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Zuweisung zur Sonderschulung - Schule Winterthur

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deriert wird. Ein Konsens von Eltern oder Erziehungsberechtigten und Schulpflege ist anzustreben<br />

(§ 37 Abs. 1 VSG).<br />

10. Entscheid der Schulpflege<br />

Der Entscheid für eine <strong>Sonderschulung</strong> wird durch die Schulpflege gefällt. Sie berücksichtigt dabei<br />

das Kindeswohl und die Auswirkungen auf den Schulbetrieb (§ 39 VSG). Die Schulpflege stellt den<br />

Eltern oder Erziehungsberechtigten eine schriftliche Verfügung zu, in der alle Details der <strong>Sonderschulung</strong><br />

dargestellt sind und die Eltern über die ihnen <strong>zur</strong> Verfügung stehenden Rechtsmittel belehrt<br />

werden. Sind die Eltern mit der Verfügung nicht einverstanden, können sie innert der angegebenen<br />

Frist gegen den Entscheid rekurrieren.<br />

11. Aufnahmevertrag<br />

Er zeigt auf, welche Punkte die Schulpflege mit der Sonderschule schriftlich abmachen sollte,<br />

welcher Regelungsspielraum besteht und welche Vorgaben beachtet werden müssen. Ein Muster-Vertrag<br />

ist zu finden auf: www.volksschulamt.zh.ch Sonderpädagogische Themen <strong>Sonderschulung</strong><br />

Vereinbarung Gemeinde<br />

12. Umsetzung<br />

Der Verlauf der <strong>Sonderschulung</strong> wird mindestens jährlich (§ 28 Abs. 1 VSM) überprüft und das<br />

weitere Vorgehen wird aufgrund der Ergebnisse festgelegt. Über Veränderungen und Anpassungen<br />

des Angebots und die Weiterführung wird an den Standortgesprächen unter Einbezug aller an<br />

der <strong>Zuweisung</strong> Beteiligten entschieden. Bei integrierter <strong>Sonderschulung</strong> sind beide Schulleitungen<br />

(Regel- und Sonderschule) einzubeziehen.<br />

Volksschulamt<br />

Sonderpädagogisches<br />

Walchestrasse 21, Postfach<br />

8090 Zürich<br />

www.volksschulamt.zh.ch<br />

Merkblatt<br />

Januar 2008<br />

sonderpaedagogisches@vsa.zh.ch

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