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Stadtanzeiger Nr. 06/2011 - Sassnitz

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Amtliches Bekanntmachungsblatt <strong>Sassnitz</strong> <strong>Stadtanzeiger</strong><br />

<strong>Nr</strong>. <strong>06</strong>/<strong>2011</strong> - 18. Jahrgang 11. Juli <strong>2011</strong> kostenlose Ausgabe<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

v Beschlüsse der Stadtvertretung<br />

v Archivordnung der Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />

v Aufruf für die Besetzung von Wahlvorständen anlässlich<br />

der Landtags- u. Kommunalwahlen in Mecklenburg-<br />

Vorpommern am 4. September <strong>2011</strong><br />

v v v<br />

Im nicht-öffentlichen Teil der 3. Stadtvertretersitzung am 30. Mai <strong>2011</strong> fasste die Stadtvertretung folgende<br />

Beschlüsse:<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 36-03/11 STV „Vergabe der Straßenbauleistung untere Hafenstraße (Serpentine)“<br />

Dem Vergabevorschlag zur Auftragserteilung für die Baumaßnahme „Straßenbauleistung untere Hafenstraße<br />

(Serpentine)“wird zugestimmt.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 30-03/11 STV „Städtebaulicher Vertrag zur Ausarbeitung von Planungsunterlagen<br />

für das B-Plangebiet <strong>Nr</strong>. 32 `Fährhafen <strong>Sassnitz</strong> – Erweiterungsfläche Süd´“<br />

Der Entwurf des städtebaulichen Vertrages zur Ausarbeitung der städtebaulichen Planunterlagen für den B-<br />

Plan <strong>Nr</strong>. 32 „Fährhafen <strong>Sassnitz</strong> – Erweiterungsfläche Süd“wird bestätigt.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 32-03/11 STV „Genehmigung zur Fortführung des Rahmenvertrages<br />

´Gemeinschaftliche Umstellung von der kameralistischen Haushaltsführung auf die doppelte Buchführung`“<br />

Die Fortführung des Rahmenvertrages wird gemäß § 22 Abs. 3 Ziffer 1 Kommunalverfassung M-V (KV M-V)<br />

genehmigt.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 26-03/11 STV „Verkauf des städtischen Grundstückes in der Gemarkung <strong>Sassnitz</strong>“<br />

1. Das städtische Grundstück, belegen in der Gemarkung <strong>Sassnitz</strong>, wird verkauft.<br />

2. Der Verkauf erfolgt zum Sanierungsendwert.<br />

3. Die Notar- und Grundbuchkosten sowie die Grunderwerbssteuer sind durch den Erwerber zu tragen.<br />

4. Der Bürgermeister wird beauftragt, die auf den Verkauf gerichteten Maßnahmen einzuleiten und den<br />

Kaufvertrag abzuschließen.<br />

1


Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 27-03/11 STV „Verkauf von Teilflächen des städtischen Grundstücks in der<br />

Gemarkung <strong>Sassnitz</strong>“<br />

1. Die Teilflächen des städtischen Grundstücks, belegen in der Gemarkung <strong>Sassnitz</strong>, werden verkauft.<br />

2. Der Verkauf erfolgt zum Neuordnungswert.<br />

3. Notar-, Grundbuch- und Vermessungskosten sowie die Grunderwerbssteuer sind durch den Erwerber<br />

zu tragen.<br />

4. Der Bürgermeister wird beauftragt, die auf den Verkauf gerichteten Maßnahmen einzuleiten und den<br />

Kaufvertrag abzuschließen.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 31-03/11 STV „Verkauf einer Teilfläche des städtischen Grundstücks in der<br />

Gemarkung Lancken“<br />

1. Die Teilfläche des städtischen Grundstücks, belegen in der Gemarkung Lancken, wird verkauft.<br />

2. Der Verkauf erfolgt zum aktuellen Verkehrswert.<br />

3. Die Gutachterkosten, die Grunderwerbssteuer, die Notar- und Grundbuchkosten sowie die Kosten<br />

für die Zerlegung des Flurstücks und für die Fortführung des Liegenschaftskatasters sind durch den<br />

Erwerber zu tragen.<br />

4. Der Bürgermeister wird beauftragt, die auf den Verkauf gerichteten Maßnahmen einzuleiten und den<br />

Kaufvertrag abzuschließen.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 34-03/11 STV „Verkauf des städtischen Grundstücks in der Gemarkung <strong>Sassnitz</strong>“<br />

1. Das städtische Grundstück, belegen in der Gemarkung <strong>Sassnitz</strong>, wird verkauft.<br />

2. Der Verkauf erfolgt zum aktuellen Verkehrswert.<br />

3. Die Notar- und Grundbuchkosten sowie die Grunderwerbssteuer sind durch den Erwerber zu tragen.<br />

4. Der Bürgermeister wird beauftragt, die auf den Verkauf gerichteten Maßnahmen einzuleiten und den<br />

Kaufvertrag abzuschließen.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 37-03/11 STV „Ankauf des Grundstückes in der Gemarkung <strong>Sassnitz</strong>“<br />

1. Die Stadt <strong>Sassnitz</strong> übt das ihr zustehende Vorkaufsrecht bei der Veräußerung des Grundstücks, belegen<br />

in der Gemarkung <strong>Sassnitz</strong>, aus.<br />

2. Der Bürgermeister wird beauftragt, die auf die Ausübung des Vorkaufsrechts und den damit verbundenen<br />

Grundstücksankauf gerichteten Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen.<br />

v<br />

Im öffentlichen Teil der 4. Stadtvertretersitzung am 4. Juli <strong>2011</strong> fasste die Stadtvertretung folgende<br />

Beschlüsse:<br />

Antrag der Fraktion der CDU, <strong>Nr</strong>. A 09-04/11 STV „Abberufung des Stadtvertreters Jörg Lenz aus dem<br />

Präsidium der Stadtvertretung und Berufung der Stadtvertreterin Ute Oehmichen in das Präsidium<br />

der Stadtvertretung“<br />

Der Abberufungsbeschluss fand nicht die erforderliche Mehrheit aller Stadtvertreter. Herr Lenz bleibt somit<br />

im Präsidium der Stadtvertretung.<br />

Antrag der Fraktion der CDU, <strong>Nr</strong>. A 10-04/11 STV „ Abberufung des Stadtvertreters Jörg Lenz aus<br />

dem Aufsichtsrat der Fährhafen <strong>Sassnitz</strong> GmbH und Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitglieds“<br />

Der Abberufungsbeschluss fand nicht die erforderliche Mehrheit aller Stadtvertreter. Herr Lenz bleibt somit<br />

Mitglied des Aufsichtsrates der Fährhafen <strong>Sassnitz</strong> GmbH.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 38.1-04/11 STV „Benennung der Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplanes<br />

<strong>Nr</strong>. 14 `Stadtmitte´“<br />

Die öffentliche Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 14 „Stadtmitte“erhält den Namen „Am<br />

alten Kreidebruch“.<br />

2


Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 29.1-04/11 STV „Aufstellungsbeschluss zur 4. Änderung des B-Plans <strong>Nr</strong>. 2<br />

´Stadtzentrum`“<br />

Dem Aufstellungsbeschluss zur 4. Änderung des B-Plans <strong>Nr</strong>. 2 ´Stadtzentrum` wird zugestimmt.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 39.1-04/11 STV „Förderung des ´Grundtvig-Haus e.V.`, insbesondere des Projektes<br />

´Mehrgenerationenhaus`“<br />

Das tragende Projekt ´Mehrgenerationenhaus` des ´Grundtvig-Haus e.V.`, wird durch die Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />

finanziell in den Jahren 2012, 2013 und 2014 unterstützt.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 44-04/11 STV „Einführung einer Archivordnung für das Archiv der Stadt <strong>Sassnitz</strong>“<br />

Der Archivordnung wird zugestimmt.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 46-04/11 STV „Einführung der Doppik – gemeindlicher Produktplan und Produktbeschreibung“<br />

Der gemeindliche Produktplan und die Produktbeschreibung werden zur Einführung der Doppik zur Kenntnis<br />

genommen. Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 36 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V, im Benehmen<br />

mit dem Finanzausschuss, den doppischen Haushaltsplan auf Basis des Produktplanes zu erstellen.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 47-04/11 STV „Beschluss zur Umverteilung von Finanzmitteln zur Unterhaltung<br />

der Regionalen Schule <strong>Sassnitz</strong>“<br />

1. Zur Beseitigung des mangelhaften Zustandes einiger Klassenräume und Flure wird einer überplanmäßigen<br />

Ausgabe zugestimmt.<br />

2. Für das Haushaltsjahr <strong>2011</strong> wird zur Unterhaltung der Regionalen Schule eine überplanmäßige<br />

Ausgabe in Höhe von 70.000,00 € bestätigt.<br />

3. Die Fassadensanierung als Vorhaben des Vermögenshaushaltes mit einem Planansatz von 70 T€<br />

wird im Gegenzug in diesem Jahr nicht durchgeführt.<br />

v v v<br />

Archivordnung<br />

der Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />

Auf Grund § 5 Abs. 2 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) i. d. F. d. Bek.<br />

vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V <strong>Nr</strong>.10, S. 205), zul. geänd. durch Art. 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2010<br />

(GVOBl. M-V S. 366, 378), i.V.m. § 12 des Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LArchivG<br />

M-V) vom 7. Juli 1997 (GVOBl. M-V 1997, S. 282), zul. geänd. durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli<br />

20<strong>06</strong> (GVOBl. M-V S. 576), wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt <strong>Sassnitz</strong> vom 04.07.<strong>2011</strong><br />

folgende Ordnung erlassen:<br />

Archivordnung<br />

der Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />

Abschnitt I<br />

Grundsätze<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Diese Ordnung gilt für die Archivierung von Unterlagen im Stadtarchiv <strong>Sassnitz</strong> sowie die<br />

Benutzung der Bestände des Stadtarchivs.<br />

3


(2) Das Stadtarchiv <strong>Sassnitz</strong> kann bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses auch zur Beratung und Betreuung<br />

nichtkommunaler Archive herangezogen werden.<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen mit den zu ihrer Nutzung nötigen Hilfsmitteln. Archivgut<br />

entsteht beim Bürgermeister und den Stadtvertretern, in den Ämtern und sonstigen Einrichtungen, bei natürlichen<br />

Personen oder juristischen Personen des Privatrechts. Zum Archivgut zählt auch Dokumentationsmaterial,<br />

das vom Stadtarchiv ergänzend gesammelt wird.<br />

(2) Unterlagen sind insbesondere Urkunden, Amtsbücher, Akten, Einzelschriftstücke, Karten,<br />

Risse, Pläne, Bilder, Filme und Tonbänder, maschinell lesbare Datenträger einschließlich der für die Auswertung<br />

der gespeicherten Daten erforderlichen Programme sowie andere Träger von Informationen.<br />

(3) Archivwürdig sind Unterlagen, denen ein bleibender Wert für Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung,<br />

für Wissenschaft und Forschung oder für die Sicherung berechtigter Belange betroffener Personen und<br />

Institutionen oder Dritter zukommt.<br />

(4) Das Archivieren beinhaltet das Erfassen, Übernehmen, Bewerten, Verwahren und Erhalten, Erschließen<br />

sowie Nutzbarmachen und Auswerten des Archivgutes.<br />

Abschnitt II<br />

§ 3<br />

Stellung und Aufgaben des Stadtarchivs<br />

(1) Gemäß § 12 des Archivgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern verwahrt, erhält und erschließt<br />

die Stadt <strong>Sassnitz</strong> ihr Archivgut. Zu diesem Zweck unterhält sie ein eigenes Archiv, das den archivfachlichen<br />

Anforderungen hinsichtlich Personal, Räumen und Ausstattung entspricht.<br />

(2) Das Stadtarchiv ist die städtische Fachdienststelle für die Fragen des Archivwesens und der Stadtgeschichte.<br />

(3) Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, das Archivgut aller städtischen Organe, Ämter, Einrichtungen, der unter<br />

städtischer Aufsicht stehenden Stiftungen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, der städtischen<br />

Eigenbetriebe sowie im Falle besonderer Vereinbarungen der Zweckverbände und Beteiligungsgesellschaften,<br />

an denen die Stadt <strong>Sassnitz</strong> beteiligt ist, zu archivieren. Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf<br />

Archivgut der Rechtsvorgänger der Stadt <strong>Sassnitz</strong> und der Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten<br />

Stellen, soweit keine anderen gesetzlichen Zuständigkeiten bestehen.<br />

(4) Das Stadtarchiv kann auch Archivgut sonstiger öffentlicher Stellen archivieren. Es gilt diese Archivordnung,<br />

soweit keine anderweitigen Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften dem entgegenstehen.<br />

(5) Das Stadtarchiv kann auf Grund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen auch privates Archivgut<br />

archivieren. Zu diesem Zweck können Depositalverträge abgeschlossen werden. Für dieses Archivgut<br />

gilt die Archivordnung mit der Maßgabe, dass besondere Vereinbarungen mit den Eigentümern oder<br />

besondere Festlegungen in letztwilligen Verfügungen unberührt bleiben. Soweit dem Betroffenen Schutzrechte<br />

gegenüber der bisher speichernden Stelle zustehen, richten sich diese nunmehr gegen das Stadtarchiv.<br />

(6) Das Stadtarchiv hat das Verfügungsrecht über das Archivgut und ist für dessen Archivierung nach archivwissenschaftlichen<br />

Grundsätzen verantwortlich. Das Verfügungsrecht hinsichtlich des von anderen<br />

Rechtsträgern und Stellen übernommenen Archivgutes richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen.<br />

(7) Das Stadtarchiv trifft die Entscheidung über die Archivwürdigkeit von Unterlagen und entscheidet damit<br />

über deren dauernde Aufbewahrung oder deren Kassation nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen. Über die<br />

Vernichtung ist ein Nachweis zu fertigen und dauernd aufzubewahren.<br />

(8) Das Archivgut ist nachhaltig vor Schäden, Verlust, Vernichtung oder unbefugter Nutzung zu schützen.<br />

Archivgut ist unveräußerlicher Bestandteil des städtischen Kulturgutes.<br />

(9) Das Stadtarchiv kann Unterlagen übernehmen, deren Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind<br />

und bei denen das Verfügungsrecht den abgebenden Stellen vorbehalten bleibt. Für diese Unterlagen gelten<br />

die bisher für sie maßgebenden Rechtsvorschriften fort.<br />

(10) Das Stadtarchiv unterhält und erweitert Sammlungen. Zu diesem Zweck sind dem Stadtarchiv von jeder<br />

durch die städtischen Organe, Ämter und Einrichtungen heraus gegebenen Druckschrift je zwei Exemplare<br />

zu übergeben.<br />

(11) Das Stadtarchiv betreibt und fördert die Erforschung der Stadtgeschichte.<br />

4


Abschnitt III<br />

Benutzung des Stadtarchivs<br />

§ 4<br />

Grundsätze<br />

(1) Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, hat nach Maßgabe dieser Ordnung das<br />

Recht, das Archivgut der Stadt <strong>Sassnitz</strong> zu benutzen, soweit sich aus Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen<br />

mit derzeitigen oder früheren Eigentümern des Archivgutes oder sonstigen Berechtigten nichts anderes<br />

ergibt. Zur Benutzung des Archivgutes ist eine Benutzungserlaubnis erforderlich, die vom Stadtarchiv auf<br />

schriftlichen Antrag (Benutzungsantrag) erteilt wird.<br />

(2) Die Benutzung umfasst in der Regel die Auskunft und die Beratung durch den Benutzerdienst, die Einsichtnahme<br />

in Findhilfsmittel und Archivgut sowie in ergänzend gesammeltes Dokumentationsmaterial (Direktbenutzung).<br />

(3) An die Stelle der Direktbenutzung gemäß Abs. 2 kann auch die Erteilung schriftlicher Auskünfte treten<br />

(indirekte Benutzung). Diese beschränken sich im Regelfall auf Hinweise zu Art, Umfang und Zustand der<br />

betreffenden Unterlagen.<br />

(4) Die Benutzung ist einzuschränken oder zu versagen, wenn<br />

- Grund zur Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines<br />

ihrer Länder gefährdet würde,<br />

- Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen,<br />

- Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden,<br />

- der Erhaltungszustand des Archivgutes entgegensteht,<br />

- ein nicht vertretbarer Arbeitsaufwand entstehen würde oder<br />

- Vereinbarungen mit früheren Eigentümern bzw. gemäß § 3 Abs. 4 und 5 dieser Ordnung<br />

geschlossene Verträge entgegenstehen.<br />

(5) Im Rahmen der Benutzung sind die Herausgabe von Xerokopien, fotografischen Reproduktionen und<br />

Vergrößerungen, die Ausleihe von audiovisuellem Archivgut sowie die Einräumung des Rechtes auf Wiedergabe<br />

möglich.<br />

(6) Die Benutzung des Stadtarchivs kann mit Nebenbestimmungen (z. B. Auflagen, Befristungen) versehen<br />

werden oder aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt, versagt, widerrufen oder zurückgezogen werden,<br />

insbesondere wenn<br />

- die Interessen der Stadt <strong>Sassnitz</strong> beeinträchtigt werden könnten,<br />

- der Antragsteller wiederholt und in erheblicher Weise gegen die Archivordnung verstößt oder den Weisungen<br />

des Archivpersonals nicht Folge leistet,<br />

- der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Benutzung von Reproduktionen und<br />

Druckwerken erzielt werden kann,<br />

- der Benutzer Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter<br />

nicht beachtet,<br />

- nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten.<br />

(7) Der Benutzer ist verpflichtet, von einem Werk, das er unter wesentlicher Verwendung von<br />

Archivgut der Stadt <strong>Sassnitz</strong> verfasst oder erstellt hat, nach Fertigstellung dem Stadtarchiv<br />

unaufgefordert ein Belegexemplar unentgeltlich abzuliefern.<br />

§ 5<br />

Benutzungsantrag<br />

(1) Der Benutzungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 muss folgende Angaben zur Person des Antragstellers sowie<br />

zum Benutzungszweck enthalten:<br />

- Name und Vorname,<br />

- Wohnanschrift,<br />

- Thematik und Zweck der Archivbenutzung,<br />

- Auftraggeber.<br />

(2) Der Benutzungsantrag ist auf andere Personen nicht übertragbar und gilt nur für das angegebene Arbeitsthema<br />

sowie für das laufende Kalenderjahr.<br />

(3) Der Antragsteller hat sich auf Verlangen über seine Person auszuweisen.<br />

§ 6<br />

Direktbenutzung im Archiv<br />

(1) Das Archivgut kann nur während der festgesetzten Öffnungszeiten im Benutzerraum unter Aufsicht des<br />

Archivpersonals eingesehen werden. Das Betreten der Magazine durch Benutzer ist untersagt.<br />

5


(2) Die Benutzer haben sich im Benutzerraum so zu verhalten, dass kein anderer behindert oder belästigt<br />

wird. Zum Schutz des Archivgutes ist es insbesondere untersagt, im Benutzerraum zu rauchen, zu essen<br />

oder zu trinken. Kameras, Taschen, Mappen, Mäntel und dergleichen dürfen in den Benutzerraum nicht mitgenommen<br />

werden.<br />

(3) Sämtliches für die Benutzung vorgelegtes Archivgut ist vom Benutzer sorgfältig zu behandeln. Veränderungen<br />

der inneren Ordnung, Radieren, Schneiden, Durchpausen oder andere zustandsbeeinflussende Tätigkeiten<br />

sind untersagt. Nach Beendigung der Benutzung ist das Archivgut in ordnungsgemäßem Zustand<br />

zurückzugeben.<br />

(4) Werden durch den Benutzer Schäden am Archivgut festgestellt, sind diese dem Archivpersonal unverzüglich<br />

anzuzeigen.<br />

(5) Die Nutzung privater Computertechnik ist nur im Benutzerraum gestattet.<br />

§ 7<br />

Versendung von Archivgut<br />

(1) Auf Versendung von Archivgut besteht kein Anspruch. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen erfolgen,<br />

insbesondere wenn das Archivgut zu amtlichen Zwecken bei öffentlichen Stellen oder für Ausstellungszwecke<br />

benötigt wird. Die Versendung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.<br />

(2) Archivgut kann zu nichtamtlichen Zwecken nur an hauptamtlich verwaltete Archive versandt werden,<br />

sofern sich diese verpflichten, das Archivgut in den Benutzerräumen unter Aufsicht nur dem Antragsteller<br />

vorzulegen, es archivfachlich einwandfrei zu verwahren, keine Reproduktionen anzufertigen und das Archivgut<br />

nach Ablauf der Ausleihfristen zurückzusenden.<br />

(3) Eine Versendung von Archivgut für Ausstellungen ist nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass das Archivgut<br />

wirksam vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und der Ausstellungszweck nicht durch Reproduktionen<br />

oder Nachbildungen erreicht werden kann.<br />

§ 8<br />

Schutzfristen für Archivgut<br />

(1) Das Archivgut wird im Regelfall dreißig Jahre nach Entstehen der Unterlagen für die Benutzung freigegeben.<br />

(2) Unterlagen, die besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, dürfen erst sechzig Jahre nach<br />

ihrer Entstehung benutzt werden.<br />

(3) Unbeschadet der allgemeinen Schutzfristen darf personenbezogenes Archivgut erst zehn Jahre nach<br />

dem Tod der betroffenen Person durch Dritte benutzt werden. Ist der Todestag nicht feststellbar, endet die<br />

Schutzfrist hundert Jahre nach der Geburt der betroffenen Person.<br />

(4) Die Schutzfristen nach Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Archivgut, das bereits bei seiner Entstehung zur Veröffentlichung<br />

bestimmt war.<br />

(5) Die Schutzfristen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für Archivgut der Rechts- und Funktionsvorgänger der in<br />

§ 3 Abs. 3 genannten Stellen sowie aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2.Oktober 1990 für das Archivgut<br />

von ehemaligen Betrieben, Genossenschaften, Einrichtungen, Parteien, gesellschaftlichen Organisationen<br />

und juristischen Personen.<br />

(6) Amtsträger in Ausübung ihrer Funktion sind keine betroffenen Personen im Sinne des Abs. 3.<br />

(7) Mitarbeiter der in § 3 Abs. 3 genannten Stellen sind keine betroffenen Personen im Sinne des Abs. 3.<br />

(8) Die festgelegten Schutzfristen können im Einzelfall verkürzt werden, wenn es im öffentlichen Interesse<br />

liegt. Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn die Benutzung für ein bestimmtes<br />

Forschungsvorhaben erfolgt und schutzwürdige Belange der betroffenen Person oder Dritter nicht<br />

beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die<br />

schutzwürdigen Belange erheblich überwiegt; soweit der Forschungszweck dies zulässt, sind die Forschungsergebnisse<br />

ohne personenbezogene Angaben aus dem Archivgut zu veröffentlichen.<br />

(9) Eine Benutzung personenbezogenen Archivgutes ist unabhängig von den im Abs. 3 genannten Schutzfristen<br />

auch zulässig, wenn die Personen, auf welche sich das Archivgut bezieht, oder im Falle ihres Todes<br />

ihre Angehörigen, eingewilligt haben. Die Einwilligung ist von dem überlebenden Ehegatten, nach dessen<br />

Tod von seinen geschäftsfähigen Kindern und, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, von<br />

den Eltern der betroffenen Person einzuholen. Die Einwilligung ist schriftlich durch den Benutzer zu erbringen.<br />

§ 9<br />

Benutzung des auf Grundlage von Vereinbarungen übernommenen Archivgutes<br />

Für die Benutzung von Archivgut gemäß § 3 Abs. 4 und 5 gelten die §§ 4 bis 8 entsprechend,<br />

soweit mit den Eigentümern des Archivgutes keine abweichenden Vereinbarungen getroffen<br />

wurden.<br />

6


§ 10<br />

Veröffentlichungen und Reproduktionen<br />

(1) Veröffentlichungen unter Verwendung von Archivgut der Stadt <strong>Sassnitz</strong> bedürfen vorheriger Zustimmung<br />

durch das Stadtarchiv.<br />

(2) Der Benutzer hat bei der Auswertung des Archivguts die Rechte und die schutzwürdigen Belange der<br />

Stadt <strong>Sassnitz</strong>, die Urheberrechte und Persönlichkeitsrechte betroffener Personen sowie deren schutzwürdige<br />

Interessen zu wahren. Der Benutzer hat die Stadt vor etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.<br />

(3) Bei jeder Veröffentlichung des Archivgutes der Stadt <strong>Sassnitz</strong> sind die Belegstellen anzugeben.<br />

(4) Beruht die Arbeit nur teilweise auf Archivgut des Stadtarchivs, so hat der Benutzer dem Archiv die Drucklegung<br />

mit den genauen bibliografischen Angaben anzuzeigen und ihm kostenlos Kopien der entsprechenden<br />

Seiten zur Verfügung zu stellen.<br />

(5) Die Fertigung von Reproduktionen sowie deren Publikation und die Edition von Archivgut bedürfen der<br />

Zustimmung des Stadtarchivs. Die Reproduktionen dürfen nur für den freigegebenen Zweck und unter Angabe<br />

der Herkunft und der Belegstelle veröffentlicht werden.<br />

(6) Von jeder Veröffentlichung einer Reproduktion ist dem Stadtarchiv <strong>Sassnitz</strong> ein Belegexemplar kostenlos<br />

zu überlassen.<br />

(7) Die Herstellung von Reproduktionen fremder Archivalien, die sich im Besitz des Stadtarchivs befinden,<br />

bedarf der schriftlichen Zustimmung des Eigentümers.<br />

(8) Die Verwendung von Archivgut für Reproduktionen ist kostenpflichtig.<br />

§ 11<br />

Gebühren und Kosten<br />

Die Erhebung von Gebühren und Kosten erfolgt auf der Grundlage der Verwaltungsgebührensatzung der<br />

Stadt <strong>Sassnitz</strong>.<br />

Schlussbestimmungen<br />

Abschnitt IV<br />

§ 12<br />

Haftung<br />

(1) Der Benutzer haftet für die von ihm verursachten Verluste oder Beschädigungen des überlassenen Archivgutes<br />

sowie für die sonst bei der Benutzung des Stadtarchivs verursachten Schäden.<br />

(2) Die Stadt <strong>Sassnitz</strong> haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Mitarbeiter des<br />

Stadtarchivs beruhen.<br />

§ 13<br />

Salvatorische Klausel<br />

Sollte aus irgendwelchen Gründen eine der vorstehenden Bedingungen ungültig sein, so wird die Wirksamkeit<br />

der anderen Bestimmungen davon nicht berührt.<br />

§ 14<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Archivordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt<br />

<strong>Sassnitz</strong> in Kraft.<br />

<strong>Sassnitz</strong>, den 11.07.<strong>2011</strong><br />

gez. D. Holtz<br />

Bürgermeister<br />

7


Aufruf für die Besetzung von Wahlvorständen anlässlich der Landtags- und Kommunalwahlen in<br />

Mecklenburg-Vorpommern am 4. September <strong>2011</strong><br />

Am 4. September <strong>2011</strong> werden die Landtags- und Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt.<br />

In der Stadt <strong>Sassnitz</strong> sind 6 Wahlvorstände (Wahllokale) und ein Briefwahllokal mit jeweils 10 Mitgliedern zu<br />

besetzen. Damit die Arbeit in den Wahllokalen bewältigt werden kann, sind viele fleißige Helfer, die ein Ehrenamt<br />

in einem der Wahlvorstände übernehmen, notwendig. Auch wahlberechtigte Schüler, Auszubildende<br />

und Jugendliche können als Wahlhelfer in einem Wahllokal mitwirken.<br />

Ein Wahlvorstand setzt sich zusammen aus dem / der Vorsitzenden, Stellvertreter/in, Schriftführer/in, den<br />

Mitgliedern und Wahlhelfern. Alle Funktionen sind noch zu besetzen.<br />

Aus diesem Grund ruft die Stadtwahlbehörde der Stadt <strong>Sassnitz</strong> die Parteien, Wählergruppen, Vereine, Bürgerinnen<br />

und Bürger sowie Einwohnerinnen und Einwohner auf,<br />

ein Ehrenamt in einem Wahlvorstand zu übernehmen.<br />

am Sonntag, dem 4. September <strong>2011</strong><br />

Wer Interesse hat oder weitere Informationen wünscht, der wende sich bitte an die Stadtwahlbehörde der<br />

Stadt <strong>Sassnitz</strong> in der Hauptstraße 33, Ansprechpartner: Herr Venz, Frau Reichardt, Tel. (03 83 92) 6 83 30<br />

v v v<br />

Layout und Druck, Herausgeber: Erscheinungsweise: Bezugsmöglichkeiten:<br />

Stadtverwaltung <strong>Sassnitz</strong> monatlich kostenlose Abgabe in der Stadtverwaltung<br />

Hauptstraße 33<br />

<strong>Sassnitz</strong><br />

18546 <strong>Sassnitz</strong> ABO-Abgabe nach Vereinbarung<br />

Tel.: (03 83 92) 68- 0 • Fax: (03 83 92) 2 23 63<br />

E-Mail: info@sassnitz.de<br />

Internet: http://www.sassnitz.de<br />

8

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