Der Minijob - Landkreis Schaumburg
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Teilzeit- und Befristungsgesetz in der Fassung vom 20.12.2011<br />
(Auszüge)<br />
§ 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers<br />
(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit<br />
kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.<br />
(...)<br />
(2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung<br />
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.<br />
§ 4 Verbot der Diskriminierung<br />
(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht<br />
schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer,<br />
es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung<br />
rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt<br />
oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang<br />
zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines<br />
vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.<br />
§ 12 Arbeit auf Abruf<br />
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer<br />
seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat<br />
(Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen<br />
und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen<br />
Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn<br />
Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt<br />
ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils<br />
für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.<br />
(2) <strong>Der</strong> Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber<br />
ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im<br />
Voraus mitteilt.<br />
(3) Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 2 auch zuungunsten<br />
des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen<br />
über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist<br />
vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene<br />
Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen<br />
Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.<br />
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