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Merkblatt Beamtinnen

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- Elternzeit beantragt und während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit ausüben<br />

möchte.<br />

Diese Entscheidung muss so früh gefällt werden, da der Antrag auf Elternzeit<br />

spätestens 7 Wochen vor Beginn, also auch 7 Wochen vor Ablauf der<br />

Mutterschutzfrist gestellt werden muss, wenn sich die Elternzeit direkt an die<br />

Mutterschutzfrist anschließen soll (§ 41 AzUVO), auf dem Dienstweg über die<br />

Schulleitung (online über STEWI).<br />

Tipp: Die Elternzeit muss über STEWI beantragt werden. Stellen Sie alle notwendigen<br />

Informationen schon einmal frühzeitig zusammen.<br />

https://www.lehrer-online-bw.de/servlet/PB/menu/1343302/<br />

Elternzeit wird bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres für jedes Kind gewährt. Die<br />

Mutterschutzfrist wird dabei auf die Elternzeit angerechnet. Ein Anteil von bis zu<br />

12 Monaten je Kind kann auf einen späteren Zeitraum bis zur Vollendung des 8.<br />

Lebensjahres übertragen werden. Die Verteilung ist auf zwei Zeitabschnitte möglich. Bei<br />

Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Ferien nicht ausgespart werden, außer die<br />

Elternzeit endet nach den in der Verordnung festgelegten Frist von 12 bzw.14 Monaten<br />

oder nach 2 oder 3 Jahren kurz vor oder kurz nach den Schulferien. Elternzeit kann von<br />

jedem Elternteil alleine oder von beiden Elternteilen beantragt werden. Während der<br />

Elternzeit besteht Anspruch auf Beihilfe.<br />

Nach Beendigung der Elternzeit ist eine Beurlaubung aus familiären Gründen möglich<br />

(ohne Beihilfeanspruch). Ein Anspruch auf einen Einsatz an der Stammschule besteht<br />

nach der Elternzeit nicht (auch nicht für Funktionsstelleninhaber/innen; jedoch werden für<br />

Konrektorinnen und Rektorinnen ihre Stellen ein Jahr freigehalten). Die Schulverwaltung<br />

bemüht sich allerdings um einen Einsatz an der Stammschule oder in der Nähe.<br />

Geburt eines weiteren Kindes während der Elternzeit oder Zwillingsgeburt<br />

Für jedes Kind besteht der Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des 3.<br />

Lebensjahres. Diese beginnt, wenn die Lehrkraft es wünscht, im Anschluss an die bereits<br />

gewährte Elternzeit. Wird Elternzeit durch die Geburt eines weiteren Kindes von der<br />

Elternzeit für das weitere Kind teilweise überlagert, so kann der überlagerte Anteil im<br />

Umfang von bis zu 12 Monaten übertragen werden, d.h." hinten angehängt werden".<br />

Dazu muss die Lehrkraft über den Dienstweg mitteilen, dass Sie erneut schwanger ist<br />

und die Elternzeit zu Beginn der Mutterschutzfrist beendet. Während des Mutterschutzes<br />

gilt wieder der Beschäftigungsumfang, der vor der Elternzeit bestand (und somit auch die<br />

Bezüge). Der Antrag muss rechtzeitig erfolgen, da das Gehalt nicht nachträglich gezahlt<br />

wird.<br />

Bei Zwillingsgeburten besteht für jedes Kind ein Anspruch auf Elternzeit bis zum<br />

3.Lebensjahr. Die Eltern stellen zunächst einen Antrag auf zwei Jahre für das erste Kind<br />

bis zur Vollendung des 2.Lebensjahres und danach auf ein Jahr Elternzeit für das 2.Kind.<br />

Damit kann für das 1. als auch für das 2. Kind noch je ein Jahr auf später übertragen<br />

werden. Nach Ausschöpfung der Drei-Jahres-Frist können direkt anschließend die beiden<br />

übertragenen Jahre in Anspruch genommen werden, womit eine fünfjährige Gesamtdauer<br />

der Elternzeit für beide Kinder ermöglicht wird.<br />

Die Gesamtdauer der Elternzeit kann deshalb wesentlich davon abhängen, dass die<br />

erforderlichen Anträge rechtzeitig gestellt werden.<br />

Elterngeld<br />

Das Elterngeld wird bei der L-Bank Karlsruhe beantragt. Die Höhe des Elterngeldes<br />

beträgt 67% des bisherigen Nettoeinkommens, mindestens 300 €, höchstens 1800 €. Da<br />

bei dem Elterngeld eine Staffelung vorliegt, ist es sinnvoll, sich direkt bei der L-Bank zu<br />

Dez. 2012 3

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