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Der Minijob - Landkreis Schaumburg

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Teilzeit- und Befristungsgesetz in der Fassung vom 20.12.2011<br />

(Auszüge)<br />

§ 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers<br />

(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit<br />

kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.<br />

(...)<br />

(2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung<br />

nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.<br />

§ 4 Verbot der Diskriminierung<br />

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht<br />

schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer,<br />

es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung<br />

rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt<br />

oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang<br />

zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines<br />

vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.<br />

§ 12 Arbeit auf Abruf<br />

(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer<br />

seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat<br />

(Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen<br />

und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen<br />

Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn<br />

Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt<br />

ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils<br />

für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.<br />

(2) <strong>Der</strong> Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber<br />

ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im<br />

Voraus mitteilt.<br />

(3) Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 2 auch zuungunsten<br />

des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen<br />

über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist<br />

vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen<br />

Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.<br />

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