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Informationsschreiben an die klassischen Stiftungen 2014

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BVG- und Stiftungsaufsicht<br />

____________________________________________________________________<br />

Rötistrasse 4 / Postfach 548<br />

4501 Solothurn<br />

Telefon 032 627 27 08<br />

Telefax 032 627 27 21<br />

stiftungsaufsicht@vd.so.ch<br />

www.stiftungsaufsicht.so.ch<br />

An <strong>die</strong> unserer Aufsicht unterstehenden<br />

<strong>klassischen</strong> <strong>Stiftungen</strong><br />

An <strong>die</strong> Revisionsstellen<br />

im J<strong>an</strong>uar <strong>2014</strong><br />

<strong>Informationsschreiben</strong> betreffend <strong>die</strong> Berichterstattung 2013 <strong>an</strong> <strong>die</strong> Aufsichtsbehörde<br />

und gesetzliche Neuerungen<br />

Sehr geehrte Damen und Herren<br />

Mit unserem Kreisschreiben möchten wir Ihnen wiederum einige wichtige Hinweise geben. Das<br />

Rundschreiben erfolgt traditionsgemäss in Absprache mit der BVG- und Stiftungsaufsicht beider<br />

Basel (BSABB).<br />

1. Zur Berichterstattung 2013<br />

1.1 Die uns einzureichenden Berichterstattungsunterlagen umfassen:<br />

• Jahresrechnung mit Bil<strong>an</strong>z, Betriebsrechnung und Anh<strong>an</strong>g mit Vorjahreszahlen.<br />

Zum Mindestinhalt des Anh<strong>an</strong>gs bieten wir auf unserer Homepage unter „Merkblätter“<br />

einen Muster-Anh<strong>an</strong>g <strong>an</strong>.<br />

• Bericht der Revisionsstelle, sofern <strong>die</strong> Stiftung nicht durch <strong>die</strong> Aufsichtsbehörde von<br />

der Revisionsstellenpflicht befreit worden ist. Im Falle einer ordentlichen Revision ist uns<br />

auch der umfassende Bericht einzureichen (Art. 728b Abs. 1 OR). Der Bericht der Revisionsstelle<br />

einer freiwilligen Revision im Falle der Befreiung von der Revisionsstellenpflicht ist<br />

der Aufsichtsbehörde ebenfalls einzureichen.<br />

Wenn <strong>die</strong> Stiftung von der Revisionsstellenpflicht befreit worden ist, muss <strong>die</strong> Stiftung explizit<br />

bestätigen, dass<br />

- <strong>die</strong> Jahresrechnung vollständig ist und alle relev<strong>an</strong>ten Geschäftsfälle und Sachverhalte<br />

gesetzeskonform abgebildet sind (Vollständigkeitserklärung),<br />

- <strong>die</strong> Bil<strong>an</strong>z zu Verkehrswerten erstellt ist,<br />

- das Vermögen dem Zweck entsprechend verwendet worden ist und<br />

- <strong>die</strong> Voraussetzungen für <strong>die</strong> Befreiung (vgl. Art. 83b Abs. 2 ZGB) weiterhin gegeben sind.<br />

• Protokoll des Stiftungsrates über <strong>die</strong> Genehmigung der Jahresrechnung (vollständiges<br />

Protokoll).<br />

• Tätigkeitsbericht oder Jahresbericht des Stiftungsrates (evtl. Stiftungsratsprotokolle,<br />

aus denen <strong>die</strong> Tätigkeit der Stiftung hervorgehen; evtl. Tätigkeitsbericht im Anh<strong>an</strong>g<br />

der Jahresrechnung).


1.2 Frist zur Einreichung der Jahresberichterstattung 2013: 6 Monate nach Abschluss des<br />

Geschäftsjahres, i.d.R. 30. Juni <strong>2014</strong>. Für im Jahr 2013 neu errichtete <strong>Stiftungen</strong> ergibt sich<br />

das Einreichungsdatum aus der Aufsichtsübernahme-Verfügung. Fristerstreckungen sind<br />

möglich; das entsprechende Gesuch ist schriftlich einzureichen. Die Bearbeitung von Fristerstreckungen<br />

ist kostenpflichtig.<br />

Bitte achten Sie darauf, dass uns <strong>die</strong> Jahresrechnung und <strong>die</strong> weiteren Unterlagen vom<br />

Stiftungsrat rechtsgültig unterzeichnet und im Original eingereicht werden (Unterschriften<br />

gemäss dem H<strong>an</strong>delsregistereintrag; auch <strong>die</strong> Jahresrechnung selber muss rechtsgültig<br />

unterzeichnet sein). Unvollständig eingereichte oder nicht unterzeichnete<br />

Unterlagen werden kostenpflichtig nachgefordert.<br />

2. Stiftungsreglemente und Mutationen im Stiftungsrat<br />

• Stiftungsreglemente (z.B. Org<strong>an</strong>isations-, Vergabe-, Honorar- oder Anlagereglemente<br />

etc.) sind der Aufsichtsbehörde unaufgefordert einzureichen, ebenfalls allfällige Änderungen<br />

<strong>die</strong>ser Dokumente (§ 4 bis der Verordnung über <strong>die</strong> Aufsicht über <strong>Stiftungen</strong> und<br />

Vorsorgeeinrichtungen). Der Stiftungsratsbeschluss über <strong>die</strong> Genehmigung des betreffenden<br />

Reglements oder der Änderung ist ebenfalls einzureichen.<br />

• Die Besetzung des Stiftungsrates muss statutenkonform sein, was bedingt, dass nach<br />

allfälligem Ausscheiden rechtzeitig Neuwahlen oder Kooptationen stattfinden. Mutationen<br />

im Stiftungsrat oder <strong>an</strong>deren Org<strong>an</strong>en der Stiftung (z.B. Revisionsstelle) sind der Aufsichtsbehörde<br />

spätestens mit der Berichterstattung mitzuteilen und dem H<strong>an</strong>delsregisteramt<br />

umgehend <strong>an</strong>zumelden. Das Gleiche gilt für Änderungen der Domiziladresse. Diese<br />

können von uns nur beachtet werden, wenn sie im H<strong>an</strong>delsregister eingetragen sind. Sofern<br />

damit eine Sitzverlegung verbunden ist, bedarf es darüber hinaus einer Anpassung<br />

des Stiftungsstatuts.<br />

3. Zweckerfüllung der Stiftung<br />

Der Tätigkeitsbericht (allenfalls das ausführliche Protokoll bzw. der Anh<strong>an</strong>g, vgl. Ziffer 1.1)<br />

muss Auskunft geben über <strong>die</strong> Erfüllung des Stiftungszwecks im verg<strong>an</strong>genen Jahr. Bleibt <strong>die</strong><br />

Stiftung über längere Zeit hinweg untätig, ersuchen wir den Stiftungsrat im Rahmen der<br />

nächstfolgenden Berichterstattung darzulegen, wie er den Zweck erfüllt bzw. erfüllen will.<br />

Falls eine Zweckerfüllung nicht mehr möglich sein sollte, hat der Stiftungsrat allenfalls eine<br />

Zweckänderung oder eine Aufhebung zu prüfen (Art. 88 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB). In beiden Fällen<br />

ist ein entsprechend begründetes Gesuch <strong>an</strong> <strong>die</strong> Aufsichtsbehörde einzureichen.<br />

Bei einer gepl<strong>an</strong>ten Aufhebung führen wir ein formelles Liquidationsverfahren durch, weshalb<br />

wir Sie bitten, rechtzeitig (vor vollständiger Vermögenslosigkeit) <strong>an</strong> uns zu gel<strong>an</strong>gen.<br />

Für <strong>die</strong> Kosten des Verfahrens sind zudem genügend Rückstellungen zu bilden.<br />

4. Neue Bestimmungen zur Buchführung und Rechnungslegung<br />

Per 1. J<strong>an</strong>uar 2013 traten neue Bestimmungen zur Buchführung und Rechnungslegung in<br />

Kraft. Sie sind rechtsformneutral ausgestaltet, d.h. sie finden auf alle juristischen Personen –<br />

somit auch auf klassische <strong>Stiftungen</strong> – Anwendung. Die nachfolgenden Ausführungen<br />

müssen ab dem Geschäftsjahr 2015 (für Konzernrechnungen ab Geschäftsjahr 2016)<br />

<strong>an</strong>gew<strong>an</strong>dt werden.<br />

4.1 Für den Revisionsumf<strong>an</strong>g gelten weiterhin <strong>die</strong> nachfolgenden Kriterien: Eine ordentliche<br />

Revision ist zwingend, sofern sie von der Aufsichtsbehörde <strong>an</strong>geordnet wurde und in jedem<br />

Fall, wenn zwei der drei folgenden Schwellenwerte während zweier aufein<strong>an</strong>derfolgender<br />

Geschäftsjahre überschritten werden: Bil<strong>an</strong>zsumme von CHF 20 Mio.; Umsatz von CHF 40<br />

Mio.; 250 Mitarbeitende. Für <strong>die</strong> Revisionsart des Jahres <strong>2014</strong> werden somit <strong>die</strong> Werte der<br />

Jahre 2013 und <strong>2014</strong> relev<strong>an</strong>t sein. In allen <strong>an</strong>deren Fällen ist eine eingeschränkte Revision<br />

durchzuführen. Eine Stiftung k<strong>an</strong>n auch freiwillig eine ordentliche Revision durchführen.<br />

4.2 Gestützt auf Artikel 83a ZGB gelten für <strong>Stiftungen</strong> grundsätzlich <strong>die</strong> Bestimmungen des Obligationenrechts<br />

über <strong>die</strong> kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung sinngemäss (Art.<br />

957 ff OR).<br />

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Revisionen dürfen weiterhin nur noch von Revisionsstellen bzw. Revisoren durchgeführt werden,<br />

welche von der Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (www.revisionsaufsichtsbehoerde.ch)<br />

<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt sind.<br />

Für <strong>Stiftungen</strong>, <strong>die</strong> gemäss Artikel 83b ZGB von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle<br />

befreit sind, beschränkt sich <strong>die</strong> Buchführungspflicht auf eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung<br />

sowie auf <strong>die</strong> Vermögenslage. Auch für <strong>die</strong>se <strong>Stiftungen</strong> gelten <strong>die</strong> Buchführungsvorschriften<br />

nach Artikel 957 ff. OR sinngemäss. Sie sind insbesondere weiterhin verpflichtet<br />

in ihrer Jahresrechnung <strong>die</strong> Vorjahreszahlen zu integrieren und müssen auch weiterhin<br />

einen Anh<strong>an</strong>g beifügen<br />

4.3 Neu: <strong>die</strong> Jahresrechnung muss nach den neuen Bestimmungen innerhalb von 6 Monaten<br />

nach dem Bil<strong>an</strong>zstichtag vom Stiftungsrat genehmigt sein (Art. 958 Abs. 3 OR).<br />

Wir erwarten, dass der Stiftungsrat rechtzeitig <strong>die</strong> erforderlichen Massnahmen ergreift, um<br />

eine termingerechte Genehmigung und Eingabe der Jahresrechnung sicherzustellen.<br />

5. Retrozessionen<br />

Vor dem Hintergrund des am 30. Oktober 2012 erg<strong>an</strong>genen Bundesgerichtsentscheids<br />

(4A_127/2012 und 4A_141/2012) empfehlen wir allen unter unserer Aufsicht stehenden <strong>klassischen</strong><br />

Stiftung, ihre mit der Vermögensverwaltung beauftragten B<strong>an</strong>ken aufzufordern, Retrozessionen<br />

offenzulegen und der Stiftung herauszugeben. Zu den herausgabepflichtigen<br />

Retrozessionen gehören insbesondere auch <strong>die</strong> sogen<strong>an</strong>nten Best<strong>an</strong>despflege- bzw. Vertriebskommissionen.<br />

Auf <strong>die</strong> Herausgabe darf das oberste Org<strong>an</strong> (Stiftungsrat) nur verzichten,<br />

falls es über <strong>die</strong> Höhe der Retrozessionen im Voraus vollständig informiert ist und somit<br />

einen Vergleich mit der Höhe des Vermögensverwaltungshonorars vornehmen k<strong>an</strong>n.<br />

6. Unsere Homepage<br />

Auf unserer Homepage haben Sie Zugriff auf unsere Rundschreiben, Formulare, Musterstiftungsurkunden,<br />

Merkblätter, das Stiftungsverzeichnis, Zuständigkeiten/Kontaktdaten usw.<br />

(www.stiftungsaufsicht.so.ch).<br />

7. Nächste Feierabendver<strong>an</strong>staltung für klassische <strong>Stiftungen</strong><br />

In <strong>die</strong>sem Jahr führen wir wiederum eine Feierabendver<strong>an</strong>staltung für klassische <strong>Stiftungen</strong><br />

durch. Sie wird sich mit ausgewählten Aspekten des neuen Rechnungslegungsrechts, mit der<br />

Thematik „<strong>Stiftungen</strong> und Steuern“ sowie mit grundsätzlichen Aspekten der Prüfungstätigkeit<br />

der Aufsichtsbehörden, mit deren Aufgaben bzw. dem aufsichtsbehördlichen Fokus befassen.<br />

Die Ver<strong>an</strong>staltung findet am 27. März bzw. 3. April <strong>2014</strong> im Gebäude der F. Hoffm<strong>an</strong>n-La<br />

Roche AG, Viaduktstrasse 31-35 in Basel statt. Die Einladung zur Ver<strong>an</strong>staltung erhalten<br />

Sie als Beilage. Sie ist auch auf unserer Homepage unter „Aktuell“ aufgeschaltet<br />

(www.stiftungsaufsicht.so.ch).<br />

Wir wünschen Ihnen ein erfolgreiches <strong>2014</strong>, d<strong>an</strong>ken Ihnen für <strong>die</strong> Beachtung der vorliegenden<br />

Informationen und freuen uns auf eine weiterhin <strong>an</strong>genehme und konstruktive Zusammenarbeit.<br />

Freundliche Grüsse<br />

BVG- und Stiftungsaufsicht<br />

Markus Kissling<br />

Geschäftsleiter ad interim<br />

- Einladung zur Feierabendver<strong>an</strong>staltung<br />

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