Stadtanzeiger Nr. 05/2002 - Sassnitz
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<strong>Nr</strong>. <strong>05</strong>/<strong>2002</strong> - 9. Jahrgang 15. Mai <strong>2002</strong> kostenlose Ausgabe<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
! Kurabgabesatzung der Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />
! Fremdenverkehrsabgabe der Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />
! Aufhebungssatzung zur Hafenabgabensatzung<br />
- Stadthafen<br />
! Beschlüsse der Stadtvertretung<br />
! !!<br />
Satzung<br />
über die Erhebung einer Kurabgabe<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai <strong>2002</strong><br />
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 1998,<br />
GVOBl. M-V <strong>Nr</strong>. 20, Seite 634), der §§ 1, 2, 11 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 01. Juni<br />
1993, und der staatlichen Anerkennung als Erholungsort durch das Sozialministerium des Landes M-V vom<br />
10. September 1998 sowie nach Beschlussfassung am 21. Februar 2000 durch die Stadtvertreter folgende<br />
Satzung erlassen:<br />
geändert durch:<br />
1. Änderungssatzung vom 25. Juli 2000 (Beschluss <strong>Nr</strong>. 77-<strong>05</strong>/00 STV)<br />
2. Änderungssatzung vom 27. Dezember 2001 (Beschluss <strong>Nr</strong>. 117-10/01 STV)<br />
(1) Die Stadt <strong>Sassnitz</strong> ist als Erholungsort anerkannt.<br />
§ 1<br />
Zweck der Kurabgabenerhebung<br />
(2) Die Kurabgabe ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe.<br />
(3) Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung,<br />
Verwaltung und Unterhaltung der zur Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen<br />
Einrichtungen wird eine Kurabgabe erhoben. Über das aktuelle Leistungsangebot, wie z.B.<br />
Ermäßigungen bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Parkplätzen, Ausflugsfahrten und<br />
Veranstaltungen, informieren die Kurkarte und die Aushänge der Stadt <strong>Sassnitz</strong>.<br />
(4) Die Kurabgabe ist zu zahlen unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen und<br />
Angebote genutzt bzw. in Anspruch genommen werden.<br />
- 1 -
§ 2<br />
Erhebungsgebiet/ Geltungsbereich<br />
Entstehen der Abgabepflicht<br />
(1) Erhebungsgebiet für die Kurabgabe ist das gesamte Stadtgebiet der Stadt <strong>Sassnitz</strong>.<br />
§ 3<br />
Kurabgabepflichtiger Personenkreis<br />
(1) Kurabgabepflichtig sind alle Personen, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten ohne dort ihren<br />
gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd, d.h. Unterkunft nehmen) und die Möglichkeit zur Benutzung<br />
bzw. Inanspruchnahme der Einrichtungen erhalten.<br />
(2) Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer eines Wochenendhauses<br />
oder einer Ferienwohnung ist, wenn und soweit er die Wohnungseinheit überwiegend zu Erholungszwecken<br />
nutzt.<br />
(3) Als ortsfremd gilt nicht, wer in der Stadt <strong>Sassnitz</strong> in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht bzw.<br />
an Eides statt seinen Lebensschwerpunkt als in der Stadt <strong>Sassnitz</strong> befindlich erklärt.<br />
Von der Kurabgabe sind freigestellt:<br />
§ 4<br />
Befreiung von der Kurabgabe<br />
(1) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Begleitung eines erziehungsberechtigten<br />
Kurabgabepflichtigen.<br />
(2) Nahe Verwandte von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Erhebungsgebiet haben, wenn sie<br />
ohne Vergütung in deren Hausgemeinschaft aufgenommen sind.<br />
(3) Reisende, Handelsvertreter und andere tätige Personen in Ausübung ihres Berufes, wenn sie ihre<br />
Tätigkeit in der Stadt <strong>Sassnitz</strong> nachweisen und die öffentlichen Kur- und Erholungseinrichtungen nicht in<br />
Anspruch nehmen. Diese Befreiung gilt nur bis zu einer Dauer von 4 Tagen und hat keine Gültigkeit an<br />
Feiertagen, Samstagen und Sonntagen.<br />
(4) Teilnehmer an den von der Stadt <strong>Sassnitz</strong> anerkannten Tagungen, Kongressen und Lehrgängen.<br />
(1) Die Kurabgabe beträgt pro Tag und Person<br />
(An- und Abreisetag gelten als 1 Tag)<br />
§ 5<br />
Höhe der Kurabgabe<br />
a) in der Hauptsaison (01.06. bis 31.08.) sowie 1,00 €<br />
Pfingsten, Ostern Weihnachten/Silvester (24.12. bis 03.01.)<br />
b) in der Vor- und Nachsaison 0,80 €<br />
(01.<strong>05</strong>. bis 31.<strong>05</strong>. und 01.09. bis 31.10.)<br />
c) in der übrigen Zeit 0,50 €<br />
(01.11. bis 23.12. und 04.01. bis 30.04.)<br />
(2) Die Jahresabgabe beträgt für eine Einzelperson<br />
nach dem vollendeten 18. Lebensjahr: 52,00 €<br />
§ 6<br />
Vergünstigungen und Sonderregelungen<br />
(1) Den Trägern der Sozialhilfe, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und den Kirchen und Religionsgemeinschaften<br />
des öffentlichen Rechts wird auf Antrag für die von ihnen verschickten Personen<br />
eine Vergünstigung von 20 % gewährt.<br />
- 2 -
(2) Schwerbehinderte ab 80 % erhalten, soweit sie die Kosten der Kur und des Aufenthaltes in voller Höhe<br />
selber tragen, gegen Vorlage amtlicher Unterlagen eine Ermäßigung in Höhe von 20 %. Die Begleitperson<br />
eines Schwerbehinderten, der laut Ausweis auf ständige Begleitung angewiesen ist, ist von der<br />
Kurabgabe befreit.<br />
(3) Die Jahreskarte berechtigt zum Aufenthalt während des laufenden Jahres. Der Aufenthalt braucht nicht<br />
zusammenhängend genommen werden.<br />
(4) Für verloren gegangene Kurkarten, deren Meldeschein vorliegt, können ausschließlich von der Stadt<br />
<strong>Sassnitz</strong> gegen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1,53 € je Kurkarte entsprechende Ersatzdokumente<br />
ausgestellt werden.<br />
§ 7<br />
Fälligkeit/ Erhebungsform und Abrechnung der Kurabgabe<br />
(1) Die Kurabgabe entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und wird gleichzeitig mit dem Meldevorgang<br />
gem. § 26 Abs. 2 des Landesmeldegesetzes fällig. Die Jahreskurabgabepflicht entsteht am 01.<br />
Januar des jeweiligen Kalenderjahres, im Fall des Abs. 8 mit Beginn des auf den Wechsel folgenden<br />
Kalendervierteljahres.<br />
(2) Jeder Beherberger, wie auch dessen Bevollmächtigter, ist verpflichtet, die Kurabgabe im Auftrag der<br />
Stadt <strong>Sassnitz</strong> im Voraus vom Gast zu kassieren und innerhalb von 3 Tagen abzurechnen. Eine<br />
verlängerte Abrechnungsfrist bis höchstens 14 Tagen ist mit der Stadt <strong>Sassnitz</strong> schriftlich zu vereinbaren.<br />
(3) Nach ordnungsgemäß-vollständiger Abrechnung für den Zeitraum des jeweiligen Kalenderjahres erhält<br />
der Beherberger eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 3 % der von ihm eingezahlten Kurabgabe.<br />
(4) Bei Kassierung der Kurabgabe gibt der Beherberger eine auf den Namen des Gastes lautende Kurkarte<br />
aus. Für Gesellschaftsreisen, Sammelreisen, Betriebsausflüge und dergleichen wird eine Kursammelkarte<br />
ausgestellt.<br />
(5) Kurkarten werden erst nach dem Quittungsvermerk durch die Stadt <strong>Sassnitz</strong> gültig. Sie sind nicht übertragbar.<br />
Bei missbräuchlicher Benutzung werden sie eingezogen.<br />
(6) Eigentümer oder Besitzer von Wochenendhäusern bzw. Ferienwohnungen sind verpflichtet, bei Vermietung<br />
die Kurabgabe selbst bei der Stadt <strong>Sassnitz</strong> abzurechnen oder eine beauftragte Person zu benennen,<br />
die diese Pflicht erfüllt.<br />
(7) Eigentümer oder Besitzer von Wochenendhäusern bzw. Ferienwohnungen, die ihren gewöhnlichen<br />
Aufenthalt nicht im Erhebungsgebiet haben sind verpflichtet,<br />
a) für sich und ihren Ehegatten unabhängig von der Aufenthaltsdauer den Satz der Jahreskurabgabe zu<br />
zahlen, der bis spätestens zum 30. April des Jahres fällig wird. Zur Verwaltungsvereinfachung kann bei<br />
Zweitwohnungsbesitzern die Jahresabgabe durch einen Veranlagungsbescheid erhoben werden,<br />
b) von allen anderen beherbergten Personen, einschließlich der Familienangehörigen, gemäß der<br />
vorgenannten Regelungen dieser Satzung die Kurabgabe einzuziehen und bei der Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />
abzurechnen.<br />
(8) Wechselt das Eigentum oder der Besitz an einem Wochenendhaus, zahlt der bisherige Eigentümer bzw.<br />
Besitzer nur den in Vierteln ausgedrückten Anteil des Betrages der Jahreskurabgabe bis zum Ende des<br />
Kalendervierteljahres, in das der Eigentums- oder Besitzerwechsel fällt. Der Nachfolger zahlt den Anteil<br />
der Jahreskurabgabe mit Beginn des auf den Wechsel folgenden Kalendervierteljahres.<br />
§ 8<br />
Rückzahlung der Kurabgabe<br />
Bei vorzeitiger Abreise des Gastes können auf Antrag in begründeten Fällen 50 % der zuviel gezahlten<br />
Kurabgabe erstattet werden. Die Rückzahlung erfolgt nur an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der<br />
Kurkarte, auf deren Rückseite der Wohnungsgeber die Abreise des Kurgastes bescheinigt hat.<br />
Auf Jahreskurkarten werden keine Rückzahlungen vorgenommen. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt<br />
14 Tage nach Abreise.<br />
- 3 -
§ 9<br />
Meldepflicht und Haftung der Beherberger<br />
(1) Der Beherberger haftet für die Abgabeschuld seiner Kurgäste.<br />
(2) Der Beherberger bzw. ein von ihm Bevollmächtigter erhält von der Stadt <strong>Sassnitz</strong> kombinierte<br />
Meldeschein-/Kurkartenvordrucke, deren Empfang er mit Unterschrift bestätigt. Diese registrierte Anzahl<br />
der Formulare ist in jedem Fall, entweder genutzt oder ungenutzt, zurückzugeben. Für jedes fehlende<br />
Exemplar kann der Beherberger gegenüber der Stadt <strong>Sassnitz</strong> mit 51,00 € haftbar gemacht werden.<br />
(3) Der Beherberger oder sein ortsansässiger Bevollmächtigter bzw. Beauftragter sind verpflichtet,<br />
Meldescheine bereitzuhalten und den Gast darauf hinzuweisen, dass dieser seinen Verpflichtungen<br />
gemäß Meldegesetz nachkommt und den Meldeschein am Tage der Ankunft ausfüllt und unterschreibt.<br />
(4) Auf den von der Stadt <strong>Sassnitz</strong> herausgegebenen Meldevordrucken sind gemäß § 27 Abs. 2 und 3 des<br />
Landesmeldegesetzes (LMG) Name, Vorname, Heimatanschrift, Berherbergeranschrift in <strong>Sassnitz</strong>,<br />
<strong>Sassnitz</strong>-Mukran, sowie An- und Abreisetag der aufgenommenen Personen anzunehmen, was im evtl.<br />
Streitfall die Rechtssicherheit des Beherbergers gegenüber dem Gast erheblich erhöht.<br />
(5) Die gleiche Verpflichtung obliegt auch den ortsfremden Personen gemäß § 3 dieser Satzung , die sich<br />
vorübergehend in eigenen Wohneinheiten aufhalten, soweit sie noch keine Jahreskarte gelöst haben,<br />
sowohl hinsichtlich ihrer eigenen Person als auch hinsichtlich der Personen, denen sie Unterkunft<br />
gewähren. Die Eigentümer und Besitzer von Wohneinheiten haften für die rechtzeitige und vollständige<br />
Einziehung und Abführung der Kurabgabe.<br />
(6) Entsprechend § 27 Abs. 4 LMG haben der Beherberger, dessen ortsansässiger Bevollmächtigter bzw.<br />
Beauftragter die Meldescheine bis zum Ablauf des auf den Tag der Ankunft folgenden Kalenderjahres<br />
aufzubewahren und den Beauftragten der Stadt <strong>Sassnitz</strong> bei Kontrollen bzw. auf deren schriftliches Verlangen<br />
hin zur Einsichtnahme vorzulegen und über alle Fragen, die die Entrichtung der Kurabgabe<br />
betreffen, Auskunft zu erteilen.<br />
(7) Die Beherberger, sowie deren Bevollmächtigte, die ihrer Meldepflicht nicht genügen oder hinsichtlich der<br />
Aufenthaltsdauer falsche Angaben machen, haften der Stadt <strong>Sassnitz</strong> gegenüber für die dadurch entstandenen<br />
Schäden.<br />
(8) Die Beherberger, deren ortsansässige Bevollmächtigte bzw. Beauftragte sind verpflichtet, diese Kurabgabesatzung<br />
in den Unterkünften kurabgabepflichtiger Personen an deutlich sichtbarer Stelle auszulegen.<br />
(9) Die Beherberger- und Gästedaten werden bei der Stadt <strong>Sassnitz</strong> elektronisch gespeichert, ausschließlich<br />
zur betriebsinternen Abgabenüberwachung genutzt und nach Ablauf von 2 Jahren gelöscht.<br />
Eine Datenübermittlung an andere Stellen ist ausgeschlossen, soweit nicht die Einwilligung der Betroffenen<br />
vorliegt.<br />
§ 10<br />
Zwangsbetreibung<br />
Die Kurabgabe unterliegt der Betreibung auf dem Verwaltungswege nach Maßgabe der Vorschrift des<br />
Bundesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG).<br />
§ 11<br />
Ordnungswidrigkeit<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer nicht gerechtfertigte Kurabgabevorteile erschleicht oder vorsätzlich oder<br />
leichtfertig als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheit eines Abgabepflichtigen<br />
bewirkt, dass Kurabgaben verkürzt oder Kurabgabevorteile zu Unrecht gewährt oder belassen werden.<br />
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig Belege ausstellt, die in tatsächlicher<br />
Hinsicht unrichtig sind und dadurch ermöglicht, dass Kurabgaben verkürzt werden.<br />
(3) Ordnungswidrig nach § 17 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2 des Kommunalabgabengesetz M-V handelt, wer entgegen den<br />
§§ 7 und 9 dieser Satzung<br />
a) der Meldepflicht nicht nachkommt,<br />
- 4 -
) der Einziehungs- und Abführungspflicht der Kurabgabe seiner Familienmitglieder nicht nachkommt,<br />
c) die Meldescheine nicht vorlegt,<br />
d) Auskünfte verweigert,<br />
e) die Kurabgabesatzung nicht auslegt.<br />
(4) Gemäß § 17 Abs. 3 KAG M-V können Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu<br />
1.500,00 €, Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet<br />
werden.<br />
Die Satzung tritt am 1. März 2000 in Kraft.<br />
<strong>Sassnitz</strong>, 22. Februar 2000<br />
§ 12<br />
Inkrafttreten<br />
D. Holtz<br />
Bürgermeister<br />
! ! !<br />
Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />
- Staatlich anerkannter Erholungsort -<br />
Satzung über die Erhebung einer Abgabe<br />
zur Förderung des Fremdenverkehrs<br />
(Fremdenverkehrsabgabesatzung – FVAS - )<br />
In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai <strong>2002</strong><br />
Auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 1998, GVOBL. M-V <strong>Nr</strong>.<br />
20, Seite 634) und der §§ 1, 2, 11 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 01. Juni 1993 hat die<br />
Stadtvertretung der Stadt <strong>Sassnitz</strong> am 06. November 2000 folgende Satzung beschlossen:<br />
geändert durch:<br />
1. Änderungssatzung vom 27. Dezember 2001 (Beschluss <strong>Nr</strong>. 118-10/01 STV)<br />
§ 1<br />
Abgabegegenstand und Abgabezweck<br />
(1) Die Stadt <strong>Sassnitz</strong> ist als Erholungsort staatlich anerkannt.<br />
(2) Die Fremdenverkehrsabgabe dient zur Deckung der Kosten der Fremdenverkehrswerbung, insbesondere<br />
für die Herstellung, Bearbeitung und Versand von Werbedrucksachen, die Medienwerbung,<br />
die Beteiligung an Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen werbender Art, für die Beiträge an<br />
Werbe- und Fremdenverkehrsgemeinschaften soweit der Aufwand nicht aus dem Kurabgabeaufkommen<br />
oder auf andere Weise gedeckt wird.<br />
§ 2<br />
Abgabepflicht, Haftung<br />
(1) Von allen natürlichen und juristischen Personen, denen in der Stadt <strong>Sassnitz</strong> aus dem Fremdenverkehr<br />
unmittelbare Vorteile erwachsen, wird eine Abgabe (Fremdenverkehrsabgabe) erhoben,<br />
soweit sie nicht nach § 4 dieser Satzung von der Abgabepflicht befreit sind.<br />
(2) Die Abgabepflichtigen sind im § 5 Abs. 4 Spalte 1 festgelegt.<br />
- 5 -
(3) Abgabepflichtig sind auch solche Personen und Unternehmen, die, ohne in der Stadt ihren Wohnsitz<br />
oder Betriebssitz zu haben, vorübergehend in der Stadt erwerbstätig sind.<br />
(4) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so haften sie als Gesamtschuldner.<br />
(5) Wird der Betrieb für Rechung einer juristischen Person von einem Vertreter oder Beauftragten<br />
ausgeübt, so ist dieser neben dem Betriebsinhaber Gesamtschuldner.<br />
(6) Der Verpächter und Vermieter eines Betriebes haftet für die Abgabe.<br />
Dies gilt auch bei Unterverpachtungen oder Untervermietungen für den Unterpächter oder Untermieter.<br />
§ 3<br />
Entstehung der Abgabepflicht<br />
Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Haushaltsjahres (Kalenderjahr), für das die Abgabe erhoben wird,<br />
frühestens mit Aufnahme der abgabepflichtigen Erwerbstätigkeit.<br />
§ 4<br />
Befreiung<br />
Von der Abgabe befreit sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Stiftungen, Anstalten,<br />
Einrichtungen und Unternehmen, die nach ihrer Satzung oder nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung<br />
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind, es sei<br />
denn, dass sie mit Privatbetrieben im Wettbewerb stehen.<br />
§ 5<br />
Abgabepflichtiger Personenkreis, Bemessung und Höhe der Abgabe<br />
(1) Die Maßstäbe, nach denen sich die Vorteile bemessen, sind im Abs. 4 Spalte 2 bestimmt.<br />
(2) Die für die einzelnen Abgabepflichtigen maßgebenden Abgabesätze sind Abs. 4 Spalte 3 bestimmt.<br />
(3) Die Abgabe ist einmal im Jahr zu entrichten.<br />
(4) Die nach § 2 Abgabepflichtigen werden entsprechend folgender Übersicht eingeordnet:<br />
Abgabepflichtige Personen Maßstäbe Beitragssatz pro Jahr<br />
1. Alle natürlichen und juristischen Per- Nach Anzahl der a)Kleinvermieter mit<br />
sonen, die Betten, Zimmer, Wohnungen vorhandenen Frem- bis zu 8 Betten<br />
und sonstige Schlafgelegenheiten an Per- denbetten und Auf- 3,58 € je Bett<br />
sonen vermieten, bzw. gegen sonstigen<br />
bettungen<br />
Entgeltausgleich überlassen, Patienten<br />
b)Vermieter mit<br />
aufnehmen oder an Dritte zur Weiterver-<br />
mehr als 8 Betten<br />
mietung an Kurgäste vermieten<br />
5,11 € je Bett<br />
2. Betreiber von Campingplätzen Nach Anzahl der ge- 3,58 € je Stellplatz<br />
nehmigten Stellplätzen<br />
für das Aufstellen von<br />
Zelten und Wohnwagen<br />
3. Betreiber von gewerblich geführten Nach Anzahl der Ein- 1,28 € je Einstell-<br />
Parkplätzen stellplätze platz<br />
4. Inhaber von Restaurants (auch in Hotels) Nach der Anzahl a) 5,11 € je Platz<br />
Schank-, Gast- und Speisewirtschaften,<br />
Konditoreien, Eisdielen, Milchbars, Cafes,<br />
Imbissstuben, Tanzdielen, Bars, Clubs,<br />
Diskotheken u.ä.<br />
a) Gastplätze innen<br />
b) Gastplätze außen<br />
der Sitzplätze<br />
b) 2,56 € je Platz<br />
5. Inhaber von Ladengeschäften, Lebens- Nach der Größe der 0,51 € je qm<br />
mittelgeschäfte (Lebensmittelvollsortiment), Verkaufs- und Ausalle<br />
anderen offene Ladengeschäfte und<br />
stellungsfläche, auch<br />
- 6 -
alle sonstigen zu Verkaufszwecken unter- der als solcher gehaltenen<br />
ständigen Ausstellungen<br />
nutzten Straßenfläche<br />
6. Inhaber von Kiosken und mobilen Ver- Nach der Größe der 1,28 € je qm<br />
kaufs- und Imbisswagen sowie Verkaufs-<br />
Verkaufs- und Ausstände<br />
(außer festgesetzte Märkte)<br />
stellungsfläche, einschließlich<br />
der Bestuhlungsfläche<br />
je Verkaufsstand<br />
nach qm Grundfläche<br />
des Standes und<br />
mind. 1 m lfd. Breite<br />
der Verkaufsfront<br />
7. Inhaber von Tankstellen Nach Anzahl der 17,90 €<br />
Zapfstellen<br />
je Zapfstelle<br />
8. Kohlen- und Heizölhändler Nach Anzahl der 10,23 €<br />
beschäftigten<br />
je Inhaber<br />
Personen<br />
5,11 € je<br />
beschäftigte<br />
Person<br />
9. Aufsteller von Warenautomaten, Nach Anzahl der 10,23 €<br />
sofern die Geräte sich nicht in Automaten je Automat<br />
oder an der Betriebsstätte des<br />
Aufstellers befinden<br />
10. Inhaber von Reisebüros, Reisever- Nach Anzahl der 20,45 €<br />
anstalter, Reiseleiter, Quartierver- beschäftigten je Inhaber<br />
mittler, u.ä. Personen 5,11 € je<br />
beschäftigte<br />
Person<br />
11. Inhaber von Versicherungsver- Nach Anzahl der 10,23 €<br />
tretungen und –agenturen beschäftigten je Inhaber<br />
Personen<br />
5,11 € je<br />
beschäftigte<br />
Person<br />
12. Makler, Verkäufer und Vermittler Nach Anzahl der 51,13 €<br />
von Immobilien einschließlich beschäftigten je Inhaber<br />
Finanzierungen Personen 25,56 € je<br />
beschäftigte<br />
Person<br />
13. Hausverwalter nach dem WEG, Nach Anzahl der in 1,02 € je<br />
Hausbetreuer <strong>Sassnitz</strong> verwalteten Einheit<br />
bzw. betreuten Einheiten<br />
(Ferienhäuser,<br />
Wohnungen, gewerbliche<br />
Räume)<br />
14. Inhaber von Kleinstbetrieben, Nach Anzahl der 10,23 €<br />
z.B. Dekorateure, Graphiker, beschäftigten je Inhaber<br />
freischaffende Künstler, Fahr- Personen 5,11 € je<br />
lehrer, Hundesalons, Wartungs-<br />
beschäftigte<br />
und Kundendienste<br />
Person<br />
15. Inhaber von Reparaturwerkstätten Nach Anzahl der 10,23 €<br />
beschäftigten<br />
je Inhaber<br />
Personen<br />
5,11 € je<br />
beschäftigte<br />
Person<br />
- 7 -
16. Inhaber von Wäschereien, Reini- Nach Anzahl der 10,23 €<br />
gungen und dergleichen beschäftigten je Inhaber<br />
Personen<br />
5,11 € je<br />
beschäftigte<br />
Person<br />
17. Inhaber von Bäckereien, Kondito- Nach Anzahl der 10,23 €<br />
reien und Fleischereien beschäftigten je Inhaber<br />
Personen<br />
5,11 € je<br />
beschäftigte<br />
Person<br />
18. Inhaber von Friseurbetrieben Nach Anzahl der 10,23 €<br />
beschäftigten<br />
je Inhaber<br />
Personen<br />
5,11 € je<br />
beschäftigte<br />
Person<br />
19. Inhaber von Druckereien Nach Anzahl der 10,23 €<br />
beschäftigten<br />
je Inhaber<br />
Personen<br />
5,11 € je<br />
beschäftigte<br />
Person<br />
20. Inhaber von Handwerksbetrieben, Nach Anzahl der 10,23 €<br />
soweit nicht besonders aufgeführt beschäftigten je Inhaber<br />
Personen<br />
5,11 € je<br />
beschäftigte<br />
Person<br />
21. Inhaber von Bau- und Industrie- Nach Anzahl der 10,23 €<br />
betrieben beschäftigten je Inhaber<br />
Personen<br />
5,11 € je<br />
beschäftigte<br />
Person<br />
22. Strandkorbvermieter, Vermieter Nach Anzahl der 1,02 € je<br />
von Strandliegen aufgestellten Strand- Korb und<br />
körbe und –liegen<br />
Liege<br />
23. Inhaber von Transport- und Nach Anzahl der 10,23 €<br />
Speditionsunternehmen, Dienst- beschäftigten je Inhaber<br />
männer Personen 5,11 € je<br />
beschäftigte<br />
Person<br />
24. Inhaber von Taxiunternehmen, Nach Anzahl der 15,34 €<br />
Fahrschulen, (Ferienfahrschulen) zugelassenen Taxen je zugeund<br />
Fahrschulwagen lassene Taxe<br />
5,11 € je<br />
zugelassener<br />
Fahrschulwagen<br />
25. Gewerbsmäßiger Vermieter von Nach Anzahl der 15,34 €<br />
Kraftfahrzeugen zugelassene Fahrzeuge, je Auto,<br />
soweit die Unternehmen welches im<br />
ihre Fz. nicht ständig in Monat Juli<br />
<strong>Sassnitz</strong> stationiert haben, zur Verfügist<br />
die Anzahl der Fz. ung steht<br />
- 8 -
maßgebend, die durch- 10,23 € je<br />
schnittlich im Monat<br />
Motorrad<br />
Juli zur Vermietung zur<br />
Verfügung standen<br />
26. Autoverkäufer Nach Anzahl der 25,56 €<br />
beschäftigten<br />
je Inhaber<br />
Personen<br />
5,11 € je<br />
beschäftigte<br />
Person<br />
27. Inhaber von Verkehrsbetrieben, Nach Anzahl der in 0,51 € je<br />
Bus und Schifffahrt den Verkehrsmitteln Sitzplatz<br />
vorhandenen Fahrgastsitzplätzen<br />
28. Verleiher von Fahrrädern, Mofas, Nach Anzahl der 0,51 € je<br />
Mopeds und Sportgeräte vorhandenen Fahr- Fahr- und<br />
und Sportgeräte<br />
Sportgerät<br />
29. Verleiher von Booten, Wasser- Nach Anzahl der 10,23 €<br />
sportfahrzeugen u.ä. vorhandenen Boote je Boot und<br />
und Wassersport-<br />
Wassersportfahrzeuge<br />
fahrzeug<br />
30. Betreiber von gewerblichen Nach Anzahl der 10,23 €<br />
Wassersportverkehr beschäftigten je Inhaber<br />
Personen<br />
5,11 € je<br />
beschäftigte<br />
Person<br />
31. Inhaber von Fahr- und Reitinstituten Nach Anzahl der 10,23 €<br />
zur Verfügung<br />
je Reit- und<br />
stehenden Reit-<br />
Zugpferd<br />
und Zugtiere<br />
32. Tennis- Sport- und Reitlehrer, Nach Anzahl der 10,23 €<br />
Segel- und Surfschulen beschäftigten je Inhaber<br />
Personen<br />
5,11 € je<br />
beschäftigte<br />
Person<br />
33. Inhaber von Tennisplätzen, Kegel- Nach Anzahl der 10,23 € je<br />
und Bowlingbahnen, Squashhallen, vorhandenen Bahnen, Bahn, Stand,<br />
Schießstände, Sportzentren und Stände, Spielfelder Spielfeld<br />
dergleichen<br />
34. Inhaber von Minigolfplätzen Nach Anzahl der 5,11 € je<br />
vorhandenen Spiel-<br />
Spielbahn<br />
bahnen<br />
35. Inhaber von Spielhallen, Aufsteller Nach Anzahl der 10,23 €<br />
von Spiel- und Musikautomaten vorhandenen Geräte je Gerät<br />
36. Geld- und Kreditinstitute Nach Anzahl der 20,45 € je<br />
beschäftigten<br />
beschäftigte<br />
Personen<br />
Person<br />
37. Inhaber von Lichtspieltheatern, Nach Anzahl der 0,51 € je<br />
Varietes u.ä. vorhandenen Sitzplätze Sitzplatz<br />
38. Badeärzte Nach Anzahl der 51,13 €<br />
beschäftigten<br />
je Arzt<br />
- 9 -
Personen 10,23 € je<br />
beschäftigte<br />
Person<br />
39. Ärzte Nach Anzahl der 51,13 €<br />
beschäftigten<br />
je Arzt<br />
Personen<br />
10,23 € je<br />
beschäftigte<br />
Person<br />
40. Zahnärzte Nach Anzahl der 51,13 €<br />
beschäftigten<br />
je Arzt<br />
Personen<br />
10,23 € je<br />
beschäftigte<br />
Person<br />
41. Tierärzte Nach Anzahl der 51,13 €<br />
beschäftigten<br />
je Arzt<br />
Personen<br />
10,23 € je<br />
beschäftigte<br />
Person<br />
42. Heilpraktiker Nach Anzahl der 51,13 €<br />
beschäftigten<br />
je Arzt<br />
Personen<br />
10,23 € je<br />
beschäftigte<br />
Person<br />
43. Masseure, Krankengymnasten, Nach Anzahl der 25,56 €<br />
Physio- und Psychotherapeuten beschäftigten je Inhaber<br />
Personen<br />
10,23 € je<br />
beschäftigte<br />
Person<br />
44. Kurmitteleinrichtung, Fitnessstudios Nach Anzahl der 51,13 €<br />
beschäftigten<br />
je Inhaber<br />
Personen<br />
10,23 € je<br />
beschäftigte<br />
Person<br />
45. Kosmetiker, Fußpflege u.ä. Nach Anzahl der 10,23<br />
beschäftigten<br />
je Inhaber<br />
Personen<br />
5,11 € je<br />
beschäftigte<br />
Person<br />
46. Inhaber von Saunabetrieben Nach Anzahl der 25,56 €<br />
beschäftigten<br />
je Inhaber<br />
Personen<br />
5,11 € je<br />
beschäftigte<br />
Person<br />
47. Inhaber von Solarien und Nach Anzahl der 25,56 €<br />
dergleichen beschäftigten je Inhaber<br />
Personen<br />
5,11 € je<br />
beschäftigte<br />
Person<br />
48. Rechtsanwälte uns Notare Nach Anzahl der 92,03 €<br />
beschäftigten<br />
je be-<br />
Personen<br />
schäftigtem<br />
Anwalt<br />
10,23 € je<br />
- 10 -
eschäftigte<br />
Person<br />
49. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Nach Anzahl der 92,03<br />
und Steuerbevollmächtigte beschäftigten je beschäf-<br />
Personen<br />
tigtem Anwalt<br />
o. Notar<br />
10,23 € je<br />
beschäftigte<br />
Person<br />
50. Gewerbliche Architekten, Bauträger, Nach Anzahl der 51,13 €<br />
Unternehmer zur Einrichtung von beschäftigten für 1. Person<br />
Ferienhäusern, -wohnungen, und Personen 10,23 €<br />
Gewerbeflächen zum gewerblichen<br />
je weitere<br />
Verkauf<br />
Person<br />
51. Freiberufliche Architekten, Ingenieure, Nach Anzahl der 51,13 €<br />
Bauführer in Bauregiebetrieben beschäftigten für 1. Person<br />
Personen 10,23 €<br />
je weitere<br />
Beschäftigte<br />
52. Nebenberufliche Architekten Nach Anzahl der 20,45 €<br />
beschäftigten<br />
je Architekt<br />
Personen 10,23 €<br />
je weitere<br />
beschäftigte<br />
Person<br />
53. Musiker, Alleinunterhalter und Nach Anzahl der 20,45 €<br />
Diskotheker beschäftigten je Leiter<br />
Personen<br />
10,23 € je<br />
beschäftigte<br />
Person<br />
54. Inhaber von Apotheken Nach Anzahl der 51,13 € je<br />
beschäftigten<br />
beschäftigtem<br />
Personen<br />
Apotheker<br />
10,23 € je<br />
beschäftigte<br />
Person<br />
55. Inhaber von Brauereien, Bier- Nach Anzahl der 51,13 €<br />
und Getränkegroßhandel beschäftigten je Inhaber<br />
Personen<br />
10,23 € je<br />
beschäftigte<br />
Person<br />
56. Energie-, Wasserversorgungs- Nach Anzahl der 10,23 € je<br />
und Entsorgungsunternehmen beschäftigten beschäftigte<br />
Personen<br />
Person<br />
57. Sonstige natürliche und juris- Nach Anzahl der 10,23 € je<br />
tische Personen, die durch den beschäftigten beschäftigte<br />
Fremdenverkehr der Stadt <strong>Sassnitz</strong> Personen Person<br />
erhöhte Verdienstmöglichkeiten<br />
erhalten, sofern diese nicht in<br />
Gruppe 1 – 56 einzuordnen sind.<br />
(5) Als Beschäftigte gelten auch tätige Betriebsinhaber und Geschäftsführer, mitarbeitende Familienangehörige,<br />
die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und die freiberuflich Tätigen.<br />
- 11 -
Nichtarbeitnehmer im Sinne dieser Satzung sind Personen, die sich in Ausbildung befinden.<br />
Bei der Einstufung werden teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die einzeln weniger als die Hälfte der<br />
wöchentlichen tariflichen oder betriebsüblichen Arbeitszeit ableisten, als ½ Beschäftigte gezählt.<br />
Unternehmen mit mehr als 10 beschäftigten Personen zahlen für jede weiter darüber hinaus<br />
beschäftigte Person den jeweils zutreffenden hälftigen Beitragssatz.<br />
(6) Zieht ein Abgabepflichtiger aus mehreren Betrieben oder Tätigkeiten Vorteile, so ist die Abgabe für<br />
jeden Betrieb oder jede Tätigkeit gesondert zu veranlagen.<br />
(7) Merkmale der Einstufung (Bettenzahl, Fläche, Sitzplätze, Zahl der Beschäftigten usw.) werden nach<br />
den Verhältnissen am 15. Juli des Jahres ermittelt.<br />
Bei Neubeginn eines Betriebes oder einer Tätigkeit nach dem 15. Juli ist der Tag des Beginns<br />
maßgebend.<br />
Für die Betriebe oder Tätigkeiten, die nach dem 30. September beginnen, entfällt die Abgabe für<br />
das laufende Jahr.<br />
§ 6<br />
Heranziehung zur Abgabe<br />
(1) Der Abgabepflichtige hat der Stadt <strong>Sassnitz</strong> bis zum 25. Juli des Jahres unaufgefordert die<br />
erforderlichen Angaben zur Berechung der Abgabe mitzuteilen.<br />
(2) Werden keine Angaben gemacht, so können die Bemessungsgrundlagen geschätzt werden.<br />
(3) Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Stadt <strong>Sassnitz</strong>.<br />
(4) Stellt die Erhebung der Fremdenverkehrsabgabe im Einzelfall eine unzumutbare Härte dar, so kann<br />
die Stadt <strong>Sassnitz</strong> entsprechend der „Satzung über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von<br />
Ansprüchen“ der Abgabe gewähren.<br />
§ 7<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Zuwiderhandlungen gegen den § 6 Abs. 1 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten gemäß § 17 Abs. 2 Ziffer<br />
2 KAG M-V vom 01.06.1993 und können gemäß § 17 Abs. 3 KAG M-V mit einer Geldbuße bis zu 5.112,92 €<br />
geahndet werden.<br />
§ 8<br />
Fälligkeit der Abgabe<br />
Die Abgabe ist einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.<br />
Die Satzung tritt am 01. Januar 2001 in Kraft.<br />
§ 9<br />
Inkrafttreten<br />
<strong>Sassnitz</strong>, 28. Dezember 2000<br />
D. Holtz<br />
Bürgermeister<br />
! ! !<br />
- 12 -
Aufhebungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Benutzung des Stadthafens<br />
<strong>Sassnitz</strong> vom 7. Februar 1996, zuletzt<br />
geändert durch die Artikelsatzung vom 18. Januar <strong>2002</strong><br />
Präambel<br />
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung KV M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar<br />
1998 wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung am 8. April <strong>2002</strong> folgende Aufhebungssatzung<br />
erlassen:<br />
Artikel 1<br />
Aufhebung der Hafenabgabensatzung<br />
Die Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Benutzung des Stadthafens – Hafenabgabensatzung –<br />
der Stadt <strong>Sassnitz</strong> vom 7. Februar 1996, zuletzt geändert durch die Artikelsatzung vom 18. Januar <strong>2002</strong>,<br />
wird aufgehoben.<br />
Artikel 2<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Aufhebungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Sassnitz</strong>, 3. Mai <strong>2002</strong><br />
D. Holtz<br />
Bürgermeister<br />
! ! !<br />
Der Hauptausschuss der Stadt <strong>Sassnitz</strong> fasste<br />
in seiner 3. Sitzung am 25. März <strong>2002</strong> folgenden<br />
Beschluss:<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 35-03/02 HA „Genehmigung<br />
für die Verwendung des <strong>Sassnitz</strong>er Stadtwappens<br />
– Stubnitzhaus <strong>Sassnitz</strong> gGmbH“<br />
Der Hauptausschuss stimmt einer Genehmigung zu.<br />
Im öffentlichen Teil der 3. Sitzung am 8. April<br />
<strong>2002</strong> fasste die Stadtvertretung folgende<br />
Beschlüsse:<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 30-03/02 STV „Vergabeordnung<br />
der Stadt <strong>Sassnitz</strong> – Rechtliche Anpassung<br />
nach dem Wertgrenzenerlass“<br />
Der rechtlichen Anpassung nach dem Wertgrenzenerlass<br />
wird zugestimmt.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 34-03/02 STV „Beschluss<br />
über die außerplanmäßige Ausgabe zur Bergung<br />
und Montage des Steges zum Findling ‚Klein Helgoland’<br />
in Höhe von 20 T€“<br />
Auf der Grundlage der vorliegenden Angebote werden<br />
für die Bergung des Brückenbauwerkes 4.800 €<br />
als außerplanmäßige Ausgabe bestätigt.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 36-03/02 STV „Beschluss<br />
über die Abwägung der vorgebrachten Anregungen,<br />
Satzungsbeschluss B-Plan <strong>Nr</strong>. 14 ‚Stadtmitte’,<br />
1. Änderung“<br />
Die Stadtvertretung beschließt die Anregungen und<br />
Hinweise entsprechend Abwägungsvorschlag, ergänzt<br />
den Text bezüglich der Geländehöhen-Bezugspunkte<br />
und fasst den Satzungsbeschluss. Eine<br />
Genehmigung oder Anzeige ist aufgrund § 5 AG-<br />
BauGB M-V i.V.m. AnzVO vom <strong>05</strong>.02.1998 nicht erforderlich.<br />
Die rechtskräftige Satzung ist der Unteren<br />
Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 37-03/02 STV „Zustimmung<br />
des Schulträgers zur Errichtung einer vollen<br />
Halbtagsschule und zur Bildung von Diagnoseförderklassen<br />
an der Grundschule ‚Ostseeblick’“<br />
Entsprechend des Schulgesetzes für das Land M-V §<br />
39 (3) ist die Entwicklung einer vollen Halbtagsschule<br />
an der Grundschule möglich. Diese hat feste Öffnungszeiten<br />
und ergänzend zum Unterricht werden<br />
freies Arbeiten, Wochenplanarbeit, Freizeitgestaltung<br />
und Hausaufgabenhilfe angeboten.<br />
Die Bildung von Diagnoseförderklassen ist im § 14<br />
(2) des Schulgesetzes für M-V verankert. Diese Klassen<br />
gewähren eine individuelle Förderung für schulpflichtige<br />
Kinder, die in ihrer allgemeinen Entwicklung<br />
stark verzögert sind.<br />
- 13 -
Sowohl die Gestaltung der vollen Halbtagsschule als<br />
auch die Entwicklung von Diagnoseförderklassen<br />
zum Schuljahr 2003/2004 haben bei den Eltern<br />
große Zustimmung gefunden.<br />
Die Stadt als Schulträger befürwortet ebenfalls diese<br />
Vorhaben als wichtige ergänzende pädagogische<br />
Maßnahmen.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 40-03/02 STV „Beschluss<br />
der Stadtvertreterversammlung zur Kenntnisnahme<br />
der Jahresrechnung 2001 und Weiterleitung<br />
an den Rechnungsprüfungsausschuss“<br />
Die Stadtvertretung nimmt den vorliegenden Entwurf<br />
der Jahresrechnung 2001 zur Kenntnis und beauftragt<br />
den Rechnungsprüfungsausschuss mit der Prüfung<br />
der Unterlagen.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 41-03/02 STV „Ermächtigung<br />
der Stadtvertreter Herr Thomas, Herr<br />
Grunau, Herr Schier nach § 72 KV M-V – Umschuldung<br />
von 950,0 T€ - HBEG mbH“<br />
Die Mitglieder des Aufsichtrates, Herr Thomas, Herr<br />
Grunau, Herr Schier, werden ermächtigt, der Kreditaufnahme<br />
zur Umschuldung zuzustimmen.<br />
Der Abtretung der Grundschuldeintragung von der<br />
Sparkasse Rügen auf die DKB wird zugestimmt.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 42-03/02 STV „Ermächtigung<br />
der Stadtvertreter Herr Thomas, Herr Grunau,<br />
Herr Schier nach § 72 KV M-V – Aufnahme<br />
einer Bankbürgschaft in Höhe von 152,0 T€ -<br />
HBEG mbH“<br />
Die Mitglieder des Aufsichtsrates, Herr Thomas, Herr<br />
Grunau, Herr Schier, werden ermächtigt, der Aufnahme<br />
einer Bankbürgschaft zuzustimmen.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 43-03/02 STV „Abberufung<br />
von Herrn Wolfgang Riede aus dem Aufsichtrat<br />
der Wärmeversorgung Rügen GmbH“<br />
Herr Wolfgang Riede wird aus dem Aufsichtsrat der<br />
Wärmeversorgung Rügen GmbH abberufen.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 44-03/02 STV „Aufhebungssatzung<br />
zur Satzung über die Erhebung von Abgaben<br />
für die Benutzung des Stadthafens <strong>Sassnitz</strong><br />
– Hafenabgabensatzung“<br />
Der Wortlaut der Aufhebungssatzung wird im <strong>Stadtanzeiger</strong><br />
<strong>05</strong>/<strong>2002</strong> S. 13 bekannt gemacht.<br />
Im nichtöffentlichen Teil der 3. Sitzung am 8.<br />
April <strong>2002</strong> fasste die Stadtvertretung folgende<br />
Beschlüsse:<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 26-03/02 STV „Einsatz von<br />
Städtebaufördermitteln für das Objekt ‚Bergstraße<br />
21’“<br />
Zur Modernisierung und Instandsetzung des<br />
Gebäudes Bergstr. 21 werden Städtebaufördermittel<br />
in Höhe von 398.807,67 € bewilligt.<br />
Die Finanzierung des Zuschusses erfolgt auf der<br />
Grundlage des Städtebauförderungsprogramms und<br />
des von der Stadtvertretung beschlossenen Maßnah-<br />
meprogramms.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 28-03/02 STV „Niederschlagung<br />
der festgesetzten Grundsteuer B und Strareinigungsgebühr<br />
von 1998 bis <strong>2002</strong> für die <strong>Sassnitz</strong>er<br />
Heilquellen GmbH“<br />
Die Stadtvertretung stimmt der Niederschlagung der<br />
Grundsteuer B und Straßenreinigungsgebühr für die<br />
<strong>Sassnitz</strong>er Heilquellen GmbH (SHQ) in Höhe von<br />
22.739,58 € zu.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 29-03/02 STV „Veräußerung<br />
der Grundstücke ‚Bergstraße 7’ und ‚Rosenstraße<br />
16’“<br />
Die Grundstücke „Bergstraße 7“ und „Rosenstraße<br />
16“ werden zur Lückenbebauung verkauft.<br />
Darüber hinaus wird auch das angrenzende Flurstück<br />
146/1 mit 20 m² verkauft.<br />
Der Verkehrswert ist entsprechend anzupassen bzw.<br />
neu festzustellen. Evtl. anfallende Kosten sind vom<br />
Käufer zu tragen.<br />
Die bauliche Umsetzung eines einzureichenden, vom<br />
Bauausschuss zu bestätigenden Baukonzeptes ist<br />
Voraussetzung für den Verkauf.<br />
Der treuhänderische Sanierungsträger der Stadt wird<br />
beauftragt, die Vertragsverhandlungen zu führen und<br />
den Verkauf vorzunehmen.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 38-03/02 STV „Beschluss<br />
über die öffentliche Ausschreibung des Grundstückes<br />
‚Rosenstraße 15’“<br />
Für das bebaute Grundstück „Rosenstraße 15“ wird<br />
ein Gutachten über den Verkehrswert erstellt.<br />
Anschließend wird es zum Verkauf ausgeschrieben.<br />
Prioritäten: 1. Mieter kaufen selbst<br />
2. Kauf durch die WoGeSa mbH<br />
3. Verkauf durch Ausschreibung<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 31-03/02 STV „Verkauf<br />
einer Teilfläche von ca. 130 m² des Grundstückes<br />
‚Weddingstraße 41 a’“<br />
Die Stadtvertretung stimmt dem Verkauf von ca. 130<br />
m² des Grundstücks Gemarkung <strong>Sassnitz</strong>, Flur 2,<br />
Flurstück 20/5, zu.<br />
Der Kaufpreis ist der aktuelle Verkehrswert, der<br />
durch Gutachten festzustellen ist.<br />
Der Käufer hat neben dem Kaufpreis alle in Vorbereitung<br />
und Durchführung des Vertrages anfallenden<br />
Kosten und Gebühren zu tragen.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 32-03/02 STV „Verkauf des<br />
Grundstücks ‚Karl-Liebknecht-Ring 1 a’“<br />
Die Stadtvertretung stimmt dem Verkauf des Grundstücks<br />
„K.-Liebknecht-Ring 1 a“ zu.<br />
Als Kaufpreis ist der durch Gutachten festzustellende<br />
aktuelle Verkehrswert zu vereinbaren.<br />
Sämtliche in Vorbereitung und Durchführung des<br />
Kaufvertrages anfallenden Kosten sind von den Käufern<br />
zu tragen.<br />
Die GSOM als treuhänderischer Sanierungsträger<br />
der Stadt wird beauftragt, den Kaufvertrag abzuschließen.<br />
- 14 -
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 33-03/02 STV „Verkauf des<br />
Grundstücks ‚Dorfstraße 15’“<br />
Das Grundstück „Dorfstraße 15“ (Gemarkung Lancken,<br />
Flur 4, Flurstück 12 mit 1.740 m²) wird verkauft.<br />
Kaufpreis ist der durch Gutachten zu belegende aktuelle<br />
Verkehrswert.<br />
Sämtliche Erwerbsnebenkosten sind vom Käufer zu<br />
tragen.<br />
Der Bürgermeister wird beauftragt, den Kaufvertrag<br />
abzuschließen.<br />
In der Fortsetzung des nichtöffentlichen<br />
Teils der STV-Sitzung vom 8. April <strong>2002</strong> fasste<br />
die Stadtvertretung am 06. Mai <strong>2002</strong> folgenden<br />
Beschluss:<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 71-07/01 STV NEU „Bereitstellung<br />
eines unverzinslichen Darlehns in Höhe<br />
von ca. 72,4 TDM (37,1 T€) für den Einzelunternehmer<br />
Thomas Kaul“<br />
1. Die Stadtvertretung der Stadt <strong>Sassnitz</strong> beschließt,<br />
entsprechend den Wohnungsbauförderungsrichtlinien<br />
(WoBauRI M-V) der Personengesellschaft Thomas<br />
Kaul ein Mitfinanzierungsdarlehen in Höhe von<br />
72,4 TDM zu gewähren.<br />
2. Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Darlehensvertrag<br />
abzuschließen und der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde<br />
entsprechend § 58 KV M-V zur Genehmigung<br />
vorzulegen.<br />
Der Beschlussvorschlag wird nach namentlicher<br />
Abstimmung mehrheitlich abgelehnt.<br />
Im öffentlichen Teil der 4. Sitzung am 6. Mai<br />
<strong>2002</strong> fasste die Stadtvertretung folgende Beschlüsse:<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 46-04/02 STV „Stadtumbau<br />
Ost – Antrag auf Gewährung von Finanzhilfen<br />
aus dem Programmteil ‚Aufwertung von Stadtgebieten’<br />
<strong>2002</strong> für die Stadtumbaumaßnahme<br />
‚Stadthafen’“<br />
Zur Vorbereitung und Umsetzung des Stadtumbaukonzeptes<br />
für den Teilbereich „Stadthafen“ wird ein<br />
Förderungsantrag über 200 T€ beim Ministerium für<br />
Arbeit und Bau M-V gestellt.<br />
Die erforderlichen Eigenanteile sind in die jeweiligen<br />
Haushaltspläne <strong>2002</strong> bis 2006 aufzunehmen.<br />
bühr entsprechend der Gebührennummer 264 des<br />
Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr<br />
(GebTSt) wird der bisherigen Parkgebühr angeglichen.<br />
2. Die Punkte 2.5 Parkgebühren Stadthafen, 2.9<br />
Parkgebühren Fährhafen <strong>Sassnitz</strong>, 2.8 Dauerparkkarten<br />
auf Parkplätzen und 2.11 Jahresparkkarten für<br />
1 Stunde oder 2 Stunden wird in der Parkgebührenverordnung<br />
der Stadt <strong>Sassnitz</strong> ersatzlos gestrichen.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 51-04/02 STV „Bestätigung<br />
des neuen Partnerschaftsvertrages zwischen der<br />
Kommune Trelleborg im Königreich Schweden<br />
und der Stadt <strong>Sassnitz</strong> in der Bundesrepublik<br />
Deutschland“<br />
Der vorgelegte Partnerschaftsvertrag wird bestätigt<br />
und von Seiten der Stadt durch Bürgermeister Dieter<br />
Holtz und Stadtvertretervorsteher Norbert Thomas<br />
unterzeichnet.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 52-04/02 STV „Wahl und<br />
Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes in den<br />
Aufsichtsrat der Wärmeversorgung Rügen<br />
GmbH“<br />
Frau Hannelore Pechacek wird als Aufsichtsratmitglied<br />
in den Aufsichtsrat der Wärmeversorgung Rügen<br />
GmbH gewählt und durch den Gesellschafter<br />
bestellt.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 34-03/02 STV „Beschluss<br />
über die außerplanmäßige Ausgabe zur Bergung,<br />
Reparatur und Montage des Steges zum Findling<br />
‚Klein Helgoland’ in Höhe von 20 T€“<br />
1. Auf der Grundlage der vorliegenden Angebote<br />
werden für die Bergung des Brückenbauwerkes 4,8<br />
T€ als außerplanmäßige Ausgabe bestätigt.<br />
2. Der Steg zum Findling ‚Klein Helgoland’ wird nicht<br />
wieder aufgebaut.<br />
! ! !<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 48-04/02 STV „Straßenbenennung<br />
im Wohngebiet ‚An der Waldmeisterstraße’“<br />
Die neu entstehende Straße wird „Crampasblick“ genannt.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 50-04/02 STV „6. Änderung<br />
zur Parkgebührenverordnung der Stadt <strong>Sassnitz</strong>“<br />
1. Die Monats-, Saison- oder Jahresparkkarten werden<br />
eingezogen bzw. nicht mehr erteilt. Dafür wird in<br />
begründeten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte<br />
Antragsteller Ausnahmegenehmigungen<br />
gemäß § 46 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 4 a und <strong>Nr</strong>. 11 Straßenverkehrs-Ordnung<br />
erteilt. Die hierfür zu entrichtende Ge-<br />
- 15 -
Sitzungskalender der Stadtvertretung und ihrer Ausschüsse<br />
für das 1. Halbjahr <strong>2002</strong><br />
1. Sitzungen der Stadtvertretung:<br />
10. Juni<br />
8. Juli<br />
2. Sitzungen des Hauptausschusses:<br />
27. Mai<br />
24. Juni<br />
3. Sitzungen der Fachausschüsse:<br />
♦ Finanzausschuss jeweils am Dienstag vor dem Hauptausschuss,<br />
18:00 Uhr, Stadtverwaltung, Waldmeisterstraße 6<br />
♦ Rechnungsprüfungsausschuss jeweils am letzten Mittwoch im Monat,<br />
Stadtverwaltung, Waldmeisterstraße 6<br />
♦ Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr jeweils am 1. Dienstag des Monats,<br />
und Umwelt 19:00 Uhr, Stadtverwaltung, Waldmeisterstraße 6<br />
♦ Ausschuss für Bau, Planung und jeweils am 1. Mittwoch des Monats,<br />
städtebauliche Sanierungsvorhaben 17:30 Uhr, Stadtverwaltung, Waldmeisterstraße 6<br />
♦ Ausschuss für Schule, Kultur, Sport jeweils am 1. Donnerstag des Monats,<br />
und Soziales 19:00 Uhr, Stadtverwaltung, Waldmeisterstraße 6<br />
gez. N. Thomas<br />
Stadtvertretervorsteher<br />
gez. D. Holtz<br />
Bürgermeister<br />
! ! !<br />
Layout & Druck, Herausgeber: Erscheinungsweise: Bezugsmöglichkeiten:<br />
Stadtverwaltung <strong>Sassnitz</strong> mindestens vierteljährlich kostenlose Abgabe in der Stadtverwaltung<br />
Waldmeisterstraße 6<br />
<strong>Sassnitz</strong><br />
18546 <strong>Sassnitz</strong> ABO-Abgabe nach Vereinbarung<br />
Tel.: (03 83 92) 68- 0 • Fax: (03 83 92) 2 23 63<br />
E-Mail: buero-stadtvertretung@sassnitz.de<br />
Internet: http://www.sassnitz.de<br />
- 16 -