Schritt für Schrittanleitung bei Gewalt - sb-tirol.tsn.at
Schritt für Schrittanleitung bei Gewalt - sb-tirol.tsn.at
Schritt für Schrittanleitung bei Gewalt - sb-tirol.tsn.at
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Schritt</strong> für <strong>Schritt</strong> Anleitung Seite 2 von 2<br />
Psychische-Erste-Hilfe<br />
dem Kind/Jugendlichen gegenüber Ruhe bewahren<br />
dem Kind/Jugendlichen Vertrauen schenken, es entlasten<br />
danach fragen, was passiert ist, ob er/sie erzählen möchte<br />
aktives Zuhören, Regeln zur Gesprächsführung beachten<br />
keine Versprechungen machen, die man nicht halten kann<br />
alle weiteren <strong>Schritt</strong>e mit dem Kind/Jugendlichen besprechen, ohne zu<br />
überfordern<br />
Gesetzliche Lage<br />
SchUG § 48 / Verständigungspflicht der Schule<br />
Wenn es die Erziehungssitu<strong>at</strong>ion eines Schülers/einer Schülerin erfordert, haben der<br />
Klassenvorstand oder der Schulleiter das Einvernehmen mit den Erziehung<strong>sb</strong>erechtigten zu pflegen.<br />
Wenn die Erziehung<strong>sb</strong>erechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen<br />
uneinig sind, h<strong>at</strong> der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gem. § 37 des<br />
Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl.Nr.161/1989, in der jeweils geltenden Fassung, mitzuteilen.<br />
Jugendwohlfahrtsgesetz § 37 Abs. 1/Mitteilungspflicht<br />
Die Behörden, besonders soweit sie für Einrichtungen zur Betreuung und zum Unterricht von<br />
Minderjährigen zuständig sind, und die Organe der öffentlichen Aufsicht haben den<br />
Jugendwohlfahrtsträgern alle bekannt gewordenen T<strong>at</strong>sachen mitzuteilen, die zur Vollziehung der<br />
Jugendwohlfahrt erforderlich sind.<br />
Jugendwohlfahrtsgesetz § 2/Familie und öffentliche Jugendwohlfahrt<br />
(1) Der öffentlichen Jugendwohlfahrt kommt die allgemeine Aufgabe zu, die Familie <strong>bei</strong> der<br />
Erfüllung ihrer Aufgaben in der Pflege und Erziehung Minderjähriger zu ber<strong>at</strong>en und zu<br />
unterstützen.<br />
(2) Öffentliche Jugendwohlfahrt ist zu gewähren, wenn und insoweit die<br />
Erziehung<strong>sb</strong>erechtigten das Wohl des/der Minderjährigen nicht gewährleisten.<br />
Frage der Anzeigepflicht<br />
Hinsichtlich der Entbindung von der Anzeigepflicht (keine autom<strong>at</strong>ische Anzeigepflicht für<br />
LehrerInnen mehr, siehe § 84 StPO (Strafprozessordnung).<br />
Ber<strong>at</strong>ungseinrichtungen, Links:<br />
• Kinderschutzzentrum Inn<strong>sb</strong>ruck, Imst und Wörgl<br />
Unterstützung <strong>bei</strong> <strong>Gewalt</strong> in der Familie und belastenden sexuellen Erfahrungen<br />
Schöpfstraße 19, 6020 Inn<strong>sb</strong>ruck, Tel. 0512/583757<br />
http://www.kinderschutzzentrum-inn<strong>sb</strong>ruck.<strong>at</strong>/<br />
• KIZ – Kriseninterventionszentrum für Kinder und Jugendliche, Notschlafstelle<br />
Hilfe für Kinder und Jugendliche in Not<br />
Pradlerstraße 75, 6020 Inn<strong>sb</strong>ruck, Tel. 0512/580059, rund um die Uhr<br />
http://www.kiz-<strong>tirol</strong>.<strong>at</strong>/<br />
• Kinder- und Jugendanwaltschaft Tirol<br />
Hilfe <strong>bei</strong> <strong>Gewalt</strong>, sexuellen Mis<strong>sb</strong>rauch<br />
Sillgasse 8, 6020 Inn<strong>sb</strong>ruck, Tel. 0512/508-3792<br />
http://www.<strong>tirol</strong>.com/jugendanwalt<br />
Riemer/Henzinger 2005 Schulpsychologie TIROL