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Lieferant - Stadtwerke Emsdetten GmbH

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<strong>Lieferant</strong><br />

STADTWERKE EMSDETTEN GMBH<br />

Handelsregister Steinfurt<br />

HRB 3606<br />

MoorbrÄckenstr. 30, 48282 <strong>Emsdetten</strong><br />

GeschÅftsfÄhrer: Dipl.-Betriebswirt Erich Krake<br />

Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dipl.-Ingenieur Martin LÄke<br />

Auftrag zur Lieferung elektrischer Energie (Individualabkommen)<br />

fÄr gewerbliche Zwecke (s. Preisblatt Punkt 1.)<br />

fÄr Hotels und GaststÅtten (s. Preisblatt Punkt 2.)<br />

fÄr landwirtschaftliche Betriebe Eintarifmessung (s. Preisblatt Punkt 3.)<br />

fÄr landwirtschaftliche Betriebe Zweitarifmessung (s. Preisblatt Punkt 4.)<br />

durch die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Emsdetten</strong> <strong>GmbH</strong> (<strong>Lieferant</strong>)<br />

1. Kunde Ggf. Anrede: Herr Frau Titel:<br />

Kundennummer<br />

Vertragskonto<br />

Vorname / Name Geburtsdatum Firma<br />

StraÇe / Hausnummer<br />

PLZ / Ort<br />

Telefon geschÅftlich Telefon privat Fax / E-Mail<br />

Handelsregisternummer<br />

2. Entnahmestelle (Nur ausfÄllen, wenn abweichend von Punkt 1)<br />

Steuernummer<br />

StraÇe / Hausnummer<br />

ZÅhlpunktbezeichnung (falls bekannt)<br />

PLZ / Ort<br />

3. Rechnungsanschrift (Nur ausfÄllen, wenn abweichend von Punkt 1)<br />

Vorname / Name StraÇe / Hausnummer PLZ / Ort<br />

4. Bisheriger Strombezug<br />

Um Ihren Auftrag schnellstmÉglich ausfÄhren zu kÉnnen, bitten wir Sie um folgende Angaben oder alternativ um Zusendung einer Kopie Ihrer letzten<br />

Stromrechnung (Achtung: Unterlagen kÉnnen nicht zurÄck geschickt werden)<br />

Bisheriger Stromlieferant (Name und Anschrift)<br />

Kundennummer beim bisherigen Stromlieferanten<br />

ZÅhlpunktbezeichnung/ StromzÅhlernummer Vorjahresstromverbrauch in kWh ZÅhlerstand am Tag der Ñbernahme<br />

5. Preise<br />

Der Strompreis ergibt sich aus dem als Anlage beigefÄgten Preisblatt.<br />

6. Lieferbeginn<br />

GewÄnschter Lieferbeginn (maÇgeblich ist die AuftragsbestÅtigung des <strong>Lieferant</strong>en nach Ziff. 1 AGB):<br />

NÅchstmÉglicher Zeitpunkt zum (Monat) (Jahr)<br />

7. Laufzeit, KÄndigung<br />

Der Vertrag lÅuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Wochen auf das Ende eines Kalendermonats<br />

gekÄndigt werden. Besondere KÄndigungsrechte (nach Gesetz oder den beigefÄgten AGB) bleiben unberÄhrt. Die KÄndigung bedarf der<br />

Textform.<br />

.<br />

8. Geltung der Allgemeinen GeschÅftsbedingungen<br />

ErgÅnzend finden die Allgemeinen GeschÅftsbedingungen Anwendung. Dieser Vertragstext und die Allgemeinen GeschÅftsbedingungen kÉnnen zusÅtzlich<br />

unter www.stadtwerke-emsdetten.de abgerufen und in wiedergabefÅhiger Form gespeichert werden.<br />

9. Vollmacht<br />

Der Kunde bevollmÅchtigt den <strong>Lieferant</strong>en zur Vornahme aller Handlungen sowie Abgabe und Entgegennahme aller ErklÅrungen, die im Zusammenhang mit<br />

einem Wechsel des Stromversorgers erforderlich werden, soweit dem Kunden dadurch keine Kosten entstehen. Dies beinhaltet auch eine Vollmacht zur KÄndigung<br />

etwaiger bestehender VertrÅge Äber die DurchfÄhrung des Messstellenbetriebs und/ oder der Messung.<br />

Stand 01/2013


Diese Vollmacht gilt insbesondere fÄr eine gegebenenfalls erforderliche KÄndigung des bisherigen Strombezugsvertrages, fÄr die Abfrage der Verbrauchsdaten<br />

des Kunden aus den vorangegangenen Jahren sowie den Abschluss der fÄr eine Belieferung notwendigen VertrÅge mit dem Netzbetreiber. Insoweit ist der<br />

<strong>Lieferant</strong> von den BeschrÅnkungen des Ö 181 BGB befreit.<br />

10. Datenaustausch mit der SCHUFA / Wirtschaftsauskunfteien / BonitÅtsprÄfung<br />

Der Kunde willigt ein, dass der <strong>Lieferant</strong> Wirtschaftsauskunfteien bzw. der fÄr seinen GeschÅftssitz zustÅndigen SCHUFA-Gesellschaft Daten fÄr die<br />

Beantragung, die Aufnahme und Beendigung des Stromliefervertrages Äbermittelt und AuskÄnfte Äber ihn von der SCHUFA erhÅlt. Zum Zweck der<br />

Entscheidung Äber die BegrÄndung, DurchfÄhrung oder Beendigung des VertragsverhÅltnisses werden dabei Wahrscheinlichkeitswerte fÄr ein<br />

bestimmtes zukÄnftiges Verhalten unseres Vertragspartners erhoben oder verwendet, in deren Berechnung unter anderem die Anschriftendaten<br />

unseres Vertragspartners einflieÇen. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden dabei gewahrt.<br />

11. EinzugsermÅchtigung<br />

Der nachstehend genannte Kontoinhaber ermÅchtigt den <strong>Lieferant</strong>en widerruflich, Rechnungs- und AbschlagsbetrÅge aus diesem AuftragsverhÅltnis von seinem<br />

nachfolgend genannten Girokonto im Lastschrifteinzugsverfahren abzubuchen.<br />

Kontonummer Bankleitzahl Kreditinstitut<br />

Kontoinhaber: Vorname / Name<br />

<br />

Unterschrift des Kontoinhabers<br />

12. EinwilligungserklÅrung zur Datenverwendung (Werbung und Marktforschung)<br />

Ich erklÅre mich einverstanden mit der Verarbeitung und Nutzung der von mir im Rahmen dieses Vertrages erhobenen Daten (z.B. Name, Anschrift,<br />

Geburtsdatum, Tel.-Nr., E-Mail-Adresse) sowie der Vertragsdaten einschlieÇlich der Daten zur Vertragsbeendigung (dazu gehÉren Beginn<br />

und Ende der Belieferung, Daten zum Energieverbrauch) fÄr an mich per Brief, Telefon und E-Mail gerichtete Werbung sowie zur Marktforschung<br />

durch den <strong>Lieferant</strong>en (z.B. Vertragsangebote, Informationen Äber Sonderangebote, Rabattaktionen). Meine Einwilligung kann ich jederzeit<br />

widerrufen. Die Einwilligung gilt – vorbehaltlich eines vorherigen Widerrufs – bis zum Ende des auf die Vertragsbeendigung folgenden<br />

Kalenderjahres. Der Widerruf kann auch lediglich hinsichtlich einzelner Kontaktwege erfolgen. Der Widerruf ist zu richten an <strong>Stadtwerke</strong><br />

<strong>Emsdetten</strong> <strong>GmbH</strong>, MoorbrÄckenstr. 30, 48282 <strong>Emsdetten</strong> (Fax: 02572-202 189, info@stadtwerke-emsdetten.de). Eine Öbermittlung der Daten an<br />

Dritte erfolgt nicht, es sei denn, ich habe dem ausdrÄcklich zugestimmt oder der <strong>Lieferant</strong> ist hierzu aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet<br />

oder die Öbermittlung ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ausdrÄcklich zulÅssig.<br />

13. Auftragserteilung<br />

Mit meiner Unterschrift erteilt der Kunde dem <strong>Lieferant</strong>en den Auftrag, seinen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an die obige Entnahmestelle<br />

zu liefern. Der Vertrag kommt mit der AuftragsbestÅtigung des <strong>Lieferant</strong>en zustande, die spÅtestens 14 Tage nach Absendung des Auftrages zu<br />

erfolgen hat.<br />

Ort / Datum<br />

<br />

Unterschrift Kunde<br />

Stand 01/2013


Allgemeine GeschÅftsbedingungen der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Emsdetten</strong> <strong>GmbH</strong> zur Lieferung elektrischer Energie fÄr gewerbliche<br />

Zwecke, landwirtschaftliche Betriebe (Ein- und Zweitarifmessung) sowie Hotels & GaststÅtten<br />

(Individualabkommen)<br />

1. Vertragsschluss / Lieferbeginn<br />

1.1 Das Angebot des <strong>Lieferant</strong>en in Prospekten, Anzeigen etc. ist freibleibend und unverbindlich.<br />

MaÇgeblich ist das jeweils geltende Preisblatt.<br />

1.2 Der Vertrag kommt durch BestÅtigung des <strong>Lieferant</strong>en in Textform unter Angabe des<br />

voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Der tatsÅchliche Lieferbeginn hÅngt davon<br />

ab, dass alle fÄr die Belieferung notwendigen MaÇnahmen (KÄndigung des bisherigen<br />

Liefervertrages etc.) erfolgt sind.<br />

2. Umfang und DurchfÄhrung der Lieferung / Weiterleitungsverbot / Eigenerzeugungsanlagen<br />

2.1. Der <strong>Lieferant</strong> liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an<br />

seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze<br />

des auf den (ggf. jeweiligen) ZÅhlpunkt bezogenen Netzanschlusses. ZÅhlpunkt ist der<br />

Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird.<br />

2.2. Der <strong>Lieferant</strong> liefert die elektrische Energie in Form von Drehstrom mit einer Nennspannung<br />

von 400 V oder Wechselstrom mit einer Nennspannung von 230 V, beides<br />

mit einer Nennfrequenz von etwa 50 Hertz in Niederspannung nach DIN IEC 38, EN<br />

50160.<br />

2.3. Der Kunde wird die elektrische Energie lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine<br />

Weiterleitung an Dritte ist unzulÅssig.<br />

2.4. Bei einer Unterbrechung oder bei UnregelmÅÇigkeiten in der ElektrizitÅtsversorgung ist<br />

der <strong>Lieferant</strong>, soweit es sich um Folgen einer StÉrung des Netzbetriebes einschlieÇlich<br />

des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu mÉglichen AnsprÄchen<br />

des Kunden gegen den Netzbetreiber vgl. Ziff. 9. Der <strong>Lieferant</strong> ist weiter von<br />

seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss<br />

und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb<br />

auf eigene Initiative unterbrochen hat. Das gleiche gilt, wenn der <strong>Lieferant</strong> an<br />

der Lieferung, der Erzeugung und/ oder dem Bezug von Strom aufgrund hÉherer Gewalt<br />

oder sonstiger UmstÅnde, deren Beseitigung dem <strong>Lieferant</strong>en nicht mÉglich ist<br />

oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.<br />

2.5. Der Kunde hat den <strong>Lieferant</strong>en vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme von<br />

Eigenerzeugungsanlagen schriftlich zu informieren.<br />

3. Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Schlussrechnung / Anteilige<br />

Preisberechnung<br />

3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zustÅndigen<br />

Messstellenbetreibers ermittelt. Die Messeinrichtungen werden vom zustÅndigen Netzbetreiber,<br />

vom <strong>Lieferant</strong>en, einem von diesen Beauftragten oder auf Verlangen des <strong>Lieferant</strong>en<br />

oder des Netzbetreibers vom Kunden selbst abgelesen. Der Kunde kann einer<br />

Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. KÉnnen die Messeinrichtungen<br />

nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so kÉnnen der <strong>Lieferant</strong><br />

und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der<br />

letzten Ablesung schÅtzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsÅchlichen VerhÅltnisse<br />

angemessen berÄcksichtigt werden.<br />

3.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen<br />

<strong>Lieferant</strong>en oder Netzbetreiber oder einem von diesen Beauftragten den Zutritt zu seinem<br />

GrundstÄck und zu seinen RÅumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der<br />

preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich<br />

ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch<br />

Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor<br />

dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde<br />

hat dafÄr Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugÅnglich sind.<br />

3.3. Der <strong>Lieferant</strong> kann vom Kunden ein- oder zweimonatlich Abschlagszahlungen verlangen.<br />

Der <strong>Lieferant</strong> berechnet diese unter BerÄcksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs<br />

und/oder der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate nach billigem Ermessen.<br />

Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, ist der <strong>Lieferant</strong> auch zu einer<br />

entsprechenden SchÅtzung unter BerÄcksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs<br />

vergleichbarer Kunden berechtigt. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich<br />

von der SchÅtzung abweicht, ist dies angemessen zu berÄcksichtigen. Rechte<br />

des Kunden nach Ö 40 Abs. 3 EnWG bleiben unberÄhrt. Soweit nichts Gegenteiliges<br />

vereinbart ist, entspricht die HÉhe der Abschlagszahlungen den Abschlagszahlungen,<br />

wie sie dem Kunden im BegrÄÇungsanschreiben mitgeteilt wurden.<br />

3.4. Zum Ende jedes (vom <strong>Lieferant</strong>en festgelegten) Abrechnungsjahres und zum Ende des<br />

LieferverhÅltnisses wird vom <strong>Lieferant</strong>en eine Schlussrechnung erstellt, in welcher der<br />

tatsÅchliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet<br />

wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung<br />

der tatsÅchlichen Belieferung, so wird der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag<br />

erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nÅchsten Abschlagszahlung verrechnet.<br />

Rechte des Kunden nach Ö 40 Abs. 3 EnWG bleiben unberÄhrt.<br />

3.5. Der Kunde kann jederzeit vom <strong>Lieferant</strong>en verlangen, eine NachprÄfung der Messeinrichtungen<br />

an seiner Abnahmestelle durch eine EichbehÉrde oder eine staatlich anerkannte<br />

PrÄfstelle im Sinne des Ö 2 Abs. 4 des Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten<br />

der NachprÄfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die gesetzlichen<br />

Verkehrsfehlergrenzen nicht Äberschritten werden. Ergibt eine NachprÄfung der Messeinrichtungen<br />

eine Ñberschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in<br />

der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig<br />

berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. AnsprÄche sind auf den der Feststellung<br />

des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschrÅnkt, es sei denn, die Auswirkung<br />

des Fehlers kann Äber einen grÉÇeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem<br />

Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, lÅngstens auf drei Jahre,<br />

beschrÅnkt.<br />

3.6. Ündern sich die vertraglichen Preise wÅhrend des Abrechnungsjahres, so erfolgt die<br />

Aufteilung des Strombezugs und der Verrechnungspreise sowie des Grundpreises jeweils<br />

tagesanteilig, der Arbeitspreise mengenanteilig, wobei die Mengen rechnerisch<br />

abgegrenzt werden kÉnnen. Die nach der PreisÅnderung anfallenden Abschlagszahlungen<br />

kÉnnen entsprechend angepasst werden.<br />

4. Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung<br />

Stand 10/2012<br />

4.1. SÅmtliche RechnungsbetrÅge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung,<br />

AbschlÅge zu dem vom <strong>Lieferant</strong>en festgelegten Zeitpunkt fÅllig und<br />

ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag zu<br />

zahlen.<br />

4.2. Bei Zahlungsverzug kann der <strong>Lieferant</strong>, wenn er erneut zur Zahlung auffordert<br />

oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lÅsst, die dadurch<br />

entstandenen Kosten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer pauschalen<br />

Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, solche Kosten seien<br />

nicht entstanden oder wesentlich geringer als in HÉhe der Pauschale.<br />

4.3. EinwÅnde gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur<br />

Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte MÉglichkeit eines offensichtlichen<br />

Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene<br />

Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare<br />

Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde<br />

eine NachprÄfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die<br />

NachprÄfung nicht die ordnungsgemÅÇe Funktion der Messeinrichtung festgestellt<br />

ist.<br />

4.4. Gegen AnsprÄche des <strong>Lieferant</strong>en kann nur mit unbestrittenen oder rechtskrÅftig<br />

festgestellten GegenansprÄchen aufgerechnet werden.<br />

5. Vorauszahlung / Sicherheitsleistung<br />

5.1. Der <strong>Lieferant</strong> ist berechtigt, fÄr den ElektrizitÅtsverbrauch des Kunden in<br />

angemessener HÉhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den UmstÅnden<br />

des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen<br />

Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt (frÄhestens<br />

jedoch zu Beginn der Lieferung). Die HÉhe der Vorauszahlung des Kunden<br />

betrÅgt mindestens die fÄr einen Zeitraum von zwei Liefermonaten durchschnittlich<br />

zu leistenden Zahlungen und ergibt sich aus dem durchschnittlichen<br />

Verbrauch fÄr zwei Liefermonate des vorhergehenden Abrechnungszeitraums<br />

und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender<br />

Abrechnungszeitraum bestehen – aus dem durchschnittlichen Verbrauch<br />

vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis. Macht der<br />

Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen<br />

zu berÄcksichtigen. Die Vorauszahlung wird mit den jeweils nÅchsten<br />

vom Kunden nach diesem Vertrag zu leistenden Zahlungen verrechnet.<br />

Erfolgt eine solche Verrechnung und liegen die Voraussetzungen fÄr eine<br />

Vorauszahlung weiterhin vor, ist der Kunde verpflichtet, den verrechneten<br />

Betrag unverzÄglich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung<br />

nachzuentrichten<br />

5.2. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der <strong>Lieferant</strong> beim Kunden<br />

einen Bargeld- oder ChipkartenzÅhler oder sonstige vergleichbare Vorkassesysteme<br />

einrichten.<br />

5.3. Anstelle einer Vorauszahlung kann der Kunde nach seiner Wahl in gleicher<br />

HÉhe Sicherheit leisten. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist<br />

eine Sicherheitsleistung nur zulÅssig in Form einer unbedingten, unwiderruflichen,<br />

selbstschuldnerischen BÄrgschaft einer europÅischen Bank. Die sich<br />

verbÄrgende Bank muss ein Rating im „A“-Bereich von Standard & Poors<br />

oder ein gleichwertiges Rating einer anderen international anerkannten Rating-Agentur<br />

aufweisen.<br />

5.4. Der <strong>Lieferant</strong> kann sich aus der Sicherheit befriedigen, sobald der Kunde mit<br />

seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der <strong>Lieferant</strong> wird die Sicherheit<br />

nur in dem Umfang verwerten, indem dies zur ErfÄllung der rÄckstÅndigen<br />

Zahlungsverpflichtungen erforderlich ist.<br />

5.5. Die Verwertung der Sicherheit nach Ziff. 5.4 wird der <strong>Lieferant</strong> dem Kunden<br />

unter Fristsetzung schriftlich androhen, es sei denn, dass zu besorgen ist,<br />

dass eine Befriedigung aus der Sicherheit zu spÅt erfolgen wÄrde. Stellt der<br />

Abschluss des Vertrages fÄr den Kunden ein HandelsgeschÅft dar, betrÅgt<br />

die Frist wenigstens eine Woche. In allen Äbrigen FÅllen betrÅgt sie einen<br />

Monat.<br />

5.6. Die Sicherheit ist unverzÄglich zurÄckzugeben, soweit ihre Voraussetzungen<br />

weggefallen sind.<br />

5.7. Sofern der Kunde entgegen Ziff. 5.1, 5.3 keine Vorauszahlung oder Sicherheit<br />

leistet, gelten Ziff. 8.2, 8.4.<br />

6. Preise und Preisanpassung / Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich<br />

auferlegte Belastungen<br />

6.1. Der vom Kunden zu zahlende Gesamtpreis setzt sich aus einem Grundpreis<br />

sowie einem Arbeitspreis (bei Landwirten unterteilt nach Hochtarif / Niedertarif)<br />

gemÅÇ anliegendem Preisblatt zusammen.<br />

6.2. Der Gesamtpreis enthÅlt den Energiepreis, die Kosten fÄr Messstellenbetrieb<br />

und Messung – soweit diese Kosten dem <strong>Lieferant</strong>en in Rechnung gestellt<br />

werden – sowie die Kosten fÄr die Abrechnung, die aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz<br />

(EEG) folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber<br />

abzufÄhrende Netzzugangsentgelt (einschlieÇlich Blindstrom) inklusive<br />

der vom Netzbetreiber erhobenen ZuschlÅge nach dem Kraft-WÅrme-<br />

Kopplungsgesetz (KWKG), die Belastungen des <strong>Lieferant</strong>en durch die Ö 19-<br />

StromNEV-Umlage sowie die Konzessionsabgaben.<br />

6.3. Die Preise nach Ziff. 6.1 und 6.2 sind Nettopreise. ZusÅtzlich fallen Stromsteuer<br />

(derzeit: 2,05 Ct/ kWh) sowie – auf diese Nettopreise und die Stromsteuer<br />

– Umsatzsteuer (derzeit: 19 %) in der jeweils geltenden HÉhe an. Ündern<br />

sich diese SteuersÅtze, Åndern sich die Bruttopreise entsprechend.<br />

6.4. Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss<br />

mit zusÅtzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann der <strong>Lieferant</strong><br />

hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen. Dies<br />

gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach HÉhe und Zeitpunkt ihres Entstehens<br />

bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige<br />

gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe<br />

ist auf die Mehrkosten beschrÅnkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen<br />

Regelung (z.B. nach Kopf oder nach Verbrauch) dem einzelnen


VertragsverhÅltnis zugeordnet werden kÉnnen. Mit der neuen Steuer oder Abgabe<br />

korrespondierende Kostenentlastungen – z.B. der Wegfall einer anderen Steuer –<br />

sind anzurechnen. Eine Weitergabe kann mit Wirksamwerden der betreffenden Regelung<br />

erfolgen. Der Kunde wird Äber die Anpassung spÅtestens mit der Rechnungsstellung<br />

informiert.<br />

6.5. Ziff. 6.4 gilt entsprechend, falls sich die HÉhe einer nach Ziff. 6.4 weitergegebenen<br />

Steuer oder Abgabe Åndert; bei einem Wegfall oder einer Absenkung ist der <strong>Lieferant</strong><br />

zu einer Weitergabe verpflichtet.<br />

6.6. Ziff. 6.4 und Ziff. 6.5 gelten entsprechend, falls auf die Belieferung oder die Verteilung<br />

von elektrischer Energie nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte, allgemein<br />

verbindliche Belastung (d.h. keine BuÇgelder o.Å.) entfÅllt, soweit diese unmittelbaren<br />

Einfluss auf die Kosten fÄr die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat (wie<br />

derzeit z.B. nach dem EEG und dem KWKG).<br />

6.7. Der <strong>Lieferant</strong> ist verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden<br />

Preise – mit Ausnahme der gesondert nach Ziff. 6.3 an den Kunden weitergegebenen<br />

Strom- und Umsatzsteuer – darÄber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung<br />

der Kosten anzupassen, die fÄr die Preisberechnung maÇgeblich sind. Eine solche ErhÉhung<br />

oder ErmÅÇigung erfolgt insbesondere, wenn sich die Kosten fÄr die Beschaffung<br />

von Energie oder die Nutzung des Verteilnetzes Åndern oder sonstige Ünderungen<br />

der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer verÅnderten<br />

Kostensituation fÄhren. Der <strong>Lieferant</strong> ist verpflichtet, bei AusÄbung seines billigen Ermessens<br />

die jeweiligen Zeitpunkte einer PreisÅnderung so zu wÅhlen, dass Kostensenkungen<br />

nicht nach fÄr den Kunden ungÄnstigeren MaÇstÅben Rechnung getragen<br />

werden als KostenerhÉhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang<br />

preiswirksam werden wie KostenerhÉhungen. Ünderungen der Preise nach dieser<br />

Ziffer sind nur zum Monatsersten mÉglich. Preisanpassungen werden nur wirksam,<br />

wenn der <strong>Lieferant</strong> dem Kunden die Ünderungen spÅtestens zwei Monate vor dem geplanten<br />

Wirksamwerden in Textform mitteilt. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung<br />

nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer<br />

KÄndigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu<br />

kÄndigen. Hierauf wird der Kunde vom <strong>Lieferant</strong>en in der Mitteilung gesondert hingewiesen.<br />

6.8. Ungeachtet vorstehender Bestimmungen kann der Kunde Informationen Äber die aktuellen<br />

Tarife unter der Tel.-Nr. 02572/202-333 oder im Internet unter www.stadtwerkeemsdetten.de<br />

erhalten.<br />

7. Ünderungen des Vertrages und dieser Bedingungen<br />

7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen<br />

und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B.<br />

EnWG, StromGVV, StromNZV, MessZV, hÉchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen<br />

der Bundesnetzagentur). Das vertragliche ÜquivalenzverhÅltnis kann nach<br />

Vertragsschluss durch unvorhersehbare Ünderungen (z.B. durch GesetzesÅnderungen,<br />

sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss<br />

des fÉrmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar<br />

war), die der <strong>Lieferant</strong> nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht<br />

unbedeutendem MaÇe gestÉrt werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im<br />

Vertrag und/ oder diesen Bedingungen entstandene LÄcke nicht unerhebliche Schwierigkeiten<br />

bei der DurchfÄhrung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung<br />

eine Klausel fÄr unwirksam erklÅrt), die nur durch eine Anpassung oder ErgÅnzung<br />

zu beseitigen sind. In solchen FÅllen ist der <strong>Lieferant</strong> verpflichtet, den Vertrag<br />

und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – insoweit anzupassen und/ oder<br />

zu ergÅnzen, als es die Wiederherstellung des ÜquivalenzverhÅltnisses von Leistung<br />

und Gegenleistung und/ oder der Ausgleich entstandener VertragslÄcken zur zumutbaren<br />

Fort- und DurchfÄhrung des VertragsverhÅltnisses erforderlich macht (z.B. mangels<br />

gesetzlicher Ñberleitungsbestimmungen).<br />

7.2 Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach vorstehendem Absatz sind<br />

nur zum Monatsersten mÉglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der <strong>Lieferant</strong><br />

dem Kunden die Anpassung spÅtestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden<br />

in Textform mitteilt. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Vertragsanpassung nicht<br />

einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer KÄndigungsfrist<br />

zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kÄndigen. Hierauf<br />

wird der Kunde vom <strong>Lieferant</strong>en in der Mitteilung gesondert hingewiesen.<br />

8. Einstellung der Lieferung / Fristlose KÄndigung<br />

8.1. Der <strong>Lieferant</strong> ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung<br />

unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem MaÇe schuldhaft<br />

Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen<br />

verwendet („Stromdiebstahl“).<br />

8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive<br />

Mahn- und Inkassokosten und unter BerÄcksichtigung etwaiger Vorauszahlungen nach<br />

Ziff. 5.1ist der <strong>Lieferant</strong> ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung<br />

unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrages<br />

bleiben nicht titulierte Forderungen auÇer Betracht, die der Kunde schlÄssig beanstandet<br />

hat oder die aus einer streitigen PreiserhÉhung des <strong>Lieferant</strong>en resultieren.<br />

Dem Kunden wird die Unterbrechung spÅtestens vier Wochen vorher angedroht und<br />

der Beginn der Unterbrechung spÅtestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekÄndigt.<br />

Die Unterbrechung unterbleibt, wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende<br />

Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfÅnglich nachkommt. Der Kunde<br />

wird den <strong>Lieferant</strong>en auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend<br />

entgegenstehen, unverzÄglich schriftlich hinweisen.<br />

8.3. Die Kosten aufgrund der Unterbrechung der Lieferung sowie der Wiederherstellung der<br />

Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Die entstehenden Kosten werden dem Kunden<br />

pauschal gemÅÇ Preisblatt in Rechnung gestellt. Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen,<br />

dass die Kosten nicht entstanden sind oder wesentlich geringer sind als die<br />

Pauschale. Die Wiederherstellung der Belieferung wird vom <strong>Lieferant</strong>en von der Bezahlung<br />

der Unterbrechungskosten abhÅngig gemacht und davon, ob die GrÄnde fÄr<br />

die Einstellung entfallen sind.<br />

8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekÄndigt und die<br />

Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen<br />

von Ziff. 8.1.oder 8.2 wiederholt vorliegen und im Fall des wiederholten<br />

Zahlungsverzugs dem Kunden die KÄndigung zwei Wochen vorher angedroht wurde.<br />

Die KÄndigung bedarf der Schriftform. Die Unterbrechungskosten trÅgt der Kunde entsprechend<br />

Ziffer 8.3, sofern er den wichtigen Grund zu vertreten hat.<br />

8.5. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen<br />

das gesamte VermÉgen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses VermÉgens<br />

eingeleitet wurden, GrÄnde fÄr die ErÉffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

gegen die andere Partei vorliegen oder die andere Partei einen Antrag<br />

auf ErÉffnung des Insolvenzverfahrens stellt oder wenn Grund zur Annahme<br />

besteht, dass die andere Partei ihre Zahlungen einstellen wird.<br />

8.6. DarÄber hinaus ist der <strong>Lieferant</strong> berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen<br />

einer negativen Auskunft der SCHUFA oder einer Åhnlichen Auskunftei insbesondere<br />

zu folgenden Punkten fristlos zu kÄndigen: Zwangsvollstreckung,<br />

erfolglose PfÅndung, eidesstattliche Versicherung zum VermÉgen, Insolvenzverfahren,<br />

Restschuldbefreiung.<br />

9. Haftung<br />

9.1. AnsprÄche wegen SchÅden durch Unterbrechung oder bei UnregelmÅÇigkeiten<br />

in der ElektrizitÅtsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer StÉrung<br />

des Netzbetriebes einschlieÇlich des Netzanschlusses handelt, gegen-<br />

Äber dem Netzbetreiber geltend zu machen (Ö 18 NAV).<br />

9.2. Der <strong>Lieferant</strong> wird unverzÄglich Äber die mit der Schadensverursachung zusammenhÅngenden<br />

Tatsachen Auskunft zu geben, wenn sie ihm bekannt<br />

sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklÅrt werden kÉnnen und der<br />

Kunde dies wÄnscht.<br />

9.3. In allen Äbrigen HaftungsfÅllen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer ErfÄllungs-<br />

und Verrichtungsgehilfen fÄr schuldhaft verursachte SchÅden ausgeschlossen,<br />

soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe FahrlÅssigkeit<br />

herbeigefÄhrt wurde; dies gilt nicht bei SchÅden aus der Verletzung des<br />

Lebens, des KÉrpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung<br />

wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren ErfÄllung die<br />

ordnungsgemÅÇe DurchfÄhrung des Vertrages Äberhaupt erst ermÉglicht<br />

und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmÅÇig vertrauen darf<br />

(sog. Kardinalpflichten).<br />

9.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf<br />

Vorsatz oder grober FahrlÅssigkeit beruht, beschrÅnkt sich die Haftung auf<br />

den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages<br />

als mÉgliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter<br />

BerÄcksichtigung der UmstÅnde, die er kannte oder kennen musste, hÅtte<br />

voraussehen mÄssen. Gleiches gilt bei grob fahrlÅssigem Verhalten einfacher<br />

ErfÄllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) auÇerhalb des Bereichs<br />

der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, KÉrper- oder GesundheitsschÅden.<br />

9.5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberÄhrt.<br />

10. Umzug / <strong>Lieferant</strong>enwechsel / Öbertragung des Vertrags<br />

10.1 Der Kunde ist verpflichtet, dem <strong>Lieferant</strong>en jeden Umzug innerhalb einer<br />

Frist von einem Monat nach seinem Umzug unter Angabe der neuen Anschrift<br />

in Textform anzuzeigen.<br />

10.2 Der <strong>Lieferant</strong> wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziff. 10.3 vorliegt – an<br />

der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern.<br />

Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde<br />

dem <strong>Lieferant</strong>en das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.<br />

10.3 Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom<br />

Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet eines<br />

Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der <strong>Lieferant</strong><br />

unterbreitet dem Kunden fÄr die neue Abnahmestelle gerne ein neues<br />

Angebot Äber die Belieferung mit ElektrizitÅt.<br />

10.4 Der <strong>Lieferant</strong> gewÅhrleistet einen unentgeltlichen und zÄgigen <strong>Lieferant</strong>enwechsel,<br />

soweit der Kunde den bestehenden Liefervertrag ordnungsgemÅÇ<br />

gekÄndigt hat.<br />

10.5 Der <strong>Lieferant</strong> ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als<br />

Gesamtheit auf einen Dritten zu Äbertragen. Die Ñbertragung wird erst wirksam,<br />

wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der<br />

Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung<br />

Äber die Ñbertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf<br />

diese Folgen wird der Kunde vom <strong>Lieferant</strong>en in der Mitteilung gesondert<br />

hingewiesen.<br />

10.6 Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit es sich um eine Ñbertragung<br />

der Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen<br />

Entflechtung des <strong>Lieferant</strong>en nach Ö 7 EnWG handelt.<br />

11. Datenschutz / Widerspruchsrecht<br />

Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden beachtet.<br />

11.1 Der Kunde kann jederzeit der Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten fÄr<br />

Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung gegenÄber<br />

dem <strong>Lieferant</strong>en widersprechen.<br />

12. Gerichtsstand<br />

Der Gerichtsstand fÄr Kaufleute i.S. des Handelsgesetzbuches, juristische<br />

Personen des Éffentlichen Rechts und Éffentlich-rechtliche SondervermÉgen<br />

ist <strong>Emsdetten</strong>. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand<br />

im Inland hat.<br />

13. Informationen zu Wartungsdiensten und –entgelten<br />

Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind im beim Értlichen<br />

Netzbetreiber erhÅltlich.<br />

14. Schlussbestimmungen<br />

14.1 Diese Bedingungen sind abschlieÇend. MÄndliche Nebenabreden bestehen<br />

nicht.<br />

14.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchfÄhrbar<br />

sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Ñbrigen davon unberÄhrt.

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