Informationen zu den Themen - Rechtsanwalt / Steuerberater ...
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Mandanteninformation<br />
März 2006<br />
Inhaltsübersicht<br />
Wir über uns ......................................... Seite 1<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
bei Fondsanteilen .................................. Seite 2<br />
Rückkaufswert von<br />
Lebensversicherungen ........................... Seite 3<br />
Auslandsüberweisungen ....................... Seite 3<br />
Neue Rentenversicherungspflicht<br />
von GmbH-Geschäftsführern?................ Seite 4<br />
Wir über uns<br />
Die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen<br />
ist Vertrauenssache und daher in hohem<br />
Maße auch mit der Person des anwaltlichen Beraters<br />
und seinen individuellen Kompetenzen<br />
verknüpft. Wir wollen daher die Gelegenheit<br />
wahrnehmen, Ihnen an dieser Stelle einige der<br />
jüngeren in unserer Kanzlei tätigen Kollegen vor<strong>zu</strong>stellen:<br />
Herr Michael Tusch, Jahrgang 1975, ist seit<br />
September 2003 als <strong>Rechtsanwalt</strong> bei uns tätig.<br />
Bereits während seines Studiums hat Herr Tusch<br />
in Praktika sowie im Referendariat vor allem in<br />
der Wahlstation frühzeitig praktische Erfahrungen<br />
gesammelt. Herr Tusch arbeitet schwerpunktmäßig<br />
auf <strong>den</strong> Gebieten des Verkehrsrechts (vor<br />
allem Regulierung und Abwehr von Scha<strong>den</strong>sersatzansprüchen;<br />
Verteidigung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten<br />
und -straftaten), des Straf-<br />
Dr. Theodor Seitz LL. M. Dr. Thomas Weckbach Michael Fent ✝<br />
<strong>Rechtsanwalt</strong> · <strong>Steuerberater</strong> <strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Rechtsanwalt</strong><br />
Attorney-at-Law (N. Y.) Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht<br />
Wolfgang Fackler Nikolaus Fackler Dr. Christian Fackler<br />
<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Rechtsanwalt</strong><br />
Fachanwalt für Strafrecht<br />
Hans-Peter Bernhard Dr. Rudolf Wittmann Irina Lin<strong>den</strong>berg-Lange<br />
<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Rechtsanwalt</strong> Rechtsanwältin<br />
Fachanwalt für Bau- u. Architektenrecht Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwältin für Verwaltungsrecht<br />
Andrea Feuchtgruber Barbara Kühn Susanne Ehlers Dr. Sven Friedl<br />
<strong>Steuerberater</strong>in Rechtsanwältin Rechtsanwältin <strong>Rechtsanwalt</strong><br />
Fachanwältin für Arbeitsrecht Fachanwältin für Familienrecht Wirtschaftsmediator<br />
Dr. Dominikus Stadler Michael Tusch Yukiko Kijima Dr. Klaus Weber<br />
<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Rechtsanwalt</strong> Rechtsanwältin <strong>Rechtsanwalt</strong><br />
Schießgrabenstraße 14 · 86150 Augsburg · Telefon 0821 - 345 85-0 · Telefax 0821 - 345 85-33<br />
e-mail: anwaelte@swff.de<br />
www.swff.de<br />
in Kooperation mit<br />
Hielscher und Besser Steuerberatungsgesellschaft mbH · Augsburg<br />
R & B Revisions- und Beratungs-AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft · Augsburg<br />
in Bürogemeinschaft <strong>Rechtsanwalt</strong> Dr. Georg Simnacher · Bezirkstagspräsi<strong>den</strong>t a. D. · Landrat a. D.
SEITZ · WECKBACH · FENT & FACKLER<br />
Schießgrabenstraße 14 · 86150 Augsburg · Telefon 0821/34585-0<br />
rechts und des Versicherungsrechts. Herr Tusch<br />
verfügt außerdem über spezielle Kenntnisse im<br />
Bereich der EDV und des Datenschutzes.<br />
Frau Yukiko Kijima, Jahrgang 1975, zählt seit<br />
Mai 2004 <strong>zu</strong> <strong>den</strong> Rechtsanwälten unserer Kanzlei.<br />
Sie ist in Luxemburg und in der Schweiz aufgewachsen.<br />
Vor ihrem Studium der Rechtswissenschaften<br />
in Augsburg studierte sie an der Keio-<br />
Universität in Tokio. Frau Kijima ist teilzeitbeschäftigt<br />
und arbeitet schwerpunktmäßig im<br />
Bereich des Arbeitsrechts. Dort ist sie u.a. für <strong>den</strong><br />
Mandantenbrief “Aktuelles aus dem Arbeitsrecht“<br />
<strong>zu</strong>ständig, der über neue Entscheidungen und<br />
Gesetzesänderungen berichtet. Neben ihrer Beschäftigung<br />
in unserer Kanzlei promoviert sie über<br />
die Eintragungshindernisse von Marken nach<br />
deutschem und japanischem Recht.<br />
Seit 1.1.2006 ist Herr Dr. Christoph Knapp,<br />
Jahrgang 1977, als <strong>Rechtsanwalt</strong> in unserer Kanzlei<br />
tätig. Nach Abschluss des Studiums war Herr<br />
Dr. Knapp <strong>zu</strong>nächst wissenschaftlicher Mitarbeiter<br />
am Lehrstuhl von Professor Dr. Möllers an der<br />
Universität Augsburg. Dabei spezialisierte er sich<br />
auf das Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht. Im<br />
Rahmen eines sechsmonatigen Forschungs- und<br />
Studienaufenthalts im Jahre 2003 an der Law<br />
School der Duke University in Durham, North<br />
Carolina (USA) verfasste er einen Teil seiner rechtsvergleichen<strong>den</strong><br />
Dissertation <strong>zu</strong>m Thema “Die<br />
Treuepflicht der Aufsichtsratsmitglieder im deutschen<br />
und US-amerikanischen Aktienrecht“. Nach<br />
seiner Promotion <strong>zu</strong>m Dr. iur. arbeitete Herr Dr.<br />
Knapp bereits zwei Jahre als Rechtsreferendar in<br />
unserer Kanzlei mit, bevor er seine Berufswahl<br />
getroffen hat und nun als <strong>Rechtsanwalt</strong> – schwerpunktmäßig<br />
im Handels- und Gesellschaftsrecht<br />
sowie im Erbrecht und Steuerrecht – bei uns tätig<br />
ist.<br />
Ebenfalls seit Januar 2006 ist Herr Dr. Mark<br />
Wilke, Jahrgang 1974, als <strong>Rechtsanwalt</strong> in unserer<br />
Kanzlei. Nach Abschluss des Studiums absolvierte<br />
Herr Dr. Wilke sein Referendariat <strong>zu</strong>m<br />
Teil in unserer Kanzlei, <strong>zu</strong>m Teil in Frankfurt und<br />
London, wo er seine im Ausland erworbenen<br />
Englischkenntnisse fachspezifisch erweitern konnte.<br />
Nach der Ausbildung arbeitete er am Lehrstuhl<br />
von Prof. Dr. Behr an der Universität Augsburg<br />
in Forschung und Lehre, schwerpunktmäßig<br />
im internationalen Privat- und Prozessrecht.<br />
Er promovierte <strong>zu</strong>m Thema “Prozessführung<br />
in administrierten internationalen Handelsschiedsverfahren“<br />
und veröffentlichte mehrfach<br />
<strong>zu</strong>m Schiedsverfahrensrecht. Vor dem Wechsel<br />
in unsere Kanzlei war er als <strong>Rechtsanwalt</strong> in<br />
einer auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei<br />
tätig. Seit 1.1.2006 ist Herr Dr. Wilke bei uns<br />
beschäftigt, vorwiegend im privaten Bau- und<br />
Architektenrecht, im Versicherungsrecht und im<br />
Familienrecht.<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer:<br />
Wegfall von Vergünstigungen<br />
bei treuhänderisch gehaltenen<br />
Fondsanteilen<br />
Verbreitet wählen Eltern <strong>zu</strong>r steuergünstigen<br />
Übertragung von Vermögen auf die nachfolgende<br />
Generation <strong>den</strong> Weg über geschlossene<br />
Fonds (z.B. Schiffs- oder Medienfonds). Vorteilhaft<br />
kann dieser Weg deshalb sein, weil bei der<br />
Übertragung solcher Fondsanteile – anstelle der<br />
Übertragung von Geld – spezielle Freibeträge<br />
und Vergünstigungen nach dem Erbschaft- und<br />
Schenkungsteuergesetz (§§ 13a, 19a ErbStG) in<br />
Anspruch genommen wer<strong>den</strong> können. Dies galt<br />
bislang unabhängig davon, ob die Anleger die<br />
Fondsanteile als Direktanleger (z.B. als im Handelsregister<br />
eingetragener Kommanditist) oder<br />
über einen Treuhandvertrag (z.B. Treuhänderkommanditist)<br />
hielten.<br />
Mit bundesweit abgestimmten Erlassen (z.B. Erlass<br />
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen<br />
vom 14.6.2005) hat die Finanzverwaltung<br />
die Regeln für die Vererbung und Übertragung<br />
solcher Fondsanteile geändert, die treuhänderisch<br />
gehalten wer<strong>den</strong>. Gegenstand der Zuwendung<br />
bei der Übertragung solcher Fondsanteile<br />
soll demnach nicht mehr das Treugut, sondern<br />
der Anspruch des Treugebers aus dem Treuhandvertrag<br />
sein. Daraus wird gefolgert, dass für die<br />
Bewertung nicht mehr der Steuerwert des Treuguts<br />
(also der Fondsobjekte, z.B. der Schiffe),<br />
sondern der sog. gemeine Wert (Verkehrswert)<br />
der Beteiligung maßgebend sein soll. Folglich<br />
fallen die bei der Direktbeteiligung gelten<strong>den</strong><br />
Vergünstigungen für Betriebsvermögen (§§ 13a,<br />
19a ErbStG) in diesen Fällen ersatzlos weg. Es<br />
drohen deshalb erheblich höhere Steuerlasten,<br />
weil der Verkehrswert in aller Regel (deutlich)<br />
höher sein wird als der bisher maßgebliche<br />
Steuerwert.<br />
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SEITZ · WECKBACH · FENT & FACKLER<br />
Schießgrabenstraße 14 · 86150 Augsburg · Telefon 0821/34585-0<br />
Die neue Auffassung der Finanzverwaltung ist<br />
bei Treuhandverhältnissen, die bereits vor dem<br />
01.07.2005 begründet wor<strong>den</strong> sind, erst auf<br />
Übertragungen an<strong>zu</strong>wen<strong>den</strong>, die nach dem<br />
30.06.2006 erfolgen. Für Vermögensübertragungen,<br />
die bereits in der Vergangenheit erfolgt<br />
sind bzw. noch vor dem 30.06.2006 erfolgen,<br />
verbleibt es hingegen bei der bisherigen,<br />
für <strong>den</strong> Anleger regelmäßig erheblich günstigeren<br />
Besteuerung.<br />
Das bedeutet für <strong>den</strong> Anleger konkret, dass bei<br />
bereits vorhan<strong>den</strong>en Anteilen an geschlossenen<br />
Fonds und sonstigen Treuhandverhältnissen <strong>zu</strong>r<br />
Vermeidung <strong>zu</strong>sätzlicher Steuerlasten im Falle der<br />
späteren Übertragung dringend geprüft wer<strong>den</strong><br />
sollte, ob nicht eine Anpassung alter Verträge<br />
oder eine Übertragung im Wege der vorweggenommenen<br />
Erbfolge noch vor dem 30. Juni<br />
2006 vorgenommen wer<strong>den</strong> soll. Gerne stehen<br />
wir Ihnen bei dieser Überprüfung beratend <strong>zu</strong>r<br />
Seite. Bei der Neuzeichnung von Fonds sollte darauf<br />
geachtet wer<strong>den</strong>, sofort eine direkte Kommanditbeteiligung<br />
<strong>zu</strong> wählen.<br />
Für weitere Auskünfte wen<strong>den</strong> Sie sich im Bedarfsfall<br />
bitte an Herrn <strong>Rechtsanwalt</strong> Dr. Wittmann<br />
(Tel.: 0821-34585-36) oder Frau <strong>Steuerberater</strong>in<br />
Feuchtgruber (Tel.: 34585-40).<br />
Rückkaufswert von Lebensversicherungen<br />
Versicherungsnehmer, die im Zeitraum von Mitte<br />
1994 bis Mitte 2001 eine Kapitallebensversicherung<br />
abgeschlossen und vorzeitig beendet<br />
haben, können im Einzelfall erhebliche Nachzahlungen<br />
aus diesen Verträgen verlangen.<br />
Nach bisheriger Praxis der Versicherer errechnete<br />
sich ein Rückkaufwert durch Ab<strong>zu</strong>g der Vertragsabschlusskosten<br />
und Stornogebühren vom<br />
Deckungskapital, so dass ein Überschuss in der<br />
Anfangzeit nicht entstand.<br />
Mit Urteil vom 12.10.2005 setzte der Bundesgerichtshof<br />
(BGH) nunmehr einen Mindestbetrag<br />
fest, der bei vorzeitiger Vertragsbeendigung in<br />
jedem Fall aus<strong>zu</strong>zahlen ist. Zwar wurde die Verrechnung<br />
der Abschlusskosten dem Grunde nach<br />
für notwendig erachtet, jedoch müsse in Zukunft<br />
etwa die Hälfte des Deckungskapitals <strong>zu</strong>r Auszahlung<br />
gebracht wer<strong>den</strong>. Ein Ab<strong>zu</strong>g von Stornogebühren<br />
dürfe nicht stattfin<strong>den</strong>.<br />
Im Ergebnis können betroffene Versicherungsnehmer<br />
bei vorzeitiger Kündigung mit der Auszahlung<br />
von bis <strong>zu</strong> ca. 40 % der eingezahlten<br />
Beitragssumme rechnen. Vor allem aus Verträgen,<br />
die innerhalb von 4 Jahren gekündigt oder<br />
beitragsfrei gestellt wur<strong>den</strong>, ist mit einer or<strong>den</strong>tlichen<br />
Rückzahlung <strong>zu</strong> rechnen. Wurde z.B. ein<br />
Lebensversicherungsvertrag mit einer monatlichen<br />
Prämie von 100 Euro nach 18 Monaten<br />
gekündigt, errechnete sich bisher kein Rückkaufswert;<br />
nunmehr dürfte mit einer Erstattung in der<br />
Größenordnung von bis <strong>zu</strong> ca. 700 Euro <strong>zu</strong> rechnen<br />
sein.<br />
Nicht geklärt ist bislang, innerhalb welcher Verjährungsfristen<br />
Ansprüche geltend <strong>zu</strong> machen<br />
sind, weshalb wir <strong>zu</strong>r Eile raten. Für die Geltendmachung<br />
Ihrer Ansprüche stehen wir Ihnen gerne<br />
<strong>zu</strong>r Verfügung. Bitte wen<strong>den</strong> Sie sich im Bedarfsfall<br />
an Herrn <strong>Rechtsanwalt</strong> Nikolaus Fackler<br />
(Tel.: 34585-56) oder Herrn <strong>Rechtsanwalt</strong> Dr.<br />
Wilke (Tel.: 34585-16).<br />
Auslandsüberweisungen<br />
Innerhalb der Europäischen Union dürfen grenzüberschreitende<br />
Überweisungen grundsätzlich<br />
nicht mit höheren Gebühren belastet wer<strong>den</strong> als<br />
Inlandsüberweisungen.<br />
Vorausset<strong>zu</strong>ng ist allerdings die Einhaltung gewisser<br />
Formalien. So muss der Kunde die internationale<br />
Kontonummer (IBAN = International<br />
Bank Account Number) des Begünstigten und<br />
die internationale Bankleitzahl (BIC = Bank<br />
I<strong>den</strong>tifier Code) des Kreditinstituts des Begünstigten<br />
vollständig und korrekt auf dem Überweisungsträger<br />
angeben. Für derartige internationale<br />
Überweisungen haben die Banken spezielle<br />
Überweisungsträger vorrätig. Zum anderen<br />
muss die Auftragswährung Euro sein, der <strong>zu</strong><br />
überweisende Betrag darf 50.000 € nicht übersteigen.<br />
Bei Überweisungen ins “Nicht-EU-Ausland“ oder<br />
bei Überweisungen mit einem höheren Betrag<br />
als 50.000 € sind die Banken allerdings weiterhin<br />
berechtigt, höhere Gebühren für die Ausführung<br />
von Überweisungsaufträgen <strong>zu</strong> verlangen. Dabei<br />
ist <strong>zu</strong> beachten, dass zwischen <strong>den</strong> einzelnen<br />
Kreditinstituten teilweise erhebliche Unterschiede<br />
in <strong>den</strong> Gebührensätzen bestehen. Es empfiehlt<br />
sich daher für je<strong>den</strong> Kun<strong>den</strong>, der bei mehreren<br />
Kreditinstituten Konten unterhält und eine<br />
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Schießgrabenstraße 14 · 86150 Augsburg · Telefon 0821/34585-0<br />
Auslandsüberweisung vornehmen will, die nicht<br />
die begünstigten Kriterien (EU-Überweisung bis<br />
maximal 50.000 €) erfüllt, vor Ausführung der<br />
Überweisung <strong>zu</strong> vergleichen, welche Gebühren<br />
die Banken berechnen. Diese Nachfrage muss<br />
allerdings vor dem Überweisungsauftrag erfolgen,<br />
da mit der Ausführung der Gebührenanspruch<br />
des Kreditinstituts fällig und durchsetzbar<br />
wird.<br />
Neue Rentenversicherungspflicht<br />
von GmbH-Geschäftsführern ?<br />
Hohe Wellen hat das jüngst veröffentlichte Urteil<br />
des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. November<br />
2005 (B 12 RA 1/04 R) geschlagen. Hat<br />
sich die Rechtsprechung in der Vergangenheit<br />
mit der Frage beschäftigt, wann ein GmbH-Geschäftsführer<br />
sozialversicherungspflichtig beschäftigt<br />
ist und deshalb Beiträge abführen muss, hat<br />
das BSG nun entschie<strong>den</strong>, dass der Geschäftsführer<br />
einer Ein-Mann-GmbH rentenversicherungspflichtig<br />
sein kann, wenn er in seiner Person<br />
die Vorausset<strong>zu</strong>ngen eines sog. arbeitnehmerähnlichen<br />
Selbständigen erfüllt.<br />
Je nach Sachlage müssen also künftig auch selbständige<br />
Geschäftsführer, die bisher in allen Zweigen<br />
der Sozialversicherung versicherungsfrei<br />
waren, in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen,<br />
sofern sie regelmäßig keinen versicherungspflichtigen<br />
Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer<br />
und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber<br />
tätig sind. Auf die Verhältnisse der GmbH,<br />
also die Frage, wie viele Arbeitnehmer dort beschäftigt<br />
wer<strong>den</strong> und/oder wie viele Auftraggeber<br />
die GmbH ihrerseits hat, soll es nicht mehr<br />
ankommen. Das BSG ist damit der von <strong>den</strong> Versicherungsträgern<br />
bislang vertretenen Auffassung<br />
nicht gefolgt; diese stellten darauf ab, ob<br />
die genannten Vorausset<strong>zu</strong>ngen von der jeweiligen<br />
GmbH erfüllt wer<strong>den</strong>. Ferner ist aus der<br />
Urteilsbegründung ersichtlich, dass die Auffassung<br />
des Gerichts nicht nur für <strong>den</strong> Geschäftsführer<br />
einer Ein-Mann-GmbH, sondern auch einer<br />
GmbH mit mehreren Gesellschaftern und/<br />
oder Geschäftsführern gilt.<br />
Das Urteil hat <strong>zu</strong>r Folge, dass für die <strong>zu</strong>rückliegen<strong>den</strong><br />
4 Jahre und das laufende Jahr rückwirkend<br />
Beiträge <strong>zu</strong>r Rentenversicherung erhoben<br />
wer<strong>den</strong> können. Diese Beiträge schuldet nicht<br />
die GmbH, sondern allein der Geschäftsführer in<br />
voller Höhe, ohne dass – wie in einem sozialversicherungspflichtigen<br />
Beschäftigungsverhältnis<br />
– eine anteilige Beitragspflicht der GmbH<br />
besteht.<br />
Nach dem Urteil besteht Beratungsbedarf für alle<br />
GmbH-Geschäftsführer, die beherrschen<strong>den</strong> Einfluss<br />
haben und daher sozialversicherungsrechtlich<br />
als Selbständige gelten, ebenso für die UK-<br />
Ltd., nicht aber für Vorstände einer AG, da diese<br />
kraft Gesetzes von der Rentenversicherungspflicht<br />
ausgenommen sind. Es gilt daher, Gestaltungsund<br />
Befreiungsmöglichkeiten <strong>zu</strong>r Vermeidung<br />
der Versicherungspflicht in Erwägung <strong>zu</strong> ziehen.<br />
Diese sollten allerdings wohl überdacht wer<strong>den</strong>,<br />
da das Urteil nicht nur bei <strong>den</strong> Betroffenen, sondern<br />
auch in Wirtschaft und Politik heftige Reaktionen<br />
ausgelöst hat, und selbst die Deutsche<br />
Rentenversicherung bislang noch nicht verlautbart<br />
hat, wie das Urteil umgesetzt wird.<br />
Aufgrund der Brisanz des Themas findet hier<strong>zu</strong><br />
am 6. April 2006 in unseren Kanzleiräumen<br />
eine Vortragsveranstaltung statt. Es ist uns gelungen,<br />
als Referenten auch Herrn Dr. Berchtold,<br />
Mitglied des <strong>zu</strong>ständigen Senats des BSG, <strong>zu</strong><br />
gewinnen; er wird <strong>zu</strong>sammen mit Herrn RA Hans-<br />
Peter Bernhard über Auswirkungen und Gestaltungsmöglichkeiten<br />
informieren. Sofern Sie an<br />
der Teilnahme interessiert sind, jedoch keine gesonderte<br />
Einladung erhalten haben, lassen Sie<br />
uns dies bitte wissen. Darüber hinaus steht Ihnen<br />
Herr Bernhard, Fachanwalt für Sozialrecht<br />
(Telefon 34585-16, e-mail: hpbernhard@swff.de)<br />
für Auskünfte gerne <strong>zu</strong>r Verfügung.<br />
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