http: //easa.euroDa.eu/aoencv-measures/agencv-decisions. DhD
http: //easa.euroDa.eu/aoencv-measures/agencv-decisions. DhD
http: //easa.euroDa.eu/aoencv-measures/agencv-decisions. DhD
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
4. LanguageProficiency<br />
Gemäss EASA Part.FCL müssen alle Piloten auf l,4otorflugz<strong>eu</strong>gen und Hubschraubern welche<br />
Flugfunk ausüben, die Language Proficiency (mindestens Level 4) in der/den am Flugfunk<br />
verwendeten Sprache/n nachweisen. Dies gilt auch für lnhaber von LAPL(A) und<br />
LAPL(H)-Lizenzen. Nationale Erleichterungen werden nicht mehr möglich sein.<br />
lnhaber eines RPPL, welche vor Einführung von EASA Part.FCL die Radiotelefonieprüfung<br />
bestanden haben, werden analog zu bisher betroffenen Lizenzinhabern einen Ersteintrag<br />
von Level4 ohne spezifische Sprachprüfung bekommen.<br />
Für Segelflieger und Ballonfahrer besteht nach wie vor keine Pflicht für den Nachweis der<br />
Language Prof:ciency.<br />
Was sich für betroffene Lizenzinhaber ändert, ist die Gültigkejt des Nachweises:<br />
N<strong>eu</strong> ist Level 4 für alle betrotfenen Lizenzkategorien während 4 Jahren gültig (Schweiz: bisher<br />
für reine VFR-Lizenzen 4 Jahte, mit lnstrumentenflugberechtigung 3 Jahre), Level 5 generell<br />
während 6 Jahren (Schweiz: bisher für reine VFR-Lizenzen B Jahre, mit lnstrumentenflugberechtigung<br />
6 Jahre). Level 6 bleibt vorläuflg weiterhin unbeschränkt gültig.<br />
Die Gültigkeiten, welche ab Einführungsdatum gemäss den n<strong>eu</strong>en EASA-Bestimmungen<br />
massgebend sind, werden beim nächstfälligen Language Proficiency Check zur Anwendung<br />
kommen. Bestehende Gültigkeiten werden weder verkürzt noch verlängert.<br />
5. Ausbildungen<br />
Unter EASA müssen alle Ausbildungen in Theorie und Praxis in einer Flugschule, einer sogenannten<br />
,,Approved Training Organisation" (ATO) stattfinden. Ein reines Selbststudium im<br />
Bereich Theorie, wle dies bisher für P vatpiloten, Segelflieger und Ballonfahrer möglich war,<br />
ist nicht mehr zulässig. Es muss in jedem Fall ein Kurs in einer ATO besucht werden. Auch<br />
eine Aufteilung von Ausbildung und Prüfung auf verschiedene Staaten ist nicht möglich. Die<br />
Prüfung (Theorie oder Praxis) muss im selben Land stattfinden, in welchem die Ausbildung<br />
erfolgte. Auf der Website des BAZL wird zu gegebener Zeit eine Liste der ATOS publiziert.<br />
Das BAZL wird auf seiner Website laufend über N<strong>eu</strong>erungen informieren und spezifische<br />
lnteressenskreise wie z.B. Ausbildungsstätten und Prüfpersonal mit weitergehenden lnformationen<br />
beliefern. lnformationen zu EASA Part FCL, ARA und ORA können Sie auch über<br />
untenstehende Links erhalten.<br />
Die Publikation der EU-Verordnung 1'178/201 '1 finden Sie unter:<br />
<strong>http</strong>://<strong>eu</strong>r-lex.<strong>eu</strong>rooa.<strong>eu</strong>/JOHtml,do?uri=OJ:L:2011:311 :SOIY:EN:HTN4L<br />
Die ED Decision 2011/016/R und derdazugehörige Annex können aufder lnternetseite der<br />
EASA abgerufen werden:<br />
<strong>http</strong>://<strong>easa</strong>. <strong>eu</strong> rooa. <strong>eu</strong>/<strong>agencv</strong>-m easu res/a ccepta ble-means-of-complia nce -a n d -<br />
ouidance-mäterial. php#SKPI<br />
Mit fr<strong>eu</strong>ndlichen Grüssen<br />
r Zivilluftfahrt<br />
iner, Vizedirektor<br />
Leiter Abteilung Sicherheit Flugbetrieb<br />
Ueli Herren<br />
Leiter Sektion Flugpersonal