Stadtanzeiger Nr. 06/2011 - Sassnitz
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Amtliches Bekanntmachungsblatt <strong>Sassnitz</strong> <strong>Stadtanzeiger</strong><br />
<strong>Nr</strong>. <strong>06</strong>/<strong>2011</strong> - 18. Jahrgang 11. Juli <strong>2011</strong> kostenlose Ausgabe<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
v Beschlüsse der Stadtvertretung<br />
v Archivordnung der Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />
v Aufruf für die Besetzung von Wahlvorständen anlässlich<br />
der Landtags- u. Kommunalwahlen in Mecklenburg-<br />
Vorpommern am 4. September <strong>2011</strong><br />
v v v<br />
Im nicht-öffentlichen Teil der 3. Stadtvertretersitzung am 30. Mai <strong>2011</strong> fasste die Stadtvertretung folgende<br />
Beschlüsse:<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 36-03/11 STV „Vergabe der Straßenbauleistung untere Hafenstraße (Serpentine)“<br />
Dem Vergabevorschlag zur Auftragserteilung für die Baumaßnahme „Straßenbauleistung untere Hafenstraße<br />
(Serpentine)“wird zugestimmt.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 30-03/11 STV „Städtebaulicher Vertrag zur Ausarbeitung von Planungsunterlagen<br />
für das B-Plangebiet <strong>Nr</strong>. 32 `Fährhafen <strong>Sassnitz</strong> – Erweiterungsfläche Süd´“<br />
Der Entwurf des städtebaulichen Vertrages zur Ausarbeitung der städtebaulichen Planunterlagen für den B-<br />
Plan <strong>Nr</strong>. 32 „Fährhafen <strong>Sassnitz</strong> – Erweiterungsfläche Süd“wird bestätigt.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 32-03/11 STV „Genehmigung zur Fortführung des Rahmenvertrages<br />
´Gemeinschaftliche Umstellung von der kameralistischen Haushaltsführung auf die doppelte Buchführung`“<br />
Die Fortführung des Rahmenvertrages wird gemäß § 22 Abs. 3 Ziffer 1 Kommunalverfassung M-V (KV M-V)<br />
genehmigt.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 26-03/11 STV „Verkauf des städtischen Grundstückes in der Gemarkung <strong>Sassnitz</strong>“<br />
1. Das städtische Grundstück, belegen in der Gemarkung <strong>Sassnitz</strong>, wird verkauft.<br />
2. Der Verkauf erfolgt zum Sanierungsendwert.<br />
3. Die Notar- und Grundbuchkosten sowie die Grunderwerbssteuer sind durch den Erwerber zu tragen.<br />
4. Der Bürgermeister wird beauftragt, die auf den Verkauf gerichteten Maßnahmen einzuleiten und den<br />
Kaufvertrag abzuschließen.<br />
1
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 27-03/11 STV „Verkauf von Teilflächen des städtischen Grundstücks in der<br />
Gemarkung <strong>Sassnitz</strong>“<br />
1. Die Teilflächen des städtischen Grundstücks, belegen in der Gemarkung <strong>Sassnitz</strong>, werden verkauft.<br />
2. Der Verkauf erfolgt zum Neuordnungswert.<br />
3. Notar-, Grundbuch- und Vermessungskosten sowie die Grunderwerbssteuer sind durch den Erwerber<br />
zu tragen.<br />
4. Der Bürgermeister wird beauftragt, die auf den Verkauf gerichteten Maßnahmen einzuleiten und den<br />
Kaufvertrag abzuschließen.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 31-03/11 STV „Verkauf einer Teilfläche des städtischen Grundstücks in der<br />
Gemarkung Lancken“<br />
1. Die Teilfläche des städtischen Grundstücks, belegen in der Gemarkung Lancken, wird verkauft.<br />
2. Der Verkauf erfolgt zum aktuellen Verkehrswert.<br />
3. Die Gutachterkosten, die Grunderwerbssteuer, die Notar- und Grundbuchkosten sowie die Kosten<br />
für die Zerlegung des Flurstücks und für die Fortführung des Liegenschaftskatasters sind durch den<br />
Erwerber zu tragen.<br />
4. Der Bürgermeister wird beauftragt, die auf den Verkauf gerichteten Maßnahmen einzuleiten und den<br />
Kaufvertrag abzuschließen.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 34-03/11 STV „Verkauf des städtischen Grundstücks in der Gemarkung <strong>Sassnitz</strong>“<br />
1. Das städtische Grundstück, belegen in der Gemarkung <strong>Sassnitz</strong>, wird verkauft.<br />
2. Der Verkauf erfolgt zum aktuellen Verkehrswert.<br />
3. Die Notar- und Grundbuchkosten sowie die Grunderwerbssteuer sind durch den Erwerber zu tragen.<br />
4. Der Bürgermeister wird beauftragt, die auf den Verkauf gerichteten Maßnahmen einzuleiten und den<br />
Kaufvertrag abzuschließen.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 37-03/11 STV „Ankauf des Grundstückes in der Gemarkung <strong>Sassnitz</strong>“<br />
1. Die Stadt <strong>Sassnitz</strong> übt das ihr zustehende Vorkaufsrecht bei der Veräußerung des Grundstücks, belegen<br />
in der Gemarkung <strong>Sassnitz</strong>, aus.<br />
2. Der Bürgermeister wird beauftragt, die auf die Ausübung des Vorkaufsrechts und den damit verbundenen<br />
Grundstücksankauf gerichteten Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen.<br />
v<br />
Im öffentlichen Teil der 4. Stadtvertretersitzung am 4. Juli <strong>2011</strong> fasste die Stadtvertretung folgende<br />
Beschlüsse:<br />
Antrag der Fraktion der CDU, <strong>Nr</strong>. A 09-04/11 STV „Abberufung des Stadtvertreters Jörg Lenz aus dem<br />
Präsidium der Stadtvertretung und Berufung der Stadtvertreterin Ute Oehmichen in das Präsidium<br />
der Stadtvertretung“<br />
Der Abberufungsbeschluss fand nicht die erforderliche Mehrheit aller Stadtvertreter. Herr Lenz bleibt somit<br />
im Präsidium der Stadtvertretung.<br />
Antrag der Fraktion der CDU, <strong>Nr</strong>. A 10-04/11 STV „ Abberufung des Stadtvertreters Jörg Lenz aus<br />
dem Aufsichtsrat der Fährhafen <strong>Sassnitz</strong> GmbH und Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitglieds“<br />
Der Abberufungsbeschluss fand nicht die erforderliche Mehrheit aller Stadtvertreter. Herr Lenz bleibt somit<br />
Mitglied des Aufsichtsrates der Fährhafen <strong>Sassnitz</strong> GmbH.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 38.1-04/11 STV „Benennung der Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplanes<br />
<strong>Nr</strong>. 14 `Stadtmitte´“<br />
Die öffentliche Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplanes <strong>Nr</strong>. 14 „Stadtmitte“erhält den Namen „Am<br />
alten Kreidebruch“.<br />
2
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 29.1-04/11 STV „Aufstellungsbeschluss zur 4. Änderung des B-Plans <strong>Nr</strong>. 2<br />
´Stadtzentrum`“<br />
Dem Aufstellungsbeschluss zur 4. Änderung des B-Plans <strong>Nr</strong>. 2 ´Stadtzentrum` wird zugestimmt.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 39.1-04/11 STV „Förderung des ´Grundtvig-Haus e.V.`, insbesondere des Projektes<br />
´Mehrgenerationenhaus`“<br />
Das tragende Projekt ´Mehrgenerationenhaus` des ´Grundtvig-Haus e.V.`, wird durch die Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />
finanziell in den Jahren 2012, 2013 und 2014 unterstützt.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 44-04/11 STV „Einführung einer Archivordnung für das Archiv der Stadt <strong>Sassnitz</strong>“<br />
Der Archivordnung wird zugestimmt.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 46-04/11 STV „Einführung der Doppik – gemeindlicher Produktplan und Produktbeschreibung“<br />
Der gemeindliche Produktplan und die Produktbeschreibung werden zur Einführung der Doppik zur Kenntnis<br />
genommen. Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 36 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V, im Benehmen<br />
mit dem Finanzausschuss, den doppischen Haushaltsplan auf Basis des Produktplanes zu erstellen.<br />
Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 47-04/11 STV „Beschluss zur Umverteilung von Finanzmitteln zur Unterhaltung<br />
der Regionalen Schule <strong>Sassnitz</strong>“<br />
1. Zur Beseitigung des mangelhaften Zustandes einiger Klassenräume und Flure wird einer überplanmäßigen<br />
Ausgabe zugestimmt.<br />
2. Für das Haushaltsjahr <strong>2011</strong> wird zur Unterhaltung der Regionalen Schule eine überplanmäßige<br />
Ausgabe in Höhe von 70.000,00 € bestätigt.<br />
3. Die Fassadensanierung als Vorhaben des Vermögenshaushaltes mit einem Planansatz von 70 T€<br />
wird im Gegenzug in diesem Jahr nicht durchgeführt.<br />
v v v<br />
Archivordnung<br />
der Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />
Auf Grund § 5 Abs. 2 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) i. d. F. d. Bek.<br />
vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V <strong>Nr</strong>.10, S. 205), zul. geänd. durch Art. 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2010<br />
(GVOBl. M-V S. 366, 378), i.V.m. § 12 des Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LArchivG<br />
M-V) vom 7. Juli 1997 (GVOBl. M-V 1997, S. 282), zul. geänd. durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli<br />
20<strong>06</strong> (GVOBl. M-V S. 576), wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt <strong>Sassnitz</strong> vom 04.07.<strong>2011</strong><br />
folgende Ordnung erlassen:<br />
Archivordnung<br />
der Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />
Abschnitt I<br />
Grundsätze<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
(1) Diese Ordnung gilt für die Archivierung von Unterlagen im Stadtarchiv <strong>Sassnitz</strong> sowie die<br />
Benutzung der Bestände des Stadtarchivs.<br />
3
(2) Das Stadtarchiv <strong>Sassnitz</strong> kann bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses auch zur Beratung und Betreuung<br />
nichtkommunaler Archive herangezogen werden.<br />
§ 2<br />
Begriffsbestimmungen<br />
(1) Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen mit den zu ihrer Nutzung nötigen Hilfsmitteln. Archivgut<br />
entsteht beim Bürgermeister und den Stadtvertretern, in den Ämtern und sonstigen Einrichtungen, bei natürlichen<br />
Personen oder juristischen Personen des Privatrechts. Zum Archivgut zählt auch Dokumentationsmaterial,<br />
das vom Stadtarchiv ergänzend gesammelt wird.<br />
(2) Unterlagen sind insbesondere Urkunden, Amtsbücher, Akten, Einzelschriftstücke, Karten,<br />
Risse, Pläne, Bilder, Filme und Tonbänder, maschinell lesbare Datenträger einschließlich der für die Auswertung<br />
der gespeicherten Daten erforderlichen Programme sowie andere Träger von Informationen.<br />
(3) Archivwürdig sind Unterlagen, denen ein bleibender Wert für Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung,<br />
für Wissenschaft und Forschung oder für die Sicherung berechtigter Belange betroffener Personen und<br />
Institutionen oder Dritter zukommt.<br />
(4) Das Archivieren beinhaltet das Erfassen, Übernehmen, Bewerten, Verwahren und Erhalten, Erschließen<br />
sowie Nutzbarmachen und Auswerten des Archivgutes.<br />
Abschnitt II<br />
§ 3<br />
Stellung und Aufgaben des Stadtarchivs<br />
(1) Gemäß § 12 des Archivgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern verwahrt, erhält und erschließt<br />
die Stadt <strong>Sassnitz</strong> ihr Archivgut. Zu diesem Zweck unterhält sie ein eigenes Archiv, das den archivfachlichen<br />
Anforderungen hinsichtlich Personal, Räumen und Ausstattung entspricht.<br />
(2) Das Stadtarchiv ist die städtische Fachdienststelle für die Fragen des Archivwesens und der Stadtgeschichte.<br />
(3) Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, das Archivgut aller städtischen Organe, Ämter, Einrichtungen, der unter<br />
städtischer Aufsicht stehenden Stiftungen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, der städtischen<br />
Eigenbetriebe sowie im Falle besonderer Vereinbarungen der Zweckverbände und Beteiligungsgesellschaften,<br />
an denen die Stadt <strong>Sassnitz</strong> beteiligt ist, zu archivieren. Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf<br />
Archivgut der Rechtsvorgänger der Stadt <strong>Sassnitz</strong> und der Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten<br />
Stellen, soweit keine anderen gesetzlichen Zuständigkeiten bestehen.<br />
(4) Das Stadtarchiv kann auch Archivgut sonstiger öffentlicher Stellen archivieren. Es gilt diese Archivordnung,<br />
soweit keine anderweitigen Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften dem entgegenstehen.<br />
(5) Das Stadtarchiv kann auf Grund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen auch privates Archivgut<br />
archivieren. Zu diesem Zweck können Depositalverträge abgeschlossen werden. Für dieses Archivgut<br />
gilt die Archivordnung mit der Maßgabe, dass besondere Vereinbarungen mit den Eigentümern oder<br />
besondere Festlegungen in letztwilligen Verfügungen unberührt bleiben. Soweit dem Betroffenen Schutzrechte<br />
gegenüber der bisher speichernden Stelle zustehen, richten sich diese nunmehr gegen das Stadtarchiv.<br />
(6) Das Stadtarchiv hat das Verfügungsrecht über das Archivgut und ist für dessen Archivierung nach archivwissenschaftlichen<br />
Grundsätzen verantwortlich. Das Verfügungsrecht hinsichtlich des von anderen<br />
Rechtsträgern und Stellen übernommenen Archivgutes richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen.<br />
(7) Das Stadtarchiv trifft die Entscheidung über die Archivwürdigkeit von Unterlagen und entscheidet damit<br />
über deren dauernde Aufbewahrung oder deren Kassation nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen. Über die<br />
Vernichtung ist ein Nachweis zu fertigen und dauernd aufzubewahren.<br />
(8) Das Archivgut ist nachhaltig vor Schäden, Verlust, Vernichtung oder unbefugter Nutzung zu schützen.<br />
Archivgut ist unveräußerlicher Bestandteil des städtischen Kulturgutes.<br />
(9) Das Stadtarchiv kann Unterlagen übernehmen, deren Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind<br />
und bei denen das Verfügungsrecht den abgebenden Stellen vorbehalten bleibt. Für diese Unterlagen gelten<br />
die bisher für sie maßgebenden Rechtsvorschriften fort.<br />
(10) Das Stadtarchiv unterhält und erweitert Sammlungen. Zu diesem Zweck sind dem Stadtarchiv von jeder<br />
durch die städtischen Organe, Ämter und Einrichtungen heraus gegebenen Druckschrift je zwei Exemplare<br />
zu übergeben.<br />
(11) Das Stadtarchiv betreibt und fördert die Erforschung der Stadtgeschichte.<br />
4
Abschnitt III<br />
Benutzung des Stadtarchivs<br />
§ 4<br />
Grundsätze<br />
(1) Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, hat nach Maßgabe dieser Ordnung das<br />
Recht, das Archivgut der Stadt <strong>Sassnitz</strong> zu benutzen, soweit sich aus Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen<br />
mit derzeitigen oder früheren Eigentümern des Archivgutes oder sonstigen Berechtigten nichts anderes<br />
ergibt. Zur Benutzung des Archivgutes ist eine Benutzungserlaubnis erforderlich, die vom Stadtarchiv auf<br />
schriftlichen Antrag (Benutzungsantrag) erteilt wird.<br />
(2) Die Benutzung umfasst in der Regel die Auskunft und die Beratung durch den Benutzerdienst, die Einsichtnahme<br />
in Findhilfsmittel und Archivgut sowie in ergänzend gesammeltes Dokumentationsmaterial (Direktbenutzung).<br />
(3) An die Stelle der Direktbenutzung gemäß Abs. 2 kann auch die Erteilung schriftlicher Auskünfte treten<br />
(indirekte Benutzung). Diese beschränken sich im Regelfall auf Hinweise zu Art, Umfang und Zustand der<br />
betreffenden Unterlagen.<br />
(4) Die Benutzung ist einzuschränken oder zu versagen, wenn<br />
- Grund zur Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines<br />
ihrer Länder gefährdet würde,<br />
- Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen,<br />
- Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden,<br />
- der Erhaltungszustand des Archivgutes entgegensteht,<br />
- ein nicht vertretbarer Arbeitsaufwand entstehen würde oder<br />
- Vereinbarungen mit früheren Eigentümern bzw. gemäß § 3 Abs. 4 und 5 dieser Ordnung<br />
geschlossene Verträge entgegenstehen.<br />
(5) Im Rahmen der Benutzung sind die Herausgabe von Xerokopien, fotografischen Reproduktionen und<br />
Vergrößerungen, die Ausleihe von audiovisuellem Archivgut sowie die Einräumung des Rechtes auf Wiedergabe<br />
möglich.<br />
(6) Die Benutzung des Stadtarchivs kann mit Nebenbestimmungen (z. B. Auflagen, Befristungen) versehen<br />
werden oder aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt, versagt, widerrufen oder zurückgezogen werden,<br />
insbesondere wenn<br />
- die Interessen der Stadt <strong>Sassnitz</strong> beeinträchtigt werden könnten,<br />
- der Antragsteller wiederholt und in erheblicher Weise gegen die Archivordnung verstößt oder den Weisungen<br />
des Archivpersonals nicht Folge leistet,<br />
- der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Benutzung von Reproduktionen und<br />
Druckwerken erzielt werden kann,<br />
- der Benutzer Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter<br />
nicht beachtet,<br />
- nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten.<br />
(7) Der Benutzer ist verpflichtet, von einem Werk, das er unter wesentlicher Verwendung von<br />
Archivgut der Stadt <strong>Sassnitz</strong> verfasst oder erstellt hat, nach Fertigstellung dem Stadtarchiv<br />
unaufgefordert ein Belegexemplar unentgeltlich abzuliefern.<br />
§ 5<br />
Benutzungsantrag<br />
(1) Der Benutzungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 muss folgende Angaben zur Person des Antragstellers sowie<br />
zum Benutzungszweck enthalten:<br />
- Name und Vorname,<br />
- Wohnanschrift,<br />
- Thematik und Zweck der Archivbenutzung,<br />
- Auftraggeber.<br />
(2) Der Benutzungsantrag ist auf andere Personen nicht übertragbar und gilt nur für das angegebene Arbeitsthema<br />
sowie für das laufende Kalenderjahr.<br />
(3) Der Antragsteller hat sich auf Verlangen über seine Person auszuweisen.<br />
§ 6<br />
Direktbenutzung im Archiv<br />
(1) Das Archivgut kann nur während der festgesetzten Öffnungszeiten im Benutzerraum unter Aufsicht des<br />
Archivpersonals eingesehen werden. Das Betreten der Magazine durch Benutzer ist untersagt.<br />
5
(2) Die Benutzer haben sich im Benutzerraum so zu verhalten, dass kein anderer behindert oder belästigt<br />
wird. Zum Schutz des Archivgutes ist es insbesondere untersagt, im Benutzerraum zu rauchen, zu essen<br />
oder zu trinken. Kameras, Taschen, Mappen, Mäntel und dergleichen dürfen in den Benutzerraum nicht mitgenommen<br />
werden.<br />
(3) Sämtliches für die Benutzung vorgelegtes Archivgut ist vom Benutzer sorgfältig zu behandeln. Veränderungen<br />
der inneren Ordnung, Radieren, Schneiden, Durchpausen oder andere zustandsbeeinflussende Tätigkeiten<br />
sind untersagt. Nach Beendigung der Benutzung ist das Archivgut in ordnungsgemäßem Zustand<br />
zurückzugeben.<br />
(4) Werden durch den Benutzer Schäden am Archivgut festgestellt, sind diese dem Archivpersonal unverzüglich<br />
anzuzeigen.<br />
(5) Die Nutzung privater Computertechnik ist nur im Benutzerraum gestattet.<br />
§ 7<br />
Versendung von Archivgut<br />
(1) Auf Versendung von Archivgut besteht kein Anspruch. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen erfolgen,<br />
insbesondere wenn das Archivgut zu amtlichen Zwecken bei öffentlichen Stellen oder für Ausstellungszwecke<br />
benötigt wird. Die Versendung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.<br />
(2) Archivgut kann zu nichtamtlichen Zwecken nur an hauptamtlich verwaltete Archive versandt werden,<br />
sofern sich diese verpflichten, das Archivgut in den Benutzerräumen unter Aufsicht nur dem Antragsteller<br />
vorzulegen, es archivfachlich einwandfrei zu verwahren, keine Reproduktionen anzufertigen und das Archivgut<br />
nach Ablauf der Ausleihfristen zurückzusenden.<br />
(3) Eine Versendung von Archivgut für Ausstellungen ist nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass das Archivgut<br />
wirksam vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und der Ausstellungszweck nicht durch Reproduktionen<br />
oder Nachbildungen erreicht werden kann.<br />
§ 8<br />
Schutzfristen für Archivgut<br />
(1) Das Archivgut wird im Regelfall dreißig Jahre nach Entstehen der Unterlagen für die Benutzung freigegeben.<br />
(2) Unterlagen, die besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, dürfen erst sechzig Jahre nach<br />
ihrer Entstehung benutzt werden.<br />
(3) Unbeschadet der allgemeinen Schutzfristen darf personenbezogenes Archivgut erst zehn Jahre nach<br />
dem Tod der betroffenen Person durch Dritte benutzt werden. Ist der Todestag nicht feststellbar, endet die<br />
Schutzfrist hundert Jahre nach der Geburt der betroffenen Person.<br />
(4) Die Schutzfristen nach Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Archivgut, das bereits bei seiner Entstehung zur Veröffentlichung<br />
bestimmt war.<br />
(5) Die Schutzfristen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für Archivgut der Rechts- und Funktionsvorgänger der in<br />
§ 3 Abs. 3 genannten Stellen sowie aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2.Oktober 1990 für das Archivgut<br />
von ehemaligen Betrieben, Genossenschaften, Einrichtungen, Parteien, gesellschaftlichen Organisationen<br />
und juristischen Personen.<br />
(6) Amtsträger in Ausübung ihrer Funktion sind keine betroffenen Personen im Sinne des Abs. 3.<br />
(7) Mitarbeiter der in § 3 Abs. 3 genannten Stellen sind keine betroffenen Personen im Sinne des Abs. 3.<br />
(8) Die festgelegten Schutzfristen können im Einzelfall verkürzt werden, wenn es im öffentlichen Interesse<br />
liegt. Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn die Benutzung für ein bestimmtes<br />
Forschungsvorhaben erfolgt und schutzwürdige Belange der betroffenen Person oder Dritter nicht<br />
beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die<br />
schutzwürdigen Belange erheblich überwiegt; soweit der Forschungszweck dies zulässt, sind die Forschungsergebnisse<br />
ohne personenbezogene Angaben aus dem Archivgut zu veröffentlichen.<br />
(9) Eine Benutzung personenbezogenen Archivgutes ist unabhängig von den im Abs. 3 genannten Schutzfristen<br />
auch zulässig, wenn die Personen, auf welche sich das Archivgut bezieht, oder im Falle ihres Todes<br />
ihre Angehörigen, eingewilligt haben. Die Einwilligung ist von dem überlebenden Ehegatten, nach dessen<br />
Tod von seinen geschäftsfähigen Kindern und, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, von<br />
den Eltern der betroffenen Person einzuholen. Die Einwilligung ist schriftlich durch den Benutzer zu erbringen.<br />
§ 9<br />
Benutzung des auf Grundlage von Vereinbarungen übernommenen Archivgutes<br />
Für die Benutzung von Archivgut gemäß § 3 Abs. 4 und 5 gelten die §§ 4 bis 8 entsprechend,<br />
soweit mit den Eigentümern des Archivgutes keine abweichenden Vereinbarungen getroffen<br />
wurden.<br />
6
§ 10<br />
Veröffentlichungen und Reproduktionen<br />
(1) Veröffentlichungen unter Verwendung von Archivgut der Stadt <strong>Sassnitz</strong> bedürfen vorheriger Zustimmung<br />
durch das Stadtarchiv.<br />
(2) Der Benutzer hat bei der Auswertung des Archivguts die Rechte und die schutzwürdigen Belange der<br />
Stadt <strong>Sassnitz</strong>, die Urheberrechte und Persönlichkeitsrechte betroffener Personen sowie deren schutzwürdige<br />
Interessen zu wahren. Der Benutzer hat die Stadt vor etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.<br />
(3) Bei jeder Veröffentlichung des Archivgutes der Stadt <strong>Sassnitz</strong> sind die Belegstellen anzugeben.<br />
(4) Beruht die Arbeit nur teilweise auf Archivgut des Stadtarchivs, so hat der Benutzer dem Archiv die Drucklegung<br />
mit den genauen bibliografischen Angaben anzuzeigen und ihm kostenlos Kopien der entsprechenden<br />
Seiten zur Verfügung zu stellen.<br />
(5) Die Fertigung von Reproduktionen sowie deren Publikation und die Edition von Archivgut bedürfen der<br />
Zustimmung des Stadtarchivs. Die Reproduktionen dürfen nur für den freigegebenen Zweck und unter Angabe<br />
der Herkunft und der Belegstelle veröffentlicht werden.<br />
(6) Von jeder Veröffentlichung einer Reproduktion ist dem Stadtarchiv <strong>Sassnitz</strong> ein Belegexemplar kostenlos<br />
zu überlassen.<br />
(7) Die Herstellung von Reproduktionen fremder Archivalien, die sich im Besitz des Stadtarchivs befinden,<br />
bedarf der schriftlichen Zustimmung des Eigentümers.<br />
(8) Die Verwendung von Archivgut für Reproduktionen ist kostenpflichtig.<br />
§ 11<br />
Gebühren und Kosten<br />
Die Erhebung von Gebühren und Kosten erfolgt auf der Grundlage der Verwaltungsgebührensatzung der<br />
Stadt <strong>Sassnitz</strong>.<br />
Schlussbestimmungen<br />
Abschnitt IV<br />
§ 12<br />
Haftung<br />
(1) Der Benutzer haftet für die von ihm verursachten Verluste oder Beschädigungen des überlassenen Archivgutes<br />
sowie für die sonst bei der Benutzung des Stadtarchivs verursachten Schäden.<br />
(2) Die Stadt <strong>Sassnitz</strong> haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Mitarbeiter des<br />
Stadtarchivs beruhen.<br />
§ 13<br />
Salvatorische Klausel<br />
Sollte aus irgendwelchen Gründen eine der vorstehenden Bedingungen ungültig sein, so wird die Wirksamkeit<br />
der anderen Bestimmungen davon nicht berührt.<br />
§ 14<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Archivordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt<br />
<strong>Sassnitz</strong> in Kraft.<br />
<strong>Sassnitz</strong>, den 11.07.<strong>2011</strong><br />
gez. D. Holtz<br />
Bürgermeister<br />
7
Aufruf für die Besetzung von Wahlvorständen anlässlich der Landtags- und Kommunalwahlen in<br />
Mecklenburg-Vorpommern am 4. September <strong>2011</strong><br />
Am 4. September <strong>2011</strong> werden die Landtags- und Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt.<br />
In der Stadt <strong>Sassnitz</strong> sind 6 Wahlvorstände (Wahllokale) und ein Briefwahllokal mit jeweils 10 Mitgliedern zu<br />
besetzen. Damit die Arbeit in den Wahllokalen bewältigt werden kann, sind viele fleißige Helfer, die ein Ehrenamt<br />
in einem der Wahlvorstände übernehmen, notwendig. Auch wahlberechtigte Schüler, Auszubildende<br />
und Jugendliche können als Wahlhelfer in einem Wahllokal mitwirken.<br />
Ein Wahlvorstand setzt sich zusammen aus dem / der Vorsitzenden, Stellvertreter/in, Schriftführer/in, den<br />
Mitgliedern und Wahlhelfern. Alle Funktionen sind noch zu besetzen.<br />
Aus diesem Grund ruft die Stadtwahlbehörde der Stadt <strong>Sassnitz</strong> die Parteien, Wählergruppen, Vereine, Bürgerinnen<br />
und Bürger sowie Einwohnerinnen und Einwohner auf,<br />
ein Ehrenamt in einem Wahlvorstand zu übernehmen.<br />
am Sonntag, dem 4. September <strong>2011</strong><br />
Wer Interesse hat oder weitere Informationen wünscht, der wende sich bitte an die Stadtwahlbehörde der<br />
Stadt <strong>Sassnitz</strong> in der Hauptstraße 33, Ansprechpartner: Herr Venz, Frau Reichardt, Tel. (03 83 92) 6 83 30<br />
v v v<br />
Layout und Druck, Herausgeber: Erscheinungsweise: Bezugsmöglichkeiten:<br />
Stadtverwaltung <strong>Sassnitz</strong> monatlich kostenlose Abgabe in der Stadtverwaltung<br />
Hauptstraße 33<br />
<strong>Sassnitz</strong><br />
18546 <strong>Sassnitz</strong> ABO-Abgabe nach Vereinbarung<br />
Tel.: (03 83 92) 68- 0 • Fax: (03 83 92) 2 23 63<br />
E-Mail: info@sassnitz.de<br />
Internet: http://www.sassnitz.de<br />
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