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Die Versagung der Restschuldbefreiung in der Insolvenzordnung ...

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Ganz generell muss gesagt werden, dass <strong>Versagung</strong>santräge <strong>der</strong> Insolvenzgläubiger im<br />

Schlussterm<strong>in</strong> nach § 290 InsO bisher relativ selten vorkommen, da <strong>in</strong> den meisten ( mündlich<br />

abgehaltenen ) Schlussterm<strong>in</strong>en überhaupt ke<strong>in</strong>e Gläubiger ersche<strong>in</strong>en. <strong>Die</strong> Gerichte haben im<br />

Verbraucher<strong>in</strong>solvenzverfahren die Wahl, ob sie den Schlussterm<strong>in</strong> mündlich o<strong>der</strong> schriftlich<br />

ansetzen. Etwa 90 % <strong>der</strong> Gerichte wählen das mündliche Verfahren, da hierbei e<strong>in</strong>e Ladung<br />

jedes e<strong>in</strong>zelnen Insolvenzgläubigers zum Term<strong>in</strong> nicht erfor<strong>der</strong>lich ist. <strong>Die</strong> Veröffentlichung<br />

des Schlußterm<strong>in</strong>s <strong>in</strong> dem für das jeweilige Gericht nach Landesrecht bestimmten amtlichen<br />

Mitteilungsblatt ( <strong>in</strong> Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen seit dem 1.7.2002 ausschließlich im Internet ) reicht<br />

hier aus, um alle Insolvenzgläubiger (auch die vom Schuldner nicht benannten !) zu<br />

<strong>in</strong>formieren. In <strong>der</strong> Praxis nehmen allerd<strong>in</strong>gs die meisten Gläubiger von diesen<br />

Veröffentlichungen ke<strong>in</strong>e Kenntnis, vor allem auch deshalb, weil <strong>der</strong> Schlussterm<strong>in</strong> oft Jahre<br />

nach <strong>der</strong> Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen kann.<br />

Zu dem mündlich angesetzten Schlußterm<strong>in</strong> muss <strong>der</strong> Gläubiger persönlich ersche<strong>in</strong>en (o<strong>der</strong><br />

sich durch e<strong>in</strong>en Rechtsanwalt kostenpflichtig vertreten lassen ), wenn er e<strong>in</strong>en zulässigen<br />

<strong>Versagung</strong>santrag stellen will. Schriftlich erhobene <strong>Versagung</strong>santräge bei mündlich<br />

abgehaltenen Schlußterm<strong>in</strong>en s<strong>in</strong>d nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes generell<br />

unzulässig. Es liegt auf <strong>der</strong> Hand, dass nur wenige Gläubiger den Aufwand und die Kosten<br />

auf sich nehmen, um <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em weit entfernten Gerichtsort e<strong>in</strong>en ( möglicherweise dann nicht<br />

erfolgreichen ) <strong>Versagung</strong>santrag zu stellen. Vorsicht geboten ist jedoch bei solchen<br />

Gläubigern, die dem Schuldner e<strong>in</strong>mal persönlich nahe standen ( Ex-Ehepartner, ehemalige<br />

Geschäftspartner ) und sich jetzt beispielsweise mit ihren Unterhaltsansprüchen aus <strong>der</strong><br />

Vergangenheit als Insolvenzgläubiger auf e<strong>in</strong>er Ebene mit Banken und Inkasso<strong>in</strong>stituten<br />

bef<strong>in</strong>den.<br />

An<strong>der</strong>s ist die Situation, wenn <strong>der</strong> Schlußterm<strong>in</strong> im Verbraucher<strong>in</strong>solvenzverfahren im<br />

schriftlichen Verfahren abgehalten wird, wie es beispielsweise bei den AG Gött<strong>in</strong>gen und<br />

Hamburg <strong>der</strong> Fall ist. Hier können jetzt nach <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung durch das Gericht bis zu<br />

e<strong>in</strong>em festgesetzten Term<strong>in</strong> alle Insolvenzgläubiger schriftlich e<strong>in</strong>en wirksamen<br />

<strong>Versagung</strong>santrag stellen. <strong>Die</strong> Erfahrung zeigt, dass die Gerichte dann mit e<strong>in</strong>er Vielzahl von<br />

häufig wenig fundierten Gläubigeranträgen überschwemmt werden („dem Schuldner ist die<br />

<strong>Restschuldbefreiung</strong> zu versagen, da er e<strong>in</strong>en schlechten Charakter hat“ u.s.w.). Kündigt das<br />

Gericht trotz vorliegen<strong>der</strong> <strong>Versagung</strong>santräge die <strong>Restschuldbefreiung</strong> an, s<strong>in</strong>d dann natürlich<br />

auch alle antragstellenden Gläubiger beschwerdeberechtigt. Das Insolvenzgericht und die<br />

Beschwerdegerichte dürfen sich dann als Folge des schriftlichen Verfahrens mit e<strong>in</strong>er<br />

Vielzahl von Beschwerden ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>setzen und oft schwierige Abwägungen zwischen den<br />

Interessen des Schuldners und <strong>der</strong> Gläubiger vornehmen. Angesichts <strong>der</strong> jetzt schon<br />

dramatischen Überlastung <strong>der</strong> Insolvenzgerichte mit e<strong>in</strong>er Vielzahl von eröffneten Verfahren<br />

ist zu hoffen, dass bald alle Schlußterm<strong>in</strong>e im kostengünstigen und effektiven mündlichen<br />

Verfahren abgewickelt werden. Für den Schuldner sollte es selbstverständlich se<strong>in</strong>, im<br />

mündlichen Schlußterm<strong>in</strong> persönlich anwesend zu se<strong>in</strong>, obwohl er vom Gesetz her dazu nicht<br />

verpflichtet ist. Zweifelsfragen können hier dann rasch mündlich geklärt werden.<br />

Ist aber e<strong>in</strong> wirksamer <strong>Versagung</strong>santrag gestellt worden und hat <strong>der</strong> Insolvenzrichter ( dem<br />

diese Entscheidung vorbehalten ist ) die <strong>Versagung</strong> <strong>der</strong> <strong>Restschuldbefreiung</strong> ausgesprochen,<br />

so hat <strong>der</strong> Schuldner 2 Wochen Zeit, dagegen beim Insolvenzgericht sofortige Beschwerde<br />

ohne Anwaltszwang e<strong>in</strong>zulegen. Der Schuldner sollte se<strong>in</strong>e persönliche Situation, die zu dem<br />

eventuellen Fehlverhalten <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vergangenheit geführt hat, nachvollziehbar darlegen. <strong>Die</strong><br />

Erfahrung zeigt, daß dann häufig das Gericht auch se<strong>in</strong>e ursprüngliche Entscheidung<br />

korrigiert. Wenn dies nicht <strong>der</strong> Fall ist, legt <strong>der</strong> Insolvenzrichter die Beschwerde dem<br />

zuständigen Landgericht vor. Auch hier gibt es noch ke<strong>in</strong>en Anwaltszwang. <strong>Die</strong>

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