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HUNDESTEUERSATZUNG der Stadt Ennigerloh vom 10.12.2004 ...

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H U N D E S T E U E R S A T Z U N G<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ennigerloh</strong> <strong>vom</strong> <strong>10.12.2004</strong><br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 7 und 41 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in<br />

<strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung <strong>vom</strong> 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />

durch Gesetz <strong>vom</strong> 16. November 2004 (GV NRW 2004 S. 644) und <strong>der</strong> §§ 3 und<br />

20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

<strong>vom</strong> 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz <strong>vom</strong> 04. Mai<br />

2004 (GV NRW S. 228) hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ennigerloh</strong> in seiner Sitzung <strong>vom</strong> 29. November<br />

2004 folgende Hundesteuersatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haltung<br />

(1) Gegenstand <strong>der</strong> Steuer ist das Halten von Hunden im <strong>Stadt</strong>gebiet.<br />

(2) Steuerpflichtig ist <strong>der</strong> Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen<br />

Interesse o<strong>der</strong> im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt<br />

aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als<br />

von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen,<br />

wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Bürgermeister <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Ennigerloh</strong>, Fachbereich Bürgerservice und Ordnung, Marktplatz 1, 59320<br />

<strong>Ennigerloh</strong>, gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben<br />

wird.<br />

Halten mehrere Personen gemeinsam einen o<strong>der</strong> mehrere Hunde, so sind sie<br />

Gesamtschuldner.<br />

(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege o<strong>der</strong> Verwahrung genommen<br />

hat o<strong>der</strong> auf Probe o<strong>der</strong> zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen<br />

kann, dass <strong>der</strong> Hund in einer an<strong>der</strong>en Gemeinde <strong>der</strong> Bundesrepublik bereits<br />

versteuert wird o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall<br />

ein, wenn die Pflege, Verwahrung o<strong>der</strong> die Haltung auf Probe o<strong>der</strong> zum Anlernen<br />

den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.<br />

§ 2<br />

Steuermaßstab und Steuersatz<br />

(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter o<strong>der</strong> mehreren Personen<br />

gemeinsam<br />

a) nur ein Hund gehalten wird................................................................ 56,-- €<br />

b) zwei Hunde gehalten werden - je Hund -........................................... 68,-- €<br />

c) drei o<strong>der</strong> mehr Hunde gehalten werden - je Hund -........................... 80,-- €<br />

d) ein gefährlicher Hund gehalten wird .................................................. 442,-- €<br />

e) zwei o<strong>der</strong> mehr gefährliche Hunde gehalten werden – je Hund......... 553,-- €<br />

1


Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei <strong>der</strong> Berechnung<br />

<strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung<br />

nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.<br />

(2) Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d) und e) sind solche<br />

Hunde,<br />

a) die auf Angriffslust o<strong>der</strong> Kampfbereitschaft o<strong>der</strong> Schärfe o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e in <strong>der</strong><br />

Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden o<strong>der</strong> die eine<br />

Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund o<strong>der</strong> einer Abrichtung<br />

auf Zivilschärfe begonnen o<strong>der</strong> abgeschlossen haben. Als Ausbildung<br />

zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen o<strong>der</strong> Verbänden<br />

durchgeführte sogenannte Schutzdienst- o<strong>der</strong> Sporthundeausbildung, sofern<br />

keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt;<br />

b) die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen<br />

haben;<br />

c) die in gefahrdrohen<strong>der</strong> Weise einen Menschen angesprungen haben;<br />

d) die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen o<strong>der</strong> Hunde<br />

hetzen o<strong>der</strong> reißen.<br />

e.) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbeson<strong>der</strong>e Hunde <strong>der</strong><br />

Rassen<br />

1. Pitbull Terrier<br />

2. American Staffordshire Terrier<br />

3. Staffordshire Bullterrier<br />

4. Bullterrier<br />

5. Alano<br />

6. American Bulldog<br />

7. Bullmastiff<br />

8. Mastiff<br />

9. Mastino Espanol<br />

10. Mastino Nepoletano<br />

11. Fila Brasileiro<br />

12. Dogo Argentino<br />

13. Rottweiler<br />

14. Tosa Inu<br />

sowie <strong>der</strong>en Kreuzungen untereinan<strong>der</strong> sowie mit an<strong>der</strong>en Hunden.<br />

§ 3<br />

Steuerbefreiung<br />

(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ennigerloh</strong> aufhalten,<br />

sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn<br />

sie nachweisen können, dass die Hunde in einer an<strong>der</strong>en Gemeinde <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />

versteuert werden o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Steuer befreit sind.<br />

2


(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem<br />

Schutz und <strong>der</strong> Hilfe Blin<strong>der</strong>, Tauber o<strong>der</strong> sonst hilfloser Personen dienen.<br />

Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehin<strong>der</strong>tenausweis<br />

mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ o<strong>der</strong> „H“ besitzen.<br />

(3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken<br />

gehaltenen Hunde, die<br />

a) an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten<br />

werden o<strong>der</strong><br />

b) als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich<br />

gehaltenen Herden verwandt werden, in <strong>der</strong> hierfür benötigten Anzahl.<br />

(4) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerbefreiung nach<br />

den Absätzen 2 und 3 nicht gewährt.<br />

§ 4<br />

Allgemeine Steuerermäßigung<br />

(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen<br />

für<br />

a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten<br />

Gebäude mehr als 200 Meter Luftlinie entfernt liegen, erfor<strong>der</strong>lich<br />

sind, jedoch nur für zwei Hunde.<br />

b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- o<strong>der</strong> Schutzhunde verwendet werden und<br />

die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

anerkannten Vereins o<strong>der</strong> Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung<br />

<strong>der</strong> Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen<br />

und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft<br />

zu machen.<br />

Die Anerkennung des Vereins o<strong>der</strong> Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn<br />

glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende<br />

Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung <strong>der</strong> Leistungsprüfung<br />

verfügt.<br />

(2) Für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten im<br />

Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 200 Meter Luftlinie entfernt liegen,<br />

erfor<strong>der</strong>lich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes<br />

nach § 2 zu ermäßigen, jedoch nur für zwei Hunde.<br />

Als im Zusammenhang bebauter Ortsteil wird jeweils <strong>der</strong> Innenbereich festgesetzt,<br />

<strong>der</strong> in den Anlagen 1 bis 4 gekennzeichnet ist.<br />

(3) Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz<br />

und diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen wird die<br />

Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 gesenkt, jedoch nur<br />

für einen Hund.<br />

3


(4) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung<br />

nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.<br />

§ 5<br />

Allgemeine Voraussetzung für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung<br />

(1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur<br />

gewährt, wenn <strong>der</strong> Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen<br />

wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.<br />

(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung o<strong>der</strong> -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen<br />

vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll,<br />

schriftlich bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ennigerloh</strong> zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die<br />

Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalen<strong>der</strong>monats auch<br />

dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für<br />

die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.<br />

(3) Über die Steuerbefreiung o<strong>der</strong> -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt.<br />

Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.<br />

(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung o<strong>der</strong> -ermäßigung weg, so<br />

ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ennigerloh</strong><br />

schriftlich anzuzeigen.<br />

§ 6<br />

Beginn und Ende <strong>der</strong> Steuerpflicht<br />

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem <strong>der</strong> Hund aufgenommen<br />

worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm<br />

gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats,<br />

in dem <strong>der</strong> Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz<br />

2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem <strong>der</strong> Zeitraum von zwei<br />

Monaten überschritten worden ist.<br />

(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem <strong>der</strong> Hund veräußert<br />

o<strong>der</strong> sonst abgeschafft wird, abhanden kommt o<strong>der</strong> eingeht.<br />

Der Tod des Hundes ist in <strong>der</strong> Regel durch eine tierärztliche Bescheinigung<br />

nachzuweisen. Ansonsten sind die Gründe, die zur Beendigung <strong>der</strong> Steuerpflicht<br />

führen können, schriftlich zu erklären.<br />

(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer an<strong>der</strong>en Gemeinde beginnt die Steuerpflicht<br />

mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters<br />

aus <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den<br />

<strong>der</strong> Wegzug fällt.<br />

4


§ 7<br />

Festsetzung und Fälligkeit <strong>der</strong> Steuer<br />

(1) Die Steuer wird für ein Kalen<strong>der</strong>jahr o<strong>der</strong> – wenn die Steuerpflicht erst während<br />

des Kalen<strong>der</strong>jahres beginnt - für den Rest des Kalen<strong>der</strong>jahres festgesetzt.<br />

(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides<br />

für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15.<br />

Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig.<br />

Sie kann für das ganze Jahr im voraus entrichtet werden.<br />

(3) Wer einen bereits in einer Gemeinde <strong>der</strong> Bundesrepublik versteuerten Hund<br />

erwirbt o<strong>der</strong> mit einem solchen Hund zuzieht o<strong>der</strong> wer an Stelle eines abgeschafften,<br />

verloren gegangenen o<strong>der</strong> eingegangenen Hundes einen neuen Hund<br />

erwirbt, kann die Anrechnung <strong>der</strong> nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten<br />

Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.<br />

§ 8<br />

Sicherung und Überwachung <strong>der</strong> Steuer<br />

(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach<br />

<strong>der</strong> Aufnahme o<strong>der</strong> - wenn <strong>der</strong> Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen<br />

Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem <strong>der</strong><br />

Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe <strong>der</strong> Hun<strong>der</strong>asse bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Ennigerloh</strong> anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung<br />

innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem <strong>der</strong> Zeitraum von<br />

zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1<br />

innerhalb <strong>der</strong> ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.<br />

(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn<br />

veräußert o<strong>der</strong> sonst abgeschafft hat, nachdem <strong>der</strong> Hund abhanden gekommen<br />

o<strong>der</strong> eingegangen ist o<strong>der</strong> nachdem <strong>der</strong> Halter aus <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ennigerloh</strong> weggezogen<br />

ist, bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ennigerloh</strong> abzumelden. Mit <strong>der</strong> Abmeldung des Hundes<br />

ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die <strong>Stadt</strong> <strong>Ennigerloh</strong> zurückzugeben.<br />

Im Falle <strong>der</strong> Abgabe des Hundes an eine an<strong>der</strong>e Person sind bei <strong>der</strong><br />

Abmeldung <strong>der</strong> Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Ennigerloh</strong> übersendet mit dem Steuerbescheid o<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Bescheinigung<br />

über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der<br />

Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung o<strong>der</strong> seines umfriedeten<br />

Grundbesitzes nur mit <strong>der</strong> sichtbar befestigten, gültigen Steuermarke umherlaufen<br />

lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ennigerloh</strong><br />

die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung<br />

einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen o<strong>der</strong> vorzuzeigen.<br />

An<strong>der</strong>e Gegenstände, die <strong>der</strong> Steuermarke ähnlich sehen, dürfen<br />

dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust <strong>der</strong> gültigen Steuermarke wird<br />

dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz <strong>der</strong> Kosten<br />

ausgehändigt.<br />

5


(4) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und <strong>der</strong>en Stellvertreter sind<br />

verpflichtet, den Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ennigerloh</strong> auf Nachfrage über die auf<br />

dem Grundstück, im Haushalt o<strong>der</strong> Betrieb gehaltenen Hunde und <strong>der</strong>en Halter<br />

wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung<br />

mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch <strong>der</strong> Hundehalter<br />

verpflichtet.<br />

(5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer,<br />

Haushaltungsvorstände sowie <strong>der</strong>en Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen<br />

Ausfüllung <strong>der</strong> ihnen <strong>vom</strong> Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb <strong>der</strong><br />

vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung<br />

mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen <strong>der</strong> Nachweisungen wird die Verpflichtung<br />

zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.<br />

§ 9<br />

Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen<br />

(1) Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund<br />

dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsordnung<br />

<strong>vom</strong> 02. Januar 2002 (BGBl I S. 42,2909,2003 I S.738) und dem Gesetz<br />

zur Ausführung <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-<br />

Westfalen (AG VwGO) <strong>vom</strong> 26. März 1960 (GV NW S. 47) in ihrer jeweils gültigen<br />

Fassung.<br />

(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) <strong>vom</strong> 19.02.2003<br />

(GV NRW S.156) in seiner jeweils gültigen Fassung.<br />

§ 10<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) <strong>vom</strong> 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt<br />

geän<strong>der</strong>t durch Gesetz <strong>vom</strong> 04. Mai 2004 (GV NRW S. 228), handelt wer vorsätzlich<br />

o<strong>der</strong> leichtfertig<br />

1. als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall <strong>der</strong> Voraussetzungen für<br />

eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,<br />

2. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht o<strong>der</strong> nicht rechtzeitig<br />

o<strong>der</strong> unter fehlen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> falscher Angabe <strong>der</strong> Hun<strong>der</strong>asse anmeldet,<br />

3. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht o<strong>der</strong> nicht rechtzeitig<br />

abmeldet,<br />

4. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung<br />

o<strong>der</strong> seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige<br />

Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des<br />

Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ennigerloh</strong> nicht vorzeigt o<strong>der</strong> dem Hund an<strong>der</strong>e<br />

Gegenstände, die <strong>der</strong> Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,<br />

6


5. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Stellvertreter<br />

sowie als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft<br />

erteilt,<br />

6. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Stellvertreter<br />

entgegen § 8 Abs. 5 die <strong>vom</strong> Steueramt übersandten Nachweisungen<br />

nicht wahrheitsgemäß o<strong>der</strong> nicht fristgemäß ausfüllt.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Hundesteuersatzung tritt zum 01.01.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung<br />

<strong>vom</strong> 21.12.2000 außer Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die vorstehende Hundesteuersatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Ennigerloh</strong> <strong>vom</strong> <strong>10.12.2004</strong> wird hiermit<br />

gemäß § 7 Abs. 4 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO<br />

NRW) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung <strong>vom</strong> 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt<br />

geän<strong>der</strong>t durch Gesetz <strong>vom</strong> 16.11.2004 (GV NW 2004 S. 644) öffentlich bekannt gemacht.<br />

Gemäß § 7 Abs. 6 <strong>der</strong> Gemeindeordnung NRW kann die Verletzung von Verfahrensund<br />

Formvorschriften <strong>der</strong> Gemeindeordnung gegen diese Satzung nach Ablauf eines<br />

Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt o<strong>der</strong> ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />

wurde nicht durchgeführt,<br />

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) <strong>der</strong> Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet o<strong>der</strong><br />

d) <strong>der</strong> Form- o<strong>der</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde vorher gerügt<br />

und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,<br />

die den Mangel ergibt.<br />

59320 <strong>Ennigerloh</strong>, den <strong>10.12.2004</strong><br />

Lülf<br />

Bürgermeister<br />

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