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Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen im ... - Stadt Ennigerloh

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<strong>Satzung</strong> über die <strong>Erhebung</strong> <strong>von</strong> Elternbeiträgen<br />

<strong>im</strong> Rahmen der Offenen Ganztagsschule<br />

<strong>im</strong> Bereich der <strong>Stadt</strong> <strong>Ennigerloh</strong><br />

vom 20. Juli 2010<br />

Aufgrund der §§ 7 Abs. 3 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land<br />

Nordrhein-Westfalen und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes in der<br />

jeweils gültigen Fassung hat der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Ennigerloh</strong> in seiner Sitzung am<br />

31.5.2010 folgende <strong>Satzung</strong> beschlossen:<br />

§ 1 Offene Ganztagsschule <strong>im</strong> Pr<strong>im</strong>arbereich<br />

1) Die Offene Ganztagsschule <strong>im</strong> Pr<strong>im</strong>arbereich (OGS) bietet zusätzlich zum<br />

planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen und unterrichtsfreien Tagen<br />

(außer an Samstag, Sonn- und Feiertagen) und bei Bedarf in den Ferien<br />

Angebote außerhalb der Unterrichtszeit (außerunterrichtliche Angebote) an.<br />

Das Angebot wird während der gesamten Weihnachtsferien sowie innerhalb der<br />

Sommerferien für drei Wochen nicht vorgehalten, <strong>im</strong> Übrigen während der<br />

Schulferien nach dem Bedarf der Erziehungsberechtigen in Absprache mit dem<br />

Kooperationspartner. Aus organisatorischen Gründen kann das Ferienangebot<br />

schulübergreifend erfolgen.<br />

Die außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschule gelten als<br />

schulische Veranstaltungen.<br />

2) Die Offene Ganztagsschule kann an allen Grundschulen der <strong>Stadt</strong> <strong>Ennigerloh</strong><br />

angeboten werden. Ein Rechtsanspruch auf Einrichtung einer Offenen<br />

Ganztagsschule besteht nicht.<br />

3) Der Zeitrahmen erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in<br />

der Regel an allen Unterrichtstagen <strong>von</strong> spätestens 8°° - 16°° Uhr, bei Bedarf<br />

auch länger, mindestens aber bis 15°° Uhr.<br />

§ 2 Teilnahme / Aufnahme<br />

1) Die Teilnahme setzt eine freiwillige Anmeldung (grundsätzlich vor Beginn des<br />

jeweiligen Schuljahres) voraus. Die Anmeldung ist jedoch für die Dauer eines<br />

Schuljahres (01.08. – 31.07.) verbindlich.<br />

2) Es werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, soweit freie Plätze<br />

vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die<br />

Aufnahmeentscheidung erhalten die Erziehungsberechtigten einen Bescheid der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Ennigerloh</strong>. Im Falle der Aufnahme gilt dieser Bescheid jeweils bis zum


Ende des betroffenen Schuljahres; für das folgende Schuljahr ist <strong>zur</strong> Teilnahme<br />

eine erneute Anmeldung <strong>im</strong> Sinne <strong>von</strong> Abs. 1 erforderlich.<br />

3) Nach Zulassung sind die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich verpflichtet, an<br />

Unterrichtstagen das außerunterrichtliche Angebot wahrzunehmen. Über<br />

Ausnahmen <strong>im</strong> Einzelfall entscheidet der Träger in Absprache mit der<br />

Schulleitung.<br />

4) Eine Anmeldung während des laufenden Schuljahres ist zum ersten eines Monats<br />

möglich, soweit freie Plätze vorhanden sind.<br />

§ 3 Abmeldung / Aufhebung der Zulassung<br />

1) Eine vorzeitige Abmeldung während des Schuljahres durch die<br />

Erziehungsberechtigten ist in einer Frist <strong>von</strong> sechs Wochen zum Ende des<br />

folgenden Monats möglich bei<br />

a) Änderung der Personensorge für die Schülerin / den Schüler<br />

b) Wechsel der Schule während des Schuljahres<br />

c) einer Erkrankung der Schülerin / des Schülers, die länger als sechs<br />

Wochen andauert.<br />

d) pädagogischen Gründen, die eine andere Förderung des Kindes zwingend<br />

erforderlich machen.<br />

e) Im Übrigen ist eine vorzeitige Abmeldung nur dann möglich, wenn der<br />

Platz <strong>im</strong> Folgemonat wieder neu besetzt werden kann.<br />

2) Die Zulassung einer Schülerin / eines Schülers <strong>zur</strong> Teilnahme an den<br />

außerunterrichtlichen Angeboten der OGS kann aufgehoben werden, wenn<br />

a) das Verhalten der Schülerin / des Schülers ein weiteres Verbleiben nicht<br />

zulässt,<br />

b) die erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten <strong>von</strong><br />

diesen nicht mehr möglich gemacht wird<br />

c) pädagogische Gründe eine andere Förderung des Kindes zwingend<br />

erforderlich machen,<br />

d) die Schülerin / der Schüler das Angebot nicht regelmäßig wahrn<strong>im</strong>mt,<br />

e) die Erziehungsberechtigten mit der Entrichtung des Elternbeitrages in<br />

Verzug geraten sind und ein Ausgleich innerhalb <strong>von</strong> zwei Monaten nicht<br />

möglich erscheint,<br />

f) die Angaben, die <strong>zur</strong> Aufnahme geführt haben, unvollständig oder unrichtig<br />

waren.<br />

§ 4 Elternbeitrag<br />

1) Für die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen<br />

Ganztagsschule werden je Kind für jeden Monat des Jahres Elternbeiträge<br />

entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf Grund der<br />

nachstehenden Beitragstabelle erhoben. Die Beitragspflicht wird durch die


Schließungszeiten der OGS nicht berührt. Der Elternbeitrag enthält nicht die<br />

Kosten für die Mittagsverpflegung bei der Offenen Ganztagsschule.<br />

Gruppe Elterneinkommen Monatlicher Beitrag<br />

1 bis 12.271,00 € 0,00 €<br />

2 bis 24.542,00 € 26,00 €<br />

3 bis 36.813,00 € 52,00 €<br />

4 bis 49.084,00 € 76,00 €<br />

5 ab 49.085,00 € 100,00 €<br />

Besuchen Geschwisterkinder gleichzeitig die Offene Ganztagsschule oder eine<br />

weitere Betreuungseinrichtung, z.B. Kita oder Kindergarten, reduziert sich der<br />

Beitrag für das 2. Kind um 50 %, jedes weitere Kind ist beitragsfrei.<br />

2) Einkommen <strong>im</strong> Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der<br />

Eltern <strong>im</strong> Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein<br />

Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des<br />

zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen <strong>im</strong> Sinne<br />

des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die <strong>zur</strong><br />

Deckung des Lebensunterhaltes best<strong>im</strong>mten öffentlichen Leistungen für die<br />

Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzu<strong>zur</strong>echnen. Das<br />

Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften<br />

und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht<br />

hinzu<strong>zur</strong>echnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem<br />

Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht<br />

ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche<br />

Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz<br />

ermittelten Einkommen ein Betrag <strong>von</strong> 10 v. H. der Einkünfte aus diesem<br />

Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats<br />

hinzu<strong>zur</strong>echnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6<br />

Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge <strong>von</strong> dem nach diesem<br />

Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.<br />

Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen<br />

Kalenderjahr. Abweichend <strong>von</strong> Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des<br />

letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder<br />

niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das<br />

Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch<br />

Einkünfte hinzu<strong>zur</strong>echnen, die zwar nicht <strong>im</strong> letzten Monat bezogen wurden, aber<br />

<strong>im</strong> laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach<br />

Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht<br />

best<strong>im</strong>mbar sind, ist abweichend <strong>von</strong> Satz 2 auf das zu erwartende<br />

Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die<br />

<strong>zur</strong> Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind<br />

unverzüglich anzugeben.<br />

3) Zur Berechnung des Elternbeitrages sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet,<br />

Angaben <strong>zur</strong> Einkommenshöhe zu machen. Ohne Angaben oder ohne den<br />

geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten.


4) Unrichtige oder unvollständige Angaben zum Elterneinkommen können mit einer<br />

Geldbuße geahndet werden. Auf die einschlägigen Strafen und<br />

Bußgeldvorschriften der §§ 17 bis 20 KAG NRW wird ausdrücklich hingewiesen.<br />

Beiträge die auf Grund falscher oder unvollständiger Angaben zu wenig gezahlt<br />

oder zu gering festgesetzt wurden, sind entsprechend zu ersetzen.<br />

5) Der Elternbeitrag wird für das jeweilige Schuljahr erhoben. Bei fortbestehender<br />

Teilnahme wird eine erneute Festsetzung erforderlich.<br />

6) Die Kosten der Mittagsverpflegung sind gesondert zu entrichten.<br />

§ 5 Beitragspflicht / Fälligkeit<br />

1) Beitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigen des Kindes als<br />

Gesamtschuldner.<br />

2) Erziehungsberechtigte <strong>im</strong> Sinne dieser <strong>Satzung</strong> sind:<br />

a) Verheiratete oder unverheiratete Eltern, welche Inhaber der<br />

Personensorge für die Schülerin / den Schüler sind,<br />

b) Alleinerziehende, welche Inhaber der Personensorge sind,<br />

c) Ein Vormund oder andere Personen, welche die Personen und / oder<br />

Vermögenssorge ausüben.<br />

3) Die Beitragspflicht entsteht jeweils zum 1. des Monats, zu dem die Schülerin / der<br />

Schüler angemeldet wurde, und zwar für das Schuljahr.<br />

Unregelmäßige Teilnahme befreit nicht <strong>von</strong> der Zahlung des Beitrages..<br />

4) In den Fällen des Ausschlusses gem. § 3 entfällt die Pflicht <strong>zur</strong> Zahlung des<br />

Beitrages mit dem 1. des auf den Ausschluss folgenden Monats.<br />

5) Rückständige Elternbeiträge werden <strong>im</strong> Verwaltungszwangsverfahren<br />

beigetrieben. Maßgebend hierfür sind die Best<strong>im</strong>mungen des<br />

Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der<br />

jeweils gültigen Fassung.<br />

§ 6 In-Kraft-Treten<br />

Die <strong>Satzung</strong> tritt zum 01.08.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die <strong>Satzung</strong> vom<br />

12.12.2006 außer Kraft.

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