Parkgebühren Stadthafen, 2.9<br />

Parkgebühren Fährhafen <strong>Sassnitz</strong>, 2.8 Dauerparkkarten<br />

auf Parkplätzen und 2.11 Jahresparkkarten für<br />

1 Stunde oder 2 Stunden wird in der Parkgebührenverordnung<br />

der Stadt <strong>Sassnitz</strong> ersatzlos gestrichen.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 51-04/02 STV „Bestätigung<br />

des neuen Partnerschaftsvertrages zwischen der<br />

Kommune Trelleborg im Königreich Schweden<br />

und der Stadt <strong>Sassnitz</strong> in der Bundesrepublik<br />

Deutschland“<br />

Der vorgelegte Partnerschaftsvertrag wird bestätigt<br />

und von Seiten der Stadt durch Bürgermeister Dieter<br />

Holtz und Stadtvertretervorsteher Norbert Thomas<br />

unterzeichnet.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 52-04/02 STV „Wahl und<br />

Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes in den<br />

Aufsichtsrat der Wärmeversorgung Rügen<br />

GmbH“<br />

Frau Hannelore Pechacek wird als Aufsichtsratmitglied<br />

in den Aufsichtsrat der Wärmeversorgung Rügen<br />

GmbH gewählt und durch den Gesellschafter<br />

bestellt.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 34-03/02 STV „Beschluss<br />

über die außerplanmäßige Ausgabe zur Bergung,<br />

Reparatur und Montage des Steges zum Findling<br />

‚Klein Helgoland’ in Höhe von 20 T€“<br />

1. Auf der Grundlage der vorliegenden Angebote<br />

werden für die Bergung des Brückenbauwerkes 4,8<br />

T€ als außerplanmäßige Ausgabe bestätigt.<br />

2. Der Steg zum Findling ‚Klein Helgoland’ wird nicht<br />

wieder aufgebaut.<br />

! ! !<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 48-04/02 STV „Straßenbenennung<br />

im Wohngebiet ‚An der Waldmeisterstraße’“<br />

Die neu entstehende Straße wird „Crampasblick“ genannt.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 50-04/02 STV „6. Änderung<br />

zur Parkgebührenverordnung der Stadt <strong>Sassnitz</strong>“<br />

1. Die Monats-, Saison- oder Jahresparkkarten werden<br />

eingezogen bzw. nicht mehr erteilt. Dafür wird in<br />

begründeten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte<br />

Antragsteller Ausnahmegenehmigungen<br />

gemäß § 46 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 4 a und <strong>Nr</strong>. 11 Straßenverkehrs-Ordnung<br />

erteilt. Die hierfür zu entrichtende Ge-<br />

- 15 -


Sitzungskalender der Stadtvertretung und ihrer Ausschüsse<br />

für das 1. Halbjahr <strong>2002</strong><br />

1. Sitzungen der Stadtvertretung:<br />

10. Juni<br />

8. Juli<br />

2. Sitzungen des Hauptausschusses:<br />

27. Mai<br />

24. Juni<br />

3. Sitzungen der Fachausschüsse:<br />

♦ Finanzausschuss jeweils am Dienstag vor dem Hauptausschuss,<br />

18:00 Uhr, Stadtverwaltung, Waldmeisterstraße 6<br />

♦ Rechnungsprüfungsausschuss jeweils am letzten Mittwoch im Monat,<br />

Stadtverwaltung, Waldmeisterstraße 6<br />

♦ Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr jeweils am 1. Dienstag des Monats,<br />

und Umwelt 19:00 Uhr, Stadtverwaltung, Waldmeisterstraße 6<br />

♦ Ausschuss für Bau, Planung und jeweils am 1. Mittwoch des Monats,<br />

städtebauliche Sanierungsvorhaben 17:30 Uhr, Stadtverwaltung, Waldmeisterstraße 6<br />

♦ Ausschuss für Schule, Kultur, Sport jeweils am 1. Donnerstag des Monats,<br />

und Soziales 19:00 Uhr, Stadtverwaltung, Waldmeisterstraße 6<br />

gez. N. Thomas<br />

Stadtvertretervorsteher<br />

gez. D. Holtz<br />

Bürgermeister<br />

! ! !<br />

Layout & Druck, Herausgeber: Erscheinungsweise: Bezugsmöglichkeiten:<br />

Stadtverwaltung <strong>Sassnitz</strong> mindestens vierteljährlich kostenlose Abgabe in der Stadtverwaltung<br />

Waldmeisterstraße 6<br />

<strong>Sassnitz</strong><br />

18546 <strong>Sassnitz</strong> ABO-Abgabe nach Vereinbarung<br />

Tel.: (03 83 92) 68- 0 • Fax: (03 83 92) 2 23 63<br />

E-Mail: buero-stadtvertretung@sassnitz.de<br />

Internet: http://www.sassnitz.de<br />

- 16 -

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