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Schritt für Schrittanleitung bei Gewalt - sb-tirol.tsn.at

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<strong>Schritt</strong> für <strong>Schritt</strong> Anleitung Seite 2 von 2<br />

Psychische-Erste-Hilfe<br />

dem Kind/Jugendlichen gegenüber Ruhe bewahren<br />

dem Kind/Jugendlichen Vertrauen schenken, es entlasten<br />

danach fragen, was passiert ist, ob er/sie erzählen möchte<br />

aktives Zuhören, Regeln zur Gesprächsführung beachten<br />

keine Versprechungen machen, die man nicht halten kann<br />

alle weiteren <strong>Schritt</strong>e mit dem Kind/Jugendlichen besprechen, ohne zu<br />

überfordern<br />

Gesetzliche Lage<br />

SchUG § 48 / Verständigungspflicht der Schule<br />

Wenn es die Erziehungssitu<strong>at</strong>ion eines Schülers/einer Schülerin erfordert, haben der<br />

Klassenvorstand oder der Schulleiter das Einvernehmen mit den Erziehung<strong>sb</strong>erechtigten zu pflegen.<br />

Wenn die Erziehung<strong>sb</strong>erechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen<br />

uneinig sind, h<strong>at</strong> der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gem. § 37 des<br />

Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl.Nr.161/1989, in der jeweils geltenden Fassung, mitzuteilen.<br />

Jugendwohlfahrtsgesetz § 37 Abs. 1/Mitteilungspflicht<br />

Die Behörden, besonders soweit sie für Einrichtungen zur Betreuung und zum Unterricht von<br />

Minderjährigen zuständig sind, und die Organe der öffentlichen Aufsicht haben den<br />

Jugendwohlfahrtsträgern alle bekannt gewordenen T<strong>at</strong>sachen mitzuteilen, die zur Vollziehung der<br />

Jugendwohlfahrt erforderlich sind.<br />

Jugendwohlfahrtsgesetz § 2/Familie und öffentliche Jugendwohlfahrt<br />

(1) Der öffentlichen Jugendwohlfahrt kommt die allgemeine Aufgabe zu, die Familie <strong>bei</strong> der<br />

Erfüllung ihrer Aufgaben in der Pflege und Erziehung Minderjähriger zu ber<strong>at</strong>en und zu<br />

unterstützen.<br />

(2) Öffentliche Jugendwohlfahrt ist zu gewähren, wenn und insoweit die<br />

Erziehung<strong>sb</strong>erechtigten das Wohl des/der Minderjährigen nicht gewährleisten.<br />

Frage der Anzeigepflicht<br />

Hinsichtlich der Entbindung von der Anzeigepflicht (keine autom<strong>at</strong>ische Anzeigepflicht für<br />

LehrerInnen mehr, siehe § 84 StPO (Strafprozessordnung).<br />

Ber<strong>at</strong>ungseinrichtungen, Links:<br />

• Kinderschutzzentrum Inn<strong>sb</strong>ruck, Imst und Wörgl<br />

Unterstützung <strong>bei</strong> <strong>Gewalt</strong> in der Familie und belastenden sexuellen Erfahrungen<br />

Schöpfstraße 19, 6020 Inn<strong>sb</strong>ruck, Tel. 0512/583757<br />

http://www.kinderschutzzentrum-inn<strong>sb</strong>ruck.<strong>at</strong>/<br />

• KIZ – Kriseninterventionszentrum für Kinder und Jugendliche, Notschlafstelle<br />

Hilfe für Kinder und Jugendliche in Not<br />

Pradlerstraße 75, 6020 Inn<strong>sb</strong>ruck, Tel. 0512/580059, rund um die Uhr<br />

http://www.kiz-<strong>tirol</strong>.<strong>at</strong>/<br />

• Kinder- und Jugendanwaltschaft Tirol<br />

Hilfe <strong>bei</strong> <strong>Gewalt</strong>, sexuellen Mis<strong>sb</strong>rauch<br />

Sillgasse 8, 6020 Inn<strong>sb</strong>ruck, Tel. 0512/508-3792<br />

http://www.<strong>tirol</strong>.com/jugendanwalt<br />

Riemer/Henzinger 2005 Schulpsychologie TIROL

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