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Informationen zu den Themen - Rechtsanwalt / Steuerberater ...

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Mandanteninformation<br />

März 2006<br />

Inhaltsübersicht<br />

Wir über uns ......................................... Seite 1<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

bei Fondsanteilen .................................. Seite 2<br />

Rückkaufswert von<br />

Lebensversicherungen ........................... Seite 3<br />

Auslandsüberweisungen ....................... Seite 3<br />

Neue Rentenversicherungspflicht<br />

von GmbH-Geschäftsführern?................ Seite 4<br />

Wir über uns<br />

Die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen<br />

ist Vertrauenssache und daher in hohem<br />

Maße auch mit der Person des anwaltlichen Beraters<br />

und seinen individuellen Kompetenzen<br />

verknüpft. Wir wollen daher die Gelegenheit<br />

wahrnehmen, Ihnen an dieser Stelle einige der<br />

jüngeren in unserer Kanzlei tätigen Kollegen vor<strong>zu</strong>stellen:<br />

Herr Michael Tusch, Jahrgang 1975, ist seit<br />

September 2003 als <strong>Rechtsanwalt</strong> bei uns tätig.<br />

Bereits während seines Studiums hat Herr Tusch<br />

in Praktika sowie im Referendariat vor allem in<br />

der Wahlstation frühzeitig praktische Erfahrungen<br />

gesammelt. Herr Tusch arbeitet schwerpunktmäßig<br />

auf <strong>den</strong> Gebieten des Verkehrsrechts (vor<br />

allem Regulierung und Abwehr von Scha<strong>den</strong>sersatzansprüchen;<br />

Verteidigung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten<br />

und -straftaten), des Straf-<br />

Dr. Theodor Seitz LL. M. Dr. Thomas Weckbach Michael Fent ✝<br />

<strong>Rechtsanwalt</strong> · <strong>Steuerberater</strong> <strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Rechtsanwalt</strong><br />

Attorney-at-Law (N. Y.) Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht<br />

Wolfgang Fackler Nikolaus Fackler Dr. Christian Fackler<br />

<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Rechtsanwalt</strong><br />

Fachanwalt für Strafrecht<br />

Hans-Peter Bernhard Dr. Rudolf Wittmann Irina Lin<strong>den</strong>berg-Lange<br />

<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Rechtsanwalt</strong> Rechtsanwältin<br />

Fachanwalt für Bau- u. Architektenrecht Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwältin für Verwaltungsrecht<br />

Andrea Feuchtgruber Barbara Kühn Susanne Ehlers Dr. Sven Friedl<br />

<strong>Steuerberater</strong>in Rechtsanwältin Rechtsanwältin <strong>Rechtsanwalt</strong><br />

Fachanwältin für Arbeitsrecht Fachanwältin für Familienrecht Wirtschaftsmediator<br />

Dr. Dominikus Stadler Michael Tusch Yukiko Kijima Dr. Klaus Weber<br />

<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Rechtsanwalt</strong> Rechtsanwältin <strong>Rechtsanwalt</strong><br />

Schießgrabenstraße 14 · 86150 Augsburg · Telefon 0821 - 345 85-0 · Telefax 0821 - 345 85-33<br />

e-mail: anwaelte@swff.de<br />

www.swff.de<br />

in Kooperation mit<br />

Hielscher und Besser Steuerberatungsgesellschaft mbH · Augsburg<br />

R & B Revisions- und Beratungs-AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft · Augsburg<br />

in Bürogemeinschaft <strong>Rechtsanwalt</strong> Dr. Georg Simnacher · Bezirkstagspräsi<strong>den</strong>t a. D. · Landrat a. D.


SEITZ · WECKBACH · FENT & FACKLER<br />

Schießgrabenstraße 14 · 86150 Augsburg · Telefon 0821/34585-0<br />

rechts und des Versicherungsrechts. Herr Tusch<br />

verfügt außerdem über spezielle Kenntnisse im<br />

Bereich der EDV und des Datenschutzes.<br />

Frau Yukiko Kijima, Jahrgang 1975, zählt seit<br />

Mai 2004 <strong>zu</strong> <strong>den</strong> Rechtsanwälten unserer Kanzlei.<br />

Sie ist in Luxemburg und in der Schweiz aufgewachsen.<br />

Vor ihrem Studium der Rechtswissenschaften<br />

in Augsburg studierte sie an der Keio-<br />

Universität in Tokio. Frau Kijima ist teilzeitbeschäftigt<br />

und arbeitet schwerpunktmäßig im<br />

Bereich des Arbeitsrechts. Dort ist sie u.a. für <strong>den</strong><br />

Mandantenbrief “Aktuelles aus dem Arbeitsrecht“<br />

<strong>zu</strong>ständig, der über neue Entscheidungen und<br />

Gesetzesänderungen berichtet. Neben ihrer Beschäftigung<br />

in unserer Kanzlei promoviert sie über<br />

die Eintragungshindernisse von Marken nach<br />

deutschem und japanischem Recht.<br />

Seit 1.1.2006 ist Herr Dr. Christoph Knapp,<br />

Jahrgang 1977, als <strong>Rechtsanwalt</strong> in unserer Kanzlei<br />

tätig. Nach Abschluss des Studiums war Herr<br />

Dr. Knapp <strong>zu</strong>nächst wissenschaftlicher Mitarbeiter<br />

am Lehrstuhl von Professor Dr. Möllers an der<br />

Universität Augsburg. Dabei spezialisierte er sich<br />

auf das Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht. Im<br />

Rahmen eines sechsmonatigen Forschungs- und<br />

Studienaufenthalts im Jahre 2003 an der Law<br />

School der Duke University in Durham, North<br />

Carolina (USA) verfasste er einen Teil seiner rechtsvergleichen<strong>den</strong><br />

Dissertation <strong>zu</strong>m Thema “Die<br />

Treuepflicht der Aufsichtsratsmitglieder im deutschen<br />

und US-amerikanischen Aktienrecht“. Nach<br />

seiner Promotion <strong>zu</strong>m Dr. iur. arbeitete Herr Dr.<br />

Knapp bereits zwei Jahre als Rechtsreferendar in<br />

unserer Kanzlei mit, bevor er seine Berufswahl<br />

getroffen hat und nun als <strong>Rechtsanwalt</strong> – schwerpunktmäßig<br />

im Handels- und Gesellschaftsrecht<br />

sowie im Erbrecht und Steuerrecht – bei uns tätig<br />

ist.<br />

Ebenfalls seit Januar 2006 ist Herr Dr. Mark<br />

Wilke, Jahrgang 1974, als <strong>Rechtsanwalt</strong> in unserer<br />

Kanzlei. Nach Abschluss des Studiums absolvierte<br />

Herr Dr. Wilke sein Referendariat <strong>zu</strong>m<br />

Teil in unserer Kanzlei, <strong>zu</strong>m Teil in Frankfurt und<br />

London, wo er seine im Ausland erworbenen<br />

Englischkenntnisse fachspezifisch erweitern konnte.<br />

Nach der Ausbildung arbeitete er am Lehrstuhl<br />

von Prof. Dr. Behr an der Universität Augsburg<br />

in Forschung und Lehre, schwerpunktmäßig<br />

im internationalen Privat- und Prozessrecht.<br />

Er promovierte <strong>zu</strong>m Thema “Prozessführung<br />

in administrierten internationalen Handelsschiedsverfahren“<br />

und veröffentlichte mehrfach<br />

<strong>zu</strong>m Schiedsverfahrensrecht. Vor dem Wechsel<br />

in unsere Kanzlei war er als <strong>Rechtsanwalt</strong> in<br />

einer auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei<br />

tätig. Seit 1.1.2006 ist Herr Dr. Wilke bei uns<br />

beschäftigt, vorwiegend im privaten Bau- und<br />

Architektenrecht, im Versicherungsrecht und im<br />

Familienrecht.<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer:<br />

Wegfall von Vergünstigungen<br />

bei treuhänderisch gehaltenen<br />

Fondsanteilen<br />

Verbreitet wählen Eltern <strong>zu</strong>r steuergünstigen<br />

Übertragung von Vermögen auf die nachfolgende<br />

Generation <strong>den</strong> Weg über geschlossene<br />

Fonds (z.B. Schiffs- oder Medienfonds). Vorteilhaft<br />

kann dieser Weg deshalb sein, weil bei der<br />

Übertragung solcher Fondsanteile – anstelle der<br />

Übertragung von Geld – spezielle Freibeträge<br />

und Vergünstigungen nach dem Erbschaft- und<br />

Schenkungsteuergesetz (§§ 13a, 19a ErbStG) in<br />

Anspruch genommen wer<strong>den</strong> können. Dies galt<br />

bislang unabhängig davon, ob die Anleger die<br />

Fondsanteile als Direktanleger (z.B. als im Handelsregister<br />

eingetragener Kommanditist) oder<br />

über einen Treuhandvertrag (z.B. Treuhänderkommanditist)<br />

hielten.<br />

Mit bundesweit abgestimmten Erlassen (z.B. Erlass<br />

des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen<br />

vom 14.6.2005) hat die Finanzverwaltung<br />

die Regeln für die Vererbung und Übertragung<br />

solcher Fondsanteile geändert, die treuhänderisch<br />

gehalten wer<strong>den</strong>. Gegenstand der Zuwendung<br />

bei der Übertragung solcher Fondsanteile<br />

soll demnach nicht mehr das Treugut, sondern<br />

der Anspruch des Treugebers aus dem Treuhandvertrag<br />

sein. Daraus wird gefolgert, dass für die<br />

Bewertung nicht mehr der Steuerwert des Treuguts<br />

(also der Fondsobjekte, z.B. der Schiffe),<br />

sondern der sog. gemeine Wert (Verkehrswert)<br />

der Beteiligung maßgebend sein soll. Folglich<br />

fallen die bei der Direktbeteiligung gelten<strong>den</strong><br />

Vergünstigungen für Betriebsvermögen (§§ 13a,<br />

19a ErbStG) in diesen Fällen ersatzlos weg. Es<br />

drohen deshalb erheblich höhere Steuerlasten,<br />

weil der Verkehrswert in aller Regel (deutlich)<br />

höher sein wird als der bisher maßgebliche<br />

Steuerwert.<br />

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Schießgrabenstraße 14 · 86150 Augsburg · Telefon 0821/34585-0<br />

Die neue Auffassung der Finanzverwaltung ist<br />

bei Treuhandverhältnissen, die bereits vor dem<br />

01.07.2005 begründet wor<strong>den</strong> sind, erst auf<br />

Übertragungen an<strong>zu</strong>wen<strong>den</strong>, die nach dem<br />

30.06.2006 erfolgen. Für Vermögensübertragungen,<br />

die bereits in der Vergangenheit erfolgt<br />

sind bzw. noch vor dem 30.06.2006 erfolgen,<br />

verbleibt es hingegen bei der bisherigen,<br />

für <strong>den</strong> Anleger regelmäßig erheblich günstigeren<br />

Besteuerung.<br />

Das bedeutet für <strong>den</strong> Anleger konkret, dass bei<br />

bereits vorhan<strong>den</strong>en Anteilen an geschlossenen<br />

Fonds und sonstigen Treuhandverhältnissen <strong>zu</strong>r<br />

Vermeidung <strong>zu</strong>sätzlicher Steuerlasten im Falle der<br />

späteren Übertragung dringend geprüft wer<strong>den</strong><br />

sollte, ob nicht eine Anpassung alter Verträge<br />

oder eine Übertragung im Wege der vorweggenommenen<br />

Erbfolge noch vor dem 30. Juni<br />

2006 vorgenommen wer<strong>den</strong> soll. Gerne stehen<br />

wir Ihnen bei dieser Überprüfung beratend <strong>zu</strong>r<br />

Seite. Bei der Neuzeichnung von Fonds sollte darauf<br />

geachtet wer<strong>den</strong>, sofort eine direkte Kommanditbeteiligung<br />

<strong>zu</strong> wählen.<br />

Für weitere Auskünfte wen<strong>den</strong> Sie sich im Bedarfsfall<br />

bitte an Herrn <strong>Rechtsanwalt</strong> Dr. Wittmann<br />

(Tel.: 0821-34585-36) oder Frau <strong>Steuerberater</strong>in<br />

Feuchtgruber (Tel.: 34585-40).<br />

Rückkaufswert von Lebensversicherungen<br />

Versicherungsnehmer, die im Zeitraum von Mitte<br />

1994 bis Mitte 2001 eine Kapitallebensversicherung<br />

abgeschlossen und vorzeitig beendet<br />

haben, können im Einzelfall erhebliche Nachzahlungen<br />

aus diesen Verträgen verlangen.<br />

Nach bisheriger Praxis der Versicherer errechnete<br />

sich ein Rückkaufwert durch Ab<strong>zu</strong>g der Vertragsabschlusskosten<br />

und Stornogebühren vom<br />

Deckungskapital, so dass ein Überschuss in der<br />

Anfangzeit nicht entstand.<br />

Mit Urteil vom 12.10.2005 setzte der Bundesgerichtshof<br />

(BGH) nunmehr einen Mindestbetrag<br />

fest, der bei vorzeitiger Vertragsbeendigung in<br />

jedem Fall aus<strong>zu</strong>zahlen ist. Zwar wurde die Verrechnung<br />

der Abschlusskosten dem Grunde nach<br />

für notwendig erachtet, jedoch müsse in Zukunft<br />

etwa die Hälfte des Deckungskapitals <strong>zu</strong>r Auszahlung<br />

gebracht wer<strong>den</strong>. Ein Ab<strong>zu</strong>g von Stornogebühren<br />

dürfe nicht stattfin<strong>den</strong>.<br />

Im Ergebnis können betroffene Versicherungsnehmer<br />

bei vorzeitiger Kündigung mit der Auszahlung<br />

von bis <strong>zu</strong> ca. 40 % der eingezahlten<br />

Beitragssumme rechnen. Vor allem aus Verträgen,<br />

die innerhalb von 4 Jahren gekündigt oder<br />

beitragsfrei gestellt wur<strong>den</strong>, ist mit einer or<strong>den</strong>tlichen<br />

Rückzahlung <strong>zu</strong> rechnen. Wurde z.B. ein<br />

Lebensversicherungsvertrag mit einer monatlichen<br />

Prämie von 100 Euro nach 18 Monaten<br />

gekündigt, errechnete sich bisher kein Rückkaufswert;<br />

nunmehr dürfte mit einer Erstattung in der<br />

Größenordnung von bis <strong>zu</strong> ca. 700 Euro <strong>zu</strong> rechnen<br />

sein.<br />

Nicht geklärt ist bislang, innerhalb welcher Verjährungsfristen<br />

Ansprüche geltend <strong>zu</strong> machen<br />

sind, weshalb wir <strong>zu</strong>r Eile raten. Für die Geltendmachung<br />

Ihrer Ansprüche stehen wir Ihnen gerne<br />

<strong>zu</strong>r Verfügung. Bitte wen<strong>den</strong> Sie sich im Bedarfsfall<br />

an Herrn <strong>Rechtsanwalt</strong> Nikolaus Fackler<br />

(Tel.: 34585-56) oder Herrn <strong>Rechtsanwalt</strong> Dr.<br />

Wilke (Tel.: 34585-16).<br />

Auslandsüberweisungen<br />

Innerhalb der Europäischen Union dürfen grenzüberschreitende<br />

Überweisungen grundsätzlich<br />

nicht mit höheren Gebühren belastet wer<strong>den</strong> als<br />

Inlandsüberweisungen.<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ng ist allerdings die Einhaltung gewisser<br />

Formalien. So muss der Kunde die internationale<br />

Kontonummer (IBAN = International<br />

Bank Account Number) des Begünstigten und<br />

die internationale Bankleitzahl (BIC = Bank<br />

I<strong>den</strong>tifier Code) des Kreditinstituts des Begünstigten<br />

vollständig und korrekt auf dem Überweisungsträger<br />

angeben. Für derartige internationale<br />

Überweisungen haben die Banken spezielle<br />

Überweisungsträger vorrätig. Zum anderen<br />

muss die Auftragswährung Euro sein, der <strong>zu</strong><br />

überweisende Betrag darf 50.000 € nicht übersteigen.<br />

Bei Überweisungen ins “Nicht-EU-Ausland“ oder<br />

bei Überweisungen mit einem höheren Betrag<br />

als 50.000 € sind die Banken allerdings weiterhin<br />

berechtigt, höhere Gebühren für die Ausführung<br />

von Überweisungsaufträgen <strong>zu</strong> verlangen. Dabei<br />

ist <strong>zu</strong> beachten, dass zwischen <strong>den</strong> einzelnen<br />

Kreditinstituten teilweise erhebliche Unterschiede<br />

in <strong>den</strong> Gebührensätzen bestehen. Es empfiehlt<br />

sich daher für je<strong>den</strong> Kun<strong>den</strong>, der bei mehreren<br />

Kreditinstituten Konten unterhält und eine<br />

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Schießgrabenstraße 14 · 86150 Augsburg · Telefon 0821/34585-0<br />

Auslandsüberweisung vornehmen will, die nicht<br />

die begünstigten Kriterien (EU-Überweisung bis<br />

maximal 50.000 €) erfüllt, vor Ausführung der<br />

Überweisung <strong>zu</strong> vergleichen, welche Gebühren<br />

die Banken berechnen. Diese Nachfrage muss<br />

allerdings vor dem Überweisungsauftrag erfolgen,<br />

da mit der Ausführung der Gebührenanspruch<br />

des Kreditinstituts fällig und durchsetzbar<br />

wird.<br />

Neue Rentenversicherungspflicht<br />

von GmbH-Geschäftsführern ?<br />

Hohe Wellen hat das jüngst veröffentlichte Urteil<br />

des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. November<br />

2005 (B 12 RA 1/04 R) geschlagen. Hat<br />

sich die Rechtsprechung in der Vergangenheit<br />

mit der Frage beschäftigt, wann ein GmbH-Geschäftsführer<br />

sozialversicherungspflichtig beschäftigt<br />

ist und deshalb Beiträge abführen muss, hat<br />

das BSG nun entschie<strong>den</strong>, dass der Geschäftsführer<br />

einer Ein-Mann-GmbH rentenversicherungspflichtig<br />

sein kann, wenn er in seiner Person<br />

die Vorausset<strong>zu</strong>ngen eines sog. arbeitnehmerähnlichen<br />

Selbständigen erfüllt.<br />

Je nach Sachlage müssen also künftig auch selbständige<br />

Geschäftsführer, die bisher in allen Zweigen<br />

der Sozialversicherung versicherungsfrei<br />

waren, in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen,<br />

sofern sie regelmäßig keinen versicherungspflichtigen<br />

Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer<br />

und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber<br />

tätig sind. Auf die Verhältnisse der GmbH,<br />

also die Frage, wie viele Arbeitnehmer dort beschäftigt<br />

wer<strong>den</strong> und/oder wie viele Auftraggeber<br />

die GmbH ihrerseits hat, soll es nicht mehr<br />

ankommen. Das BSG ist damit der von <strong>den</strong> Versicherungsträgern<br />

bislang vertretenen Auffassung<br />

nicht gefolgt; diese stellten darauf ab, ob<br />

die genannten Vorausset<strong>zu</strong>ngen von der jeweiligen<br />

GmbH erfüllt wer<strong>den</strong>. Ferner ist aus der<br />

Urteilsbegründung ersichtlich, dass die Auffassung<br />

des Gerichts nicht nur für <strong>den</strong> Geschäftsführer<br />

einer Ein-Mann-GmbH, sondern auch einer<br />

GmbH mit mehreren Gesellschaftern und/<br />

oder Geschäftsführern gilt.<br />

Das Urteil hat <strong>zu</strong>r Folge, dass für die <strong>zu</strong>rückliegen<strong>den</strong><br />

4 Jahre und das laufende Jahr rückwirkend<br />

Beiträge <strong>zu</strong>r Rentenversicherung erhoben<br />

wer<strong>den</strong> können. Diese Beiträge schuldet nicht<br />

die GmbH, sondern allein der Geschäftsführer in<br />

voller Höhe, ohne dass – wie in einem sozialversicherungspflichtigen<br />

Beschäftigungsverhältnis<br />

– eine anteilige Beitragspflicht der GmbH<br />

besteht.<br />

Nach dem Urteil besteht Beratungsbedarf für alle<br />

GmbH-Geschäftsführer, die beherrschen<strong>den</strong> Einfluss<br />

haben und daher sozialversicherungsrechtlich<br />

als Selbständige gelten, ebenso für die UK-<br />

Ltd., nicht aber für Vorstände einer AG, da diese<br />

kraft Gesetzes von der Rentenversicherungspflicht<br />

ausgenommen sind. Es gilt daher, Gestaltungsund<br />

Befreiungsmöglichkeiten <strong>zu</strong>r Vermeidung<br />

der Versicherungspflicht in Erwägung <strong>zu</strong> ziehen.<br />

Diese sollten allerdings wohl überdacht wer<strong>den</strong>,<br />

da das Urteil nicht nur bei <strong>den</strong> Betroffenen, sondern<br />

auch in Wirtschaft und Politik heftige Reaktionen<br />

ausgelöst hat, und selbst die Deutsche<br />

Rentenversicherung bislang noch nicht verlautbart<br />

hat, wie das Urteil umgesetzt wird.<br />

Aufgrund der Brisanz des Themas findet hier<strong>zu</strong><br />

am 6. April 2006 in unseren Kanzleiräumen<br />

eine Vortragsveranstaltung statt. Es ist uns gelungen,<br />

als Referenten auch Herrn Dr. Berchtold,<br />

Mitglied des <strong>zu</strong>ständigen Senats des BSG, <strong>zu</strong><br />

gewinnen; er wird <strong>zu</strong>sammen mit Herrn RA Hans-<br />

Peter Bernhard über Auswirkungen und Gestaltungsmöglichkeiten<br />

informieren. Sofern Sie an<br />

der Teilnahme interessiert sind, jedoch keine gesonderte<br />

Einladung erhalten haben, lassen Sie<br />

uns dies bitte wissen. Darüber hinaus steht Ihnen<br />

Herr Bernhard, Fachanwalt für Sozialrecht<br />

(Telefon 34585-16, e-mail: hpbernhard@swff.de)<br />

für Auskünfte gerne <strong>zu</strong>r Verfügung.<br />

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