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Nr. 06/2007 - 14. Jahrgang 19. Dezember 2007 ... - Sassnitz

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<strong>Nr</strong>. <strong>06</strong>/<strong>2007</strong> - <strong>14.</strong> <strong>Jahrgang</strong> <strong>19.</strong> <strong>Dezember</strong> <strong>2007</strong> kostenlose Ausgabe<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

v Danksagung der Freiwilligen Feuerwehr der<br />

Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />

v Jahresabschluss 20<strong>06</strong> der Wärmeversorgung<br />

Rügen GmbH (WVR GmbH)<br />

v Jahresabschluss 20<strong>06</strong> der Hafenbetriebs- und<br />

Entwicklungsgesellschaft mbH <strong>Sassnitz</strong><br />

v Jahresabschluss 20<strong>06</strong> der Städtischen<br />

Wohnungsgesellschaft <strong>Sassnitz</strong> mbH<br />

- WoGeSa –<br />

v Steuern und Abgaben 2008/ Hinweise zur<br />

Hundesteuer<br />

v Baumschutzsatzung der Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />

v Genehmigung der 2. Änderung des<br />

Flächennutzungsplanes der Stadt <strong>Sassnitz</strong> –<br />

Teilbekanntmachung (Planauszug)<br />

v Beschlüsse der Stadtvertretung und des<br />

Hauptausschusses<br />

v Sitzungskalender der Stadtvertretung und der<br />

Fachausschüsse<br />

v v v<br />

Grußwort zum Jahreswechsel<br />

Weihnachten und der Jahreswechsel beenden das Jahr <strong>2007</strong>, in dem <strong>Sassnitz</strong> sein 50jähriges Stadtjubiläum<br />

beging. Vielfältige Veranstaltungen, Begegnungen, kulturelle und soziale Initiativen prägten das Jahr. Dafür<br />

danken wir allen Beteiligten.<br />

<strong>2007</strong> wird auch in Erinnerung bleiben als Jahr der Eröffnung der Fußgängerbrücke, die inzwischen als<br />

Attraktion und akzeptabler Weg vom und zum Stadthafen auch die Skeptiker überzeugt hat.<br />

Allen Einwohnerrinnen und Einwohnern, allen Gästen der Stadt ein schönes Weihnachtsfest und ein gutes<br />

Jahr 2008, in dem wir wieder gemeinsam vieles für die Stadtgemeinschaft und ein lebens- und liebenswertes<br />

<strong>Sassnitz</strong> tun wollen.<br />

<strong>Sassnitz</strong>, <strong>Dezember</strong> <strong>2007</strong><br />

gez.<br />

gez.<br />

D. Holtz N. Thomas<br />

Bürgermeister<br />

Stadtvertretervorsteher<br />

v v v


Die Kameradinnen und Kameraden der FF <strong>Sassnitz</strong> danken allen Spendern der Spendenaktion<br />

- Eine Drehleiter für die Freiwillige Feuerwehr <strong>Sassnitz</strong> -<br />

Dirk und Cornelia Neumann * Margot Schwerin * Sven Nikolaus "Tintenklecks" * Jürgen und Giesela<br />

Gesatzke * Hausgemeinschaft Bachstrasse 16a * Gerd Slowy * Ingo Trusheim * Sven Teschulat * Joachim<br />

Venz * Cosimo Sansone "Portofino" * Manfred Philipp * Kristin Witt * Frank Tänzler * Bodo Schott *<br />

WoGeSa-Städtische Wohnungsgesellschaft <strong>Sassnitz</strong> mbH (2x) * Hafenbetriebs- und Entwicklungsgeschaft<br />

mbH * Ehrenabteilung der FF <strong>Sassnitz</strong> * Jugendfeuerwehr <strong>Sassnitz</strong> * Siegfried Auras " Essen auf Rädern" *<br />

Ambulante Pflege "Undine" * Hanse-Apotheke * Gerd-Rainer Eutin * REAN GmbH (2x) * Jörg Alfred Schröer<br />

* Henrik´s Abschlepp und Pannen Service H.A.P.S. * IBR-GmbH * Wärmeversorgung Rügen GmbH(2x) *<br />

Wohnungsbaugenossenschaft <strong>Sassnitz</strong> e.G. * Auxilium Dienstleistungs- und Reise GmbH * Störtebeker<br />

Apotheke (2x) * Scandlines AG Fährgesellschaft * Günter Betzel * CDU- Fraktion <strong>Sassnitz</strong> * CDU<br />

Ortsgruppe <strong>Sassnitz</strong> * Hans und Helga Blindow * Wolfgang und Inge Neumann * Helmut und Renate<br />

Nitkowski * Wolfgang Trog * Nicole Fabikann * Sonja Alff * Elisabeth und Dieter Lehmann * Jörg Steinort *<br />

Erika Dobrahn * Sho Bu Kan-Rügen e.V. * Helga und Dieter Bastian * ABK Sanierungs GmbH * Neue Zähne<br />

Rügen GmbH+Co KG * Jugendprojekt"Black-Firegirls" * Elektromechanik GmbH Garz * Klaus Horstmann *<br />

Kleingarten- verein " An der B 96 e.V. * Andreas und Kerstin Kassner * Anja Köhler * Schiffsausrüster GmbH<br />

* Sparkasse Rügen * Nobert und Lieselotte Thomas * Achim und Gisela Reichelt * Marc Asche * Diana<br />

Matschke * Sven Nikolaus "Rügen-Helikopter" * Wolfgang und Annemarie Henckel * Herbert Wittmütz *<br />

Christel Löber * Mark Junger * Annelies Wittkop * Elke Trog * Werbegemeinschaft Rügen Galerie * Reederei<br />

Ostseetour Carsten Noehren Petan * Gabriele und Hans-Gerhard Otto *<br />

Weitere Spenden sind herzlich willkommen und können auf das Konto der Stadt <strong>Sassnitz</strong> bei der Sparkasse<br />

Rügen, Konto-<strong>Nr</strong>. 300 430 81, BLZ 130 510 42 unter dem Verwendungszweck 13100/36700 eingezahlt<br />

werden.<br />

Für weitere Hinweise und Informationen steht Ihnen Herr Joachim Venz im Hauptamt der Stadtverwaltung –<br />

Tel. 038392-68330 – gern zur Verfügung.<br />

v v v<br />

Bekanntmachung des<br />

Jahresabschlusses 20<strong>06</strong><br />

der Wärmeversorgung Rügen GmbH<br />

1. Der Wirtschaftsprüfer Diplom-Volkswirt Herr M. Hiort (Hamburg) erteilte auf Grund der Prüfung des<br />

Jahresabschlusses für das Jahr 20<strong>06</strong> der Wärmeversorgung Rügen GmbH per 15.<strong>06</strong>.<strong>2007</strong> den<br />

uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.<br />

2. In der Gesellschafterversammlung am 16.10.<strong>2007</strong> wurde der Jahresabschluss auf den 31.12.20<strong>06</strong><br />

festgestellt und der Geschäftsführung sowie dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt.<br />

3. Der erzielte Jahresüberschuss wird in Höhe von 45,0 T€ an den Gesellschafter ausgeschüttet.<br />

4. Der Jahresabschluss und der Lagebericht 20<strong>06</strong> werden vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser<br />

Bekanntmachung sieben Tage in den Geschäftsräumen der Wärmeversorgung Rügen GmbH, Rügener<br />

Ring 62, 18546 <strong>Sassnitz</strong>, öffentlich ausgelegt.<br />

<strong>Sassnitz</strong>, 15. November <strong>2007</strong><br />

gez. Adelsberger<br />

Geschäftsführer<br />

- 2 -


Bekanntmachung des<br />

Jahresabschlusses 20<strong>06</strong><br />

der Hafenbetriebs- und Entwicklungsgesellschaft mbH <strong>Sassnitz</strong><br />

1. Die ECOVIS Grieger Mallison Aktiengesellschaft – Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erteilte auf Grund der<br />

Prüfung des Jahresabschlusses für das Jahr 20<strong>06</strong> der Hafenbetriebs- und Entwicklungsgesellschaft mbH<br />

<strong>Sassnitz</strong> per 02.07.<strong>2007</strong> den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.<br />

2. Der Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern gibt mit Schreiben vom 12.09.<strong>2007</strong>den Bericht des<br />

Abschlussprüfers und die Prüfung des Jahresabschlusses auf den <strong>Dezember</strong> 20<strong>06</strong> nach eingeschränkter<br />

Prüfung frei (§16 Abs. 3 KPG).<br />

3. In der Gesellschafterversammlung am 18.07.<strong>2007</strong> wurde der Jahresabschluss auf den 31.12.20<strong>06</strong> wie<br />

folgt festgestellt:<br />

Die Bilanzsumme beträgt: 63.924.307,42 €<br />

Die Erträge betragen: 4.352,6 T€<br />

Die Aufwendungen betragen: 5.033.4 T€<br />

Der Jahresfehlbetrag beläuft sich auf: - 680.8 T€<br />

4. Aufsichtsrat und Geschäftsführer wurde am 18.07.<strong>2007</strong> Entlastung erteilt.<br />

5. Der Jahresabschluss 20<strong>06</strong>, der Lagebericht, der Feststellungsvermerk des Gesellschafters und die<br />

Stellungnahme des Landesrechnungshofes werden vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser<br />

Bekanntmachung sieben Tage lang in den Geschäftsräumen der Hafenbetriebs- und<br />

Entwicklungsgesellschaft mbH <strong>Sassnitz</strong>, Hafenstraße 12,18546 <strong>Sassnitz</strong>, öffentlich ausgelegt.<br />

<strong>Sassnitz</strong>, <strong>14.</strong> November <strong>2007</strong><br />

gez. Adelsberger<br />

Geschäftsführer<br />

v v v<br />

Bekanntmachung<br />

des Jahresabschlusses 20<strong>06</strong><br />

der Städtischen Wohnungsgesellschaft <strong>Sassnitz</strong> mbH<br />

- WoGeSa -<br />

1. Die DOMUS Nordrevision GmbH erteilte auf Grund der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.<br />

<strong>Dezember</strong> 20<strong>06</strong> sowie des Lageberichtes der Geschäftsführung der - WoGeSa - Städtische<br />

Wohnungsgesellschaft <strong>Sassnitz</strong> mbH am 29.<strong>06</strong>.<strong>2007</strong> folgenden Bestätigungsvermerk: „Nach unserer<br />

Beurteilung bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen<br />

Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und vermittelt unter<br />

Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen<br />

entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht steht im<br />

Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der<br />

Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung dar.“<br />

2. Der Aufsichtsrat bestätigte den Jahresabschlussbericht am 05.09.<strong>2007</strong> für das Geschäftsjahr 20<strong>06</strong>.<br />

3. In der Gesellschafterversammlung, datiert vom 05.09.<strong>2007</strong> wurde der Jahresabschluss auf Antrag des<br />

Aufsichtsrates festgestellt. Der Jahresüberschuss aus dem Jahre 20<strong>06</strong> in Höhe von 174.284,22 € ist in<br />

der Gesellschaft in die satzungsgemäße Rücklage mit 17.428,42 € und in die Bauerneuerungsrücklage<br />

mit 156.855,80 € einzustellen.<br />

4. Der Aufsichtsrat und Geschäftsführer wurde am 05.09.<strong>2007</strong> Entlastung erteilt.<br />

- 3 -


5. Der Jahresabschluss 20<strong>06</strong> und der Lagebericht 20<strong>06</strong> werden vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser<br />

Bekanntmachung an für 14 Tage in den Geschäftsräumen der - WoGeSa - Städtische<br />

Wohnungsgesellschaft <strong>Sassnitz</strong> mbH, Rügener Ring 35, 18546 <strong>Sassnitz</strong>, öffentlich ausgelegt.<br />

<strong>Sassnitz</strong>, 15. November <strong>2007</strong><br />

gez. Adelsberger<br />

Geschäftsführer<br />

v v v<br />

Steuern und Abgaben 2008<br />

Steuerbescheide behalten Gültigkeit<br />

Im Jahr 2008 werden für die Grundsteuer A und B, Hundesteuer sowie für die<br />

Straßenreinigungsgebühren keine Jahresanfangsbescheide versandt. Da sich die Hebesätze bzw. die<br />

Hundesteuer und die Gebühren voraussichtlich nicht verändern werden, behalten die aktuellen<br />

Abgabenbescheide von 20<strong>06</strong> und <strong>2007</strong> weiterhin ihre Gültigkeit.<br />

Bitte zahlen Sie Ihre Abgaben und Gebühren pünktlich jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15.<br />

November bzw. zum 01.Juli.<br />

Die zu zahlenden Steuerbeträge und Gebühren sind im Abgabenbescheid von 20<strong>06</strong> und <strong>2007</strong> mit dem<br />

Vermerk „Sofern kein neuer Bescheid ergeht, zahlen Sie bitte folgende Beträge zu den angegebenen<br />

Fälligkeiten. “ ausgewiesen.<br />

Für den Fall, dass Sie zukünftig am Lastschriftverfahren teilnehmen möchten und die jeweils fälligen<br />

Steuerbeträge und Gebühren von Ihrem Konto abgebucht werden sollen, liegen bei der Stadt <strong>Sassnitz</strong>,<br />

Kämmerei/Stadtkasse, Hauptstraße 34, (Alte Post), die Vordrucke zur Einzugsermächtigung vor bzw.<br />

werden Ihnen auf Wunsch zugesandt. Bitte senden Sie diese dann mit den erforderlichen Angaben an die<br />

Stadtkasse zurück.<br />

Hinweise zur Hundesteuer<br />

Die Stadtvertretung der Stadt <strong>Sassnitz</strong> hat in seiner Sitzung vom 28. August 2000 die Satzung der Stadt<br />

<strong>Sassnitz</strong> über die Erhebung einer Hundesteuer – Hundesteuersatzung – erlassen (geändert durch die 1.<br />

Änderungssatzung vom 28. Dez. 2000, Artikelsatzung vom 18. Januar 2002).<br />

Die Anmeldung kann schriftlich bei der Stadt <strong>Sassnitz</strong>, Hauptstraße 34 (Alte Post), Zimmer E 5, 18546<br />

<strong>Sassnitz</strong>, vorgenommen werden. Es sind die Hunderasse, Farbe, Geschlecht, Name des Hundes, Alter, Ort<br />

der Hundehaltung, besondere Merkmale des Hundes, Datum, seit wann der Hund im Gemeindegebiet<br />

gehalten wird, Verwendung des Hundes, Nachweis an Prüfungen, ob bereits Hundesteuern gezahlt wurde,<br />

des/der Hunde(s) anzugeben.<br />

Auszüge aus der Hundesteuersatzung:<br />

- Steuergegenstand ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes.<br />

- die Hundesteuer wird nach Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen.<br />

Sie beträgt jährlich:<br />

- für den ersten Hund 39,88 EUR<br />

- für den zweiten Hund 52,15 EUR<br />

- für den dritten und jeden weiteren Hund 79,76 EUR<br />

- für den ersten und jeden weiteren gefährlichen Hund 409,03 EUR<br />

- 4 -


- Im Sinne dieser Satzung gelten folgende Rassen oder Gruppen als gefährliche Hunde:<br />

American Pitbull Terrier<br />

American Staffordshire Terrier<br />

Staffordshire Bull Terrier<br />

Bull Terrier<br />

Bullmastif<br />

Dogo Argentino<br />

Dogue de Bordeaux<br />

Fila Brasileiro<br />

Mastiff<br />

Mastino Espanol<br />

Mastino Napoletano<br />

Tosu Inu<br />

Römischer Kampfhund<br />

Chinesischer Kampfhund<br />

Rottweiler<br />

Bulldogge.<br />

- Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten auch Kreuzungen der bezeichneten<br />

Rasse/Gruppe untereinander oder mit anderen Hunden. Die Steuer ist auf Antrag der oder des<br />

Steuerpflichtigen auf die Hälfte festzusetzen für das Halten von gefährlichen Hunden, wenn die Antrag<br />

stellende Person den erforderlichen Sachkundenachweis besitzt und der Nachweis des Nichtvorliegen<br />

Gefahr drohender Eigenschaften (Hundeprüfung) erbracht wird und der Halter das Bestehen einer<br />

Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme nachweist.<br />

- Laut Satzung werden ebenfalls weitere Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen sowie die<br />

Zwingersteuer unter Erfüllungen bestimmter Voraussetzungen auf Antrag gewährt.<br />

- Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer.<br />

- Sie wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. jeden Jahres fällig. Auf<br />

Antrag kann die Zahlung zum 01.07. eines jeden Jahres erfolgen.<br />

- Wer im Gebiet der Stadt <strong>Sassnitz</strong> einen über vier Monate alten Hund hält, hat dieses innerhalb von 14<br />

Kalendertagen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht<br />

hat, anzuzeigen.<br />

- Endet die Hundehaltung oder erfolgt ein Wohnortwechsel des Hundehalters bzw. ändern sich oder<br />

entfallen die Voraussetzungen für die gewährte Steuervergünstigung, so ist dieses innerhalb von 14<br />

Kalendertagen mitzuteilen.<br />

- Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige Name und die Anschrift des neuen<br />

Halters anzugeben.<br />

- Bei der Wahrung des Datenschutzes ist eine Anzeige eines Hundes auch durch Anwohner oder<br />

Vermieter möglich.<br />

- Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes einen Steuerbescheid und eine<br />

Steuermarke. Die Kennzeichnung der gefährlichen Hunde erfolgt über eine rote Steuermarke.<br />

- Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes mit einer gültigen und<br />

sichtbar befestigten Steuermarke versehen sein. Bei Verlust der Steuermarke oder der Unkenntlichkeit<br />

wird dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarke gegen eine Verwaltungsgebühr ausgehändigt.<br />

- Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an die Stadt <strong>Sassnitz</strong> zurückzugeben.<br />

- Ordnungswidrig handelt,<br />

- wer den Beginn der Hundehaltung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen bei der Stadt anmeldet,<br />

- 5 -


- wer die Rasse des Hundes nicht angibt,<br />

- wer das Ende der Hundehaltung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen bei der Stadt anzeigt,<br />

- wer seinen Hund außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige,<br />

deutlich sichtbare Hundemarke führt oder laufen lässt,<br />

- wer Auskünfte über gehaltene Hunde nicht wahrheitsgemäß erteilt.<br />

- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.<br />

Die Satzung der Stadt <strong>Sassnitz</strong> über die Erhebung einer Hundesteuer - Hundesteuersatzung – kann im<br />

Internet unter www.sassnitz.de, (Bürgerinfo, Satzungen, Verordnungen etc.) nachgelesen werden bzw. kann<br />

bei der Kämmerei/Stadtkasse eingesehen werden.<br />

Es werden nochmals alle Hundehalter aufgefordert, ihre noch nicht angemeldeten Hunde zur<br />

Hundesteuer anzumelden.<br />

v v v<br />

Satzung<br />

zum Schutz des Bestandes an Bäumen und Gehölzen in der Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />

- Baumschutzsatzung -<br />

Aufgrund § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBL. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes<br />

vom 10. Juli 20<strong>06</strong> (GVOBl. M-V S. 539) sowie § 26 Abs. 1 Gesetz zum Schutz der Natur und der Landschaft<br />

im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesnaturschutzgesetz - LNatG M-V) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBL. M-V 2003 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des<br />

Gesetzes vom <strong>14.</strong> Juli 20<strong>06</strong> (GVOBl. M-V S. 560) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der<br />

Stadt <strong>Sassnitz</strong> am 03.09.<strong>2007</strong> nachfolgende Satzung erlassen:<br />

§ 1<br />

Schutzzweck<br />

(1) Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand (Bäume, Gehölze) als geschützte Landschaftsteile<br />

zur<br />

1. Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,<br />

2. Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbilds,<br />

3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder<br />

4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten<br />

5. Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas und<br />

6. Erhaltung eines artgerechten Gehölzbestandes<br />

erklärt.<br />

(2) Die nach dieser Satzung geschützten Bäume und Gehölze sind zu erhalten, zu pflegen und vor<br />

Gefährdung und Beeinträchtigung zu bewahren.<br />

Diese Baumschutzsatzung schränkt das Recht der Baumeigentümer aus § 903 Bürgerliches Gesetzbuch<br />

(BGB) ein, mit Ihren Bäumen nach belieben zu verfahren.<br />

- 6 -


§ 2<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb des Stadtgebietes <strong>Sassnitz</strong><br />

einschließlich Ortsteile.<br />

Diese Baumschutzsatzung gilt nicht nur für den Baumeigentümer, sondert sie bindet auch den von<br />

überhängenden und eindringenden Wurzeln in der Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigten<br />

Nachbarn.<br />

(2) Diese Satzung findet keine Anwendung für abgestorbene Bäume, Wald im Sinne des<br />

Landeswaldgesetzes, erwerbsmäßig genutzte Gehölzbestände, Obstgehölze mit Ausnahme der im § 3<br />

Abs. 3 aufgeführten Bäume, im Geltungsbereich geschützter Biotope nach § 20 LNatG M-V, Bäume in<br />

Kleingartenanlagen, sofern es sich um Gartenanlagen gemäß Bundeskleingartengesetz (BKleinG)<br />

handelt, für Bäume in Alleen und Baumreihen nach § 27 LNatG M-V, Bäume in deren Standortbereich<br />

eine Gestaltungssatzung festgelegt wurde, die auch den Baumbestand umfasst, Nadelgehölze in<br />

Hausgärten mit Ausnahme der im § 3 Abs. 2 genannten Eibe (Taxus baccata), soweit § 26 a des LNatG<br />

M-V einschlägig ist.<br />

(3) Diese Satzung findet keine Anwendung, wenn durch Verordnung Naturschutzgebiete, Naturdenkmale<br />

oder geschützte Landschaftsbestandteile einstweilig gesichert bzw. ausgewiesen sind oder werden,<br />

sofern diese Regelungen für den Baumbestand enthalten.<br />

§ 3<br />

Geschützte Bäume und Gehölze<br />

(1) Geschützte Bäume müssen einen Stammumfang > 60 cm in 1,30 m Höhe aufweisen. Liegt der<br />

Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz<br />

maßgebend.<br />

Mehrstämmig ausgebildete Gehölze sind geschützt, wenn wenigstens zwei Stämme jeweils einen<br />

Stammumfang von mindestens 30 cm aufweisen.<br />

Zu den geschützten Bäumen zählen Pappeln (in Hausgärten und Innenbereich) und Weiden (in<br />

Hausgärten) nur, wenn ihre Größe und der Standort von großer Bedeutung für das Orts- und<br />

Landschaftsbild sind. Für Pappeln (im Außenbereich) und Weiden (im Innen- und Außenbereich) sind die<br />

Bestimmungen des § 26 a des LNatG M-V anzuwenden.<br />

Als seltene Baumarten im Sinne dieser Satzung gelten Eibe, Stechpalme, Esskastanie, Berg-, Flatterund<br />

Feldulme, Blutbuche, Wildapfel, Wildbirne, Elsbeere, Mehlbeere, Platane, Wallnuss und<br />

Schwarznuss.<br />

(2) Geschützt sind Einzelbäume der Arten Eibe (Taxus baccata) und Stechpalme (Ilex aquifolium) mit einem<br />

Stammumfang ab 10 cm in 1,30 m Höhe.<br />

(3) Geschützte Bäume sind Wallnuss und Esskastanie mit einem Stammumfang > 60 cm. in 1,30 m Höhe.<br />

Wildobstarten und Süßkirschen, wenn sie von Größe oder Wuchs her das Landschaftsbild prägen. (Höhe<br />

größer als 10 m, Krone mehr als 10 m Durchmesser)<br />

(4) Geschützte Gehölze sind Sträucher und Bäume jeglicher Art (außer amerikanischer Traubenkirsche und<br />

vorbehaltlich weiterer nichtheimischer Arten), wenn sie Hangflächen mit über 10 Grad Neigung auf mehr<br />

als 100 m² bedecken.<br />

(5) Behördlich angeordnete Ersatzpflanzungen und Bäume die aufgrund von Festsetzungen eines<br />

Bebauungsplanes zu pflanzen oder zu erhalten sind, sind ohne Beschränkung auf einen Stammumfang<br />

geschützt.<br />

§ 4<br />

Verbotene Handlungen<br />

(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten geschützte Bäume und Gehölze, zu entfernen, zu<br />

zerstören, zu schädigen oder das charakteristische Aussehen (Gestalt), das Wachstum, die Vitalität oder<br />

die Lebenserwartung erheblich zu beeinträchtigen. Der beeinträchtigte Nachbar darf nicht von seinem<br />

sich aus § 910 BGB ergebenden Abschneiderecht ohne Zustimmung des Bürgermeisters Gebrauch<br />

machen.<br />

- 7 -


(2) Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen insbesondere Einwirkungen auf den Wurzel-, Stamm- und<br />

Kronenbereich, die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen können, insbesondere durch<br />

1. die Errichtung von baulichen Anlagen oder die Versiegelung des Bodens im Wurzelbereich mit einer<br />

wasserundurchlässigen Decke (zum Beispiel Asphalt, Beton) oder mit einer kaum<br />

wasserdurchlässigen Decke (zum Beispiel Pflaster),<br />

2. Abgrabungen, Ausschachtungen (zum Beispiel durch Ausheben von Gräben) oder Aufschüttungen<br />

im Wurzelbereich,<br />

3. Bodenverdichtungen oder Wurzelbeschädigungen (zum Beispiel durch häufiges Befahren, Parken<br />

von Kraftfahrzeugen, Lagerung von Materialien) soweit das Befahren nicht der Versorgung von<br />

Weidetieren gilt,<br />

4. Beschädigungen der Baumrinde (zum Beispiel durch Anbringen von Weidezaunisolatoren,<br />

Einschlagen von Nägeln, Anbringen von Werbeträgern oder Verbiss durch Weidetiere),<br />

5. Lagern, Ausbringen oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben oder Abwässern<br />

sowie Austreten von Gasen oder anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen.<br />

6. Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbizide), soweit sie nicht für den Einsatz unter<br />

Gehölzen zugelassen sind, oder Anwendung von Streusalzen, soweit sie nicht durch den<br />

Straßenbaulastträger auf öffentlichen Straßen und Wegen im Zuge der Verkehrssicherungspflicht<br />

aufgebracht werden müssen,<br />

7. Entfachen von Feuer im Wurzel- und Kronenbereich,<br />

8. Grundwasserabsenkungen.<br />

(3) Die Verbote des Absatzes 1 beziehen sich nicht auf<br />

1. fachgerechte Unterhaltungsmaßnahmen der zuständigen Wasserbehörden und des Wasser- und<br />

Bodenverbandes an wasserwirtschaftlichen Anlagen, Gewässern und Deichen,<br />

2. fachgerechte Maßnahmen an Bäumen zur Freihaltung von Energiefreileitungen, Wasser- und<br />

Abwasserleitungen des „Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen“und<br />

Verkehrsanlagen der Deutschen Bahn,<br />

3. fachgerechte Maßnahmen an Bäumen in denkmalgeschützten Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen,<br />

sowie anderen von Menschen gestalteten Landschaftsteilen im Sinne des § 2 des<br />

Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern,<br />

4. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche<br />

Sicherheit. Solche Maßnahmen sind dem Bürgermeister unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />

(4) Eine wesentliche Veränderung des Wuchses geschützter Bäume ist zulässig, wenn dies erforderlich ist<br />

für<br />

1. übliche fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen (Totholzbeseitigung, Erziehungsschnitt,<br />

Lichtraumprofilschnitt im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, Schnitt von Kopfbäumen),<br />

2. Maßnahmen an Bäumen zum Freihalten von Acker- und Weidezufahrten.<br />

§ 5<br />

Anordnung von Maßnahmen<br />

Der Bürgermeister der Stadt <strong>Sassnitz</strong> kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines<br />

Grundstückes<br />

1. bestimmte Maßnahmen zur Pflege, Erhaltung und zum Schutz von gefährdeten Bäumen im Sinne<br />

des § 1 dieser Satzung trifft; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit Baumaßnahmen.<br />

- 8 -


2. die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die<br />

Stadt oder durch von ihr Beauftrage duldet, sofern ihm die Durchführung nicht selbst zugemutet<br />

werden kann.<br />

§ 6<br />

Ausnahmen und Befreiungen<br />

(1) Von den Verboten des § 4 sind auf Antrag Ausnahmen zuzulassen, wenn:<br />

1. von einem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und keine andere zumutbare<br />

Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist,<br />

2. ein Baum die natürliche Altersgrenze erreicht oder überschritten hat oder krank ist und seine<br />

Erhaltung mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,<br />

3. aufgrund von bauplanungsrechtlichen Vorschriften ein Anspruch auf Nutzung besteht und dieser<br />

Anspruch bei Erhaltung des Baumes nicht oder nur unter unzumutbaren Einschränkungen oder<br />

Veränderungen der Lage des Baukörpers verwirklicht werden kann,<br />

4. die Erhaltung des Baumes für die bewohnten Gebäude auf dem Grundstück oder auf dem<br />

Nachbargrundstück mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist und auf zumutbare Weise keine<br />

Abhilfe geschaffen werden kann oder<br />

5. Einzelne Bäume eines größeren Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Bestandes<br />

entfernt werden müssen (Pflegehieb) und keine öffentlichen Belange entgegenstehen.<br />

(2) Die Ausnahme ist auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Die Erlaubnis darf nur in der Zeit von<br />

September bis März verwirklicht werden, wenn nichts anderes bestimmt wird. Baumpflegemaßnahmen<br />

sind immer nach der jeweils aktuellen Fassung der ZTV- Baumpflege durchzuführen.<br />

(3) Ausnahmen sind beim Bürgermeister der Stadt <strong>Sassnitz</strong> schriftlich zu beantragen. Der Antrag sollte<br />

neben der Begründung alle für die Beurteilung notwendigen Angaben und Unterlagen enthalten<br />

(Baumart, Stammumfang, Höhe, und Kronendurchmesser).<br />

Bei klärungsbedürftigen Einzelfällen kann verlangt werden, dass dem Antrag weitere Unterlagen, z.B.<br />

Vitalitäts- oder Standsicherheitsgutachten beigefügt werden, die von einem öffentlich bestellten und<br />

vereidigten Sachverständigen zu erstellen sind.<br />

(4) Antragsberechtigt ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte sowie Dritte, die in ihren Rechten durch<br />

die Baumschutzregelungen betroffen sind. Die Antragstellung durch Dritte setzt voraus, dass der<br />

Eigentümer oder Nutzungsberechtigte schriftlich zugestimmt hat.<br />

(5) Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Sie ergeht<br />

unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Nebenbestimmungen verbunden sein.<br />

§ 7<br />

Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen<br />

(1) Wird auf der Grundlage dieser Satzung nach § 6 eine Ausnahme erteilt, gelten die Kompensations-<br />

Maßnahmen des § 15 Abs. 4 bis 6 des LNatG M-V entsprechend. Bei fachgerechten Pflege- und<br />

Erhaltungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder<br />

Sachen von bedeutendem Wert oder Bäume die auf Grund biologischer Ursachen das Ende ihrer<br />

Existenz erreicht haben oder die auf Grund einer bestehenden öffentlich- rechtlichen Verpflichtung<br />

abgenommen werden müssen, besteht keine Kompensationsverpflichtung. Sind Bäume rechtswidrig<br />

zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet der Bürgermeister die nach § 15 Abs. 4 bis 6 LNatG<br />

M-V vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen an. Eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich<br />

an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für dessen Rechtsnachfolger verbindlich.<br />

(2) Die Kompensationsmaßnahmen bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bestimmen sich<br />

folgendermaßen:<br />

- 9 -


Stammumfang<br />

Kompensation im Verhältnis<br />

> 60 cm bis 150 cm 1 : 1<br />

> 150 cm bis 250 cm 1 : 2<br />

> 250 cm 1 : 3<br />

Bei Baumgruppen ist jeder der Baumgruppe angehörende Baum einzeln zu kompensieren. Bei den unter<br />

§ 3 Abs. 1 aufgeführten seltenen Bäumen erfolgt die Kompensation ab einem Stammumfang von 60 cm<br />

in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden immer im Verhältnis von 1: 3. Dies gilt auch für<br />

Baumgruppen je Baum.<br />

Die Kompensationsmaßnahmen bei unsachgemäßen Schnittmaßnahmen oder sonstigen Schädigungen<br />

bestimmen sich folgendermaßen:<br />

Laubverlust<br />

in %<br />

Grad der<br />

Schädigung<br />

0 - 10 Schwache<br />

Schädigung,<br />

Auslichtung im<br />

Grob- oder<br />

Starkastbereich<br />

11 - 25 Schwache<br />

Schädigung,<br />

beginnende<br />

Kronenverlichtu<br />

ng im Schwach-,<br />

Grob- und<br />

Starkastbereich<br />

26-60 Deutliche<br />

Schädigung,<br />

starke<br />

Kronenverlichtu<br />

ng im Schwach-,<br />

Grob- und<br />

Starkastbereich<br />

>60 Starke<br />

Schädigung,<br />

Verlichtung der<br />

gesamten Krone<br />

und<br />

Deformierung<br />

durch<br />

Auslichtung im<br />

Schwach-,<br />

Grob- und<br />

Starkastbereich<br />

100 Kappung der<br />

Krone, Tod des<br />

Baumes<br />

Kompensationsumfang<br />

bei einem<br />

Stammumfang<br />

>60-150 cm<br />

Kompensationsumfang<br />

bei einem<br />

Stammumfang<br />

>150-250 cm<br />

Kompensationsumfang<br />

bei einem<br />

Stammumfang<br />

>250 cm<br />

0,2 0,2 0,2<br />

0,4 0,4 0,4<br />

0,5 1,0 1,5<br />

0,8 1,6 2,4<br />

1,0 2,0 3,0<br />

(3) Soweit Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen rechtlich und tatsächlich möglich und zweckmäßig sind,<br />

besteht für den Kompensationspflichtigen lediglich eine Pflicht zur Pflanzung im Verhältnis von 1: 1.<br />

Für einen darüber hinausgehenden Kompensationsbedarf besteht für den Pflichtigen ein Wahlrecht, ob er<br />

zusätzliche Baumanpflanzungen vornimmt oder eine Ausgleichszahlung leistet.<br />

Ersatzanpflanzungen sind vornehmlich mit einheimischen, standortgerechten Bäumen vorzunehmen.<br />

Ausnahmen sind zulässig, wenn es sich bei den gefällten Bäumen um seltene Gehölze handelt. Der<br />

Stammumfang muss mindestens 12-14 cm in 100 cm Höhe betragen oder dreimal verschult sein.<br />

- 10 -


(4) Die Ersatzpflanzung ist auf einem Grundstück des Antragstellers innerhalb des Geltungsbereiches der<br />

Satzung fachgerecht durchzuführen.<br />

Ist dies nicht möglich, kann die Pflanzung auf einem zuzuweisenden kommunalen Grundstück oder mit<br />

Zustimmung eines privaten Grundeigentümers auf dessen Grundstück in unmittelbarer Umgebung<br />

erfolgen.<br />

(5) Der Bürgermeister Stadt <strong>Sassnitz</strong> kann die Art des Gehölzes und den genauen Pflanzort festlegen.<br />

(6) Die Ersatzpflanzungen sind innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach dem Zeitpunkt der<br />

Beseitigung vorzunehmen. Die erfolgten Ersatzpflanzungen sind der Stadt schriftlich anzuzeigen. Die<br />

Verpflichtung zur Ersatzpflanzung ist erfüllt, wenn die zu pflanzenden Bäume in der dritten folgenden<br />

Vegetationsperiode angewachsen sind.<br />

(7) Ist die Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, ist eine<br />

Ausgleichszahlung zu leisten.<br />

Ein Fall der tatsächlichen Unmöglichkeit liegt vor, wenn der errechnete Kompensationsbedarf keiner<br />

ganzen Zahl entspricht z.B. 0,8 oder 1,7. In diesen Fällen ist grundsätzlich für auftretende<br />

Nachkommastellen eine Ausgleichszahlung vorzunehmen.<br />

Die Höhe der Ausgleichszahlung wird anhand der Beschaffungskosten für die ansonsten<br />

durchzuführenden Ausgleichs- oder Ersatzpflanzungen zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe<br />

von 30 % des Nettoerwerbspreises ermittelt. Die Gehölzpreise werden anhand der Kataloge der im Bund<br />

Deutscher Baumschulen (BdB) organisierten Baumschulen ermittelt.<br />

(8) In Fällen des Abs. 1 Satz 3 ist der sich aus den Berechnungstabellen ergebende Kompensationsbedarf<br />

zu verdoppeln.<br />

§ 8<br />

Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren<br />

(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im<br />

Lageplan die auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken vorhandenen geschützten Bäume<br />

im Sinne des § 2 ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen.<br />

(2) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume<br />

entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so ist der Antrag auf Erlaubnis gem. § 6 Abs.<br />

3 dem Bauantrag beizufügen. Die Entscheidung über die beantragte Erlaubnis (§ 6 Abs. 3) ergeht<br />

gesondert im Baugenehmigungsverfahren; ihr Inhalt wird Bestandteil der Baugenehmigung.<br />

(3) Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellung der Bäume kann in diesem Fall<br />

maßstabgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen.<br />

§ 9<br />

Verwendung von Ausgleichszahlungen<br />

Die Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen sind zweckgebunden für die Baumpflege oder zur<br />

Anpflanzung von Bäumen im Stadtgebiet oder in den Ortsteilen zu verwenden.<br />

§ 10<br />

Betreten von Grundstücken<br />

Die Beauftragten der Stadt <strong>Sassnitz</strong> sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung zum Zwecke der<br />

Durchführung dieser Satzung, Grundstücke zu betreten. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des<br />

Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht,<br />

kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden.<br />

§ 11<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig gem. § 69 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 1 LNatG M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 und ohne Ausnahmegenehmigung nach § 6<br />

entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert,<br />

- 11 -


2. Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung oder zur sonstigen Sicherung gefährdeter geschützter Bäume<br />

gem. § 5 <strong>Nr</strong>. 1 und 2 nicht Folge leistet,<br />

3. Unsachgemäße Schnittmaßnahmen, d. h. nicht entsprechend der ZTV- Baumpflege oder die sich aus<br />

der Ausnahmegenehmigung ergebende Handlung außerhalb der zugelassenen Zeit gemäß § 6 Abs. 2<br />

durchführt<br />

4. Nebenbestimmungen einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 5 nicht erfüllt,<br />

5. Entgegen § 8 Abs. 1 und 3 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt.<br />

(2) Ordnungswidrigkeiten können gem. § 70 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 LNatG M-V mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00<br />

EUR geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlungen nicht nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe<br />

bedroht sind.<br />

§ 12<br />

Gebühren<br />

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 6 ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet<br />

sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt <strong>Sassnitz</strong>.<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Sassnitz</strong>, den 13.11.<strong>2007</strong><br />

gez.<br />

D. Holtz<br />

Bürgermeister<br />

v v v<br />

Genehmigung der 2.Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />

Teilbekanntmachung<br />

Auf der Sitzung der Stadtvertretung <strong>Sassnitz</strong> vom <strong>19.</strong>10.20<strong>06</strong> wurde die 2. Änderung des<br />

Flächennutzungsplans (FNP) und die zugehörige Erläuterung beschlossen.<br />

Die Genehmigung der 2.Änderung des Flächennutzungsplans ist entsprechend der Mitteilung der höheren<br />

Verwaltungsbehörde vom 24.04.<strong>2007</strong>- Az VII 230 c-512.111 130.61.035 (2.Ä./3.E) - durch Fristablauf<br />

(Genehmigungsfiktion) gemäß § 6 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) am <strong>19.</strong>04.<strong>2007</strong> eingetreten.<br />

Der FNP wurde für das Gebiet der Sonderbaufläche SO Hafen mit dem Spülfeld Nordmole 2.BA im Bereich<br />

des Fährhafen <strong>Sassnitz</strong> ergänzt.<br />

Die Genehmigung der 2.Änderung des Flächennutzungsplans wird hiermit für die Teilfläche „Spülfeld<br />

Nordmole 2. BA“als SO Hafen bekannt gemacht.<br />

Mit dieser Bekanntmachung wird für die Teilfläche „Spülfeld Nordmole 2. BA“ die 2. Änderung des<br />

Flächennutzungsplans wirksam.<br />

Jedermann kann den wirksamen FNP für die Teilfläche „Spülfeld Nordmole 2. BA“ab diesem Tag in der<br />

Stadtverwaltung <strong>Sassnitz</strong>, Bauverwaltung, Hauptstraße 34 in 18546 <strong>Sassnitz</strong> während der Öffnungszeiten<br />

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass<br />

- 12 -


- eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und<br />

Formvorschriften sowie<br />

- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs<br />

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich<br />

gegenüber der Stadt <strong>Sassnitz</strong> geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung<br />

oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).<br />

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land<br />

Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 4 des<br />

Gesetzes vom 10.Juli 20<strong>06</strong> (GVOBl. M-V S. 539), enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen<br />

worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht<br />

werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung<br />

der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />

geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften<br />

kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.<br />

<strong>Sassnitz</strong>, den <strong>14.</strong>12.<strong>2007</strong><br />

gez.<br />

D. Holtz<br />

Bürgermeister<br />

Planauszug - Teilbekanntmachung der 2.Änderung des FNP der Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />

v v v<br />

- 13 -


Im nichtöffentlichen Teil der 5. Stadtvertretersitzung<br />

am 29. Oktober <strong>2007</strong> fasste die<br />

Stadtvertretung folgende Beschlüsse:<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 74-05/07 STV „Verkauf<br />

von Grundstücksflächen im Geltungsbereich<br />

des in der Aufstellung befindlichen und im<br />

Entwurf vorliegenden B-Planes <strong>Nr</strong>. 7.1 ‚Gewerbe-<br />

und Industriegebiet Hafen Mukran’“<br />

1. Die Stadtvertretung stimmt dem Verkauf einer<br />

Teilfläche von ca. 912 m² des Flurstückes 63/ 4<br />

Gemarkung Lancken, Flur 6, an die<br />

Grundstücksgesellschaft FOCUS mbH & Co Bau<br />

und Boden KG zu.<br />

2. Für den Fall der Nichterfüllung der Bauverpflichtung<br />

räumt der Käufer dem Verkäufer an<br />

dem erworbenen Grundstück ein abtretbares<br />

Wiederverkaufsrecht am unbebauten Grundstück<br />

ein.<br />

3. Der Verkauf erfolgt zum aktuellen<br />

Verkehrswert.<br />

4. Vermessungs-, Gutachter-, Notar- und Grundbuchkosten<br />

sind vom Erwerber zu tragen.<br />

5. Der Bürgermeister wird beauftragt, die auf den<br />

Verkauf gerichteten Maßnahmen einzuleiten und<br />

den Kaufvertrag abzuschließen.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 75-05/07 STV „Verkauf<br />

einer Teilfläche des städtischen Grundstücks,<br />

Gemarkung Lancken, Flur 1, Flurstück 92/ 14“<br />

1. Die beantragte Teilfläche in Größe von ca. 150<br />

m² des Flurstücks, belegen in der Gemarkung<br />

Lancken, Flur 1, Flurstück 92/ 14 wird an die<br />

Kaufinteressentin veräußert.<br />

2. Der Verkauf erfolgt zum aktuellen<br />

Verkehrswert.<br />

3. Vermessungs-, Notar- und Grundbuchkosten<br />

sind durch die Erwerberin zu tragen.<br />

4. Der Bürgermeister wird beauftragt, die auf den<br />

Verkauf gerichteten Maßnahmen einzuleiten und<br />

den Kaufvertrag abzuschließen.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 76-05/07 STV „Verkauf<br />

des im Eigentum der Stadt befindlichen<br />

Flurstücks Gemarkung Lancken, Flur 8, Flurstück<br />

9/ 90“<br />

1. Das Grundstück, belegen in der Gemarkung<br />

Lancken, Flur 8, Flurstück 9/ 20 mit 22 m², wird<br />

zur Bereinigung der Eigentumsverhältnisse<br />

veräußert.<br />

2. Der Verkauf erfolgt zum aktuellen Verkehrswert.<br />

3. Gutachter-, Notar- und Grundbuchkosten sind<br />

vom Erwerber zu tragen.<br />

4. Der Bürgermeister wird beauftragt, die auf den<br />

Verkauf gerichteten Maßnahmen einzuleiten und<br />

den Kaufvertrag abzuschließen.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 78-05/07 STV „Entscheidung<br />

über die Zustimmung zur Vorwegbeleihung<br />

des ungeteilten Flurstücks 75/ 8<br />

der Gemarkung Lancken, Flur 8“<br />

Der Bürgermeister wird ermächtigt, die<br />

Zustimmung zur Vorwegbeleihung des ungeteilten<br />

Flurstücks 75/ 8 der Flur 8, Gemarkung Lancken<br />

unter Beachtung der Voraussetzungen der<br />

Nummer 9.3 a) und b) des Durchführungserlasses<br />

des Innenministeriums vom <strong>14.</strong> Juni 2000 zum<br />

Genehmigungsverfahren nach § 57 (3) KV M-V i.<br />

V. m. § 20 KV DVO und § 58 KV M-V in einer<br />

Vollmacht zu erteilen.<br />

v<br />

Der Hauptausschuss der Stadtvertretung<br />

fasste in seiner Sitzung am 26. November <strong>2007</strong><br />

folgende Beschlüsse:<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 82-<strong>06</strong>/07 HA „Antrag auf<br />

Genehmigung einer außerplanmäßigen<br />

Ausgabe für die Begleichung von<br />

Anschlussbeiträgen an den ZWAR für die<br />

Schmutzwasserleitung ,Klementelvitzer Weg'“<br />

Der Hauptausschuss stimmt der Bewilligung der<br />

außerplanmäßigen Ausgabe zu.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 83-<strong>06</strong>/07 HA „Überplanmäßige<br />

Ausgabe Städtepartnerschaft“<br />

Für die Haushaltsstelle 30000.57500 wird eine<br />

überplanmäßige Ausgabe beantragt.<br />

Als Deckungsquelle stehen nicht in Anspruch<br />

genommene Mittel in der Haushaltsstelle<br />

56020.54120 zur Verfügung.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 86-<strong>06</strong>/07 HA „Erlass der<br />

festgesetzten Gewerbesteuer“<br />

Der Hauptausschuss stimmt dem Erlass der<br />

Gewerbesteuer nebst Zinsen zu.<br />

Die Kämmerei wird ermächtigt, die Forderung<br />

auszubuchen.


Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 93-<strong>06</strong>/07 HA „Antrag auf<br />

außerplanmäßige Ausgaben wegen Bauarbeiten<br />

am Bahnübergang Klementelvitz“<br />

Die außerplanmäßige Ausgabe wird in den<br />

Haushaltsplan <strong>2007</strong> der Stadt <strong>Sassnitz</strong> eingestellt.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 94-<strong>06</strong>/07 HA „Erlass von<br />

Kurabgabeeinnahmen für das Kurhotel<br />

<strong>Sassnitz</strong>“<br />

Der Hauptausschuss stimmt dem Erlass nicht zu.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 96-<strong>06</strong>/07 HA „Antrag des<br />

Kreisdiakonischen Werkes Stralsund e.V. auf<br />

Erlass von Ansprüchen der Stadt <strong>Sassnitz</strong> auf<br />

Zahlung von Erbbauzinsen“<br />

Der Hauptausschuss stimmt dem Erlass nicht zu.<br />

v<br />

Im öffentlichen Teil der 6. Stadtvertretersitzung<br />

am 10. <strong>Dezember</strong> <strong>2007</strong> fasste die<br />

Stadtvertretung folgende Beschlüsse:<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 88-<strong>06</strong>/07 STV „Bestätigung<br />

der Jahresrechnung 20<strong>06</strong> - Entlastung<br />

des Bürgermeisters für die Haushaltsdurchführung<br />

im Haushaltsjahr 20<strong>06</strong>“<br />

Die Stadtvertretung bestätigt die Jahresrechnung<br />

20<strong>06</strong> und entlastet den Bürgermeister für die<br />

Haushaltsführung im Haushaltsjahr 20<strong>06</strong>.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 95-<strong>06</strong>/07 STV „Änderung<br />

der Einzugsbereiche für Grundschulen der<br />

Stadt <strong>Sassnitz</strong>“<br />

Die Stadtvertretung hat die Einzugsbereiche für<br />

die Grundschule „Ostseeblick“der Stadt <strong>Sassnitz</strong><br />

beschlossen.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 97-<strong>06</strong>/07 STV „Beschluss<br />

über die Geschäftsordnung der<br />

Stadtvertretung der Stadt <strong>Sassnitz</strong>“<br />

Die Stadtvertretung hat die Geschäftsordnung der<br />

Stadtvertretung der Stadt <strong>Sassnitz</strong> bestätigt.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 73-<strong>06</strong>/07 STV „Umgang<br />

mit Lehrbüchern an den Schulen der Stadt<br />

<strong>Sassnitz</strong> – Kostenersatz bei Verlust und<br />

Beschädigung“<br />

Die Stadtvertretung hat dem Beschluss bezüglich<br />

des Umgangs mit Lehrbüchern an den Schulen<br />

der Stadt <strong>Sassnitz</strong> – Kostenersatz bei Verlust und<br />

Beschädigung (pro Schuljahr eine Abschreibung<br />

von 25 % bei 4 Schuljahren) zugestimmt.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 81-<strong>06</strong>/07 STV „17. Änderung<br />

zur Hauptsatzung der Stadt <strong>Sassnitz</strong>“<br />

- § 2 Rechte der Einwohner – Einwohnerfragestunde<br />

- § 5 Aufgabenverteilung/Hauptausschuss –<br />

Wertgrenzen<br />

Die Stadtvertretung hat die 17. Änderungssatzung<br />

zur Hauptsatzung der Stadt <strong>Sassnitz</strong> beschlossen.<br />

Nach Anzeige und kommunalrechtlicher<br />

Prüfung erfolgt die öffentliche Bekanntmachung<br />

des Wortlautes im <strong>Sassnitz</strong>er Stadtanzeiger.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 84-<strong>06</strong>/07 STV „Beschluss<br />

über die vorläufige Haushaltsführung<br />

im Haushaltsjahr 2008“<br />

Die Stadtvertretung hat die vorläufige Haushaltsführung<br />

für das Haushaltsjahr 2008 beschlossen.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 98-<strong>06</strong>/07 STV „Wahltag<br />

für die Direktwahl des hauptamtlichen<br />

Bürgermeisters der Stadt <strong>Sassnitz</strong>“<br />

Die Stadtvertretung hat gemäß § 57 Abs. 2 i.V.m.<br />

§ 6 Abs. 2 KWG M-V in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 als<br />

Wahltag für die Direktwahl der<br />

Bürgermeisterin/des Bürgermeisters den 22. Juni<br />

2008 festgelegt.<br />

Sollte eine Stichwahl erforderlich sein, findet diese<br />

gemäß § 57 Abs. 3 KWG M-V am <strong>06</strong>. Juli 2008<br />

statt.<br />

Beschlussvorlage <strong>Nr</strong>. 100-<strong>06</strong>/07 STV „Beschluss<br />

über eine überplanmäßige Ausgabe<br />

zur Begleichung der Anwaltskosten aus dem<br />

Rechtsstreit mit dem Landkreis Rügen wegen<br />

Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung“<br />

Die Stadtvertretung hat im Rahmen der<br />

Gesamtdeckung der überplanmäßigen Ausgabe<br />

zugestimmt.<br />

v v v<br />

- 15 -


Sitzungskalender 2008 nach Perioden<br />

1. Periode 2008 2. Periode 2008<br />

08. Januar - Wirtschaft 04. März - Wirtschaft<br />

09. Januar - Ordnung 05. März - Ordnung<br />

15. Januar - Kultur 11. März - Kultur<br />

16. Januar - Bau 12. März - Bau<br />

17. Januar - Sanierung 13. März - Sanierung<br />

22. Januar - Finanz 26. März - Reprü<br />

23. Januar - Reprü 01. April - Finanz<br />

28. Januar - HA 07. April - HA<br />

12. Februar - Wirtschaft 09. April - Bau<br />

13. Februar - Bau 21. April - STV<br />

18. Februar - STV<br />

3. Periode 2008 4. Periode 2008<br />

<strong>06</strong>. Mai - Wirtschaft 01. Juli - Wirtschaft<br />

07. Mai - Ordnung 02. Juli - Ordnung<br />

<strong>14.</strong> Mai - Bau 08. Juli - Kultur<br />

15. Mai - Kultur 09. Juli - Bau<br />

15. Mai - Sanierung 10. Juli - Sanierung<br />

28. Mai - Reprü 15. Juli - Finanz<br />

03. Juni - Finanz 21. Juli - HA<br />

09. Juni - HA 23. Juli - Reprü<br />

11. Juni - Bau 18. August - HA<br />

23. Juni - STV 01. September - STV<br />

5. Periode 2008 6. Periode 2008<br />

02. September - Wirtschaft 04. November - Wirtschaft<br />

03. September - Ordnung 05. November - Ordnung<br />

09. September - Kultur 11. November - Kultur<br />

10. September - Bau 12. November - Bau<br />

11. September - Sanierung 13. November - Sanierung<br />

23. September - Finanz 18. November - Finanz<br />

29. September - HA 24. November - HA<br />

01. Oktober - Reprü 26. November - Reprü<br />

02. Oktober - Wirtschaft 08. <strong>Dezember</strong> - STV<br />

08. Oktober - Bau<br />

13. Oktober - STV<br />

Layout & Druck, Herausgeber: Erscheinungsweise: Bezugsmöglichkeiten:<br />

Stadtverwaltung <strong>Sassnitz</strong> mindestens vierteljährlich kostenlose Abgabe in der Stadtverwaltung<br />

Hauptstraße 33<br />

<strong>Sassnitz</strong><br />

18546 <strong>Sassnitz</strong> ABO-Abgabe nach Vereinbarung<br />

Tel.: (03 83 92) 68- 0 • Fax: (03 83 92) 2 23 63<br />

E-Mail: info@sassnitz.de<br />

Internet: http://www.sassnitz.de<br />

- 16 -

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