Schritt für Schrittanleitung bei Gewalt - sb-tirol.tsn.at
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VERDACHT AUF KÖRPERLICHE<br />
GEWALT AN<br />
SCHÜLERN/SCHÜLERINNEN<br />
<strong>Schritt</strong> für <strong>Schritt</strong> Anleitung Seite 1 von 2<br />
Grundsätzliches<br />
Zu unterscheiden ist zwischen körperlicher (physischer) <strong>Gewalt</strong> und psychischer<br />
<strong>Gewalt</strong>.<br />
Während körperliche <strong>Gewalt</strong> auch offen sichtbar werden kann (blaue Flecken,<br />
Schrammen, Brandverletzungen, Knochenbrüche) handelt es sich <strong>bei</strong> Anwendung<br />
psychischer <strong>Gewalt</strong> um ständige herabsetzende Äußerungen und verbale<br />
Ablehnung (Aussagen wie: „zu blöd für alles ...“, „mit dir muss man sich überall<br />
schämen ...“).<br />
Viele der alltäglich vorkommenden körperlichen <strong>Gewalt</strong>anwendungen hinterlassen<br />
keine sichtbaren Spuren und sind oft nur schwer erkennbar, Alarmzeichen können<br />
aber immer wieder auftretende Verletzungen, gut sichtbare Blutergüsse,<br />
Verbrennungen, häufige Schürfwunden, Striemen oder Bissverletzungen sein.<br />
Aufgaben der Lehrpersonen<br />
Körperliche <strong>Gewalt</strong><br />
Bei akuter Gefährdung: Exekutive verständigen<br />
<br />
<br />
Bei begründetem Verdacht: den Mut haben, sich einzumischen (Gespräch mit<br />
dem Kind, Unterstützung suchen, Gedächtnisprotokolle, jedoch keine<br />
übereilten und undurchdachten Aktionen!).<br />
Gemeinsame Besprechung mit den anderen KlassenlehrerInnen (haben auch<br />
andere LehrerInnen Hinweise/Verdacht auf <strong>Gewalt</strong> am Kind?).<br />
Bei klar ersichtlichen <strong>Gewalt</strong>übergriffen:<br />
Verständigung Schulleitung<br />
Beiziehen des Schularztes<br />
Meldung an die Jugendwohlfahrt durch den Schularzt<br />
Sich selbst Unterstützung holen (Schulpsychologie, Jugendwohlfahrt,<br />
Kriseninterventionszentrum, Kinder- und Jugendanwalt).<br />
Evtl. Kind zu einer Ber<strong>at</strong>ungseinrichtung begleiten (Verminderung<br />
Schwellenangst).<br />
Umfassende Dokument<strong>at</strong>ion der Gespräche und der veranlassten Maßnahmen.<br />
Aufgaben der Schulleitung<br />
<br />
<br />
Gemeinsames Gespräch KlassenlehrerIn, Schularzt/-ärztin und Schulleitung<br />
(evtl. Schulpsychologie, BSI, Jugendwohlfahrt)<br />
Inform<strong>at</strong>ion der LehrerkollegInnen über getätigte Maßnahmen<br />
Riemer/Henzinger 2005 Schulpsychologie TIROL
<strong>Schritt</strong> für <strong>Schritt</strong> Anleitung Seite 2 von 2<br />
Psychische-Erste-Hilfe<br />
dem Kind/Jugendlichen gegenüber Ruhe bewahren<br />
dem Kind/Jugendlichen Vertrauen schenken, es entlasten<br />
danach fragen, was passiert ist, ob er/sie erzählen möchte<br />
aktives Zuhören, Regeln zur Gesprächsführung beachten<br />
keine Versprechungen machen, die man nicht halten kann<br />
alle weiteren <strong>Schritt</strong>e mit dem Kind/Jugendlichen besprechen, ohne zu<br />
überfordern<br />
Gesetzliche Lage<br />
SchUG § 48 / Verständigungspflicht der Schule<br />
Wenn es die Erziehungssitu<strong>at</strong>ion eines Schülers/einer Schülerin erfordert, haben der<br />
Klassenvorstand oder der Schulleiter das Einvernehmen mit den Erziehung<strong>sb</strong>erechtigten zu pflegen.<br />
Wenn die Erziehung<strong>sb</strong>erechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen<br />
uneinig sind, h<strong>at</strong> der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gem. § 37 des<br />
Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl.Nr.161/1989, in der jeweils geltenden Fassung, mitzuteilen.<br />
Jugendwohlfahrtsgesetz § 37 Abs. 1/Mitteilungspflicht<br />
Die Behörden, besonders soweit sie für Einrichtungen zur Betreuung und zum Unterricht von<br />
Minderjährigen zuständig sind, und die Organe der öffentlichen Aufsicht haben den<br />
Jugendwohlfahrtsträgern alle bekannt gewordenen T<strong>at</strong>sachen mitzuteilen, die zur Vollziehung der<br />
Jugendwohlfahrt erforderlich sind.<br />
Jugendwohlfahrtsgesetz § 2/Familie und öffentliche Jugendwohlfahrt<br />
(1) Der öffentlichen Jugendwohlfahrt kommt die allgemeine Aufgabe zu, die Familie <strong>bei</strong> der<br />
Erfüllung ihrer Aufgaben in der Pflege und Erziehung Minderjähriger zu ber<strong>at</strong>en und zu<br />
unterstützen.<br />
(2) Öffentliche Jugendwohlfahrt ist zu gewähren, wenn und insoweit die<br />
Erziehung<strong>sb</strong>erechtigten das Wohl des/der Minderjährigen nicht gewährleisten.<br />
Frage der Anzeigepflicht<br />
Hinsichtlich der Entbindung von der Anzeigepflicht (keine autom<strong>at</strong>ische Anzeigepflicht für<br />
LehrerInnen mehr, siehe § 84 StPO (Strafprozessordnung).<br />
Ber<strong>at</strong>ungseinrichtungen, Links:<br />
• Kinderschutzzentrum Inn<strong>sb</strong>ruck, Imst und Wörgl<br />
Unterstützung <strong>bei</strong> <strong>Gewalt</strong> in der Familie und belastenden sexuellen Erfahrungen<br />
Schöpfstraße 19, 6020 Inn<strong>sb</strong>ruck, Tel. 0512/583757<br />
http://www.kinderschutzzentrum-inn<strong>sb</strong>ruck.<strong>at</strong>/<br />
• KIZ – Kriseninterventionszentrum für Kinder und Jugendliche, Notschlafstelle<br />
Hilfe für Kinder und Jugendliche in Not<br />
Pradlerstraße 75, 6020 Inn<strong>sb</strong>ruck, Tel. 0512/580059, rund um die Uhr<br />
http://www.kiz-<strong>tirol</strong>.<strong>at</strong>/<br />
• Kinder- und Jugendanwaltschaft Tirol<br />
Hilfe <strong>bei</strong> <strong>Gewalt</strong>, sexuellen Mis<strong>sb</strong>rauch<br />
Sillgasse 8, 6020 Inn<strong>sb</strong>ruck, Tel. 0512/508-3792<br />
http://www.<strong>tirol</strong>.com/jugendanwalt<br />
Riemer/Henzinger 2005 Schulpsychologie TIROL