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Patrick Puls – – Hannover<br />

Patrick Puls – Hannover Fon: 0511/<br />

S<br />

Staatsanwaltschaft Hannover<br />

Amtsanwalt L.<br />

Volgerweg 67 Fax: 0511/<br />

30175 Hannover<br />

Mobil: 0178 /<br />

Facebook: Schweigen ist Gewalt<br />

Mail: schweigen.ist.gewalt.nds@gmail.com<br />

Internet: www.schweigen-ist-gewalt-nds.de<br />

Betreff:Widerspruch zu Ihrem Bescheid vom<br />

27.06.2014 (NZS /13) Hannover, 20.07.2014<br />

Sehr geehrter Herr Amtsanwalt L.,<br />

Sehr geehrte Damen und Herren!<br />

"Der Generalstaatsanwalt war der Meinung, dass die Ermittlungen aufgrund meiner Angaben erneut zu führen seien.<br />

Daraus ergibt sich doch eindeutig, dass der Generalstaatsanwalt sehr wohl geeignete Beweismittel gesehen hat.<br />

Wieso Sie nun dazu kommen, das Verfahren erneut einzustellen, ist mir nicht klar und wirft Fragen auf. Ihre Zuschrift<br />

vom 27.06.2014 enthält keine weiteren Hinweise.<br />

Auf Grund welcher Einschätzungen sind Sie zu der Überzeugung gekommen, dass ein Nachweis mit der erforderlichen<br />

Sicherheit nicht geführt werden kann?<br />

Diese Einschätzungen sollten Sie mir schnellstmöglich mitteilen, da ich nun über eine weitere Beschwerde zu befinden<br />

habe."<br />

Zudem mahne ich an, dass meine weiteren Anzeigestellungen ihrerseits deutlich und für mich nicht erklärlich, mich den<br />

Verdacht erheben lassen, dass diese ignoriert wurden.<br />

Diese waren:<br />

§ 225 StGB, Abs. 1 – Misshandlung von Schutzbefohlenen (Heizung war 4 Wochen defekt! ),<br />

§ 223 StGB – Körperverletzung (Wundversorgung der Beine gar nicht sichergestellt oder durch nicht<br />

medizinisch, examiniertes und ausgebildetes Personal durchführen lassen. Dieses richtet sich hier gegen<br />

die Betreiberin, Frau S. V.-G., da diese die Führsorgepflicht und Aufsichtspflicht als<br />

Hausleitung hat. Weiterhin ein nächtliches grundloses Wecken, so Frau Kämmerer durch Frau N.<br />

K., die mit einer 2. Hilfskraft zum Üben, wie Frau Kämmerer es sagte, einer Frau D., einer<br />

Zuckerkontrolle gegen 3 Uhr in der Nacht über sich ergehen lassen musste. Die Dame steht unter<br />

gesetzlicher Betreuung, da sie demenziell erkrankt ist. Es ist fragwürdig, ob hier zu eine berechtigte<br />

Begründung zum Testen des Blutzuckers bestand.)


§ 239 StGB & § 240– Freiheitsberaubung & Nötigung (Patienten konnten aufgrund des monatelangen<br />

defekten Fahrstuhls nicht die Einrichtung in den hauseigenen Garten verlassen. Hier die stark<br />

gehbehinderten und an den Rollstuhl gebundenen Bewohner!)<br />

Ich beantrage daher erneut und stelle gleichzeitig erneut die nachstehenden Anzeigen:<br />

a) die Einstellungsverfügung vom 27.06.2014 aufzuheben und das Verfahren, sowie die gestellten Strafanzeigen<br />

zu verfolgen.<br />

§ 221 StGB – Verlassen in hilfloser Lage,<br />

§ 223 StGB – Körperverletzung,<br />

§ 225 StGB, Abs.1 – Misshandlung von Schutzbefohlenen,<br />

§ 239 StGB – Freiheitsberaubung,<br />

§ 240 StGB – Nötigung,<br />

§ 241 StGB - Androhen/ Drohung,<br />

§ 242 StGB – Einbruch (gegen unbekannt).<br />

Eine Kopie dieses Schreiben, lasse ich den Generalstaatsanwalt vorlegen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Patrick Puls

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