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Schritt für Schrittanleitung bei Gewalt - sb-tirol.tsn.at

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VERDACHT AUF KÖRPERLICHE<br />

GEWALT AN<br />

SCHÜLERN/SCHÜLERINNEN<br />

<strong>Schritt</strong> für <strong>Schritt</strong> Anleitung Seite 1 von 2<br />

Grundsätzliches<br />

Zu unterscheiden ist zwischen körperlicher (physischer) <strong>Gewalt</strong> und psychischer<br />

<strong>Gewalt</strong>.<br />

Während körperliche <strong>Gewalt</strong> auch offen sichtbar werden kann (blaue Flecken,<br />

Schrammen, Brandverletzungen, Knochenbrüche) handelt es sich <strong>bei</strong> Anwendung<br />

psychischer <strong>Gewalt</strong> um ständige herabsetzende Äußerungen und verbale<br />

Ablehnung (Aussagen wie: „zu blöd für alles ...“, „mit dir muss man sich überall<br />

schämen ...“).<br />

Viele der alltäglich vorkommenden körperlichen <strong>Gewalt</strong>anwendungen hinterlassen<br />

keine sichtbaren Spuren und sind oft nur schwer erkennbar, Alarmzeichen können<br />

aber immer wieder auftretende Verletzungen, gut sichtbare Blutergüsse,<br />

Verbrennungen, häufige Schürfwunden, Striemen oder Bissverletzungen sein.<br />

Aufgaben der Lehrpersonen<br />

Körperliche <strong>Gewalt</strong><br />

Bei akuter Gefährdung: Exekutive verständigen<br />

<br />

<br />

Bei begründetem Verdacht: den Mut haben, sich einzumischen (Gespräch mit<br />

dem Kind, Unterstützung suchen, Gedächtnisprotokolle, jedoch keine<br />

übereilten und undurchdachten Aktionen!).<br />

Gemeinsame Besprechung mit den anderen KlassenlehrerInnen (haben auch<br />

andere LehrerInnen Hinweise/Verdacht auf <strong>Gewalt</strong> am Kind?).<br />

Bei klar ersichtlichen <strong>Gewalt</strong>übergriffen:<br />

Verständigung Schulleitung<br />

Beiziehen des Schularztes<br />

Meldung an die Jugendwohlfahrt durch den Schularzt<br />

Sich selbst Unterstützung holen (Schulpsychologie, Jugendwohlfahrt,<br />

Kriseninterventionszentrum, Kinder- und Jugendanwalt).<br />

Evtl. Kind zu einer Ber<strong>at</strong>ungseinrichtung begleiten (Verminderung<br />

Schwellenangst).<br />

Umfassende Dokument<strong>at</strong>ion der Gespräche und der veranlassten Maßnahmen.<br />

Aufgaben der Schulleitung<br />

<br />

<br />

Gemeinsames Gespräch KlassenlehrerIn, Schularzt/-ärztin und Schulleitung<br />

(evtl. Schulpsychologie, BSI, Jugendwohlfahrt)<br />

Inform<strong>at</strong>ion der LehrerkollegInnen über getätigte Maßnahmen<br />

Riemer/Henzinger 2005 Schulpsychologie TIROL


<strong>Schritt</strong> für <strong>Schritt</strong> Anleitung Seite 2 von 2<br />

Psychische-Erste-Hilfe<br />

dem Kind/Jugendlichen gegenüber Ruhe bewahren<br />

dem Kind/Jugendlichen Vertrauen schenken, es entlasten<br />

danach fragen, was passiert ist, ob er/sie erzählen möchte<br />

aktives Zuhören, Regeln zur Gesprächsführung beachten<br />

keine Versprechungen machen, die man nicht halten kann<br />

alle weiteren <strong>Schritt</strong>e mit dem Kind/Jugendlichen besprechen, ohne zu<br />

überfordern<br />

Gesetzliche Lage<br />

SchUG § 48 / Verständigungspflicht der Schule<br />

Wenn es die Erziehungssitu<strong>at</strong>ion eines Schülers/einer Schülerin erfordert, haben der<br />

Klassenvorstand oder der Schulleiter das Einvernehmen mit den Erziehung<strong>sb</strong>erechtigten zu pflegen.<br />

Wenn die Erziehung<strong>sb</strong>erechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen<br />

uneinig sind, h<strong>at</strong> der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gem. § 37 des<br />

Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl.Nr.161/1989, in der jeweils geltenden Fassung, mitzuteilen.<br />

Jugendwohlfahrtsgesetz § 37 Abs. 1/Mitteilungspflicht<br />

Die Behörden, besonders soweit sie für Einrichtungen zur Betreuung und zum Unterricht von<br />

Minderjährigen zuständig sind, und die Organe der öffentlichen Aufsicht haben den<br />

Jugendwohlfahrtsträgern alle bekannt gewordenen T<strong>at</strong>sachen mitzuteilen, die zur Vollziehung der<br />

Jugendwohlfahrt erforderlich sind.<br />

Jugendwohlfahrtsgesetz § 2/Familie und öffentliche Jugendwohlfahrt<br />

(1) Der öffentlichen Jugendwohlfahrt kommt die allgemeine Aufgabe zu, die Familie <strong>bei</strong> der<br />

Erfüllung ihrer Aufgaben in der Pflege und Erziehung Minderjähriger zu ber<strong>at</strong>en und zu<br />

unterstützen.<br />

(2) Öffentliche Jugendwohlfahrt ist zu gewähren, wenn und insoweit die<br />

Erziehung<strong>sb</strong>erechtigten das Wohl des/der Minderjährigen nicht gewährleisten.<br />

Frage der Anzeigepflicht<br />

Hinsichtlich der Entbindung von der Anzeigepflicht (keine autom<strong>at</strong>ische Anzeigepflicht für<br />

LehrerInnen mehr, siehe § 84 StPO (Strafprozessordnung).<br />

Ber<strong>at</strong>ungseinrichtungen, Links:<br />

• Kinderschutzzentrum Inn<strong>sb</strong>ruck, Imst und Wörgl<br />

Unterstützung <strong>bei</strong> <strong>Gewalt</strong> in der Familie und belastenden sexuellen Erfahrungen<br />

Schöpfstraße 19, 6020 Inn<strong>sb</strong>ruck, Tel. 0512/583757<br />

http://www.kinderschutzzentrum-inn<strong>sb</strong>ruck.<strong>at</strong>/<br />

• KIZ – Kriseninterventionszentrum für Kinder und Jugendliche, Notschlafstelle<br />

Hilfe für Kinder und Jugendliche in Not<br />

Pradlerstraße 75, 6020 Inn<strong>sb</strong>ruck, Tel. 0512/580059, rund um die Uhr<br />

http://www.kiz-<strong>tirol</strong>.<strong>at</strong>/<br />

• Kinder- und Jugendanwaltschaft Tirol<br />

Hilfe <strong>bei</strong> <strong>Gewalt</strong>, sexuellen Mis<strong>sb</strong>rauch<br />

Sillgasse 8, 6020 Inn<strong>sb</strong>ruck, Tel. 0512/508-3792<br />

http://www.<strong>tirol</strong>.com/jugendanwalt<br />

Riemer/Henzinger 2005 Schulpsychologie TIROL

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