Ausbaubeitragssatzung - Schifferstadt
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<strong>Ausbaubeitragssatzung</strong><br />
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von<br />
Verkehrsanlagen, die nicht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig<br />
ist.<br />
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge<br />
nach §§ 135 a-c BauGB zu erheben sind.<br />
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die<br />
Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden<br />
Beitragsaufkommen stehen.<br />
§ 2 *1)<br />
Beitragsfähige Verkehrsanlagen<br />
(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für die öffentlichen Straßen, Wege und<br />
Plätze sowie selbständige Parkflächen und Grünanlagen sowie für selbständige<br />
Fuß- und Radwege.<br />
(2) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brückenbauwerke, Tunnels und<br />
Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, mit Ausnahme des Aufwands<br />
für Fahrbahndecke und Fußwegbelags.<br />
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HINWEIS:<br />
Die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen der Stadt<br />
<strong>Schifferstadt</strong> – <strong>Ausbaubeitragssatzung</strong> – vom 23.02.2007, veröffentlicht im Amtsblatt am 27.02.2007,<br />
ist am 01.01.2006 in Kraft getreten.<br />
*1 Geändert durch 1. Änderungssatzung vom 30.09.2011, mit Beschluss vom 22.09.2011;<br />
im Amtsblatt am 06.10.2011 veröffentlicht; in Kraft getreten am 07.10.2011.<br />
10.10.2011