Die Erhaltung und Pflege von CC- Gehölz-Landschaftselementen
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2. Fachrechtliches zu <strong>Gehölz</strong>biotopen<br />
§ 25 SächsNatSchG bzw. § 39 BNatSchG<br />
Schutz wild lebender Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten<br />
(1) Es ist verboten,<br />
3. ohne vernünftigen Gr<strong>und</strong> Lebensstätten wild lebender Tier- <strong>und</strong><br />
Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören,<br />
5. Gebüsch, Hecken, Bäume, Röhrichtbestände oder ähnlichen Bewuchs in<br />
der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, zu roden oder<br />
auf sonstige Weise zu zerstören,<br />
7. Bäume oder Felsen mit Horsten, Nist-, Brut- <strong>und</strong> Wohnstätten wild lebender<br />
Tierarten zu besteigen oder solche Bäume zu fällen; ausgenommen ist das<br />
Fällen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land-, Forst- <strong>und</strong><br />
Fischereiwirtschaft, es sei denn, es wären bekannte oder erkennbare<br />
Lebensstätten <strong>von</strong> streng geschützten Tierarten betroffen.<br />
7 | 18. Dezember 2012 | Jörg Döring