Lieferant - Stadtwerke Emsdetten GmbH
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<strong>Lieferant</strong><br />
STADTWERKE EMSDETTEN GMBH<br />
Handelsregister Steinfurt<br />
HRB 3606<br />
MoorbrÄckenstr. 30, 48282 <strong>Emsdetten</strong><br />
GeschÅftsfÄhrer: Dipl.-Betriebswirt Erich Krake<br />
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dipl.-Ingenieur Martin LÄke<br />
Auftrag zur Lieferung elektrischer Energie (Individualabkommen)<br />
fÄr gewerbliche Zwecke (s. Preisblatt Punkt 1.)<br />
fÄr Hotels und GaststÅtten (s. Preisblatt Punkt 2.)<br />
fÄr landwirtschaftliche Betriebe Eintarifmessung (s. Preisblatt Punkt 3.)<br />
fÄr landwirtschaftliche Betriebe Zweitarifmessung (s. Preisblatt Punkt 4.)<br />
durch die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Emsdetten</strong> <strong>GmbH</strong> (<strong>Lieferant</strong>)<br />
1. Kunde Ggf. Anrede: Herr Frau Titel:<br />
Kundennummer<br />
Vertragskonto<br />
Vorname / Name Geburtsdatum Firma<br />
StraÇe / Hausnummer<br />
PLZ / Ort<br />
Telefon geschÅftlich Telefon privat Fax / E-Mail<br />
Handelsregisternummer<br />
2. Entnahmestelle (Nur ausfÄllen, wenn abweichend von Punkt 1)<br />
Steuernummer<br />
StraÇe / Hausnummer<br />
ZÅhlpunktbezeichnung (falls bekannt)<br />
PLZ / Ort<br />
3. Rechnungsanschrift (Nur ausfÄllen, wenn abweichend von Punkt 1)<br />
Vorname / Name StraÇe / Hausnummer PLZ / Ort<br />
4. Bisheriger Strombezug<br />
Um Ihren Auftrag schnellstmÉglich ausfÄhren zu kÉnnen, bitten wir Sie um folgende Angaben oder alternativ um Zusendung einer Kopie Ihrer letzten<br />
Stromrechnung (Achtung: Unterlagen kÉnnen nicht zurÄck geschickt werden)<br />
Bisheriger Stromlieferant (Name und Anschrift)<br />
Kundennummer beim bisherigen Stromlieferanten<br />
ZÅhlpunktbezeichnung/ StromzÅhlernummer Vorjahresstromverbrauch in kWh ZÅhlerstand am Tag der Ñbernahme<br />
5. Preise<br />
Der Strompreis ergibt sich aus dem als Anlage beigefÄgten Preisblatt.<br />
6. Lieferbeginn<br />
GewÄnschter Lieferbeginn (maÇgeblich ist die AuftragsbestÅtigung des <strong>Lieferant</strong>en nach Ziff. 1 AGB):<br />
NÅchstmÉglicher Zeitpunkt zum (Monat) (Jahr)<br />
7. Laufzeit, KÄndigung<br />
Der Vertrag lÅuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Wochen auf das Ende eines Kalendermonats<br />
gekÄndigt werden. Besondere KÄndigungsrechte (nach Gesetz oder den beigefÄgten AGB) bleiben unberÄhrt. Die KÄndigung bedarf der<br />
Textform.<br />
.<br />
8. Geltung der Allgemeinen GeschÅftsbedingungen<br />
ErgÅnzend finden die Allgemeinen GeschÅftsbedingungen Anwendung. Dieser Vertragstext und die Allgemeinen GeschÅftsbedingungen kÉnnen zusÅtzlich<br />
unter www.stadtwerke-emsdetten.de abgerufen und in wiedergabefÅhiger Form gespeichert werden.<br />
9. Vollmacht<br />
Der Kunde bevollmÅchtigt den <strong>Lieferant</strong>en zur Vornahme aller Handlungen sowie Abgabe und Entgegennahme aller ErklÅrungen, die im Zusammenhang mit<br />
einem Wechsel des Stromversorgers erforderlich werden, soweit dem Kunden dadurch keine Kosten entstehen. Dies beinhaltet auch eine Vollmacht zur KÄndigung<br />
etwaiger bestehender VertrÅge Äber die DurchfÄhrung des Messstellenbetriebs und/ oder der Messung.<br />
Stand 01/2013
Diese Vollmacht gilt insbesondere fÄr eine gegebenenfalls erforderliche KÄndigung des bisherigen Strombezugsvertrages, fÄr die Abfrage der Verbrauchsdaten<br />
des Kunden aus den vorangegangenen Jahren sowie den Abschluss der fÄr eine Belieferung notwendigen VertrÅge mit dem Netzbetreiber. Insoweit ist der<br />
<strong>Lieferant</strong> von den BeschrÅnkungen des Ö 181 BGB befreit.<br />
10. Datenaustausch mit der SCHUFA / Wirtschaftsauskunfteien / BonitÅtsprÄfung<br />
Der Kunde willigt ein, dass der <strong>Lieferant</strong> Wirtschaftsauskunfteien bzw. der fÄr seinen GeschÅftssitz zustÅndigen SCHUFA-Gesellschaft Daten fÄr die<br />
Beantragung, die Aufnahme und Beendigung des Stromliefervertrages Äbermittelt und AuskÄnfte Äber ihn von der SCHUFA erhÅlt. Zum Zweck der<br />
Entscheidung Äber die BegrÄndung, DurchfÄhrung oder Beendigung des VertragsverhÅltnisses werden dabei Wahrscheinlichkeitswerte fÄr ein<br />
bestimmtes zukÄnftiges Verhalten unseres Vertragspartners erhoben oder verwendet, in deren Berechnung unter anderem die Anschriftendaten<br />
unseres Vertragspartners einflieÇen. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden dabei gewahrt.<br />
11. EinzugsermÅchtigung<br />
Der nachstehend genannte Kontoinhaber ermÅchtigt den <strong>Lieferant</strong>en widerruflich, Rechnungs- und AbschlagsbetrÅge aus diesem AuftragsverhÅltnis von seinem<br />
nachfolgend genannten Girokonto im Lastschrifteinzugsverfahren abzubuchen.<br />
Kontonummer Bankleitzahl Kreditinstitut<br />
Kontoinhaber: Vorname / Name<br />
<br />
Unterschrift des Kontoinhabers<br />
12. EinwilligungserklÅrung zur Datenverwendung (Werbung und Marktforschung)<br />
Ich erklÅre mich einverstanden mit der Verarbeitung und Nutzung der von mir im Rahmen dieses Vertrages erhobenen Daten (z.B. Name, Anschrift,<br />
Geburtsdatum, Tel.-Nr., E-Mail-Adresse) sowie der Vertragsdaten einschlieÇlich der Daten zur Vertragsbeendigung (dazu gehÉren Beginn<br />
und Ende der Belieferung, Daten zum Energieverbrauch) fÄr an mich per Brief, Telefon und E-Mail gerichtete Werbung sowie zur Marktforschung<br />
durch den <strong>Lieferant</strong>en (z.B. Vertragsangebote, Informationen Äber Sonderangebote, Rabattaktionen). Meine Einwilligung kann ich jederzeit<br />
widerrufen. Die Einwilligung gilt – vorbehaltlich eines vorherigen Widerrufs – bis zum Ende des auf die Vertragsbeendigung folgenden<br />
Kalenderjahres. Der Widerruf kann auch lediglich hinsichtlich einzelner Kontaktwege erfolgen. Der Widerruf ist zu richten an <strong>Stadtwerke</strong><br />
<strong>Emsdetten</strong> <strong>GmbH</strong>, MoorbrÄckenstr. 30, 48282 <strong>Emsdetten</strong> (Fax: 02572-202 189, info@stadtwerke-emsdetten.de). Eine Öbermittlung der Daten an<br />
Dritte erfolgt nicht, es sei denn, ich habe dem ausdrÄcklich zugestimmt oder der <strong>Lieferant</strong> ist hierzu aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet<br />
oder die Öbermittlung ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ausdrÄcklich zulÅssig.<br />
13. Auftragserteilung<br />
Mit meiner Unterschrift erteilt der Kunde dem <strong>Lieferant</strong>en den Auftrag, seinen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an die obige Entnahmestelle<br />
zu liefern. Der Vertrag kommt mit der AuftragsbestÅtigung des <strong>Lieferant</strong>en zustande, die spÅtestens 14 Tage nach Absendung des Auftrages zu<br />
erfolgen hat.<br />
Ort / Datum<br />
<br />
Unterschrift Kunde<br />
Stand 01/2013
Allgemeine GeschÅftsbedingungen der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Emsdetten</strong> <strong>GmbH</strong> zur Lieferung elektrischer Energie fÄr gewerbliche<br />
Zwecke, landwirtschaftliche Betriebe (Ein- und Zweitarifmessung) sowie Hotels & GaststÅtten<br />
(Individualabkommen)<br />
1. Vertragsschluss / Lieferbeginn<br />
1.1 Das Angebot des <strong>Lieferant</strong>en in Prospekten, Anzeigen etc. ist freibleibend und unverbindlich.<br />
MaÇgeblich ist das jeweils geltende Preisblatt.<br />
1.2 Der Vertrag kommt durch BestÅtigung des <strong>Lieferant</strong>en in Textform unter Angabe des<br />
voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Der tatsÅchliche Lieferbeginn hÅngt davon<br />
ab, dass alle fÄr die Belieferung notwendigen MaÇnahmen (KÄndigung des bisherigen<br />
Liefervertrages etc.) erfolgt sind.<br />
2. Umfang und DurchfÄhrung der Lieferung / Weiterleitungsverbot / Eigenerzeugungsanlagen<br />
2.1. Der <strong>Lieferant</strong> liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an<br />
seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze<br />
des auf den (ggf. jeweiligen) ZÅhlpunkt bezogenen Netzanschlusses. ZÅhlpunkt ist der<br />
Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird.<br />
2.2. Der <strong>Lieferant</strong> liefert die elektrische Energie in Form von Drehstrom mit einer Nennspannung<br />
von 400 V oder Wechselstrom mit einer Nennspannung von 230 V, beides<br />
mit einer Nennfrequenz von etwa 50 Hertz in Niederspannung nach DIN IEC 38, EN<br />
50160.<br />
2.3. Der Kunde wird die elektrische Energie lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine<br />
Weiterleitung an Dritte ist unzulÅssig.<br />
2.4. Bei einer Unterbrechung oder bei UnregelmÅÇigkeiten in der ElektrizitÅtsversorgung ist<br />
der <strong>Lieferant</strong>, soweit es sich um Folgen einer StÉrung des Netzbetriebes einschlieÇlich<br />
des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu mÉglichen AnsprÄchen<br />
des Kunden gegen den Netzbetreiber vgl. Ziff. 9. Der <strong>Lieferant</strong> ist weiter von<br />
seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss<br />
und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb<br />
auf eigene Initiative unterbrochen hat. Das gleiche gilt, wenn der <strong>Lieferant</strong> an<br />
der Lieferung, der Erzeugung und/ oder dem Bezug von Strom aufgrund hÉherer Gewalt<br />
oder sonstiger UmstÅnde, deren Beseitigung dem <strong>Lieferant</strong>en nicht mÉglich ist<br />
oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.<br />
2.5. Der Kunde hat den <strong>Lieferant</strong>en vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme von<br />
Eigenerzeugungsanlagen schriftlich zu informieren.<br />
3. Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Schlussrechnung / Anteilige<br />
Preisberechnung<br />
3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zustÅndigen<br />
Messstellenbetreibers ermittelt. Die Messeinrichtungen werden vom zustÅndigen Netzbetreiber,<br />
vom <strong>Lieferant</strong>en, einem von diesen Beauftragten oder auf Verlangen des <strong>Lieferant</strong>en<br />
oder des Netzbetreibers vom Kunden selbst abgelesen. Der Kunde kann einer<br />
Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. KÉnnen die Messeinrichtungen<br />
nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so kÉnnen der <strong>Lieferant</strong><br />
und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der<br />
letzten Ablesung schÅtzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsÅchlichen VerhÅltnisse<br />
angemessen berÄcksichtigt werden.<br />
3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen<br />
<strong>Lieferant</strong>en oder Netzbetreiber oder einem von diesen Beauftragten den Zutritt zu seinem<br />
GrundstÄck und zu seinen RÅumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der<br />
preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich<br />
ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch<br />
Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor<br />
dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde<br />
hat dafÄr Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugÅnglich sind.<br />
3.3. Der <strong>Lieferant</strong> kann vom Kunden ein- oder zweimonatlich Abschlagszahlungen verlangen.<br />
Der <strong>Lieferant</strong> berechnet diese unter BerÄcksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs<br />
und/oder der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate nach billigem Ermessen.<br />
Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, ist der <strong>Lieferant</strong> auch zu einer<br />
entsprechenden SchÅtzung unter BerÄcksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs<br />
vergleichbarer Kunden berechtigt. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich<br />
von der SchÅtzung abweicht, ist dies angemessen zu berÄcksichtigen. Rechte<br />
des Kunden nach Ö 40 Abs. 3 EnWG bleiben unberÄhrt. Soweit nichts Gegenteiliges<br />
vereinbart ist, entspricht die HÉhe der Abschlagszahlungen den Abschlagszahlungen,<br />
wie sie dem Kunden im BegrÄÇungsanschreiben mitgeteilt wurden.<br />
3.4. Zum Ende jedes (vom <strong>Lieferant</strong>en festgelegten) Abrechnungsjahres und zum Ende des<br />
LieferverhÅltnisses wird vom <strong>Lieferant</strong>en eine Schlussrechnung erstellt, in welcher der<br />
tatsÅchliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet<br />
wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung<br />
der tatsÅchlichen Belieferung, so wird der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag<br />
erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nÅchsten Abschlagszahlung verrechnet.<br />
Rechte des Kunden nach Ö 40 Abs. 3 EnWG bleiben unberÄhrt.<br />
3.5. Der Kunde kann jederzeit vom <strong>Lieferant</strong>en verlangen, eine NachprÄfung der Messeinrichtungen<br />
an seiner Abnahmestelle durch eine EichbehÉrde oder eine staatlich anerkannte<br />
PrÄfstelle im Sinne des Ö 2 Abs. 4 des Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten<br />
der NachprÄfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die gesetzlichen<br />
Verkehrsfehlergrenzen nicht Äberschritten werden. Ergibt eine NachprÄfung der Messeinrichtungen<br />
eine Ñberschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in<br />
der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig<br />
berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. AnsprÄche sind auf den der Feststellung<br />
des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschrÅnkt, es sei denn, die Auswirkung<br />
des Fehlers kann Äber einen grÉÇeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem<br />
Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, lÅngstens auf drei Jahre,<br />
beschrÅnkt.<br />
3.6. Ündern sich die vertraglichen Preise wÅhrend des Abrechnungsjahres, so erfolgt die<br />
Aufteilung des Strombezugs und der Verrechnungspreise sowie des Grundpreises jeweils<br />
tagesanteilig, der Arbeitspreise mengenanteilig, wobei die Mengen rechnerisch<br />
abgegrenzt werden kÉnnen. Die nach der PreisÅnderung anfallenden Abschlagszahlungen<br />
kÉnnen entsprechend angepasst werden.<br />
4. Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung<br />
Stand 10/2012<br />
4.1. SÅmtliche RechnungsbetrÅge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung,<br />
AbschlÅge zu dem vom <strong>Lieferant</strong>en festgelegten Zeitpunkt fÅllig und<br />
ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag zu<br />
zahlen.<br />
4.2. Bei Zahlungsverzug kann der <strong>Lieferant</strong>, wenn er erneut zur Zahlung auffordert<br />
oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lÅsst, die dadurch<br />
entstandenen Kosten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer pauschalen<br />
Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, solche Kosten seien<br />
nicht entstanden oder wesentlich geringer als in HÉhe der Pauschale.<br />
4.3. EinwÅnde gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur<br />
Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte MÉglichkeit eines offensichtlichen<br />
Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene<br />
Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare<br />
Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde<br />
eine NachprÄfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die<br />
NachprÄfung nicht die ordnungsgemÅÇe Funktion der Messeinrichtung festgestellt<br />
ist.<br />
4.4. Gegen AnsprÄche des <strong>Lieferant</strong>en kann nur mit unbestrittenen oder rechtskrÅftig<br />
festgestellten GegenansprÄchen aufgerechnet werden.<br />
5. Vorauszahlung / Sicherheitsleistung<br />
5.1. Der <strong>Lieferant</strong> ist berechtigt, fÄr den ElektrizitÅtsverbrauch des Kunden in<br />
angemessener HÉhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den UmstÅnden<br />
des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen<br />
Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt (frÄhestens<br />
jedoch zu Beginn der Lieferung). Die HÉhe der Vorauszahlung des Kunden<br />
betrÅgt mindestens die fÄr einen Zeitraum von zwei Liefermonaten durchschnittlich<br />
zu leistenden Zahlungen und ergibt sich aus dem durchschnittlichen<br />
Verbrauch fÄr zwei Liefermonate des vorhergehenden Abrechnungszeitraums<br />
und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender<br />
Abrechnungszeitraum bestehen – aus dem durchschnittlichen Verbrauch<br />
vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis. Macht der<br />
Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen<br />
zu berÄcksichtigen. Die Vorauszahlung wird mit den jeweils nÅchsten<br />
vom Kunden nach diesem Vertrag zu leistenden Zahlungen verrechnet.<br />
Erfolgt eine solche Verrechnung und liegen die Voraussetzungen fÄr eine<br />
Vorauszahlung weiterhin vor, ist der Kunde verpflichtet, den verrechneten<br />
Betrag unverzÄglich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung<br />
nachzuentrichten<br />
5.2. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der <strong>Lieferant</strong> beim Kunden<br />
einen Bargeld- oder ChipkartenzÅhler oder sonstige vergleichbare Vorkassesysteme<br />
einrichten.<br />
5.3. Anstelle einer Vorauszahlung kann der Kunde nach seiner Wahl in gleicher<br />
HÉhe Sicherheit leisten. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist<br />
eine Sicherheitsleistung nur zulÅssig in Form einer unbedingten, unwiderruflichen,<br />
selbstschuldnerischen BÄrgschaft einer europÅischen Bank. Die sich<br />
verbÄrgende Bank muss ein Rating im „A“-Bereich von Standard & Poors<br />
oder ein gleichwertiges Rating einer anderen international anerkannten Rating-Agentur<br />
aufweisen.<br />
5.4. Der <strong>Lieferant</strong> kann sich aus der Sicherheit befriedigen, sobald der Kunde mit<br />
seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der <strong>Lieferant</strong> wird die Sicherheit<br />
nur in dem Umfang verwerten, indem dies zur ErfÄllung der rÄckstÅndigen<br />
Zahlungsverpflichtungen erforderlich ist.<br />
5.5. Die Verwertung der Sicherheit nach Ziff. 5.4 wird der <strong>Lieferant</strong> dem Kunden<br />
unter Fristsetzung schriftlich androhen, es sei denn, dass zu besorgen ist,<br />
dass eine Befriedigung aus der Sicherheit zu spÅt erfolgen wÄrde. Stellt der<br />
Abschluss des Vertrages fÄr den Kunden ein HandelsgeschÅft dar, betrÅgt<br />
die Frist wenigstens eine Woche. In allen Äbrigen FÅllen betrÅgt sie einen<br />
Monat.<br />
5.6. Die Sicherheit ist unverzÄglich zurÄckzugeben, soweit ihre Voraussetzungen<br />
weggefallen sind.<br />
5.7. Sofern der Kunde entgegen Ziff. 5.1, 5.3 keine Vorauszahlung oder Sicherheit<br />
leistet, gelten Ziff. 8.2, 8.4.<br />
6. Preise und Preisanpassung / Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich<br />
auferlegte Belastungen<br />
6.1. Der vom Kunden zu zahlende Gesamtpreis setzt sich aus einem Grundpreis<br />
sowie einem Arbeitspreis (bei Landwirten unterteilt nach Hochtarif / Niedertarif)<br />
gemÅÇ anliegendem Preisblatt zusammen.<br />
6.2. Der Gesamtpreis enthÅlt den Energiepreis, die Kosten fÄr Messstellenbetrieb<br />
und Messung – soweit diese Kosten dem <strong>Lieferant</strong>en in Rechnung gestellt<br />
werden – sowie die Kosten fÄr die Abrechnung, die aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz<br />
(EEG) folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber<br />
abzufÄhrende Netzzugangsentgelt (einschlieÇlich Blindstrom) inklusive<br />
der vom Netzbetreiber erhobenen ZuschlÅge nach dem Kraft-WÅrme-<br />
Kopplungsgesetz (KWKG), die Belastungen des <strong>Lieferant</strong>en durch die Ö 19-<br />
StromNEV-Umlage sowie die Konzessionsabgaben.<br />
6.3. Die Preise nach Ziff. 6.1 und 6.2 sind Nettopreise. ZusÅtzlich fallen Stromsteuer<br />
(derzeit: 2,05 Ct/ kWh) sowie – auf diese Nettopreise und die Stromsteuer<br />
– Umsatzsteuer (derzeit: 19 %) in der jeweils geltenden HÉhe an. Ündern<br />
sich diese SteuersÅtze, Åndern sich die Bruttopreise entsprechend.<br />
6.4. Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss<br />
mit zusÅtzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann der <strong>Lieferant</strong><br />
hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen. Dies<br />
gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach HÉhe und Zeitpunkt ihres Entstehens<br />
bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige<br />
gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe<br />
ist auf die Mehrkosten beschrÅnkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen<br />
Regelung (z.B. nach Kopf oder nach Verbrauch) dem einzelnen
VertragsverhÅltnis zugeordnet werden kÉnnen. Mit der neuen Steuer oder Abgabe<br />
korrespondierende Kostenentlastungen – z.B. der Wegfall einer anderen Steuer –<br />
sind anzurechnen. Eine Weitergabe kann mit Wirksamwerden der betreffenden Regelung<br />
erfolgen. Der Kunde wird Äber die Anpassung spÅtestens mit der Rechnungsstellung<br />
informiert.<br />
6.5. Ziff. 6.4 gilt entsprechend, falls sich die HÉhe einer nach Ziff. 6.4 weitergegebenen<br />
Steuer oder Abgabe Åndert; bei einem Wegfall oder einer Absenkung ist der <strong>Lieferant</strong><br />
zu einer Weitergabe verpflichtet.<br />
6.6. Ziff. 6.4 und Ziff. 6.5 gelten entsprechend, falls auf die Belieferung oder die Verteilung<br />
von elektrischer Energie nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte, allgemein<br />
verbindliche Belastung (d.h. keine BuÇgelder o.Å.) entfÅllt, soweit diese unmittelbaren<br />
Einfluss auf die Kosten fÄr die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat (wie<br />
derzeit z.B. nach dem EEG und dem KWKG).<br />
6.7. Der <strong>Lieferant</strong> ist verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden<br />
Preise – mit Ausnahme der gesondert nach Ziff. 6.3 an den Kunden weitergegebenen<br />
Strom- und Umsatzsteuer – darÄber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung<br />
der Kosten anzupassen, die fÄr die Preisberechnung maÇgeblich sind. Eine solche ErhÉhung<br />
oder ErmÅÇigung erfolgt insbesondere, wenn sich die Kosten fÄr die Beschaffung<br />
von Energie oder die Nutzung des Verteilnetzes Åndern oder sonstige Ünderungen<br />
der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer verÅnderten<br />
Kostensituation fÄhren. Der <strong>Lieferant</strong> ist verpflichtet, bei AusÄbung seines billigen Ermessens<br />
die jeweiligen Zeitpunkte einer PreisÅnderung so zu wÅhlen, dass Kostensenkungen<br />
nicht nach fÄr den Kunden ungÄnstigeren MaÇstÅben Rechnung getragen<br />
werden als KostenerhÉhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang<br />
preiswirksam werden wie KostenerhÉhungen. Ünderungen der Preise nach dieser<br />
Ziffer sind nur zum Monatsersten mÉglich. Preisanpassungen werden nur wirksam,<br />
wenn der <strong>Lieferant</strong> dem Kunden die Ünderungen spÅtestens zwei Monate vor dem geplanten<br />
Wirksamwerden in Textform mitteilt. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung<br />
nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer<br />
KÄndigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu<br />
kÄndigen. Hierauf wird der Kunde vom <strong>Lieferant</strong>en in der Mitteilung gesondert hingewiesen.<br />
6.8. Ungeachtet vorstehender Bestimmungen kann der Kunde Informationen Äber die aktuellen<br />
Tarife unter der Tel.-Nr. 02572/202-333 oder im Internet unter www.stadtwerkeemsdetten.de<br />
erhalten.<br />
7. Ünderungen des Vertrages und dieser Bedingungen<br />
7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen<br />
und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B.<br />
EnWG, StromGVV, StromNZV, MessZV, hÉchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen<br />
der Bundesnetzagentur). Das vertragliche ÜquivalenzverhÅltnis kann nach<br />
Vertragsschluss durch unvorhersehbare Ünderungen (z.B. durch GesetzesÅnderungen,<br />
sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss<br />
des fÉrmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar<br />
war), die der <strong>Lieferant</strong> nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht<br />
unbedeutendem MaÇe gestÉrt werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im<br />
Vertrag und/ oder diesen Bedingungen entstandene LÄcke nicht unerhebliche Schwierigkeiten<br />
bei der DurchfÄhrung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung<br />
eine Klausel fÄr unwirksam erklÅrt), die nur durch eine Anpassung oder ErgÅnzung<br />
zu beseitigen sind. In solchen FÅllen ist der <strong>Lieferant</strong> verpflichtet, den Vertrag<br />
und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – insoweit anzupassen und/ oder<br />
zu ergÅnzen, als es die Wiederherstellung des ÜquivalenzverhÅltnisses von Leistung<br />
und Gegenleistung und/ oder der Ausgleich entstandener VertragslÄcken zur zumutbaren<br />
Fort- und DurchfÄhrung des VertragsverhÅltnisses erforderlich macht (z.B. mangels<br />
gesetzlicher Ñberleitungsbestimmungen).<br />
7.2 Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach vorstehendem Absatz sind<br />
nur zum Monatsersten mÉglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der <strong>Lieferant</strong><br />
dem Kunden die Anpassung spÅtestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden<br />
in Textform mitteilt. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Vertragsanpassung nicht<br />
einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer KÄndigungsfrist<br />
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kÄndigen. Hierauf<br />
wird der Kunde vom <strong>Lieferant</strong>en in der Mitteilung gesondert hingewiesen.<br />
8. Einstellung der Lieferung / Fristlose KÄndigung<br />
8.1. Der <strong>Lieferant</strong> ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung<br />
unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem MaÇe schuldhaft<br />
Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen<br />
verwendet („Stromdiebstahl“).<br />
8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive<br />
Mahn- und Inkassokosten und unter BerÄcksichtigung etwaiger Vorauszahlungen nach<br />
Ziff. 5.1ist der <strong>Lieferant</strong> ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung<br />
unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrages<br />
bleiben nicht titulierte Forderungen auÇer Betracht, die der Kunde schlÄssig beanstandet<br />
hat oder die aus einer streitigen PreiserhÉhung des <strong>Lieferant</strong>en resultieren.<br />
Dem Kunden wird die Unterbrechung spÅtestens vier Wochen vorher angedroht und<br />
der Beginn der Unterbrechung spÅtestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekÄndigt.<br />
Die Unterbrechung unterbleibt, wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende<br />
Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfÅnglich nachkommt. Der Kunde<br />
wird den <strong>Lieferant</strong>en auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend<br />
entgegenstehen, unverzÄglich schriftlich hinweisen.<br />
8.3. Die Kosten aufgrund der Unterbrechung der Lieferung sowie der Wiederherstellung der<br />
Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Die entstehenden Kosten werden dem Kunden<br />
pauschal gemÅÇ Preisblatt in Rechnung gestellt. Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen,<br />
dass die Kosten nicht entstanden sind oder wesentlich geringer sind als die<br />
Pauschale. Die Wiederherstellung der Belieferung wird vom <strong>Lieferant</strong>en von der Bezahlung<br />
der Unterbrechungskosten abhÅngig gemacht und davon, ob die GrÄnde fÄr<br />
die Einstellung entfallen sind.<br />
8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekÄndigt und die<br />
Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen<br />
von Ziff. 8.1.oder 8.2 wiederholt vorliegen und im Fall des wiederholten<br />
Zahlungsverzugs dem Kunden die KÄndigung zwei Wochen vorher angedroht wurde.<br />
Die KÄndigung bedarf der Schriftform. Die Unterbrechungskosten trÅgt der Kunde entsprechend<br />
Ziffer 8.3, sofern er den wichtigen Grund zu vertreten hat.<br />
8.5. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen<br />
das gesamte VermÉgen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses VermÉgens<br />
eingeleitet wurden, GrÄnde fÄr die ErÉffnung eines Insolvenzverfahrens<br />
gegen die andere Partei vorliegen oder die andere Partei einen Antrag<br />
auf ErÉffnung des Insolvenzverfahrens stellt oder wenn Grund zur Annahme<br />
besteht, dass die andere Partei ihre Zahlungen einstellen wird.<br />
8.6. DarÄber hinaus ist der <strong>Lieferant</strong> berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen<br />
einer negativen Auskunft der SCHUFA oder einer Åhnlichen Auskunftei insbesondere<br />
zu folgenden Punkten fristlos zu kÄndigen: Zwangsvollstreckung,<br />
erfolglose PfÅndung, eidesstattliche Versicherung zum VermÉgen, Insolvenzverfahren,<br />
Restschuldbefreiung.<br />
9. Haftung<br />
9.1. AnsprÄche wegen SchÅden durch Unterbrechung oder bei UnregelmÅÇigkeiten<br />
in der ElektrizitÅtsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer StÉrung<br />
des Netzbetriebes einschlieÇlich des Netzanschlusses handelt, gegen-<br />
Äber dem Netzbetreiber geltend zu machen (Ö 18 NAV).<br />
9.2. Der <strong>Lieferant</strong> wird unverzÄglich Äber die mit der Schadensverursachung zusammenhÅngenden<br />
Tatsachen Auskunft zu geben, wenn sie ihm bekannt<br />
sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklÅrt werden kÉnnen und der<br />
Kunde dies wÄnscht.<br />
9.3. In allen Äbrigen HaftungsfÅllen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer ErfÄllungs-<br />
und Verrichtungsgehilfen fÄr schuldhaft verursachte SchÅden ausgeschlossen,<br />
soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe FahrlÅssigkeit<br />
herbeigefÄhrt wurde; dies gilt nicht bei SchÅden aus der Verletzung des<br />
Lebens, des KÉrpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung<br />
wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren ErfÄllung die<br />
ordnungsgemÅÇe DurchfÄhrung des Vertrages Äberhaupt erst ermÉglicht<br />
und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmÅÇig vertrauen darf<br />
(sog. Kardinalpflichten).<br />
9.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf<br />
Vorsatz oder grober FahrlÅssigkeit beruht, beschrÅnkt sich die Haftung auf<br />
den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages<br />
als mÉgliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter<br />
BerÄcksichtigung der UmstÅnde, die er kannte oder kennen musste, hÅtte<br />
voraussehen mÄssen. Gleiches gilt bei grob fahrlÅssigem Verhalten einfacher<br />
ErfÄllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) auÇerhalb des Bereichs<br />
der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, KÉrper- oder GesundheitsschÅden.<br />
9.5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberÄhrt.<br />
10. Umzug / <strong>Lieferant</strong>enwechsel / Öbertragung des Vertrags<br />
10.1 Der Kunde ist verpflichtet, dem <strong>Lieferant</strong>en jeden Umzug innerhalb einer<br />
Frist von einem Monat nach seinem Umzug unter Angabe der neuen Anschrift<br />
in Textform anzuzeigen.<br />
10.2 Der <strong>Lieferant</strong> wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziff. 10.3 vorliegt – an<br />
der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern.<br />
Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde<br />
dem <strong>Lieferant</strong>en das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.<br />
10.3 Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom<br />
Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet eines<br />
Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der <strong>Lieferant</strong><br />
unterbreitet dem Kunden fÄr die neue Abnahmestelle gerne ein neues<br />
Angebot Äber die Belieferung mit ElektrizitÅt.<br />
10.4 Der <strong>Lieferant</strong> gewÅhrleistet einen unentgeltlichen und zÄgigen <strong>Lieferant</strong>enwechsel,<br />
soweit der Kunde den bestehenden Liefervertrag ordnungsgemÅÇ<br />
gekÄndigt hat.<br />
10.5 Der <strong>Lieferant</strong> ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als<br />
Gesamtheit auf einen Dritten zu Äbertragen. Die Ñbertragung wird erst wirksam,<br />
wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der<br />
Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung<br />
Äber die Ñbertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf<br />
diese Folgen wird der Kunde vom <strong>Lieferant</strong>en in der Mitteilung gesondert<br />
hingewiesen.<br />
10.6 Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit es sich um eine Ñbertragung<br />
der Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen<br />
Entflechtung des <strong>Lieferant</strong>en nach Ö 7 EnWG handelt.<br />
11. Datenschutz / Widerspruchsrecht<br />
Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden beachtet.<br />
11.1 Der Kunde kann jederzeit der Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten fÄr<br />
Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung gegenÄber<br />
dem <strong>Lieferant</strong>en widersprechen.<br />
12. Gerichtsstand<br />
Der Gerichtsstand fÄr Kaufleute i.S. des Handelsgesetzbuches, juristische<br />
Personen des Éffentlichen Rechts und Éffentlich-rechtliche SondervermÉgen<br />
ist <strong>Emsdetten</strong>. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand<br />
im Inland hat.<br />
13. Informationen zu Wartungsdiensten und –entgelten<br />
Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind im beim Értlichen<br />
Netzbetreiber erhÅltlich.<br />
14. Schlussbestimmungen<br />
14.1 Diese Bedingungen sind abschlieÇend. MÄndliche Nebenabreden bestehen<br />
nicht.<br />
14.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchfÄhrbar<br />
sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Ñbrigen davon unberÄhrt.