Merkblatt Beamtinnen
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- Elternzeit beantragt und während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit ausüben<br />
möchte.<br />
Diese Entscheidung muss so früh gefällt werden, da der Antrag auf Elternzeit<br />
spätestens 7 Wochen vor Beginn, also auch 7 Wochen vor Ablauf der<br />
Mutterschutzfrist gestellt werden muss, wenn sich die Elternzeit direkt an die<br />
Mutterschutzfrist anschließen soll (§ 41 AzUVO), auf dem Dienstweg über die<br />
Schulleitung (online über STEWI).<br />
Tipp: Die Elternzeit muss über STEWI beantragt werden. Stellen Sie alle notwendigen<br />
Informationen schon einmal frühzeitig zusammen.<br />
https://www.lehrer-online-bw.de/servlet/PB/menu/1343302/<br />
Elternzeit wird bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres für jedes Kind gewährt. Die<br />
Mutterschutzfrist wird dabei auf die Elternzeit angerechnet. Ein Anteil von bis zu<br />
12 Monaten je Kind kann auf einen späteren Zeitraum bis zur Vollendung des 8.<br />
Lebensjahres übertragen werden. Die Verteilung ist auf zwei Zeitabschnitte möglich. Bei<br />
Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Ferien nicht ausgespart werden, außer die<br />
Elternzeit endet nach den in der Verordnung festgelegten Frist von 12 bzw.14 Monaten<br />
oder nach 2 oder 3 Jahren kurz vor oder kurz nach den Schulferien. Elternzeit kann von<br />
jedem Elternteil alleine oder von beiden Elternteilen beantragt werden. Während der<br />
Elternzeit besteht Anspruch auf Beihilfe.<br />
Nach Beendigung der Elternzeit ist eine Beurlaubung aus familiären Gründen möglich<br />
(ohne Beihilfeanspruch). Ein Anspruch auf einen Einsatz an der Stammschule besteht<br />
nach der Elternzeit nicht (auch nicht für Funktionsstelleninhaber/innen; jedoch werden für<br />
Konrektorinnen und Rektorinnen ihre Stellen ein Jahr freigehalten). Die Schulverwaltung<br />
bemüht sich allerdings um einen Einsatz an der Stammschule oder in der Nähe.<br />
Geburt eines weiteren Kindes während der Elternzeit oder Zwillingsgeburt<br />
Für jedes Kind besteht der Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des 3.<br />
Lebensjahres. Diese beginnt, wenn die Lehrkraft es wünscht, im Anschluss an die bereits<br />
gewährte Elternzeit. Wird Elternzeit durch die Geburt eines weiteren Kindes von der<br />
Elternzeit für das weitere Kind teilweise überlagert, so kann der überlagerte Anteil im<br />
Umfang von bis zu 12 Monaten übertragen werden, d.h." hinten angehängt werden".<br />
Dazu muss die Lehrkraft über den Dienstweg mitteilen, dass Sie erneut schwanger ist<br />
und die Elternzeit zu Beginn der Mutterschutzfrist beendet. Während des Mutterschutzes<br />
gilt wieder der Beschäftigungsumfang, der vor der Elternzeit bestand (und somit auch die<br />
Bezüge). Der Antrag muss rechtzeitig erfolgen, da das Gehalt nicht nachträglich gezahlt<br />
wird.<br />
Bei Zwillingsgeburten besteht für jedes Kind ein Anspruch auf Elternzeit bis zum<br />
3.Lebensjahr. Die Eltern stellen zunächst einen Antrag auf zwei Jahre für das erste Kind<br />
bis zur Vollendung des 2.Lebensjahres und danach auf ein Jahr Elternzeit für das 2.Kind.<br />
Damit kann für das 1. als auch für das 2. Kind noch je ein Jahr auf später übertragen<br />
werden. Nach Ausschöpfung der Drei-Jahres-Frist können direkt anschließend die beiden<br />
übertragenen Jahre in Anspruch genommen werden, womit eine fünfjährige Gesamtdauer<br />
der Elternzeit für beide Kinder ermöglicht wird.<br />
Die Gesamtdauer der Elternzeit kann deshalb wesentlich davon abhängen, dass die<br />
erforderlichen Anträge rechtzeitig gestellt werden.<br />
Elterngeld<br />
Das Elterngeld wird bei der L-Bank Karlsruhe beantragt. Die Höhe des Elterngeldes<br />
beträgt 67% des bisherigen Nettoeinkommens, mindestens 300 €, höchstens 1800 €. Da<br />
bei dem Elterngeld eine Staffelung vorliegt, ist es sinnvoll, sich direkt bei der L-Bank zu<br />
Dez. 2012 3