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Deutscher Verband der Ergotherapeuten e.V. (Hrsg.)

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Gesetzliche Grundlagen<br />

Beratung über die medizinischen, berufsför<strong>der</strong>nden und ergänzenden Leistungen<br />

zur Rehabilitation,<br />

9. Bedarfsplanung,<br />

10. medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach<br />

§ 27 a Abs. 1,<br />

11. Maßnahmen nach den §§ 24 a und 24 b<br />

12. Verordnung von Krankentransporten.<br />

(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbeson<strong>der</strong>e zu regeln<br />

1. <strong>der</strong> Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,<br />

2. die Zuordnung <strong>der</strong> Heilmittel zu Indikationen,<br />

3. die Beson<strong>der</strong>heiten bei Wie<strong>der</strong>holungsverordnungen und<br />

4. Inhalt und Umfang <strong>der</strong> Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem<br />

jeweiligen Heilmittelerbringer.<br />

Vor <strong>der</strong> Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur<br />

Verordnung von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 Abs. 1 Satz 1<br />

genannten Organisationen <strong>der</strong> Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellungnahme zu<br />

geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.<br />

Dritter Abschnitt<br />

Beziehungen zu Krankenhäusern und an<strong>der</strong>en Einrichtungen<br />

§ 107 Krankenhäuser, Vorsorge- o<strong>der</strong> Rehabilitationseinrichtungen<br />

(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuches sind Einrichtungen, die<br />

1. <strong>der</strong> Krankenhausbehandlung o<strong>der</strong> Geburtshilfe dienen,<br />

2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende,<br />

ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten<br />

verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,<br />

3. mit Hilfe von je<strong>der</strong>zeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem<br />

Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche<br />

und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten <strong>der</strong> Patienten zu erkennen, zu heilen,<br />

ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Geburtshilfe<br />

zu leisten, und in denen<br />

4. die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.<br />

(2) Vorsorge- o<strong>der</strong> Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen,<br />

die<br />

1. <strong>der</strong> stationären Behandlung <strong>der</strong> Patienten dienen, um<br />

a. eine Schwächung <strong>der</strong> Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu<br />

einer Krankheit führen würde, zu beseitigen o<strong>der</strong> einer Gefährdung <strong>der</strong> gesundheitlichen<br />

Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) o<strong>der</strong><br />

b. eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten o<strong>der</strong> Krankheitsbeschwerden<br />

zu lin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> im Anschluss an Krankenhausbehandlung den<br />

dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern o<strong>der</strong> zu festigen, auch mit dem<br />

Ziel, eine drohende Behin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu<br />

beseitigen, zu min<strong>der</strong>n, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten o<strong>der</strong><br />

ihre Folgen zu mil<strong>der</strong>n (Rehabilitation), wobei Leistungen <strong>der</strong> aktivierenden<br />

Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.<br />

2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung<br />

von beson<strong>der</strong>s geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesund-<br />

14<br />

Indikationskatalog Ergotherapie

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