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Die Versagung der Restschuldbefreiung in der Insolvenzordnung ...

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von 15.000 € nicht angegeben und diese Goldmünzen dann nach Aufhebung des<br />

Insolvenzverfahrens ausgerechnet bei <strong>der</strong> Bank aus e<strong>in</strong>em Schließfach geholt, bei <strong>der</strong> sie<br />

erhebliche Schulden hat und die im zuvor durchgeführten Insolvenzverfahren auch ke<strong>in</strong>erlei<br />

Zahlungen erhalten hat. Auch hier kam es nicht zu e<strong>in</strong>er <strong>Versagung</strong> <strong>der</strong> <strong>Restschuldbefreiung</strong>,<br />

son<strong>der</strong>n vermutlich zu e<strong>in</strong>er Nachtragsverteilung <strong>der</strong> Goldmünzen.<br />

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass nach e<strong>in</strong>em Schlussterm<strong>in</strong> ohne<br />

<strong>Versagung</strong>santräge von Insolvenzgläubigern e<strong>in</strong> eventuelles Fehlverhalten des Schuldners <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Zeit vor dem Schlußterm<strong>in</strong> nicht mehr sanktioniert werden kann. <strong>Die</strong> e<strong>in</strong>zige<br />

Möglichkeit, die den Insolvenzgläubigern noch verbleibt, wäre dann, daß <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Wohlverhaltensperiode e<strong>in</strong> Fehlverhalten des Schuldners gemäß § 295 InsO nachgewiesen<br />

wird, beispielsweise e<strong>in</strong> Verstoß gegen se<strong>in</strong>e Erwerbsobliegenheit. <strong>Die</strong>s betrifft aber<br />

ausschließlich das Verhalten des Schuldners <strong>in</strong> <strong>der</strong> Gegenwart ( <strong>der</strong> Wohlverhaltensperiode ),<br />

nicht aber die Vergangenheit.

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